Urteil vom 18. Dezember 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, Gegenstand
Unterstützung einer kriminellen Organisation, Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, Gewaltdarstellungen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2019.63
StGB werden dem Beschuldigten u.a. Tathandlun- gen vorgeworfen, die er vor Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen haben soll. Es stellt die Frage, in welchem Verhältnis Art. 260 ter
StGB zu Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes steht. 1.4.3 Art. 260 ter StGB und Art. 2 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unterscheiden sich hin- sichtlich des Strafrahmens nicht, er beträgt in beiden Fällen Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren. Alle angeklagten Handlungen, welche vor dem In- krafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 verwirklicht wurden, werden unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Unterstützung einer kri- minellen Organisation nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB geprüft. Für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten, welche nach dem 1. Januar 2015 erfolg- ten, geht hingegen das jüngere Spezialgesetz vor. Soweit eine Handlung sowohl Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, gelangt einzig der jüngere Spezialtatbestand zur Anwendung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; ENGLER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260 ter StGB N 30). 1.4.4 Die altrechtliche Al-Qaïda/IS-Verordnung (Inkrafttreten am 1. Dezember 2012; AS 2012 1) wäre für den angeklagten Deliktszeitraum vor 2015 nur anwendbar, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. Bei Art. 260 ter StGB handelt es sich um eine solche strengere Strafbestimmung (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.2.2; E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N 29), weshalb für die Beurteilung der vor dem 1. Januar 2015 angeklagten Tathandlungen ausschliesslich diese Strafnorm zur Anwen- dung gelangt. 2. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB)/Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 5. August 2012 bis 20. Juni 2017 acht Propagandabeiträge für den IS oder verwandte Or- ganisationen in Form von Bildern, Videos und Texten über seine Social Media- Kanäle (Facebook, Google+, YouTube) verbreitet bzw. von anderen Nutzern po- sitiv bewertet und dadurch den IS in dessen verbrecherischen Aktivitäten geför- dert zu haben.
2.2 2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Or- ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Nr. Beschreibung Ort der Publikation Datum der Publikation 4 Eine Person, mutmasslich der Beschuldigte, trägt ein schwarzes T-Shirt mit der Flagge des IS.
Facebook, Nutzer A. ID: 1 und 2 09.08.2012 6
Am 11.12.2012 habe der YouTube-User B. bei zwei Videos über die Ansar ash-Scharia eine positive Bewertung abgegeben. In einem der beiden Videos sei es um die Hinrichtung zweier mutmasslichen Spione gegangen. Am gleichen Tag habe er auch ein Video mit An- war al-Awlaqi positiv bewertet. Standbild aus dem Video: Ein Mann kniet vor drei schwarz gekleideten Männern. Einer die- ser Männer hält den Knieenden fest, der An- dere hält ein Schwert in seinen Händen. YouTube, Nutzer B. 11.12.2012 8 Text: «Wenn du sagst, unser Emir und Führer der Muslime Abu Bakr al-Baghdadi teilte uns erfreuliche Nachrichten mit, drehen die Heuch- ler mit bösem Gerede durch. Wenn Angelina Jolie über Religion spricht, wird sie angehim- melt von diesen Dummköpfen. Seht nur, von wem diese Armen das Glauben lernen, möge Gott euch rechtleiten und wenn ihr das nicht wollt, möge Gott euch zerstören.» Facebook, Nutzer A. I D: 1 und 2 21.05.2016 10 Nasheed (heroisierendes Kampflied). Im Video dargestellt: Krieger mit IS-Fahnen, IS-Reiter, IS-Flagge, islamisches Glaubensbe- kenntnis. YouTube, Nutzer B. 14.01.2013 13 Nasheed (heroisierendes Kampflied). Im Video sichtbar: Das islamische Glaubens- bekenntnis, die IS-Flagge, diverse Krieger, ein Panzer mit IS-Bemalung, IS-Krieger in einer Reihe stehend etc. YouTube, Nutzer B. 05.08.2012 15 Schwarzer Hintergrund mit weissem IS-Logo. Google+ ID: 3 20.06.2017 16 Pferd ohne Reiter mit IS-Fahne. Google+ ID: 3 20.06.2017 18 Titelbild des Google+ Account von A. Der ge- öffnete Koran, darüber ein offene Blume (Mar- gerite) neben einer wehenden IS-Fahne. Google+ ID: 3 04.10.2016
