Urteil vom 9. August 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Cédric Remund, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A.,
Gegenstand
Mehrfaches Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (aStGB), mehrfache Widerhandlung ge- gen das Revisionsaufsichtsgesetz (aRAG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 8.2 6
A. sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen Art. 40 Abs. 1 aRAG, mehrfach vorsätzlich begangen in der Zeit vom 30. August 2013 bis 30. Januar 2014 in Frauenfeld oder anderswo in der Schweiz.
A. sei schuldig zu sprechen wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsa- chen als Primärinsider gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB, mehrfach vorsätzlich began- gen in der Zeit vom 20. bis 23. September 2011 in Zürich, Frauenfeld, Basel oder anderswo in der Schweiz.
A. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 650.--, entsprechend Fr. 117‘000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
A. sei mit einer Busse von Fr. 7‘000.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen.
A. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 29‘073.20 als unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen.
Die Untersuchungskosten von Fr. 22‘000.-- zuzüglich Fr. 4‘000.-- Aufwand der Bun- desanwaltschaft für das Hauptverfahren, sowie die Gerichtskosten seien vollständig A. zur Bezahlung aufzuerlegen.
Es seien weder Entschädigung noch Genugtuung auszusprechen.
Für den Vollzug der Strafen sei der Kanton Thurgau zuständig zu erklären.
Anträge des Beschuldigten:
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das aRAG sowie des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen freizuspre- chen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
3 - Sachverhalt: A. Am 30. Januar 2014 erstattete die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 aRAG) und Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 aStGB [BA SV.0227 pag. 5.101.1-4]). Der Beschuldigte stand im Verdacht, als Mitglied der Geschäftslei- tung der B. AG und Revisor vertrauliche Informationen bezüglich Effekten von Un- ternehmen, welche die B. AG als Revisionsstelle hatten, ausgenützt zu haben. Die- ser Verdacht erhärtete sich im Laufe der Untersuchung unter anderem in Bezug auf Effekten der Bank C.. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, am 2., 20. und 22. Sep- tember 2011 mehrfach Namenaktien der Bank C. erworben und dabei Insiderinfor- mationen ausgenützt zu haben. Ausserdem habe der Beschuldigte als Geschäfts- leitungsmitglied der B. AG und in seiner Funktion als Revisionsexperte trotz Auffor- derung der RAB vom 30. August 2013 sowie mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 mehrmals verschiedene verlangte Auskünfte/Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig erteilt bzw. übermittelt. B. Am 24. Februar 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme (BA pag. 2.100.1-2). Mit Verfügung vom 5. März 2014 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bun- desbehörden (BA pag. 2.100-5 f.). C. Am 5. März 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) sowie Widerhandlung gegen Art. 40 BEHG bzw. Art. 161 aStGB (BA pag. 1.100-1 f.). D. Von 2014 bis 2017 holte die Bundesanwaltschaft bei verschiedenen Banken und anderen Dritten verschiedene Unterlagen ein. Insbesondere erfolgten Editionen bei Bank C., Bank H., I. AG, Bank J., Bank K., Bank L., Bank M., Bank N., Bank O., Bank D., BankP., B. AG, Q. AG sowie bei der R. AG (BA pag. 7.101.1, -7.203.16). E. Am 19. März 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 aRAG und mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsa- chen als Primärinsider gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 650.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 7‘000.-- (BA pag. 3.0.15-28). Der damalige Verteidiger von A. erhob hierauf am 29. März 2018 form- und fristgerecht Einsprache (BA pag. 3.0-29).
4 - F. Mit Schreiben vom 9. bzw. 19. April 2018 erteilte die Bundesanwaltschaft dem da- maligen Verteidiger erneut Akteneinsicht und gewährte ihm eine Frist zur Stellung allfälliger Beweisergänzungsanträge bis 11. Mai 2018 (BA pag. 16.1-76 f.; 16.1-84). G. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 beantragte der damalige Verteidiger verschiedene Beweisanträge, welche mit Verfügung vom 22. Mai 2018 teilweise gutgeheissen wurden (BA pag. 16.1-88, -107; 16.1.110, -117). H. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Mai 2018 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Effekten-Transaktionen vom 2. Septem- ber 2011 eingestellt (BA pag. 3.0-34, -37). I. Mit Anklageschrift vom 22. Mai 2018 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehr- facher Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 aRAG und mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Pri- märinsider gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB (TPF pag. 50.100.1, -10). Im Begleitschrei- ben zur Anklageschrift vom 22. Mai 2018 wies die Bundesanwaltschaft auf die dro- hende Verjährung hin (TPF pag. 50.100.011 f.). J. Das Bundesstrafgericht eröffnete am Eingangstag der Anklageschrift vom 24. Mai 2018 das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.26 (TPF pag. 50.120.1 f.). K. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 wurden die Parteien ersucht, unter anderem den
Der Einzelrichter erwägt:
6 - vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.3.2). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auf die inkriminierten Taten von 2011 kommt nach der anwendbaren konkreten Methode als lex mitior im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatzeit geltende Recht, mithin Art. 161 Ziff. 1 aStGB, zur Anwendung, da die Anforderungen an den Quellennachweis und die Art des Informationserhalts nach Art. 161 aStGB restriktiver sind als nach Art. 154 FinfraG. 1.1.2 In Bezug auf die vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Revisionsauf- sichtsgesetz sah der zur Tatzeit geltende Straftatbestand von Art. 40 Abs. 1 lit b aRAG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die heute geltende Fassung von Art. 40 Abs. 1 lit. b RAG sieht die gleiche Strafandrohung vor. Folglich kommt vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht (aRAG) zur Anwendung. 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unter- stehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Straftaten nach Art. 161 aStGB waren unter kantonaler Gerichtsbarkeit zu verfol- gen und zu beurteilen. Mit der vorstehend erwähnten Gesetzesrevision (E. 1.1.1.) wurde die Verfolgung und Beurteilung von Insiderdelikten per 1. Mai 2013 in die Bundeszuständigkeit überführt (Art. 44 aBEHG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Diese Zuständigkeit wurde auch mit Inkrafttreten des FinfraG beibehalten (156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Da es sich bei der entsprechenden Gerichts- standsbestimmung im aBEHG bzw. neu im FinfraG um ein sog. Zeitgesetz han- delt, ist die neu definierte Instanz bzw. das Bundesstrafgericht auch für die Be- urteilung dieses altrechtlichen Insiderdelikts zuständig. Gemäss Art. 40 Abs. 3 aRAG unterstehen Widerhandlungen gegen das Revisi- onsaufsichtsgesetz der kantonalen Gerichtsbarkeit. Soweit dieser in kantonale Kompetenz fallende Tatbestand zur Anklage gelangt, ist die Verfolgung und Be- urteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in Bundeskompetenz über- führt worden (Lit. B). Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben. 1.2.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes
7 - über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.3 Verteidigung 1.3.1 Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten der Termin für die Hauptverhandlung vom 25. Juli 2018 bekannt gegeben (TPF pag. 50.250.1 f.). Am 12. Juli 2018 teilte Rechtsanwalt S. mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (TPF pag. 50.521.30; Lit. N.). Das Gericht hat dem Beschuldigten glei- chentags mitgeteilt, dass er innert Frist eine neue erbetene Verteidigung benen- nen soll, wenn er das wünsche (TPF pag. 50.400.4). Der Beschuldigte liess die Frist unbenutzt verstreichen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 50.510.19 f.). Mit Eingabe vom 24. Juli 2018, eingegangen beim Gericht am Hauptverhandlungstag vom 25. Juli 2018, ersuchte der Beschuldigte um Frister- streckung zur Ernennung eines neuen erbetenen Verteidigers (TPF pag. 50.521.31). Der Einzelrichter wies den Antrag in der Hauptverhandlung ab (TPF pag. 50.720.003). 1.3.2 Gemäss Art. 130 lit. d StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Beru- fungsgericht persönlich auftritt (sog. notwendige Verteidigung). Die beschuldigte Person muss ausserdem verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). Anderweitige Gründe für eine notwendige Verteidi- gung liegen a priori vor. 1.3.3 Obschon der bisherige Verteidiger des Beschuldigten relativ kurz vor der Haupt- verhandlung dem Gericht mitgeteilt hat, dass das Mandatsverhältnis beendet sei, konnte das Gericht die Hauptverhandlung ohne anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten durchführen. Da die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hat, liegt kein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vor. Es oblag dem Beschuldigten für den Verhand- lungstermin, der ihm seit langem bekannt war, den Beizug einer gewünschten Verteidigung sicherzustellen. Ausserdem ist der Fall nicht derart komplex, dass für den Beschuldigten mit seiner grossen Sachkunde im Bereich Aktienhandel und Revision (vgl. E. 5.3.5.1) in casu eine Verteidigung zur Wahrung der Interes- sen (Art. 130 lit. c StPO) zwingend geboten wäre. Hinzu kommt, dass dem Be- schuldigten die Vorwürfe seit längerer Zeit bekannt sind und er diese mehrmals mit seinem ehemaligen Verteidiger besprochen hatte.
