Urteil vom 11. November 2020
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,
Einzelrichterin
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
und
als Privatklägerschaft:
B.,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Christen,
Gegenstand
Mehrfache Gewaltdarstellungen, Gewalt und Drohung ge-
gen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Mehrfa-
che Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 202 0.2 0
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SK.2020.20
Die Einzelrichterin erkennt:
- Das Verfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
wird eingestellt.
- A. wird schuldig gesprochen:
- des mehrfachen Zugänglichmachens von Gewaltdarstellungen im Sinne von
Art. 135 Abs. 1 StGB;
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285
Ziff. 1 StGB;
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.
- A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- A. wird zusätzlich mit einer Übertretungsbusse von Fr. 300.-- bestraft. Bei schuld-
hafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta-
gen.
- Für die Dauer der Probezeit wird A. angewiesen, sich weiterhin der ambulanten psy-
chiatrischen Behandlung zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB).
- Für den Vollzug der Übertretungsbusse und Weisung wird der Kanton Thurgau als
zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
- Beschlagnahmte Gegenstände
7.1 Das iPad Apple (Asservat 01.03.0001) sowie das Mobiltelefon Samsung Galaxy S6
(Asservat 01.03.0004) werden nach Löschung der inkriminierten Daten an
A. zurückgegeben.
7.2 Die zwei Minigrip mit weissem Pulver (Asservat 01.03.0002) sowie die Swisscom
SIM-Karte (Asservat 01.03.0003) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2
StGB).
- Die Verfahrenskosten betragen Fr. 18'084.65 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 5'760.--,
Auslagen Fr. 8'553.95; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Auslagen Fr. 1'770.70). Davon
werden A. in reduziertem Umfang Fr. 2'000.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskos-
ten trägt die Eidgenossenschaft.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduzieren sich die
von ihr zu tragenden Kosten um die Hälfte.
- A. wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Rechtsanwalt Daniel Christen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die
Eidgenossenschaft mit Fr. 16'189.80 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 15'380.30 der Eidgenossenschaft
zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich
begründet. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar-
tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug
von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein
begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt
oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen,
kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder
schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können
gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so-
wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich
anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand 12. November 2020