Urteil vom 9. Juli 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Kathrin Streichenberg,
und als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Cédric Sturny,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn,
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Bun d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 9.3 0
A. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) schuldig zu sprechen.
A. sei mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 1'100.--, entsprechend Fr. 49'500.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
A. sei zudem mit einer Busse von Fr. 3’000.-- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1’500.-- seien A. aufzuerlegen.
Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Der Kanton Aargau sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff. StPO).
Anträge der Privatklägerschaft:
Die Beschuldigte A. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Februar 2018 um 12.55 Uhr im Zug Nr. 1970 auf der Strecke zwischen Baden und Frick und zum Nachteil von B., schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
Die Beschuldigte A. sei in Anwendung von Art. 41 und Art. 47/49 OR sowie Art. 126 StPO bzw. in Anwendung aller anwendbarer Bestimmungen zu verurteilen:
Die Beschuldigte A. sei zu verurteilen, der Privatklägerin B. in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe der anlässlich der Haupt- verhandlung eingereichten Honorarnote für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich von der Beschuldigten A. zu tragen.
Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB freizusprechen.
Auf allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin sei nicht einzutreten.
Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Beschuldigten sei für die anwaltlichen Aufwendungen im gesamten Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen gemäss beigelegter Honorarrechnung.
Der Einzelrichter erwägt:
6 - dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 und dem Personenbeförde- rungsgesetz vom 20. März 2009 als Beamte. 2.2.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Amtshand- lung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das «Durch-den- Zug-Gehen» eines Kondukteurs stellt eine Amtshandlung dar (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 9). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durch- geführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshand- lung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 2.2.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestim- mung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Voraus- gesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An einem solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rah- men eines «Gerangels» (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6, 15 m.w.H.), beim Um-sich-Schlagen ohne zu treffen oder beim Herumfuchteln mit den Hän- den (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.50 vom 25. Januar 2019 E. 3.1.). 2.2.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Der Be- griff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtspre- chung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf ei- nen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Die Verursachung von Schmer-
7 - zen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16). Eine Tätlichkeit muss gleich- wohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Miss- behagens genügt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). 2.2.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23 sowie Art. 286 StGB N. 15). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 2.3 Beweismittel In Übereinstimmung mit der Privatklägerin bestätigt auch die Beschuldigte das Rahmengeschehen, mithin dass es im Zugabteil zu einer lauten Auseinanderset- zung gekommen sei. Die Beschuldigte weist den Hauptanklagevorwurf indes von sich, weshalb auf die einzelnen Beweismittel einzugehen ist. 2.3.1 Einvernahmen 2.3.1.1 Privatklägerin a) Die Privatklägerin beschreibt in der Einvernahme als Auskunftsperson bei der Kantonspolizei Aargau vom 27. Juli 2018 (BA pag. 12-02-0001 ff.) Folgendes: Die fraglichen Vorkommnisse hätten sich im Zug Nr. 1970 von Baden nach Frick am 14. Februar 2018 um kurz vor 13.00 Uhr abgespielt. Anlässlich einer Kontrolle habe sich herausgestellt, dass das Billett der Beschuldigten zu wenig Zonen auf- weisen würde. Sie habe festgestellt, dass die Beschuldigte nicht gut Deutsch spreche und deswegen begonnen, auf Englisch mit ihr zu kommunizieren. Nach
