Urteil vom 19. Juni 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,
und
als Privatklägerschaft:
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Wein- gart, gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda,
Gegenstand
Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisses (Rückweisung des Bundesgerichts) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 8.4 8
Anträge der Verteidigung (TPF pag. 6.721.33):
Die Einzelrichterin erwägt:
10 - Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 351; WENIGER, La protection des secrets économiques et du savoir-faire [Know-how], Diss. Lausanne, Genf 1994, S. 256; BINDSCHEDLER, Der strafrechtliche Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, Diss. Bern, Bern 1981, S. 72 i.V.m. S. 57 f.). Das Bundesgericht hat im Rückwei- sungsurteil festgehalten, dass jener Lehre zu folgen ist, wonach die Tat erst voll- endet ist, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält. Wenn der Täter Informationen für einen Drit- ten zugänglich gemacht hat, dieser aber vom Geheimnis noch keine Kenntnis genommen hat, wäre ein strafbarer Versuch anzunehmen (s. Rückweisungsurteil E. 1.2.2). 2.3 Geheimniseigenschaft 2.3.1 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnissen unterscheiden sich nicht immer deutlich (siehe auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 mit Hinweisen). Generell bezie- hen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise ei- nes Verfahrens bzw. das Herstellungsverfahrens eines Produktes. Geschäftsge- heimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermö- genslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preis- kalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff. mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrich- tungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheim- nisse (BGE 109 Ib 56 mit Hinweisen). 2.3.2 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränk- ter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Darüber hinaus muss der Ge- heimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhal- tungsinteresse) sowie den Willen haben, die Tatsache tatsächlich geheim zu hal- ten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 N. 2). 2.3.3 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Ge- schäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben kön- nen. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirt- schaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April
11 - 2008, E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 9; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 N. 6, je mit Hinweisen). 2.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Ver- traulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 N. 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 11 mit Hinweisen). 2.4 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird auf Antrag bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB, dazu oben E. 1.5) und ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar. 2.5 Exkurs: Vorsatz und Fahrlässigkeit 2.5.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Er bezieht sich je- doch nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein er zumindest für ernsthaft möglich hält (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 12 StGB N. 26 m.w.H.). Es wäre überspannt, sichere und vollständige Kenntnisse aller Tatbestandsmerkmale zu verlangen (a.a.O., Art. 12 StGB N. 23). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung somit gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Die Tatumstände müssen dem Täter im Zeitpunkt der Tatausführung tatsächlich be- wusst sein; erforderlich ist mithin ein aktuelles Wissen (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 StGB N. 25). 2.5.2 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 2.5.3 Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der be- wusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite
12 - stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Un- terschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Tä- ter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfül- lung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventual- vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 und BGE 133 IV 9 E. 4.1 je mit Hinweisen). 2.5.4 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2 und BGE 133 IV 9 E. 4.1 je mit Hinweisen).
14 - des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren (pag. 5.1.122, Art. 14 des Arbeitsvertrages und pag. 5.1.123, Ziffer 2.3 der allgemeinen Bedingungen zum Arbeitsvertrag). 3.3.4 Der Beschuldigte war daher sowohl gesetzlich wie auch vertraglich zur Geheim- niswahrung verpflichtet. In diesem Punkt hat das Rückweisungsurteil das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 nicht aufgehoben. Die Tätereigenschaft von Art. 162 Abs. 1 StGB (vgl. oben E. 2.1) liegt vor. 3.4 Zum angeklagten Tatobjekt 3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (pag. 3.1.1 f.):
«verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektroni- scher Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber, von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt (...);
Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenom- men (...);
sechs Zeichnungen der B. AG mitgenommen» und «die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen F. Sagl verraten» zu haben. 3.4.2 In Bezug auf die «verschiedene E-Mails» sowie auf die «Schaltpläne, Verkaufs- bedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG» wurde der Beschuldigte mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 vom Ankla- gevorwurf freigesprochen. Zur Begründung wird auf die Erwägungen 3.4.1 - 3.4.3 des Urteils TPF vom 16. Mai 2017 verwiesen. Das Rückweisungsurteil hat diese Freisprüche nicht aufgehoben, weshalb darüber nicht neu zu befinden ist. Dem- entsprechend ist auf die diesbezüglichen Anträge der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 (s. TPF pag. 6.721.17 ff. [Plädoyer Pri- vatklägerschaft]) nicht weiter einzugehen. Die – die E-Mails vom 25. Januar 2012 und vom 16. März 2012 betreffenden – Freisprüche sind unverändert in das vor- liegende Urteil zu übernehmen. 3.4.3 Zu den «sechs Zeichnungen der B. AG» wurde im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 festgehalten, dass sich dieser Vorwurf auf die technischen Zeichnungen der B. AG mit der Bezeichnung «Zahnrad Motor» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.324 und 325), «Hubsäule 4000N» zum Maschinentyp Stativ
