Urteil vom 12. Februar 2020 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
und
als Privatklägerschaft:
D.,
gegen
Gegenstand
Versuchter Betrug; in Umlaufsetzen falschen Geldes; Einführen falschen Geldes; Falsche Anschuldigung; B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 9.6 4
2 - Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz; Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz
3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. A.
II. B.
III. C.
C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Dauer der Ersatzmassnahme seien an- zurechnen.
Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24.10.2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 300.00, sei zu verzichten, hingegen sei die Probe- zeit um 1 Jahr zu verlängern.
IV. Die folgenden beschlagnahmten und bei den Akten lagernden Falsifikate seien zu vernichten oder unbrauchbar zu machen:
V. Die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'100.00, ohne die vom Gericht festzule- genden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien den beschuldigten Perso- nen wie folgt, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO):
VI. Entschädigung amtliche Verteidigung
Der amtliche Verteidiger von B., Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, sei für die ab 20.12.2018 angeordnete amtliche Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen, wobei B. zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
Die amtliche Verteidigerin von C., Rechtsanwältin Sarah Wenger, sei für die ab 14.01.2019 angeordnete amtliche Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen, wobei C. zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
VII. Es sei der Kanton Basel-Landschaft als Vollzugskanton zu bestimmen. Anträge der Verteidigung: I. Rechtsanwalt Braunschweig für B.
A) B. sei freizusprechen
vom Vorwurf des Einführens falschen Geldes, angeblich begangen am 13. Dezem- ber 2018, mit A. und C.
5 - unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang der Kosten der amtlichen Vertei- digung zu Lasten des Bundes.
B) Zur Zivilklage
C) Weiter sei zu verfügen
Die Erfassung der erkennungsdienstlichen Behandlung mit der Nr. PCN 3 sei in An- wendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten zu löschen.
Die beschlagnahmten Reproduktionen gemäss Ziffer 6, IV, der Anklageschrift vom
Oktober 2019 seien in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zu vernichten.
Eine angemessene Entschädigung für die Untersuchungshaft von 58 Tagen sei ge- richtlich zu bestimmen.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers von B. sei in Anwendung von Art. 135 StPO unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote gerichtlich festzusetzen, ohne Bestimmung eines nachforderbaren Betrages.
II. Rechtsanwältin Wenger für C.
A) C. sei freizusprechen
unter Ausscheidung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferle- gung an den Bund,
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gesamten Verteidigungskosten ge- mäss separat eingereichter Honorarnote sowie unter einer ins richterliche Ermessen gestellten Ausrichtung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe für die
B) Weiter sei zu verfügen:
12 - 100-Euro-Schein 13.6 cm x 7.5 cm (BA pag. 10.2.34). Damit kommen sie der Grösse von Original-Euro-Banknoten nahe (500-Euro-Schein [1. Serie]: 16.0 cm x 8.2 cm; 200-Euro-Schein: 15.3 cm x 7.7 cm, 100-Euro-Schein: 14.7 cm x 7.7 cm). D. erklärte, nachdem ihm der Beschuldigte B. das Geld gege- ben habe, habe er sofort bemerkt, dass es Falschgeld gewesen sei (BA pag. 12.1.4 Z. 78 f.). 4.1.3 Strittig ist vorliegend insbesondere, ob es sich bei den inkriminierten, einseitig bedruckten Nachahmungen von 89 Euro-Banknoten um falsches Papiergeld, mithin um Falschgeld im rechtlichen Sinne und damit um ein taugliches Tatmittel handelt. Dies wird von der Verteidigung der Beschuldigten B. und C. bestritten. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die Falsifikate keine gute Qualität aufweisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch einzig ent- scheidend, ob eine Verwechslungsgefahr mit echten Banknoten besteht oder nicht (vgl. E. 4.1.1). Dass Ersteres vorliegend zutrifft, ergibt sich u.a. aus Art. 243 Abs. 1 StGB, worin der Gesetzgeber die Verwechslungsgefahr für diejenigen Fälle konkretisiert hat, in denen der Täter ohne Fälschungsabsicht vorgeht. Nach dem Gesetzeswortlaut wird eine Verwechslungsgefahr u.a. durch die Wieder- gabe oder Nachahmung der Gesamtheit einer Seite oder des grössten Teils einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahe kommt, geschaffen. Eine Verwechslungsgefahr liegt gemäss Gesetzestext bei einseitig bedruckten Falsifikaten mithin sogar dann vor, wenn die bedruckte Seite nicht die gesamte Seite einer echten Banknote wiedergibt, sondern bloss deren grössten Teil. Diese gesetzgeberischen Kriterien für die Verwechslungsgefahr bei Handeln ohne Fälschungsabsicht müssen erst recht bei Handeln mit Fälschungsabsicht gemäss Art. 242 StGB gelten. Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgabe führt auch die Schweizer Nationalbank in ihrem «Merkblatt über die Reproduktion von Bank- noten» aus, dass erst dann keine Verwechslungsgefahr mit echten Banknoten mehr bestehe, wenn die Abbildungen mit einem quer aufgedruckten Vermerk «SPECIMEN» versehen sind. Der Aufdruck «SPECIMEN» müsse hierbei min- destens 75% der Länge und 15% der Breite der Reproduktion betragen und in einer Farbe gedruckt sein, die einen sichtbaren Kontrast zur Hauptfarbe der Re- produktion bilde. Zusätzlich zum Vermerk «SPECIMEN» erachtet die Schweizer Nationalbank die Erfüllung mindestens eines weiteren Kriteriums als unabding- bar, um einer Verwechslungsgefahr mit echten Noten vorzubeugen, z.B. eine Verkleinerung oder Vergrösserung der Originalnote oder die Abbildung von we- niger als 40% einer Seite der Originalnote. Vorliegend wurde nicht bloss der grösste Teil einer Seite, sondern die gesamte Seite der jeweils gefälschten Banknoten abgebildet, wenngleich nicht in qualitativ
