Urteil vom 5. September 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Andrea Blum, Ersatzrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.i. Staatsanwältin des Bundes Simone Burger,
und
als Privatklägerschaft:
C. AG,
D. Verkehrsbetriebe,
E.,
F.,
G.,
H., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 8.1 3
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eve- lyne Angehrn,
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Kör- perverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfaches Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 6.925.21 f.): I. A.
14 - schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehen- den Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Anklage sind die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) nur auf Antrag strafbar. 1.2.2 F., E., G. und H. stellten rechtzeitig und formgültig hinsichtlich des Tatbestands der Körperverletzung Strafantrag (Prozessgeschichte Bst. B, E, F, G), ebenso die D. und die C. AG hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung (Pro- zessgeschichte Bst. C, D). Die Prozessvoraussetzung des Strafantrags (Art. 30 StGB) ist – mit Ausnahme von F. (vgl. E. 1.2.3) – erfüllt und die Parteistellung als Privatklägerschaft ist somit gegeben. 1.2.3 Vor Beginn der Hauptverhandlung zog F. ihren Strafantrag zurück (TPF pag. 6.925.41). Die Prozessvoraussetzung ist entfallen. Das Verfahren gegen den Be- schuldigten A. ist bezüglich Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfachen Körper- verletzung zum Nachteil von F.) einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Im Vorverfahren wurden, bevor eine mutmassliche Täterschaft eruiert werden konnte und somit ohne Anwesenheit der Beschuldigten oder ihrer Verteidiger, die Privatkläger E. (BA pag. 12-01-0001 ff.), F. (BA pag. 12-02-0001 ff.), G. (BA pag. 12-03-0001 ff.) und H. (BA pag. 12-05-0001 ff.), letzterer indes auch in der Hauptverhandlung (TPF pag. 6.933.1 ff.), je als Auskunftsperson befragt. K. wurde zunächst als Auskunftsperson (BA pag. 12-06-0004 ff.) und in Anwesen- heit der Verteidiger von A. und B. als Beschuldigter (BA pag. 12-06-0016 ff.) und L. als Auskunftsperson (BA pag. 12-13-0004 ff.) einvernommen; diesbezüglich wurde die Verteidigung über den Einvernahmetermin orientiert; sie nahm nicht teil (BA pag. 12-13-0002). M.wurde als Auskunftsperson befragt (BA pag. 12-15- 0003 ff., 0016 ff.). Die Verteidiger verzichteten auf eine Teilnahme (BA pag. 12- 15-0016). 1.3.2 Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gibt dem Beschuldigten mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Ver- nehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Diese Bestimmung ist grundsätzlich verletzt, wenn eine Verurteilung ausschliesslich oder wesentlich auf eine Zeugenaussage gestützt wird und der Beschuldigte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen (MEYER-LADE- WIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskon- vention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 241). Der Begriff „Zeuge“ wird autonom ausgelegt und erfasst jede Person, deren Aussage wesentlich sein kann (MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER, a.a.O., Art. 6 EMRK N. 240).
15 - 1.3.3 Die Beschuldigten A. und B. wurden nicht mit allen Auskunftspersonen konfron- tiert; teilweise erklärten sie Verzicht auf Teilnahme an der Einvernahme. Soweit sie nicht die Möglichkeit hatten, ihr Fragerecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auszuüben, kann sich ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder wesentlich auf die betreffenden Auskunftspersonen bzw. deren Aussagen stützen.
16 - des D.-Busses verhindert worden (Buswechsel, Kursausfall). A. habe wissentlich, willentlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt und mit dem gezielten Wurf des gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes auf die befahrene St. Jakob- strasse in St. Gallen die Verletzung zahlreicher Personen sowie die Beschädi- gung fremden Eigentums (genannte Busse) in bedeutendem Ausmass verursa- chen und den Verkehrsfluss stören wollen oder dies zumindest in Kauf genom- men. F. habe dabei auch tatsächlich Verletzungen erlitten. A. habe mutmasslich am 20. und 22. Dezember 2016 eine grössere Menge py- rotechnischer Gegenstände („Polen-Böller“) bei M. für insgesamt Fr. 683.-- er- worben, bezahlt (jeweils durch seine Freundin oder seine Mutter) in vier Tranchen à Fr. 114.-- am 19. Dezember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, Fr. 69.-- am 29. Dezember 2016 und Fr. 200.-- am 1. Februar 2017. Diese Gegenstände seien in zwei Postpaketen an seine Wohnadresse in Z. geliefert worden, wo er sie einstweilen gelagert habe. Ein 1.640 kg schweres Paket sei ohne Absender am Schalter der Poststelle Basel 2 am 17. Dezember 2016 um 14:05 Uhr aufge- geben und am 20. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe sog. „Po- len-Böller“ enthalten. Das andere, 3.450 kg schwere Paket mit Absender M. sei am Schalter der Poststelle Basel 2 am 21. Dezember 2016 um 13:46 Uhr aufge- geben und am 22. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe die fol- genden Gegenstände enthalten: 60 Stück Crazy Robots, 80 Stück FP3, 10 Stück Tiger Boom, 1 Stück Super Cobra, 4 Stück Black Thunder und 30 Stück JC05. Bei den pyrotechnischen Gegenständen dieser zwei Pakete handle es sich um Blitzknallkörper, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als bodenknallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe sie wissentlich und willentlich erworben und aufbewahrt und auch ge- wusst, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien, was sich im teilweisen Einsatz durch ihn und B. am 21. April 2017 an der St. Jakob- strasse in St. Gallen manifestiert habe. Am 21. April 2017 habe A. drei pyrotechnische Gegenstände der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5) an die OFFA mitgenommen. Nachdem er einen davon ge- zündet und geworfen habe, habe er einen anderen dem ihm damals nicht be- kannten B., zwischen 18:00 Uhr und 18:44 Uhr, in der Nähe des Eingangs F zur Halle 4 der OFFA, wo sich zahlreiche Personen aufgehalten hätten, übergeben; den dritten Gegenstand habe er am selben Ort einer anderen, nicht bekannten Person übergeben. Bei den pyrotechnischen Gegenständen handle es sich um Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als boden- knallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe die Übergaben wissent- lich und willentlich vorgenommen und wissen oder annehmen müssen, dass die
17 - Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien. Letzte- res habe sich beim späteren Wurf durch B. manifestiert. 2.2 B. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: B. habe einen pyrotechnischen Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), kurz nachdem er diesen Gegenstand am 21. April 2017 in St. Gallen an der OFFA von A. erhalten habe, im Aussenbereich von Halle 4 von der Pissoir- anlage beim Eingang F der OFFA gezündet und von dort aus auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ geworfen. Der Gegenstand sei seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3), der aufgrund der Beschädigung durch den Böl- lerwurf von A. nicht mehr habe weiterfahren können, gelandet und habe sich dort umgesetzt. B. habe sich beim Werfen in der seitlich durch Planen abgeschirmten und nach oben offenen Pissoiranlage vor der Halle 4 im Eingangsbereich F der OFFA befunden und dadurch die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kontrollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyro- technischen Gegenstandes seien Personen innerhalb eines Radius von 40 Me- tern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt (die mit Aufräumarbeiten wegen des aufgrund der ersten, durch A. verursachten Explosion beschädigten Busses im Eingangsbereich F beschäftigt waren oder sich in anderen Fahrzeugen befan- den, die in der Nähe vorbeifuhren) an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum in diesem Radius konkret gefährdet worden. E. (Chauffeuse des D.-Busses) habe aufgrund der Detonation eine Gehörsverletzung am rechten Ohr (Knalltrauma), G. (Hallenchefin der OFFA) eine Gehörsverletzung an beiden Ohren (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck) und H. (Polizist der Stadtpolizei St. Gallen) eine Ge- hörsverletzung am linken Ohr (Tinnitus) sowie durch den Fall zu Boden eine Zer- rung am linken Oberschenkel erlitten. Der Polizist H. sei dadurch in einer Amts- handlung – der Sachverhaltsaufnahme sowie der Durchführung und Anordnung erster Ermittlungen in Folge des von A. geworfenen Gegenstandes – behindert worden und habe diese Handlung nicht zu Ende führen können. Der öffentliche Verkehr sei gefährdet bzw. gestört worden. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt und mit dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes die Verletzung zahlreicher Personen, die Beschädigung fremden Eigentums in bedeutendem Ausmass sowie die Störung des Verkehrs gewollt oder dies zumindest in Kauf genommen. B. habe unbefugt 2 g Marihuana in einem Minigrip, 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel sowie 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack besessen und zwecks Eigenkonsums bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe.
18 - B. habe Ende 2016/Anfang 2017 ohne Berechtigung eine CO2-Pistole der Marke Hämmerli P26, 4 Dosen dazugehörige Munition sowie 2 CO2-Patronen von L.in Besitz genommen, besessen bzw. bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe.
