Urteil vom 15 . März 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg,
und als Privatklägerschaft:
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Gegenstand
Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst und mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2018.20
Die Beschuldigte sei des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB) sowie der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
Die Beschuldigte sei mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 27, 34, 42, 44, 47 und 49 StGB).
Die Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 68 Tagen sei auf die ausgespro- chene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Der Beschuldigten sei zudem eine Busse und, im Falle des schuldhaften Nichtbezah- lens, ersatzweise Freiheitsstrafe aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 4, Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Aargau als zuständig zu er- klären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
Die mit Verfügung vom 7. Juni 2017 beschlagnahmten Fr. 10‘000.-- ab dem Konto bei der Bank E., Konto Nr. 1, lautend auf die Beschuldigte, seien zur Deckung der Ver- fahrenskosten einzuziehen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. 6).
Die bisher entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 22‘351.-- (Fr. 11‘000.-- Gebühren und Fr. 11‘351.-- auferlegbare Auslagen), zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren, seien der Beschuldigten aufzuerle- gen (Art. 422 ff. StPO), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag im Umfang von Fr. 10‘000.-- durch die Einziehung gemäss Ziff. 5 gedeckt sei.
Rechtsanwältin Tanja Knodel, sei für die ab dem 22. Mai 2017 angeordnete amtliche Verteidigung der Beschuldigten in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei die Beschul- digte zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
Anträge der Privatklägerschaft:
Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.
Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB sei einzustellen, eventualiter sei A. diesbezüglich freizusprechen.
A. sei vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB freizusprechen.
Allfällige Zivilansprüche der Privatklägerinnen seien abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens seien teilweise den Privatklägerinnen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen; eventualiter seien die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Beschuldigten A. sei eine Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 39‘003.25 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 13‘600.-- auszu- richten.
Die Vermögensbeschlagnahme im Betrag von Fr. 10‘000.-- auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf A., sei aufzuheben.
Prozessgeschichte: A. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichten die Vertreter der Privatklägerinnen gegen A. (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 eröffnete die Bundesan- waltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte und gegen Unbekannt wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes. Mit Verfügung vom 16. März 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses aus. Mit Verfügung vom 30. März 2017 dehnte sie das Strafverfahren auf D. aus. Die beiden Verfahren wurden am
6 - (BA pag. 05-00-001-0002 ff.). Die Privatklägerschaft macht zusammenfassend geltend, die B. AG bzw. deren interne Abteilung Q. habe aufgrund eines Ver- dachts auf Verletzung von Geschäftsgeheimnissen den E-Mail-Verkehr der Be- schuldigten im September 2016 durch die F. AG überprüfen lassen und habe den Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016 am 28. Oktober 2016 (BA pag. B05-00- 001-0022) erhalten, sodass der verdichtete hinreichende Verdacht auf eine durch die Beschuldigte begangene Geheimnisverletzung frühestens ab diesem Zeit- punkt bestanden habe. Die dreimonatige Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB sei demgemäss gewahrt worden (BA pag. 05-00-0001, -0004). Mit Eingabe vom 14. März 2017 machte die Privatklägerschaft auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft ergänzende Angaben zur Strafantragsfrist (BA pag. 15-01- 004, -10). Sie führte aus, dass bei der Durchsicht der E-Mails die F. AG festge- stellt habe, dass die Beschuldigte in einem regen E-Mailaustausch mit D. im Land Z. gestanden und im Untersuchungszeitraum mehrfach sensitive Informationen und Korrespondenzen der B. AG mit dieser Person ausgetauscht habe. Zu die- sem Zeitpunkt seien die von Art. 162 StGB vorausgesetzten objektiven und sub- jektiven Tatbestandelemente weder der F. AG noch der Abteilung Q. und schon gar nicht den Antragsberechtigten bei der B. AG bekannt gewesen. Die F. AG habe den Abschlussbericht am 27. Oktober 2016 der Abteilung Q. per E-Mail zukommen lassen. Mit Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016 habe die F. AG ihre Untersuchungsergebnisse vorgelegt. Der Abschlussbericht enthalte im An- hang eine Übersicht der von der F. AG als relevant markierten E-Mails. Diese Übersicht enthalte aber lediglich eine kurze Zusammenfassung von versandten E-Mails der Beschuldigten und äussere sich nicht dazu, ob die E-Mails geheim- zuhaltende Informationen enthalten würden oder die Informationen unter Verlet- zung von Geheimhaltungspflichten der Beschuldigten versandt worden seien. In Bezug auf die von der F. AG im Abschlussbericht identifizierten E-Mails habe noch abgeklärt werden müssen, inwiefern den weitergeleiteten Informationen tat- sächlich Geheimnischarakter zugekommen und die Offenbarung pflichtwidrig er- folgt sei. Die Privatklägerschaft vertritt die Auffassung, dass die allfällige Kennt- nisnahme von einer Straftat durch die F. AG oder der Abteilung Q. nach Art. 31 StGB wirkungslos geblieben sei. Die Strafantragsfrist habe erst durch die Kennt- nisnahme durch die bei der B. AG und C. AG Strafantragsberechtigten zu laufen begonnen. Die Strafantragsfrist habe somit für die C. AG mit der Kenntnisnahme des Abschlussberichts der F. AG vom 27. Oktober 2017 durch G. am 28. Oktober 2016 bzw. am darauffolgenden 29. Oktober 2016 und für die B. AG mit der Kennt- nisnahme durch I. am 4. November 2016 bzw. am 5. November 2016 zu laufen begonnen (BA pag. 15-01-0009). Der von den Privatklägerinnen am 20. Januar 2017 gestellte Strafantrag sei damit innert der dreimonatigen Antragsfrist von Art. 31 StGB fristgerecht gestellt worden (BA pag. 15-01-0010).
7 - 1.3.2 Einwand der Verteidigerin Die Verteidigerin wandte an der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 ein, die Privatklägerschaft habe den Strafantrag vom 20. Januar 2017 nicht rechtzeitig gestellt (TPF pag. 9.721.040, -056). Mangels Prozessvoraussetzung sei das Strafverfahren wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) einzustellen (TPF pag. 9.721.056). Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Privatklägerschaft am 27. September 2016 die F. AG mit der Untersuchung der Mailbox der Beschuldigten beauftragt habe. Am 10. Oktober 2016 habe die F. AG die Privatklägerschaft mit E-Mail an H. und G. darüber informiert, dass die Beschuldigte E-Mails mit sensitiven Daten an D. nach Land Z. geschickt habe. Die F. AG habe dies mit Beispielen belegt. Mit genau diesen Beispielen habe die Privatklägerschaft anschliessend ihre Vorwürfe in der Strafanzeige vom 20. Ja- nuar 2017 untermauert. Den Privatklägerinnen hätten demzufolge am 10. Okto- ber 2016 alle Belege für die von ihnen behaupteten Geheimnisverletzungen in Bezug auf D. vorgelegen. Als Reaktion auf die mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 übermittelten Verstösse durch die Beschuldigte sei am 11. Oktober 2016 ihre so- fortige Freistellung erfolgt. Am 13. Oktober 2016 sei der Berichtsentwurf der F. AG der Privatklägerschaft vorgelegen und die Untersuchungsergebnisse hät- ten im Kern festgestanden. Bei genauer Betrachtung des Berichtsentwurfs werde klar, dass es sich um mehr als nur „Zwischenergebnisse“ gehandelt habe. Alleine der Umstand, dass der Berichtsentwurf vom 13. Oktober 2016 bis auf einige we- nige Punkte deckungsgleich mit dem Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016 sei, belege dies. Die Privatklägerschaft habe die Untersuchungsergebnisse an- lässlich der Besprechung vom 13. Oktober 2016 zur Kenntnis genommen und müsse sich dieses Wissen spätestens ab diesem Zeitpunkt anrechnen lassen (TPF pag. 9.721.040, -056). 1.3.3 Rechtliches 1.3.3.1 Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses werden nur auf An- trag hin verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag bei Antragsdelikten der Konstituierung als Privatkläger gleichgestellt. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung gemäss Art. 162 StGB richtet sich nach Art. 30 StGB. Antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB wegen Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist vorliegend die B. AG so- wie die C. AG. 1.3.3.2 Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Antragsrecht erlischt nach drei Mo- naten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Per- son der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begriff-
8 - lich die Kenntnis der Tat voraus (R IEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 31 StGB N. 6). Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters (R IEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 6). Der Tag der Kenntnisnahme ist dabei nicht mitzuzählen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Der Fristenlauf beginnt somit am folgenden Tag, nachdem der Antragsberechtigte die erforderli- che Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat (T RECHSEL/JEAN-RICHARD, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 31 StGB N. 3). 1.3.3.3 In Bezug auf die Kenntnis des Täters genügt der blosse Verdacht nicht. Bekannt ist dem Verletzten der Täter dann, wenn er so gewichtige Anhaltspunkte für deren Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafantrag stellen darf (T RECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 31 StGB N. 5). „Solange auf- grund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsbe- rechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandsele- mente bekannt sind, da eine Tat nur vorliegt, wenn der Täter auch den subjekti- ven Tatbestand erfüllt. Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeit ig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (Urteil des Bundesgericht 6B_396/2008 vom
