Urteil vom 6. März 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Regina Derrer Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, Guisan- platz 1, 3003 Bern,
und Privatklägerschaft:
B.,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Riner,
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2019.67
A. sei der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie der fahr- lässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Satz 1 StGB) schuldig zu sprechen.
A. sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, entsprechend Fr. 7'200.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 900.-- (Fr. 800.-- Kosten der Bundes- anwaltschaft, Fr. 100.-- Kosten der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwaldens) seien A. aufzuerlegen.
Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
Der Kanton Nidwalden sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen.
Anträge der Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft verzichtet auf Anträge. Anträge der Verteidigung:
A. sei freizusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Prozessgeschichte A. Am 25. August 2017 kam es um ca. 10.30 Uhr auf dem Landeplatz Neufallenbach in Wolfenschiessen während eines Prüfungsfluges zum Tandem-Gleitschirmpi- loten («Biplace») zu einem Unfall. Dabei wurde der Passagier B. verletzt. Beim Gleitschirmpiloten handelte es sich um A. (nachfolgend: Beschuldigter). Die Kan- tonspolizei Nidwalden nahm noch gleichentags die Ermittlungen auf und befragte u.a. den Beschuldigten sowie den Prüfungsexperten C.; fünf Tage später erst- mals auch den verletzten B.
8 - SK.2019.67 Schirm eingeknickt sei und habe die Bremsen wieder gelöst. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Schirm gegen vorne abgetaucht und plötzlich in einen freien Fall hineingefallen sei. In der Folge seien er und der Privatkläger ca. 8 Meter zu Boden gestürzt (BA 13.1.2). Bei einer Einvernahme, rund ein Jahr später, be- schrieb der Beschuldigte den Unfallhergang wie folgt: «Als ich auf entsprechen- der Höhe war, bin ich [in] den Gegenanflug gegangen. [Ich] habe gepeilt. [...] als ich das Gefühl hatte, ich wäre auf der richtigen Höhe ging ich in den Queranflug über eine Baumreihe und schaute gleichzeitig in die Landezone. [...] Beim Quer- anflug habe ich erlebt, dass die Luft unruhig war. [...] Ich spürte Bewegungen im Schirm [...] und konnte dann den Schirm wieder stabilisieren. Als ich die richtige Höhe hatte und in den Endanflug übergehen wollte, merkte ich, wie der Schirm weich wird und gegen vorne beschleunigt. Das Ganze war sehr überraschend. Ich hörte in den Ohren auch, dass der Fahrtwind weniger war. Ich habe dann nach links eingelenkt und merkte dann, dass ich in der linken Bremse keinen Druck mehr hatte. [...] Ich spürte, dass ich links keinen Widerstand mehr hatte, was ein Zeichen war, dass die Strömung abreisst. Ich nahm sofort beide Arme hoch, um die Bremsen freizugeben [...], um so den Schirm wieder in Fahrt zu bekommen. [...] Der Schirm kam nach vorne, was man auch hofft, und ich habe ihn wieder abgefangen. Die Höhe hatte ich nicht mehr [...], damit wir Passagiere wieder unter den Schirm kommen, um die Pendelbewegung wieder auszuglei- chen und aufzufangen. [...] Dann sind wir praktisch steil in den Boden einge- schlagen» (BA 13.1.7 f.). Auf die Frage, wie es seiner Ansicht nach zum Absturz beim Prüfungsflug gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies infolge des Strömungsabrisses auf der linken Seite geschehen sei. Er sei angesichts der Prüfungssituation angespannt gewesen und habe es gut machen wollen, wisse aber nicht, ob er den Absturz hätte verhindern können (BA 13.1.11). Gegenüber der BA sagte der Beschuldigte aus, dass leichter Wind auf dem Landeplatz ge- herrscht habe, was er am «Windfähnli» gesehen habe. Als er vom Gegen- in den Queranflug übergegangen sei, habe er unerwartete Luftbewegungen im Schirm bemerkt. Er habe versucht diese auszugleichen und gleichzeitig den Landepunkt anzupeilen. Dann habe er das Gefühl gehabt, von hinten Wind zu bekommen. Das sei im Moment gewesen, als er vom Quer- in den Endanflug geflogen sei. Es sei halb elf Uhr morgens gewesen, da beginne eine andere Thermik, und er könne sich nur vorstellen, dass zwischen den Bäumen, entlang welcher der Queranflug erfolgt sei, eine andere Luftbewegung geherrscht habe. Aufgrund der vom Engelberg das Tal hinunterfliessenden kalten Luft und der Tatsache, dass sich die Luft gleichzeitig an anderen Bergen aufwärme, komme es zu Gegenbe- wegungen (BA 13.1.19). Damit konfrontiert, dass der Prüfungsexperte C. festge- stellt habe, dass der Schirm übersteuert habe, weil der Beschuldigte zu stark an der Steuerleine gezogen habe, machte er geltend, dass er sich nicht bewusst sei,