24 - die letzten Scherben in den Abfallsack zu tun. Unterdessen hätten sie die Mel- dung erhalten, dass auch noch ein Postauto beschädigt worden sei. Sein Kollege habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Er habe aufgrund des Strassenverkehrs und der vorbeigehenden Leute nur das gehört, aber nicht gewusst, was passiert sei. Er habe an ein Warnzeichen gedacht und gemeint, dass vielleicht ein Fahrzeug- lenker ihn übersehen hätte und auf ihn zufahre. Er habe deshalb Frau G. gegen die Seite des Busses gedrückt und in Richtung stadtauswärts, von wo der Ver- kehr gekommen sei, geschaut. Er habe festgestellt, dass sich kein Fahrzeug nä- here. Sein Kollege habe weiter geschrieben, aber er habe immer noch nicht ge- wusst, was los sei. Er habe in diesem Moment nur noch weggehen wollen. Er habe Frau G. am Rücken gepackt und sie weggestossen. Nachdem er einen Schritt gemacht habe, habe es eine Explosion gegeben. Er sei noch einige Schritte weiter bis zum Ende des Busses gegangen, weil er nicht gewusst habe, was passiert sei, und er Panik gehabt habe. Er sei dann zu Boden gegangen, weil er Schmerzen am Bein gehabt habe. Sie seien vor Ort durch die Sanität erstmals begutachtet worden. Dann seien sie zu Fuss in die Notaufnahme des Kantonsspitals gegangen. Dort habe er bemerkt, dass an seinem Hosenbein so- wie an jenem von Frau G. blaue Splitter anhaften würden; diese hätten sie der Kantonspolizei übergeben. Er sei nach der Untersuchung im Spital zurück an die OFFA gegangen und habe seinen Dienst beendet (TPF pag. 6.933.2-4). 3.1.4 Die Kantonspolizei St. Gallen erstellte am Tatort Fotos der beschädigten Busse (BA pag. 10-01-0010 ff., 10-01-0059 f.) und wertete die Videobilder (Innenauf- nahmen) aus dem Postauto sowie der Hallenüberwachung (Raucherzone vor Halle 4) der OFFA aus (CD BA pag.10-01-0067, 10-01-0116, 10-01-0197 bis 10- 01-0200; UBS Stick BA pag. 10-01-0201 bis 10-01-0203 und 10-01-0028 ff., 10- 01-0039, 10-01-0043, 10-01-0067 ff., 10-01-0083 ff.). Die Videobilder aus dem Postauto zeigen die Wucht der Detonation des ersten Böllers. Die Videobilder der Hallenüberwachung (Zeit: 18:09:17 Uhr) zeigen betreffend den ersten Böller keine Detonation, jedoch ein stadtauswärts fahrendes Postauto und einen stadt- einwärts fahrenden, stehenden Bus. In einem bestimmten Moment ist zu sehen, wie plötzlich ein Grossteil der sich in der Raucherzone zahlreich aufhaltenden Personen den Kopf Richtung St. Jakobstrasse dreht. Betreffend den zweiten Böl- ler zeigen die Videobilder (Zeit: 18:43:40 Uhr) den immer noch an der Bushalte- stelle stehenden, durch den ersten Böller beschädigten D.-Bus sowie Füsse und Beine von Personen, die mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigt sind. Bei der Zeit 18:43:40 Uhr ist ersichtlich, wie der zweite Böller auf der Strasse vor dem Bus detoniert, wobei nicht ersichtlich ist, woher der Böller geworfen wurde, und wie erneut ein Grossteil der sich in der Raucherzone befindlichen Personen in Richtung St. Jakobstrasse schaute (BA pag. 10-01-0028 f.).
25 - 3.1.5 Aufgrund des ausgewerteten Bildmaterials sowie der Aussagen der Beschuldig- ten und der Auskunftspersonen sind sowohl der Tathergang als auch die Täter- schaft der Beschuldigten A. und B. und damit der in der Anklageschrift beschrie- bene äussere Ablauf der Geschehnisse vom 21. April 2017 erstellt. Ebenso er- stellt ist die Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen durch A. im Dezem- ber 2016 und die Aufbewahrung dieses Materials bei sich zuhause, ferner dessen Weitergabe solchen Materials an zwei Personen am 21. April 2017. In Bezug auf B. sind die Handlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz erstellt. 3.2 Amtliche Berichte und Gutachten 3.2.1 Betreffend die am 21. April 2017 anlässlich der OFFA geworfenen pyrotechni- schen Gegenstände erstellte das FOR zu Handen der Kantonspolizei St. Gallen am 19. Mai 2017 anhand der sichergestellten Überreste einen Untersuchungs- bericht (BA pag. 11-01-0001 ff.). Laut Bericht handle es sich bei beiden Gegen- ständen um Blitzknallkörper der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Piro- technika U.A.B. Litauen, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium, mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 5 g. Diese seien für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zu- gelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (mit Hinweis auf Art. 8a des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 [Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41]; Art. 31 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. No- vember 2000 [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt (BA pag. 11-01-0001 ff.). 3.2.2 Mit Bericht vom 7. März 2018 zu Handen der Bundesanwaltschaft äusserte sich das FOR zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände. Aus technischer Sicht bestehe bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verlet- zungs- bzw. Zerstörungspotential, welches mit zunehmender Distanz rasch ab- nehme. Der Sicherheitsabstand betrage 40 m bzw. 30 m für Personen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz bestehe eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, könne schwer- wiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel dürfe nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden würden. Zum Anzün- den müsse der Artikel auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehal- ten werden. Es seien Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen. Nach dem Anzünden müsse man sich sofort 30 m entfernen (BA pag. 11-01-0021 f.).
26 - 3.2.3 Betreffend die von A. per Postpaket am 22. Dezember 2016 erhaltenen und von ihm gefilmten pyrotechnischen Gegenstände (BA pag. 10-01-0011 ff.) erstellte das FOR zu Handen der Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2017 anhand des Videos IMG_2333.mp4 einen Kurzbericht (BA pag. 11-01-0008 ff.). Laut diesem Bericht enthielt das Paket folgende pyrotechnischen Gegenstände: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitz- knallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitz- knallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05, Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM. Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass bodenknallendes Feuerwerk wie dieses oft missbräuchlich verwendet werde. Es enthalte einen brisanten Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwin- digkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Es handle sich um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungs- zwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV). 3.2.4 Das Gericht unterbreitete mit Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2018 dem FOR, Gutachter P., die Frage, ob die Gegenstände PS5 (Petard Shark), Crazy Robots, FP3, Tiger Boom, Super Cobra 6, Black Thunder und JC05 (oder einzelne davon) eine grosse Zerstörung bewirken könnten, sowie die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Ergänzungsfragen betreffend den Gefährdungsradius dieser Ge- genstände ab Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt und betreffend deren Gefähr- lichkeit, insbesondere in Bezug auf den PS5, betreffend die Gefährdung des im Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 beschriebenen PS5 und be- treffend den Sicherheitsabstand für einen PS5 oder einen Sprengkörper ver- gleichbarer Beschaffenheit / NEM (TPF pag. 6.296.14 ff.). Gemäss dem Gutachten des FOR vom 15. August 2018 (TPF pag. 6.296.23 ff.) handle es sich bei den genannten Gegenständen um für die Einfuhr als pyrotech- nischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel bzw. um am Boden knallendes Feuerwerk (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV) mit brisanten Blitzknallsätzen, somit um sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit bzw. des Zerstörungspotentials seien die Nettoexplosivstoffmasse des enthaltenen Blitzknallsatzes sowie die Distanz des Objektes zum Explosionspunkt entscheidend. Die Zerstörungskraft
27 - nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. Auch sei entscheidend, ob der pyro- technische Gegenstand lediglich berührt oder aber in der Hand gehalten bzw. eingeschlossen oder mit der Person oder dem Objekt verklebt oder auf andere Weise noch stärker verdämmt werde. Direkt anliegend oder unter Einschluss (so- genannt verdämmt) sei die Wirkung am grössten. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion zudem Splitter und Scherben bilden, die beim Wegschleudern auch über grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrich- ten oder Personen verletzen könnten (TPF pag. 6.296.30 f.). In Bezug auf den Petard Shark PS5 hält das Gutachten fest, der Gegenstand müsse zum Anzün- den auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden; unsach- gemässe Anwendung, wie z.B. Werfen, könne schwerwiegende Verletzungen verursachen. Bei direktem Kontakt mit dem explodierenden Sprengkörper be- stehe ein erhebliches Verletzungs- und Zerstörungspotenzial (TPF pag. 6.296.32 f.). Generell werde bei Ladungen ab ca. 10 g Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzten, von einer erheblichen Zerstörung des Gewebes bzw. bei Betroffen- heit von vitalen Strukturen von lebensbedrohlichen Verletzungen ausgegangen (TPF pag. 6.296.34). Das Gutachten stellt für die untersuchten Gegenstände fol- gende Nettoexplosivstoffmassen und Sicherheitsabstände bzw. Gefährdungsra- dien (GR) fest, wobei die Gefährdungsradien von den Sicherheitsabständen ab- geleitet würden (TPF pag. 6.296.34): Super Cobra 6 28 g NEM, 50 m GR (wobei dieser auf der Verpackung nicht angegeben sei, da das Produkt die Klassifizie- rung F4 aufweise und nur für Personen mit Fachkenntnis zugelassen sei); Black Thunder 18 g NEM, 30 m GR; PS5 Funke 5 g NEM, 40 m GR; PS5 Supremo 5 g NEM, 15 m GR; Crazy Robots max. 5 g NEM, 40 m GR; Tiger Boom max. 3.5 g NEM, 25 m GR; FP3 2.1 g NEM, 25 m GR; JC05 max. 0.8 g NEM, 25 m GR. 3.3 Körperverletzungen der Privatkläger 3.3.1 E. Als Auskunftsperson befragt sagte E. am 26. April 2017 aus, ihr Gehör sei vom Knall in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie habe ein Surren in den Ohren ge- habt; die Abklärung im Kantonsspital habe als Befund ein Knalltrauma ergeben. Sie habe am Anfang Schmerzen vor allem im rechten Ohr gehabt, mehr so ein taubes Gefühl, das in einem Geräusch geendet habe und nun relativ gut abge- klungen sei. Es gehe ihr wieder gut (BA pag. 12-01-0001 ff.). E. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie sei in der Notaufnahme des Kantonsspi- tals St. Gallen gewesen und habe eine Nachkontrolle mit Hörtest für Fr. 200.-- machen lassen müssen. Sie habe eine psychische Beeinträchtigung erlitten; sie sei schreckhaft geworden und zucke jedes Mal zusammen, wenn es knalle (BA pag. 15-04-0011). Es liegen keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen würden.