15 - (pag. 10.00.327), «Absenkeinheit 260mm» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.328), «Pneumatikschrank bearbeitet» zum Maschinentyp Revolver- magazin (pag. 10.00.329), «Kugelgewindbetrieb Absenke» zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.330 und 331) und «Untergestell» zum Revolver- magazin (pag. 10.00.333) bezieht und die diesbezüglich erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anklageprinzips mit der durch das Gericht gewährten vollständigen Akteneinsicht geheilt wurde. 3.4.3.1 Mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 wurde der Beschuldigte bezüglich den techni- schen Zeichnungen Nr. 10-00-599 zum Zahnrad Motor, Nr. 10-00-602 zum Ku- gelgewindbetrieb Absenker und Nr. 10-00-676 zum Pneumatikschrank vom An- klagevorwurf freigesprochen. Es wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.5.3.1 verwiesen. Das Rückweisungsurteil hat diese Freisprüche nicht aufge- hoben, weshalb darüber nicht neu zu befinden und auf diesbezügliche Ausfüh- rungen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.06.2019 nicht näher einzugehen ist. Diese Freisprüche werden unverändert in das vorliegende Urteil übernommen. 3.4.3.2 Neu zu befinden ist hingegen über den mit Urteil TPF vom 16. Mai 2017 ausge- sprochenen Schuldspruch wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses in Bezug auf die drei übrigen technischen Zeichnungen der B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]) und (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]). 3.5 Zur Geheimniseigenschaft der drei Zeichnungen Wie im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 festgehalten, beinhalten die fraglichen Zeichnungen relativ unbekannte bzw. nicht notorische Informationen über Pro- dukte der Privatklägerin, die durch Bekanntwerden – zumindest im anklagerele- vanten Zeitpunkt – eine Konkurrenzgefahr hätten schaffen können. Diese Fest- stellung wurde durch das Rückweisungsurteil nicht tangiert. Das oben (E. 2.3) erläuterte objektive Tatbestandmerkmal liegt somit vor; die fraglichen Zeichnun- gen beinhalten Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB, wobei auf die Begründung im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.5.3.2 - 3.5.3.4 zu verweisen ist. Insofern ist auch hier nicht näher auf diesbezügliche Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 einzugehen. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass eine konkrete Verwendung des Geheimnisses für die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB nicht erforderlich ist. Der objektive Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn das verratene Geheimnis (schliesslich) nicht verwendet wird; die Verwendung
16 - des Geheimnisses ist kein Tatbestandselement der fraglichen gesetzlichen Be- stimmung. Dass die Firma F. GmbH das fragliche Produkt nicht hergestellt hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands genauso wenig entscheidend, wie ob die Firma G. S.p.A. nach dem Weggang des Beschuldigten von der Privatklägerin weiterhin deren Kundin war oder nicht (TPF pag. 6.721.2; 6.721.11 ff.). Das Rückweisungsurteil bemängelt indessen die Begründung der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestandselement. 3.6 Zum vollendeten Verrat der drei Zeichnungen Die technischen Zeichnungen wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom
18 - «(...) wo ich gesehen habe, dass es nicht meine Sachen sind, habe ich es abge- legt. Aus vorbei. Ich habe gar keine fünf Sekunden Zeit verloren mit den Zeich- nungen.» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.15]). Er habe die Zeichnungen weder be- nutzt noch weitergegeben («Es sind Layouts, die ich weder verwendet noch wei- tergegeben habe.» [pag. 13.00.17]). Sie hätten sicherlich keine vertraulichen Da- ten betroffen («Es handelt sich sicherlich nicht um vertrauliche Daten» [pag. 13.00.17]) und er habe sie in den Räumlichkeiten der F. SagI zum Altpapier ne- ben dem Tisch in der Konstruktionsabteilung gelegt. Zu 99% hätte jeweils K. das Altpapier auf der unbeschriebenen Seite gebraucht, manchmal auch der Buch- halter. Alle 14-21 Tage sei das Altpapier zur Altpapiersammelstelle gebracht und entsorgt worden. Die F. SagI besitze einen Schredder. In der Regel werde das Altpapier jedoch ohne Schreddervorgang entsorgt («Das war zu 99 Prozent Herr K. oder eventuell der Buchhalter, wenn er Listen oder Bestellungen machen musste, hat er sich auch vom Papier vom Altpapier bedient. Aber wie gesagt, das Altpapier lag mit der weissen Oberfläche, wie man das normalerweise macht, und wenn Skizzen oder so gemacht werden, dann benutzt man diese Seite und dann wirft man sie weg. Das ist periodisch und auch bei der B. AG so. Ich hatte auch unter meinem Schreibtisch, jeder hatte unter seinem Schreibtisch eine Ab- lage für das Altpapier. Ganz klar, da sind unbedeutende Sachen weggeworfen worden, da sind bedeutende Sachen drin. Dieses Altpapier wird alle 14 Tage entsorgt, aus und vorbei. Oder alle Monate. Das ist bei jeder Firma anders. Ich sehe es normal, auch persönlich, dass wenn ich da ein Blatt ablege, dann mache ich da, wo was drauf gedruckt ist, ein Strich übers Papier und dann lege ich es ab. In diesem Falle, wahrscheinlich, weil ich wegmusste oder pressant hatte, habe ich die so abgelegt. Aus und vorbei.» [TPF SK.2016.14 pag. 5.930.13 f.]). 3.7.2 Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2018.48 erklärte der Beschul- digte erneut, er habe die fraglichen Zeichnungen nur kurz angeschaut. Es sei für ihn uninteressant gewesen. Er habe keine Ahnung gehabt, dass es sich um Ge- heimnisse handeln könnte und es einfach weggelegt. («Auf den drei Zeichnun- gen kann ich mich nicht erinnern, was ich gesehen habe. Ich habe das einfach kurz ... war B. AG. War völlig uninteressant für mich. Ich habe es ins Altpapier gelegt. Ich habe keine Idee gehabt, dass dies was Geheimes sein könnte. Ich habe es einfach abgelegt.» [TPF pag. 6.731.5]). 3.7.3 Bezogen auf den Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses setzt der Vorsatz voraus, dass der Täter um den geheimen Cha- rakter der Tatsache weiss oder diesen zumindest für möglich hält und er den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begeht (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N. 32). Bei Tatmerkmalen, wie dem Begriff des Geheimnisses, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, muss sich das Bewusstsein des Täters auch auf diese
