Urteil vom 23 . Mai 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leiterin Rechtsdienst,
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD,
gegen
A.,
Gegenstand
Mehrfaches öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen und mehrfache unbefugte Verwendung des Ausdrucks "Bank" Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2018.53
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements:
A. sei schuldig zu sprechen des öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d KAG in der bis am 28. Februar 2013 gültigen Fassung, mehrfach begangen vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012, sowie der unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG, begangen vom 17. November 2011 bis zum 24. Januar 2012.
Probezeit von 2 Jahren;
b) zu einer Busse von Fr. 5‘000.--;
c) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des
EFD sowie der Anklageführung, in der Höhe von total Fr. 3‘719.30.
Anträge des Beschuldigten:
A. sei freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d KAG sowie der unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Prozessgeschichte: A. Gestützt auf die Anzeigen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 29. August 2011, 24. Januar 2012 sowie 3. März 2017 eröffnete das Eidge- nössische Finanzdepartment (EFD) am 12. Juni 2017 gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf öffentliches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d des Bundes- gesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanla- gengesetz, KAG; SR 951.31) in der bis am 28. Februar 2013 gültigen Fassung
Der Einzelrichter erwägt:
8 - 4.2 Der Beschuldigte brachte keine Noven vor. Die tatsächliche und rechtliche Wür- digung wurde seit der Verfügung der Strafkammer SN.2018.16 vom 1. Oktober 2018 (E. 4.1) nicht komplexer. Der Einzelrichter wies daher an der Hauptver- handlung vom 28. Februar 2019 das Gesuch um amtliche Verteidigung erneut ab und verwies auf die Verfügung. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen le- diglich im Interesse der Vollständigkeit. 4.2.1 Ein Fall notwendiger Verteidigung wird vorliegend weder geltend gemacht noch sind diesbezügliche Gründe im Sinne von Art. 130 StPO aus den Akten ersicht- lich. Abgesehen von Fällen notwendiger Verteidigung ist auf Antrag hin eine amt- liche Verteidigung anzuordnen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1.) erforderliche Mittel fehlen, (2.) zur Wahrung der Interessen geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); letzteres trifft von vornherein nicht zu, wenn es sich um einen Bagatellfall handelt (L IEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 9). 4.2.2 Art. 132 Abs. 2 StPO knüpft an Abs. 1 lit. b StPO an und erläutert das Erfordernis der Wahrung der Interessen des Beschuldigten näher, wobei im Hauptfall des nicht mehr gegebenen Bagatellfalls Art. 132 Abs. 3 StPO zu beachten ist (S CHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, Art. 132 StPO N. 10). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre. Die beiden erwähnten Fälle sind somit nicht abschliessend. 4.2.3 Wie hoch die Schwierigkeiten sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidi- gung beansprucht werden kann, kann nicht abstrakt gesagt werden (R UCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 132 StPO N. 37). Einigkeit dürfte aber dahingehend bestehen, dass diese umso hö- her sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, oder umgekehrt umso geringer, je eher die Situation die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidi- gung erfüllt (Strafhöhe, persönliche Situation etc. [R UCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 37]). Die Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähigkeiten des Be- schuldigten gemessen werden, was nichts anderes bedeutet, als dass in einem Fall die Schwierigkeiten bereits für die unentgeltliche Verteidigung ausreichen, in einem anderen aber nicht (R UCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 37). Andere Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Verteidigung rechtfertigen können, lie- gen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung und Herkunft ver- gleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Verfahren zurecht zu finden. Of- fensichtliche Unfähigkeit sich selber zu verteidigen wird angenommen, wenn der
9 - Beschuldigte intellektuell – sei es wegen seines Bildungsgrades oder der Schwie- rigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse – nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigten (BBl 1971 I 1010; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BE.2013.3 vom 12. September 2013 E. 2.1.2). 4.2.4 Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten lassen eine Verteidigung als gebo- ten erscheinen, wenn der Straffall für die beschuldigte Person mit derartigen Schwierigkeiten behaftet ist, dass sie alleine nicht dazu in der Lage ist, sich selber zu verteidigen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa dann vor, wenn allgemein der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen usw. einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutach- ten etc. erhoben werden müssen (R UCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 38; S CHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 11). Rechtliche Schwierigkeiten liegen bei- spielsweise vor, wenn es um komplexe Tatbestände geht (Betrug und Urkunden- fälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe), wenn die rechtliche Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist, so etwa wenn die Frage zu ent- scheiden ist, ob ein Verhalten als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist oder bei Verlängerung der Ausschaffungshaft (R UCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 39; ähnlich S CHMID, a.a.O., Art. 132 StPO N. 12). 