9 - 17 82] E. 4.2). Der Antragsberechtigte darf nicht zuwarten, bis er genügend Be- weismittel in den Händen hält (BGE 101 IV 113 E. 1.b; R IEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 28). Es ist nämlich nicht erforderlich, die Kenntnisnahme von Tat und Täter durch entsprechende Beweismittel zu veranschaulichen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2017 [470 17 82] E. 4.2). 1.3.3.5 Juristische Personen des Privatrechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln und Willenserklärungen abgeben (R IEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10; RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315). Genau gleich verhält es sich in Bezug auf die Kenntnisnahme von Tat und Täter (R IEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10). Entscheidend kann deshalb nur sein, in welchem Zeitpunkt eine für die juristische Person handelnde natürliche Person die entsprechende Kenntnis erlangt hat (sog. Wissensvertretung [R IEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 10]). Zu fragen ist somit, wer konkret befugt ist, namens der verletzten juristischen Person Strafantrag einzureichen. Es sind nur jene Personen zur Antragsstellung befugt, die dazu berufen sind, die betroffenen Interessen der juristischen Person wahrzunehmen (R IEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 11). Die entsprechende Befugnis bestimmt sich nach der Organisation der verletzten Gesellschaft; grundsätzlich steht jenem Organ die Antragsbefugnis zu, das zur Wahrung der entsprechenden Interessen berufen ist. Die jeweiligen Obliegenheiten und Kompetenzen ergeben sich aus den Statuten und dem Organisationsreglement (R IEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315; R EHBERG, ZStrR 1969, S. 259). Welche natürliche Person im Ein- zelnen als zuständiger Organträger betrachtet werden muss, ist dem Handelsre- gister zu entnehmen (R IEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 315). Es kann deshalb nur darauf ankommen, wann ein effektiv zum Antrag befugtes Organ die voraus- gesetzte Kenntnis erlangt hat (R IEDO, a.a.O., Art. 31 StGB N. 11; RIEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447). Die Strafantragsfrist wird auch ausgelöst, wenn ein kollektiv zeichnungsberechtigter Organträger von Tat und Täter Kenntnis erhält, es in der Folge aber unterlässt, einen zweiten Zeichnungsberechtigten zu infor- mieren (R IEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447). Die juristische Person ist als Ver- letzte ausreichend informiert, die Frist nach Art. 31 StGB beginnt zu laufen. Dass die Vertretungsmacht der betreffenden natürlichen Person zum alleinigen Stellen des Strafantrages nicht ausreicht, ändert an dieser Rechtslage nichts (R IEDO, Der Strafantrag, a.a.O., S. 447 f.). 1.3.4 Beginn der Strafantragsfrist In Bezug auf die Frage, wann die Privatklägerschaft Kenntnis von Tat und Täterin i.S.v. Art. 31 StGB erlangt hat, sind folgende Ereignisse relevant:
10 - 1.3.4.1 Aufgrund der Whistleblowing-Vorwürfe der Beschuldigten zwischen Juni und September 2016 wurde von der B. AG-internen Abteilung Q. eine Untersuchung durchgeführt, während welcher die Beschuldigte verdächtigt wurde, interne Wei- sungen der B. AG verletzt zu haben (BA pag. 05-00-0006 Rz. 13 f.; B05-00-0001- 0025 Rz. 1.3 ff.). Die internen Weisungen sehen mitunter die vertragliche Ge- heimhaltungspflicht vor (BA pag. B05-00-0001-0084, Ziff. 1.6; BA pag. B05-00- 001-0112, S. 12 [„must be kept confidential“]). Der Strafanzeige der Privatkläger- schaft ist zu entnehmen, dass sich der Verdacht gegenüber der Beschuldigten bereits in diesem Untersuchungsstadium auf die Verletzung von Geschäftsge- heimnissen bezog (BA pag. 05-00-0014, Rz. 44 „dass die Beschuldigte Ge- schäftsgeheimnisse der Anzeigeerstatterinnen verraten haben könnte.“). 1.3.4.2 Am 26. September 2016 schlug J. (VR-Vizepräsidentin von C. AG) der Beschul- digten per E-Mail die sofortige Freistellung an, was diese ablehnte (BA pag. 17- 01-0033). Die E-Mail ging zur Kenntnis an G. (General Counsel der C. AG; BA pag. 17-01-0033). J. als Organ und vertretungsberechtige Mitarbeiterin der Privatklägerschaft war in die interne Untersuchung der Abteilung Q. gegen die Beschuldigte involviert. G. ist kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt (BA pag. B05-00-001-0020). Dass er lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, ändert an der Auslösung der Strafantragsfrist nichts (E. 1.3.3.5, 2. Abschnitt). J. und G. sind mithin beide strafantragsberechtige Personen und das Wissen von ihnen wird den juristischen Personen bzw. den Privatklägerinnen zugerechnet. Dass die Freistellung am 26. September 2016 leidglich angeboten wurde, indiziert, dass die Verdachtslage in Bezug auf die mutmassliche Verletzung von Geschäftsge- heimnissen für die Privatklägerschaft zu diesem Zeitpunkt noch unsicher war. 1.3.4.3 Wegen des Verdachts auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beauf- tragte die Privatklägerschaft am 27. September 2016 die F. AG mit der Untersu- chung der Mailbox der Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis
13 - explizit darauf hingewiesen, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse weder per- sönlich zu verwerten noch Drittpersonen mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Nach dem Gesagten hatte die Privatklägerschaft ab dem 10./11. Oktober 2016 ausreichend Kenntnis von der mutmasslichen mehrfachen Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisverletzung durch die Beschuldigte. 1.3.4.7 a) Am 13. Oktober 2016 wurden an einem Meeting die Zwischenergebnisse der F. AG mit der Privatklägerschaft besprochen. Als Grundlage diente der Berichts- entwurf der F. AG vom 13. Oktober 2016 (TPF pag. 9.262.1.006, -022). Der Zwi- schenbericht bezieht sich auf die von der Beschuldigten an D. nach Land Z. und an die K. s.r.o. bzw. an N. nach Land Y. weitergeleiteten E-Mails. Dem Zwischen- bericht ist in Ziff. 2.8 zu entnehmen, dass die F. AG 1‘993 Dokumente der Be- schuldigten ausgewertet hatte, wovon sie 260 als „relevant“ einstufte (TPF pag. 9.262.1.014). Mit relevant sind die weitergeleiteten Dokumente gemeint, welche mutmasslich Geschäftsgeheimnisse bzw. sensitive Daten beinhalten. Zu den als relevant eingestuften E-Mails gehören sowohl solche zur Thematik „Relationship with K. s.r.o.“ (52 Dokumente) als auch solche zum Thema „Information shared with “O. Domains“ (165 Dokumente). Mit den Initialen „O.“ ist D. gemeint. Unter den „Findings“ sind die Untersuchungsergebnisse aufgelistet (Ziff. 3.1 des Be- richtsentwurfs vom 13. Oktober 2016). Die F. AG listete die als vertrauenswürdig erachteten und von der Beschuldigten an D. weitergeleiteten Dokumente auf (vgl. Ziff. 3.22 des Berichtsentwurfs; „commercially sensitive)“. Ausserdem wies die F. AG die Privatklägerschaft bereits am 13. Oktober 2016 darauf hin, dass sie der Ansicht sei, dass die Beschuldigte durch den Informationsaustausch mit D. gegen die Regeln des Code of Conduct verstossen habe (Ziff. 3.26 des Berichts- entwurfs). Aber auch in Bezug auf N. fand die F. AG bis zum 13. Oktober 2016 zahlreiche Dokumente, welche einen Austausch von sensitiven B. AG-Interna – unter anderem im Zusammenhang mit dem Projekt CC. – zwischen der Beschul- digten und der K. s.r.o. bzw. N. belegen sollen (Ziff. 3.3 des Berichtsentwurfs). In Ziff. 2.10 des Berichtsentwurfs wies die F. AG die Privatklägerschaft darauf hin, dass in den Anhängen 1 bis 8 die als relevant betrachteten Dokumente aufgeführt seien. Ausserdem wies sie darauf hin, dass sich in den Anhängen 1 bis 8 für jedes der Dokumente zusammenfassende Angaben finden würden, einschliess- lich der Dokumentensprache und einer Zusammenfassung des Inhalts des Do- kuments (TPF pag. 9.262.1.015; „At appendices 1 to 8 we provide summary de- tail for each of the documents, including the document language and summary description of the contents of the document.“). Die F. AG legte dort in der Rubrik „Comment“ detailliert dar, um was für Informationen es sich gehandelt hat und welche ihrer Ansicht nach potentiell vertrauliche (relevante) Informationen bein- halten. Den Anhängen lässt sich Art und Umfang der weitergeleiteten Informati- onen entnehmen. So legte sie für sämtliche weitergeleiteten und als relevant ein- gestuften E-Mails dar, was deren Inhalt war, wie Projekte, Offerten, Vorverträge
14 - inkl. Preisveranschlagungen, B. AG-interne Abklärungen während Angebotspha- sen, Details zu B. AG-Angeboten an Kunden, Schriftverkehr der B. AG mit Kon- kurrenten, Joint-Venture-Verträge zwischen B. AG mit Drittfirmen und derglei- chen. Der Rubrik „Comment“ war somit zu entnehmen, warum es sich dabei um Daten von grosser wirtschaftlicher Bedeutung für die Privatklägerschaft handeln soll. Sämtliche inkriminierten E-Mails, die Eingang in die Anklage vom 30. April 2018 fanden, sind in den Anhängen 1 bis 8 aufgeführt. b) Allerdings enthielt der Berichtsentwurf die weitergeleiteten Dokumente selber nicht. In Ziff. 3.1 des Berichtsentwurfs verwies die F. AG auf die Anhänge und teilte der Privatklägerschaft in Englisch mit: Wie mit Ihnen vereinbart, haben wir die von uns als relevant bezeichneten Dokumente nicht als Anlage zu diesem Bericht beigefügt, sondern verweisen auf die Anhänge 1 bis 8, in denen wir un- sere Ergebnisse aus unserer Überprüfung der Mailbox der Überwachten darge- legt haben (TPF pag. 9.262.1.017; „As agreed with you, we have not attached as Exhibits to this Report the documents identified as „Relevant“ by us, but refer to Appendices 1 to 8, where we have set out our detailed findings from our review of the Custodian’s mailbox). Über das Motiv der Privatklägerinnen, die inkrimi- nierten Dokumente zu diesem Zeitpunkt nicht selber zu sichten, kann nur speku- liert werden. Jedenfalls hatten zeichnungsberechtigte Vertreter der Privatkläger- schaft (siehe dazu E. 1.3.4.2; E. 1.3.4.5 f.; E. 1.3.4.7 d) zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von sämtlichen Fakten und sie hätten auch Einsicht in die inkriminierten Dokumente nehmen können. c) Bei genauer Betrachtung des Berichtsentwurfs vom 13. Oktober 2016 fällt auf, dass es sich um mehr als nur Zwischenergebnisse handelte und die Untersu- chung aus Sicht der F. AG nahezu abgeschlossen war, was bereits der erhebli- che Umfang der ausgewerteten E-Mails belegt (vgl. E. 1.3.4.7 a; TPF pag. 9.262.1.014). Es fehlte lediglich noch der definitive Abschlussbericht, der in den wesentlichen Punkten mit dem Berichtsentwurf vom 13. Oktober 2016 deckungs- gleich ist. Bis auf wenige unwesentliche Punkte sind keine Unterschiede auszu- machen. Insbesondere waren die Anhänge 1 bis 8 im Zwischenbericht der F. AG vom 13. Oktober 2016 identisch mit den Anhängen 1 bis 8 im Abschlussbericht vom 27. Oktober 2016. Ausserdem wies die F. AG die Privatklägerschaft bereits am 13. Oktober 2016 darauf hin, dass der Due Diligence Report keine Informati- onen enthalte, welche der F. AG zu einer weiteren Durchsuchung Anlass gebe (Ziff. 3.5 des Berichtsentwurfs). d) Zwar gibt es angeblich kein Protokoll vom Meeting vom 13. Oktober 2016, was angesichts der Wichtigkeit der Thematik zweifelhaft erscheint. Indes ist in An- wendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (T OPHINKE, Basler Kommentar,
15 -
18 - E-Mailverkehr allgemein gehaltene Fragen und Antworten zu einschlägigen Er- fahrungen und Referenzen der B. AG bezüglich der Region und des Know-hows.
