Urteil vom 19. Juni 2019 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Regina Derrer Parteien
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ale- xander Kernen
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Fabri- zio Andrea Liechti
Gegenstand
Verletzung des Amtsgeheimnisses, Gehilfenschaft zur Verletzung des Amtsgeheimnisses B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 7.6 8
B.:
Anträge der Verteidigung: A.:
Prozessgeschichte A. Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 10. April 2017 erstattete die Eidgenös- sische Steuerverwaltung (ESTV) Strafanzeige gegen A. und B. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB). B. Der gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlich- keitsgesetz, VG; SR 170.32) am 4. Mai 2017 von der Bundesanwaltschaft gestellte Antrag auf Ermächtigung der Strafverfolgung wurde mit Verfügung des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 6. Juli 2017 gutgeheissen. C. Am 15. Mai 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. eine Strafunter- suchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). D. A. und B. wurden am 14. Juni 2017 bei der Bundesanwaltschaft getrennt einvernom- men. E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 informierte die Bundesanwaltschaft die C. AG und die D. AG darüber, dass A. und B. vorgeworfen werde, interne Dokumente der ESTV, darunter Akten, die die C. AG und die D. AG beträfen, unbefugten Dritten offenbart zu haben. Sie lud die beiden Firmen dazu ein, anzugeben, ob sie sich als Privatklä- gerinnen im Strafverfahren gegen A. und B. konstituieren wollen. Die Schreiben vom 7. Juli 2017 blieben unbeantwortet. F. Mit Strafbefehl vom 7. September 2017 bestrafte die Bundesanwaltschaft A. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 410.– und einer Busse von CHF 1‘500.–. Mit Eingabe vom 20. September 2017 erhob A. dagegen Einsprache.
4 - G. Mit Strafbefehl vom 7. September 2017 bestrafte die Bundesanwaltschaft B. wegen Gehilfenschaft zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB i.V.m Art. 25 und 26 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 390.– und einer Busse von CHF 800.–. Mit Eingabe vom 19. September 2017 erhob B. dagegen Einsprache. H. Die Bundesanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen vom 7. September 2017 gegen A. respektive B. fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diese am 23. Novem- ber 2017 mit den Akten an das Bundesstrafgericht (Art. 356 Abs. 1 StPO). I. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eröffnete das Verfahren in Sachen gegen A. unter der Geschäftsnummer SK.2017.68 und jenes in Sachen gegen B. unter der Geschäftsnummer SK.2017.69. In Gutheissung eines entsprechenden Antrages der Verteidigung von A. resp. B. wurde am 1. Dezember 2017 die Vereinigung der bei- den Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2017.68 verfügt. Das Verfahren SK.2017.69 wurde als erledigt abgeschrieben. J. Die Parteien stellten im Vorfeld zur Hauptverhandlung keine Beweisanträge. K. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 forderte das Gericht die Bundesanwaltschaft auf, die Zustellungsbelege beider Strafbefehle einzureichen. Dem kam die Bundes- anwaltschaft am 11. Dezember 2017 nach. Auf Auskunfts- und Akteneditionsgesuch vom 5. Dezember 2017 reichte die Anzei- geerstatterin (ESTV) dem Gericht am 3. Januar 2018 Unterlagen zum Arbeitsverhält- nis der Beschuldigten bei der ESTV ein und gab Auskunft zu deren Anstellungs- dauer, Funktion und Tätigkeitsbereich. Das Gericht zog sodann von Amtes wegen Auszüge des Betreibungsregisters, Steu- erakten sowie aktuelle Strafregisterauszüge der Beschuldigten bei. Auf Anfrage reichten die Beschuldigten ein Formular mit Angaben zu ihren persönlichen und fi- nanziellen Verhältnissen ein. L. Die Hauptverhandlung fand am 28. Mai 2019 in Anwesenheit von A. und B. sowie ihrer Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. M. Anlässlich der Hauptverhandlung reichte die Verteidigung von B. weitere Unterlagen, darunter eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 sowie ein Rechtsgutachten zur Amtsgeheimnisverletzung von Dr. Niklaus Oberhol- zer, ein. Der Einzelrichter erkannte diese Unterlagen zu den Akten.