4.2.5 In Bagatellfällen besteht kein Anspruch auf Verbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.; L IEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 13). Gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall unter anderem jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten bzw. eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Auch in diesem Zusammenhang ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht die abstrakte Strafdrohung, sondern die konkret drohende Strafe massgebend (BGE 120 Ia 43; L IEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 19). 4.2.6 Die mit Strafverfügung des EFD vom 27. August 2018 ausgesprochene Strafe von 30 Tagessätzen (sowie einer Busse von Fr. 5‘000.--) ist formal im unteren Bereich eines Bagatellfalls anzusiedeln. Der Einzelrichter kam an der Hauptver- handlung vom 28. Februar 2019 zum Schluss, dass selbst im Falle einer Verur- teilung mit einer höheren Strafe, eine Sanktion zu erwarten wäre, die deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr ein Bagatellfall vorliegt. Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht nicht komplex, steht doch der für den Beschuldigten als Finanzmarktexperte überschaubare Vorwurf wegen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollek- tive Kapitalanlagen sowie unbefugter Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Raum. Die Beweislage erweist sich vorliegend für den Beschuldigten a priori als
10 - einfach, basiert doch die Strafverfügung auf direkten Beweisen. In Bezug auf die persönlichen Umstände (Intelligenz, Ausbildung, berufliche Laufbahn etc.) erge- ben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte an der deutschen Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Banken und Finanzierung studiert (EFD pag. 050 0008). Seine Diplomarbeit schrieb er über das Thema „N.“ (EFD pag. 050 0009). Er ver- fügt über eine Lizenz als O. (EFD pag. 050 0009) und tritt international als Ex- perte für Investments in Erscheinung (EFD pag. 075 0001 - 0028). Während sei- ner beruflichen Laufbahn bekleidete er zahlreiche Funktionen in verschiedenen Finanzinstituten. Der Beschuldigte tritt in seiner Eigenschaft als Finanzspezialist (Fondsmanager) regelmässig weltweit als Sprecher und Diskussionsrundenteil- nehmer auf (z.B. EFD pag. 075 0001-0029). Vor diesem Hintergrund ist der Be- schuldigte aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und fundierten Berufser- fahrung in der Finanzbranche ohne Weiteres in der Lage, sich im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, das keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mit sich bringt, zu verteidigen, zumal dem auch keine sprachli- chen Barrieren entgegenstehen. Es ist ihm zweifelsohne ohne Weiteres zumut- bar darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht abgespielt und aus welchen Gründen er sich nicht strafbar gemacht haben soll. Das bisherige Ver- halten des Beschuldigten im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zeigte denn auch, dass er durchaus in der Lage ist, seine Verfahrensrechte selbstständig wahrzunehmen (siehe zum Ganzen EFD pag. 060 0057 f. [Verfügung des EFD vom 6. November 2017]). 4.2.7 Zusammenfassend ist der vorliegende Straffall in prozessualer und materieller Hinsicht nicht hinreichend komplex, sodass eine amtliche Verteidigung als gebo- ten erscheint. Das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung war so- mit abzuweisen. Ob die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit und des diesbe- züglichen Nachweises erfüllt gewesen wäre, konnte bei dieser Sachlage offen bleiben.
13 - Schon auf der Startseite (www.b.ch) war ohne Einschränkung eine Grafik über die Performance mit ISIN-Nummer des Fonds F. ersichtlich. Für mögliche Anle- ger hatte es folgenden Hinweis: „Kleinanleger partizipieren mit S..“ Ein Link führte ohne Einschränkung oder Disclaimer zu einer Seite, wo weiterge- hende Fondsunterlagen zu den erwähnten drei Fonds bestellt werden konnten. Erst beim Aufruf der Merkblätter zu den Fonds war zuerst ein Disclaimer zu be- stätigen, welcher jedoch nicht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprach (FINMA pag. 1B 103-140). Die Fondsunterlagen hatten keinen Hinweis, wonach sich diese ausschliesslich an qualifizierte Anleger im Sinne des aKAG richteten (FINMA pag. 2 147-225; 2 093). In den Werbeunterlagen der B. AG mit dem Foto des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass auch Kleinanleger mit aktiv verwalte- ten Fonds partizipieren, wie z.B. dem Fonds F. (FINMA pag. 1B 298). Die B. AG warb insbesondere um Kleinanleger. 7.2.1.2 Am 22. März 2010 forderte die FINMA die B. AG und die B. Ltd. Zweigniederlas- sung auf, per sofort alle Arten des Zugangs auf die Webseite www.b.ch mit einer unumgänglichen Zugangssperre bzw. einem unumgänglichen Disclaimer zu ver- sehen (FINMA pag. 1B 031-040; 1B 141-177). Diese schriftliche Aufforderung wurde am 24. März 2010 der B. Ltd. Zweigniederlassung zugestellt (FINMA pag. 1B 030). Am 17. Mai 2010 forderte die FINMA die B. Ltd. Zweigniederlas- sung auf, inhaltliche Korrekturen am aufgeschalteten Disclaimer vorzunehmen, da der Text keinen ausdrücklichen Hinweis enthielt, wonach die Fonds nicht in der Schweiz angeboten und vertrieben werden durften (FINMA pag. 1B 021-024; 1B 097-098). Die Anpassung des Disclaimertextes erfolgte am 18. Mai 2010. 