Urteil vom 27. Oktober 2017 und Berichtigung vom 30. Oktober 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukacs Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes, und als Privatklägerschaft:
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Caroline Ehlert, Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache, teilweise versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 7.3 6
Die Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen sei auf die verhängte Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
Folgende Beträge seien von den mit Verfügung vom 17. November 2016 gesperrten Konten einzuziehen:
Die bisher entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren seien A. aufzuer- legen (Art. 422 ff. StPO), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag durch die Einziehung gemäss Ziff. 4 gedeckt sei.
Rechtsanwältin Caroline Ehlert sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwältin Caroline Ehlert für die amt- liche Verteidigung von A. für das Verfahren im Kanton Zürich mit Fr. 2‘894.95 (inkl. MWST) aus der Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis entschädigt wurde.
A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im vollen Umfang zurückzuerstatten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag durch die Einziehung ge- mäss Ziff. 4 gedeckt sei.
Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
Das Urteil sei nach Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Migrationsdiensten zu- zustellen (Art. 82 VZAE).
Anträge der Privatklägerschaft:
Es wird 5% Zins für Schadenersatz und Genugtuung verlangt (ohne Bezifferung).
Es wird Schadenersatz von Fr. 1‘600.-- und Genugtuung von Fr. 100.-- verlangt.
Es wird Schadenersatz in der Höhe des entwendeten Betrags zuzüglich 5% Zins verlangt.
Es wird Schadenersatz von Fr. 600.-- verlangt.
Es wird Schadenersatz in der Höhe des einbezahlten Betrags zuzüglich 5% Zins verlangt.
Es wird Genugtuung von Fr. 5‘000.-- verlangt.
Anträge der Verteidigung:
Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände sowie Dokumente seien freizugeben und dem Beschuldigten auf erstes Verlangen auszuhändigen.
Der Beschuldigte sei für die erlittenen Zwangsmassnahmen angemessen zu ent- schädigen.
Die Forderungen der Privatkläger seien abzuweisen.
Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.
Prozessgeschichte: A. Am 8. März 2016 erstattete H., Ermittler im Bereich Unternehmenssicherheit bei der Post CH AG, gegen deren Mitarbeiter A. Anzeige bei der Kantonspolizei Zü- rich (pag. BA 10.1.2). Hierauf eröffnete diese ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Diebstahls sowie Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. B. Am 14. März 2016 wurden am individuellen Arbeitsplatz von A. (Niv. 2/G3) im Briefzentrum International in Zürich-Mülligen (BZI) 58 IBRS-Sendungen polizei- lich sichergestellt. Hiervon enthielten 33 (pag. BA 15.1.6 ff.; dass die Angabe
9 - Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung ei- nes öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufga- ben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtli- chen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen wor- den ist. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlich- rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Bei- zug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrau- ten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG entsprechend Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. der SBB AG (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG; Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]). 1.2.