5 - Der Einzelrichter erwägt:
10 - 4.1.4 Es ist damit erstellt, dass A. eine öffentliche Funktion im Dienste des Bundes wahrnahm und dabei Kenntnis von den in der Anklageschrift erwähnten Doku- menten der ESTV erlangte. Die Tätereigenschaft gemäss Art. 320 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB liegt somit vor. 4.2 Bezüglich der Geheimniseigenschaft der verfahrensrelevanten Dokumente der ESTV ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumente der ESTV waren nur einem beschränkten Personenkreis bekannt, resp. weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Fraglich ist jedoch, ob der Geheimnisherr in casu ein be- rechtigtes Geheimhaltungsinteresse sowie zumindest einen stillschweigend be- kundeten Geheimhaltungswillen hat. 4.2.2 Die vorliegend interessierenden Dokumente enthalten Tatsachen, die nicht all- gemein zugänglich sind: Aus der «„Netting" Abrechnung der C. AG» vom Februar 2002 und dem Dokument «Gutschrift der C. AG» vom Februar 2002 geht bei- spielsweise der Umsatz hervor, den die D. AG im Jahr 2002 mit den Dienstleis- tungen der C. AG erzielte; aus dem Vertrag zwischen der D. AG und der C. AG vom Oktober 2002 (inkl. Addendum) sind die Konditionen der Geschäftsbezie- hung zwischen den beiden Unternehmen ersichtlich (BA pag. 13.01.35 ff.). Die ESTV hat insbesondere mit Blick auf ihre Glaubwürdigkeit ein berechtigtes Inte- resse daran, dass sensible Informationen, die Rechtsunterworfene dem Amt ge- genüber preisgeben müssen, vertraulich behandelt werden. Der Geheimhal- tungswille der ESTV bezüglich der fünf verfahrensrelevanten Dokumente ergibt sich zudem implizit aus der Strafanzeige vom 10. April 2017, welche bei der Bun- desanwaltschaft eingereicht wurde. 4.2.3 Bei den von A. angeblich offenbarten Informationen handelt es sich demnach um Geheimnisse im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB, an denen die ESTV sowohl ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse als auch einen zumindest implizit kund- getanen Geheimhaltungswillen hat. Dem stimmte anlässlich der Hauptverhand- lung auch die Verteidigung von A. zu, indem sie ausführte, dass die dem Bun- desverwaltungsgericht preisgegebenen Informationen und Unterlagen zumin- dest formaljuristisch und jedenfalls teilweise Geheimnisse i.S.v. Art. 320 StGB seien (TPF pag. 2 920 007). 4.3 Bezüglich der Tathandlung des Offenbarens ist folgender Schluss zu ziehen: 4.3.1 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft bestritt A. nicht, dem Bundes- verwaltungsgericht die geheimen Informationen im Rahmen der Beschwerde vom Januar 2015 zur Kenntnis gebracht zu haben, und anerkannte, dass er bei der Anonymisierung vermutlich nicht genau gearbeitet habe. Er machte jedoch
11 - geltend, dass er davon ausgegangen sei, innerhalb der Bundesbehörden gelte das Amtsgeheimnis nicht; an seinen Mandanten seien die Informationen in jedem Fall nicht herausgegangen (BA pag. 13.01.8-10). Er bestätigte diese Aussagen an der Hauptverhandlung und führte auf Nachfrage hin präzisierend aus, dass die Argumentation in der Beschwerde vom Januar 2015 hauptsächlich durch ihn ausgearbeitet worden sei und er entschieden habe, die vorliegend interessieren- den Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Anonymisie- rung sei unvollständig geblieben, weil er angesichts des Aufwands von seinem ursprünglichen Vorhaben abgekommen sei, die fraglichen Dokumente nicht nur dem Bundesverwaltungsgericht, sondern – in geschwärzter Form – auch seinem Mandanten zukommen zu lassen (TPF pag. 2 931 005 ff.). 4.3.2 Anlässlich der Hauptverhandlung argumentierte die Verteidigung von A., dieser habe mit den vertraulichen Dokumenten (in der Beilage der Beschwerde) aufzei- gen wollen, wie und warum die ESTV in einem gleich gelagerten Fall eine andere Praxis verfolgt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit von den Geheimnissen Kenntnis erlangt. Da diese dem Bun- desverwaltungsgericht bekanntgegebenen Tatsachen für dessen Amtsführung relevant gewesen seien, könne nicht von einem Offenbaren i.S.v. Art. 320 StGB gesprochen werden. Der Tatbestand der genannten Bestimmung sei somit nicht erfüllt. Beim Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz handle es sich nicht um einen unbefugten Dritten. In jedem Fall sei die Weitergabe der vorlie- gend interessierenden