Urteil vom 11. September 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen
Gegenstand
Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminel- len Organisation, mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Pornografie
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 9.7 1
A. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von ins- gesamt 364 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Hälfte der im Vorverfahren entstandenen Gebühren von Fr. 60'000.-- sowie die A. betreffenden Auslagen von Fr. 255'943.40, zuzüglich der durch das Gericht fest- zulegenden Kosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren, seien A. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO).
B.
B. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
Die Hälfte der im Vorverfahren entstandenen Gebühren von Fr. 60'000.-- sowie die B. betreffenden Auslagen von Fr. 134'522.40, zuzüglich der durch das Gericht fest- zulegenden Kosten für das erstinstanzliche Hauptverfahren, seien B. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO).
Der Beschuldigte A. sei vollumfänglich freizusprechen.
Es seien sämtliche dem Beschuldigten A. auferlegten Ersatzmassnahmen aufzuhe- ben.
Es sei A. eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse von ca. Fr. 60'000.-- auszurichten.
Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzuziehen und der La- gerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu neh- men. Anträge der Verteidigung von B.: I.
B. sei freizusprechen vom Vorwurf der Beteiligung an bzw. Unterstützung der krimi- nellen Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisation (I- SIG), angeblich begangen:
a. gemäss Ziff. 1.2.2.2. Anklageschrift durch die Unterstützung der Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisation (ISIG) im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 19. Dezember 2014 im Raum Winterthur, in der Schweiz, in Mazedonien und anderswo;
b. gemäss Ziff. 1.2.2.2.1. Anklageschrift durch die versuchte Ausreise nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (IS) am 18. Dezember 2014 in der Schweiz und Mazedonien;
c. gemäss Ziff. 1.2.2.2.2. Anklageschrift durch das Anwerben von C. mit dem Ziel, bei ihr den Entschluss zu wecken, sich nach Syrien zu begeben und dem IS an- zuschliessen und sie in diesem Vorhaben organisatorisch unterstützte im Zeit- raum vom 3. Oktober 2014 bis 19. Dezember 2014, vornehmlich im Raum Win- terthur;
a. gemäss Ziff. 1.2.2.3. Anklageschrift, indem er Fotografien mit Hinrichtungssze- nen auf seinem Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB) mindestens für seinen eigenen Konsum speicherte, festgestellt am 14. November 2016 an sei- nem Domizil.
a. gemäss Ziff. 1.2.2.4. Anklageschrift mit C., die zum Zeitpunkt der angeblichen sexuellen Handlungen das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, den Bei- schlaf vollzog, begangen im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2014, am Rheinfall und anderswo in der Schweiz.
a. gemäss Ziff. 1.2.2.5 Anklageschrift, indem er Fotografien, die sexuelle Handlun- gen zwischen Menschen und Tieren zeigen, auf seinem Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB) mindestens für seinen eigenen Konsum speicherte, fest- gestellt am 14. November 2016 an seinem Domizil;
b. gemäss Ziff. 1.2.2.5. Anklageschrift, indem er Fotografien, sexueller Gewalt ge- gen junge Frauen, auf seinem Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB) mindestens für seinen eigenen Konsum speicherte, festgestellt am 14. November 2016 an seinem Domizil.
II.
B. sei infolge Freispruchs eine Entschädigung/Genugtuung gemäss folgender Aufstellung auszurichten:
Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'976.50 für Erwerbseinbussen.
Entschädigung für Auslagen im Strafverfahren (Reisekosten/Hotelübernachtung/ Verpflegung) in der Höhe von Fr. 2'333.--.
Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens Fr. 10'000.--.
III.
Weiter sei zu verfügen:
Die anlässlich der Hauptverhandlung im Original zu den Akten gereichten Doku- mente des Amtsgerichts Gostivar seien an B. herauszugeben.
Sämtliche sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände seien an B. herauszu- geben.
Es sei die unverzügliche Löschung resp. Vernichtung des DNA-Profils von B. sowie sämtliche Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung (insb. daktyloskopische Daten, Fotografien und Signalement) aus sämtlichen Registern gerichtlich anzuord- nen.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
7 - D. Am 16. Februar 2016 fand am Domizil von A. eine Hausdurchsuchung statt, wo- bei die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft beschlag- nahmt wurden (BA pag. 8-5-7 f.). Die Bundesanwaltschaft führte vom 9. März 2015 bis 1. Juli 2016 Telefonüberwachungen (rückwirkend und Echtzeit), Obser- vationen (GPS und IMSI-Catcher), verdeckte Ermittlungen (Observationen mit GPS-Tracker) sowie akustische und optische Überwachungen durch (BA pag. 9- 1-35, -9-3-35). Im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 19. September 2019 holte sie im Rahmen der internationalen und nationalen Rechtshilfe verschiedene Unter- lagen (Einvernahmeprotokolle, Urteile und Gutachten im Zusammenhang mit dem IS und Vorgängerorganisationen, Berichte über die Sicherstellung und Aus- wertung elektronischer Datenträger von A. etc.) ein (BA pag. 18-1-1-1, -18-2-4- 215). Am 14. November 2016 führte die Bundesanwaltschaft am Domizil von B. eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte elektronische Datenträger (BA pag. 8-4-5 f.). Mit Verfügungen vom 24. November 2016 holte die Bundes- anwaltschaft von verschiedenen Finanzinstituten (E. AG; F. GmbH; G. AG; H. SA; I. SA; J. AG; K. AG) Auskünfte über die Geschäfts- und Kreditkartenbezie- hungen der Beschuldigten und mutmasslichen Mitbeteiligten ein und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen an (BA pag. 7- 10-1-1, -7-16-2-4). E. Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung sachlich mehrfach weiter aus, so am 6. März 2019 gegen B. auf die Tatbestände der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) und Pornografie (Art. 197 StGB [BA pag. 1-1-9 f.]) und mit Ver- fügung vom 13. Mai 2019 gegen A. auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) (BA pag. 1-1-12 f.). Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren ge- gen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundes- behörden (BA pag. 1-1-9 f.; 1-1-12 f.). F. Am 24. Oktober 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigten Anklage wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 StGB) sowie weiterer Delikte (Geschäftsnummer SK.2019.62: TPF pag. 41.100.1, -42). G. Die Prüfung der Anklageschrift vom 24. Oktober 2019 im Sinne von Art. 329 StPO ergab, dass gestützt darauf im Hauptanklagepunkt kein Urteil ergehen konnte, insbesondere wegen fehlender Klarheit, ob und inwiefern der Kampfverband «Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar» (nachfolgend: «JAMWA» [«Armee der Emigran- ten und Unterstützer»]), an welcher sich A. Ende 2013 in Syrien beteiligt haben soll, durch eine etwaige organisatorische Eingliederung Teil des IS gewesen sein soll. Es war weiter nicht ersichtlich, wann der formale Anschluss des Kampfver- bands «JAMWA» an den IS stattgefunden haben soll. Mit anderen Worten fehlte
8 - in der Anklageschrift die Umschreibung, inwiefern die «JAMWA» im anklagere- levanten Zeitraum Teil des IS gewesen sein soll. Schliesslich fehlte die nament- liche Nennung der mit dem IS «verwandten kriminellen Organisationen und/oder Vorgängerorganisationen», an welchen die Beschuldigten beteiligt gewesen sein bzw. unterstützend mitgewirkt haben sollen. Mit Beschluss vom 13. November 2019 wies die Strafkammer die Anklageschrift deshalb zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück, sistierte das Verfahren und hob die Rechtshängig- keit des Verfahrens beim Gericht auf (TPF pag. 41.932.1, -5). H. Am 18. November 2019 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, ergänzte An- klageschrift ein (TPF pag. 42.100.1-54). I. Die mit Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. November 2019 den Parteien vorgeschlagenen vier Zeitfenster für eine mögliche Hauptverhand- lung im Zeitraum von Februar 2020 bis April 2020 wurden revoziert, nachdem die Verteidiger relevante Verhinderungsgründe vorgebracht hatten (TPF pag. 42. 250.1-7). J. Mit Verfügungen vom 20. November 2019, 17. Dezember 2019, 24. Januar 2020,
Die Strafkammer erwägt: I. Vorfragen und Prozessuales
13 - und diesem Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Dieses Recht bezieht sich ebenfalls auf Auskunftspersonen. Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausge- schlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal im Verfahren eine angemes- sene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stel- len, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis in zweifacher Hinsicht eine gewisse Relativierung: So gilt er nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder den wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte an- wesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme-Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnah- merecht besteht demzufolge im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt. Ein Teilnah- merecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Ver- letzung der Bestimmungen dieses Artikels bzw. Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.1.3 Am 12. Februar 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf den Antrag der Bundeskriminalpolizei vom 29. Januar 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. (Lit. B.). Im vorliegenden Strafverfahren gibt es belastende Aussagen gegen A., welche vor und nach der Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgten. Bei den Einvernahmen vor Eröffnung der Strafuntersuchung ist zunächst zu prüfen, ob es sich um selbstständige polizeiliche Ermittlungen handelte. 4.1.3.1 Vorab geht es konkret um die Frage der Verwertbarkeit der belastenden Aussa- gen von Q., M. und N. im Zusammenhang mit dem nach Syrien zum IS ausge- reisten Geschwisterpaar C. und D. bei der Bundeskriminalpolizei vom 29. De- zember 2014 (BA pag. 5-1-5 ff.). Gemäss Akten wurde die Bundeskriminalpolizei auf Anzeige der Kantonspolizei Zürich hin tätig und eröffnete am 23. Dezember 2014 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Rahmen dessen die genannten Auskunftspersonen einvernommen wurden. Da die belastenden Aussagen der Auskunftspersonen zwar vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A., aber in einem selbständigen Ermittlungsverfahren der Bundeskriminalpolizei und nicht im Auftrag der Bundesanwaltschaft getätigt wurden, standen A. an den fraglichen
14 - Einvernahmen keine Teilnahmerechte zu und die dort gemachten Aussagen kön- nen unbeschränkt verwertet werden (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 7a; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3, S. 35). 4.1.3.2 Die Einvernahmen von M. als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vom
Ziff. 1 StGB erreicht hätten (vgl. E. II. 4.2.2). Dies ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. II. 4.6 [A.] und E. III. 4.7 [B.]) – jedoch nicht der Fall, weshalb die Verordnung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. 6. Beweismittel Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurden eine Vielzahl von Berichten erstellt und beigezogen, darunter Analysen, Auswertungsberichte (zu Audionachrichten, Konversationen, Videos, Überwachungsmassnahmen etc.), Amtsberichte und polizeiliche Schlussberichte. Ferner finden sich in den Akten Gutachten, umfang- reiches Fotomaterial und rechtshilfeweise beigezogene Akten. Im Folgenden werden die wesentlichen Beweismittel aufgeführt, die der besseren Lesbarkeit wegen nachfolgend nur noch mit der Paginanummer abgekürzt werden: Allgemein bzw. in Bezug auf beide Beschuldigten:
Schlussbericht Bundeskriminalpolizei vom 06.12.2017 inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1196 ff.).
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 16.09.2015 über die Auswertung der aktiven technischen Überwachungsmassnahmen (BA pag. 9-1-256 ff.).
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 13.07.2016 über die Auswertung der rückwirkenden Tele- fonranddaten inkl. Beilagen (BA 10-1-154 ff.).
Zwischenbericht Bundeskriminalpolizei vom 05.08.2016 betreffend die Zeitspanne vom 15.02.2015 bis 16.02.2016 inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-197 ff.)
Rapport Analyse financière der Bundeskriminalpolizei vom 16.01.2017 (BA pag. 10-1-403 ff.).
Analysebericht Bundeskriminalpolizei vom 17.12.2015 über den bosniakisch-salafistischen (Gewalt-) Extremismus und ausgewählte Exponenten (BA pag. 23-4-59 ff.).
Rapport d'analyse sur l’ «État islamique en Irak et au Sham» der Bundeskriminalpolizei vom 03.09.2014 (BA pag. 9-3-128 ff.).
Akten des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend C. und D. (beinhaltend [34 Ordner]: Ak- ten der Jugendstaatsanwaltschaft Winterthur, des Bezirksgerichts Winterthur und des Oberge- richts des Kantons Zürich).
Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 28.04.2014 zum Islamischen Staat im Irak und Syrien (ISIS) (in Syrien) als terroristischer Organisation (BA pag. 18-1-1-762 ff.).
17 -
Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 20.02.2015 zu der Armee der Auswanderer und Helfer JAMWA als terroristische Organisation (BA pag. 18-1-1-910 ff.).
Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 07.03.2015 zur terroristischen Organisation IS (BA pag. 18-1-1-924 ff.).
Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 02.11.2015 zu der Armee der Auswanderer und Helfer JAMWA als terroristische Organisation (BA pag. 18-1-1-1061).
Gutachten von Dr. Guido Steinberg vom 04.02.2016 im Verfahren gegen L. u.a. (BA pag. B-18- 1-3-1-1 ff.).
Urteil des Gerichts Bosnien und Herzegowina vom 05.11.2015 (BA pag. 18-1-5-286 ff.).
Urteil des Gerichts Bosnien und Herzegowina, Appellationsabteilung, vom 28.03.2016 gegen R. (welches das Urteil des Gerichtshofes Bosnien-Herzegowina vom 05.11.2015 bestätigte) (BA pag. 10-1-1020 ff.; 1413 ff.). In Bezug auf A.:
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 01.11.2017 zu dem bei A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16.09.2016 auf dessen Notebook Asus sichergestellten Backup mit Namen Aisha #2 inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1056 ff.).
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 20.01.2017 betreffend Syrienreise und IS-Kontakte von A. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-414 ff.).
Amtsbericht Bundeskriminalpolizei vom 13.05.2020 zur auf einer Fotografie sichtbaren Klei- dung und dem Schriftzug auf einer Sturmhaube (TPF pag. 42.262.2.5).
Rapport final Bundeskriminalpolizei vom 08.12.2017 betreffend Exploitation des vidéos inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1443 ff.).
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 06.04.2018 zu den Kontakten und Gesprächen zwischen A. und D. inkl. Beilagen (BA 10-1-1544 ff.).
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 27.09.2016 betreffend Exploitation d’une surveillance électronique sur deux adresses e-mails (BA pag. 10-1-291).
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 01.11.2016 über die Auswertung von Chat-Applikationen (BA pag. 10-1-347 ff.).
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 16.12.2016 über die Kontakte von A. mit S. und L. bezüglich Finanzierung «Al-Nusra Front», Arar al Sham» und Islamischer Zentralrat Schweiz (BA pag. 10-1-397 ff.).
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 20.01.2017 betreffend Syrienreise und IS-Kontakte von A. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-414 ff.).
Bericht Bundeskriminalpolizei vom 20.02.2017 über die Chatkontakte über die Applikation WhatsApp von A. mit L. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-584 ff.).
Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 24.06.2020 (TPF pag. 42.262.3.6 ff.).
Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15.02.2019 (BA pag. 18-2-3-210 ff.).
Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 09.11.2018 (BA pag. 18-2-3-187 ff.).
Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 30.04.2018 (BA pag. 18-2-3-171 ff.).
Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 31.10.2017 (BA pag. 18-2-3-153 ff.).
18 -
Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 08.08.2017 (BA pag. 18-2-3-123A ff.).
Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 03.05.2017 (BA pag. 18-2-3-104 ff.). In Bezug auf B.:
Bericht BKP vom 23.02.2017 über die Auswertung von sichergestellten Gegenständen inkl. Beilage (BA pag. 10-1-665 ff.).
Bericht BKP vom 23.02.2017 über die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14.11.2016 fest- gestellten Fotos und Videos auf den sichergestellten Mobiltelefonen i.S. B. (BA pag. 10-1-742 ff.).
Bericht BKP vom 24.07.2017 (Erkenntnisstand 28.02.2017 [BA pag. 10-1-929 ff.]).
Nachtragsbericht BKP vom 03.08.2018 zum Bericht BKP vom 23.02.2017 betreffend die Mobil- telefone von B. inkl. Beilagen (BA pag. 10-1-1564 ff).
Aktennotiz BKP vom 17.10.2019 inkl. Beilage (BA pag. 10-1-1630 ff.). II. Beschuldigter A.
1.1.2.2.3) zusammenfassend vor, sich vom 1. September 2012 bis 26. Novem- ber 2014 am IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen «IS im Irak» (nachfol- gend: ISI) und ISIG beteiligt bzw. diese verschiedentlich (mit Kampf- und Wach- einsätzen, Rekrutierung und Propaganda) unterstützt zu haben. Ausserdem soll er sich Ende 2013 an Kampfhandlungen des Kampfverbands «JAMWA» beteiligt haben, welche Teilorganisation des ISIG gewesen sei. 1.1 Historische Entwicklung der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vor- gängerorganisationen (ISI, ISIG) und Teilorganisation («JAMWA») 1.1.1 Aufgrund des Anklagevorwurfs ist zunächst zu klären, ob es sich beim IS, ISIG und ISI um ein und dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen mit unterschiedlichen Benennungen handelt. Diese Beurteilung ist in Bezug auf alle drei erwähnten Anklagepunkte (E. II. 1) von Relevanz, weshalb sie vorweg- zunehmen ist (E. II. 1.1.2). Schliesslich ist vorab zu prüfen, ob die «JAMWA» Ende 2013 Teil des ISIG war (E. II. 1.1.3). 1.1.2 ISI, ISIG und IS 1.1.2.1 Die Gründung des IS geht auf ein Zerwürfnis innerhalb der Al-Qaïda im Jahre 2014 zurück, insbesondere zwischen dem damaligen Führer des irakischen Al- Qaïda-Ablegers ISI, al-Baghdadi, und dem Führer des syrischen Al-Qaïda-Able- gers namens «Jabhat Al-Nusra». Al-Baghdadi beabsichtigte, die «Jabhat Al-
19 - Nusra» in Syrien ihm zu unterstellen. Zu diesem Zweck rief er im April 2013 ei- genmächtig den «Islamischen Staat im Irak und Syrien» (nachfolgend: ISIS; auch «Islamischer Staat im Irak und der Levante», ISIL) aus und erklärte die «Jabhat Al-Nusra» zu dessen Ableger. T., [Funktion] der «Jabhat Al-Nusra», weigerte sich, sich al-Baghdadi zu unterstellen. In einer Audiobotschaft vom 10. April 2013 erneuerte er daher im Namen der «Jabhat Al-Nusra» ausschliesslich dem [Funk- tion] der Kern-Al-Qaïda, AA., die Treue, die Anerkennung dessen Oberhauptstel- lung und den Gehorsam. AA. hiess die durch al-Baghdadi ausgerufene Vereini- gung der «Jabhat Al-Nusra» und des IS in die Gruppierung ISIS (oder ISIL) nicht gut. Er löste sie auf und wies das irakische Gebiet (wieder) dem IS im Irak (ISI) und das syrische Gebiet (wieder) der «Jabhat Al-Nusra» zu. In der Folge spitzte sich der Streit der beiden Al-Qaïda-Gruppierungen zu. AA. schloss al-Baghdadi deshalb im Februar 2014 aus dem Al-Qaïda-Verbund aus. Im Juni 2014 nahmen ISIS-Anhänger Mossul ein, wo al-Baghdadi am 29. Juni 2014 eigenmächtig ein sogenanntes Kalifat namens IS ausrief und sich selbst als Kalifen bezeichnete. Das Kalifat sollte landesübergreifend gelten, weshalb sein Name keine Staatsan- gaben (z.B. Irak, Syrien) aufführte (NEUMANN, Die neuen Dschihadisten, 2015; S. 82-83 und 169; NAJI, Islamischer Staat [IS], 2015, S. 13-17, 92 und 108; BÉ- NICHOU/KHOSROKHAVAR/MIGAUX, Le jihadisme, 2015, S. 472; LE SOMMIER, Daech, l’histoire, 2016, S. 98-99 und 106-107; LUIZARD, Die Falle des Kalifats, 2017 [deutsche Ausgabe von: Le piège Daech, 2015], S. 115-120; SAID, Islami- scher Staat, 2014, S. 59-69 und S. 82-87; GERGES, A history, ISIS, 2017, S. 175- 193; 247-248; 256; BA pag. 18-1-1-762, -793). 1.1.2.2 Die Botschaft vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisa- tionen (Botschaft 2014, BBl 2014 8925 ff.) fasst die zuvor skizzierte historische Entwicklung des IS wie folgt zusammen: Als neuer terroristisch motivierter Haupt- akteur tritt die Gruppierung «Islamischer Staat» auf. Historisch geht die Gruppie- rung «Islamischer Staat» auf die 2003 oder früher gegründete Gruppierung «Al- Tawhid wa Al-Jihad» zurück. 2004 schwor die Gruppierung Osama Bin Ladin Gefolgschaft und wurde zur Gruppierung «Al-Qaïda im Irak» (AQI). 2006 wurde aus der AQI die Gruppierung «Islamischer Staat im Irak» (ISI). Im Rahmen des Konflikts in Syrien entsandte der ISI Kämpfer nach Syrien, um dort die Gruppie- rung «Jabhat Al-Nusra» (JaN; auch Nusra-Front) zu gründen. 2013 wurde aus dem ISI die Gruppierung «Islamischer Staat im Irak und in (Gross-) Syrien» (ISIS). Zu diesem Zeitpunkt entfachte sich ein Konflikt zwischen der Nusra-Front und anderen Gruppierungen. Der ISIS entschloss sich 2014, der «Al-Qaïda» keine Gefolgschaft mehr zu leisten, und etablierte sich als eine eigenständige Gruppierung. Am 29. Juni 2014 verkündete der ISIS die Schaffung des Kalifats in den sich unter seiner Kontrolle befindenden Gebieten. Der bisherige ISIS-An-
20 -
führer, Abu Bakr al-Baghdadi, wurde zum sogenannten Kalifen «Ibrahim» er-
nannt und die Gruppierung in «Islamischer Staat» umbenannt. Gemäss der Na-
menliste des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats [...] figuriert der «Isla-
mische Staat» als von der Gruppierung «Al-Qaïda» dissidente Organisation. Der
«Islamische Staat» ist eine unabhängige, internationale, dschihadistisch moti-
vierte Terrorgruppierung, die heute weite Gebiete in Syrien und im Irak ihrer Ge-
walt unterworfen hat und diese kontrolliert (Botschaft 2014, BBl 2014 8930; zur
historischen Entwicklung der Al-Qaïda und des IS vgl. Urteile des Bundesstraf-
gerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014
1.1.2.3 Nach dem Gesagten ist unbestritten, dass die mit dem Namen IS bekanntgewor-
dene Terrororganisation bereits vor ihrer Proklamation am 29. Juni 2014 die Be-
zeichnungen ISI (vom 15. Oktober 2006 bis 8. April 2013) und ISIG (vom 8. April
2013 bis Ende Juni 2014) trug. Die hierarchischen Führungs-, Organisations-,
Planungsstrukturen und Zielsetzungen («Wiederherstellung bzw. Errichtung des
Kalifats» mittels Einsatzes terroristischer Gewaltmittel) unterschieden sich grund-
sätzlich nicht. Es handelt sich letztlich um dieselbe Organisation in verschiede-
nen Entwicklungsstufen mit unterschiedlichen Bezeichnungen (vgl. Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 2.2). Dass sich der ISI,
ISIG und IS dynamisch dem sich ändernden militärischen und politischen Umfeld
anpasste, steht dem nicht entgegen.
1.1.3 «JAMWA» (Jaish al-Muhajirin-wa-I-Ansar)
Aufgrund der Akten und historischen Quellen liegt zur «JAMWA» folgendes Be-
weisergebnis vor: Die «JAMWA» ist bzw. war ein dem ISIG angehörender
dschihadistisch-salafistischer Kampfverband. Sie wurde im März 2013 durch die
Vereinigung der Gruppierung «Katibat al-Muhajirin» («Emigranten-Bataillon» o-
der auch «Muhajirin-Brigade») mit den weitgehend unbekannten militant-islamis-
tischen syrischen Gruppen «Jaish Muhammad» und «Kata’ib Khattab» gegrün-
det. Der uneingeschränkte Anführer der strikt militärisch-hierarchisch organisier-
ten «JAMWA» war der Emir Abu Umar al-Shishani. Das damalige Hauptquartier
der «JAMWA» befand sich in Haritan, nordwestlich von Aleppo (Syrien). Der ISIG
kontrollierte Aleppo einschliesslich Haritan. Administrativ bildete Haritan einen
Teil des «Mount Simeon District» des «Aleppo Governorate». Al-Shishani hatte
sich ebenfalls in Haritan einquartiert. Das Ziel dieser Vereinigung – die Errichtung
eines weltumspannenden Kalifats – suchte sie im Wege des militärischen
Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie nach dem Ausbruch des syrischen Bür-
gerkrieges auf Seiten der Assad-Gegner agierte. Al-Shishani leistete am 21. No-
vember 2013 den für sich und die «JAMWA»-Angehörigen massgeblichen
21 - Treueeid gegenüber dem damaligen ISIG-Führer al-Baghdadi und bewirkte dadurch (formell) den Anschluss an diese grössere Organisation. Dieses Ereig- nis war aber nur der Abschluss eines Prozesses, der bereits im Frühjahr 2013 begonnen hatte. Dies belegt u.a. eine Videobotschaft des Emirs der Gruppierung «Junud ash-Sham», BB., in welcher er von einem Anschluss im Mai/Juni 2013 von Abu Umar al-Shishani an den ISIG spricht. Damit waren fortan die Vorgaben und Anweisungen der ISIG-Führung auch für die Kämpfer der «JAMWA» bin- dend, die damit in die übergreifenden Strukturen des ISIG eingegliedert wurden. Zu diesen Kämpfern zählten auch diejenigen der zumindest von August bis No- vember 2013 in Haritan bei Aleppo stationierten Einheit «muhajirun halab» (Aus- wanderer von Aleppo) (BA pag. 13-1-625, 652, 708; 10-1-427; 10-1-1338, 1344; TPF pag. 42.100.11; Gutachten STEINBERG vom 20.02.2015 zur «Armee der Auswanderer und Helfer» [Jaish al-Muhajirin wa-I-Ansar], BA pag. 18-1-1-910- 923; BA pag.10-1-1120, 1184). Nach dem Gesagten war die «JAMWA» ab Mai/Juni 2013 de facto und organi- satorisch in den ISIG eingegliedert und somit ab Mitte 2013 Teilorganisation des ISIG und damit Teil einer Vorgängerorganisation des IS. 1.2 Ideologische Gesinnung und (internationale) Kontakte zu Exponenten der salafistisch-dschihadistischen Bewegung Vorab gilt es aufzuzeigen, welche ideologische Gesinnung und religiöse Über- zeugung der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum (Anklagepunkte 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3 [vom 1. September 2012 bis 26. November 2014]) vertrat. 1.2.1 Der Beschuldigte war ein Anhänger und Befürworter der von Ahmad al-Hazimi – einem radikal-islamischen Gelehrten aus Saudiarabien – begründeten Glaubens- lehre des «wahren Manhaj». Zentrales Thema des «wahren Manhaj» (zu deutsch: «Der wahre Weg») ist der reine Monotheismus. Demnach ist alles zu verurteilen, was in Konkurrenz zu diesem Monotheismus steht. Der Grundge- danke der Lehre beruht darauf, dass Unwissen nicht vor dem Ausschluss aus der muslimischen Gemeinschaft schützt. Es können Gläubige (auch Muslime) aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden und zu Ungläubigen (zu «Kufr» bzw. «Kafir» [= Gottesleugner]) erklärt werden (dieser Vorgang wird «Takfir» ge- nannt), wenn ihnen ein religiöses Erfordernis nicht bekannt ist. Ungläubige – Christen, Anhänger anderer Religionen, insbesondere aber auch Schiiten – dür- fen dieser Glaubenslehre zufolge ohne Konsequenzen getötet werden. Diese Glaubenslehre fand auch beim IS respektive dessen Vorgängerorganisationen viele Anhänger (BA pag. 10-1-1070; 10-1-1283).
22 - 1.2.2 Die radikale Auslegung des «wahren Manhaj» wurde insbesondere auch von L. alias «L1.» vertreten, einem salafistisch-extremistischen, serbischen (Hass-)Pre- diger, welcher mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (A) vom 13. Juli 2016 u.a. wegen terroristischer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jah- ren verurteilt worden ist (BA pag. B-18-1-3-1-674 ff.). Im Protokoll der Hauptver- handlung ist nachzulesen, dass sich L. spätestens ab 2009 als Vordenker der radikal-islamistischen Szene in Österreich betätigt und spätestens von Sommer 2011 bis Ende November 2014 für den IS bzw. dessen Vorgängerorganisa- tion(en) Mitglieder und Kämpfer angeworben habe, indem er die Teilnahme am Jihad zur Errichtung des als IS bezeichneten, nach radikal-islamistischen Grundsätzen gestalteten Gottesstaates als religiöse Pflicht jedes Muslims darge- stellt habe. Er habe seine Zuhörer/Gesprächspartner aufgefordert, sich zur Erfül- lung dieser Pflicht diesen terroristischen Vereinigungen anzuschliessen und an Kampfhandlungen zur Errichtung eines solchen Gottesstaates in Syrien und im Irak teilzunehmen (BA pag. B-18-1-3-1-668 f.). Die durch L. verbreiteten Bot- schaften und Ansichten wurden einer gutachterlichen Analyse (vom 7. Juli 2015) durch den Islamwissenschaftler Dr. Guido Steinberg von der Stiftung Wissen- schaft und Politik, Berlin, unterzogen. Demzufolge stehe L. «weit ausserhalb des orthodoxen Islams» und vertrete «vielmehr eine jihadistische Ideologie auf der Grundlage einer wahhabitischen/salafistischen Islaminterpretation». L. verbreite nicht nur jihadistisches Gedankengut; er befürworte namentlich auch die Aktivi- täten des IS und bezeichne den Jihad als eine Glaubenspflicht. Zudem kündige er den Kampf gegen die westliche Welt an, sobald die Muslime stark genug seien (BA pag. B-18-1-3-1-1 ff.; 10-1-1286 f.). 1.2.3 Der Beschuldigte erklärte, L. seit etwa 2012 zu kennen (BA pag. 13-1-563) und Gefallen an dessen radikalen Predigten gefunden zu haben (BA pag. 13-1-223). Er habe L. in Wien besucht und sei auch zu dessen Vorträgen gegangen (BA pag. 13-1-14 f.). «L1.» (= L.) habe in Medina den Professorentitel in Islamwis- senschaften erworben, darum sei er für ihn sowohl ein Scheich («geistiger Füh- rer»), als auch eine wichtige Ansprechperson für den reinen Monotheismus aus dem Islam gewesen (BA pag. 13-1-51; 10-1-1289 ff.; TPF pag. 42.731.8 ff.). Be- merkenswert ist, dass der Beschuldigte in einer WhatsApp-Konversation vom 11. Oktober 2012 mit CC. ([Funktion] in der An’Nur-Moschee bis Ende Juni 2013, danach bis Ende Juni 2014 in der DD. Moschee) erklärte, L. sei sein Ansprech- partner in Sachen «Dawla» (= IS) (BA pag. 10-1-1083, 10-1-1285). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass L. für ihn im anklagere- levanten Zeitraum (September 2012 bis Ende 2014) das grösste religiöse Vorbild bzw. die höchste Autorität in Glaubensfragen gewesen sei (TPF pag. 42.731.9). Die sichergestellten Dateien enthalten diesbezüglich zahlreiche Konversationen zwischen den von L. und dem Beschuldigten benutzten Mobiltelefonen (BA pag.
23 - 13-1-51; 10-1-1284, -1294). Insgesamt konnten 1'332 Chatkontakte zwischen den beiden Personen im anklagerelevanten Zeitraum festgestellt werden. Von Bedeutung ist, dass die Anfragen seitens des Beschuldigten erfolgten und er über das Strafverfahren von L. bei den österreichischen Strafbehörden informiert war. Die Auswertung der Chats ergab, dass sich L. und der Beschuldigte stets zu ähn- lichen Themen ausgetauscht hatten: Zum IS als Ziel; Kontakte zu verurteilten Rekrutierern für den IS und deren Gehilfen; Kontakte zu Personen, welche in den Jihad respektive nach Syrien zogen; die Kampfausbildung in der vom Beschul- digten gegründeten «EE.»; Finanzierungen (z.B. Katar [im Zusammenhang mit dem Islamischen Zentralrat Schweiz IZRS] sowie Gelder, welche nach Österreich gebracht werden sollten) sowie Diskussionen über die Auslegung der islami- schen Religion (BA pag. 10-1-584, -607 ff., inkl. Beilagen). Der Beschuldigte nahm L. auch in die Chatgruppe «Der richtige Manhaj» auf (BA pag. 10-1-1106). Das Gericht erachtet im Wesentlichen die folgenden Chatnachrichten als verfah- rensrelevant (in zeitlich chronologischer Reihenfolge):
Am 3. November 2012 erhielt der Beschuldigte von L. einen Film mit hörbaren «Allahu Akbar»- Rufen. A. teilte am 4. November 2012 seine Zustimmung mit, indem er L. schrieb: «MashaAllah ich will ihn gerne kennenlernen» (BA pag. 13-1-565, 582 f.).
Am 30. Juni 2013 sandte der Beschuldigte ein Bild eines Messers an L., welches einer Hand- granate gleicht (BA pag. 10-1-608).
Am 3. November 2013 sandte der Beschuldigte ein Foto an L., welches ihn in Bosnien in Kampf- montur zeigt (BA pag. 10-1-615).
Am 19. April 2014, 17:27:33 Uhr, sandte L. per Chat einen Zeitungsausschnitt einer österreichi- schen Zeitung mit folgendem Inhalt an den Beschuldigten: «[Titel des Artikels]» Auf dem dazu- gehörigen Bild ist L. mit schwarzem Balken vor den Augen zu sehen. Die Zeitung schrieb: «L1.» (gemeint: L.) gilt als einer der radikalsten Salafisten (BA pag. 10-1-619; 13-1-591). Der Beschul- digte schrieb um 18:15:22 Uhr zurück: «Haha radikalsten salafisten». Um 18:15:54 Uhr schrieb der Beschuldigte weiter: «last meinen sheikh in sha ALLAH ruhe ihr kufar (= Ungläubigen)» (BA pag. 13-1-592).