13 - hochstehender Weise. Dabei kommt die Grösse der Falsifikate derjenigen von Originalbanknoten nahe. Dasselbe gilt mit Bezug auf das verwendete Material, wurde doch Papier und nicht etwa Karton verwendet. Ferner trägt auch die kor- rekte Farbe der Falsifikate – obwohl nicht immer im originalen Farbton – sowie die originalgetreue Abbildung der jeweiligen Motive der Euro-Banknoten (vgl. oben, E. 4.1.2) zur Gefahr einer Verwechslung mit echten Banknoten bei. Nach dem Gesagten sowie in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung und der gesetzgeberischen Vorgaben waren die vorliegenden Falsifi- kate geeignet, die Gefahr einer Verwechslung mit echten Euro-Banknoten zu schaffen. Der tiefen Qualität der Falsifikate wird im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein. 4.1.4 Der Beschuldigte B. ist hinsichtlich des ihm vorgeworfenen objektiven Sachver- halts vollumfänglich geständig (BA pag. 13.1.14 Z. 5 ff.; TPF pag. 5.732.5 Z. 22). 4.1.5 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten B. und des Uh- renverkäufers D. ist erwiesen, dass der Beschuldigte B. D. in einem Couvert die gefälschten Banknoten überreichte, nachdem der Beschuldigte A. ihn am Telefon hierzu angewiesen hatte. D. erkannte nach der Übergabe des Couverts durch den Beschuldigten B., der dadurch seinen Gewahrsam daran aufgab, beim Zäh- len, dass es sich um Falsifikate handelte (BA pag. 13.1.5 Z. 103 f.; -15 Z. 30 ff.; 12.1.3 Z. 23 ff.; TPF pag. 5.771.5 Z. 1 f.). Mit dem Gewahrsamsübergang vom Beschuldigten B. auf D. wurde der objektive Tatbestand des in Umlaufsetzens falschen Geldes vollendet. 4.1.6 Der Beschuldigte B. handelte wissentlich und willentlich. Insbesondere wusste er zugegebenermassen, dass es sich um kein echtes Geld handelt, und er wollte das Falschgeld D. übergeben, auch weil ihm gemäss eigener Aussage hierfür vom Beschuldigten A. EUR 1'000.00 versprochen wurden (BA pag. 13.1.14). Selbst wenn die Vermutung von D. zutreffen sollte, dass der Beschuldigte B. zu- nächst beabsichtigt habe, ihm die Uhr ohne Übergabe des Falschgeldes wegzu- nehmen, weshalb er (D.) die Uhr in den hinteren Teil seines Autos gelegt habe (TPF pag. 5.771.4 Z. 40 ff.), wollte der Beschuldigte B. spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Falsifikate diese auch in Umlauf bringen, womit direkter Vor- satz gegeben ist. 4.1.7 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte B. den Tatbestand des in Umlaufset- zens falschen Geldes objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe sind keine ersichtlich. 4.1.8 Der Beschuldigte B. ist des in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen.
14 - 4.2 Einführen falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) 4.2.1 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Gemäss Art. 250 StGB findet diese Be- stimmung auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzei- chen des Auslandes. Taugliches Tatobjekt bildet Falschgeld jeder Form. Die Tathandlung des Einfüh- rens bezeichnet das Verbringen von Falschgeld aus dem Aus- ins Inland. In sub- jektiver Hinsicht verlangt Art. 244 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbe- standselemente, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Darüber hinaus ist die Absicht des In-Umlauf-Bringens notwendig, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 119 IV 154 E. 2d; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.7 vom
15 - 4.2.3 Der Beschuldigte B. wusste um den Falschgeldcharakter und wollte das Geld in die Schweiz einführen. Darüber hinaus hatte er zum Zeitpunkt des Grenzüber- tritts zumindest die Eventualabsicht (vgl. E. 4.1.6) das Geld als echt in Umlauf zu bringen, was er in der Folge auch tat. 4.2.4 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte B. den Tatbestand des Einführens fal- schen Geldes objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. 4.2.5 Die Beschuldigte B. ist des Einführens falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB schuldig zu sprechen. 4.3 Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 4.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird wegen Betrugs bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Objektive Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind die arglistige Täuschung, der Irrtum, die Vermögensdisposition des Irrenden und der Vermögensschaden. Wer falsches Geld in Umlauf bringt, mit der Absicht, sich unrechtmässig zu be- reichern, täuscht den Empfänger des Geldes über dessen Echtheit und schädigt ihn. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begeht derjenige, der Falsch- geld in Umlauf bringt, in aller Regel auch einen Betrug, er handelt demnach arg- listig, sofern das Falsifikat nicht wegen offensichtlich schlechter Qualität ohne Weiteres als solches zu erkennen ist. Lässt sich das Opfer bei ganz offensichtli- chen Fälschungen dennoch täuschen, kann die Arglist immer noch über die Leichtfertigkeit des Abnehmers ausgeschlossen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). 4.3.2 Ein strafbarer Versuch eines Betrugs liegt nur vor, wenn der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung gerichtet ist, mithin ein Verhalten umfasst, das ob- jektiv arglistig erscheint. Nicht bei jeder misslungenen Täuschung fällt Arglist weg. Es ist zu prüfen, ob die vorgesehene (fehlgeschlagene) Täuschung, in An- betracht der Schutzmöglichkeiten, über welche das Opfer verfügte, und von de- nen der Täter Kenntnis hatte, leicht festzustellen war oder nicht. War die Täu- schung arglistig, aber misslang sie, weil das Opfer aufmerksamer oder intelligen- ter war, als der Täter annahm, so liegt ein strafbarer Versuch vor (BGE 128 IV 18 E. 3b).
