Beschluss vom 6. Dezember 2018
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz,
Sylvia Frei und Martin Stupf,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli,
und
als Privatklägerschaft:
-
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Sprenger,
-
C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Bättig,
-
D. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Marbacher,
-
E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Erbe,
gegen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 8.5 4
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Georg Wohl
Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung sowie Versuch dazu,
gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Ver-
untreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Ge-
schäftsbesorgung, Misswirtschaft, gewerbsmässige
Geldwäscherei
Rückweisung der Anklage
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Die Strafkammer erwägt:
- Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. September 2018 bei der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung
sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Ver-
untreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Miss-
wirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei.
- Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als
verfahrensleitende Behörde, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs-
gemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) resp.
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Das Gericht sistiert das Verfahren und
weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die
Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im
Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2
StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt
(Art. 329 Abs. 3 StPO).
- Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts-
verfahrens (Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem)
die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu
bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip
den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.;
126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozess-
gegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informa-
tionen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend
ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird
(Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4;
6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1 je m.w.H.).
- Diesen Erfordernissen genügt die Anklageschrift nicht. Vorab lässt sie Angaben
zum Zeitpunkt der einzelnen Tathandlungen weitgehend bzw. in einzelnen An-
klagepunkten gänzlich (so etwa bei der Urkundenfälschung) vermissen. Die be-
treffenden Angaben sind von Gesetzes wegen zwingend und in casu insbeson-
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dere im Hinblick auf die Verjährungsproblematik (vgl. dazu nachfolgend) von Re-
levanz. Im Weiteren verweist die Anklageschrift mehrfach (z.B. in den Fn. 1187,
1193, 1406) bezüglich der Details zu den einzelnen zur Anklage gebrachten Vor-
gängen auf Aktennotizen I bis IV zur Anklageschrift (BA Akten, Rubrik 14). Mit
diesen Verweisen wird der Anklagesachverhalt effektiv über den Anklagetext hin-
aus erweitert, ohne dass die betreffenden Stellen als integrierender Bestandteil
der Anklage (z.B. als Anhang) bezeichnet würden.
Nach dem Gesagten verletzt die Anklageschrift das Anklageprinzip, weshalb sie
an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen ist.
- Zudem ist die Anklage aus folgendem Grund zu beanstanden: Die angeklagten
Taten fallen in den Zeitraum zwischen 2002 bis 2010. Die massgebende Verjäh-
rungsfrist für alle angeklagten Delikte beträgt 15 Jahre (Art. 70 al. 2 i.V.m. 72 Ziff.
2 aStGB in der bis 30. September 2002 geltenden Fassung resp. Art. 97 Abs. 1
lit. b StGB). Eine – den Eintritt der Verjährung ausschliessende – tatbestandliche
Handlungseinheit ist vorliegend nicht gegeben (vgl. BGE 124 IV 59 E. 3). Ange-
sichts des langen Tatzeitraums fällt auch eine natürliche Handlungseinheit a pri-
ori nicht in Betracht (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.6; Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. II.3). Sofern die an-
geklagten Taten mehr als 15 Jahre zurück liegen, sind sie mithin verjährt; es liegt
insoweit ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO vor.
Aufgrund der fehlenden Zeitangaben in der Anklageschrift ist es dem Gericht
nicht möglich, abschliessend festzustellen, welche Handlungen von der Verjäh-
rung betroffen sind, und das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO
im entsprechenden Umfang einzustellen. Es obliegt der Anklagebehörde, Hand-
lungen, die im Zeitpunkt der Wiedereinreichung der Anklage mehr als 15 Jahre
zurückliegen werden, von der Anklage auszuscheiden und ggf. einzustellen.
- Das Verfahren wird sistiert. Die Rechtshängigkeit wird wieder auf die Bundes-
anwaltschaft übertragen.
- Abschliessend ist Folgendes festzuhalten: Vorliegend handelt es sich um einen
Fall der notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. a, b und d StPO). Aus dem Über-
mittlungsschreiben der Bundesanwaltschaft vom 28. September 2018 geht her-
vor, dass eine effektive Verteidigung der Beschuldigten durch ihren aktuellen er-
betenen Verteidiger Rechtsanwalt Georg Wohl aus gesundheitlichen Gründen
nicht gewährleistet ist. Die Bundesanwaltschaft regt deshalb an, der Beschuldig-
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ten einen zweiten Verteidiger amtlich beizuordnen. Nachdem die Verfahrenslei-
tung wieder an die Bundesanwaltschaft übergeht, muss diese die notwendige
Verteidigung sicherstellen.
- Gleich verhält es sich in Bezug auf die im Übermittlungsschreiben thematisierte
Herausgabe bestimmter Gegenstände an den vormals Mitbeschuldigten F. ge-
mäss der rechtskräftigen Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
- Juli 2018. Es obliegt der Bundesanwaltschaft, den Vollzug sicherzustellen.
- Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
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Die Strafkammer beschliesst:
- Die Anklage wird zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Bundesan-
waltschaft zurückgewiesen.
- Das Verfahren wird sistiert.
- Die Rechtshängigkeit geht an die Bundesanwaltschaft über.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).