Urteil vom 15. Juni 2018 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
SCHWEIZERISCHE BUNDESBAHNEN SBB AG, vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz,
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Tob- ler,
C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Karen Schobloch,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 7.4 7
Gegenstand
Mehrfache ungetreue Amtsführung sowie Gehilfenschaft dazu; mehrfaches Sich bestechen lassen; mehrfaches Bestechen; mehrfache Vorteilsannahme; mehrfache Vor- teilsgewährung; mehrfacher Betrug; gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Urkundenfälschung; Geldwäscherei
Anträge der Parteien 4
Prozessgeschichte 14
Erwägungen 19 I. Vorfragen 19 II. Beamtenstellung Beschuldigter A. 30
A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.) 40 III. Anklagevorwurf (Übersicht) 40 IV. Ungetreue Amtsführung 42 V. Gewerbsmässiger Betrug 53 VI. Urkundenfälschung 60 VII. Geldwäscherei 64 VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1 66
B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.) 67 IX. Anklagevorwurf (Übersicht) 67 X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen 67 XI. Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung 90 XII. Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft dazu 98 XIII. Betrug 105 XIV. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 2 114
XV. Strafzumessung 114
Dispositiv 150
Anträge der Bundesanwaltschaft (pag. 98.925.2-10, 98.920.13):
I. A.
A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 30 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
A. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu be- strafen. Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg un- einbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.
Von der Vergleichsvereinbarung vom 5. Mai 2015 zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG und A. (Schuldanerkennung von Fr. 1 Mio. als teilweise Schadenswiedergutmachung) in Bezug auf den Sachverhaltskomplex 1 sei Vor- merk zu nehmen.
Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlang- ten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit B., C. und D. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und wei- terer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.
Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von Fr. 1‘300‘000.-- festzusetzen.
Beschlagnahmen 7.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen: – Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0011, 0012, 0015, 0016, 0017, 0018, 0040, 0041, 0042, 0043, 0044, 0048;
Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien A. gesamthaft Fr. 27‘611.25 aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Philipp Kunz, sei für seine Aufwendungen – abzüglich geleisteter Akontozahlungen – zu entschädigen. A. sei im Falle einer Ver- urteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für diese Kosten Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
B. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
B. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 1‘300.-- zu bestrafen.
Soweit B. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbring- lich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.
Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlang- ten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., C. und D. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und wei- terer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.
Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen: – Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005; – Asservaten-Nr. 01.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011, 0012, 0013, 0014; – Asservaten-Nr. 01.04: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008; – Asservaten-Nr. 01.05.0001; – Asservaten-Nr. 03.01.0006.
Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien B. gesamthaft Fr. 6‘500.-- aufzuerlegen.
Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. III. C.
C. sei schuldig zu sprechen:
des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB;
7 -
der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB;
des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
C. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
C. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 550.-- zu be- strafen.
Soweit C. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbring- lich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen zu treten.
Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlang- ten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und D. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weite- rer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.
Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen: – Asservaten-Nr. 02.01: 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011; – Asservaten-Nr. 02.03.0002.
Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien C. gesamthaft Fr. 5‘500.-- aufzuerlegen.
Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. IV. D.
D. sei der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB schuldig zu spre- chen.
D. sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 290.-- zu bestra- fen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
D. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘800.-- zu bestrafen.
Soweit D. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so sei an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen zu treten.
Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlang- ten Umfang von Fr. 300‘000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und C. – exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weite- rer Parteiauslagen – sei gutzuheissen.
Beschlagnahmen
5.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils an D. herauszugeben: – Asservaten-Nr. 04.01: 0004, 0005. 5.2 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen: – Asservaten-Nr. 04.01: 0001, 0002, 0003.
Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien D. gesamthaft Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen.
Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. Anträge der Privatklägerin (pag. 98.925.73 f., 98.920.14):
Es seien die Beschuldigten A., B. und C. im Sinne der Anklageschrift vom 8. Sep- tember 2017 schuldig zu sprechen.
Es sei festzustellen, dass A. der Privatklägerin aufgrund der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 Fr. 1‘000‘000.-- als Schadenswieder- gutmachung schuldet.
A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin auf Fr. 1‘000‘000.-- seit dem 5. Mai 2015 einen Verzugszins von 5% zu leisten.
Es seien A. und B. in solidarischer Haftung in vollem Umfang, C. in solidarischer Haftung im Betrag von Fr. 256‘944.34, zu verpflichten, der Privatklägerin Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 422‘076.80, zu bezahlen.
Es seien A. und B. in solidarischer Haftung zu verpflichten, auf Fr. 422‘076.80, C. in solidarischer Haftung auf Fr. 256‘944.34, seit dem 17. Februar 2014 einen Scha- denszins von 5% zu leisten.
Ein allfälliger Restsaldo (nach Abzug von Untersuchungs- und Gerichtskosten) auf den bei der E. AG liegenden und derzeit gesperrten Vermögenswerten von A. sei der Privatklägerin zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten A., B. und C.
Anträge der Verteidigung von A. (pag. 98.925.106 f., 98.925.129, 98.920.14, 98.920.17):
A. sei freizusprechen von den Vorwürfen: 1.1 des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.2; 1.2 der mehrfachen Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Anklage- schrift Ziff. 1.1.3; 1.3 des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.8; unter Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung der Hälfte der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung auf den Staat.
A. sei schuldig zu erklären: 2.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.1 und 1.1.7; 2.2 der Geldwäscherei, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.4; 2.3 des mehrfachen Sich bestechen lassens, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.5; 2.4 der mehrfachen Vorteilsannahme, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.6.
A. sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Voll- zugs für einen Teil von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen sei im Umfang von 30 Tagen auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen; 3.2 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.--. Die Geldstrafe sei bedingt zu erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3.3 zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.
4.1 Die Zivilklage der SBB AG sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2 Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
5.1 Auf die Anordnung einer Ersatzforderung gegen A. sei zu verzichten. 5.2 Die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft von A., Grundbuchamt Y., GBBl-Nr. 6., 7. und 8., sei aufzuheben. Anträge der Verteidigung von B. (pag. 98.925.159, 98.920.15):
B. sei für die ihm durch vorliegendes Verfahren entstandenen Kosten ein von B. freiwillig reduzierter Betrag in der Höhe von Fr. 70‘000.-- aus der Staatskasse zu bezahlen.
Die auf B. entfallenden Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens seien von der Staatskasse zu tragen.
Eventualiter sei B. schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 650.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren.
Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien gestützt auf den teilweisen Schuldspruch anteilsmässig auszusondern und B. aufzuerlegen.
Die Schadenersatzforderung der SBB AG sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Anträge der Verteidigung von C. (pag. 98.925.548 f., 98.920.16): A. Hauptanträge
C. sei vollumfänglich freizusprechen.
Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.
B. Eventualanträge
Er sei mit einer Geldstrafe von höchstens 50 Tagessätzen à Fr. 320.-- zu bestrafen.
Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.
Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.
Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Anträge der Verteidigung von D. (pag. 98.925.631, 98.920.16):
D. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
... (entfällt)
Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualanträge
D. sei der Gehilfenschaft zu mehrfacher Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quin- quies i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
Er sei mit einer Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen à Fr. 150.-- zu bestrafen.
Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.
... (entfällt)
Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12 - Prozessgeschichte: A. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG) erstattete am 17. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirt- schaftsdelikte, Strafanzeige gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verun- treuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfällige weitere Delikte. Gegenstand bildeten Handlungen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben an die H. AG und die I. GmbH, welche als Sachverhaltskomplex 1 bzw. als „--“ (Ope- rationsname „--“) erörtert werden (-- pag. 05-00-00-0001 ff.). B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2014 um Verfahrensübernahme gegen A. und unbekannte Tä- terschaft wegen „Sich bestechen lassen etc.“ (-- pag. 02-00-00-0001). Die Bun- desanwaltschaft erklärte am 20. März 2014 die Verfahrensübernahme und eröff- nete gleichentags unter der Geschäftsnummer SV.14.0241 eine Strafuntersu- chung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der unge- treuen Amtsführung (Art. 314 StGB) (-- pag. 01-01-00-0001). Am 7. April 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf J. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und der Gehil- fenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) und am 27. Mai 2014 auf K. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) aus (-- pag. 01-01-00-0002 ff.). Am 18. Mai 2015 dehnte sie das Verfahren gegen A. auf den Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) aus (-- pag. 01-01-00-0006). C. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 26. März 2015 J. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 2‘000.--, und auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 2‘212.10. Es wurde Vor- merk genommen, dass J. eine Zivilforderung der SBB AG im Betrag von Fr. 125‘000.-- anerkannt hatte (-- pag. 03-01-00-0001 ff.). Mit Strafbefehl vom 19. Juni 2015 verurteilte sie K. wegen mehrfacher Geldwä- scherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- und auferlegte ihr anteils- mässig Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (-- pag. 03-02-00-0001 ff.).
13 - D. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. August 2014 unter der Geschäftsnum- mer SV.14.0981 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. wegen Vorteilsge- währung (Art. 322 quinquies StGB) und gegen A. wegen Vorteilsannahme (Art. 322 se- xies StGB). Diese Verfahrenseröffnung erfolgte unter Hinweis auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 31. Juli 2014 bezüglich Beziehung von A. zur Firma L. AG („--“ pag. 01-01-00-0001). Gegenstand dieses Verfahrens bilden im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der SBB AG an die L. AG stehende Hand- lungen, welche nachfolgend unter dem Verfahren „--“ bzw. als Sachverhaltskom- plex 2 erörtert werden. Am 18. Mai 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A., B. und C. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), gegen A. und C. eventuell Gehilfen- schaft dazu, aus (-- pag. 01-01-00-0002 f.). E. Mit Verfügung vom 4. April 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren SV.14.0241 gegen A. und das Verfahren SV.14.0981 gegen A., B., C. und D. gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO und führte das Verfahren fortan unter der Geschäfts- nummer SV.14.0981 (-- pag. 01-02-00-0006 ff.; -- pag. 02-00-00-0001 ff.). F. Am 31. Mai 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. wegen Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB) und gegen B. und C. wegen Beste- chens (Art. 322 ter StGB) und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) aus. Sie führte aus, dass in Bezug auf A. die Subsumtion des Lebenssachverhalts im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben an die L. AG auch unter dem Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) erfolge (-- pag. 01-01-00-0004 f.). G. A. liess durch seinen Verteidiger am 23. Mai 2014 im Verfahren SV.14.0241 An- trag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO stellen (-- pag. 04-01-00-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft teilte dem Verteidiger am 30. Juni 2014 mit, sie habe die BKP beauftragt, einen Schlussbericht im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren für A. zu erstellen. Nach Vorliegen dieses Schlussbe- richts („voraussichtlich im Laufe des Monats September 2014“) werde sie „über den Eintritt auf das von Ihnen beantragte abgekürzte Verfahren entscheiden“ (-- pag. 04-01-00-0003). Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 führte der Verteidiger zum Antrag vom 23. Mai 2014 aus, dass der Genehmigung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nichts mehr im Wege stehe, nachdem die Ermittlungen nun auch bezüglich „--“ abgeschlossen seien, und machte Ausführungen zum Strafmass unter Berücksichtigung der Verfahren (-- pag. 04-01-00-0004 ff.). Mit Eingabe vom 29. August 2017 hielt der Verteidiger fest, dass seit seinem Schrei- ben vom 18. Juli 2015 weder ein schriftlicher Rückzug des Antrags noch eine formelle Ablehnung seitens der Bundesanwaltschaft erfolgt sei. Unter Hinweis
14 - auf erfolgte Telefonate erklärte er, dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Verteidigung das abgekürzte Verfahren als gescheitert betrachten würden, da keine Einigung zum Strafmass möglich gewesen sei. Der Verteidiger verwies dabei auf ein Telefonat vom 21. August 2015, welches nur als Rückzug des Ge- suchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens verstanden werden könne, und machte Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von A., die dieser zwischen dem 23. Mai 2014 und dem 21. August 2015 gemacht habe (-- pag. 04-01-00-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte mit Schreiben vom
15 - vom 23. Mai 2014 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und dessen Rückzugs am 21. Juli (recte wohl: 21. August) 2015 seien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt und in Folge dessen Scheiterns in Analogie zu Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Erst nach Bereinigung der Verfahrensakten könne beurteilt werden, welche ergänzenden Beweisanträge zu stellen seien. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung bezeichnete der Verteidiger am 24. No- vember 2017 die Aktenstücke, die aus den Verfahrensakten zu entfernen seien. Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag von B. Die Bundesanwaltschaft hielt dafür, dass weder im Verfahren -- noch im Verfah- ren -- jemals ein abgekürztes Verfahren durchgeführt worden sei. Der diesbezüg- liche Antrag des Beschuldigten A. habe sich zudem nur auf das Verfahren -- be- zogen und sei auch zeitlich vor der Eröffnung des Verfahrens -- gestellt worden. Der Antrag sei am 21. August 2015 rechtsgenüglich zurückgezogen worden. Es gebe daher keine Veranlassung, die Verwertbarkeit von Aussagen von A. im Ver- fahren -- in Frage zu stellen. Der Verteidiger von A. führte unter Hinweis auf die Eingabe an die Bundesan- waltschaft vom 29. August 2017 aus, über die Verwertbarkeit der Aussagen von A. sei von Amtes wegen zu befinden. Sachliche oder prozessökonomische Ge- sichtspunkte würden eine Entfernung der Aussagen nicht nahelegen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wies die Verfahrensleitung den Antrag der Verteidigung von B. auf Aussonderung der in der Eingabe vom 24. November 2017 aufgeführten Aktenstücke ab und setzte Frist für Beweisanträge an. M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 beantragte der Verteidiger von B., sämtliche Verfahrensakten, welche die Anklagebehörde unter Verletzung der Teilnahme- rechte erstellt habe, seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Die Verteidiger von C. und D. unter- stützten den Antrag auf Aktenaussonderung in ihren Eingaben vom 10. bzw. 12. Januar 2018 und stellten eigene Anträge auf Aktenaussonderung. Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung des Antrags. Der Verteidiger von A. verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Verfahrensleitung wies am 1. Februar 2018 die Anträge von B., C. und D. ab und setzte B. Frist zum Stellen von Beweisanträgen an. N. Mit Beweiseingabe vom 15. Februar 2018 beantragte der Verteidiger von B. die Einvernahme von Angestellten der SBB AG und des Beschuldigten A.
16 - Mit Beweisverfügung vom 7. März 2018 wurde der Beweisantrag in Bezug auf drei Angestellte der SBB AG gutgeheissen; im Übrigen wurde der Antrag abge- wiesen. Auf den Antrag auf Einvernahme von A. wurde nicht eingetreten. Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten je ein Strafregister- und ein Betreibungsregisterauszug eingeholt und diverse Steuerunterlagen beigezogen. O. Mit Eingaben je vom 16. Mai 2018 ersuchten die Verteidiger von B. und C. unter Hinweis auf den Antrag des Verteidigers von B. vom 1. November 2017 und des- sen Ergänzung vom 24. November 2017 sowie auf einen aktuellen Bundesge- richtsentscheid erneut um Aussonderung von Verfahrensakten. Die Bundesanwaltschaft beantragte Abweisung der Anträge, unter Hinweis auf ihre frühere Stellungnahme in gleicher Angelegenheit vom 7. Dezember 2017. Die Verfahrensleitung verfügte am 24. Mai 2018, gestützt auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (BGE 144 IV 189 E. 5.2) und in Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO würden die Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt. Den Entscheid bezüglich weiterer Akten behielt sie sich für die Hauptverhandlung vor. Am 29. Mai 2018 verfügte sie auf weitere Anträge der Verteidiger von B., C. und D. je vom 25. Mai 2018 hin, dass in Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018 sämtliche Aktenstücke, soweit sie auf den Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und vom 19. Mai 2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und se- parat aufbewahrt werden bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwert- bar sind, die betreffenden Stellen abgedeckt werden. Die Gesuche der vorge- nannten Verteidiger um Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung und Ver- tagung derselben wurden gleichzeitig abgewiesen. P. Die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. beantragten je mit Eingaben vom
18 - gegen den Bund verübt wurden. Wie sich nachfolgend ergibt, ist in Bezug auf den Beschuldigten A. Bundesbeamteneigenschaft gegeben (E. II). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist für alle Beschuldigten zu bejahen. 1.2 Die gegen die Beschuldigten A., B. und C. zudem erhobenen Vorwürfe des Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.8, 1.2.4, 1.3.3) und die gegen den Beschuldigten A. überdies erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässi- gen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2), der Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.3) – da laut Ankla- geschrift keine Urkunden des Bundes betroffen sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO) – und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (Anklage Ziff. 1.1.4) unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO). Bundesgerichtsbar- keit kann bei diesen Strafbestimmungen allerdings bei Vorliegen der Vorausset- zungen von Art. 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO bestehen. Ob und inwieweit diese Voraussetzungen zutreffen, kann vorliegend offen gelassen werden. 1.3 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge- richtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereini- gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StGB). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 vereinigte die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.14.0241 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die kantonaler Zuständigkeit unter- liegenden Vorwürfe und die nach E. I.1.1 erhobenen Vorwürfe gegen A. in der Hand der Bundesbehörden (SV.14.0241 pag. 02-00-00-0005 ff.). Mit Verfügung vom 4. April 2017 vereinigte sie im Verfahren SV.14.0981 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die kantonaler Zuständigkeit unterliegenden Vorwürfe und die nach E. I.1.1 erhobenen Vorwürfe in der Hand der Bundesbehörden (SV.14.0981 pag. 02-00-00-0001 ff.). Gleichentags vereinigte sie die Verfahren (Prozessge- schichte lit. E). Die sachliche Zuständigkeit der Bundesbehörden ist demnach auch in diesen Anklagepunkten gegeben. 1.4 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf grundsätzlich einer Ermächtigung des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes so- wie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des
19 - Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmit- telbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun- desbahnen, SBBG; SR 742.31). Sie erfüllen aber den institutionellen Beamten- begriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bun- desverwaltung herausgelöst wurde. Die Verantwortlichkeit der SBB AG und ihrer Angestellten richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG fin- den auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen grundsätzlich die Art. 13 ff. und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung) entsprechend Anwen- dung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG (in Kraft seit 1. Januar 2010) gilt dies aber nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunterneh- men und damit nicht für die Angestellten der SBB AG (vgl. zum Ganzen auch: TPF 2014 150 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist bezüglich des Beschuldigten A. keine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung erforderlich.
für die Leasingfinanzierung eines Fahrzeugs eingelöst und für private Bedürf- nisse verwendet habe. Als Gegenleistung habe A. im Zusammenhang mit seiner Amtsführung bei der SBB während der genannten Zeit massgeblich Auftrags- vergaben an die L. AG, deren Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär B. sei, be- einflusst. B. habe sich damit des mehrfachen Bestechens schuldig gemacht (An- klageschrift S. 61-64). Die Anklage legt nicht im Einzelnen dar, wann A. welchen finanziellen Vorteil von B. erhalten haben soll und zu welcher Offerte der L. AG bzw. zu welcher Auf- tragsvergabe der SBB der von B. gewährte Vorteil in Beziehung stehen soll. Der bei der Bestechung erforderliche Äquivalenzzusammenhang erfordert indes nach der Rechtsprechung – jedenfalls bei länger andauernden Geschäftskontak-
21 - ten wie im vorliegenden Fall – nicht, dass jeder einzelne Vorteil exakt einer ein- zelnen Amtshandlung zugeordnet werden können muss, um den Tatbestand zu erfüllen (vgl. E. X.1.4). Deshalb hat die Anklageschrift auch nicht eine Darstellung zu enthalten, die jeden Vorteil einer bestimmten Amtshandlung zuordnet. Die An- klage umschreibt im Übrigen die geldwerten Vorteile, die B. A. zunächst in Form von Guthaben gewährt und dann in natura übergeben haben soll. Aus der Auflis- tung in Tabelle 10 ist – für die Unterhaltungselektronikartikel – anhand der Auf- tragsnummer ersichtlich, mit welchen konkreten Aufträgen bzw. Projekten der SBB die gewährten Vorteile angeblich in Beziehung stehen sollen. Damit ist für den Beschuldigten B. hinreichend erkennbar, welcher Lebenssachverhalt ihm unter dem Anklagepunkt des Bestechens vorgeworfen wird. Fussnoten in der Anklageschrift, welche auf Aktenstellen bzw. einzelne Beweis- akten verweisen, sind nach der Rechtsprechung der Strafkammer zulässig; diese dienen nicht zuletzt auch zur Vorbereitung einer effizienten Verteidigung. Soweit einzelne Beweise, auf welche sich die Anklagebehörde unter anderem gemäss den Fussnoten in der Hauptverhandlung stützen wollte, unverwertbar sind (vgl. E. I.4), führt dies nicht zur Ordnungswidrigkeit der Anklage i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO. Ebenso wenig liegt darin eine Verletzung des Anklageprinzips. Soweit Beweise für die in der Anklageschrift aufgestellten Behauptungen nicht (mehr) vorliegen und auch nicht anderweitig erbracht worden sind, sind die Behauptun- gen nicht bewiesen. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip nicht verletzt. 3.4 Im Übrigen wird auf die Frage der Beachtung das Anklageprinzips, soweit erfor- derlich, unter den jeweiligen Anklagepunkten näher eingegangen.