Am 23. April 2014, 12:28:30 Uhr, schrieb A. an L.: «Ich bin auch im auge der kufar (= Ungläu- bigen)» (BA pag. 10-1-596, 13-1-593). Um 12:32:00 Uhr schrieb der Beschuldigte weiter: «Er ist keine Gefahr für Österreich. Und der Italiener auch nicht, der sieht ja gar nicht aus wie ein salafist» (BA pag. 10-1-596; 13-1-594).
Am 19. Juni 2014, 20:33:25 Uhr, sandte L. eine Audionachricht an den Beschuldigten mit dem Aufruf, sich dem IS anzuschliessen und den Schiiten, den Ungläubigen sowie den Christen den Kopf abzuschlagen. Im Lied findet sich ein Aufruf zum gewaltsamen Jihad (BA pag. 10-1-625; 10-1-596, 13-1-596). Am 20. Juni 2014, 00:10:44 Uhr, antwortete der Beschuldigte: «Ja mas- haALLAH gefährlich haha» (BA pag. 13-1-597).
Am 6. Juli 2014, 22:32:35 Uhr, sandte der Beschuldigte per Chat ein Bild an L., auf welchem das Wort «Khalifat» und das Siegel des Propheten zu sehen ist (BA pag. 10-1-626).
Am 7. Juli 2014, 01:21:19 Uhr bis 01:29:42 Uhr, tauschten der Beschuldigte und L. Bilder mit Bezug zum IS aus und sprachen über die «Dewla» (BA pag. 13-1-14, 33-36).
24 -
Ebenfalls am 7. Juli 2014, 03:07:04 Uhr, sandte der Beschuldigte ein weiteres Bild an L., wel- ches einen Pass zeigt und den Text, dass der IS bereits 11'000 Pässe gedruckt haben soll (BA pag. 10-1-627).
Am 1. September 2014, 21:17:48 Uhr, sandte der Beschuldigte per Chat einen Youtube-Link an L.. Das Video heisst: «Der Islamische Staat bleibt bestehen.» (BA pag. 10-1-600).
Am 19. September 2014, 12:18:48 Uhr, sandte der Beschuldigte ein Video an L., in welchem ein Porträt von FF. zu sehen und ein Nasheed zu hören ist, mit der Aufforderung, sich dem IS anzuschliessen (BA pag. 10-1-640; 13-1-572; 13-1-603 f.). Die deutsche Version des Nasheeds lautet wie folgt: «Meine Gemeinde, die Morgendämmerung ist erschienen, so warte auf den erwarteten Sieg. Der «Islamische Staat» ist erstanden durch das Blut der Rechtschaffenen, durch den Jihad der Frommen. Sie haben ihre Seelen angeboten in Rechtschaffenheit mit Kon- stanz und Überzeugung, sodass die Religion errichtet werden konnte. In welcher das Gesetz des Herrn der Welt gilt. Meine Gemeinde akzeptiere die gute Botschaft und verzage nicht, denn der Sieg ist nahe und die gefürchtete Macht hat angefangen und die Periode des Erstarrens ist beendet, durch glaubensstarke Männer, die das Kriegstreiben nicht fürchten (...).» (BA pag. 13- 1-604).
Am 19. Oktober 2014, 20:13:47 Uhr, sandte der Beschuldigte ein Video über WhatsApp an L., in welchem der Beschuldigte zu sehen ist, wie er aus einer Moschee geht und sich über einen Vorbeter beklagt und diesen als «Kafir» (Ungläubigen) bezeichnet (BA pag. 10-1-645).
Am 20. Oktober 2014, 14:09:43 Uhr, während einer Pilgerfahrt des Beschuldigten, sandte er per Chat ein Selfie an L., welches ihn im Hotel «GG.» in Mekka zeigt. Im Sekundentakt sandte er diverse weitere Fotos, unter anderem vom Buffet dieses Hotels. Um 14:11:00 Uhr kommen- tierte der Beschuldigte die Bilder wie folgt: «Es schmeckt noch viel besser, wenn das die Kufar (Ungläubigen) bezahlen.» (BA pag. 10-1-650).
Am 25. Oktober 2014, 18:45:59 Uhr, sandte L. ein Bild einer Karikatur an den Beschuldigten, in welcher ein ISIG-Kämpfer von einem US-Flugzeug «gekitzelt» wird. A. antwortete um 20:27:17 Uhr: «Haha masha ALLAH genau so.» (BA pag. 10-1-651).
Am 26. Oktober 2014 sandte der Beschuldigte an L. per WhatsApp die Audiobotschaft, dass Scheich HH. bei ihm übernachten würde (BA pag. 10-1-603; 13-1-605).
Am 26. Oktober 2014, 14:55:40 Uhr, sandte der Beschuldigte an L. ein Gruppenfoto eines Aus- flugs zum Rheinfall in Schaffhausen, wo der Beschuldigte u.a. mit HH., FF., B. und II. zu sehen ist (BA pag. 10-1-654).
Vom 27. Oktober 2014 bis 28. Oktober 2014 fand ein längerer Chat zwischen dem Beschuldig- ten und L. betreffend S. ([Funktion] des IZRS) statt. L. fragte: «Kennst du den?» Im Laufe des Chats schrieb L., dass er sich gerne mit S. unterhalten würde, und fragte den Beschuldigten, ob er dessen Nummer habe. Der Beschuldigte gab die Mobiltelefonnummer 1 an. Der Beschul- digte erklärte L. bereits zuvor, dass S. ihn mögen würde und schon bei ihm zuhause gewesen sei. L. wollte am 28. Oktober 2014, 00:17:07 Uhr, wissen: «Zentralrat werden die von saudi arabien unterstützt?» worauf der Beschuldigte um 00:17:25 Uhr, antwortete: «Qatar glaube ich.»
Am 31. Oktober 2014, 00:02:59 Uhr, am Tag der Hinfahrt des Beschuldigten zu L. nach Wien, sandte er ihm ein Foto von ihm, HH., B. und weiteren Personen zu (BA pag. 10-1-660).
Am 3. November 2014, 21:46:04 Uhr, während des Besuchs des Beschuldigten bei L. in Wien, fragte ihn L.: «Hast ein paar fotos»? Worauf der Beschuldigte antwortete: «Ich habe gelöscht wegen der kontrolle und dem zoll» (BA pag. 10-1-604).
25 - 1.2.4 Aus den elektronischen Sicherstellungen geht weiter hervor, dass der Beschul- digte enge Kontakte zu dem aus der Republik Bosnien und Herzegowina stam- menden R. alias «R1.» pflegte, einem einflussreichen, populären Prediger, der im Dezember 2013 zur «höchsten Autorität in der salafistisch-(gewalt)-extremis- tischen Szene von Bosnien und Herzegowina» aufgestiegen war. R. bekannte sich in Interviews öffentlich zum IS, rechtfertigte dessen Verbrechen und bezeich- nete den IS als eine «Notwendigkeit für Muslime». R. wurde u.a. als Rekrutierer europäischer Muslime für den IS bekannt. In einer seiner «Khutbas» (Freitags- predigten) vom August 2014 verteidigte er den IS. R. wurde am 3. September 2014 verhaftet. Ihm wurde namentlich vorgeworfen, in den Jahren 2013 und 2014 als religiöse Autorität der salafistischen Gemeinschaft sowohl bei Treffen wie etwa in Gornja Maoča (einem kleinen Dorf in den bosnischen Bergen, in welchem ab 2015 Fahnen des IS geweht haben und von dort aus Kämpfer nach Syrien in den Jihad gezogen sein sollen; vgl. BA pag. 10-1-1300 f.), als auch mittels Y- ouTube veröffentlichten Predigten vorsätzlich Personen angestiftet zu haben, sich dem ISIS/IS anzuschliessen und an dessen Aktivitäten zu beteiligen. Am 5. November 2015 wurde R. von einem Gericht in Bosnien und Herzegowina wegen «öffentlicher Anstiftung zu terroristischen Aktivitäten, Rekrutierung von Terroris- ten und Organisation einer terroristischen Vereinigung» zu sieben Jahren Ge- fängnis verurteilt. Das Urteil wurde am 28. März 2016 in zweiter Instanz bestätigt und ist rechtskräftig (BA pag. 23-4-88; 10-1-1294 ff.; 10-1-589 f.; 18-1-5-379). Mehrmals besuchte der Beschuldigte R. in Bosnien und Herzegowina (nament- lich am 23. Juni 2013, im Oktober/November 2013 und vom 15.-18. Au- gust 2014). Vorliegend ist R. insbesondere hinsichtlich der Ausreise von JJ. (ei- nem engen Freund des Beschuldigten) im September 2014 nach Syrien zum IS von Relevanz (siehe unten E. II. 3.5.3). Wie sehr der Beschuldigte «R2.», wie er ihn nannte, verehrte, zeigen etwa folgende Feststellungen: Der u.a. von R. im Februar 2013 in einem Hotel in Tuzla gehaltene Vortrag mit dem Thema «[Titel]» wollte der Beschuldigte übersetzen lassen (BA pag. 10-1-1093). Anfangs Juni 2013 befand sich R. in der Schweiz, besuchte den Beschuldigten sowie dessen Umfeld und predigte mehrfach. Eine Predigt von R. befand sich auch auf einer beim Beschuldigten sichergestellten Audioaufnahme (BA pag. 10-1-1088 f.). Da- bei war dem Beschuldigten bewusst, dass die Vorträge und Predigten von R. heikel gewesen sein mussten, denn er war offensichtlich darauf bedacht, die Zu- hörerschaft auf Eingeweihte zu reduzieren, und sandte deshalb am 3. Juni 2013 über WhatsApp an mehrere Personen (darunter die späteren Syrien-Reisenden JJ. und KK.) eine Einladung mit folgendem Vermerk: «Vortrag von R2. morgen ca. 19.30h, Bosnisch/Deutsch, Winterthur, ihr wisst wo! in sha ALLAH, Nicht wei- terleiten!!!» (BA pag. 10-1-1096, 1104). Auch die Verhaftung von R. im Septem- ber 2014 wurde vom Beschuldigten und seinem Umfeld thematisiert (BA pag. 10- 1-1072).
26 - Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, im fraglichen Zeit- raum «mehr oder weniger das gleiche Gedankengut» wie R. gehabt zu haben. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass R. sich öffentlich zum IS bekannt und die Mitgliedschaft in dieser Organisation als eine Notwendigkeit für Muslime be- zeichnet habe (TPF pag. 42.731.11). Weiter habe er gewusst, dass R. innerhalb von Dschihadistenkreisen eine Autorität in Bosnien und Herzegowina gewesen sei (TPF pag. 42.731.15). Auf einer sichergestellten Fotografie ist der Beschul- digte mit R. zu sehen; beide halten den linken ausgestreckten Zeigefinger in die Höhe (BA pag. B-10-1-3-216). Dazu befragt, erklärte der Beschuldigte, dieses Zeichen stehe für die Einheit Gottes, den Monotheismus, und es gebe eine be- stimmte Gruppe, die dieses Zeichen publik gemacht habe – der IS (TPF pag. 42.731.14). 1.2.5 Auch der radikale mazedonische Prediger HH. galt dem Beschuldigten als religi- öse Ansprechperson (BA pag. 10-1-1070). Er erklärte zwar, HH. nur ein einziges Mal getroffen zu haben und auch dessen Sprache (Albanisch) nicht zu sprechen (TPF pag. 42.731.15 f.). Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass sich der Be- schuldigte bereits ab Juli 2013 für HH. zu interessieren begann (BA pag. 10-1- 1107). Von Bedeutung ist weiter ein fotografisch dokumentiertes Treffen vom Ok- tober 2014 zwischen dem Beschuldigten und HH. in der Schweiz (BA pag. 10-1- 1173; B-10-1-3-213 f.). Der Beschuldigte erklärte, HH. habe ein Seminar in einer Moschee gehalten (TPF pag. 42.731.16). HH. wurde in Mazedonien wegen Rek- rutierungen für den Jihad in Syrien und Irak («He is considered the main recruiter for ISIS in Macedonia») zu einer Haftstrafe von 7 Jahren verurteilt (BA pag. 10- 1-1299). 1.2.6 Eine – zumindest in den Jahren 2013 bis Frühsommer 2014 – wichtige Bezugs- person in religiösen Fragen stellte für den Beschuldigten der aus Bosnien und Herzegowina stammende und in Deutschland lebende, radikal islamische Predi- ger LL. (alias «LL1.») dar (BA pag. 10-1-1138;10-1-1216). Der Beschuldigte be- zeichnete LL. als «Sheikh», kommunizierte mit ihm via WhatsApp und besuchte ihn regelmässig in Deutschland (BA pag. 10-1-1298, 1300; 10-1-1129, 1134). An der am 28. September 2013 im Hotel MM. in Winterthur durchgeführten Benefiz- veranstaltung für Syrien, welche vom Beschuldigten mitorganisiert wurde, nahm LL. als Hauptreferent teil (BA pag. 10-1-1298, 1336; B-10-1-1-124 f. [Flyer]). Be- merkenswert ist die auf Geheimhaltung bedachte Planung dieser Veranstaltung: Da die Moschee DD. damals nicht mit radikalen Themen in Verbindung gebracht werden durfte, wurde der Veranstaltungsort im Hotel MM. in den elektronischen Medien sehr kurzfristig bekanntgegeben. Weiter waren für die radikal-islami- schen Vorträge von LL. nur ausgewählte Gäste eingeladen. Es war der Beschul- digte als Mitorganisator dieses Anlasses, der in einem längeren Chat auf diese Besonderheiten aufmerksam machte, indem er LL. am Abend des 26. September
27 - 2013 Folgendes schrieb: «Am benefiz kannst du’s uns voll geben. Aber die mo- sche müssen wir gut hüten.» (BA pag. 10-1-1112; B-10-1-2-134). Fotos der Ver- anstaltung zeigen, dass sich vor allem ein junges Publikum für den Beitrag von LL. interessierte, darunter der Ende 2014 nach Syrien zum IS ausreisende D. (vgl. unten E. II. 3.5.2). An der Podiumsbühne waren zudem drei Flaggen befes- tigt, in der Mitte jene mit dem späteren Erkennungssymbol des IS (BA pag. 10- 1-1113, B-10-1-2-139, 141). Zwischen LL. und dem Beschuldigten kam es ab Juni 2014 zum Bruch, da sich LL. zur Lehre von NN. bekannte, welcher sich in Syrien nicht dem IS anschliessen wollte (BA pag. 10-1-1298). Der Beschuldigte kommentierte diese Haltung NN.’s am 14. August 2014 als Katastrophe und hoffte, NN. werde die Wahrheit erkennen und sich doch noch dem IS anschlies- sen. In einer Sprachnachricht vom 19. August 2014 an den Beschuldigten machte LL. deutlich, dass die vom Beschuldigten praktizierte Lehre von al-Hazimi mit dem IS nicht korrelieren könne (BA pag. 10-1-1155 f.). Der Beschuldigte be- kannte sich trotzdem weiterhin zum IS. 1.2.7 Bei den Personen L., R. und HH. handelt(e) es sich nachweislich um (Hass-)Pre- diger und glühende Anhänger des Wertekanons des IS, welche u.a. wegen ter- roristischer Aktivitäten im Zusammenhang mit dem IS (z.B. Rekrutierungen) zu hohen Freiheitsstrafen zwischen 7 und 20 Jahren verurteilt wurden (BA pag. 18- 1-3-1-635, -672; 10-1-1196 ff.; 10-1-1056 ff.). LL. vertrat anfänglich eine eben- solche radikal-islamische Haltung mit Bezügen zum IS (BA pag. 10-1-1108). All diesen vier Personen ist gemeinsam, dass sie für den Beschuldigten religiöse Autoritäten darstellten und er sie als «Scheichs» bezeichnete. Besonders gros- sen Einfluss übten die Glaubensüberzeugungen und Predigten von L. (alias «L1.») und R. (alias «R2.») auf den Beschuldigten aus. Dass er darüber hinaus noch zu weiteren, bekannten Vertretern und Anhängern der salafistischen Bewe- gung in Europa Kontakte pflegte – darunter die deutschen islamistischen Predi- ger OO. und PP. sowie S., [Funktion] des IZRS – rundet das von ihm gewonnene Bild eines sehr radikalen salafistischen Muslims ab. 1.2.8 Das Bekenntnis des Beschuldigten zum IS wurde zudem von der mit ihm nach islamischem Recht verheirateten QQ., welche am 3. November 2016 rechtshilfe- weise durch die deutsche Generalbundesanwaltschaft als Zeugin einvernommen wurde, bestätigt: Der Beschuldigte habe die Aktionen des IS ihr gegenüber gut- geheissen. Befragt zur religiösen Gesinnung des Beschuldigten, erklärte sie, er sei der Auffassung gewesen, man solle (unbedingt) nach Syrien gehen, um zu kämpfen. Sie habe derartige Aussagen als extrem bzw. radikal empfunden (BA pag. 13-1-556; 18-1-1-247 f., 252 f.). 1.2.9 Schliesslich lässt auch das beim Beschuldigten zahlreich sichergestellte Beweis- material (Fotos, Filme, Devotionalien etc.) ohne weiteres auf seine (damalige)
28 - ideologische Gesinnung für den IS schliessen, wie die nachfolgende Auswahl zeigt: ein Bild mit der Flagge des IS, Fotos mit salafistischem Erkennungszeichen (BA pag. 13-1-630), ein Viber-Chat mit al-Baghdadi im Hintergrund (BA pag. 13- 1-527); Gewaltvideospiele (wie «Islamic State», «Blackflag», «Advanced-Ter- ror») mit eindeutig islamistischem Bezug (BA pag. 9-1-264, 295 ff.; 10-1-1259); die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Flagge des IS (BA pag. 8-5-7 f.); ein Film des IS mit Erschiessungs- und Enthauptungsszenen (BA pag. 10-1- 1328; 10-1-1176; B-10-1-3-247) sowie Fotos des Beschuldigten mit ausgestreck- tem, linkem Zeigefinger als Symbol für den IS (BA pag. B-10-1-2-178; B-10-1-3- 216). 1.2.10 Im Rahmen des Vorverfahrens sagte der Beschuldigte aus, er sei ein (starker) Sympathisant des IS gewesen (BA pag. 13-1-218, 568 f., 687), was er anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (TPF pag. 42.731.14; 17). Vor Gericht räumte er zudem ein, im anklagerelevanten Zeitraum ein strenggläubiger Muslim (sunni- tischer Ausrichtung) gewesen und der Grundlehre des «wahren Manhaj» gefolgt zu sein. Er habe sich bereits ab ca. 2011/12, d.h. noch vor seiner Reise nach Syrien (im November 2013), mit dieser radikalen Lehre befasst. Er habe das Ka- lifat des IS und zu Beginn auch dessen Taten gutgeheissen. Zudem räumte er ein, auch die Kampfhandlungen, Enthauptungen und Hinrichtungen des IS (da- mals) befürwortet zu haben (TPF pag. 42.731.007 f.; 012 f.). Anlässlich einer früheren Einvernahme erklärte er, ihn habe nur der Monotheismus interessiert (BA pag. 13-1-51). 1.3 Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum (2012-
32 - ein Nicht-Mitglied des IS stellt eine typische Unterstützungshandlung dar. Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das «Bewundern» einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71, ENGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 14). Bei der Unterstützungshandlung muss es sich um ein effektives Bemühen handeln, ein blosser Versuch zur Unterstützung bleibt hingegen straflos (ENGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 13). 2.1.4 Strafbar macht sich, wer (eventual-)vorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 132 IV 132, 135; ENGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 13; FORSTER, ZStrR 2003, 438). Der Täter muss wissen oder es zumindest für möglich halten, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt (Mitgliedschaft mit Aktivi- tät) bzw. eine solche unterstützt (Stärkung des Potenzials der Organisation) (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 490). Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen muss indes nicht vom Vorsatz umfasst sein (TRECH- SEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 260 ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes bezie- hen. Die Tatvariante der Unterstützung gemäss Art. 260 ter StGB verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminel- len Organisation (BGE 142 IV 175 E. 5.2.4; 132 IV 132 E. 4.1.4). Nicht erforder- lich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organi- sation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 14; Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2016.69 vom 15. Juli 2016 E. 1.16). 2.1.5 Der Tatbestand von Art. 260 ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Die Beteiligungsvariante von Art. 260 ter StGB ist als Dauerdelikt anzusehen mit der Konsequenz, dass der Tatbestand bei tatbestandsmässigen Einzelhandlungen während eines längeren Zeitraums nur einmal erfüllt ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2). Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. derselbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Be- teiligungstäter hinauslaufen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom
33 -
34 - 2.2.2 Die Anklageschrift besteht grösstenteils aus Zusammenfassungen der über- wachten und sichergestellten Kommunikation (Telefongespräche, WhatsApp- und Chat-Nachrichten, SMS) des Beschuldigten mit diversen Personen sowie Videos und Fotografien vom Beschuldigten. Die Zuordnung dieser Datenträger zum Beschuldigten ist aufgrund des Inhalts unzweifelhaft und wird vom Beschul- digten auch nicht bestritten (vgl. BA pag. 10-1-1056 ff.; 10-1-584 ff.). 2.2.3 Der Inhalt der Kommunikationen ist zum Teil interpretationsbedürftig im Hinblick auf den Nachweis der Beteiligungs- oder Unterstützungshandlungen. Die An- klage enthält zahlreiche Beispiele, wie etwa «Er ist gar nicht Hilfsorganisation»; «Morgen fangen sie mit dem Training an, mein Mann auch»; «Elhamdulillah wie laufts, ich khöre die kuffar griefet a». Die Bundesanwaltschaft deutet derartige Kommunikation in ihrer Gesamtheit als Nachweis für den Anklagevorwurf. Ob jede einzelne dieser Deutungen zutreffend ist, braucht nicht geprüft zu werden. Sollte der jeweils interessierende Sachverhalt durch eine oder mehrere der auf- geführten Kommunikationen oder weitere Beweismittel rechtsgenügend erstellt sein, erübrigt sich die Würdigung der restlichen Kommunikationen. 2.3 Zu den einzelnen Aktivitäten (im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 StGB) 2.3.1 Im Folgenden wird insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der Tatbe- standsvariante der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation zu prüfen sein, ob und inwiefern der Beschuldigte in die «JAMWA» bzw. in eine Vorgängerorganisation des IS eingegliedert war. 2.3.2 Der Beschuldigte gab zu, sich von Mitte November bis zum 7. Dezember 2013 in Syrien aufgehalten zu haben. Er will sich aber weder der JAMWA noch einer anderen, dem IS zugehörigen Kampfverband oder Organisation angeschlossen und an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen haben. Er bestritt, sich jemals auf Territorium befunden zu haben, das von einer Vorgängerorganisation des IS kontrolliert worden sei. Im Wesentlichen bringt er vor, der Zweck seiner dreiwöchigen Reise sei die Verteilung von Hilfsgütern gewesen. Er sei aus hu- manitären Gründen in Syrien gewesen und habe sich der Freien Syrischen Ar- mee (nachfolgend: FSA) angeschlossen. Er hätte gute Absichten gehegt und nie- mandem schaden wollen. Am 8. Dezember 2013 sei er via Türkei in die Schweiz zurückgekehrt (BA pag. 13-1-6, 11, 53, 55 f., 59, 61, 77-79, 128, 134, 179, 203, 441, 625; 10-1-1337; TPF pag. 42.731.19 ff.). 2.3.2.1 Den Zweck und die Anreise nach Syrien beschrieb der Beschuldigte wie folgt: Er habe von LL. nach der Benefizveranstaltung von «Ansar International Süd- Deutschland» für Syrien vom 28. September 2013 in Winterthur das Angebot er- halten, in das türkisch-syrische Grenzgebiet zu reisen, um dort «Kleider und so weiter» zu verteilen. Er sei nach dieser Veranstaltung gefragt worden, ob er Zeit
35 - und Lust hätte, einen Teil des gesammelten Geldes, Fr. 10'000.--, in die Türkei und danach weiter an die syrische Grenze zu bringen. Er habe sehen wollen, wie «Ansar» dort arbeite. Entsprechend sei er am 9. November 2013 mit BBB., den er vor drei Jahren an einem Seminar getroffen habe, von Zürich/Kloten nach Is- tanbul geflogen. Der Flug von Zürich nach Istanbul sei von LL. organisiert und bezahlt worden. Bei einer Moschee in Instabul habe er sich mit LL. getroffen und von dort aus seien sie – der Beschuldigte, LL., BBB. und weitere Bosnier – (am
36 - habe. Er habe keine IS-Flaggen gesehen; es sei nicht spezifisch markiert gewe- sen, dass nur IS-Mitglieder anwesend gewesen wären. Aber es habe Personen gegeben, von denen er erfahren habe, dass sie später zum IS gegangen seien. Nach seiner Erinnerung sei er 21 Tage im Lager gewesen, wobei er in der ersten Woche an einer Magendarmgrippe gelitten habe. Er sei seiner Meinung nach in ein Krankenhaus der FSA gebracht worden, weil die dort anwesende Frau im Gegensatz zu Frauen aus salafistischen Gruppen nicht verschleiert gewesen sei und der Arzt keinen Bart getragen habe. Ob er jemals in Aleppo gewesen sei, wisse er nicht (BA pag. 13-1-67 ff.). Bei seiner vierten Einvernahme wurde ihm die folgende Chatnachricht seiner Ehefrau vom 3. Dezember 2013 vorgehalten: «Mein Mann ist in Aleppo.» Der Beschuldigte erklärte dazu, er streite nicht ab, in Aleppo gewesen zu sein: Von der Ortschaft her würde es passen, weil es in der Nähe der Grenze sei (BA pag. 13-1-133). In einer späteren (siebten) Befragung führte er aus, er wisse nicht mehr (genau), wo er sich aufgehalten habe; es könnte Aleppo gewesen sein. Er wisse auch nicht, welche Gruppierungen an die- sem Ort gewesen seien. An anderer Stelle erklärte er, in Syrien bei den Rebellen gewesen zu sein. Erst als er zurückgekehrt sei, habe es den IS gegeben (BA pag. 13-1-238, 244). Anlässlich der Befragung vom 27. Januar 2017 bestätigte der Beschuldigte, sich nach dem Grenzübertritt und nach dem Einkauf warmer Kleidung auf dem Gebiet von Rebellen und der FSA aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt eines Fotos, auf welchem im Hintergrund das Ortsschild von Hraytan bzw. Haritan erkennbar ist und den Beschuldigten in voller Kampfmontur mit Sturmgewehr zeigt, erklärte er, froh zu sein, dass nun herausgefunden wurde, wo er sich aufgehalten habe. Konfrontiert mit dem Umstand, dass sich das Haupt- quartier der Einheit von Abu Omar al-Shishani, der Kampfverband «JAMWA», Ende 2013 in Haritan befunden habe und al-Shishani daselbst in einer Villa ein- quartiert gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei nicht in dieser Villa gewe- sen und in Haritan habe es auch die FSA gegeben. Den Namen «JAMWA» höre er das erste Mal (BA pag. 13-1-624 ff., 642-646). Bei seiner Befragung vor Ge- richt gab er zu Protokoll, er sei in Syrien in einem umkämpften Gebiet gewesen, mit vielen Gruppierungen, darunter auch die FSA. Kurz nach der Grenze, sei er für zwei bis drei Wochen in einem gemischten Camp mit Frauen und Kindern untergebracht worden. Es habe dort ein Haus mit Frauen und Kindern gegeben. Er sei von Leuten, die er nicht kenne und die sich ihm nicht vorgestellt hätten, in dieses grosse Haus gebracht worden. Es habe auch Leute gegeben, die trainiert hätten. Eine Gruppierung habe er in diesem Camp jedoch nicht feststellen kön- nen; es habe verschiedene Häuser mit verschiedenen Gruppierungen gegeben. Er sei aber «nicht gerade dort» gewesen, wo Rebellen und die FSA zuammen gekämpft hätten; er habe die Häuser an der Front, in der Ferne auf einem Hügel, gesehen, deshalb habe man die Schiesserei ziemlich entfernt gehört. Wo er sich aufgehalten habe, sei es ruhig und sicher gewesen. Es sei üblich gewesen, dass
37 - dort jeder, auch Sechzehnjährige, im Kampfanzug herumgelaufen seien. Er hätte in diesem Camp ausharren sollen bis LL. mit den Fahrzeugen vorbeigekommen wäre. Doch er habe nicht so lange warten wollen, da er erfahren habe, dass seine Mutter an Brustkrebs erkrankt sei und er zurückreisen wollte (TPF pag. 42.731.20 ff., 26 f.). Ein türkischstämmiger Syrer habe ihn mit dem Taxi zu einem Busfahrer gefahren, der ihn nach einer fünfstündigen Fahrt nach Adana gebracht habe. Am
39 - türkisch-syrische Grenze am 13. November 2013 passiert haben (BA pag. 13-1- 108 f.; 10-1-1116, 1119). 2.3.2.4 Was den Aufenthaltsort des Beschuldigten in Syrien anbelangt, so ist Folgendes festzustellen: Eines der ersten Fotos aus Syrien – erstellt am 13. November 2013 um 23:24 Uhr – zeigt die Bewaffnung des Beschuldigten (Kalaschnikow AK-47), die er bis zwei Tage vor seiner Rückkehr in die Türkei (auf Fotos vom 5. Dezember 2013) auf sich trug. Zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Beschuldigte bereits am 14. November 2013 in Hraytan bzw. Haritan aufgehalten hatte, was er bildlich doku- mentierte (das Bild zeigt die Ortstafel von Haritan, davorstehend in voller Kampf- montur: der Beschuldigte; BA pag. 10-1-2-181 ff., 13-1-118, 10-1-1119). Histo- risch ist belegt, dass die in der Nähe der türkischen Grenze liegende Stadt Hra- ytan oder Haritan im fraglichen Zeitraum, als sich der Beschuldigte in Syrien auf- hielt, eine Hochburg bzw. das Hauptquartier der «JAMWA», ein dem ISIG seit spätestens Ende Mai/Anfangs Juni 2013 angehörender Kampfverband war (siehe E. II. 1.1.3). Bereits ab Sommer 2013 stand das Gebiet um Haritan unter der Befehlsgewalt des Georgiers Tarchan Batiraschwili, besser bekannt unter dem Namen Abu Omar al-Shishani, welcher in einer Villa in der Gegend von Al- eppo residierte, zum damaligen Zeitpunkt die Kämpfer der «JAMWA» komman- dierte und später im IS zum «Kriegsminister» und damit zur designierten Nummer zwei der Terrormiliz aufstieg (BA pag. 10-1-415 f., 426 f.; 10-1-1119 f., 10-1-1336 ff.; 10-1-2-188 ff.). Zu den Kämpfern der «JAMWA» zählten (zumindest von Au- gust bis November 2013) auch die in Haritan (bei Aleppo) stationierte Einheit «muhajirun halab» (Auswanderer von Aleppo), welche u.a. im Umgang des unter dem Namen «Kalaschnikow» bekannten Schnellfeuergewehrs des Typs AK-47 ausgebildet wurden (BA pag. 10-1-1336 ff.; 18-1-1-328, 351 ff.). Letztere Waffe trug der Beschuldigte in Syrien nachweislich auf sich und gab auch zu, damit Schiessübungen getätigt und mindestens zweimal Wachdienste geleistet zu ha- ben. Den Ausführungen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass just zur sel- ben Zeit als er sich in der Ortschaft Haritan aufhielt, der «Emir» Abu Omar al- Shishani dieses Gebiet befehligte, ist kein Glauben zu schenken. In diesem Zu- sammenhang sind die Ausführungen des Beschuldigten zum «Mann im grünen Pullover bzw. T-Shirt» bemerkenswert, bei dem der Beschuldigte erst bei einer seiner letzten Befragungen einräumte, diesen zu kennen. Es handelt sich um DDD.. Zu DDD. befragt, erklärte der Beschuldigte, diesen in einer Moschee in Bosnien kennengelernt zu haben. Er habe DDD. mit LL. und BBB. in Istanbul getroffen und sei mit ihm nach Syrien weitergereist. DDD. sei während der «gan- zen Reise, d.h. von Istanbul bis zum Zielort» dabei gewesen. «Vor Ort» in Syrien
40 - sei er auch mit DDD. zuammengewesen; zunächst in «dieser Villa», danach, als es gefährlicher geworden sei, habe man sie in Camps untergebracht. Auch da sei DDD. bei ihm (dem Beschuldigten) gewesen. Zusammen hätten sie an einem Schiesstraining teilgenommen. Er habe gewusst, dass DDD. in Syrien kämpfen wollte; dieser habe auch am Schiesstraining teilgenommen und sei in Syrien ge- storben (13-1-73, 622 f., 690 f.). Aus öffentlich zugänglichen Quellen wurde be- kannt, dass sich DDD. im November 2013 in Syrien der aus Bosniern bestehen- den Kampftruppe «JAMWA» des vorerwähnten Abu Omar al-Shishani ange- schlossen hatte (BA pag. 10-1-415 f., 426 f.; 10-1-1336 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und die übrigen Erkenntnisse zur Person DDD. lassen keinen an- deren Schluss zu, als dass er sich ab dem 13./14. November 2013 gemeinsam mit dem kampfeswilligen DDD. mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Ausbil- dungscamp der «JAMWA» befunden haben musste. Dass sich der Beschuldigte (weitgehend entgegen seinen Ausführungen) auch in einem Kriegsgebiet in der Nähe von Aleppo befunden haben muss, ist exemp- larisch auch den Konversationen zwischen seiner Ehefrau, CCC., und EEE., der Ehefrau seines Begleiters BBB., zu entnehmen, welche sich regelmässig über die Geschehnisse vor Ort austauschten bzw. auch einer Drittperson darüber be- richteten (BA pag. 10-1-423), wie folgt:
Am 14. November 2013 schrieb CCC. an EEE.: «Morgen fangen sie mit dem Training an, mein Mann auch» (BA pag. 13-1-114).
Am 15. November 2013 schrieb CCC. an EEE.: «Er ist gar nicht Hilfsorganisation» (BA pag. 13-1-117).
Am 18. November 2013 schrieb CCC. an GGG., dass sie seit Freitag keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe und dieser sich zurzeit in einem Trainingslager befinden würde (BA pag. 10-1-424).
