Verfügung vom 14. November 2019
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
und
als Privatklägerschaft:
B. GMBH, vertreten durch C.
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Lücke
Gegenstand
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);
Abschreibung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 9.6 5
- 2 -
Der Einzelrichter erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl (inkl. Vereinigungsverfügung) vom
- September 2019 A. wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes
(Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m.
Art. 250 StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG) zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren,
einer Busse von Fr. 500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.--
verurteilte (BA pag. 3.1.1, -4);
- A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob
(BA pag. 3.1.8);
- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am
- Oktober 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks
Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
-
das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des
Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
-
der Strafbefehl vom 23. September 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten
Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
-
die Einsprache vom 7. Oktober 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 StPO);
-
die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann
(Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft
erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);
-
A. mit Schreiben vom 13. November 2019 die Einsprache innert vorgenanntem
Zeitraum zurückzog (TPF pag. 2.521.2);
-
der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. September 2019 somit zum Urteil
wird und in Rechtskraft erwächst;
-
das Verfahren SK.2019.65 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
-
sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach
den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;
-
zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen
-
3 -
Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom
- September 2009 E. 3.3);
- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
SK.2019.65 verursacht hat;
- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche
Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu
tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.40 vom
- September 2019; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen
Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire Romand,
Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14);
- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das
Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung
vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (DAPHINOFF, a.a.O., S. 626);
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi-
sation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m.
Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.--
festzusetzen ist.
- 4 -
Der Einzelrichter erkennt:
- Das Verfahren SK.2019.65 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos
abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Geht an (Einschreiben)
Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes,
Herrn Rechtsanwalt Oliver Lücke, Verteidiger vom A. (Beschuldigter)
B. GmbH, vertreten durch C. (Privatklägerschaft)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 14.11.2019