Beschluss vom 28. August 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava,
Parteien B. S.A., vertreten durch Advokat Philipp Rupp, Privatklägerin
gegen
A., Beklagter
Gegenstand
Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesge- richts 6B_138/2018 vom 23. November 2018) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2018.65
sich A. nicht vernehmen liess;
A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 551.430);
die Strafkammer daraufhin die B. S.A. sowie die Witwe von A. C. einlud, zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.2);
die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 an ihrer Zivilforde- rung festhielt und die Weiterführung des Verfahrens gegen die Erbmasse bzw. die Konkursmasse von A. beantragte (TPF pag. 551.420);
sich C. nicht zur Sache vernehmen liess (TPF pag. 521.1);
die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde;
infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine – durch das Kon- kursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende – konkursamtliche Nachlassli- quidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 551.430);
3 -
die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO);
der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilpro- zess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist (D OLGE, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist (L IEBER, a.a.O., N 2; J EANDIN/MATZ, a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliqui- dation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann;
infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist;
die Zivilforderung der B. S.A. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist;
die B. S.A. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 in prozessualer Hinsicht beantragte, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Konkursamt über die Aufnahme ihrer Zivilforderung in den Kollokationsplan entschieden habe (TPF pag. 551.421);
der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg den Bestand der Konkursmasse nicht berührt und somit keine präjudizielle Wirkung auf das konkursamtliche Liquidations- verfahren hat;
der Antrag mithin obsolet ist;
dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Zivilklägerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat;
in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhe- bung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.
4 - Die Strafkammer beschliesst:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).