8 - mehreren Erklärungsversuchen und Kulanzangeboten sei die Angelegenheit zu- sehends eskaliert, woraufhin sie ein Formular (Reisende ohne gültigen Fahraus- weis) ausgedruckt und der Beschuldigten zur Unterschrift hingehalten habe. Die Beschuldigte habe sich geweigert, den Ausdruck zu unterzeichnen und sie statt- dessen mit ihrer rechten Hand am linken Handgelenk gepackt. Dieses Zupacken hätte ihr Schmerzen verursacht, da sie sich zwei Tage zuvor am Backofen ver- brannt habe, was die Beschuldigte aber nicht habe wissen können. Anschlies- send habe sie sich losreissen können und sei einige Schritte in Richtung Platt- form (Bereich innerhalb des Zuges bei den Türen) gerannt und habe sich in der Zugtoilette verstecken wollen, wobei die Beschuldigte ihr gefolgt sei. Die Privat- klägerin sagte aus, sie habe die Türe nicht mehr rechtzeitig abschliessen können, weswegen sie sich von innen gegen die Tür gestemmt habe. Die Beschuldigte habe versucht, in das WC zu gelangen, gegrunzt und geschrien. Hierzu führte die Privatklägerin aus: «Sie warf sich 5-6 Mal mit voller Wucht gegen die Tür und gegen meinen Rücken» (BA pag. 12-02-0005). Sie habe die Türe schliesslich abschliessen und ihre Zugchefin anrufen können, wobei sie unter Schock ge- standen sei und nur noch geheult und gezittert habe. Am Bahnhof Basel sei dann die Transportpolizei erschienen. Am darauffolgenden Tag habe sie noch ver- sucht, ihrer Arbeit normal nachzugehen, wegen stärker werdender Rücken- schmerzen habe sie dann aber einen Arzt aufsuchen müssen. Die Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme an, keine bleibenden Schäden erlitten zu haben. Allerdings sagte sie aus: «Ich konnte drei Wochen nicht arbeiten und musste [...] zur Physio-Therapie» (BA pag. 12-02-0006). b) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson am 27. Februar 2019 bei der Bundesanwaltschaft schilderte sie die Vorkommnisse, die zunehmende Eskala- tion und die Handgreiflichkeiten (im Abteil und später bei der Toilette) sowie die zeitlichen Abläufe im Wesentlichen gleich (BA pag. 12-02-0015 ff.). Die Privat- klägerin sagte auf Nachfrage, ob die anlässlich der vorherigen Einvernahme am
9 - wobei die Beschuldigte sich mehrfach und unter erheblichem Kraftaufwand ge- gen die Türe geworfen habe, woraufhin die Tür fünf bis sechs Mal gegen ihren Rücken geschlagen sei (TPF pag. 2.751.004, Z. 27 ff.). Sie betonte ausserdem, dass sie Panik verspürt habe (TPF pag. 2.751.004, Z. 38 und Z. 46) und be- schrieb ein weiteres Mal die Rückenschmerzen sowie die ärztliche Behandlung im Nachgang des Ereignisses (TPF pag. 2.751.005 f.). 2.3.1.2 Beschuldigte a) Die Beschuldigte wurde am 4. Oktober 2018 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen, wobei sie zu sämtlichen Fragen zum Tatgeschehen die Aussage verweigerte (BA pag. 13-01-0001 ff.). b) Anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2019 bei der Bundesanwaltschaft (BA pag. 13-01-0018 ff.) sagte die Beschuldigte folgendermassen aus: Sie sei nervös gewesen, da sie an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch in Basel gehabt habe. Anlässlich der Ticketkontrolle habe sich eine Diskussion entwickelt, wobei sie den Standpunkt vertreten habe, ihr Billett sei gültig. Nachdem die Privatklä- gerin ein Formular wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis ausgedruckt habe, habe sie die Unterschrift verweigert. Sie führte weiter aus: «Ich war sehr besorgt und habe nach dem Formular gegriffen, um zu schauen, was darauf stand.» (BA pag. 13-01-0018, Z. 20 f.). Danach habe sie festgestellt, dass ihr Swiss Pass nicht mehr auffindbar gewesen sei und sie sei deswegen der Privat- klägerin gefolgt, die das Abteil mittlerweile verlassen habe. Nachdem ihr eine ältere Person (C.) gesagt habe, sie solle sich beruhigen, sei sie mit dieser Person zurück ins Abteil gegangen und habe sich wieder hingesetzt. In Basel sei dann die Transportpolizei erschienen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei zwar sehr nervös gewesen, aber nicht aggressiv (BA pag. 13-01-0019, Z. 20 ff.). Die Be- schuldigte bestritt den Griff ans Handgelenk der Privatklägerin vehement. Sie be- tonte im Gegenteil mehrfach: «Ich habe sie nicht am Handgelenk gepackt.» (BA pag. 13-01-0020, Z. 5 ff. und Z. 21 sowie BA pag. 13-01-0021, Z. 5). Auch das Schlagen der Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin verneinte die Beschuldigte, sie sagte vielmehr aus, sie habe sie gar nicht berührt (BA pag. 13-01-0021, Z. 23 ff.). Die Beschuldigte verneinte in der Einvernahme ausser- dem, an die Tür gepoltert, geschrien oder getobt zu haben (BA pag. 13-01-0022, Z. 4 ff. und Z. 19 ff.). Insgesamt bestritt sie die Darstellung der Ereignisse durch die Privatklägerin. Auf die Frage, weswegen die Privatklägerin sie wahrheitswid- rig beschuldigen sollte, wusste die Beschuldigte keine Antwort. Sie gab an, im- mer noch schockiert zu sein (BA pag. 13-01-0024, Z. 23). c) Im Rahmen der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft am 2. Mai 2019 bestätigte die Beschuldigte, in den zwei vorangegangenen Einvernahmen