8 - 1.4 Verjährung Der Vorwurf des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen bezieht sich auf die Aktienkäufe vom 20. und 22. September 2011. Zur Tatzeit sah der Tatbestand des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen durch den sog. Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) dieselbe Strafandrohung vor wie in der heutigen Fassung von Art. 154 Abs. 1 FinfraG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Unter dem zur Tatzeit geltenden Recht verjährte die Tat nach Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (sog. Primärinsider) in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB), nach heutigem Recht in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Gemäss Art. 389 StGB (welcher das Prinzip der sog. lex mitior in Bezug auf die Verjährung statuiert) ist das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Verjährungsrecht anwendbar, wenn es milder ist als das neue Recht. Somit ist für die vorgeworfe- nen Straftaten des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen die altrechtliche siebenjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die Verfolgungsver- jährung betreffend die Insiderdelikte gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB tritt somit am 22. September 2018 ein. Die Verfolgungsverjährung ist damit noch nicht eingetreten. Die mutmasslichen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Revisionsauf- sichtsgesetz fanden in der Zeit vom 30. August 2013 bis 30. Januar 2014 statt. Die Frage der Verjährung gibt diesbezüglich zu keinen Bemerkungen Anlass. 1.5 Verbot der doppelten Strafverfolgung („ne bis in idem“) 1.5.1 Der Beschuldigte macht im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Widerhand- lung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz geltend, dass dieser Sachverhalt im Verwaltungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mittels Vergleichs mit der Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: RAB) abgeschossen worden sei (TPF pag. 50.720.8). Dieser Sachverhalt könne daher nicht Gegenstand des Strafver- fahrens sein (TPF pag. 50.720.8). 1.5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Art. 11 StPO verbietet die doppelte Strafverfolgung; ebenso Art. 4 des Proto- kolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) (Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (TAG, in: Niggli/Heer/
9 - Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 11 StPO N. 6; Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1). 1.5.3 Mit Entscheid B-1171/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2015 wurde das Beschwerdeverfahren zwischen dem Beschuldigten und der RAB zu- folge gerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben (Ziff. 1 des Dis- positivs). Im Verwaltungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ging es um ein rein administrativrechtliches und nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren bzw. eine strafrechtliche Sanktionierung. Der Grundsatz „ne bis in idem“ findet somit keine Anwendung. Der Einwand ist daher unbegründet. 1.6 Beweisanträge 1.6.1 Gutachten über Kursrelevanz und Voraussehbarkeit 1.6.1.1 Der Beschuldigte macht geltend, dass die Kursrelevanz sowie die Voraussehbar- keit der erheblichen Kursveränderung nicht gegeben seien. Entgegen der Auf- fassung der Bundesanwaltschaft handle es sich bei der Information, welche am
11 - aufweisen, können sich nicht als Insider nach Art. 161 Ziff. 1 aStGB strafbar ma- chen (FAHRLÄNDER, Schweizerische Schriften zum Finanzmarktrecht; Der revi- dierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 74). 2.3 Äusserer Sacherhalt 2.3.1 Die betroffene Emittentin und deren Effekten Die Bank C. ist eine Schweizer Privatbank, die sich heute im Besitz der brasilia- nischen Bank G. befindet. Ihre Hauptaktivität ist die Anlageberatung und Vermö- gensverwaltung für private und institutionelle Kunden sowie das Anlagefondge- schäft. Die niederländische Bank E. erwarb von der Bank C. Aktien. Im April 2007 hielt sie 46,1% am Aktienkapital und 68,6% Stimmenmehrheit. Im September 2011 betrug das Aktienkapital der Emittentin Fr. 22‘014‘783.91 (TPF pag. 50.100.004). Am 25. November 2011 wurde bekanntgegeben, dass die brasilianische Bank G. von der Bank E. deren Aktienpaket für Fr. 1,04 Mrd. übernehmen werde (BA pag. 3.0-3). Der Verkauf der Mehrheitsanteile an die Bank G. wurde Ende Juli 2012 abgeschlossen. Danach hielt die Bank G. 50,15 % des Aktienkapitals und 71,01% der Stimmrechtsanteile (TPF pag. 50.100.4). 2.3.2 Das Projekt der Bank D. zur Übernahme der Bank C. Die Bank E. befand sich im obgenannten Zeitpunkt (E. 2.3.1) nicht nur mit der Bank G., sondern auch mit der Bank D. im Gespräch betreffend die Veräusse- rung ihrer Anteile der Bank C. (BA pag. 7.110-15). Das Projekt betreffend die Übernahme der Bank C. durch die Bank D. behandelte Letztere unter dem Pro- jektnamen „F.“ (BA pag. 12.3-143; 7.110-15). Nach ersten informellen Gesprä- chen zwischen der Bank D. und der Bank E. erfolgte am 13. Juli 2011 die Unter- zeichnung einer Geheimhaltungserklärung zwischen den beiden Banken (BA pag. 7.110-15). Am 5. August 2011 erhielt die Bank D. Zugang zum virtuellen Datenraum, um die due diligence durchzuführen (BA pag. 7.110-15). Am 26. Au- gust 2011 gab die Bank D. eine erste Offerte an die Bank E. ab (BA pag. 7.110- 15). Ab 11. Oktober 2011 führte die Bank D. eine vertiefte due diligence bei der Bank C. durch (TPF pag. 50.100.4; BA pag. 7.110-14 ff. sowie die Beilagen). 2.3.3 Funktion des Beschuldigten Der Beschuldigte ist eidg. Wirtschaftsprüfer und war zwischen 7. Dezember 2007 und 30. Januar 2014 (Entzug der Zulassung) als Revisionsexperte zugelassen (BA pag. 11.0.-3; 3.101-5, -38). Ab. 1. Juni 2007 leitete der Beschuldigte bei der B. AG als Head of Audit Financial Services den Bereich Wirtschaftsprüfung für
12 - Banken und Versicherungen. Er war von 2007 bis 2013 Partner sowie Mitglied der Geschäftsleitung der B. AG. Während der gleichen Zeitspanne war er leiten- der Revisor der Bank D. sowie Hauptverantwortlicher für das Mandat (TPF pag. 50.731.5). Die Tätigkeit der B. AG im Rahmen dieses Mandats umfasste sowohl die aufsichtsrechtliche wie auch die finanzbuchhalterische Prüfung (Regulatory und Financial Audit; TPF pag. 50.731.5). Im relevanten Zeitraum war der Be- schuldigte zuständig für die Erstellung bzw. Verfassung des Regulatory Audit Re- ports 2010/2011 (Revisionsperiode: 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011) wie auch für den Review der Halbjahreszahlen 2011 (TPF pag. 50.100.5). 2.3.4 Erste Gerüchte zur Übernahme 2.3.4.1 Erste Gerüchte zur Übernahme der Bank C. durch die Bank D. wurden bereits im Frühjahr 2011 öffentlich thematisiert. Der Beschuldigte erhielt am 20. Mai 2011 eine E-Mail eines in Zürich tätigen Partners der B. AG, T., der ihn auf die Ge- rüchte zur Übernahme der Bank C. durch die Bank D. oder andere Interessenten aufmerksam machte (BA pag. 13.1-63 f.; B13.1.2-1; 3.0-5). Der E-Mail ist folgen- des zu entnehmen: „A., good to see you the other day. It seems by this recent article that is getting more serious at bank C.. Let me know if you would like any assistance on this. I would be happy to assist. Kind regards.“ „Subject: (...) „The latest round of chatter has had greater substance, according to Swiss bankers. One person with knowledge of the matter said serious negotiations had taken place, notably with bank D. – with bank C. has been regularly paired in the past.” 2.3.4.2 Am 20. Mai 2011 bekundete AA., CEO der Bank C., sein Interesse an einem Management Buyout und berichtete über informelle Gespräche mit der Mehr- heitsaktionärin Bank E. (BA pag. 11.0-23; 11.0.28). Gleichzeitig wies AA. darauf hin, dass keine formellen Gespräche im Gange seien. 2.3.4.3 Am 30. Mai 2011 teilte Verwaltungsratspräsident BB. mit, dass die Bank D. Ka- pital für Akquisitionen habe, und sie zugreifen würden, wenn ein Institut kulturell zu ihnen passen würde (BA pag. 11.0-23; 11.0-29). Zu einem allfälligen Interesse an der Bank C. wollte BB. aber keinen Kommentar abgeben (BA pag. 11.0-23; 11.0-29).
