Verfügung vom 5. September 2019
Strafkammer
Besetzung
Einzelrichter Emanuel Hochstrasser
Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter
Parteien
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BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwältin des Bundes Lucienne Fauquex,
-
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD,
vertreten durch Fritz Ammann,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Wilhelm
Krekeler,
Gegenstand
Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen; Be-
gehren um gerichtliche Beurteilung und Wiederherstel-
lung der Frist
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2019.36
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Prozessgeschichte:
A. Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom
- Februar 2014 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement EFD am 5. Juli
2016 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf unbefugte Entgegen-
nahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG,
SR: 952.0) gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und drei potenzielle Mittäter (Ver-
fahrensakten EFD Nr. 442.1-081 pag. [nachfolgend: EFD pag.] 010 1-10,
pag. 040 1).
B. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 teilte das EFD dem Beschuldigten die Eröffnung
des Verwaltungsstrafverfahrens mit (EFD pag. 020 1). Das Schlussprotokoll vom
- November 2017 wurde ihm am 3. November 2017 (EFD pag. 080 1 ff.), der Straf-
bescheid vom 21. Juni 2018 am 25. Juni 2018 zugestellt (EFD pag. 090 1 ff.). Mit
Schreiben vom 18. Juli 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Straf-
bescheid und ersuchte zur Ergänzung der Begründung seiner Einsprache um er-
neute Zustellung des Schlussprotokolls (EFD pag. 090 12 ff.). Am 2. August 2018
wurde dem Beschuldigten das Schlussprotokoll in Kopie zusammen mit den gesam-
ten Verfahrensakten zugestellt (EFD pag. 090 17 ff.).
C. Am 18. Januar 2019 erliess das EFD eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten
und erkannte ihn der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss
Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig (EFD pag. 100 1 ff.). Mit Schreiben vom 7. Mai
2019 und 15. Mai 2019 reichte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger beim EFD
ein Begehren um gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR ein und er-
suchte in diesem Zusammenhang um Wiederherstellung der entsprechenden Frist
(TPF pag. 6-100-32 ff.).
D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 überwies das EFD die Sache in Anwendung von
Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) an die Bun-
desanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts und beantragte, das Gesuch
um Wiederherstellung der Frist sei abzuweisen und auf das Begehren um gerichtli-
che Beurteilung sei nicht einzutreten. Am 14. Juni 2019 ging das Dossier beim Bun-
desstrafgericht (Einzelrichter) ein.
E. Der Einzelrichter ordnete am 4. Juli 2019 beim Grundbuchamt des Kantons Glarus
telefonisch eine Grundbuchsperre für die Grundstücke des Beschuldigten in der Ge-
meinde Glarus Süd an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 bestätigte das Gericht die
mündliche Anordnung schriftlich (TPF pag. 6-913-1-1 ff.; Entscheid des Bun-
desstrafgerichts SN.2019.18 vom 10. Juli 2019).
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F. Auf entsprechende Einladung des Gerichts liess sich der Rechtsvertreter des Be-
schuldigten mit Schreiben vom 30. Juli 2019 zu den Anträgen des EFD vernehmen
und hielt am Begehren um gerichtliche Beurteilung und Wiederherstellung der Frist
fest (TPF pag. 6-521-1 ff.).
Der Einzelrichter erwägt:
- Das erstinstanzliche Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um
gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR). Dies ist eine Prozessvoraus-
setzung und wird im Sinne einer Vorfrage behandelt, wobei den Parteien das recht-
liche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO). Ist das
Begehren um gerichtliche Beurteilung ungültig, etwa wegen verspäteter Einrei-
chung, tritt das Gericht mit einem beschwerdefähigen Beschluss bzw. einer Verfü-
gung darauf nicht ein.
- Vorliegend ersucht der Beschuldigte im Rahmen des Begehrens um gerichtliche
Beurteilung auch um Wiederherstellung der entsprechenden Frist. Die Frage nach
der Wiederherstellung einer Frist stellt sich jedoch nur, wenn die Frist versäumt
wurde. Dies setzt voraus, dass die Frist abgelaufen ist, was wiederum voraussetzt,
dass die Strafverfügung rechtsgültig tatsächlich oder fiktiv zugestellt wurde (vgl.
