Beschluss vom 13. November 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen Gegenstand
Kriminelle Organisation, Gewaltdarstellungen, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie
Rückweisung der Anklageschrift
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 9.6 2
2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs- gemäss erstellt sind (lit. a.), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b.) oder Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c.). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2.2 Die Anklageschrift muss die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen «möglichst kurz, aber genau» umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Der An- klagevorwurf hat sich demnach grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeich- nung der Sachverhaltselemente zu beschränken, die für die Subsumtion der vor- geworfenen Handlungen unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. 2.3 In Bezug auf die überwiesene Anklageschrift ist Folgendes festzustellen: 2.3.1 Der Vorwurf gegen A. lautet im Hauptanklagepunkt (Ziff. 1.1.1.1 der Anklage- schrift, S. 5 ff.) dahingehend, er habe sich Mitte November 2013 der zur kriminel- len Organisation «Islamischer Staat» zählenden Kampftruppe C. angeschlossen und habe zu diesem Zwecke bis am 9. Dezember 2013 in Syrien geweilt (Betei- ligungshandlung). Die Anklage geht somit davon aus, dass die «C.» integrieren- der Bestandteil des «Islamischen Staates» sei. Die Anklage umschreibt zwar das allfällig strafbare Verhalten und die Funktionen bzw. Handlungen von A. im Rah- men der «C.», mit welchen er die verbrecherische Tätigkeit und Existenz des «Islamischen Staates» oder seiner Vorgängerorganisationen unterstützt haben soll (Unterstützungshandlungen; vgl. S. 6-9 der Anklageschrift).
3 - Die Anklageschrift vermittelt jedoch keine Klarheit darüber, ob und inwiefern die «C.» durch eine etwaige organisatorische Eingliederung Teil des «Islamischen Staates» gewesen sein soll. Es ist weiter nicht ersichtlich, wann der formale An- schluss der Kampftruppe «C.» an den «Islamischen Staat» stattgefunden haben soll. Mit anderen Worten fehlt in der Anklageschrift die Umschreibung, ob die «C.» im anklagerelevanten Zeitraum tatsächlich Teil des «Islamischen Staates» oder einer seiner Vorgängerorganisation(en) gewesen ist. 2.3.2 Ferner sollten die in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.1 (Beschuldigter A.) und Ziff. 1.2.1 (Beschuldigter B.) erwähnten, mit dem «Islamischen Staat» verwand- ten kriminellen Organisationen und/oder Vorgängerorganisationen (vgl. Seiten 5, 9, 23, 25, 26, 28, 30, 31, 32, 33 der Anklageschrift) namentlich genannt und an- hand der Tatbestandselemente von Art. 260 ter StGB umschrieben werden. Mit dieser alternativen Auswahl zwischen verschiedenen kriminellen Organisationen ist das dem Anklageprinzip inhärente Bestimmtheitsgebot verletzt. Das Gericht muss bei der Beurteilung einer Anklage nach Art. 260 ter Ziff. 1 StGB zunächst darüber befinden, ob die von der Bundesanwaltschaft erwähnten Organisationen die gesetzlichen Erfordernisse, die an eine kriminelle Organisation gestellt wer- den, erfüllen. Diese Erfordernisse müssen hinsichtlich dieser bestimmten krimi- nellen Organisation bzw. jeder einzelnen Organisation, auf die sich der Hand- lungsvorwurf bezieht, dargestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Beschuldigten gemäss Anklage an einer oder mehreren kriminellen Organi- sationen beteiligt oder diese unterstützt haben sollen. Mit den Formulierungen «verwandter Organisationen» und/oder «Vorgängerorganisationen» ist dies un- klar. Die Anklageschrift muss dabei namentlich diejenigen Momente umschreiben, welche das Gesetz für die Tatbestandselemente der kriminellen Organisation als wesentlich bezeichnet (Geheimhaltung ihres Aufbaus und ihrer personellen Zu- sammensetzung sowie Zweck der Begehung von Gewaltverbrechen oder der Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln) und dazu die Kriterien, welche nach herrschender Gerichtspraxis begriffsnotwendig sind: Austauschbarkeit der Mit- glieder, systematische Arbeitsteilung, Professionalität, hierarchische Gliederung und deren Absicherung durch Zwang (BGE 133 IV 235 E. 4.2). 2.3.3 Schliesslich umschreibt die Anklage in Ziffer 1.1.1.1 (S. 6 bis 9 der Anklage- schrift) die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen, ohne anzugeben, hinsichtlich welcher kriminellen Organisation(en) bzw. Vorgängeror- ganisationen diese jeweils erbracht worden sein sollen. Die Anklagebehörde hat insofern darzulegen, welches strafbare Verhalten dem Beschuldigten in Bezug auf welche kriminelle Organisation(en) vorgeworfen wird.
4 -
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 13. November 2019