23 - 4.2 Die Verfahrensleitung verfügte gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Recht- sprechung am 24. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung von entsprechenden An- trägen der Verteidigung, dass in Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO die Ein- vernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 (erste Einvernahme als beschuldigte Person im Verfahren --, pag. 13-01-00-0003 bis -0046) und 19. Mai 2015 (Schlusseinvernahme im Verfahren --, pag. 13-01-00-0106 bis -0124; Schlusseinvernahme im Verfahren --, pag. 13-01-00-0049 bis -0070) aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden. Am 29. Mai 2018 ver- fügte sie in teilweiser Gutheissung weiterer Anträge der Verteidigung, dass in Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018 sämtliche Aktenstücke, soweit sie auf den Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwertbar sind, die betreffenden Stellen abgedeckt werden (vgl. Prozessgeschichte lit. O). 4.3 In der Hauptverhandlung beantragten die Bundesanwaltschaft und die Privatklä- gerin als Vorfrage, die ausgesonderten Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 sowie sämtliche Akten, welche auf diesen ausgesonder- ten Einvernahmen beruhen, seien in den Verfahrensakten zu belassen. Die Verteidiger von B., C. und D. beantragten, alle auf den ausgesonderten Ein- vernahmen von A. beruhenden Akten, namentlich näher bezeichnete Einvernah- men der Beschuldigten B., C. und D. sowie Berichte, seien vollumfänglich aus den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten; eventuell habe das Ge- richt Einsicht in die abgedeckten bzw. geschwärzten Akten zu gewähren; es sei ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu erstellen (siehe auch die vor der Hauptver- handlung nicht entschiedenen prozessualen Anträge der Verteidigung vom 30./31. Mai 2018; Prozessgeschichte lit. Q). 4.4 Das Gericht wies in der Hauptverhandlung am 5. Juni 2018 mit mündlich eröff- netem Beschluss alle prozessualen Anträge ab. Es präzisierte, dass die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Mai 2018 verfügte Abdeckung von nicht verwertbaren Aktenstellen nicht eine physische Abdeckung bedeute, sondern de- ren Nichtbeachtung im Rahmen der Beweiswürdigung (TPF pag. 98.920.7 f.). Zur Begründung dieses Beschlusses kann vorab auf die prozessleitenden Verfü- gungen der Verfahrensleitung vom 24. und 29. Mai 2018 hingewiesen werden (TPF pag. 98.280.10 f., 12 ff.). Im Weitern wird dazu das Folgende festgehalten: Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft befanden sich die Parteien zu keinem Zeitpunkt in einem abgekürzten Verfahren, weder im Verfahren – in dessen Rah- men vom Verteidiger des Beschuldigten A. am 23. Mai 2014 ein Gesuch um
24 - Durchführung des abgekürzten Verfahrens gestellt wurde noch im Verfahren --. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auf das Gesuch des Verteidigers vom 23. Mai 2014 hin stellte die Bundesanwaltschaft am 30. Juni 2014 einen Entscheid betreffend Eintritt auf das abgekürzte Verfahren für Herbst 2014 in Aussicht, nach Vorliegen eines von der BKP im Hinblick auf das abgekürzte Ver- fahren zu erstellenden Schlussberichts. Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 hielt der Verteidiger dafür, dass nach dem inzwischen erfolgten Abschluss der Ermittlun- gen im Verfahren -- der Genehmigung der Durchführung des abgekürzten Ver- fahrens nichts mehr im Wege stehe, und machte Ausführungen zum Strafmass für die Sachverhaltskomplexe 1 und 2. Erst im August 2017, nach einer erneuten Intervention des Verteidigers, bestätigte die Bundesanwaltschaft, dass das Ge- such um Durchführung des abgekürzten Verfahrens bereits im August 2015 von der Verteidigung anlässlich eines Telefongesprächs zurückgezogen wurde (Pro- zessgeschichte lit. G). Gemäss dem auch im Strafverfahren zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 144 IV 189 E. 5.1) konnte die Aus- kunft der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2014 und ihr nachfolgendes Schwei- gen vom Beschuldigten nur dahingehend verstanden werden, dass er seine Aus- sagen im Hinblick auf das beantragte abgekürzte Verfahren machte. Unbestritten ist zudem, dass Verhandlungen über das Strafmass geführt wurden. Dass ein abgekürztes Verfahren formell nie eröffnet worden war, ist nicht entscheidend. Der Einwand muss als überspitzter Formalismus verworfen werden. Zudem wurde der Antrag mit Eingabe der Verteidigung vom 18. Juli 2015 sinngemäss auf das Verfahren -- ausgedehnt; das erwähnte Schreiben konnte von der Bun- desanwaltschaft nach Treu und Glauben nur in diesem Sinne verstanden wer- den. Somit gelten die Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 als im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt. In Folge dessen Scheiterns sind diese Aussagen im Sinne von Art. 362 Abs. 4 StPO un- verwertbar und nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und se- parat aufzubewahren. Diese Aktenaussonderung ist in Ausführung der verfah- rensleitenden Verfügung vom 24. Mai 2018 bereits vor der Hauptverhandlung erfolgt; die entfernten Aktenstücke wurden in den Verfahrensordnern mit Platz- haltern gekennzeichnet. Unter der Marginale „Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise“ bestimmt Art. 141 StPO in Abs. 4: „Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht ver- wertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich ge- wesen wäre.“ Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sah in Art. 139 Abs. 4 EStPO (heute Art. 141 Abs. 4 StPO) vor: „Ermöglichte ein unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende unzulässige Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre“
25 - (BBl 2006 1085, 1429). Art. 141 Abs. 2 StPO bestimmt (wie der Gesetzesentwurf des Bundesrats in Art. 139 Abs. 2 EStPO; BBl 2006 1085, 1429): „Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschrif- ten erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich.“ Die Botschaft führt aus, der Entwurf wolle, da die bisherigen Strafprozessordnungen die Frage kaum oder überhaupt nicht geregelt hätten, nur Grundsätze der Folgen von Verletzungen der Beweiserhebungsvorschriften festlegen und der Praxis den notwendigen Raum zur Regelung von Einzelheiten belassen (BBl 2006 1085, 1183). Die im Entwurf vorgesehene Regelung zur Fernwirkung von Beweisverboten in Art. 139 Abs. 4 EStPO beruht auf der conditio sine qua non-Regel. Als Beispiel eines ver- wertbaren Zweitbeweises nennt die Botschaft die Aussage eines Zeugen, der gestützt auf eine – wegen fehlender Belehrung – unverwertbare Aussage der beschuldigten Person gefunden werden konnte; unverwertbar sei ein Gutachten, das auf unverwertbaren Aussagen der beschuldigten Person beruhe (BBl 2006 1085, 11184). Der Gesetzgeber scheint aufgrund des klaren Wortlauts in Art. 141 Abs. 4 StPO die Verwertbarkeit von Sekundärbeweisen nur bei relativen Beweis- verwertungsverboten (Fälle gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO) zulassen zu wollen, also nur dann, wenn der erste, ungültige Beweis nicht conditio sine qua non für den zweiten Beweis darstellte (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 141 StPO N. 13 f.). Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 138 IV 171 offen gelassen. Die über- wiegende Lehre nimmt gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO – a maiore ad minus bzw. argumentum a fortiori – auch für absolute Beweisverwertungsverbote eine strikte Fernwirkung an (vgl. etwa SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 141 StPO N. 12; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 141 StPO N. 15; GLESS, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 StPO N. 90). Demnach ist von einer strikten Fernwirkung von absoluten Beweisverwertungsverboten auszugehen. In Bestätigung der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. Mai 2018 sind somit die auf den beiden ausgesonderten Einvernahmen von A. beruhenden Aktenstü- cke, namentlich Einvernahmen der Mitbeschuldigten B., C. und D. sowie Be- richte, als unverwertbar zu bezeichnen und grundsätzlich auszusondern. Aller- dings sind diese Akten nicht vollumfänglich „kontaminiert“: Die genannten Ein- vernahmen enthalten auch Aussagen, die nicht auf Vorhalte aus nicht verwert- baren Einvernahmen von A. hin gemacht worden sind. Auch die Berichte beru- hen nicht ausschliesslich auf nicht verwertbaren Akten. Es kann nicht Sinn und Zweck des Fernwirkungsverbots sein, dass ein erhobener Zweitbeweis – unge- achtet seines Zustandekommens und Inhalts – stets in vollem Umfang unver- wertbar und als solcher integral aus den Akten zu entfernen ist. Diese von der
26 - Verteidigung vertretene Konzeption des Verwertungsverbots beruht auf einer for- malen Betrachtungsweise eines Beweismittels. Ein Beschuldigter oder ein Zeuge kann jedoch zu verschiedenen Aspekten befragt werden. Werden ihm einzelne nicht verwertbare Aussagen von Mitbeschuldigten bzw. Zeugen vorgehalten, können die weiteren Aussagen – soweit diese nicht auf nicht verwertbaren eige- nen Aussagen beruhen (vgl. RA Tobler, Vorfragen S. 6 Satz 1; TPF pag. 98.925.137) – nicht unverwertbar sein. Gleich verhält es sich mit Berichten, wel- che Beweisergebnisse bzw. Zwischenergebnisse auswerten. Es muss daher ge- nügen, dass die unverwertbaren Aktenstellen abgedeckt bzw. diese (ohne Schwärzung) vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Urteilsfin- dung nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2018.94, BB.2018.95, BB.2018.96 je vom 4. Juni 2018, je E. 2.4 und 2.5 [vgl. Prozessgeschichte lit. P]). In letzterem Sinne ist die prozessleitende Verfügung zu präzisieren. Mit gleicher Begründung ist sodann der Eventualantrag, in die geschwärzten Akten sei Einsicht zu gewähren und es sei ein neues, auf den ver- wertbaren Akten beruhendes Aktenverzeichnis zu erstellen, abzuweisen. Das Aktenverzeichnis (Art. 100 Abs. 2 StPO) ist im Übrigen kein Beweismittel. 4.5 Weitere Beweisfragen Das Gericht lud in Gutheissung eines Antrags der Verteidigung von B. drei Zeu- gen – alles Angestellte der SBB AG – auf den 5. Juni 2018 vor; die Vorladungen wurden ordnungsgemäss an die Adresse der Privatklägerin zugestellt (vgl. Pro- zessgeschichte lit. N; TPF pag. 98.861.1 ff., 98.862.1 ff., 98.863.1 ff.). Die drei Zeugen erschienen nicht vor Gericht. In der Folge verzichtete die Verteidigung auf die Einvernahme dieser Zeugen (TPF pag. 98.920.9 ff., 98.920.12).
29 - Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff., 5525 Ziff. 212.12; vgl. zum deutschen Recht: BERND HEINRICH, Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, in: wistra 2016 S. 471 ff., insbes. S. 472 f.). 1.3 Mit dem Erlass des SBBG (in Kraft seit 1. Januar 1999) wurde der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 SBBG). Die SBB ist eine mit öffent- lichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation. Sie erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereit- stellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenver- kehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen (Art. 3 Abs. 1 SBBG). Die SBB ist als Konzern mit Stammhaus und organisato- risch getrennten – aber nicht rechtlich verselbständigten – Divisionen (Infrastruk- tur, Personenverkehr und Immobilien) strukturiert. In eine Tochtergesellschaft ausgelagert ist der Güterverkehrsbereich SBB Cargo (vgl. KERN/KÖNIG, in: Biag- gini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2015, N. 9.17). Als eine Kernaufgabe wird im Gesetz die Bereitstellung der Infrastruktur genannt. Damit geht auch der ordentliche Unterhalt der Infra- struktur und das Funktionieren des Bahnverkehrs einher. Um diese Aufgabe zu erfüllen, erwirbt die SBB AG bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleis- tungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies ge- schieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren. Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügel- ten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13). Unerheblich ist die Rechtsform der Organisation, die öffentliche Aufgaben wahr- nimmt. Der Einwand der Verteidigung, die SBB sei mit der Bahnreform seit 1999 aus der Bundesverwaltung herausgelöst, sie sei eine privatwirtschaftliche Akti- engesellschaft und damit ein Unternehmen der Privatwirtschaft und positioniere sich überdies auch juristisch als solche (RA Tobler, Plädoyer S. 15 f., RA Bi- schoff, Plädoyer S. 7; TPF pag. 98.925.172 f. bzw. 98.925.635), geht daher fehl. Dass ein Eisenbahnunternehmen den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen muss (Art. 64 Abs. 1 Eisenbahngesetz, EBG; SR 742.101) und dieser Bereich nicht einem Monopol des Bundes unterliegen soll, ändert – entgegen der Auffassung der Verteidigung (RA Tobler, Plädoyer S. 16, RA Schobloch, Plädoyer S. 4; TPF pag. 98.925.173 bzw. 98.925.551) – an der Öffentlichkeit der Aufgabe nichts.
30 - Nach Art. 1 Abs. 2 EBG umfasst die Eisenbahn die Infrastruktur, auf der konzes- sionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet ist, sowie den darauf durchgeführten Verkehr. Nicht nur für die Perso- nenbeförderung ist eine Konzession erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Personenbeförde- rungsgesetz, PBG; SR 745.1). Auch wer – als Infrastrukturbetreiber (Art. 2 lit. a EBG) – eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Kon- zession (Art. 5 Abs. 1 EBG). Der Bundesrat erteilt diese u.a., wenn ein öffentli- ches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. a EBG) (zur Konzession vgl. KERN/KÖNIG, a.a.O., N. 9.71 f.). Nicht stichhaltig ist der Einwand der Verteidigung, Installation und Unterhalt von Niederspannungs- anlagen betreffe nicht den Personenverkehr und sei damit nicht eine öffentliche Aufgabe des Bundes (TPF pag. 98.925.173 bzw. 98.925.551; vgl. dazu E. II.1.4). 1.4 Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes 1.4.1 Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Ap- ril 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [Government Procurement Agreement, GPA]; SR 0.632.231.422), für die Schweiz in Kraft seit dem 1. Januar 1996, findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Über- einkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GPA). Das Bundesgesetz über das öffentli- che Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1) dient, zusammen mit der Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) und weiteren Ver- ordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. BöB und VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (vgl. HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 713 ff., 784; zu den Zielsetzungen von GPA und BöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a). Das BöB will u.a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a BöB). Die VöB regelt u.a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz (Art. 1 lit. a VöB) und die übrigen Beschaffungen des Bundes (Art. 1 lit. b VöB). Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf- fungswesen vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: BilatAbk; SR 0.172.052.68), in Kraft getreten am 1. Juni 2002, hat u.a. die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs zu den bisher im Rahmen des GPA nicht erfassten öffentlichen Beschaffungsmärkten Telekommunikation, Schienenverkehr sowie Energieversorgung zum Ziel (Art. 3 Ziff. 1 BilatAbk; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
31 -
35 - Leute. Seine Zuständigkeiten ergäben sich aus dem Stellenbeschrieb. Er sei ge- mäss Geschäftszeichnungsordnung (GZO) zeichnungsberechtigt. In Bezug auf die hier interessierenden Aufträge habe A. als Erster unterschrieben; weiter brau- che es die Unterschrift des direkten Vorgesetzten, also von ihm (M.). Bei Pla- nungsarbeiten in kleinerem, nicht nationalem Rahmen verlaufe die Vergabe ver- einfacht. In diesem Bereich gebe es keinen Vorvertrag mit der SBB. A. habe sel- ber auf diese Firmen zugehen und die entsprechenden Offerten einholen können (-- pag. 12-01-00-0009, -0010, -0013). 3.3 A. sagte im Vorverfahren aus, er habe am 2. November 1987 bei der SBB ange- fangen. Er sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen, immer im Bereich Elektroanlagen, schwerpunktmässig in Niederspannungsanlagen. Als Projektlei- ter sei er dort seit 1987 tätig. Er sei immer dabei, wenn es um Sanierungen und Neubauten von Elektroanlagen gehe -- pag. 13-01-00-0010). Seine genaue Funktion sei Projektleiter von elektrotechnischen Niederspannungsanlagen so- wie Fachkundiger Leiter für den Perimeter Z. (-- pag. 13-01-00-0006). Zum Be- schaffungswesen führte A. aus, es sei klar, dass bei einer Vergabe eines Auf- trags drei Offerten eingeholt werden müssten. Bis zu Fr. 100‘000.-- könne er frei- händig vergeben, aber generell müsse man auch bei kleineren Beträgen drei Of- ferten einholen. Aus zeitlichen Gründen habe er viele Aufträge freihändig verge- ben müssen, vor allem, wenn von der SBB das Geld für ein Projekt nicht schon im Frühjahr, sondern erst im Sommer gesprochen werde. Vor einer Bestellung müsse er jeweils eine Maske ausfüllen und begründen, warum er eine Arbeit frei- händig vergebe (-- pag. 13-01-00-0003 f.). In der Hauptverhandlung erklärte A., die Bestellungen hätten in der Regel im Ein- ladungsverfahren durchgeführt werden können, doch habe es immer einen ge- wissen Termindruck gegeben. Die Schwellenwerte für Vergaben gemäss den Richtlinien der SBB habe man mit dieser Begründung quasi umgehen können (TPF pag. 98.930.4, 98.930.12). Er habe jeweils eine Firma angefragt und mit der Offerte eine Bestellung ausgelöst. Er habe aber nicht eigenhändig unter- zeichnen können, sondern es sei eine Zweitunterschrift erforderlich gewesen – am Anfang jene eines Mitarbeiters, später gemäss einer Weisung der SBB jene des Vorgesetzten; das sei immer M. gewesen. Er habe sich immer daran gehal- ten. Er habe dem Mitarbeiter bzw. dem Vorgesetzten den Sachverhalt und das Arbeitsvolumen erklärt. M. sei immer einverstanden gewesen und habe immer unterzeichnet. Zum Preis habe M. nie etwas gesagt (TPF pag. 98.930.4). Der Beschuldigte erklärte, er habe mit verschiedenen Elektrounternehmen zu tun ge- habt und freihändige Vergaben immer speditiv erledigt. Bei kleinen Arbeiten für Fr. 2‘000.-- wäre das Einholen von drei Offerten administrativ zu aufwändig ge- wesen. Man habe geschaut, dass man nicht immer zum gleichen Elektriker gehe,
36 - so habe man diese Aufträge freihändig vergeben können (TPF pag. 98.930.10). Er habe die Baustellen besichtigt, Offerten eingeholt, diese geprüft, mit dem Kos- tenvoranschlag verglichen und geschaut, dass die Offerte nicht höher war als der Kostenvoranschlag. Dann habe er eine Bestellung ausgelöst und sie mit einer Doppelunterschrift versehen lassen (TPF pag. 98.930.18). Ausschreibungen seien bei ihm nicht oft vorgekommen. Wenn es solche gegeben haben, dann habe man einen Ausschreibungsentwurf erstellen und mit der Finanzabteilung schauen müssen, ob formell alles richtig dargestellt sei; dann habe man die Aus- schreibung starten können. Auf 100 Aufträge hätten 5 mit einer Ausschreibung erfolgen müssen; vielleicht 95 habe er freihändig oder im Einladungsverfahren abgeschlossen (TPF pag. 98.930.18). Es habe bei der SBB Schwellenwerte ge- geben. Es habe Richtlinien mit Fr. 50‘000.-- bzw. Fr. 100‘000.-- gegeben. Er habe sich immer im Bundesbeschaffungsrecht darüber orientiert, wo die Schwellen- werte liegen würden, und sich immer strikte daran gehalten. Aufträge bis Fr. 50‘000.-- habe er im Einladungsverfahren erledigen können, aber wenn es ter- minlich sehr geeilt habe, habe man auch nur eine statt drei Offerten einholen können; das sei vom Chef immer bewilligt worden. Er habe sich immer innerhalb dieser Limite von Fr. 50‘000.-- befunden. Wenn es darüber gewesen wäre, über Fr. 50‘000.-- oder Fr. 100‘000.--, dann hätte man es nicht mehr nur mit einer Of- ferte machen können; dann habe man ein Ausschreibungsverfahren machen und mindestens drei bis vier Firmen anfragen müssen. Die Richtlinien dazu seien vor- gegeben gewesen (TPF pag. 98.930.10 f.). Es seien aber auch Aufträge mit ho- hen Beträgen, beispielsweise der Umbau von zwei Bahnhöfen für Fr. 300‘000.-- , wegen Zeitdrucks nicht im Einladungsverfahren gemacht worden. Er habe sehr hohe Schwellenwerte direkt bzw. freihändig vergeben müssen; eine Alternative habe es nicht gegeben. Das sei erforderlich gewesen, weil die Freigabe der Fi- nanzierung oft erst im Spätsommer erfolgt sei und das Budget noch im selben Jahr habe aufgebraucht werden müssen (TPF pag. 98.930.12 f.). 3.4 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die bei der SBB im Bereich Bau und Unterhalt der Bahninfrastruktur tätigen Angestellten, welche wie der Beschuldigte die Kompetenz haben, bei Privaten gegen Entgelt Leistungen zu erwerben, im Strafrecht den funktionellen Beamtenbegriff erfüllen (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Bezüglich Art. 314 und 321 ter ff. StGB gilt der Beschuldigte A. als Beamter. Im Übrigen bestreitet die Verteidigung des Beschuldigten A. nicht, dass die Erstel- lung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs eine öffentliche Aufgabe sei; es könne deshalb nicht bestritten werden, dass der Beschuldigte in diesem Sinne ein Beamter gewesen sei (RA Kunz, Plädoyer S. 9; TPF pag. 98.925.114).
37 - 3.5 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass A. wusste, dass er in seiner Funktion die Kompetenz hatte, Aufträge an externe Firmen zu erteilen, beinhaltend das Ein- holen von Offerten, deren Prüfung und die Entscheidung betreffend die Vergabe. Er wusste, dass die SBB die Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts zu be- folgen hatte, und dass dazu interne Ausführungsbestimmungen bestanden. Im Übrigen wurde er mit Urkunde vom 15. Oktober 1990 als technischer Beamter zum Beamten gewählt (-- pag. B1-07-01-01-0171) und mit Datum vom 4. Oktober 1995 zum technischen Beamten (21.) ernannt (-- pag. B1-07-01-01-0164). In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, als nach zehn Jahren seiner Tä- tigkeit der Beamtenstatus aufgehoben worden sei, sei er „noch ein normaler Mit- arbeiter der SBB“ gewesen (TPF pag. 98.930.10). In der ganzen Zeit, während welcher der Beschuldigte bei der SBB tätig war, hatte er praktisch die gleichen Aufgaben; lediglich die Kompetenzen nahmen zu; so wurde er Bereichsleiter, Projektleiter etc. Selbst nachdem der Betrieb der Bun- desbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen wurde, blieb die Kernauf- gabe dieselbe, nämlich das Erbringen bzw. Beschaffen von Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich die Bereitstellung der Infrastruktur im Personen- fernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in damit zusammenhängenden Bereichen. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und damit zusammenhängenden Handlungen für die SBB eine öffentliche Aufgabe wahrnahm. Daran ändert nichts, dass er die Arbeitseinstellung hatte, nicht wie ein Beamter tätig sein zu wollen, sondern privatwirtschaftlich denkend zu handeln (TPF pag. 98.930.10). An diesem Beweisergebnis vermöchte die Einvernahme der von der Verteidi- gung von B. erneut beantragten Zeugin N. nichts zu ändern. N. ist bei der SBB erst seit 2014 im Bereich Recht & Compliance tätig; dass sie aus ihrer früheren Funktion sachdienliche Angaben machen könnte, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Privatklägerin. Es kann ausgeschlos- sen werden, dass ihre Aussage das Wissen des Beschuldigten A. um seine Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben bei der SBB in einem wesentlich an- deren Lichte erscheinen lassen könnte. Demnach ist in subjektiver Hinsicht die Beamtenstellung von A. zu bejahen.
42 - Summe von Fr. 1‘823‘386.85 entspreche. Mit Bezug auf das Vorgehen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe anfänglich zusammen mit †O. in dessen Büro die Offert- und Rechnungsstellung der H. AG vorgenommen und den der SBB zu offerierenden Preis bestimmt; ebenso habe er die Rechnungen, die der SBB zugestellt worden seien, mit †O. erstellt. Nach der Gründung der I. GmbH habe der Beschuldigte Aufträge abwechselnd der H. AG und der I. GmbH zu- kommen lassen, wobei er ab 2007 die Offerten für die H. AG und ab 2008 jene für die I. GmbH und ab 2008/2009 auch die Rechnungen für beide Firmen bei sich zu Hause auf deren firmeneigenen Korrespondenzpapieren selber erstellt habe. Die Offerten habe er in den durch die SBB vorgesehenen Prozess einflies- sen lassen. Nach dem Tod von †O. (im Dezember 2011) seien die Geschäfte über beide Firmen, im Einverständnis mit der Witwe von †O., J., weitergeführt worden. Der Beschuldigte habe ab diesem Zeitpunkt die Aufträge jeweils ohne schriftliche Bestellung der SBB ausgelöst. Der Beschuldigte habe seinen Anteil teilweise in bar von †O. erhalten. Ab 2009 bis ca. Ende 2011 habe er seinen Anteil vom Bankkonto von †O. mit dessen Bankkarte bezogen. Ab 2012 bis März 2014 habe er seinen Anteil von K. in bar erhalten. Der Beschuldigte habe die öffentlichen Interessen dadurch geschädigt, dass er die SBB veranlasst habe, die H. AG und die I. GmbH für Aufträge zu bezahlen, welche diese nie ausgeführt hätten, vielmehr er die Arbeiten selbst ausgeführt habe, und dass er der SBB durch nicht oder nur teilweise erbrachte Leistungen einen finanziellen Schaden von mindestens Fr. 1,2 Mio. verursacht habe. Die öffentlichen Interessen habe er weiter dadurch geschädigt, dass er der H. AG und der I. GmbH Aufträge zu- gehalten habe, obwohl diese mangels Fachpersonal zur Auftragsausführung nicht in der Lage gewesen seien. Zudem sei das öffentliche Interesse dadurch geschädigt worden, dass bei der SBB freihändige Vergaben an immer dieselben Firmen problemlos möglich gewesen seien, was bei öffentlichem Bekanntwerden dazu geführt hätte, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die SBB hinsichtlich der rechtsgleichen Behandlung bei der Auftragsvergabe Schaden genommen hätte (Anklageschrift S. 4-19). Die Anklageschrift listet sämtliche durch A. den beiden Firmen vergebenen Aufträge tabellarisch auf (Anklageschrift S. 5-16). Der in der Anklageschrift umschriebene (äussere) Sachverhalt wurde vom Be- schuldigten vollumfänglich anerkannt. Er deckt sich nicht nur mit dessen Ge- ständnis, sondern ist auch durch Urkunden (Offerten, Planunterlagen, Rechnun- gen) und Aussagen von J. und K. rechtsgenügend erstellt.
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44 - keiner seiner anderen fünf Projektleiter habe mit diesen zwei Firmen zusammen- gearbeitet (pag. 12-01-00-0015). Der Beschuldigte bestätigte den durch M. ge- schilderten Ablauf einer Vergabe, so u.a., dass er zwei bis drei Tage nach dem Zweitvisum durch seinen Vorgesetzten ein generiertes Mail mit der Bestellung erhalten habe (pag. 13-01-00-0036). Da er für die freihändigen Vergaben nicht jahrelang die gleiche Firma habe berücksichtigen können, habe er ausser der H. AG und der I. GmbH noch fünf bis sechs weitere Elektrofirmen gehabt (pag. 13- 01-00-0004). Der Beschuldigte erklärte, er habe dem Zweitunterzeichner (an- fänglich einem Bürokollegen, später gemäss einer Weisung dem Vorgesetzten) jeweils kurz erklärt, um was es gehe, dann habe dieser unterschrieben. Es sei nie vorgekommen, dass sein Vorgesetzter einen Einwand gegen eine Bestellung gehabt habe; er habe dem Vorgesetzten das Arbeitsvolumen erklärt, und dieser sei damit einverstanden gewesen und habe immer unterzeichnet (TPF pag. 98.930.4). Zum Rechnungswesen erklärte er, dass er die Rechnung (für H. AG und I. GmbH) selber erstellt und nach Bern an die SBB gesandt habe. Die Rech- nung sei ordnungsgemäss im SAP erfasst und ihm elektronisch im SAP zuge- stellt worden. Er habe die Rechnung selber ausgelöst und zum Bezahlen freige- geben. Vor 2011 oder 2012 habe eine zweite Person diese kontieren müssen, dann habe sie definitiv ausbezahlt werden können. Im P2P-Tool sei dann zwin- gend das Visum des Vorgesetzten nötig gewesen. Die Rechnung sei dann im SAP zur Zahlung über seinen Vorgesetzten freigegeben worden (pag. 13-01-00- 0006 und -0033). Zu einem nicht von der Anklage erfassten Auftrag erklärte der Beschuldigte, dass er die Rechnung zur Zahlung angewiesen habe (pag. 13-01- 00-0062). M. bestätigte den Ablauf betreffend das Rechnungswesen; er erklärte, dass der Beschuldigte die Rechnung prüfe und sie kontiere. Anschliessend er- folge die zweite Freigabe wieder durch den Linienvorgesetzten, also ihn (pag. 12-01-00-0008/9). Dem Beschuldigten kam bei dieser Sachlage bei Beschaffungen (faktische) Ent- scheidungskompetenz zu. Er hatte ausserdem im Rahmen der Zahlungsfreigabe zu prüfen, ob die bestellte Leistung erfolgt war und ob die Rechnung korrekt war. 3.3 Pflichtverletzung 3.3.1 Der Abschluss eines Rechtsgeschäfts kann dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist. 3.3.2 Der Beschuldigte erklärte, er habe bei den an die H. AG und die I. GmbH verge- benen Aufträgen die Zeichnung jeweils zuhause mittels CAD erstellt, sofern er die Arbeit überhaupt ausgeführt habe (TPF pag. 98.930.4). Im Umstand, dass der Beschuldigte die Elektrozeichnungen, soweit sie erstellt worden waren, in seiner Freizeit selber für die H. AG und die I. GmbH entgeltlich angefertigt hatte,
45 - kann keine Amtspflichtverletzung erblickt werden; auch nicht im Umstand, dass er Offerten und Rechnungen für diese Firmen ausgefertigt hatte. Darin liegt al- lenfalls eine Verletzung der Interessenwahrung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BPG. Nach dieser Bestimmung dürfen die dem Bundespersonalgesetz unterstellten Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. Die ent- geltliche Tätigkeit des Beschuldigten für zwei private Firmen wäre als Nebenbe- schäftigung wohl melde- und bewilligungspflichtig gewesen (Art. 23 BPG; Art. 91 Abs. 1-3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001, BPV; SR 172.220.111.3). Eine Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung wird namentlich verweigert bei Be- stehen eines Interessenkonflikts, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammen- hang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat (Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. b BPV). Allenfalls könnte im Verhalten des Beschuldigten auch ein unerlaubtes Eigenge- schäft erblickt werden (Art. 94c Abs. 1 und 3 lit. c BPV). Denkbar ist auch eine Verletzung der Ausstandspflicht (Art. 94a Abs. 4 BPV i.V.m. Art. 10 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 26 BöB). Danach treten Per- sonen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, Vertreter ei- ner Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 lit. a, c und d VwVG). Eine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten kann disziplinarisch ge- ahndet werden (Art. 98 ff. BPV). Den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllt nicht, wer als Behördemitglied oder Beamter anlässlich von Verhandlungen und des Abschlusses des Rechtsgeschäfts Ausstandsvorschriften nicht einhält. Das Vor- liegen einer Interessenkollision, wie sie bereits besteht, wenn ein Beamter als Teilhaber einer Firma ein Interesse an der Vergabe von Aufträgen an diese ha- ben kann, genügt für sich allein nicht (BGE 101 IV 407 E. 2; 114 IV 133 E. 1b). Daher kann (a maiore minus) auch nicht genügen, wer als Beamter eine (unbe- willigte) Nebenbeschäftigung beim beauftragten Unternehmen ausübt und – wie vorliegend der Beschuldigte – an der Hälfte des Umsatzes beteiligt ist. Sodann kann im Umstand, dass die Aufträge an zwei externe Firmen vergeben wurden, die über kein eigenes Fachpersonal verfügt und selbst nie einen Auftrag ausgeführt haben, keine Pflichtverletzung erblickt werden. Denn es ist einer An- bieterin, soweit sie einen Auftrag nicht persönlich auszuführen hat, grundsätzlich unbenommen, externes Hilfspersonal für die Auftragsausführung beizuziehen.
