Urteil vom 18. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Fröhlich,
Gegenstand
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat; Rückweisung durch das Bundesgericht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 8.2 8
4.1 Gestützt auf die in BGE 135 IV 27 begründete und in BGE 139 IV 220 E. 3.4.7 auch unter der StPO weiterhin für gültig erklärte Rechtsprechung hielt das Bun- desgericht im Rückweisungsurteil (E. 1.2) fest, Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO bilde keine Grundlage für eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Habe ein Gericht die Tatbestandsmässigkeit eines Verhaltens bejaht, bestehe kein Raum mehr, das Verfahren einzustellen. 4.2 Die Strafkammer erkannte im aufgehobenen Entscheid, die angeklagte Tat er- fülle objektiv und subjektiv den Tatbestand einer verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB); Rechtfertigungs- und Schuldausschlies- sungsgründe seien nicht gegeben (a.a.O., E. 4). Dieser Teil des Entscheids hat,
5.1 Das Bundesgericht beanstandete die ungenügende Begründung des angefoch- tenen Entscheids hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 52 StGB, namentlich in Bezug auf die Geringfügigkeit des Verschuldens (Rückweisungsurteil, E. 2). 5.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Verhal- tensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraus- setzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters rich- tet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien unter Einschluss der Täterkomponenten. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Fol- gen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Kompo- nenten ausgeglichen werden. Voraussetzung für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses ist, dass die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfol- gen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestands- mässigen Verhaltens (BGE 138 IV 13 E. 9; 135 IV 130 E. 5.3.2-5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; RIKLIN, Basler Kommen- tar, 4. Aufl., 2018, Art. 52 StGB N 15). Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
5 - Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.3 5.3.1 Zur Tatkomponente ist Folgendes festzuhalten: Das inkriminierte Verhalten – die Zustellung einer ausländischen Gerichtsurkunde an einen schweizerischen Ad- ressaten ausserhalb des Rechtshilfewegs (vgl. zum Ganzen E. 2-4 der aufgeho- benen Verfügung) – hat in der vorliegenden Konstellation das geschützte Rechts- gut von Art. 271 StGB – die schweizerische Souveränität – nur auf sehr abstrakte Weise gefährdet. Der Beschuldigte hat sein Schreiben an den rechtlich versierten Gegenanwalt gerichtet, es bestand somit keine ernsthafte Gefahr, dass der Zu- stellungs-/Einlassungsversuch rechtliche Wirkung zeitigen würde. Überdies diente das Exequaturverfahren in Florida, aus dem das fragliche Schriftstück stammte, mittelbar der Vollstreckung eines schweizerischen Scheidungsurteils, mithin der stellvertretenen Strafrechtspflege für die schweizerische Jurisdiktion, sodass die schweizerische Souveränität in casu nur auf äusserst marginale Weise tangiert wurde. In subjektiver Hinsicht ging das Gericht im aufgehobenen Entscheid von eventu- alvorsätzlichem Handeln des Beschuldigten aus, wobei es den dolus eventualis implizit auf das Element der Verbotenheit bezog (vgl. Vernehmlassung der Straf- kammer im Beschwerdeverfahren 6B_117/2018, Ziff. 1; SK.2017.16, TPF 2.980.14). Im Lichte des in der Zwischenzeit ergangenen Urteils des Bundesge- richts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018, das die gleiche Problematik betrifft, kann an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten werden. Im erwähnten Ent- scheid (E. 2) stellte das Bundesgericht klar, dass das Bewusstsein der Rechts- widrigkeit auch bei vorliegendem Delikt mit normativ geprägtem Tatbestands- merkmal ein vom Vorsatz getrenntes selbständiges Schuldelement darstelle. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Beschuldigten als direktvorsätzlich zu werten. Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings vorliegend bei der Verschul- densgewichtung angesichts der Geringfügigkeit der Tat in objektiver Hinsicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. 5.3.2 Im Rahmen der Täterkomponente ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich einsichtig zeigte. So gestand er vor Schranken, einen Fehler begangen zu haben. Er habe daraus seine Lehren gezogen; seine Praktikanten in der An- waltskanzlei instruiere er, nicht den gleichen Fehler zu machen (SK.2017.16, TPF 2.930.10). Sodann ist dem Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren. Für einen praktizierenden Anwalt könnte ein Strafregistereintrag wegen einer Verurteilung für die verfahrensgegenständliche Straftat schwerwie- gende Konsequenzen im Hinblick auf die Berufsausübung haben (vgl. Art. 8 Abs.
6 - 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwäl- tinnen und Anwälte; Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Bei einer Strafbefreiung nach Art. 52 StGB tritt diese Rechtsfolge nicht ein (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB e contrario). Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorleben und den aktuellen persönlichen Ver- hältnissen keine verschuldensrelevanten Faktoren. 5.3.3 Bei den Tatfolgen sind neben dem thematisierten tatbestandsmässigen Erfolg keine weiteren negativen Auswirkungen der Tat ersichtlich. Insbesondere hat die Adressatin der inkriminierten Zustellung keine Nachteile erleiden müssen. 5.4 Im Ergebnis sind die Schuld und die Tatfolgen vorliegend geringfügig. Es handelt sich mithin um einen Bagatellfall, bei dem ein Strafbedürfnis fehlt. In Anwendung von Art. 52 StGB ist folglich von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
6.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung SK.2017.16 haben Be- stand und sind in das vorliegende Urteil zu übernehmen. Nachdem die Begrün- dung der genannten Verfügung nicht auf Verlangen des Beschuldigten erfolgt ist, reduziert sich die Gerichtsgebühr gemäss Dispositiv-Ziff. 2 al. 2 des Entscheids um die Hälfte. 6.2 Das Rückweisungsverfahren ist nicht vom Beschuldigten verursacht worden, weshalb ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten aufzuerlegen sind. 6.3 Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die dem Beschuldigten in diesem Verfahren angefallenen Anwaltskosten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
8 - Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 18. Dezember 2018