8 - Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppie- rungen Al-Qaïda (lit . a), IS (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen dersel- ben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terro- ristischen Organisationen unter Strafe stellt. Voraussetzung ist, dass eine der im Straftatbestand benannten Tatvarianten auf dem Gebiet der Schweiz (gemäss Abs. 2 auch im Ausland) ausgeführt wird (E ICKER, Zur Interpretation des Al- Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islami- schen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 11). 2.2.2 Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt insbesondere, wer Propaganda für den IS in objektiv erkennbarer Weise bewusst verbreitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2.2; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.1). 2.2.3 Propaganda im allgemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Den- ken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Der Unterschied der Begriffe Wer- bung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Werbung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Pro- paganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf kom- merzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kulturelle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. D AVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl. 2015, N 10 f. und 15). Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe- griff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahr- nehmbaren Handlungen und subjektiv sowohl im Bewusstsein, dass eine be- stimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Ab- sicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; 143 IV 308 E. 5.2; N IGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl. 2007, N 1222 f.; V EST, in: Martin Schubarth [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden, 2007, zu Art. 261 bis StGB N 62). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
9 - Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Hochgefährliche terroristische Organisationen, darunter auch die «Al-Qaïda» und der IS, fallen nach der Rechtsprechung unter den Begriff der kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260 ter StGB (BGE 142 IV 175 E. 5.8; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1). Wer bewusst Propaganda für eine dieser Terrorgruppen betreibt, erfüllt den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 und 5.1.4; SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. 1.2.4). 2.3.2 Ein nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbares Unterstützen der Al-Qaïda oder des IS erfüllt immer auch die Handlungskriterien nach Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.14.4). 2.4 2.4.1 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Internet- und Social Media-Beiträge liegen – mit folgender Ausnahme – bei den Akten (BA pag. 5.0.7-9, 10.1.90). 2.4.2 Von den unter Nr. 6 thematisierten Videos ist lediglich ein Standbild aus einem dieser Videos vorhanden, welches mutmasslich die anstehende Enthauptung ei- nes Mannes zeigt. Um wen es sich bei den abgebildeten Personen – Täter wie Opfer – handelt, bleibt indes unklar. In welcher Form der Beschuldigte die er- wähnten Videos positiv bewertet haben soll, ist in den Akten nicht dokumentiert. Es fehlt demnach ein Nachweis dafür, dass es sich bei den fraglichen Beiträgen um Propaganda für den IS handeln soll.