16 - 4.3.3 Der Beschuldigte B. versuchte, mit gefälschten Euro-Banknoten äusserst schlechter Qualität (vgl. E. 4.1.2) eine Uhr der Marke Rolex zu erwerben. Dies geschah am helllichten Tag, ohne spezielle Vorkehrungen zur Kaschierung der schlechten Qualität (z.B. durch straffe Bündelung, so dass die ungedruckte Un- terseite nicht leicht sichtbar gewesen wäre) oder spezielle Ablenkungsmanöver. Der Uhrenverkäufer D. erkannte angesichts der offensichtlich schlechten Qualität umgehend, dass es sich um Falsifikate handelte, sodass es gar nicht zur Täu- schung kam. In Anbetracht der äusserst schlechten Qualität fehlt es zudem an der Arglist (E. 4.3.1). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte B. oder die Mitbeschul- digten A. und C. den Uhrenverkäufer D. hinsichtlich der Anwendung der zumut- baren Sorgfalt unterschätzt hätten und ihn als argloses Opfer ausnutzen wollten. Vielmehr muss bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer einer Uhr mit einem Wert von CHF 13'500.00 beim Verkauf an einen Unbekannten auf einem Parkplatz das Geld zählt, bzw. zumindest ober- flächlich überprüft, ob der Betrag stimmt und folglich Falsifikate tiefer Qualität, die nicht besonders getarnt wurden, am helllichten Tag umgehend erkennt. Die Aussagen des Beschuldigten B., aber auch des Beschuldigten C. (insbesondere seine Aussage «Es war ja fast mehr Spielgeld» [BA pag. 13.3.17 Z. 3]) bestäti- gen, dass auch die Beschuldigten davon ausgingen, dass D. die Falsifikate er- kennen würde, weshalb der Beschuldigte B. zunächst auf die Übergabe der Uhr insistierte, ohne das Geld hingeben zu wollen. Erst als D. die Uhr nicht heraus- rückte, übergab der Beschuldigte B. auf telefonische Anweisung des Beschuldig- ten A. die Falsifikate. Dies spricht gegen einen Vorsatz auf arglistige Täuschung. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist in objektiver Hinsicht eine arglistige Täuschung zu ver- neinen und auch in subjektiver Hinsicht fehlte dem Beschuldigten B. der Vorsatz auf eine arglistige Täuschung, weshalb er vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen ist.
17 - Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Be- gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dar- aus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hin- weisen). Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Dabei sind tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d). So muss der Täter für die Strafbarkeit des in Umlaufsetzens des Falschgeldes im Rahmen arbeitsteiliger Mittäterschaft am Weitergabevor- gang nicht selbst Hand anlegen. Es genügt, wenn er Vorbereitungshandlungen für die Verbreitung ausgeführt hat, diese selbst dann aber Dritten überlässt (LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 N. 20). Der Beteiligte muss jedoch - damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann - in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Ge- samtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 175 f.). 5.3 Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte C. gemeinsam mit den Mitbeschul- digten A. und B. den Tatentschluss gefasst und die Tat geplant haben. Konkret soll er folgende Tatbeiträge geleistet haben: Gemeinsam mit dem Beschuldigten A. habe er das Falschgeld vor der Tat in Lörrach selber hergestellt bzw. es in ihrem Auftrag drucken lassen. Am Nachmittag des Tattages hätten die Beschul- digten C. und A. den Umschlag mit dem Falschgeld vor dem Sportwetten-Lokal «H.» in Lörrach dem Beschuldigten B. übergeben, damit dieser damit zu Fuss über die Grenze in die Schweiz nach Riehen gehe. Die Beschuldigten C. und A. seien sodann zusammen mit dem Taxi von Lörrach nach Riehen gefahren, hät- ten sich dort wieder mit dem Beschuldigten B. getroffen und diesem das Taxi anschliessend für die Weiterfahrt nach Z. überlassen. Zudem habe der Beschul- digte C. dem Beschuldigten A. sein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, damit dieser vor dem Treffen mit dem Uhrenverkäufer D. mit dem Beschuldigten B. habe chatten können. 5.4 5.4.1 Der Beschuldigte C. bestreitet den wesentlichen Sachverhalt und die ihm vorge- worfenen Tatbeiträge im Grundsatz nicht. So gibt er zu, er und der Beschuldigte A. hätten das Falschgeld zwei Tage vor der Tat in einem Kellerbüro/Gemein- schaftswohnung in Lörrach, wo ein Computer und Drucker gestanden seien, her- gestellt (BA pag. 13.3.16 Z. 10 f.). Der Beschuldigte A. habe einen Herrn dort gefragt, ob er die Scheine ausdrucken könne, was dieser dann gemacht habe