13 - 2.3.4.4 Am 28. Juli 2011 gab AA. schliesslich bekannt (E. 2.3.4.2), dass die Bank E. kei- nen Verkauf ihrer Anteile plane (BA pag. 11.0-23; 11.0-30). 2.3.4.5 Am 12. Oktober 2011 erschien in einer Zeitung ein Artikel (am 12. Oktober 2011 auf CC. L.P. publiziert), gemäss welchem die Bank D. der Bank E. ein Angebot für ihren Mehrheitsanteil an der Bank C. unterbreitet habe (BA pag. 11.0-33; 11.0-53; 3.0-4 m.w.H.). Der Artikel bezieht sich auf einen namentlich nicht ge- nannten Zürcher Investmentbanker (BA pag. 11.0.53). DD., Sprecher der Bank D. bestätigte dies am gleichen Tag „indirekt“, indem er die Bank C. als interessant charakterisierte (BA pag.11.0-53). 2.3.5 Meeting der B. AG vom 27. Mai 2011 In den Traktanden eines Meetings der B. AG vom 27. Mai 2011 betreffend die Bank D. – an welchem der Beschuldigte als Sitzungsteilnehmer teilnahm – sind mögliche und im Zeitraum der Besprechung noch vertrauliche M&A Aktivitäten der Bank D. aufgeführt (BA pag. B7.201.2-112; 3.0-5). 2.3.6 Protokolle des Verwaltungsrates der Bank D. Konkret befanden sich in Verwaltungsratsprotokollen der Bank D. Hinweise auf die potentielle Übernahme der Bank C. bzw. auf das Projekt „F.“. Aus den Verwaltungsratsprotokollen von Gesellschaften der Bank D. vom
14 - East in the past few years. The DNA fit would definitely be given with F. as it is culturally rather close to bank D.. (...) In terms of operating income an (...), F. represents approx. 25% of bank D.. The current valuation of F. at the stock exchange is at around CHF 2 bn, but its valuation has come down considerably in the last few days.” 2.3.7 Auszug aus dem Protokoll des Ad-hoc-IT Commitees (IT-Verwaltungsratsaus- schusskomitee) der Bank D. vom 31. August 2011 Am 31. August 2011 fand eine Sitzung des Ad-hoc-IT Comittees des Verwal- tungsrates der Bank D. statt (BA B07.110.4-19 ff.). Im Rahmen dieser Sitzung wurde das Projekt zur Erneuerung der IT-Plattform (core system) der Bank D. besprochen. Die IT-Plattform der Bank D. galt zu diesem Zeitpunkt als veraltet; auch handelte es sich dabei gemäss dem Beschuldigten aus regulatorischer Sicht um eines der drei Hauptrisiken bei der Bank D. (BA pag. 13.1-24, 92). Die Bank D. prüfte somit eine IT-Plattformerneuerung im Rahmen eines Evaluations- projekts. Es wurden die Ergebnisse des Evaluationsprojekts betreffend die allfäl- lige Erneuerung der IT-Plattform bei der Bank D. besprochen. Im Rahmen dieser Sitzung vom 31. August 2011 wurde entschieden, von der unmittelbaren Initiie- rung der Plattformerneuerung abzusehen, um die strategische Flexibilität im Hin- blick auf mögliche M&A Transaktionen offenzuhalten (BA pag. B07.110.4-26). FF. schlug anlässlich dieser Sitzung vor, mit Rücksicht auf das Projekt „F.“ erst im März 2012 mit den Verhandlungen für die Plattformerneuerung zu beginnen (BA pag. B07.110.4-26). Im Rahmen der Sitzung wurde sodann beschlossen, kurz- bis mittelfristig von der Initiierung der IT-Plattformerneuerung abzusehen (BA pag. 3.0-8). Konkrete Hinweise auf das Übernahmeprojekt „F.“ lassen sich auch im Protokoll des IT-Verwaltungsratsausschusses finden. Insbesondere ist dem Protokoll dieser Sitzung der folgende Passus zu entnehmen: „FF. mentioned that the project team would like to decide by March 2012 at the latest, unless project „F.“ would not materialise as planned as then negotiations could be started immediately.“ (BA pag. B07.110.4-26). Die Bank D. äusserte sich am 23. Oktober 2017 zu diesem Protokoll nachträglich wie folgt: „Der Fokus des zweiten Meetings vom 31. August 2011 (...) lag: auf der Präsentation der Feasibility Study, wobei unter anderem explizit entschieden wurde, kurz- und mittelfristig (mindestens 6-9 Monate) von einer Initiierung der Plattform-Erneuerung abzusehen, um die strategische Flexibilität im Hinblick auf mögliche M&A Transaktionen offenzuhalten. Dabei wurde namentlich auch die Ab- hängigkeit zu laufenden Verhandlungen im Rahmen des Projekts F. erwähnt.“ (BA pag. B07.110.4- 26; 7.110-97).
15 - 2.3.8 Regulatory Audit Report 2010/2011 Zum Zeitpunkt der Durchführung des Ad-hoc-IT Comittees (E. 2.3.7) war die B. AG daran, den Regulatory Audit Report 2010/2011 zu erstellen (BA pag. 13.1- 82; B13.1.2-12). Die Problematik der veralteten IT-Plattform wurde im Regulatory Audit Report 2010/2011 als medium risk eingestuft, was in diesem Bereich die höchste verwendete Risikostufe darstellt (BA pag. 13.1-89; 18.101-435; B13.1.2- 26). Die Thematik der IT-Plattformerneuerung bei der Bank D. fand mit folgender Umschreibung in den Regulatory Audit Report 2010/2011 vom 26. September 2011 Eingang: „An evaluation project is ongoing for a potential replacement of the host environment by a third party banking solution.“ (BA pag. B13.1.2-27; 13.1-89). Laut Regulatory Audit Report hatte der Beschuldigte Kenntnis vom IT-Evaluati- onsprojekt der Bank D. (BA pag. 3.0-8). Des Weiteren wird im Regulatory Audit Report, für den der Beschuldigte als lei- tender Revisor verantwortlich zeichnete, ausdrücklich erwähnt, dass sich der Be- richt auf die Verwaltungsratsprotokolle und weitere einschlägige Dokumente stützt (BA pag. 3.0-9; B13.1.2-15, 18, 19; 18.101-435). Das lässt sich den Con- clusions entnehmen. Die Passagen des Berichts zum Reputationsrisiko, zum operationellen Risiko sowie zum Liquiditätsrisiko münden in folgende Konklusio- nen, die sich ausdrücklich auf die Protokolle der relevanten Gremien abstützen: „Based on our review, which consisted of reading meeting minutes, reading policies and the risk landscape as well as interviews with the management, nothing came to our attention that would lead us to belive that the controls and processes in place are not adequate to mitigate potential reputation risk events.” (BA pag. B13.1.2-15). “Based on our review, which consisted of reading meeting minutes, reading policies and the risk landscape as well as interviews with the management, nothing came to our attention that would lead us to belive that the design and the effectiveness of controls are not adequate and sufficient internal processes are not in place to identify and monitor operational risk.” (BA pag. B13.1.2-18). “Based on our review consisting of reading meeting minutes, reading policies and the risk land- scape as well as interviews with management nothing came to our attention that would lead us to belive that the design and the effectiveness of controls are not adequate and sufficient internal processes are in place to identify and monitor liquidity risks.” (BA pag. B13.1.2-19). Der Beschuldigte unterzeichnete den Regulatory Audit Report vom 26. Septem- ber 2011, dessen Entwurfsversion bereits Ende August 2011 vorlag (BA pag. 12.5-134; 12.5-25; 12.5-19). Das Protokoll des Verwaltungsrates vom 29. Juni
16 - 2011 (E. 2.3.6), indem das Projekt „F.“ besprochen wurde, fiel somit in die Prüf- periode für den Regulatory Audit Report 2010/2011 (BA pag. 3.0-9; 12.5-154 f.). 2.3.9 Traktanden für das FINMA-Meeting vom 19. September 2011 Mit E-Mail von JJ., Aufsicht bei der FINMA für Vermögensverwaltungsbanken und Effektenhändler, Geschäftsbereich Banken, wurden unter anderem dem Be- schuldigten die Traktanden für das FINMA-Meeting vom 19. September 2011 zu- gestellt. Den Traktanden ist zu entnehmen: „Strategische IT-Entscheidung zum Kernbankensystem (Hintergründe für den Entscheid, finanzielle Auswirkungen, wesentliche Risiken, geplante Investitionen, Strategie zur Ablösung der beste- henden Plattform).“ (BA pag. 12.6-105). 2.3.10 FINMA-Meeting vom 19. September 2011 Schliesslich wurde das geplante Übernahmeprojekt der Bank D. betreffend die Bank C. („F.“) auch am Meeting mit der FINMA vom 19. September 2011 – einen Tag bevor der Beschuldigte begann, Kaufaufträge für die Aktien der Bank C. zu platzieren – thematisiert (BA pag. 3.0-9; 13.1-95-100; B13.1.2-45-51; E. 2.3.11). Der Beschuldigte war als leitender Revisor der Bank D. an diesem Meeting an- wesend (BA pag. 13.1-95). Im Protokoll (Minutes) der FINMA wurde unter ande- rem folgendes festgehalten: „Margen-/Kostendruck, geplante und mögliche Massnahmen (...) M&A Die Bank D. informierte, dass sie eine grössere Übernahme plane und in Verhandlungen betreffend dem Kauf einer grösseren Bank im Private Banking sind.“ (BA pag. B13.1.2-47; 12.6.108). „Strategische IT-Entscheidung zum Kernbankensystem (Hintergründe für den Entscheid, finanzi- elle Auswirkungen, wesentliche Risiken, geplante Investitionen, Strategie zur Ablösung der beste- henden Plattform. (...) Die Bank D. informierte uns, dass sie entschieden habe, sich mittelfristig von ihrer Plattform zu trennen. Da sie jedoch zur Zeit plane eine grössere Übernahme zu machen, habe man sich ent- schieden mit dem Projekt zuzuwarten (die Bank D. erachtet es als realistisch, dass die Bank D. auf die Systeme der neuen Bank wechsle).“ (BA pag. B131.2-47 f.). „Besetzung Funktion Global Head of Risk Die Bank D. hat sich grundsätzlich für den internen Kandidaten entschieden. Wird jedoch die allen- falls ausstehende Übernahme abwarten, bevor sie dies kommuniziert.“ (BA pag. B13.1.2-50).