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung eingeholt, und zwar gestützt auf eine Praxisänderung des EJPD, wonach für Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich sei. Das EJPD begründet dies in einer Verfügung vom 27. Januar 2016 damit, dass Art. 11 Abs. 2 POG extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verant- wortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtlichen) Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (TPF pag. 4.510.5). Dazu sei bemerkt, dass das EJPD bis zu dieser Praxisänderung unter Geltung des POG (in Kraft seit 1. Oktober 2012) noch gegenteiliger Auffas- sung war (Entscheid SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 Prozessgeschichte lit. A und E. 2.2 sowie Ermächtigungsverfügung des EJPD vom 12. März 2014). 1.2.4 Auch wenn der strafrechtliche Begriff des Beamten (im Allgemeinen im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder punktuell im Sinne von Art. 321 ter StGB) und derjenige nach Verantwortlichkeitsgesetz grundsätzlich denselben Grundüberlegungen fol- gen (so BGE 70 IV 219; vgl. ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beam- tenstrafsachen des Bundes, Bern 1995, S. 29), bedeutet dies nicht, dass sie in
10 - allen Fällen deckungsgleich sind. Die Verantwortlichkeit der Post CH AG (als ei- ner mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation) und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG findet Art. 15 VG (Ermächtigung zur Strafverfolgung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG (Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom
13 - sierten IBRS-Sendungen gerechnet bzw. die Absender keinen Sendungsnach- weis erwartet hätten. Auch habe er gewusst, dass die täglich ca. 500 im Brief- zentrum eintreffenden IBRS-Sendungen weder gezählt noch gebündelt noch die Briefbehälter, in denen sich die IBRS-Sendungen befunden hätten, gewogen würden. Er habe gewusst, dass es bei täglich ca. 500 im Briefzentrum eintreffen- den IBRS-Sendungen nicht auffalle, wenn einige Sendungen fehlen würden. Indem der Beschuldigte von Juli 2015 bis und mit 14. März 2016 in mindestens 70 Malen eine unbestimmte Anzahl, jedoch mindestens 4‘060 bereits zur Weiter- sendung nach Australien sortierte IBRS-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ im Gesamtwert von mindestens Fr. 122‘500.-- zur Aneignung in unrecht- mässiger Bereicherungsabsicht weggenommen und für sich persönlich Einkünfte in diesem Umfang erzielt habe, habe er die Kosten seiner Lebensgestaltung fi- nanziert und mithin die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausgeübt. 2.2 Beweisergebnis 2.2.1 Vorbemerkung Als die für die Sortierung der IBRS-Sendungen zuständige Mitarbeiterin realisiert hatte, dass nach der Mittagspause Sendungen fehlten, begann sie, diese vor und nach der Mittagspause zu wägen (Aussage K., E. 2.2.2.3). Da sich ihr Verdacht bestätigt hatte, informierte sie ihre Vorgesetzten. Die Post CH AG erkannte mit- tels des Videoüberwachungssystems, dass der Beschuldigte sich in der Mittags- pause an den Arbeitsplatz dieser Mitarbeiterin begab, dort Sendungen holte und sie an seinen Arbeitsplatz verbrachte. Hierauf erfolgte die Strafanzeige gegen den Beschuldigten (vorne lit. A). Bei der am 14. März 2016 am Arbeitsplatz des Beschuldigten durchgeführten polizeilichen Kontrolle konnten 58 IBRS-Sendun- gen vorgefunden und sichergestellt werden (vorne lit. B). 2.2.2 Personalbeweise 2.2.2.1 Aussagen des Beschuldigten a) Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2016 – nach anfänglichem Bestreiten und nachdem ihm zwei Videosequenzen der Über- wachungskamera vom 14. März 2016, 13:06 und 13:07 Uhr, gezeigt worden wa- ren – zu, die an diesem Tag sichergestellten IBRS-Sendungen in einem grauen Briefbehälter an seinem Arbeitsplatz deponiert zu haben. Es habe sich dabei um Sendungen nach Australien gehandelt (pag. BA. 13.1.2 f.). In der zweiten poli- zeilichen Einvernahme vom 16. November 2016 bestätigte der Beschuldigte, die