7.2.1.3 Mit Schreiben vom 11. April 2011 forderte die FINMA die B. AG auf, die Webseite www.b.ch umgehend den Anforderungen gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/8 „Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen“ vom 20. November 2008 (nach- folgend: FINMA-RS 2008/8) anzupassen, weil der Disclaimer erneut leicht um- gangen werden konnte und sämtliche User Zugang zum gesamten Inhalt der Webseite erhielten (FINMA pag. 1B 013-014). Am 28. April 2011 wurde der Zu- gang zu den Fondsunterlagen auf der Webseite wirksam beschränkt (FINMA pag. 1B 013-025). 7.2.2 C. AG 7.2.2.1 Am 15. Juli 2010 wurde die „C. AG Bank u“ unter anderem mit Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen in das schweizerische Markenregister eingetragen. Die B. AG sowie der Beschuldigte waren Markeninhaber (FINMA pag. 1 D 202;
14 - EFD pag. 040 0025-0027). 2011 wurde im Markenregister eine Bildmarke für „S.“ hinterlegt (EFD pag. 040 0029). 7.2.2.2 Die C. AG machte das Publikum auf den Internetseiten www.d.ch und www.ue.com auf verschiedene Bankdienstleistungen aufmerksam. Unter der Rubrik „Private Banking“ wurde auf verschiedene Produkte“ hingewiesen (FINMA pag. 1D 187-189, insb. 189 „www.ue.com“). Unter der Rubrik „Asset Manage- ment“ wurde für Vermögensverwaltungsdienstleistungen geworben (FINMA pag. 1D 189 „www.ue.com“). Dabei wurde der Begriff Bank am 17. November 2011,
„T..“
Die C. AG informierte mit der Bezeichnung „Bank u“ über die Möglichkeit, in den ausländischen Fonds H. zu investieren (EFD pag. 011 0010). Die relevanten Un- terlagen wurden der FINMA nicht zur Genehmigung unterbreitet. Auf den Inter- netseiten www.ue.com vom 17. November 2011 und www.d.ch vom 17. Januar 2012 waren keine Disclaimer vorgeschaltet und sie enthielten auch keine Zu- gangsbeschränkungen (FINMA pag. 1 D 98-106; 1D 187-195). Im Zusammen- hang mit der Bewerbung Fonds H. war der Webseite www.ue folgendes zu ent- nehmen (FINMA pag. 1 D 192; Hervorhebung mit Fettdruck hinzugefügt):
„U..“
Die Webseiten www.d.ch und www.ue.com enthielten das Schweizer Wappen (FINMA pag. 1 D 184, 187-191, 193-195). Die Webseiten hatten den Hinweis „C. AG – Bank u“ (EFD pag. 011 0003-0013; FINMA pag. 1 D 184, 187-191, 193- 195). 7.2.2.3 Die B. AG sowie der Beschuldigte waren Domaininhaber der genannten Internet- seiten und für deren Inhalt verantwortlich (FINMA pag. 5 232, 6 024-025, 1 D 109-110; EFD pag. 030 0010). 7.2.2.4 Anlässlich einer GwG-Prüfung trat der Beschuldigte gegenüber der geldwä- schereigesetzlichen Prüfstelle mit einer Visitenkarte mit der Bezeichnung „Bank u“ auf (FINMA pag. 1 D 198-201 [inkl. Kopie der Visitenkarte]). Die Visitenkarte wies ihn als CEO der „Bank u“ aus (EFD pag. 030 0010).
NICHOLAS TSCHOPP, La distribution de fonds des placement Suisse, SZW 2008, S. 468). Namentlich kann nicht behauptet werden, sie richte sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG.
18 - Werbung setzt voraus, dass die Information auf den Absatz bestimmter Produkte gerichtet ist und das (schweizerische Publikum) zum Kauf anregt oder einlädt (Urteil des Bundesgerichts 2A.281/2006 vom 22. Februar 2007 E. 4.3.1; B ENSA- HEL /MICOTTI, in: FBT Avocats SA [ed.], Loi sur les placements collectifs [LPCC], 2012, S. 714 Rz. 25-27; vgl. zum neuen Recht B ÖSCH, Basler Kommentar Kol- lektivanlagengestz, 2. Aufl. 2016, Art. 3 KAG N. 12; D’A MELIO, Les placements collectifs en investissements alternatifs, 2011, S. 256; S CHÄREN, Unterstellungs- fragen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungspflicht gemäss Kol- lektivanlagengesetz, 2011, S. 275 ff.; vgl. zum revidierten Recht J UTZI/SCHÄREN, Grundriss des schweizerischen Kollektivanlagenrechts, 2014, S. 399 Rz. 1036, S. 403 f.). Werbung liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit darauf abzielt, direkt oder indirekt auf eine kollektive Kapitalanlage aufmerksam zu machen und diese ab- zusetzen oder zu vertreiben (vgl. zum revidierten Recht B ÖSCH, Basler Kommen- tar Kollektivanlagengesetz, 2009, Art. 3 aKAG N. 12). Art und Form der Werbe- mittel (z.B. Internetseiten) sind grundsätzlich nicht von Bedeutung (FINMA-RS 2008/8, Rz. 7; vgl. zum neuen Recht B ÖSCH, a.a.O., Art. 3 KAG N. 12 „Werbe- mittel jeder Art“). 11.1.4 Es wird vermutet, dass sich eine Webseite an Anleger in der Schweiz richtet, wenn Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen. Eine Webseite stellt keine öffentliche Werbung in der Schweiz dar, wen sie ein Ange- bot an Anleger in der Schweiz mittels Disclaimers ausdrücklich ausschliesst oder eine Zugangsbeschränkung enthält (vgl. FINMA-RS 2008/8, Rz. 27 ff.). Ein Disclaimer muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass die betreffenden kol- lektiven Kapitalanlagen in der Schweiz nicht angeboten oder öffentlich vertrieben werden dürfen (FINMA-RS 2008/8, Rz. 29). 11.1.5 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 11.1.6 Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit (D ONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 12 StGB N. 6; S TRATEN- WERTH , Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 54). Der objektive Tatbestand besteht bei Strafnormen im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanz- markttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes be- ziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objek- tiven Tatbestandes, sondern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21