19 - erstrecken. Erforderlich ist jedoch nicht die juristisch richtige Erfassung des ge- setzlichen Begriffs. Verlangt und unabdingbar ist allein die Kenntnis des Wert- charakters, der im Merkmal zum Ausdruck gebracht wird, dass der Täter damit eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns hat. Man spricht von der sog. «Parallelwertung in der Laiensphäre» (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 StGB N. 27; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). 3.7.4 Wie aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, wusste er, dass es sich bei den Unterlagen, die er auf einen Altpapierstapel in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI gelegt hat, um EDV-Ausdrucke technischer Zeichnungen der Pri- vatklägerin handelte. Als ehemaliger Arbeitnehmer der Privatklägerin war ihm auch bekannt, dass die Privatklägerin im Verpackungssektor eigene Maschinen entwickelt, produziert und verkauft. Schon aufgrund dieses Wissens musste er mit der Möglichkeit rechnen, dass die technischen Zeichnungen Geheimnisse der Privatklägerin enthalten. Darüber hinaus kannte der Beschuldigte nach eigenen Aussagen «die Sachen», wusste also, was die Papiere beinhalteten. Er erkannte, dass die Unterlagen ei- nen Revolver, und somit ein Eigenprodukt der Privatklägerin, betrafen («Ich kenne diese Sachen, ich habe das sofort gesehen, die sind noch vom Revolver Untergestell»). Der Argumentation der Verteidigung, es sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte ein aktuelles Wissen haben konnte, Geheimnisse der Pri- vatklägerin bekanntzugeben und dass es hierfür keine Hinweise gebe, kann nicht gefolgt werden (TPF pag. 6.721.29). Dass technische Zeichnungen eines Unter- nehmens, die mit der Entwicklung von Produkten betraut ist, vertrauliche Daten enthalten, ist naheliegend. Das Risiko, dass sie in Bezug auf Eigenprodukte Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalten, ist entsprechend gross. Her- stellungspläne eines Eigenprodukts sind für die Produktionsfirma nicht selten ei- nes ihrer zeit- und ressourcenintensivsten Erzeugnisse, wobei die dort entwickel- ten Erkenntnisse ihre Marktstellung bestimmen können. Das ist allgemein be- kannt. Hinwiese dafür, dass der Beschuldigte nicht zu dieser allgemeinen logi- schen Annahme gekommen ist, liegen nicht vor. Der Beschuldigte war zudem über sieben Jahre bei der Privatklägerin als Verkäufer angestellt gewesen. Auf- grund seiner Arbeitserfahrung bei der Privatklägerin wusste er mit Sicherheit, dass sie Eigenprodukte vertreibt und demnach, dass ihre technischen Zeichnun- gen grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten können. Das diesbezügliche hohe Risiko war demnach auch dem Beschuldigten klar. 3.7.5 Wie oben festgehalten (E. 3.5), betrafen die drei Zeichnungen (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]; Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermaga- zin]); Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) Fabrikationsgeheimnisse der Pri-
20 - vatklägerin. Der Beschuldigte hat angegeben, keine fünf Sekunden damit verlo- ren, die Unterlagen durchgeblättert und sofort gesehen zu haben, dass sie vom Revolver Untergestell gewesen seien und sicherlich keine vertraulichen Daten enthalten haben. Dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblättern bzw. nach fünf Sekunden zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauliche Daten enthielten, bzw. dies ausschliessen zu können, ist nicht glaubhaft, denn bei gleichen Bedin- gungen, wäre eine solche Beurteilung selbst einem Zeichnungsfachmann (z.B. einem Entwickler, Techniker, Konstrukteur) oder einem Betriebswirtschaftsexper- ten (z.B. Betriebsökonom) nicht auf Anhieb möglich gewesen. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten ist vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte wusste, dass die Zeichnungen ein Eigenprodukt der Privatklä- gerin und damit möglicherweise auch deren Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisse enthalten sowie dass er nicht über die Kompetenzen und Fähigkeiten verfügt, das Vorliegen solcher Geheimnisse mit einem kurzen Durchblättern in Sekundenschnelle auszuschliessen. Trotzdem hat er die Zeichnungen in den Ar- beitsbereich von K. gelegt, im Wissen, dass dieser und andere Mitarbeiter der F. SagI, die dortige Papiere verwenden, insbesondere als Sudelpapier benutzen. Hinweise, dass der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass dies nicht geschehen werde, liegen nicht vor. Legt man ein Papier auf einen Stapel, im Wissen, dass sich Dritte davon bedienen, kann man nicht ohne triftigen Grund darauf vertrauen, dass dies in Bezug auf dieses eine Papier nicht passieren wird. Nimmt eine Per- son ein Papier in die Hand, ist damit zu rechnen, dass sie sieht, was darauf ab- gebildet ist und zwar selbst, wenn das Papier als Skizzierpapier dienen soll und mit der bereits beschrifteten Seite nach unten liegt. Beim Behändigen vom Stapel oder beim Weglegen des sog. Sudels ist die beschriftete Seite durchaus ersicht- lich. Wenn dieses Papier aus einem Konkurrenzunternehmen stammt und/oder darauf technische Zeichnungen eines Produktes eines Konkurrenzunterneh- mens zu erkennen sind, ist es naheliegend, dass der Benutzer dieses Papiers, es mindestens aus Neugierde ansieht. Da der Beschuldigte damit rechnete oder mindestens damit rechnen musste, dass die fraglichen Papiere Fabrikationsge- heimnisse der Privatklägerin enthielten, da er nicht darauf vertrauen konnte und auch nicht darauf vertraute, dass niemand diese Papiere an sich nehmen und deren Inhalt zu Kenntnis nehmen werde, sondern dieses naheliegende Risiko vielmehr aktiv schuf, indem er die Zeichnungen von seiner Computertasche ent- nahm und in den Zugriffsbereich Dritter legte, die – wie er wusste – die dort ab- gelegten Papiere benutzen und die darauf enthaltene Informationen somit hätten sehen können, förderte er in Kenntnis dieser Umstände die Gefahr der Tatver- wirklichung und handelte somit vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Ver-
21 - letzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Führt der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehö- rende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (NIGGLI/MAEDER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 1). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zählt dazu schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt dar- stellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmögli- chen (sog. Schwellentheorie; statt vieler: BGE 131 IV 104 E. 7.2.1). 3.7.6 Aufgrund des Obgesagten ist vorliegend der subjektive Tatbestand gegeben, die objektiven Tatbestandelemente sind hingegen, mangels Verrats, nur zum Teil er- füllt. Der Beschuldigte hat die fraglichen Zeichnungen auf den durch die Mitarbei- ter der Firma F. SagI verwendeten Papierstapel gelegt und damit seine Tatent- schlossenheit manifestiert. Es war in der Folge dem reinen Zufall zuzuschreiben, dass kein Dritter vom Inhalt der Unterlagen der Privatklägerin bzw. von deren Fabrikationsgeheimnissen Kenntnis erlangte und dieses zur Vollendung der Tat gehörende Tatbestandselement somit nicht eintrat. Der Beschuldigte hat damit sämtliche Tatausführungshandlungen vorgenommen, ohne dass sämtliche ob- jektiven Tatbestandsmerkmale (Kenntnisnahme des Geheimnisses durch einen Aussenstehenden) verwirklicht wurden. Es liegt eine versuchte Tatbegehung vor. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Bezug auf drei technische Zeichnungen der B. AG (Nr. 10-00- 600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]; Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolverma- gazin]); Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) schuldig gemacht.