BGE 142 IV 201 E. 2.4). Die Frage der rechtsgültigen Zustellung der Strafverfügung
sowie der Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens um gerichtliche Beurteilung
ist durch das Gericht im Rahmen von Art. 75 Abs. 1 VStrR zu entscheiden (siehe
unten E. 3 - 6.), bevor über das damit zusammenhängende Wiederherstellungsge-
such befunden werden kann (siehe unten E. 7).
- Der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene kann innert zehn Tagen
seit der Eröffnung der Strafverfügung die Beurteilung durch das Strafgericht verlan-
gen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten durch einge-
schriebenen Brief zu eröffnen oder gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen
(Art. 70 Abs. 2 i.V.m. 64 Abs. 3 VStrR). Wird der Adressat anlässlich einer versuch-
ten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkas-
ten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt
wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die
Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zu-
stellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 31 E. 2a; vgl. analog Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO). Mit einer Zustellung muss der Adressat insbesondere dann rechnen, wenn
er Kenntnis von einem gegen ihn laufenden (Verwaltungs-)Strafverfahren hat. Die
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Kenntnis über ein Verfahrensverhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und
Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entschei-
dungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Von einem
Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert
und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellver-
treter ernennt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.19 vom 8. Juli 2014 E. 3.2;
BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil des Bundesgerichts
6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.1). Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Zu-
stellfiktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Zeitraum bis zu ei-
nem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde vertretbar
(Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.19 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.2).
- Wie bereits dargelegt, hat das EFD den Beschuldigten bereits am 13. Juli 2016 über
das gegen ihn laufende Verwaltungsstrafverfahren in Kenntnis gesetzt (Sachverhalt
lit. B). Die letzte verfahrensbezogene Handlung des EFD erfolgte am 2. August
2019, als dem Beschuldigten auf dessen Wunsch Unterlagen zur Ergänzung seiner
Einsprache zugestellt wurden (Sachverhalt lit. B). Obwohl es der Beschuldigte in
der Folge unterliess, die Einsprache gegen den Strafbescheid zu ergänzen, musste
er im vorliegend relevanten Zeitraum mit behördlichen Zustellungen rechnen. Die
Strafverfügung wurde am 21. Januar 2019 mit eingeschriebener Postsendung an
die vom Beschuldigten bezeichnete Adresse versendet. Gemäss elektronischer
Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung dem Beschuldigten am 22. Ja-
nuar 2019, um 10:32 Uhr, zur Abholung (Abholungseinladung) bis 29. Januar 2019
gemeldet (EFD pag. 100 54).
- Die Ausführungen des Beschuldigten zielen in ihrer Konsequenz darauf ab, die ord-
nungsgemäße Zustellung zu bestreiten, d.h. zu behaupten, es sei ihm von der Post
keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden.
5.1 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Be-
hörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die
Zustellung erfolgt ist, bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsäch-
lich stattgefunden hat (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts
2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.3 und 2.4). Entgegen dieser allgemeinen
Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen eine widerlegbare Ver-
mutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief-
kasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert
wurde. Es findet hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine
Umkehr der Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuunguns-
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ten des Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung
bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden.
Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang
einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss
kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die nie auszuschliessende Möglichkeit
von Zustellfehlern genügt für sich allein aber nicht, um die Vermutung umzustossen.
Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142
IV 201 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Beschuldigte bringt vor, er habe im Sommer 2018 eine neue Wohnung gekauft
und sei umgezogen. Die Ummeldung sei am 31. Oktober 2018 erfolgt und er habe
die zuständige Poststelle über seine neue Adresse informiert, bzw. sich bei der Post
abgemeldet. Im Schreiben vom 15. Mai 2019 an das EFD führt der Verteidiger des
Beschuldigten des Weiteren aus, sein Mandant habe den ehemaligen Vermieter
gebeten, am bisherigen Wohnsitz für kurze Zeit „den Hinweis“ auf seinen Mandan-
ten beizubehalten. Sein Mandant sei jedoch davon ausgegangen, der Vermieter
würde den Hinweis nach wenigen Wochen entfernen und er könne sich nicht vor-
stellen, dass im Januar 2019 der Hinweis an der alten Adresse noch vorhanden
gewesen sei (TPF pag. 6-100-37 ff.). In der Stellungnahme an das Gericht vom
- Juli 2019 argumentiert der Verteidiger neu, der Beschuldigte habe seinen Be-
kannten B. beauftragt, zweimal pro Woche den Briefkasten an seiner alten Adresse
zu leeren und die eingehende Post an ihn weiterzuleiten. B. habe den Briefkasten
auch in der fraglichen Zeitperiode Anfang 2019 geleert (TPF pag. 6-521-1 ff.). Zur
Untermauerung reichte der Beschuldigte dem Gericht eine „eidesstattliche Versi-
cherung“ von B. ein, in der dieser bezeugt, er habe die Briefkästen des Beschuldig-
ten regelmässig geleert und insbesondere in den Wochen vom 18. Januar 2019 bis
Ende Januar 2019 ausser der normalen Post keine eingeschriebenen Briefe vorge-
funden (TPF pag. 6-521-4).