Dokumente ans Bundesverwaltungsgericht aber durch die Wahrung berechtigter Interessen – konkret die Herbeiführung einer einheitlichen Steuerpraxis und damit die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen – gerechtfertigt, zumal es sich beim Vorgehen der Beschuldigten um das mildeste taugliche Mittel zur Erreichung dieses Ziels gehandelt habe (TPF pag. 2 920 007 ff.). In ähnlicher Weise argumentierte die Verteidigung von B., auf die bereits an die- ser Stelle eingegangen wird, da sie auch für A. relevant erscheint: Das (straflose) Offenbaren an eine Rechtsmittelinstanz entspreche der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ESTV. Mit der Einreichung der Dokumente der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht sei es darum gegangen, aufzuzeigen, dass die ESTV willkürlich und im Widerspruch zur eigentlichen Praxis vorgegan- gen sei. Es gehöre zu den originären Aufgaben einer Rechtsmittelinstanz, dass sie Entscheide, Verfügungen und auch interne Praxisfestlegungen von Vo- rinstanzen überprüfe. Entsprechend könne es nie eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen, wenn eine Rechtsmittelinstanz in einem konkreten Fall mit einer wi- dersprüchlichen Praxis der Vorinstanz konfrontiert werde und – damit diese Wi- dersprüchlichkeit aufgezeigt werden könne – der Rechtsmittelinstanz Dokumente
12 - aus einem gleich gelagerten Fall eingereicht würden, in dem die Vorinstanz an- ders entschieden habe. Im Rahmen eines hierarchischen Verhältnisses übe die Rechtsmittelinstanz eine unmittelbare Kontroll- und Beaufsichtigungsfunktion ge- genüber der Vorinstanz aus. Ferner hätten die Beschuldigten durch das Einrei- chen der vorliegend interessierenden Dokumente auch höherwertige berechtigte Interessen – Rechtsgleichheit und einheitliche Rechtsanwendung – wahrgenom- men. Es sei nicht ersichtlich, wie sie anderweitig hätten vorgehen können, um diese Interessen zu wahren (TPF pag. 2 920 014 ff.). 4.3.3 Die Argumentation der Verteidigung vermag aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen: 4.3.3.1 Gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB entfällt die Strafbarkeit, wenn das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde offenbart wurde. Eine solche Einwilligung zur Verwendung der vertraulichen Dokumente lag in casu jedoch weder seitens der ESTV, noch von einer ihr vorgesetzten Behörde vor. Nach- weislich suchten die Beschuldigten auch nie um eine entsprechende Einwilligung nach, obwohl eine Anfrage bei den zuständigen Behörden mit wenig Aufwand verbunden gewesen wäre. Auch wenn vorliegend nicht die Mitnahme von Doku- menten beim Verlassen einer Arbeitsstelle bei der Bundesverwaltung zu beurtei- len ist (vgl. dazu aus arbeitsrechtlicher Sicht Art. 339a des Bundesgesetzes be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Ob- ligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220; Rückgabepflichten] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]), so erscheint das Verhalten von A., der Akten seiner früheren Arbeitgeberin ohne Einwilligung mitgenommen hatte, doch sehr fragwürdig. 4.3.3.2 Des Weiteren können sich die Beschuldigten als private, amtsexterne Dritte auch nicht auf die von ihrer Verteidigung im Rahmen ihrer Plädoyers geltend gemach- ten Ausnahmen vom Amtsgeheimnis beim Offenbaren gegenüber «anderen Amtsträgern» berufen, da diese ausschliesslich innerhalb der Verwaltung gelten. Anderes lässt sich auch den von der Verteidigung bei der Hauptverhandlung zi- tierten Kommentarstellen nicht entnehmen; vielmehr ergibt sich aus deren Lek- türe, dass private, ausserhalb der Verwaltung stehende Akteure diese Ausnah- men gerade nicht für sich beanspruchen können (vgl. TPF pag. 2 920 007 f. und 014, wo auf OBERHOLZER, a.a.O., N. 10, TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 320 StGB N. 9 und STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand- kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 320 StGB, N. 3 verwiesen wird). Auch wenn die Beschuldigten einst Angestellte des Bundes waren, erfolgte die Verwendung und Einreichung der fraglichen Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht klarer- weise nicht im Rahmen ihrer Anstellung bei der ESTV und damit nicht innerhalb der Verwaltung. Vielmehr handelten sie als amtsexterne Private.