28 - 3.3.2 F. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Mai 2017 erklärte F., sie habe eine leichte Körperverletzung erlitten (ohne diese näher zu bezeichnen) und habe sicherlich die folgenden zwei Nächte nicht gut geschlafen. Sie habe aber keinen Arzt aufgesucht und sei infolgedessen nicht im Besitz eines Arztzeugnisses (BA pag. 12-02-0004). E. (Buschauffeuse des D.-Busses; E. 3.1.3.1) erklärte als Aus- kunftsperson, auf ihre Frage, ob jemand verletzt worden sei, habe sich eine Pas- sagierin gemeldet und angegeben, dass sie von der geborstenen Scheibe Glas- splitter in den Hals/Nacken bekommen habe und dass vermutlich beim Heraus- fischen der Glassplitter die Haut leicht verletzt worden sei (BA pag. 12-01-0003). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Mai 2017 (BA pag. 10-01- 0001 ff.) habe F. leichte Schnittwunden an Hals und Oberkörper durch das Weg- wischen von Glassplittern erlitten; sie sei im D.-Bus direkt neben dem beschä- digten Fenster gesessen (Bericht S. 2 und 7). Andere Beweismittel bezüglich der Art und Schwere der Verletzungen liegen nicht vor. 3.3.3 G. Als Auskunftsperson befragt sagte G. am 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) aus, sie habe nach dem Vorfall vom 21. April 2017 ein leichtes Pfeifen, Sausen und einen Druck im Ohr gehabt und sei noch am gleichen Tag im Spital unter- sucht worden; es seien aber keine bleibenden Schäden festgestellt worden. Sie habe danach weiterarbeiten wollen, habe aber vom Vorgesetzten ein Arbeitsver- bot erhalten und zwei Tage, d.h. bis zum Ende der OFFA, nicht mehr gearbeitet. Anschliessend habe sie Ferien gehabt. G. hielt auf dem Formular betreffend Pri- vatklage fest, sie habe einen Lohnausfall von Fr. 350.-- und für einen Hörtest Auslagen von Fr. 75.-- gehabt (BA pag. 15-06-0013). Es liegen jedoch keine ärzt- lichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheit- liche Beeinträchtigung oder die behaupteten Kostenpositionen belegen würden. 3.3.4 H. H. wurde durch die Kantonspolizei St. Gallen am 8. Mai 2017 als Auskunftsper- son befragt (BA pag. 12-05-0001 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er als Auskunftsperson, er sei am 21. April 2017 im Kantonsspital St. Gallen untersucht worden. Er habe dem untersuchenden Arzt gesagt, dass er wahrscheinlich eine Zerrung am linken Oberschenkel habe, seine Sorge aber dem Gehör gelte, weil schon viele Dienstkollegen wegen der Fussball-Hooliganszene einen Gehörsver- lust erlitten hätten. Er habe nach dem Knall ein Pfeifen im Ohr und ein Taubheits- gefühl gehabt und habe nicht viel hören können. Ein Hals-, Nasen-, Ohrenspezi- alist habe ihn untersucht und ihm gesagt, dass er keinen mechanischen Schaden am Gehör habe, dass sich aber ein Tinnitus entwickeln könnte. H. erklärte weiter,
29 - er habe am Tag nach dem Vorfall unter einer plötzlich aufgetretenen Gleichge- wichtsstörung gelitten, die etwa 15 Minuten lang gedauert habe. Am folgenden Montag sei im Kantonsspital St. Gallen bei einem Gehörtest festgestellt worden, dass er bei 3000 Hz und 20 dB einen Tinnitus habe. Der Arzt habe erklärt, dass die Gleichgewichtsstörungen daher rühren würden, dass sein Gleichgewichtsor- gan durch die Druckwelle gereizt sei; das könne noch mindestens 14 Tage an- dauern. Er habe in der Folge kein privates Fahrzeug gelenkt. Auf Patrouille sei er jeweils nur Beifahrer gewesen und habe den Aktivgehörschutz getragen. Im Grossraumbüro habe er ein Gerät, bei dem er die Lautstärke reduzieren könne, getragen. Er habe nicht mehr ferngesehen und Radio gehört. Er habe zwischen- durch immer wieder den Tinnitus gehabt. Er habe sich notiert, wann der Tinnitus auftrete, und dabei festgestellt, dass im Zeitraum vom 14. Januar 2018 bis am
32 - aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4). 4.2 Subsumtion objektiver Tatbestand (A. und B.) 4.2.1 Es ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den beiden pyrotechnischen Gegenstän- den (Böllern), welche die Beschuldigten A. und B. am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA auf die St. Jakobstrasse geworfen haben, um Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. Bei beiden Gegenständen handelt es sich gemäss Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 um Blitzknallkörper, d.h. sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium (ca. 5 g NEM), der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen. Diese gehören zu den am Boden knallenden Feuerwerkskörpern und sind daher für die Einfuhr zu Vergnügungszwecken nicht zugelassen (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Gemäss Bericht des FOR vom 7. März 2018 besteht aus technischer Sicht bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, das mit zunehmender Distanz rasch abnimmt. Der Sicherheitsabstand beträgt 40 m bzw. 30 m für Per- sonen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz besteht eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, kann schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel darf nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden. Zum Anzün- den muss der Artikel auf den Boden gestellt und darf nicht in der Hand gehalten werden, wobei Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen sind und man sich nach dem Anzünden sofort 30 m entfernen muss (E 3.2.1, 3.2.2). Im Gut- achten des FOR vom 15. August 2018 wird das Vorstehende bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich durch die Explosion der untersuchten pyrotechnischen Ge- genstände, darunter der Petard Shark PS5 (Fabrikat Supremo), in der Nähe von Glas, Metall etc. Splitter respektive Scherben bildeten und weggeschleudert wür- den. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden an- richten oder Personen verletzen (TPF pag. 6.296.31). Der Petard Shark PS5 ist demnach ein Erzeugnis, das besonders grosse Zerstörungen bewirken kann. Das FOR führt im Gutachten vom 15. August 2018 aus, der bei der Verwendung einzuhaltende Sicherheitsabstand ergebe sich aus der Gebrauchsanweisung; diese sei auf der Verkaufspackung aufgedruckt (TPF pag. 6.296.33 und pag. 6.296.37-42 [Anhang 1 Abbildung 1-6]). Beim Gegenstand PS5, Label Supremo, ist diese mehrsprachig (u.a. Englisch) aufgedruckt, wobei ein Sicherheitsabstand
33 - von 15 m angegeben ist (TPF pag. 6.296.37 [Anhang 1 Abbildung 1]). Das Gut- achten hält fest, beim PS5, Fabrikat Funke, betrage der Sicherheitsabstand 40 m und beim PS5, Fabrikat Supremo, – offenbar in Übereinstimmung mit einer EU- Richtlinie – 15 m (TPF pag. 6.296.27, 6.296.33). Laut Schlussfolgerung des Gut- achters seien aufgrund eines Quervergleichs die Angaben zum Fabrikat Funke mit einem Sicherheitsabstand von 40 m plausibel (TPF pag. 6.296.33 unten). Das FOR stellte im Bericht vom 19. Mai 2017, wie erwähnt, fest, dass am 21. April 2017 das Fabrikat Supremo verwendet worden ist (BA pag. 11-01-0002); dies wird im Bericht des FOR vom 7. März 2018 bestätigt (BA pag. 11-01-0021). Ob die Beschuldigten A. und B. gemäss Gutachten einen Sicherheitsabstand von 40 m oder, wie beim verwendeten Fabrikat Supremo angegeben, von 15 m hätten einhalten müssen, kann offen bleiben, wie sich im Folgenden ergibt. Der von A. gezielt zwischen die beiden sich auf der St. Jakobstrasse befindenden Busse geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei an beiden gut bzw. voll besetzten Bussen je eine Fensterscheibe zerbarst und eine D.-Passa- gierin (F.) durch Glasscherben verletzt wurde. Durch die Aussagen von E. ist zudem belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere zu- und ausstiegen und die Türen offen waren, als der Knallkörper explodierte. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und die beiden Busse. Damit fällt der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. Der von B. auf die St. Jakobstrasse vor den D.-Bus, in unmittelbare Nähe der mit Aufräumarbeiten beschäftigten Personen (E. und G.) und der zwei mit der Ver- kehrssicherung beschäftigten Polizisten geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei der Polizist H. eine Gehörsverletzung erlitt. Innerhalb des Ge- fährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und ein Bus. Damit fällt auch der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. 4.2.2 In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. den jeweiligen Sprengkörper zündeten und warfen, als sie von Menschen (im Ein- gangsbereich F der Halle und der Raucherzone) umgeben waren. A. gab an, er sei zum Werfen in die Menge gestanden (BA pag. 13-03-0020). Gleich verhält es sich bei B., der den Sprengkörper aus dem Pissoir heraus warf. Eine konkrete Gefährdung von Menschen bestand demnach sowohl bei A. als auch bei B. schon am Wurfstandort, da die gezündeten Sprengkörper dem Werfenden aus der Hand hätten gleiten oder aufgrund der nicht beeinflussbaren Zeitverzögerung zwischen dem Zünden und der Detonation schon vor dem Werfen, und damit in unmittelbarer Nähe von zahlreichen Menschen, hätten detonieren können. Beide Sprengkörper wurden in den Bereich einer Bushaltestelle geworfen, wobei sich
34 - beim ersten Wurf zahlreiche Personen in den beiden Bussen und beim zweiten Wurf mehrere Personen vor dem D.-Bus aufhielten. Der zweite Böller landete gemäss Aussagen von E. direkt neben ihr und rollte zwischen ihren Beinen hin- durch, bevor er explodierte (BA pag. 12-01-0003). H. hat sich nach seinen Aus- sagen nach der Landung des Böllers noch zwei Schritte entfernen können, bevor dieser explodierte (BA pag. 12-06-0003). Mit dem Werfen wurden die Gegen- stände nicht vorschriftsgemäss verwendet, und der vom Hersteller vorgeschrie- bene Sicherheitsabstand von 15 m wurde von beiden Beschuldigten nicht annä- hernd eingehalten. Innerhalb dieses Radius befanden sich bei beiden Würfen zahlreiche Personen sowie Sachen (Fahrzeuge). Dass in diesem Bereich eine konkrete Gefährdung für Personen und Sachen bestand, zeigen die von F. (E. 3.3.2) und H. (E. 3.3.4) erlittenen Verletzungen sowie die zerborstenen Fenster- scheiben an den Bussen (E. 3.4) auf. 4.2.3 Die Beschuldigten A. und B. haben somit mit dem Zünden und Werfen der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.3.1 A. A. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Er wusste, dass bei unsachgemässer Verwendung eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Auf dieses Wissen um die Gefahr ist schon deshalb zu schliessen, weil er wenige Monate zuvor eine grössere Menge Sprengkörper erworben hatte. Auch wenn ihm die genaue Lautstärke und Wirkung des verwendeten Böllers nicht bekannt gewesen sein mag, so war ihm dessen Gefahrenpotential bekannt. In der Haupt- verhandlung erklärte A., der Händler habe ihm etwas zur Bestellung vorgeschla- gen, was er dann auch bestellt habe. Er habe erst nachher gesehen, was er ge- nau bestellt habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um gefährliche Ware handle. Er habe aber gewusst, dass man Sicherheitsabstände einhalten müsse. Er habe auch gewusst, dass die Gegenstände illegal seien. Er habe den eingesetzten Böller zuerst testen wollen, das dann jedoch nicht getan. Ob je nach Hersteller 15 m bzw. 40 m Sicherheitsabstand eingehalten werden müssten, habe er nicht gewusst. Er habe die Herstellerangaben oder die Gebrauchsanwei- sung nicht gelesen. Er habe nur Leute erschrecken, aber nicht schädigen wollen. Er habe gewusst, dass er Knallkörper bestellt habe, aber gedacht, sie seien et- was lauter als die in der Schweiz erhältlichen Gegenstände. Er habe nicht erwar- tet, dass sie derart laut seien und einen solchen Schaden anrichten könnten, wenn man sie an den falschen Ort werfe (TPF pag. 6.931.8 f., 6.931.11). Beim Whatsapp-Gruppenchat „Q.“ vom 13. Februar 2017, der offenbar im Zusammen- hang mit einem auswärtigen Fussballspiel des FC St. Gallen geführt wurde,