17 - 2.3.11 Chronologie der Aktienkäufe und Buchgewinn Einen Tag nach dem FINMA-Meeting vom 19. September 2011 (E. 2.3.10) er- teilte der Beschuldigte am 20. September 2011 der Bank C. telefonisch einen Kaufauftrag betreffend 2‘000 Namenaktien der Bank C. (BA pag. B07.101.2.1.V- 73-83). Der Kaufauftrag beinhaltete, die Namenaktien der Bank C. an der SIX Swiss Exchange in Zürich zu kaufen (TPF pag. 50.100.7). Seine Bank buchte am
18 - 2.3.13 Formelle Involvierung der B. AG und des Beschuldigten in das Übernahmepro- jekt „F.“ Am 26. September 2011 wurde die B. AG und der Beschuldigte erstmals offiziell durch die Bank D. in das Übernahmeprojekt „F.“ involviert (TPF pag. 50.720.7; 50.731.6, 15). Der CFO der Bank D., HH., kontaktierte den Beschuldigten, um sich über eine mögliche Involvierung der B. AG als Revisor und Prüfstelle der Bank D. im Projekt zu erkundigen (BA pag. 7.110-9; 3.0.10). 2.3.14 Bekanntgabe des Übernahmeprojekts Die öffentliche Bekanntgabe des Übernahmeprojekts erfolgte am 13. Oktober 2011 (E. 3.4.1.3; BA pag. 11.0-53; 7.110.15). Am 13. Oktober 2011 bestätigte die Bank C. im Rahmen einer vorbörslichen Ad-hoc-Meldung, dass zwischen der Bank E. und mehreren Interessenten Gespräche im Gange seien, die den Abbau der Beteiligungen der Bank E. an der Bank C. zum Gegenstand hätten (BA pag. 11.0-53; 3.0-4 m.w.H.). Zu einem Abschluss des Übernahmeprojekts durch die Bank D. kam es nie. Letztlich übernahm nicht die Bank D. die Bank C., sondern die Bank G. (TPF pag. 50.100.8; E. 2.3.1). 2.3.15 Kursentwicklung Im Anschluss an die Bekanntgabe des Übernahmeprojektes (E. 2.3.14) stieg der Kurs der Aktie der Bank C. im Laufe des Handelstages vom 13. Oktober 2011 von Fr. 28.50 (Schlusskurs 12. Oktober 2011) um 15.3% auf Fr. 32.85 zum Bör- senschluss (Schlusskurs 13. Oktober 2011) an (BA pag. 23.100-4: 50.100.8). 2.4 Aussagen 2.4.1 Der Beschuldigte wurde am 23. Oktober 2017 und 20. Dezember 2017 durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 13.1-1, -115). Er machte im We- sentlichen geltend, er habe über keine Insiderinformationen verfügt. In Bezug auf die Anlageentscheidung zum Kauf der Aktien der Bank C. am 20. und 22. Sep- tember 2011 sagte er aus, dass er diese gemeinsam mit seinen Kindern getroffen habe, gestützt auf Beobachtungen, wonach sich der Kurs der Aktie der Bank C. seit 2010 halbiert habe und aufgrund der Erkenntnisse aus einer Studie zum Pri- vate Banking, welche die B. AG gemeinsam mit der III. erstellt habe (BA pag. 13.1-16; 13.1-102). Die Studie habe gezeigt, dass die Aktie der Bank C. un- terbewertet gewesen sei (BA pag. 13.1-16). Auf Vorhalt der Stornierung der Ak- tienkäufe vom 20. und 22. September 2011 (BA07.101.2.1.1-279, -283) sagte er aus, dass die Aktienkäufe auf das falsche Konto gemacht worden seien. Nicht er habe storniert, sondern die Bank C. (BA pag. 13.1-42). In Bezug auf die Stornie- rung der Aktienkäufe und die Umbuchung der Käufe auf das Konto 1, lautend auf
19 - seine Kinder, sagte er aus, er habe für dieses Konto eine Vollmacht (BA pag. 13.1-43 f.). An der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2018 wurde der Beschuldigte insbeson- dere dazu befragt, ob er als leitender Revisor der Bank D. in Bezug auf die ge- plante Übernahme der Bank C. über Insiderinformationen verfügt habe. Er sagte aus, dass er als Partner der B. AG und leitender Revisor für das Mandat der Bank D. zuständig gewesen sei (TPF pag. 50.731.5). Er habe aber als Revisor in die Protokolle des Verwaltungsrates und Verwaltungsratsausschusskom- mitees der Bank D. nicht selber Einsicht genommen, obwohl er Zugriff gehabt habe (TPF pag. 50.731.5). Er habe durch einen Telefonanruf vom CFO HH. von der Bank D. vom 26. September 2011 vom Projekt „F.“ (gemeint: Übernahme- projekt der Bank D. betreffend die Bank C.) erfahren (TPF pag. 50.731.6). Er habe vorher keine Kenntnis vom Projekt „F.“ gehabt. Er habe keine Anhalts- punkte gehabt, dass die Bank D. eine Offerte abgeben würde (TPF pag. 50.731.6). In der Folge wurde der Beschuldige vom Einzelrichter mit den relevanten Be- weismitteln zur geplanten Übernahme der Bank C. durch die Bank D. konfron- tiert. Auf Vorhalt der E-Mail von einem in Zürich tätigen B. AG Partner vom
22 - ten Übernahme sind die Organe beider Gesellschaften als Insider erfasst, unab- hängig davon, ob sie Geschäfte mit den Effekten der eigenen oder der anderen Unternehmung tätigen (LEUENBERGER, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, Zürich/St. Gallen 2010, S. 306). 3.3 Taugliches Angriffsobjekt Gegenstand des Insiderdelikts nach Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sind unter an- derem börslich in der Schweiz gehandelte Aktien (PETER, a.a.O., Art. 161 StGB N. 23). Diese Voraussetzung ist bei den in Frage stehenden Effekten erfüllt. Die Namenaktie der Bank C. war in der angeklagten Zeit an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange AG kotiert. Sie ist somit ein taugliches Angriffsobjekt nach Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. 3.4 Objektiver Tatbestand 3.4.1 Insiderinformation 3.4.1.1 Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen eines Tatobjekts in Form einer Insiderinformation. Eine Insiderin- formation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Pri- märinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat. 3.4.1.2 Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (MICHAEL TRIPPEL/GUIDO URBACH, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 161 StGB N 25). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kennt- nis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie "de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières" bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder „wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung“ (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; PETER, a.a.O., Art. 161 StGB N. 32). Es ist erwiesen, dass es sich beim Projekt, die Bank C. zu akquirieren, zum da- maligen Zeitpunkt um eine vertrauliche Information gehandelt hat. So wurde in Bezug auf das Übernahmeprojekt eine Stillschweigevereinbarung zwischen der Bank D. und der Bank E. geschlossen. Auch der von der Bank D. für das Über- nahmeprojekt verwendete Codename „F.“ spricht für die Vertraulichkeit. Die in den Medien im Frühling/Sommer 2011 kolportierten Gerüchte über Übernahme- absichten der Bank D. (E. 2.3.4.1-2.3.4.5) waren nicht hinreichend konkret, dass sie die Vertraulichkeit des Projekts aufgehoben hätten (E. 3.4.4.1).
23 - 3.4.1.3 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Information nicht mehr vertraulich war. Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen (BA pag. 11.0-19). Tatsachen im Insiderstraf- recht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, un- abhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen (KOENIG, Das Verbot von Insider- handel, Zürich 2006, S. 164; vgl. LEUENBERGER, a.a.O., S. 350 f.; BA pag. 11.0- 19). Vorliegend erschien am 12. Oktober 2011 in einer Zeitung ein Artikel, wonach die Bank D. der Bank E. ein Angebot für das Aktienpaket der Bank C. unterbreitet habe (E. 2.3.4.5). Der betreffende Artikel beruft sich auf einen anonym bleiben- den Zürcher Investmentbanker. Insoweit handelte es noch um die Kolportage ei- nes Gerüchts. Auch noch keine konkrete Bestätigung war die Aussage des Spre- chers der Bank D. am Abend des 12. Oktobers 2011, der die Bank C. als inte- ressant und gut passend zur Bank D. charakterisierte (E. 2.3.4.5). Erst mit der Ad-hoc-Mitteilung der Bank C. vom 13. Oktober 2011 – in Verbindung mit der vortägigen Meldung über die Übernahmeabsichten der Bank D. – wurde die In- formation der im Gange befindenden ernsthaften Verkaufsverhandlungen zwi- schen der Bank E. und potentiellen Käufern offiziell bestätigt. Die öffentliche Be- kanntgabe der vertraulichen Tatsache erfolgte somit unbestrittenermassen am
24 - BBl 2007 444). Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotenti- als ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Sowohl die Vorausseh- barkeit als auch die Erheblichkeit des Kurssprungs müssen unter dem damaligen Wissensstand des Insiders im Zeitpunkt der Tat unter einer objektivierenden Be- trachtungsweise ex ante nachgewiesen sein. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein (Urteil des Bundestrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; PETER, a.a.O., Art. 161 StGB N. 33). 3.4.3.2 Die Frage der Erheblichkeit der Kursveränderung wird in der Doktrin kontrovers diskutiert. Im älteren Schrifttum wird das Merkmal der erheblichen Kursbeeinflus- sung mittels prozentualer Grenzwerte konkretisiert. Bei Aktien wird, je nach Lehr- meinung, eine zu erwartende Kursänderung von 5-10%, 10-20% oder mindes- tens 20% verlangt; bei Optionen und Obligationen wird wegen der höheren resp. niedrigeren Volatilität von höheren resp. tieferen Schwellenwerten ausgegangen (Nachweise bei SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar FinfraG, Basel/Genf 2017, Art. 2 lit. j FinfraG N. 52; PETER, a.a.O., Art. 161 StGB N. 33; LEUENBERGER, a.a.O., 352 f.). Dieser Ansatz vermag indes nicht zu überzeugen. Zunächst können in Prozenten gefasste Richtwerte dem Umstand nicht Rech- nung tragen, dass verschiedene Wertpapiere auch innerhalb einer Gattung un- terschiedliche Volatilitäten aufweisen. So fallen etwa Kursschwankungen von umsatzstarken Aktien grosser Unternehmen (sog. „Blue Chips“) im Vergleich zu den Aktien mit kleinerem Handelsvolumen in der Regel geringer aus. Bei solchen Gesellschaften hat selbst ein offensichtlich kursrelevantes Ereignis wie eine be- vorstehende Fusion in Bezug auf den Aktienkurs nicht zwingend eine ziffernmäs- sig grosse Kursschwankung zur Folge. Indes sind die diesbezüglichen Auswir- kungen auf Optionen aufgrund der diesen zugrunde liegenden Hebelwirkung sehr gross. Gegen die Verwendung fester Prozentsätze spricht sodann, dass die Kursrelevanz aus der ex ante-Perspektive beurteilt werden muss. Eine präzise prozentmässige Prognose einer künftigen Kursentwicklung ist aber faktisch un- möglich. Richtigerweise ist daher die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-ame- rikanische Insiderrecht nach dem sog. Reasonable Investor Test zu beurteilen, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird: Demnach ist die Kursrele- vanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG N. 53, 58 ff.; LEUENBER- GER, a.a.O., 349; KOENIG, a.a.O., S. 174 f.; WOLFGANG WOHLERS, Insiderrechtli- che Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Firmen- übernahmen und beim Pakethandel, in: Sethe Rolf [Hrsg.], Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, 398; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.6; SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3).