18 - (BA pag. 13.3.16 Z. 25 f.). Er (C.) habe den Umschlag zusammengestellt (BA pag. 13.3.16 Z. 7) bzw. der Beschuldigte A. und er hätten die Scheine, die der fragliche Herr ausgedruckt habe, dann ins Couvert gelegt (BA pag. 13.3.16 Z. 26 f.). Er (C.) habe das Falschgeld draussen beim «H.» versteckt, bis es dann zur Übergabe an den Beschuldigten B. gekommen sei (pag. 13.3.22 Z. 24-30). Es sei gut möglich, dass er (C.) dem Beschuldigten B. den Umschlag mit dem Falschgeld übergeben habe, er wisse es nicht mehr genau; einmal habe der Be- schuldigte A. den Umschlag in Händen gehalten, einmal er (C.; BA pag. 13.3.15 Z. 15 f.). Ferner habe der Beschuldigte A. ihm, C., gesagt, er solle dem Beschul- digten B. mal schreiben und anrufen. Der Beschuldigte A. habe die Nummer des Beschuldigten B. nicht gehabt; danach habe der Beschuldigte A. das Handy von ihm (C.) genommen und selbst dem Beschuldigten B. geschrieben (BA pag. 13.3.13 Z. 18 f., 29 f.). 5.4.2 Diese Aussagen und das darin enthaltene Geständnis des Beschuldigten C. stim- men mit der objektiven Beweislage überein. Bei der daktyloskopischen Untersu- chung der Falsifikate konnten Fingerabdruckspuren (daktyloskopische Spuren) des Beschuldigten C. festgestellt werden (BA pag. 10.2.39 und -46). Des Weite- ren wurde anlässlich der forensischen Untersuchung des Mobiltelefons des Be- schuldigten C. eine WhatsApp Nachricht vom 13. Dezember 2018, 14.07 Uhr, zwischen «I.», dem Chatnamen des Beschuldigten C. (vgl. BA pag. 13.3.19 Z. 28 und 13.4.40), und dem Beschuldigten B. sichergestellt, welche lautet «Ich bin A.» (Nachricht Nr. 8, BA pag. 10.3.42, 13.4.50). Dies bestätigt die Aussage des Be- schuldigten C., wonach er dem Beschuldigten A. sein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt hatte. Ferner decken sich die Aussagen des Beschuldigten C. mit denje- nigen des Beschuldigten B. 5.5 Der Beschuldigte C. bestreitet einzig seine Rolle. Er sieht sich als reinen Mitläu- fer. Er habe weder die Tat beauftragt noch organisiert. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte C. nicht der eigentliche Kopf des Unternehmens war, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Nichtsdestotrotz war sein Tat- beitrag wesentlich: Indem der Beschuldigte C. das Falschgeld zusammen mit dem Beschuldigten A. herstellen liess und bis zur Übergabe an den Beschuldig- ten B. an einem sicheren Ort versteckte, leistete er einen ersten wichtigen Tat- beitrag sowohl für die Einfuhr als auch für das in Umlaufsetzen des Falschgeldes. Ferner stellte er dem Beschuldigten A. sein Mobiltelefon für die Kommunikation mit dem Beschuldigten B. zu Verfügung. Ohne diesen entscheidenden Tatbeitrag seitens des Beschuldigten C. wäre es dem Beschuldigten A. mangels Kenntnis der entsprechenden Mobiltelefonnummer nicht oder zumindest nicht ohne weite- res möglich gewesen, mit dem Beschuldigten B. zu kommunizieren und damit den Tatplan umzusetzen. Darüber hinaus fuhr der Beschuldigte C. mit dem Be- schuldigten A. am 13. Dezember 2018 mit dem Taxi über die Grenze, wo es dem
19 - Beschuldigten B. für die Weiterfahrt überlassen wurde. Insgesamt waren die Tat- beiträge des Beschuldigten C. für das Gelingen der Einfuhr und des in Umlaufset- zens des Falschgeldes entscheidend. 5.6 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte C. mehrere entscheidende Tatbeiträge geleistet, womit er die Voraussetzungen eines Mittäters in Bezug auf die beiden Straftatbestände des Einführens und des in Umlaufsetzens falschen Geldes in objektiver Hinsicht erfüllt. 5.7 Der Beschuldigte C. handelte wissentlich und willentlich in Bezug auf das in Mit- täterschaft begangene Einführen und in Umlaufsetzen falschen Geldes. Der Be- schuldigte C. war über den Tatplan informiert. So führte er aus, er habe von An- fang an gewusst, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe (BA pag. 13.3.14 Z. 6 f.). Das Falschgeld sei konkret für den Uhrenkauf hergestellt worden (BA pag. 13.3.18 Z. 16 f.) und es sei bereits im Zeitpunkt der Herstellung des Falschgeldes klar gewesen, wofür das Falschgeld hätte verwendet werden sollen (BA pag. 13.3.16 Z. 28 f.). Dass der Beschuldigte A. den Termin mit dem Uhren- verkäufer D. organisiert habe, habe er mitbekommen (BA pag. 13.3.13 Z. 7 ff.). Die Einwände des Beschuldigten C., er habe nicht gedacht, dass er sich strafbar mache, weil das Geld so schlecht gemacht gewesen sei, fast wie Spielgeld, und dass die Fälschung für jedermann leicht erkennbar gewesen sei (BA pag. 13.3.17 Z. 1 ff.), ist unbehelflich. Ihm war bewusst, dass es sich nicht um Fantasiegeld handelt, sondern um – schlechte – Falsifikate einer echten Währung. Der Be- schuldigte C. hatte zumindest die Hoffnung, dass der Uhrenkauf mit dem Falsch- geld klappt, ansonsten er das Strafverfolgungsrisiko nicht auf sich genommen hätte. Der Beschuldigte C. handelte somit zumindest eventualvorsätzlich. 5.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte C. des Einführens falschen Geldes ge- mäss Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB und des in Umlaufsetzens fal- schen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB, jeweils mittä- terschaftlich begangen, schuldig zu sprechen (zur Realkonkurrenz vgl. E. 4.2.1). 5.9 Auch der Beschuldigte C. ist des versuchten Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hingegen freizusprechen. Zur Begründung kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten B. unter E. 4.3 verwiesen werden.