35 - konnten A. u.a. die Mitteilungen „I nimm böller mit on mass“ und „Im zug tätsche lo da züg“ zugeordnet werden (BA pag. 10-01-0143). In der Hauptverhandlung sagte A., er könne sich an diesen Chat nicht erinnern (TPF pag. 6.931.6). Auch aus diesem Chat kann indessen geschlossen werden, dass ihm das Gefahren- potential von Knallkörpern bewusst war. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Er wusste, dass ein Sicherheits- abstand notwendig war, und traf nicht die minimalsten Sicherheitsvorkehren, son- dern zündete den Sprengkörper in unmittelbarer Nähe von Menschen und warf ihn zwischen zwei praktisch vollbesetzte Busse. Seine Aussage, wonach er ge- wartet habe, bis die Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durch- gehen würden (E. 3.1.1.1), zeigt auf, dass er sich einer konkreten Gefahr durch- aus bewusst war. A. wusste, dass sich am frühen Abend zahlreiche Personen im Aussenbereich des Messegeländes, namentlich im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone, sowie bei der Bushaltestelle bzw. in den Bussen aufhalten würden, wie auch, dass sich zwei Busse in diesem Bereich befanden. Er hielt es für möglich, Personen oder Sachen zu gefährden bzw. Personen verletzen oder Sachschaden verursachen zu können. Er kannte die Gefahr und handelte trotz- dem. Mithin nahm er Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Der Gefährdungsvorsatz und die verbre- cherische Absicht sind zu bejahen. 4.3.2 B. B. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. In der Haupt- verhandlung erklärte er zwar, er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkun- gen dieser kleine Böller habe, und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit seinem Vorgehen Personen oder Sachen in Gefahr bringen oder verletzen bzw. beschädigen könnte; er habe nie mit solchen Gegenständen zu tun gehabt. Er habe sich keine Gedanken gemacht, was für einen Gegenstand er von A. erhal- ten habe. Er räumte jedoch ein, dass er gewusst habe, dass es Sicherheitsab- stände brauche, doch habe er nicht gewusst, wie gross dieser mindestens hätte sein müssen (TPF pag. 6.932.3, 6.932.5 f.). B. wusste mithin, dass eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass er nach eigenen Aussagen die zuvor erfolgte Detonation des ersten (von A. gewor- fenen) Böllers miterlebt, den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen und beobachtet hatte, dass ein Bus auf der St. Jakobstrasse nicht mehr weiterfahren konnte (TPF pag. 6.932.4 ff.). Unglaubhaft ist daher seine Aussage, dass er nicht gesehen haben will, ob sich beim Wurf des Sprengkörpers, den er nach eigener Angabe 30 bis 60 Minuten nach der ersten Detonation vorgenommen hatte, Per- sonen im Bereich der Bushaltestelle befanden (TPF pag. 6.932.5). Aufgrund des
36 - Beweisergebnisses (u.a. Video-Aufzeichnungen) kann ausgeschlossen werden, dass B. den Polizisten H., der sich unmittelbar vor dem Bus in Sichtweite vom Wurfstandort aufhielt und mit Verkehrssicherung und Aufräumarbeiten beschäf- tigt war, vor dem Wurf nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 6.933.5 f. [H.]). Aus- serdem befanden sich zahlreiche Personen im Eingangsbereich F der Halle und im Bereich des Pissoirs, von wo aus B. den Sprengkörper warf. Wie bereits bei A. ausgeführt, ist auch bei B. nicht entscheidend, ob er wusste, welcher Sicher- heitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Aufgrund der Intensität der ersten Detonation, der Vielzahl von Messebesuchern und des Verkehrsaufkommens nahm B. mit dem Böllerwurf zumindest in Kauf, Personen und Sachen zu gefährden bzw. Per- sonen zu verletzen und Sachschaden anzurichten. Er erklärte zwar, dass er si- cher niemanden habe verletzen wollen. Er kannte indessen die Gefahr und han- delte trotzdem. Mithin handelte er mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecheri- scher Eventualabsicht. 4.3.3 Nach dem Gesagten sind bei beiden Beschuldigten sowohl der Gefährdungsvor- satz als auch eine verbrecherische (Eventual-)Absicht gegeben. Beide Beschul- digte erfüllen somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. Die Würdigung des Sachverhalts unter Art. 225 StGB entfällt bei dieser Sachlage. 4.4 Die Beschuldigten A. und B. haben nach dem Gesagten jeweils den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.5 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. A. und B. haben je bezüglich Art. 224 Abs. 1 StGB tatbestandmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sind entsprechend für schuldig zu befinden.
37 - zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist. Gemäss Ab- satz 2 macht sich strafbar, wer sich Sprengstoffe oder giftige Gase oder (Grund- oder Ausgangs-) Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, sie aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vor- stellung davon hat. Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht, hingegen Eventualdolus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Art. 226 Abs. 1-3 StGB tre- ten als mitbestrafte Vortat zurück, wenn der Täter vorsätzlich den Tatbestand von Art. 224 StGB erfüllt. Übergibt der Täter, der Sprengstoff selber strafbar verwen- det, einen Teil des Sprengstoffes einem anderen und weiss dabei oder muss annehmen, dass dieser zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, liegt echte Realkonkurrenz vor (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 224 StGB N. 9 m.w.H.). 5.2 Erwerb und Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen (An- klage Ziff. 1.1.5.1) 5.2.1 Subsumtion objektiver Tatbestand 5.2.1.1 Der von A. am 21. April 2017 verwendete pyrotechnische Gegenstand sowie die zwei von A. an B. und an eine unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. erwarb diese Gegenstände im Dezember 2016 von M. und bewahrte sie bei sich zuhause bis zum OFFA-Besuch vom 21. April 2017 auf (E. 3.1.1.2 und 3.1.3.1). Der Erwerb und die Aufbewahrung von Sprengstoffen sind in Bezug auf diese drei Gegenstände erfüllt. 5.2.1.2 A. erwarb im Dezember 2016 weitere pyrotechnische Gegenstände, nämlich: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknall- körper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknall- körper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05 Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM (E. 3.2.3).
38 - Das FOR äusserte sich zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände im Gutachten vom
40 - kann jeder sein, der in irgendeiner Form auf den Verkehr einwirkt. Tatbestands- mässig ist jedes Verhalten, welches eine Erhöhung der dem Verkehr immanen- ten Gefahr zur Folge hat (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 237 StGB N. 10; FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 237 StGB N. 7 und 18). Vorausge- setzt wird dabei, dass die Gefährdung nicht bloss abstrakt besteht; vielmehr muss eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vorliegen (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). 6.1.3 Der subjektive Tatbestand ist eine Kombination von Vorsatz hinsichtlich der Ge- fährdungshandlung und Wissentlichkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 32 N. 10). Der Vorsatz muss sich auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs wie auch die Ge- fährdung mindestens eines Menschen an Leib und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt. Hingegen ist „Wissentlichkeit“ bezüglich der Gefährdung mindestens eines Menschen verlangt, der Täter muss also die Ge- fahr erkannt und trotzdem gehandelt haben (FIOLKA, a.a.O., Art. 237 StGB N. 26). Verlangt der subjektive Tatbestand direkten Vorsatz („wissentlich“), genügt Even- tualvorsatz nicht (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 5, Art. 221 StGB N. 8), etwa die Vorstellung, dass Menschen durch die Störung des Ver- kehrs gefährdet werden könnten (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 28 N. 20). 6.2 Subsumtion betreffend A. 6.2.1 Objektiver Tatbestand Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 setzte sich zwischen dem stadteinwärts gerichteten, an der Bushaltestelle „Olma-Messen“ anhaltenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 und dem stadtauswärts gerichteten, beinahe voll besetzten Postauto der C. AG, welches an der gegenüberliegenden Bushaltestelle „Olma- Messen“ anhielt, um. Durch die Detonation zerbarst bei beiden Bussen je eine Fensterscheibe und die D.-Passagierin F. wurde durch Glassplitter leicht am Oberkörper verletzt. Die Weiterfahrt des D.-Busses wurde dabei verhindert. Es wurden zahlreiche Personen (Chauffeure und Passagiere in den Fahrzeugen) konkret an Leib und Leben in Gefahr gebracht. Insofern ist der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. 6.2.2 Subjektiver Tatbestand Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.1). Ein direkter
41 - Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. A. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 6.3 Subsumtion betreffend B. 6.3.1 Objektiver Tatbestand B. warf am 21. April 2017 in St. Gallen einen Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 im Aussenbereich von Halle 4 der OFFA von der Pissoiranlage auf die be- fahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“. Der Böl- ler landete seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3, der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr wei- terfahren konnte, und setzte sich dort um. Der Polizist H. und sein Dienstkollege waren unmittelbar im Bereich des D.-Busses mit der Verkehrsregelung auf der St. Jakobstrasse beschäftigt; diese Aufgabe konnten sie aufgrund des zweiten Böllerwurfs nicht mehr wahrnehmen (E. 3.1.3.6). Durch diesen Böllerwurf wurde der öffentliche Verkehr auf der St. Jakobstrasse (zusätzlich) behindert. Durch die Detonation wurde H. verletzt; weitere Personen befanden sich im Gefahrenbe- reich, im Radius von 15 m um den Detonationspunkt. Der objektive Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. 6.3.2 Subjektiver Tatbestand Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.2). Ein direkter Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237 StGB ist in subjek- tiver Hinsicht nicht erfüllt. B. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
45 - 10.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entschei- dend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 10.1.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physi- sche Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein. Dies ist insbeson- dere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten, da aufgrund deren Konstitu- tion und Erfahrung eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtsperson notwendig ist, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht wer- den kann (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 m.w.H.). 10.1.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tät- licher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggres- sion, welche bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor- liegt. Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16), die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 StGB muss aber wie bei der Gewalt von einer gewissen Intensität sein und eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die Amtsperson aufweisen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8; Entscheid des Kassati- onsgerichts des Kantons Neuenburg vom 2. März 1962, in: RS 1968 Nr. 30). 10.1.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mög- liche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15).