Projekt BB. im Land W.: Die am 18.03.2015 von der Beschuldigten per E-Mail (BA pag. B05-00-001-0190) an D. weitergeleitete E-Mail-Korrespondenz enthält Angaben zum ausgeschriebenen Projekt, zu Gesprächsaufnahmen mit potenti- ellen Konsortiumspartnern, Angaben zur möglichen Rollenverteilung der Partner und der diesbezüglichen Stellung der B. AG sowie allgemeine Einschätzungen zum Marktumfeld und Opportunitäten (BA pag. B05-00-001-0191 ff.). Ferner wird in einer E-Mail von einem B. AG-Mitarbeiter mit Geschäftskontakten im Land W., die Geschichte und Probleme des Vorgängerprojekts aus Sicht der Betreiberge- sellschaft allgemein zusammengefasst (BA pag. B05-00-001-0194). Die am 23.11.2015 (BA pag. B05-00-001-0196) von der Beschuldigten an D. weiterge- leitete E-Mailkorrespondenz enthält konkrete Angaben zu den einzelnen Kosten- posten der im Rahmen des Projekts zu liefernden Geräte (BA pag. B05-00-001- 0196). Des Weiteren wird eine Diskussion darüber geführt, welche Einheiten der B. AG und C. AG in das Projekt einbezogen werden sollen (BA pag. B05-00-001- 0198). In diesem Rahmen wird anhand eines durchgeführten analogen Projekts auch geschätzt, mit welchen Anteilen Gerätelieferungen und Leistungen die B. AG approximativ im neuen Projekt rechnen kann (BA pag. B05-00-001-0201).
Projekt AA. im Land X.: Die am 12.10.2015 (BA pag. B05-00-001-0214) von der Beschuldigten an D. weitergeleitete E-Mailkorrespondenz enthält Angaben zu den Hintergründen eines urheberrechtlichen Konflikts mit einer ausländischen Gesellschaft, der ein Schreiben seitens der B. AG an die Behörden des Landes X. veranlasst hat. Die E-Mail-Korrespondenz enthält im Wesentlichen einen (von der Beschuldigten verfassten) Entwurf eines Schreibens, welche den Antrag der betroffenen ausländischen Gesellschaft, das an die Behörden übermittelte Schreiben zu revozieren, abschlägig beantwortet (BA pag. B05-00-001-0218 f.). Der angehängte „Joint Venture Contract“ zwischen der JJ. Ltd. und einer Toch- tergesellschaft der C. AG vom 12.07.2011 (BA-B05-00-001-0220 ff.) enthält de- taillierte (teilweise generell-abstrakte, teilweise individuell-konkrete) Vereinba- rungen für die Begründung und Betreibung der KK. Ltd., wie etwa betreffend Par- teien, Zweck, Struktur, Gebäude, Revision, Steuern, Umgang mit immateriellen Gütern (Lizenzen, Marken etc.), Finanzierung etc. Die von der Beschuldigten am 02.11.2015 bzw. 10.12.2015 an D. weitergeleitete E-Mail vom 28.10.2015 (BA pag. B05-00-001-0265; B05-00-001-0276) enthält Grussworte der Beschuldigten an die E-Mailempfängerin (B. AG Mitarbeiterin) und als Anhang ein Distribution Agreement zwischen der B. AG und der K. s.r.o. Die Vereinbarung enthält auf generell-abstrakte Weise die Rechte und Pflichten der Vertragspartner ohne An- gaben über technische Details oder Kalkulationen (BA pag. B05-00-001-0266 ff.).
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Projekt GG.: Die von der Beschuldigten am 13.01.2015 an D. versandte E-Mail enthält eine Powerpointpräsentation eines B. AG-Mitarbeiters (BA pag. B05-00- 001-0289). Die Präsentation enthält relativ abstrakte Übersichten über die ver- schiedenen Projekte, Marktanalysen, allgemeinen Marktopportunitäten und -risi- ken sowie potentielle Probleme. Detaillierte Angaben über technische Anforde- rungen oder Preiskalkulationen liegen nicht vor. Die von der Beschuldigten am 04.02.2015 an D. weitergeleitete E-Mail mit dem Betreff „request“ enthält den Hinweis der E-Mailverfasserin, dass das an die Beschuldigte weitergeleitete E-Mail wahrscheinlich versehentlich vom Vertreter der B. AG an den ursprüngli- chen Empfänger weitergeleitet worden sei. Die E-Mail enthält Mutmassungen darüber, dass der potentielle Auftraggeber bzw. Endkunde keine Präferenz hin- sichtlich des Lieferanten hätte und die Preise des Mitbewerbers MM. für analoge Module mit denselben Funktionen niedriger sein sollen (BA pag. B05-00-001- 0303). In den Anhängen sind Gerätebezeichnungen und Bestellnummern aufge- listet (BA pag. B05-00-001-0307 ff.). Das von der Beschuldigten am 03.09.2016 an D. weitergeleitete E-Mail enthält den Hinweis eines B. AG-Mitarbeiters, dass das 3. Quartal in Bezug auf die Projekt-Eingänge schlecht angelaufen sei (BA pag. B05-00-001-0319). Der E-Mail angehängt sind eine Excel-Tabelle mit Anga- ben über die im Quartal eingegangenen Projekte (wie Ort, [End-]Kunde) und de- ren Wert (BA pag. B05-00-001-0320).
Projekt AA. im Land X.: Die von der Beschuldigten am 22.10.2015 (BA-12-02-
22 - 2.2.2.3 Motiv (Verfahrenskomplex D.) a) Die Beschuldigte sagte am 6. April 2017 bei der Bundesanwaltschaft in Bezug auf den Grund für die Weiterleitung der E-Mails an D. aus, sie habe die E-Mails an ihren Freund geschickt, mit der Bitte, ihr zu helfen, um eine gute Arbeit bei der B. AG zu machen (BA pag. 13-01-0041). Es sei unter Freunden gewesen (BA pag. 13-01-0042). Sie habe sich an ihn gewandt, damit er sie unterstützen würde (BA pag. 13-01-0047). Er habe ihr geholfen, im Englischen präzise und gute For- mulierungen zu machen, damit die B. AG „gut und professionell aussehe“ (BA pag. 13-01-0047). Sie habe ihn gebeten, ihr in Englisch zu helfen und zu beraten, wie sie bei der B. AG strategisch vorgehen solle (BA pag. 13-01-0048, -0050). Auf Frage, ob es auch um inhaltliche Unterstützung von D. gegangen sei, sagte sie aus, es sei darum gegangen, wie sie es korrekt formulieren solle (BA pag. 13- 01-0050). Sie hätte mit D. eine freundschaftliche private Beziehung gehabt (BA pag. 13-01-0058). Sie seien sehr enge Freunde (BA pag. 13-01-0058, 0059). Ab und zu habe sie ihm eine E-Mail gesandt und ihn gefragt, ob er diese vielleicht durchlesen und korrigieren könne. Er habe nachgefragt, welche Hilfe sie benöti- ge (BA pag. 13-01-0058). Sie und D. hätten keine Geschäftsbeziehung gehabt (BA pag. 13-01-0059). Die Hauptsache sei, dass sie sehr enge Freunde seien und sie sich immer sicher gewesen sei, dass er die vertraulichen Daten nieman- dem weitergeben würde (BA pag. 13-01-0062). Sie kenne D. schon über viele Jahre und er habe nie gewollt, dass seine Firma an den Verträgen der B. AG beteiligt sei oder als Lieferant von diesen Verträgen in Frage komme (BA pag. 13-01-0062). Am 5. Mai 2017 sagte die Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft gleichbleibend aus, dass sie und D. sehr nahe Freunde seien (BA pag. 13-01- 0181). Am 29. Januar 2018 sagte die Beschuldigte weiter aus, dass die Informa- tionen, welche sie D. übergeben habe, dazu gedient hätten, um bei der Erstellung des neuen Distributionsvertrages verwendet zu werden. Sie habe diese Informa- tionen nicht einfach „einem Herrn D.“ übergeben, sondern einem besten Freund von ihr, der eine juristische Ausbildung und ihr geholfen habe, den Vertrag so zu formulieren, dass die Interessen der B. AG geschützt würden (BA pag. 13-01- 0248). b) An der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2019 gab die Beschuldigte als Motiv für die Weiterleitung der Daten im Wesentlichen gleichbleibend an, dass D. ihr bei ihrer Arbeit freundschaftlich geholfen habe. Er habe keinen persönlichen Vor- teil oder Nutzen gehabt. Alles was er gemacht habe, sei zum Nutzen der B. AG gewesen (TPF pag. 9.731.013). Die Beschuldigte legte anhand des „Equity Joint Venture Contracts“ zwischen der JJ. Ltd. und einer Tochtergesellschaft der C. AG vom 12. Juni 2011 im Rahmen des Projekts AA. im Land X., beispielhaft dar, dass D. diesen zu 70-80% redigiert habe und sie danach von der Leitung der B. AG, ihrem direkten Vorgesetzten NN., für den Vertrag einen Dank bekommen