22 - Fr. 3'000.-- geblieben (s. alte und neue Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB). The- oretisch ist das alte Recht das mildere, da es längere Geldstrafen und somit ab 180 Tagessätzen nicht zwingend eine Freiheitsstrafe vorsieht. Wie aus den E. 4.3.5 und 4.4.1 unten hervorgeht, ist die hier konkret ausgesprochene Strafe mit beiden Gesetzesfassungen vereinbar. In Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. 4.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausge- hend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu be- werten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu ei- ner Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 4.3.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte drei Zeichnungen mit schützenswerten Immaterialgütern der Privatklägerin, die er aus deren Räumlichkeiten mitgenommen hatte, auf ei- nem Schreibtisch und damit im Machtbereich des Konkurrenzunternehmens F. SagI abgelegt hat. Indessen hat er nicht aktiv eine Duplizierung der auf diesen Zeichnungen dargestellten Produkte veranlasst oder Dritte explizit auf weitere vermerkte Informationen hingewiesen. Das Verschulden wiegt in dieser Hinsicht noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte er (eventual)vorsätzlich und hat da- bei die Interessen der Privatklägerin auf die leichte Schulter genommen. Die ver- suchte Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses wäre für den Beschuldigten problemlos vermeidbar gewesen. Es bestand keine Veranlassung,
23 - die Zeichnungen von seiner persönlichen Computertasche an einem allgemein zugänglichen Ort in den Räumlichkeiten der F. SagI bzw. auf einem Papierstapel, der von den Mitarbeitern der Gesellschaft verwendet wurde, zu deponieren. Er hätte die Zeichnungen auch an die Privatklägerin retournieren oder diese Papiere vernichten können. Selbst wenn er sie in seiner Tasche belassen hätte, hätte er Dritten den Zugang dazu erschwert oder verunmöglicht. Für ihn wäre es also sehr einfach gewesen, die Straftat nicht zu begehen. Das Verschulden des Beschul- digten wiegt insofern nicht mehr leicht. 4.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte (Jahrgang 1961) hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und war in der Folge überwiegend im Maschinenverkauf tätig. Er ist mit O. verheiratet. Ab 1997 hat er mehrere Firmen gegründet, letztmals am 11. November 2016 das Einzel- unternehmen «P. consulenze e vendita». Von November 2004 bis zum 31. März 2012 war er bei der Firma B. AG angestellt. Am 22. Februar 2012 gründete seine Ehefrau die Firma F. GmbH, wo er die Stelle des Geschäftsführers (CEO) und Verkaufsleiters (Head of Sales dept.) übernahm. Bei dieser Firma ist er heute zu einem 80% Pensum als Verkaufsleiter angestellt (TPF pag. 6.731.2). Die persön- lichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten werden neutral ge- wertet. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte kein Verständnis für die Bedenken der Privatklägerin bzw. für die Erwartung eines angemessenen Umgangs mit Dokumenten Dritter zeigt. Er lässt insofern jegliche Reue und Einsicht vermissen. Eine besondere Strafemp- findlichkeit ist nicht gegeben. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbe- straft ist und sich im Strafverfahren korrekt verhalten hat, wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. 4.3.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einer versuchten strafbaren Handlung die Strafe mildern. Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Demnach ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindest- strafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart ge- bunden (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27). Wie oben erläutert ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass es vorliegend beim Versuch blieb. Die Handlung des Beschuldigten ermöglichte zu jeder Zeit die Vollendung der Straftat. Er hat die Fabrikationsgeheimnisse an einem Ort depo- niert, wo sie ohne Schwierigkeiten von Dritten hätten behändigt (bzw. eingese- hen) werden können. Der Versuch wirkt sich nur leicht auf die Strafzumessung aus.
24 - 4.3.4 Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB liegt vor, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dieser Milderungsgrund knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die Praxis fordert eine Strafmilderung dann, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 48 N. 24). Unter Berücksichtigung des zum Tatzeitpunkt geltenden Rechts beträgt die Verjährungsfrist in casu 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Zwei Drittel dieser Dauer sind derzeit bereits verstrichen, womit der Strafmilde- rungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB vorliegt, welcher im mittleren Masse straf- mindernd zu berücksichtigen ist. 4.3.5 In Anbetracht der Tatschwere, des täterbezogenen Verschuldens und des Um- standes, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, kommt im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Betracht. Zum Tatzeitpunkt lag die Maxi- malanzahl bei 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB; zur lex mitior s. oben E. 4.2). In Berücksichtigung der vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren ist vor- liegend eine Strafe von 8 Tagessätzen angemessen. 4.4 Das Gericht bestimmt die pekuniäre Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ein Tagessatz beträgt (auch bei der alten Fassung von Art. 34 Abs. 2 StGB) höchs- tens Fr. 3‘000.--. Als Angestellter bei der F. SagI bezog der Beschuldigte in den Jahren 2013 und 2015 einen jährlichen Bruttolohn von rund Fr. 110‘600.--, bzw. Fr. 88‘500.--, zu- züglich Mietzinsbegleichung in der Höhe von jährlich rund Fr. 25‘000.--, und da- her im Durchschnitt mind. ca. Fr. 10‘000.-- monatlich (s. Steuerakten TPF SK.2016.14 pag. 5.261.12 ff.). An der Hauptverhandlung vom 28. April 2017 er- klärte der Beschuldigte, er habe im November 2016 die F. SagI verlassen und sei selbstständig erwerbstätig gewesen. Nach November 2016 habe er von der Firma F. SagI sodann zweimal eine Zahlung erhalten in der Höhe von je ca. Fr. 4‘000.-- bis Fr. 4‘500.--. Die Nachfrage nach dem Grund für die fortdauernde Begleichung des monatlichen Mietzinses seiner Mietwohnung durch die Firma F. SagI bzw. die Frage, ob es sich dabei um einen Lohnbestandteil handle, ver- mochte der Beschuldigte nicht klar zu beantworten, wahrscheinlich sei das so, er könne sich nicht erinnern, was genau vereinbart worden sei (TPF SK. 2016.14 pag. 5.930.2 f.). An der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 ergänzte er, seit März 2019 wieder im Anstellungsverhältnis bei der F. SagI als Verkaufsleiter tätig zu sein. Bei einem Pensum von 80% beziehe er einen Nettolohn von Fr. 2'800.-- (TPF pag. 6.731.2). Indessen sei sein Lohn im Betrag von monatlich Fr. 889.10 gepfändet, wobei er freiwillig einen höheren Betrag von insgesamt
25 - Fr. 1'260.15 überweise, «damit es schneller» gehe. Dazu reichte er Unterlagen ein (TPF pag. 6.731.2; 6.721.8 f.). Seine Arbeitgeberin bezahle weiterhin den Mietzins seiner Mietwohnung in der Höhe von Fr. 2’850.-- (TPF pag. 6.731.3). Seine Ehefrau sei ebenfalls für die Firma F. SagI tätig und erhalte ebenfalls einen netto Lohn von Fr. 2'800.-- bei 80% (TPF pag. 6.731.2). Mangels fristgerechter Einreichung der Steuererklärung wurde der Beschuldigte nach Ermessen steu- erlich veranlagt. Gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung für das Jahr 2016 bzw. gegen die amtliche Einschätzung der Vermögenshöhe hat der Beschuldigte Einsprache erhoben (TPF pag. 6.231.2.3) Die Steuerverwal- tung ging für die Eheleute von einem Einkommen von Fr. 106'400.-- (davon Fr. 76'000.-- durch den Beschuldigten erzielt) und einem Vermögen von Fr. 2'534'000.-- aus (TPF pag. 6.231.2.26). Für das Jahr 2017 hat der Beschul- digte erneut keine fristgerechte Steuererklärung eingereicht. Für das Jahr 2018 wurde ihm die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verlängert (TPF pag. 6.231.2.2). Folgt man den Aussagen des Beschuldigten, soll er, nach seiner Kün- digung bei oder von der Firma F. SagI, in rund fünf Monaten von dieser Firma insgesamt Fr. 8‘000.-- bis Fr. 9‘000.-- erhalten und somit monatlich im Durch- schnitt ein Einkommen von Fr. 1‘700.-- erzielt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Stelle bei der Firma F. SagI aufgegeben hat, um dann weiterhin für sie tätig zu sein, jedoch bedeutend weniger verdiente und er sich schliesslich doch wieder von der Firma F. SagI einstellen lässt, zu einem bedeutend tieferen Lohn als nach der Gründung der Firma. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Einkommen weichen von den Steuerveranlagungen ab und sind im Übrigen vage und widersprüchlich. Bei einem (vom Betreibungsamt errechneten) Existenzminimum des Beschuldigten von rund Fr. 1'827.-- müsste er monatlich mindestens Fr. 3'080.-- verdienen, um die angegebene Schuldbe- gleichung von Fr. 1'260.15 bezahlen zu können. Die Begleichung eines Mietzin- ses von Fr. 2’850.-- wäre auch in Berücksichtigung des Einkommens und des Existenzminimums der Ehefrau des Beschuldigten nicht tragbar. Es ist somit von einem Einkommen in der Grössenordnung der zuletzt ermittelten Steuerdaten auszugehen. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Kantons Tessin vom 8. Mai 2019 gehen Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 502'005.60 hervor, wobei Fr. 400'000.-- auf eine Betreibung der Privatklägerin anfallen, gegen die der Beschuldigte Rechtsvorschlag erhoben hat (TPF pag. 6.231.3.3). Die Kran- kenkassenprämien des Ehepaares A. und O. belaufen sich auf monatlich rund Fr. 900.--. Der Beschuldigte erhält keine staatliche finanzielle Unterstützung und ist nicht unterhaltspflichtig (TPF pag. 6.731.2; 6.721.8 f., TPF SK. 2016.14 pag. 5.930.2 f.). 4.4.1 Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 120.-- festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB).
