Urteil vom 6. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes
und
als Privatklägerschaft:
gegen A., zurzeit im vorzeitigem Strafvollzug in JVA J., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Janggen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K .2 01 8.5 1
Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes, Mehrfa- ches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes, Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu
8.1 Vom beschlagnahmten Bargeldbetrag von Fr. 2‘716.-- werden den nachfolgenden Personen die folgenden Beträge restituiert (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB):
der Erbengemeinschaft I. Fr. 149.10;
der K. SA Fr. 150.--;
der L. AG Fr. 187.--;
M. Fr. 174.--;
der N. GmbH Fr. 150.--. 8.2 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden den Berechtigten herausgegeben:
Vichy Hautcrème Nutrilogie 2 an die L. AG;
Handcrème Neutrogena an die Erbengemeinschaft I.;
Bodylotion SBT in Geschenkpapier und Plastik-Einkaufstasche der O. an M. 8.3 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden, so weit wie möglich und verhältnismässig, verwertet oder der Vollzugsbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
4 Packungen Winston Zigaretten;
1 Packung Marlboro rot Zigaretten;
2 Packungen Winston Zigaretten;
2 Packungen Marlboro rot Zigaretten;
Nagellack Cosmetica Fanatica;
Lippenstift Cosmetica Fanatica. 8.4 Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
Natel Nokia Model RM-1134 / IMEI 1;
Akku;
Simkarte Nr. 2. 8.5 Die beschlagnahmten zwei handgeschriebenen Notizzettel und die Alufolienstücke aus dem Mülleimer des Hotelzimmers sind bei den Akten zu belassen. 8.6 Die beschlagnahmten 127 Falsifikate à EUR 200 (gemäss Ziff. 4 Nr. 14 und Nr. 15
5 - der Anklageschrift) werden eingezogen, unbrauchbar gemacht und zu forensischen Zwecken der Bundeskriminalpolizei, Zentralstelle Falschgeld, übergeben (Art. 69 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 249 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB). 8.7 Das bei A. sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Restbetrag von Fr. 1‘905.90 wird zur teilweisen Kostendeckung verwendet (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 10. Dezember 2018