14 - bereits sortierten IBRS-Sendungen im Bereich ID Export, Bereich Sortierung CCRI/IBRS (Niv. 2/L4), aus einem Briefbehälter herausgenommen und in einen mitgeführten Briefbehälter gelegt zu haben. Danach habe er sich an seinen Ar- beitsplatz (Niv. 2/G3) begeben und die Briefbehälter mit den IBRS-Sendungen dort deponiert (pag. BA 13.1.19, Ziff. 7). Auf Vorhalt, anhand der Video-Überwa- chungen habe festgestellt werden können, dass er 16 Mal solche IBRS-Sendun- gen genommen und an seinem Arbeitsplatz deponiert habe, antwortete der Be- schuldigte, ja, das könne sein. Er habe die Sendungen in seiner halbstündigen Pause genommen und sie nach dieser Pause jeweils wieder aufs Band gelegt. Die Sendungen seien dann wieder zurückgegangen (pag. BA 13.1.20 Ziff. 18 f.). Auf die Frage, weshalb er das 16 Mal gemacht habe, sagte er, er habe das mehr- mals gemacht, wisse aber nicht mehr, wie viele Male (pag. BA 13.1.20 Ziff. 20). Auf erneuten Vorhalt, dass in den vom 18. Januar 2016 bis 14. März 2016 er- stellten Videoaufnahmen ersichtlich sei, dass er an 16 Tagen IBRS-Sendungen aus dem vorerwähnten Bereich genommen habe, räumte er ein, es könne sein, dass es 16 Mal gewesen seien (pag. BA 13.1.23 f. Ziff. 48). Auf Vorhalt mehrerer Videoaufnahmen bestätigte er, dass es sich um ihn handle (pag. BA 13.1.21 ff.). Er habe erst seit Anfang Jahr IBRS-Sendungen genommen, nicht im letzten Jahr (pag. BA 13.1.23 Ziff. 45). Bei der postinternen Befragung hatte er angegeben, lediglich drei oder vier Mal Sendungen genommen zu haben (pag. BA. 13.1.10). In der Hafteinvernahme vom 17. November 2016 erklärte der Beschuldigte, er habe zwei bis fünf Mal IBRS-Sendungen genommen; er habe jeweils 15, 20, 30 oder mehr IBRS-Sendungen mitgenommen (pag. BA 6.0.17 f.). In der polizeili- chen Einvernahme vom 16. November 2016 sagte er hingegen, dass es pro Mal 10 oder auch 50 Sendungen gewesen sein könnten (pag. BA. 13.1.23, Ziff. 47). Den auf der Videoaufnahme sichtbaren leeren grauen Briefbehälter habe er des- wegen über den die Sendungen enthaltenden Briefbehälter gestülpt, damit nie- mand die Sendungen im (unteren) Briefbehälter habe sehen können (pag. BA 13.1.2, Ziff. 25). Auf Vorhalt der Videosequenz vom 17. Februar 2016, 13:07:24 Uhr, erklärte er, er habe abgewartet, bis der andere dort arbeitende Mitarbeiter weggegangen sei, damit er unbemerkt die IBRS-Sendungen habe nehmen kön- nen. Er habe nicht gewollt, dass jemand denke, er stehle etwas (pag. BA 13.1.23, Ziff. 44). Er habe mit den bereits sortierten IBRS-Sendungen nichts zu tun ge- habt. Er habe lediglich manchmal die unsortierten IBRS-Sendungen nach der Ankunft in den Bereich der Sortierung bringen müssen (pag. BA 13.1.20, Ziff. 14). Zur Aussage von H. in der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2017, wo- nach auf den Videoaufzeichnungen zu sehen sei, wie der Beschuldigte die IBRS- Sendungen an seinem Arbeitsplatz jeweils in blaue Stapelboxen lege, entgeg- nete der Beschuldigte, an seinem Arbeitsplatz kämen falsche Sendungen an.
15 - Diese würden sie kontrollieren und da hintun. Die blauen Kisten, welche er be- nutze, würden unten bearbeitet. Da drin seien nicht nur ein Brief, sondern 50 Briefe, und zwar Inlandbriefe (pag. BA 12.3.17, Z. 5 ff.). In der Einvernahme vom
16 - sich bei sämtlichen an seinem Arbeitsplatz sichergestellten Sendungen um sol- che gehandelt habe, welche an Lotterien nach Australien und ähnlichem gehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit Bargeld beinhalten würden, verneinte er, dies gewusst zu haben. Er habe nicht geschaut, welche Sendungen es gewesen seien, sondern habe einfach hineingegriffen (pag. BA 13.1.3, Ziff. 21-23). Bei der postinternen Befragung hatte er hingegen erklärt, gewusst zu haben, dass diese Sendungen nach Australien gehen würden (pag. BA 13.1.10, Frage 9). c) Zu seiner finanziellen Situation befragt, gab der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen zusammen mit seiner Ehefrau von ca. Fr. 8‘000.-- bzw. seit sei- ner Entlassung aus der Post im März 2016 von Fr. 7‘000.-- an (pag. BA 13.1.24, Ziff. 50, 52). Seit ca. Juli oder August 2015 lebe er mit seiner Ehefrau beim Sohn; sie hätten deshalb keine Mietkosten. Die Lebenshaltungskosten würden sich auf die Ausgaben für die Krankenkasse für sich und seine Ehefrau von monatlich ca. Fr. 700.