Am 22. November 2013 berichtete CCC EEE. zum Gesundheitszustand ihrer Männer, über die Situation und das Taining vor Ort und die mögliche Rückkehr Folgendes: «Mein mann hat mich angerufen. Er musste zuruck weil er gester im spital war mit magen darm gripp ganz schlimm. Also BBB. wird dich nicht anrufen weil dieser lager ist ganz krass und streng und sie durfen nicht zuruck bis sie das training gemacht haben. Aber ihm geht es gut.» «Wr hat gesagt gester qollte er wieder nachhause und izzu iat qieder in de und er kommt aber wieder in 15 tag. Und mein mann bleibt noch. Und er will auch mal eine runde machen du weisst schon.» «Nur mein mann komnte weil er eben zuruck ist dort weil ihm nicht gut geht.» Und schliesslich: «...also das lager geht 30 Tage oder mehr das du das weisst.» (BA pag. 10-1-424 f.).
Am 27. November 2013 schrieb CCC. an EEE., der Beschuldigte habe auf dem Dach Nacht- wache geleistet («Er war auf dem dach heute er hat nachtwache»), wobei das Dach am Tag zuvor beschossen worden sei (BA pag. 10-1-425).
Am 29. November 2013 informierte CCC. EEE. über die Situation und die Ausrüstung des Be- schuldigten wie folgt: «Aber 2 wochen noch oder langer hat er gesagt ist schon hart»; «Vorallem ich sehe was er alles dabei hat und wie er angezogen ist und das macht schon angst»; «Es sieht schon gut aus aber dien eigenen mann zu sehn so hmmm; Ja er hat 3 verschiedene du weisst scshon dabei» (BA pag. 10-1-426).
41 -
Am 2. Dezember 2013 berichtete CCC. EEE., dass der Beschuldigte wieder eine Nachtschicht habe («Kurz er ist nacher schlafen gegangen er hat wieder nachtschicht»), das Training noch andauere, bevor er zurück zur Grenze geflogen werde («Ja bis nexte freitag ist training bis sie dan grenze dan fliegen kann noch 3-4 tage gehen») und er zurückkehren wolle, da die Situation vor Ort aufgrund von Geschossen und Bomben sehr schlimm sei («Weil mein mann wollte ja sowieso wieder zuruck darum hat er das bwi sich nicht gemacht. Und im moment ist dort bei meinem mann sooo schlimm es wir die ganze zeit geschossen und bomben.») (BA pag. 10-1- 426).
Am 3. Dezember 2013 schrieb CCC. an EEE.: «Mein mann ist in aleppo» (BA pag. 10-1-428; 13-1-162). Erst nach Vorhalt des Chatverkehrs seiner Ehefrau (Nachrichten Nr. 7186-7197) räumte der Beschuldigte ein, sich tatsächlich in einem Kriegsgebiet aufgehalten zu haben (BA pag. 13-1-127). Er bestätigte, seiner Ehefrau erzählt zu haben, dass es (damals) wegen der Bomben so schlimm war und die ganze Zeit ge- schossen wurde (BA pag. 13-1-624). 2.3.2.5 Für das Gericht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte während seines Aufent- halts in Nordsyrien vom 13. November bis mindestens 7. Dezember 2013, in der Gegend um Haritan/Aleppo (Aleppo Governante) und damit auf kontrolliertem Territorium bzw. Hoheitsgebiet des ISIG, einer Vorgängerorganisation des IS, aufhielt. Wegen der Örtlichkeit Haritan und der ihn begleitenden BBB. und DDD. befand er sich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem Camp bzw. Ausbildungs- lager der JAMWA, ein den ISIG unterstützender Kampfverband. Der Beschul- digte war fast drei Wochen in Syrien «im Einsatz». Dass er während einer derart langen Zeit weder mitbekommen haben will, wo er sich tatsächlich befand, noch wer in diesem Camp das Sagen hatte und für welche Gruppierung oder Organi- sation er vor Ort tätig wurde, ist abwegig und lebensfremd. In diesem Kontext wirkt seine Darstellung absurd, es sei ihm nicht wichtig bzw. entscheidend gewe- sen, wo er sich in Syrien befunden habe; zudem hätte er nicht gewusst, wer die- ses Gebiet befehligt habe (TPF pag. 42.731.21). Aufgrund des beim Beschuldig- ten sichergestellten Bildmaterials befand er sich entgegen seiner Aussagen nicht nur in einem Camp und übte sich im «Posing» mit Waffen. Letzteres steht im klaren Widerspruch zu den Konversationen seiner Ehefrau sowie zu seinen eige- nen Aussagen, wonach er sich in einem umkämpften Kriegsgebiet aufhielt, mehr- mals Wachdienste leistete und an Schiessübungen teilnahm (BA pag. 13-1-691). Aus den sichergestellten Chats lässt sich zudem ableiten, dass das Training bis zu vier Wochen gedauert hätte. Der Beschuldigte wollte aus gesundheitlichen Gründen (Magendarmgrippe) jedoch früher aus Syrien zurückkehren, was ihm offenbar bewilligt worden war (BA pag. 10-1-423 ff.).
42 - 2.3.2.6 In Bezug auf die vom Beschuldigten mehrmals ins Feld geführte Erklärung, er habe sich aus rein humanitären Gründen nach Syrien begeben, um dort Bedürf- tigen etc. Hilfe zu leisten, ist Folgendes festzustellen: Das beim Beschuldigten sichergestellte Datenmaterial – den Zeitraum vom
43 - Fotos, die ihn mit Waffen und in Kampfausrüstung zeigen, umgehend gelöscht, als er sich im Flugzeug (Rückflug) befunden habe; doch seien diese «komischer- weise» immer noch im Backup des Laptops auffindbar gewesen. Offensichtlich wollte der Beschuldigte ihn belastendes Beweismaterial vernichten, womit er sich wiederum in Widersprüche verstrickt, wenn es sich doch gemäss seiner Darle- gung nur um harmlose Fotos gehandelt haben soll, die ihn beim «Posing» mit Waffen und in Kampfausrüstung zeigen. Der Beschuldigte beteuerte bei seinen Einvernahmen mehrmals, er hätte in Sy- rien eigentlich nichts zu tun gehabt; es sei ihm langweilig gewesen. Davon, dass er Wachdienste leistete und eigene Schiessübungen ausführte, war bereits die Rede. In dieses Bild passen die Erläuterungen eines in Deutschland verurteilten Kämpfers der JAMWA. Den Erwägungen in einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2016 kann exemplarisch entnommen werden, wie Neu- ankömmlige empfangen und ausgebildet wurden: «Die Angeklagten leisteten – wie jeder Kämpfer der «muhajirun halab» – mehrfach Wachdienste, etwa an ei- nem der Checkpoints der Basisstation oder am Gebäude selbst. Dabei verfügten sie über die ihnen überlassenen Schnellfeuergewehre Typ AK-47 nebst Muni- tion.» «Er habe mit anderen Rekruten eine kurze Kampfausbildung erhalten, die eigentlich nur darin bestanden habe, durch die Gegend zu laufen, Liegestütze und solche Sachen zu machen. Ausserdem sei ihnen beigebracht worden, wie man schiesse. Schon während der Kampfausbildung habe er den Eindruck ge- habt, dass man <uns Europäern> nicht so viel zutraue. Die wirklich guten Kämp- fer seien allesamt aus dem Kaukasus gekommen. Sie seien zwar sehr brüderlich und gut behandelt, aber nicht unbedingt als Kämpfer ernst genommen worden. Dies dürfte der Grund gewesen sein, warum er auch nie an einem Kampfeinsatz habe teilnehmen dürfen. Sein Alltag habe mehr oder weniger daraus bestanden, Essen zu kochen und aufzuräumen. Das habe er sich etwas anders vorgestellt gehabt. Er habe dort helfen, aber nicht den ganzen Tag putzen und kochen wol- len. <Uns Europäern> sei aber erklärt worden, dass sie dadurch auch einen Bei- trag für die Gruppe leisten würden.» «Nach dem Training sei er in das Haus ‘HHH.’ in Hraytan gekommen. (...) Die Tage seien sehr monoton gewesen. (...) Abends und nachts zu variierender Zeit hätten sie zu zweit zwei Stunden am Haus vorn Wache stehen müssen, wo nie jemand lang gekommen sei. Einige seien immer wieder mal abgeholt und zu anderen Wachposten gebracht wor- den.» (BA pag. 18-1-1-357 ff.; 10-1-1340 ff.). Diese Schilderungen decken sich weitgehend mit den Angaben des Beschuldigten, wie er den Alltag in Syrien und die Wachdienste in dem von ihm beschriebenen Camp erlebte. Seine Darlegun- gen hingegen, er habe sich in Syrien eine Pistole von einem «höheren Mitglied» ausgeliehen, sich die Aufträge zum Wachdienst auf dem Dach bzw. beim Haus selber erteilt und die an der Eingangstüre beim Haus angelehnte bzw. bereitge- standene Kalaschnikow AK-47 jederzeit behändigen können, erweisen sich in
44 - diesem Kontext als realitätsferne Schutzbehauptungen (TPF pag. 42.731.21, - 23). 2.3.2.7 Im Ergebnis steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte wäh- rend seines ca. dreiwöchigen Syrienaufenthalts weder humanitäres Engagement geleistet noch eine Hilfsorganisation unterstützt hatte. Aufgrund des bisher Dar- gelegten und des beim Beschuldigten sichergestellten Datenmaterials ist viel- mehr zu schliessen, dass er nie die Absicht hatte, in Syrien an einer humanitären oder menschenfreundlichen Mission teilzunehmen bzw. eine solche zu unterstüt- zen. Zunächst weisen SMS-Konversationen mit seiner Ehefrau CCC. (kurz nach der Abreise des Beschuldigten und danach vor Ort in Syrien) deutlich auf eine «krie- gerische» Mission hin:
Am 9. November 2013 erreichte den Beschuldigten folgende Nachricht von CCC.: «Verzeih mir das ich so zu dir gsi bin und dir zwenig liebi zeiget ha. Ich lieb dich so fescht ich han so angst ohni di musse zlebe subhsnAllah ich bin sehr abhängig vo dir du hesch mir virl im lebe ge alhamduliAllah. Ich han so angst vor dem was mich erwartet und mis herz seit mir das ich ich alei bliebe wird» (BA pag. 10-1-1123).
Am 10. November 2013 schrieb der Beschuldigte an CCC.: «Unterstütz mich bitte. Ich bruch das bitte.» Diese antwortete: «Ich weiss deum hani geseit ich fuhle du chunsch num zrug.» (BA pag. 13-1-257).
Am 22. November 2013 schrieb ihm CCC.: «Ich han grosse respekt vor dir wurklich das du trotzdem no det bliebsvh. Ich bin immer sehr undankbar gsi und allhualem ob ich dich uf dere dunya wieder gseh wird ich wunsche dir das Allah dir jennet firdeus git. Ich hoff ich derf dich wieder umarme.» (BA pag. 10-1-1123 f.). Offensichtlich wusste die Ehefrau des Beschuldigten, wo er sich tatsächlich auf- hielt und welche wahren Absichten er hegte. Sie rechnete sogar mit seinem Tod und fürchtete sich davor, ohne ihn weiterleben zu müssen. Zudem wünschte sie ihm «firdeus» (recte: Firdaus bzw. Firdaws; Begriff aus dem Koran), die höchste oder zumindest einer der höchsten Stufen des Paradieses, die im vorliegenden Kontext nur erreichen kann, wer als Märtyrer stirbt (BA pag. 13-1-1125). QQ., Zweitfrau des Beschuldigten nach islamischem Recht, gab rechtshilfeweise bei der Generalbundesanwaltschaft in Deutschland am 3. November 2016 als Zeugin zu Protokoll, der Beschuldigte sei der Auffassung gewesen, dass man (unbedingt) nach Syrien gehen solle, um zu kämpfen. Er habe die Aktionen des IS ihr gegenüber gutgeheissen und sich dazu bekannt. Derartige Äusserungen bezeichne sie als «extrem und radikal». Der Beschuldigte habe sich zum IS be- kannt, sei auch in einem Camp gewesen und habe ihr gegenüber erwähnt, im Jihad gekämpft zu haben (BA pag. 18-1-1-247 f., 253; 13-1-255).
45 - Die SMS-Konversationen mit seiner Ehefrau und die Aussagen seiner Zweitfrau (an deren Glaubhaftigkeit nicht zu zweifeln ist) komplettieren das Bild eines Be- schuldigten, der in Syrien nicht der notleidenden Bevölkerung helfen wollte, son- dern den ISIG unterstützte und sich auf einen kriegerischen Einsatz bei einer terroristischen Organisation vorbereitete. 2.3.2.8 In diesem Kontext als wahrheitswidrig erweist sich auch die Aussage des Be- schuldigten, er habe (in Syrien) immer und jederzeit kommunizieren können. Beweismässig erstellt ist, dass er seiner Ehefrau CCC. am 22. November 2013 Folgendes mitteilte: «Ich muen mis natel jetzt abgeh ich hoffe mir ghöred eus wieder inere wuche in sha ALLAH». Seine Frau informierte gleichentags EEE. (Ehefrau von BBB.), wie folgt: «Und mwin mann hat gesagt wir mussen wirklich aufpassen das wir nicht zuviel erzahlen weil die lage st schlimm». Und weiter: «Also solang sie im Lager sind können sie nicht anrufen». Am 26. November 2013 informierte der Beschuldigte seine Frau, er habe sein Natel wieder zurück- erhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen wahren Aufenthaltsort sei- nem Freundeskreis nicht preisgab und sich bei Nachfragen sogar falscher Orts- angaben bediente (BA pag. 10-1-424; 1124, 1127). Wenn sich der Beschuldigte in Syrien tatsächlich bei einer humanitären Organisation aufgehalten hätte, wie er stets behauptete, ist nicht plausibel, warum er sein wichtigstes Kommunikati- onsmittel, das Mobiltelefon, zu Beginn für einige Tage hat abgeben müssen. Ein derartiges Vorgehen ist bei keiner humanitären Organisation bekannt. Bei terro- ristischen Organisationen, die jegliche Ortung verhindern und ihren Standort ge- heimhalten wollen, wird dies die Regel sein. 2.3.3 Zusammengefasst liegt zur Syrienreise des Beschuldigten folgendes Beweiser- gebnis vor: 2.3.3.1 Aufgrund des beim Beschuldigten sichergestellten umfangreichen Datenmateri- als und seiner Aussagen ist erwiesen, dass er sich vom 13. November 2013 bis mindestens 7. Dezember 2013 in Syrien aufhielt und zwar in einem vom ISIG – und damit einer Vorgängerorganisation des IS – kontrollierten Herrschaftsgebiet. Insbesondere in der nördlichen Agglomeration von Aleppo (Haritan und Kafr Hamra) verfügte der ISIG und die ihm angehörenden Gruppierungen (wie der Kampfverband «JAMWA») über eine starke militärische Präsenz und waren zu dieser Zeit bemüht, vollständige Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen (BA pag. 10-1-1184 f.). Zahlreiche Beweise und gewichtige Indizien sprechen dafür, dass er sich – (zu Beginn) gemeinsam mit seinen Begleitern BBB. und DDD. – mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Ausbildungslager der Gruppierung «JAMWA» unter der Führung von Abu Omar al-Shishani aufgehalten hatte, deren
46 - lokaler Schwerpunkt sich im anklagerelevanten Zeitraum im Nordwesten von Al- eppo bzw. in Haritan befand. Zwar kann eine Verflechtung jihadistischer Gruppen mit Strukturen der FSA im November/Dezember 2013 (im Aleppo Governate) nicht ausgeschlossen werden. Die Gruppierungen, die sich zur FSA bekannten, entstammten einem breiten Spektrum, zu dem auch viele eher moderate Islamis- ten gehörten (BA pag. 18-1-1-755). Im Falle des Beschuldigten kann daher gänz- lich ausgeschlossen werden, dass er (damals) mit der FSA ernsthaft sympathi- sierte oder sich einer militärischen Einheit der FSA sogar angeschlossen hätte: Das eher gemässigte Gedankengut der FSA korrespondierte eindeutig nicht mit seiner radikal-monotheistisch-salafistischen Ideologie des «wahren Manhaj». Zu- dem sandte er am 4. Mai 2014 eine Audionachricht an III. und beschwerte sich über die FSA, welche eine Ausbildung und Waffen erhalten würde, mit der Be- dingung, diese nur gegen die «Daula» – d.h. den lS, respektive dessen Vorgän- gerorganisation – zu verwenden. Dieselbe Nachricht stellte er gleichentags auch dem Mitbeschuldigten B. zu (BA pag. 10-1-1138). Niemals hätte sich der Be- schuldigte mit einer Gruppierung (wie der FSA) eingelassen, die sich nachweis- lich ideologisch und militärisch gegen den IS stellte. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte während seines Syrienaufenthalts «mi- litärisch» ausgerüstet wurde (u.a. mit Pistole, Kalaschnikow AK-47, Funkgerät), mehrere bewaffnete Wachdienste leistete und sich auch im Zusammenhang mit seinen Unterstützungshandlungen im Schiessen übte. Ob er auch tatsächlich an Kampfhandlungen, namentlich beim Kampfverband JAMWA oder einer Vorgän- gerorganisation des IS, teilgenommen oder sich einer solchen Organisation an- geschlossen hatte, ist jedoch nicht zweifelsfrei bewiesen: Mangels ersichtlicher Gefechtshandlungen, zusätzlicher Indizien und Beweise und aufgrund gesund- heitlicher Probleme (Knieleiden wegen einer [aktenkundigen] Miniskusoperation; Magendarmgrippe vor Ort), konnte oder wollte er das ca. 30-tägige Ausbildungs- training nicht abschliessen und plante stattdessen eine frühzeitige Rückkehr in die Schweiz. Aus den Konversationen mit seiner Ehefrau geht klar hervor, dass er in den ersten drei Wochen ein hartes Training für einen eventuell künftigen Fronteinsatz hätte durchlaufen müssen und schon deshalb nicht ausreichend kampferprobt gewesen wäre. Insgesamt ist seine Teilnahme bzw. Beteiligung an Kampfeinsätzen auf dem damaligen Territorium des ISIG nicht mit Gewissheit erstellt. Die Angaben des Beschuldigten, er sei aus altruistischen Motiven bzw. aus hu- manitären Gründen in Syrien gewesen, sind als reine Schutzbehauptungen ent- larvt: Es gibt in den Akten weder ein einziges Foto noch andere Unterlagen, die eine derartige Tätigkeit dokumentieren würden. Geradezu lebensfremd muss die Auffassung des Beschuldigten bezeichnet werden, er habe auch während der drei Wochen keine Ahnung gehabt, wo und unter welchem Kommando er sich in
47 - Syrien befunden habe. Eine auch nur annähernd nachvollziehbare Erklärung, warum er während seines gesamten Syrienaufenthaltes stets in (para-)militäri- scher Aufmachung zu sehen ist, obwohl er sich doch gemäss eigenen Aussagen ausschliesslich aus rein humanitären Gründen nach Syrien begab, blieb der Be- schuldigte sowohl im Rahmen der Strafuntersuchung als auch vor Gericht schul- dig. Hingegen erscheint plausibel, dass er sich weder in den Kampfverband JAMWA noch in den ISIG eingliedern wollte, da er nach rund drei Wochen das Herrschaftsgebiet des ISIG bereits wieder verliess. Ein faktischer Anschluss bzw. eine funktionelle Eingliederung bzw. Beteiligung an einer dieser Organisationen ist jedenfalls nicht nachgewiesen. 2.3.3.2 Für das Gericht steht nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht beweismässig fest, dass der Beschuldigte mit seiner physischen Präsenz vor Ort, mehreren Wacheinsätzen, und eigenen Schiessübungen den ISIG und damit eine Vorgän- gerorganisation des späteren IS, unterstützte und dadurch das Potential dieser terroristischen Organisation aktiv stärkte. Allein durch das mehrfache Leisten von Wachdiensten entlastete er andere Kräfte, z.B. Kämpfer, die an der Kriegsfront gebraucht wurden. In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. Der Beschuldigte war radikalisiert und identifizierte sich mit der Ideologie des ISIG bzw. des späteren IS. Dabei konnte ihm im Camp in Syrien in der Nähe von Aleppo nicht entgangen sein, welche Organisation/Gruppierung er faktisch unterstützte. Angesichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des ISIG kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden, dass der Beschuldigte im an- klagerelevanten Zeitraum wusste, dass es sich beim ISIG um eine jihadistisch motivierte, terroristische Organisation handelte. In Bezug auf seine Tathandlun- gen, Aktivitäten und Einsätze vor Ort steht zweifelsfrei fest, dass er um deren kriminelle Zweckverfolgung wusste und den ISIG somit wissentlich und willentlich unterstützte. Im Ergebnis hat der Beschuldigte durch seinen fast dreiwöchigen Syrienaufenthalt die verbrecherische Zweckverfolgung des ISIG unmittelbar und wesentlich gefördert. 2.3.3.3 Zusammenfassend sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. Der Beschuldigte ist schuldig zu spre- chen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen im Zeitraum vom 13. November 2013 bis 7. De- zember 2013. 2.4 Die Verteidigung brachte zu diesem Anklagepunkt vor, die vom Beschuldigten 2013 in Syrien gemachten Fotografien mit grünen Fahnen mit weissen Schriftzü- gen würden beweisen, dass er nicht bei der «JAMWA» bzw. dem IS gewesen
48 - sei. Es sei unklar, welche der damals tätigen Gruppierung(en) in Syrien diese Fahne verwendet habe. Der IS und seine Vorgänger- und Teilorganisationen hät- ten schwarze Fahnen verwendet, um ihre Präsenz in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu demonstrieren. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich der «JAMWA» bzw. dem IS angeschlossen, so wären auf den Fotografien mit Sicher- heit nicht grüne Fahnen einer anderen Gruppierung ersichtlich. Im Ergebnis sei daher unklar, wo und bei wem sich der Beschuldigte 2013 in Syrien aufgehalten habe. Auch die vom Beschuldigten damals getragene schwarze Sturmhaube mit einem arabischen Schriftzug belege ebenso, dass er sich nicht bei der «JAMWA» bzw. dem IS aufgehalten habe (TPF pag. 42.721.170, -175, 198, 215). 2.4.1 Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht: Zunächst gilt es festzuhalten, dass der IS bzw. das «Kalifat» am 29. Juni 2014 ausgerufen wurde. Die vom Kalifat verwendete schwarze Fahne mit weissem Schriftzug galt erst ab diesem Zeitpunkt als offizielles Symbol des IS. Von Bedeutung ist, dass es sich sowohl beim weissen Schriftzug auf der schwarzen Sturmmütze des Beschuldigten, als auch auf dem weissen Schriftzug auf den grünen Flaggen um das islamische Glaubensbekenntnis, die «Shahada», handelt: «Es gibt keinen Gott ausser Gott [Allah]. Muhammad ist der Gesandte Gottes [Allahs].» Dem vom Gericht ange- forderten Amtsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 13. Mai 2020 ist unter Hin- weis auf einschlägige Literaturquellen zu entnehmen, dass verschiedene jihadis- tische und islamistische Gruppierungen/Organisationen die kalligraphische Dar- stellung der «Shahada» als Logo oder Flagge verwendeten und verwenden; so etwa Kämpfer der «Al-Qaïda», der Taliban, der «Jabhat Al-Nusra» und auch des IS. Insofern vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Farbe «grün» wird seit jeher als die Farbe Mohammeds bezeichnet (und folglich direkt mit dem Islam in Verbindung gebracht). In einem Artikel aus dem Magazin für politische Kultur «Cicero» (2017) ist nachzulesen, dass die Farbe grün «bis in die Gegenwart die Farbe von Nationen und Gruppierungen geblieben [ist], die für sich in Anspruch nehmen, besonders islamisch zu sein; ein Blick auf die Flagge Libyens oder der Hamas belegt das. [...] Der Koran nennt die Muslime die «Ge- meinschaft der Mitte». Der Islam verbinde in einer neuen Synthese das Beste von Judentum und Christentum: die Treue zum Gesetz und das Gebot der Liebe, erklären islamische Gelehrte. Das Grün grenzt so die Muslime von den beiden anderen monotheistischen Religionen ab – bis in den Tod. [...] Grün ist aber nicht zuletzt auch die Farbe eines radikalen, gewaltbereiten Islams. Die Kämpfer der Hamas tragen grüne Stirnbänder zum Gedenken an die siegreichen Schlachten, die Mohammed als Feldherr geschlagen hat. Das grüne Stück Stoff am Kopf ver- deutlicht den weltlichen absoluten Anspruch, den die Islamisten aus ihrer Ausle- gung des Islam ableiten. Folgerichtig steht auf dem grünen Grund der Hamas- Fahne das Glaubensbekenntnis des Islams: «Es gibt keinen Gott ausser Gott, und Mohammed ist sein Prophet.» Ein plurales und säkulares Staatsgebilde kann
49 - auf dieser Grundlage nicht entstehen. Soll es auch nicht: In der Ideologie des politischen Islams tritt zu den fünf Säulen eine sechste hinzu: die Verpflichtung zur Errichtung eines durch und durch islamischen Gesellschaftssystems. [...] Das Grün, das in allen Facetten in der islamischen Literatur und Kunst vorkommt und in der Alltagswelt der Muslime verschiedene Bedeutungen haben kann, wird durch die radikalen Islamisten zur Chiffre des Islam als einer brutalen, gewaltver- herrlichenden Religion degradiert.» (zum Ganzen: «Die Farbe des Islam», https://www.cicero.de/weltbühne/die-farbe-des-islam/38924, zuletzt besucht am 16.04.2021). 2.4.2 In diesem Kontext erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte am 18. August 2014 ein Bild auf seinem Mobiltelefon abspeicherte, bei welchem er mit emporge- strecktem (rechten) Zeigefinger vor einer grünen Flagge mit der «Shahada» po- siert (pag. BA B-10-1-3-214). Ähnlich verhält es sich mit den beiden aktenkundi- gen Fotos mit dem Beschuldigten und einer grünen Fahne – ebenfalls mit dem Aufdruck der «Shahada» – die bereits am 5. Dezember 2013 in Syrien aufge- nommen wurden: Als überzeugter Anhänger des radikalen Monotheismus und Befürworter der IS-Ideologie verkörperte er den gewaltverherrlichenden Islamis- mus. Für den Beschuldigten hatte die grüne Flagge einzig diese Bedeutung. Bei seinen ersten Einvernahmen bemühte er sich noch, zu erklären, er habe sich auf dem Gebiet der FSA befunden (was widerlegt werden konnte). Warum in seinen elektronischen Dateien nicht zumindest ein Bild einer Flagge dieser Gruppierung sichergestellt werden konnte bzw. er anlässlich seines bildlich ansonsten umfas- send dokumentierten Syrienaufenthalts ausgerechnet die Flagge der FSA (mit der arabischen Überschrift «Freie Syrische Armee» über einem Adlerkopf mit schwarzem und grünem Flügel) nie fotografierte (oder vor dieser posierte), bleibt sein Geheimnis. Dass jedoch anlässlich der Durchsuchung bei ihm zu Hause die offizielle schwarze Flagge des IS sichergestellt werden konnte, spricht für das vorliegende Beweisergebnis (BA pag. 13-1-170, 174; TPF pag. 42.721.175, 215; 42.262.2.6 f., 11). Die Einwände der Verteidigung erweisen sich insgesamt als unbegründet. 2.5 Die vom Beschuldigten im diesem Zusammenhang thematisierten Reisen zu R. («R2.») wirken ebenfalls nicht entlastend: 2.5.1 Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise nach Syrien vom 29. Oktober bis 3. November 2013 gemeinsam mit BBB. und JJJ. in einem Personenwagen eine Reise nach Gornja Maoča (Bosnien und Herzegowina) unternommen hatte, um R. zu treffen. Beim Beschuldigten konnte diesbezüglich eine Fotoserie sichergestellt werden (BA pag. 13-1-83 ff.; 10-1-1125).
50 - 2.5.2 Der Beschuldigte erklärte, er habe R. damals wegen eines «Ziegenprojekts» be- sucht: Es sei geplant gewesen, für Fr. 10'000.-- etwa 100 Ziegen anzuschaffen und Ziegenmilch zu verkaufen. Dabei hätte er (der Beschuldigte) für R. als Inves- tor fungieren sollen. Ausschliesslich wegen diesem Projekt sei er mit R. in Kon- takt gestanden. Dabei stellte der Beschuldigte in Abrede, bei R. ein sog. «Te- zkije» (ein Empfehlungsschreiben einer religiösen Autorität, welche unter Kämp- fern vor Ort in Syrien respektiert wurde [pag. BA 10-1-145]) besorgt zu haben, um damit nach Syrien in den Jihad zu reisen (BA pag. 13-1-133, 203, 437 ff., 619, 688 f., 621 f.; TPF pag. 42.731.10 f.). 2.5.3 Die Aussagen des Beschuldigten zum «Ziegenprojekt» sind unglaubhaft: Zwar belegen einige wenige Fotos die Existenz von Ziegen in dieser Region. Der Be- schuldigte vermochte aber nicht ansatzweise schlüssig zu erklären, was es ge- nau mit diesem Projekt auf sich hatte, wie dieses Geschäft hätte aufgezogen werden sollen, wie er als damals Nicht-Erwerbstätiger die Finanzierung hätte ga- rantieren wollen, warum es keinen Businessplan gab etc. Demgegenüber ist er- stellt, dass er von BBB. begleitet wurde, welcher der Salafistenszene von Nürn- berg zugeordet wird, und mit dem er knapp eine Woche nach dem Besuch bei R. von der Schweiz aus nach Syrien ausreiste (BA pag. 10-1-420). Weiter ist von Bedeutung, dass R. – den der Beschuldigte bekanntlich ehrerbietend «R2.» nannte – zum damaligen Zeitpunkt nachweislich als eine der Protagonisten im Netzwerk von Ideologen und Rekrutierern für Personen galt, die nach Syrien zum IS bzw. einer Vorgängerorganisation ausreisen wollten (siehe E. II. 1.2.4 hievor). Inwiefern R. dabei den Reisewilligen ein «Tezkije» ausgestellt hatte, ist zwar nicht bewiesen, auch wenn R. damals als legitimer Nachfolger von NN. galt, der solche Empfehlungsschreiben ausstellen konnte (pag. BA 10-1-420). Der zeitliche Kon- text dieser Reise, die daran beteiligten Personen (R., BBB. und der Beschuldigte) und die kurz darauf stattfindende Syrienreise (ab dem 7. November 2013) lassen insgesamt einzig den Schluss zu, dass der Bosnien-Reise nicht ein «Ziegenpro- jekt» zugrunde lag, sondern dieses Treffen der aktiven Vorbereitung der Ausreise des Beschuldigten und BBB. nach Syrien zu einer Vorgängerorganisation des IS diente. Für diese Schlussfolgerung spricht zudem die Tatsache, dass der Be- schuldigte vom 15.-18. August 2014 mit JJ. erneut eine Person für einen Besuch bei R. mitnahm, welche knapp drei Wochen später, am 7. September 2014, die Schweiz verliess und sich in Syrien dem IS anschloss (zu JJ. siehe E. II. 3.6.3.2, 3.6.3.4 nachfolgend).
51 -
52 -
Zweck gewesen seien. Sodann ist der Anklage zu entnehmen, mit welchen Mit-
teln (Chatgruppen mit dem Thema der radikal-islamischen Glaubenslehre des
«wahren Manhaj»; Audiobotschaften mit IS-Gedankengut; Anweisungen des Be-
schuldigten [z.B. die Flagge des IS zu benutzen]) dem Beschuldigten dies gelun-
gen sein soll. Aus der Anklage geht hinreichend klar hervor, dass aufgrund des
aufgezeigten Musters, wonach sämtliche der ausgereisten Personen in mindes-
tens ein Projekt und/oder in einer Chatgruppe des Beschuldigten sowie sein nä-
heres privates Umfeld involviert gewesen seien, eine Koinzidenz in Bezug auf
die Ausreise nach Syrien ausgeschlossen sein soll. Somit genügt die Sachver-
haltsumschreibung in der Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf des Anwer-
bens bzw. Rekrutierens von fünf Personen für den IS den Erfordernissen des
Akkusationsprinzips. Aus der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift ergibt sich
jedenfalls ohne Weiteres, welche Taten dem Beschuldigten vorgeworfen werden
und wie sich der Modus operandi gestaltet haben soll (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Die Rüge ist demnach unbe-
gründet.
3.3 Koranverteilungsprojekt «LIES!»
3.3.1 Die Koranverteilungskampagne «LIES!» wurde ab 2011 ursprünglich vom paläs-
tinensisch-stämmigen, in Deutschland lebenden salafistischen Prediger MMM.
ins Leben gerufen. Sie diente in erster Linie der Missionierung von Nichtmusli-
men zum Islam im Sinne der im Koran erwähnten «Daʿwa» (= Ruf zum Islam).