19 -
StGB) zu prüfen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November
2015 E. 5.8.3.5/a).
11.1.7 Der Vorsatz hat sich auf alle Elemente des objektiven Straftatbestands zu bezie-
hen, in Bezug auf Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG also auf das Werben für nicht ge-
nehmigte kollektive Kapitalanlagen.
11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
11.2.1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen
Die Fonds E., F., G. sowie der Fonds H. hatten ihren Sitz im Ausland und dienten
der kollektiven Kapitalanlage. Sie stellen somit ausländische kollektive Kapital-
anlagen dar (TPF pag. 15.100.028).
11.2.2 Öffentliche Werbung in der Schweiz
Die Webseiten www.b.ch, www.d.ch und www.ue.com bezweckten, Anleger auf
bestimmte ausländische kollektive Kapitalanlagen aufmerksam zu machen. Die
massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag
waren von der FINMA nicht genehmigt. Die Werbung richtete sich ausdrücklich
auch an Kleinanleger. Die Webseiten enthielten zahlreiche für den Kaufentscheid
relevante Informationen. So waren den Webseiten die Fonds inkl. ISIN-Nummer,
Valorennummer, Name der Anlage, Kurse, Renditen, Angaben zur Zeichnung
bzw. Preise und Gebühren sowie umfangreiche Kontaktangaben, wie die Ad-
resse der B. AG in der Schweiz, zu entnehmen. Die Tatbestandsmerkmal der
Werbung ist erfüllt (TPF pag. 15.100.029).
11.2.3 Bezug der inkriminierten Webseiten zur Schweiz
Die Webseiten richteten sich ausdrücklich an Investoren mit Sitz oder Wohnsitz
in der Schweiz. Sie enthielten unter anderem als Bestandteil „.ch oder zurich“,
Hinweise auf Schweizer Kontaktadressen und deren Inhalte waren in Schweizer
Landessprache verfasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2014 vom 18. Feb-
ruar 2016 E. 4.3.2). Ausserdem wurde als Kontakt der Beschuldigte sowie die
Indizienkette drängt sich der zweifelsfreie Schluss auf, dass sich die Webseiten
an Anleger in der Schweiz richteten.
11.2.4 Zulassungsbeschränkungen und Disclaimer
Der Beschuldigte machte in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung vom
21 - 11.3.2 In Bezug auf die Funktionen und Organstellungen des Beschuldigten bei der B. AG, B. Ltd. Zweigniederlassung sowie der C. AG kann auf Erwägung 7.1 ver- wiesen werden. Der Beschuldigte war für die operative Geschäftsführung verant- wortlich. Auch das Bundesgericht stellte mit Urteil B-2330/2013 vom 28. August 2014 fest, der Beschuldigte habe als Organ der Gesellschaften einen massgebli- chen Tatbeitrag geleistet hat (E. 4.11; EFD 030 0052). Auch wenn für die Gesell- schaften zeitweise noch andere Personen als Verwaltungsräte im Handelsregis- ter des Kantons R. beziehungsweise V. eingetragen waren, ändert dies nichts. Er war die zentrale Figur. So hat er in seinem Lebenslauf vom 27. April 2017 gegenüber dem EFD angegeben, nicht nur Verwaltungsrat, sondern auch Ge- schäftsführer der B. AG gewesen zu sein. Er war ausserdem Domaininhaber der inkriminierten Webseiten. In Berücksichtigung all dessen ist dem Beschuldigten die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG durch die Geschäftstätigkeiten der B. AG, B. Ltd. Zweigniederlassung sowie C. AG im Zeitraum vom 24. März 2010 bis 27. August 2012 nach Art. 6 Abs. 1 VStrR straf- rechtlich zuzurechnen. 11.4 Einwände Nach dem Gesagten sind die Einwände des Beschuldigten, er habe keine öffent- liche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen betrieben, sei nicht Domaininhaber und verantwortlich gewesen, unbegründet. 11.5 Subsumtion subjektiver Tatbestand 11.5.1 Der Beschuldigte hatte spätestens ab dem 24. März 2010 vom Inhalt der inkrimi- nierten Webseiten und den regulatorischen Anforderungen Kenntnis (E. 7.2.1.2; 11.2.6.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass die Art und Weise, wie in den betreffenden Webseiten potenzielle Anleger auf die ausländischen kol- lektiven Kapitalanlagen aufmerksam gemacht wurden, öffentliche Werbung dar- stellt. Er wusste auch, dass Dokumente dieser ausländischen Funds in der Schweiz nicht genehmigt waren. Trotz der unmissverständlichen Aufforderung der FINMA stellte er nicht sicher, dass die Webseiten dauernd den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Dies zeigt, dass er die öffentliche Werbung für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen auf den inkriminierten Webseiten wollte oder zumindest in Kauf nahm. 11.5.2 Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG in Bezug auf die inkriminierten Webseiten (eventual-)vorsätzlich erfüllt.