9 - SK.2019.67 zu fest an der Leine gezogen zu haben, wobei die Stärke des Zuges immer in Abhängigkeit zum Wind stehe (BA 13.1.18 Z. 7 f., -19 Z. 27 ff., -20 Z. 28 ff.). Vor Gericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die leichte Unruhe in der Luft bereits vom Gegen- in den Queranflug gespürt und den Schirm daraufhin mit verschiedenen Bremsbewegungen wieder stabilisiert (TPF 2.731.8 f. Z. 43 ff.). Er sei der Meinung gewesen, den Queranflug in mittlerem Tempo, d.h. mit leicht angebremstem Schirm, zu fliegen und diesen angemessen zur Situation zu steu- ern. Er habe dann bemerkt, dass er Wind von hinten bekomme – dadurch nehme sofort die Geschwindigkeit relativ zur Luft ab (TPF 2.731.10 f. Z. 46 f.) – und habe eingelenkt (TPF 2.731.5 Z. 39 ff.). Mit der Feststellung im Sachverständigengut- achten konfrontiert, dass dies mit einem zusätzlichen Zug an der linken Bremse geschehen sei (vgl. nachfolgend E. 4.6), führte der Beschuldigte an, dass es fast nicht anders gewesen sein könne, dass er es aber nicht bestätigen könne, da er in dieser Situation automatisch reagiert habe (TPF 2.731.9 Z. 37 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er im Moment, in dem er eingelenkt habe, gespürt habe, dass der Schirm zu weich sei und die Strömung abreisse. Er sei sich aber nicht bewusst, dass er dabei extreme Lenkbewegungen verursacht habe (TPF 2.731.5 Z. 40 ff.). Zum Unfall sei es seiner Ansicht nach gekommen, weil er im Vergleich zur umgebenden Luft, angesichts des zuvor beschriebenen Windstosses von hinten, zu langsam geflogen sei; dadurch sei die Strömung ab- gerissen. In diesem Moment sei er sich dessen aber nicht bewusst gewesen und könne auch nicht mehr sagen, ob er mit zu viel Bremse geflogen sei; er sei so sehr auf die Peilung zum Landekreis, auf den richtigen Moment für die letzte Kurve, den Übergang vom Quer- zum Endanflug und auf die Stabilität des Flug- geräts konzentriert gewesen (TPF 2.731.6 Z. 9 ff., Z. 16 ff., Z. 22 ff.; -7 Z. 6 f., Z. 12 ff., Z. 37 ff.; -11 Z. 5 ff.). Er habe nach bestem Wissen und Können gehan- delt und könne sich keinen Flugfehler vorwerfen (TPF 2.731.6 Z. 16 ff.; -14 Z. 21 ff.). 4.3 Aussagen Privatkläger B. Am Unfalltag (25. August 2017) gab der Privatkläger (jeweils als Auskunftsper- son befragt) zu Protokoll, dass der Beschuldigte im Landeanflug nicht direkt den Landkreis habe anfliegen können und deshalb zuerst noch in Richtung Wald ge- flogen sei. Dann sei alles sehr schnell gegangen: Er (der Privatkläger) habe be- merkt, dass der Schirm einseitig eingeklappt sei bzw. keinen Auftrieb mehr ge- habt habe. Dann seien sie beide auf den Boden gefallen. Einen Flugfehler des Beschuldigten habe er aber nicht feststellen können (BA 12.1.2). Bei der Einver- nahme vom 26. Juni 2018 bestätigte der Privatkläger diese Aussage und ergänz- te zum Unfallhergang was folgt: «Ensuite, au lieu d'atterrir, on est repartis faire une base en direction de la forêt parce que je pense que A. a estimé qu'on était
10 - SK.2019.67 encore trop haut pour atterrir. Je n'ai pas analysé la situation comme pilote, j'étais passager et me concentrait sur ce que A. me disait. A ce moment-là, A. ne me disait rien, mais j'étais à son écoute. Là, j'ai senti qu'on partait sur l'arrière, sur le côté, il me semble que c'était le côté gauche. [...] J'ai vu l'herbe qui se rapprochait de plus en plus vite et pour finir, nous avons heurté le sol herbeux.» Obwohl er anlässlich der ersten Einvernahme am Unfalltag ausgesagt hatte, dass er seitens des Beschuldigten keinen Flugfehler habe feststellen können (BA 12.1.2), gab er angesprochen auf die Gründe, die zum Unfall geführt haben, zu Protokoll, er sei nach einer Analyse mit Fliegereifreunden zum Schluss gekommen, dass die linke Flügelseite zu langsam unterwegs gewesen und abgerissen sei. Wenn der Be- schuldigte nicht zu stark an den Bremsen gezogen hätte, hätte der Unfall seiner Ansicht nach verhindert werden können (BA 12.1.8). Gleichlautendes führte der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme vom 21. August 2019 gegenüber der BA aus (BA 12.1.17). 4.4 Aussagen F. Der Soloflugschüler F. beobachtete den Landeanflug des Beschuldigten und gab noch am Unfallort als Auskunftsperson Folgendes zu Protokoll: «Ich sah, dass der Pilot auf dem Landeanflug noch eine Kurve machte, um Höhe zu verlieren. Bei diesem Manöver klappte die linke Seite des Schirms zu. Der Pilot liess dann die Leinen los und der Schirm öffnete sich wieder. Da Schirm und Pilot bereits zu tief waren, fielen der Pilot und der Passagier nach vorne auf den Boden. Was genau der Grund war, dass der Schirm linksseitig einklappte, kann ich nicht sa- gen. Entweder war der Wind das Problem oder ein Fehler des Piloten, dass die- ser zu fest an der linken Leine zog.» (BA 12.2.2). 4.5 Aussagen C. C. fungierte am Unfalltag als Prüfungsexperte und gab gleichentags, als Aus- kunftsperson befragt, folgende Beobachtungen zu Protokoll: «Im Queranflug übersteuerte der Schirm und ist abgerissen (Strömung). Nach dem Lösen der Bremsen nahm der Schirm wieder Fahrt auf und beschleunigte, worauf auch schon der Boden kam. Der Pilot und Passagier stürzten dann nach vorne auf den Boden. [...] Aus meiner Sicht war dies ein Lenkfehler des Piloten. Dass der Schirm übersteuerte, liegt daran, dass der Pilot zu fest an der einen Steuerleine zog. Ich glaube, es war die linke Leine» (BA 12.3.2). An der Einvernahme vom