46 - 3.3.3 Soweit eine vom Beschuldigten im Vergabeverfahren bestellte Leistung von der Anbieterin vertragsgemäss erbracht und deren Rechnung von der SBB bezahlt wurde, kann dem Beschuldigten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. 3.3.4 Eine Pflichtverletzung besteht hingegen in jenen Fällen, in denen der Beschul- digte Aufträge an die H. AG und die I. GmbH vergab und die Rechnung von ihm zur Zahlung freigegeben wurde, obwohl gar keine Leistung erbracht worden war. Weiter liegt eine Pflichtverletzung darin, dass der Beschuldigte aufgrund erhöhter Offerten Auftragsvergaben tätigte und die Rechnung zur Zahlung freigab, obwohl sie erhöht war bzw. nicht der tatsächlich erbrachten Leistung entsprach oder die Leistung nur teilweise erbracht wurde. Denn dem Beschuldigten oblag auch, die Leistung und die Rechnung zu prüfen, bevor er die Rechnung zur Zahlung frei- gab; dass ein Zweitvisum erforderlich war, ändert an der Pflichtverletzung nichts. Zu ergänzen ist Folgendes: Der Beschuldigte erklärte, dass er die Baudokumen- tationen erstellt habe, da er ja Projektleiter gewesen sei. Für den Bau habe es Pläne gebraucht; diese Pläne seien vor allem Elektroschemata, Stromversor- gungsschemata, Mutationen von Sicherungslegenden, Konzepte etc. gewesen. Da sie intern bei der SBB keinen Zeichner gehabt hätten, hätten diese Arbeiten auswärts vergeben werden müssen. †O. habe nie eine Arbeit für die SBB aus- geführt, das habe immer er gemacht. Das Erstellen dieser Unterlagen sei, in Ab- sprache mit †O., seine Arbeit in seiner Freizeit gewesen (pag. 13-01-00-0019). Als Projektleiter habe er die Übersicht gehabt, wo man diese Pläne und Zeich- nungen brauche, und gewusst, was das etwa kosten dürfe. Er habe (anfänglich zusammen mit †O., später allein) die Offerte erstellt. Er habe gesagt, wie die Offerte aussehen müsse, und habe den Preis bestimmt. Die Rechnung habe er (anfänglich zusammen mit †O., später allein) gemacht (pag. 13-01-00-0032 f.). Er habe den Aufwand für die Aufträge jeweils geschätzt und für die Rechnungen die Stundenansätze nach SIA übernommen. Zu jeder Rechnung gebe es auch eine Offerte, denn ohne Offerte gehe bei der SBB nichts (pag. 13-01-00-0036). Er habe bei diesen Aufträgen (an H. AG und I. GmbH) teils nach Stunden abge- rechnet und teils Pauschalen verrechnet. Er habe sehr schnell und effizient ar- beiten können, weil er genau gewusst habe, wo er einen ähnlichen Fall, Bau- stelle, Anlage, habe. Er habe diese Daten von der Anlage abholen, umzeichnen und herausgeben müssen. Er meine damit, dass er aus älteren Schemata ko- piert, diese dann in den neuen Plan eingefügt und dafür voll abgerechnet habe, obwohl sein Arbeitsaufwand minim gewesen sei. Hätte er diese Arbeiten aus- wärts vergeben müssen, wäre der Kostenaufwand eines Externen gleich gewe- sen, da dieser bei null hätte anfangen müssen. Auf Nachfrage erklärte der Be- schuldigte, auch ein externer Auftragnehmer hätte dieselben Arbeiten über die Jahre gesehen effizienter erledigen können (pag. 13-01-00-0087).
47 - Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte bzw. die SBB faktisch im Rahmen der Einladung zur Offertstellung den Firmen H. AG und I. GmbH für die Arbeitsausführung Unterlagen der SBB aus ähnlichen Projekten zur Verfü- gung stellte, damit diese die Aufträge effizient(er) ausführen konnten. Der Be- schuldigte wusste also, dass diese Firmen nicht bei null anfangen mussten, son- dern aus bestehenden Unterlagen der SBB kopieren und gestützt darauf die er- forderlichen Anpassungen der Pläne vornehmen konnten. Somit hatte der Be- schuldigte auf dieser Basis die (durch ihn selbst verfassten) Offerten der H. AG und der I. GmbH zu prüfen und allfällige Preisanpassungen zu verlangen, wenn er sah, dass eine Offerte (sowie die gestützt darauf erstellte Rechnung) erhöht war; allenfalls hatte er weitere Unternehmen zur Offertstellung einzuladen, wie dies in den Ausführungsbestimmungen der SBB zum BöB/VöB vorgesehen war. Denn auch im freihändigen Verfahren erhält (nur) das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Art. 37 VöB). Der Beschuldigte wusste mithin, dass er in den genannten Fällen nicht dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag gab. Daran ändert nichts, dass der Zweitunterzeichner der Bestellung (der Büro- kollege bzw. später der Vorgesetzte) zum Preis nie eine Bemerkung gemacht hatte. Darin ist ohne weiteres eine Pflichtverletzung im Rahmen des Beschaf- fungswesens zu erblicken. Die Ausführungen der Verteidigung (zum Element des Schadens) gehen daher fehl, wenn sie meint, ein Marktpreis sei geschuldet ge- wesen und der effektiv erforderliche Zeitaufwand sei nicht relevant (siehe nach- folgend). 3.4 Schädigung des öffentlichen Interesses 3.4.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte der SBB einen finanziellen Schaden von mindestens Fr. 1,2 Mio. (exkl. MWST) verursacht haben, indem er sie veranlasst habe, für Aufträge zu bezahlen, welche H. AG und I. GmbH nie ausgeführt hätten, bzw. welche der Beschuldigte selbst ausgeführt habe. Die Anklage führt weiter aus, dass bei 213 von 604 analysierten Rechnungen der bezifferbare Schaden aufgrund von nicht oder nur teilweise erbrachten Leistungen 78% der Rech- nungssumme betrage, und dass vermutlich bei den restlichen (nicht analysierten) Rechnungen ein Schaden in ähnlichem Ausmass entstanden sei. Demnach sei der SBB ein noch grösserer Schaden verursacht worden (Anklageschrift S. 19). 3.4.2 Infolge Verjährung der vor dem 15. Juni 2003 begangenen Handlungen fallen bei der Schadensberechnung die vier Bestellungen vom 11. und 28. April, 2. Mai und
49 - kannte der Beschuldigte, der SBB im Zusammenhang mit den strafrechtlich rele- vanten Tätigkeiten gemäss Verfahren SV.14.0241 total Fr. 1 Mio. als teilweise Schadenswiedergutmachung zu schulden (TPF pag. 98.925.51 ff.). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass über die zehn Jahre hinweg für die Aufträge gemäss Anklage knapp Fr. 4 Mio. in Umlauf gewesen seien. Der in der Anklage genannte Schadensbetrag von Fr. 1,2 Mio. beruhe auf einer Schätzung. Am 1. Mai 2014 hätten der Bundesanwalt und sein Verteidiger eine Einigung über eine Summe erzielt. Er habe erklärt, dass der Betrag realis- tisch sei, aber gewusst, dass er auf einer Schätzung beruhe; er hätte dies auch ablehnen können. Der Betrag sei schlussendlich realistisch. Er bestätigte, dass der hier genannte Betrag realistisch und plausibel sei (TPF pag. 98.930.3-4). 3.4.5 Die Verteidigung verneint das Vorliegen eines finanziellen Schadens der SBB. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte einen Schaden in der irrigen Annahme anerkannt habe, dieser liege vor, weil er für Arbeiten, die er aufgrund seiner Arbeitsweise – dem Kopieren aus bestehenden Schaltzeichnungen und Einfügen der notwendigen Anpassungen – mit geringem Zeitaufwand habe aus- führen können, nicht die tatsächlich aufgewandten Stunden, sondern mehr Stun- den in Rechnung gestellt habe. Der Zeitaufwand sei nicht massgeblich. Die SBB habe die Zeichnungen zu Marktpreisen erhalten, deshalb sei ihr kein Schaden entstanden (TPF pag. 98.925.112, 114, 117 f.). Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn angenommen wird, die Leistungen seien zu Marktpreisen abgerechnet worden, sind damit jene Fälle nicht erfasst, in denen – wie der Be- schuldigte auch vor Gericht eingestanden hat (TPF pag. 98.930.4-5) – die Leis- tung gar nicht oder nur teilweise erbracht worden ist. Es kann daher selbst mit der Argumentation der Verteidigung nicht gesagt werden, dass überhaupt kein finanzieller Schaden entstanden sei. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Pflichtverletzung verwiesen werden (E. IV.3.3). Der Beschuldigte erklärte auch vor Gericht, dass er die Preise teilweise erhöht habe (TPF pag. 98.930.4-5). So- weit der Beschuldigte Aufträge aufgrund erhöhter Offerten vergeben hat, besteht der Schaden im entsprechend erhöht in Rechnung gestellten Aufwand. 3.4.6 Zusammenfassend kann ein Schaden wie folgt als erstellt angesehen werden: Soweit im Rahmen der Auftragsvergaben die Leistungen von den Anbieterinnen H. AG und I. GmbH nicht erbracht wurden, aber von der SBB gemäss den von diesen Firmen eingereichten Rechnungen bezahlt wurden, ist ein finanzieller Schaden in der Höhe der jeweils bezahlten Rechnung ohne weiteres gegeben.
50 - Ein finanzieller Schaden ist auch in jenen Fällen zu bejahen, in denen die von der SBB bestellte Leistung nur teilweise erbracht, aber vollständig in Rechnung gestellt wurde, bzw. der Preis für die bestellte Leistung erhöht worden war. Kein Schaden liegt hingegen in den Fällen vor, wo die bestellte Leistung vollum- fänglich erbracht worden ist und die Rechnung auch der Leistung entspricht. Ins- besondere liegt in diesen Fällen allein im Umstand, dass der Beschuldigte den Auftrag selber bzw. für die von ihm beauftragten Firmen H. AG und I. GmbH ausgeführt hat, mangels Pflichtverletzung kein schadensbegründendes Element vor. Die genaue Schadenshöhe konnte nicht ermittelt werden; die Angaben des Be- schuldigten zum Schaden erscheinen indes glaubhaft und sind nachvollziehbar. Er bezeichnete einen Schaden von Fr. 1,2 Mio. als realistisch und plausibel. Zu ergänzen ist, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Schadenssumme jene Fälle nicht erfasst, die mangels genügender Dokumentation oder genügend prä- ziser Angaben in den Unterlagen von der SBB nicht analysiert werden konnten; auch sind die Vergaben vor 2006 nicht analysiert und nicht in die Schadensbe- rechnung einbezogen worden (Schlussbericht SBB; pag. 15-01-00-0075–0078). Aus den Ausführungen des Beschuldigten zum modus operandi und seiner Aus- sage, dass die H. AG und (ab 2008) die I. GmbH von Anfang an zu diesem Zweck für Aufträge der SBB beigezogen wurden, kann gefolgert werden, dass auch in jenen Fällen, in denen ein Schaden nicht bezifferbar ist (Kategorie 2 gemäss Schlussbericht SBB; pag. 15-01-00-0076), sowie in den nicht analysierten Auf- trägen vor 2006 (pag. 15-01-00-0071), ein Schaden entstanden sein muss. Im Weiteren kann auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden (E. V.3.3). Nach dem Gesagten ist ein finanzieller Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. erstellt. 3.4.7 Ob, wie von der Anklage geltend gemacht wird, das ideelle Interesse der SBB dadurch geschädigt worden ist, weil – bei allfälligem Bekanntwerden – das Ver- trauen der Öffentlichkeit in die rechtsgleiche Behandlung im Beschaffungswesen der SBB gelitten hätte, indem der Beschuldigte „freihändige Vergaben an immer dieselben Firmen“ vorgenommen hatte, kann unter Hinweis auf die zitierte bun- desgerichtliche Rechtsprechung (E. IV.1.2) offen gelassen werden. Im Übrigen liegt, wo keine Pflichtverletzung besteht, auch keine ideelle Schädigung vor. Eine Ermessensüberschreitung wurde zudem weder behauptet noch bewiesen. 3.5 Vorsatz Ein Handeln mit Wissen und Willen ist nach dem vorstehend Gesagten unzwei- felhaft. Die Kenntnis des Beschuldigten darüber, dass keine Dienstleistungsver-
51 -
träge mit Anbietern abgeschlossen und gestützt darauf erstellte Rechnungen ge-
nehmigt werden dürfen, bei welchen zu viel Arbeitsaufwand verrechnet oder die
bestellte Leistung nur teilweise oder gar nicht erbracht wird, mithin die in der Of-
ferte und der gestützt darauf erfolgten Bestellung umschriebenen Arbeiten nicht
oder nur teilweise bzw. mit einem geringeren als dem verrechneten Zeitaufwand
erbracht wurden, ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Projektleiter und
seiner Kenntnisse im öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes zu bejahen.
Der Beschuldigte beabsichtigte, den Unternehmen H. AG und I. GmbH einen un-
rechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem er zunächst für die H.
AG und die I. GmbH den zu offerierenden Preis bestimmte, danach in pflichtwid-
rigem Handeln für die SBB die Dienstleistungsverträge abschloss und die ge-
stützt darauf erstellten Rechnungen genehmigte, obwohl die Leistung gar nicht
oder nur teilweise erbracht oder die Rechnung erhöht worden war. Da er zudem
selber – anfänglich im Zusammenwirken mit †O. – die Offerten und die Rechnun-
gen für die Firmen erstellt hatte, wusste er um die Höhe des jeweils verschafften
Vorteils. Mit seinem Handeln beabsichtigte er gleichzeitig, selber in den Genuss
von unrechtmässigen Vorteilen zu gelangen, denn er wusste, dass ihm jeweils
die Hälfte des der SBB in Rechnung gestellten Betrages zukommen würde. Ein
Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
3.6 Da A. mehrfach Verträge mit den beiden Unternehmen im oben umschriebenen
Sinne abschloss bzw. dabei mitwirkte, liegt mehrfache Tatbegehung vor.
3.7 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass.
52 - Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache oder durch konkludentes Ver- halten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Ge- genwart beziehen. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täu- schung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lü- gengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezufüh- ren. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summie- rung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch inten- sive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrüge- rischen Machenschaften von Bedeutung. Arglist wird verneint, wenn das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte ver- meiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfer- mitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsop- fer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnah- men nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei je- der Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrü- gerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Aus- schluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d; je m.w.H.).
53 - 1.3 Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECH- SEL/CRAMERI, Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 14). 1.4 Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 15 und 18; ARZT, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N. 129 ff.). 1.5 Der Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Bei wirt- schaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Ver- mögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in sei- nem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1). 1.6 In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestreb- ten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädig- ten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die be- absichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbil- ligt wird (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, vor Art. 137 StGB N. 15; STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,
55 - M. machte als Auskunftsperson zusammengefasst folgende Angaben (pag. 12– 01-00-0003 ff.): A. stelle eine Anfrage an ein Unternehmen seiner Wahl, sofern ein Bedarf für ein Projekt bestehe. A. prüfe nach Offerteinreichung das Angebot. In der Folge müsse A. die Vergabe begründen. Er leite das Formular weiter und erhalte dann eine Bestellnummer. Darauf gehe er zum Bestellknoten; dort wür- den zwei Personen arbeiten; diese gäben für die Organisationseinheit die Bestel- lung im SAP ein. Nach Einfügung genehmige A. die Beschaffung und das Zweit- visum erfolge durch ihn (M.). Damit sei die Bestellung abgeschlossen. Nach er- brachter Leistung erfolge die Rechnungsstellung, welche nach Bern gehe und dort erfasst werde (Rechnungsadresse gemäss Beschaffung). A. prüfe die Rech- nung und kontiere sie. Anschliessend erfolge die zweite Freigabe durch den Li- nienvorgesetzten, durch ihn (M., seit 2012). Direkter Vorgesetzter von A. sei er seit Januar 2007. Mit Bezug auf die hier interessierenden Aufträge habe A. als erster unterschrieben, weiter habe es die Unterschrift des direkten Vorgesetzten gebraucht. In Bezug auf die einzelnen Beschaffungen und deren Höhe habe er mit A. nicht im Speziellen Gespräche geführt. Im Rahmen des operativen Ge- schäfts im Hinblick auf die Realisierung und Umsetzung des einzelnen Projekts oder Auftrags habe man sich abgesprochen. Via SAP habe er die Rechnungen der H. AG und der I. GmbH genehmigt. Kontrollen bei den Vergaben seien nicht gemacht worden, respektive seien im gleichen Rahmen wie bei anderen Unter- nehmen gemacht worden. A. habe die beiden Unternehmen als Vertragspartner ausgewählt. Die Überprüfung erfolge operativ, die Freigabe im SAP auf Vertrau- ensbasis, da es sich um Bestellungen für reale, d.h. tatsächlich existierende Pro- jekte gehandelt habe. Der Beschuldigte bestätigte die Ausführungen von M. (pag. 13-01-00-0003-6; 13- 01-00-0036). Wie bereits erwähnt, erklärte die Verteidigung, dass die materielle Prüfung einer Auftragsvergabe stets dem Beschuldigten vorbehalten blieb (pag. 16-01-00-0075). Im Übrigen kann auf die Aussagen, die unter dem Vorwurf der ungetreuen Amtsführung bereits erörtert wurden (E. IV.3), verwiesen werden. 3.1.3 Es steht fest, dass der Beschuldigte die Abläufe innerhalb der SBB mit Bezug auf das Bestellen von Leistungen bei externen Firmen sowie den Mechanismus des Genehmigens und des Bezahlens der eingehenden Rechnungen kannte. Insbe- sondere wusste er, dass diejenige Person, welche die Zweitunterschrift zu leisten hatte, die Notwendigkeit der jeweiligen Auftragserteilung nicht überprüfen, son- dern sich auf seine kurzen Erläuterungen verlassen würde, und dass nicht über- prüft werden würde, ob die gemäss Offerte in Rechnung gestellten Arbeiten tat- sächlich und in vollem Umfang ausgeführt worden sind. Ebenso wusste der Be- schuldigte, dass die zweitunterzeichnende Person gar nicht überprüfen konnte, dass die Offerten und Rechnungen in jenen Fällen erhöht waren, in welchen er
56 - den Unternehmen ein Elektroschema einer ähnlichen Anlage der SBB zur Vor- nahme von Anpassungen zur Verfügung stellte, und die Unternehmen Rechnung stellten, als ob die ganze Arbeit von Grund auf hätte verrichtet werden müssen. Diese Aufgaben fielen gerade in die Kernkompetenz des Beschuldigten und ihm wurde insoweit auch vertraut. Zudem bezogen sich die Bestellungen jeweils auf konkrete Projekte, wobei es sich nach Umfang und Inhalt um Routine- bzw. All- tagsgeschäfte handelte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Rechnungen in den meisten Fällen im vierstelligen, in einigen Fällen im tiefen fünfstelligen Franken- bereich, aber immer unter Fr. 20‘000 exkl. MWST, lagen (Anklageschrift S. 22- 27). Es ist daher nachvollziehbar, dass der Mitarbeiter bzw. der Vorgesetzte bei der Leistung der Zweitunterschrift nicht eine materielle Kontrolle des Geschäfts vornahm und dass die SBB für diese Vergaben nicht ein ausgeklügeltes Kontroll- system einsetzten. Selbst wenn ein solches bestanden hätte, hätten viele Fälle nicht aufgedeckt werden können, namentlich jene nicht, in denen der Beschul- digte bestehende Schemata der SBB verwendete, jedoch „voll abrechnete“, ob- wohl sein Arbeitsaufwand für H. AG und I. GmbH minim war (pag. 13-01-00- 0087). Im Hinblick auf die Vorwürfe gemäss Sachverhaltskomplex 2 kann an dieser Stelle vorweg darauf hingewiesen werden, dass es – entgegen den Behauptun- gen der Verteidigung von B. und C. – nicht so war, dass mehrere Personen die jeweiligen Offerten und Rechnungen geprüft hätten. Diejenigen Personen, wel- che die „Ordner“ für die einzelnen Aufträge erstellten und dort die notwendigen Dokumente einfügten und so ermöglichten, die Bestellungen und das Bezahlen der Rechnungen auszulösen, prüften weder die Offerten noch die Auftragsertei- lung und auch nicht die Richtigkeit und Korrektheit der Rechnungen. Diese Auf- gabe oblag dem Beschuldigten A. und dem zweitunterzeichnenden Mitarbeiter bzw. ab 2012 dessen direktem Vorgesetzten, M.. Letzterer vertraute, wie ausge- führt, auf die jeweiligen Angaben des Beschuldigten A.. Nach dem Gesagten sind die Täuschungen der SBB bzw. des direkten Vorge- setzten durch den Beschuldigten arglistig im Sinne des Tatbestands. Dies trifft auch dort zu, wo – aufgrund der Arbeitsabläufe – ein Bürokollege des Beschul- digten und nicht sein direkter Vorgesetzter getäuscht wurde. Der Vorwurf der arglistigen Täuschung gemäss Anklage ist in diesem Sinne zu verstehen. 3.2 Irrtum und Vermögensverfügung Die inhaltlich (teilweise) falschen Rechnungen führten dazu, dass die SBB davon ausging, die Leistungen seien tatsächlich im verrechneten Umfang erbracht wor- den, obwohl einige Leistungen gar nicht erbracht worden und einige Leistungen
57 - nur teilweise erbracht worden bzw. mit erhöhten Rechnungen abgerechnet wor- den sind. Aufgrund dieses Irrtums wurden die jeweiligen Rechnungen bezahlt. Die Vermögensverfügung wurde zulasten von sich selbst (SBB) vorgenommen. 3.3 Schaden Der Schaden trat jeweils mit der Bezahlung der Rechnung durch die SBB ein. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Bestand und zur Höhe des Schadens im Rahmen des Vorwurfs der ungetreuen Amtsführung (E. IV.3.4) kann eine de- taillierte Auseinandersetzung mit den Falltypen der Anklage unterbleiben. Auf die Einwände der Verteidigung zum Schaden wurde vorne eingegangen (E. IV.3.4). Ergänzend ist festzuhalten: Dem „Schlussbericht Interne Sachverhaltsermittlung der SBB kann entnommen werden, dass für die Erhebung des Schadens, wel- cher der SBB entstanden ist, sämtliche Transaktionen mit der H. AG und der I. GmbH analysiert wurden. So wurde aufgrund einer bestehenden Offerte bzw. bezahlten Rechnung auf den Datenträgern der SBB und auf den beim Beschul- digten sichergestellten Daten überprüft, ob die dazugehörenden Unterlagen ge- mäss Beschaffung vorhanden sind. Weiter wurde die Leistungserbringung ge- mäss Offerte und Rechnungsstellung beurteilt, d.h., ob die in Rechnung gestell- ten Stunden für die Erstellung der Schemata etc. angemessen war (pag. 15-01- 00-0072–0075 oben). Die internen Abklärungen führten zu elf verschiedenen Falltypen. Bei zwei Falltypen ist gemäss Analyse der SBB kein Schaden entstan- den, bei sechs Falltypen konnte der Schaden beziffert werden (es handelt sich dabei um die in der Anklageschrift aufgelisteten Falltypen) und bei zwei Falltypen konnte der Schaden nicht beziffert werden (siehe Tabelle „Falltypen“, Rubrik 15.1 SBB, USB-Stick SBB, Excelliste Fallkategorie; pag. 15-01-00-0090). In der unter derselben Rubrik abgelegten Liste „Schadensberechnung“ wurden alle Rechnun- gen respektive Offerten ab 2006 überprüft. Die Verteidigung erhob mit Stellung- nahme vom 25. Juli 2016 keine Einwände gegen die Schadensberechnung ge- mäss den auf dieser Basis aufbereiteten Listen gemäss Schreiben der Bundes- anwaltschaft vom 11. Juli 2016 (pag. 16-01-00-0114). Der Beschuldigte hat, wie bereits ausgeführt, auf Vorhalt hin jeweils anerkannt, dass Arbeiten teilweise nicht erbracht und dass Arbeiten nur teilweise erbracht worden sind (E. IV.3.4). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte auch im Lichte des hier zu prüfenden Betrugsvorwurfs der SBB einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. verursacht hat. 3.4 Vorsatz und Bereicherungsabsicht Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Amtsführung (E. IV.3.5) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. Mit Bezug auf die
58 - Bereicherungsabsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unmittelbar die H. AG und die I. GmbH bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte und mittelbar mittels Umsatzbeteiligung teilweise sich selbst bereichern wollte. Fest steht auch, dass der eingetretene Vermögensvorteil das Ergebnis der Vermögensverfügung ist. 3.5 Gewerbsmässigkeit 3.5.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vor. Er soll über einen Zeitraum von elf Jahren ein regel- mässiges Einkommen generiert und damit einen wesentlichen Beitrag an die Kosten seiner Lebenshaltung erzielt haben, wie Kauf eines Motorrads und von Luxusartikeln, Bezahlung von Handwerkerrechnungen für sein Haus, Finanzie- rung der Privatschule seiner Tochter, Unterstützung seines Schwagers und sei- nes ältesten Sohnes, Ferienreisen, Restaurantbesuche etc. Ausgehend davon, dass der Schaden mindestens Fr. 1‘228‘545.-- betrage und der Beschuldigte die Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge erhalten habe, betrage der Beitrag an seine Lebenshaltungskosten mindestens Fr. 614‘472.50 (Anklageschrift S. 28). 3.5.2 Für Gewerbsmässigkeit ist berufsmässiges Handeln vorausgesetzt, welches sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter einen erheblichen Aufwand zur Tatver- übung aufwendet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums häufig handelt und da- bei Einkünfte anstrebt respektive erzielt, welche einen wesentlichen Teil seiner realen Lebensführungskosten abdecken (BGE 123 IV 113 E. 2c). 3.5.3 Da der Beschuldigte an der Hälfte des Umsatzes der Firmen H. AG und I. GmbH, welchen diese mit den von ihm vergebenen Aufträgen tätigten, beteiligt war und ihm somit die Hälfte des Betrags der ungerechtfertigten Rechnungen zufloss, ist – auf Basis eines Schadens von rund Fr. 1,2 Mio. – eine Bereicherung von rund Fr. 600‘000.-- erstellt, erzielt über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Der Beschuldigte gab an, dass er das erhaltene Geld in bar zuhause aufbewahrt und dann davon von Zeit zu Zeit Geld genommen habe, um damit Rechnungen für die Bedürfnisse, wie sie in der Anklage umschrieben sind, zu begleichen und generell seinen Lebensstandard zu erhöhen (pag. 13-01-00-0022/23, -0086; TPF pag. 98.930.6). Gewerbsmässiges Handeln ist nach dem Gesagten zu bejahen. 3.6 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat somit den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt.