26 - 4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Prog- nose abgewichen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N. 38 mit Hinweisen). 4.5.1 Als Warnstrafe erfüllt eine bedingt ausgesprochene Strafe vorliegend die gesetz- lichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 aStGB. Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 aStGB greifen hier nicht, der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren. 4.5.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt wer- den, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). 4.5.3 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Konkrete Hinwiese auf eine erhöhte Rückfallgefahr liegen nicht vor, die Probezeit ist demnach auf 2 Jahre zu setzen.
27 - 5.2 Wird eine beschuldigte Person nur teilweise schuldig und im Übrigen freigespro- chen, sind ihr nach der Rechtsprechung die Verfahrenskosten anteilsmässig auf- zuerlegen, jedenfalls soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar aus- einanderhalten lassen. Sie ist kostenpflichtig, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Kosten stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich der entsprechenden Anklage- punkte notwendig waren. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch enden- den Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. De- zember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3 Einer beschuldigten Person, die freigesprochen oder deren Verfahren eingestellt wurde, können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage er- folgt daher, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gehandelt hat. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Ver- halten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwal- tungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantona- les, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen di- rekt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012 E. 2; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2; 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2, in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfba- ren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).
28 - 5.4 Gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfah- renshandlungen verursacht hat. Die Verfahrenshandlungen müssen bei objekti- ver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat und können der beschuldig- ten Person nicht auferlegt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde ein materielles oder formelles Recht verletzt hat, was im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfah- renshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Genügt ein Strafbefehl dem Anklageprinzip nicht bzw. sind die konkreten Tatumstände nicht rechtsgenügend aufgeführt, ist er mangelhaft und stellt eine fehlerhafte Verfah- renshandlung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2015 E. 3.2.1 und 3.2.2). 5.4.1 Vorliegend ist der Beschuldigte teilweise schuldig zu sprechen. Im Übrigen hat ein Freispruch zu erfolgen. 5.4.2 Wie aus den obigen Erwägungen und aus dem Urteil TPF vom 16. Mai 2017 – auf dessen entsprechende Erwägungen für die Beurteilung der strafbaren Hand- lung verwiesen wurde – hervorgeht, waren mehrere Untersuchungshandlungen und Beweismassnahmen für die Beurteilung der Straftat und die daraus folgende Verurteilung notwendig und hatten nicht allein (oder nur in einem nicht kostenre- levanten Umfang) Bezug auf die schliesslich freigesprochenen Punkte (z.B. die Hausdurchsuchungen, die Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers Q. oder der Mitarbeiter der F. SagI). Diese Verfahrenshandlungen hatten auch Bezug zur Handlung, die zu einem Schuldspruch geführt hat. Andere Untersu- chungshandlungen und Beweismassnahmen standen zumindest teilweise mit der Klärung der zur Verurteilung führenden Straftat in einem Kausalzusammen- hang (z.B. Begutachtung durch den Sachverständigen). Aufgrund dieser Um- stände waren die vorgenommenen Untersuchungshandlungen im Zusammen- hang mit der Verurteilung grossmehrheitlich – in der Grössenordnung von min- destens 2/3 – notwendig bzw. kausal zusammenhängend. 5.5 Im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 wurde der Beschuldigte indessen auch in Bezug auf die Anklagepunkte, die zu einem Freispruch führen, wegen zivilrechtlich vor- werfbaren Verhaltens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig erklärt, da der Beschuldigte die arbeitsrechtliche Treuepflicht gegenüber der Privatklä- gerin verletzt hat.