46 - Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hin- dernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 10.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 10.2.1 Bei H. handelt es sich um einen Polizisten der Stadt St. Gallen (TPF pag. 6.933.2) und damit um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. 10.2.2 Zum Zeitpunkt der Detonation des von B. geworfenen Böllers war der Polizist H. in dienstlicher Funktion mit der Sachverhaltsaufnahme und der Durchführung erster Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von A. geworfenen Böller sowie mit der Regelung des Verkehrs beschäftigt. Die Detonation des Böllers in unmit- telbarer physischer Nähe des Polizisten stellt einen tatbestandsmässigen Angriff während einer Amtshandlung dar. Durch die Detonation des Böllers erlitt H. Ver- letzungen und musste ärztlich behandelt werden. H. wurde mithin in seiner Amts- handlung durch Gewalt gehindert bzw. während dieser tätlich angegriffen und konnte diese nicht zu Ende führen. 10.2.3 Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. der tätli- che Angriff während einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht erfüllt. 10.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand B. nahm gemäss eigener Aussage den Böllerwurf von A. wahr und sah, dass in dessen Folge der haltende D.-Bus nicht mehr weiterfuhr. Er erklärte vor Gericht, er wisse, dass in einem solchen Fall die Polizei komme und die Strasse sperre; er habe sich damals aber keine Gedanken dazu gemacht, ob die Polizei anwe- send sein und Spurensicherung machen könnte (TPF pag. 6.932.8). Wie bereits festgestellt kann ausgeschlossen werden, dass B. den nach dem Böllerwurf von A. eingetroffenen Polizisten H., der in Sichtweite vor dem D.-Bus stand, vor sei- nem Böllerwurf nicht wahrgenommen hat (E. 4.3.2). Er muss damit gerechnet haben, dass der Polizist in dienstlicher Funktion anwesend und tätig war. Auf- grund seines Wissens um die Gefährdung von Menschen durch seinen Böller- wurf (E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die dienstlichen Tätigkeiten von H. und damit eine Amtshandlung mit Gewalt zu hindern. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
47 - 10.4 B. hat nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt.
48 - Art. 919 ZGB, sondern entspricht vielmehr dem strafrechtlichen Gewahrsamsbe- griff beim Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 570). Massgebend ist demzufolge das tatsächliche Herrschaftsverhältnis, das von einem Herrschaftswillen getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 1.3). Dabei umfasst gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Mög- lichkeit des Zugangs zu einer Sache, sowie das Wissen darum, wo sie sich be- findet, wobei der Herrschaftswille als Willen, die Sache der tatsächlichen Mög- lichkeit nach zu beherrschen, bezeichnet wird (BGE 119 IV 266). Nicht entschei- dend ist, ob der Täter die Betäubungsmittel selber mit sich führt; es genügt viel- mehr, dass er ohne Schwierigkeiten auf die Betäubungsmittel zugreifen kann (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 580). Das Aufbewahren ist im Begriff des unbefugten Besitzes in der Regel enthalten, weshalb ihm keine wirklich eigen- ständige Bedeutung zukommt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 74). 11.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt bei Art. 19 BetmG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Angesichts des globalen Verweises in Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf Art. 19 BetmG ist auch hier Vorsatz notwendig. Mit der Formulierung «zum eige- nen Gebrauch» spricht das Gesetz das Handlungsziel des Täters an. In erster Linie sind damit der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln mit dem Wil- len, diese selber zu gebrauchen, gemeint. Ob der Täter sich den Eigenbedarf nur für wenige Tage sichert oder einen grösseren Vorrat anlegt, ist dabei nicht von Bedeutung (BGE 102 IV 125 ff.; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19a BetmG N. 283). 11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 11.2.1 Betäubungsmittel Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrock- nete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08- 04-0008 ff.). Gemäss der Betäubungsmittelanalyse des Forensisch-Naturwissen- schaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2018 handelt es sich bei den 240 g (gemäss Analyse 204 g) getrockneten Hanfblättern um soge- nannten Drogenhanf mit einem THC-Gehalt von 1.7%. Die 10 g (gemäss Analyse 13.1 g) getrocknete Hanfblätter weisen gemäss Analyse einen THC-Gehalt von 0.3% auf und erfüllen den geforderten Mindestgehalt von 1.0% nicht. Bei Sicher- stellungs-Nr. 5 wurde der THC-Gehalt nicht ermittelt (TPF pag. 6.297.4). Als Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG sind somit gemäss Analyse einzig die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) zu qualifizieren.
49 - 11.2.2 Unbefugter Besitz bzw. unbefugtes Aufbewahren für den Eigenkonsum Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 gab B. an, dass die 2 g Marihuana ebenfalls ihm gehörten und er sie zum Zweck des Eigenkonsums erworben habe. In Bezug auf die getrockneten Hanfblätter von 10 g und 240 g sagte er aus, dass sie ihm gehörten; er habe sie an einem Waldrand selber geerntet, um daraus Tee für sich zu machen (BA pag. 13-04-009 f.). B. ist somit in Bezug auf den Besitz und das Aufbewahren der hier in Frage stehenden 204 g (Masse gemäss Ana- lyse) getrockneten Hanfblätter zum Zweck des Eigenkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG geständig. In der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aus- sage (TPF pag. 6.932.4). Es erscheint – auch angesichts der einschlägigen Vor- strafe (Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015; TPF pag. 6.222.2) – glaubhaft, dass er lediglich Eigenkonsum bezweckte. Eine zum befug- ten Besitz erforderliche behördliche Bewilligung liegt nicht vor. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist in Bezug auf die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) in objektiver Hinsicht erfüllt. 11.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand B. handelte wissentlich und willentlich. Er besass die 204 g Hanfblätter für den persönlichen Gebrauch. Der Tatbestand des unbefugten Besitzes und des unbe- fugten Aufbewahrens von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Eigenkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 11.4 Der Umstand, dass nicht sämtliche in der Anklage als Betäubungsmittel aufge- führten Gegenstände in objektiver Hinsicht unter das Betäubungsmittelgesetz fal- len (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6), hat keinen teilweisen Freispruch zur Folge.
50 - 12.1.3 Als Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt gemäss Art. 4 Abs. 5 WG Schiess- material mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. Es wird somit nur diejenige Munition vom Waf- fengesetz erfasst, welche mit Feuerwaffen abgefeuert werden kann. Auch wenn mit ihnen ebenfalls schwere Verletzungen verursacht werden können, fallen Platzpatronen sowie Munition von CO2-Waffen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (LEUPI-LAND- TWING, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, Art. 4 WG N. 24). 12.1.4 Als Besitzer im Sinne des Waffengesetzes gilt derjenige, der die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer physisch realen Ein- wirkungsmöglichkeit und somit die faktische Verfügungsgewalt über die waffen- rechtsrelevanten Gegenstände innehat. Nicht entscheidend ist dabei die Dauer der Sachbeziehung. Auch wer nur vorübergehend die alleinige Sachherrschaft innehat, erwirbt eine Waffe durch Besitzübertragung. So kann auch Besitzer wer- den, wer eine Waffe nur temporär erwirbt, beispielsweise miet- oder leihweise. Entscheidend ist hier wiederum nur, dass der Borger während dieser Zeit die alleinige Sachherrschaft innehat (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 24 ff.). 12.1.5 Als subjektives Element wird für den Besitz ein Sachherrschaftswille vorausge- setzt, da jede physisch-reale Einwirkung ein bewusster Akt ist, der begriffsnot- wendig den Willen voraussetzt, diesen zu unternehmen. Ohne den Willen, die Sachherrschaft auszuüben, kann somit auch kein waffengesetzlicher Besitz vor- liegen. Nicht erforderlich ist hingegen der Wille, Besitzer einer Waffe zu sein (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). 12.1.6 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird ein Besitz ohne Berechtigung vorausgesetzt. Zum Besitz von Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Bei meldepflichtigen Waffen wird das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages vorausgesetzt (Art. 12 i.V.m. Art. 11 WG). 12.1.7 Der subjektive Tatbestand setzt bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird damit, dass der Beschuldigte die Waffe wissentlich und willentlich unbefugt besass oder er die Erfüllung des Tatbestands als wahrscheinlich erachtete und in Kauf nahm. 12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand 12.2.1 Waffe und Munition Bei der CO2-Pistole Hämmerli P26 handelt es sich gemäss Amtsbericht des Fed- pol vom 15. Juni 2018 um eine Waffe mit einer Mündungsenergie von weniger
51 - als 7,5 Joule. Sie ist jedoch aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuer- waffe verwechselbar (TPF pag. 6.295.11). Somit handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f WG. Die bei B. gefundenen Platzpatronen sowie die Munition der CO2-Waffe fallen hingegen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (E. 12.1.3). 12.2.2 Besitz Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2017 erklärte B., er habe die CO2-Pis- tole seit ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause gehabt; die Waffe gehöre aber eigentlich seinem Freund L.. Dieser habe die Waffe in den von ihm (A.) gemiete- ten Schiesskeller mitgebracht, um gemeinsam Schiessübungen durchzuführen. Nachdem er und L. einige Male gemeinsam Schiessübungen im Schiesskeller gemacht hätten, habe L. die Waffe dort zurückgelassen. Da der Mietvertrag für den Raum gekündigt worden sei, habe er (B.) die CO2-Pistole nach Hause ge- nommen und sie dort bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt (BA pag. 13-04-0038 f.; vgl. BA pag. 12-13-0006 ff.). Während der Zeit, in der B. und L. die CO2-Pistole gemeinsam für Schiessübun- gen benutzten, war B. nicht deren Besitzer. Wo die Benutzung nicht alleine, son- dern in Anwesenheit des an der Waffe berechtigten ausgeübt wird, liegt keine Besitzesübertragung im waffenrechtlichen Sinne vor (LEUPI-LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 33). Hingegen hatte B. während der Zeit, in der er die Waffe in seinem Schiesskeller und bei sich zu Hause aufbewahrte, die faktische Verfü- gungsgewalt und damit die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sach- herrschaft. Er verfügte über den zum waffengesetzlichen Besitz notwendigen Sachherrschaftswillen. Daran ändert nichts, dass er vergeblich versucht hatte, die Waffe L. zurückzugeben (BA pag. 12-13-0006 ff.). Ein Wille, Besitzer einer Waffe zu sein, ist im vorliegenden Sachzusammenhang nicht erforderlich (LEUPI- LANDTWING, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). Dieser Umstand ist erst bei der Sub- sumtion unter den subjektiven Tatbestand relevant. B. war somit in objektiver Hinsicht Besitzer der CO2-Pistole im Sinne des Waffengesetzes. 12.2.3 Unberechtigter Besitz Gemäss Amtsbericht des Fedpol handelt es sich bei der bei B. sichergestellten CO2-Pistole Hämmerli P26 um eine Waffe, zu deren Erwerb ein schriftlicher Ver- trag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 WG notwendig ist (TPF pag. 6.295.12). Ein sol- cher liegt zwar in Bezug auf L. vor (BA pag. 10-01-0151, 12-13-0010); dieser hat somit die CO2-Pistole rechtmässig erworben. Entsprechend wurde ihm die Waffe ausgehändigt (BA pag. 12-13-0011, 10-01-0128). Hingegen fehlt es bei B. an einem entsprechenden schriftlichen Vertrag und damit an einem Berechtigungs-