13 - 4.3.3.3 Eine Ausnahmekonstellation ergibt sich auch nicht daraus, dass das Offenbaren der vorliegend interessierenden Dokumente gegenüber dem Bundesverwal- tungsgericht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erfolgte. Das diesbezüglich ins Feld geführte Argument, das Bundesverwaltungsgericht sei kein unbefugter Dritter, da es als Rechtsmittelinstanz die (angeblich) rechts- ungleiche Praxis der ESTV zu überprüfen habe und ihm daher eine Kontroll- und Beaufsichtigungsfunktion zukomme, vermag insofern nicht zu überzeugen, als das Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Aufsichtsfunktion über die ESTV hat. Die ESTV ist in die Bundesverwaltung eingegliedert. Die fachliche und administrative Aufsicht über die ESTV obliegt dem Bundesrat bzw. dem Eidge- nössischen Finanzdepartement (Art. 8 Abs. 3 und 4 sowie Art. 36 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] sowie Art. 24 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverord- nung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Insofern besteht – entge- gen der von der Verteidigung von B. geäusserten Auffassung – bereits institutio- nell kein hierarchisches Verhältnis zwischen der ESTV und dem Bundesverwal- tungsgericht (TPF pag. 2 920 016); dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Ge- waltentrennung zwischen Exekutive und Judikative denn auch problematisch. Als Gericht steht dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Befugnis zu, im Einzelfall ergangene Verfügungen der ESTV auf Beschwerde hin zu beurteilen bzw. zu kontrollieren. Im Übrigen können sich private, amtsexterne Akteure auch im Rechtsmittelver- fahren nicht auf die zuvor in E. 4.3.3.2 erwähnten, innerhalb der Verwaltung gel- tenden Ausnahmen vom Amtsgeheimnis berufen. Etwas anderes geht auch aus dem zwecks Untermauerung dieser Argumentation im Rahmen der Plädoyers zi- tierten Rechtsgutachten zur Amtsgeheimnisverletzung von Dr. Niklaus Oberhol- zer nicht hervor (vgl. TPF pag. 2 920 016; 2 925 066 ff.). Vielmehr wird darin – im Kontext allfälliger Ausnahmen vom Amtsgeheimnis mit Bezug zu Behörden, die an ein und demselben Verfahren mit unterschiedlichen Aufgaben beteiligt sind – erwähnt, dass das Amtsgeheimnis gegenüber Dritten – auch in dieser Konstellation – absolut gilt (vgl. Ziff. 1.4 des entsprechenden Gutachtens, TPF pag. 2 925 069). 4.3.3.4 Fehl geht auch die Auffassung der Beschuldigten, sie hätten sich auf den Recht- fertigungsgrund der «Wahrung berechtigter Interessen» berufen können (TPF pag. 2 920 009 ff., 016): Das Bundesgericht verlangt diesbezüglich, dass das verwendete Mittel dem verfolgten Zweck angemessen ist und verneint des- halb einen Rechtfertigungsgrund, wenn dem Täter zur Erreichung des Ziels an- dere, gesetzliche Mittel zur Verfügung standen und ihm zugemutet werden konnte, davon Gebrauch zu machen (BGE 134 IV 216, E. 6.1).
14 - Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt die Untersuchungs- maxime (Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Es wäre den Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, beim zuständigen Instrukti- onsrichter / bei der zuständigen Instruktionsrichterin einen Antrag auf Edition der vertraulichen Dokumente bei der ESTV zu stellen (Art. 32 f. VwVG sowie Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 und 50 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]) und bei der Begründung des Editionsan- trages explizit auf die angeblich rechtsungleiche Praxis der ESTV hinzuweisen – ohne Nennung der vertraulichen Informationen, wie in Ziff. 50 der Beschwerde geschehen («involvierten Parteien» [BA pag. 5.00.15]). Des Weiteren wäre es für die beiden Beschuldigten ohne nennenswerten Auf- wand möglich gewesen, zumindest die Dokumente, welche die beiden Unterneh- men C. AG und die D. AG betreffen, vollständig zu anonymisieren. Die Doku- mente machen 11 der 13 Seiten der Beilage 15 zur Beschwerde vom Januar 2015 aus, wobei 7 Seiten davon überwiegend aus Zahlen (Telefonnummern, Ta- rife, Beträge etc.) bestehen. Auch die übrigen «Textseiten» enthalten nicht eine Vielzahl an vertraulichen Informationen. A. ist daher nicht zu hören, wenn er an der Hauptverhandlung erklärte, er habe (damals) beim Anonymisieren bemerkt, dass dies «unheimlich aufwändig» und es ihm «schlicht zu mühsam» gewesen sei, alle relevanten Passagen zu schwärzen (TPF pag. 2 931 009 f.). Hinzu kommt, dass beide Beschuldigten an der Beschwerde mitwirkten und sich die Arbeit des Anonymisierens dieser wenigen Dokumente hätten aufteilen können. 4.3.4 Nach dem Gesagten sind in casu keine Ausnahmekonstellationen für ein Offen- baren der vorliegend interessierenden Dokumente gegenüber dem Bundesver- waltungsgericht ersichtlich. Da A. die vertraulichen Akten tatsächlich nicht voll- ständig anonymisiert hatte, bevor er sie beim Bundesverwaltungsgericht ein- reichte, ist die Tathandlung des Offenbarens gegeben. 4.4 Mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom Januar 2015 hat A. demnach Informationen, die ihm während seiner beruflichen Tätigkeit bei der ESTV anvertraut worden waren, die weder offenkundig noch allgemein zugäng- lich sind und bezüglich welcher die ESTV als Geheimnisherrin ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, einem unbefugten Dritten offenbart. Der objektive Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. 4.5 Bezüglich des subjektiven Tatbestands ist Nachfolgendes festzuhalten: 4.5.1 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft gab A. zu Protokoll, er sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei den mit der Beschwerde vom Januar