20 -
21 - habe dort aus dem Briefkasten etwas geholt, das habe er, A., gesehen (BA pag. 13.4.86). 6.1.4 Diese Aussagen stehen zu den Sachbeweisen im Widerspruch: 6.1.4.1 Auf den gefälschten Banknoten wurden Fingerabdruckspuren des Beschuldigten A. sichergestellt (BA pag. 10.2.39 und -46). Damit konfrontiert sagte er aus, er habe K. einen Stapel A4-Blätter gegeben, und dieser habe möglicherweise die Falsifikate gedruckt. Würde dies der Wahrheit entsprechen, müssten sich jedoch auch Fingerabdrücke von K. auf den Falsifikaten befinden, was nachweislich nicht zutrifft (BA pag. 10.2.39 und -46). 6.1.4.2 Aus dem WhatsApp-Chatverlauf, in welchem der Beschuldigte B. im Hinblick auf den Uhrenverkauf motiviert und instruiert wurde, ergibt sich, dass die Nachrich- ten an den Beschuldigten B. ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten C. tatsäch- lich vom Beschuldigten A. geschrieben wurden, da unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte C. «Ich bin A.» geschrieben hätte (vgl. vorne, E. 5.4.2). 6.1.4.3 Auch die Videoaufzeichnungen der J.-Tankstelle vom 13. Dezember 2019, ca. 15.00 Uhr, belegen den Tathergang, wie er von den Beschuldigten B. und C. sowie dem Taxifahrer L. geschildert wurde. Darauf ist der Beschuldigte A. zu sehen, wie er um ca. 15.00 Uhr aus dem Taxi mit dem Autokennzeichen 4 steigt, bevor es dem Beschuldigten B. für die Weiterfahrt überlassen wird (BA pag. 10.3.20 ff.). 6.1.5 Neben den Sachbeweisen belasten auch die Aussagen der Mitbeschuldigten, von D. sowie des Taxifahrers L. den Beschuldigten A. 6.1.5.1 Die Beschuldigten C. und B. sagten übereinstimmend aus, der Beschuldigte A. habe den Uhrenkauf organisiert und sei in massgeblicher Weise am Tatplan be- teiligt, bzw. der eigentliche Organisator des Tatplans gewesen (BA pag. 13.3.13 Z. 7 ff.,13.1.76 Z. 15 ff.). Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen mit den Aus- wertungen ihrer Mobiltelefone überein (BA pag. 10.3.39). Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten A. unglaubwürdig und widersprüchlich. So deutet die Tatsache, dass der Beschuldigte A. seine Aussage in der letzten Ein- vernahme vom 26. Juni 2019 im Vergleich zur Einvernahme vom 29. Januar 2019 abgeändert hat (vgl. E. 6.1.3), darauf hin, dass der Beschuldigte A. nicht die Wahrheit sagt und auf Vorhalt belastender Indizien passende Erklärungen er- dichtet. 6.1.5.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2020 wurde der Uhrenverkäu- fer D. als Auskunftsperson einvernommen. Ihm wurde ein Foto des Beschuldig- ten A. vorgelegt und eine Audiofrequenz mit dessen Stimme vorgespielt. Beide
22 - Male bestätigte D., beim Mann auf dem Foto bzw. bei der Stimme handle es sich um den Mann, welchen er bereits im Dezember 2018 anlässlich eines Uhrenver- kaufs persönlich getroffen habe und mit welchem er das Treffen für den geplan- ten Verkauf der Rolex vom 13. Dezember 2018 organisiert habe (TPF pag. 5.771.3 f.). 6.1.5.3 Des Weiteren belastet auch der Taxifahrer L. den Beschuldigten A., indem er ausführte, der Mann, welcher vorne neben ihm Platz genommen habe, und den L. als den Beschuldigten A. identifizierte (BA pag. 12.2.3), habe ihm jeweils die Anweisungen gegeben. Er (L.) sei vom Beschuldigten A. angewiesen worden, nach Riehen zur J.-Tankstelle zu fahren, wo der Bruder des Beschuldigten A. warten würde, und dass die Fahrt danach nach Z. weitergehen würde. Er habe ferner gehört, wie der Beschuldigte A. zum Beschuldigten B. gesagt habe, sie (gemeint die Beschuldigten A. und C.) würden im «H.» auf ihn (den Beschuldig- ten B.) warten (BA pag. 12.2.2 f.). Diese Aussagen untermauern ebenfalls, dass der Beschuldigte A. der eigentliche Kopf des Unterfangens war. 6.1.6 Nach dem Gesagten sind die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten A. ge- stützt auf die erwähnten Sach- und Personalbeweise als erwiesen zu erachten. 6.1.7 Indem der Beschuldigte A. das Falschgeld zusammen mit dem Beschuldigten C. drucken liess und mit D. das Treffen für den Uhrenkauf beim Café Restaurant «E.» in Z. vereinbarte, leistete er bereits entscheidende Tatbeiträge im Hinblick auf die Einfuhr und das in Umlaufsetzen der Falsifikate. Darüber hinaus fuhr er mit dem Beschuldigten C. am Tattag mit dem Taxi über die Grenze, wo es dem Beschuldigten B. für dessen Weiterfahrt überlassen wurde. Schliesslich forderte er den Beschuldigten B. per Telefon auf, D. den Umschlag mit den gefälschten Euro-Banknoten zu übergeben. Auch diese Handlungen waren entscheidend für die Tatausführung. 6.1.8 Damit hat auch der Beschuldigte A. die Voraussetzungen eines Mittäters in Be- zug auf die beiden Tatbestände des Einführens und des in Umlaufsetzens fal- schen Geldes in objektiver Weise erfüllt. 6.1.9 Der Beschuldigte A. handelte wissentlich und willentlich in Bezug auf das in Mit- täterschaft begangene Einführen und in Umlaufsetzen falschen Geldes. Ihm war bewusst, dass es sich um kein echtes Geld handelt, hat er es doch selber her- stellen lassen. Er wollte und es entsprach dem eigens entwickelten Tatplan, dass die Falsifikate vom Beschuldigten B. in die Schweiz gebracht werden, damit die- ser mit dem Falschgeld die Uhr von D. erwerbe (E. 5.7). Damit liegt direkter Vor- satz vor.