59 - VI. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
64 - 3.2 Gemäss den Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit beim Betrug (E. V.3.5) ist erstellt, dass der Beschuldigte die Gelder teilweise für den Lebensunterhalt sei- ner Familie und von Verwandten sowie u.a. Restaurantbesuche und Ferien ver- bracht hat. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist insoweit in objektiver Hinsicht erstellt. Ob vorliegend auch der Erwerb von Konsumgütern (u.a. ein Motorrad und Luxusartikel; Anklageschrift S. 28) tatbestandsmässig ist, kann offen bleiben. 3.3 Dem Beschuldigten wird nicht qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen. Eine sol- che steht denn auch ausser Frage, da kein qualifizierendes Element im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB vorliegt; ein grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn gemäss lit. c ist bei blosser Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht gegeben. 3.4 Die vor dem 15. Juni 2011 begangenen Geldwäschereihandlungen sind verjährt. Der Beschuldigte hat eingestanden, dass er den im Rahmen seiner Tätigkeiten für die H. AG ab April 2003 bis März 2014 und für die I. GmbH ab März 2008 bis Februar 2014 (vgl. Tabellen 1 und 2, Anklageschrift S. 5-16) erhaltenen Verbre- chenserlös zuhause in bar aufbewahrt und laufend verbraucht hat. Wieviel Ver- brechenserlös er pro Jahr erhalten und verbraucht hat, konnte nicht eruiert wer- den; gesamthaft ist indes von rund Fr. 600‘000.-- auszugehen (vorne E. VII.3.1). Bei einer linearen Betrachtungsweise kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den elf Jahren deliktischer Tätigkeit durchschnittlich jährlich rund Fr. 54‘545.-- bzw. durchschnittlich monatlich rund Fr. 4‘545.-- erhalten und verbraucht hat. Für die Zeit vom 15. Juni 2011 bis Ende März 2014, also für 33,5 Monate, ist somit von einem Betrag von mindestens Fr. 150‘000.-- auszugehen. Zu ergänzen ist, dass eine lineare Betrachtungsweise zu Gunsten des Beschul- digten ausfällt. Die SBB stellte fest, dass die von ihr analysierten Schadensfälle von 2006 bis 2014 über die Jahre stark zunahmen (pag. 15-01-00-0071). Ent- sprechend muss auch der gewaschene Verbrechenserlös zugenommen haben. 3.5 Der Beschuldigte wusste, dass die Gelder aus den von ihm begangenen Verbre- chen herrühren. Er verwendete sie für den Lebensunterhalt und wusste, dass eine Einziehung dadurch unmöglich würde. Der subjektive Tatbestand ist erstellt. Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.6 Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht mehrfache Tatbegehung vor; dieser Antrag wurde erst vor Gericht gestellt (TPF pag. 98.925.2). Ein allfälliger rechtli- cher Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO erfolgte nicht. Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) zu verurteilen.
65 - VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1 A. ist, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung einzustellen ist (E. I.6), we- gen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB, gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Vom Vorwurf der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist A. freizusprechen. B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.) IX. Anklagevorwurf (Übersicht) Die Anklageschrift (S. 30-31) umschreibt die Vorwürfe gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. zusammenfassend wie folgt: Der Beschuldigte A. habe als Mitarbeiter der SBB zwischen Februar 2004 und März 2014 von Vertretern der L. AG – B., C. und D. – als Gegenleistung für die durch ihn massgebend beeinflussten Auftragsvergaben bei der SBB nicht gebüh- rende Vorteile in Form von Elektrogeräten, einer Photovoltaikanlage für sein Pri- vathaus, Flottenrabatten für Fahrzeuge und Bargeldzahlungen erhalten. Er habe mit B., Geschäftsführer der L. AG, vereinbart, die Kosten für diese Zuwendungen über überhöhte Offerten und Rechnungen zulasten der SBB zu finanzieren. Da- für seien unrechtmässige Margen auf die Projekte der SBB verbucht und dieser in Rechnung gestellt worden, ohne dass dies für die SBB erkennbar gewesen wäre. Seitens der SBB habe A. die jeweiligen von der L. AG eingereichten Offer- ten bzw. Rechnungen zum Schein selbst geprüft. Die Genehmigung der über- höhten Offerten, wodurch die Bestellung ausgelöst worden sei, hätten anfangs verschiedene Mitarbeiter von A. erteilt. Ab 2012 sei diese Genehmigung durch M., direkter Vorgesetzter von A., erteilt worden. Die Genehmigung der entspre- chenden Rechnung, wodurch die Zahlung freigegeben worden sei, habe eben- falls der direkte Vorgesetzte erteilt. B. und C. wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, als Geschäftsführer der L. AG A. als Gegenleistung für durch A. massgebend beeinflusste Auftragsverga- ben die erwähnten nicht gebührenden Vorteile gewährt zu haben, wobei B. mit A. vereinbart habe, die Kosten für die Zuwendungen über überhöhte Offerten und Rechnungen zulasten der SBB zu finanzieren, und C. gestützt auf diese Verein- barung dies entsprechend ausgeführt habe.
66 - B. und D. wird vorgeworfen, im Oktober 2013 und im März 2014 A. im Hinblick auf dessen Amtsführung bei der SBB nicht gebührende Vorteile in Form von Flot- tenrabatten für Fahrzeuge zukommen lassen zu haben. A. wird vorgeworfen, die entsprechenden Vorteile angenommen zu haben. X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen (Art. 322 quater StGB / Art. 322 ter StGB)
67 - die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, BSK, Art. 322 ter StGB N. 46; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 3). 1.3 Die Angestellten der SBB unterstehen, wie vorne ausgeführt, dem Bundesperso- nalgesetz (E. I.1.4). Art. 21 Abs. 3 BPG untersagt dem Personal, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ge- schieht. Gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 aBPV (Fassung vom 3. Juli 2001; AS 2001 2206, 2040) gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG. Mit der Revision vom 15. Au- gust 2012 (in Kraft seit dem 15. September 2012) wurde diese Bestimmung, bei grundsätzlich gleichem Inhalt, redaktionell modifiziert und um Satz 2 ergänzt, wo- nach Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt, als ge- ringfügige Vorteile gelten. Gemäss Art. 93 Abs. 2 aBPV konnten die Departe- mente die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen. Gemäss der seit dem 15. September 2012 geltenden Fassung von Art. 93 Abs. 2 BPV ist An- gestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn der Vorteil von einer effektiven oder potenziellen Anbieterin einer Person offeriert wird, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist (lit. a), oder ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Be- schaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann (lit. b). 1.4 Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vor- teil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) „Unrechtsvereinbarung“, einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amts- pflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Beide Seiten des do ut des müssen durch ein Äquivalenzverhältnis verknüpft sein. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen be- ruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln (PI- ETH, BSK, Art. 322 ter StGB N. 47; PIETH, Korruptionsstrafrecht, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: Korruptionsstrafrecht], § 22 N. 32, 45 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom- mentar, Art. 322 ter StGB N. 3, Art. 322 quater StGB N. 2; JOSITSCH, Das Schweize- rische Korruptionsstrafrecht: Art. 322 ter –Art. 322 octies StGB, Zürich 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; Botschaft Korrupti- onsstrafrecht, a.a.O., S. 5533). Bei fortgesetzten Geschäftskontakten wirken die
68 - bisherigen Erfahrungen wie Angebote oder Versprechungen weiter, so dass Äquivalenz gegeben ist, selbst wenn der Vorteil erst durch die nachträgliche Be- lohnung konkret wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.2.4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 3). Fehlt es an der Äquivalenz oder kann diese nicht nachgewiesen werden, kom- men die Auffangtatbestände von Art. 322 quinquies und Art. 322 sexies StGB zum Tra- gen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322 quinqies StGB N. 1, Art. 322 sexies
StGB N. 1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 3). 1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 4, Art. 322 quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis (PIETH, BSK, Art. 322 ter StGB N. 49). 2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt) 2.1 B. und C. wird in Anklageziffer 1.2.1 bzw. 1.3.1 mehrfaches Bestechen vorge- worfen. Sie sollen zusammengefasst in der Zeit zwischen Februar 2004 und März 2014 A., einem Beamten des Bundes, als Gegenleistung für die durch diesen massgebend beeinflussten Auftragsvergaben der SBB an die L. AG (im Rahmen von freihändigen Vergaben) nicht gebührende finanzielle Vorteile im Gesamtwert von Fr. 382‘412.44 (gewährt durch B., wovon Fr. 256‘944.34 durch C.) als Gut- haben zukommen gelassen haben, welches A. für Unterhaltungselektronik (Fr. 302‘686.74 [B.] bzw. Fr. 256‘944.34 [C.]), eine Photovoltaikanlage (Fr. 29‘725.70 [B.]) sowie Bargeldzahlungen von Fr. 50‘000.-- (B.) eingelöst und für seine privaten Bedürfnisse eingesetzt habe. B. und A. hätten zu diesem Zweck eine Vereinbarung getroffen, dass man eine „Kasse“ erstelle und diese durch überhöhte Rechnungen an die SBB äufne, über welche die persönlichen Bestellungen für Unterhaltungselektronik, die Bezahlung der Photovoltaikanlage und die Bargeldbezüge von A. bei B. und C. abgewickelt worden seien. Ab ca. 2008 sei die Buchführung der „Kasse“ effektiv von B. mittels eines A4-Notizzet- tels geführt worden. B. und C. hätten sicher sein können, dass bei einer Offert- anfrage der SBB durch A. die L. AG den Auftrag erhalte; sie hätten deshalb gross- zügig kalkulieren und hohe Preise verlangen können. A. habe B. anhand des ursprünglichen Offertbetrags der L. AG jeweils mitgeteilt, um wieviel der Preis gemäss dem bei der SBB zur Verfügung stehenden Budget erhöht werden könne, worauf C. aufgrund dieser Information die Offerte der L. AG angepasst habe. Bei 70-80% aller Aufträge, die A. an die L. AG vergeben habe, sei A. ein Vorteil im Umfang der auf diese Weise erfolgten Preiserhöhung zugekommen.
69 - 2.2 A. wird in Anklageziffer 1.1.5 mehrfaches Sich bestechen lassen vorgeworfen. Er soll im vorgenannten Zusammenhang von Vertretern der L. AG, B. und C., Vor- teile von Fr. 382‘412.44 als Guthaben erhalten haben, das er für Unterhaltungs- elektronik (Fr. 302‘686.74), eine Photovoltaikanlage für sein Privathaus (Fr. 29‘725.70) und Bargeldzahlungen (Fr. 50‘000.--) eingelöst haben soll. 2.3 Die Anklageschrift listet die von B. und C. in der Zeit von Februar 2004 bis März 2014 A. angeblich gewährten finanziellen Vorteile bezüglich Unterhaltungselekt- ronik und deren Wert in einer tabellarischen Übersicht auf (Anklageschrift S. 33- 39, Tabelle 10). Exemplarisch können etwa erwähnt werden: Digitalkleinbild- und Filmkameras, SLR Kameras, Kameraobjektive, Fernseher, Blueray Player, Mu- sikanlagen, Mobiltelefone, Notebooks, Navigationsgeräte, Computerzubehör und Verbrauchsmaterial (z.B. Festplatten, Speicherkarten, USB-Sticks, Router, Mouse, Adapter, Monitore, Dockingstationen, Drucker, Druckerpatronen, Toner), Computerprogramme (z.B. MS Office, Microsoft Windows, Adobe Acrobat, Auto- CAD), eine Kaffeemaschine. Der Gesamtwert aller von A. erhaltenen Gegen- stände wird mit Fr. 302‘686.74 (inkl. MWST) beziffert. In Bezug auf die Photovoltaikanlage wird in der Anklageschrift (S. 39 und 63) ausgeführt, A. habe im Jahr 2012 auf seinem Privathaus in Y. durch die L. AG eine Photovoltaikanlage im Wert von Fr. 27'523.80 (exkl. MWST; gemäss Rech- nung vom 20. Juli 2012) installieren lassen. Er habe zur Finanzierung einerseits einen Rabatt von 50% bzw. Fr. 13'761.90 (exkl. MWST) erhalten, wobei dieser Rabatt, über dessen Gewährung B. entschieden habe, einem Dritten nicht ge- währt worden wäre und A. diesen nur erhalten habe, weil er im Gegenzug regel- mässig der L. AG Aufträge zugehalten habe. Andererseits habe er das Geld für den verbleibenden Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 14'862.85 (Fr. 13'761.90 zuzüglich 8% MWST) von B. in bar in Empfang genommen und damit umgehend den ausstehenden Betrag der L. AG bezahlt. Er habe so keine eigenen Mittel für die Photovoltaikanlage verwendet. Sein finanzieller Vorteil be- trage Fr. 29‘725.70 (Fr. 27'523.80, zuzüglich MWST Fr. 2‘201.90). In Bezug auf die Bargeldzahlungen wird in der Anklageschrift (S. 40 und 64) aus- geführt, A. habe von B. ab 2011 insgesamt Fr. 50'000.-- für die Bezahlung der Leasingraten eines Mercedes-Benz C-Klasse gefordert und erhalten. Er habe das Geld für die Leasingraten in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.-- meist ge- staffelt alle zwei bis drei Monate (Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--) in bar erhalten. 2.4 In Anklageziffer 1.1.7 (betreffend den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung ge- genüber A.) werden die Auftragsvergaben der SBB, welche die Gegenleistung des Beschuldigten A. für die von B. und C. erhaltenen Vorteile bilden sollen, im Einzelnen aufgelistet (Anklageschrift S. 43-53: Aufträge als Gegenleistung für die
70 - Vorteile in Form von Unterhaltungselektronik [24 Auftragsnummern]; Anklage- schrift S. 54: Aufträge als Gegenleistung für die Photovoltaik- anlage [1 Auftrags- nummer]). In Bezug auf die Bargeldzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 50‘000.-
wird ausgeführt, dass die an A. ausbezahlten Beträge durch überhöhte Offerten bzw. Rechnungen „im Rahmen von verschiedenen Projekten an die SBB“ wei- terverrechnet worden seien (Anklageschrift S. 55). In Anklageziffer 1.2.3 bzw. 1.3.2 (betreffend den Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gegenüber B. bzw. C.) wird hinsichtlich der Auftrags- vergaben, welche die Gegenleistung für die Vorteile in Form von Unterhaltungs- elektronik darstellen sollen, auf die in Anklageziffer 1.1.7 gemachten Ausführun- gen verwiesen; für die übrigen Vorteile werden Ausführungen gemacht, die de- nen in Ziff. 1.1.7 entsprechen (Anklageschrift S. 68-70 bzw. S. 79).
71 - Auf Vorhalt der Rechnung der L. AG vom 20. Juli 2012 betreffend Installation einer Photovoltaikanlage in seinem Privathaus in Y. erklärte A., dass ihm von der L. AG auf der Photovoltaikanlage ein Rabatt von 50% bzw. Fr. 13‘761.90 auf dem Preis von Fr. 27‘523.80 gewährt worden sei. Er bestätigte die Aussage von B., dass dieser entschieden habe, diesen Rabatt zu gewähren. Er erklärte, dass der Rabatt einem Dritten nicht gewährt worden wäre und im Zusammenhang mit sei- ner Anstellung bei der SBB stehe (BA pag. 13-01-00-0077). Er bestätigte auf Vorhalt von Buchhaltungsunterlagen der L. AG, dass Kosten der Photovoltaikan- lage von Fr. 15‘629.-- auf das Projekt der SBB mit der Auftragsnummer 410112 umgebucht worden seien und die L. AG somit die Kosten der privaten Anlage auf das Projekt der SBB gebucht habe (BA pag. 13-01-00-0078). Auf Vorhalt einer Aussage von B. vom 11. Dezember 2014, wonach er (A.) für die Finanzierung eines Fahrzeugs sporadisch Bargeldbeträge zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 3'000.--, total zwischen Fr. 40'000.-- und Fr. 50'000.--, von B. erhalten habe, bezeichnete A. dies als zutreffend (BA pag. 13-01-00-0084). 3.1.1.2 A. erklärte in der Hauptverhandlung, der Anklagesachverhalt, wie er in der An- klageschrift zusammenfassend dargestellt sei (Anklageschrift S. 30 f.; E. IX), sei korrekt (TPF pag. 98.930.6 f.). A. ist mithin grundsätzlich geständig. Auf die Frage, weshalb die Verbuchung der unrechtmässig erhöhten Marge auf den Projekten der SBB und die entsprechende Rechnungstellung für die SBB nicht erkennbar gewesen sei, erklärte A., dass das Baubudget eigentlich gege- ben gewesen sei. Bevor etwas habe gebaut werden können, hätten sie immer einen Kostenvoranschlag oder eine Kostenschätzung abgeben müssen. Wenn er selber einen Kostenvoranschlag gemacht habe, dann habe er aus den Erfah- rungswerten eine Schätzung machen können. Diese Schätzung habe er dann ein wenig erhöht und als Kostenvoranschlag eingereicht. Er habe seine Schät- zung abgegeben und diese sei auch bewilligt worden. Er habe beispielsweise das Budget für Elektroarbeiten, die hätten gemacht werden müssen, nach Bern gesandt mit der Bitte, es zu bewilligen. Der Kostenvoranschlag sei dann mit der entsprechenden Nummer bewilligt worden und es sei ihnen ein Termin für die Erledigung der Arbeiten vorgegeben worden. Damit habe ein Kostendach für die Ausführung der Arbeiten bestanden. Er habe dadurch sehen können, dass das vom Budget her genügt habe. Er habe dann eine Offerte verlangt, damit er eine Bestellung habe auslösen können. Die Firma L. AG habe ihm so eine Offerte gemacht. Wenn beispielsweise seine Schätzung für die Kosten der Sanierung einer Elektroanlage Fr. 20‘000.-- gewesen sei und die eingeholte effektive Offerte der L. AG auf Fr. 17‘000.-- gelautet habe, habe er gesehen, dass Fr. 3‘000.-- überzählig seien. Er sei dann zu L. AG gegangen und habe gesagt, sie habe eine
72 - Offerte von Fr. 17‘000.-- gemacht und könne diese auf Fr. 19‘500.-- aufrunden. Daher habe die SBB nicht merken können, dass etwas faul sei. Auf diese Weise sei mit der Zeit eine Parallelkasse, eine „schwarze Kasse“, entstanden (TPF pag. 98.930.7). A. erklärte, dass dieses Vorgehen jeweils im Einzelfall mit den Vertre- tern der L. AG abgesprochen gewesen sei. Er habe aber nicht übertreiben dürfen, das wäre sonst in Bern aufgefallen. Seine Kalkulation sei immer eine Schätzung gewesen; diese habe auch der Plausibilität entsprechen müssen. Es sei klar, dass er die Schätzung natürlich aufgerundet habe; das Geld sei so bewilligt wor- den. Die Offerte der L. AG sei immer realistisch gewesen. Er habe diese Offerte dann zusammen mit der L. AG aufgerundet; sie hätten besprochen, wie diese Offerte nun aufzurunden sei. Er habe der L. AG dabei gesagt, was er als Aufwand geschätzt bzw. welches Budget die SBB zur Verfügung habe. Auf diese Art habe er versucht, die „schwarze Kasse“ aufzupolieren. Er habe dann Unterhaltungs- elektronik bestellt. Die L. AG habe ihn angerufen, wenn die Geräte eingetroffen waren, und er habe diese bei der L. AG abgeholt (TPF pag. 98.930.8). Auf die Frage, ob die L. AG für diese Unterhaltungselektronik etc. eine Gegen- leistung von ihm erhalten habe, erklärte A., er habe immer wieder die Aufträge, die zu ihm gekommen seien, praktisch ohne Offerte an die L. AG gegeben; teil- weise hätten sie auch eine Konkurrenzofferte einholen müssen. Als Gegenleis- tung habe er immer geschaut, dass die Auftragsbücher der L. AG immer gut ge- füllt gewesen seien mit Aufträgen der SBB. Das sei quasi die Gegenleistung ge- wesen. Die L. AG habe dafür Aufträge erhalten (TPF pag. 98.930.8-9). A. bezeichnete auf entsprechenden Vorhalt die in Anklageziffer 1.1.5 (Anklage- schrift S. 31 ff.) dargestellten Abläufe als zutreffend; diese Auflistung sei korrekt. Er habe die ihm laut Anklageschrift gewährten Vorteile – Unterhaltungselektroni- kartikel, Photovoltaikanlage, Leasingfinanzierung eines Mercedes-Benz – erhal- ten. Er erklärte weiter, dass er sich nicht mehr erklären könne, wofür er all die Unterhaltungselektronikgegenstände benötigt habe (TPF pag. 98.930.9). Auch im Rahmen der Befragung zum Betrugsvorwurf (Anklageziffer 1.1.8, Ankla- geschrift S. 56 ff.) erklärte A., dass das vorstehend beschriebene Vorgehen im Ergebnis mit den Vertretern der L. AG so abgesprochen gewesen sei. Auf die Frage, was mit dem „Gewinn“, der mit diesem Vorgehen bei der L. AG entstanden sein müsse, geschehen sei, erklärte A., dass es mit diesem „Gewinn“ eine „schwarze Kasse“ gegeben habe; diese habe immer bei B. gelegen. Er habe dann ab und zu Material bestellt; dieses sei von der „schwarzen Kasse“ abge- bucht worden. Wenn es wieder eine zusätzliche Offerte gegeben habe, sei die Kasse wieder aufgestockt worden. Mit den Jahren habe er so diverse Materialien
73 - beziehen können. A. bestätigte sodann auf Vorhalt des Sachverhalts in Anklage- ziffer 1.2.1 ff. (Anklageschrift S. 61 ff.), dass er bei diesem Vorgehen mit B. und C. zusammengewirkt habe (TPF pag. 98.930.11, 98.930.17). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung von B. erklärte A., er könne nicht aus- schliessen, dass die Unterhaltungselektronikartikel gemäss Tabelle 10 der An- klageschrift (S. 33-39) nicht auch für Projekte der SBB benutzt worden seien; er habe z.B. viele CAD-Zeichnungen zuhause gemacht und dafür viel Material, z.B. Toner für den Laserdrucker, bestellt, welches schlussendlich der SBB gedient habe. Dieses Material habe im Rahmen seiner Auftragserfüllung, die er selber übernommen habe, der SBB gedient (TPF pag. 98.930.14). Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, ob er die Gegenstände gemäss dieser Liste tatsächlich alle bestellt habe, erklärte A., er könne sich sicher nicht mehr daran erinnern, aber wenn er den Zeitraum von 2004 bis 2013 anschaue, dann könne er sicher sagen, dass diese Liste praktisch übereinstimme. Er könne sich aber nicht erinnern, ob er dies wirklich alles bestellt habe. Die letzten Bestellungen seien auch schon vier Jahre her. Nach seinem Bauchgefühl stimme diese Liste. Er könne sich aber sicher nicht mehr an alle Artikel erinnern. Er könne sich nicht erinnern, was er beispielsweise im Jahr 2007 für den privaten Gebrauch bestellt habe. An gewisse Artikel wie Kameras oder Laptops könne er sich noch ganz vage erinnern, aber nicht mehr bis ins kleinste Detail. Auf die Frage, wie viele Druckerpatronen er wann für den privaten Gebrauch bezogen habe, erklärte er, das könne er nicht sagen. Er müsste dazu eine Schätzung machen. Vielleicht habe er im Zeitraum von 2004 bis 2013 geschätzt zweimal pro Jahr Toner bestellt, damit die Papiere hätten gedruckt werden können (TPF pag. 98.930.14 f.). A. erklärte auf Ergän- zungsfrage weiter, er könne nicht angeben, wann er welche Offerte um welchen Betrag erhöht habe und was er als Gegenleistung erhalten habe. Das sei sehr lange her, er könne sich wirklich nicht mehr erinnern; dazu müsste er schon die Liste eingehend studieren. Auf Vorhalt, dass er beispielsweise gemäss dieser Liste am 24. Januar 2008 ein Gerät Lenovo ThinkPad X6 für Fr. 326.90 erhalten habe, erklärte A., er könne unmöglich sagen, welche Offerte dahinter stecke. Er könne die Zuordnungen, welche Materialien (d.h. Artikel gemäss Liste) zu wel- cher Offerte passten, nicht machen. Auf die Frage, ob es Offerten gegeben habe, die zu Recht erhöht worden seien, weil vielleicht Nachbesserungen gemacht wor- den seien oder weil man gesehen habe, dass die erste Offerte möglicherweise falsch gewesen sei, erklärte er, das sei auch vorgekommen. Die L. AG habe ihn dann immer frühzeitig informiert, dass das Geld aufgrund der Offerte zu knapp sei. Diese Offerte hätten sie dann aufgrund der Buchhaltung in dem Sinne quasi abgebucht. Aufgrund des Geldes, das der SBB effektiv zugestanden sei, hätten sie einen solchen Weg eingeschlagen (TPF pag. 98.930.15).