11 - SK.2019.67 von hinten oben nach vorne unter den Schirm gependelt und auf dem Boden aufgeschlagen seien. Ursächlich für den Absturz sei ein Flugfehler des Beschul- digten gewesen. Es handle sich um einen Fehler, der nicht selten auftrete, gele- gentlich auch bei Prüfungssituationen (BA 12.3.5). Vor Gericht als Zeuge einver- nommen, ergänzte C., dass der Beschuldigte noch im Queranflug, im Moment, als er in den Endanflug habe eindrehen wollen, die eine Bremse zu stark gezogen habe und es so zu einem Strömungsabriss gekommen sei. Er (der Beschuldigte) habe dies sofort bemerkt und die Bremsen wieder losgelassen, wobei das Lösen der Bremsen zur Folge habe, dass der Schirm ziemlich viel Fahrt aufnehme und nach vorne pendle (TPF 2.761.5 Z. 17 ff.). Danach gefragt, ob eine Luftbewe- gung, z.B. eine Windböe, ursächlich für den Absturz gewesen sein könnte, führte C. aus, da der Flug irgendwann am Vormittag stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass es eher ruhig gewesen sei. Er könne sich aber nicht mehr an die genauen Flugbedingungen erinnern. Gemäss seinem handschriftlichen Pro- tokoll am Unfalltag hätten absolut perfekte Bedingungen geherrscht (TPF 2.761.5 Z. 32 ff.). In Prüfungssituationen komme es immer wieder einmal vor, dass ein Pilot durch zu starkes Ziehen auf einer Seite einen Strömungsabriss verursache. Dies habe stets zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen werde. Häufig passiere dieser Fehler in grösserer Höhe, wo dies nicht weiter ge- fährlich sei, wenn es der Pilot merke und den Schirm beruhigen könne; beim Anflug auf den Landeplatz in tieferer Höhe könne dies demgegenüber – wie vor- liegend – fatale Konsequenzen haben (TPF 2.761.6 Z. 1 ff.). Angesprochen auf seine frühere Aussage bei der BA, wonach der Beschuldigte gewissermassen zwei Fehler begangen habe – zunächst ein zu starkes Einbrem- sen von beiden Leinen (Seiten) und dann beim Eindrehen auf der einen Seite die Leine noch stärker gezogen, was zum einseitigen Strömungsabriss geführt habe (BA 12.3.6) – präzisierte C. vor Gericht: Wenn, wie dies der Beschuldigte am Unfalltag getan habe, bereits angebremst geflogen werde, müsse auf einer Seite die Bremse gelöst werden, wenn an der anderen gezogen wird. Werde mit voller Geschwindigkeit geflogen, würden die Dreh- respektive Lenkbewegungen hefti- ger, was zwar im Landeanflug nicht ideal sei, aber die Gefahr eines Strömungs- abrisses verringere, weil man schneller fliege. Somit habe es sich beim ange- bremsten Fliegen wahrscheinlich nicht um einen Fehler gehandelt; dieses Ver- halten habe den eigentlichen Fehler jedoch begünstigt (TPF 2.761.6 Z. 27 ff.). Mit den wesentlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverstän- digengutachtens vom 4. Februar 2020 (vgl. nachfolgend E. 4.6) konfrontiert, er- klärte sich C. als einverstanden; ihn überzeuge das Gutachten (TPF 2.761.8 f. Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der gutachterlichen Frage, welche Handlungen der Beschul- digte hätte vornehmen müssen, um das Absturzrisiko in der vorliegenden Situa- tion zu verringern, führte C. ergänzend aus, der Schirm reisse nicht einfach so
12 - SK.2019.67 ab. Entweder, man sei per se zu langsam unterwegs, dann brauche es sehr we- nig, oder man sei an der Grenze und ziehe noch mehr, so dass der Schirm ab- reisse. Von alleine passiere das nicht, weshalb aus seiner Sicht ein Fehler vor- handen sei (TPF 2.761.8 Z. 39 ff.). 4.6 Gutachterliche Feststellungen Der korrekte Landeanflug beim Gleitschirmflug wird im Gutachten wie folgt be- schrieben: Die Landevolte werde in fünf Teilen geflogen: die Abbaukreise, der Gegenanflug, der Queranflug, der Endanflug und die eigentliche Landung. Im Abbauraum werde die überschüssige Höhe mit Kreisflügen abgebaut. Sobald die Höhe passe, fliege der Pilot in den Gegenanflug, der seitlich am Landeplatz vor- beiführe. Anschliessend werde mit einer 90°-Kurve der Queranflug eingeleitet. Nach einer weiteren 90°-Kurve gelange der Pilot in den Endanflug, welcher mit der Landung beendet werde. Es werde – je nach Vorgabe am Landeplatz – eine Links- oder eine Rechtsvolte geflogen; am Unfallort standardmässig eine Links- volte (TPF 2.264.1.23). Zum Strömungsabriss beim Gleitschirmflug führt das Gutachten im Wesentlichen Folgendes aus: Anders als bei einem Flugzeug könne beim Gleitschirm die Flü- gelnase nicht direkt angesteuert werden. Die Tragfläche eines Gleitschirms könne nur gebremst werden, indem die Austrittskante (Flügelhinterkante) hinun- tergezogen werde. Dadurch verringere sich auch der Auftrieb, was bedeute, dass ein angebremster Gleitschirm weniger gut gleite. Werde ein Gleitschirm nicht ge- bremst, fliege er am besten; er habe dann den besten Gleitwinkel. Je mehr der Schirm abgebremst werde, desto mehr verringere sich der Gleitwinkel und zwar bis zu dem Punkt, an dem der Schirm, bedingt durch den Strömungsabriss, nicht mehr fliege. Ein Gleitschirm könne nur mit Luft, die