22 - 11.6 Rechtswidrigkeit Keine der involvierten Gesellschaften verfügte über eine Genehmigung für die öffentliche Werbung mit den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auf ihren inkriminierten Webseiten. Die Werbung für die kollektiven Kapitalanlagen erfolgte somit rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. 11.7 Schuld Der Beschuldigte wurde von der FINMA wiederholt auf die rechtlichen Voraus- setzungen für das öffentliche Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalan- lagen aufmerksam gemacht. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB liegt daher a priori nicht vor. Weitere Schuldausschlussgründe wurden we- der geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin schuldhaft gehandelt. 11.8 Tatmehrheit Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Für jede öffentliche Werbung für nicht genehmigte ausländische kollektive Kapi- talanlagen lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Es liegen vier Hand- lungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben. 11.9 Ergebnis Der Beschuldigte ist des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG schuldig zu spre- chen.
23 - bewilligten Institut zu tun haben. Die Beschränkung der Verwendung der Begriffe „Bank“ oder „Bankier“ gilt für alle Landessprachen, alle Fremdsprachen sowie im Prinzip für Wortzusammensetzungen. Jede Verwendung des Ausdrucks „Bank“ und davon abgeleiteter Wörter durch Nichtbanken, ist verboten. Das gilt unter anderem für den Begriff „Private Banking“, das als Vermögensverwaltungsge- schäft für Privatanleger zu verstehen ist (B AHAR/STUPP, Basler Kommentar zum Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 1 BankG N. 74 ff.). Der Bankenbegriff darf ohne Bewilligung auch dann nicht verwendet werden, wenn tatsächlich (noch) keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (K LEINER/SCHWOB/KRAMER, Kom- mentar zum schweizerischen Bankengesetz, 2011, Art. 1 BankG N. 93). 12.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. In Bezug auf die Legaldefinition und das Wissen um die Tatumstände kann auf die Erwägungen 11.1.5 und 11.1.6 verwiesen werden. 12.1.4 Der Vorsatz hat sich auf alle Elemente des objektiven Straftatbestands zu bezie- hen, in Bezug auf Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG also auf das unbefugte Verwenden des Ausdrucks „Bank“. 12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 12.2.1 Die C. AG hat vom 17. November 2011 bis 24. Januar 2012 ohne Bewilligung der FINMA auf den Internetseiten www.d.ch und www.ue.com Bankdienstleistungen angeboten. Sie verwendete dabei in der Domain die Begriffe „Bank u“, „Private Banking“ und „Banking“. Unter dem Begriff „Private Banking“ wurde für Vermö- gensverwaltungsdienstleistungen geworben (vgl. E. 7.2.2.2). Die C. AG bot den Service „Schweizer Banking“ an und verwendete das Schweizer Wappen. Die C. AG verwendete den Bankenbegriff im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Fi- nanzbereich. Sie vermittelte daher den Kunden den Eindruck, es handle sich um eine bewilligte Schweizer Bank. Der Einwand des Beschuldigten, die Webseite habe nur dazu gedient, ein zu- künftiges Projekt vorzustellen bzw. Kapital für eine neue Bank einzusammeln (TPF pag. 15.731.012), geht somit fehl. 12.2.2 Der Beschuldigte verwendete Ende 2011 gegenüber der GwG-Prüfstelle eine Vi- sitenkarte mit der Bezeichnung „Bank u“ (E. 7.2.2.4). Damit vermittelte er den Eindruck, die C. AG sei eine Bank. Für den Einwand des Beschuldigten, der Mitarbeiter der GwG-Prüfstelle habe falsch ausgesagt, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal eine Kopie der Visiten- karte aktenkundig ist. Ebenso ist der Einwand, er habe potenziellen Investoren
24 - zeigen wollen, wie die zukünftige „Bank u“ aussehen könnte (TPF pag. 15.731.013), unbegründet. 12.2.3 Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 12.3 Verantwortlichkeit In Bezug auf die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die C. AG wird auf Er- wägung 11.3 verwiesen. 12.4 Subsumtion subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz des Beschuldigten keine Zweifel. Er war Domaininhaber der Internetseite der C. AG und für deren Inhalt verantwort- lich. Er trat gegenüber der Prüfstelle mit der Visitenkarte „Bank u“ auf, welche ihn als CEO ausweist. 12.5 Rechtswidrigkeit Die C. AG verfügte für das Verwenden des Ausdrucks „Bank“ über keine Ban- kenbewilligung der FINMA. Die Verwendung erfolgte somit rechtswidrig. Recht- fertigungsgründe liegen keine vor. 12.6 Schuld Der Beschuldigte studierte Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Ban- ken und Finanzierung. Er arbeitete bei verschiedenen Banken und ist Finanz- marktexperte (E. 4.2.6). Der Beschuldigte wusste, dass seine Tätigkeiten im Fi- nanzmarkt einer dichten Regulierung unterliegen. Der Beschuldigte musste sich daher bewusst sein, dass die Verwendung des Ausdrucks „Bank“ rechtlichen An- forderungen, insbesondere einer Bewilligungspflicht, unterliegen könnte. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Weitere Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch sind sol- che ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin schuldhaft gehandelt. 12.7 Tatmehrheit Der Beschuldigte verwendete auf den inkriminierten Webseiten und der Visiten- karte unbefugt den Ausdruck „Bank“. Für jede Verwendungshandlung lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor, was die unterschiedlichen Tatmittel belegen. Es liegen zwei Handlungseinheiten vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gege- ben.