52 - nachweis. Gemäss Art. 11 Abs. 1 WG bedarf es für jede Übertragung einer sol- chen Waffe eines schriftlichen Vertrags. Da B. ohne schriftlichen Vertrag (im Ver- hältnis zum an dieser Waffe berechtigten L.) die alleinige Sachherrschaft über die CO2-Pistole innehatte, liegt unberechtigter Besitz vor. 12.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand B. erklärte, er habe L. mehrmals aufgefordert, die Waffe bei ihm abzuholen (BA pag. 13-04-0038 f.). L. bestätigte dies und sagte aus, dass er B. zugesichert habe, die CO2-Pistole abzuholen, dies danach aber nie getan habe. B. habe im- mer wieder versucht, ihn telefonisch zu erreichen; er habe dann aber seine An- rufe nicht mehr entgegengenommen (BA pag. 12-13-0006 ff.). Vor Gericht er- klärte B., dass die Pistole leider noch bei ihm gewesen sei, weil sie (er und L.) in seinem Keller mit ihr geschossen hätten (TPF pag. 6.932.4). Dies zeigt auf, dass weder L. eine Übertragung der Waffe auf B. vornehmen wollte noch B. den recht- mässigen Besitz der Pistole erwerben wollte. Zwar könnte man argumentieren, dass B. die Waffe L. auch hätte zurückbringen können. Da L. B. aber mehrmals zugesichert hatte, die Waffe abzuholen, ist nachvollziehbar, dass B. die Waffe während ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause aufbewahrte. B. hatte indessen nicht den Willen, die Waffe zu besitzen und bei sich aufzubewahren; dazu war er nur vorübergehend bereit, weil der Schiesskeller abgegeben werden musste. Ein vorsätzliches Handeln bezüglich des unberechtigten Besitzes der CO2-Pistole Hämmerli P26 ist zu verneinen. Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist nicht erfüllt. 12.4 B. ist demnach vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes einer Waffe und von vier Dosen dazugehöriger Munition sowie zwei CO2-Patronen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 11 Abs. 1 WG freizusprechen.
54 - grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzu- wendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschrei- ten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 14.1.3 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tat- schwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufge- führt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be- messung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 14.1.4 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).
55 - 14.2 Beschuldigter A. 14.2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Taten erfüllt. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedank- liche Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zwei- ten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemes- sen zu erhöhen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.2.2 Einsatzstrafe 14.2.2.1 A. hat zahlreiche Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum gefährdet. Er warf den Sprengkörper gezielt zwischen zwei Linienbusse im Be- reich einer Bushaltestelle. Die sich darin befindenden Personen hatten wegen der äusseren Gegebenheiten sowie des unerwarteten Werfens des Sprengkör- pers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Der Sprengkörper ist nicht zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen und demnach nicht zur Verwendung in der Schweiz bestimmt. Der erforderliche Sicherheitsabstand sowie die vorgeschrie- bene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass im Wesentlichen ein begrenzter Sachschaden an den Lini- enbussen entstanden und nur eine Person durch Glassplitter leicht verletzt wor- den ist. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dieser Umstände nicht mehr leicht. 14.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist A. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne ersichtlichen Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr ge- bracht; ein rationales Tatmotiv hatte er nicht. A. erklärte vor Gericht, er habe den Böller aus Dummheit bzw. aus Blödsinn gezündet (TPF pag. 6.931.7, 6.931.11). Zu seinen Gunsten ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, aus- giebigen Alkoholkonsum (BA pag. 13-03-0019, -0023; TPF pag. 6.931.5) eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass aufgrund des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. Die überlegte Vorgehensweise spricht
56 - gegen eine verminderte Schuldfähigkeit. A. hätte die Tat ohne weiteres vermei- den können. Subjektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht. 14.2.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen. 14.2.3 Asperation 14.2.3.1 Art. 226 Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen an. Es liegt diesbezüglich mehrfache Tatbegehung vor. a) Objektive Tatkomponenten aa) A. hat mehrere pyrotechnische Gegenstände erworben und aufbewahrt, wel- che ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen. Er erwarb diese im Hinblick auf einen rechtswidrigen Gebrauch. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Erwerb und das Aufbewahren dieser Gegenstände ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen dieser pyrotechni- schen Gegenstände – des Typs, den er selber am 21. April 2017 zum Einsatz brachte – an zwei beliebige, ihm zuvor unbekannte Personen übergeben hat. Diese Gegenstände waren ebenfalls zum rechtswidrigen Gebrauch bestimmt. Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA ist eine Erhöhung und Konkretisierung des Gefahrenpotentials verbunden. Das objektive Tatverschulden ist daher in diesen Fällen erheblich. b) Subjektive Tatkomponenten aa) A. hätte den Erwerb und das Aufbewahren dieser pyrotechnischen Gegen- stände ohne weiteres vermeiden können; ein rationales Motiv ist nicht ersichtlich. Das zeigt sich auch darin, dass er erklärte, er habe das ganze Material nach dem Böllerwurf an der OFFA zuhause entsorgt (TPF pag. 6.931.8). Das subjektive Tatverschulden beim Erwerb und Aufbewahren ist nicht mehr leicht. bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen Böller an zwei Per- sonen übergeben hat, obwohl er selber aufgrund der Wirkungsweise und der Fol- gen des von ihm geworfenen Böllers erschrocken war. Zudem wusste er bzw. musste er aufgrund der Reaktion von B. annehmen, dass dieser den Gegenstand einsetzen würde. Auch in Bezug auf die zweite Person musste er annehmen, dass diese den Gegenstand an der OFFA einsetzen könnte. Mit der Weitergabe der Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA nahm er eine Konkretisierung des Gefahrenpotentials in Kauf. A. hätte die beiden Taten ohne weiteres, auch unter Berücksichtigung seines alkoholisierten Zustands, vermei- den können. Das subjektive Tatverschulden ist daher erheblich. c) Aufgrund der Schwere des Verschuldens wäre für diese Taten bei separater Betrachtungsweise, d.h. bei Bildung einer Einsatzstrafe für die erste Tat – den
57 - Erwerb und das Aufbewahren der Gegenstände – und in Asperation der beiden anderen Taten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen und nicht auf eine theore- tisch mögliche Geldstrafe. Demnach ist bei Asperation dieser Taten mit der Ein- satzstrafe nach Art. 224 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.2 Art. 144 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross und kann nach Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172 ter Abs. 1 StGB – wofür nur Busse angedroht ist – liegt demgegenüber bei Fr. 300.-- (BGE 121 IV 261). Die Privatkläger D. und C. AG erlitten einen Sachschaden von rund Fr. 2‘600.-- bzw. Fr. 2‘700.--. Gesamthaft verschuldete A. einen Schaden von rund Fr. 5‘300.- -, verursacht durch das einmalige Werfen eines Sprengkörpers. Er hätte die Ta- ten ohne weiteres vermeiden können. Das objektive wie auch das subjektive Tat- verschulden sind nicht mehr leicht. Aufgrund des Sachzusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat nach Art. 224 Abs. 1 StGB ist für diese Taten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4). 14.2.3.3 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.4 Täterkomponenten 14.2.4.1 A. ist heute 24-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusam- men mit seiner älteren Schwester bei der Mutter auf, nachdem sich die Eltern scheiden liessen, als er drei Jahre alt war. Er besuchte sechs Jahre Primarschule und zwei Jahre Oberstufe, wobei er die letzten zwei Jahre in einem Schulheim lebte. A. begann 2008 eine Lehre als Landschaftsgärtner, die er nach Unterbrü- chen (zufolge angefangener Lehre als Logistiker und anderer Tätigkeiten) 2014 abschloss. Er arbeitete bis 2016 in Temporärstellen u.a. als Landschaftsgärtner und im Strassenbau; seit 2016 ist er arbeitslos und lebt heute von den geäufneten Ersparnissen. In der Hauptverhandlung gab A. an, dass er in der folgenden Wo- che voraussichtlich eine neue Stelle als Logistiker antreten könne, wobei ein Ent- scheid noch ausstehend sei (TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Mitteilung des Ver- teidigers vom 6. September 2018 hat A. die Stelle zwischenzeitlich erhalten (TPF pag. 6.521.6 f.). A. hat eine Lebenspartnerschaft und wohnt bei der Mutter. Er hat kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20‘000.-- (Angabe vom
58 -
59 - Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Die aufrichtige Entschuldigung gegen- über der Privatklägerin F. und die aussergerichtliche Schadensregulierung sind strafmindernd zu würdigen, auch wenn – zufolge Strafantragsrückzugs – keine strafrechtliche Würdigung des angeklagten Handelns (Anklage Ziff. 1.1.2) erfor- derlich war. Im gleichen Sinn ist die Anerkennung der Zivilforderung und teilweise Schadenswiedergutmachung gegenüber H. zu werten. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen indes nicht vor. Die straferhöhenden und strafmindern- den Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neut- ral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszusprechende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 14.2.5 A. ist demzufolge mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe zu be- strafen. 14.2.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.2.7 Bedingter Strafvollzug 14.2.7.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). 14.2.7.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Auf- schub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wenn keinerlei Aussicht besteht, der Tä- ter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB
60 - auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz über- wiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Frei- heitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraus- setzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Ver- schuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "haupt- sächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollzie- henden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhält- nis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindes- tens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht über- steigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbe- dingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1). 14.2.7.3 Aus objektiven Gründen kann bei A. nur ein teilweiser Strafaufschub der Frei- heitsstrafe gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. Dieser setzt voraus, dass keine Schlechtprognose besteht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: A. ist mehrfach vorbestraft. Er verzeichnet acht Vorstrafen, welche vom 15. Oktober 2009 bis zum 7. Februar 2017 ausgefällt wurden und teilweise noch unter das Jugendstrafrecht fielen (E. 14.2.4.1). Es handelt sich durchwegs um Strafen in einem Äquivalent von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Sie sind bei der Legal- prognose nicht allzu stark zu gewichten. A. hat erstmals eine mehrjährige Frei- heitsstrafe zu gewärtigen. Er hat sich im Verfahren weitgehend kooperativ ver- halten. Er hat sich ernsthaft um Schadenswiedergutmachung bemüht und eine solche teilweise bereits geleistet. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das be- gangene Unrecht zu Gute gehalten werden. A. ist familiär und sozial integriert;
61 - beruflich hat er gute Aussichten auf eine neue Anstellung. Unter Einbezug des teilweisen Vollzugs und des bei einem Rückfall drohenden vollständigen Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe kann A. aufgrund der insgesamt positiven Entwicklung seit den Taten keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjek- tiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind damit gegeben. 14.2.7.4 Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dies erscheint sowohl dem Verschulden als auch der Bewährungsprognose angemessen. Der bedingte Voll- zug kann A. demzufolge für die restlichen 20 Monate gewährt werden. 14.2.7.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt wer- den, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. Sep- tember 2011 E. 1.2; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.H.). A. hat mehrere Vorstrafen; die letzte datiert aus dem Jahr 2017. Die festgestellte charakterliche Festigung steht im Zusammenhang mit diesem Verfahren, d.h. dem Nachtatverhalten. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.2.8 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 14.3 Beschuldigter B. 14.3.1 B. hat mehrere Taten begangen. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedankliche Ein- satzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemessen zu erhö- hen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der Tä- terkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen. Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).