23 - habe (TPF pag. 9.731.010 f.). Auf Frage, ob sie sich auch über Projekte ausge- tauscht hätten, sagte sie aus: Sie habe ihn um Rat gefragt. Sie habe ihn gebeten, ob er ihr mit seinen Beziehungen helfen könne, um Kontrakte für die B. AG zu schliessen (TPF pag. 9.731.007). Die Frage, ob sie auf die Hilfe von D. angewie- sen gewesen sei, um ihre Arbeit bei der B. AG gut auszuführen, bejahte sie (TPF pag. 9.731.007). Auf Vorhalt der E-Mailkorrespondenz vom 6. Februar 2015 zum Projekt „FF.“, Land ZZ., sagte sie aus, dass der Auftraggeber eine weitere Toch- tergesellschaft der C. AG gewesen sei. Es habe dann geheissen, sie würden die Anlagen und Ausrüstungen nicht bei der B. AG einkaufen, sondern bei einem Konkurrenten. Da habe sie sich an D. gewandt und habe ihn gefragt, was zu tun sei (TPF pag. 9.731.009). 2.2.2.4 Art der Hilfeleistungen (Verfahrenskomplex D.) Auch D. wurde zum Grund für seine Hilfeleistungen an die Beschuldigte befragt. Am 18. April 2017 sagte D. bei der Bundesanwaltschaft auf die Frage, wie seine Unterstützung für die Beschuldigte ausgesehen habe, aus: „Vielfältig. Beispiels- weise wenn es darum ging, zu unterstützen wie ein Schriftstück aufgesetzt wer- den kann, damit es in perfektem Englisch gemacht werden konnte. Dann habe ich das gerne unterstützt. Es gab auch Fälle, wie z.B. einen Vertragsentwurf zu überarbeiten. Ich habe diesen so auf den Stand gebracht, dass er der B. AG hilft“ (BA pag. 13-02-0019). Er habe für sie Präsentationen erstellt, ihr bei der Formu- lierung von E-Mails oder eines Vertrags oder bei Übersetzungen geholfen (BA pag. 13-02-0018 f., 0033). Er könne klar verneinen, dass er die von der Beschul- digten erhaltenen Informationen weitergegeben habe (BA pag. 13-02-0019). Er habe die Beschuldigte als Coach und Berater unterstützt (BA pag. 13-02-0018, 0022, 0023). Es sei beim Kontakt darum gegangen, dass jemand von aussen einen unabhängigen Blick auf die ganze Sache haben könne. Dies im Wissen, dass es zu 100% vertraulich erfolgt sei (BA pag. 13-02-0032). Er habe keinen Eigennutzen oder ein wirtschaftliches Interesse gehabt. Es sei nur darum gegan- gen, ihr zu helfen, sie zu beraten und zu unterstützen (BA pag. 13-02-0036). Er und die Beschuldigte hätten in unterschiedlicher Intensität Kontakt gehabt, „halt so, wie man mit Freunden Kontakt hat“ (BA pag. 13-02-0017 f.). Es habe keine Gegenleistung gegeben. Wenn er habe helfen können, sei es ihm eine Freude gewesen, dies zu tun (BA pag. 13-02-0036). 2.2.2.5 Zu den verwendeten E-Mailaccounts (Verfahrenskomplex D.) D. sagte am 18. April 2017 auf Frage, warum er zum Teil seine privaten und zum Teil seine geschäftlichen E-Mail-Accounts für seine Antworten an die Beschuldigte verwendet habe, aus: Es habe keinen bewussten Grund gegeben.
24 - Wenn man viele Mailaccounts habe, benutze man einfach eine. Es sei keine be- wusste Entscheidung gewesen, von welcher Mailadresse er geschrieben habe (BA pag. 13-02-0039). 2.2.2.6 Verfahrenskomplex N. Die Beschuldigte machte sowohl im Vorverfahren wie auch in der Hauptverhand- lung in Bezug auf die N. zuhanden der K. s.r.o. in Land Y. zugestellten Daten wiederholt geltend, eine Berechtigung verfügt zu haben, diese weiterzugeben. Sie habe mündliche Anweisungen erhalten, die K. s.r.o. als Vertreterin der B. AG im Land X. über sämtliche laufenden Prozesse zu informieren (BA-13-01-0240; TPF 9.731.017, -020). Infolgedessen habe sie die betreffenden E-Mails ohne ei- genen E-Mailtext an die Email-Adresse von N. weitergeleitet (BA pag. 13-01- 0240). PP. Geschäftsbereichsleiter Kommunikationssysteme bei der B. AG sagte am 21. Dezember 2017 bezüglich einer allfälligen Berechtigung der Beschuldig- ten im Allgemeinen aus, dass diese über keine diesbezügliche Berechtigung ver- fügte habe (BA pag. 12-02-0012). Indes räumte er in Bezug auf einzelne E-Mails ein, dass diese angesichts des Inhalts der K. s.r.o. hätten weitergeleitet würden dürfen (BA pag. 12-02-0012). Aber etwa die am 27. Juni 2016 an die Behörden einer Stadt im Land X. weitergeleitete E-Mail, welche als attachment eine Pro- dukteliste mit Lieferdetails enthalten würde (vgl. E. 2.2.1.2), hätte nicht an die K. s.r.o. weitergeleitet werden dürfen (BA pag. 12-02-0012). NN., damalige di- rekte Führungsperson der Beschuldigten sagte diesbezüglich aus, dass er die Weiterleitung einiger E-Mails genehmigt habe, wie etwa die Kommunikation mit dem Endkunden, weil diese auch Zertifizierungen vornehmen würden (BA pag. 12-03-0009). Wenn etwa ähnliche Geräte aus dem Land YY. auf dem Markt an- geboten worden seien, hätte die K. s.r.o. darüber informiert sein müssen. Die K. s.r.o. sei der lokale Servicepartner der B. AG in Land X. gewesen. Die K. s.r.o. habe mit der B. AG in diesem Bereich einen Partnerschaftsvertrag gehabt. Darin sei unter anderem geregelt gewesen, dass die B. AG der K. s.r.o. gewisse Infor- mationen habe zukommen lassen müssen. Die von der Beschuldigten weiterge- leiteten E-Mails würden teilweise solche Informationen enthalten (BA pag. 12-03- 0009). NN. stellte fest, er habe gewisse E-Mails zur Weiterleitung an die K. s.r.o. genehmigt, da sie aufgrund des Partnerschaftsvertrags dazu verpflichtet gewe- sen seien. NN. räumte weiter ein, dass er gewisse Anweisungen zur Weiterlei- tung schriftlich oder mündlich erteilt habe; er könne sich indes nicht daran erin- nern, welche Informationen dies gewesen seien (BA pag. 12-03-0009). Die Wei- terleitung von einigen E-Mails habe er genehmigt, indes könne er nicht mehr si- cher sagen, bei welchen der fraglichen E-Mails dies der Fall gewesen sei (BA pag. 12-03-0008). Teilweise habe er auch E-Mails der Beschuldigten weiterge- leitet, damit sie diese an die K. s.r.o. weiterleite (BA pag. 12-03-0009).