74 - Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung von C. erklärte A., auch auf Vorhalt der Liste (Tabelle 10) könne er nicht mehr sagen, welche Aufträge auf die erhöhten Offerten gefolgt seien; das könne er in keinem einzigen Fall sagen. Er gehe da- von aus, dass die Bundesanwaltschaft die Liste nach Treu und Glauben erstellt habe, ohne dass er jeden Materialbezug habe überprüfen müssen. Er habe das selber nicht überprüfen können, weil er keine Quittungen mehr gehabt habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Bundesanwaltschaft diese Aufgabe rich- tig gemacht habe (TPF pag. 98.930.16 f.). Auf die Frage, wie viele Mobiltelefon- geräte er 2009 ungefähr von der L. AG erhalten habe, erklärte er, dass er nur eine Schätzung machen könne; es seien vielleicht 5-10 Telefongeräte gewesen. Die Stückzahl sei 2010 vermutlich gleich gewesen wie 2009. Über die Jahre hin- weg seien es nach seiner Schätzung immer etwa 5-10 Telefongeräte pro Jahr gewesen. Auf die Frage, wie viele i-Pods und Tablets er 2009 bezogen habe, erklärte er, er könne sich nicht mehr erinnern. Es seien vielleicht 5 bis 10 pro Jahr gewesen. Es sei schwierig, eine exakte Zahl anzugeben (TPF pag. 98.930.15 f.). Zum Verwendungszweck befragt erklärte A., er habe die dutzenden Geräte (Mo- biltelefone etc.) teilweise selber gebraucht, teilweise habe er sie weiterver- schenkt. Er habe dadurch immer das neuste Gerät gehabt; die weiteren Telefon- geräte habe er dann weiterverschenkt (TPF pag. 98.930.16). Auf Ergänzungsfrage der Bundesanwaltschaft bestätigte A. seine in der ergänz- ten Schlusseinvernahme gemachte Aussage, wonach er fünf i-Phones bezogen und diese C. für total Fr. 1‘000.-- verkauft habe (TPF pag. 98.930.19). A. erklärte in Bezug auf die Photovoltaikanlage, B. habe im Zusammenhang mit dem Erdbeben in Fukushima eine Werbekampagne starten wollen. B. habe ihm vorgeschlagen, bei ihm (A.) zuhause eine Photovoltaikanlage zu erstellen, um damit seine Referenzenliste anpassen zu können; so sei es zur Montage der Anlage durch die L. AG auf dem Dach seines Hauses gekommen. Der ursprüng- liche effektive Rechnungsbetrag habe ca. Fr. 30'000.-- betragen. B. habe ihm darauf einen Rabatt gewährt, wodurch die Anlage auf knapp Fr. 15‘000.-- zu ste- hen gekommen sei. Diese knapp Fr. 15‘000.-- habe er bezahlt, und zwar mit Geld aus der schwarzen Buchhaltung. Der Betrag sei von dort abgebucht worden und B. habe ihm das Geld bar gegeben. Er habe mit diesem Geld die Rechnung der L. AG am Postschalter bezahlt. Er habe dadurch aus seinem eigenen Vermögen nichts für diese Anlage bezahlt (TPF pag. 98.930.12). 3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B. Im Vorverfahren erklärte B. – soweit seine Aussagen verwertbar sind, sich mithin nicht auf Vorhalte und Erkenntnisse aus nicht verwertbaren Einvernahmen von A. beziehen – anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2014 (BA pag. 13-
75 - 02-00-0012 ff.), er habe A. kennengelernt, als er 2002 die Firma L. AG gekauft habe. A. sei ein Kunde der L. AG gewesen; er habe ihn als Kunde übernommen. A. sei ein Projektleiter gewesen, der Schaltanlagen bestellt habe. Seit 2002 habe die L. AG geschäftlich mit A. zu tun gehabt. Etwa im März 2014 habe er von der SBB erfahren, dass A. nicht mehr für die Projektleitung zuständig sei (BA pag. 13-02-00-0014 f.). Auf die Frage, ob und welche Vergünstigungen A. von der L. AG gefordert habe, erklärte B., dass A. immer gesagt habe, bei der SBB sei es sehr schwierig, Material zu bestellen. Namentlich brauche er für seine Chefmon- teure Handys. Aus diesem Grund hätten sie A. vier bis fünf Handys besorgt. Diese Handys oder auch Druckerpatronen hätten sie ihm ausgehändigt und der SBB verrechnet. Dies sei in den ersten zwei Jahren der geschäftlichen Bezie- hung mit A. so gegangen. Es habe mit Handys begonnen, dann seien Drucker- patronen, dann Drucker und anschliessend Laptops dazugekommen. Sie hätten dies immer organisiert, ohne dabei schlechte Gedanken zu haben, und dies im- mer der SBB in Rechnung gestellt. In den letzten ca. sechs Jahren sei A. dreister geworden. Er habe eine Kaffeemaschine oder einen Fernseher verlangt. Die L. AG gebe solche Vergünstigungen, da dies auf dem Bau so üblich sei. A. habe einmal gewünscht, dass ihm ein Auto finanziert werde; das habe er abgelehnt. Die L. AG habe pro Jahr ein Budget für Autos von Fr. 500'000.--. Letzten Endes habe die L. AG A. das Auto finanziert. Dies sei im Nachhinein ein Fehler gewe- sen. Das sei etwa vor vier Jahren gewesen; er wisse nicht mehr, um was für ein Auto es sich gehandelt habe. Er habe sich von A. erweichen lassen, nachdem dieser seinen Wunsch mehrmals vorgebracht habe. Die L. AG mache solche Ver- günstigungen oder einen solchen Service für ihre Kunden nicht, aber bei A. sei dies eine Ausnahme gewesen. Die Finanzierung für das Fahrzeug sei so erfolgt, dass A. sporadisch Beträge von Fr. 1'000.-- bis Fr. 3'000.-- erhalten habe, immer als Bargeld. Er nehme an, es seien total zwischen Fr. 40'000.-- und Fr. 50'000.-- gewesen. Der Betrag sei der SBB indirekt verrechnet worden; damit meine er, dass die SBB dieses Fahrzeug finanziert habe. Dieser Betrag sei auf verschie- dene Projekte der SBB verteilt worden (BA pag. 13-02-00-0017 f.). Auf die Frage, was er über die Photovoltaikanlage wisse, die A. in seinem Privat- haus in Y. habe installieren lassen, erklärte B., die L. AG habe vor drei Jahren die Photovoltaik als Standbein aufgebaut. Sie hätten dazu drei Referenzobjekte benötigt. Als sie damit gestartet hätten, habe er A. gefragt, ob er bei sich zu Hause eine Photovoltaikanlage haben möchte. Dies sei ca. vor drei Jahren ge- wesen. Sie hätten bei ihm diese Photovoltaikanlage gebaut. Er habe A. auch einen recht grossen Rabatt gegeben, ca. zwischen 20% und 30%. Der Gesamt- wert dieser Photovoltaikanlage betrage ca. Fr. 25'000.--; sie sei dann von A. für Fr. 15‘000.-- gekauft worden. Da sie dann drei Photovoltaik-Anlagen gehabt hät- ten, hätten sie einen Auftrag bei der P. in Bern erhalten. Es sei sein Entscheid
76 - gewesen, A. den genannten Rabatt zu gewähren. Die Offerte und die Rechnung habe dann sein Projektleiter erstellt. Auf Vorhalt der Rechnung der L. AG vom
77 - – betreffend die Jahre 2013 und 2014 (vgl. BA pag. 11-01-00-0005) – ein Betrag von Fr. 17‘937.04 sowie weitere Kosten von Fr. 41‘926.80 für Elektromaterialien hätten identifiziert werden können, die der SBB in Rechnung gestellt worden seien (BA pag. 13-02-00-0078–0099 [Beilage 8 zum EV-Protokoll]), erklärte B., dass diese Unterlagen auch so gelesen werden müssten, dass in Bezug auf ein- zelne Projekte damit verbundene Anschaffungen, wie zum Beispiel AutoCAD- Programme oder Touch Panel, auch tatsächlich für das Projekt benötigt worden seien. Von den Beträgen her sage ihm sein Bauchgefühl, dass diese etwa stim- men könnten. Die Rechnungen für die Elektromaterialien seien mehrheitlich von C. visiert worden (BA pag. 13-02-00-0027). B. erklärte, neben A. habe kein wei- terer Mitarbeiter der SBB Elektromaterialien über die L. AG auf diese Art und Weise erhalten; es gebe SBB-Mitarbeiter, die sich nicht einmal zum Mittagessen einladen lassen würden und den Betrag selber bezahlen würden (BA pag. 13-02- 00-0027). Die Kosten für Bestellungen von A. seien ausschliesslich auf Projekte von A. belastet worden und nicht auf anderen Projekten der SBB (BA pag. 13- 02-00-0030). Auf Vorhalt einer E-Mail von A. an B. vom 30. November 2013 (BA pag. 13-02- 00-0034 f.), worin dieser schreibt: „Das gestrige Mail von Dir lässt mir keine Ruhe. Bei Vergaben steht Ihr seit mehr als 10 Jahren zuoberst auf meiner Liste. Das wisst Ihr. Und das wird bei mir so bleiben. Punkt“; sowie: „B., Du stehst immer zuoberst auf der Hierarchie. Auch in kritischen Situationen...“; und u.a. schreibt, er verstehe seinen leichten Unmut und möchte „weiterhin an Euch gute interes- sante, komplexe Aufgaben weitergeben“, erklärte B., die L. AG dürfe für die SBB Aufträge ausführen. Diese E-Mail beziehe sich auf einen Ex-Mitarbeiter der L. AG, an welchen A. einen Auftrag vergeben habe. Das habe ihn geärgert. Sie seien nicht alleine zuoberst auf der Liste gestanden, das sei „blabla“ von A., und hätten auch nicht jeden Auftrag erhalten (pag. 13-02-00-0016). B. erklärte, er habe einen Fehler gemacht. Im Nachhinein wisse er, dass er dies nie mehr machen würde; damit meine er die Begünstigungen und die Aushändi- gung von solchen Geräten. Es tue ihm sehr leid (BA pag. 13-02-00-0030). In der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2016 (pag. 13-02-00-0104 ff.) wie auch in der Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.21) machte B. keine Aussagen. 3.1.3 Aussagen des Beschuldigten C. Im Vorverfahren erklärte C. – soweit seine Aussagen verwertbar sind, sich mithin nicht auf Vorhalte und Erkenntnisse aus nicht verwertbaren Einvernahmen von A. beziehen – anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2014 (BA pag. 13-
78 - 03-00-0008 ff.), er habe im November 2002 bei der L. AG als Projektleiter ange- fangen und dadurch A. kennengelernt. Er habe eine geschäftliche Beziehung zu A.; dieser habe der L. AG zum Teil Aufträge gegeben (BA pag. 13-03-00-0012). C. erklärte, die Mitarbeiter der L. AG könnten Elektromaterialien zu teilweise ver- günstigten Konditionen bestellen. Die Kunden der L. AG hätten in der Regel nicht bestellen können. Es sei ihm bekannt, dass er für A. Elektromaterialien organi- siert habe. Den Auftrag, für A. dieses Material zu organisieren, habe er von B. erhalten. Meistens seien die Anfragen an B. gegangen. Es sei aber auch vorge- kommen, dass die Bestellungen direkt zu ihm gekommen seien, wenn B. abwe- send gewesen sei. Man habe ihm immer gesagt, es handle sich um Material, das A. für die Arbeit benötige. Er habe nicht gewusst, ob es beim Bezug von Elektro- materialien um solches für den privaten Gebrauch von A. oder für Projekte ge- gangen sei. Er habe von B. die Anweisung erhalten, die Kosten für die Elektro- materialien auf Projekte der SBB umzubuchen. Mit seinem Visum auf den Rech- nungen der Lieferanten habe er (C.) auch die Verbuchung der Kosten auf dem Projekt der SBB bestätigt; er sei davon ausgegangen, dass diese Gegenstände auch für die SBB zum Arbeiten gebraucht würden. Neben A. habe kein weiterer Mitarbeiter der SBB Elektromaterialien über die L. AG erhalten (BA pag. 13-03- 00-0014–0018). Mit Bezug auf die Photovoltaikanlage gab C. an, dass er dazu nichts sagen könne, da dies eine andere Abteilung betreffe (BA pag. 13-03-00- 0019). In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2016 (pag. 13-03-00-0091 ff.) und in der Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.23 f.) machte C. keine Aussagen. 3.2 Sachbeweise 3.2.1 Die Bundesanwaltschaft liess durch das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Fi- nanzen bzw. die Abteilung Forensische Finanzanalyse (nachfolgend: CCWF bzw. FFA) die bei der L. AG sichergestellten Buchhaltungsunterlagen sowie die von der L. AG an die SBB gestellten Rechnungen für Aufträge auswerten. Das CCWF bzw. FFA analysierte in seinen Berichten vom 30. März 2015, 29. Mai 2015, 29. Februar 2016 und 30. Mai 2016 (BA pag. 11-01-00-0001 ff.; 11-01-00- 0054 ff.; 11-01-00-0115 ff., 11-01-00-0160 ff.), welche Bestellungen von A. von Elektromaterialien bei der L. AG von 2004 bis 2014 und welche diesbezügliche Lieferantenrechnungen an die L. AG im Zusammenhang mit Aufträgen der SBB an die L. AG bzw. mit Projekten der SBB stehen. Aus der Analyse geht hervor, dass ab 2004 Bestellungen von Unterhaltungselektronik im Umfang von rund Fr. 300‘000.-- auf Projekten der SBB verbucht wurden (Bericht 3; BA pag. 11-01- 00-0119). Es geht weiter hervor, welche Lieferantenrechnungen und damit wel- che verbuchten Beträge von B. und welche von C. visiert wurden. Dazu wurde
79 - eine tabellarische Übersicht erstellt, welche auch die Art der pro Jahr auf den Projekten verbuchten Elektromaterialien erfasst (BA pag. 11-01-00-0134). 3.2.2 Im Bericht 4 vom 30. Mai 2016 (BA pag. 11-01-00-0160 ff.) analysierte die FFA, ob die von der L. AG auf den Projekten bzw. Auftragsnummern der SBB verbuch- ten Elektronikgeräte auf den Rechnungen der L. AG an die SBB korrekt ausge- wiesen wurden. Sie stellte fest, dass bei einer Auftragsnummer (220312) ein Teil der Elektromaterialien korrekt auf der Rechnung der L. AG an die SBB aufgeführt wurde. Bei zwei Auftragsnummern lagen nicht alle (230213) bzw. keine (71709) Rechnungen der L. AG vor (BA pag. 11-01-00-0164 f.). Der Bericht hält fest, dass bei den in die Analyse einbezogenen Auftragsnummern (BA pag. 11-01-00-0164 unten; ohne die drei vorgenannten Auftragsnummern) 151 Rechnungen an die L. AG für Unterhaltungselektronik im Betrag von total Fr. 302‘686.74 (inkl. MWST) auf Projekte der SBB verbucht wurden, ohne dass diese Kosten in den Rechnungen der L. AG an die SBB ausgewiesen wurden (BA pag. 11-01-00- 0165 f.). Die FFA analysierte dazu für jede einzelne Auftragsnummer der SBB einerseits, welche Elektromaterialien von der L. AG der SBB belastet wurden und wer bei der L. AG die Verbuchung auf den Projekten der SBB veranlasste (erste Tabelle), und andererseits, welche Rechnungen aus dieser Auftragsnummer von der L. AG an die SBB gestellt wurden sowie wer als verantwortliche Person sei- tens der L. AG bzw. der SBB aufgeführt ist (zweite Tabelle). Aus dem Vergleich der beiden Tabellen geht jeweils hervor, ob die auf den Auftragsnummern der SBB verbuchten Elektromaterialien auf den Rechnungen der L. AG an die SBB erscheinen (BA pag. 11-01-00-0167 ff.). Das Ergebnis dieser Analyse ist, sum- miert pro Auftragsnummer, in einer tabellarischen Übersicht dargestellt (BA pag. 11-01-00-0205). 3.2.3 Aufgrund der Rechnungen der Firmen Q. AG, R. AG und S. AG an die L. AG kann festgehalten werden, dass die in die vorstehende Analyse einbezogenen Lieferungen von Elektromaterialien an die L. AG in der Zeit vom 6. Februar 2004 bis 14. Juli 2014 erfolgten (BA pag. 11-01-00-0121–0132). 3.2.4 Für diverse Elektromaterialien geht aus dem E-Mail-Verkehr zwischen A., B. und C. hervor, dass A. diese Materialien unter Angabe der Artikelnummern und des Lieferanten („Q. AG“, „R. AG“, „S. AG“) direkt bei B. und C. bestellte (vgl. BA pag. 10-01-00-0026, -0029, -0033, -0043, -0057 f.). 3.2.5 In einer E-Mail vom 30. November 2013 schreibt A. an B., dass die L. AG bei Vergaben seit mehr als zehn Jahren zuoberst auf seiner Liste stehe; das wisse B. und das werde bei ihm (A.) so bleiben. Er wolle L. AG weiterhin gute, interes- sante, komplexe Aufgaben weitergeben (BA pag. 10-01-00-0050).
80 -
81 - 4.4 Nicht gebührender Vorteil 4.4.1 Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., ist erstellt, dass der Betrag, um den die ursprüngliche Offerte der L. AG jeweils er- höht worden war, von der L. AG A. fiktiv „gutgeschrieben“ wurde. A. bezeichnete dies als „schwarze Kasse“ bzw. „schwarze Buchhaltung“, welche immer bei B. gelegen sei; diese wurde mithin von B. verwaltet. Erstellt ist, dass A. bei der L. AG Unterhaltungselektronikartikel für den privaten Gebrauch bestellen konnte. Die Rechnungen musste er nicht begleichen; die Kosten wurden jeweils von der „schwarzen Kasse“ in Abzug gebracht. Zudem wurde ihm Bargeld für die Bezah- lung der Rechnung für die private Photovoltaikanlage und für die Bezahlung der Leasingraten eines privaten Mercedes-Benz gegeben. Auch diese Beträge wur- den jeweils von seinem „Guthaben“ abgezogen. Mit jeder auf die beschriebene Weise erhöhten Offerte der L. AG erhöhte sich jeweils der Saldo der „schwarzen Kasse“ um den entsprechenden Differenzbetrag. Der materielle Vorteil von A. bestand in der Äufnung der „schwarzen Kasse“ durch die L. AG, die er als Gut- haben für seine Zwecke verwenden konnte. Der Bezug der Unterhaltungselekt- ronikartikel sowie die Bezahlung der Rechnung der Photovoltaikanlage und der Leasingraten stellen gewissermassen Surrogate dar, welche mit seinem Gutha- ben aus der „schwarzen Kasse“ finanziert wurden. 4.4.2 Unterhaltungselektronik Gemäss Anklage soll A. mittels der „schwarzen Kasse“ von Februar 2004 bis März 2014 unentgeltlich, d.h. ohne dafür zu bezahlen, Unterhaltungselektronik im Betrag von total Fr. 302‘686.74 (inkl. MWST) von der L. AG erhalten haben. Aus der Übersicht im Bericht 3 der FFA betreffend die Art der von der L. AG auf Projekte der SBB verbuchten Elektromaterialien von Fr. 312‘960.74 inkl. MWST (BA pag. 11-01-00-0134) – welcher Betrag im Bericht 4 auf total Fr. 302‘686.74 inkl. MWST reduziert worden ist (BA pag. 11-01-00-0165 f.; E. X.3.2.2) – geht hervor, dass es sich in den Jahren 2004 bis 2006 um total 34 Druckerpatro- nen/Toner sowie 7 Maus/Keyboard/Adapter/Port, 4 Digitalkameras und 1 USB- Stick/Speicherkarte handelte. Ab 2007 kamen andere Arten von Unterhaltungs- elektronik dazu: Von 2007 bis 2014 wurden 91 i-Pads/Tablets/Notebooks/Com- puter, 2008 1 i-Phone/Smartphone und von 2010 bis 2014 deren 50 weitere, 2010 und 2011 je 1 Mobiltelefon und 2013 3 i-Pods bezogen. Von 2007 bis 2013 (teil- weise ab 2008 bzw. bis 2014) wurden weiter bezogen: 17 Monitore/TV/Blueray Player; 28 Software; 18 Digital-/Helmkameras; 8 Drucker; (weitere) 32 Drucker- patronen/Toner; 9 Docking Station; 22 USB-Stick/Speicherkarte/Festplatte/Ser- ver; 1 Scanner; 9 Maus etc.; 4 AutoCAD; 12 GPS; 2 Taschen/Cover; 3 Musikan- lagen; 10 Switch/Router; 2 DVD ROM, 1 Projektor; 4 Headset; 1 Kaffeemaschine.
82 - Anhand der Lieferantenrechnungen, welche von der L. AG auf Projekte der SBB verbucht worden sind, kann festgestellt werden, dass von der L. AG für folgende (gerundete) Rechnungsbeträge Unterhaltungselektronik (inkl. Computer-Hard- ware; ohne AutoCAD, weitere Software, Drucker, Druckerpatronen und Toner) bestellt wurde: 2004 Fr. 7‘042.--; 2005 Fr. 0.--; 2006 Fr. 0.--; 2007 Fr. 19‘823.--, 2008 Fr. 22‘954.--, 2009 Fr. 10‘928.--, 2010 Fr. 39‘559.--, 2011 Fr. 50‘419.--, 2012 Fr. 56‘825.--, 2013 Fr. 45‘754.--, 2014 (Januar und Februar) Fr. 9‘412.--. Das Total dieser Waren der Jahre 2004 bis Februar 2014 beträgt Fr. 262‘716.--. Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., steht fest, dass A. praktisch während der ganzen Dauer seiner geschäftlichen Kontakte mit B. und C. Unterhaltungselektronikartikel von der L. AG bezogen hat, ohne dafür etwas bezahlt zu haben. Die Aussage von B., dass A. diese Artikel – jeden- falls anfänglich – bei der L. AG bestellt habe, weil die Materialbeschaffung bei der SBB schwierig gewesen sei, erscheint nicht glaubhaft; es kann davon aus- gegangen werden, dass ein Unternehmen wie die SBB das benötigte Arbeitsma- terial grundsätzlich zur Verfügung stellt. Aus dem E-Mail-Verkehr geht zudem hervor, dass A. diverse Artikel bei B. und C. bestellte (E. X.3.2.4). A. holte diese jeweils persönlich ab, nachdem die L. AG die Lieferung erhalten hatte. Es steht indes nicht zweifelsfrei fest, ob A. alle in Tabelle 10 (Anklageschrift S. 33-39) aufgeführten Gegenstände tatsächlich zum privaten Gebrauch verwendete. A. bestätigte die Liste zwar grundsätzlich als richtig und vollständig. Er räumte je- doch ein, er könne nicht ausschliessen, dass einzelne Artikel für Projekte der SBB gedient hätten; so habe er zuhause viele CAD-Zeichnungen für die SBB angefertigt und dazu Drucker und Tonerpatronen benötigt. Gemäss Bericht 3 der FFA bezog A. 2007, 2008, 2011 und 2013 je ein AutoCAD (Einzelplatzversion). Diese Software habe er wahrscheinlich für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex eingesetzt (BA pag. 11-01-00-0120). Die Auto- CAD kamen mithin der SBB zugute, ohne dass sie dafür Materialkosten hatte. Die Preise für ein AutoCAD variieren zwischen Fr. 2‘123.90 (Rechnung vom
83 - die vorhin erwähnten, der SBB dienten. Hingegen ist in Bezug auf Unterhaltungs- elektronikgeräte wie i-Phones, Mobiltelefone, Notebooks, Tablets, Digitalkame- ras, Fernsehgeräte, i-Pods, Musikanlagen etc. ein ausschliesslich privater Ge- brauch naheliegend. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass A. erklärte, er habe mit seinen Bestellungen bei der L. AG jeweils das neuste Gerät haben kön- nen, wobei er die Geräte teilweise auch weiterverschenkt habe. Wären diese Ge- räte von ihm für die SBB bezogen worden, hätte er sie kaum in dieser Frequenz erneuern und auch nicht verschenken können. Auch die Aussage von B., dass A. in den letzten ca. sechs Jahren, also etwa ab 2008, immer dreister geworden sei, spricht für einen privaten Gebrauch dieser Gegenstände. Die Argumentation der Verteidigung, wonach diese Geräte vom Personal der L. AG im Rahmen der Auftragsausführung benutzt worden seien oder hätten be- nutzt werden können, weshalb sie als Gestehungskosten auf den einzelnen Pro- jekten oder als allgemeiner Aufwand auf Sammelkonten verbucht worden seien, ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Dass die L. AG auch ausserhalb von SBB-Aufträgen Geräte dieser Art als Arbeitsmaterial benötigt habe, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant (TPF pag. 98.925.553 ff., 560 ff. [Plädo- yer RA Schobloch]; TPF pag. 98.925.162 ff., 165 ff. [Plädoyer RA Tobler]). Ob die Unterhaltselektronikartikel lediglich zwecks Rentabilitätskontrolle auf kon- krete Projekte bzw. ob sie als generelle Gestehungskosten der L. AG im Rahmen von Aufträgen der SBB verbucht wurden, ist letztlich in Bezug auf die Vorteilsge- währung – die Übergabe der Gegenstände an A. – nicht ausschlaggebend. So- weit die Geräte A. übergeben worden waren, konnten sie nicht vom Personal der L. AG im Rahmen der Auftragsausführung für die SBB benutzt werden. In Bezug auf die Anzahl der von der L. AG für den privaten Gebrauch bezogenen Geräte gab A. beispielhaft an, es seien schätzungsweise jährlich etwa 5-10 Mo- biltelefone und 5-10 i-Pods und Tablets gewesen. Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit der erwähnten Übersicht (BA pag. 11-01-00-0134) überein. Zu Gunsten von A. ist – ausser der erwähnten Verwendung für die SBB – anzuneh- men, dass er ungefähr sieben i-Phones an C. weitergab, zumal seine diesbezüg- liche Aussage von C. nicht bestritten worden ist. Ein nicht gebührender Vorteil kann zwar rechtlich auch einem Dritten zukommen, doch kann dies in der vorlie- genden Konstellation – C. ist als Mitglied der Geschäftsleitung Organ der L. AG (BA pag. 10-01-00-0004, -0040) – nicht angenommen werden. In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A. schon ab Beginn seiner Kontakte mit B. im Jahr 2002 immer wieder Unterhaltungselektronik bei der L. AG bestellte, wo- bei es gemäss B. mit Handys begann, die A. für seine Chefmonteure, mithin für
84 -
die Arbeit bei der SBB, benötigt habe, dann seien Druckerpatronen, dann Dru-
cker und anschliessend Laptops dazugekommen. Mit der Zeit sei A. immer dreis-
ter geworden und habe auch Fernsehgeräte oder eine Kaffeemaschine verlangt.
habe. Im Verlauf der weiteren Geschäftsbeziehung sei ihm (B.) der private Ge-
brauch klar gewesen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Ab-
rechnungssystem mit der „schwarzen Kasse“ von B. nicht ab Beginn der Bezie-
hung mit A. angewandt worden ist. Dass ein solches mit der Zeit aber tatsächlich
bestanden hat, ist nachvollziehbar, da die L. AG sonst kaum eine Kontrolle dar-
über gehabt hätte, ob der Bezug der Unterhaltungselektronik durch A. nicht al-
lenfalls zu ihren Lasten ging. Denn A. erklärte, dass der „Gewinn“, der aus der
Erhöhung der ursprünglichen Offerte entstanden sei, jeweils in die „schwarze
Kasse“ geflossen sei, womit er nach Bedarf Unterhaltungselektronik (sowie Bar-
geld) habe beziehen können. Dieser „Gewinn“ bzw. die erhöhte Marge kam dem-
nach nicht der L. AG zugute.