29 - 5.5.1 Das Bundesgericht beanstandet im Rückweisungsurteil die ungenügende Be- gründung dieser im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 festgestellten, den Freispruch betreffenden Kostenfolgen. Der Beschuldigte habe vorgebracht, er habe wäh- rend seiner Anstellung bei der Privatklägerin mit deren Einverständnis ihre Da- teien auf seinen privaten Laptop gesendet, um diese anlässlich von Kundenbe- suchen zur Verfügung zu haben. Das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 treffe dazu keine Feststellungen, obschon diese Behauptung im Zusammenhang mit der Frage, ob den Beschuldigten ein Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO treffe, von Bedeutung sei. 5.5.2 Die Beurteilung der entsprechenden Kostenauflage hängt mit den Sachverhalten, die zu einem Freispruch geführt haben, bzw. den Gründen des Freispruchs, zu- sammen und sind daher an dieser Stelle kurz zusammenzufassen: Es ist erstellt, dass der Beschuldigte Dokumente der Privatklägerin mit Angaben zu den Be- standteilen eines sogenannten «Revolvermagazins» und somit eines Produktes der Privatklägerin an sich selbst zugestellt sowie, dass er Unterlagen der Privat- klägerin an Dritte ausgehändigt und dass er technische Zeichnungen der Privat- klägerin in den Räumlichkeiten der Firma F. SagI deponiert hat. Der Freispruch vom Vorwurf, damit Fabrikationsgeheimnisse der Privatklägerin verletzt zu ha- ben, erfolgte, im Wesentlichen, weil die Zustellung der Dokumente an sich selbst keinen Verrat an Dritte im Sinne von Art. 162 StGB darstellt, die weitergegebenen Unterlagen bzw. deren genauer Inhalt nicht rechtsgenügend identifiziert sind und drei der sechs bei der F. SagI sichergestellten Zeichnungen der Privatklägerin keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB ent- halten (zum Ganzen siehe Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1.2; E. 3.4.3.3 und E. 3.5.3.1). 5.5.3 Wie oben erläutert (s. E. 5.3), können dem Beschuldigten die Kosten auch in den Anklagepunkten, die zu einem Freispruch führen, auferlegt werden, wenn er rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.5.3.1 Der Beschuldigte war gemäss Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2004 verpflichtet, «über alles was er in Ausübung seiner Tätigkeit erfährt, Stillschweigen zu bewah- ren» und «nach Vertragsauflösung für die Dauer von zwei Jahren weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikeln, die in Funktion und Art den B. AG-Produkten entsprechen, tätig zu werden.» (Art. 10 und 11 des Ar- beitsvertrages, pag. 5.1.121 und 122). Explizit war es ihm untersagt, vertrauliche Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Die Unterlagen waren am Arbeitsplatz zu lagern (Art. 14 des Arbeitsvertrages, pag. 5.1.122). Bei diesen Pflichten han- delt es sich um eine Konkretisierung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treue-
30 - pflicht nach Obligationenrecht. Das Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht im Aus- tausch vermögenswerter Leistungen, sondern begründet auch persönliche Be- ziehungen. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat also neben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber ab- zuwenden und dessen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezogenes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unter- lassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74; zum Ganzen PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 321a OR N. 2). Ein bedeutsamer Aspekt dieser allgemeinen Treue- pflicht ist die Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4 OR. Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, geheim zu haltende Tatsachen, von denen er im Dienste des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, weder zu verwerten noch anderen mitzuteilen. Diese Verpflichtung überdauert das Arbeitsverhältnis, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Die ar- beitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht geht dabei über die strafrechtliche Ge- heimhaltungspflicht hinaus und erstreckt sich auch auf Tatsachen, die nicht als eigentliche Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind, aber vom Arbeitgeber als geheim zu haltend bezeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen entnehmen lässt (PORTMANN/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 321a OR N. 25). Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach Obligationenrecht muss somit nicht zwangsläufig auch strafrechtlich rele- vant sein. 5.5.3.2 Der Beschuldigte hatte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Januar 2012 gekündigt (pag. 10.0.102). Mit schriftlichem Bericht im Sinne von Art. 145 StPO teilte R., Leiterin Finanzen / Personal und Administration der Privatklägerin, am
32 - Kunden nicht interessieren (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.6). Die sechs sicherge- stellten Zeichnungen habe der Beschuldigte für seine Tätigkeit bei der Privatklä- gerin ebenfalls nicht gebraucht (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.8). Mit schriftlichem Bericht im Sinne von Art. 145 StPO bestätigte Q. am 12. März 2019 im vorliegenden Verfahren seine Aussagen und präzisierte, dass der Be- schuldigte für die Ausübung seiner Tätigkeit bei der Privatklägerin weder nach dem 25. Januar 2012 noch nach dem 15. März 2012 Geschäfte betreut oder Kundenbesuche erstattet habe, welche mit den Dateien, die er sich (nach diesen Daten) gemailt habe, in Zusammenhang stehen würden (TPF pag. 6.255.2.26). Der Beschuldigte habe bei der Privatklägerin auch keine Geschäfte im Zusam- menhang mit den später bei der Firma F. SagI sichergestellten Zeichnungen be- treut und für die Privatklägerin keine Kundenbesuche erstattet, für welche die Mitnahme dieser Zeichnungen plausibel gewesen wäre. Für Kundenbesuche sei ihm ein firmeneigenes Notebook zur Verfügung gestanden, mithin für die Ansicht von Prospektmaterial und Verkaufsunterlagen sowie damit der Beschuldigte Zu- griff auf seinen geschäftlichen E-Mail-Account haben konnte. Für seine Tätigkeit als Verkäufer habe der Beschuldigte ferner Projektmappen in Papierform mit Grobdarstellungen der Maschinen mit sich geführt, jedoch ausschliesslich Werbe- und Prospektmaterial. Es sei ihm nicht gestattet gewesen, Unterlagen der Privatklägerin an seine private E-Mail-Adresse zu senden (TPF pag. 6.255.2.26 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2018.48 bestätigte Q. seine bisher gemachten Aussagen. Er hielt fest, dass der Beschuldigte insbesondere das ausgearbeitete Angebot für Kundenbesuche benötigt habe. Wenn man mit Zeichnungen zum Kunden gehen würde, seien dies meist PDF-Papiere mit den Zeichnungen drauf. Man würde nicht mit Rohdaten gehen, die schlecht einzuse- hen seien. Es seien Maschinenübersichten, mit den Grundzügen. Man würde im Groben sehen, ob dies ein linkes oder ein rechtes Gerät etc. sei (TPF pag. 6.751.3). Er bekräftigte, die Anhänge des E-Mails vom 25. Januar 2012 seien für keinen Kundenauftrag des Beschuldigten nötig oder hilfreich gewesen (TPF pag. 6.751.4) und die sechs bei der Firma F. SagI sichergestellten Zeichnungen hät- ten nichts mit einem Besuch bei einer Kundin Ende März 2012 zu tun gehabt (TPF pag. 6.751.5). Die Abbildungen auf den sechs Zeichnungen seien nicht kundenspezifisch, da sonst ein Kunde oder eine Auftragsnummer vermerkt wäre (TPF pag. 6.751.3). Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte seinen priva- ten Computer für Kundenbesuche benutzt habe. Dies sei aus Sicherheitsgründen nicht gewünscht gewesen. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte geltend mache, Dateien mit dem Einverständnis der B. AG, bzw. mit jenem von Q. und dem Wissen dessen Vaters, an seine private E-Mail-Adresse gesendet zu haben,