-- sowie einen monatlichen Beitrag für Lebensmittel an seinen Sohn von ca. Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- beschränken (pag. BA 13.1.24, Ziff. 51). In der Schlusseinvernahme gab er zusätzlich Telefonkosten von Fr. 30.-- an (pag. BA 13.1.49, Ziff. 12 f.). Vor Juli 2015 habe er Mietkosten für die damalige Wohnung von monatlich Fr. 2‘600.-- gehabt; diese habe er bezahlen müssen (pag. BA 13.1.25, Ziff. 67). Diese Aussage korrigierte er in der Schlusseinvernahme da- hingehend, dass ihm seine Söhne für den Mietzins je Fr. 1‘500.-- gegeben hätten, er mithin nicht für den Mietzins aufgekommen sei (pag. BA 13.1.46, Z. 7 f.). Er habe bis zu diesem Zeitpunkt in ca. 2-Monats-Intervallen jeweils das gesamte Guthaben von seinem Konto sowie dem gemeinsamen Konto mit seiner Ehefrau abgehoben. Das Geld habe er für Lebensmittel, Miete und Ferien in Mazedonien gebraucht (pag. BA 13.1.25 f., Ziff. 66, 68). Auch habe er einen Kebab-Stand bzw. später ein Restaurant mit fünf Angestellten geführt, von dessen Einnahmen er gelebt habe. Er habe einen monatlichen Umsatz von ca. Fr. 30‘000.-- bis Fr. 50‘000.-- bzw. einen monatlichen Gewinn von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- erzielt. Den Gewinn habe er jeweils zu Hause deponiert (BA 6.0.21 f., Ziff. 64 f., 67 f.; 13.1.43, Z. 12 f.). An der Hafteinvernahme vom 17. November 2016 gab er an, den Kebab-Stand zwei Jahre zuvor für Fr. 30‘000.-- verkauft zu haben, weil die Polizei ihm Auflagen gemacht habe. Er bestätigte auf Frage hin, den Erlös aus dem Verkauf bei den Steuern angegeben zu haben. Einen Teil des Verkaufs- erlöses habe er zu Hause aufbewahrt, den anderen Teil Verwandten ausgeliehen (pag. BA 6.0.22, Ziff. 64, 70-72). Er habe zudem seiner Schwester in Mazedonien Fr. 20‘000.-- geliehen (pag. BA 13.1.25 f., Ziff. 69). In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. November 2016 erklärte er, in den vergangenen zwei Jahren wiederholt Geld abgehoben zu haben, um es Kollegen zu leihen (pag. BA 13.1.31, Ziff. 16). Später sagte er aus, er habe das Geld be- reits zu einem früheren Zeitpunkt von der Bank abgehoben und es dann zu
17 - Hause gehabt (pag. BA 12.3.8, Ziff. 29). Seit Juli 2015 habe er so gut wie kein Bargeld abgehoben. Er habe dieses nicht mehr gebraucht, weil er und seine Ehe- frau seither bei ihrem Sohn wohnen und für den Rest nicht viel brauchen würden (pag. BA 13.1.26, Ziff. 70 f.). Auf Frage, wie er seit Juli 2015 den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau bestritten habe, gab er in der polizeilichen Einver- nahme vom 16. November 2016 und in der Hafteinvernahme vom 17. Novem- ber 2016 an, seiner Schwester – L. – vor ca. einem Jahr Fr. 20‘000.-- geliehen zu haben. Sein Schwager – M. – habe ca. eine Woche bzw. zwei oder drei Wo- chen vor der Festnahme (16. November 2016) Fr. 10‘000.-- zurückbezahlt; kürz- lich habe er weitere Fr. 10‘000.-- von Verwandten zurückerhalten, denen er Geld gegeben habe (pag. BA 13.1.26, Ziff. 72; 13.1.49, Z. 28 ff.). N. habe ca. im Au- gust/September 2016 Fr. 10‘000.-- zurückbezahlt (pag. BA 13.1.31 f., Ziff. 24; 13.1.34). Drei oder vier Monate zuvor habe er Fr. 30‘000.-- von Verwandten zu- rückerhalten, welche er ca. eine Woche vor der Hafteinvernahme vom 17. No- vember 2016 auf sein Konto einbezahlt habe (pag. BA 6.0.23, Ziff. 74-76). In der Schlusseinvernahme erklärte der Beschuldigte, im Jahr 2015 alle zwei Monate Geld abgehoben und seinen Kollegen ausgeliehen zu haben. Diese hätten ihm das Geld zurückbezahlt, einer Fr. 40‘000.--, ein anderer Fr. 30‘000.--. Beide Be- träge habe er dann bei der Bank einbezahlt (pag. BA 13.1.44, Z. 31 ff.). Zu ver- schiedenen Einzahlungen grösserer Beträge im Jahr zuvor gab der Beschuldigte an, die Einzahlung über Fr. 20‘000.-- vom 17. September 2015 sei eine Rück- zahlung von verschiedenen Verwandten, die ihm Geld geschuldet hätten. Das- selbe gelte für die Einzahlung vom 3. November 2015 über Fr. 10‘000.