15 - 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Dokumenten um interne, sensible Unterlagen handle und diese nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Deshalb seien diese Akten auch nur ans Bundesverwaltungsgericht, jedoch in jedem Fall nicht an seinen Mandanten herausgegangen (BA pag. 13.01.9-10). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen (TPF pag. 2 931 005, 009 f.). 4.5.2 Daraus sowie angesichts der Tatsache, dass er die Unterlagen der ESTV zumin- dest teilweise anonymisierte, ist zu schliessen, dass A. um die Geheimniseigen- schaft der verfahrensrelevanten Dokumente wusste, die er gegenüber dem Bun- desverwaltungsgericht offenbarte. Auch waren ihm das Amtsgeheimnis und die Tatsache, dass dessen Verletzung auch nach Beendigung des dienstlichen Ver- hältnisses strafbar ist, bekannt (TPF pag. 2 931 010 ff.). Aus den von der ESTV am 3. Januar 2018 beim Bundesstrafgericht eingereichten Unterlagen zum Ar- beitsverhältnis mit A. ergibt sich denn auch, dass dieser im Rahmen seiner Tä- tigkeit beim Bund explizit auf das in Art. 22 Abs. 1 BPG geregelte Amtsgeheimnis hingewiesen wurde (TPF pag. 2 291 003 ff., insb. 020, 027, 030-034). Des Wei- teren ist davon auszugehen, dass er die vorliegend interessierenden Dokumente willentlich beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, mit dem Ziel, seine Argu- mentation zu stützten. Allerdings ist angesichts der Umstände von einer eventu- alvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, da A. mit seiner Handlung nicht direkt auf die Geheimnisverletzung abzielte, sondern diese mit dem Offenbaren der Do- kumente zwecks Untermauerung seiner Argumentation in der Beschwerde vom Januar 2015 lediglich in Kauf nahm. 4.6 Hinsichtlich des Tatzeitpunkts bleibt anzufügen, dass das Offenbaren der gehei- men Informationen mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom Januar 2015 erfolgte. Dass A. damals bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bei der ESTV arbeitete, steht einer Erfüllung des Tatbestands von Art. 320 StGB nicht entgegen, da gemäss dessen Abs. 2 die Verletzung des Amtsgeheimnisses auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar ist. 4.7 Nach dem Gesagten ist im Fall von A. sowohl der objektive als auch der subjek- tive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB erfüllt.
16 -
17 - er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psy- chische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erfor- derlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Die Hilfeleistung braucht keine conditio sine qua non zu sein. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart «we- sentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt». Die Gehilfenschaft kann durch Un- terlassen geleistet werden, sofern eine Rechtspflicht besteht, einzugreifen und eine geplante Tat zu verhindern. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (FORSTER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., 2018, Art. 25 N. 3 und 8, mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 StGB, N. 5). 5.4.2 Die in den Akten der Bundesanwaltschaft liegende Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht vom Januar 2015 wurde auf dem Briefpapier von B. niederge- schrieben und von diesem mitunterzeichnet (BA pag. 5.00.4). Seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft zufolge sei er zusam- men mit A. für den Fall zuständig gewesen und habe dabei «mitgedacht». Er habe jedoch nicht von Anfang an daran mitgewirkt, sondern sei erst dazu ges- tossen, als es darum gegangen sei, die Beschwerdeschrift zu redigieren. Dabei sei er hauptsächlich für das Formelle und A. für die Argumentation zuständig gewesen. Die Dokumente der Steuerverwaltung stammten nicht von ihm, son- dern von A., der diese nach Ausscheiden aus der ESTV mitgenommen habe. Die Dokumente seien denn auch von A. anonymisiert worden. Er (B.) habe sie, so wie er sie von A. per E-Mail zugestellt erhalten habe, der Beschwerde beigelegt. Auch sei der Kundenkontakt über A. gelaufen (BA pag. 13.02.6 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte B. diese Aussagen und führte auf Nachfrage hin ergänzend aus, dass der Entscheid, den Fall ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen, bei A. gelegen habe, nachdem dieser mit dem Mandanten Rück- sprache genommen habe. Er habe von A. mit Blick auf die Beschwerdeerhebung ein Worddokument mit dessen Argumentation zugestellt erhalten und, entspre- chend eines seiner Muster, das Rubrum erstellt, die Anträge formuliert und den formellen Teil geschrieben. Üblicherweise ergänze er Beschwerden auch inhalt- lich, wenn er dies für nötig halte. Er könne sich bezüglich dieser Beschwerde jedoch nicht daran erinnern, dass ihm weitere Argumente in den Sinn gekommen wären, da A. den materiellen Teil bereits sehr ausführlich ausgearbeitet habe. Er habe die Argumentation von A. aber gegengelesen und auch die vorliegend in- teressierenden Unterlagen angeschaut, wobei ihm aufgefallen sei, dass es sich um Dokumente der ESTV gehandelt habe, die von A. teilweise geschwärzt wor- den seien. Er habe es als unproblematisch erachtet, diese Dokumente der Be- schwerde beizulegen, weil diese ja nur ans Bundesverwaltungsgericht und nicht