25 - 2.3 Beweiswürdigung 2.3.1 In Bezug auf den betriebswirtschaftlichen Gehalt der von der Beschuldigten an D. nach Land Z. und die K. s.r.o. bzw. N. nach Land Y. übermittelten E-Mails kann auf Erwägung 2.2.1.2 verwiesen werden. 2.3.2 Verfahrenskomplex D. 2.3.2.1 Geheimnisadressat D. Es ist nicht nachgewiesen und auch nicht ersichtlich, dass die P.-Unternehmen irgendeinen Nutzen aus betreffenden Informationen hätten ziehen können. Viel- mehr ist erwiesen, dass D. der Beschuldigten als Privatperson eine Art Freund- schaftsdienst erwiesen hat. So sagte die Beschuldigte wiederholt aus, dass sie die E-Mails ohne Berechtigung an D. nach Land Z. geschickt habe, damit ihr die- ser bei ihrer Arbeit für die B. AG helfe. Sie sagte konstant aus, sie habe D. als Freund und Coach kontaktiert. Die Beschuldigte sagte wiederholt aus, dass zwi- schen ihr und D. eine langjährige und sehr gute Freundschaft bestehe, sie regel- mässig Kontakt hätten und sie von ihm sprachliche Unterstützung, Hilfe bei Über- setzungen und Formulierungen oder auch seine strategischen Überlegungen für ein von ihr angestrebtes Projekt angefordert habe. Die Aussagen der Beschul- digten decken sich mit denjenigen von D., wonach er sie auf freundschaftlicher Basis bei ihrer Arbeit unterstützt habe. Nach dem Gesagten basierte somit der Informationsaustausch zwischen der Beschuldigten und D. auf einer persönli- chen Beziehung. Der Adressat der potentiellen Geheimnisse hat die betreffenden E-Mails und Dateien nicht als Organ oder Unternehmensvertreter, sondern als Privatperson erhalten, ohne dass er irgendein Interesse für die P.-Unternehmun- gen verfolgt hätte. Für den Austausch zwischen der Beschuldigten und D. bzw. dessen Hilfeleistungen waren die P.-Unternehmungen gänzlich unbedeutend. Auch ohne die P.-Gesellschaften wäre der private Kontakt nicht anders gewesen. D. hätte der Beschuldigten auch ohne die geschäftliche E-Mail-Adresse geholfen. 2.3.2.2 Für den Freundschaftsdienst von D. spricht auch die Tatsache, dass er der Be- schuldigten keine Gegenleistung für die betreffenden Daten gegeben hat (TPF pag. 9.721.004). Im Gegenteil hat die Beschuldigte D. finanziell geholfen, indem sie ihm Geld ausgeliehen hat (E. 2.2.1.5; BA pag. 13-02-0024; BA pag. 13-01- 0064; BA pag. 13-01-0186). 2.3.2.3 Auch die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. April 2018 spricht dafür, dass D. als Privatperson Geheimnisadressat der übermittelten ver- traulichen Firmendaten war (E. 2.2.1.3.). So ist der Verfügung zu entnehmen, dass er ihr mit Rat und Tat zur Seite gestanden sei und ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bei der B. AG geholfen habe. Der Verdacht, dass er Geheimnisse
26 - ausgenützt hätte, erhärtete sich nicht. Insoweit bestehen auch keine Beweise dafür, dass D. als Agent der Unternehmungen P. – die zwar punktuell Geschäfts- kontakte zur B. AG pflegte (vgl. BA pag. 13-02-0026; BA pag. 13-01-0184), im Übrigen aber in anderen Branchen tätig ist – oder einer anderen Organisation oder Unternehmung gehandelt hat (BA pag. 13-01-0028; BA pag. 13-01-0062). Ebenso wenig besteht bei vorliegender Beweislage der Verdacht, dass er die Absicht hatte, die betreffenden Geheimnisse weiterzugeben oder als Organ oder der Vertreter der P.-Unternehmen zur Kenntnis zu nehmen. Auch die Bundesan- waltschaft macht in ihrer Einstellungsverfügung nicht geltend, D. sei als Vertreter der P.-Gesellschaften aufgetreten. Die Bundesanwaltschaft hätte ohne Weiteres eine Strafuntersuchung gegen D. als Vertreter der P.-Gesellschaften führen kön- nen. Doch davon ging sie offensichtlich nicht aus, erwähnte sie doch die P.-Ge- sellschaften in der Einstellungsverfügung mit keinem Wort. 2.3.2.4 In Bezug auf Frage, ob D. aufgrund der verwendeten E-Mail-Adressen als Ver- treter der P.-Gesellschaften zu betrachten sei, ergibt sich Folgendes: a) Die Beschuldigte hat die inkriminierten E-Mails allesamt an die E-Mail-Ad- resse d.@com versandt, welche keinen geschäftlichen Bezug hat. Die Beschul- digte ging davon aus, dass es sich hierbei um die private E-Mail-Adresse von D. handelte (BA pag. 13-01-0041). Adressat der versandten inkriminierten E-Mails war damit D. als Privatperson. b) Unter den in der Anklageschrift (S. 5 und 8 f.) mutmasslich verwendeten Ant- wortadressen von D. befinden sich solche, welche mit den P.-Gesellschaften in keinem Zusammenhang stehen. Es handelt sich dabei um vier verschiedene pri- vate E-Mail-Adressen. Den Untersuchungsergebnissen der F. AG bzw. den An- hängen ist zu entnehmen, wie oft D. mit einer anderen Adresse geantwortet hat. Demnach hat er am 22. Januar 2016 von d.@p.com aus geantwortet (BA pag. B05-00-001-0059, 0061, 0062). Sämtliche übrigen relevanten E-Mails stammen gemäss den Anhängen im angeklagten Zeitraum von der E-Mail Adresse d.@com. Soweit ersichtlich wurden sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten inkriminierten E-Mails ausschliesslich von der privaten E-Mail-Adresse d.@com versandt. Einzig aus der Tatsache, dass D. vereinzelt eine P.-Adresse verwendet hat (gemäss Bericht der F. AG vom 27. Oktober 2016 wurden 3404 Dokumente untersucht [BA pag. B05-00-001-0029]), kann nicht geschlossen werden, er sei generell als Vertreter für die P.-Gesellschaften aufgetreten, zumal diese E-Mails nicht Gegenstand der Anklage bilden. Diese seltenen Ausnahmen haben mit den inkriminierten Dokumenten nichts zu tun. Dieses Beweisergebnis deckt sich mit den Aussagen von D., wonach es keine bewusste Entscheidung gewesen sei, von welcher E-Mailadresse aus er geschrieben habe (BA pag. 13-02-0039). Auch
27 - die von D. verwendete private E-Mail-Adresse (d.@com) für seine Antworten an die Beschuldigte spricht somit dafür, dass er als Privatperson auftrat. 2.3.2.5 Einwand der Bundesanwaltschaft a) Die Bundesanwaltschaft wandte ein, die P. GmbH habe genau das angeboten, was die Beschuldigte von D. unentgeltlich in Anspruch genommen habe (TPF pag. 9.721.004). Sie habe daher D. im Dienste der P. GmbH in Anspruch genom- men, was ihre inkriminierten E-Mails zu den Geschäftszeiten belegen würden (TPF pag. 9.721.004). b) Wenn D. in beruflicher Funktion bzw. als Vertreter der P. GmbH gehandelt hätte, wäre es nicht nachvollziehbar, dass er bzw. die P. GmbH nie ein Entgelt verlangt hätte. Ausserdem können Dienstleistungen auf privater Ebene sehr wohl zu Geschäftszeiten (z.B. in Pausen) erbracht werden. Der Einwand ist daher un- begründet. 2.3.3 Verfahrenskomplex N. 2.3.3.1 N., an den die Beschuldigte die E-Mails adressiert hat, hat die E-Mails unbestrit- tenermassen in seiner Funktion als Vertreter der K. s.r.o., d.h. einer privaten aus- ländischen Unternehmung erhalten. 2.3.3.2 Global tätige Unternehmen verfügen (in gewissen, in casu nicht relevanten Gren- zen, vgl. dazu E. 2.6.4.4) grundsätzlich über eine Dispositionsfreiheit betreffend ihre Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. H USMANN, Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, Art. 273 StGB N. 22 f.). So dürfen die verantwortlichen Organe und die nach Organisationsstruktur Berechtigten Fabrikations- und Geschäftsge- heimnisse an ausländische Partner weitergeben. Dies gilt insbesondere im Rah- men von internationalen Kooperationen, wie sie in casu vorliegt. Mithin stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte implizit oder durch ihre Vorgesetzten autorisiert wurde, die betreffenden Informationen an die K. s.r.o. weiterzuleiten. Aufgrund der Aussagen von NN. (E. 2.2.2.6) kann in Bezug auf die von der Beschuldigten an die K. s.r.o. weitergeleiteten E-Mails und Anhänge nicht festgestellt werden, in Bezug auf welche E-Mails eine Genehmigung zur Weiterleitung durch die di- rekte Führungsperson vorgelegen hat. Daran vermögen auch die Aussagen von PP., dem mittelbaren Vorgesetzten der Beschuldigten, wonach sie grundsätzlich nicht zur Weiterleitung berechtigt gewesen sei, nichts zu ändern. Zwar indizieren seine Aussagen, dass bestimmte E-Mails – etwa jene mit der Behördenkorres- pondenz betreffend die Zertifizierung – nicht „eins zu eins“ ohne Genehmigung an die K. s.r.o. hätten weitergeleitet werden dürfen (BA pag. 12-02-0012). Diese Aussage erscheint im Kontext der damaligen Marktsituation plausibel, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der direkte Vorgesetzte der Beschuldig-
28 - ten die Weitergabe nicht explizit oder implizit bewilligt hat. Mithin fehlt es am Nachweis, dass in Bezug auf die in der Anklageschrift enthaltenen E-Mails keine Genehmigung vorlag. Aufgrund der Aussagen ist nicht erstellt, in Bezug auf wel- che E-Mails die Beschuldigte zur Weiterleitung autorisiert war und in Bezug auf welche nicht. Unter diesen Umständen ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass jeweils eine mündliche Anweisung oder Genehmigung durch den direkten Vorgesetzten NN. bzw. von AAA. und BBB. (vgl. BA pag. 12-03-0009) vorgelegen hat. 2.4 Beweisergebnis 2.4.1 Die Beschuldigte hatte keine Berechtigung zur Weiterleitung der vertraulichen Firmendaten mit betriebswirtschaftlichem Gehalt (vgl. E. 2.2.1.2) an D. nach Land Z. Adressat der von ihr per E-Mail übermittelten Daten war D. als Privatper- son, ohne dass er irgendein Interesse für die P.-Gesellschaften verfolgt hat. 2.4.2 In Bezug auf die weitergeleiteten vertraulichen Firmendaten mit betriebswirt- schaftlichem Gehalt (vgl. E. 2.2.1.2) an die K. s.r.o. bzw. N. nach Land Y. ist nicht erstellt, in Bezug auf welche E-Mails die Beschuldigte zur Weiterleitung durch ihre Arbeitgeberin autorisiert bzw. nicht autorisiert war. Unter diesen Umständen ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass jeweils eine Anwei- sung oder Genehmigung der direkten Vorgesetzten zur Weiterleitung vorgelegen hat. 2.5 Rechtliches 2.5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht. 2.5.2 Art. 273 StGB bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41 E. 3 mit Hinweisen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichten- dienstes sind erheblich enger gefasst als diejenigen des politischen und militäri- schen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben überhaupt, sondern bloss von Auskundschaften (Art. 273 Abs. 1 StGB) und Zugänglichmachen (Art. 273 Abs. 2 StGB) die Rede. Diese Tätigkei- ten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. 2.5.3 Angriffsobjekt ist nach dem Wortlaut ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis (H USMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 1; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018; Art. 273 StGB N. 3). Generell be-
29 - ziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und die Herstellung eines Produktes (N IGGLI/HAGENSTEIN, Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N. 18; H EEB, a.a.O., S. 120). Ge- schäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Umsätze, Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Einkaufs- und Bezugsquel- len (N IGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 19; HEEB, a.a.O., S. 121). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 f.; 109 Ib 56 je mit Hinweisen; N IGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 19). Namentlich die Auslegung des Geschäftsgeheimnisbegriffs nach Art. 273 StGB geht über den gleichlautenden Begriff in Art. 162 StGB hinaus (H USMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 1). Der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges In- teresse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt werden sol- len (H USMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 13; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 und SK.2013.11 vom 23. August 2013). Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175 E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210 E. 1a; T RECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N. 3, je mit Hinweisen). 2.5.4 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinte- resse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; T RECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N. 2). Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhal- tung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312 E. 1; G ERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, T RECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N. 7 f.). Ferner hat das Geheimnis in einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (T RECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N. 9, mit Hinweis). Als Destinatär kommt nur eine fremde amtliche Stelle, eine auslän- dische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage. Während Privatpersonen, die als Agenten fungieren erfasst sind, sind ausländische Privatpersonen, die nicht für eine Unternehmung oder für einen Staat Zugang erhalten, nicht erfasst (vgl. H USMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 54).