33 - um diese anlässlich von Kundenbesuchen zur Verfügung zu haben, entgegnete der Privatkläger, er sei sprachlos (TPF pag. 6.751.6). 5.5.5 In diesem Zusammenhang wurde an der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 auf Antrag des Beschuldigten der Zeuge N. einvernommen (TPF pag. 6.761.1 ff.). Er erklärte, bei der Privatklägerin die Lehre als Konstrukteur absolviert und bis 2014 bei dieser gearbeitet zu haben. Bis ca. 2009 sei er bei der Privatklägerin als Konstrukteur tätig gewesen und hernach im Verkauf. Dort habe er mit dem Be- schuldigten zusammengearbeitet. Er bestätigte, in den letzten Arbeitstagen des Beschuldigten mit diesem und Q. das Unternehmen S. in Italien besucht zu ha- ben. Es sei darum gegangen, dass sich der Beschuldigte habe verabschieden und dass er und Q. die Ansprechpersonen haben kennenlernen können. Bei den Kundenbesuchen seien ihnen verschiedene Sachen zur Verfügung gestanden: Unterlagen, Prospekte, Verschiedenes sowohl digital als auch in Papierform. Sie hätten Datenzugang gehabt und sich das Benötigte zusammenstellen können. An den Datenträger, welcher der Beschuldigte für die Kundenbesuche verwen- dete, könne er sich nicht erinnern. Er wisse, dass der Beschuldigte über einen Geschäfts-Laptop verfügt habe. Er habe Kenntnis davon gehabt, dass noch ein weiterer Laptop vorhanden gewesen sei, aber er habe nicht gewusst warum. Im Verkauf hätten sie für die Konstruktionszeichnungen eine abgespeckte Version der Konstruktionssoftware gehabt, einen Viewer. Die eigentliche Software sei nur in der Konstruktionsabteilung und bei ihm (dem Zeugen) vorhanden gewesen. In der Verkaufsabteilung habe er dann 3D-Modelle für den Verkauf erstellt. Oft hät- ten diese nur die Hülle dargestellt, doch auch damit sei ausmessbar, wie gross und breit das Teil sei. An spezielle Reglemente bzw. Regelungen, welche Doku- mente der Verkäufer den Klienten habe zur Verfügung stellen bzw. vorlegen dür- fen, vermöge er sich nicht zu erinnern. Es habe einen relativ offenen Datenaus- tausch gegeben, da es ein sehr technischer Verkauf gewesen sei. Der Zeuge bestätigte, dass versucht worden sei, dem Kunden lediglich die Zeichnungen der Hüllen zugänglich zu machen, ohne Detailzeichnungen des Innenbaus. Er könne jedoch nicht verneinen, dass zwischendurch auch mal ein Modell dabei gewesen sei, das mehr als die Fläche gezeigt habe oder dass – wenn auch unabsichtlich – komplette Modelle versendet worden seien. Das Ziel sei jedoch immer gewe- sen, möglichst wenig Daten zu senden, da der Kunden diese habe einsehen kön- nen. 5.5.6 Der Beschuldigte hat sich die Unterlagen bzw. Dateien der Privatklägerin am
35 - nach Art. 321a Abs. 1 und 4 OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privatklägerin (s. oben E. 5.5.3.1) verletzt. Aufgrund der oben erwähnten unmiss- verständlichen Vertragsbestimmungen zur Geheimhaltung muss ihm dies be- wusst gewesen sein. Sein Verhalten stellt eine Rechtsverletzung dar (s. oben E. 5.5.3.1) und war entscheidend für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Verdachts gegen ihn. Der Einwand der Verteidigung, wonach eine allfällige Verletzung des Konkurrenzverbots durch den Beschuldigten keinen strafrechtli- chen Verdacht begründete, zumal jeder Mitarbeiter der Privatklägerin Zugang zu den fraglichen Daten hatte, ist unbehilflich. Der Verdacht der Verletzung von Art. 162 StGB ergab sich aus verschiedenen, durch den Beschuldigten in Verletzung seiner Treuepflichten wiederrechtlich geschaffenen Verdachtsmomenten: Der Beschuldigte hatte seine Stelle bei der Privatklägerin gekündigt und trotz dieser Kündigung Handlungen vorgenommen, die ihm ermöglichten, auch nach der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses über diverse Dokumente der Privatklägerin zu verfügen, wobei er gleichzeitig mit seiner Ehefrau den Aufbau einer in derselben Produktensparte tätigen Unternehmung plante und auch Kunden der Privatklä- gerin kontaktierte bzw. akquirierte. Der Verdacht, dass das von ihm geleitete Konkurrenzunternehmen Interesse an den Dokumenten haben durfte bzw. dass er deren Inhalt den dortigen Sachbearbeitern eröffnen würde, ist somit nahelie- gend und berechtigt. Ein solches Interesse setzt nicht voraus, dass eine neu ge- gründete Unternehmung beabsichtigt, exakte Kopien der Konkurrenzprodukte herzustellen. Die blosse Aneignung von Know-how oder der Besitz genauer In- formationen technischer Daten von konkurrierenden Produkten liegt bereits im Interesse eines Unternehmens und kann einen Wettbewerbsvorteil begründen. 5.5.7 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, indem er gegen die arbeits- und vertragsrechtliche Treupflicht klar verstossen hat, das Strafverfahren veranlasst. Er ist grundsätzlich in vollem Umfang kosten- tragungspflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. 5.6 Eine teilweise Übernahme der Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft rechtfertigt sich jedoch unter Berücksichtigung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, denn bei der Beurteilung der kausal verursachten Auslagen ist vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Grundrechte der Parteien, insbeson- dere das rechtliche Gehör, wie das Akteneinsichtsrecht oder das Recht des Be- schuldigten auf Stellungnahme zu sämtlichen konkreten Tatvorwürfen, im Vor- verfahren beschnitten wurden (siehe auch Urteil TPF vom 16. Mai 2017 Bst. M). Weiter wurde das Anklageprinzip verletzt. Auch diese Feststellungen sind durch das Rückweisungsurteil nicht tangiert worden, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil TPF vom 16. Mai 2017 (E. 3.3.1; 3.3.2.1.; 3.3.2.3; 3.4.1.3; 3.4.2.3) verwiesen werden kann. Aufgrund einer Position in der Honorarnote des Vertreters der Privatklägerschaft vom 28. April 2017 stellt sich zudem die Frage
36 - nach einer allfälligen Verletzung der Dokumentationspflicht bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. So weist diese Honorarnote ein Treffen auf, das am
Vorliegend ist nicht bekannt, woraus sich die Summe der im Strafbefehl genann- ten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9‘000.-- zusammensetzt. In der Rubrik «Verfahrenskosten» der Verfahrensakten (BA Rubrik 24) finden sich keine die- sem Verfahren zugehörenden Auslagen. Gemäss Art. 6 Abs. 4 BStKR werden im Falle eines Strafbefehls Gebühren in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- erhoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.-- würden in diesen Rahmen fallen, mangels ausgewiesenen Auslagen dürfte sich dieser Betrag aus- schliesslich auf die Gebühr beziehen. Eine Erläuterung hierzu wie auch eine Be- gründung, weshalb nur 1/6 dieser Gebühr (Fr. 1‘500.--) dem Beschuldigten auf- zuerlegen wäre, findet sich in den Ausführungen des Strafbefehls indessen nicht. Es fällt auf, dass der Strafbefehl vom 5. Februar 2016 mit «Strafbefehl und Ver- einigungsverfügung» betitelt ist und sich darin vermischt im Weiteren eine Ein- stellungsverfügung befindet (pag. 3.1.3 ff.). Inwiefern allenfalls die eingestellten Straftatbestände eine Mehrgebühr verursacht hätten, ist jedoch nicht zu erken- nen. Unter Berücksichtigung der Gebührenlimite für Strafbefehle von Fr. 20‘000.-- sowie des Untersuchungsaufwandes im Vorverfahren rechtfertigt sich eine Gebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.--. Wie bereits erwähnt sind im Vor- verfahren keine Auslagen ausgewiesen.
Die für die Kostenauflage bei Freispruch erwähnten Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 f. Ziff.