durch Öffnungen in der Flü- gelnase in die Fläche einströme, in Form gehalten werden. Verringere sich nun die Strömungsgeschwindigkeit, verringere sich auch der Innendruck im Schirm, die Schirmfläche werde spürbar weich und der Bremsdruck nehme ab. Der Pilot werde so «gewarnt», dass die Fluggeschwindigkeit zu langsam sei (TPF 2.264.1.32 f.). Im Gutachten wird der Unfallhergang gestützt auf die Akten wie folgt erläutert: Zunächst habe der Beschuldigte, nachdem er mit einer 90°-Kurve vom Gegen- in den Queranflug eingedreht habe, mittels beidseitigem Bremseinsatz seine Gleitleistung verringert, da er eher etwas hochgeflogen sei; dies um zu verhin- dern, dass er den Landekreis überfliege. «Im Queranflug stellte [der Beschul- digte] eine unruhigere Luft fest, diese wird dazu geführt haben, dass er den Schirm stabilisierte, indem er seine beiden Bremsen zusätzlich anzog. Aufgrund
13 - SK.2019.67 der angespannten Prüfungssituation und der vollen Konzentration auf den Lan- dekreis kann vermutet werden, dass ihm in diesem Moment nicht bewusst war, dass er zu langsam flog. Wäre ihm dieser Punkt klar gewesen, hätte er einerseits durch ein (leichtes) Lösen der Bremsen vor der Kurve wieder etwas Fahrt auf- nehmen oder er hätte die Linkskurve statt durch noch mehr Zug auf der linken Bremse, durch Einlösen der rechten Bremse einleiten können. Da [der Beschul- digte] die letzte Linkskurve aber wie üblich mit zusätzlichem Zug der linken Bremse einleitete, verlangsamte sich die linke Flügelseite so sehr, dass dort die Strömung abzureissen begann» (TPF 2.264.1.33 f.). An anderer Stelle im Gut- achten wird der Unfallhergang – ergänzend und in Übereinstimmung mit den vo- rangehenden Ausführungen – wie folgt beschrieben: «Der Pilot fliegt eher zu langsam im Queranflug, ohne sich dies bewusst zu sein. Er zieht dann die linke Bremsleine hinunter, um in den Endanflug einzudrehen. Dabei merkt der Pilot, dass die Strömung auf der linken Flügelseite abreisst, denn er stellt fest, dass diese Flügelseite weich wird und sich der Fahrtwind erst noch verringert. In der Situation beschleunigt die linke Flügelseite noch nicht. Als er den Strömungs- abriss erkennt, gibt er sofort die Bremsen frei, um den Schirm wieder zu be- schleunigen, damit dieser wieder genügend Auftrieb erzeugen kann. Weil die Flughöhe dafür jedoch zu gering war, gelang dies nicht mehr.» In dieser Situation habe der Pilot keine andere Möglichkeit mehr gehabt, seine Situation und die des Passagiers zu verbessern (TPF 2.264.1.37). Gemäss Sachverständigem habe die eigentliche Ursache für den Unfall darin bestanden, dass der Beschuldigte nicht erkannt habe, dass er zu langsam unterwegs gewesen sei: «Somit hätte er, um den Absturz verhindern zu können, diesen Tatbestand erkennen müssen. Hätte er dies getan, hätte er die Bremsen früher gelöst und/oder die Linkskurve nicht mit einem zusätzlichen Zug an der linken Bremse eingeleitet, sondern mit dem Freigeben der rechten Bremse. [...] Nicht das Einlenken mit einer Links- kurve in den Endanflug war beim Unfall das Problem. Diese Linkskurve war für das Landemanöver zwingend nötig. Das Problem war, dass der Pilot vor dieser Kurve bereits eher zu langsam flog. Hätte er dies erkannt, hätte er die Linkskurve nicht mit zusätzlichem Ziehen der linken Bremse eingeleitet, sondern dies durch Lösen der rechten Bremse gemacht (der Fachbegriff hierfür ist «negativ steu- ern»)» (TPF 2.264.1.38). 4.7 4.7.1 Zu klären ist unter anderem die Frage, ob der Beschuldigte zu langsam flog. Be- züglich des Unfallhergangs ist nicht strittig, dass der Beschuldigte angesichts der leichten Unruhe, die er in der Luft spürte, den Schirm im Queranflug mit Brems- bewegungen stabilisierte und mithin angebremst flog. Strittig ist allerdings, ob er in jener Phase der Landevolte noch in angemessenem Tempo unterwegs war. Dagegen sprechen in erster Linie die stimmigen Aussagen des Prüfungsexperten C., wonach der Beschuldigte im Queranflug mit zu viel bremsen geflogen sei,
14 - SK.2019.67 was den einseitigen Strömungsabriss beim Eindrehen in den Endanflug begüns- tigt habe. Auch der Experte D. hielt im Gutachten fest, die unruhige Luft habe dazu geführt, dass der Beschuldigte den Schirm im Queranflug stabilisierte, in- dem er seine beiden Bremsen zusätzlich anzog. Wegen der angespannten Prü- fungssituation und der vollen Konzentration auf den Landekreis sei ihm in diesem Moment wohl nicht bewusst gewesen, dass er zu langsam flog. Für ein fehlendes Bewusstsein des Beschuldigten bezüglich der Fluggeschwindigkeit im Queran- flug sprechen auch seine Aussagen vor Gericht, wonach er infolge der Konzen- tration auf das Landemanöver nicht mehr sagen könne, ob er mit zu viel Bremse geflogen sei. Hinsichtlich der Drehung vom Quer- in den Endanflug ist Folgendes festzustellen: Gemäss Gutachten habe der Beschuldigte die Linkskurve mit zusätzlichem Zug an der linken Bremse – und nicht durch Freigabe der rechten Bremse – eingelei- tet. Dies stimmt mit den Angaben des Beschuldigten überein, wonach er vom Quer- in