Verfügung vom 12. Juli 2018
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio,
Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
wältin des Bundes Kathrin Streichenberg,
gegen
A.,
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 4 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 8.1 7
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Die Einzelrichterin erwägt, dass
die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 8. März 2018 A. wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer
Busse von Fr. 360.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1‘800.--
verurteilte (BA pag. 03-00-32 ff.);
A. mit Schreiben vom 16. März 2018 gegen den Strafbefehl “Widerspruch“ (recte:
Einsprache) erhob (BA pag. 03-00-36 f.);
die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO) und am
- April 2018 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks
Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO);
das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des
Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;
der Strafbefehl vom 8. März 2018 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien
beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;
die geforderte Geldstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt
(Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO);
die Einsprache vom 16. März 2018 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 StPO);
dem ehemaligen Vertreter von A. mit Schreiben vom 27. April 2018 mögliche
Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung mitgeteilt wurden, u.a. auch
das Datum vom 10. Juli 2018 (TPF pag. 2-810-1);
ein Gesuch um Einsetzung des ehemaligen Vertreters von A. als amtlicher
Verteidiger mit Verfügung SN.2018.9 vom 22. Mai 2018 abgewiesen wurde (TPF
pag. 2-950-1 ff.);
der ehemalige Vertreter von A. am 21. Juni 2018 die Mandatsniederlegung mitteilte
(TPF pag. 2-521-11);
die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 12. Juni 2018 auf den 10. Juli 2018
angesetzt wurde (TPF pag. 2-810-3);
gemäss Auskunft des Einwohnerdienstes der Gemeinde U. A. sich am 28. Mai 2018
nach Deutschland abgemeldet hat (TPF pag. 2-241-1);
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A. die Vorladung zur Hauptverhandlung am 21. Juni 2018 an seine Wohnadresse in
Deutschland gesandt und am 23. Juni 2018 nachweislich zugestellt wurde (TPF pag.
2-831-8 f.);
die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, wenn die Einspruch
erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch
nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO);
diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 355
Abs. 2; FRANZ RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 354 StPO N. 18);
A. der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2018 unentschuldigt fernblieb und sich auch
nicht vertreten liess;
die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO jedoch nicht greift, wenn sich der
Beschuldigte im Ausland befindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2014 vom
- Juni 2015 E 1.3);
die Einsprache daher selbst bei Abwesenheit des Beschuldigten als nicht
zurückgezogen gilt, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl vom Gericht
grundsätzlich zu behandeln wäre;
der Beschuldigte zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens in jedem Falle
ein zweites Mal hätte vorgeladen werden müssen (Art. 366 ff. StPO);
A. im Vorverfahren zweimal einvernommen und sein Konfrontationsrecht gewahrt
wurde, das Verfahren somit spruchreif ist;
es nicht zu erwarten ist, dass A. einer neu angesetzten Hauptverhandlung bzw.
einer zweiten Vorladung Folge leisten würde;
aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine neue, respektive zweite, Vorladung
zu verzichten ist;
ein konkludenter Rückzug der Einsprache angenommen werden kann, wenn sich
aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte
mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm
zustehenden Rechtsschutz (BGE 140 IV 86 E. 2.6);
A. in der Vorladung ausdrücklich auf die gesetzlichen Folgen seines
unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht wurde, er sich folglich der
Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst war;
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A. bereits Ende April 2018 über den Hauptverhandlungstermin vom 10. Juli 2018 in
Kenntnis gesetzt wurde, als er noch über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügte;
sein späterer Wegzug nach Deutschland folglich als Indiz für sein Desinteresse am
weiteren Gang des Strafverfahrens gewertet werden kann;
A. das Gericht seit Empfang der Vorladung weder schriftlich noch mündlich über
mögliche Verhinderungsgründe informiert oder seinen Willen an der Teilnahme an
der Hauptverhandlung kundgetan hat; er zudem die Empfangsbestätigung der
Vorladung trotz Aufforderung dem Gericht nicht retourniert hat;
A. mit diesem Verhalten zusätzlich sein Desinteresse am weiteren Gang des
Verfahrens manifestiert hat;
das gesamte, von Desinteresse geprägte Verhalten von A. nicht anders gedeutet
werden kann, als dass er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf seine
Rechte hat verzichten wollen;
im Ergebnis daher ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl
im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO angenommen werden kann;
der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 8. März 2018 folglich zum Urteil wird
und in Rechtskraft erwächst;
das Verfahren SK.2018.17 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;
sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich
nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen;
zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die
entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.3);
A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
SK.2018.17 verursacht hat;
wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche
Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten
zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom
- Januar 2017; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der
Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf, S. 626; GWLADYS
GILLIÉRON/MARTIN KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale
suisse, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 14);
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5 -
A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das
Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung
vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O.,
S. 626);
der Rückzug der Einsprache aufgrund unentschuldigten Fernbleibens an der
Hauptverhandlung erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung
Kosten und Auslagen hatte (u.a. Abweisungsverfügung betreffend Gesuch um
Anordnung einer amtlichen Verteidigung [SN.2018.9], Beweismassnahmen);
in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi-
sation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5
und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR
173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist.
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Die Einzelrichterin erkennt:
- Das Verfahren SK.2018.17 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos
abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden A. auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
Bundesanwaltschaft, Frau Kathrin Streichenberg, Staatsanwältin des Bundes,
A.,
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
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Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 12. Juli 2018