2.5 Betreffend die übrigen Publikationen (Nr. 4, 8, 10, 13, 15, 16 und 18) ergibt sich Folgendes in objektiver Hinsicht: 2.5.1 Die Urheberschaft des Beschuldigten für die zur Diskussion stehenden Beiträge ist aufgrund seiner Aussagen und der forensischen Auswertung der technischen Daten ohne Weiteres erstellt (BA pag. 10.1.79 ff., 13.1.6/10-12/22; TPF pag. 2.731.5). Unstreitig ist auch, dass die inkriminierten Inhalte mit dem Posten in sozialen Netzwerken bzw. im Internet Dritten, im Falle der YouTube-Videos gar einer breiteren Öffentlichkeit, zugänglich gemacht wurden. 2.5.2 Der Verteidiger bestreitet die deliktische Relevanz der Publikationen. Bei den Fo- tos/Videos Nr. 4, 10, 13, 15, 16 und 18 gehe namentlich weder aus der Anklage- schrift noch aus den Akten hervor, was die (vermutlich) arabischen Schriftzeichen
10 - bedeuten würden, mit denen die abgebildeten Fahnen, T-Shirt, Logo etc. verse- hen seien. Gleiches gelte für den Inhalt der gesungenen Lieder. Für den Fall, dass es sich vorliegend tatsächlich um Abbildungen der sog. IS-Flagge handeln solle, sei zu berücksichtigen, dass diese das muslimische Glaubensbekenntnis darstelle. Dessen Zur-Schau-Stellen könne nicht als Propaganda für den IS ge- wertet werden, da ansonsten alle Muslime unter dem Generalverdacht stehen würden, den IS zu unterstützen. Allenfalls seien die fraglichen Bilder/Videos als straflose Sympathiebekundungen für den IS zu betrachten. Bei dem Text Nr. 8 sei kein Bezug zum IS ersichtlich. Zudem fordere dieser Text Adressaten nicht zu einem bestimmten Denken oder Handeln auf, weshalb er nicht als Propa- ganda betrachtet werden könne (TPF pag. 2.721.6 ff.). 2.5.3 Diese Einwände verfangen nicht. Auf den fraglichen Fotos und Videos – bei den letzteren handelt es sich jeweils um eine Zusammenstellung aufeinanderfolgen- der Bilder mit (vermutlich) arabischem Gesang – ist u.a. jeweils eine schwarze Fahne mit arabischen Schriftzügen und einem weissen Logo zu sehen. Dass es sich dabei um die sog. IS-Flagge handelt, ist notorisch (vgl. statt vieler https://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_[Organisation]). Es trifft zwar zu, dass die IS-Flagge mit dem islamischen Glaubensbekenntnis versehen ist, des- sen Verwendung für sich genommen selbstredend keine strafbare Propaganda für den IS darstellt. Indes werden die betreffenden Kennzeichen in der speziellen Kombination, wie sie auf der IS-Flagge zu sehen ist, ausschliesslich vom IS be- nutzt. Der IS missbraucht damit ein zentrales Symbol des Islam für seine terro- ristischen Zwecke. Nachdem die hier zur Diskussion stehenden Bilder klarer- weise nicht als neutrale Berichterstattung oder als dokumentarische Publikatio- nen einzuordnen sind, kann das Posten der IS-Flagge im Internet durch den Be- schuldigten keinem anderen Zweck gedient haben, als seine unterstützende Hal- tung gegenüber dieser terroristischen Organisation nach aussen zu demonstrie- ren. Bei einzelnen Beiträgen, insbesondere bei den Bildfolgen Nr. 10 und 13, kommen zudem weitere Elemente (Krieger, Panzer und andere Waffen, etc.) hinzu, welche die propagandistische Ausrichtung der Beiträge besonders deut- lich zutage treten lassen; hier wird der IS machtvoll, heroisch und siegreich dar- gestellt, was werbewirksam zu seiner Anziehungskraft beiträgt. Angesichts der Aussenwirkung der Beiträge kann von einem blossen (straflosen) Sympathisie- ren mit einer verbotenen Organisation keine Rede sein. Ebenso wenig zweifelhaft ist der propagandistische Inhalt des Beitrags Nr. 8. Der im Text erwähnte Abu Bakr al-Baghdadi war jahrelang bis zu seinem Tod im Ok- tober 2019 Anführer des IS. Entgegen dem Verteidiger wirbt der Text sehr wohl für die Ideologie des gewaltsamen Islamismus, wird doch darin der Erwähnte als