18 - an den Mandanten gegangen seien. Folglich habe er diesbezüglich auch nicht mehr mit A. Rücksprache genommen (TPF pag. 2 932 005 ff.). Die Aussagen von B. wurden durch die Ausführungen von A. im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich bestätigt (TPF pag. 2 931 005 ff.). 5.4.3 Nach dem Gesagten förderte B. die Tat dadurch, dass er als Rechtsanwalt bei der Erstellung der Beschwerde mithalf und ihr die Dokumente der ESTV ohne Widerspruch beilegte. Mithin erfüllt er die Voraussetzungen eines Gehilfen, auch wenn sein Beitrag die Tat nicht massgeblich beeinflusste. So gab A. anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er die Dokumente der ESTV der Be- schwerde vom Januar 2015 wohl auch ohne die Mitwirkung von B. beigelegt hätte, auch wenn er sich dann wahrscheinlich eingehender dazu Gedanken ge- macht hätte (TPF pag. 2 931 013). 5.5 In subjektiver Hinsicht wusste B., dass die Dokumente der ESTV weder offen- kundig noch allgemein zugänglich waren. So führte er bei der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft aus, ihm sei klar gewesen, dass diese Unterlagen nicht an den Mandanten gehen durften; in der Regel werde die Beschwerde jedoch auch immer ohne Beilagen an die Klienten geschickt (BA pag. 13.02.7 f.). An- lässlich der Hauptverhandlung bestätigte er, ihm sei bewusst gewesen, dass die Dokumente der ESTV sensible, vertrauliche und geheime Informationen enthiel- ten, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gewesen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien (TPF pag. 2 932 008 f.). Das Amtsgeheimnis und die für Bundesangestellte in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften, namentlich Art. 22 Abs. 1 BPG, sowie die Tatsache, dass eine Verletzung des Amtsgeheimnisses auch nach Beendigung des dienstlichen Verhältnisses straf- bar ist, waren ihm überdies bekannt (TPF pag. 2 932 009 f., 012; 2 291 003 ff., insb. 044, 051, 054-058). Ferner nahm er in Kauf, die Geheimnisverletzung durch A. dadurch zu begünstigen, dass er die vorliegend interessierenden Unterlagen, im Wissen um ihren Inhalt, zwecks Untermauerung der Argumentation in der Be- schwerde vom Januar 2015 ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BA pag. 13.02.8; TPF pag. 2 932 007 f.). Demnach handelte er ebenfalls even- tualvorsätzlich. 5.6 Im Fall von B. ist demnach der Tatbestand der gehilfenschaftlich begangenen Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
19 -
21 - bloss für straflos hielt (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 mit Verweis auf BGE 104 IV 217 E. 2; vgl. auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, Art. 21 StGB N. 4). Art. 21 StGB anerkennt einen Irrtum über die Rechtmässigkeit als unvermeidbar, wenn der Täter «nicht weiss und nicht wissen kann», dass er rechtswidrig handelt. Dafür ist erforderlich, dass dem Täter aus seinem Rechtsirr- tum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6; BGE 98 IV 293 E. 4.a, mit Hinwei- sen). 6.3 Sowohl im Fall von A. als auch im Fall von B. ist ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB aus den nachfolgenden Gründen zu bejahen; allerdings war der Irrtum für beide Beschuldigten vermeidbar: 6.3.1 Den übereinstimmenden Aussagen von A. gegenüber der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht lässt sich entnehmen, dass dieser es zwecks ge- wissenhafter Vertretung seines Mandanten für notwendig hielt, die vorliegend in- teressierenden Dokumente vollumfänglich gegenüber dem Bundesverwaltungs- gericht zu offenbaren, damit das Gericht seine Aufgabe als Rechtsmittelinstanz gehörig erfüllen konnte. Während er sich bewusst war, dass diese Unterlagen nicht ungeschwärzt an seinen Mandanten oder andere Privatpersonen gehen durften, wiederholte er glaubhaft, dass er es als völlig unproblematisch erachtete, diese Dokumente ohne (vollständige) Anonymisierung bei einem Gericht einzu- reichen. Wie sich anlässlich der Hauptverhandlung klärte, nahm er die Anonymi- sierungen denn auch nicht vor, um die Unterlagen beim Gericht einreichen zu können, sondern weil er anfangs noch die später dann verworfene Absicht hegte, diese auch seinem Mandanten zukommen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist zu folgern, dass es A. bezüglich des Offenbarens der Dokumente der ESTV ge- genüber dem Bundesverwaltungsgericht tatsächlich am Unrechtsbewusstsein fehlte, weshalb ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB in seinem Fall zu bejahen ist. Allerdings war dieser Irrtum für A. vermeidbar. So war er während Jahren bei der ESTV tätig. Seit über 10 Jahren arbeitet er bei der F. AG als Steuerberater. Ne- benbei unterrichtet er in verschiedenen Bildungseinrichtungen (TPF pag. 2 931 002; 2 291 3 ff.). Angesichts seiner spezifischen fachlichen Qualifikation und sei- ner über 20-jährigen einschlägigen Berufserfahrung beim Staat und in der Privat- wirtschaft hätte er wissen können, dass er rechtswidrig handelt und dass er ver- trauliche Akten, die er beim Verlassen seiner Arbeitsstelle bei der ESTV ohne deren Einwilligung mitgenommen hatte, nicht unbesehen und lediglich halbwegs anonymisiert bei einem Gericht einreichen darf. Dies umso mehr, als er stets mit
