Beschluss vom 28. August 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien B., vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Schindel- holz, Privatkläger
gegen A., Beklagter
Gegenstand
Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesge- richts 6B_142/2018 vom 23. November 2018) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2018.69
sich A. nicht vernehmen liess;
A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 251.1);
die Strafkammer daraufhin B. sowie die Witwe von A. C. einlud, zu allfälligen Rechts- folgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.4);
B. mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 15. April und 6. August 2019 an seiner Zivilforderung festhielt und die Weiterführung des Verfahrens beantragte (TPF pag. 551.3 ff.);
sich C. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1);
die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde;
infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Kon- kursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassli- quidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 251.1);
3 -
die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO);
der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilpro- zess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist (D OLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (L IEBER, a.a.O., N 2; J EANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliqui- dation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann;
infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist;
die Zivilforderung von B. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist;
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Zivilkläger keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO hat;
der (im Übrigen nicht weiter substantiierte) Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte bei dieser Sachlage hinfällig wird;
in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhe- bung der Verfahrenskosten zu verzichten ist .
4 - Die Strafkammer beschliesst:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).