Verfügung vom 21. Oktober 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD,
gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Georg Friedli
Gegenstand
Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2019.57
3 - ‒ das Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beur- teilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR); ‒ das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 16. September 2019 form- und frist- gerecht erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR; EFD act. 101.52 ff.); ‒ der Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, so- lange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); ‒ A. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 zurückzieht (SK act. 12.522.1); ‒ das gegen A. geführte Strafverfahren vom Verfahren SK.2019.55 abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer SK.2019.57 weitergeführt wird (Art. 30 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR); ‒ die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 3. September 2019 infolge Rückzugs ei- nem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2019.57 infolgedessen eingestellt wird (Art. 78 Abs. 3 VStrR); ‒ sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 73 – 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR); ‒ die Kosten des gerichtlichen Verfahrens diejenige Partei zu tragen hat, welche den Rückzug erklärt und damit die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens herbeige- führt hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR; vgl. u.a. Verfügung der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2016.37 vom 1. Februar 2017); ‒ A. die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug seines Begehrens um gericht- liche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; ‒ neben den in der (nun rechtskräftigen) Strafverfügung auferlegten Verfahrenskosten zusätzlich die Kosten für die nach dem Stellen des Begehrens um gerichtliche Be- urteilung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen; ‒ der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung frühzeitig erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung noch keine wesentlichen Kosten und Auslagen hatte; ‒ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
4 - die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
Die Einzelrichterin verfügt: I.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Kopie − Frau Advokatin Monika Roth, Verteidigerin von B. (Beschuldigter im Verfahren SK.2019.55)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig) (Art. 90 Abs. 1 VStrR) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 21. Oktober 2019