Gemäss öffentlichen Quellen war die Kampagne nicht nur in Deutschland aktiv,
sondern in insgesamt in 15 Ländern, darunter Frankreich, Grossbritannien,
Schweden und Österreich. In der Schweiz war der Beginn des «LIES!»-Projekts
um den 25. Dezember 2011 feststellbar. Die ebenfalls von MMM. gegründete
und geleitete Gruppierung «Die wahre Religion» (DWR), welche die Koranvertei-
lungskampagne organisierte, wurde am 15. November 2016 vom (deutschen)
Bundesministerium des Innern u.a. mit folgender Begründung verboten (Aus-
zug):
«<DWR/LIES!> einschliesslich ihrer Teilorganisationen richtete sich gegen die
verfassungsmässige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständi-
gung. Sie vertrat eine Ideologie, welche die verfassungsmässige Ordnung ersatz-
los verdrängen wollte, befürwortete den bewaffneten Jihad und stellte ein bun-
desweit einzigartiges Rekrutierungs- und Sammelbecken für jihadistische Is-
lamisten sowie für Personen dar, die aus jihadistisch-islamistischer Motivation
nach Syrien bzw. in den Irak ausreisen wollten. Das im Jahr 2005 gegründete
salafistische Predigernetzwerk
53 -
<LIES!>-Kampagne handelte es sich um eine Art Da’wa-Arbeit. Aktivisten verteil-
ten auf belebten öffentlichen Plätzen und Strassen an Informationsständen Ko-
ranübersetzungen an vorwiegend Nichtmuslime und warben zur Finanzierung ih-
rer Arbeit um Spenden. Nach eigenen Angaben wurden bis Mitte 2016 rund 3,5
Millionen Koranexemplare verteilt. (...) Die Infostände des <LIES!>-Projekts be-
ziehungsweise die <Street Da’wa> boten dabei die Möglichkeit, eine salafistische
Ideologie zu propagieren, die dazu geeignet ist, die islamische Radikalisierung
anzustossen oder voranzutreiben. (...) An den Aktionen des Projekts <LIES!>
beteiligten sich zahlreiche Personen aus dem jihadistischen Spektrum oder mit
Kontakten in die jihadistische Szene. Insgesamt reisten 140 Personen aus, um
sich in Syrien oder im Irak terroristischen Organisationen anzuschliessen, nach-
dem sie an
54 -
56 - f.; B-10-1-3-72 f.; 108). In ähnlicher Weise äusserten sich Mitglieder der Familie SSS. anlässlich ihrer Befragung vom 29. Dezember 2014 bei der Bundeskrimi- nalpolizei, wonach der Beschuldigte der Chef der «EE.» gewesen sei (M.; BA pag. 5-1-21); vermutlich der Chef dieser Kampfsportschule gewesen sei (N.; BA pag. 5-1-29) bzw. der «Besitzer» dieses Clubs gewesen sei (Q.; BA pag. 5-1-9). 3.4.4 Nach dem Gesagten ist die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die Grün- dung und Organisation der Kampfsportschule «EE.» ohne weiteres erstellt (BA pag. 10-1-1276; 13-1-307). 3.5 Tatsächliche Zweckverfolgung der Projekte «LIES!» und «EE.» 3.5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe mit den in seiner Verantwortung stehenden Projekten «LIES!» und «EE.» die Ideologie des I- SIG/IS verbreitet und dadurch Mitglieder für diese terroristischen Organisationen angeworben. 3.5.2 Der Beschuldigte bestreitet dies. Er habe sich vom Projekt «LIES!» seinerzeit zurückgezogen, als er festgestellt habe, dass Leute aus der Gruppe «LIES!» nach Syrien gegangen seien; es habe die Gefahr bestanden, dass er dafür die Verantwortung hätte übernehmen sollen, was er nicht gewollt habe. Doch habe er schon damals geahnt, was auf ihn zukommen werde (BA pag. 13-1-471). Von der Kampfsportschule «EE.» habe er sich bereits nach deren Gründung distan- ziert (TPF pag. 42.731.029). 3.5.3 In Bezug auf die Koranverteilungskampagne «LIES!» ist Folgendes festzustellen: Mit MMM. verband den Beschuldigten eine enge Freundschaft, wie der gemein- same Chatverkehr und Fotos einlässlich dokumentieren. Als namhafter Exponent des extremen Salafismus unterhielt MMM. direkte Kontakte zu den europaweit bekannten radikalen Predigern L., der an den von MMM. in Deutschland und Ös- terreich durchgeführten «LIES!»-Projekten beteiligt war, und zu R. (vgl. E. II. 1.2.2, 1.2.4 hievor). In diesem (personellen) Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte bereits am 1./2. September 2012 dem für ihn als religiöse Autorität geltenden L. (alias «L1.») zwei Fotos und Videos der ersten «LIES»- Aktion in Winterthur zusandte, welches ihn gemeinsam mit KK. und (dem damals noch minderjährigen) JJ. an einem Infostand in der Innenstadt von Winterthur zeigen, wobei L. die Fotos mit den Worten kommentierte: «Sehr gut, ich bin stolz auf euch.» Nachdem der Beschuldigte das «LIES!»-Projekt im September 2012 übenommen hatte, gründete er die Chatgruppe «LIES! Emire CH», in welcher radikal salafistisches Gedankengut im Sinne des IS-Wertekanons unter den Teil- nehmern – darunter KK., JJ., LLL., FF. und D. – verbreitet wurde. Der Beschul- digte fungierte dabei nicht nur als Administrator; er kümmerte sich aktiv um die
57 - Beantwortung der Glaubensfragen und wandte sich diesbezüglich regelmässig an L.. Am 1. Juli 2013 nahm der Beschuldigte den damals 15-jährigen D. in die Chatgruppe «LIES! Emire» auf und brachte ihm dabei die radikal-islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» näher, die u.a. vom ISIG/IS propagiert wurde. Exemplarisch dazu passt eine SMS mit dem Inhalt «El Muhajirun» (Die Ausreisenden), die der Beschuldigte am 23. März 2013 an KK. sandte, verbun- den mit einem Foto von Beteiligten des «LIES!»-Projektes. Zudem «ernannte» er LLL. zum Verantwortlichen des «LIES!»-Standes im Raum Bodensee (BA pag. 10-1-584 ff.; 1056 ff., 1270 ff., 1324, 1549; B10-1-2-78; 13-1-474 f., 476, 505; 507). 3.5.3.1 Bemerkenswert ist, dass keine grundlegenden Unterschiede in der Ausgestal- tung und Wirkung des «LIES!»-Projekts auf Jihadreisende in der Schweiz und in Deutschland erkennbar sind. Hinsichtlich der Trägerschaft, Inhalt, Art der Ver- breitung und ideologischen Hintergrund kann integral auf den zuvor zitierten Aus- zug des deutschen Verfassungsschutzberichts verwiesen werden (E. II. 3.3.1). Sowohl aus Deutschland wie auch aus der Schweiz, vornehmlich im Raume Win- terthur, reisten mehrere Teilnehmer und Anhänger des «LIES!»-Projekts nach Syrien/Irak und schlossen sich dem ISIG/IS an. Für das Gericht steht fest, dass es sich beim schweizerischen Ableger der «LIES!»-Koranverteilungskampagne nur vordergründig um blosse «Missionierungsarbeit» für einen angeblich verfas- sungskonformen Islam handelte. In Tat und Wahrheit sollten auf diese Weise Anhänger, vorwiegend junge Männer, für eine radikal-salafistische Ideologie ge- wonnen werden, wie sie insbesondere auch vom ISIG/IS vertreten wurde. 3.5.3.2 Fest steht, dass der «Vater» des deutschen «LIES»-Projektes, der salafistische Prediger MMM., ein enger Freund des Beschuldigten wurde und der Beschul- digte das Projekt von ihm übernahm, in der Schweiz implementierte, führte und auch hierarchisch leitete («Emir»). Dem Beschuldigten kam insoweit eine Vorrei- terrolle zu, indem er als Verantwortlicher der Koranverteilungskampagne «LIES!» (Schweiz) nachweislich die späteren Syrienausreisenden KK., LLL., D. und JJ. direkt mit der Verteilung von Koranen an «LIES»-Infoständen in der Schweiz be- traute und befehligte sowie zum Teil mit (regionalen) Führungspositionen austat- tete (z.B. im Falle von LLL.). Zudem vermittelte er ihnen – oftmals nach Rück- sprache mit seinen religiösen Autoritäten L. und R. – über eigens eingerichtete Chatportale die salafistische Ideologie.
3.5.4 Was die Kampfsportschule «EE.» anbelangt, so ergibt sich Folgendes: 3.5.4.1 Eine zentrale Rolle spielte einmal mehr L., mit dem sich der Beschuldigte ab Auf- nahme der «Geschäftstätigkeit» regelmässig über die «EE.» austauschte. Am 4.
58 - März 2014 sandte er L. ein von ihm (dem Beschuldigten) erstellten Kurzfilm über das Training in der «EE.» zu, die FF. beim Vorführen einer besonderen Würge- technik zeigt. In einer Audiobotschaft vom 4. Mai 2014 an L. ersuchte der Be- schuldigte um Mithilfe bei der Gestaltung des Logos für die «EE.»; gleichentags sandte er L. zwei mögliche Beispiele zu. Besonders bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte offenbar ein Seminar mit L. in den Räumlichkeiten der «EE.» plante, wie aus einer Audionachricht an FF. hervorgeht. Offensichtlich sollte dieser An- lass unter grössten Geheimhaltungs- und Sicherheitsvorkehrungen stattfinden, denn der Beschuldigte ersuchte FF. (am 6. Juli 2014) um die Mitnahme eines EMP-Störsenders (um eine akustische Überwachung und Ortung zu verhindern); die Bestimmung für diesen Sender wäre ein «kleines Seminar» mit L. als Refe- renten, welches «dort unten, wo wir trainieren» für «enge Brüder» stattfinden sollte (jedoch scheiterte, weil L. nicht in die Schweiz einreisen konnte). Ein Bild, das am 18. August 2014 per WhatsApp auf das Mobiltelefon des Beschuldigten gelangte, zeigt L. beim Training mit Eisenhanteln. Dabei trug er ein T-Shirt mit der Aufschrift «EE. by FF.». Aus den rechtshilfeweise aus Österreich beigezoge- nen Akten ist ersichtlich, dass L. die Basis für den Jihad nicht nur ideologisch, sondern auch mit körperlichem Kampftraining aufbereitet hatte. Das Strafverfah- ren gegen L. ergab u.a., dass er diese Kampfsportart als eigentliches Rekrutie- rungsinstrument und als Training für den bevorstehenden Kampf in Syrien ge- nutzt hatte. 3.5.4.2 Gewisse Parallelen zu den Gegebenheiten und Teilnehmenden bei der «EE.» in der Schweiz sind nicht von der Hand zu weisen: Nebst dem körperlich durchtrai- nierten FF. sind es (erneut) die eher halbwüchsigen D. und JJ., welche beide sehr aktiv an diesem Kampfsporttraining teilnahmen, was fotografisch dokumen- tiert ist. Der Beschuldigte beteiligte sich zumindest sporadisch am Training. Auf einem Foto ist er mit D. und zwei weiteren Jugendlichen beim Training zu sehen; sodann existiert ein Gruppenfoto mit ihm, D., FF. und weiteren Personen im «EE.»-Trainingsraum. Doch der Beschuldigte sah sich bei Teilnehmenden der «EE.» in einer anderen Rolle: Weit bemerkenswerter ist die Aufnahme, die ihn gemeinsam mit D. und fünf weiteren «EE.»-Teilnehmern zeigt, wobei diese vor ihm in einem Halbrund sitzen und er, in einem Gewand eines Gelehrten gekleidet und um seinen Kopf ein rotes Tuch tragend, vor den jungen Männern den rechten Zeigefinger in die Höhe streckt (dem Zeichen des Monotheismus). Dass schliess- lich der Trainer und spätere IS-Kämpfer FF. im Rahmen eines «EE.»-Trainings ausgerechnet ein T-Shirt des IS trägt, dürfte kein Zufall sein. Insbesondere dann nicht, wenn seine Ehefrau (bzw. heutige Witwe), TTT., sich zur «EE.» bei ihrer rechtshilfeweisen Befragung in Deutschland als Zeugin vom 3. November 2016 wörtlich dahingehend äusserte, dass «die trainieren, um nach Syrien zu gehen. Einige gehen dann auch tatsächlich nach Syrien. (...). In der Schweiz gab es zwei Gruppen, Thaiboxen für Männer; die andere Gruppe war für Männer und
59 -
Frauen geöffnet. Die Gruppe nur für islamische Männer hiess <EE.>. (...) Diese
besondere Gruppe sind nur Männer und die islamische Gruppe ist vorbereitet
worden für Syrien. Die Mitglieder dieser Gruppe hatten weder Frauen noch Kin-
der; sie waren ledig.». Befragt zur Person des Beschuldigten, bestätigte die Zeu-
gin, dass er eine «Hauptperson in der Gruppe» gewesen sei, er ihren Mann zur
«EE.» gebracht habe und mit ihm alles angefangen habe. In dieses Bild passt,
dass FF. am 8. Januar 2015 innerhalb der WhatsApp-Chatgruppe «EE. by FF.»
folgenden Text postete: «Es gab leider Probleme. Es wurde verbreitet, dass
60 - gab (BA pag. 13-1-307), ein Facebook-Account unter dem Namen bzw. Pseudo- nym «PPP.» einrichtete und geheime Seminare mit dem radikalen Prediger L. in den Räumlichkeiten der «EE.» durchführen wollte und hiefür einen Störsender bei FF. anforderte. Für das Gericht ist erstellt, dass die Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldigten als Hort diente, junge muslimische Männer an ein salafisti- sches Islamverständnis heranzuführen bzw. für die Ideologie des aufkommenden IS zugänglich zu machen und um diese Personen durch körperliche Ertüchtigung und Fitness als potenzielle IS-Kämpfer für den künftigen Einsatz in Syrien vorzu- bereiten. 3.5.5.3 Auffällig ist weiter die enge sachliche, örtliche und personelle Beziehung beider Projekte: Für das Gericht ist erstellt, dass der Beschuldigte, vornehmlich im Raum Winterthur, bewusst junge muslimische Männer für den IS anwerben bzw. rekrutieren wollte und darum diese Projekte – zunächst im Raum Winterthur und im Umfeld der An’Nur-Moschee, die u.a. wegen der Verbreitung radikal-islamis- tisch-salafistischen Gedankenguts geschlossen werden musste – ins Leben rief. Der Beschuldigte war nachweislich dafür besorgt, dass Personen, die mit ihm am Koranverteilungsprojekt «LIES!» teilnahmen, auch das Training der Kampfsport- schule «EE.» besuchen konnten. Eine Mehrzahl der aus der Region Winterthur in das Konfliktgebiet Syrien/Irak ausgereisten Personen waren kumulativ oder alternativ bei beiden Projekten aktiv. In besonderer Weise trifft dies auf die in der Anklageschrift erwähnten JJ. (damals knapp volljährig) und D. (damals noch min- derjährig) zu, die beide sehr intensiv bei beiden Projekten beteiligt waren; weiter für KK. und LL., welche beide aktiv an der Aktion «LIES!» teilnahmen, wobei letz- terer vom Beschuldigten direkt mit der Betreuung des «LIES!»-Projekts im Kan- ton Thurgau betraut wurde; und ferner für FF., dem die Kampfsportausbildung der jungen Männer in der «EE.» oblag. 3.5.5.4 Schliesslich sind die Parallelen zum gegen L. (alias «L1.») in Österreich geführ- ten Strafverfahren nicht von der Hand zu weisen: L. bereitete in Wien die Basis für den Jihad und die Suche nach neuen Kämpfern für den IS nicht nur ideolo- gisch, sondern auch mit körperlichem Kampftraining auf (BA pag. 10-1-1281; B- 18-1-3-2-98). Aufgrund der sehr engen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und L. (1’332 festgestellte Chatkontakte, Besuche in Wien; vgl. E. II. 1.2.3 hievor), – der für ihn ein «Sheikh» darstellte, sehr hohe Autorität genoss und für ihn ein direkter Ansprechpartner für radikale Glaubensfragen zum «wahren Manhaj» und zur «Haqq» (IS-Ideologie) war –, erscheint es auffällig und gewiss nicht zufällig, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Syrien (im Dezem- ber 2013) ab Anfang Februar 2014 eine Kampfsportschule («EE.») gründete und das Koranverteilungsprojekt «LIES!» aktiv vorantrieb. Der Beschuldigte beab- sichtigte – ähnlich wie seine «Sheikhs» und Vorbilder L. und R. – auf diese Weise
61 - vor allem junge, in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigte Männer zu gewin- nen, denen er die radikal-salafistische Glaubenslehre bzw. die Ideologie des ISIG/IS aufgrund seines Status als «Emir» und als erfolgreicher Syrien-Rückkeh- rer ohne grosse Überwindung vermitteln bzw. indoktrinieren konnte. 3.5.5.5 Im Lichte dieser «Mission» ist für das Gericht erstellt, dass das Koranverteilungs- projekt «LIES!» und die Gründung der Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldig- ten als Anwerbungs- und Rekrutierungsplattformen für künftige Mitglieder und/o- der Unterstützer – vornehmlich Kämpfer – für die terroristischen Organisationen ISIG/IS dienten. 3.6 Es bleibt damit die Frage zu klären, inwiefern der Beschuldigte konkret auf die in der Anklageschrift erwähnten KK., D., JJ., FF. und LLL. über die von ihm zu ver- antwortenden und gegründeten Projekte «LIES!» und «EE.» hinaus Einfluss ge- nommen hat, damit sich diese Personen den terroristischen Organisationen I- SIG/IS in Syrien anschlossen. 3.6.1 KK. 3.6.1.1 Bei KK., handelte es sich um einen Staatsangehörigen von Serbien und Mon- tenegro, zuletzt wohnaft in Z. im Kanton Zürich. Er reiste um den 10. Juli 2014 nach Syrien aus und schloss sich dem IS an (BA pag. 10-1-1314). 3.6.1.2 Der Beschuldigte erklärte, KK. in der An’Nur Moschee kennengelernt, zu ihm ein kollegiales Verhältnis gepflegt und mit ihm über die Religion gesprochen zu ha- ben. Auch der Krieg in Syrien und eine mögliche Reise dorthin sei thematisiert worden. KK. sei ein angenehmer Typ (gewesen), nicht gewalttätig, sanft und gut- mütig. Er habe anfangs auch Korane verteilt und es gebe Fotos von ihm und KK. bei einem Infostand. KK. sei der Erste gewesen, der nach Syrien zum IS ausge- reist sei; jedoch habe er (der Beschuldigte) von der Ausreise KK. nichts gewusst; er sei vielmehr enttäuscht, dass KK. ihm nichts davon gesagt habe. Der Beschul- digte will mit KK. keinen Kontakt mehr gehabt haben, als sich dieser in Syrien beim IS befunden hatte; WhatsApp-Konversationen zwischen den beiden bele- gen jedoch klar, dass der Kontakt aufrechterhalten wurde (BA pag. 13-1-224, 439 f., 484 f.; TPF pag. 42.731.035 f.). 3.6.1.3 Aus den beim Beschuldigten sichergestellten elektronischen Daten geht hervor, dass KK. an (mindestens) zwei «LIES!»-Aktionen, am 1. und 10. September 2012, in Winterthur teilgenommen hatte (BA pag. 10-1-1177, 1314, 1317). Zudem erhielt KK. am 23. März 2013 eine SMS mit dem Betreff «El Muhajirun» (= Die Reisenden) sowie ein Foto von Beteiligten der Aktion «LIES!» zugesandt (BA pag. B-10-1-2-78). Weiter existiert eine Videodokumentation des Schweizer Fernsehens SRF, in welcher während einer kurzen Sequenz (ein paar Sekunden)
62 - KK. als IS-Kämpfer zu sehen sein soll. Soweit bekannt, soll KK. im Juli 2014 nach Syrien ausgereist und sich mutmasslich einer Vorgängerorganisation des IS an- geschlossen haben. Über seinen Verbleib ist nichts bekannt; vermutungsweise ist er beim Kampfeinsatz für den IS zu Tode gekommen. 3.6.1.4 Aufgrund der spärlich vorhandenen Beweismittel und Indizien und der nicht zu widerlegenden Tatsache, dass KK. einer der ersten Syrien-Ausreisenden war, ist für das Gericht nicht erstellt, inwiefern der Beschuldigte bei KK. den Entschluss geweckt haben soll, sich dem IS oder einer seiner Vorgängerorganisationen in Syrien anzuschliessen. Es fehlt mithin am Nachweis der erforderlichen Kausali- tät; eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Anwerbens von KK. entfällt. 3.6.2 D. 3.6.2.1 Bei D., handelt es sich um einen von einer serbischen/kosovarischen Migranten- familie stammenden Schweizer aus Winterthur. Er reiste am 18. Dezember 2014 von Zürich-Kloten zusammen mit seiner Schwester C. via Türkei nach Syrien aus und unterstützte den IS (vgl. E. III. 2.4.4.1; 3.6.1). Als fanatischer Anhänger des IS kehrte er am 29. Dezember 2015 mit seiner Schwester in die Schweiz zurück. 3.6.2.2 Zur Person von D. befragt, erklärte der Beschuldigte, er kenne D., seit dieser ein dreijähriges Kind gewesen sei. Die Familie SSS. seien seine Nachbarn in Win- terthur-Y. gewesen. D. sei ein «guter Bursch» gewesen. Er habe sich als Jugend- licher ab und zu um D. gekümmert. Später habe er dann keinen Kontakt mehr zu D. gehabt bis zum Zeitpunkt, als er erfahren habe, dass dieser mit Beten begon- nen habe und ihn unbedingt habe kennenlernen wollen. D. sei wie er sunnitischer Glaubensrichtung gewesen. Er (D.) habe sich im Internet über Religion informiert. Später habe er ihn in der An’Nur-Moschee mit gleichaltrigen Jugendlichen gese- hen. Der Beschuldigte bejahte mehrmals, dass ihn D. gebeten habe, ihn in die An’Nur-Moschee mitzunehmen. D. sei 10 Jahre jünger gewesen als er. Er sei aber nicht der Mentor von D. in Glaubensfragen gewesen. Seine Beziehung zu D. sei freundschaftlich gewesen. Sie hätten beim Freitagsgebet, Predigten am Samstag und bei gemeinsamen Mittagessen Kontakt gehabt. Syrien sei damals in allen Moscheen ein Thema gewesen. Jeder Moslem habe es als seine Pflicht angesehen, in Syrien zu helfen. Auf Vorhalt eines Fotos vom 15. Juli 2013, das ihn gemeinsam mit D. und fünf weiteren zukünftigen Teilnehmern der Kampf- sportschule «EE.» zeigt, wobei er vor den Teilnehmern sitzend ein Gewand eines Gelehrten und ein rotes Kopftuch trägt und den rechten Zeigefinger in die Höhe streckt (dem Zeichen des Monotheismus), erklärte der Beschuldigte, das sei in der DD. Moschee gewesen. D. habe ab und zu in einem Aufenthaltsraum in der Moschee über die Verhältnisse zu Hause gesprochen. Er habe ihm bekannt ge- geben, dass er seinen Vater vor die Wahl gestellt habe, auf Alkohol zu verzichten
63 - ansonsten er das Elternhaus verlassen werde. Zu den Projekten befragt, bejahte der Beschuldigte, dass D. in der «EE.» gewesen sei. Das Training habe einmal in der Woche stattgefunden. Er glaube, D. sei nie an einem «LIES!»-Stand ge- wesen. Er habe sich mit D. meistens über WhatsApp oder sonstige moderne Kommunikationsmittel ausgetauscht. Auf Vorhalt, dass zwischen dem 3. März 2013 und dem 21. November 2014 – also bis kurz vor der Abreise der Geschwis- ter D. am 18. Dezember 2014 nach Syrien – 1'800 Chatkontakte zwischen ihm und D. stattgefunden hätten, sagte er zum Inhalt aus: «Sicher über den Islam». Auf Frage, warum D. ihn befürwortend mit «Amir» angesprochen habe, erklärte er: «Amir» bedeute «Zuständiger». Auf Nachfrage bejahte der Beschuldigte indi- rekt, dass «Amir» ebenfalls Befehlshaber oder General heissen könne, da es in der arabischen Sprache für ein Wort verschiedene Ausdrücke gebe. Er könne sich nicht erinnern, ob er mit D. Diskussionen über den bewaffneten Jihad und der «Hijra», der Ausreise von gläubigen Moslems ins Kalifat, geführt habe. Auf die Frage hin, ob D. mit Fragen rund um die Legitimation der Gruppierung IS und das Kalifat an ihn herangetreten sei, antwortete er: «allgemein». Es könne sein, dass sie sich häufig Auszüge aus religiösen Texten oder Aussprüche zugesandt hätten. In der Chatgruppe mit D. habe «man» islamisches Wissen weitergege- ben. Er glaube aber nicht, dass nur er der Ansprechpartner von D. gewesen sei. Auf Vorhalt eines Chatverkehrs vom 16. November 2014, wonach D. dem Be- schuldigten zusammengefasst mitteilte, dass er Ärger mit seinen Eltern habe, weil der Beschuldigte einen grossen Einfluss auf ihn habe, sagte er aus: Ihm sei noch heute nicht bekannt, warum ausschliesslich sein Vater ein Problem mit ihm habe. Als der Beschuldigte gefragt wurde, ob er mit D. vor dessen Abreise je über den IS, ISIG, ISI, Da’esh, das Kalifat oder ähnliches gesprochen habe, sagte er aus: «Das Thema war immer offen bei jedem Moslem mit dem ich sprach. Dies ist ein grosses Thema bei Muslimen. Wenn sich jemand als neuer Kalif ausgibt, ist dies ein riesen Thema bei den Muslimen. Man sprach immer darüber». Es habe Menschen (wie D.) gegeben, welche die Entscheidung getroffen hätten nach Syrien zu gehen, und er habe als «Emir» nicht die Verantwortung überneh- men wollen. Er sei Organisator von verschiedenen Sachen gewesen. Als er ge- merkt habe, dass sich viele von Winterthur ins Kriegsgebiet abgesetzt hätten, habe er sich davon distanziert. Im Zusammenhang mit der «EE.» befragt, erklärte der Beschuldigte, erst als die Leute nach Syrien gegangen seien, habe es bei ihm «klick» gemacht. Ab da sei es schon zu spät gewesen. Deshalb habe er die «EE.» und das «LIES!»-Projekt abgegeben. Er (der Beschuldigte) hätte früher reagieren sollen. Er wisse M. (Schwester von D.) und den Medien, dass die Ge- schwister C. und D. zum IS nach Syrien oder in den Irak gereist seien. Die Ge- schwister von D. und C. hätten ihn gefragt, was los sei. Es habe geheissen, dass er mit dem Verschwinden der Geschwister C. und D. zu tun gehabt habe. Als Leute aus der Gruppe nach Syrien gegangen seien, sei die Gefahr entstanden,
64 - dass er dafür die Verantwortung hätte übernehmen sollen. Er habe schon damals eine Ahnung gehabt, was auf ihn zukommen werde. Zum Glück habe er in den zwei Monaten vor der Abreise nichts mehr mit D. zu tun gehabt. Dazu befragt, wie er reagiert habe, als ihn M. am 22. Dezember 2014 angerufen und mitgeteilt habe, dass ihre Geschwister nach Syrien gegangen seien, erklärte er, er sei er- schrocken gewesen. Zu seinem Kontakt zu D. angesprochen, als dieser im Aus- land (Syrien) gewesen war, erklärte der Beschuldigte, es gäbe ein Foto auf sei- nem Mobiltelefon mit D. und FF.. Er stelle aber in Abrede, dass er D. rekrutiert habe. Mit der Radikalisierung von D. und der Abreise der Geschwister C. und D. habe er nichts zu tun; jedoch damit, dass D. begonnen habe zu beten und eine Moschee zu besuchen etc. (BA pag. 13-1-7 f., 10 f., 18, 52, 61, 78, 210 f., 218, 220, 316, -319, 322 f., 324, -326, 329, 432, 444, 449; B-10-1-2-178; 10-1-1166; TPF pag. 42.731.036, -038). 3.6.2.3 D. wurde nach seiner Rückkehr von Syrien in die Schweiz mit Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 26. Februar 2019 der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des Al-Qaïda/IS-Gesetzes schuldig gesprochen (TPF pag. 42.262.1.047). Das Urteil ist rechtskräftig. Dem Urteil ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte der ehemalige Nachbar der Familie SSS. gewesen sei. D. habe im August/September 2014 seine KV-Lehre in der Stadt Winterthur abgebrochen. Er habe anerkannt, zum Beschuldigten, FF. und L. Kontakte gehabt zu haben. Das Urteil bezeichnet den Beschuldigten als «prägende Persönlichkeit» für D.. Vor seiner Ausreise nach Syrien habe D. Kon- takt mit dem Beschuldigten gehabt und sich von ihm insbesondere in Glaubens- fragen unterrichten und beeinflussen lassen. Dies habe D. in Einvernahmen be- stätigt. Der Beschuldigte habe mit D. gechattet und persönlichen Kontakt ge- pflegt. D. habe in der «EE.» trainiert und habe bei der Koranverteilaktion «LIES!» mitgemacht. Er habe erklärt, dass es wegen des Kontakts zum Beschuldigten zu Hause Streit gegeben habe, weil dieser für seinen Vater zu radikal resp. extrem in Bezug auf den islamischen Glauben geworden sei nach dessen Konversion. D. habe bereits im Oktober 2014 gewusst, dass er nach Syrien gehen werde. Er habe nach eigenen Angaben vor der Abreise zuletzt Kontakt mit dem Beschul- digten gehabt. Das Geschwisterpaar C. und D. sei am 18./19. Dezember 2014 freiwillig nach Syrien gereist und habe dort während eines knappen Jahres frei- willig unter dem IS-Regime gelebt (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Jugendge- richt, vom 26. Februar 2019, S. 20, -22, 25, 38, 80). 3.6.2.4 Aus den Aussagen des Beschuldigten und dem Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur geht klar hervor, dass der Beschuldigte rund 1½ Jahre vor der Ausreise von D. nach Syrien eine prägende Person für ihn war. Davon, dass D. im «LIES!»-Projekt sowie in den vom Beschuldigten eingerichteten Chatgruppen «LIES! Emire» und «EE.» teilnahm, war bereits die Rede und dies ist hinlänglich
65 - dokumentiert (vgl. E. II. 3.5.3 f.). Der Beschuldigte erkannte aber auch die Prob- leme von D. in seinem Elternhaus und konnte ihn dadurch trotz des Altersunter- schieds von ca. 12 Jahren an sich binden und für radikale Ideologien begeistern. Insbesondere war der aufgrund seiner familiären Probleme unverstandene, be- einflussbare D. sehr empfänglich für die vom Beschuldigten verbreitete Ideologie des IS. Deshalb begab er sich auch regelmässig in die An’Nur-Moschee und traf dort den Beschuldigten. Der Hauptgrund für die regelmässigen Kontakte waren Fragen zu religiösen Themen zum Islam, insbesondere zu radikal-islamistischen Auslegungsfragen. Von zentraler Bedeutung sind dabei 1'800 sichergestellte Chatkontakte, die zu jeder Tages- und Nachtzeit (im Zeitraum vom 3. März 2013 bis 21. November 2014) zwischen dem Beschuldigten und D. stattfanden. Auf- grund dieses intensiven Austauschs wurde D. vom Beschuldigten sukzessive an die radikal-islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» herangeführt. Der Beschuldigte nahm D. in die Chatgruppe «LIES! Emire» auf, in welcher ebenfalls radikal-islamistisches, salafistisches Gedankengut ausgetauscht wurde. Die ge- speicherten Daten auf dem Nobiltelefon des Beschuldigten von 2013 belegen, dass er D. in eine Art religiöse Abhängigkeit führte. Die regelmässig gemeinsam besuchten Vorträge in der An’Nur-Moschee und das ständige Zusenden von Vor- trägen von radikal-islamistischen Predigern, welche den Tod als Märtyrer ver- herrlichen, trugen einen wesentlichen Teil zur religiösen Entwicklung und Radi- kalisierung von D. bei. Sodann liess der Beschuldigte am 31. Mai 2013 D. ein Bild mit dem Siegel des Propheten zukommen; ein Sujet, das später auch vom IS verwendet wurde. Als der radikal salafistische (Hass-)Prediger R. ab dem 3. Juni 2013 in der Schweiz Vorträge hielt, fragte D. den Beschuldigten an, ob er mitkommen könne. Der Beschuldigte entgegnete, in seinem Auto sei zwar kein Platz mehr, er finde jedoch nicht, dass die Ansichten von R. für Jugendliche un- geeignet sein könnten. Am 7. Juni 2013 begann D. einen WhatsApp Nachrich- tenaustausch mit dem Beschuldigten über das Thema «Abstimmen». D. wollte bei einer in einer Zeitung veröffentlichten Abstimmung zum Thema «Kopftuch» mitmachen. Der Beschuldigte erklärte ihm, dass Abstimmungen nicht für sie, son- dern nur für die «Kuffar» (Ungläubigen) seien. Aus einem WhatsApp-Chat zwi- schen dem Beschuldigten und D. vom 1. Juli 2013 geht hervor, dass D. wieder in die Chatgruppe des Beschuldigten aufgenommen werden wollte, aus welcher er kurz zuvor ausgetreten war. D. nannte als Grund für den Austritt aus der Chat- gruppe, dass sein Vater Beiträge auf dem von ihm verwendeten Mobiltelfon ge- sehen und diesem der Chat nicht gefallen habe. Der Beschuldigte wollte wissen, welche Beiträge der Vater gesehen und ob dieser realisiert habe, dass er (der Beschuldigte) der Verantwortliche dieser Chatgruppe sei. D. verneinte dies und nannte als Namen des Beitrags, welcher sein Vater gesehen hat, den «richtigen Manhaj». Beim bereits erwähnten Bild vom 15. Juli 2013, das den Beschuldigten
66 - in einer traditionellen Kleidung (langes Gewand, rotes Kopftuch) am Boden sit- zend zeigt, ist von Bedeutung, dass sich unter den Teilnehmern auch D. befand. Der Beschuldigte ist mit ausgestrecktem Zeigefinger und in Predigerpose abge- bildet; mit hoher Wahrscheinlichkeit vermittelte er (den überwiegend jungen, aus- schliesslich männlichen) Zuhörern salafistisches Gedankengut. Am 28. Septem- ber 2013 nahm D. auch an der Syrien-Benefizveranstaltung in Winterthur Y. teil, die der Beschuldigte mitorganisiert hatte. Hauptreferent war LL. (zur Person LL., E. II. 1.2.6 hievor). Der Beschuldigte gab LL. für diese Benefizveranstaltung freie Hand; es gebe keine Einschränkung bei der Themenwahl – ein höchst problema- tisches Unterfangen im Beisein des (damals) 15-jährigen D., was auch dem Be- schuldigten klar sein musste. Eine weitere aktive Einflussnahme auf D. durch den Beschuldigten ist mit der Aufnahme des Trainings bei der «EE.» feststellbar. Ab dem 26. Februar 2014 fanden wöchentlich regelmässige Trainings statt. Auf einem Foto vom «EE.» Training vom 2. März 2014 mit dem Beschuldigten und D. sind einige weitere Teilnehmer zu sehen, welche den rechten Zeigefinger in die Höhe strecken. Am
68 - darum ging, dass sich D. dem IS anschliesst bzw. diesen unterstützt. Der Be- schuldigte hatte ausserdem nachweislich noch Kontakt mit D., als sich dieser mit FF. auf dem Gebiet des IS befand. Dies dokumentiert das nachfolgende Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten, D. und FF. von anfangs 2015: Beschuldigter: «Ja Achi. Die wichtigsten Infos einfach. Da ich, wenn ich mit Frau und Kind komme. Ist schon wichtig, dass ich diese Sachen weiss, wie das geregelt ist. Wenn man kommt. Das ist nicht das gleiche, wie wenn man alleine kommt. Also bezüglich Haus, Standard. Jetzt ist Winter. Kalt. Und Kind. Das heisst, haben diese Häuser? Oder welche Ortschaft wählt man da? Heizung, Warmwasser? Weisst du. Das sind diese wichtigen Sachen, die ich wissen muss. Ja, wie das eingeteilt ist. Teilt der Staat einem ein, wenn man arbeiten muss oder muss man überhaupt arbeiten? Kann man studieren? Kann man die Sprache lernen. Was gibt es für Schwestern. Weisst du, das sind so wichtige Sachen. Dass ich weiss, wie, wo, was. Dass wenn ich mit Frau und Kind komme, leben kann, weiss du. Ich plane mir das Leben schon auf längere Zeit ein. Ich weiss aber nicht, was Allah für einem vorgeschrieben hat. Das heisst, dass man das einfach weiss. Dass du da einfach ein bisschen erzählst. Und immer wieder, wenn du etwas weisst wie, wo, was. Wenn ich auf eigene Kosten dort leben und ein Haus kaufen muss. Das heisst, wie das funktioniert.» D.: «Achi, Achi. So viele Fragen und so. So einfach, pass auf. Letztes Mal das Rüber- kommen ist egal. Mit Familie oder ohne Familie, das ist genau gleich.» D.: «Du brauchst nichts Achi.» D.: «Lass mich kurz reden erstmal. Wo ich gekommen bin es sind auch ein Bruder mit Frau und Kind war auch kein Problem. Es ist gleich, dass macht keine Probleme. Da brauchst du dir null Gedanken machen. Wenn du kommen willst, kontaktierst du einen Bruder der sagt dir, wie, wo hin und zack und dann ist alles gut. Es geht dann alles sehr schnell. Nächstes. Hier in den Häusern hat es Heizungen, also so Ofen. Die laufen mit Gas, nicht mit Gas, mit Benzin und Diesel und so. Die kannst du anmachen wann du willst, wenn es dir kalt ist machst du sie an, wenn es warm ist machst du sie aus. Und jetzt im Moment der Winter ist schon fast vorbei. Jetzt wird es schon langsam wärmer. Es wird wärmer langsam. Wasser hat es. Wir ha- ben Leitungswasser. Wir haben Strom zweimal am Tag mindestens. Wir haben Aggregatoren, wo wir, wenn wir kein Strom haben, aber Strom brauchen, einfach laufen lassen können. Also egal was es ist, alles da. Nächste Sache, wenn Schwestern alleine sind, dann werden sie in einem Haus bleiben, wo nur Schwes- tern sind. Oder irgendwo wo jemand um sie kümmern wird, ein Vali oder so. So oder so.» D.: «Mit Schwestern ist es nicht so.» FF.: «Es kommt darauf an.» D.: «Erstmal Achi. Ich würde Schweizerdeutsch. Es hat alles. Es hat zigtausende Fa- milien, keine Ahnung, die mit ganz wenig Geld hierhergekommen sind, ihnen geht es sehr gut Achi. Sie sind zufrieden. Achi es hat alles, Strom, Wasser. Alles Achi. Achi wegen Schwestern, wenn Sie geschieden werden, bleiben sie erstmal in ihren Häusern und der Emir von dieser Gruppe in der du bist, wird Emir von ihr. Und dann eben. Ich habe das noch nie gehört, dass sie muss heiraten, das müssen wir nachfragen.» FF.: «Muss nicht. Das hat sie ihn auch gefragt.»