25 - 12.8 Ergebnis Der Beschuldigte ist der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG schuldig zu sprechen.
26 - 13.2.2 Zunächst stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen. 13.2.3 Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe be- droht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts an- deres bestimmt. Gestützt auf Art. 9 VStrR gelten die Vorschriften von Art. 68 StGB über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestim- mungen nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen. Zu Art. 9 VStrR ist vorab zu bemerken, dass diese Bestimmung auch für Geldstrafen gilt, weil nach altrechtli- cher Terminologie zum Erlasszeitpunkt des VStrR noch nicht zwischen Geldstra- fen und Bussen unterschieden wurde (E ICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungs- strafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 74). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 VStrR, obwohl er auf Art. 68 StGB Bezug nimmt, sich heute auf Art. 49 (= Art. 68 aStGB) bezieht, der neu die Strafausfäl- lung bei echter Konkurrenz regelt. Der inzwischen veraltete Hinweis auf Art. 68 StGB ist damit zu erklären, dass die Vorschriften des VStrR im Zuge der 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB nicht angepasst wur- den. Deshalb sieht Art. 9 VStrR vor, dass jede einzelne Verwaltungsstraftat (auch bei Ahndung nach demselben Verwaltungsgesetz), bei der „nur“ die Verhängung einer Busse oder Geldstrafe in Frage kommt, für sich eine gesonderte Strafe ver- wirkt, bei deren Bemessung nicht auf weitere strafbare Handlungen Rücksicht genommen wird (vgl. zum Kumulationsprinzip das Urteil der Strafkammer SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 6.2.2 und E. 6.4.1). Hingegen gelten aufgrund der einschränkenden Formulierung in Art. 9 VStrR, der sich ausschliesslich auf „Bussen“ (heute Bussen und Geldstrafen) und „Umwandlungsstrafen“ bezieht, die allgemeinen Konkurrenzregeln des StGB e contrario für Freiheitsstrafen E ICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 74 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 9.2.2). Im Verwaltungsstrafverfahren ist somit gestützt auf Art. 9 VStrR bei mehrfacher Erfüllung von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG und Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG von einer Asperation abzusehen, sofern die Verhängung einer Geldstrafe und Busse, nicht hingegen, sofern die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Vorlie- gend kommt somit das Kumulationsprinzip zur Anwendung. 13.2.4 Der Beschuldigte hat zwei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten (vgl. E. 13.3.5.1 c). Die vorliegenden Schuldsprüche wegen der Finanzmarktde-
27 - likte betreffen Straftaten, welche der Beschuldigte zeitlich vor den zwei Strafbe- fehlen begangen hat. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkur- renz (bzw. Zusatzstrafe) gewährleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Wie in Erwägung 13.2.3 erläutert wurde, beansprucht vorliegend das Kumulations- prinzip Geltung, sodass nach der ratio legis die Ausfällung einer Zusatzstrafe ausser Betracht fällt. 13.2.5 Wie ausgeführt (E. 13.1) hält das Gericht für die Widerhandlung gegen Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG eine Geldstrafe für angemessen. Die Übertretung von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG sieht als Sanktion eine Busse vor. Die Strafen sind nach dem Gesagten zu kumulieren (E. 13.2.3). 13.3 Mehrfaches Werben für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen 13.3.1 Der Beschuldigte ist des mehrfachen öffentlichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen (Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG) schuldig gesprochen wor- den. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 13.3.2 Die Strafandrohung von Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aStGB). 13.3.3 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass die B. AG und die C. AG im Zeitraum vom 24. März 2010 bis zum 27. August 2012 unter der Ver- antwortung des Beschuldigten aufgrund eines zweitweise nicht vorhandenen kor- rekten Disclaimers oder fehlender Zugangsbeschränkung mehrfach öff entlich un- erlaubt für nicht genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben haben. Die Widerhandlung des Beschuldigten mittels der B. AG und der B. Ltd. Zweigniederlassung im Zeitraum vom 12. April 2011 bis 28. April 2011 ist die schwerste Tat, hat er doch entgegen der ausdrücklichen Anweisung der FINMA auf der Webseite www.b.ch für nicht zum Vertrieb in der Schweiz genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen geworben, ohne dass in dieser Zeit der Zugang zu den betreffenden Fondsunterlagen wirksam beschränkt oder die Webseite mit einem unumgänglichen Disclaimer versehen war. Ob und in wel- chem Ausmass tatsächlich Kunden akquiriert wurden und diese allenfalls zu fi- nanziellem Schaden kamen, ist nicht bekannt. Das Ausmass der verschuldeten abstrakten Gefährdung ist daher als gering einzustufen. Die Art und Weise seiner Vorgehensweise war nicht raffiniert, war es doch jeweils bloss eine Frage der Zeit, bis ihn die FINMA wegen seinen wiederholten Widerhandlungen anzeigen