Aufgrund der langen Dauer der Geschäftsbeziehung und der Vielzahl der bezo-
genen Artikel ist nachvollziehbar, dass A. die Übersicht darüber verloren hat, wel-
che Artikel er wann für den privaten Gebrauch bestellte. Allerdings musste er sich
auch nicht allzu sehr darum kümmern, denn gemäss seiner Aussage wurde die
„schwarze Kasse“ von B. verwaltet; dieser führte mithin darüber Buch. Nach dem
Gesagten kann ohne Zweifel als erwiesen angesehen werden, dass A. von der
L. AG unentgeltlich Unterhaltungselektronik zum persönlichen Gebrauch im Wert
von total mindestens Fr. 100‘000.-- (inkl. MWST) erhalten hat.
4.4.3 Photovoltaikanlage
Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass sich A. von der L. AG im Jahr
2012 eine Photovoltaikanlage in seinem Haus in Y. installieren liess. Erstellt ist,
dass ihm von der L. AG auf dem Preis von Fr. 27‘523.80 (exkl. MWST) ein Rabatt
von 50% bzw. Fr. 13‘761.90 gewährt wurde, und er die Rechnung vom 20. Juli
2012 über Fr. 14‘862.85 (Fr. 13‘761.90 zuzüglich 8% MWST im Betrag von Fr.
1‘100.95) am Postschalter mit Bargeld, das er zuvor von B. über das Abrech-
nungssystem der „schwarzen Kasse“ erhalten hatte, bezahlte. Somit ist erwie-
sen, dass A. von der L. AG einen finanziellen Vorteil in der Höhe von Fr.
29‘725.70 (Fr. 27‘523.80 zuzüglich 8% MWST von Fr. 2‘201.90) erhalten hat.
4.4.4 Leasingfinanzierung des Mercedes-Benz
Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., ist
erstellt, dass A. über die L. AG bzw. B. einen Mercedes-Benz beziehen konnte,
85 - und dass die L. AG dessen Kosten bzw. Leasingraten in der Höhe von insgesamt Fr. 50‘000.-- finanzierte, indem B. A. sporadisch Beträge von jeweils Fr. 1‘000.-- bis Fr. 3‘000.-- in bar übergab. Aufgrund der Aussagen von A. ist überdies erstellt, dass er diese Beträge von B. über das Abrechnungssystem der „schwarzen Kasse“ erhalten hatte. A. hat somit von der L. AG einen finanziellen Vorteil in der Höhe von Fr. 50‘000.-- erhalten. 4.4.5 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes, welchem die Angestellten der SBB und damit auch A. unterstellt sind (E. I.1.4), erlauben Vor- teile in der Art, wie sie vorliegend gewährt worden sind (E. X.1.2-1.3). Insbeson- dere handelt es sich nicht um geringfügige, sozial übliche Vorteile. Die von A. erhaltenen finanziellen Vorteile sind demnach nicht gebührende Vorteile. Sum- menmässig handelt es sich um einen Betrag von mindestens Fr. 179‘725.70. 4.5 Äquivalenzzusammenhang Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., ist erstellt, dass die Vergabe von Aufträgen an die L. AG durch A. die Gegenleistung für dessen von der L. AG erhaltene finanziellen Vorteile darstellen. A. erklärte, das Vorgehen, wonach die L. AG ihre ursprüngliche Offerte habe erhöhen kön- nen, habe er mit den Vertretern der L. AG jeweils im Einzelfall abgesprochen. Er habe anhand des bei der SBB für ein bestimmtes Projekt bewilligten Budgets die Offerte zusammen mit der L. AG aufgerundet (TPF pag. 98.830.7 f.). A. erklärte, ihm sei der „Gewinn“ der L. AG aus den erhöhten Offerten in der von B. geführten „schwarzen Kasse“ gutgeschrieben worden, wodurch er wieder Material habe bestellen können (TPF pag. 98.830.11). Die von A. für die Bezahlung der Photo- voltaikanlage und die Leasingfinanzierung seines Fahrzeugs erhaltenen Bargeld- beträge stammen ebenfalls aus solch erhöhten Offerten, wie B. bestätigte (E. X.3.1.2). A. erklärte, als Gegenleistung habe er dafür geschaut, dass die Auf- tragsbücher der L. AG immer gut mit Aufträgen gefüllt gewesen seien. Er habe immer wieder Aufträge „praktisch ohne Offerte“, teilweise unter Einholung einer Konkurrenzofferte, an die L. AG gegeben (TPF pag. 98.830.8 f.). Dies wird durch die E-Mail von A. an B. vom 30. November 2013 (BA pag. 10-01-00-0050) und die diesbezüglichen Aussagen von A. und B. untermauert. Die Häufigkeit der ge- schäftlichen Kontakte zwischen A. seitens der SBB und den Vertretern der L. AG, B. und C., über einen rund zehnjährigen Zeitraum sowie die Art und Höhe der erhaltenen Vorteile untermauern einen Äquivalenzzusammenhang. Unerheblich ist, dass es auch Vergaben an die L. AG gab, denen keine erhöhte Offerte zu Grunde lag. Nicht entscheidend ist sodann, dass die einzelnen Vorteile nicht ge- nau einer bestimmten Offerte bzw. Auftragsvergabe zugeordnet werden können.
86 - Dies gründet einerseits im Umstand der lang andauernden Geschäftsbeziehung mit den zahlreichen, von A. massgebend beeinflussten bzw. faktisch entschiede- nen Vergaben an die L. AG, andererseits auch darin, dass den pflichtwidrigen Handlungen von A. die unmittelbaren Vorteile in Form einer Aufstockung des „Guthabens“ von A. in der „schwarzen Kasse“ bei der L. AG im Umfang der über- höhten Offerten gegenüberstehen und nicht deren eigentlichen Surrogate, näm- lich der Bezug von Unterhaltungselektronik und die Entgegennahme von Bargeld für die Bezahlung der Photovoltaikanlage und die Leasingfinanzierung. Nach dem Gesagten ist der Äquivalenzzusammenhang zwischen den erhaltenen fi- nanziellen Vorteilen und den pflichtwidrigen Handlungen A.s zu bejahen. 4.6 Vorsatz A. handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Er wusste, dass ihm im Rahmen der Auftragsvergaben Beamteneigenschaft zukam (E. II). Aufgrund seiner Aussagen steht fest, dass er im Rahmen der Vergaben von Aufträgen der SBB an die L. AG pflichtwidrig handelte und er keinen An- spruch auf die dafür erhaltenen finanziellen Vorteile hatte. Ebenso wusste er, dass seine pflichtwidrigen Handlungen und die von der L. AG erhaltenen finanzi- ellen Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammenhang) zuei- nander standen. 4.7 Nach dem Gesagten liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tat- begehung vor. Den einzelnen pflichtwidrigen Handlungen und den dafür erhalte- nen Vorteilen lag jeweils ein neuer Tatentschluss zugrunde. Daran ändert nichts, dass die Handlungen von A. von einer Grundsatzhaltung getragen waren. 4.8 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat den Tatbestand des Sich bestechen lassens somit mehrfach erfüllt.
92 - 3.1.3 Aussagen des Beschuldigten D. Im Vorverfahren erklärte D. – soweit seine Aussagen verwertbar sind, sich mithin nicht auf Vorhalte und Erkenntnisse aus nicht verwertbaren Einvernahmen von A. beziehen – anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2014 (BA pag. 13-02- 00-0012 ff.) auf Vorhalt einer E-Mail von A. an ihn (D.) vom 25. Oktober 2013 mit dem Text „Bitte ausfüllen und per Scan zurücksenden“ und einer E-Mail von ihm (D.) an A. vom 28. Oktober 2013 (mit Anhang der unterzeichneten Flottenrabatt- bestätigung vom 28. Oktober 2013) mit dem Text „Die Flottenrabattbestätigung unterzeichnet zurück“, sie hätten A. dazu verholfen, bessere Konditionen beim Kauf dieses Fahrzeugs zu erhalten. Sie hätten dies unterschrieben, damit er das Geschäft abschliessen könne. Sie hätten ihm einen Gefallen machen wollen, da- mit er günstiger zum Auto komme. Die Anfrage sei von A. gekommen (BA pag. 13-02-00-0006). Auf Vorhalt eines E-Mail-Verkehrs zwischen A. und B. vom 25./26. März 2014 betreffend einen Flottenrabatt für AA. bei Mercedes-Benz er- klärte D., das sei ein weiterer gewesen, den A. für seinen „Schwager“ organisiert habe. Er habe das Dokument „Flottenrabattbestätigung“ aus dem gleichen Grund unterschrieben wie beim ersten Mal. Es sei eine Gefälligkeit für A. gewesen. Er kenne AA. nicht persönlich (BA pag. 13-02-00-0007). In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2016 (pag. 13-04-00-0033 f.) und in der Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.26) machte D. keine Aussagen. 3.1.4 Aussagen der Auskunftsperson AA. AA. erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 26. August 2014 (BA pag. 12-02-00-0003 ff.), er habe ungefähr im April 2014 einen Mercedes C- Klasse gekauft und einen Flottenrabatt erhalten. Dieser Rabatt habe 14% betra- gen und sei über A. gelaufen. Der Verkäufer habe ihm gesagt, dass er eventuell durch A. zu einem Rabatt kommen könne. Wie das genau gewesen sei, wisse er nicht im Detail. A. habe ja selber zwei Mercedes besessen. Es sei ihm eigentlich egal gewesen, ob er einen Rabatt erhalte. Später sei es zu diesem Rabatt ge- kommen und er habe sich nicht mehr Fragen gestellt. Für diese Vergünstigung, die er von A. bekommen habe, habe er ihm nichts zurückgegeben. Die Firma L. AG wie auch B. und D. kenne er nicht. Das Formular (Flottenrabattbestätigung) sei ihm durch A. übergeben worden. Auf Vorhalt des Formulars (BA pag. 12-02- 00-0010 f.) erklärte AA., er habe den oberen Teil unterschrieben; der untere Teil mit dem Firmenstempel (der L. AG) sei ihm nicht bekannt. Er sei mit A. nicht verwandt (BA pag. 12-02-00-0005 f.).
93 - 3.2 Sachbeweise 3.2.1 B. und D. unterzeichneten namens der L. AG am 28. Oktober 2013 für A. und am
98 - fungsverträge mit überhöhten Preisen abgeschlossen habe. A. habe mit B., Ge- schäftsführer der L. AG, vereinbart, die Kosten für die privaten Bestellungen von Unterhaltungselektronik (Fr. 302'686.74), die Bezahlung der Leasingraten seines Mercedes C-Klasse (Fr. 50'000.--) und die Photovoltaikanlage (Fr. 30'491.85) im Gesamtumfang von Fr. 383'178.59 durch überhöhte, an die SBB gerichtete Of- ferten und Rechnungen zu finanzieren, wobei die unrechtmässigen Margen auf die Projekte der SBB gebucht und zugunsten der "Kasse" von A. gutgeschrieben worden seien. Die von der L. AG an die SBB gerichteten Offerten habe er jeweils vor der Auftragsvergabe von B. und C. zur Prüfung erhalten. Dabei habe er, ab- hängig von dem bei der SBB für die jeweilige Beschaffung zur Verfügung stehen- den Budget, B. die Information weitergegeben, bei welchem Projekt bzw. bei wel- cher Offerte ein höherer als der errechnete Offertbetrag (z.B. nicht Fr. 10'000.--, sondern Fr. 12'000.--) verlangt werden könne. Er habe für den Differenzbetrag (die Preiserhöhung) eine Gutschrift zugunsten seiner "Kasse" erhalten und damit Unterhaltungselektronik oder andere Vorteile (wie Leasingraten für seinen Mer- cedes und eine Photovoltaikanlage) auf Kosten der SBB für seinen Privatge- brauch, ohne dafür selbst bezahlen zu müssen, bei der L. AG beziehen können. A. wäre in seiner Funktion verpflichtet gewesen, die Offerten und Rechnungen sorgfältig zu prüfen und heimliche Absprachen mit der Anbieterin zu unterlassen. Er habe die von ihm zu wahrenden ideellen Interessen der SBB geschädigt, in- dem er die Vergabe von Aufträgen zugunsten der L. AG sowie den jeweiligen Offertbetrag massgebend beeinflusst habe, was bei öffentlichem Bekanntwerden dazu geführt hätte, dass es zu einer Schädigung des Vertrauens von anderen Unternehmen und der Öffentlichkeit in die rechtsgleiche Behandlung bei der Auf- tragsvergabe, in den Beschaffungsprozess und in den Umgang mit öffentlichen Geldern durch die SBB gekommen wäre. A. habe zudem die von ihm zu wahren- den finanziellen Interessen des Bundes dadurch geschädigt, dass er die SBB veranlasst habe, überhöhte Offerten der L. AG zu akzeptieren, und zugelassen habe, dass die SBB für die Aufträge mehr als den marktüblichen Preis bezahlt habe. Die SBB sei mit total Fr. 383'178.59 am Vermögen geschädigt worden (An- klageschrift S. 42-43). Die Anklageschrift bezeichnet im Einzelnen die Auftragsvergaben der SBB an die L. AG, bei denen auf die beschriebene Art und Weise erhöhte Offerten und Rechnungen gestellt worden sein sollen (Anklageschrift S. 43-53: Aufträge als Gegenleistung für die Vorteile im Form von Unterhaltungselektronik [24 Auftrags- nummern]; Anklageschrift S. 54: Aufträge als Gegenleistung für die Photovoltaik- anlage [1 Auftragsnummer]). In Bezug auf die Bargeldzahlungen im Gesamtbe- trag von Fr. 50‘000.-- wird ausgeführt, dass die an A. ausbezahlten Beträge durch überhöhte Offerten bzw. Rechnungen „im Rahmen von verschiedenen Projekten an die SBB“ weiterverrechnet worden seien (Anklageschrift S. 55).
99 - 2.2 Dem Beschuldigten B. wird unter Anklageziffer 1.2.3 mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. B. habe im vorstehend genannten Zu- sammenhang (E. XII.2.1), worauf insoweit verwiesen werden kann, arbeitsteilig mit C. und in Absprache mit A. im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der SBB an die L. AG die von A. zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes bzw. der SBB wiederholt geschädigt und der L. AG und insbesondere A. einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von gesamthaft Fr. 383'178.59 verschafft. Er habe arbeitsteilig mit C. die seitens der L. AG von ihm und C. erstellten und an die SBB gerichteten Offerten für Beschaffungen im Inf- rastrukturbereich zuerst A. zur Prüfung zugestellt, woraufhin dieser, abhängig von dem der SBB für die jeweilige Beschaffung zur Verfügung stehenden Budget, B. die Information gegeben habe, einen höheren als den errechneten Offert- betrag (z.B. nicht Fr. 10'000.-- sondern Fr. 12'000.--) verlangen zu können; B. habe diese Information anschliessend an C. weitergegeben. A. habe für den Dif- ferenzbetrag (die Preiserhöhung) Gutschriften zugunsten seiner "Kasse" erhal- ten und damit Unterhaltungselektronik bestellen oder andere Begünstigungen, wie Gelder für die Bezahlung der Leasingraten für seinen Mercedes und eine Photovoltaikanlage, von der L. AG erhalten, ohne dafür selbst bezahlen zu müs- sen. Hinsichtlich der Auftragsvergaben der SBB, in deren Rahmen gemäss An- klage die erhöhten Offerten und Rechnungen eingereicht worden sein sollen, kann auf die Ausführungen in E. XII.2.1 verwiesen werden. Gemäss Anklage habe B. zusammen mit C. und A. die von Letzterem zu wahrenden finanziellen Interessen des Bundes dadurch geschädigt, dass A. die SBB veranlasst habe, die von B. und C. eingereichten überhöhten Offerten der L. AG zu akzeptieren, und A. schliesslich zugelassen habe, dass die SBB für die Aufträge mehr als den marktüblichen Preis bezahlt habe. Die SBB sei mit total Fr. 383'178.59 am Ver- mögen geschädigt worden. B. habe der L. AG und insbesondere A. einen un- rechtmässigen Vorteil in dieser Höhe verschafft (Anklageschrift S. 66-70). 2.3 Dem Beschuldigten C. wird unter Anklageziffer 1.3.2 mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. Er habe im vorstehend genannten Zu- sammenhang (E. XII.2.1-2.2), worauf insoweit verwiesen werden kann, arbeits- teilig mit B. und in Absprache mit A. im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der SBB an die L. AG die von A. zu wahrenden ideellen und materiellen öffentli- chen Interessen des Bundes bzw. der SBB wiederholt geschädigt. Er habe damit der L. AG Aufträge und A. einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von ge- samthaft Fr. 256'944.34 verschafft (Anklageschrift S. 77 ff.).
100 -
105 - und nur pro forma durch einen anderen Mitarbeiter bzw. seinen direkten Vorge- setzten geprüft würden. Er habe aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnis- ses damit rechnen können, dass der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. sein direkter Vorgesetzter von einer genauen Überprüfung absehen und darauf ver- trauen würden, dass er keine heimlichen Absprachen mit der Anbieterin tätige. Aufgrund dieser Täuschung habe sich der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. in einem Irrtum darüber befunden, dass die Offer- ten bzw. Rechnungen vor seiner Genehmigung sorgfältig geprüft und keine heim- lichen Absprachen zwischen A. und B. getroffen worden seien, bzw. habe dieser darüber geirrt, dass der schliesslich eingereichte Offertbetrag nicht dem ur- sprünglich kalkulierten, nicht überhöhten Betrag entsprochen habe. Aufgrund dieses Irrtums habe die SBB eine Vermögensverfügung getroffen, in- dem der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. ei- nerseits zunächst durch die Freigabe der von A. genehmigten Offerten die Be- stellungen ausgelöst und somit die SBB zur Zahlung verpflichtet habe, und an- dererseits jeweils mit der Freigabe der Rechnung die Zahlung der SBB zuguns- ten der L. AG ausgelöst habe. Die SBB habe sich dadurch in der Höhe von ge- samthaft Fr. 383'178.59 an ihrem Vermögen selbst geschädigt. A. habe jeweils mit der Absicht gehandelt, sich selbst zu bereichern. In Bezug auf die Einzelhei- ten zum Vermögensschaden verweist die Anklageschrift (S. 59) auf die Ausfüh- rungen in Anklage Ziff. 1.1.7.1-1.1.7.3 (vgl. E. XII.2.1). 2.2 Dem Beschuldigten B. wird in Anklageziffer 1.2.4 mehrfacher Betrug vorgewor- fen. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass B. in seiner Funktion als Ge- schäftsführer und Mehrheitsaktionär der L. AG, in Absprache mit A. und arbeits- teilig mit C., zwischen Februar 2004 und März 2014, im Kanton Zürich und an- derswo in der Schweiz, in der Absicht, die L. AG bzw. sich selbst unrechtmässig zu bereichern, den jeweils zweitgenehmigenden Mitarbeiter der SBB bzw. den direkten Vorgesetzten von A. und mithin die SBB wissentlich und willentlich arg- listig irregeführt habe, wodurch sich die SBB selbst am Vermögen in der Höhe von total Fr. 383'178.59 geschädigt habe (Anklageschrift S. 71-74). B. wird namentlich vorgeworfen, er habe den zweitgenehmigenden Mitarbeiter der SBB bzw. den direkten Vorgesetzten von A. in Absprache mit A. und arbeits- teilig mit C. getäuscht, indem er und teilweise C. die Offerten der L. AG gemäss der Information von A. angepasst und in Vertretung der L. AG der SBB überhöhte Offerten bzw. Rechnungen eingereicht hätten. B. sei von A. darauf hingewiesen worden, bei welchen Offerten ein höherer Offertbetrag in das vorgesehene Budget der SBB passen würde, worauf er und C. jeweils die Offerten der L. AG angepasst bzw. überhöht und entsprechend überhöhte Rechnungen an die SBB
106 - eingereicht hätten. B. habe verheimlicht, dass aufgrund der Absprachen mit A. die Offerten der L. AG meist überhöht gewesen seien. Er habe der SBB vorge- spiegelt, dass der von der L. AG eingereichte Offertbetrag jenem Betrag entspre- che, den die L. AG ursprünglich kalkuliert habe, und die SBB darüber getäuscht, dass er mit A. vereinbart habe, die Kosten für dessen private Bestellungen für Unterhaltungselektronik von Fr. 302'686.74, die Leasingraten für einen Merce- des von Fr. 50'000.-- und die Photovoltaikanlage von Fr. 30'491.85, total Fr. 383'178.59, über überhöhte Offerten und Rechnungen zu finanzieren. Die un- rechtmässigen Margen seien auf die Projekte der SBB gebucht worden. B. habe mit A. im Jahr 2006 vereinbart, eine „Kasse“ zu äufnen, über welche die persön- lichen Bestellungen und die Bargeldbezüge bei der L. AG über B. und C. abge- wickelt würden. B. sei arglistig vorgegangen, da er gewusst habe, dass generell die Überprüfung der überhöhten Offerten bzw. der Rechnungen an die SBB faktisch nicht möglich gewesen sei, weil A. – der in den Projekten meistens als verantwortliche Person aufgeführt worden sei – über die notwendigen Detailkenntnisse dieser Beschaf- fungen verfügt habe, und dessen direkter Vorgesetzter, der die Zahlungen mit seiner Genehmigung freigegeben habe, nicht habe erkennen können, dass die Rechnungen überhöht gewesen seien, weil sie die auf den Auftragsnummern in der Buchhaltung der L. AG verbuchte Unterhaltungselektronik, die Leasingraten für das private Fahrzeug sowie die Photovoltaikanlage nicht aufgeführt hätten. Der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. sei in die Irre geführt worden, wobei dieser darüber geirrt habe, dass die von A. verge- benen Aufträge im Sinne der SBB beschafft worden seien, mithin, dass die Of- ferten sowie die Rechnungen vor seiner Genehmigung sorgfältig geprüft und keine heimlichen Absprachen zwischen A. und B. getroffen worden seien, res- pektive dass der schliesslich von der L. AG eingereichte Offertbetrag deren ur- sprünglich kalkuliertem Betrag entsprochen habe. B. habe mit diesem Verhalten die SBB zu einer Vermögensverfügung veranlasst, indem sich diese durch die Offertannahme zur Zahlung gegenüber der L. AG verpflichtet und danach auch die Zahlung an die L. AG ausgeführt habe. Mit der Auslösung der Bestellung und der Zahlung habe sich die SBB am Vermögen geschädigt, da sie überhöhte und ungerechtfertigte Rechnungen bezahlt habe. Ergänzend wird in der Anklageschrift zum B. vorgeworfenen Sachverhalt auf die Ausführungen unter Anklage Ziff. 1.2.3.1-1.2.3.3 verwiesen (vgl. E. XII.2.2). 2.3 Dem Beschuldigten C. wird in Anklageziffer 1.3.3 mehrfacher Betrug vorgewor- fen. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass C. in seiner Funktion als Ge- schäftsleitungsmitglied, Abteilungsleiter und zweitgrösster Aktionär der L. AG, in
107 - Absprache mit A. und arbeitsteilig mit B., zwischen Februar 2004 und März 2014, im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz, in der Absicht, die L. AG bzw. sich selbst unrechtmässig zu bereichern, den jeweils zweitgenehmigenden Mit- arbeiter der SBB bzw. den direkten Vorgesetzten von A. und mithin die SBB wis- sentlich und willentlich arglistig irregeführt habe, wodurch sich die SBB selbst am Vermögen in der Höhe von total Fr. 256'944.34 geschädigt habe (Anklageschrift S. 80-84). In Bezug auf die weitere Umschreibung des Anklagevorwurfs kann grundsätzlich auf das zu B. Gesagte verwiesen werden. Hinsichtlich der Scha- denshöhe werden C. die Bestellungen von Unterhaltungselektronik für Fr. 302‘686.74, welche er im Umfang von Fr. 256'944.34 visiert und dadurch die Verbuchung auf Projekten der SBB veranlasst habe, vorgeworfen. Ergänzend wird in der Anklageschrift zum C. vorgeworfenen Sachverhalt auf die Ausführun- gen unter Anklage Ziff. 1.3.2.1 verwiesen (vgl. E. XII.2.3). 2.4 Der Anklagevorwurf des (mehrfachen) Betrugs gegen A., B. und C. lautet mithin – obwohl formal nicht als solcher formuliert – dahingehend, dass die Beschuldig- ten mittäterschaftlich, aufgrund gemeinsamer Beschlussfassung und in der Aus- führung in einer Rollenteilung, zum Nachteil der SBB betrügerisch gehandelt ha- ben sollen. Bei Tatbeteiligung ist in der Anklageschrift anzugeben, welcher Teil- nehmer welchen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N. 47). In der Anklageschrift ist hinrei- chend genau umschrieben, welche Absprachen zwischen A. und B. getroffen worden seien und welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet haben soll. Jeder Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, und dass er aufgrund des Zusammenwirkens mit den Mitbeteiligten des Betrugs angeklagt wird. Das An- klageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO; E. I.3.1) ist nicht verletzt.