22 - diversen Juristen zusammengearbeitet hat, mit denen er sich über die Rechts- verhältnisse hätte austauschen können, und in einem durch Rechtsnormen spe- ziell geregelten Bereich tätig war (vgl. STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 21 StGB, N. 3). 6.3.2 In Bezug auf B. erscheint ebenfalls glaubhaft, dass er davon ausging, tatsächlich dazu berechtigt gewesen zu sein, bei der 1. Abteilung des Bundesverwaltungs- gerichts vertrauliche Dokumente einzureichen. Seine an der Hauptverhandlung dazu vorgebrachten, zuvor dargelegten Erklärungen (vgl. E. 6.1.2) sind nachvoll- ziehbar und entbehren nicht jeglicher Logik, auch wenn sie falsch sind. So ist die Verwaltung keine «Käseglocke» (RASELLI, Amts- und Rechtshilfe durch Informa- tionsaustausch zwischen schweizerischen Straf- und Steuerbehörden, ZStrR 111 [1993], 32) und die innerhalb der Verwaltung geltenden Ausnahmen zum Amtsgeheimnis sind nicht eins zu eins auf private, amtsexterne Dritte anwendbar (vgl. E. 4.3.3.2 und E. 4.3.3.3). Angesichts dessen ergibt sich auch bei B., dass es ihm bezüglich des Offenbarens der Dokumente der ESTV gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am Unrechtsbewusstsein fehlte. Deshalb ist in sei- nem Fall ein Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB ebenso zu bejahen. Freilich war dieser Irrtum für ihn eindeutig vermeidbar. B. hat nicht nur eine lang- jährige einschlägige Berufserfahrung bei der ESTV und bei der F. AG; er hat auch ein Studium der Rechtswissenschaften absolviert sowie das Anwaltspatent er- langt (TPF pag. 2 932 002; 2 291 046). Vor diesem Hintergrund hätte er klar wissen können, dass er rechtswidrig handelt. 6.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A. der Verletzung des Amtsgeheimnis- ses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB, der Beschuldigte B. der Gehilfenschaft zur Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB schuldig zu sprechen. Der Umstand, dass sich beide Beschuldigten in ei- nem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden haben, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 21 StGB, 2. Satz).
23 - Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 7.2 Wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, sieht die zuständige Behörde ge- mäss Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung, einer Überweisung ans Gericht oder einer Bestrafung ab. Die Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Verhal- tensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraus- setzung für die Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschulde- ten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Kom- ponenten ausgeglichen werden. Voraussetzung für eine Strafbefreiung mangels Strafbedürfnisses ist, dass die inkriminierte Tat in Bezug auf Schuld und Tatfol- gen deutlich weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestands- mässigen Verhaltens (BGE 138 IV 13 E. 9; 135 IV 130 E. 5.3.2-5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; RIKLIN, Basler Kommen- tar, 4. Aufl., 2018, Art. 52 StGB N. 15). 7.3 Mit Blick auf A. erachtet das Gericht die Voraussetzungen von Art. 52 StGB aus den nachfolgenden Gründen als erfüllt: 7.3.1 Das Gesamtverschulden von A. ist als sehr leicht einzustufen. 7.3.1.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist zunächst festzuhalten, dass A. die geheimzu- haltenden Informationen lediglich gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dessen Mitarbeiter ihrerseits ans Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB gebunden sind, offenbarte. Ferner ist zu erwähnen, dass A. die verfahrensrelevanten Do- kumente zumindest teilweise anonymisiert hat, wobei ihr Informationsgehalt oh- nehin schon sehr gering ist. Hinzu kommt, dass die vertraulichen Unterlagen be- reits über zehn Jahre alt sind. Ein verwerfliches Tatvorgehen liegt daher nicht vor. Zudem zeigten weder die D. AG noch die C. AG ein Interesse daran, sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatklägerinnen zu konstituieren. Schwere und Ausmass der Rechtsgutverletzung erweisen sich demnach als gering. Nach dem Gesagten wiegt die objektive Tatschwere leicht. Für das subjektive Tatverschul- den gilt Ähnliches: Der deliktische Wille von A. war von geringer Intensität. Mit der Beschwerde, mit der er die vorliegend interessierenden Dokumente der ESTV gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht offenbarte, bezweckte er hauptsächlich, die Interessen seines Klienten zu vertreten. Die Geheimnisverlet- zung nahm er dabei lediglich in Kauf (vgl. E. 4.5).