--. Woher das Geld für die Einzahlung über Fr. 9‘000.-- vom 21. Oktober 2015 stamme, könne er sich nicht mehr erinnern (pag. BA. 13.1.26 f., Ziff. 75-77). Das Darlehen von Fr. 30‘000.-- an O., dem Besitzer eines albanischen Klubs in Z., habe er zu Silvester 2015 zurückerhalten (pag. BA. 13.1.32, Ziff. 26-29; 13.1.34). Gemäss Belegen habe er ihm diesen Betrag am 1. Februar 2014 gewährt (pag. BA 12.3.8, Ziff. 28; 13.1.49, Z. 36 f., 13.1.54). Auf Vorhalt der im Postbüchlein eingetragenen Zahlungen gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom 28. November 2016 an, diese mit den monatlichen Rückzahlungen von Fr. 2‘000.-- bis Fr. 3‘000.-- eines Kollegen – P.– beglichen zu haben, dem er ein bis eineinhalb Jahre zuvor Fr. 20‘000.-- geliehen habe (pag. BA 13.1.30, -31). Das Geld habe er zu Hause in bar aufbewahrt (pag. 13.1.31). Auf die Frage, weshalb er die monatlichen Rückzahlungen in der früheren Einvernahme nicht erwähnt habe, sagte er, dass er nicht danach gefragt worden sei (pag. BA 13.1.30). Zwei Personen, denen er Darlehen gewährt habe, habe er betreiben müssen: Q. und „R.“, ein ehemaliger Mitarbeiter des Restaurants (pag. BA 13.1.46, Z. 14, 13.1.49, Z. 19 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er, dass es sich bei letzterem um R. handle. Auf Frage, weshalb er am 30. Mai 2016 eine Gutschrift des Betreibungsamts Zürich
18 - über Fr. 46.70 mit dem Vermerk „R.“ erhalten habe, erklärte er, das wisse er nicht mehr (pag. TPF 4.930.10 [Einvernahme-Protokoll S. 10]). d/aa) In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was seine Aufgabe mit Bezug auf die eintreffenden Postsendungen gewesen sei, dass sie darin bestanden habe, die Kisten (Briefbehälter) an bestimmten Orten zu platzie- ren. In diesen Kisten seien die verschiedenen Briefe gewesen, die im BZI einge- troffen seien. Es habe bereits sortierte Briefe gegeben und solche, die er selber habe sortieren müssen. Seine Aufgabe in Bezug auf IBRS-Sendungen sei gewe- sen, jede Kiste zu kontrollieren. Die IBRS-Sendungen seien zuerst zu ihm ge- kommen; er habe sie dann zu bestimmten Personen gebracht. Auf die Frage, ob er die Briefe, die am Arbeitsplatz von Frau K. nach Ländern sortiert und in Kisten gewesen seien, habe weiterverarbeiten müssen, sagte er, diese Sendungen seien zuerst zu ihm gekommen. Er habe sie sortiert und anschliessend an eine andere Person weitergegeben. Diese Zwischenperson habe sie an eine andere Person zur Sortierung weitergegeben. Nachdem er die Briefe weitergegeben habe, sei seine Aufgabe beendet gewesen (EV-Protokoll S. 5 f.). Der Beschul- digte erklärte, er bestätige seine frühere Aussage nicht, wonach es 16 Mal ge- wesen sein könnten, dass er Briefe am Arbeitsplatz von Frau K. an seinen Ar- beitsplatz gebracht habe. Er ergänzte, dass es sein könne, dass er dort Briefe abgeholt habe. Es sei ihm aber nicht verboten gewesen, Briefe zu holen und weiterzugeben. Der Beschuldigte bestätigte seine frühere Aussage, dass er Briefe weggenommen habe, um Frau K. zu ärgern, oder dass er dies aus Spass getan habe. Er gab als Grund an, er und sein Arbeitskollege seien sehr verärgert gewesen, weil ihnen niemand an ihrem Arbeitsplatz geholfen habe. Sein Arbeits- kollege habe vorgeschlagen, etwas zu tun. Dieser habe gesagt, zwei Personen wollten Briefe dieser Frau verstecken. Die beiden hätten gesagt, dass sie etwas bewegen wollten, damit die Vorgesetzten in Kenntnis darüber gesetzt würden, dass die anderen Arbeitskollegen ihnen nicht helfen wollten. Auf die Frage, wa- rum dann er die Briefe genommen habe und nicht jene Kollegen, die diese Idee gehabt hätten, sagte der Beschuldigte, die beiden Kollegen hätten gar nicht mit dieser Frau zusammenarbeiten, sondern diese Frau ärgern wollen. Sie hätten mit ihm in der gleichen Abteilung arbeiten wollen (EV-Protokoll S. 6). bb) Dem Beschuldigten wurden sodann vier Videoaufzeichnungen vorgehalten.