108 - 4.2 Täuschung und Arglist Die SBB bzw. deren zweitgenehmigende Person wurde von A. darüber ge- täuscht, dass die von der L. AG eingereichten Offerten – von begründeten Fällen abgesehen, wie etwa einer nachträglichen Erhöhung des Leistungsumfangs – in zahlreichen Fällen nicht dem ursprünglich von der L. AG kalkulierten, nur A. be- kannten Angebot entsprachen, sondern aufgrund der Vorgaben von A. unbe- gründet erhöht worden waren. Sie wurde mithin von A. darüber getäuscht, dass die Vergaben ohne dessen Information an L. AG jeweils zu einem tieferen Preis hätten erfolgen können. In der Folge genehmigte die SBB nach der Leistungser- bringung die entsprechend erhöhten Rechnungen und nahm die Zahlungen an die L. AG vor. Es kann hinsichtlich der Täuschungshandlungen ergänzend auf die Ausführungen in E. X.4.3 und XII.4.3 verwiesen werden. Unerheblich ist, ob die erhöhten Preise allenfalls noch marktüblich waren (vgl. E. XII.4.4). In Bezug auf das Element der Arglist kann mutatis mutandis auf die Erwägungen zum Betrugsvorwurf im Sachverhaltskomplex 1 sowie die dort vorweg zum Sach- verhaltskomplex 2 gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. V.3.1). Der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. konnte nicht erkennen, dass bzw. in welchen Fällen die von der L. AG eingereichten Offerten aufgrund der Vorgaben von A. erhöht worden waren, denn von der ursprüngli- chen (tieferen) Offerte hatten diese weder Kenntnis noch hätten sie davon Kennt- nis erlangen können. A. genoss zudem eine Vertrauensstellung bei der SBB. Er wusste, dass der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte zum Preis keine Nachfragen machen und keine vertieften Abklärungen vorneh- men würde bzw. gar nicht hätte vornehmen können. Allenfalls hätten Konkurren- zofferten Indizien für Ungereimtheiten sein können. Solche wurden indessen oft- mals aus Zeit- und anderen Gründen, etwa bei relativ tiefem Auftragswert, gar nicht eingeholt; ohnehin hätten damit die Täuschungen kaum aufgedeckt werden können. Zum Einen lag der gemäss den Vorgaben von A. erhöhte Offertbetrag innerhalb des von der SBB für das jeweilige Vorhaben bewilligten Budgets. Zum Andern hätten Konkurrenzofferten, wären sie tiefer ausgefallen, allenfalls zur Vergabe an eine Drittfirma geführt, ohne dass damit die Täuschungshandlung von A. hätte aufgedeckt werden können. Die Täuschungen von A. gegenüber der SBB sind somit als arglistig zu bezeichnen. Unter Hinweis auf E. X.4.3 ist festzuhalten, dass unerheblich ist, dass nicht fest- stellbar ist, bei welchen einzelnen Offerten A. der L. AG ermöglichte, eine grund- los erhöhte Offerte einzureichen, und diese eine erhöhte Offerte einreichte.
109 - 4.3 Irrtum und Vermögensverfügung Die SBB befand sich aufgrund der Täuschungshandlungen von A. im Irrtum dar- über, dass die eingereichte Offerte nicht den von der L. AG ursprünglich offerier- ten Preis, sondern einen nachträglich grundlos erhöhten Preis enthielt. Gestützt darauf löste sie eine Bestellung zu einem erhöhten Preis aus und vergab ent- sprechend den Auftrag an die L. AG zu diesem erhöhten Preis. Sie ging damit die Verpflichtung ein, einen unbegründet erhöhten Preis bezahlen zu müssen. In der Folge beglich sie die auf Basis der erhöhten Offerten gestellten Rechnungen. Die Vermögensverfügung wurde zulasten von sich selbst (SBB) vorgenommen. 4.4 Schaden Der Schaden trat jeweils (spätestens) mit der Bezahlung der Rechnung durch die SBB ein. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Bestand und zur Höhe des Schadens im Rahmen des Vorwurfs der ungetreuen Amtsführung (E. XII.4.4) ist somit ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 179‘725.70 nachgewiesen. 4.5 Vorsatz und Bereicherungsabsicht Unter Hinweis auf die Ausführungen zur ungetreuen Amtsführung (E. XII.4.5) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. A. wollte insbesondere die SBB darüber täuschen, dass die zunächst von ihm geprüfte und dann der zweit- genehmigenden Person der SBB weitergeleitete Offerte der L. AG nicht der von dieser eingereichten ursprünglichen Offerte entsprach und gemäss seiner Vor- gabe nachträglich erhöht worden war. Mit Bezug auf die Bereicherungsabsicht steht fest, dass A. unmittelbar die L. AG bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte und mittelbar, mittels des Systems der „schwarzen Kasse“, sich selbst bereichern wollte. Es stand von vornherein fest, dass der aufgrund der erhöhten Offerten erzielte „Gewinn“ nicht L. AG, sondern A. zugutekommen sollte. 4.6 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor. 4.7 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat den Tatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt.
110 - und B., die ursprünglich kalkulierten Offerten der L. AG im Einzelfall, je nach dem von der SBB intern für ein bestimmtes Vorhaben bewilligten Budget bzw. Kos- tendach, nachträglich zu erhöhen und von der SBB, nach vorgängiger Prüfung durch A., durch den zweitgenehmigenden Mitarbeiter genehmigen zu lassen und dadurch den Auftrag zu einem erhöhten Preis als dem ursprünglich offerierten – indessen nur A. bekannten – Preis zu erhalten. In Bezug auf den bei der SBB aufgrund der Täuschung verursachten Irrtum, die von der SBB erfolgte Vermögensverfügung zu ihren Lasten und den von ihr erlit- tenen Schaden kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. XIII.4.3-4.4). Unter Hinweis auf E. X.4.3 ist festzuhalten, dass unerheblich ist, dass nicht fest- stellbar ist, bei welchen einzelnen Offerten A. der L. AG ermöglichte, eine grund- los erhöhte Offerte einzureichen, und diese eine erhöhte Offerte einreichte. 5.2 Teilnahme B. wirkte bei der Entschlussfassung mit und leistete mit dem Einreichen der er- höhten Offerten der L. AG an die SBB und der gestützt darauf bzw. gestützt auf die Vergabe an sie eingereichten erhöhten Rechnungen einen entscheidenden Tatbeitrag, ohne den der Betrug nicht hätte erfolgen können. B. ist damit als Mit- täter zu qualifizieren. Als solcher hat er den Betrugstatbestand objektiv erfüllt. 5.3 Vorsatz und Bereicherungsabsicht Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsfüh- rung (E. XII.5.4) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. B. wollte die SBB insbesondere darüber täuschen, dass die Offerten der L. AG nicht ihren ursprünglich kalkulierten Offerten entsprachen und gemäss A.s Vorgabe nach- träglich erhöht worden waren. Er wollte gemäss Absprache mit A. zunächst un- mittelbar die L. AG bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte und mittelbar A. berei- chern. Es stand von vornherein fest, dass der aufgrund der erhöhten Offerten erzielte „Gewinn“ nicht L. AG, sondern A. zugutekommen sollte. 5.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor. 5.5 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. B. hat den Tatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt.
111 -
Ziff. 1 und 322 sexies StGB) bedroht. Infolge Tatmehrheit beträgt die obere Grenze des erweiterten Strafrahmens fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1
A. handelte aus finanziellen Interessen. Er befand sich weder in einer Schulden- Notlage noch in engen finanziellen Verhältnissen. Er erhöhte mit dem Verbre- chenserlös über Jahre den Lebensstandard seiner Familie massiv. Dass er mit dem Geld anfänglich auch Betreibungen gegen seinen Sohn (Jg. -- ) in der Höhe von rund Fr. 40‘000.-- tilgte, rechtfertigt seine Handlungen in keiner Weise (BA pag. 13-01-00-0022 f.; TPF pag. 98.930.9). Aufgrund seines guten Einkommens (vgl. E. XV.2.5.1) hätte er dem Sohn auch sonst finanziell helfen können. A. hätte seine Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.
116 - In objektiver Hinsicht liegt ein mittelschweres Tatverschulden vor. Das subjektive Tatverschulden wiegt etwas weniger schwer, zumal die Arglist des Verhaltens im Wesentlichen darin bestand, das Vertrauen der SBB auszunutzen. Auch fällt eine Beendigung solchen Verhaltens aus eigener Initiative mit zunehmendem Zeitab- lauf schwerer. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 32 Monaten festzusetzen. 2.3 Weitere Taten 2.3.1 Sachverhaltskomplex 1 2.3.1.1 Mit dem gleichen Tatvorgehen wie beim gewerbsmässig begangenen Betrug hat sich A. auch wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung strafbar gemacht. A. hat mithin während mehr als zehn Jahren seine Pflichten als funktioneller Beam- ter der SBB bzw. des Bundes verletzt. Er nutzte dabei seine Vertrauensstellung aus, die er in seiner Funktion innerhalb der SBB genoss. A. schädigte die von ihm im Rahmen der Auftragsvergaben zu wahrenden öffentlichen Interessen er- heblich. Er verursachte der SBB einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. In dieser Höhe verschaffte er sich selbst und zwei privaten Firmen unrechtmässige finan- zielle Vorteile. Im Übrigen kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tat- komponenten auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug (E. XV.2.2) verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht ist dabei zu ergänzen, dass A. im No- vember 1987 bei der SBB eintrat und praktisch seine gesamte berufliche Lauf- bahn bei der SBB machte. Er wurde – vor der Ausgliederung der SBB aus der Bundesverwaltung – nominell zum Beamten ernannt (E. II.3). Es wiegt daher umso schwerer, dass er als langjähriger, kompetenter und vertrauenswürdiger Mitarbeiter seine Pflichten über einen langen Zeitraum verletzte. A. handelte aus finanziellen Interessen, ohne sich in einer persönlichen Notlage zu befinden. Er hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Es liegt in objektiver und in subjektiver Hinsicht ein mittelschweres Tatverschulden vor. Auf- grund dieser Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zusätzlich ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 314 StGB). 2.3.1.2 In Bezug auf die Geldwäscherei ist ein Tatzeitraum von Mitte Juni 2011 bis März 2014 zu beurteilen (E. I.6; E. III.2 i.V.m. VII.2). A. ist als Vortäter beim Betrug und bei der ungetreuen Amtsführung zugleich sein eigener Geldwäscher. Den erziel- ten Verbrechenserlös hat er weitgehend für persönliche Bedürfnisse verwendet (E. VII.3.4, 3.5). Er hat damit die Einziehung dieser Gelder verhindert. A. hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. In objektiver und subjektiver Hinsicht liegt noch ein leichtes Verschulden vor. Es ist eine Geldstrafe auszusprechen. Diese ist mit 120 Tagessätzen zu bemessen.
117 - 2.3.2 Sachverhaltskomplex 2 2.3.2.1 Den strafbaren Handlungen gemäss Sachverhaltskomplex 2 liegt durchwegs die Vereinbarung von A. mit B. zugrunde, die L. AG zur Offertstellung einzuladen und ihr zu ermöglichen, ihre Offerte anhand der internen Budgetvorgabe der SBB für ein bestimmtes Projekt – die jeweils auf einer vorgängigen Schätzung von A. beruhte – zu erhöhen, um sich die Differenz (die nachträgliche Preiserhöhung) in Form von geldwerten Vorteilen zukommen zu lassen. Das Verschulden kann grundsätzlich mit einer Gesamtbetrachtung bewertet werden. 2.3.2.2 A. hat die Straftaten des mehrfachen Sich bestechen lassens und des mehrfa- chen Betrugs von Februar 2004 bis März 2014, mithin während rund zehn Jah- ren, begangen, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen (E. X.4.4.2). Er hat finanzielle Vorteile von mindestens Fr. 179‘725.70 erhalten (E. X.4.4.5). Die SBB wurde im selben Umfang in ihrem Vermögen geschädigt. Die Vorgehensweise ist kreativ. A. nutzte seine Vertrauensstellung bei der SBB, seine Funktion und seine Kenntnis des für die Projekte jeweils zur Verfügung stehenden Budgets aus, um die L. AG wiederholt zur Offertstellung anzufragen und ihr zu ermöglichen, nachträglich eine grundlos erhöhte Offerte einzureichen. Seine Handlungsweise bestand in zahlreichen einzelnen Handlungen, wobei die erhaltenen Vorteile bzw. die der SBB verursachten Schäden kleinere Beträge waren, die sich aber im Laufe der Zeit – aufgrund der zahlreichen Vergaben – summierten. Die Initiative ging stets von A. aus, abgesehen von der Photovolta- ikanlage, bei welcher B. der Auslöser war. A. hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. A. handelte aus finanziellen Interessen. Er be- fand sich weder in einer Schulden-Notlage noch in engen finanziellen Verhältnis- sen. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mittelschwer. Aufgrund der Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zusätzlich ist eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 314 StGB; E. XII.1.3 und XII.7). 2.3.2.3 Die beiden Vorteilsannahmen von wertmässig Fr. 8‘672.-- und Fr. 4‘878.--, be- gangen im Oktober 2013 und März 2014 (E. XI.4), wiegen im Gesamtkontext verschuldensmässig noch leicht. Sie sind daher mit einer Geldstrafe zu ahnden. 2.4 Hypothetische Gesamtstrafe Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug beträgt rund 32 Monate Frei- heitsstrafe (E. XV.2.2). Diese ist wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Sachverhaltskomplex 1; E. XV.2.3.1.1), mehrfachen Sich bestechen lassens und mehrfachen Betrugs (Sachverhaltskomplex 2; E. XV.2.3.2.2) angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für diese weiteren Taten ist eine Erhöhung um
118 - rund 16 Monate vorzunehmen; zusätzlich sind nach Art. 314 StGB zwei Geldstra- fen zu verhängen. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 48 Monate.
Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu bestrafende Tat der Geldwäsche- rei beträgt 120 Tagessätze (E. XV.2.3.1.2). Diese ist wegen mehrfacher Vorteils- annahme (E. XV.2.3.2.3) und der zwingenden Geldstrafen nach Art. 314 StGB (E. XV.2.3.1.1, XV.2.3.2.2) angemessen, um 80 Tagessätze, zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die hypothetische Gesamtgeldstrafe beträgt 200 Tagessätze. 2.5 Täterkomponenten 2.5.1 A. ist heute 56jährig und gesund. Er absolvierte wegen einer Hörbehinderung die Schweizerische Schwerhörigenschule (Primar- und Bezirksschule). Von 1978 bis 1982 absolvierte er eine Lehre als Elektrozeichner B und arbeitete danach ein Jahr im Lehrbetrieb. Von 1983 bis 1987 arbeitete er im BB. und absolvierte be- rufsbegleitend das Studium als Elektroingenieur HTL. Ab 2. November 1987 war er bei der SBB in verschiedenen Funktionen tätig, immer im Bereich Elektroan- lagen, schwerpunktmässig Niederspannungsanlagen. Ab Beginn war er Projekt- leiter und verdiente zuletzt monatlich Fr. 8‘500.-- netto. Seine damalige Ehefrau erzielte einen monatlichen Lohn von Fr. 2‘500.-- netto. Nach der Untersuchungs- haft (Entlassung: 1. Mai 2014) war A. drei Monate lang arbeitslos. Seit Anfang August 2014 ist er in einem Ingenieurbüro tätig, wo er bis Dezember 2017 netto Fr. 7‘100.-- inkl. 13. Monatslohn verdiente. Nachdem der Arbeitgeber vom Straf- verfahren Kenntnis erhalten hatte, wurde er zurückgestuft. Er verdient heute mo- natlich netto Fr. 4‘800.-- inkl. 13. Monatslohn. A. hat, abgesehen vom 1999 er- worbenen Einfamilienhaus und der Hypothek, weder Vermögen noch Schulden. A. heiratete 1990. Er hat drei Kinder (Jg. --, --, --); heute wohnt noch die Tochter (Jg. ) bei ihm. Sie wird voraussichtlich im August 2020 die Lehre abschliessen und ist finanziell weitgehend selbständig; A. kommt für ihre Krankenkasse und ihre Arztrechnungen auf. Seit April 2016 ist A. geschieden und muss seiner Ex- Frau monatlich Alimente von Fr. 3‘352.-- bezahlen, basierend auf dem früheren Einkommen. Die Ex-Frau lebt heute wieder in seinem Haushalt, weshalb er zur- zeit keine direkten Alimente bezahlt. Beide kommen gemeinsam für die Lebens- kosten auf (BA pag. 13-01-00-0010 f., 13-01-00-0087 f.; TPF pag. 98.930.1 f.). A. ist nicht vorbestraft (TPF pag. 98.221.2) und im Betreibungsregister nicht ver- zeichnet (TPF pag. 98.261.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus. 2.5.2 A. war gemäss seinen Angaben erleichtert, als sein strafbares Verhalten ans Ta- geslicht kam. Er zeigte sich schon während der Haft (BA pag. 06-01-00-0019 ff.,
Die Untersuchungshaft von 30 Tagen (2. April 2014 bis 1. Mai 2014; BA pag. 06- 01-00-0004 f., -0022, -0040 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
120 - 2.7 Tagessatz 2.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). 2.7.2 Ausgehend vom heutigen monatlichen Einkommen von Fr. 4‘800.-- netto, den Berufsauslagen von monatlich Fr. 500.-- (Abonnementskosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung; TPF pag. 98.261.13), der Krankenkassenprämie von geschätzt Fr. 500.-- sowie den familiären Unterhaltspflichten gegenüber der ge- schiedenen Ehefrau und der Tochter ist der Tagessatz auf Fr. 50.-- festzusetzen. 2.8 Bedingter Vollzug 2.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheits- strafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil min- destens sechs Monate betragen (aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). 2.8.2 Aus objektiven Gründen kann für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafauf- schub in Betracht fallen. A. ist nicht vorbestraft. Er hat während mehr als zehn Jahren aus finanziellen Interessen delinquiert. Seine strafbare Tätigkeit wurde nur aufgrund der Untersuchungshaft unterbunden. Sämtliche Taten erfolgten in Zusammenhang mit seiner früheren amtlichen Tätigkeit bei der SBB. Seit der letzten Tat, mithin seit etwas mehr als vier Jahren, hat sich A. wohl verhalten. Er ist beruflich und sozial integriert. Aufgrund der heutigen persönlichen Situation und des Umstands, dass die Taten mit der Amtstätigkeit zusammenhängen, ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Es kann keine schlechte Prognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) gestellt werden, welche den teilbedingten Vollzug aus- schliessen würde. Somit kann A. der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Dem mittelschweren Tatverschulden ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu voll-
121 - ziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen ist. Der Strafauf- schub kann A. somit für die restlichen 24 Monate gewährt werden. Für die Geld- strafe ist der Strafaufschub in vollem Umfang zu gewähren. 2.8.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund des mittelschweren Verschuldens, der Tatmehrheit, des sehr langen Deliktszeitraums sowie des Umstands, dass erst die Untersuchungshaft A.s strafbare Tätigkeit unterband, ist eine Probezeit von drei Jahren anzuordnen. 2.9 Der Vollzugskanton ist Zürich (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
B. hat während eines langen Deliktszeitraums den Beamten A. bestochen. Die Handlungen erstrecken sich von Februar 2004 bis März 2014 (E. X.2.1 i.V.m. X.5), mithin über einen Zeitraum von zehn Jahren, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen (E. X.4.4.2). B. gewährte A. finanzielle Vorteile von mindestens Fr. 179‘725.70 (E. X.5 i.V.m. X.4.4.5). Die Vorgehens- weise kann als dreist bezeichnet werden, denn die Bestechungsgelder wurden nicht aus dem eigenen Vermögen bzw. jenem der L. AG bezahlt, sondern intern auf Projekte der SBB verbucht und mittels grundlos erhöhten Offerten bzw. Rech- nungen der SBB belastet. Die von der L. AG kalkulierte Gewinnmarge wurde durch die Bestechungszahlungen in keiner Weise geschmälert.
In subjektiver Hinsicht steht fest, dass die Initiative für die Erhöhung der Offerten von A. ausging – abgesehen in Bezug auf die Photovoltaikanlage, wo B. der Aus- löser war. A. gab jeweils vor, um welchen Betrag eine Offerte erhöht werden konnte. B. war aber mit dem modus operandi einverstanden und ermöglichte so die Bestechungshandlungen. Sodann war es B., der entschied, dass A. über die L. AG Unterhaltungselektronikartikel beziehen konnte, die Photovoltaikanlage und die Leasingraten für den Mercedes Benz finanziert wurden und dass er Flot- tenrabatte erhielt. Er verwaltete die sogenannte „Kasse“, mit der die Zuwendun- gen abgerechnet wurden. B. erzielte keinen persönlichen Vorteil; er profitierte indes mittelbar, als Geschäftsführer und Hauptaktionär der L. AG. B. hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.
Objektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht; auch subjektiv ist es nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist auf 10 Monate bzw. 300 Tagessätze festzusetzen. 3.3 Weitere Taten 3.3.1 Mit dem gleichen Tatvorgehen wie beim Bestechen hat sich B. – diesbezüglich in Mittäterschaft mit A. – wegen mehrfachen Betrugs strafbar gemacht. B. wollte A. in der Höhe von mindestens Fr. 179‘725.70 bereichern und schädigte die SBB im selben Umfang in ihrem Vermögen (E. XIII.2.2, XIII.5). Hinsichtlich der weite- ren objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann auf das vorstehend Ge- sagte verwiesen werden. Das Tatverschulden ist nicht mehr leicht.
