Beschluss vom 2. Mai 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber David Heeb
Partei A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 7.5
5.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bun- desstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). 5.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeit- punkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt wer- den. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N. 6; SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 2). 5.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Erlass der bedingten Forderung auf Ersatz der Kosten des amtlichen Verteidigers ersucht. Gebühren und Auslagen bilden zusam- men die Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO; DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 StPO N. 2), wobei gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten für die amtliche Verteidi- gung Auslagen sind. Die Pflicht zur Rückerstattung der Kosten des amtlichen Ver- teidigers ist somit eine Frage der Kostentragung (Beschluss der Strafkammer SK.2012.41 vom 18. Dezember 2012, S. 2). Als Zahlungsverpflichteter ist der Ge- suchsteller somit zum Einreichen des Gesuchs berechtigt. 5.4 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie den erstinstanzlichen Ent- scheid gefällt hat und das Gesuch den Erlass der restlichen Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.
6.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3; SCHMID, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 f.). Laut SCHMID (a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) verzichtete die Praxis in jüngster Zeit verstärkt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekäre finanzielle Situation beschuldigter Per- sonen Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 18.6). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. 6.2 Die Strafkammer erwog im Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007, dass der Gesuchsteller die Kosten für die amtliche Verteidigung in vollem Umfang von Fr. 45'198.-- der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten habe, wenn er später dazu imstande sei (E. 10; pag. 1 291 008). Sie begründete die bedingte Rück- erstattungspflicht damit, dass der Bund die Kosten nur bei Bedürftigkeit des Gesuch- stellers endgültig zu tragen habe (E. 10; pag. 1 291 008). 6.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers wurden im genannten Ent- scheid berücksichtigt. Eine weitere Reduktion der Verfahrenskosten (siehe zum be-
5 -
reits erfolgten teilweisen Erlass der Verfahrenskosten den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts SK.2012.5 vom 23. Mai 2012) mittels ganzen oder teilweisen Erlas-
ses wäre nur begründet, wenn seit dem Entscheid eine wesentliche Veränderung in
den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Umstände
geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtferti-
gen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2012.41 vom 18. Dezember 2012,
6.4 Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 18. Februar 2017 unter Hinweis auf
seine persönliche und finanzielle Situation um Erlass der bedingten Forderung auf
Rückerstattung der Kosten des amtlichen Verteidigers (pag. 1 100 001). In Bezug
auf die Frage, inwiefern sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers we-
sentlich verändert haben, ergibt sich Folgendes:
6.4.1 Die Strafkammer stellte im Entscheid SK.2006.20 vom 3. Oktober 2007 fest, dass
der Gesuchsteller als freiberuflicher Makler für die B. GmbH ein monatliches Grund-
gehalt von EUR 1‘500.-- habe, da er noch keine eigenen Provisionen einnehme
(E. 6.3; pag. 1 291 003). Mit diesem Einkommen bestreite er und seine Ehefrau den
Lebensunterhalt. Der Gesuchsteller sei seit 1980 verheiratet und habe drei erwach-
sene Töchter. Sie würden von ihm nicht mehr unterstützt (pag. 1 291 003).
In der Folge verschlechterte sich die finanzielle und persönliche Lage des Gesuch-
stellers erheblich. Die Strafkammer erwog im Beschluss SK.2012.5 vom 23. Mai
2012 in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, dass er ein
monatliches Netto-Einkommen von EUR 869.-- habe (pag. 1 292 003). Am 13. April
2007 sei durch das Amtsgericht Meiningen ein deutsches Insolvenzverfahren gegen
den Gesuchsteller eröffnet worden (pag. 1 292 003). Die Aussichten des Gesuch-
stellers auf eine erhebliche Verbesserung seiner finanziellen Situation würden an-
gesichts seines Alters und seiner angeschlagenen Gesundheit als ungewiss er-
scheinen (pag. 1 292 003).
6.4.2 Heute präsentieren sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Gesuch-
stellers wie folgt: Aus dem eingereichten Formular ergibt sich, dass der Gesuchstel-
ler zurzeit ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 450.-- hat (pag. 1 261 007).
Gemäss Arbeitsvertrag beträgt die monatliche Grundvergütung brutto EUR 450.--
(pag. 1 261 011). Laut Angaben des Gesuchstellers sei gegen ihn am 30. Juni 2014
ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet worden (pag. 1 100 001). Mit Beschluss
des Amtsgerichts Charlottenburg – Insolvenzgericht – vom 18. August 2014 (Akten-
zeichen: 36k IN 2741/14) wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet
(pag. 1 100 004, ...-006). Das Insolvenzgericht hat bestimmt, dass Verfügungen
6 - vom Gesuchsteller nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirk- sam seien. Hierunter würden sämtliche vermögensrelevanten Entscheidungen fal- len. Der Gesuchsteller wurde von der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 2. Mai 2017