69 - D.: «Das sie muss.» FF.: «Das geht nicht. Es ist lächerlich, muss nicht.» D.: «Und Achim wegen Arbeit, das ist alles über Emir im Dorf. Es gibt schon Organi- sationen, fünf Tage so, fünf Tage so, zehn Tage so, fünf Tage so, und zwischen durch gibt es ab und zu so Operationen für Knie, wenn du verstehst.» FF.: «Das ist zum Beispiel bei anderen, da entscheidet dann der Staat. Aber jetzt bei uns ist es speziell in unserer Gruppe. In unserem Dorf da entscheidet der Emir wer wie wo was macht. Dann kann noch bereden, es gibt Leute die bleiben nur im Dorf, haben da Aufgaben, andere gehen zum Beispiel nur für Arbeiten an den Grenzen und so, andere, wenn sie wollen, auf anderen Missionen. So oder so man kann sich das aussuchen und so. Allah Achi. Ich glaube hier sterben mehr Leuten bei Autounfällen, als bei der Arbeit.» D.: «Unsere Achi ist speziell. Die anderen Kateibs sind ganz anders aufgestellt, da wir sind erstens Mal grösser und dass du zum Beispiel einmal raus kannst aus deiner Stadt oder aus deinem Dorf in welchem du bist, brauchst du lange Zeit bis du eine Erlaubnis vom Emir bekommst. Bei uns ist alles anders, wir sind wie eine Familie. Wir sind in einem Dorf. Wir sind alles Arbeiter, wir keine Staatsmitglieder, Stadtbe- wohner. Wir sind nur Arbeiter in einem Dorf. Wir sind wie eine Familie. Jeder weiss von anderen, weisst du, wo er ist und was er macht.» FF.: «Also 60, 70 Brüder insgesamt, über 100 Leute, wo da sind also mit Familien, Kin- der laufen da zig Weise herum, die laufen da tagsüber abends herum, braucht man keine Sorgen haben, denn es gibt immer jemand der abends und tagesüber alles ein bisschen kontrolliert, so wie Polizei halt, verstehst du, damit alles geregelt ist und so.» (Audiodatei 1 und 2 (Rubrik 10 BKP / CD-ROM zu 10-01-0352/2_audio; Antwort auf Audio 1, 0-4.53). Dass der Beschuldigte sogar nach der Ausreise von D. zu diesem Kontakt hielt und dessen Leben beim IS befürwortete, wie diese Audiodatei eindrücklich be- legt, passt ins Gesamtbild. (BA pag. 5-1-21: 10-1-1096 f., 1103; 1105 f., 1113, 1131, 1147, 1166, -1169, 1181, 1545 f.; 1549, 1558; 13-1-420, 462; B-10-1-3- 112; B-10-1-2-86, 108, 117 f., 139 f., 178; B-10-1-3-248; TPF pag. 42.731.033, 038, 049 ff., 42.762.010; Chat Nr. 1754 [BA pag. 13-1-419]). 3.6.2.5 Für das Gericht ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte über einen Zeit- raum von rund 1½ Jahren weder Zeit noch Mühe scheute, um D. ideologisch und physisch auf den IS vorzubereiten und auf dessen Entscheid, sich dem IS anzu- schliessen, direkt Einfluss nahm. Der Beschuldigte stellte für D. zweifellos die massgebende religöse Autorität und Respektsperson dar, was aufgrund der zahl- reich sichergestellten Konversationen zwischen den beiden erstellt ist. Der Be- schuldigte hat den minderjährigen D. durch seine Akivitäten für den IS direkt an- geworben und ihn dazu motiviert, diese terroristische Organisation zu unterstüt- zen, was dieser ab dem 18. Dezember 2014 für rund ein Jahr in Syrien auch tat. Die starke Einflussnahme durch den Beschuldigten war mithin kausal dafür, dass D. nach Syrien ausreiste und den IS unterstützte. In der tatbeständlichen Anwer- bung vermag auch der angebliche Umstand, dass D. «freiwillig» ausreiste (so
70 - das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur), nichts zu ändern. Ebenso ist im Ge- samtkontext unerheblich, ob der Beschuldigte D. und seine Schwester am 18. Dezember 2014 tatsächlich an den Flughafen Zürich-Kloten fuhr, wie der Vater von D. anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. Novem- ber 2015 aussagte (TPF pag. 42.262.1.042, Akten ZH 03.111.2015, Antwort auf Fragen 23 und 69). Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 3.6.3 JJ. 3.6.3.1 Bei JJ., alias «JJ1.» und «JJ3.», handelte es sich um einen aus dem Irak stam- menden Schweizer aus Winterthur. Er reiste am 7. September 2014 nach Syrien aus und schloss sich dem IS an. Als glühender Anhänger und Kämpfer des IS soll er bei einem Luftangriff auf die syrische Stadt Kobane im 1. Quartal 2015 ums Leben gekommen sein. 3.6.3.2 Zur Person von JJ. befragt, erklärte der Beschuldigte, er kenne JJ. schon seit längerem, ca. 2011/2012, aus der An’Nur-Moschee in Winterthur. Er habe zu die- sem ein sehr freundschaftliches Verhältnis gepflegt; JJ. sei eine sehr seriöse Per- son gewesen und er (der Beschuldigte) trauere immer noch um ihn und habe auch weinen müssen, als er im Rahmen der Strafuntersuchung über dessen Tod gesprochen habe. JJ. habe sich bereits bei den ersten «LIES»-Aktionen in Win- terthur beteiligt; das erste Mal an einem schwarzen Infostand. JJ. sei auch in der Kampfsportschule «EE.» aktiv gewesen. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, mit JJ. in den Jahren 2012 und 2013 über den Krieg in Syrien und über eine mögliche Reise dorthin gesprochen zu haben. Syrien sei damals bei allen in den Moscheen ein Thema gewesen. Jeder Moslem habe es als seine Pflicht angese- hen, zu helfen. Auch sei richtig, dass er mit JJ. ab Februar 2013 Bilder, Videos und Chatnachrichten über den Märtyrertod und über Abu Bakr al-Baghdadi aus- getauscht habe; sie seien Sympathisanten (des IS) gewesen. Es treffe zu, dass er im August 2014 gemeinsam mit JJ. zu R. («R2.») nach Bosnien gereist sei, weil dies für JJ. eine einmalige Gelegenheit dargestellt habe, eine Person zu be- suchen, die er bisher nur über YouTube bzw. Social Media gekannt habe; als «Fan» wolle man Personen wie «R2.» besuchen. JJ. habe ihm gesagt, er wolle zu seiner Mutter bzw. zu seinen Eltern in den Irak reisen. Deshalb habe sich JJ. beim Sozialamt und bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet. Bei dieser Gelegen- heit habe ihn JJ. gefragt, ob er den «R2.» mit ihm besuchen komme. JJ. habe unbedingt mitkommen wollen. Die Bosnienreise habe er (der Beschuldigte) aber wegen der Ziegen gemacht; sie hätten dort den Platz für die Ziegen besichtigt. Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe AAAA., welche damals bereits in Syrien gewesen sei, mit JJ. (nach islamischem Recht) verheiraten wollen. Er
71 - habe gewusst, dass JJ. in den «Kalifatstaat» (im Irak) und in den Jihad ziehen wollte. Die meisten Personen, die sich dem IS angeschlossen hätten und die er kenne, seien «normale Jungs» gewesen, welche aber von der Propaganda ge- blendet worden seien. JJ. sei in Kobane umgekommen; er (der Beschuldigte) hätte früher reagieren sollen. Er habe JJ. jedoch nicht für den IS angeworben; er stelle in Abrede, dass er dessen Abreisewillen gefördert habe (BA pag. 13-1-59, 210, 218, 220, 436-438, 442, 438, 471, 488, 688 f., 727; TPF pag. 42.731.040 ff.). 3.6.3.3 Aus den Aussagen des Beschuldigten geht klar hervor, dass er von der bevor- stehenden Abreise und der Absicht JJ.’s, sich dem IS anzuschliessen, gewusst hatte. Aus den elektronischen Sicherstellungen geht zusätzlich hervor, dass es sich bei JJ. um einen sehr engen Freund des Beschuldigten handelte, den er in seinem Mobiltelefon unter «JJ3.» gespeichert hatte. Dass der Beschuldigte nach- weislich einen erheblichen Einfluss auf JJ. hatte, zeigen exemplarisch folgende Ereignisse: Davon, dass sich JJ. bereits früh (ab September 2012 und damit als noch nicht 18-Jähriger) im Projekt «LIES!» aktiv engagierte und rege am Trai- ningsbetrieb der «EE.» teilnahm, war bereits die Rede und ist hinlänglich doku- mentiert ( E. II. 3.4 f. hievor). Erstellt ist weiter, dass JJ. Teilnehmer bei sämtli- chen, vom Beschuldigten eingerichteten Chatgruppen war (konkret: «LIES! Emire», «EE.», «El Muhajirun» etc.), in denen nachweislich radikal-islamistisches Gedankengut ausgetauscht wurde. Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte bereits ab September 2012 JJ. sukzessive an die IS-Ideologie her- anführte bzw. ihm diese vermittelte und deshalb einen intensiven Chatverkehr mit ihm pflegte. So ging es bspw. um die Gesichtsbehaarung von JJ. und religiöse Gründe, die eine Rasur zuliessen. In einem anderen Chat erklärte JJ. gegenüber dem Beschuldigten, er habe das Gefühl, viele Sünden begangen zu haben. Am
73 - Konnexität wird der Bosnienreise mit grösster Wahrscheinlichkeit die Einholung des Empfehlungsschreibens, des sog. «Tezkije», zugrunde gelegen haben, wel- ches nur von einer islamischen Autorität ausgestellt werden konnte. Gemäss der Abhandlung von Dr. Vlado Azinovic und Muhamed Jusic, welche unter Mithilfe der norwegischen Botschaft in Sarajavo und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Jahre 2016 unter dem Titel «The new lure of the Syrian War - The Foreign Fighters' Bosnian» erstellt wurde, galt R. zu jenem Zeitpunkt als die islamische Autorität, welche solche Empfehlungsschrei- ben für den lS ausstellte. Da JJ. lraker war, wird ihn der Beschuldigte deshalb zu R. begleitet und für ihn als einen IS-Anhänger nicht bosnischer Abstammung ge- wissermassen gebürgt haben. Nach dieser Bosnienreise interessieren in diesem Kontext zwei Textnachrichten, welche am 1. September 2014 zwischen dem Be- schuldigten und der vorerwähnten AAAA. ausgetauscht wurden und die der Be- schuldigte in Form von Fotos an JJ. zusandte. Im ersten Foto ging es um die Anfrage (des Beschuldigten) an AAAA. – welche sich zu jenem Zeitpunkt bereits beim IS befand – ob diese heiraten möchte. Auf der zweiten Fotografie ist er- sichtlich, dass der Beschuldigte einen «Bruder» erwähnte, welcher bald runter- käme und der sich mit AAAA. verheiraten wollte. AAAA. lehnte dieses Angebot jedoch ab. Beim «Bruder», welcher bald herunterkommen sollte, handelte es sich nachweislich um JJ., was zweifelsfrei aus der nächsten Textnachricht zwischen dem Beschuldigten und JJ. hervorgeht: Im Textaustausch erklärte der Beschul- digte, er habe AAAA. empfohlen. JJ. selber zeigte wegen dieser möglichen Heirat keine Eile und meinte, dass er auch noch warten könne. Am 31. August 2014 sandte JJ. eine Sprachnachricht an den Beschuldigten, die bereits einen mögli- chen Hinweis für die Abreise von JJ. enthielt. JJ. fragte den Beschuldigten, ob er Training bzw. zum Sparring in die «EE.» kommen würde, da schon bald diese Möglichkeit nicht mehr bestehen könnte (BA pag. B 10-1-2-61, 13-1-247, 697; 10-1-1080 ff., 1089 ff., 1097, 1107, 1109, 1117, 1129, 1143 f., 1156, 1162 ff., 1173, 1317 ff., 1152). 3.6.3.4 Für das Gericht ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte über einen Zeit- raum von fast zwei Jahren weder Zeit noch Mühen scheute, um JJ. ideologisch, physisch und im Hinblick auf seine «Hijra» sowie seine Zukunft beim IS vorzube- reiten und diesbezüglich direkt auf seinen Entscheid, sich dem IS anzuschlies- sen, Einfluss nahm. Dies geht zunächst aus zahlreichen Chats, Videos und Bil- dern hervor, aus denen u.a. klar ersichtlich ist, dass JJ. den gleichen Glau- bensansatz wie der Beschuldigte verfolgte, nämlich den «wahren Manhaj». Unter der Verantwortung des Beschuldigten beteiligte sich JJ. auch aktiv am Koranver- teilungsprojekt «LIES» und trainierte sehr aktiv in der Kampfsportschule «EE.». Seine gute Vernetzung in Bosnien nutzte der Beschuldigte, um mit JJ., kurz vor dessen Ausreise bei R. vorstellig zu werden, was offensichtlich ein entscheiden- der Faktor für die spätere Ausreise von JJ. darstellte. Dieser brauchte eine Art
74 - Fürsprecher, der ihn in die bosnischen Kreise brachte, welche einen direkten Be- zug zum lS hatten. Der Beschuldigte wurde damit zum eigentlichen «Türöffner» für JJ. und dessen anstehende Ausreise nach Syrien zum IS. Zudem war der Beschuldigte nachweislich in dessen Pläne eingeweiht, was zweifelsfrei aus dem Chataustausch mit AAAA. hervorgeht, in welchem die Ankunft von JJ. angekün- digt wurde. Immerhin anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhand- lung, es sei kein Zufall, dass sich JJ. nach dem Besuch mit ihm bei R. am 7. September 2014 in Syrien dem IS angeschlossen habe (TPF pag. 42.731.042 f.). Dass der Beschuldigte und der sich beim IS befindende JJ. in der Folge weiterhin über soziale Medien in Kontakt standen, passt ins Bild (BA pag. 10-1-1179, 1321). Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass der Beschuldigte mit seinen für JJ. vor- genommenen Aktivitäten diesen für den IS direkt angeworben und ihn dazu mo- tiviert hatte, sich dieser terroristischen Organisation anzuschliessen, was dieser im September 2014 auch tat und in Syrien im Jihad anfangs 2015 den Tod fand. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 3.6.4 FF. und LLL. 3.6.4.1 Bei FF., alias «FF1.», handelte es sich um einen deutsch-kosovarischen Doppel- bürger albanischer Herkunft, welcher als Thaiboxkämpfer zweifacher Meister in der DDDD. Division wurde. Im Januar 2015 verliess FF. Deutschland (Singen, Baden-Württemberg) und wurde Mitglied des IS in Syrien. Zunächst verheim- lichte er seiner Familie seinen Aufenthaltsort und behauptete, er sei in Thailand bei einer «Kampfsport-Mission». In der Sendung «Rundschau» des Schweizer Fernsehens SRF vom [...] bestätigte FF. gegenüber einem Journalisten, dass er sich in Syrien dem IS angeschlossen habe. Laut öffentlicher Quellen soll FF. am
75 - der (An’Nur-)Moschee in Winterthur kennengelernt und zu Vorträgen getroffen. Dabei sei die Idee der Gründung der Kampfsportschule «EE.» entstanden; FF. habe eine Schule für Muslime und Nicht-Muslime eröffnen wollen. Der Grund, warum FF. als Thaiboxweltmeister nach Winterthur gekommen sei, um die Kampfsportschule «EE.» zu leiten, begründete der Beschuldigte damit, FF. habe etwas Gutes tun und den Muslimen ein «Halal-Training» (Geschlechtertrennung; nur für muslimische Männer) anbieten wollen; zudem liege Singen (damaliger Wohnort von FF.) nicht weit von Winterthur entfernt. Am Anfang habe er (der Beschuldigte) die Zügel in die Hand genommen und FF. unterstützt; danach habe er das Interesse verloren und sich immer mehr zurückgezogen. Einzig für das Logo der «EE.» seien sie gemeinsam zuständig gewesen. Es sei klar gewesen, dass FF. zum IS gehen wollte, wobei er aus den Medien und Facebook von FF.’s Ausreise nach Syrien erfahren habe. Um sich selber zu schützen, habe er aber sämtliche Kontakte auf Facebook ignoriert und er könne sich nicht erinnern, mit Leuten in Kontakt gestanden zu sein, welche sich im IS-Gebiet aufgehalten hät- ten. Auf Vorhalt eines Videos mit FF., erklärte der Beschuldigte, FF. trage hier ein T-Shirt mit einem Symbol, das der IS heute benutze. Dieses Symbol stelle für ihn (den Beschuldigten) nichts Besonderes dar; es sei ihm damals nicht aufge- fallen. Der Beschuldigte betonte, zu Personen, von denen er gewusst habe, dass sie nach Syrien oder in den Irak gezogen seien, nicht mehr in Kontakt gestanden zu sein. Bevor FF. nach Syrien ausgereist sei, sei er (der Beschuldigte) sechs Monate nicht mehr in der «EE.» gewesen. Im Falle von FF. habe er nicht ge- wusst, dass dieser beim IS gewesen sei. Zuerst sei FF. abgereist und dann D.. Erst als er erfahren habe, dass D. nach Syrien gereist sei, habe er sich distanziert und sich namentlich vom «LIES!»-Projekt zurückgezogen; dies sei ca. im zweiten oder dritten Monat des Jahres 2015 gewesen (BA pag. 13-1-10 f., 76, 211, 221, 287 ff., 494, 501, 549 ff., 692). In Bezug auf LLL. bestätigte der Beschuldigte, dass LLL. im Projekt «LIES!» en- gagiert war und er ihn dort kennengelernt habe. Mit LLL. habe er nicht viel zu schaffen gehabt; möglicherweise hätten sie sich einmal bei einem gemeinsamen «LIES!»-Essen getroffen. Bei LLL. handle es sich nicht um einen «Emir»; dieser sei lediglich an einem «LIES!»-Infostand tätig gewesen. Auf Vorhalt eines WhatsApp-Chats vom 17.-21. September 2014 mit LLL. erklärte der Beschul- digte, LLL. habe sich einer gemässigten Gruppe angeschlossen, die sich weder zum IS noch zur Al-Nusra bekannt und mit diesen beiden Gruppierungen ledig- lich ein Friedensbündnis gepflegt habe. LLL. sei der Grund gewesen, warum er (der Beschuldigte) das Koranverteilungsprojekt verlassen habe, nachdem er von LLL. in der Zeitung gelesen habe. Er habe Mühe mit Leuten (wie LLL.), die nach Syrien gegangen seien und dadurch dem «LIES!»-Projekt geschadet hätten. Er habe auch ein Video gesehen, in welchem LLL. der Schweiz gedroht habe (BA pag. 13-1-15, 222, 441 f., 491 f., 10-1-1324).
76 - 3.6.4.3 Die klare Befürwortung der Ideologie, des Wertekanons und der Taten des IS sind im Falle von FF. an sich ohne weiteres erstellt: FF. ist dem Nachrichtendienst des Bundes erstmals im Jahr 2014 aufgefallen, als er auf YouTube die Koranver- teilungskampagne «LIES!» der deutschen Salafistenorganisation «Die wahre Re- ligion» unterstützt hatte. Seit April 2014 unterhielt er auf Facebook ein Konto un- ter dem Pseudonym «FF1.», auf dem er regelmässig Fotos aus Syrien veröffent- lichte; so u.a. Bilder einer Hinrichtung, auf welcher der aus Winterthur stam- mende, italienisch-schweizerische Doppelbürger FFFF. (alias «FFFF1.»; verliess am 5. Februar 2015 die Schweiz, um sich dem IS anzuschliessen) zu sehen ist, wie er mit einem abgetrennten Kopf einer Geisel posierte. Als fanatischer Anhä- nger des IS vollzog er die «Hjira», indem er sich nach Syrien begab, sich dem IS anschloss und daselbst den Tod fand. Dass der Beschuldigte – entgegen seiner Darstellung – einen bedeutenden Einfluss auf FF. und sein radikales Bekenntnis für den IS hatte, zeigen zunächst die Zeugenaussagen von dessen Witwe, TTT., vom 3. November 2016 bei der Generalbundesanwaltschaft Deutschland (vgl. auch E. II. 3.5.4.2 hievor). Ihr Mann habe ihr erklärt, dass in der Kampfsport- schule «EE.» muslimische Männer für den IS trainieren würden, wobei einige Männer dann auch tatsächlich nach Syrien gegangen seien. Es sei der Beschul- digte – sozusagen als Gründer der «EE.» – gewesen, der ihren Mann dazu über- redet habe. Durch den Beschuldigten habe alles angefangen; er sei auch dafür verantwortlich, dass sich ihr Mann so verändert habe; der Beschuldigte habe ver- sucht, ihren Mann zu überreden, sich von der Familie zu trennen und nach dem Koran zu leben. Es ist erstellt, dass FF. im Auftrag und in Absprache mit dem Beschuldigten als Trainer der in Winterthur ansässigen Kampfsportschule «EE.» fungierte (vgl. E. II. 3.3.3 hievor) und auch den vom Beschuldigten ins Leben gerufenen schweizerischen Ableger der Koranverteilungsaktion «LIES!» unter- stützte. Im Rahmen der Aufgabenverteilung in der «EE.» bezeichnete FF. den Beschuldigten als «Amir», nach der arabischen Bezeichnung für «Befehlshaber» (als Pendant zu «Emir») (BA pag. 18-1-1-276 f.; 10-1-1332 ff.). Zu den Aktivitäten LLL. vor seiner Ausreise nach Syrien zum IS (am 11. Septem- ber 2014) liegen eher spärliche Informationen vor: Aus den elektronischen Si- cherstellungen geht hervor, dass LLL. von seinem Mobiltelefon regelmässig Fo- tos von seinen Aktivitäten beim «LIES!»-Stand im Raum Bodensee an dasjenige des Beschuldigten sandte. Weiter konnten mehrere Chatkontakte zwischen dem Beschuldigten und LLL. festgestellt werden. Ebenso war LLL. in der Chatgruppe «LIES! Emire» aktiv. Am 6. Juli 2014 erhielt er vom Beschuldigten die Anweisung, die Flagge des IS als Hintergrundbild seiner Chat-Applikation zu benutzen (BA pag. 13-1-17, 43). 3.6.4.4 Der konkrete, unmittelbare Einfluss des Beschuldigten auf FF. und LLL., welcher die Letzteren in der Überzeugung bestärkte, sich in Syrien dem IS und keiner
77 - anderen Gruppierung oder Organisation anzuschliessen, geht auf ein besonde- res Ereignis zurück, das in zeitlicher Hinsicht um die Entstehung des «Kalifats» und der Proklamation des IS (Sommer 2014) stattfand. 3.6.4.5 Aufgrund von elektronischen Sicherstellungen beim Beschuldigten konnte ermit- telt werden, dass FF. noch Mitte Juni 2014 die «Jabhat Al-Nusra», den offiziellen Ableger der Al-Qaïda in Syrien, zu unterstützen gedachte. Vom Beschuldigten wurde dies nicht «goutiert», im Gegenteil. So bezeichnete er etwa Personen aus dem Raum Bodensee, darunter LLL., welche sich zur «Jabhat Al-Nusra» hinge- zogen fühlten, abschätzig als «Nusra Cheerleaders». Dies, obwohl LLL. bei der Koranverteilungsaktion «LIES!» im Raum Bodensee (hauptsächlich im Kanton Thurgau) sehr aktiv und erfolgreich war. Am 25. Juni 2014, wenige Tage vor der Proklamation des IS, kontaktierte der Beschuldigte AAA. und teilte diesem mit, er (der Beschuldigte) sei in einem Chat gewesen, wo sich jedoch auch «Nusra Cheerleaders» ausgetauscht hätten; deshalb sei er aus dem Chat ausgetreten. Aus dieser und den gleich folgenden Audionachrichten geht zweifelsfrei hervor, dass für den Beschuldigten ab Mitte Juni 2014 ausschliesslich der IS das einzig Wahre darstellte. 3.6.4.6 Aufgrund von beim Beschuldigten sichergestellter Konversationen konnte festge- stellt werden, dass FF. gemeinsam mit LLL. im Juni 2014 plante, einen Kranken- wagen – angeblich mit «Hilfsgütern» beladen – in die Türkei und von dort weiter nach Syrien zu bringen. Ursprünglich war das Fahrzeug und die Ladung für die «Jabhat Al-Nusra» bestimmt. Wie bereits erwähnt, bevorzugten LLL. und offen- sichtlich auch FF. zu jenem Zeitpunkt die «Jabhat Al-Nusra». Von Bedeutung ist, wie heftig der Beschuldigte gegen dieses Vorhaben intervenierte und FF. bzw. LLL. in Form von Sprachnachrichten und Videos überzeugte, die Lieferung statt- dessen dem IS zu übergeben: Am 11. Juni 2014 um 00:27:37 Uhr teilte FF. dem Beschuldigten über Audionachricht mit, dass er den Krankenwagen noch bela- den müsse. Das Fahrzeug und die Ladung waren für Syrien bestimmt. Am 14. Juni 2014 um 15:54:25 Uhr ist ein Bild auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert, welches er von FF. per WhatsApp erhalten hatte. Dieses Bild zeigt einen beladenen, vermutlich ausrangierten (deutschen) Krankenwagen. Neben FF., welcher sich an der Beifahrertür hält, steht LLL.. Aus späteren Audi- onachrichten und Chats wird ersichtlich, dass die Lieferung für eine terroristische Organisation bestimmt war und nicht für die notleidende syrische Zivilbevölke- rung. Als Adressat war die «Jabhat Al-Nusra» vorgesehen. Der Beschuldigte in- sistierte heftig, dass das Fahrzeug samt Ladung den Weg zum lS (respektive zur Vorgängerorganisation ISIG) nehmen sollte. Da FF. keinen Fehler begehen wollte, verlangte er beim Beschuldigten eine Klärung der Situation durch eine Drittperson. Am 14. Juni 2014 um 23:38:22 Uhr sandte FF. eine Audionachricht an den Beschuldigten, in welcher er diesem u.a. mitteilte, dass er (FF.) und LLL.
78 - noch in Deutschland seien. Zudem wollte er vom Beschuldigten religiöse Fragen beantwortet wissen. In der Folge sandte der Beschuldigte FF. mehrere Audio- und Videobotschaften zu. Um 23:57:35 Uhr sandte FF. eine weitere Sprachnach- richt an den Beschuldigten, in welcher er diesem mitteilte, dass er alle Videos heruntergeladen und eines schon angeschaut habe und dass er die restlichen Videos während der Fahrt (nach Syrien) anschauen wolle. Der Beschuldigte ant- wortete FF. in einer dreiteiligen Sprachnachricht: lm ersten Teil wendete er sich an LLL. und machte diesem den Vorwurf, dass er sich nur per SMS und nicht persönlich abgemeldet habe. lm zweiten Teil der Nachricht (diesmal auf Hoch- deutsch, damit FF. die Nachricht ebenfalls verstehen konnte) informierte der Be- schuldigte die beiden Adressaten, er habe die vorgängig genannten Videos zu- gesandt. lm dritten und entscheidenden Teil der Audiobotschaft erklärte der Be- schuldigte, dass in den Videos Botschaften von ehemaligen Führungskräften der «Jabhat Al-Nusra», welche zur «Daula» (= IS) übergetreten sind, enthalten seien, in welchen diese bestätigen würden, dass die «Jabhat Al-Nusra» die Waffen an die Freie Syrische Armee (FSA) abgegeben hätten, damit diese die «Daula» (den IS) bekämpfen würden: «Ich habe mehrere Videos geschickt, wo die Leute von Nusra bestätigen, vor allem die Komman- danten, die selber zu Dawla (gemeint: zum IS) gewechselt sind, dass Nusra die Waffen an die Freie Syrische Armee gegeben hat, in Absprache mit dem, dass sie Dawla bekämpfen. Das sind gewal- tige Sachen. Jetzt verstehe ich auch den Bruder, dass er euch genannt hat, dass ihr so etwas nicht unterstützen dürft. Ich habe euch Beweise geschickt. Das heisst man kann nicht sagen, ich weiss es nicht. Ihr solltet diese Videos wirklich anschauen. Das ist eine «subkarallah» krasse Sache, dass diese grössten Offiziere von Nusra gesagt haben, wie könnt ihr unsere eigenen Brüder töten und ihnen die Waffen geben, wenn ihr genau wisst, dass sie Dawla angreift. Subkarallah Achi. Daum möge Allah uns recht leiten.» Die Audionachricht legt zweifelsfrei offen, dass der Beschuldigte nicht nur aktiv Propaganda für den IS betrieb (respektive für diejenige terroristische Organisa- tion in Syrien, aus welcher der IS im Sommer 2014 hervorging), sondern sogar bei Freunden sofort und vehement intervenierte und aktiv in deren Planung ein- griff, wenn diese Aktionen ausführen wollten, die nicht dem IS dienten resp. sich (nach Auffassung des Beschuldigten) gegen den IS richteten. 3.6.4.7 Die «Interventions-Aktion» und Beeinflussung des Beschuldigten war erfolgreich: FF. ging ca. sechs Monate nach der Ablieferung des Krankenwagens tatsächlich nach Syrien und schloss sich dem IS an (vgl. auch Konversation zwischen dem Beschuldigten und FF./D. unter E. II. 3.6.2.4 hievor); Ähnliches gilt für LLL.. Der Beschuldigte deckte FF. und LLL. auf ihrem Weg nach Syrien förmlich mit Videos und Sprachnachrichten ein und konnte sie damit überzeugen, dass einzig der IS der richtige Weg sei. Aus den Textnachrichten zwischen FF. und dem Beschul- digten geht klar hervor, dass FF. in religiösen Fragen eher wenig bewandert war und der Beschuldigte diesbezüglich für ihn eine Ansprechperson und Leitfigur
79 - darstellte. Dass er den Beschuldigten ehrerbietend zusätzlich mit «Amir» anre- dete, lässt auf ein leicht unterwürfiges Verhältnis zum Beschuldigten schliessen. Aus einer WhatsApp-Unterhaltung vom 23. Juni 2014 zwischen FF. und dem Be- schuldigten geht sodann deutlich hervor, dass FF. vollends auf die Linie des IS umgeschwenkt war. Er kündigte dem Beschuldigten an, er werde seine «Hjira» sorgfältig vorbereiten, worauf ihm der Beschuldigte antwortete: «Aber wenn das Khalifat steht, werde ich alle zum Richter bringen.». Am 5. Juli 2014, kurz nach der Proklamation des IS, fand zwischen FF. und dem Beschuldigten ein Chataus- tausch statt, in welchem der IS aktiv thematisiert wurde (BA pag. 10-1-1131, 1142 f., 1146 ff., 1150, 1160). 3.6.4.8 Ebenso erwies sich die direkte Einflussnahme auf LLL. als «Glücksfall» für den Beschuldigten: Am 11. September 2014 reiste LLL. nach Syrien und schloss sich dem IS an. In der Folge bestätigte LLL. am 17. September 2014 gegenüber dem Beschuldigten, nicht mehr ein Anhänger der «Jabhat al-Nusra» zu sein, wie der folgende Chatverlauf eindrücklich belegt (BA pag. 10-1-436): LLL.: Ass el am alleikum akhi. Ich bin nicht zu jabhat al nusra. Beschuldigter: Alejkum es selam wa rahetulliahi wa barakatu Elhamdulillah. Möge ALLAh dich belohnen AMIN. LLL.: Ich enthalte mich der finta. Ich bin in einer Gruppe von Al baghdati als brüedere erklärt. Bereits am 7. Juli 2014 teilte AAA. dem Beschuldigten in einem längeren WhatsApp-Chat mit, dass LLL. der Letzte sei, welcher sich noch öffentlich zur «Jabhat Al-Nusra» bekennen würde. AAA. sprach dabei die logistische Unter- stützung von LLL. an, als dieser einen Krankenwagen an die «Jabhat Al-Nusra» unter dem Projekt «Helfen in Not» geliefert haben soll. Der Beschuldigte entgeg- nete darauf, dass sich dies unterdessen geändert hätte und sich mittlerweile auch LLL. zum IS bekennen würde. Am 17. September 2014 erhielt LLL. vom Beschul- digten schliesslich die Nachricht, dass ihn Allah für seinen Beitritt zum IS beloh- nen möge (BA pag. 13-1-532; 10-1-436, 1161). Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 3.7 3.7.1 Für das Gericht ist zusammenfassend erwiesen, dass der Beschuldigte einer- seits im Rahmen der von ihm gegründeten und zu verantwortenden Projekte «EE.» (Kampfsportschule) und/oder «LIES!» (Koranverteilungskampagne) und andererseits aufgrund einer Vielzahl von Konversationen, Audionachrichten, Vi- deos von einschlägig bekannten salafistischen Predigern etc. dem minderjähri- gen D. und dem knapp volljährigen JJ. systematisch und gezielt seine radikal-
80 - islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» näherbrachte, sie indoktri- nierte und beiden den Wertekanon sowie die salafistische Ideologie des IS aktiv vermittelte. Mit seinen vielfältigen Aktivitäten für den IS und dessen Vorgänger- organisationen weckte der Beschuldigte bei beiden jungen Männern aktiv das Bedürfnis und den Willen, die Schweiz zu verlassen, nach Syrien auszureisen und sich dem IS anzuschliessen. Das Anwerben von D. und JJ. für den IS ist damit zweifelsfrei erstellt. In Bezug auf FF. und LLL. ist festzustellen, dass der Beschuldigte enorme Überzeugungsarbeit leistete, damit sich diese beiden Per- sonen – gewissermassen «in letzter Minute» – der für den Beschuldigten einzig wahren und richtigen Gruppierung, nämlich dem IS, anschlossen und nicht der von ihm verachteten «Jabhat Al-Nusra». Durch sein aktives Eingreifen rekrutierte der Beschuldigte zwei neue Mitglieder für den IS; mindestens im Falle von FF. auch einen IS-Kämpfer. Das Beweisergebnis hat sodann gezeigt, dass der Be- schuldigte bei FF. und LLL. seinen religiösen Einfluss geltend machen konnte und sich Letztere auch vom Beschuldigten für seine Sache «bekehren» liessen. In allen vier Fällen kamen dem Beschuldigten seine Autorität, sein Status als «Emir» und seine Vernetzung innerhalb der europäischen Salafistenszene zu- gute. Sein bestimmtes, überzeugendes Auftreten hätten es seinem Umfeld prak- tisch verunmöglicht, sich gegen ihn zu stellen oder eine andere Meinung zu ver- treten. Im Ergebnis war die Mission des Beschuldigten äusserst erfolgreich: Mindestens vier Personen konnte er nachweislich für den IS anwerben (D., JJ.) bzw. rekru- tieren (FF., LLL.). Alle Genannten begaben sich nach Syrien zum IS; mutmass- lich kämpfte jeder der vier Personen aktiv für den IS. Mit dem erfolgreichen An- werben bzw. Rekrutieren dieser Personen hat der Beschuldigte die terroristische Organisation IS nachweislich unterstützt. Dadurch hat er das Potential dieser ter- roristischen Organisation gestärkt. Es liegt vollendete Tatbegehung vor. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. 3.7.2 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. Der Beschuldigte war radikalisiert und identifizierte sich mit der Ideologie des IS. Es konnte ihm auf- grund seines Einsatzes für den ISIG Ende 2013 in Syrien nicht entgangen sein, welche kriminelle Organisation er unterstützte (vgl. E. II. 2.). Angesichts der be- reiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des IS kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Beschuldigte im anklage- relevanten Zeitraum wusste, dass es sich beim IS um eine jihadistisch motivierte kriminelle Terrororganisation handelte. In Bezug auf seine Tathandlungen steht daher zweifelsfrei fest, dass er um deren kriminelle Zweckverfolgung wusste. Ge- stützt auf das oben Dargelegte ist klar erstellt, dass er vorsätzlich den IS unter- stützt hat. Durch seine Unterstützungshandlungen – Anwerben und Rekrutie-
81 - rung– hat der Beschuldigte die verbrecherische Zweckverfolgung des IS unmit- telbar und wesentlich gefördert. Der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit gegeben. 3.8 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
am 5. Februar 2013, 13:27 Uhr, einen Youtube-Link zu einem Video mit Lobpreisungen von Osama bin Laden, welcher darin den Märtyrertod verherrlicht, an JJ. zugesandt habe (BA pag. 10-1-1091, 1323; B-10-1-2-51 [Beilage 44]).