5.3 Die Ausführungen des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers sind in sich wider-
sprüchlich. Zuerst will der Beschuldigte davon ausgehen, dass Anfang des Jahres
2019 an seiner alten Wohnadresse kein Hinweis - gemeint wohl die Anschrift am
Briefkasten - vorhanden war. Nachher will er im gleichen Zeitraum einen Bekannten
beauftragt haben, den Briefkasten an seiner alten Anschrift zu leeren. Dabei fällt
auf, dass die „eidesstattliche Versicherung“ von B. spät im Verfahren, mithin erst
als das Gericht zur Stellungnahme einlud, eingereicht wurde. Sie erscheint nach-
geschoben. Die „eidesstattliche Versicherung“ hat auch deshalb einen eher gerin-
gen Beweiswert, da es sich bei B. nicht nur um einen Bekannten, sondern gemäss
Aktenlage auch um einen Geschäftspartner und mutmasslichen Mittäter des Be-
schuldigten handelt. Die behauptete Ab- bzw. Ummeldung bei der Post ist unbe-
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wiesen. Sollte sie denn erfolgt sein, hat sie insoweit nicht funktioniert, als dass dem
Beschuldigten Anfangs 2019 noch immer Briefe an die alte Postadresse zugestellt
wurden, was ihm offenbar bewusst war. Objektive und fundierte Indizien für Fehler
bei der Zustellung bringt der Beschuldigte keine vor und sind auch nicht ersichtlich.
Die Vorbringen des Beschuldigten reichen damit nicht aus, die Vermutung einer
ordnungsgemässen Zustellung der Strafverfügung umzustossen oder zumindest
Anlass für diesbezügliche Abklärungen zu geben.
6. Der Beschuldigte holte die als Einschreiben versandte Strafverfügung, die ihm am
22. Januar 2019 zur Abholung gemeldet wurde, innert der Abholfrist nicht ab (EFD
pag. 100 54). Damit gilt die Strafverfügung vom 18. Januar 2019 in Anwendung der
Zustellfiktion als am 29. Januar 2019 zugestellt. Mit dem mit Schreiben vom 7. Mai
2019 und 15. Mai 2019 beim EFD erhobenen Begehren um gerichtliche Beurteilung
wurde die 10-tägige Frist nach Art. 72 Abs. 1 VStrR klarerweise nicht eingehalten.
7. Der Beschuldigte beantragt die Wiederherstellung der Frist für das Begehren um
gerichtliche Beurteilung. Er trage kein Verschulden am Versäumnis der Frist, da er
nicht gehalten gewesen sei, das EFD über seinen Umzug zu informieren und er
genügend Vorkehrungen getroffen habe, damit ihn behördliche Schriftstücke errei-
chen würden.
7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR gelten für die Berechnung der Fristen, die Fristver-
längerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis die Ar-
tikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG;
SR 172.021) sinngemäss. Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Fristen hinge-
gen nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 VStrR). Im Verwaltungsstrafverfahren wird mit
dem Begehren um gerichtliche Beurteilung – sofern darauf eingetreten wird - das
gerichtliche Verfahren eingeleitet. Die diesbezügliche Frist (Art. 72 Abs. 1 VStrR)
steht somit noch ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens, womit die Bestimmun-
gen des VwVG für die Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuches heranzuzie-
hen sind.