11 - «unser Emir und Führer der Muslime» bezeichnet und Andersgläubigen der Tod angedroht. 2.5.4 Zusammenfassend ist der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes resp. Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erstellt. 2.6 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: 2.6.1 Bei seiner ersten Einvernahme bei der BKP am 24. August 2017 wurde der Be- schuldigte zu seiner Einstellung zum IS befragt. Er gab dabei an, den IS anfangs gut gefunden zu haben. Er habe es damals befürwortet, dass der IS in Syrien gegen den Präsidenten Baschar al-Assad, der Kinder bombardiert habe, einen Krieg im Namen des Islam geführt habe. In letzter Zeit habe jedoch ein Gesin- nungswandel bei ihm stattgefunden. Er finde es nicht mehr gut, was der IS ma- che. Im Weiteren führte der Beschuldigte aus, dass er früher auch mal daran gedacht habe, nach Syrien in den Krieg zu reisen, da seine damalige Frau es so gewollt habe. Sie sei später (nach der Trennung) mit ihrem neuen Freuend beim Versuch, nach Syrien zu reisen, in der Türkei verhaftet worden. Er selbst denke nicht mehr daran, nach Syrien zu reisen (BA pag. 13.1.7 f.). In der Hauptverhand- lung bekräftigte der Beschuldigte seine aktuell ablehnende Haltung gegenüber dem IS. Er unterstütze die brutale Gewalt nicht; das, was der IS mache, sei unis- lamisch (TPF pag. 2.731.6). Konkret zu den inkriminierten Publikationen gab der Beschuldigte in der erwähn- ten Einvernahme vom 24. August 2017 an, er habe damals nicht gewusst, dass die IS-Flagge als politisches Symbol angesehen werde. Auf das Video Nr. 13 angesprochen, sagte er aus, er habe dieses Video aus Dummheit gepostet; er habe es damals gut gefunden. In Bezug auf das Bild Nr. 3 gab der Beschuldigte an, er habe das T-Shirt damals als stolzer Muslim getragen; es sei das Glaubens- bekenntnis. Zum Text Nr. 8 führte er aus, das sei nach der Scheidung mit seiner ersten Frau gewesen. Damals sei für ihn die Meinung von anderen noch wichtig gewesen, er habe noch nicht so eine eigene Meinung gehabt. Den Text finde er nicht mehr gut. Auf Frage, welchen Zweck er mit dem Posten der fraglichen In- halte verfolgt habe, gab der Beschuldigte an, er wollte von der islamischen Scha- ria profitieren und dass auch andere davon profitieren können (BA pag. 13.1.11 f.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 10. Oktober 2019 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an, damals nicht gewusst zu haben, dass er sich mit dem Posten der inkriminierten Beiträge strafbar mache. Darauf angesprochen, dass er wegen der Verbreitung einschlägiger Publikationen drei- mal (2013, 2014 und 2015) vom NDB und der Kantonspolizei Zürich präventiv angesprochen worden sei und danach trotzdem weiter publiziert habe, sagte der
12 - Beschuldigte, er habe jeweils ein Glaubensbekenntnis gepostet und dies immer wiederholt. Nachdem er jedoch verstanden habe, dass dieses als politisches Symbol betrachtet werde, habe er damit aufgehört (BA pag. 13.1.22). In der Hauptverhandlung zur den vorgeworfenen Publikationen befragt, verwies der Be- schuldigte auf seine bisherigen Aussagen und verweigerte weitere Aussagen (TPF pag. 2.731.5). 2.6.2 Angesichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagan- datätigkeit des IS kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass es dem Beschuldigten schon in der anklagerelevanten Zeit bekannt war, dass es sich beim IS um eine dschihadistisch motivierte Terrororganisation handelt. Seine Aussagen und der Inhalt der von ihm veröffentlichten Beiträge lassen keinen Zweifel daran, dass er mit den inkriminierten Publikationen beabsichtigte, dem IS erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, die Macht und Stärke dieser Organisa- tion zu glorifizieren und dessen gewaltextremistische Ideologie öffentlich zu ver- breiten. Die