den Endanflug nach links eingelenkt sei und dann bemerkt habe, dass er in der linken Bremse keinen Druck mehr habe, woraufhin er sofort die Bremsen freigegeben habe. Vor Gericht räumte der Beschuldigte ein, dass es sich fast nicht anders zugetragen haben konnte, als wie im Gutachten festgehalten. Auch der Zeuge C. sagte wiederholt aus, der Beschuldigte habe im Moment, als er in den Endanflug habe eindrehen wollen, an der einen Steuerleine – nach Erinne- rung des Zeugen an der linken – gezogen. Seinen Angaben zufolge sei dieser Zug, angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits mit viel Bremse un- terwegs gewesen sei, zu stark gewesen; weshalb es sehr wenig brauche, dass der Schirm abreisse. In Bezug auf die Intensität der Lenkbewegung vom Quer- in den Endanflug sind die Angaben des Beschuldigten nicht konsistent: Während er kurz nach dem Unfall zu Protokoll gab, es sei zum Absturz gekommen, weil er beim Übergang vom Quer- in den Landeanflug wohl zu stark eingelenkt habe, sagte er gegenüber der BA und vor Gericht aus, er sei sich nicht bewusst, zu stark an der einen (linken) Leine gezogen zu haben. Vor Gericht gestand der Beschuldigte auf die Frage, ob er die letzte Kurve mit einem zusätzlichen Zug an der linken Leine eingeleitet habe, ein, in dieser Situation automatisch reagiert zu haben. Der Beschuldigte erklärte ferner, im Moment, in dem er vom Quer- in den End- anflug geflogen sei, bemerkt zu haben, dass er Wind von hinten bekomme. Be- merkenswert ist, dass er diesen Rückenwind anlässlich der Anhörung bei der BA erwähnte, nachdem sein Verteidiger in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 14. Dezember 2018 eine Windböe als mögliche Ursache für den Strömungsabriss erstmals thematisierte. Noch am Unfalltag verortete er die Ur- sache des Absturzes bei einem zu starken Zug an der einen Leine. Sein Empfin- den, dass der Schirm plötzlich weich geworden sei, gegen vorne beschleunigt
15 - SK.2019.67 habe und er gehört habe, wie der Fahrtwind abgenommen habe, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Ursache der zu geringen Strömungsgeschwindigkeit resp. des Strömungsabrisses zu. Der Gutachter schliesst die Rückenwindphase als eine mögliche Ursache des Strömungsabrisses zwar nicht aus. Als haupt- sächliche Erklärung für den Absturz nennt das Gutachten jedoch das Einlenken durch Zug an der linken Bremse bei bereits zu langsamem Flug. Die Unfallsitua- tion sei in der letzten Kurve, die offensichtlich zu langsam geflogen worden sei, ausgelöst worden. Weiter gebe es keine Hinweise, dass es im Zeitpunkt des Un- falls relevante Luftbewegungen gegeben habe. Der Zeuge C. bezeichnete die Bedingungen am Unfalltag in seinem damals erstellten schriftlichen Protokoll als «absolut perfekt». Vor Gericht vermochte er sich zwar nicht mehr an die genauen Wetterverhältnisse zu erinnern, erklärte aber, es müsse tatsächlich sehr ruhig gewesen sein, weil der Prüfungsflug des Beschuldigten am Vormittag stattgefun- den habe. Damit übereinstimmend ist auch dem Gutachten zu entnehmen, dass Luftbewegungen bei Morgenflügen selten seien bzw. an schönen Sommertagen ab dem Mittag auftreten würden. Der Zeuge F. gab lediglich zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob es wegen des Windes oder wegen eines Fehlers des Piloten zum Absturz gekommen sei. Aus dieser vagen Aussage lässt sich nicht ableiten, dass es im Unfallzeitpunkt zu Luftbewegungen in der Landevolte gekommen war. Hinzu kommt, dass den Aussagen F.s insofern geringeres Gewicht beizumessen ist als den Angaben C.s, da es sich bei F. im Unfallzeitpunkt um einen Soloflug- schüler handelte, während C. der Prüfungsexperte war. 4.7.2 Nach Würdigung der Beweise bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zwei- fel, dass der Beschuldigte bereits im Queranflug sehr langsam flog, sich dessen angesichts der Umstände aber nicht bewusst war: Der Beschuldigte stellte im Queranflug unruhige Luftbewegungen fest, welche dazu geführt haben, dass er den Gleitschirm stabilisierte. Gemäss seinen eigenen Angaben nahm er wahr, dass der Schirm «weich» wurde und sich der Fahrtwind verringerte. Es war ihm in diesem Moment jedoch nicht bewusst, dass er zu langsam flog, denn er leitete die letzte Linkskurve mit zusätzlichem Zug der linken Bremse ein, um in den End- anflug einzudrehen. Dadurch verlangsamte sich die linke Flügelseite derart, dass dort die Strömung einseitig abzureissen begann. Als er den Strömungsabriss er- kannte, löste er sofort die Bremsen, um den Schirm wieder zu beschleunigen. Die verbleibende Flughöhe reichte jedoch nicht mehr aus, um einen Absturz zu verhindern, weshalb der Beschuldigte und sein Passagier, Privatkläger B., aus ca. 8 Meter Höhe unsanft auf dem Boden aufschlugen. Die von Gutachter D. und dem Prüfungsexperten C. gemachten Darlegungen sind diesbezüglich weitgehend deckungsgleich, in sich schlüssig und nachvoll- ziehbar. Auch vom Beschuldigten selbst werden diese Feststellungen zum Un- fallhergang grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.
