Beschluss vom 5. Juli 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Sylvia Frei und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli.
und
als Privatklägerschaft:
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt C.
D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.
F. SA, vertreten durch Rechtsanwalt G.
H. AG, vertreten durch I.
gegen
A. amtlich verteidigt durch Advokat Georg Wohl. Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 9.1 0
Rückweisung der Anklageschrift
1.1 Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. September 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehr- facher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54, TPF pag. 100.005, -145). 1.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2018.54, TPF pag. 932.001, -006). 1.3 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen die Beschuldigte wegen der genannten Delikte (TPF pag. 100.005, -172). 1.4 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Be- schwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstel- lungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (TPF pag. 510.039, -043; 510.052, -069). 1.5 Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der H. AG betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen J. vom 30. Juli 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen J. An- klage zu erheben. 1.6 In ihrer Stellungnahme vertritt die Bundesanwaltschaft die Auffassung, dass der Entscheid lediglich einen „Fall“ betreffen würde, namentlich den zwischen der Beschwerdeführerin H. AG und der K. AG am 29. September bzw. 6. Oktober 2009 abgeschlossenen Kreditvertrag. Der betreffende Fall datiere ganz am Schluss der deliktischen Tätigkeit und sei anders gelagert als sämtliche voran- gehenden Fälle („vorher immer B. AG. nachfolgend: B. AG) als Geschädigte; von A. weitere Bank gesucht, weil Schneeballsystem am Zusammenbrechen war bzw. die Rückzahlungen durch noch mehr von der B. AG vorfinanzierte Ge- schäfte nicht mehr bewerkstelligt werden konnten“). Mithin würde die Anklage
2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs- gemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) resp. Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 328 StPO wird das Verfahren mit Eingang der Anklageschrift beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2.2 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (nicht hingegen an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde) gebunden (Immutabilitätsprinzip). Demnach darf der Richter innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen vornehmen (sog. Fixierungsfunktion; vgl. Art. 350 StPO; NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 StPO N. 39). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Erforderlich ist dabei auch eine eindeutige Umschreibung des konkreten historischen Sachverhalts. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten
3.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschloss im genannten Entscheid, dass die Einstellung des Strafverfahrens betreffend J. in Bezug auf die Privatklägerin H. AG aufzuheben und diesbezüglich Anklage zu erheben sei (Ziff. 1 des Dispositivs). 3.2 Das Verfahren gegen J. in Bezug auf die inkriminierte Betrugshandlung war von der Bundesanwaltschaft mit der Begründung eingestellt worden, dass J. weder von den Verhandlungen der K. AG mit der Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt noch an der Kreditbeschaffung mitgewirkt habe. Überdies habe nicht der Nachweis erbracht werden können, dass er die Tatbestandsverwirklichung für möglich gehalten habe (E. 3.1 des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019). 3.3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erwog zusammengefasst, dass hinreichende Anhaltspunkte bestünden, dass J. von den Vertragsverhand- lungen und dem Vertragsabschluss zwischen der H. AG und der K. AG gewusst und an der Kreditbeschaffung mitgewirkt haben könnte (a.a.O., E. 3.2). 3.4 In Bezug auf das Verhältnis der Beschuldigten mit J. hielt die Beschwerdekam- mer fest, dass die Beweis- und Aktenlage auf ein besonderes Verhältnis hin- deute, welches wohl der Grund gewesen sein müsse, dass bei der B. AG in Be- zug auf die K. AG ein branchenunübliches Vorgehen praktiziert worden sei (a.a.O., E. 5.3). Etwa hätte ein Mitarbeiter der B. AG anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, dass er J. im Zeitraum von 2002 und 2010 verschiedene Male auf Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der K. AG
4.1 Die Aufhebung der Einstellung gegen J. bezieht sich formal lediglich auf einen inkriminierten Sachverhaltskomplex vom 29. September bzw. 6. Oktober 2009 (Anklage Ziff. 3.4). Die Bundesanwaltschaft wurde durch den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angewiesen, gegen J. Anklage wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug zu erheben (dem die Bundesanwaltschaft „unter Vorbehalt der erfolgreichen Ergreifung eines ausserordentlichen Rechtsmittels durch J.“ nachkommen wird; vgl. Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 22. Mai 2019, S. 3). Ein diesbezügliches ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel, auf welches das Bundesgericht eintreten würde, existiert nicht (vgl. Art. 79 und Art. 113 BGG) und entsprechend wurde –
5.1 Wie bereits ausgeführt wurde, betrifft der Entscheid der Beschwerdekammer for- mal lediglich den genannten Sachverhaltskomplex. Angesichts der von der Be- schwerdekammer aufgrund der Akten- und Beweislage skizzierten Verdachtshy- pothese hinsichtlich der eventuellen Beteiligung von J. an den übrigen inkrimi- nierten Anklagesachverhalten, fragt sich indes, ob vorliegende Anklage gegebe- nenfalls auch eine Verurteilung der Beschuldigten ermöglichen würde, wenn das Gericht betreffende Verdachtshypothese als bewiesen betrachten würde. Diese Frage stellt sich unabhängig vom Umstand, dass eine diesbezügliche eventuelle Beteiligung von J. gestützt auf das Prinzip „ne bis in idem“ unter Umständen als abgeurteilt gelten und ihm gegenüber nicht mehr vorgehalten werden könnte. 5.2 Die Anklage umschreibt die inkriminierten Handlungen der Beschuldigten im All- gemeinen Teil, indem sie erwähnt, dass Mitarbeitende der K. AG als Tatwerk- zeuge beteiligt gewesen seien (Anklage, S. 14). Auch bezeichnet die Anklage die Namen der betreffenden Mitarbeiter (Anklage, S. 15). Eine eventuelle Beteiligung von J. wird nicht erwähnt. 5.3 Der Beschuldigten wird unter anderem gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, indem sie Bankmitarbeiter der B. AG arglistig über den Bestand von 106 Forde- rungen der K. AG gegenüber Käufern von Pressmaschinen im Umfang von EURO 413'733'826.35 und US-Dollar 2'000'000.00 getäuscht haben soll (An- klage S. 68 f.). 5.4 Auch im Besonderen Teil der Anklage wird eine eventuelle Beteiligung von J. nicht erwähnt. Im Gegenteil geht die Anklageschrift davon aus, dass J. und zwei weitere bei der B. AG für die Kreditvergabe zuständige Mitarbeiter über die Exis- tenz eines realen Verfügungsgeschäfts, mithin einer an die B. AG abgetretenen Forderung der K. AG gegenüber dem jeweiligen Kunden getäuscht worden seien (Anklage S. 93 und 113) und J. sowie teilweise andere Mitarbeiter gestützt darauf die Vermögensdispositionen ausgelöst hätten (Anklage S. 123). Würde indes die aufgrund der Akten- und Beweislage von der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts skizzierte Hypothese hinsichtlich J. als bewiesen betrachtet,
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 5. Juli 2019