Aussage, wonach er im Bewusstsein gehandelt habe, lediglich das islamische Glaubensbekenntnis zu posten, ist als Schutzbehauptung zu werten. Wie oben dargelegt, ist es allgemein bekannt, dass es sich bei dem vom Beschul- digten geposteten Kennzeichen um die IS-Flagge handelt. Dass er damals als Befürworter des IS darüber nicht im Bilde gewesen sein soll, ist unglaubhaft. Bei den Bildfolgen Nr. 10 und 13 kann in Anbetracht von explizit gewaltverherrlichen- den Darstellungen von vornherein nicht geltend gemacht werden, dass es dem Beschuldigten nur darum gegangen sei, das Glaubensbekenntnis zu posten. Analoges gilt für den Text Nr. 8: Insbesondere die Bezugnahme auf «unser(en) Emir und Führer der Muslime» al-Baghdadi lässt keine andere Deutung zu, als dass der Beschuldigte mit diesem Kommentar für den IS und dessen Gedanken- gut bewusst warb. 2.6.3 Zusammenfassend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes resp. Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 2.7 Bei mehreren Unterstützungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisa- tion durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (TPF 2015 1 E. B.1.2.7). Beim Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes kann nichts anderes gelten. Der Beschuldigte hat mit seinen Propagandabeiträgen eine terroristische Organisation, namentlich den IS, unterstützt bzw. dessen Aktivitäten gefördert. Es liegt demnach eine Tat- einheit vor. 2.8 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen vom 5. August 2012 bis
15 - Der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1 bis StGB in der Tatvariante des Be- sitzes ist demnach erfüllt. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die inkriminierten Darstellungen wurden dem Beschuldigten erstmals in der Hauptverhandlung konkret vorgehalten. Er gab dabei an, er habe sie nie gese- hen; er finde sie schlimm. Auf Frage, wie diese Bilder auf sein Mobiltelefon ge- langt seien, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (TPF pag. 2.731.7 f.). Der Verteidiger führte im Parteivortrag aus, es sei möglich, dass der Beschuldigte die fraglichen Fotos/Video über den von ihm benutzten Instant-Messaging-Dienst Telegram bekommen habe und dass diese auf dem Mobiltelefon automatisch gespeichert worden seien, ohne dass der Beschuldigte davon Kenntnis genom- men habe (TPF pag. 2.721.3 f.). Diese Argumentation verfängt angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldig- ten nicht um einen ungeübten Internetnutzer handelt, a priori nicht. Sie steht zu- dem im Widerspruch zu den Aussagen, die der Beschuldigte im Vorverfahren gemacht hat. So sagte er in der Einvernahme bei der BKP am 24. August 2017 aus, man würde auf seinem gleichentags sichergestellten Mobiltelefon «sicher noch so Sachen» finden, die andere ihm geschickt hätten; dies alles werde au- tomatisch gespeichert (BA pag. 13.1.13). In der gleichen Einvernahme allgemein zu den Gewaltdarstellungen befragt, gab er zudem an, dass «Köpfungsvideos nicht in Ordnung sind». Er habe auch schon mal gesagt, dass man ihm solche Sachen nicht mehr schicken solle. Da er jetzt bald Vater werde, habe er sich vorgenommen, solche Sachen zu löschen (BA pag. 13.1.8). Weiter führte er aus, er habe «einfach keinen Bock» gehabt, die Sachen zu löschen (BA pag. 13.1.8/10). Der Beschuldigte wusste somit, dass Fotos und Videos, die er über den Instant-Messaging-Dienst erhielt, auf seinem Mobiltelefon abgespeichert wurden und dass sich darunter insbesondere Gewaltdarstellungen befanden. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Beschuldigte über seinen tatsächlichen Gewahrsam über die zur Diskussion ste- henden Fotos und das Video im Bilde war. Damit ist auch die subjektive Tatkom- ponente des Besitzes von Gewaltdarstellungen erstellt. 3.3.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB schuldig zu sprechen.