23 - 6.1.10 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A. des Einführens falschen Geldes ge- mäss Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB und des in Umlaufsetzens fal- schen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB, jeweils mittä- terschaftlich begangen, schuldig zu sprechen (zur Realkonkurrenz vgl. E. 4.2.1). 6.1.11 Auch der Beschuldigte A. ist des versuchten Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hingegen freizusprechen. Zur Begründung kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten B. unter E. 4.3 verwiesen werden. 6.2 Sachverhaltskomplex Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Aargau vom
24 - bewusst falsche Behauptungen machen. Die Absicht muss sich auf die Herbei- führung einer Strafverfolgung beziehen, wobei Eventualabsicht genügt (TRECH- SEL/PIETH, a.a.O., Art. 303 StGB N. 7 ff.). Der Täter handelt in einer solchen Ab- sicht, wenn er, gleichgültig aus welchem Beweggrund, den Erfolg der Herbeifüh- rung einer Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen will (BGE 111 IV 159 E. 2a; 80 IV 117, S. 120). 6.2.1.2 Der Beschuldigte A. gibt zu, dass er sich anlässlich der Verkehrskontrolle als seinen Bruder G. ausgegeben und auf seinem Mobiltelefon den eingescannten Führerausweis seines Bruders gezeigt habe (BA pag. 13.4.9). Aufgrund der Ak- ten ist zudem erstellt, dass er am 20. Juni 2018 im Namen seines Bruders eine schriftliche Einvernahme unterschrieben und darin eingestanden hat, die Tatbe- stände des Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Nichtmitführens des Führerausweises begangen zu haben (BA pag. 13.4.3). 6.2.1.3 Indem der Beschuldigte A. sich als seinen Bruder G. ausgab und darüber hinaus im Namen seines Bruders die ihm vorgeworfenen Straftaten gegenüber der Po- lizei anerkannte, bezichtigte er einen Unschuldigen dieser Vergehen und Über- tretungen. Damit erfüllt der Beschuldigte A. die Tatvariante der direkten falschen Anschuldigung. Der Beschuldigte A. wusste, dass sein Bruder G. die fraglichen Straftaten nicht begangen hatte und nahm die Eröffnung einer Strafverfolgung gegen seinen Bruder, mithin eines Unschuldigen, mindestens in Kauf. Der Vor- satz ist damit gegeben. 6.2.1.4 Der Beschuldigte A. ist der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6.2.2 Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) 6.2.2.1 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus ande- ren Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähig- keit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug füh- ren (Art. 31 Abs. 2 SVG, vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähig- keit gilt u.a. als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabi- nol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV). 6.2.2.2 Anlässlich der Verkehrskontrolle vom 20. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten A. Blut abgenommen. Das Gutachten vom 14. Juli 2018 des Kantonsspitals Aarau belegt, dass im Blut des Beschuldigten A. der aktive Cannabiswirkstoff THC (Tet- rahydrocannabinol) nachgewiesen wurde. Die festgestellte Blutkonzentration
25 - liegt bei 3.8 pg/1 THC und damit zweifelsfrei oberhalb jenes Grenzwertes (1.5 pg/I), wie er in Art. 34 der Verordnung des Bundesamtes für Strassen zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) festgelegt ist (BA pag. 11.1.2). Damit ist erwiesen, dass der Be- schuldigte A. am 20. Juni 2018 seinen Personenwagen Smart For Two von Zü- rich bis zur Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Aargau auf der Autobahn A1 unter dem Einfluss von Cannabis und damit in fahrunfähigem Zustand lenkte. Der Beschuldigte A. gesteht den Konsum von zwei Joints am 19. Juni 2018 denn auch ein (BA pag. 13.4.10), wobei er für einen Joint jeweils 0.3 - 0.5 Gramm Marihuana verwende (BA pag. 13.4.90). Da er um seinen eigenen Konsum wusste, hat er wissentlich und willentlich unter Einfluss von Cannabis das Fahr- zeug gelenkt und handelte damit vorsätzlich. 6.2.2.3 Der Beschuldigte A. ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV schuldig zu sprechen. 6.2.3 Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) 6.2.3.1 Art. 10 Abs. 2 SVG besagt, dass wer ein Motorfahrzeug führt, des Führerausweises bedarf, wer Lernfahrten unternimmt des Lernfahrausweises. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). 6.2.3.2 Gestützt auf die Aktenlage und das Geständnis des Beschuldigten A. ist erwie- sen, dass der Beschuldigte A. zu keinem Zeitpunkt über einen Führerausweis verfügte und dennoch am 20. Juni 2018 einen Personenwagen von Zürich bis zur Verkehrskontrolle auf der Autobahn A1 Richtung Bern lenkte (BA pag. 13.4.9, 13.4.15). 6.2.3.3 Der Beschuldigte A. ist des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 6.2.4 Fahren ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) 6.2.4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug u.a. ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis führt (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). 6.2.4.2 Der Beschuldigte A. anerkennt den Vorwurf (BA pag. 13.4.15), sein Geständnis ist glaubhaft, der Sachverhalt ist erstellt.