41 - Stunden zu kürzen. Im Zusammenhang mit den Spesen ist eine Pauschalent- schädigung von 10 Prozent massiv überdurchschnittlich, im üblichen Rahmen liegt eine Pauschalentschädigung für Auslagen/Spesen von 3 Prozent, welche auch die Fahrspesen erfasst. Daher ist dieser Prozentsatz anzunehmen. Insge- samt ergibt dies einen angemessenen Aufwand (inkl. MWSt) im Betrag von Fr. 35'004.40 (132.25 Stunden à Fr. 230.--, 5.25 Stunden à 200.--, 3% pauschale Spesenentschädigung, 8% MWSt). Davon sind rund 15 Prozent, Fr. 5‘255.-- aus- machend, dem Beschuldigten als Entschädigung für die Ausübung seiner Ver- fahrensrechte bis 17. Mai 2017 (mithin für das Verfahren SK.2016.14) zuzuspre- chen. Im Übrigen ist die sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO berufende Entschädi- gungsforderung betreffend die Zeit bis zum 17. Mai 2017 abzuweisen. Das gilt auch für die in der Honorarnote von Rechtsanwalt Corda erfassten, jedoch die Aufwendungen von Rechtsanwalt Ferrazzini betreffenden, Fr. 9'842.04 (s. oben E. 6.4). 6.6.2 Zu den geltend gemachten Aufwänden für das Verfahren SK.2018.48, mithin für alle Aufwände ab 17. Mai 2017, ist Folgendes festzuhalten: Fr. 2'791.80 (inkl. MWSt) betreffen das Jahr 2018 und basieren auf 7 Stunden und 50 Minuten Ar- beitsaufwand à Fr. 300.-- pro Stunde sowie Spesen in einer Pauschale von 10 Prozent. Die Berechnung der Entschädigung der Forderung ist auch hier ge- mäss dem obgenannten Anwaltstarif des Bundes (Stundenansatz von Fr. 230.--) und der üblichen Spesenpauschale von 3% anzupassen. Insgesamt ergibt dies für das Jahr 2018 (inkl. MWSt) eine Entschädigung von Fr. 2'003.30 (7.83 Stun- den à 230.--, 3% pauschale Spesenentschädigung, 8% MWSt). Die weiter gel- tend gemachten Fr. 8’828.17 (inkl. MWSt) betreffen das Jahr 2019 bis Ende Hauptverhandlung im Verfahren SK.2018.48 und basieren auf 22.5 Arbeitsstun- den sowie 2 Stunden Reisezeit à je Fr. 300.--, Spesen in der Höhe von Fr. 112.-- und in einer zusätzlichen Spesenpauschale von 10 Prozent. Die Be- rechnung der Entschädigung der Forderung ist auch hier gemäss dem obge- nannten Anwaltstarif des Bundes (Stundenansatz von Fr. 230.--, Reisezeit Fr. 200.--) und der üblichen Spesenpauschale von 3% anzupassen. Für die Dauer der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019, die an jenem Tag erfolgten Be- sprechungen mit dem Beschuldigten und die Bearbeitung des Urteils ist ein Ar- beitsaufwand von neun Stunden und eine Reisezeit von einer Stunde dazuzu- rechnen. Insgesamt ergibt dies für das Jahr 2019 (inkl. MWSt) eine Entschädi- gung von Fr. 8'702.55 (31.5 Stunden à Fr. 230.--, 3 Stunden à Fr. 200.--, 3% pau- schale Spesenentschädigung, 7.7% MWSt). 6.6.3 Zusammengefasst ist der Beschuldigte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit insgesamt Fr. 15'960.85 für seine Aufwendungen im Verfahren zu entschädigen.
42 - 6.7 Die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung der wirtschaftlichen Einbus- sen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von Fr. 3‘000.-- ist weder substantiiert noch ausgewiesen. Der Antrag ist abzuweisen.
44 - 8.2.1 Beim Asservat Nr. 02.03.0015, umschrieben mit «6 Pläne (Zahnrad Motor) B. AG, 10- 00-599» (pag. 8.4.3), handelt es sich offensichtlich um die sechs techni- schen Zeichnungen der Privatklägerin, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der F. SagI sichergestellt wurden, somit auch um die drei Objekte des vorliegenden Schuldspruchs. Die Kopien/Doppel dieser Zeichnun- gen befinden sich zwar in den Akten, jedoch sind die Originalausdrucke der Be- rechtigten bzw. der Privatklägerin herauszugeben. 8.2.2 Die übrigen Beschlagnahmungen sind vom Rückweisungsurteil nicht betroffen, weshalb der entsprechende Entscheid gemäss Urteil TPF vom 16. Mai 2017 be- stätigt wird. Somit werden die nachgenannten Asservate wie folgt an den Berech- tigten herausgegeben: Nr. 01.01.0001-0005 (fünf externe Festplatten [iomega, 21B, Beschriftung: #5’, Originalbackup Server (linux); iomega, 2TB, Beschriftung: “#Monat’, Originalbackup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /MaiI (linux); iomega, 3TB, Beschriftung: Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB; iomega, 315, Beschriftung: Dienstag 192.168.1.181 ‘Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files Aktuelle Mailbox. edb File 50GB, Name: SI- CHERUNGENO2.tip File User: admin PW: Sihd7Ol2fe; Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A.], an die Pri- vatklägerin; Nr. 02.02.0006 (Mailbox PST Export Postfach J.), Nr. 02.02.0014 (Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530S, J. [Buch- haltung und Bananasoftware]) Nr. 02.03.0001 und 02.03.0002 (Physisches Image ab Server, Harddisk 1 und 2, SVHPProliantMLI 10G7 500GB) Nr. 02.03.0004 (Mailbox PST Export Postfach K.) Nr. 02.03.0005 (Mailbox PST Export Postfach L.) Nr. 02.04.0007 (Mailbox PST Export Postfach M.) Nr. 02.01.0009 (Kopie „Contratto di locazione“) Nr. 02.01.0011 („Kuvert mit Contratto G. S.p.A.“) Nr. 02.01.0008 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B. AG, H. S.r.l., QUOTATION No. 12-5040, vom 05.07.2012“) Nr. 02.01.0010 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von I. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011“) Nr. 02.03.0016 (2 „Klarsichtmappen, Trasmissione, mit diversen Planskiz- zen und Zeichnungen“) Nr. 02.03.0017 („Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner“) und
45 - Nr. 02.01.0003 (Physisches Image Laptop HP ProBook 4730 S, 750 GB), nach Löschung der E-Mails vom 22. März 2011, 14.36 Uhr, und 15. August 2011, 11.04 Uhr) an den Berechtigten. Zur Begründung wird auf das Urteil TPF vom 16. Mai 2017 E. 8 verwiesen.
46 - Die Einzelrichterin erkennt:
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Schriftliche Zustellung an die Parteien
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).
Versand: 26. September 2019