16 -
17 - Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. Die Strafdrohung für diese Delikte lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Anzumerken ist , dass die beiden Tatbestände im Verhältnis unechter Konkurrenz zueinander stehen (vgl. E. 1.4.3), so dass Art. 49 Abs. 1 StGB diesbezüglich nicht greift. Besitz von Ge- waltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Tatmehrheit ist diese Mindeststrafe zwingend zu erhöhen. Die Obergrenze des erweiterten Strafrahmens bei der Freiheitsstrafe beträgt auf- grund der sog. Sperrwirkung der hypothetischen Kumulation (vgl. dazu BGE 143 IV 145 E. 8.2.3 m.w.H.) 6 Jahre. 4.4 Ausgangspunkt der Strafzumessung bilden nach dem Gesagten die Verbrechen nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes. 4.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente fällt zunächst objektiv ins Gewicht, dass der Be- schuldigte im Zeitraum von rund 5 Jahren mehrfach Propaganda für die gewalt- extremistische Ideologie des IS öffentlich verbreitet hat. Die inkriminierten Publi- kationen weisen zum Teil einen besonders krassen gewaltverherrlichenden In- halt auf; so ist beispielsweise auf einem Bild (Beitrag Nr. 13) ein IS-Kämpfer mit einem blutverschmierten Schwert zu sehen. Angesichts des langen Tatzeit- raums, der wiederholten Unterstützungshandlungen und des Inhalts der verbrei- teten Propagandabeiträge ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht un- erheblich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seine propagandis- tische Tätigkeit weiterbetrieb, auch nachdem er dreimal (2013, 2014 und 2015) vom NDB bzw. der Kantonspolizei Zürich darauf präventiv angesprochen wurde (BA pag. 5.0.6). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als religiöser Überzeugungstäter, was deliktstypisch ist. Im Lichte dieser Faktoren wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. 4.4.2 Zur Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: Der 28-jährige Beschuldigte ist schweizerischer und serbischer Staatsangehöri- ger kosovarischer Herkunft. Er ist in der Schweiz aufgewachsen und hat hierzu- lande die obligatorische Schulzeit absolviert. Anschliessend fing er eine Lehre als Heizungsmonteur an, schloss diese jedoch nicht ab. In der Folge war er nach eigenen Angaben verschiedentlich als Heizungsmonteur oder Lagermitarbeiter temporär tätig. Aktuell (seit mindestens 2017) ist er arbeitslos und bezieht Sozi- alhilfe. Der Beschuldigte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat ein zweijähriges
18 - Kind. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbslos. Der Beschuldigte besitzt kein Ver- mögen, hat aber auch keine Schulden. In der Hauptverhandlung zu seinen Zu- kunftsplänen befragt, gab er an, zunächst mal eine Arbeit finden zu wollen (BA pag. 13.1.5 ff.; TPF pag. 2.731.2 ff.). Der Beschuldigte ist ein strenggläubiger Moslem. Sein Verhältnis zur Schweiz bezeichnet er als normal. Ein Schweizer Pass sei für ihn, so der Beschuldigte, wie ein Vertrag: man müsse die Gesetze des Landes respektieren. Gemäss sei- nen – für das Gericht glaubhaften – Aussagen hat sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit von der gewaltextremistischen Ideologie des IS distanziert und be- reut seine Taten (BA pag. 13.1.5 ff.; TPF pag. 2.731.2 ff.; vgl. auch E. 2.6.1). Dieser Umstand sowie das weitgehende Geständnis des Beschuldigten sind strafmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen wirken sich das Vorleben, unter Einschluss der Vorstrafenlosigkeit, und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumes- sung aus. 4.4.3 Im Würdigung der erwogenen Faktoren erscheint eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes für diese Delikte als schuldangemessen. Die (gedank- liche) Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzulegen. 4.5 In Bezug auf den Besitz von Gewaltdarstellungen ist Folgendes von Bedeutung. Diese Tat steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Verbrechen nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, weisen doch die inkriminierten Darstellungen einen explizi- ten Bezug zum IS auf. In Berücksichtigung dieses Umstands einerseits und der möglichst grossen präventiven Effizienz der Strafe andererseits ist auch für die- ses Delikt eine Freiheitsstrafe angezeigt. Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Be- schuldigte hat sich für den Besitz von rund einem Dutzend deliktischer Darstel- lungen zu verantworten. Die betreffenden Bilder sind für einen normalen Men- schen nur schwer auszuhalten, zeigen sie doch detailliert tödliche Kriegsverlet- zungen (u.a. bei Kleinkindern), Hinrichtungen und abgetrennte Köpfe. Erschwe- rend ins Gewicht fällt die subjektive Tatkomponente: Der Besitz der inkriminierten Bilder lässt sich einzig durch die extremistisch-dschihadistische Einstellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit erklären. Im Rahmen der Täterkom- ponente sind dem Beschuldigten auch bei diesem Delikt die Abwendung von der