26 - 6.2.4.3 Der Beschuldigte A. ist des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 6.2.5 Fahren ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) 6.2.5.1 Art. 63 Abs. 1 SVG bestimmt, dass kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Ver- kehr gebracht werden darf, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Mo- torfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wis- sen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht (Art. 96 Abs. 2 SVG). Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbege- hung sind strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 6.2.5.2 Es steht fest, dass der Beschuldigte A. am 20. Juni 2018 mit dem Personenwa- gen Smart For Two (Kennzeichen: 5) fuhr, obwohl für das Fahrzeug keine Haft- pflichtversicherung bestand (BA pag. 10.4.3 ff., 12.4.4). Dies wird vom Beschul- digten A. nicht bestritten, womit der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung erwiesen ist. Der Beschuldigte A. wendete anlässlich der Ein- vernahme vom 21. August 2018 durch die Kantonspolizei Aargau jedoch sinnge- mäss ein, nicht gewusst zu haben, dass das Fahrzeug ohne Versicherungs- schutz gewesen sei. Der Verkäufer habe ihm gesagt, für die nächsten vier Mo- nate sei alles (gemeint die Versicherung) bezahlt (BA pag. 13.4.13). Dass es dem Beschuldigten A. aufgrund dieser Aussagen am Vorsatz fehlte, er mithin einem Sachverhaltsirrtum unterlag, ist jedoch klar zu verneinen. Der Beschuldigte A. hat eingestanden, gewusst zu haben, dass das Auto nicht auf seinen Namen einge- löst war (BA pag. 13.4.14 Z. 71). Er hat damit bewusst in Kauf genommen, dass die Papiere nicht korrekt ausgestellt waren und folglich auch der Versicherungs- schutz nicht korrekt gelöst sein konnte (vgl. auch BA pag. 13.4.13 Z. 65). Damit liegt zumindest Eventualvorsatz vor. 6.2.5.3 Der Beschuldigte A. ist des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 6.2.6 Nichteinholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs. 2 SVG) 6.2.6.1 Mit Busse bis zu 100.00 Franken wird der Halter bestraft, der nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt (Art. 99 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 SVG). Die Frist beträgt 14 Tage (Art. 74 Abs. 5 der Verord- nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver- kehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]).
27 - 6.2.6.2 Der Beschuldigte A. anerkennt den Vorwurf (BA pag. 13.4.15). Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom
30 - vorzunehmen (Art. 303 Abs. 1 StGB). Da die ordentliche Obergrenze des Straf- rahmens mit den angedrohten 20 Jahren Freiheitsstrafe bereits erreicht ist, bleibt es trotz Deliktsmehrheit beim Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). 7.3.2 Zum objektiven Tatverschulden der falschen Anschuldigung ist Folgendes zu be- rücksichtigen: Nachdem sich der Beschuldigte A. anlässlich der Verkehrskon- trolle vom 20. Juni 2018 als sein Bruder G. ausgab, wurde der Bruder in der Folge durch die Polizei einvernommen. Dadurch erlitt dieser einen Nachteil, wenn auch nur für kurze Zeit. Zum subjektiven Tatverschulden kann zwar festgehalten wer- den, dass der Beschuldigte A. nicht davor zurückschreckte, sich als seinen un- schuldigen Bruder auszugeben, um sich selber einen Vorteil zu verschaffen, je- doch scheint sein Handeln nicht darauf gerichtet gewesen zu sein, seinem Bru- der zu schaden. Bei der delegierten Einvernahme vom 21. August 2018 durch die Kantonspolizei Aargau gab er auf die Frage, was er am 20. Juni 2018 ge- macht habe, sofort zu, dass er selber, nicht sein Bruder, das Auto gelenkt habe (BA pag. 13.4.8). Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Gesamttatverschulden gerade noch leicht und aufgrund der Tatkomponente erscheint eine gedankliche Einsatzstrafe von zwei Monaten angemessen. 7.3.3 In Bezug auf die Tatkomponente der vom Beschuldigten A. begangenen Falsch- gelddelikte fällt Folgendes ins Gewicht: Der Gesamtwert der eingeführten und in Umlauf gesetzten Falsifikate liegt bei EUR 15'700.00. Das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs ist damit in Bezug auf den Deliktsbetrag nicht unerheblich. Gleichzeitig ist aber die niedrige Qualität der Falsifikate zu berücksichtigen, was auf eine eher geringe kriminelle Energie und einen gewissen Dilettantismus schliessen lässt. Dem Beschuldigten A. und seinen beiden Mitbeschuldigten ist es zwar gelungen, die Falsifikate in Umlauf zu bringen, jedoch hat der Empfänger D. diese sofort als Fälschung erkannt. Es bestand somit weder durch die Einfuhr noch durch das in Umlaufsetzen des falschen Geldes eine besonders hohe Ge- fahr für das geschützte Rechtsgut der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Ferner handelte es sich um eine einzige Einfuhr und um eine einzige Absatzhandlung. Straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte A. Drahtzieher und Kopf des Plans war, womit das Gesamttatverschulden im Ergebnis nicht mehr leicht wiegt. Aufgrund des nicht mehr leichten Tatverschuldens in Bezug auf die Tatbestände des Einführens und des in Umlaufsetzens falschen Geldes ist die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen.