10 - die Wahrheit gesagt zu haben (BA pag. 13-01-0043, Z. 8 f.). Die Beschuldigte gab an, es habe eine sehr laute Diskussion gegeben (BA pag. 13-01-0048, Z. 21). Sie bestritt aber – in Übereinstimmung mit den vorherigen Einvernah- men – sowohl ein Schlagen der Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin (BA pag. 13-01-0044, Z. 30, BA pag. 13-01-0045, Z. 1, Z. 11 und Z. 24) als auch, getobt zu haben (BA pag. 13-01-0046, Z. 4). Sie gab wiederum an, es habe kei- nerlei körperlichen Kontakt zwischen ihr und der Privatklägerin gegeben (BA pag. 13-01-0047, Z. 18). d) In der Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom
12 - 2.4.2 Ebenso ist aufgrund übereinstimmender Aussagen erstellt, dass die Beschul- digte kein gültiges resp. ein nicht zonenkonformes Ticket besass und dass sich anlässlich der Ticketkontrolle ein immer lauter werdender Streit entwickelte. 2.4.3 Die Verletzungen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit der Privatklä- gerin sind ebenfalls dokumentiert, sie werden als erstellt betrachtet. 2.4.4 In Bezug auf die Frage, ob die Beschuldigte die Privatklägerin am Handgelenk packte sowie ob sie die Toilettentür gegen den Rücken der Privatklägerin schlug und somit die eben erwähnten Verletzungen verursachte, machen die Beteiligten (insb. die Beschuldigte und die Privatklägerin) sehr unterschiedliche Aussagen. 2.4.5 Die Auskunftsperson C. machte kurze, spärliche Aussagen. Oft vermag sie sich nicht mehr zu erinnern. Insgesamt tragen die Aussagen zur Klärung der Frage, ob ein Griff nach dem Handgelenk und insbesondere ein Schlagen der Toiletten- tür gegen den Rücken der Privatklägerin stattgefunden hat, nichts bei. 2.4.6 Die Auskunftsperson D. gibt an, das Poltern der Beschuldigten gegen die ge- schlossene Toilettentür wahrgenommen zu haben. Somit trat sie erst zum Ge- schehen auf der Plattform hinzu, als die Privatklägerin sich schon in die Toilette eingeschlossen hatte. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Polterns an die Türe unterscheiden sich die Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftsper- son D. Die Privatklägerin gab an, das Poltern habe plötzlich aufgehört und da- raufhin habe sie ihre Vorgesetzte, Zugchefin D. anrufen können (BA pag. 12-02- 0017, Z. 21 f.). Diese wiederum sagte aus, sie habe das Poltern beobachtet, als sie zur Szenerie hinzugetreten sei (BA pag. 12-03-0014, Z. 20 f.). Diese zeitliche Unstimmigkeit ist indes insoweit nicht weiter beachtlich, als sich die Ereignisse auf der Plattform innerhalb von wenigen Minuten abgespielt haben und eine un- übersichtliche Situation mit aufgebrachten Beteiligten herrschte. 2.4.7 Zwischenergebnis: Eine Eskalation anlässlich der Ticketkontrolle und lautes Streiten sind unstrittig. Der mutmassliche Griff ans Handgelenk sowie das Schla- gen der Türe gegen den Rücken wurden hingegen von keiner der beiden Aus- kunftspersonen beobachtet. Bei der Einordnung des relevanten Ereignisses bleibt dem Gericht demzufolge lediglich die Möglichkeit, auf die Aussagen der Privatklägerin und der Beschuldigten abzustellen, wobei hierzu die Vorkomm- nisse diametral entgegenstehend geschildert wurden. Bei der Würdigung der Aussagen ist das Hauptaugenmerk auf die Aussagepsychologie, insbesondere auf die sogenannten Realkennzeichen, zu legen. 2.4.8 Die Aussagen der Privatklägerin sind in sich stimmig, deutlich und anschaulich. Sie zeichnen sich u.a. durch logische Konsistenz und Detailreichtum aus. In allen
13 - Einvernahmen legte die Privatklägerin ihre Gefühlslage während der Vorkomm- nisse dar, beispielsweise das Verspüren der Ausweglosigkeit und der aufsteigen- den Panik. Diese Beschreibung von eigenpsychischen Vorgängen ist Teil eines hohen Detaillierungsgrads in qualitativer Hinsicht (vgl. ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 27). Es werden auch Nebensächlichkeiten (z.B. Farbe des iPhones der Beschuldigten; TPF pag. 2.751.004, Z. 43 f.) ge- schildert, was Glaubhaftigkeit indiziert (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachen- feststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007, S. 95). All dies sind sogenannte Realkenn- zeichen. Die hohe Qualität der Realkennzeichen ist ein Hinweis auf die Erlebnis- basiertheit einer Aussage (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 63). Ferner nahm die Privatklägerin die Beschuldigte mehrfach in Schutz, etwa indem sie betonte, dass diese von der Verbrennung am Handgelenk nichts habe wissen können. Diese Entlastung der beschuldigten Person ist ein Merkmal, welches auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung hinweist (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 47 f.) und für die Glaubhaftigkeit spricht. Schliesslich finden sich in den Aussagen der Privatklägerin auch soge- nannte negative Komplikationsketten, etwa, wenn sie von mehrfachem Fehl- schlagen von Deeskalationsversuchen ihrerseits berichtet (BA pag. 12-02-0015, Z. 24 ff.). Das Schildern vergeblicher Bemühungen und wiederholter Versuche ist eine inhaltliche Steigerungsform der Detaillierung und typisch für glaubhafte Aussagen (ARNTZEN, a.a.O., S. 34). Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen wie auch im Rah- men der Hauptverhandlung geben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das hier in- teressierende Hauptgeschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild. Es kann m.a.W. auch von Homogenität gesprochen werden (vgl. dazu ARNTZEN, a.a.O., S. 48). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welches Motiv die Privatklägerin hätte, eine Geschichte zu erfinden und die Beschuldigte zu Unrecht zu belasten. 2.4.9 Bei den Aussagen der Beschuldigten hingegen sind die Realkennzeichen deut- lich weniger ausgeprägt. Die Aussagen bleiben meist vage, es entsteht zuweilen der Eindruck, die Beschuldigte würde den Vorfall herunterspielen wollen. Zwar bestätigt sie einen Streit und eine laute Diskussion; wenn es um die konkreten Vorwürfe (Packen am Handgelenk und sich gegen die Türe Werfen) geht, be- schränkt sich die Beschuldigte jedoch grossmehrheitlich auf pauschales Bestrei- ten. Die Aussagen erscheinen sehr selektiv und blenden aus, dass eine körper- liche Einwirkung stattgefunden haben muss, ansonsten das von der Ärztin diag- nostizierte Verletzungsbild nicht erklärbar wäre.
14 - 2.5 Beweisergebnis 2.5.1 Vergleicht man die Aussagen, kommt man insgesamt zum Ergebnis, dass die Schilderungen der Privatklägerin wesentlich glaubhafter erscheinen als diejeni- gen der Beschuldigten. 2.5.2 Die Verletzungen sind genau dokumentiert. Es ist unter vorliegenden Umständen ausgeschlossen, dass die Verletzungen am Rücken aus einer anderen Ursache als das Schlagen der Tür gegen den Rücken resultieren. 2.5.3 Nach umfassender Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht bei objekti- ver Betrachtung keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhalts- darstellung der Privatklägerin. Für das Gericht steht damit fest, dass sich die Vor- kommnisse so abgespielt haben, wie von der Privatklägerin geschildert und in der Anklage aufgeführt. 2.6 Subsumtion 2.6.1 Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine SBB-Zugbegleiterin und damit um eine Beamtin i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. E. 2.2.2). Unstrittig ist auch, dass die Auseinandersetzung im Rahmen einer Ticketkontrolle und somit anlässlich einer Amtshandlung stattgefunden hat. 2.6.2 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschuldigte sich mehrfach und unter erheblichem Kraftaufwand gegen die Toilettentür warf. Die Privatklägerin lehnte sich gleichzeitig von innen gegen die Tür und versuchte sie geschlossen zu hal- ten. Hierbei schlug die Tür mehrmals heftig gegen ihren Rücken. Diese Einwir- kung auf die Privatklägerin mittels der WC-Tür ist objektiv ohne Weiteres als Ge- walt im Sinne einer eindeutigen, aggressiven und intensiven Kraftentfaltung zu qualifizieren. Dabei wollte und wusste die Beschuldigte um die schädigende Krafteinwirkung. Das zweimalige Packen am Handgelenk mit schmerzhaften Fol- gen ist objektiv als Tätlichkeit zu betrachten. Dies lag indes lediglich an der Prä- disposition in Form der zwei Tage zuvor erlittenen Brandwunde. Dies konnte die Beschuldigte nicht wissen, sodass es diesbezüglich am Vorsatz fehlte. Zu be- achten ist, dass der zweimalige Griff an die Hand und die Gewalt durch das Wuchten an die Tür aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe eine Handlungs- einheit bildet. Das Fehlen der (subjektiven) Tatbestandsmässigkeit in Bezug auf den zweimaligen Griff an die Hand schlägt sich infolgedessen nicht im Urteils- spruch (in Form eines [Teil-]Freispruchs) nieder, wirkt sich aber auf das Verschul- den aus. Mithin liegt das Tatmittel der Gewalt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Indem die Beschuldigte die Zugbegleiterin in die Flucht schlug, sie verfolgte und auf die Toilettentüre und die Privatklägerin einwirkte, hat sie die Billettkon- trolle verzögert und damit gehindert.