7.2 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden,
binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und
die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Fristversäum-
nis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumi-
gen Partei respektive deren Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwie-
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gender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Frist-
wiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann vor, wenn der – objektiv betrach-
tet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge
eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen
vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumut-
baren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte (E
GLI, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 24 VwVG N 12-14; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-394/2016 vom
- Februar 2016 E. 3.1). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbe-
gehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung der Frist
über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (E
GLI, a.a.O., Art. 24
VwVG N 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5213/2014 vom 2. Oktober
2014 E. 1.4).
7.3 Vorliegend hat das Bundesstrafgericht - bei gegebenen Prozessvoraussetzungen -
über das Begehren um gerichtliche Beurteilung zu entscheiden (Art. 50 Abs. 2
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurtei-
lung des Gesuches um Wiederherstellung der Frist.
7.4 Das Gericht hat bereits festgehalten, dass es dem Beschuldigten nicht nur möglich,
sondern er im Rahmen von Treu und Glauben auch verpflichtet war, dem EFD seine
neue Adresse zu notifizieren oder für eine funktionierende Umleitung der Post zu
sorgen (vgl. oben E. 3). Dies hat er unterlassen. Stichhaltige und belastbare Hin-
weise auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, sind
weder aus den Akten noch aus den widersprüchlichen Ausführungen des Beschul-
digten (vgl. oben E. 5.2 und 5.3) ersichtlich.
Den Beschuldigten trifft am Säumnis ein Verschulden. Dem Ersuchen um Wieder-
herstellung der First wird nicht stattgegeben.
8. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung erweist sich nach dem Gesagten als un-
gültig, da verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Strafverfügung des
EFD vom 18. Januar 2019 ist gemäss Art. 72 Abs. 3 VStrR zum rechtskräftigen
Urteil geworden.
9. Folgende Grundstücke des Beschuldigten wurden durch das Gericht mit einer
Grundbuchsperre belegt (vgl. Sachverhalt lit. E; TPF pag. 6-661-14 ff.):
-
Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z. (GL), 170/1000 Miteigentum an
Grundstück Nr. 2 (Sonderrecht an 4 1/2 - Zimmer-Attikawohnung im DG
Ost und Keller Nr. (...) im UG)
-
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Miteigentumsanteil Nr. 3, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund-
stück Nr. 4 (Einstellhalle)
-
Miteigentumsanteil Nr. 5, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund-
stück Nr. 4 (Einstellhalle)
9.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft
oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver-
mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlag-
nahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berech-
tigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endent-
scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
9.2 Vorliegende Verfügung hat den Charakter eines Endentscheides. Die bestehenden
Grundbuchsperren sind zur Vollstreckung der Gerichtsgebühr für vorliegenden Ent-
scheid (vgl. unten E. 10) aufrechtzuerhalten. Sollte die Forderung vor allfälligen
Vollstreckungsmassnahmen getilgt werden, fallen die Beschlagnahmen und damit
die Grundbuchsperren dahin.
9.3 Zur Durchsetzung der in der Strafverfügung vom 18. Januar 2019 ausgesproche-
nen Busse von CHF 4‘400.-- und Ersatzforderung von CHF 76‘017.90 sowie der
auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2‘760.-- hat das Gericht vorliegend keine
Kompetenz, die Grundbuchsperren aufrechtzuerhalten, da diesbezüglich kein ma-
terieller Entscheid erfolgt. Dem EFD als Vollzugsbehörde steht es jedoch frei, im
Rahmen der Vollstreckung der Strafverfügung vom 18. Januar 2019 die Grundstü-
cke mit Arrest belegen zu lassen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 80 Abs. 1
SchKG).
- Angesichts des Verfahrensausgangs wird die Gerichtsgebühr dem unterliegenden
Beschuldigten auferlegt. In Anwendung von Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)
ist eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.-- festzusetzen.
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Der Einzelrichter verfügt:
- Auf das Begehren von A. um gerichtliche Beurteilung wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- wird A. auferlegt.
- Die folgenden Grundbuchsperren werden zur Durchsetzung der Gerichtsgebühr
gemäss Ziff. 2 aufrechterhalten:
- Stockwerkeigentum Nr. 1, Grundbuch Z. (GL), 170/1000 Miteigentum an
Grundstück Nr. 2
- Miteigentumsanteil Nr. 3, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund-
stück Nr. 4
- Miteigentumsanteil Nr. 5, Grundbuch Z. (GL), 1/16 Miteigentum an Grund-
stück Nr. 4.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- EFD als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Grundbuchamt des Kantons Glarus
- Migrationsamt des Kantons Glarus (Art. 82 Abs. 1 VZAE)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).