62 - Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe. 14.3.2 Einsatzstrafe 14.3.2.1 B. hat mehrere Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum, den D.-Bus, gefährdet. Die Personen hatten wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. B. warf den Sprengkörper vor einen (leeren) Bus im Bereich einer Bushaltestelle, obwohl er sah, dass sich dort Personen befanden. Der erforderliche Sicherheitsabstand so- wie die vorgeschriebene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt wurde und kein Sachschaden entstand. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Ge- fährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. 14.3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist B. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr gebracht. Ein Tatmotiv hatte er nicht. Er erklärte vor Gericht, er wisse selber nicht, was er mit dem Wurf des Böllers habe bewirken wollen; er sei alkoholisiert gewesen und habe den Böller aus Dummheit geworfen (TPF pag. 6.932.5, 8). Ein besonderer Bezug zu pyrotechnischen Gegenständen liegt nicht vor (TPF pag. 6.932.5). Zu Gunsten von B. ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, ausgiebi- gen Alkoholkonsum (BA pag. 13-04-0044) eine gewisse Enthemmtheit anzuneh- men. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass eine verminderte Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. B. war sich bewusst, was er tat (BA pag. 13-04-0044). Eine im Voraus geplante Handlung liegt nicht vor; durch den unerwarteten Erhalt des Böllers von A. wurde B. vielmehr spontan involviert. B. hatte indessen den ersten Böllerwurf von A. miterlebt, den lauten Knall gehört, den weissen Rauch wahrgenommen und gesehen, dass in der Folge zwei Busse stillstanden bzw. nicht mehr weiterfuhren; dennoch warf er den Böller. Er hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. 14.3.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen. 14.3.3 Asperation 14.3.3.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Die gleiche Strafandrohung sieht Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Aus den beim Be- schuldigten A. angeführten Gründen (E. 14.2.3) fällt auch bei B. eine separate
63 - Ausfällung einer theoretisch möglichen Geldstrafe nicht in Betracht. Die Einsatz- strafe ist daher für die beiden Tatbestände entsprechend zu asperieren. 14.3.3.2 Mit dem Wurf des Böllers hat B. eine Person (H.) am Gehör verletzt. Die Schwere der Körperverletzung ist nicht mehr leicht. Sie bewirkte zudem erhebliche Ein- schränkungen im Leben des Opfers; dieses litt ausserdem an den psychischen Folgen der Tat. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.3 B. hat einen Polizisten (H.) bei ersten Ermittlungen im Rahmen eines mit Spreng- stoff begangenen Delikts sowie weiteren von ihm wahrzunehmenden Aufgaben behindert. Der Polizist musste seine Amtshandlungen unmittelbar unterbrechen und sich persönlich in Schutz und anschliessend in ärztliche Untersuchung be- geben. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüg- lich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 14.3.2). 14.3.3.4 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.4 Art. 19a Ziff. 1 BetmG droht in Verbindung mit Art. 26 BetmG und Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis zu Fr. 10‘000.-- an. Für diese Tat ist daher eine eigenständige Strafe zu bilden. Das Tatverschulden ist objektiv und subjektiv leicht. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG liegt indessen nicht vor. Eine Busse in der Höhe von Fr. 200.--, wie von der Verteidigung beantragt (TPF pag. 6.925.72), erscheint in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse verschuldensange- messen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen der Busse ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB), basierend auf einem vorliegend theoretisch anwendbaren Tagessatz von Fr. 50.--. 14.3.5 Täterkomponenten 14.3.5.1 B. ist heute knapp 26-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusammen mit seiner vier Jahre älteren Schwester bei den Eltern auf und hatte eine sorglose Kindheit. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Bodenleger, die er 2012 abschloss. Seither war er in diversen Unter- nehmen als Bodenleger und im Verkauf tätig. B. erzielt heute als Bodenleger in einer Festanstellung ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘300.-- brutto bzw. Fr.
64 - 3'700.-- netto. Er verfügt über kein anderes Einkommen. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er hat keine Betreibungen. Er hat eine Lebenspartnerschaft und lebt allein in einer kleinen Mietwohnung, nachdem er infolge eines Stellenverlusts vorübergehend wieder bei den Eltern gewohnt hatte. Für den Mietzins bezahlt er ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.--. B. begann in der Lehrzeit, Marihuana und später harte Drogen zu konsumieren; den Konsum steigerte er, was Probleme mit der Polizei und am Arbeitsplatz nach sich zog. Später reduzierte er den Betäubungsmittel- konsum drastisch. Heute konsumiert er nach eigenen Angaben keine Betäu- bungsmittel mehr (TPF pag. 6.242.9 ff.; TPF pag. 6.932.2). B. ist im Betreibungs- register nicht verzeichnet (TPF pag. 6.262.3). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen mehrfacher Verkehrsregelver- letzung und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (TPF pag. 6.222.2). Der Füh- rungsbericht für die 23-tägige Dauer der Untersuchungshaft ist einwandfrei (TPF pag. 6.242.16). Seit seinen Taten hat sich B. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine zögerliche Kooperation festzustellen, nachdem er anfänglich nur den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt hatte. Den Schadens- und Genugtuungsan- spruch des Privatklägers H. hat er grundsätzlich anerkannt und seine Absicht zur Schadenswiedergutmachung erklärt (TPF pag. 6.932.7). 14.3.5.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Leicht straferhö- hend ist die Vorstrafe und leicht strafmindernd eine gewisse Kooperation im Ver- fahren zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die gute Füh- rung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichti- gen, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Gesetzliche Strafmilde- rungsgründe nach Art. 48 StGB liegen nicht vor; namentlich liegen weder aufrich- tige Reue noch eine Schadenswiedergutmachung vor. Die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszuspre- chende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.3.6 B. ist mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. 14.3.7 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). 14.3.8 Bedingter Strafvollzug 14.3.8.1 In Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten und des teilbe- dingten Strafvollzugs kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7).