21 - Zu den drei Aufgaben des Beschuldigten gehörten gemäss Aussage von J. Ers- tens das Abbinden: bereits handsortierte Sendungen in einem Stapel zusam- menbinden und für den Versand bereit machen; Zweitens das Umpacken: bereits durch Fördertechnik sortierte Sendungen in eine Kiste umpacken und für den Versand bereit machen; Drittens Säcke abhängen: bereits sortierte Säcke mit sperrigen Sendungen/kleine Pakete zuschnüren und für den Versand bereit ma- chen (pag. BA 12.1.2, Ziff. 10). Der Beschuldigte habe im 2-Wochen-Rhythmus gearbeitet: Tagschicht von 10.00 bis 19.00 Uhr, Nachtschicht von 22.00 bis 5.00 Uhr (pag. BA 12.1.2., Ziff. 11); während der Tagschicht habe er von 13.00 bis 13.30 Uhr Mittagspause gehabt sowie eine Kurzpause von 15 Minuten um ca. 16.00 Uhr. Die Pausen seien fix eingeteilt gewesen (pag. BA 12.1.2, Ziff. 12 f.). b) J. erklärte, bei den am Arbeitsplatz des Beschuldigten sichergestellten IBRS- Sendungen handle es sich um Lotterieanmeldungen aus Australien, denen man Bargeld beifügen müsse (pag. BA 12.1.3, Ziff. 16). Diese Sendungen kämen aus den Briefkastenleerungen, würden über ein postalisches Zentrum nach Produkt, noch nicht nach Land, vorsortiert und im BZI angeliefert. Die Mitarbeiter des BZI würden die Sendungen dann nach Land sortieren und kommissionieren, d.h. in Bünde abbinden und zählen sowie für den Versand ins Ausland bereit machen (pag. BA 12.1.3, Ziff. 17). Gewogen würden die Sendungen nicht. Die Mitarbei- terin, welche bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe die Sendungen von sich aus gewogen, um feststellen zu können, dass Briefe verschwinden würden (pag. BA 12.1.3, Ziff. 21). Es könne sein, dass der Beschuldigte die Briefbehälter mit den IBRS-Sendungen vom Abbinden zum Sortierplatz IBRS bringe; mit den (dort bereits) sortierten Sendungen habe er gar nichts zu tun (pag. BA 12.1.3, Ziff. 23). Die IBRS-Sendungen am Ort, an dem der Beschuldigte sie behändigt und an seinen Arbeitsplatz gebracht habe, seien zu jenem Zeitpunkt noch nicht gebündelt und gezählt, sondern erst nach Land sortiert gewesen. Die Mitarbeite- rin stelle die Briefbehälter mit den Sendungen mit Lotterieanmeldungen bewusst immer unter andere Briefbehälter, da sie wisse, dass viel Bargeld darin enthalten sei (pag. BA 12.1.4, Ziff. 25). In einer Sendung seien Fr. 10.-- bis Fr. 100.--. Pro Tag träfen mehrere Tausend IBRS-Sendungen ein, wovon ca. 500 Lotteriesen- dungen (pag. BA 12.1.4, Ziff. 26 f.). Den Mitarbeitern im BZI sei bekannt, dass die IBRS-Sendungen mit Lotterieanmeldungen Bargeld enthielten. Diese Sen- dungen gäbe es seit vielen Jahren. Es habe schon früher Vorfälle mit Sendungen gegeben, die weggekommen seien. Einen Kläger gäbe es nie, da die Geschä- digten nicht wüssten, dass ihr Geld nicht ankomme (pag. BA 12.1.4, Ziff. 28 f.).