28 - würde. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweg- grund festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Werbung aus eigennützigen und mit der bei Finanzmarktdelikten üblichen profitorientierten Motivation han- delte. Zu Lasten der Beschuldigten ist ferner zu werten, dass er als ausgewiesen erfahrener Finanzmarktexperte ohne Weiteres in der Lage war, die Folgen seines Handelns abzuschätzen. Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Uneinsichtig- keit und Gleichgültigkeit, scheinen ihn doch finanzmarktrechtliche Vorschriften und behördliche Anweisungen nicht sonderlich zu beeindrucken. Das subjektive Tatverschulden wiegt aber insgesamt ebenfalls geringfügig. Gesamthaft betrachtet ist von einem geringen Tatverschulden auszugehen. 13.3.4 Hypothetische Strafe In Würdigung der Tatkomponente erscheint eine gedankliche Strafe von 60 Ta- gessätzen angemessen (Tateinheit vom 24. März 2010 bis 18. Mai 2010: 15 Ta- gessätze; Tateinheit vom 12. April bis 28. April 2011: 20 Tagessätze; Tateinheit vom 17. November 2011 bis 24. Januar 2012: 15 Tagessätze; Tat vom 27. Au- gust 2012: 10 Tagessätze). 13.3.5 Täterkomponenten 13.3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse a) Der Beschuldigte ist 46-jährig, verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. In Bezug auf die Ausbildung und berufliche Laufbahn kann auf Erwägung 4.2.6 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat in den letzten Jahren sein Netz an in- ternationalen Verwaltungsrats- und Geschäftsführungsmandaten über den Fi- nanzmarktbereich hinaus (z.B. Produktverantwortlicher und Verwaltungsrat L. AG im Bereich Online-Marketing, Uhrenherstellung, Kryptowährung, Canna- bis-Bereich) kontinuierlich ausgebaut, was zu seiner Behauptung, er sei seit 2014 arbeitslos (TPF pag. 15.731.003), im Widerspruch steht. b) In der Steuererklärung 2013 deklarierte der Beschuldigte eigene Einkünfte in der Höhe von Fr. 46‘322.--. Die Steuerbehörde legte seine Einkünfte jedoch er- messensweise auf Fr. 65'400.-- fest (EFD pag. 051 0004). Im Wertschriftenver- zeichnis 2013 wies der Beschuldigte gegenüber der Steuerverwaltung des Kan- tons Zürich unter anderem 24'053 Aktien der M. AG sowie 9.6 Mio. Aktien der B. AG aus (EFD pag. 051 0004). In der Steuererklärung von 2015 gab der Be- schuldigte Einkünfte im In- und Ausland von Fr. 0.-- an. Das Vermögen wurde mit Fr. 60‘000.-- angegeben (EFD pag. 050 0018, 0020). Gemäss letztbekannter Steuererklärung 2017 hatte er ein Einkommen von Fr. 0.-- und Schulden von Fr. 531‘850.-- (TPF pag. 15.231.2.005, 007). An der Hauptverhandlung gab er
29 - für sich ein kleines Einkommen aus einer Beratungstätigkeit und für seine Ehe- frau ein jährliches Einkommen von Fr. 57‘000.-- bis Fr. 60‘000.-- an (TPF pag. 15.731.003). Auf Frage zu seinem Einkommen sagte er aus, dass seine Aktien- beteiligungen mehr oder minder wertlos seien (TPF pag. 15.731.003). Gemäss Formular persönliche und finanzielle Situation betragen die Schulden Fr. 531‘850.-- (TPF pag. 15.231.4.007). Gemäss Auszug aus dem Betreibungs- register sind gegen den Beschuldigten 12 Betreibungen im Umfang von Fr. 281‘759.85 hängig (TPF pag. 15.231.3.003 f.). c) Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 12. Dezember 2014 wurde er we- gen Fahrens in fahrunfähigen Zustand zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, verurteilt (TPF pag. 15.231.1.005). Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich, vom 13. März 2017 wurde er wiede- rum wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 75 Ta- gessätzen, zu Fr. 80.--, davon bedingt vollziehbar 37 Tage, mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (TPF pag. 15.231.1.005 f.). Ausserdem wurde die Probe- zeit des Strafmandats vom 12. Dezember 2014 um 1 Jahr verlängert (TPF pag. 15.231.1.005). Die Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wür- digen. 13.3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des ge- samten Verfahrens die Tatvorwürfe. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, obwohl die von der FINMA festgestellten Widerhandlungen gegen das Kollektiv- anlagen- und Bankengesetz vom Bundesverwaltungs- und Bundesgericht bestä- tigt wurden. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden darf (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; W IPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen. 13.3.6 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 13.3.6.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