am 14. März 2013 eine SMS mit einem Link zu einem Video von GGGG. («Al Qaïda»-Vordenker und Osama bin Laden-Mentor), an RR. versandt und diesen von der Ideologie des ISI und der Legitimität der physischen Gewaltanwendung zu überzeugen versucht und ihn zudem ange- wiesen habe, sich an Gelehrte wie «L1.» (L.), CC. und R. zu wenden (BA pag. 10-1-1100 f., 1262 ff.; B-10-1-2-103 [Beilage 89]).
am 16. Mai 2014, 08:01 Uhr, an seine Ehefrau CCC. ein Video gesandt habe, welches Propa- ganda für den ISIG enthalten habe. Das Lied mit dem Titel «ZALZALAT» sei mit Szenen und Bildern seiner Anhänger unterlegt, darunter Abu Omar al-Shishani, dem ehemaligen Anführer der «JAMWA» (BA pag. 10-1-1151, B-10-1-3-125 [Beilage 309]).
am 16. Mai 2014, 08:01 Uhr, an seine Ehefrau CCC. ein Video zugesandt habe, auf dem ein Nachruf für eine Führungsperson des ISIG enthalten sei, wobei wiederum Abu Omar al- Shishani im Video zu erkennen sei (BA pag. 10-1-1151; B-10-1-3-126 [Beilage 310]).
82 -
am 15. Juni 2014, ab 00:09 Uhr, zwei Audionachrichten an FF. gesandt habe, in welchen er (der Beschuldigte) Position für den IS bezogen und negative Meldungen über diesen als unbe- stätigte Gerüchte bezeichnet habe (BA pag. 10-1-1139; B-10-1-3-55 [Beilage 247]).
am 20. Juni 2014, 00:10 Uhr, von L. eine Audionachricht mit dem Aufruf empfangen habe, sich dem IS anzuschliessen und den Schiiten, den Ungläubigen sowie den Christen den Kopf abzu- schlagen, worauf der Beschuldigte bejahend geantwortet habe: «Ja mashaALLAH gefährlich haha» (BA pag. 10-1-596, 1293).
am 20. Juni 2014, 21.49 Uhr, an AAA. eine Audiodatei mit Propaganda für den IS zugesandt habe, mit dem Aufruf, die Schiiten, die Ungläubigen und die Christen mit dem Schwert zu töten (BA pag. 10-1-1140; B-10-1-3-59 ff. [Beilage 251]).
am 26. Juni 2014, 01:11 Uhr, an FF., vor dem Hintergrund einer Konversation über den IS und FF.’s bevorstehender Ausreise in das Herrschaftsgebiet, eine WhatsApp-Nachricht folgenden Inhalts geschrieben habe: «Aber wenn das Kalifat steht werde ich die alle zum Richter bringen in sha ALLAH» (BA pag. 10-1-1147; B-10-1-4-101 [Beilage 286]).
am 6. Juli 2014, 22:32 Uhr, an L. ein Propagandabild gesandt habe, auf dem das Wort «Kalifat» und das Siegel des Propheten zu sehen seien (BA pag. 10-1-626 [Beilage 19]).
am 7. Juli 2014, 03:07 Uhr, an L. ein Propagandabild gesandt habe, welches einen schwarzen Pass zeige und mit dem Text versehen sei, dass der «Islamische Staat» bereits 11'000 Pässe herausgegeben habe (BA pag. 10-1-627 [Beilage 20]).
am 7. Juli 2014, 03:22 Uhr, an L. ein Bild mit der Aufschrift «Töten die Mudschahidin Muslime?» sowie einen Text von HHHH. ([Funktion] des IS) zugesandt habe (BA pag. 10-1-628 [Beilage 21]).
am 14. August 2014, 17:46 Uhr, eine Sprachnachricht an IIII. gesandt habe, worin er mit diesem über NN. gesprochen habe, welcher sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Syrien befunden habe, und IIII. dabei mitgeteilt habe, dass NN. die Wahrheit erkenne und sich dem IS anschliessen würde, ansonsten dies eine Katastrophe sei (BA pag. 10-1-1155; B-10-1-3-136 [Beilage 320]).
am 9. September 2014 in der WhatsApp-Chatgruppe «EE.» geschrieben habe: «Es verhärten sich die Aussagen, dass JJJJ., der bei der Dawla war, von der Dawla hingerichtet wurde. Wenn dies stimmt, bitte ich Allah die Hunde zu vernichten, die das Blut dieses edlen Sheikhs an ihren Händen haben.» (BA pag. 10-1-1163, 1277; B-10-1-3-177 [Beilage 352]). 4.1.2 Der Vorwurf des Speicherns von fünf Medien auf seinen elektronischen Daten- trägern im Zeitraum vom 21. Januar bis 1. September 2014 umfasst konkret ein Bild einer Kampfeinheit des IS mit der Aufschrift «Unsere Helden»; ein Propa- gandabild, das die «Feinde» des IS zeige; ein Foto von Abu Omar al-Shishani, dem Führer der «JAMWA»; ein Video, welches eine bewaffnete Gruppe zeige, die ein Lied vortrage und darin den IS und dessen Führer, Abu Bakr al-Bagdadi, verehre sowie ein Video mit einem Lied, in welchem feierlich die Gründung des IS und des nahen Sieges verkündet werde, wobei es für diesen Sieg das Blut der Märtyrer brauche. 4.2 4.2.1 Wer bewusst Propaganda für den IS betreibt, erfüllt den Tatbestand der Unter- stützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3.1,
83 - SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. 1.2.4). 4.2.2 Gemäss der Praxis des Bundesstrafgerichts fällt Propaganda unter Art. 260 ter
StGB, sofern diese das Potential der terroristischen Organisation stärkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Propagandahandlungen ein wahrnehmbares Ver- halten darstellen, dem in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrunde liegen kann, bei beliebigem Publikum für die propagierten Gedanken und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzuwendenden, gegen Leib und Leben gerich- teten Mittel zu werben, um die Leser für die Sache zu gewinnen oder in ihren Überzeugungen zu bestärken (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.5 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 B. E. 1.3.7; ENG- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260 ter StGB N. 32). 4.2.3 4.2.3.1 Als Propaganda gilt jedes an die Öffentlichkeit gerichtete Verhalten, mit dem diese von einer bestimmten Sache überzeugt oder darin bestärkt werden soll (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O, Art. 260 ter StGB N. 466). Propaganda im all- gemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist beabsichtigt, auf die Einstel- lung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsformen von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Wer- bung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kultu- relle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. DAVID/REUTTER, Schweize- risches Werberecht, 3. Aufl. 2015, Rz 10 f. und 15). 4.2.3.2 Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe- griff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahr- nehmbaren Handlungen (inkl. blossen Gebärden) und subjektiv sowohl im Be- wusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen ein- zuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, Rz 1222-1223; VEST, in: Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öf- fentlichen Frieden, Bern 2007, zu Art. 261 bis StGB Rz 62). Eine Propaganda unter Gleichgesinnten ist somit möglich, sofern sie sich in ihrer Ideologie bestärken.
StGB N 32). Das dritte Kriterium der Öffentlichkeit als tatsächliche Empfängerin der Handlung (z.B. der Propaganda) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rassendiskriminierungsartikel dann erfüllt, wenn Letzere an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet ist bzw. von diesem wahrgenommen werden kann (BGE 130 IV 111 E. 3.1 m.w.H.). Massgeblich ist damit, ob der Täter eine Kontrolle über den Wirkungskreis seiner Äusserungen hatte (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261 bis StGB N 22, m.w.H.; NIGGLI, a.a.O., N 977). Im Lichte der bereits genannten Rechtsprechung, welche selbst das Verstecken von Pro- pagandamaterial, bei dem es an einer Öffentlichkeit als Empfängerin der Handlung offensichtlich fehlt, als tatbestandsmässige Förderung einer Propagandaaktion qualifiziert hat, kann für Propagandahandlungen zugunsten
85 - verbotener Organisationen oder deren Ziele an diesem dritten Kriterium nicht festgehalten werden. Mit Rücksicht auf das Bestimmtheitsgebot sind gemäss der Judikatur jedenfalls Verhaltensweisen erfasst, welche eine gewisse «Tatnähe» zu den verbrecherischen Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen aufweisen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1; mit Hinweis auf Urteil SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.1). 4.2.3.4 Beim Verbreiten von Propaganda wird Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele vom Täter an Drittpersonen mitgeteilt. Bereits die Mitteilung an einen Dritten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Propaganda bzw. die Pro- pagandaaktion weitere Beachtung findet. In der Regel ist somit nicht erforderlich, dass die Propaganda an eine Vielzahl von Personen verbreitet wird (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.4). Das Verbrei- ten von Propaganda für verbotene Gruppierungen oder deren Ziele stellt eine Unterstützungshandlung im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. 4.2.3.5 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, dass seine Propagandahandlungen für den IS auch tatsächlich wahrgenommen werden. Er muss die Absicht haben, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusser- ten Gedanken oder Ideologien gewonnen werden, oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gestärkt werden. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, bei beliebigem Publikum für die propagierten Werte zu werben (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.2). 4.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Videos, SMS/WhatsApp-Nachrichten, Audionachrichten, Audiodateien und Bilder sind aktenkundig (BA pag. 10-1-626 ff.., 1140, 1147 f., 1151, 1277 [inkl. Beilagen]; B-10-1-2-1 ff.; B-10-1-3-1 ff.). Dies- bezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: 4.3.1 Die Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die unter Erwä- gung II. 4.1.1 aufgeführten Beiträge ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne weiteres erstellt (BA pag. 10-1-1196 ff.; 10-1-1056 ff.). Die inkriminierten Dateien wurden nachweislich vom Beschuldigten im Zeit- raum vom 5. Februar 2013 bis 18. September 2014 an Dritte gesendet. Bei den unter Erwägung II. 4.1.2 erwähnten fünf Medien handelt es sich um gespeicher- tes Datenmaterial, das sich auf elektronischen Datenträgern befand und beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2016 sicher- gestellt wurde. 4.3.2 Das Gericht erachtet sechs der 13 inkriminierten Dateien als deliktisch relevant:
86 - 4.3.2.1. a) Bei den beiden Videos vom 16. Mai 2014, die der Beschuldigte an seine Ehe- frau sandte, handelt es sich um gekonnt inszenierte Propagandafilme für die ter- roristische Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisation ISIG. Erkennbar ist u.a. auch der Führer der JAMWA, Abu Omar al-Shishani, welcher sich mit seiner Kampftruppe nachweislich dem ISIG anschloss und innerhalb der Organi- sation zur Nummer zwei aufstieg (siehe E. II. 1.1.3 hievor). b) Der Aufruf bei der vom Beschuldigten an AAA. am 20. Juni 2014 versandten Audiodatei, es seien alle Ungläubigen – auch die Schiiten – mit dem Schwert zu töten, steht für die menschenverachtende Ideologie und den Wertekanon des IS. Der propagandistische Charakter dieser Nachricht ist daher ohne weiteres er- stellt. c) Die drei am 6. und 7. Juli 2014 vom Beschuldigten an seinen geistigen Mentor und Scheich, L. (alias «L1.»), versandten Bilder enthalten werbewirksame Sym- bole, Devotionalien und Personen, die direkt mit dem IS in Verbindung gebracht werden (Kalifat, Siegel des Propheten, schwarze Pässe, Pressesprecher des IS). Der propagandistische Inhalt dieser drei Bilder ist somit unzweifelhaft. 4.3.2.2 Von Bedeutung ist, dass das Verbreiten der fraglichen Dateien durch den Be- schuldigten von Mai bis Juli 2014 um den Zeitpunkt der Proklamation des IS am
87 - in der WhatsApp-Chatgruppe «EE.» vom 9. September 2014). In Bezug auf die Audionachricht von L. an den Beschuldigten vom 20. Juni 2014, 00:10 Uhr, fehlt es einerseits an der Tathandlung des Verbreitens von Seiten des Beschuldigten (da es L. war, der dem Beschuldigten die Nachricht zusandte) und andererseits ist die Kommentierung durch den Beschuldigten («Ja mashaALLAH gefährlich haha») nicht geeignet, dem Aufruf L.’s, sich dem IS anzuschliessen und Ungläu- bigen den Kopf abzuschlagen, inhaltlich zusätzlichen Propagandacharakter zu verleihen. b) Hinsichtlich der in Erwägung 4.1.2 erwähnten fünf Medien, welche der Be- schuldigte auf seinen elektronischen Datenträgern speicherte, ist festzustellen, dass es offensichtlich an der Tathandlung des Verbreitens fehlt. Der Besitz bzw. das Speichern von propagandistischen Inhalten ist nicht angeklagt, weshalb die betreffenden Bilder und Videos nicht auf strafrechtliche Relevanz hin zu prüfen sind. 4.3.3 Die Verteidigung des Beschuldigten bestreitet, dass die Übertragung der Propa- gandabeiträge an jeweils nur eine Person ein Verbreiten darstelle (TPF pag. 42.721.262, 264). Der Einwand verfängt nicht: Mit dem Versand derartigen Pro- pagandamaterials erhöhte der Beschuldigte die Wahrscheinlichkeit, dass die Bei- träge weitere Beachtung finden. Mit dem Weiterleiten der Dateien verliessen diese den Herrschaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kontrolle über ein weiteres Ver- breiten derselben hatte. Damit nahm er in Kauf, dass die Empfänger die fragli- chen Dateien an beliebige weitere Personen weiterleiten könnten, womit er deren Beeinflussung im Sinne des Propagandabegriffs ermöglichte. Zum Rechtlichen kann an dieser Stelle auf die Erwägungen II. 4.2.3.3 und 4.2.3.4 verwiesen wer- den. 4.3.4 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff.1 Abs. 2 StGB erstellt. 4.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, Propaganda für den IS verbreitet zu haben. In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft räumte er zumin- dest ein, damals Propagandavideos weitergeleitet zu haben. Die Machart sei der- art gut gewesen, weshalb ein Sunnit wie er dafür Sympathien habe entwickeln können. Zu den ihm vorgehaltenen Datenmaterial bezog er nicht näher Stellung (BA pag. 13-1-737). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aussa- gen, erklärte jedoch, er habe nicht versucht, Dritte zu beeinflussen, und bedau- erte, damals Sympathien für den IS entwickelt zu haben (TPF pag. 42.731.52).
88 - 4.4.2 Davon, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum entgegen seiner Darstellung nicht nur Sympathisant des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen (ISIG) war, mit dem «wahren Manhaj» eine radikal-islamistische Glaubenslehre vertrat und sich zu einem glühenden Anhänger des Wertekanons des IS entwi- ckelte, war bereits ausführlich die Rede (vgl. E. II. 1.2.9). Angesichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des IS, insbe- sondere im Frühsommer 2014, steht ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Verbreiten der inkriminierten Dateien einzig den Zweck verfolgte, für den aufkommenden IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für den IS zu bestärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewin- nen. Gleichzeitig verschaffte er dem IS in dessen Entstehungs- und Aufbauphase erhöhte Aufmerksamkeit. Die Tatsache, dass er das propagandistische Material verbreitete und somit aus der Hand gab, spricht dafür, dass er zumindest in Kauf nahm, dass Dritte es sichten und allenfalls weiterverbreiten würden. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldige mit seinem Tun die kriminelle Orga- nisation IS wissentlich und willentlich in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützte und dadurch vorsätzlich deren kriminellen Zweck förderte. 4.4.3 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.4 Da der Beschuldigte wegen der strengeren Strafbestimmung von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist, findet die altrechtliche Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vorliegend keine Anwendung (vgl. E. I. 5.2.2).
90 - GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 4. AufI. 2020, Art. 135 StGB N. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 6.2.2 Herstellen ist das Erzeugen und Kopieren von Gewaltdarstellungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst diese Tathandlung auch ein geziel- tes Herunterladen von Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger (sog. «download»), da mit dem Ko- piervorgang eine weitere, identische Datei entsteht. Vorausgesetzt wird dabei eine bewusste Beschaffungshandlung, indem der Täter einen entsprechenden Befehl in den Computer eingibt, um den Kopiervorgang zu starten. Unerheblich für die Tathandlung des Herstellens ist laut Bundesgericht die Art und Weise, wie ein bestehendes Werk (technisch) kopiert wird und welche äussere Beschaffen- heit der Mitteilungsträger hat (BGE 131 IV 16 E. 1.4 und 1.5). Für die Tathandlung des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1 bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausrei- chend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herr- schaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Nur ein ungeübter Com- puter-/Internetnutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter ausser Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65-68, 72). Die Abgrenzung zur Herstellung i.S. eines bewussten Downloads erfolgt primär über das subjektive Element, zumal das au- tomatische Speichern verbotener Darstellungen im Cache ohne Zutun des Inter- netbenutzers vonstatten geht, der Täter mithin nicht wissentlich und willentlich auf den Produktionsvorgang einwirkt (BGE 137 IV 208 E. 2.2). 6.3 6.3.1 Das inkriminierte Video liegt bei den Akten (BA pag. 10-1-350, Bericht Aisha #2, Beilage 411). Dem Bericht über die Auswertung der Chat-Applikationen der Bun- deskriminalpolizei vom 1. November 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschul- digte das inkriminierte Video über die Applikation «Telegramm» erhalten hat, wo- mit es sich um einen Cachefile handelt, für welches keine Metadaten (Datum,
91 - Sender, Empfänger etc.) vorhanden sind (BA pag. 10-1-348, 350). Unbestritten ist, dass die fragliche Datei auf dem Mobiltelefon, Apple iPhone 6 (Asservat 02.01.0055), gesichert und ausgewertet wurde, welches anlässlich der am
92 - cher der Applikation «Telegramm» gelangte – sei dies durch Anklicken oder au- tomatisch, etc. – bleibt ebenso unklar. Mangels Nachweises der technischen Ab- läufe ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er das Video weder bewusst gesucht noch dieses heruntergeladen hat und dieses auch ohne ein ak- tives Zutun seinerseits im «Cache» gespeichert sein kann. Eine bewusste Her- stellung von Gewaltdarstellungen liegt somit nicht vor. Ein Schuldspruch wegen Herstellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB fällt da- mit ausser Betracht. 6.3.5 Jedoch war dem Beschuldigten als (über-)durchschnittlich versiertem Smart- phone-User bewusst, dass Videos, die er über die Applikation «Telegramm» er- hielt, auf seinem Mobiltelefon abgespeichert wurden. Weiter ist aufgrund der Aus- sagen des Beschuldigten erstellt, dass er das inkriminierte Video angeschaut und den Inhalt zur Kenntnis genommen hatte. In diesem Zusammenhang ist bemer- kenswert, dass der Beschuldigte die fragliche Videodatei am Abend des 17. No- vember 2014 abspeicherte. Damit dürfte er das Video gewissermassen «aus ers- ter Hand» zugesandt erhalten haben, denn die Enthauptung der Geisel LLLL. durch «KKKK.» fand gemäss öffentlich zugänglicher Quellen am 16. November 2014 statt (https://en.wikipedia.org/wiki/LLLL.). Ein durchschnittlicher Mensch hätte ein derart abscheuliches Video der Terrororganisation IS umgehend ge- löscht. Nicht so der (damals) die Gräueltaten des IS gutheissende Beschuldigte, der das Video bis zu dessen Sicherstellung noch weitere rund 1¼ Jahre (ca. 15 Monate) auf seinem Mobiltelefon gespeichert liess und damit seinen Herrschafts- willen bekundete, das Video weiterhin besitzen zu wollen. Im Ergebnis wusste der Beschuldigte über seinen tatsächlichen Gewahrsam über das zur Diskussion stehende Video und um dessen Inhalt Bescheid. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdar- stellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB ist damit zweifelsfrei erstellt; der subjektive Tatbestand entsprechend erfüllt. 6.4 Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten des Besitzes von Gewaltdarstellun- gen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB schuldig zu sprechen.
93 - III. Beschuldigter B.
94 - wertung ergab, dass sich die Beschuldigten stets zu ähnlichen Themen ausge- tauscht hatten: Werbung für Koranprojekte; zum IS als Ziel; Kontakte zu salafis- tisch-extremistischen Hasspredigern R. und L., welche den Jihad befürworteten; der bewaffnete Dschihad; das Kalifat; die Scharia sowie über die Auslegung der Glaubenslehre des «wahren Manhaj». Aus den Chats geht ab Frühsommer 2014 die eindeutige Haltung zugunsten des IS hervor (BA pag. 10-1-978 ff., 1076 ff. [mit Beilagen], 1265, 1567, -1570 [mit Beilagen]). Das Gericht erachtet im We- sentlichen die folgenden Chatnachrichten als verfahrensrelevant (in zeitlich chro- nologischer Reihenfolge):
Am 11.01.2012 sandte der Beschuldigte an A. eine SMS und warb für einen Vortrag von CC. und ein Koranprojekt: «Am Samstag Abend den 14.01.2012 um 20 Uhr, ein Vortrag (...) von Bruder CC.. Anschliessend eine Präsentation des Qurans-Projekts» (BA pag. 10-1-1078, 1263).
Am 15.02.2012 erhielt der Beschuldigte von A. die Nachricht: «Im Namen Allahs und des Aller- barmers des Allbarmherzigen. Lieber Bruder du bist härzlich am Tagesseminar mit MMM. und CC., in Basel-Stadt eingeladen. Thema: Koranprojekt in der Schweiz und Zwischenbilanz.» (BA pag. 10-1-1078).
Am 04.03.2012 sandte A. an den Beschuldigten eine SMS mit dem Hinweis auf «MMMM.» (BA pag. 10-1-1078 [MMMM. hat am 07.04.2015 die Schweiz in Richtung Türkei verlassen und sich im Anschluss mutmasslich dem IS angeschlossen]).
Am 13.04.2012 erhielt der Beschuldigte von A. einen Hinweis, wie man sich beim «Quran Pro- jekt» zu verhalten hat, wenn Reporter Fragen stellen. «Punkt 1. Sie werden euch immer wieder Fallen stellen. Mit den Wörtern Salafisten, Extremisten Islamismus gegen uns. Geht NIEMALS auf ein Gespräch ein. Punkt 2. Ihr müsst ihnen immer wieder ausweichen (...)» (BA pag. 10-1- 1079).
Am 14.04.2012 sandte A. an den Beschuldigten eine Nachricht und machte klar, was von einer Demokratie zu halten sei: «Das es klar ist, wir akzeptieren nur Allahs Gesetze und distanzieren uns von der Demokratie und verabscheuen sie (...). Aber wir argumentieren mit dem und schla- gen sie mit ihren eigenen Waffen.» (BA pag. 10-1-1079).
Am 08.06.2012 machte A. in einer SMS den Beschuldigten auf L. aufmerksam: «Fang ah mit dem L1. (...) Fatwas der grössten Imame von Najd.» (BA pag. 10-1-1079).
Am 28.01.2013 sandte der Beschuldigte eine Nachricht von CC. an A.. CC. machte darauf auf- merksam, dass die Entscheidung darüber, wer in der Gemeinde als Ungläubiger (Kafir) zu gel- ten habe, nur ihm zustehe (BA pag. 10-1-1090).
Am 26.01.2014 schrieb der Beschuldigte gegenüber A. von «Scheich R.» und von «üseri mo- schee» (BA pag. 10-1-976).
Am 26.01.2014 unterhielten sich der Beschuldigte und A. über L1.. Der Beschuldigte betitelte L. als «Scheich». Der Beschuldigte verlangte von A. die Telefonnummer von L., welche ihm mitgeteilt wurde: «Leite doch bitte da e mail am scheich er söll mir das schriftlich ge so einfach isch nit schwär oder schick mir nr. Vom Scheich.» A.: «OK. 2 L1..» (BA pag. 10-1-978).
Am 23.05.2014 teilte der Beschuldigte an A. mit: «Akih, der kalifat staat besteht schon.» (BA pag. 13-3-22).
Am 31.05.2014 regte sich der Beschuldigte gegenüber A. über die «Jabhat Al-Nusra» auf: «Diese jabhat al kufra (gemeint: Ungläubige). Bald gibst nichts mehr.» (BA pag. 10-1-1567, 1573).
Am 31.05.2014 schrieb der Beschuldigte an A., dass wenn er Klarheit möchte, er zu den richti- gen Quellen gehen würde. Weiter schrieb er: «Daulet Islam (gemeint: IS) kämpft gegen alle ...
95 - sogar gegen PKK. (...) Wir werden jede Stadt nacheinander befreien und die scheria einfüh- ren.» (BA pag. 10-1-1574 f.).
Am 15.06.2014 sandte der Beschuldigte an A. ein Bild der Flagge des IS (BA pag. 10-1-1578).
Am 29.06.2014 schrieb der Beschuldigte an A., er solle ihm mindestens fünf Koranausgaben auf Bosnisch und Albanisch besorgen. «Akih bitte besorg mir min. 5 kuran uf bosna und 5 al- ban.» (BA pag. 10-1-1587).
Am 05.07.2014 sandte der Beschuldigte ein Bild von al-Baghdahi an A. (BA pag. 10-1-1589). Am gleichen Tag sandte A. als Antwort verschiedene Bilder im Zusammenhang mit dem IS an den Beschuldigten (BA pag. 10-1-1590). Im Text nach den versandten Bildern sagte der Be- schuldigte, dass ihm das Bild, welches eine schwarze Flagge mit dem Siegel des Propheten und dem Wort Kalifat abbildet, gefalle. «Schöne bild akih» (10-1-1592).
Am 17.07.2014 sandte der Beschuldigte an A. ein Bild, welches eine Person im Kampfanzug zeigt (BA pag. 10-1-1599).
Am 17.07.2014 schlug der Beschuldigte A. vor, mit den Seminaren von L. zu beginnen und merkte dabei an, dass Muslime stolz auf ihren Glauben sein müssten und im Falle der «Entde- ckung» die Schuld auf andere schieben sollten, wobei der Beschuldigte präzisierte, dass es ohne – an dieser Stelle Verwendung der Chatsymbole «Bombe», «Pistole», «Messer», «Ra- kete» – nicht gehe. Sodann führte der Beschuldigte im Rahmen der vorgenannten Unterhaltung weiter aus, dass man mit Scheichs wie L. zusammenarbeiten solle (BA pag. 10-1-1600).
Der Beschuldigte bekannte sich in verschiedenen Chats explizit zum Kalifat (BA pag. 13-3-22 ff.).
Am 16. November 2014 wollte der Beschuldigte, dass A. folgende Frage bei L. abkläre: «Wird jemand zu einem kefir wen er ein Bruder bei seiner kuffar ältern meldet das er ein extremist sei und das er vor häte in syrien zu zihen.» (BA pag. 10-1-978) (Kefir bzw. gemeint Kufr bedeutet Ungläubiger [BA pag. 10-1-1283]; vgl. E. II. 1.2.1). 1.2.2 Aus den elektronischen Datenträgern geht weiter hervor, dass sich der Beschul- digte ursprünglich an Koranverteilungen beteiligt hat. Auf einem sichergestellten Foto und Video ist er an einem Koranverteilungsstand des IZRS zu sehen (B-10- 1-2-84 f.). Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte von A. instruiert wurde, wie er sich zu verhalten habe, wenn er bei einem Koranstand von Journalisten auf das Thema Salafismus und extremistischer Islamismus angesprochen werde (BA pag. 10-1-1079). Der Hinweis von A., der Beschuldigte solle den diesbezüglichen Fragen der Journalisten ausweichen, zeigt, dass der Beschuldigte die salafisti- sche Ideologie befürwortete, ansonsten A. ihn nicht hätte entsprechend instruie- ren müssen. Ob sich der Beschuldigte zudem am «LIES!»-Projekt beteiligte, geht aus den Akten nicht hervor. Die Abklärungen durch die Bundeskriminalpolizei ergaben jedenfalls keine Hinweise, dass der Beschuldigte aktiv in das «LIES!»- Projekt involviert war (BA pag. 10-1-983). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
98 - Existenz des IS unterstützt haben. Dabei soll er wissentlich und willentlich ge- handelt haben. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. 2.2 In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Unterstützung einer kriminel- len Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann auf die Erwä- gung II. 2.1.3 verwiesen werden. 2.3 2.3.1 Der Beschuldigte kündigte am 18. November 2014 seine Wohnung in Winterthur, per Ende März 2015; auf den 1. Februar 2015 schloss er einen neuen Mietvertrag für die Wohnung in Frauenfeld, ab, für welche er und seine Ehefrau sich am 10. November 2014 beworben hatten. Am 14. und 15. Dezember 2014 bezog er Fr. 3'000.-- und Fr. 3'400.-- von seinem Privatkonto bei der Bank OOOO. (BA pag. 17-2-13; 10-1-1570; 19-2-4; 10-1-410; 10-1-949; 10-1-1266). 2.3.2 Vom 15. bis 19. Dezember 2014 war der Beschuldigte bei seinem Arbeitgeber, der PPPP. AG in U., krankgemeldet. Am 18. Dezember 2014 reiste er in einem Personenwagen mit dem Kennzeichen 3 in Nordmazedonien ein. Auch das Ge- schwisterpaar C. und D. verliess gleichentags die Schweiz, flog aber von Zürich in die Türkei, um von dort aus nach Syrien zum IS weiterzureisen (vgl. E. III. 2.4.4.1; 3.6.1). Der Beschuldigte wurde bei seiner Einreise in Nordmazedonien kontrolliert. Die Bundeskriminalpolizei stellte fest, dass nicht abschliessend ge- sagt werden könne, ob der Beschuldigte am 18. Dezember 2014 versucht habe, via Nordmazedonien in die Türkei zu gelangen, um dort möglicherweise C. und D. für die geplante Weiterreise nach Syrien zu treffen. Am 20. Dezember 2014 reiste er zurück nach Zürich. Im Januar 2015 nahm der Beschuldigte die Arbeit bei seinem Arbeitgeber wieder auf (BA pag. 17-2-17 f.; 18-1-4-24; 10-1-949 f., 980). 2.3.3 Mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 29. September 2016 beantragte die Bundesanwaltschaft von der zuständigen Justizbehörde in Nordmazedonien die Herausgabe von Informationen im Zusammenhang mit der mutmasslich beab- sichtigten Ausreise des Beschuldigten in die damaligen IS-Gebiete. Mit Schrei- ben vom 27. Februar 2017 teilte das nordmazedonische Justizministerium mit, dass im Zeitraum vom 18. bis 20. Dezember 2014 kein Ausreiseversuch des Be- schuldigten von der Republik Nordmazedonien in die Türkei festgestellt worden sei (BA pag. 18-1-4-24). 2.3.4 Den sichergestellten Datenträgern ist zu entnehmen, dass QQQQ. am 27. März 2015 mit einer unbekannten Person über die Ausreise ihres Ehemannes in ein nicht näher genanntes Land spekulierte. Am 20. November 2015 teilte QQQQ.