30 - 2.5.5 Zugänglichmachen Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Destinatär im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf un- zulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt (T RECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 StGB N. 11; H USMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 59, je mit Hinweisen). Art. 273 StGB stellt an die Verratshandlung als solche keine weitergehenden An- forderungen als Art. 162 StGB (BGE 104 IV 175 E. 5a). 2.5.6 In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer ausländischen Destination verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verlet- zung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preis- gabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182). 2.6 Subsumtion objektiver Tatbestand 2.6.1 Zur Geheimniseigenschaft der inkriminierten Daten Nachfolgende in Erwägung 2.2.1.2 detailliert dargestellte E-Mails (inkl. Anhänge) enthalten keine Informationen, welche in materieller Hinsicht Tatsachen mit Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnischarakter beinhalten:
Projekt DD. im Land V.: E-Mail von R. an S. vom 17.12.2014: Weder das E-Mail noch die Anhänge enthalten technische oder kalkulatorische Details, de- ren Kenntnisnahme für einen Konkurrenten von Wert wären oder deren Bekannt- gabe der B. AG Schaden zufügen könnte. Insoweit ist weder dem Meeting-Pro- tokoll noch den Proforma-Rechnungen für bestimmte Leistungen ein wirtschaftli- cher Wert zuzuschreiben. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswe- gen an der Geheimhaltung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Inte- resse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten.
Projekt EE. im Land U.: Der am 14.01.2015 per E-Mail weitergeleiten pau- schalen Vereinbarung über eine Dienstleistung, welche die B. AG und C. AG für die aufgeführte Summe im Rahmen des Konsortiums bei Zustandekommen des Projekts erbringen würde, kommt kein wirtschaftlicher Wert zu, da detailliert Leis- tungen und Preiskalkulationen fehlen, sodass weder Konkurrenten daraus einen Vorteil ziehen könnten noch ersichtlich ist, inwieweit durch die diesbezügliche Bekanntgabe der B. AG und C. AG ein Schaden entstehen könnte. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswegen an der Geheimhaltung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Interesse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten.
31 -
Projekt FF. im Land ZZ.: Die am 06.02.2015 und 10.02.2015 per E-Mail wei- tergeleiteten Informationen erschöpfen sich in Zusammenarbeitsbekundungen und dem Austausch von allgemeinen Informationen. Inwieweit betreffenden In- formationen ein betriebswirtschaftlicher Wert zukommen sollen, ist nicht ersicht- lich. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswegen an der Geheimhal- tung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Interesse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten.
Projekt BB. im Land W.: Die am 18.03.2015 weitergeleiteten E-Mails enthalten allgemeine Angaben zu einem ausgeschriebenen Projekt und Schilderungen über allgemeine interne Probleme eines Vorgängerprojekts. Den Projektangaben kommt weder ein geheimer Charakter noch ein wirtschaftlicher Wert zu. Hinsicht- lich der Diskussion über mögliche Partnerschafts- und Zusammenarbeitsformen ist nicht ersichtlich, inwieweit diesen Informationen per se ein wirtschaftlicher Wert zukommen soll. Was die Informationen über ein Vorgängerprojekt betrifft, haben die diesbezüglichen Erfahrungen zwar intern für die Projektplanung einen gewissen Wert, doch sind die Angaben zu betriebsspezifisch aus Sicht der Be- treibergesellschaft, als dass ein Konkurrent daraus einen Vorteil daraus ziehen könnte. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit deren Bekanntgabe die B. AG und C. AG schädigen könnte. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswe- gen an der Geheimhaltung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Inte- resse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten.
Projekt AA. im Land X.: Die von der Beschuldigten am 22.10.2015 weiterge- leitete E-Mailkorrespondenz enthält Hinweise auf Immaterialgüterrechte an ein- zelnen Produkten und die rechtliche Beteiligungsform an einem Joint Venture und der diesem eingeräumten Rechte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die be- treffenden Informationen geheim sein bzw. ihnen als Information ein wirtschaftli- cher Wert zukommen soll. Auch sind keine anderen Gründe ersichtlich, weswe- gen an der Geheimhaltung betreffender Informationen ein schutzwürdiges Inte- resse besteht, sodass sie gegenüber dem Ausland geschützt werden sollten. Mangels Nachweises der Geheimniseigenschaft der genannten E-Mails und An- hänge ist die Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf des wirtschaftlichen Nach- richtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB freizusprechen. 2.6.2 Nachfolgende in Erwägung 2.2.1.2 detailliert dargestellte E-Mails (inkl. Anhänge) enthalten Informationen, welche in materieller Hinsicht Tatsachen mit Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnischarakter im Sinne von Art. 273 StGB beinhalten:
Projekt DD. im Land V.: der am 1.3.2016 per E-Mail weitergeleitete Sub- Contract zwischen der B. AG und der T. AG enthält technische und kalkulatori-
32 - sche Details über das genannte Projekt. Die Kundgabe der betreffenden Infor- mationen an Konkurrenten wäre geeignet, letzteren einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, sodass sie von betriebswirtschaftlichem Wert sind. Mithin handelt es sich um Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der in Erwägung 2.5.3 angeführten Rechtsprechung.
Projekt BB. im Land W.: Die am 23.11.2015 weitergeleitete E-Mailkorrespon- denz enthält konkrete Angaben zu den einzelnen Kostenposten der zu liefernden Geräte sowie die mutmasslich an die C. AG gehenden Anteile für Gerätelieferun- gen und Leistungen. Diese Daten enthalten Informationen mit Bezug auf spezifi- sche technische Belange sowie mit Bezug auf die potentielle Vertriebs- und Ver- mögenslage der Unternehmung. Die betreffenden Informationen hätten einen po- tentiellen Wert für Konkurrenzunternehmen, mithin handelt es sich um Fabrikati- ons- und Geschäftsheimnisse.
Projekt AA. im Land X.: Der am 12.10.2015 weitergeleitete „Joint Venture Contract“ zwischen der JJ. Ltd. und einer Tochtergesellschaft der C. AG vom 12.07.2011 enthält detaillierte Vereinbarungen für die Begründung und Betrei- bung der KK. Ltd. Die Kenntnisnahme der spezifischen Form der Zusammenar- beit im Rahmen eines solchen Joint Ventures wäre für Konkurrenzunternehmen von wirtschaftlichem Wert, sodass betreffender Vertrag ein Geschäftsgeheimnis beinhaltet.
Projekt GG.: Das von der Beschuldigten am 3.9.2016 weitergeleitete E-Mail enthält Angaben betreffend Auftragseingänge, mithin Informationen, welche den Betrieb und die künftigen Umsatzzahlen der B. AG betreffen. Auch die Übersicht über die im Quartal eingegangenen Projekte mit Angaben über Ort, Kunden so- wie den Wert stellen Geschäftsgeheimnisse dar, da Konkurrenzunternehmen bei Kenntnisnahme dieser Informationen einen Wettbewerbsvorteil daraus ziehen könnten.
Projekt AA. im Land X.: Das mit E-Mail vom 27.06.2016 von der Beschuldigten weitergeleitete Dokument enthält Angaben darüber, welche spezifischen Geräte nicht vom betreffenden Joint Venture hergestellt würden und es auch nicht über eine diesbezügliche Lizenz verfüge. Indem detailliiert erläutert wird, inwieweit das Joint Venture die betreffenden Geräte einsetzen dürfe und wo sie hergestellt wür- den, handelt es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Rechtspre- chung (E. 2.5.3), weil andere Unternehmen bei Kenntnis der betreffenden Infor- mationen einen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen könnten. Gleich verhält es sich mit der von der Beschuldigten am 27.06.2016 weitergeleiteten Produkteliste, welche bestimmte Module inkl. Seriennummer sowie den ursprünglichen Ver- sandort auflistet und angibt, wo sie hergestellt worden seien.