30 - Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. 13.3.6.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. hierzu W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen). Der Beschuldigte hat sich seit Abschluss der Taten zweimal strafrechtlich etwas zu- schulden lassen kommen. Aufgrund der Vorstrafen liegen die subjektiven Vo- raussetzungen für eine Strafmilderung nicht vor. 13.3.7 Gesetzliche Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor. 13.3.8 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen öffent- lichen Werbens für nicht genehmigte kollektive Kapitalanlagen gemäss Art. 148 Abs. 1 lit. d aKAG eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen auszusprechen. 13.4 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die vorgelegten Dokumente und vom Beschuldigten gemachten Angaben erge- ben kein schlüssiges und kohärentes Bild von seiner finanziellen Situation. Die geltend gemachte Einkommenssituation reicht bei Weitem nicht aus, um die fixen Lebenshaltungskosten zu decken. Es liegt auf der Hand, dass ihm noch weitere zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen. Die letzten Steuerunterlagen bilden nicht die tatsächliche aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab, konnte doch bei der Einvernahme an der Hauptverhandlung in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschuldigte mehrere Funktionen in neu gegründeten Firmen ausübt (TPF pag. 15,731.005, -007). Ausgehend von einem monatlichen geschätzten Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- (TPF pag. 15.731.003), dem Einkommen der Ehefrau von monatlich Fr. 1'425.-- (30%) und in Berücksichtigung der Ausgaben für den gemeinsam mit der erwerbstätigen Ehefrau bestrittenen Kindesunterhalt von rund 27.5%, den Ausgaben für die monatliche Miete von Fr. 1'150.-- (50%), der Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 197.-- (TPF pag. 15.231.4.006) bzw. unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für die Kranken- kasse und die Steuern ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 60.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 70 Tagessätze à Fr. 60.--.
31 - 13.5 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen hier nicht. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht not- wendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 13.6 Mehrfache Übertretung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG 13.6.1 Der Beschuldigte ist der mehrfachen unbefugten Verwendung des Ausdrucks „Bank“ (Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG) schuldig gesprochen worden. Infolge Tat- mehrheit kommt somit das Kumulationsprinzip zur Anwendung (E. 13.2.3). 13.6.2 Rechtliches Die Strafdrohung von Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG lautet auf Busse bis zu Fr. 500'000. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR ist die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe er- leidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Wie bei Verbrechen und Verge- hen ist somit das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (vgl. H EIM- GARTNER , 4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 20). Dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Die Höhe der Busse wird in erster Linie nach dem Verschulden und erst in zweiter Linie nach der finanziellen Situation des Täters bestimmt (vgl. BGE 119 IV 330 E. 3 S. 337). Für die Beurteilung der finanziellen Situation sind na- mentlich das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Verpflichtungen von Belang (J EANNERET, Commentaire romand Code pénal, Basel 2009, Art. 106 StGB N. 6). 13.6.3 Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Webseite mit dem unzulässigen Begriff „Bank“ lediglich für einen kurzen Zeit- raum von rund 2 Monaten verwendete. Die illegale Verwendung des Begriffs über das Internet erreichte indessen einen nicht unerheblichen Kundenkreis. Diese
32 - Tateinheit bildet daher das schwerste Delikt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist aber insgesamt als geringfügig einzustufen. Die Verwendung der Visi- tenkarte mit der Verwendung des Begriffs „Bank“ lässt sich nur in einem Fall nachweisen. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweggrund festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Verwendung des Ausdrucks „Bank“ in der Werbung aus eigennützigen und mit der bei Finanzmarktdelikten üblichen profitorientierten Motivation handelte. In seiner Entscheidungsfreiheit war der Be- schuldigte zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift und somit als alleiniger Entscheidungsträger wäre er jederzeit in der Lage gewesen, die Verwendung des Ausdrucks „Bank“ zu unterbinden. Gesamthaft betrachtet ist von einem geringen Tatverschulden auszugehen. 13.6.4 Hypothetische Strafe Eine hypothetische Busse von Fr. 1‘700.-- (Verwendung des Ausdrucks „Bank“ im Internet: Fr. 1‘500.--; Verwendung des Ausdrucks „Bank“ auf der Visitenkarte: Fr. 200.--) erscheint angemessen. 13.6.5 In Bezug auf die Täterkomponente kann auf Erwägung 13.3.5 verwiesen werden. 13.6.6 Konkrete Strafe In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Busse von insgesamt Fr. 2'000.-- schuldangemessen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD − A. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat EFD, als Vollzugs- behörde (vollständig)
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 23. Mai 2019