Verfügung vom 6. März 2018 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
gegen
A.,
Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl; Urkundenfälschung/ Sistierung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 7.6 2
2 - In Erwägung, dass:
der Einsprecher mit Strafbefehl vom 23. September 2016 von der Bundesanwalt- schaft wegen mehrfachen Gebrauchs gefälschter Urkunden nach Art. 251 StGB [Ziff. 1 Abs. 3] zu 30 Tagessätzen à CHF 100, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde;
der Verteidiger des Einsprechers mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 dagegen gültig Einsprache erhob;
die Bundesanwalt am Strafbefehl festhielt, die Akten dem Gericht zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens überwies und der Strafbefehl damit als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO);
der Einsprecher keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hat;
der Einsprecher bis zum 5. März 2018 unbekannten Aufenthalts im Ausland war;
die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 7. März 2018 am 30. Januar 2018 im Bundesblatt (BBl) publiziert wurde (Art. 88 Abs. 1 StPO);
entgegen Art. 87 Abs. 2 StPO kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet wurde;
eine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Einsprecher nicht zur Hauptver- handlung erscheint und sich nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO);
die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO jedoch nicht greift, wenn sich der Beschuldigte im Ausland befindet (Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2014 vom 5. Juni 2015 E 1.3).
die Einsprache selbst bei Abwesenheit des Einsprechers als nicht zurückgezogen gilt, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl vom Gericht grundsätzlich zu be- handeln wäre;
der Verteidiger des Einsprechers dem Gericht mit Schreiben vom 5. März 2018 mitteilte, das Mandat niederzulegen, da er mit dem Einsprecher keinen Kontakt aufnehmen konnte;
der Einsprecher beim Gericht mittels Fax-Schreiben vom 5. März 2018 um Ver- schiebung der Hauptverhandlung um 4 bis 6 Monate ersuchte und gleichzeitig seine Adresse in Hong Kong mitteilte;
dem Verschiebungsgesuch ein Arztzeugnis vom 3. März 2018 beigelegt war, wel- ches den Einsprecher als transportunfähig bezeichnete;
eine Verhandlung am 7. März 2018 nicht möglich gewesen wäre, da der Verteidi- ger des Einsprechers sein Mandat niedergelegt hat und der Einsprecher dem Ge- richt zu erkennen gab, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der ange- setzten Hauptverhandlung teilnehmen werde;
der Einsprecher in jedem Falle für ein Abwesenheitsverfahren ein zweites Mal hätte vorgeladen werden müssen (Art. 366 ff. StPO);
es nicht zu erwarten ist, dass der Einsprecher einer neu angesetzten Hauptver- handlung oder einer zweiten Vorladung Folge leisten würde;
aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine neue, respektive zweite, Vorla- dung zu verzichten ist, da davon auszugehen ist, dass der Einsprecher nicht er- scheinen wird;
3 -
die Verfahrensleitung unter anderem prüft, ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO);
gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO das Gericht das Verfahren sistiert, wenn ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann;
eine Sistierung im Rahmen von Art. 329 Abs. 2 StPO auch aus den in Art. 314 Abs. 1 StPO genannten Gründen erfolgen kann, namentlich wenn der Aufenthalt der beschuldigten Person unbekannt ist (TPF 2011 26);
ein Urteil nicht ergehen kann, wenn ein unerlässliches Beweismittel fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2; GRIESSER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Art. 329, N 17);
der Einsprecher nun zwar bekannten Aufenthalts im Ausland ist, jedoch in der Sa- che nie einvernommen wurde, weder polizeilich, noch durch die Bundesanwalt- schaft;
das Gericht den Einsprecher einvernommen hätte, wenn er zur Hauptverhandlung erschienen wäre;
eine materielle Beurteilung der Sache ohne eine einzige Einvernahme des Ein- sprechers nicht möglich ist (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E 2.2 und 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E 2.1, wonach das Gericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO im Bedarfsfall die Anklage zur Ergänzung bzw. konkret zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann);
das Verfahren daher zu sistieren ist (Art. 329 Abs. 2 StPO);
bei einer Sistierung das Gericht darüber entscheidet, wo die Rechtshängigkeit und damit die Verfahrensleitung verbleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO);
ein Urteil derzeit nicht ergehen kann und es offen ist, wann, wo und in welchem Rahmen (persönlich in der Schweiz nach spontaner Meldung des Einsprechers, nach zufälligem Aufgreifen desselben, nach seiner Verhaftung oder rechtshilfe- weise im Ausland) die für eine materielle Beurteilung notwendige Einvernahme des Einsprechers überhaupt stattfinden kann. Die Sache an die Bundesanwalt- schaft zurückzuweisen ist zur Entscheidung der Frage, ob und allenfalls wie das Verfahren weitergeführt wird;
bei dieser Sachlage einer völlig ungewissen Fortsetzung, die Rechtshängigkeit beim Gericht aufzuheben und die Verfahrensleitung auf die Bundesanwaltschaft rückzuübertragen ist;
die Gerichtsgebühr für diese Verfügung CHF 500 beträgt;
die StPO nicht besagt, wer die Gerichtskosten im Falle einer Sistierung trägt und über die Verlegung der Kosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.
4 - Der Einzelrichter verfügt: I.
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an Bundesanwaltschaft, Herrn Markus Nyffenegger, Staatsanwalt des Bundes Herrn A., Einsprecher (E-Mail)
Kopie an Herrn Rechtsanwalt Bruno Meier, ehemaliger Verteidiger von A.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 6. März 2018