31 - 7.3.4 Hinsichtlich der Tatkomponente bezüglich der am 20. Juni 2018 durch den Be- schuldigten A. begangenen Vergehen nach SVG fällt ins Gewicht, dass er durch das Fahren unter Drogeneinfluss und darüber hinaus ohne Fahrberechtigung eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellte. Dies gilt insbesondere deswegen, weil auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten ein er- höhtes Risiko für gefährliche Unfälle besteht. In subjektiver Hinsicht kann festge- halten werden, dass er aus durchaus egoistischen Motiven handelte. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf die Autofahrt zu verzichten. Das Tat- verschulden wiegt im Ergebnis noch leicht. Aufgrund des Gesamttatverschuldens ist für die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), des Fahrens ohne Berechti- gung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) und des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung (Art. 96 Abs. 2 SVG) eine Straferhöhung pro Tatbestand von 20 Tagen ge- rechtfertigt. Somit ist für die begangenen Vergehen nach SVG die Einsatzstrafe um weitere zwei Monate zu erhöhen. 7.3.5 In Anbetracht all dessen erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von acht Mo- naten für die vom Beschuldigten A. begangenen Verbrechen und Vergehen an- gemessen. 7.3.6 Täterkomponente Der Beschuldigte A. ist 30 Jahre alt, verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Das Verhältnis zu seiner Familie sei gut. Er habe die Realschule besucht und eine Berufslehre als Industriemechaniker abgeschlossen (BA pag. 13.4.18 f.). Der Beschuldigte A. ist in Deutschland mehrfach vorbestraft. Der Auszug aus dem deutschen Zentralregister vom 14. Januar 2020 enthält 14 Eintragungen (TPF pag. 5.231.1.6 ff.). Der Beschuldigte A. wurde u.a. mehrfach wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, der gefährlichen Körperverletzung, des Dieb- stahls in zwei Fällen, der Bedrohung, der Unterschlagung und der falschen Ver- dächtigung schuldig gesprochen und dafür jeweils zu bedingten oder unbeding- ten Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Das Strafregister belegt auch, dass sich der Beschuldigte A. seit den hier zu beurteilenden Taten nicht wohlverhalten hat. So wurde er am 29. März 2019 vom Amtsgericht Singen des unerlaubten Besit- zes von Betäubungsmitteln, begangen am 2. Januar 2019, schuldig gesprochen. Die Täterkomponente, insbesondere die diversen Vorstrafen und das erneute Delinquieren nach den hier zu beurteilenden Taten wirken sich straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um weitere zwei Monate zu erhöhen. 7.3.7 Nach dem Gesagten ist aufgrund des Gesamtverschuldens und der Täterkom- ponente eine konkrete Gesamtstrafe von zehn Monaten angemessen.
32 - 7.3.8 Es bleibt zu prüfen, ob eine Freiheits- oder Geldstrafe auszusprechen ist (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB). 7.3.8.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Gemäss Abs. 2 hat es die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. Die Wahl einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe ist bundesrechtskonform, wenn der Täter trotz zahlreicher Vorstrafen, Strafvollzug und bedingter Entlas- sung neuerlich straffällig wurde. Dies zeigt die offensichtliche Unmöglichkeit auf, ihn mit einer milderen Sanktionsart als einer Freiheitsstrafe vom weiteren Delin- quieren abzuhalten (Entscheid des Bundesgerichts 6B_708/2017 vom 13. No- vember 2017 E. 3.4; vgl. 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.5). Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe (sog. positive Notwendigkeitsprognose) bei (wiederholt) rückfälligen Tätern an- genommen werden kann, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geld- strafen erfolglos vorbestraft sind (sog. «notorische Kleinkriminelle», vgl. MAZZUC- CHELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 41 StGB N. 39a). Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe stellen ausländischer Wohnsitz des Beschuldig- ten und fehlendes Sicherheitsgut Indizien für eine negative Prognose dar (MAZ- ZUCCHELLI, a.a.O., Art. 41 StGB N. 46 f.). 7.3.8.2 Vorliegend ist dem Beschuldigten A. erstens eine positive Notwendigkeitsprog- nose zu stellen. Er ist wiederholt rückfällig geworden und hat damit gezeigt, dass ihn die Verurteilung zu (mehreren) Gelstrafen nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuschrecken vermag. Zweitens ist dem Beschuldigten A. eine negative Prognose hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe zu stellen. Er ist in Deutschland wohnhaft, verfügt in der Schweiz über kein Vermögen und für die Geldstrafe liegen auch keine Sicherheitsleistungen vor. Aufgrund des Gesagten erscheint eine Geldstrafe aussichtlos, um den Beschul- digten A. vor weiterem Delinquieren abzuhalten. Somit ist in Berücksichtigung aller relevanten Kriterien bei der Wahl der Strafart auf eine Freiheitsstrafe zu er- kennen. 7.3.8.3 Der Beschuldigte A. ist im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen. 7.3.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
33 - Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 7.3.9.1 Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) ver- zichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom
6 Banknoten zu EUR 500.00 (ohne Seriennummer);
39 Banknoten zu EUR 100.00 (27 Banknoten ohne Seriennummer, 12 Banknoten mit Seriennummer 6);
44 Banknoten zu EUR 200.00 (28 Banknoten ohne Seriennummer, 16 Banknoten mit Seriennummer 2).
40 - Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an:
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 20. Mai 2020