15 - 2.6.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt. 2.6.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Be- schuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
16 - Teil auch auf die von einem früheren Velounfall herrührende Prädisposition der Privatklägerin zurückzuführen (TPF pag. 2.751.004). Negativ ins Gewicht fällt, dass die Beschuldigte sich nach dem Packen des Hand- gelenks und der Flucht der Privatklägerin nicht etwa deeskalierend verhielt und im Abteil sitzen blieb, sondern im Gegenteil der Privatklägerin nachsetzte und ein zweites Mal eine körperliche Auseinandersetzung suchte. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Beschul- digte in der Lage war, die Folgen ihres renitenten Verhaltens abzuschätzen. Sie hätte die Tat vermeiden können. Zu Gunsten der Beschuldigten muss festgehal- ten werden, dass sie wegen des bevorstehenden Vorstellungsgesprächs sehr nervös war und darüber hinaus eine allgemein aufgebrachte Atmosphäre herrschte. Ferner konnte sie nichts von der medizinischen Prädisposition der Pri- vatklägerin wissen. Da sie glaubte, über ein gültiges Ticket zu verfügen und den Verlust ihres Swiss Pass befürchtete, ist ihre emotionale Aufgebrachtheit bis zu einem gewissen Grad verständlich, die Gewaltanwendung aber in keinster Weise nachvollziehbar. Hinzu kommen wohl gewisse Verständigungsprobleme, weni- ger in sprachlicher Hinsicht als hinsichtlich der komplizierten Tarifgestaltung. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschul- den gerade noch als leicht zu werten und eine Einsatzstrafe von 50 Tagen Frei- heits- oder Geldstrafe erscheint angemessen. 3.3 Bezogen auf die Täterkomponente ergibt sich folgendes Bild: Die Beschuldigte ist verheiratet, hat keine Kinder und arbeitet bei einer Privat- bank. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschul- digte streitet den Vorwurf konsequent ab, was ihr aber nicht zur Last gelegt wer- den kann. Einsicht zeigt sie keine. Bis anhin ist sie strafrechtlich nicht in Erschei- nung getreten und führte soweit ersichtlich ein unauffälliges Leben. Das straffreie Verhalten seit der Tat wirkt sich neutral aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). Insgesamt gibt die Täterkomponente keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Re- duzierung der Einsatzstrafe, womit es bei 50 Tagen Freiheits- oder Geldstrafe bleibt. 3.4 Es bleibt zu prüfen, ob eine Freiheits- oder Geldstrafe auszusprechen ist (Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ersichtlich, welche eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, womit eine Geldstrafe festzusetzen ist.