25 - 3.4.3.3 Als vertrauliche Insiderinformation umschreibt die Anklage die Information, dass die Bank D. im Rahmen des Projekts „F.“ mit der Bank E. Gespräche betreffend die Übernahme der Bank C.-Aktienanteile führte. Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 bestritt der Beschuldigte die Kursrelevanz der In- formation der Bank C. vom 12. Oktober 2011 (TPF pag. 50.521.5 f.). Er machte geltend, dass erst die Information der Bank C. vom 13. Oktober 2011, dass meh- rere Interessenten am Aktienpaket interessiert seien, kursrelevant gewesen sei (TPF pag. 50.521.5). Der Kursanstieg der Namenaktie der Bank C. sei aber nicht voraussehbar gewesen (TPF pag. 50.521.6). 3.4.3.4 Dass die öffentliche Bekanntgabe einer konkreten Übernahmeabsicht durch eine solvente und seriöse Bank zu einem Kursanstieg führt, ist notorisch. Die Bank D. war finanzstark und solid. Bei der Bank D. und Bank C. handelte es sich im Tat- zeitpunkt um zwei renommierte und gewichtige Unternehmungen im Finanz- marktbereich. Für einen verständigen Anleger war somit unter vorliegenden Um- ständen voraussehbar, dass das Bekanntwerden von Übernahmeabsichten einen erheblichen Kursanstieg in den Titel der Bank C. auslösen könnte, zumal das Aktienpaket der Bank E. mehr als 2/3 der Stimmrechte der Bank C. enthielt. Ein verständiger Anleger würde die diesbezügliche Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für einen Anlegeentscheid nutzen. Zudem war der Aktienkurs der Bank C. wegen des sog. Steuerstreits mit den USA im Verlauf des Vorjahres erheblich gefallen. Damit ist die Information über laufende Gespräche der Bank E. mit der Bank D. bzw. mehreren Interessenten im Hinblick auf den Ver- kauf der Mehrheitsanteile an der Bank C. zum Zeitpunkt der inkriminierten Effek- tentransaktionen bei der massgeblichen ex ante-Betrachtung (vgl. E. 3.4.3.2) als kursrelevant zu qualifizieren. Aufgrund der regulatorischen Vorgaben war auch voraussehbar, dass das Öf- fentlich-werden einer solchen Information eine Ad-hoc-Mitteilung der betroffenen Bank C. auslösen würde. Angesichts der Umstände erscheint auch der Inhalt der Mitteilung – die Rede ist von mehreren Kaufinteressenten – im Rahmen des Sze- narios, das sich ein erfahrener Anleger vorstellen würde. Wäre es doch realitäts- fremd, dass ein Verkäufer eines solchen Aktienpakets lediglich mit einem Kauf- interessenten verhandelt. Insoweit war die betreffende Information – die ernst- hafte Akquisitionsbestrebung der Bank D. – für sich alleine genommen schon kursrelevant. Auch wurden mit dem Kursanstieg von über 15% selbst die relativ hohen Schwellenwerte, die von einem Teil der Lehre für die Kursrelevanz vo- rausgesetzt werden, klar überschritten. Mithin handelte es sich bei der inkrimi- nierten Information – bei massgeblicher ex ante Betrachtung – um eine Informa- tion, die ein verständiger Anleger bei seinem Anlageentscheid mit hoher Wahr- scheinlichkeit berücksichtigt.
26 - 3.4.4 Kenntnis einer kursrelevanten Tatsache 3.4.4.1 Grundlage jedes Insiderdelikts ist die Kenntnis einer kursrelevanten Tatsche, aus der sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahr- scheinlichkeit ziehen lassen, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten unverbindlichen Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein (PETER, a.a.o., Art. 161 StGB N. 29). 3.4.4.2 Vom Beschuldigten wird in Abrede gestellt, in Kenntnis von Insiderinformationen die inkriminierten Effektenhandelstransaktionen getätigt zu haben (statt vieler: TPF pag. 50.731.5, -15; BA pag. 13.1-1, -115). Der Kaufentscheid betreffend die Aktien der Bank C. erklärt er im Wesentlichen damit, dass er die Aktien aufgrund einer Studie der B. AG und der III. als unterbewertet eingeschätzt habe. Von den im Gang befindlichen ernsthaften Akquisitionsbemühungen seitens der Bank D. will er demgegenüber keine Kenntnis gehabt haben. 3.4.4.3 Da die objektiven Fakten bezüglich der von der Anklage umfassten Kaufvor- gänge der Effekten unbestritten sind, wird auf dessen Basis gewürdigt, ob der Beweis erbracht ist, dass der Beschuldigte in Kenntnis der Übernahmegespräche zwischen der Bank D. und der Bank E. betreffend Aktien der Bank C. die inkrimi- nierten Effektentransaktionen getätigt hat. 3.4.4.4 Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.). Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte von der Insiderin- formation in Form des Projekts „F.“ Kenntnis hatte, liegen nicht vor. Mangels di- rekter Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Kenntnisnahme einer Indi- zienkette, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das Zweifel ausschliesst, dass der Beschuldigte über diesbezügliche konkrete Informationen verfügt hatte, bevor er die inkriminierten Transaktionen in Auftrag gab. 3.4.4.5 Der Verdacht, dass der Beschuldigte in Kenntnis von Insiderinformationen die Effektenkäufe tätigte, stützt sich auf folgende Indizien:
27 -
öffentlich kolportierten Verkaufsabsichten der Bank E. erwähnt und auf die Ge-
rüchte in Bankkreisen hingewiesen, wonach die Bank D. ernsthafte Kaufverhand-
lungen betreffend das Aktienpaket der Bank C. führe. Diese E-Mail vermag kei-
nen Nachweis zu erbringen, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als leiten-
der Revisor Kenntnis über die Insidertatsache erhalten hatte. Doch die E-Mail
weist nach, dass er Kenntnis über entsprechende Gerüchte zur Übernahme der
Bank C. durch die Bank D. erhalten hatte.
b) In den Traktanden eines Meetings der B. AG vom 27. Mai 2011 sind vertrauli-
che M&A Aktivitäten der Bank D. aufgeführt (E. 2.3.5). Der Beschuldigte hatte
davon als Sitzungsteilnehmer Kenntnis.
c) Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als leitender Revi-
sor Zugriff zu den Protokollen des Verwaltungsrates bzw. Verwaltungsratsaus-
schusses hatte (E. 2.4.1). Er hatte somit Zugang zu den konkreten und vertrauli-
chen Informationen betreffend das Übernahmeprojekt „F.“. Unbestritten ist, dass
im Verwaltungsratsprotokoll der Bank D. vom 29. Juni 2011 das Projekt „F.“ er-
wähnt wurde – zwar mit Phantasienamen der Beteiligten, jedoch sind diese auf-
grund der Angaben leicht identifizierbar. So wird in den Minutes (Protokoll) das
Zielobjekt („target“) als jjj.-grösste unabhängige Bank in der Schweiz mit Sitz in
Z. und mit 70% der Stimmen im Besitz der Group II. umschrieben. Selbst für
einen vernünftigen Anleger ohne spezielle Finanzmarktkenntnisse war mit dieser
Umschreibung naheliegend, dass es sich bei dem zu übernehmenden Zielobjekt
um die Bank C. in Z. handelte, zumal das verwendete Pseudonym „Group II.“
(gemeint: Bank E.) für die Eigentümerin des Aktienpakets einfach zu entschlüs-
seln ist. Einen anderen Schluss lässt die Umschreibung des Zielobjekts in den
Minutes vernünftigerweise nicht zu. Umso offensichtlicher war das Zielobjekt für
den Beschuldigten erkennbar, ist er doch ausgewiesener Finanzmarktspezialist
mit fundierten Kenntnissen in der Schweizer Bankenbranche. Ein konkreter Hin-
weis, dass der Beschuldigte Einsicht in betreffendes Protokoll genommen hat,
fehlt zwar. Indes erscheint es unwahrscheinlich, dass die dem Beschuldigten un-
terstellten Mitarbeiter des Prüfteams von der B. AG, welche die Verwaltungs-
ratsprotokolle bis Ende Juni 2011 zuhanden der Erstellung des Regulatory Audit
Reports vom 26. September 2011 studiert hatten, den für die Zeichnung verant-
wortlichen Beschuldigten nicht im Laufe der Erstellung des Reports im Verlaufe
des 3. Quartals 2011 über den Inhalt eines solch gewichtigen Traktandums zu-
mindest mündlich informiert haben. Nota bene hält der Report ausdrücklich fest,
dass er unter anderem auf den Verwaltungsratsprotokollen basiere. Anzumerken
bleibt, dass ein Teil des Reports bereits im August 2011 vorlag, da der Entwurf
an die Bank zur Stellungnahme ging (E. 2.4.3). Es ist daher lebensfremd, wenn
28 - dem leitenden Revisor nicht auch die Rohfassung des Reports mit den klaren Hinweisen auf das Übernahmeprojekt bereits im August 2011 zur Kenntnis ge- bracht worden wäre. d) Laut dem Zeugen NN. war der Beschuldigte im Bilde, dass die B. AG im
29 - Aber auch die vom Beschuldigten initiierten Umbuchungen erscheinen verdäch- tig; sie erwecken den Anschein, als habe der Beschuldigte vertuschen wollen, dass er die betreffenden Aktien gekauft hatte. 3.4.4.6 Aufgrund der aufgezeigten Indizienkette drängt sich der zweifelsfreie Schluss auf, dass der Beschuldigte unter anderem aufgrund seiner Position als leitender Revisor – und den Quellen, die sich ihm dadurch erschlossen – Kenntnis von konkret im Gange befindlichen Verkaufsgesprächen zwischen der Bank D. und der Bank E. hatte und er auch wusste, dass diese vertrauliche Information früher oder später öffentlich werden würde. Auch sein ungewöhnliches Anlageverhalten – Aktienkauf einen Tag nach dem FINMA-Meeting – lässt sich vernünftigerweise nur dadurch erklären, dass er über sichere konkrete Informationen vom Über- nahmeprojekt hatte. Die aufgeführten Indizien lassen in ihrer Gesamtheit bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel daran übrig. 3.4.4.7 Der Einwand des Beschuldigten, er habe den Kaufentscheid betreffend die Ak- tien aufgrund einer Studie der B. AG und der III. 3.4.4.8 getroffen, ist mithin unglaubhaft. 3.4.5 Tathandlung des Insiders Art. 161 StGB verbietet unter anderem dem Insider, sein Wissen über ein kurs- relevantes Ereignis dadurch zu Geld zu machen, dass er es vor dem bevorste- henden Kurssprung durch eigenes Handeln ausnützt (PETER, a.a.o., Art. 161 StGB N. 34). Indem der Beschuldigte gestützt auf sein Insiderwissen Effekten vor dem bevor- stehenden Kurssprung gekauft hat, nützte er die betreffende Insiderinformation durch sein Handeln tatbestandsmässig gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB aus. 3.4.6 Verschaffung eines Vermögensvorteils als tatbestandsmässiger Erfolg Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst dann vollendet, wenn dem Täter oder einem Drit- ten ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs zurückgehen (PETER, a.a.o., Art. 161 StGB N. 34). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis liegt ein solcher vor, sobald der durch die Tat- handlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Für die Höhe des inkriminierten Gewinns massgebend ist i.d.R. der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insider- tatsache, d.h. der nachmalige Schlusskurs bzw. Eröffnungskurs am folgenden Börsentag (TPF 2015 66 E. 7.5, vgl. aber in Bezug auf Optionen Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 6.2.5). Angesichts der
30 - mit den elektronischen Handelsplattformen einhergehenden schnellen Reakti- onsgeschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass der Markt die betreffende In- formation ab diesem Zeitpunkt absorbiert hat und ab dann alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen auf Erwerb einer Aktie der betreffenden börsenkotierten Gesellschaft haben. Unbestrittenermassen erfolgte die öffentliche Bekanntma- chung der im Gange befindlichen ernsthaften Verkaufsverhandlungen zwischen der Bank E. und potenziellen Käufern bzw. der Bank D. am 13. Oktober 2011 (E. 3.4.1.3), sodass für die Berechnung des Gewinns der Schlusskurs vom
Antwort zu den Ziffern 5 und 6 des Schreibens der RAB vom 30. August 2013: „3.3 Ich kann die Auswirkungen eines befristeten Entzugs der Zulassung auf mein Einkommen nicht einschätzen. Die B. AG hat mich am 21. Februar 2013 (nicht Ende Dezember 2012) freigestellt und mir gleichzeitig eine Auflösungsvereinbarung per 25. Februar 2013 zuge- stellt, welche wir gegenseitig unterzeichnet haben. In diesem Zusammenhang wurde mir per 30. April 2013, 50% einer Abfindung bezahlt und die Restzahlung von 50% für 30. April 2014 schriftlich bestätigt und in Aussicht gestellt. Sofern die B. AG Ihre Verpflichtungen voll- ständig erfüllt, entspricht die gesamte Entschädigung ca. CHF 700‘000.“ Antwort zu Ziffer 8 des Schreibens der RAB vom 30. August 2013: „3.5 Nach meinem Wissenstand war ich leitender Prüfer für die Bank D. zwischen 2007 bis zu meinem Ausscheiden im Februar 2013. Ich verweise Sie auf die jährlichen Meldungen der B. AG an die FINMA, welche die Zuständigkeiten für die einzelnen Bankmandate festhält.“ Antwort zu Ziffer 9 des Schreibens der RAB vom 30. August 2013: „3.6 Gemäss den Postenauszug vom 13.3.2012-8.7.2013, welche ich Ihnen am 8. Juli 2013 durch die Bank C. habe zustellen lassen, wurden am 10. April 2012 die Geldmarktanlagen (48 Std. EUR-Call Anlagen) geschlossen und neu das Instrument HHH.Call EUR seit die- sem Datum verwendet.“ 4.3.3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 forderte die RAB den Beschuldigten auf, folgende Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen (BA pag. B05.101.1-1013-1026):
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, das Auftragsverhältnis zwischen A. und der Bank C. zu beschreiben (E. 4.3.1, Ziff. 1), sagte er aus, dass er dieses in Punkt 3.1 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) beschrieben habe (TPF pag. 50.731.016).
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, die entsprechende Vereinbarung (E. 4.3.1, Ziff. 2) einzureichen, sagte er unter Verweis auf Punkt 3.1 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) aus, er habe keinen Vermö- gensverwaltungsvertrag (TPF pag. 50.731.016).
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB zur Auskunftserteilung (E. 4.3.1, Ziff. 3), wer, wie und unter welcher Anleitung Aufträge zu den einzelnen Verkäufen erteilt bzw. ausgeführt habe, sagte er aus, er habe dies in Punkt 3.1 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) beantwortet (TPF pag. 50.731.017).
35 -
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, Belege einzureichen, wonach der Be- schuldigte mit den Steuerbehörden in Verhandlung stehe (E. 4.3.1, Ziff. 4), sagte er aus, er habe die Belege nicht eingereicht (TPF pag. 50.731.017).
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, Auskunft zu erteilten, welche negativen finanziellen Auswirkungen ein befristeter Entzug seiner Zulassung als Revisor hätte (E. 4.3.1, Ziff. 5), sagte er aus, er könne nicht konkret sagen, welche Auswirkungen dies haben würde. Im Übrigen verweise er auf Punkt 3.3 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2).
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, welches Einkommen er im Jahr 2013 erzielen werde (E. 4.3.1, Ziff. 6), sagte er unter Verweis auf Punkt 3.3 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) aus, dass er keine Einkünfte für die Zukunft abschätzen könne (TPF pag. 50.731.017 f.). Sein Einkommen sei bis Ende Januar 2013 sowie seine Abgangsentschädigung bekannt gewe- sen, welche er der RAB mitgeteilt habe (TPF pag. 50.731.018).
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, den Transaktionsauszug für sämtliche Transaktionen über die zwei Konti bei der Bank C. für die Jahre 2008 bis dato einzureichen (E. 4.3.1, Ziff. 7), sagte er aus, die Bank C. habe am 12. Juli 2013 die Belege für sämtliche Transaktionen über die ganze Laufzeit auf dem Konto der Bank C. eingereicht (TPF pag. 50.731.018).
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB zur Information, in welcher Periode er leitender Revisor bei der Bank D. gewesen sei (E. 4.3.1; Ziff. 8), sagte er aus, er habe diese Auskunft in Punkt 3.5 seines Schreiben vom 25. September 2013 erteilt (E. 4.3.2; TPF pag. 50.731.018).
Auf Vorhalt der der Aufforderung der RAB, die Transaktionen betreffend AAA. zu beschreiben (E. 4.3.1, Ziff. 9), sagte er aus, er habe dazu in Punkt 3.6 sei- nes Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) Auskunft erteilt (TPF pag. 50.731.019). Schliesslich wurde der Beschuldigte zu den einzelnen Aufforderung der RAB im Schreiben vom 17. Oktober 2013 befragt. Er sagte dazu wie folgt aus:
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, der Beschuldigte solle ihnen mitteilen, welche Kontoverbindungen er und seine Familie gehabt haben (E. 4.3.3, Ziff. 1), sagte er aus, die RAB habe seine Steuererklärungen gehabt (TPF pag. 50.731.019).