33 - 2.6.3 Die inkriminierten Daten (E. 2.6.2) betrafen nicht allgemein zugängliche Tatsa- chen aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich der B. AG, an denen ein berech- tigtes Geheimhaltungsinteresse bestand. Bei den genannten Daten handelte es sich um sensitive Tatsachen, welche sich auf das Geschäftsergebnis der Privat- klägerschaft hätten auswirken können und nur für einen bestimmten Personen- kreis bestimmt sind. Es ist erwiesen, dass die B. AG bezüglich der Informationen grundsätzlich einen tatsächlichen Geheimhaltungswillen hatte, da die Daten wirt- schaftlich wertvoll waren (vgl. E. 2.6.2). 2.6.4 Da die Destinatäre der E-Mails unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, sind die angeklagten Komplexe diesbezüglich separat abzuhandeln: 2.6.4.1 Der Beschuldigte hat wie dargelegt (vgl. E. 2.6.2) am 03.03.2015, 12.10.2015, 23.11.2015, 27.06.2016, und 03.09.2016 Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse an D. weitergeleitet. Sie hatte anerkanntermassen keine Berechtigung zur Weitergabe (vgl. E. 2.2.2.1). Fraglich ist in Bezug auf Art. 273 StGB, ob es sich bei D. um einen Destinatär im Sinne des Tatbestands von Art. 273 StGB handelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgestellt, dass D. der Beschuldigten als Privatperson geholfen hat (E. 2.3.2.1 - 2.3.2.3: E. 2.4.1; BA pag. 13-01-0062), das heisst auch in dieser Rolle Zugang zu den inkriminierten Daten erhalten hat. Damit fehlt es bei D. an der erforderlichen Destinatärseigenschaft, sodass eine Strafbarkeit gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. 2.6.4.2 Die Beschuldigte hat am 27. Juni 2015 inkriminierte Daten an N. versandt. In Bezug auf die objektive Qualifikation als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 273 StGB kann vorliegend auf die Erwägungen (E. 2.6.2) verwiesen werden. Insbesondere ist auch der von Art. 273 StGB vorausgesetzte Binnenbezug ge- geben, handelte es sich doch beim betroffenen Geheimnisherrn um ein schwei- zerisches Unternehmen. Die zur Diskussion stehenden Informationen erfüllen somit die qualitativen Merkmale eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 273 StGB. 2.6.4.3 Angesichts des Beweisergebnisses ist fraglich, ob in Bezug auf die weitergelei- teten Daten ein Geheimhaltungsinteresse und ein Geheimhaltungswille vorlag. Mangelt es doch insbesondere bei manifestierter Einwilligung des Geheimnis- herrn an dem für das Geheimnis erforderlichen Geheimhaltungswillens (H US- MANN , a.a.O., N. 32). 2.6.4.4 Die Verteidigung machte geltend, der Umstand, dass ein Exklusivvertrag zwi- schen der Privatklägerschaft (B. AG) und der K. s.r.o. bestanden habe, schliesse ein tatbestandsmässiges Handeln aus (TPF pag. 9.721.075, - 086). Aufgrund dieses Vertrag hätte sie angeblich sämtliche die K. s.r.o. interessierenden Infor-
34 - mationen ohne Weiterungen, d.h. ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten weiter- leiten dürfen. Diese Auffassung trifft nicht zu: Ein schweizerisches Unternehmen kann zwar in Konstellationen wie dieser – bei der keine unmittelbaren gesamt- schweizerischen Geheimhaltungsinteressen bestehen (vgl. dazu H USMANN, a.a.O., N. 23) – freiwillig oder gestützt auf vertragliche Pflichten eigene Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisse an ausländische Unternehmen weitergeben. Doch steht es den verantwortlichen Organen zu, zu entscheiden, welche Mitar- beiter dazu autorisiert sind. Mithin führt eine vertragliche Informationspflicht (grundsätzlicher Natur) der Geheimnisherrin gegenüber einer vertraglich verbun- denen ausländischen Unternehmung nicht zu einer generellen Aufgabe des Ge- heimhaltungsinteresses und -willens. 2.6.4.5 Wie im Rahmen der tatsächlichen Würdigung festgestellt wurde, ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass der direkte Vorgesetzte der Beschul- digten, NN., ihr mündlich die Berechtigung erteilt hatte, die inkriminierte E-Mail an die E-Mailadresse von N., als Vertreter der K. s.r.o., weiterzuleiten. Da die tatsächliche Voraussetzung des Geheimhaltungswillens in Bezug auf die inkrimi- nierte E-Mail nicht erstellt ist, liegt a priori kein tatbestandsmässiges Zugänglich- machen von Geheimnissen vor. 2.7 Die Beschuldigte ist freizusprechen vom Vorwurf des mehrfachen wirtschaftli- chen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB.
37 - 12 des Code of Conduct). Aufgrund ihrer mehrjährigen Tätigkeit bei der B. AG wusste die Beschuldigte um den geheimen Charakter der von ihr weitergeleiteten Informationen an D. und den Umstand, dass sie diese nicht hätte preisgeben dürfen. Die Preisgabe dieser Informationen erfolgte in Kenntnis und Verletzung der arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflicht, denn die Privatklägerschaft hat auf die Geheimhaltung dieser Informationen bestanden. Dass die Beschuldigte vorbringt, D. habe die Informationen nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft verwendet, ändert nichts an der Verletzung der vertraglich vereinbarten und im Gesetz festgehaltenen Geheimhaltungspflicht. Die zivilrechtliche Geheimhal- tungspflicht ist umfassender als die strafrechtliche, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses absolut gilt und das blosse Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers an den Informationen genügt, unabhängig davon, ob diese einen wirtschaftlichen Wert haben oder nicht. Die Beschuldigte hat die unberechtigte Offenbarung der Informationen an D. eingeräumt und war sich auch ihrer Ge- heimhaltungspflicht bewusst. Darüber hinaus informierte sie die Privatkläger- schaft nicht über die Hilfeleistungen durch D., da sie sich bewusst war, dass diese ihr Handeln nicht tolerieren würden. Sie hat demnach vorsätzlich in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen ihre Geheimhaltungspflichten verstossen. Der Beschuldigten sind somit die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO (teilweise ) aufzuerlegen (vgl. E. 4.1.3.3). 4.1.3.2 Die (teilweise) Kostenauflage an die Privatklägerschaft, wie es die Verteidigung beantragt hat (TPF pag. 9.721.036), fällt damit gestützt auf Art. 427 Abs. 2 lit. b StPO von vornherein ausser Betracht. 4.1.3.3 Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten nur insoweit zu tragen, als ein Kau- salzusammenhang zwischen dem ihr zivilrechtlich anzulastenden Fehlverhalten und den Kosten verursachenden Handlungen besteht. Die Beschuldigte hat die Einleitung des Verfahrens in Bezug auf den Verfahrenskomplex D. mit zu verant- worten. Umfang und Art der weitergegebenen Informationen liessen sich nur im Wege eines Strafverfahrens umfassend klären. Angesichts der möglicherweise bedrohten Rechtsgüter der Privatklägerschaft und der anfänglichen Verdachts- lage war die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens indiziert und an- gemessen. Für die Bundesanwaltschaft war im Übrigen während des Vorverfah- rens nicht erkennbar, dass die Strafantragsfrist nicht eingehalten wurde, haben doch erst die anlässlich des Hauptverfahrens beantragten und eingeholten Be- weise diesbezüglich Klarheit erbracht (TPF pag. 9.551.012, -183; vgl. Lit. E.). Die durch die inkriminierte Datenweitergabe an D. mitverursachten Kosten hat das Gericht – im Verhältnis zu den übrigen Anklagepunkten – mit ¼ gewichtet. Ent- sprechend sind der Beschuldigten von den Verfahrenskosten ¼ zur Bezahlung aufzuerlegen.
38 - 4.2 4.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person (Art. 68 StPO) in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Überset- zers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist (D OMEISEN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 17). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen (EuGRZ 6 [1979] 34 f.; G RIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 422 StPO N. 9). Die Unentgeltlichkeit des Über- setzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht (D OMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 17). 4.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 11‘000.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Haupt- verfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, des angefal- lenen Aufwands und der finanziellen Situation der Beschuldigten auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR).
39 - 4.2.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kosten- verzeichnis mit Fr. 11‘351.-- (TPF pag. 24-00-0049). Diese sind nicht zu bean- standen und auferlegbar. Es handelt sich um diverse Kosten von Fr. 351.-- (Pos. 1 des Kostenverzeichnisses) sowie Auslagen von Fr. 11'000.-- im Zusam- menhang mit dem Zwangsmassnahmegericht des Kantons Bern (Pos. 2, 14, 21 und 22; vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 8.3 m.w.H.). 4.2.4 Die Verfahrenskosten von Fr. 30‘351.-- (Gebühren der Bundesanwaltschaft Fr. 11‘000.--; Auslagen der Bundesanwaltschaft Fr. 11’351.--; Gerichtsgebühr Fr. 8‘000.--) sind der Beschuldigten im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 7‘587.75, aufzuerlegen.
41 - und die Mehrwertsteuer von Fr. 7'230.35 (7.7%), insgesamt Fr. 101'131.25, gel- tend. 5.6.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden, mit folgenden Ausnahmen: Nicht zu entschädigen sind wiederum die Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten, wie das Telefon mit einer Ärztin der Klientschaft vom 6. April 2018, 0.30 Stunden; das Schreiben an eine Krankenkasse vom 10. April 2018, 0.30 Stunden; das Schreiben an eine Kran- kenkasse vom 20. April 2018, 0.10 Stunden; das Schreiben an eine Kranken- kasse vom 12. Juli 2018, 0.20 Stunden; das Studium des E-Mails von Journalist RR. sowie die E-Mail an Journalist RR. vom 14. September 2018, 0.10 Stunden; das Telefon mit Journalist RR. vom 5. November 2018, 0.10 Stunden; die E-Mail- korrespondenz mit Journalist TT. vom 22. Januar 2019, 0.20 Stunden; das Tele- fon mit Journalist TT. vom 1. Februar 2019, 0.20 Stunden; die E-Mail Korrespon- denz mit Journalist TT. und das Studium eines Zeitungsartikels vom 2. Februar 2019, im Umfang von 0.4 Stunden. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand im Zu- sammenhang mit dem Leistungsträger Aktenstudium von 119.2 Stunden er- scheint unangemessen, selbst unter Berücksichtigung, dass dieser teils ander- weitige Aufwendungen beinhaltet. Der Aufwand für das Aktenstudium ist daher um 10 Stunden zu kürzen. Die Reduktion der Arbeitszeit beträgt somit insgesamt 11.90 Stunden. Die Zeit für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 15. März 2019 ist von Amtes wegen mit 1 Stunde zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einrei- chung der Kostennote noch nicht bekannt war. Ebenso sind für die Nachbespre- chung ein Arbeitsaufwand von 1 Stunde und für die Reisezeit 4 Stunden zu ver- anschlagen. Die geltend gemachten Auslagen bis zur Urteilseröffnung im Betrag von Fr. 600.90 erscheinen angemessen. Von Amtes wegen sind sodann erst nach- träglich bestimmbare Auslagen zu berücksichtigen. Dies betrifft das Zugticket vom 15. März 2019 (Urteilseröffnung) im Betrag von Fr. 104.-- (Zürich – Bel- linzona hin und retour). 5.6.3 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit 68'333.-- (297.10 Stunden x Fr. 230.--) und das Honorar für die Reisezeit Fr. 1'600.-- (8 Stunden x Fr. 200.--), ausmachend Fr. 69'933.--. Die Auslagen betragen Fr. 704.90. Die zu entschädigenden Positionen ab dem 1. Januar 2018 betragen somit Fr. 70'637.90. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 5'439.10) ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin auf total Fr. 76'077.-- (inkl. MWST) festzusetzen.