17 - 3.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz mindestens Fr. 10.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit u.a. private Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge. 3.4.2 Die Beschuldigte hat keine Schulden und erzielt einen monatlichen Nettover- dienst von ungefähr Fr. 7'600.--. Sie gab an, keine anderen Einkünfte zu haben. Ihr Ehemann ist ebenfalls erwerbstätig. Zusammen mit ihm verfügt die Beschul- digte über ein Vermögen (Aktien, Wertpapiere, Ersparnisse) von ca. Fr. 1.3 Milli- onen (TPF pag. 2.731.002). Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Be- schuldigte in guten finanziellen Verhältnissen lebt. 3.4.3 Bei der Bemessung des Tagessatzes ist in erster Linie das erzielte Einkommen zu beachten. Vorhandenes Vermögen soll als Korrektiv bei Tätern in Betracht gezogen werden, welche über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, aber ein grosses Vermögen verfügen (vgl. DOLGE, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 34 StGB N. 62). Die Beschuldigte verfügt zwar über ein nicht unerhebliches Vermögen, welches aber nicht in einem markanten Missverhältnis zum regel- mässig erzielten Einkommen steht. Im Ergebnis ist das Vermögen der Beschul- digten für die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes nicht zu berücksichtigen. 3.4.4 Angesichts der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 180.-- festzusetzen. 3.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht erachtet die Wirkung einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Kombination mit einer Verbindungsbusse (vgl. sogleich E. 3.6) als ausreichend, um die Beschuldigte von der abermaligen Begehung deliktischer Handlungen ab- zuhalten. Der bedingte Vollzug kann der Beschuldigten deshalb gewährt werden. Eine Erhöhung der Dauer der Probezeit über das gesetzliche Minimum von 2 Jahren hinaus ist vorliegend nicht angezeigt. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.6 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Vo- raussetzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative
18 - Legalprognose gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. Au- gust 2010, E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräven- tiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll der Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demonstriert werden, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Nach der Pra- xis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Verbin- dungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der dem Gesamt- verschulden angemessenen Strafe festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend wird eine bedingte Strafe die Beschuldigte nicht sonderlich beeindru- cken, weshalb eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Als bedingte Strafe wurde eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- festgesetzt. Damit die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe noch schuldangemessen sind, wird die Verbindungsbusse auf Fr. 750.-- festgesetzt, unter Reduktion der bedingten Geldstrafe auf 45 Tagessätze. Bezahlt die Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen. 3.7 Als Vollzugskanton ist der Kanton Aargau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
21 - Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätes- tens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch un- geachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). 6.2 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Körperver- letzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschä- digung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Be- rücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu be- weisen (Art. 42 Abs. 1 OR). 6.3 Die Privatklägerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2019 den Antrag, die Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 857.80 zu verurteilen (TPF pag. 2.721.001). Hierzu wurde auf die der Anzeige vom 7. Juni 2018 beigelegten Berechnungen inkl. Lohnabrechnungen verwiesen (BA pag. 10-01-0017 ff.). Diese belegen den entgangenen Gewinn durch Arbeits- unfähigkeit: Der Grundlohn der Privatklägerin war gegen Ausfall versichert, nicht aber Zulagen wie etwa für Nachtarbeit oder Einsätze an Sonntagen. Innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Ereignis erhielt die Privatklägerin monatliche Zula- gen von durchschnittlich Fr. 1'119.70. Durch die Arbeitsunfähigkeit reduzierten sich die Zulagen auf Fr. 581.-- resp. Fr. 800.60 im Februar und März 2018. Sie macht den Differenzbetrag zum Durchschnitt der Zulagen in den letzten 6 Mona- ten geltend, ausmachend insgesamt Fr. 857.80. Damit ist der Schaden belegt. 6.4 Die Widerrechtlichkeit der Handlungen der Beschuldigten ist aufgrund der straf- rechtlichen Verurteilung erstellt, ebenso das Verschulden. Die Kausalität ist ge- geben, denn ohne die Einwirkungen der Beschuldigten auf den Körper der Pri- vatklägerin wäre es nicht zu den entsprechenden Verletzungen und damit zu ei- nem Lohnausfall gekommen. Die medizinische Prädisposition der Privatklägerin vermag den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. 6.5 Die Beschuldigte ist zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 857.80 an die Privatklägerin zu verurteilen.
22 -
23 - 7.3 Die verursachten Schmerzen am Rücken und die Arbeitsunfähigkeit sind belegt. Ferner hatte die Privatklägerin im Nachgang des Vorfalls mit Schlaflosigkeit, Un- ruhe und Angstzuständen zu kämpfen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführun- gen in E. 2.3.2 verwiesen werden. Insbesondere die nicht unerhebliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt die Ausrichtung einer Genugtuung. Bei der Be- messung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen «Genugtuungstarif» abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessensspiel- raum zu. Aufgrund von Art und Schwere der Rückenverletzung, der Arbeitsunfä- higkeit und der psychischen Belastung ist die geforderte Genugtuungssumme von Fr. 300.-- angemessen. 7.4 Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 300.-- zu bezahlen.
24 - Der Einzelrichter erkennt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 7. Oktober 2019