99 - dem salafistischen Prediger OO. per E-Mail mit, dass ihr Mann sie mit Fr. 20'000.-
Schulden und einer gekündigten Wohnung in der Schweiz zurückgelassen habe (BA pag. 13-3-61; 10-1-732; 10-1-1266). 2.3.5 In der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 30. Mai 2016 sagte der Beschuldigte aus, in der Türkei bestehe gegen ihn ein Einreiseverbot. Als er zur Kontrolle von den mazedonischen Behörden an der Grenze befragt worden sei, habe man ihn angehalten, weil er verdächtigt worden sei, mit Leuten in Syrien Kontakt gehabt zu haben. Er selber habe aber keine Kontakte zu Leuten in Syrien oder der Türkei gehabt, doch diese hätten ihm geschrieben. Er habe diese Leute gekannt, als diese noch in der Schweiz gewesen seien. Es handle sich um KK. und JJ.. Er habe Fr. 3'000.-- nach Nordmazedonien) geschickt, wo es für die Re- novation der Küche im Haus seines Vaters benötigt worden sei. In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Juli 2019 sowie in der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 verweigerte er weitestgehend die Aus- sagen (BA pag. 13-3-8, -10; 10-1-951; 13-3-183; TPF pag. 42.732.006, -008). 2.4 2.4.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar,
101 - such unternahm, in die Türkei bzw. nach Syrien weiterzureisen. Es stellt sich oh- nehin die Frage, wieso der Beschuldigte über Nordmazedonien reisen und die Überquerung zahlreicher zusätzlicher Staatsgrenzen – mit dem Risiko aufgehal- ten zu werden – in Kauf genommen hätte, wenn ihm doch wie der Mehrheit der sogenannten «Jihad-Reisenden» der direkte Weg über die Türkei offen gestan- den hätte. Sodann hat der Beschuldigte zwar kurz vor der Abreise vom 18. De- zember 2014 seine Wohnung gekündigt. Er und seine Ehefrau hatten sich aber bereits am [...] November 2014 für eine neue Wohnung in Frauenfeld beworben und diese auf den [...] Februar 2015 angemietet, in der er bis heute mit seiner Familie lebt. In Bezug auf einen der beiden höheren Bargeldbezüge von Fr. 3'000.-- erklärte der Beschuldigte, dass dieses Geld für die Renovation der Küche im Hause seines Vaters benötigt worden sei. Diese Aussage erscheint plausibel, ist doch der Beschuldigte schweizerisch-nordmazedonischer Doppelbürger und besitzt Verwandtschaft in Nordmazedonien. Es kann als gerichtsnotorisch gelten, dass der Transfer von Bargeldbeträgen an Verwandte in konjunkturell schwäche- ren Ländern durch in der Schweiz tätige Gastarbeiter bzw. Einwanderer nicht unüblich ist. Weder die Auflösung der Wohnung noch der Bezug einer vierstelli- gen Summe in bar taugt als ernsthaftes Indiz dafür, dass der Beschuldigte mit seinem Leben in der Schweiz abgeschlossen hatte und sich dem IS in Syrien hatte anschliessen wollen. Dass er sich in der Woche vom 15. bis 19. Dezember 2014 bei seinem Arbeitgeber krank meldete und in der Folge nicht zur Arbeit er- schien, lässt sich mit dem Aufenthalt in seinem Ursprungsland erklären. Jeden- falls kann dies auch nicht als Indiz für einen geplanten Anschluss an den IS ge- wertet werden, nahm der Beschuldigte doch die Arbeit in der Schweiz bereits im Januar 2015 wieder auf. Es wäre im Übrigen für ihn möglich gewesen, nach sei- ner Rückkehr in die Schweiz im Dezember 2014 direkt über die gängige Route via Türkei in das Herrschaftsgebiet des IS zu reisen, hätte er denn tatsächlich eine Ausreiseabsicht gehabt. 2.4.5 Beweismässig ist damit weder erstellt, dass der Beschuldigte in die Türkei wei- terreisen wollte noch liegen Hinweise oder Beweise vor, wonach er die Absicht hatte, dann auch tatsächlich von der Türkei aus nach Syrien weiterzureisen, um sich dort dem IS anzuschliessen. Nach dem Gesagten bestehen keine rechts- genüglichen Beweise oder Indizien für eine versuchte Ausreise des Beschuldig- ten in das Herrschaftsgebiet des IS in Syrien. 2.5 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklagepunkt 1.2.2.2.1) freizusprechen.
102 -
103 - 3.3.2 3.3.2.1 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. 3.3.2.2 Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verhaltensweisen, die nach den Um- ständen des Einzelfalls objektiv betrachtet als sexualbezogen erscheinen. Daher unmittelbar auf die Erregung und/oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerich- tet sind und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Not- lage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt (MAIER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 187 StGB N. 8). 3.3.2.3 Verlangt wird für die Tatbegehung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrun- deliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen kön- nen. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist als er (MAIER, a.a.O., Art. 187 StGB N. 21). Das Tatmotiv, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogenen Handlungen für den Täter oder das Opfer sind dabei belanglos (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3; WEDER, Kommentar StGB, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStG, 20. Aufl. 2018, Art. 187 StGB N. 5). 3.4 3.4.1 C. wurde nach ihrer Rückkehr von Syrien in die Schweiz mit Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 26. Februar 2019 der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 lit. b Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig gesprochen. Gemäss Aus- kunft des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2020 ist das diesbe- zügliche Verfahren noch hängig (TPF 42.262.1.055). Dem Urteil des Bezirksge- richts Winterthur ist zu entnehmen, dass C. am 18. Dezember 2014 mit ihrem Bruder nach Istanbul gereist sei. Anschliessend seien sie in das «IS»-Gebiet in Syrien gereist (E. III. 1.2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Feb- ruar 2019). C. habe zugegeben, dass sie den Beschuldigten aus der Moschee in W. kenne. Sie habe angegeben, dass der Beschuldigte fast täglich versucht habe, ihren Bruder D. über ihre Mobiltelefonnummer zu erreichen. C. habe in der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 22. Januar 2016 be- stätigt, dass sie die Abreise nach Syrien gemeinsam mit ihrem Bruder geplant
104 - und organisiert habe (E. III. 4.6.3 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom
105 - demjenigen vom Beschuldigten erklären könne, sagte sie aus, das seien viel- leicht Anrufe zwischen ihrem Bruder und dem Beschuldigten gewesen (TPF pag. 42.763.005 f., 012). 3.4.2.3 An der Hauptverhandlung wurden C. abgehörte Gespräche von Drittpersonen vorgehalten, wonach sie ein intimes Verhältnis mit dem Beschuldigten gehabt haben soll. So wurde ihr ein überwachtes Telefongespräch zwischen QQQQ., der Ehefrau des Beschuldigten, und SSSS. vom 4. April 2015 vorgehalten, wo- nach sie (C.) ihrer Kollegin SSSS. erzählt habe, sie sei vom Beschuldigten schwanger geworden und habe in Syrien eine Fehlgeburt erlitten. Ausserdem bestätigte SSSS. im erwähnten Gespräch gegenüber QQQQ. die Heirat zwi- schen C. und dem Beschuldigten (TPF pag. 42.763.008 f.). C. sagte in der Haupt- verhandlung aus, dass die Aussagen von SSSS. nicht stimmen würden (TPF pag. 42.763.009). Auf Vorhalt eines weiteren Telefongesprächs zwischen QQQQ. und einer Frau, wonach ein Imam namens TTTT. C. und den Beschul- digten verheiratet habe, sagte sie aus, das stimme nicht (BA pag. 42.763.010). 3.4.3 In der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 30. Mai 2019 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht mit C. nach islamischem Recht verheiratet gewe- sen. Bei den Einvernahmen vom 14. November 2016 bzw. vom 9. März 2017 und in der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 12. Juli 2019 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA pag. 13-3-13, 41 ff., 111 ff., 180 ff.). An der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 sagte er aus, er sei mit C. nie verheiratet gewesen und habe mit ihr keine sexuellen Kontakte gehabt. Auf die Frage, ob er C. für den IS angeworben habe, verweigerte er die Aussage (TPF pag. 42.732.009). 3.4.4 Am 28. Juni 2016 gab QQQQ. bei der Bundeskriminalpolizei in Bezug auf ihre bisherigen Vermutungen zum angeblichen intimen Verhältnis zwischen C. und ihrem Ehemann zu Protokoll, dass vieles aus «Hass und Wut» gesagt worden sei. Vieles sei einfach «Wischi Waschi», was Frauen so sagen. Sie könne sich kaum noch erinnern, dass die Gespräche aus den ihr vorgelegten Textnachrich- ten und Telefongesprächen so geführt worden seien. Bei der zweiten Einver- nahme vom 9. März 2017 präzisierte sie, dass ihr Mann sie bereits früher mit einer Frau aus Deutschland betrogen habe. Diese Liebesbeziehung soll er ihr gegenüber unumwunden zugegeben haben. Aufgrund dessen sei sie jedoch misstrauisch gewesen. Als sie gehört habe, dass sich C. «auf verheiratete Män- ner stürze», habe sie in ihrem Bekanntenkreis nachgefragt, ob ihr Mann auch mit diesem Mädchen eine Affäre begonnen habe. Beweise für eine Beziehung der beiden habe sie allerdings zu keinem Zeitpunkt gehabt und sie habe sich in etwas «hineingesteigert» (BA pag. 12-11-18, 63, 69).
106 - 3.4.5 Am 1. November 2016 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei in Bezug auf die Syrienreise aus, es habe niemand geholfen. Er habe alles mit seiner Schwester C. alleine gemacht. Am 27. Januar 2016 sagte er bei der Kantonspolizei Zürich aus, seine Schwester sei sicher nicht schwanger gewesen. Sie kenne den Be- schuldigten gar nicht. Sie kenne ihn nur vom Sehen und vom Namen her. Er wisse nichts von einer Heirat zwischen C. und dem Beschuldigten (BA pag. 12- 22-14; 18-2-3-21, 23). 3.4.6 Am 6. März 2019 sagte die Mutter von A., AAAAA., bei der Bundeskriminalpolizei aus, dass sich vor der Abreise der beiden Geschwister C. und D. nach Syrien in der Moschee in W. das Gerücht verbreitet habe, C. sei verheiratet. Sie wisse allerdings nicht mehr, wer ihr davon erzählt habe. Die Frauen, die gemeinsam die Moschee in W. aufgesucht hätten, sollen über einen Gruppenchat miteinan- der kommuniziert haben. Nachdem die Geschwister nach Syrien gereist seien, habe QQQQ. im Gruppenchat geschrieben, dass C. mit ihrem Ehemann verhei- ratet sei. Sie könne aber nicht beweisen, dass C. und der Beschuldigte verheira- tet oder intim gewesen seien, da sie die beiden nie zusammen gesehen habe (BA pag. 12-6-52 f., 62). 3.4.7 Mit Schreiben vom 29. Juni 2020, eingegangen beim Bundesstrafgericht am
107 - 1-420). Am gleichen Tag wurde ein weiteres Telefongespräch aufgezeichnet, bei dem sie über ein 15-jähriges Mädchen sprach, welches von ihrem Mann ge- schwängert worden sei und nun in Syrien eine Fehlgeburt erlitten habe (BA pag. 9-1-421 f.; 13-3-59 f.). Zudem erwähnte sie, dass ihr Ehemann auf Kinder stehen würde (BA pag. 9-1-426; 13-3-65). Es folgen noch weitere ähnliche Telefonate sowie E-Mail- und Chatverkehre zwischen QQQQ. und verschiedenen Personen zu diesem Thema (BA pag. 9-1-435 ff.; 13-3-124 f.; 18-2-2-44 ff.), darunter ein Chat, vermeintlich mit C. selbst (BA pag. 10-1-746 ff.). Am 4. April 2015 fand ein Telefongespräch zwischen QQQQ. und BBBBB., eine Kollegin von C., statt. BBBBB. erzählte hierbei QQQQ., C. habe ihr gesagt, dass sie mit dem Beschul- digten intim geworden sei. Sie sei «seit Mittwoch nicht mehr Jungfrau». Auch habe C. ihr gesagt, dass sie vom Beschuldigten schwanger geworden sei und in Syrien eine Fehlgeburt erlitten habe. BBBBB. bestätigte gegenüber QQQQ. die Heirat vom Beschuldigten und C. (BA pag. 10-1-93). 3.4.8.2 Gemäss rückwirkender Telefonüberwachung wurden zwischen den Mobiltelefon- nummern von QQQQ. bzw. dem Benutzer B. (= Beschuldigter) und C. in der Zeit vom 3. Oktober 2014 und dem 19. Dezember 2014 38 Verbindungen festgestellt (BA pag. 10-1-970, 936 ff.). 3.4.8.3 Weiter befinden sich mehrere E-Mails von QQQQ. in den Akten, in welchen sie sich mehrmals vom 28. Oktober 2015 bis 19. November 2015 Rat suchend an den Inhaber der Adresse CCCCC.com gewendet hat. Sie schilderte in diesen Schreiben, dass sie vor einem Jahr bemerkt habe, wie ihr Ehemann sie über drei Jahre mit einer sehr viel jüngeren Frau betrogen habe. Er habe dann, gemäss Aussagen einer ihrer Bekannten, hinter ihrem Rücken ein 14- oder 15-jähriges Mädchen geheiratet. Er habe dieses Mädchen geschwängert und sie hätten zu- sammen nach Syrien reisen wollen. Ihr Ehemann vertrete die Auffassung, dass er das Recht habe, mehrere Ehen zu führen (BA pag. 13-3-124 f.). 3.4.8.4 QQQQ. hat gemäss den durch die Bundeskriminalpolizei ausgewerteten elektro- nischen Datenträger ihren Ehemann direkt mit den Vorwürfen konfrontiert (BA pag. 9-1-415f.,427ff.; 10-1-47R ff., 47W, 47Y; 10-1-947 f.; 13-3-54, 188; 18-2-2- 22). So schrieb sie ihm am 26. März 2015 «Und es tuet mir leid das weg C. gesh- ter brühlet hesch, will sie e fehlgeburt ka het. I ha mit te frau vom TTTT. gredet und sie het eheschliessig bestatigt ka und mir zur trennig grote, denn so en lüg- ner, cha kei muslim si.» (BA pag. 18-2-2-22; 13-3-54). Am 28. März 2015 schrieb sie ihm gleich mehrere SMS mit folgendem Inhalt: «Jede weiss das si bi DDDDD. popt hesch, und sie nit het chöne laufe...haha...supanallah und das alles im name vom islam. Möge alla heu vernichte ihr hüchler und schande der Ummah» (BA pag. 13-3-188). «Nid das nur en hüchler und lügner bisch, sondern no en
108 - KINDERSCHÄNDER. Lueg doch wie kindisch dini frau allne schriebt wie ihr fig- get, sorry aber ekliger gohts nüm. Ali wüsset wie wenn und wo du C. popt hesch, supanal/ah du hesch kei gsicht me» (BA pag. 9-1-415, 429 f.). «Du hesch üs ali im glaube welle loh das al mugjiadin gosch und allah het dis wahre gsicht als kinderschänder, hüchler und lügner ufgo loh» (BA pag. 9-1-415, 431). «Niemol schwört en gottesdiene uf allah und lügt tebi, wallahi NIEMOLS. Aber en B. schwört für e kindermuschi, das isch erbärmlich» (BA pag. 9-1-433). Neben den SMS teilte QQQQ. ihrem Ehemann auch während eines Telefongesprächs am
110 - deklarierte und diese zugunsten ihres Mannes zurücknahm. So tat sie ihre ur- sprünglichen Vorwürfe in den Chat-Nachrichten als «Geschwätz» ab und erklärte ihr Verhalten damit, dass sie von ihrem Ehemann einmal über mehrere Jahre betrogen worden und daher gegenüber allen anderen Frauen äusserst misstrau- isch gewesen sei. Die übrigen zu diesem Vorwurf befragten Zeugen und Aus- kunftspersonen wollen nur vom Hörensagen etwas über eine angebliche Bezie- hung oder Heirat des Beschuldigten mit C. erfahren haben. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen lässt sich daher ebenfalls nicht verifizieren. Da sowohl das ver- meintliche Opfer als auch die Verfasserin der Chatnachrichten vor den Strafver- folgungsbehörden eine sexuelle Beziehung konsequent in Abrede stellten, ver- mögen die dem Gericht vorliegenden Indizien nicht den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zu erhärten, zumal bei der gynäkologischen Untersu- chung von C. kein vorheriger Geburtsvorgang festgestellt werden konnte. 3.5.2 Im Ergebnis ist der Nachweis, dass der Beschuldigte mit der damals 15-jährigen C. im anklagerelevanten Zeitraum den Beischlaf vollzogen haben soll, in objekti- ver Hinsicht nicht erbracht. 3.6 In Würdigung des Gesagten ergibt sich betreffend den Vorwurf der Anwerbung von C. für den IS in objektiver und subjektiver Hinsicht das Folgende: 3.6.1 C. blieb beharrlich bei ihrer Darstellung, sie habe die Syrien-Reise allein mit ihrem Bruder D. geplant und organisiert. Sie belastete den Beschuldigten diesbezüglich nie; sie gab sogar mehrmals zu Protokoll – letztmals an der Hauptverhandlung vom 10. August 2020 – den Beschuldigten gar nicht zu kennen. Für das Gericht erscheint diese Aussage zwar nicht glaubhaft: Denn im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom Februar 2019 ist nachzulesen, dass C. in ihrem Verfahren auch ausgesagt hatte, den Beschuldigten aus der Moschee in W. gekannt zu haben. Weiter konnte aufgrund der rückwirkenden Randdatenerhebung festgestellt wer- den, dass die Rufnummer von C. vor ihrer Ausreise nach Syrien mindestens sechzehnmal Mal Kontakt hatte mit einer Rufnummer, die auch vom Beschuldig- ten benutzt worden sein soll. Diesbezüglich gab sie indessen an, dass der Be- schuldigte über ihre Mobiltelefonnummer mit ihrem Bruder D. telefoniert habe. Dies erscheint durchaus plausibel, zumal der Beschuldigte nachweislich intensi- ven Kontakt zu D. pflegte (BA pag. 12-22-28). Ein Nachweis dafür, dass der Be- schuldigte vor der Ausreise von C. insgesamt 38 Telefonate mit ihr persönlich geführt hat, fehlt daher. Sodann ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Gerüchte, welche den Beschuldigten mit der Ausreise von C. in Verbindung bringen, nicht belegt sind. So ist weder eine Heirat noch eine sexuelle Beziehung zwischen den beiden kurz vor der Ausreise nachgewiesen. Schliesslich gibt es die schon er- wähnte zeitliche Koinzidenz der Ausreise (E. III. 2.4.4.1): Wie der Beschuldigte
111 - verliess auch C. zusammen mit ihrem Bruder D. die Schweiz am besagten 18. Dezember 2014 in Richtung Balkan bzw. Türkei. Mit diesen eher dürftigen, vagen Hinweisen ist nicht rechtsgenüglich nachgewie- sen, dass der Beschuldigte C. zur Ausreise nach Syrien angeworben bzw. aktiv bei ihr den Entschluss geweckt hat, dorthin zu reisen, um sich dem IS anzu- schliessen. Weiter fehlen auch konkrete Anhaltspunkte, ob und inwiefern er C. bei ihrer Ausreise logistisch, finanziell oder anderweitig unterstützt haben soll. Ebenso sind keinerlei Hinweise aktenkundig, wonach C. auf Grund ihres Ge- schlechts, ihrer «untergeordneten Stellung im Beziehungsgefüge» sowie ihres jugendlichen Alters nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die mutmasslichen Absichten des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. 3.6.2 Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht nachgewiesen. 3.7 3.7.1 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2.2.4) freizusprechen. 3.7.2 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklagepunkt 1.2.2.2.2) freizuspre- chen.
am 31. Mai 2014 mehrere Nachrichten, in denen er dem Mitbeschuldigten A. mitgeteilt habe, dass er im Zweifelsfall zu den richtigen Quellen gehen würde, wobei er angefügt habe, dass
112 - der IS gegen alle kämpfen würde, auch die Kurden. Die Konversation habe er mit folgender Aussage beendet: «Wir werden jede Stadt nacheinander befreien und scheria einführen»;
am 15. Juni 2014 ein Bild der schwarzen Flagge des IS;
am 5. Juli 2014 ein Bild des IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi;
am 5. (recte: 6.) Juli 2014 die Nachricht, dass ihm ein Bild, welches die schwarze Flagge des IS mit dem Siegel des Propheten sowie dem Wort «Kalifat» zeige, am besten gefalle. 4.1.2 Des Weiteren seien auf elektronischen Datenträgern des Beschuldigten zahlrei- che Medien mit Propagandamaterial der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) festgestellt worden. Dabei handelt es sich gemäss Aufzählung in der Anklageschrift, S. 44–46, um 15 Bilder und einem Vi- deo. 4.2 In Bezug auf die hier relevante Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie die Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabegriff kann auf die Erwägung II. 4.2.3 verwiesen werden. 4.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Textnachrichten, Bilder sowie das Vi- deo sind aktenkundig (siehe BA pag. 10-1-1567, -1575; 10-1-1568, -1578; 10-1- 1569, -1589; 10-1-1569; -1594; 13-03-26; 10-1-1567 ff.; 13-3-135 ff.; 10-1-746, - 763). Diesbezüglich ergibt sich in objektiver Hinsicht Folgendes: 4.3.1 Die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für diese als Propagandabeiträge an- geklagten Dateien ist aufgrund der forensischen Auswertung der technischen Daten durch die Bundeskriminalpolizei erstellt (BA pag. 10-1-353 ff.; 10-1-665 ff.; 10-1-742 ff.; 10-1-1567 ff.; 13-3-135 ff.). Die vier unter Erwägung III. 4.1.1 aufge- führten Dateien hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 31. Mai 2014 bis 6. Juli 2014 an A. gesendet. Die übrigen 16 inkriminierten Dateien (vgl. E. III. 4.1.2) wurden zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gespeichert und befanden sich auf elektronischen Datenträgern, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 14. November 2016 sichergestellt wurden. 4.3.2 Auf Vorhalt der ihm zur Last gelegten Dateien sowie auf die Frage, ob er Propa- ganda für den IS verbreitet habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (BA pag. 13-3-185-188; TPF pag. 42.732.013). 4.3.3 a) Hinsichtlich der vier vom Beschuldigten an A. gesandten Dateien erachtet das Gericht die am 15. Juni 2014 bzw. 5. Juli 2014 versandten zwei Bilder als straf- rechtlich relevant: Das erste zeigt u.a. eine schwarze Flagge mit arabischem Schriftzug sowie einem weissen Logo – die Flagge des IS (vgl. Urteil der Straf- kammer SK. 2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen), das zweite den ehemaligen Anführer des IS Abu Bakr al-Baghdadi hinter einem Mikrofon.
113 - Die sog. IS-Flagge stellte bereits damals eines der zentralen Repräsentationsob- jekte des IS dar. Der ehemalige Anführer al-Baghdadi war sodann die Repräsen- tationsfigur des IS. Die IS-Flagge sowie al-Baghdadi stehen damit sinnbildlich für den «Islamischen Staat», vertreten diesen bzw. dessen Ansichten gegen innen und aussen und richten sich demnach an die breite Öffentlichkeit. Die fraglichen Bilder sind keinesfalls als neutrale Berichterstattung oder als dokumentarische Beiträge zu werten. Vielmehr wird der IS darauf machtvoll und heroisch darge- stellt. So wurde insbesondere die Aufnahme von al-Baghdadi aus der sog. Un- terperspektive gemacht, was diesen grösser und machtvoller wirken lässt. Dies trägt werbewirksam zur Anziehungskraft des IS bei. Insofern sind diese Bilder als Propaganda für den IS zu qualifizieren. Damit waren sie geeignet, A. in seiner bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken. Mit dem Versenden der Propa- gandabilder an A. bewirkte der Beschuldigte somit eine Stärkung des verbreche- rischen Potentials des IS. Das Versenden der Bilder an A. und damit deren Ver- breiten durch den Beschuldigten hat keinem anderen Zweck gedient, als seine unterstützende Haltung gegenüber dieser terroristischen Organisation nach aus- sen zu demonstrieren. Die aktive Werbung für den IS ist derart eindeutig, dass sie Adressaten sofort verstehen. Angesichts der intensiven Aussenwirkung der Bilder kann von einem blossen (straflosen) Sympathisieren mit der verbotenen Organisation keine Rede sein. Durch deren Verbreitung sollte der Adressat in seiner Überzeugung für den vom IS propagierten gewaltsamen Islamismus klar bestärkt werden. Von Bedeutung ist auch, dass das Verbreiten der fraglichen Bilder im Juni/Juli 2014 in der Zeit der Anfänge des IS erfolgte (vgl. vorne, E. II. 1.1.2), in welcher das propagandistische Werben für diese kriminelle Organisa- tion zur Gewinnung bzw. Bestärkung von Anhängern besonders entscheidend war. Nach dem Gesagten ist die deliktische Relevanz der zwei Bilder gegeben und die publikumswirksame Propaganda für den IS damit unzweifelhaft erstellt. b) Bei den am 31. Mai 2014 versandten Nachrichten handelte es sich um ein Zwiegespräch zwischen dem Beschuldigten und A., welches inhaltlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Insofern kommt den Nachrichten vom
114 - 4.3.4 Hinsichtlich der gemäss Anklageschrift auf den elektronischen Geräten des Be- schuldigten lediglich abgespeicherten Bild- und Videodateien fehlt es offensicht- lich an der angeklagten Tathandlung des Verbreitens. 4.3.5 Der Verteidiger bestreitet, dass die Übertragung der Propagandabeiträge an je- weils nur eine Person ein Verbreiten darstelle (TPF pag. 42.721.331, -333). Die- ser Einwand verfängt nicht. Mit dem Versand des Propagandamaterials an A. hat der Beschuldigte die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Beiträge weitere Be- achtung finden (vgl. E. II. 4.2.3.4). Dies umso mehr, als A. vorliegend selber in- tensiv Propaganda für den IS betrieb (vgl. E. II. 4.3.2 ff.). Mit dem Übertragen der Dateien verliessen diese überdies den Herrschaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kon- trolle mehr darüber hatte. Insofern nahm er in Kauf, dass A. die fraglichen Da- teien an beliebige weitere Personen weiterleiten könnte und hat damit deren Be- einflussung im Sinne des Propagandabegriffs ermöglicht. 4.3.6 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erstellt. 4.4 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Bei seiner Einvernahme vom 30. Mai 2016 wurde der Beschuldigte zu seiner Einstellung zum IS befragt. Er gab an, dass er nichts mit dem IS zu tun habe (BA pag. 13-3-6). Weiter bemerkte er, dass man über den IS «gute und schreckliche Sachen» in den Medien höre. Die Idee eines Kalifats sei zwar eine «schöne Sa- che», jedoch nur, wenn sie «richtig gemacht» werde, was nicht der Fall sei (BA pag. 13-3-7). Später sowie in der Hauptverhandlung verweigerte er regelmässig die Aussage zu entsprechenden Vorhalten. 4.4.2 Aufgrund der ausgewerteten Datenträger ist erstellt, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum ein glühender Vertreter der Werte des IS und des bewaffneten Jihads war (vgl. E. III. 1.3). Die Aussagen des Beschuldigten, wo- nach er die Ideologie des IS nicht teilte, sind daher durch objektive Beweismittel eindeutig widerlegt. 4.4.3 Die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Inhalt der vom Beschuldigten an A. gesandten Bilder lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte diese in der Absicht verbreitete, für den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation ISIG zu werben und Gleichgesinnte in ihrer IS-Ideologie zu bestärken. Ange- sichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätig- keit des IS kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es dem Beschul- digten in der anklagerelevanten Zeit bekannt war, dass es sich bei dieser um eine dschihadistisch motivierte Terrororganisationen handelt. Der Beschuldigte hat
115 - wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisatio- nen unterstützt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er, dem IS erhöhte Aufmerk- samkeit zu verschaffen, dessen Macht und Stärke zu glorifizieren sowie dessen gewaltextremistische Ideologie zu befürworten. Seinen Handlungen kann daher in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrunde gelegen haben, gegenüber A. und allenfalls einer weiteren unbestimmten Anzahl beliebiger Personen für die propagierten Gedanken und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzu- wendenden, gegen Leib und Leben gerichteten Mittel zu werben, um die Adres- saten für die Sache des IS zu gewinnen bzw. in ihren Überzeugungen zu bestär- ken. Der Beschuldige hat die kriminelle Organisation IS damit wissentlich und willentlich in ihrer Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potenziellen Be- fürwortern gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unter- stützt. Dadurch hat er vorsätzlich dessen kriminellen Zweck gefördert. 4.4.4 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 4.5 Bei mehreren Unterstützungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisa- tion durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur einmal erfüllt (vgl. E. II. 2.1.5). Es liegt demnach eine Tateinheit vor. 4.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklagepunkt 1.2.2.2.3) schuldig zu sprechen. 4.7 Da der Beschuldigte wegen der strengeren Strafbestimmung von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen ist, findet die altrechtliche Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen vorliegend keine Anwendung (vgl. E. I. 5.2.2).
Zwei Hunde, welche eine Frau von Hinten im Intimbereich lecken (gespeichert am 26. April 2016 [Datei: q_814512400_9838.jpg; BA pag. 10-1-787]).
Eine Frau, welche von einem Pferd penetriert wird (gespeichert am 11. Mai 2016 [Datei: q_421214947_16368.jpg; BA pag. 10-1-754, 786]).
119 -
Eine Frau, welche massive Hämatome an ihren Brüsten aufweist (gespeichert am 13. Juli 2016 [Datei: 713222161_38920.jpg; BA pag. 10-1-753, 784]).