123 - 3.3.2 Die beiden Vorteilsgewährungen von wertmässig Fr. 8‘672.-- und Fr. 4‘878.--, begangen im Oktober 2013 und März 2014 (E. XI.5), beruhen auf der Initiative von A. und wiegen verschuldensmässig sowohl objektiv wie subjektiv leicht. 3.4 Hypothetische Gesamtstrafe Die Einsatzstrafe ist für diese weiteren Taten (E. XV.3.3) angemessen, insge- samt um rund 4 Monate bzw. 120 Tagessätze, zu erhöhen. Die hypothetische Gesamtstrafe entspricht somit einem Äquivalent von 14 Monaten Freiheitsstrafe. 3.5 Täterkomponenten 3.5.1 B. ist heute 52jährig und gesund. Er ist verheiratet und kinderlos. Er absolvierte eine Lehre als Elektromonteur, den Kontrolleur und die höhere Fachprüfung, wel- che der Meisterprüfung entspricht. Er arbeitete noch vier Jahre im Lehrbetrieb und wechselte dann als Sachbearbeiter in eine Firma, wo er knapp zehn Jahre in verschiedenen Positionen, auch als Leiter, tätig war. Im Jahr 2000 wechselte er in eine Elektrofirma, wo er Abteilungsleiter war. Im Jahr 2002 kaufte er zusam- men mit Partnern die L. AG, ein Elektrounternehmen, welches Stark- und Schwachstrominstallationen, Schaltanlagen, Gebäudetechnik und Photovoltaik macht. B. ist bis heute Geschäftsführer. Er führt und unterstützt sämtliche Abtei- lungsleiter. Die L. AG beschäftigte 2014 ca. 360 Mitarbeiter, einschliesslich Lehr- linge. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der CC. AG; diese ist nur an L. AG beteiligt. B. ist an ihr zu 59% beteiligt und in beiden Gesellschaften Verwaltungsratsmitglied (BA pag. 13-02-00-0002 f., -0013). Gemäss Steuerver- anlagung 2016 erzielte B. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 392’000.-- und aus Wertschriftenertrag von Fr. 274‘000.--. Das Wertschriften- vermögen betrug Fr. 8,8 Mio. Seine Liegenschaft hatte einen Steuerwert von Fr. 1,6 Mio. B. erklärte, dass er im Juni 2018 in den Kanton W. ziehe; sonst habe sich nichts geändert (TPF pag. 98.930.20 f.; 98.262.51). B. ist nicht vorbestraft und im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF pag. 98.222.2; 98.262.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus. 3.5.2 B. kann ein kooperatives Verhalten zugutegehalten werden. Seine Aussagen in der ersten Einvernahme trugen wesentlich zur Aufklärung der Sache bei und er- leichterten die Ermittlungen, auch wenn er später die Aussage verweigerte. B. ist einsichtig und erklärte, dass er dies – das Gewähren von Vorteilen – nie mehr tun würde; er habe einen grossen Fehler begangen (vgl. X.3.1.2). Das Wohlver- halten seit der Tat ist neutral zu berücksichtigen. Andere strafmindernde oder
124 - straferhöhende Faktoren liegen nicht vor. Das Geständnis und das kooperative Verhalten sind im Umfang von rund 15% strafmindernd zu werten. 3.6 Konkrete Strafe Ausgehend von der hypothetischen Gesamtstrafe im Äquivalent von 14 Monaten Freiheitsstrafe ergibt sich aufgrund der Strafminderung von ca. 15% eine Strafe in einem Äquivalent von 12 Monaten. In diesem Bereich stehen Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ zur Verfügung. Die Tatschwere gebietet vorliegend nicht eine Freiheitsstrafe. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Geldstrafe auszufällen (E. XV.1.3). Diese ist auf 360 Tagessätze festzusetzen. 3.7 Tagessatz 3.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). 3.7.2 Ausgehend von jährlichen Einkünften von Fr. 660‘000.-- (Einkommen und Wert- schriftenertrag), was einem Tageseinkommen von Fr. 1‘850.-- entspricht, und in Berücksichtigung des Vermögens ist der Tagessatz auf Fr. 1’300.-- festzusetzen. 3.8 Bedingter Vollzug 3.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). 3.8.2 B. ist nicht vorbestraft und hat sich seit den Taten wohl verhalten. Er war – mit Ausnahme der Handlungen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage – nicht die treibende Kraft des deliktischen Verhaltens, sondern handelte auf Initi- ative von A.. Er ist einsichtig und hat seine Fehler eingestanden. Es ist nicht da- von auszugehen, dass er unter ähnlichen Umständen wieder straffällig werden würde. Er ist beruflich und sozial integriert. Es kann keine schlechte Prognose gestellt werden. Somit ist B. der vollständig bedingte Vollzug zu gewähren. 3.8.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
125 - Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
C. hat während eines langen Deliktszeitraums den Beamten A. bestochen. Die Handlungen erstrecken sich von Februar 2004 bis März 2014 (E. X.2.1 i.V.m. X.6), mithin über zehn Jahre, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen (E. X.4.4.2). C. gewährte A. finanzielle Vorteile von mindestens Fr. 100‘000.-- (E. X.6.2, X.4.4.2). Die Vorgehensweise kann als dreist bezeichnet werden, denn die Bestechungsgelder bzw. die Kosten der von A. bestellten Un- terhaltungselektronikartikel wurden nicht aus dem eigenen Vermögen bzw. je- nem der L. AG bezahlt, sondern intern auf den Projekten der SBB verbucht und der SBB belastet. Die von der L. AG kalkulierte Gewinnmarge wurde durch die Bestechungszahlungen in keiner Weise geschmälert.
Die SBB war schon vor dem Eintritt von C. im November 2002 Kundin der L. AG. Sie ist es gemäss Angabe der Verteidigung von B. und C. weiterhin (TPF pag. 98.925.186, 98.925.580). Gemäss Aussage von B. machte der Anteil der SBB ca. 5% des jährlichen Umsatzes der L. AG aus (BA pag. 13-02-00-0014); C. schätzte diesen für die letzten Jahre auf 5% bis 10% (BA pag. 13-03-00-0011). Gemäss Bericht 2 der FFA vom 29. Mai 2015 generierte die L. AG von 2008 bis 2012 mit Aufträgen der SBB durchschnittlich 7% ihres Jahresumsatzes (BA pag. 11-01-00-0056), wobei es auch andere Projektleiter als A. gab, die Aufträge an die L. AG vergaben. Von 2004 bis März 2014 erteilte A. Aufträge von total Fr. 7,8 Mio. an die L. AG (BA pag. 11-01-00-0057). Die L. AG war wirtschaftlich indes nicht von diesen Auftragsvergaben abhängig. Ihr Vorteil lag darin, dass sie mit Hilfe von A. zu (weiteren) Aufträgen der SBB kam.
Objektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht; auch subjektiv ist es nicht mehr leicht. Im Vergleich zum Beschuldigten B. wiegt das Verschulden leichter. Die Einsatzstrafe ist auf 7 Monate bzw. 210 Tagessätze festzusetzen. 4.3 Weitere Taten Mit dem gleichen Tatvorgehen wie beim Bestechen hat sich C. wegen mehrfa- cher Gehilfenschaft zu Betrug strafbar gemacht. Er trug dazu bei, A. in der Höhe von mindestens Fr. 100‘000.-- zu bereichern und die SBB im selben Umfang in ihrem Vermögen zu schädigen (E. XIII.6). Hinsichtlich der weiteren objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Das objektiv und subjektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. 4.4 Hypothetische Gesamtstrafe Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Taten (E. XV.4.3) angemessen, insgesamt um rund 3 Monate bzw. 90 Tagessätze, zu erhöhen. Diese Erhöhung erfolgt hy- pothetisch, ohne Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes. Die hypotheti- sche Gesamtstrafe entspricht einem Äquivalent von 10 Monaten Freiheitsstrafe. 4.5 Täterkomponenten 4.5.1 C. ist heute 42jährig und gesund. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren. Er absolvierte eine vierjährige Lehre als Elektromonteur und erwarb danach Fachausweise und den Titel Eidg.dipl. Elektroinstallateur. Seit November 2002 ist er in der L. AG tätig. Er begann als Projektleiter und ist heute Abteilungsleiter (Abteilung Installation) und Mitglied der Geschäftsleitung. An der L. AG bzw. der CC. AG ist er mit 20% des Aktienkapitals beteiligt (BA pag. 13- 03-00-0003, -0010). Gemäss Steuererklärung 2016 erzielte C. Einkünfte aus un- selbständiger Tätigkeit von Fr. 172‘503.--, aus Nebenerwerb von Fr. 21‘165.-- und aus Wertschriftenertrag von Fr. 81‘361.--, total Fr. 275‘029.--. Seine Ehefrau erzielte ein Einkommen von Fr. 83‘136.--. Das Wertschriftenvermögen wurde mit rund Fr. 2,4 Mio. und die Liegenschaft im Kanton Z. mit Fr. 968‘000.-- deklariert. Im Dezember 2016 erwarb C. ein Ferienhaus in Griechenland (TPF pag.
127 - 98.263.7, 9). Für das Steuerjahr 2016 besteht erst eine provisorische Einschät- zung (TPF pag. 98.263.4). C. erklärte, dass die Angaben in der Steuererklärung richtig seien. Sie hätten jedoch in den letzten zwei bis drei Jahren ausserordent- liche Einkünfte aus Dividendenzahlungen verzeichnet; solche habe es vor 2015 nicht gegeben (TPF pag. 98.930.23). 2015 betrug das Einkommen von C. Fr. 148‘965.--, jenes seiner Ehefrau Fr. 80‘817.--. Der Wertschriftenertrag betrug to- tal Fr. 261.--. Die Vermögenswerte (Wertschriften und Liegenschaft) entsprachen etwa jenen von 2016 (TPF pag. 98.263.12 f.). C. ist nicht vorbestraft und im Be- treibungsregister nicht verzeichnet (TPF pag. 98.223.2; 98.263.3). Eine beson- dere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus. 4.5.2 Gehilfenschaft ist ein Strafmilderungsgrund (Art. 25 StGB). Es ist obligatorisch eine Strafmilderung vorzunehmen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 25 StGB N. 11). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die ange- drohte Mindeststrafe gebunden und es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a StGB). Ein Strafmilderungsgrund ist immer zugleich auch ein Strafminderungsgrund, den der Richter von Amtes wegen mindestens strafmindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 E. 2a; 116 IV 13 f.; TRECH- SEL/THOMMEN, Praxiskommentar, vor Art. 48 StGB N. 2 f.). Eine Strafmilderung, d.h. die Herabsetzung der Strafe auf ein Mass unterhalb des unteren Rahmens der Strafdrohung, ist vorliegend nicht möglich, da bei Betrug nebst Freiheitsstrafe alternativ Geldstrafe angedroht ist. Deren untere Grenze von einem Tagessatz kann objektiv nicht unterschritten werden. Auch ist eine mildere Strafart nicht ge- geben. Der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft ist demnach strafmindernd, d.h. innerhalb der Strafzumessung nach Art. 47 StGB, zu berücksichtigen. C. hat mit seinen Tathandlungen einen untergeordneten Beitrag zu den mittäter- schaftlich begangenen Haupttaten von B. und A. geleistet. Er hat im Wesentli- chen auf jeweilige Anweisung von B. hin gehandelt. Das erheblich leichtere Ge- wicht seiner Taten rechtfertigt eine Strafminderung um 2 Monate. 4.5.3 C. machte anfänglich Aussagen zur Sache, bestritt aber, A. finanzielle Vorteile gewährt zu haben. Er erklärte, er sei davon ausgegangen, dass A. das Material für die Arbeit benötigt habe (E. X.3.1.3). Es liegt mithin weder ein kooperatives Verhalten noch Einsicht in das begangene Unrecht vor. Andere strafmindernde oder straferhöhende Faktoren sind im Übrigen nicht ersichtlich.
128 - 4.6 Konkrete Strafe Ausgehend von der hypothetischen Gesamtstrafe im Äquivalent von 10 Monaten ergibt sich aufgrund der Strafminderung im Umfang von 2 Monaten eine Strafe in einem Äquivalent von 8 Monaten. In diesem Bereich stehen Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ zur Verfügung. Die Tatschwere gebietet vorliegend nicht eine Freiheitsstrafe. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Geld- strafe auszufällen (E. XV.1.3). Diese ist auf 240 Tagessätze festzusetzen. 4.7 Tagessatz 4.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). 4.7.2 Ausgehend von jährlichen Einkünften von Fr. 275‘000.-- (Einkommen und Wert- schriftenertrag), was einem Tageseinkommen von Fr. 763.-- entspricht, und in Berücksichtigung des Vermögens sowie der familiären Unterhaltspflichten ge- genüber den beiden Kindern ist der Tagessatz auf Fr. 550.-- festzusetzen. 4.8 Bedingter Vollzug 4.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). 4.8.2 C. ist nicht vorbestraft und hat sich seit den Taten wohl verhalten. Er war nicht die treibende Kraft, sondern handelte auf Anweisung von B.. Es ist nicht davon auszugehen, dass er unter ähnlichen Umständen wieder straffällig werden würde. Er ist beruflich und sozial integriert. Es kann keine schlechte Prognose gestellt werden. Somit ist C. der vollständig bedingte Vollzug zu gewähren. 4.8.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
129 - XVI. Einziehung bzw. Ersatzforderung
130 - mehr vorhanden sei. Es sei deshalb auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Diese sei zur Erleichterung der Wiedereingliederung auf Fr. 1,4 Mio. zu reduzieren. A. beantragt, von der Anordnung einer Ersatzforderung sei im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB abzusehen. Eine solche wäre uneinbringlich und würde seine schwierige Wiedereingliederung behindern (TPF pag. 98.925.129 ff.). 2.2 A. hat der SBB durch strafbares Verhalten gemäss Sachverhaltskomplex 1 einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. zugefügt (E. IV.3.4, V.3.3), wobei in diesem Um- fang unmittelbar zunächst die Firmen H. AG und I. GmbH und er selbst infolge Umsatzbeteiligung im Umfang von rund Fr. 600‘000.-- bereichert wurden (E. IV.3.5, V.3.4, V.3.5). Gemäss Sachverhaltskomplex 2 hat sich A. im Umfang von mindestens Fr. 179‘725.70 (E. X.4.4.5) und Fr. 8‘672.-- (E. XI.4.2) bereichert und der SBB einen Schaden von mindestens Fr. 179‘725.70 zugefügt (E. XII.4.4, 5.3, XIII.4.4, XV.2.3.2.2). A. anerkannte gegenüber der SBB Fr. 1 Mio. als teil- weise Schadenswiedergutmachung (TPF pag. 98.925.51). 2.3 A. hat die unrechtmässig erhaltenen Geldbeträge für seine Lebenshaltung und die Finanzierung der Leasingraten seines Mercedes Benz verbraucht; davon ausgenommen sind die Unterhaltungselektronikartikel und die Photovoltaikan- lage, welche Surrogate des Deliktserlöses darstellen. Ob und welche Unterhal- tungselektronikartikel allenfalls vorhanden sind, ist nicht bekannt. Die Photovol- taikanlage ist mit dem Grundstück fest verbunden und unterliegt zusammen mit diesem dem Schicksal der Grundstückbeschlagnahme. Mit Ausnahme der letzt- genannten Gegenstände kommt demnach nur eine Ersatzforderung in Frage. 2.4 Im Verfahren SV.14.0241 (Sachverhaltskomplex 1) hielt die Bundesanwaltschaft mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juni 2015 betreffend J. fest, dass mit Ein- verständnis der Betroffenen von den beschlagnahmen Vermögenswerten Fr. 125‘000.-- für die Entschädigung der Privatklägerschaft (SBB) verwendet wer- den; im Übrigen wurden weder eine Einziehung noch eine Ersatzforderung ver- fügt (BA pag. 03-01-00-0007 ff.). Der Betrag von Fr. 125‘000.-- entspricht gemäss Strafbefehl vom 26. März 2015 dem auf J. entfallenden Deliktsbetrag wegen Ge- hilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (BA pag. 03-01-00-0002). Dieser Vermö- genswert kann mithin nicht mehr einer Ersatzforderung unterliegen. 2.5 A. erledigte im Rahmen der Auftragsvergaben der SBB im Sachverhaltskomplex 1 sämtliche Arbeiten für die Firmen H. AG und I. GmbH und stellte für diese über- höht oder – wenn keine Arbeit geleistet wurde – grundlos Rechnung. A. gab sich mit einem Anteil von 50% am erzielten Umsatz zufrieden, obwohl er die „Haupt- arbeit“ geleistet hatte. Er erklärte, die Abmachung der hälftigen Beteiligung sei
131 - getroffen worden für die Begleichung von firmeninternen Aufwendungen, Steuern etc. (BA pag. 06-01-00-0021, 13-01-00-0019 f.). Wirtschaftlich betrachtet agier- ten A. und †O. bzw. später dessen Witwe wie Geschäftspartner. Die interne Rol- lenverteilung und die Regelung der Gewinnverteilung ist für die Frage der Ersatz- forderung unerheblich. Demnach kann für den gesamten deliktischen Betrag eine Ersatzforderung gegen A. ausgesprochen werden. Unter Berücksichtigung des beschlagnahmten Betrags von Fr. 125‘000.-- aus dem Vermögen von J. kann im Sachverhaltskomplex 1 noch ein Betrag von rund Fr. 1‘075‘000.-- einer Ersatz- forderung unterliegen. Hinzu kommen die Beträge von Fr. 179‘725.70 und Fr. 8‘672.-- gemäss Sachverhaltskomplex 2. 2.6 Aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation ist die Ersatzforderung zur Erleichterung der Wiedereingliederung nach dem teilbedingten Strafvollzug im reduzierten Umfang von Fr. 1‘000‘000.-- festzusetzen (Art. 71 Abs. 2 StGB). XVII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
B. beantragt, die Zivilklage sei abzuweisen bzw. sie sei auf den Zivilweg zu ver- weisen (TPF pag. 98.925.159).
C. beantragt Abweisung der Zivilklage, soweit ihn betreffend (TPF pag. 98.925.548). 3.2 Die Privatklägerin stützt ihre Schadenersatzforderungen gegen A., B. und C. auf Art. 41 Abs. 1 OR, eventualiter auf Art. 41 Abs. 2 OR. Gegenüber A. stützt sie ihre Begehren zusätzlich auf Art. 321e Abs. 1 OR. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt (Art. 41 Abs. 2 OR). Wer Scha- denersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR).
136 - Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). 3.3 In Bezug auf den Schaden und dessen Höhe macht die Privatklägerin geltend, die L. AG habe ihr aufgrund der Machenschaften von A. und B. im Rahmen von Auftragsvergaben für folgende Beträge, die A. zugekommen seien, unrechtmäs- sig Rechnung gestellt: Fr. 302‘686.74 für Elektrogeräte, Fr. 29‘816.65 für die Pho- tovoltaikanlage, Fr. 50‘000.-- für die Leasingraten des Mercedes Benz, Fr. 39‘573.40 für weitere Leistungen an A.. Der Schaden betrage demnach total Fr. 422‘076.80. Dieser sei von A. und B. gemeinsam verursacht worden. C. habe in diesem Zusammenhang – mit A. und B. – einen Schaden in der Höhe von Fr. 256‘944.34 mitverursacht (TPF pag. 98.925.95 ff.). 3.3.1 Unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Anklagevorwürfen gemäss Sachver- haltskomplex 2 (E. X, XII, XIII) ist erwiesen, dass A. und B. der Privatklägerin gemeinsam einen Schaden von mindestens Fr. 179‘725.70 zugefügt haben, wo- von ein Anteil von Fr. 100‘000.-- durch C. mitverursacht worden ist. 3.3.2 Zur Schadensposition von Fr. 39‘573.40 für weitere Leistungen an A. verweist die Privatklägerin auf eine „Bestellübersicht Rechnung und Rechnungsbetrag ge- sendet von Anbieter abweichend“ (Beilage 11 zum schriftlichen Plädoyer; BA pag. 10-01-00-0110 = TPF pag. 98.925.69). Sie bringt vor, ein Vergleich der von der L. AG als Anbieterin der Privatklägerin zugestellten Rechnungen mit den ent- sprechenden Offerten und ursprünglichen Rechnungen habe einen Überschuss von Fr. 143‘725.90 und ein Rechnungsminus von Fr. 23‘335.85, somit einen Net- toüberschuss von Fr. 120‘390.05, ergeben. Es sei davon auszugehen, dass die- ser Betrag in die von B. verwaltete „Kasse“ eingeflossen sei, aus welcher unter anderem die Beträge von Fr. 29‘816.65 für die Photovoltaikanlage und von Fr. 50‘000.-- für die Leasingraten des Mercedes Benz an A. bezahlt worden seien. Unter Abzug eines unbenützten Restguthabens von ca. Fr. 500.-- bis Fr. 1‘000.-
im Jahr 2014 ergebe sich somit eine Differenz von Fr. 39‘573.40, welche eben- falls A. zugutegekommen sein müsse, sei dies in Form weiterer Barauszahlun- gen oder kostenloser Warenlieferungen (TPF pag. 98.925.99). Die Bestellübersicht umfasst einen über die Anklage hinausgehenden Zeitraum vom 10. Oktober 2001 bis 14. Februar 2014 und ist schon deshalb nicht geeignet, den widerrechtlich zugefügten zusätzlichen Schaden im geltend gemachten Um- fang zu beweisen. Die adhäsionsweise Zivilklage hat sich auf den durch das an- geklagte strafbare Verhalten verursachten Schaden zu beziehen. Eine Ausschei- dung auf den anklagerelevanten Zeitraum nimmt die Privatklägerin nicht vor. Ein Schaden von Fr. 39‘573.40 aus weiteren Leistungen an A. ist nicht erstellt.
137 - 3.3.3 Ein den Betrag von Fr. 179‘725.70 übersteigender Schaden ist nicht erwiesen. 3.4 Die Widerrechtlichkeit und die Absicht des Handelns von A., B. und C. sind unter Hinweis auf die Ausführungen zum Sachverhaltskomplex 2 erstellt. 3.5 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urhe- ber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). A., B. und C. sind demnach solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 100‘000.-- zu bezahlen. A. und B. sind ausserdem zusätzlich solidarisch zu verpflichten, der Privatkläge- rin als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 79‘725.70 zu bezahlen. 3.6 Die Privatklägerin verlangt Zusprechung eines Schadenszinses von 5% ab dem
139 - die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 1.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 1.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
140 -
Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 7. Juni 2018 für seine Aufwendungen vom 2. April 2014 bis 15. Juni 2018 (einschliesslich Teilnahme an der Hauptver- handlung und an der Urteilseröffnung) eine Entschädigung von Fr. 53‘132.41 gel- tend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; TPF pag. 98.721.1 ff.). Der Aufwand umfasst: 169,4 Stunden Arbeit à Fr. 230.--, 32,5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--, 16,75 Stunden Arbeit und 3,5 Stunden Reisezeit Praktikant à je Fr. 100.--, Aus- lagen von Fr. 8‘605.40 (Fotokopien, Porti, Reise- und Übernachtungsspesen), zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Aufwand ist hinreichend spezifiziert und erscheint notwendig und angemessen. Die Arbeitszeit ist wie beantragt zum Stundenan- satz von Fr. 230.-- zu entschädigen, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeits- bereich liegt. Reisezeit ist mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Der Einsatz des Praktikanten ist mit Fr. 100.-- pro Stunde zu entschädigen. Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung ist demnach auf insgesamt Fr. 53‘132.40 (inkl. MWST) festzusetzen, abzüglich der Akontozahlung von Fr. 25‘398.09. 3.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten hat die beschuldigte Per- son die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss in reduziertem Umfang dem Bund zurückzuzahlen. A. ist in vollem Umfang kostenpflichtig, weshalb er die ganze Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen hat. A. ist somit zu verpflichten, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 53‘132.40 dem Bund zu- rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. XX. Entschädigungen
144 - des Aufwands grösstenteils auf der Spezifikation --, da eine exakte Triage nicht möglich war. Der Aufwand ist wie folgt entschädigungsberechtigt: 50,83 Std. ge- mäss Spezifikation -- vom 22. August 2016 bis 3. Juni 2018 (51,83 Std. abzüglich 1 Std. Wegzeit zum Klienten), 1,5 Std. gemäss Spezifikation -- vom 4. Oktober 2016 bis 8. September 2017, 17 Std. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung, Reisezeit 6 Std. (2 Fahrten Luzern-Bellinzona retour à 3 Std.). Der Zeitaufwand ist gesamthaft mit Fr. 17‘145.90 zu entschädigen (69,33 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 15‘945.90, 6 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1‘200.--). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 686.-- (2 Bahnfahrten Luzern-Bellinzona retour 1. Klasse mit Halbtax à Fr. 93.-- = Fr. 186.--, 2 Hotelübernachtungen à Fr. 150.-- = Fr. 300.--, weitere Auslagen pauschal Fr. 200.--). Die ausnahmsweise Benützung des Pri- vatfahrzeugs ist nicht begründet, da keine erhebliche Zeitersparnis vorliegt (Art. 13 Abs. 3 BStKR). Eine Administrationspauschale von 3% ist nicht gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein Zwischentotal von Fr. 17‘831.90. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% (gemäss Kostennote; der vor 1. Januar 2018 angefallene Aufwand ist minim und daher vernachlässigbar), entsprechend Fr. 1‘373.05, ergibt sich eine Entschädigung von total Fr. 19‘204.95. Der weitere Aufwand der Privatklägerin von 220 Stunden ist nicht spezifiziert. Es kommt daher nur eine ermessensweise Entschädigung in Frage. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Privatklägerin Nachforschungen im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben machte, die für die Ermittlungen nützlich waren (--; vgl. E. IV.3.4.3, V.3.3). Der entsprechende Aufwand ist daher entschädigungsberech- tigt. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Erledigung von Editionsbegehren der Strafbehörden (Aktenübermittlung) und die Ausübung von Teilnahmerechten an Einvernahmen ist grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt. Das gleiche gilt für den vor Eröffnung des Strafverfahrens angefallenen Aufwand. Ermes- sensweise ist ein Aufwand von 100 Stunden entschädigungsberechtigt. Der Stundenansatz von Fr. 200.--, entsprechend dem anwaltlichen Minimalansatz, ist nicht gerechtfertigt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 100.-- festzusetzen. Die Ent- schädigung für weiteren Aufwand ist somit auf Fr. 10‘000.-- festzusetzen. 1.5 Die Beschuldigten A., B. und C. sind demnach zu verpflichten, die Privatklägerin im Umfang von gerundet Fr. 29‘205.-- (Fr. 19‘204.95 Anwaltsentschädigung; Fr. 10‘000.-- weiterer Aufwand) zu entschädigen. Aufgrund des Umfangs des Auf- wands in Bezug auf die einzelnen Beschuldigten ist folgender Verteilschlüssel gerechtfertigt: A. 60%, B. 25%, C. 15%. Das Gesetz sieht keine solidarische Kos- tentragung bei mehreren Verurteilten vor. Die Beschuldigten sind somit zu ver- pflichten, die Privatklägerin mit folgenden Beträgen zu entschädigen: A. Fr. 17‘523.--, B. Fr. 7‘301.25, C. Fr. 4‘380.75.
145 -
Die Strafkammer erkennt:
1.1 Das Verfahren gegen A. wird eingestellt in: – Anklageziffer 1.1.1 (mehrfache ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB), 1.1.2 (gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und 1.1.3 (mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB), soweit die Handlungen vor dem 15. Juni 2003 begangen worden sein sollen; – Anklageziffer 1.1.4 (Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB), soweit die Handlungen vor dem 15. Juni 2011 begangen worden sein sollen. 1.2 A. wird – soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird – schuldig gespro- chen des bzw. der: – mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB; – mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB; – mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB; – mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; – Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. 1.3 A. wird – soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird – frei gesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.3).
2.1 A., B. und C. werden solidarisch verpflichtet, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG Fr. 100‘000.-- nebst Zins zu 5% seit 17. Februar 2014 als Schadenersatz zu bezahlen. 2.2 A. und B. werden zusätzlich solidarisch verpflichtet, den Schweizerischen Bundes- bahnen SBB AG Fr. 79‘725.70 nebst Zins zu 5% seit 17. Februar 2014 als Scha- denersatz zu bezahlen.
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) E. AG (auszugsweise im Dispositiv) Grundbuchamt Y. (auszugsweise im Dispositiv)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 26. Februar 2019