65 - 14.3.8.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Bezug auf die Bewährungsprognose ist festzuhalten, dass B. familiär und sozial integriert ist und eine Festanstellung hat. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das begangene Unrecht zu Gute gehalten werden. Die Vorstrafe (Strafbefehl des Untersuchungs- amts Gossau vom 27. Mai 2015) steht im Zusammenhang mit seinem früheren Betäubungsmittelkonsum und fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Allerdings fal- len die Taten vom 21. April 2017 in die Probezeit, weshalb ein Widerruf des be- dingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 14.3.9), ist der bedingte Vollzug zu widerrufen, weil aufgrund der fortschreitenden Delin- quenz nicht ohne Weiterungen keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die mit dem Widerruf bzw. dem Vollzug einhergehende spezialpräventive Wir- kung trägt den diesbezüglichen Bedenken Rechnung und führt dazu, dass B.‘ Legalprognose positiv ausfällt. Es kann insgesamt unter dieser Prämisse keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjektiven Voraussetzungen für den be- dingten Vollzug der auszufällenden Strafe sind demzufolge erfüllt. 14.3.8.3 In Bezug auf die gesetzliche Dauer der Probezeit und deren Bemessung (Art. 44 Abs. 1 StGB) kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7.5). B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015. Während der zweijährigen Probezeit hat er erneut delinquiert. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.3.9 Widerruf des bedingten Strafvollzugs 14.3.9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so ver- zichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlän- gern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungs- hilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
66 - 14.3.9.2 B. wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), begangen am 14. April 2015, und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, begangen vom 27. Mai 2012 bis 14. April 2015, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Das Urteil wurde am 27. Mai 2015 eröffnet. Die Probezeit dauerte bis am 27. Mai 2017. Die strafbaren Handlungen vom 21. April 2017 fal- len in die Probezeit. Es handelt sich um ein Verbrechen (Art. 224 StGB) sowie zwei Vergehen (Art. 123 und 285 StGB). Damit ist ein Widerruf zu prüfen. 14.3.9.3 Die schwerste Tat der Vorstrafe, das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, ist ein Vergehen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; eine konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen ist nicht vorausgesetzt (DÄHLER/RUHE, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 3 N. 83). B. wurde vor Ablauf der Probezeit in erheblicher Weise straffällig; die schwerste von ihm begangene Tat ist ein Ver- brechen in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, welches eine Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe androht (Art. 224 Abs. 1 StGB). Für die in der Probezeit begangenen Taten ist eine zweijährige Freiheitsstrafe auszufällen. B. hat in rücksichtsloser Art und Weise und ohne entschuldbaren Grund Men- schen und Sachen konkret gefährdet und dabei eine Person verletzt sowie einen Beamten bei der Ausführung einer Amtshandlung mit Gewalt behindert. B. fällt es offenbar nicht leicht, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs vermochte ihn nicht zu bessern. Es besteht grundsätzlich eine gewisse Rückfallgefahr, weshalb der bedingte Strafvollzug der Vorstrafe zu widerrufen ist. Da diese nicht die gleiche Strafart betrifft wie die auszufällende Strafe, fällt die Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Betracht. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 ist nach dem Gesagten zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 14.3.10 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
69 -
16.7.2 A. und B. haben je anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2018 die
Zivilansprüche von H. sowie ihre solidarische Haftbarkeit grundsätzlich aner-
kannt (TPF pag. 6.931.10 bzw. TPF pag. 6.932.7).
16.7.3 Der als Pauschalbetrag geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 1‘000.-- er-
scheint plausibel und ist in dieser Höhe zuzusprechen (Art. 42 Abs. 2 OR).
16.7.4 Genugtuung
16.7.4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis-
tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
OR). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere
Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Bei Körperverletzung kann
der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine an-
gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR).
Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadener-
satzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physi-
schen und/oder seelischen Schmerz geschaffen wird (BREHM, Berner Kommen-
tar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 47 OR N. 9). Eine Genugtuung kann nur verlangt
werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder
seelisch schwer getroffen hat (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Die besonderen
Umstände müssen, weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, in der
Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR
einträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich einen erheblichen phy-
sischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung
der Gesundheit zur Folge haben. Umstände, die je nach Fall eine Genugtuung
gemäss Art. 47 OR begründen können, sind vor allem Art und Schwere der Ver-
letzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be-
troffenen Person, Grad des Verschuldens des Verursachers sowie ein eventuel-
les Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen). Die Kör-
perverletzung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine
geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt,
stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seeli-
sche Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Re-
gel geschuldet, wenn eine Körperverletzung (alternativ) bleibende Folgen hat,
schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig
macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken
oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O.,
70 - Art. 47 OR N. 13). Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf Genugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein län- gerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein. Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Die Verletzungen müssen also er- hebliche Schmerzen erzeugt haben (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.). 16.7.4.2 Die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von H. begründen eine Genugtuung. Intensität und Dauer der physischen Beschwerden sowie die damit verbundenen Einschränkungen in der Ausübung des Berufs als Polizist und in der gewohnten Lebensführung entsprechen den von Rechtsprechung und Literatur geforderten Kriterien. Es kann auf die Ausführungen in E. 3.3.4 und 7.2.1.1 verwiesen werden. Den Beeinträchtigungen liegt zudem ein nicht mehr leichtes Verschulden zu Grunde; sie wurden durch ein rücksichtsloses, nicht ent- schuldbares Verhalten des Schädigers verursacht (E. 14.3.3.2). 16.7.4.3 Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen "Genugtuungstarif" abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessens- spielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (SCHÖNENBERGER, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligatio- nenrecht, Basel 2014, Art. 47 OR N. 5; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.). Als Vergleichsfälle können etwa her- angezogen werden: versuchte Tötung mit einfachen Körperverletzungen ohne Lebensgefahr (Urteil Bundesgericht 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2, Genugtuung Fr. 5'000.--; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zü- rich/St. Gallen 2013, § 17 Nr. 112 [Urteil Bezirksgericht Zürich vom 18. Mai 2011 – Genugtuung Fr. 5'000.--], Nr. 638 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 24. Sep- tember 2010, u.a. versuchter Mord – Genugtuung Fr. 12'000.--]), versuchte even- tualvorsätzliche Tötung mit einfachen Körperverletzungen und posttraumatischer Belastungsstörung (Urteil Bundesgericht 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4 – Genugtuung Fr. 4'000.--), versuchte schwere Körperverletzung ohne lebensge- fährliche Verletzungen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 702 [Urteil Obergericht Zürich, Tages-Anzeiger vom 6. November 2009 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), schwere Körperverletzung mit anhaltendem posttraumatischem Stress (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 632 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 6. Sep- tember 2010 – Genugtuung Fr. 7'000.--]), einfache Körperverletzung mit Panikat- tacken und psychiatrischer Behandlung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 17 Nr. 644 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 11. Mai 2010 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), ver- suchte Tötung ohne Lebensgefahr, viertägiger Spitalaufenthalt, posttraumatische Belastungsstörung mit vorbestehenden psychischen Beschwerden (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.2.3 – Genugtuung
71 - Fr. 5'000.--), schwere Körperverletzung (Schwerhörigkeit mit praktischer Taub- heit auf einem Ohr und Tinnitus nach Petardenknall) und posttraumatische Be- lastungsstörung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 12.2.5 – Genugtuung Fr. 12'000.-- [Urteil nicht rechtskräftig]). 16.7.4.4 Die vom Privatkläger H. erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen errei- chen nicht die Schwere der Fälle gemäss der zitierten Rechtsprechung; die Ge- nugtuungssumme hat daher erheblich unterhalb dieser Werte zu liegen. Allfällige Präjudizien, welche eine Genugtuungssumme von Fr. 4‘000.-- rechtfertigen wür- den, werden vom insoweit beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Aufgrund von Art und Schwere der Gehörsverletzung und der Beeinträchtigungen in der Le- bensführung ist eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- angemessen. 16.7.5 A. und B. sind nach dem Gesagten solidarisch zu verpflichten, H. total Fr. 3'000.- -, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage abzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. an H. Fr. 1‘000.-- am 4. September 2018 in bar bezahlt hat.
72 - 17.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 17.3 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 17.4 Für das Vorverfahren ist eine Gebühr von Fr. 8‘000.-- und für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gebühr von Fr. 6‘000.-- angemessen. Im Vorverfahren entstanden auferlegbare Auslagen von Fr. 7‘380.-- (Anklage- schrift S. 17; BA pag. 24-00-0001 ff.). Davon entfallen auf A. Kosten von Fr. 3‘660.-- und auf B. Kosten von Fr. 3‘720.-- (vgl. BA pag. 24-00-0035). Von den Auslagen des Gerichts von total Fr. 4‘460.-- entfallen die Kosten des Gutachtens von Fr. 3‘900.-- (TPF pag. 6.740.4) im Umfang von zwei Dritteln auf A. (Fr. 2‘600.--) und von einem Drittel auf B. (Fr. 1‘300.--); auf letzteren entfallen zudem weitere Fr. 560.-- (Betäubungsmittelanalyse; TPF pag. 6.740.1). Die Gebühren von total Fr. 14‘000.-- entfallen je zur Hälfte (Fr. 7‘000.--) auf A. und B.. Von den Auslagen entfallen auf A. Fr. 6‘260.-- (Fr. 3‘660.-- und Fr. 2‘600.- -) und auf B. Fr. 5‘580.-- (Fr. 3‘720.--, Fr. 1‘300.--, Fr. 560.--). Auf A. entfallen somit Kosten von Fr. 13‘260.--, auf B. von Fr. 12‘580.--. 17.5 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs sind A. und B. die Verfahrenskosten je im reduzierten Umfang von 90% aufzuer- legen. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des engen sachlichen Zusam- menhangs mit den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten nicht angezeigt. Die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten A. und der Freispruch des Beschuldigten B. in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung
73 - gegen das Waffengesetz fallen nicht ins Gewicht. Eine zusätzliche Kostenreduk- tion ist im Sinne von Art. 425 StPO aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt, wobei bei A. eine erheblich weitergehende Reduktion ge- rechtfertigt ist als bei B.. Somit sind A. reduzierte Kosten von Fr. 7‘000.--, B. re- duzierte Kosten von Fr. 10‘000.-- aufzuerlegen.
75 - Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschul- digte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidi- gung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen. 19.2 Beschuldigter A. 19.2.1 Rechtsanwalt Andreas Fäh vertrat den Beschuldigten A. ab dem 7. Juli 2017 als erbetener Verteidiger (BA pag. 16-02-0007). Aufgrund eines Gesuchs vom 17. Juli 2017 wurde er von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. März 2018 mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 17. Juli 2017, als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038 f.). 19.2.2 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädi- gung von total Fr. 8‘560.-- (inkl. MWST) geltend (41,15 Std. à Fr. 200.-- bzw. à Fr. 100.-- [Praktikant] und Auslagen von Fr. 400.50; TPF pag. 6.721.1 f.). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es gelangt demnach ein Stundenan- satz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Zu entschädigen sind somit: 30,15 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 6‘934.50, 6,25 Std. Praktikanten- tätigkeit à Fr. 100.-- = Fr. 625.--, 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1‘200.--, Aus- lagen von Fr. 400.50, total Honorar Fr. 9‘160.--. Die Mehrwertsteuer beträgt
76 - Fr. 709.50 (8% auf Fr. 1‘383.60 = Fr. 110.70; 7,7% auf Fr. 7‘776.40 = Fr. 598.80). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) festzusetzen. 19.2.3 Der Beschuldigte A. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Um- fang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 8‘882.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 19.3 Beschuldigter B. 19.3.1 Rechtsanwältin Evelyne Angehrn vertrat den Beschuldigten B. ab dem
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. November 2018