Eine um die Füsse und Hände gefesselte Frau, die von hinten von einem Mann penetriert wird (keine Metadaten [Datei: ebb0a013d1a3cb0d_0_embedded_1.jpg; BA pag. 10-1-754, 785]). 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 (u.a. pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen), die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachse- nen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 6.2.2 Wer gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 (u.a. pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Ab- bildungen), die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, la- gert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 6.2.3 Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Abs. 1–5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben (Art. 197 Abs. 5 StGB). 6.2.4 Der Begriff der Pornografie setzt zweierlei voraus. Zum einen müssen die Dar- stellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Kon- sumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. In Betracht kommen insbesondere auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; 131 IV 64 E. 10.1.1, m.w.H.; vgl. auch ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar,
120 - Erwachsenen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 StGB N. 20, 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das gemeinsame Kennzeichen der in Art. 197 Abs. 4 StGB abschliessend aufgezählten Fälle die Darstellung schwerer Perversionen bzw. besonders abartiger oder abscheulicher sexueller Praktiken (BGE 121 IV 128 E. 2; ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 StGB N. 21). Sexuelle Handlungen mit Tieren sind pornografisch i.S.v. Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB und damit als harte Pornografie zu qualifizieren, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen unter Einbezug von des- sen Geschlechtsteilen einbezogen wird (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 StGB N. 24). Ebenfalls als verbotene harte Pornografie gelten Darstellungen se- xueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (na- mentlich, aber nicht nur sadistische oder masochistische Praktiken) einschlies- sen (BGE 117 IV 463 E. 3; ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 StGB N. 26). 6.2.6 Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf das normative Tatbestandselement «pornografisch» bezie- hen. Dem subjektiven Erfordernis des Wissens des Täters ist demnach Genüge getan, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 99 IV 57 E. 1a; ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 StGB N. 76). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das bewusste Herunterladen von Daten aus dem Internet auf einen Datenträger ein Herstellen im Sinne des Gesetzes (BGE 133 IV 31 E. 6.2; 131 IV 64 E. 10.4). Des Besitzes macht sich hingegen strafbar, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 131 IV 64 E. 11.4). Besitz setzt somit primär auf der subjektiven Seite den Willen voraus, den pornografischen Inhalt in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 StGB N. 52l). 6.3 6.3.1 Die inkriminierten Fotografien liegen bei den Akten (BA pag. 10-1-752, -754, 784- 787, 1632). Die in Frage stehenden Dateien sind anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 14. November 2016 am Domizil des Beschuldigten auf dem Mobilte- lefon Samsung Galaxy S7 Edge 64 GB sichergestellt worden. Dieser Umstand ist unbestritten (BA pag. 42.721.289). Die Auswertung des fraglichen Mobiltelefons ergab Folgendes: Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei 23. Februar 2017 über die Auswertung der sichergestell- ten elektronischen Datenträger ist zu entnehmen, dass sich auf dem Handy Sam- sung Galaxy S7 Edge insgesamt 76'303 Fotos und 523 Videos befanden. Ein
121 - wichtiges Thema für den Beschuldigten waren «verschiedene Formen der Sexu- alität». Der Beschuldigte hat unter anderem nach Bildern von Gewalt nach Frauen, gefesselten Frauen beim Geschlechtsakt und Handlungen zwischen Tie- ren und Menschen im Internet gesucht. Die Bundeskriminalpolizei wertete die inkriminierten Bilder in ihrem Bericht vom 23. Februar 2017 aus und kam zu fol- genden Ergebnissen (BA pag. 10-1-752 f.): Bei den Bildern ist nicht klar, «ob diese auch betrachtet worden sind». Gewisse Bilder sind darüber hinaus «eher im Hintergrund auf dem Mobiltelefon abgespeichert worden» (BA pag. 10-1-752 f.). Gemäss Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 17. Oktober 2019 zu den inkriminierten Bildern zeigen die Metadaten, dass die Bilder, welche sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren sowie eine Frau mit Verfärbungen auf den Brüsten darstellen, über die Applikation «Telegramm» auf das Mobiltele- fon des Beschuldigten gelangt sind. Beim vierten Bild fehlen die Metadaten, wo- bei aber via Internetbrowser gesucht wurde (BA pag. 10-1-1630 f.). Sodann ist dem «Extraction» Report der Bundeskriminalpolizei zu entnehmen, dass sich alle inkriminierten Bilder im Cache-Speicher der Applikation «Telegramm» oder des eigenen Internetbrowsers von Samsung befinden (BA pag. 10-1-1632). Das Mo- biltelefon des Beschuldigten konnte nur durch einen «Root-Zugriff» physikalisch gesichtet werden (vgl. BA pag. 10-1-356). 6.3.2 Es steht ausser Frage, dass es sich bei den zwei inkriminierten Darstellungen mit sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren um harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB handelt. Diese Bilder haben offensichtlich keinen schützenswerten oder kulturellen Wert. Sie sind objektiv pornografisch im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB. Hingegen ist bei der Darstellung einer gefesselten Frau beim Geschlechtsakt zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um ein strafloses Fetischbild mit einer Bondageszene handelt (vgl. BA pag. 10-1-754). Das Foto einer Frau mit Hämatomen auf den Brüsten zeigt keine direkte Gewalteinwirkung, sodass unklar bleibt, wie die Hämatome entstanden sind. Auch hier kann zuguns- ten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass die Hämatome auf andere Weise als durch gewalttätige sexuelle Praktiken entstanden sind. Der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB in der Tatvariante des Besit- zes ist demnach mit Bezug auf die zwei erstgenannten Fotos zweifelsfrei erfüllt. 6.3.3 In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzustellen: 6.3.3.1 Der Beschuldigte verweigerte in der Schlusseinvernahme vom 12. Juli 2019 so- wie weitestgehend an der Hauptverhandlung vom 11. August 2020 die Aussage zum Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Por- nografie (BA pag. 13-3-194). An der Hauptverhandlung erklärte er, dass er über
122 - «Telegramm» «viele Sachen» zugeschickt erhalten habe, welche er gar nicht habe sehen wollen. Aus Gruppen seien einfach Bilder runtergeladen worden, was er nicht bemerkt habe. Sein Mobiltelefon sei am Anfang standardmässig so eingestellt gewesen, dass es die Bilder automatisch heruntergeladen habe (TPF pag. 42.732.015 f.; 42.721.290). Der Verteidiger machte im Rahmen seines Parteivortrags geltend, der Beschul- digte habe die vier Bilder nicht wissentlich und willentlich aus dem Internet her- untergeladen und diese für seinen eigenen Gebrauch gespeichert/besessen (TPF pag. 42.721.289). 6.3.3.2 Aufgrund der riesigen Datenmenge mit verschiedensten Inhalten legaler Natur, erscheint zunächst die im Vergleich winzige Anzahl der inkriminierten Bilder ent- gegen dem Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 14. November 2016 (vgl. vorne E. III. 6.4.1) als zu gering, als dass ernsthaft behauptet werden könnte, der Beschuldigte habe gezielt nach derartigen Bildern gesucht. Sodann ist beweismässig aufgrund des ausgewerteten Datenträgers erstellt, dass dem Beschuldigten die ersten drei Bilder über die Applikation «Telegramm» zugeschickt worden sind. Ob der Beschuldigte von den entsprechenden Funkti- onen bei der Applikation «Telegramm» tatsächlich wusste bzw. diese kannte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Erwiesen ist nämlich, dass die hier interessierenden vier Bilder bei der Sicherstellung in technischer Hinsicht auf eine Weise extrahiert werden mussten, dass nicht mehr rekonstruierbar ist, wie der Beschuldigte diese tatsächlich erhalten hat. Auch wie die Bilder anschlies- send in den «Cache»-Speicher der Applikation «Telegramm» gelangten – sei dies durch ein aktives Anklicken von Voranzeigen, sei dies durch das Aufrufen von Webseiten mit entsprechenden (verschwommenen) Vorschaubildern oder eben durch das automatische Herunterladen –, konnte nicht geklärt werden. Un- klar bleibt ferner, ob es beim «Root-Zugriff» zur Wiederherstellung von gelösch- ten Bildern im Cache gekommen ist und damit auch zur Wiederherstellung der inkriminierten Bilder. Aufgrund der Berichte der Bundeskriminalpolizei ist zudem nicht nachvollziehbar, ob die extrahierten Daten zuvor gelöscht oder gespeichert wurden. Mangels Nachweises der technischen Abläufe ist zu Gunsten des Beschuldigten zu folgern, dass er nach diesen vier Bildern im Internet weder bewusst gesucht noch diese heruntergeladen hat und diese auch ohne ein aktives Zutun seiner- seits im «Cache» gespeichert worden sein könnten. Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei ist zudem nicht nachgewiesen, dass er die Bilder auch tatsächlich betrachtet hat. Ein Gewahrsamswille und damit bewusster Besitz ist daher nicht erstellt.
123 - 6.3.3.3 Im Ergebnis ist der angeklagte Sachverhalt jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht erstellt. 6.4 Der Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und Abs. 5 StGB.
124 - IV. Strafzumessung
127 - den IS; Verbreiten von Propaganda für den IS) und mit grossem Aufwand für die Zielsetzungen dieser Terrororganisation betätigte. Der Beschuldigte war national und international mit Gleichgesinnten bestens ver- netzt: Er pflegte intensive Kontakte zu IS-Anhängern (Mitglieder und Sympathi- santen) und zu radikal salafistischen Predigern wie L., R. und HH., welche für ihn religiöse Autoritäten darstellten und die wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (zwischen 7 und 20 Jahren) verurteilt wurden. Des Weiteren unterhielt er Kommunikationskanäle für Gleichgesinnte in Form von Chatgruppen (namentlich «LIES! Emire», «EE. by FF.», «El Muhajirun»), in welchen radikal-salafistisches Gedankengut und die Werteideologie des IS aus- getauscht wurden. Die erhobenen Kommunikationen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte grossen Respekt und Autorität innerhalb seines Netzwerks genoss. Mindestens in der Deutschschweiz etablierte er sich als Autoritätsperson, als «Emir», in der Salafistenszene. Zu Lasten des Beschuldigten fällt deliktsspezifisch ins Gewicht, dass er Ende 2013 in Syrien während ca. drei Wochen auf vom ISIG (und dem ihr angehören- den Kampfverband JAMWA) besetzten Gebiet an Schiesstrainings teilnahm und bewaffnete Wacheinsätze leistete, wodurch er die Terrororganisation personell und physisch unmittelbar stärkte bzw. unterstützte. Weit schwerer wiegt der äus- serst verwerfliche Umstand, dass er über einen Zeitraum von rund 22 Monaten vier Personen aktiv für den IS angeworben (D., JJ.) respektive rekrutiert (FF., LLL.) hat, so dass sich diese im syrischen Kriegsgebiet ausschliesslich dem IS und keiner anderen Terrororganisation (z.B. Jabhat Al-Nusra) anschlossen. Da- bei fanden drei der von ihm angeworbenen bzw. rekrutierten Personen im be- waffneten Jihad den Tod. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung war in hohem Masse raffiniert, kaltblütig und menschenverachtend, zumal er nicht davor zurückschreckte, noch sehr junge Männer, darunter ein Minderjähriger (D.) und ein knapp Volljähriger (JJ.), für seine grausame Mission zu gewinnen. Das unter seiner Verantwortung in der Schweiz eingeführte Koranverteilungsprojekt «LIES!» und die von ihm gegründete Kampfsportschule «EE.» dienten nur vor- dergründig einem religiösen bzw. sozialen Zweck; in Tat und Wahrheit sollten auf diese Weise neue Anhänger und Mitglieder für den IS ideologisch und physisch geschult, angeworben und rekrutiert werden. Mit der von ihm intensiv betriebe- nen Propagandatätigkeit für den IS trug er aktiv zu dessen Anziehungskraft bei. Erschwerend kommt hinzu, dass er die inkriminierten Dateien Mitte 2014 ver- sandte, als sich der IS im Aufbau befand und am 29. Juni 2014 offiziell prokla- miert wurde, die Terrororganisation immer grösseren Machtzuwachs erhielt und weltweit Reisebewegungen ausländischer Anhänger in die eroberten Gebiete zu-
128 - nahmen. Dass sich infolge solcher Propaganda vor allem auch junge, perspek- tivlose Jugendliche veranlasst sahen, sich in ein Kriegsgebiet zu begeben, durfte auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein. Mit seinen vielseitigen Aktivitäten für den IS und dessen Vorgängerorganisation ISIG bewirkte der Beschuldigte eine beträchtliche Stärkung dieser Terrororgani- sationen und damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 260 ter StGB ge- schützten Rechtsguts (präventiver Schutz der durch Gewalt- und Bereicherungs- verbrechen geschützten Rechtsgüter; vgl. ENGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 3). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als ideologischer Überzeu- gungstäter, was in vorliegendem Kontext (Unterstützung islamistisch-terroristi- scher Organisationen) zwar deliktstypisch ist. Der Beschuldigte hat explizit zum Ausdruck gebracht, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und befürwortete. Der Beweggrund des Be- schuldigten war einzig auf die Förderung des terroristischen Zwecks des IS bzw. ISIG konzentriert. Diese besonders verwerfliche Motivation ist zu seinen Lasten zu werten. Die Intensität seines deliktischen Willens und seiner deliktischen Tä- tigkeit war erheblich und weist auf eine besonders stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin. Sein Verhalten rechtfertigende oder erklärende Umstände sind nicht gegeben. Insgesamt zeugt sein Verhalten von einer grossen kriminellen Energie. 2.2.1 Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Tatverschulden schwer, so dass aus- schliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt und die (gedankliche) Einsatz- strafe auf 45 Monate festzusetzen ist. 2.3 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Stra- fen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. 2.3.1 In dieser Hinsicht ist der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 bis StGB) zu würdigen. Diese Tat steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, weist doch das inkriminierte Video einen expliziten Bezug zum IS auf. In Berücksichtigung dieses Umstands einerseits und der möglichst grossen präventiven Effizienz der Strafe anderer- seits ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe angezeigt. Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Be- schuldigte hat sich für den Besitz von einem rund 16-minütigen Video zu verant- worten. Das betreffende Video ist an Brutalität und Abscheulichkeit kaum zu
129 - übertreffen und für einen durchschnittlichen Betrachter unerträglich anzusehen. Es zeigt detailliert und in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten (Er- schiessungen und Enthauptungen) an wehrlosen Menschen. Die Hinrichtungs- szenen und die zur Schau gestellten abgetrennten Köpfe auf den Leichen wirken dabei besonders entwürdigend und verstörend. Erschwerend ins Gewicht fällt die subjektive Tatkomponente: Der Besitz des inkriminierten Videos lässt sich einzig durch die fanatische Einstellung des Beschuldigten für die Werteideologie des IS erklären. 2.3.2 In Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um 6 Monate zu erhö- hen. 2.4 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 51 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.5 Täterkomponenten 2.5.1 Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der Hauptverhandlung weitgehend Aus- sagen zu seiner Person (TPF pag. 42.731.002, -005). Aus den Akten ist zu sei- nen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben Folgendes zu entneh- men: Der Beschuldigte ist 34-jährig und schweizerischer und italienischer Staatsange- höriger. Er ist in Winterthur geboren und hat dort bis zu seinem 18. Lebensjahr bei seinem Vater gelebt. Danach zog er zu seiner Grossmutter. Nach der Schule hat er eine Lehre als Kellner begonnen, welche er aber nicht abschloss. Danach arbeitete er Teilzeit als Chauffeur und im Reifenhandel, bevor er krankheitsbe- dingt arbeitslos wurde (BA pag. 12-14-10 f.; 13-1-185). Gemäss eigenen Anga- ben ist er seit seiner Haftentlassung am 14. Februar 2017, bis auf einen Unter- bruch von zwei Wochen, arbeitslos (BA pag. 13-1-686). Gemäss Gewaltschutz- bericht der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 hat sich der Beschuldigte nie ernsthaft um eine berufliche Integration in der Schweiz bemüht (TPF pag. 42.262.3.010). Der Beschuldigte ist nach Schweizerischem Eherecht mit CCC. und nach islami- schem Recht mit seiner «Zweit-Ehefrau» GGGGG. verheiratet (TPF pag. 42.262.3.008 f.). Er lebt mit beiden Frauen in ehelicher Gemeinschaft. Mit beiden Ehefrauen hat er je ein minderjähriges Kind. Er lebt vollumfänglich von der Sozi- alhilfe, die für den Beschuldigten, seine Ehefrau CCC. und ihr gemeinsames Kind monatlich netto Fr. 2'700.-- beträgt. Die Kosten der Krankenkasse von Fr. 458.60 werden zusätzlich vom Sozialamt übernommen. Der Beschuldige hat kein Ver-
130 - mögen (TPF pag. 42.231.4.6, 9; 42.262.3.010). Gemäss Auszug des Betrei- bungsamtes Oberwinterthur vom 28. April 2020 bestehen gegen ihn 16 Verlust- scheine im Gesamtbetrag von Fr. 47'167.50 (TPF pag. 42.231.3.3). Der Beschuldigte war (mindestens) im Tatzeitraum strenggläubiger Moslem sun- nitischer Glaubensrichtung (vgl. E. II. 1.2.10). Sein Vater gab zu Protokoll, sein Sohn sei mit 18 Jahren zum Islam konvertiert und «extrem» geworden (BA pag. 12-14-10, 12). Im bereits erwähnten Gewaltschutzbericht ist nachzulesen, dass der Beschuldigte nach wie vor versuche, die täglichen Gebete «einzuhalten». Er sei aber mehr und mehr von der strikten Auslegung des Islams abgekommen und toleranter geworden (TPF pag. 42.262.3.011 f.). Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Septem- ber 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Das Strafmandat ist rechtskräftig. Die Untersuchungshaft betrug 48 Tage (TPF pag. 42.231.1.2). Da der Beschuldigte die im Rahmen der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Delikte vor der ersten Verurteilung vom
132 - bestehen diesbezüglich ernsthafte Zweifel, da er nachweislich nie an einem be- sonderen Deradikalisierungsprogramm teilgenommen hat. An der Hauptver- handlung sagte er zwar aus, dass er sich bis zu seiner Verhaftung «selber entra- dikalisiert» habe und nicht mehr in Moscheen gegangen sei (TPF pag. 42.731.054). Letzteres steht jedoch im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben gegenüber dem Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich (vgl. Gewalt- schutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 8. August 2017 [BA pag. 18-2-3- 123F]). Dass ihm die Deradikalisierung bis zur Verhaftung nicht gelungen ist, zeigt seine mehrjährige Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantons- polizei Zürich. Ausserdem wurde in sämtlichen sechs erwähnten Gewaltschutz- berichten von der Kantonspolizei Zürich vom 3. Mai 2017 bis 15. Februar 2019 nie vorgebracht, der Beschuldigte habe sich ernsthaft deradikalisiert. Warum ihm das ausgerechnet vor der Hauptverhandlung gelungen sein soll, geht aus dem aktuellen Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 nicht hervor. Unabhängig davon, ist eine Einsicht in das Unrecht seiner in diesem Zu- sammenhang begangenen Taten nicht erkennbar, weshalb sich das Kriterium «Gefährder» insgesamt neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des ge- samten Verfahrens die Tatvorwürfe. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, den IS bzw. ISIG nicht unterstützt zu haben. Da gemäss ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe un- ter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und strafer- höhend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen. Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl ver- halten. Während laufender Strafuntersuchung wurde er durch die Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich mit Strafmandat vom 13. September 2016 wegen mehrfachen Betrugs – begangen am 28. April 2015, 19. November 2015 und 25. Januar 2016 – zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (TPF pag. 42.231.1.002). Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist mit ei- nem Monat leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.5.3 Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten unter Einbezug aller Straf- zumessungsfaktoren insgesamt mit einem Monat leicht strafmindernd aus.
133 - 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. das Fehlen strafbarer Handlungen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundes- gerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafmilderungsgrund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Vo- raussetzungen erfüllt sind (TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). 2.6.2 Die Verjährung wegen Besitzes von Gewaltdarstellungen tritt am 17. November 2021 ein (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom
136 - IS als Kalifat von al-Baghdadi ausgerufen wurde. Den zwei Bildern wohnte zu jeder Zeit daher eine besondere Symbolkraft inne. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die Propaganda für den IS Mitte des Jahres 2014 in einer Phase erfolgte, in welcher dieser immer grösseren Machtzuwachs erhielt und Reisebewegungen ausländischer Anhänger in die eroberten Gebiete zunahmen. Die Willensrichtung des Beschuldigten war zudem klar darauf ausgerichtet, durch die Verbreitung der Beiträge den IS in seiner Anziehungskraft gegenüber A. und potentiellen Unterstützern zu stärken und somit in der Entfaltung seiner kriminel- len Aktivitäten zu unterstützen. Diese Motivation ist zu seinen Lasten zu werten. Dass sich infolge solcher Propaganda vor allem auch junge, perspektivlose Ju- gendliche veranlasst sahen, sich in ein Kriegsgebiet zu begeben, durfte auch dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein. Das objektive Tatverschul- den wiegt im Ergebnis insgesamt gerade noch leicht. 3.5.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als ideologischer Überzeu- gungstäter, was in vorliegendem Kontext (Unterstützung einer islamisch-terroris- tischen Organisation) deliktstypisch ist. Der Beschuldigte war Anhänger der sa- lafistisch-dschihadistischen Ideologie, bewegte sich aktiv in dieser Szene, traf Gleichgesinnte und machte sich insbesondere gegenüber A. für den im Sommer 2014 aufkommenden IS stark. Er hat zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungs- würdig hielt und befürwortete (vgl. vorne, E. III. 1). Der einzige Beweggrund des Beschuldigten war, den terroristischen Zweck des IS zu fördern. Diese besonders verwerfliche Motivation ist zu seinen Lasten zu werten. Sodann wusste er, dass A. eine bedeutende Stellung innerhalb der Salafistenszene im Raume Winterthur zukam, dass dieser als Leitfigur mehrere Chatgruppen und soziale Kanäle be- trieb und folglich über ein grosses Verbreitungsnetz für die IS-Ideologie verfügte. Das subjektive Tatverschulden geht insofern weit über das objektive Tatverschul- den hinaus. Die Intensität seines deliktischen Willens und seiner deliktischen Tä- tigkeit war daher nicht mehr leicht und weist auf eine stark ausgeprägte fanati- sche Gesinnung hin. Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt nicht mehr leicht. 3.5.3 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze festzusetzen. 3.6 Täterkomponenten 3.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse 3.6.2 a) Der Beschuldigte ist 37-jährig und schweizerischer und nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist nach wie vor mit QQQQ. verheiratet und Vater von zwei
137 - minderjährigen Kindern. Er lebt – soweit bekannt – in geordneten familiären Ver- hältnissen. Der Beschuldigte ist zurzeit als Anlagen- und Apparatebauer bei der Firma PPPP. AG in U. angestellt. Ab August 2020 bis November 2021 absolviert er berufsbegleitend beim EEEE. in ZZ. eine Weiterbildung zum «Produktionslei- ter» (TPF pag. 42.232.4.9 f.). Der Beschuldigte verdient monatlich netto Fr. 5'559.-- (TPF pag. 42.232.4.6; 42.732.003). Seine Ehefrau hat ein jährliches Einkommen von netto Fr. 36'206.-- (TPF pag. 42.232.4.22). Der Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (TPF pag. 42.232.4.6 f.; 42.732.003). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumes- sung aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). b) Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. «Folgenberücksichtigung»; siehe dazu E. IV. 2.6.1c [Mediatisierung von Strafverfahren]). Vorliegend ist eine gewisse Relevanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung ersichtlich: Der Beschuldigte war ehemaliger [Funktion] der Winterthurer An’Nur-Moschee. Eine leichte Strafreduktion ist aufgrund der medialen Berichterstattung angezeigt, da in den Medien nachzulesen war, dass einem ehemaligen [Funktion] der Win- terthurer An’Nur-Moschee [...] vorgeworfen werde (statt vieler: https://www.zsz.ch/[...]). Insofern war eine Identifikation des Beschuldigten für Kenner der Szene möglich. In Anbetracht dessen erscheint eine Strafminderung von 20 Tagessätzen als angemessen. c) Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu würdigen. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.6.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des ge- samten Verfahrens den Tatvorwurf oder verweigerte die Aussage. Es kann je- doch nicht von einem hartnäckigen Bestreiten der Tatvorwürfe gesprochen wer- den, weshalb von einer Straferhöhung abzusehen ist (siehe diesbzgl. E. IV. 2.6.2.2). 3.6.4 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfakto- ren mit 20 Tagessätzen leicht strafmindernd aus. 3.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu bestrafen. 3.8 Tagessatz der Geldstrafe
138 - Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5’559.--, dem Ein- kommen der Ehefrau von monatlich netto Fr. 2'785.--, dem Mietzins von Fr. 1'078.--, der Leasingrate von Fr. 550.-- und den Krankenkassenprämien ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 40.-- festzusetzen. 3.9 Insgesamt betrachtet das Gericht eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 40.-- schuldadäquat. 3.10 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.10.1 Der Beschuldigte ist Ersttäter und beruflich und sozial integriert. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ernstlich gegen ein künftiges Wohlverhalten sprechen würden. Der bedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten somit gewährt wer- den. 3.10.2 Eine Erhöhung der Dauer der Probezeit über das gesetzliche Minimum von 2 Jahren hinaus ist vorliegend nicht angezeigt. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Einziehung
2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von je Fr. 30‘000.-- geltend (TPF pag. 42.100.053). Die Gebühren liegen im gesetzli- chen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR), sind angemes- sen und daher in der beantragten Höhe festzusetzen. 2.2 a) Die Bundesanwaltschaft beantragt die Auferlegung von Auslagen in Höhe von Fr. 255'943.40 zu Lasten des Beschuldigten A. (TPF pag. 42.721.130). Die aus- gewiesenen Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, mit folgenden Ausnahmen: Bei den Akontozahlungen an Rechtsanwalt Stephan A. Buchli (BA pag. 24-100-8) von insgesamt Fr. 62'437.-- handelt es sich um Kosten der amtli- chen Verteidigung; deren Verlegung richtet sich nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (vgl. E. VIII. 2.2). Nicht auferlegbar sind zudem die Dolmetscherkosten von Fr. 73'866.30 in Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK (BA pag. 24-100-9 f.; vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2). Die geltend gemachten Reisespesen von Fr. 2'566.10 sind in der Gebühr abgegolten (BA pag. 24-100-10; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.55 vom 9. Juni 2015 E. 10.2.3a). Die zu berücksichtigenden Auslagen für das Vor- verfahren betragen demnach Fr. 117'074.--. b) Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Auferlegung von Auslagen in Höhe von Fr. 134'522.40 zu Lasten des Beschuldigten B. (TPF pag. 42.721.131). Die Kosten der Überwachungsmassnahmen von Fr. 58'090.-- im Zusammen- hang mit dem angeklagten Sexualdelikt sind vorliegend zu berücksichtigen, da ein dringender Anfangsverdacht bestand. Die ausgewiesenen Auslagen geben ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass, mit folgender Ausnahme: Nicht auf- erlegbar sind die Dolmetscherkosten von Fr. 73'866.30 sowie die Spesen von Fr. 2'566.10 (BA pag. 24-100-11 f.). Es kann zur Begründung auf das unter E. 2.2 a) hievor Gesagte verwiesen werden. Die in Bezug auf den Beschuldigten B. angefallenen Auslagen betragen somit Fr. 58'090.--. 2.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist auf- grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die verrechenbaren Auslagen des Gerichts belaufen sich auf Fr. 6'000.-- (Kosten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern [Fr. 4'000.-- nur dem Be- schuldigten A. auferlegbar] und Fr. 2'000.-- für Post-, Telefon, Kopier- und wei- tere Spesen).
141 - 2.4 Zusammenfassend betragen die Verfahrenskosten Fr. 261'164.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 60’000.--, Auslagen Fr. 175’164.--; Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Aus- lagen des Gerichts Fr. 6'000.--). 2.5 Bei der Festlegung des Gebührenanteils für das Gerichtsverfahren sind die Tat- beiträge der Beschuldigten im Kontext der Gesamtuntersuchung zu würdigen. Die meisten Verfahrenshandlungen sind im Zusammenhang mit dem Beschul- digten A. angefallen. In Anbetracht dessen hat der Beschuldigte A. anteilsmässig 9/10 der Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, mithin Fr. 18'000.--; der Beschuldigte B. die restlichen 1/10, mithin Fr. 2'000.--, zu tragen. 2.6 2.6.1 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch bzw. Teileinstel- lung ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 2). Der Beschuldige A. ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfah- renshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berück- sichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschul- digten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfah- renshandlungen ist somit gegeben. Die dem Beschuldigten A. grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 170'874.-- (Fr. 30'000.-- [Gebühr Vorverfahren]; Fr. 117'074.-- [Auslagen Vorverfahren]; Fr. 18'000.-- [Gebühr Gericht]; Fr. 5'800.-- [Auslagen Gericht]). 2.6.2 Der Beschuldigte B. wurde vorliegend in fünf von sechs Anklagepunkten freige- sprochen. Der zur Verurteilung führende Anklagepunkt (Propaganda für den IS) verursachte einen eher unbedeutenden Aufwand. Die Abklärungen und Ermitt- lungen der die Teilfreisprüche betreffenden Sachverhalte generierte hingegen ei- nen erheblichen Verfahrensaufwand. Von den Gesamtkosten sind rund 9/10 die- sen Verfahrensteilen zuzuordnen. Nicht auferlegbar sind die Kosten der Überwa- chungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Sexualdelikt, da diesbezüglich ein Freispruch erfolgte. Die vom Beschuldigten B. zu tragenden Verfahrenskosten betragen somit Fr. 5'200.-- (Fr. 3'000.-- [1/10 der Gebühr Vorverfahren von Fr. 30'000.--]; Fr. 2’000.-
[1/10 der Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--]; Fr. 200.-- [1/10 der Auslagen des Gerichts von Fr. 2'000.--]).
142 - 2.7 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (statt vieler Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.4.1 m.w.H.). Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten A. (vgl. IV. 2.5.1) sind die Verfahrenskosten als weitgehend uneinbringlich anzuse- hen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten zur Erleichterung der Resozi- alisierung nur einen Teil der Kosten im Umfang von Fr. 30'000.-- aufzuerlegen. Angesichts der eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten B. ist es angezeigt, auch ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzu- erlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 3'000.--. VII. Entschädigungen / Genugtuungen
143 - Fahrten, Kost und Logis der beschuldigten Person oder auch verursachte Ar- beitslosigkeit (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 StPO N. 6 m.w.H.). Die Strafbehörde prüft den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeit- geber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Ar- beitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschuldigte B. leistete den Vorladungen der Untersuchungsbehöden sowie des Bundesstrafgerichts Folge. Aufgrund der überwiegenden Freisprüche hat er den Grund für die Arbeitsverhinderung bei seinem Arbeitgeber nicht selbst ver- schuldet. Das Arbeitsverhältnis dauerte zudem mehr als drei Monate. Der Be- schuldigte war somit unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert. Somit hat er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Dauer der Arbeitsverhinde- rung im Zusammenhang mit den Vorladungen bzw. Einvernahmen. Die Lohnfort- zahlungspflicht betrifft seinen Arbeitgeber. Die Besprechungen mit dem amtli- chen Verteidiger sind hingegen nicht entschädigungspflichtig, da der Beschul- digte die Termine ausserhalb der Arbeitszeit hätte wahrnehmen können. Im Üb- rigen ist der geltend gemachte Erwerbsausfall nicht belegt. Dem Beschuldigten B. ist daher keine Entschädigung durch die Eidgenossenschaft für angebliche wirtschaftliche Einbussen von Fr. 2'976.50 zuzusprechen. 2.3 2.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten B. beantragte eine Entschädigung für Aus- lagen im Strafverfahren in der Höhe von Fr. 2'333.-- (TPF pag. 42.721.340). Ge- mäss der an der Hauptverhandlung vom 11. August 2020 eingereichten «Ent- schädigungsberechnung» setzt sich diese aus den Kostenträgern Hotelüber- nachtung/Verpflegung im Betrag von Fr. 401.-- und Reisekosten von Fr. 1'932.-- zusammen (TPF 42.721.058). 2.3.2 Aufgrund der Teilfreisprüche hat der Beschuldigte B. gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. VII. 2.1) einen Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen im Strafverfahren. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden, mit
144 - folgender Korrektur: Hinzu kommen Auslagen, welche bei Einreichung des «Ent- schädigungsbegehrens» noch nicht bekannt waren. Von Amtes wegen sind da- her zusätzlich Auslagen im Umfang von Fr. 166.-- (Parkgebühren, Mittag- und Nachtessen etc.) für den Verhandlungstag vom 11. August 2020 zu berücksich- tigen. Der Beschuldigte B. ist somit im Umfang der Teilfreisprüche von rund 10% eine leicht reduzierte Entschädigung von Fr. 2’249.10 (Fr. 2'099.70 [90% von Fr. 2'333.--] + Fr. 149.40 [90% von Fr. 166.--]) für die wirtschaftlichen Einbussen zuzusprechen. Im darüberhinausgehenden Betrag ist die Entschädigungsforderung des Be- schuldigten B. abzuweisen. 2.4 2.4.1 Die Verteidigung des Beschuldigten B. beantragte eine Genugtuung von mindes- tens Fr. 10'000.-- aufgrund der angeordneten Zwangsmassnahmen sowie der negativen medialen Berichterstattung über ihren Mandanten. Der Beschuldigte sei in den Medien zu Unrecht als Terrorist und Pädophiler dargestellt worden, was ihn psychisch belaste (TPF pag. 42.721.353, 340). 2.4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeits- verletzung kann aber auch andere Ursachen haben, wie beispielsweise exten- sive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, be- ruflichen oder politischen Ansehen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 12.4.2 m.w.H.; SK.2016.17 vom 12. Juli 2016 E. 8.1.1 [Ge- nugtuung von Fr. 2'000.-- aufgrund Beschlagnahme von Vermögenswerten so- wie negativer Medienberichterstattung]). Als Beispiele fallen neben der unge- rechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft etwa die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien in Betracht. Nicht anspruchsbegründend sind die mit jedem Straf- verfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (WEHRENBERG/FRANK, Balser Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 27, 27b). 2.4.3 Gegen den Beschuldigten B. wurden in diesem Strafverfahren die Zwangsmass- nahmen der akustischen Überwachung (geheime Überwachungsmassnahmen betreffend Telefon und Fahrzeug) sowie der Hausdurchsuchung angewendet (BA pag. 8-4-1, -3; 9-1-1 ff.). Die Zwangsmassnahmen hatten einen einschnei- denden Eingriff in das Privatleben des Beschuldigten zur Folge. Ins Gewicht fällt
145 - sodann, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten in den (Deutschschwei- zer-) Medien eine nicht unerhebliche Resonanz fand (vgl. E. IV. 3.6.2b). Im Inter- net lassen sich einschlägige Publikationen finden, in denen ein ehemaliger [Funk- tion] der An’Nur-Moschee als [...] bezeichnet wird. Insofern war eine Identifikation des Beschuldigten zumindest für Kenner der Szene möglich, hatte der Beschul- digte ehemals doch diese Funktion inne. In Anbetracht dessen ist eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Im Lichte dieser Umstände und unter Be- rücksichtigung der Rechtsprechung in solchen Fällen ist dem Beschuldigten B. eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- zuzusprechen. VIII. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger
1.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. April 2016 wurde Rechtsanwalt Stephan A. Buchli in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO mit Wirkung auf den 1. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (BA pag. 16-1-1 f.). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorver- fahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezem- ber 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
2.1 Seit dem 30. Mai 2016 ist der Beschuldigte B. von Rechtsanwalt Dominic Nellen amtlich verteidigt (BA pag. 16-3-7 f.). Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 14. August 2020 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 99'936.60 (inkl. MWST), basierend auf dem eigenen Zeitaufwand von 320.95 Stunden à Fr. 230.-
(Arbeitszeit), Reise- und Wartezeiten von 57.52 Stunden à Fr. 200.-- und dem Praktikantenaufwand von 37.96 Stunden à Fr. 100.-- sowie Auslagen von Fr. 3’578.78 (TPF pag. 42.821.4, -24). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen gerechtfertigt. Im Ergebnis wird die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Dominic Nel- len auszurichtende Entschädigung auf Fr. 99'936.60 (inkl. MWST) festgesetzt. Allfällig geleistete Akontozahlungen sind in Abzug zu bringen. 2.2 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen
147 - Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschul- digte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. In Berücksichtigung der Teilfreisprüche ist die (bedingte) Rückerstattungspflicht des Beschuldigten B. auf einen Teilbetrag von Fr. 10’000.– (entsprechend ca. 10% der gesamten Entschädigungssumme) festzulegen. Der Beschuldigte B. ist demnach zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 10'000.-- zurückzube- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
148 - Die Strafkammer erkennt:
I. A.
II. B.
III. Beschlagnahmte Gegenstände
IV. Verfahrenskosten 1. 1.1 Die Verfahrenskosten betragen Fr. 261'164.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 60’000.--, Auslagen Fr. 175’164.--; Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 6'000.--). 1.2 Von den Verfahrenskosten werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt: – A. Fr. 30'000.--; – B. Fr. 3’000.--. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
2.1 B. wird eine Entschädigung von Fr. 2’249.10 für die wirtschaftlichen Einbussen zu- gesprochen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Entschädigungsforderung von B. abge- wiesen. 2.2 B. wird eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Genugtuungsforderung von B. abge- wiesen.
VI. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger
VII. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrungen Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. April 2021