22 - 2.2.2.3 Aussagen K. K., seit 2007 bei der Post CH AG als Logistikerin in der Abteilung eingeschrie- bene Express im BZI tätig, wurde am 30. November 2006 von der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis als Zeugin einvernommen. Die Post CH AG erteilte ihr am
23 - 2.2.2.4 Aussagen H. H., seit August 2013 Ermittler im Bereich Unternehmenssicherheit bei der Post CH AG, wurde am 30. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Al- bis und am 31. Mai 2017 von der Bundesanwaltschaft als Zeuge einvernommen (pag. BA 12.3.3 ff., 12.3.12 ff.). Die Post CH AG erteilte ihm am 29. Novem- ber 2016 die Ermächtigung zur Aussage und entband ihn vom Amtsgeheimnis (pag. BA 12.3.2). Er erklärte in der Hauptverhandlung, dass diese Ermächtigung auch für die Einvernahme vor Gericht gelte (TPF pag. 4.930.14). a) H. sagte aus, er habe vom BZI die Meldung erhalten, dass über Mittag Sen- dungen verschwinden würden, dies im Bereich der Endsortierung (pag. BA 12.3.4 f., Ziff. 8, 10). Letztere finde am Arbeitsplatz von Frau K. statt (pag. BA 12.3.6, Ziff. 18). Er habe seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Post immer wieder solche Meldungen erhalten, die erste glaublich 2014. Es sei darum gegangen, dass weniger Sendungen vorgelegen hätten, als vorbereitet worden seien, oder Sendungen aufgerissen worden seien, wobei jedoch unklar gewesen sei, ob diese bereits aufgerissen in Zürich angekommen seien oder ob dies dort gemacht worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Mitarbeiterin jedoch die Sendungen vor und nach der Mittagspause gewogen, so dass sich der Verdacht erhärtet habe, dass die Sendungen im BZI weggekommen seien. Bekannt sei ebenfalls der Zeitraum gewesen (pag. BA 12.3.5, Ziff. 9; -14, Z. 12 ff., 23 f.). b) Die Absender der fraglichen (IBRS-)Sendungen würden diese mit Bargeldbe- trägen zwischen Fr. 20.-- und Fr. 100.-- aufgeben (pag. BA 12.3.6, Ziff. 20). So- weit ihm bekannt sei, wisse jeder Mitarbeiter, dass sich in den IBRS-Sendungen Bargeld befinde (pag. BA 12.3.5, Ziff. 13). Die Sendungen würden nirgends er- fasst. Der Absender erfahre nie, ob die Sendung angekommen sei, und der Emp- fänger wisse nicht, dass er eine Sendung erhalten sollte (pag. BA 12.3.6 Ziff. 20). c) Der Zeuge gab hinsichtlich Kontrollen der Mitarbeiter beim Verlassen des Ge- bäudes an, dass Stichproben gemacht würden, bei welchen Effekten, z.B. Ta- schen, kontrolliert würden (pag. BA 12.3.6, Ziff. 16). Auf die Frage nach Entsor- gungsmöglichkeiten im Gebäude sagte er aus, es habe Fälle von mit aufgerisse- nen leeren Couverts verstopften WCs gegeben. Auch hinter den Verkleidungen im WC habe man solche Couverts gefunden. Die Abfallkübel würden kontrolliert, nicht jedoch die grossen Abfallkübel in den Pausenräumen. Die Möglichkeiten, etwas zu verstecken, seien riesig (pag. BA 12.3.6, Ziff. 17). d) Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2017 erläuterte der Zeuge alle der ihm vorgespielten 16 Aufzeichnungen der Überwachungskameras im BZI:
24 - aa) Videoaufzeichnungen vom 18. Januar 2016: Man könne sehen, wie Herr A. zum Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen komme, eine Kiste nehme, die Sendungen darin lege und eine leere Kiste oben drauflege (13:02:44 Uhr; pag. 12.3.15, Z. 25 f.). Auf dem zweiten Video (13:03:33 Uhr) sei ebenfalls zu sehen, wie Herr A. auf direktem Weg zu seinem Arbeitsplatz zurückgehe. Die Videosequenzen seien überschneidend. Herr A. habe somit keine Zeit (gehabt), zwischendurch irgendwohin zu gehen und etwas anderes zu ma- chen (pag. 12.3.15 f., Z. 27 f./ 1 f.). Auf der dritten