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, der Beschuldigte solle allfällige finan- zielle Transaktionen über Handelsplattformen mitteilen (E. 4.3.3, Ziff. 2), sagte
36 - er aus, dass auch diese Information die RAB gehabt habe. Auf der Steuerer- klärung stehe, dass seine Frau ein Konto bei der I. AG habe (TPF pag. 50.731.019).
Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, den Transaktionsauszug für 2008 bis dato für sämtliche Konti bzw. Anweisungen zuzustellen (E. 4.3.3, Ziff. 3) sagte er aus, dass er dies nicht gemacht habe (TPF pag. 50.731.020). 4.5 Tatsächliche und rechtliche Würdigung 4.5.1 Anwendungsbereich des RAG In seiner Eigenschaft als eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer bzw. Revisionsexperte und in seiner Funktion bei der B. AG (E. 2.3.3; 4.3.7) unterstand der Beschuldigte dem aRAG (Art. 1 ff. aRAG). 4.5.2 Auskünfte zum Schreiben der RAB vom 30. August 2013
Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 1: Der Beschuldigte hat in Ziff. 3.1 des Schreibens vom 25. September 2013 das Auftragsverhältnis inhaltlich be- schrieben (Beratung). Die verlangte Auskunft wurde daher vollständig erteilt.
Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 2: In Ziffer 3.1 des Schreibens des Beschuldigten vom 25. September 2013 ist zwar zu entnehmen, dass er kei- nen Vermögensverwaltungsvertrag habe. Er verfügte indessen über einen Be- ratungsvertrag, welcher er dem RAB nicht eingereicht hat. Die verlangte Aus- kunft war daher unvollständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG).
Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 3: Ziff. 3.1 des Schreibens des Be- schuldigten vom 25. September 2013 gibt keine Auskunft auf die von der RAB verlangte Information. Die verlangte Auskunft wurde daher nicht erteilt (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG).
Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 4: Die verlangten Unterlagen wurden nicht herausgegeben (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG).
Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 5: Die Mitteilung des Beschuldigten, wonach er nicht antizipierend sagen könne, welche negativen finanziellen Auswirkungen ein Entzug der Zulassung als Revisor haben würde, erscheint plausibel. Die Auskunft wurde daher vollständig erteilt.
37 -
Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 6: Der Beschuldigte teilte zwar in Ziff. 3.3 seines Schreibens vom 25. September 2013 seine Einkommenssitu- ation für das Jahr 2013 mit, reichte aber die verlangten Belege nicht ein. Die Auskunft war somit unvollständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG).
Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 7: Mit Schreiben der Bank C. vom
Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 8: Der Beschuldigte hat in Ziff. 3.5 seines Schreibens vom 25. September 2013 angegeben, in welcher Zeit er bei der Bank D. leitender Revisor war. Die Auskunft ist daher vollständig Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.5.3 Der Beschuldigte hat die mit Schreiben der RAB vom 17. Oktober 2013 verlang- ten Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt bzw. herausgegeben (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG). Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ist in somit objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.6 Im Ergebnis hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. September 2013 die Fragen der RAB in mehrfacher Hinsicht unvollständig beantwortet bzw. die ver- langten Unterlagen nicht eingereicht. Aufgrund der tatbestandlichen Handlungs- einheit hat er aber die Tat nicht mehrfach gegangen (E. 4.2.2). Das Schreiben des Beschuldigten vom 25. September 2013 sowie die Stellungnahmen seines damaligen Rechtsbeistands vom 1. und 27. November 2013 liegen zeitlich aus- einander und beruhen auf einer neuen Entschlussfassung. Somit ist mehrfache Tatbegehung (in zwei Fällen) gegeben. 4.7 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAB mehrfach erfüllt. 4.8 Einwand 4.8.1 Der Beschuldigte wendet ein, er hätte aufgrund des Grundsatzes der Selbstbe- lastungsfreiheit („nemo tenetur-Prinzip“) die Auskünfte und Unterlagen gar nicht erteilen bzw. einreichen müssen (BA pag. B05.101.1-160; B.05.101.1-1067 f.; TPF pag. 50.720.009).
38 - 4.8.2 4.8.2.1 Nach dem verfahrensrechtlichen Grundsatz, der unter anderem aus Art. 32 BV sowie aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet wird, ist grundsätzlich niemand gehal- ten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungs- strafverfahren selbst zu belasten, also aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen (nemo tenetur se ipsum accusare; TRUFFER, in: Wat- ter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz,
39 - erhoben werden können (BGE 128 II 142 E. 2b). Gemäss Art. 13 Abs. 1 VwVG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken: (a.) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; (b.) in einem Ver- fahren, soweit sie darin selbständige Begehen stellen; (c.) soweit ihnen nach ei- nem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungs- pflicht obliegt. Die weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG ergibt sich vorliegend aus der spezialgesetzlichen Regelung des RAG. Mit der Unterstellung unter das besondere Rechtsverhältnis hat sich der Beschuldige im Verwaltungsverfahren vor der RAB der entsprechenden Spezial- gesetzgebung bzw. der spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht von Art. 13 Abs. 1 RAG unterworfen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 RAG müssen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, ihre Mitarbeiter, die Personen, die sie für Revisions- dienstleistungen beziehen, und die geprüften Gesellschaften der RAB alle Aus- künfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie für die Erfüllung ihrer Auf- gabe benötigt. Nebst den gesetzlichen Mitwirkungspflichten ergeben sich die Mitwirkungspflich- ten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (BA pag. B05.101.1-1063). 4.8.3 Nach dem Gesagten ergibt sich die Mitwirkungspflicht (Auskunfts- und Heraus- gabepflicht) für den Beschuldigten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a–c VwVG aus fol- genden Gründen: 4.8.3.1 Die RAB hatte vorliegend aufgrund von Hinweisen Dritter konkrete Anhalts- punkte, dass der Beschuldigte als leitender Revisor möglicherweise über die Bankkonti seiner Kinder mit Effekten gehandelt hat, deren Emittenten von der B. AG revidiert wurden. Es bestand somit der Verdacht, dass der Beschuldigte insbesondere gegen die Unabhängigkeit verstossen hat, indem möglicherweise eine Beteiligung am Aktienkapital von geprüften Unternehmen erfolgte. Diese Vorwürfe standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem damals laufenden Verfahren zum Entzug der Zulassung wegen fehlender Gewähr für eine einwand- freie Prüftätigkeit. 4.8.3.2 a) Der Beschuldigte hat am 30. November 2007 ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte gestellt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 wurde er als Revisionsexperte zugelassen. Eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzun- gen bildet der unbescholtene Leumund (Art. 4 Abs. 1 aRAG). So muss der Zu- lassungsträger alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt sind, und sie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zustellen. Da der unbeschol- tene Leumund eine dauernd einzuhaltende Zulassungsvoraussetzung darstellt,
40 - bleibt der Beschuldigte somit mitwirkungspflichtig, wenn sich die Frage stellt, ob eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperte nicht mehr ge- geben ist (Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG i.V. Art. 4 und 17 Abs. 1 aRAG; BA pag. B05.101.1-1063). b) Die Mitwirkungspflicht besteht aber auch gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b VwVG, hat doch der Beschuldigte selbst den Antrag gestellt, die Vorwürfe auf Hinweise Dritter in einem separaten Verfahren zu klären (BA pag. B05.101.1-1063). c) Schliesslich besteht die Auskunfts- und Herausgabepflicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 RAG, war doch die B. AG ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und der Beschuldigte von 2007 bis 2013 Revisor und Mitglied der Geschäftsleitung der B. AG. d) Aufgrund der Sonderstellung des Beschuldigten ergab sich die Mitwirkungs- pflicht auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. 4.8.4 Nach dem Gesagten kann sich der Beschuldigte nicht auf das nemo tenetur- Prinzip berufen. Er hatte eine Auskunfts- und Herausgabepflicht. Der Einwand ist daher unbegründet. 4.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. 4.10 Der Beschuldige ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsauf- sichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG schuldig zu sprechen.