42 - 5.7 Zusammengefasst ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin auf insge- samt Fr. 89'122.45 (Fr. 13'045.45 + Fr. 76'077.-- [inkl. MWST]) festzusetzen. 5.8 Die Beschuldigte ist angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse (TPF pag. 9.731.004, 9.231.2.013 [monatliche Einkünfte von Fr 8'000.--; zum Teil anre- chenbares Einkommen des Ehemannes von Fr. 10'000.--; (teilweise liquide) Ver- mögenswerte von Fr. 867'692.--]) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für ihre amtliche Verteidigung im Um- fang von ¼, (vgl. E. 4.1.3.3; die Beschuldigte hat die Kosten im Umfang von ¼ mitverursacht) ausmachend Fr. 22‘280.60, zu ersetzen.
45 - messen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls gros- ses Gewicht zu (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Bei der Er- mittlung der Genugtuung und deren Höhe muss auf die Schwere der tatsächli- chen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). 7.2.2 Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vor- liegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen ver- mögen (Urteile des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1, 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (S CHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2018, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, sog. de- gressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3, 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Ta- gessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011 E. 37, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.2). 7.3 Die Beschuldigte befand sich vom 27. März 2017 bis 2. Juni 2017, d.h. insgesamt 68 Tage in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Bern (BA pag. 06-01-0011, 0112). Sie macht eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Hafttag geltend, total Fr. 13'600.-- (TPF pag. 9.721.036, 092). 7.4 Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (BGE 129 IV 149 E. 4.1 – 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Die ungerechtfertigte Unter- suchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO das zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2016 vom 20. September 2016 E. 2.5.1, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Sofern – wie vorliegend (E. 7.5) – eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zuzusprechen ist, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (Urteils des Bun- desgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2; vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5). 7.5 Die Beschuldigte erlitt mit 68 Tagen Untersuchungshaft einen kürzeren Freiheits- entzug. Antrags- und praxisgemäss ist die Haftentschädigung auf Fr. 200.-- pro Hafttag festzusetzen. Nach dem Gesagten hat die Eidgenossenschaft der Be-
46 - schuldigten Fr. 13‘600.--, zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2017, als Genugtuung zu bezahlen.
47 - 8.3 Die Privatklägerschaft verlangt von der Beschuldigten eine Prozessentschädi- gung für die anwaltliche Vertretung gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO (TPF pag. 9.721.922). Sie beantragt mit Kostennote vom 4. Februar 2019 die Ausrichtung eines Honorars bzw. einer Parteientschädigung von Fr. 92'119.-- (inkl. MWST) (TPF pag. 9.721.025, -034). Die beantragte Entschädigung erfolgt aus verschie- denen Titeln bzw. Leistungsträgern. Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 237.90 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 300.--, 78.45 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 100.--, 3.50 Stunden Reise-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 300.--, 8.50 Stunden Reise-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, 12.60 Stunden Reis-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 100.--, Auslagen von pauschal Fr. 2'496.45 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 6'407.55 zusammen. Die Privatklä- gerschaft fakturiert 64.45 Stunden (36.84 Stunden à Fr. 300.--; 27.60 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger „Akten- und Rechtsstudium“, 128.45 Stunden (110.70 Stunden à Fr. 300.--; 17.75 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger „Abfassung schriftlicher Eingaben“, 43 Stunden (16.00 Stunden à Fr. 300.--; 27.00 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger „Einvernahmen“, 7.3 Stunden (6.60 Stunden à Fr. 300--; 0.7 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger „Be- sprechungen, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten“, 24.3 Stunden (22.90 Stunden à Fr. 300.--, 1.40 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger „Korres- pondenz, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten“, 19.55 Stunden (15.65 Stun- den à Fr.300.--; 3.90 Stunden à Fr. 100.--) für den Leistungsträger „Telefonate, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten“, 21.20 Stunden à Fr. 300.-- für den Leis- tungsträger „Vorbereitung der Hauptverhandlung“, 24.60 Stunden (3.5 Stunden à Fr. 300.--; 8.50 Stunden à Fr. 200.--; 12.60 Stunden à Fr. 100.--) für den Leis- tungsträger „Reisezeit und allfällige Wartezeiten“ und 8 Stunden à Fr. 300.-- für den Leistungsträger „Teilnahme an der Hauptverhandlung“. 8.4 In Bezug auf den festgesetzten Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit von Fr. 230.-- kann auf Erwägung 5.4 verwiesen werden. 8.5 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand (vgl. E. 8.3) für die Leistungsträger „Ein- vernahmen“, „Besprechungen“, „Vorbereitung der Hauptverhandlung“, „Reise- zeiten und allfällige Wartezeiten“ sowie „Teilnahme an der Hauptverhandlung“ (ohne Urteilseröffnung) erscheint angemessen. Der übrige Aufwand geht über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erfor- derlich war, und ist dementsprechend zu kürzen, nämlich auf 20 Stunden à Fr. 230.-- für das „Akten- und Rechtsstudium“, 34.3 Stunden à Fr. 230.-- für das „Abfassung schriftlicher Eingaben„ (Rubrik „Stellungnahme Antragsfrist„ um
48 - 18.15 Stunden auf 0 Stunden gekürzt, da Privatklägerschaft Antragsfrist ver- passt, mithin Aufwand selbst verschuldet hat; Rubrik „Arbeit an Strafanzeige„ um 58.25 Stunden auf 20 Stunden gekürzt), auf 15 Stunden à Fr. 230.-- für die „Kor- respondenz, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten“ (Rubrik „Korrespondenz“ von 22.90 Stunden auf 15 Stunden gekürzt), auf 10 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.-- für die „Telefonate, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten“ (von 15.65 Stunden auf 10 Stunden gekürzt). Von Amtes wegen sind sodann erst nachträglich bestimmbare Aufwände zu be- rücksichtigen. Für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 15. März 2019 sind 1 Stunde Arbeitszeit à Fr. 230.--, 1 Stunde Nachbesprechung mit Privatkläger- schaft à Fr. 230.--, sowie 3.5 Stunden Zugreise à Fr. 200.-- zu berücksichtigen. 8.6 Die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. 8.7 Nach dem Gesagten setzt sich der Aufwand für die Arbeits- und Reisezeit wie Folgt zusammen:
„Akten- und Rechtsstudium“: 20 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 4'600.--, 6.9 Stun- den à Fr. 100.-- = Fr. 690.--; total Fr. 7'360.--;
„Abfassung schriftlicher Eingaben“: 34.3 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 7'889.--, 4.6 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 460.--; total Fr. 8'349.--;
„Einvernahmen“: 16.00 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 3'680.--, 27 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 270.--; total Fr. 6'380.--;
„Besprechungen, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten“: 6.60 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 1'518.--, 0.70 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 70.--, total Fr. 1'588.--;
„Korrespondenz, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten“: 15.0 Stunden à Fr. 230-- = Fr. 3'450.--, 1.4 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 140.--; total Fr. 3'590.--;
„Telefonate, jeweils mit Klientschaft resp. mit Dritten“: 10 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 2'300.--, 3 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 300.--; total Fr. 2'600.--;
„Vorbereitung der Hauptverhandlung“: 21.20 Stunden à Fr. 230.-- = total Fr. 4'876.--;
„Reisezeit und allfällige Wartezeiten“: 15.50 Stunden (12 Stunden + 3.5 Stun- den) à Fr. 200.-- = Fr. 3'100.--, 12.6 Stunden à Fr. 100.-- = Fr. 1'260.--; total Fr. 4'360.--;
49 -
„Teilnahme an der Hauptverhandlung“: 8 Stunden à Fr. 230.-- (Hauptverhand- lung vom 7. Februar 2019) = Fr. 1'840.--, 1 Stunde à Fr. 230.-- (Urteilseröff- nung vom 15. März 2019) = Fr. 230.--, 1 Stunde à Fr. 230.-- für die Nachbe- sprechung = Fr. 230.--, total Fr. 2'300.--; 8.8 Zusammenfassend ist der Aufwand wie folgt entschädigungsberechtigt: Arbeits- zeit (inkl. Reisezeit) Fr. 41'403 (vgl. E. 8.7); Auslagen von pauschal 3%, ausma- chend Fr. 1'242.10; Mehrwertsteuer (7.7%) von Fr. Fr. 42'645.10, ausmachend Fr. 3'283.70; ausmachend Fr. 45'928.80. Dieses Honorar ist um ¾ zu reduzieren (vgl. E. 8.2.2). Die Privatklägerin B. AG hat somit gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine Prozessentschädigung von total Fr. 11'482.20. 8.9 Die Beschuldigte ist zu verpflichten, der B. AG eine Entschädigung von Fr. 11‘482.20 zu bezahlen.
50 - Der Einzelrichter erkennt: I.
5.1 Rechtsanwältin Tanja Knodel wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 89‘122.45 (inkl. MWST) entschädigt. 5.2 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für ihre amtliche Ver- teidigung gemäss Ziff. 5.1 im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 22‘280.60, zu erset- zen. 6. 6.1 A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 17‘644.30 (entspricht ¾ von insgesamt Fr. 23‘525.75) für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Vertei- digung entschädigt. 6.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt A. Fr. 13‘600.--, zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2017, als Genugtuung. 7. A. wird verpflichtet, der B. AG eine Entschädigung von Fr. 11‘482.20 (entspricht ¼ von Fr. 45‘928.80) zu bezahlen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
52 - Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 12. April 2019