16 - SK.2019.67 4.7.3 Zu den Einwänden der Verteidigung bleibt Folgendes festzuhalten: Dass der Prü- fungsexperte C. – wie im Plädoyer der Verteidigung vorgebracht – vor Gericht ausgesagt habe, bezüglich der Geschwindigkeit des Gleitschirms des Beschul- digten im Queranflug nichts Problematisches bemerkt zu haben; auch nicht, dass der Beschuldigte in jener Phase der Landevolte die Bremsen gezogen hätte, trifft so nicht zu: C. gab lediglich zu Protokoll, es sei üblich, im Landeanflug etwas gebremst zu fliegen, wie dies der Beschuldigte getan habe. Allerdings müsse man auf einer Seite die Bremse lösen, wenn an der anderen Bremse gezogen werde. Werde in voller Geschwindigkeit geflogen, bestehe die Gefahr weniger, dass es zu einem Strömungsabriss kommen könne (TPF 2.761.6 Z. 33 ff.). Ebenso vermag das Argument der Verteidigung nicht zu überzeugen, das Schweigen des Privatklägers B., selber Gleitschirmpilot, sei ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte im Queranflug nicht zu langsam unterwegs gewesen sei: Der Privatkläger analysierte die Situation seinen Aussagen zufolge nicht als Pilot, sondern verstand sich als Passagier und konzentrierte sich als solcher auf die Anweisungen des Beschuldigten. Dass ein Rückenwind oder eine unerwartete Windböe Ursache der zu geringen Strömungsgeschwindigkeit war, wie auch der Beschuldigte vorbrachte, erscheint aufgrund der vom Gutachter und vom Prü- fungsexperten C. beschriebenen Witterungsverhältnisse am Unfalltag als eher unwahrscheinlich. Zudem stellte der Gutachter den Vorgang, dass die Strö- mungsgeschwindigkeit der umströmenden Luft zu gering werde, als «nicht unge- wöhnlichen Vorgang» dar. Solche Luftbewegungen würden an schönen Som- mertagen fast immer auftreten und zum Teil werden sie deshalb in der Ausbil- dung auch bewusst provoziert. Schliesslich sticht auch der Vergleich der Vertei- digung mit einem tödlich geendeten Gleitschirmunfall (auf selbigem Gelände) ins Leere: Gemäss Experten habe sich besagter Unfall im Queranflug ereignet, wo- bei der Schirm unerwartet und vor allem unerwartet heftig eingeklappt sei. Es sei immer mit unruhiger Luft zu rechnen, aber ein solch starker und heftiger «Klap- per» aus dem Nichts heraus sei sehr unwahrscheinlich. Dass dieser «Klapper» auf eine zu geringe Geschwindigkeit zurückzuführen gewesen wäre, ist weder dem Gutachten zu entnehmen, noch wurde dies von der Verteidigung behauptet. Diese argumentierte vielmehr, der tödliche Unfall sei ein Beleg für die Möglichkeit starker Turbulenzen am Landeplatz. Im Übrigen nahm der Beschuldigte an der «einfacheren» Tandem B-Prüfung teil, während der Pilot beim tödlichen Unfall die anspruchsvollere Tandem A-Prüfung zu absolvieren versuchte. Insgesamt lässt sich mit einem Vergleich der beiden Unfälle nichts Beweisrelevantes für den vorliegend zu beurteilenden Fall ableiten. 4.8 In objektiver Hinsicht stellt sich die Frage, wie die vom Privatkläger erlittenen Körperverletzungen rechtlich einzuordnen sind.
17 - SK.2019.67 4.8.1 Die einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzun- gen, welche nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusserer und innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkompli- zierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrü- che oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorge- rufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine wei- tere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefin- dens. Wo indessen die auch vorübergehende Störung einem krankhaften Zu- stand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (statt vieler BGE 127 IV 61; T RECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
18 - SK.2019.67 werden. Diesbezüglich sei eine Osteotomie (operative Durchtrennung von Kno- chen) zu prüfen (TPF 2.551.5 f.). 4.8.3 Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung entspricht das Verletzungs- bild einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 4.9 In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte pflicht- widrig unvorsichtig gehandelt bzw. ihm obliegende Sorgfaltspflichten im Luftver- kehr verletzt hat. 4.9.1 Vorliegend ergibt sich das Mass der gebotenen Sorgfalt, die bei einem Tandem- gleitschirmflug beachtet werden muss, aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Luftfahrt, den Weisungen des E.-Verbandes über die Fähigkeitsprüfung für Gleitschirm-Piloten (Doppelsitzer Stufe 1) vom 1. September 2015 (nachfolgend: Weisungen SHV; TPF 2.264.1.28 ff.), den für die Prüfung ausgehändigten Theo- rieunterlagen sowie den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Piloten. Art. 5a VLK verweist auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsver- ordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 (Standar- dised European Rules of the Air, SERA). Diese Verordnung gilt auch für Hänge- gleiter. Gemäss Ziff. 3101 SERA dürfen Luftfahrzeuge nicht in fahrlässig (oder vorsätzlich) riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sa- chen Dritter gefährdet werden. Da Hängegleiter bzw. Gleitschirme gemäss Art. 6 lit. a i.V.m Art. 1 VLK zu den Luftfahrzeugen zählen (vgl. E. 1.1.1), sind für Gleit- schirmpiloten nebst der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luft- fahrzeuge vom 20. Mai 2015 (VRV-L; SR 748.121.11) auch die Vorschriften der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahr- zeuges vom 22. Januar 1960 (KdtV; SR 748.225.1) anwendbar. Befindet sich nur ein Luftfahrzeugführer