24 - 7.3.1.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist A. zugute zu halten, dass er bezüglich der ihm vorgeworfenen Tathandlung vollumfänglich geständig ist. Ansonsten erge- ben sich aus dem Vorleben und den aktuellen persönlichen Verhältnissen keine verschuldensrelevanten Faktoren. 7.3.1.3 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Strafe angesichts des vermeidbaren Ver- botsirrtums, in dem sich A. bezüglich des Offenbarens der vertraulichen Doku- mente gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht befand (E. 6), und der eher langen Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass sich A. während dieser Zeit wohlverhielt, in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und Art. 21 StGB (2. Satz) zu mildern wäre (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.5). 7.3.2 Bei den Tatfolgen sind neben dem thematisierten tatbestandsmässigen Erfolg (E. 7.3.1.1), der geringen Ausmasses blieb, keine weiteren negativen Auswirkun- gen der Tat ersichtlich. Infolgedessen sind auch die Tatfolgen i.S.v. Art. 52 StGB geringfügig. 7.4 Auch in Bezug auf B. sieht das Gericht die Voraussetzungen von Art. 52 StGB als erfüllt an: 7.4.1 Bei ihm erweist sich das Gesamtverschulden ebenfalls als sehr gering. 7.4.1.1 Bezüglich der Tatkomponente ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Tatbei- trag von B. zur Amtsgeheimnisverletzung von A. von untergeordneter Bedeutung war. Zwar wirkte er bei der Redaktion der Beschwerde vom Januar 2015 ans Bundesverwaltungsgericht mit. Die vorliegend interessierenden Dokumente der ESTV stammen jedoch nicht von ihm; vielmehr legte er sie der Beschwerde le- diglich bei – so, wie er sie von A. erhalten hatte (BA pag. 13.02.8). Zudem gab A. anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er die Dokumente der ESTV der Beschwerde vom Januar 2015 wohl auch ohne die Mitwirkung von B. beige- legt hätte (TPF pag. 2 931 013). Unter Berücksichtigung der Ausführungen be- treffend das Verschulden von A. (vgl. E. 7.3.1.1) sind Schwere und Ausmass der Rechtsgutverletzung auch vorliegend als leicht einzustufen. Die objektive Tat- schwere ist im Fall von B. damit geringfügig. Nicht anders verhält es sich mit dem subjektiven Tatverschulden von B. Zwar hätte auch er die Geheimnisverletzung aufgrund seines beruflichen Hintergrunds (Rechtsanwalt) vermeiden können. Ziel der Beschwerde war jedoch die Interessenvertretung des Klienten. Die Geheim- nisverletzung nahm er lediglich in Kauf (vgl. E. 5.5). Die Intensität seines delikti- schen Willens war folglich ebenfalls gering. 7.4.1.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist auch B. zugute zu halten, dass er bezüglich der ihm vorgeworfenen Tathandlung vollumfänglich geständig ist. Sodann ist ihm eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren. Ein Eintrag im Strafregister
25 - könnte ihm das berufliche Fortkommen als Jurist bzw. Rechtsanwalt erheblich erschweren (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.5). 7.4.1.3 Wie bei A. ist auch bei B. ferner zu berücksichtigen, dass die Strafe wegen des vermeidbaren Verbotsirrtums, in dem er sich bezüglich des Offenbarens der ver- traulichen Dokumente gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht befand (E. 6; Art. 21 StGB [2. Satz]), sowie der langen Verfahrensdauer (Art. 48 lit. e StGB), zu mildern wäre. In nicht unerheblicher Weise strafmildernd wäre bei B. überdies dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er als Gehilfe nur einen untergeordne- ten Tatbeitrag geleistet hat (E. 5.3 und 5.4; Art. 25 StGB) und selbst nicht Träger der mit der Amtsgeheimnisverletzung als Sonderdelikt einhergehenden Pflichten ist (E. 5.3 und 5.4; Art. 26 StGB). 7.4.2 Bezüglich der Tatfolgen kann auf die Ausführungen zu A. verwiesen werden (vgl. E. 7.3.2). 7.5 Im Ergebnis sind Schuld und Tatfolgen sowohl im Fall von A. als auch im Fall von B. geringfügig. Es handelt sich um einen Bagatellfall, bei dem das Strafbedürfnis fehlt (vgl. den verhältnismässig schwerwiegenderen Fall in BGE 135 IV 130, wo eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB bejaht wurde). Gestützt auf Art. 52 StGB ist somit von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
I.
II.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).