19 - gewaltextremistischen Ideologie des IS und sein weitgehend kooperatives Ver- halten im Strafverfahren zugutezuhalten. In Berücksichtigung dieser Faktoren ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 4.6 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu be- strafen. 4.7 4.7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) ver- zichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungüns- tig er Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller we- sentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, das Verhalten des Schuldigen nach der Tat sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine güns- tige Prognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.253/2004 vom 3. November 2004 E. 4). 4.7.2 Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zunächst die Vorstrafenlosigkeit zu- gutezuhalten. Auf der anderen Seite fällt negativ ins Gewicht, dass er die Taten, derentwegen er verurteilt wurde, als religiöser Überzeugungstäter beging. Bei solchen Tätern besteht generell die Gefahr, dass sich der Schuldige in Zukunft ähnlich verhalten könnte (BGE 108 IV 3 E. 4; S CHNEIDER/GARRÉ, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N 72). Das Gericht konnte sich indessen aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten davon überzeugen, dass er sich von der Ideologie des gewaltsamen Islamismus distanziert hat (vgl. E. 2.6.1 und 4.4.2). Er zeigt sich einsichtig und scheint seine Taten aufrichtig zu bereuen. Positiv zu vermerken ist ferner sein Wohlverhalten seit diesen Taten. Nicht zuletzt lässt die gesamte Wirkung des Strafverfahrens, insbesondere die spezialpräventive Effizienz der verhängten Freiheitsstrafe, hoffen, dass sich der Beschuldigte auch künftig wohl verhalten wird. Gewisse Bedenken an der Legal- bewährung verbleiben zwar, zumal es sich beim Beschuldigten offenbar nicht um
20 - eine gefestigte Persönlichkeit handelt, die sich eine eigene Meinung bilden kann (illustrativ dazu seine im Vorverfahren deponierten Aussagen zur Frage, ob die Gewaltanwendung unter Umständen religiös gerechtfertigt sein könnte: «Für das muss ich einen Gelehrten fragen. Bevor ich weiss, ob es richtig oder falsch ist, gehe ich einen Gelehrten fragen. Ich bin ein kleiner Mensch, welcher sich keine eigene Meinung bilden darf, bevor ich einen Gelehrten gefragt habe.»; BA pag. 13.1.8). Im Ergebnis werden diese Bedenken jedoch durch die dargelegten Um- stände überwogen, die den Strafaufschubs als angezeigt erscheinen lassen. Demzufolge ist der Vollzug der ausgesprochenen Strafe aufzuschieben; die Pro- bezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.8 Der Verteidiger machte im Parteivortrag unter dem Titel der Haftentschädigung geltend, der Beschuldigte sei im Vorverfahren verhaftet und rund 12 Stunden festgehalten worden (TPF pag. 2.721.14). Es stellt sich die Frage der Anrechen- barkeit des erlittenen Freiheitsentzugs auf die Strafe (Art. 51 StGB). Damit eine Anrechnung in Betracht kommt, muss die Freiheitsentziehung eine Mindestdauer von drei Stunden haben (T RECHSEL/THOMMEN, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 51 StGB N 2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 24. August 2017 gemäss Art. 207 ff. StPO polizeilich vor- geführt wurde (BA pag. 13.1.3). Aufgrund des im entsprechenden polizeilichen Bericht festgehalten Ablaufs (BA pag. 10.1.4 f.) ist nicht davon auszugehen, dass der dabei erlittene Freiheitsentzug (die für die Einvernahme benötigte Zeit nicht eingerechnet) diese Dauer erreicht hat. Die Voraussetzungen für eine Haftan- rechnung nach Ar. 51 StGB liegen demnach nicht vor.
A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar, bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
Die beschlagnahmten Datenträger werden nach Löschung der Daten mit verbotener Propaganda und Gewaltdarstellungen an A. herausgegeben.
Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–) werden A. Fr. 5'000.– auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'000.– (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist . Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird der anwesenden Partei ausgehändigt; der nicht an- wesenden Partei wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand:14. Januar 2020