an Bord, so gilt dieser als Kommandant (Art. 3 Abs. 1 KdtV). Er hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Interessen der Fluggäste, der Besatzung, der an der Ladung Berechtigten und des Luftfahrzeug- halters zu wahren (Art. 6 Abs. 1 KdtV). Der Kommandant ist für die Führung des Luftfahrzeuges namentlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den aner- kannten Regeln der Luftfahrt und den Weisungen des Halters verantwortlich (Art. 7 KdtV). Diese anerkannten Regeln der Luftfahrt werden für die Fähigkeitsprü- fung für Gleitschirmpiloten in den Weisungen SHV weiter konkretisiert. Gemäss Ziff. 4.8. Bst. c hat der Landeanflug luvseitig des Landepunktes auf der Seite des Gegenanfluges, wo der Abbau überschüssiger Höhe in der vom Sachverständi- gen vorgängig festgelegten Voltendrehrichtung zu erfolgen. Nach dem Gegen- anflug erfolgt eine Kurve, dann der Queranflug, wieder eine Kurve und schliess- lich der Endanflug. Der Queranflug kann bei mangelnder Höhe entfallen oder bei
19 - SK.2019.67 überschüssiger Höhe durch Kurven von maximal 200º wiederholt werden. Im Endanflug können S-Kurven geflogen werden, die maximal 90º von der Endan- flugsachse abweichen, wobei die 5 Sekunden vor dem Aufsetzen geradlinig er- folgen müssen. Entsprechend Ziff. 4.8 Bst. d muss die Landung gegen die Wind- richtung und einwandfrei gestanden in einem markierten Kreis von 30 m Durch- messer erfolgen. Der Kandidat und der mitfliegende Pilot dürfen den Boden bei der Landung mit keinem anderen Körperteil ausser mit den Füssen berühren. Von Bedeutung ist schliesslich Ziffer 4.10. der Weisung SHV, wonach der Prü- fungsexperte eine Prüfung jederzeit abbrechen kann, wenn der Kandidat seine Sicherheit oder diejenige Dritter gefährdet. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4.9.2 Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte rechtlich verpflichtet war, die Ge- fährdung des Luftverkehrs sowie eine Gefährdung bzw. Verletzung von daran teilnehmenden Personen zu verhindern. Sachverhalts- und beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte bereits im Queranflug zu langsam flog. Gemäss gutachterlicher Feststellung hätte er den Geschwindigkeitsverlust bemerken und entweder durch ein leichtes Lösen der Bremsen vor der Kurve die Geschwindigkeit wieder erhöhen oder die finale Links- kurve durch einlösen der rechten Bremse einleiten müssen, um eine korrekte Landung durchzuführen (TPF 2.264.1.34, -38). Da der Beschuldigte allerdings nicht realisierte, dass er zu langsam flog, zog er zusätzlich an der linken Bremse, um die letzte Linkskurve einzuleiten. Damit verlangsamte er die linke Flügelseite so stark, dass die Strömung abzureissen begann (TPF 2.264.1.34). Für das Gericht ist erstellt, dass das beschriebene fehlerhafte Flugverhalten des Beschuldigten die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache für den Absturz des Tandem-Gleitschirms war und weder ungünstige oder unerwartete Windver- hältnisse, noch höhere Gewalt oder ein Drittverschulden in Betracht fallen. Als der Beschuldigte akustisch bemerkte, dass sein Schirm «weich» wurde, hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass er zu langsam flog. Indem er in der Folge an der linken Bremse zog, statt die Bremsen freizugeben und/oder die Linkskurve mit dem Freigeben der rechten Bremse einzuleiten, ver- langsamte er den Schirm zusätzlich und beging damit aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit einen Flugfehler, welcher zum Absturz des Gleitschirms führte. Sowohl der Prüfungsexperte C., als auch der vom Gericht beigezogene Gutachter be- zeichneten das zusätzliche, starke Ziehen der linken Bremse, das zum einseiti- gen Strömungsabriss führte, als derart gefährlichen Flugfehler, der nicht toleriert werden könne und bereits in grösserer Höhe zum sofortigem Abbruch der Prü-
4.9.4 Schliesslich ist auch die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges bei pflichtge- mässem Verhalten des Beschuldigten zu bejahen: Statt zusätzlich an der linken Bremse zu ziehen, hätte der Beschuldigte die letzte Linkskurve, durch das Einlö- sen der rechten Bremse einleiten können. Alternativ hätte er auch bereits vor der Kurve durch ein leichtes Lösen der Bremsen wieder beschleunigen können
23 - SK.2019.67 an den genannten Körperteilen verspürt. Zur Linderung dieser Schmerzen wur- den weitere Operationen notwendig (TPF 2.551.3 ff.; TPF 2.551.1). Weiter fällt in nicht unerheblichem Masse die einjährige, zuerst vollständige und danach teil- weise Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers ins Gewicht (vom 25. August 2017 bis zum 2. Januar 2018 zu 100 %, vom 3. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 zu 50 %, vom 1. Februar 2018 bis zum 30. April 2018 zu 20 % und vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 zu 10 % arbeitsunfähig; BA 11.1.7). Aufgrund des Beweis- ergebnisses steht jedoch fest, dass der Beschuldigte das Risiko gewiss nicht in gleichgültiger, leichtfertiger oder gar rücksichtsloser Art und Weise eingegangen wäre. In subjektiver Hinsicht ist in geringem Masse zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sich der Unfall im Rahmen einer Prüfungssituation er- eignete und er aufgrund des Prüfungsstresses, als Repetent und der damit ver- bundenen Nervosität unter Druck stand. Allerdings kann der Argumentation der Verteidigung, es habe sich beim Beschuldigten nach wie vor um einen Flugschü- ler mit wenig Flugerfahrung gehandelt, nicht gefolgt werden: Zum Prüfungszeit- punkt hatte der Beschuldigte bereits ungefähr 200 Soloflüge und 39 Tandemflüge absolviert (BA 13.1.2; BA 13.1.20). Gemäss Gutachten ist das «Erfliegen des si- cheren Geschwindigkeitsbereichs» sowohl Bestandteil der Ausbildung zum So- lopiloten als auch der Ausbildung zum «Biplace»-Pilot (TPF 2.264.1.38 f.). Im Un- terschied zu einem Anfänger, der seine ersten Probeflüge gemeinsam mit dem Fluglehrer absolviert, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Unfalls prüfungs- reif. Das Gutachten hält diesbezüglich fest, dass es sich bei den Prüfungsflügen (rechtlich) um die ersten Flüge ohne Betreuung und in Eigenverantwortung han- delt (S. 12 des Gutachtens; TPF 2.264.1.44). Als erfahrener Solopilot und prü- fungsreifer «Biplace»-Pilot waren dem Beschuldigten somit im Gegensatz zu ei- nem Flugschüler sämtliche theoretischen und praktischen Umstände der Gleit- schirmfliegerei sowie die damit verbundenen Risiken und Gefahren bekannt. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschul- den noch als leicht zu werten und eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Frei- heits- oder Geldstrafe erscheint angemessen. 6.5 Täterkomponente Der heute bald 55-jährige Beschuldigte führte bis anhin ein unauffälliges Leben. Er ist ledig und kinderlos. Seit 7 Jahren arbeitet er als Bewegungstherapeut an einer heilpädagogischen Tagesschule. Im Strafregister ist er mit einer Vorstrafe wegen Strassenverkehrsdelikten aus dem Jahre 2012 verzeichnet (TPF 2.231.1.3), die sich jedoch auf die Strafzumessung neutral auswirkt. Gleich verhält es sich mit seiner Kooperationsbereitschaft und seinem Wohlverhalten nach der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5).
24 - SK.2019.67 Insgesamt gibt die Täterkomponente keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Re- duzierung der Einsatzstrafe. 6.6 Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe 6.6.1 Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrich- tige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens (W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 30 zu Art. 48 StGB). 6.6.2 Bei mehreren Befragungen – insbesondere auch vor Gericht – brachte der Be- schuldigte glaubhaft und überzeugend zum Ausdruck, dass ihn der Vorfall bis zum heutigen Tag sehr beschäftige und ihm die Folgen des Unfalls sehr leidtun würden (vgl. BA 13.1.12; TPF 2.731.12). Er kümmerte sich unmittelbar nach dem Unfall um den verletzten Privatkläger und brachte ihm die wichtigsten persönli- chen Effekten ins Krankenhaus. Mehrmals besuchte er ihn im Spital und interes- sierte sich aufrichtig für dessen Genesungsprozess: So war er auch über die jüngste Schulteroperation, welcher sich der Privatkläger unterziehen musste, im Bilde (TPF 2.731.12 ff.). Weiter bat er den Privatkläger um Verzeihung und ent- schuldigte sich bei ihm, wobei jener die Entschuldigung annahm. Gemäss Anga- ben des Privatklägers seien zudem sämtliche aus dem Unfall resultierenden fi- nanziellen Verpflichtungen und Schadenersatzforderungen getilgt worden (TPF 2.551.1). Insgesamt ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten als aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB zu werten. Demzufolge ist die Strafe angemessen zu mildern. Andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 6.7 In Würdigung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren ist im Ergeb- nis eine Freiheits- oder Geldstrafe von 25 Tagessätzen schuldangemessen. 6.8 Es bleibt zu prüfen, ob eine Freiheits- oder Geldstrafe auszusprechen ist (Art. 34 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aStGB). Vorliegend sind keine Gründe ge- mäss Art. 41 Abs. 1 aStGB ersichtlich, welche eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, womit eine Geldstrafe festzusetzen ist. 6.8.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 135 IV 180 E. 1.4.1) beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 10.-- und Art. 34 Abs. 2 aStGB folgend höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes
25 - SK.2019.67 nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegen- überstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.2). 6.8.2 Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'200.-- und verfügt über ein Vermögen in Höhe von Fr. 70'000.-- (TPF 2.231.4.5 f.). Er ist weder unterhalts- noch unterstützungspflichtig, hat keine Schulden (TPF 2.731.3) und es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen ihn vor (TPF 2.231.3.2). Der monatliche Mietzins und die Krankenkassenprämie betra- gen zusammen Fr. 1'228.-- (TPF 2.231.4.7). 6.8.3 Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 120.-- festzusetzen. 6.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Dem Beschuldig- ten wird eine minimale Probezeit von zwei Jahren auferlegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.10. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Voraus- setzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Le- galprognose gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3). Die BA beantragte nebst der Verurteilung (zu einer bedingten Geld- strafe) zusätzlich die Auferlegung einer Busse von Fr. 1'500.--. Da keinerlei Anhaltspunkte für eine erneute Begehung deliktischer Handlungen bestehen, von denen der Beschuldigte mittels Busse abzuhalten wäre, ist eine Verbindungsbusse vorliegend weder aus spezial- noch generalpräventiven Grün- den indiziert.
II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Juli 2020