41 - 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldens- erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldensein- schätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die ein- zelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom
42 -
43 - verschuldeten Erfolges hielt sich somit in Grenzen. Was die Art und Weise der Tatausführung betrifft, ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte seine exklusiven berufsspezifischen Kenntnisse als Revisor bei sich bieten- der Gelegenheit zum eigenen Vorteil ausnützt hat. Der Umstand, dass er als Re- visor eine integre Rolle innehatte, lässt sein Verhalten als besonders rücksichts- los erscheinen. Das geschützte Rechtsgut – die Chancengleichheit der Anleger – wurde dabei aufgrund der Position des Beschuldigten erheblich tangiert. Er hat damit das Gebot der Fairness im Effektenhandel verletzt. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Das Nachtatverhalten mit der Stornierung und Umbuchung der Käufe auf den Familienkonten war aber letztlich nicht zielfüh- rend, war es doch bloss eine Frage der Zeit, bis ihm die Ermittler auf die Schliche kommen. Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft mittelschwer. Im Rah- men der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweggrund festzuhal- ten, dass der Beschuldigte aus eigennützigen und mit der bei Insiderdelikten üb- lichen finanziellen und profitorientierten Motivation handelte. Zu Lasten des Be- schuldigten ist ferner zu werten, dass er als ausgewiesen erfahrener Revisor ohne Weiteres in der Lage war, die Folgen seines Handelns abzuschätzen, zu- mal seine Entscheidungsfreiheit zu keinem Punkt eingeschränkt war. Er hätte die Tat mit einem minimalen Mass an Pflichtbewusstsein und Professionalität ohne Weiteres vermeiden können. Die Intensität des deliktischen Willens wiegt mit Blick auf die gewählte Vorgehensweise erheblich. Insgesamt wiegt auch die sub- jektive Tatschwere erheblich. Gesamthaft betrachtet ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen. 5.3.3.2 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 150 Tagessätze festzusetzen. 5.3.4 Infolge Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen (E. 5.2.2-5.2.4). 5.3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG erwiesen, dass der Beschuldigte teilweise die verlangten Auskünfte er- teilte (E. 4.5.2). Das Ausmass ist insgesamt geringfügig. Im Rahmen der subjek- tiven Tatkomponente ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die Herausgabe der Kontenverbindungen seiner Ehe- frau und Kinder in einem Interessenskonflikt befand. Zugunsten des Beschuldig- ten ist ferner zu berücksichtigen, dass er wohl auf den Rat seines damaligen Rechtsvertreters hörte, die verlangten Auskünfte/Unterlagen nicht zu ereilen bzw. herauszugeben. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist angesichts der Umstände als geringfügig zu werten. Das Gericht hat die vollumfänglich ver- weigerte Auskunft auf das Scheiben der RAB vom 17. Oktober 2013 als schwe-
44 - reren Verstoss gewertet. Mit Schreiben vom 25. September 2013 war der Be- schuldigte immerhin bemüht, einzelne Fragen des Schreibens des RAB vom
bis Fr. 100‘000.-- an (TPF pag. 50.731.002 f.). Im Zusammenhang mit seiner Freistellung durch die B. AG am 21. Februar 2013 bekam er in zwei Tranchen eine Abgangsentschädigung von insgesamt Fr. 700‘000.--. Sein Vermögen gab er mit rund 2 Mio. Franken an (TPF pag. 50.731.003). Dies entspricht ungefähr den Angaben in der Steuererklärung (TPF pag. 50.231.004). Sein Vermögen setzt sich vor allem aus zwei Einfamilienhäuser, Bankguthaben und Wertpapie- ren zusammen (TPF pag. 50.731.003). Der Beschuldigte hat nach eigenen An- gaben monatliche Mietzinseinnahmen von Fr. 2‘900.-- bzw. jährliche Einkünfte durch die Vermietung einer Liegenschaft von rund Fr. 30‘000.-- und jährliche
45 - Wertschriftenerträge von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 30‘000.-- (TPF pag. 50.731.003). Die Schulden (Hypothek) betragen gemäss letzter Steuererklärung 1 Mio. Fran- ken (TPF pag. 50.231.2.004; 50.731.003). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld vom 26. Juni 2018 hat der Beschuldigte gegen eine Forderung von 5 Mio. Franken Rechtsvorschlag erhoben (TPF 50.231.3.003). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung sei betreffende Forderung unbegründet und sei auch keine Klage erhoben worden (TPF pag. 50.731.003). Der Beschuldige ist nicht vorbestraft (TPF pag. 50.231.002). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund seiner hohen früheren Einkünfte während seiner langen Karriere und seines beträchtlichen Vermögens in überdurchschnittlich guten fi- nanziellen Verhältnissen lebt und Familienvater ist, wobei die Verhältnisse ge- ordnet und stabil sind. Er führte bis anhin ein familien- und karriereorientiertes Leben. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3), ebenso das deliktsfreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). Diese Faktoren sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen. b) Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafemp- findlichkeit des Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie ist höher, wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen trifft (BGE 118 IV 342 E. 2c mit E. 1a). Unter dem Gesichtspunkt des Schuldaus- gleichs kann eine besondere berufliche und soziale Stellung strafmindernd wir- ken, weil sie mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, 3. Aufl., Basel 3013, Art. 47 StGB N. 150). Auch wenn der Beschuldigte we- gen dieser Angelegenheit in beruflicher und finanzieller Hinsicht einige Ein- schränkungen hat erfahren müssen und ihm die Sache wegen der Beeinträchti- gung seines Rufes emotional nahe gehen mag, so ist dennoch mangels beson- derer beruflicher und sozialer Stellung keine besondere Strafempfindlichkeit ge- geben, welche eine Strafminderung zur Folge hätte. c) Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. „Folgenberücksichtigung“; siehe WIPRÄCH- TIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 157 ff.). Dazu zählt die Vorverurteilung in den Medien (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 160). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdäch- tigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsgutsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB (Art. 47 StGB) zu ge- wichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Dabei wird zugunsten des Täters die grosse
46 - Publizität des Falles berücksichtigt. Zu prüfen ist jeweils, ob und gegebenenfalls wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren gegen den Beschwer- deführer in dessen Recht eingriff (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Ob und gegebenen- falls unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne Vor- verurteilung des Tatverdächtigen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, liess das Bundesgericht offen (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Vorliegend ist keine Relevanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung ersichtlich – und wurde auch nicht geltend gemacht. Die Berichterstattung war objektiv bzw. schil- derte jeweils den Anklagevorwurf und verwies auf die Unschuldsvermutung (TPF pag. 50.255.001 f.). Die Medienberichterstattung ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. d) Im Rahmen der sog. Folgenberücksichtigung sind auch aussergerichtliche Sanktionen, z.B. Disziplinarmassnahmen, zu beurteilen. Vorliegend ist zuguns- ten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass die RAB mit Verfügung vom 30. Januar 2014 dem Beschuldigten wegen Verstosses gegen verschiedene Bestimmungen, insbesondere die Unabhängigkeit, die Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von fünf Jahren entzog (BA pag. 3.101-5, -38). Dem Beschuldigten ist eine Reduktion bzw. Strafminderung von 5 Tages- sätzen zu gewähren. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wür- digen. 5.3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren a) Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des gesamten Verfahrens die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Insiderhan- del. Er gab lediglich den Verstoss gegen das RAG teilweise zu. Im Schlusswort gab er zweideutig zu Protokoll, dass er wisse, dass ihm seine Aussagen nichts nützen (TPF pag. 50.720.009). Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berück- sichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom
47 - sen Umständen nicht als aufrichtige Reue im Sinne eines Strafmilderungsgrun- des von Art. 48 lit. d StGB verstanden werden. Die Äusserungen des Beschul- digten haben keine strafmindernde Wirkung. 5.3.5.3 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfakto- ren leicht strafmindernd aus. 5.3.6 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 5.3.6.1 a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Die Verjährung für die Insiderdelikte tritt am 22. September 2018 und diejenige für die Widerhandlungen gegen das RAG am 30. Januar 2021 ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB; E. 1.4). Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob eine Strafmilde- rung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt. Das Gesetz verlangt eine solche, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch mög- lich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafmilderungsgrund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). b) Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 9. August 2018 mehr als 2/3 der Ver- jährungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer erheblich vermindert. Die objektiven Vo- raussetzungen für eine Strafmilderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters. Der Beschuldigte hat sich seit Abschluss der Taten strafrechtlich nichts mehr zuschulden lassen kom- men. Auch die Voraussetzung des Wohlverhaltens seit der Tat (vgl. hierzu WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen straf- barer Handlungen) kann vorliegend bejaht werden. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist daher eine Strafmilderung angezeigt und dem Beschuldigten eine Reduktion von 15 Tagessätzen zu gewähren.
48 - 5.3.7 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen auszusprechen. 5.4 Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ausgehend vom monatlichen Einkommen von Fr. 1‘000.-- und in Berücksichti- gung der Mietzinseinnahmen von Fr. 2‘900.--, einem Anlagegewinn von Fr. 1‘666.--, einem Eigenmietwert von Fr. 2‘000.--, dem Einkommen der Ehefrau von Fr. 2‘500.-- (30%), ausmachend monatlich Fr. 10‘066.-- sowie zusätzlich der pro rata zu berücksichtigenden Abgangsentschädigung von 2013 im Betrag von Fr. 700‘000.-- bzw. monatlich Fr. 2‘916.-- (bei folgender Berechnungsmethode: jährlich Fr. 35‘000.-- [bei einer angenommenen Entschädigungslaufzeit von 20 Jahren] : 12), den Ausgaben für das Haus von geschätzt Fr. 1‘000.-- (Hypo- thek) und den geschätzten Krankenkassenprämien für den Beschuldigten und seine Ehefrau von monatlich insgesamt Fr. 1‘000.-- ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 430.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 160 Tagessätze à je Fr. 430.--. 5.5 Bedingter Vollzug 5.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen hier nicht. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht not- wendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Pro- bezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.7 Verbindungsstrafe 5.7.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geld- strafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestim- mung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 29.06.2005, BBl 2005,
49 - S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Die bedingte ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbin- dungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichun- gen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbin- dungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). 5.7.2 Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden Gründen angezeigt: Zur Spezialprävention ist sie angezeigt, da eine bedingte Geldstrafe den Be- schuldigten nicht sonderlich beeindrucken wird. Ein Rückfallrisiko des Beschul- digten ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits ist rückbli- ckend die Tendenz erkennbar, dass ihn staatliche Anordnungen nicht sonderlich beeindrucken. Vor diesem Hintergrund ist ihm mit einer – für seine finanziellen Verhältnisse leicht zu verkraftenden – Busse ein Denkzettel zu verpassen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Generalpräventive Aspekte sind aufgrund des wichtigen Grundsatzes der Chancengleichheit der Anleger im Ef- fektenhandel ebenfalls von Belang. Der Beschuldigte ist daher zusätzlich mit ei- ner Busse von Fr. 5‘000.-- zu bestrafen. Bei der Festsetzung der Sanktion (Geld- strafe und Busse) wurde berücksichtigt, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führt (E. 5.7.1). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5.7.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Thurgau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
I.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 31. November 2018