Kameraeinstellung (13:03:45 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. vom Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen zu seinem Arbeitsplatz gehe. Unten rechts sei der Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen und oben rechts derjenige von Herrn A. Man sehe, wie Herr A. 2 Brief- behälter mit sich trage, der untere gefüllt mit Briefsendungen und der obere leer darüber ge- stapelt (pag. 12.3.16, Z. 3 ff.). Bei der zweitletzten Kameraeinstellung (13:04:40 Uhr) sehe man Herrn A. an seinem Arbeits- platz (pag. 12.3.16, Z. 8). Die letzte Videosequenz (14:04:03 Uhr) sei überspielt worden. Zuvor sei zu sehen gewesen, wie Herr A. eine Stapelbox (blau) nehme und diese obenauf staple, einen Briefbehälter nehme und die IBRS-Sendungen in eine Stapelbox (blaue Box) leere (pag. 12.3.16, Z. 9 ff.). bb) Videoaufzeichnungen vom 19. Januar 2016: Im ersten Video (13:03:42 Uhr) sehe man, wie Herr A. mit zwei Boxen komme und die Sen- dung ab dem Rollwagen nehme. Dann laufe er weg, zu seinem Arbeitsplatz zurück (pag. 12.3.16, Z. 14 f.). Im zweiten Video (13:04:59 Uhr) seien zwei leere Stapelboxen zu sehen. Herr A. lege den ersten leeren Behälter auf das Förderband und fülle die Briefsendungen in eine der Stapelbo- xen. Den leeren Briefbehälter stelle er dann ebenfalls auf das Förderband und gehe mit der Stapelbox weg. Ab 13:00 Uhr wäre er eigentlich in der Pause (pag. 12.3.16, Z. 16 ff.). Im dritten Video (13:05:22 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. die blaue Box wegstelle und weg- laufe. Er komme dann wieder zurück und mache etwas an der blauen Box. Die Box werde wieder weggestellt und er verlasse den Arbeitsplatz (pag. 12.3.16, Z. 20 ff.). In der vierten Videosequenz (14:39:22 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. etwas an der Stapelbox mache. Er habe diese angehoben und darunter komme etwas Weisses hervor. Er lange mehr- mals in die blaue Stapelbox hinein (pag. 12.3.16, Z. 23 ff.). cc) Videoaufzeichnungen vom 20. Januar 2016: Die erste Aufnahme (13:01:23 Uhr) zeige, wie Herr A. von links her komme. Er hole die leeren Boxen meist von hinten links, wo die leeren Boxen stehen würden. Er nehme die Sendungen nach bekanntem modus operandi und laufe wieder weg (pag. BA 12.3.17, Z. 1 ff.). Das zweite Video (13:01:52 Uhr) zeige, wie Herr A. auf der rechten Seite neben den Maschi- nen zu seinem Arbeitsplatz gehe und dort wieder mit den Kisten hantiere. Er nehme wieder eine blaue Stapelbox und stelle diese hin (pag. BA 12.3.17, Z. 4 ff.). Im dritten Video (13:02:39 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. die zuvor gestapelten Kisten nehme (pag. BA 12.3.17, Z. 7 ff.). dd) Videoaufzeichnungen vom 22. Januar 2016: Im ersten Video (13:01:11 Uhr) sehe man oben links Herrn A. Er nehme wieder zwei Briefbo- xen, gehe zum Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen, fülle die untere Box mit den IBRS-
25 - Sendungen, stelle die leere obenauf und gehe zu seinem Arbeitsplatz. Er gehe immer gleich vor (pag. BA 12.3.17, Z. 13 ff.). Im zweiten Video (13:02:02 Uhr) sei wieder zu sehen, wie Herr A. auf der rechten Seite zu seinem Arbeitsplatz gehe, die Briefboxen obenauf lege, um das Förderband herumlaufe und die beiden Briefboxen wieder aufnehme (pag. BA 12.3.17, Z. 16 ff.). Im dritten Video (13:02:39 Uhr) sehe man, wie Herr A. die Briefboxen nehme, sie wieder in eine Stapelbox fülle und eine leere Kiste obenauf stelle (pag. BA 12.3.17, Z. 19 f.). ee) Videoaufzeichnungen vom 1. Februar 2016: Das erste Video (13:02:32 Uhr) zeige wieder, wie Herr A. von oben links her komme und zwei leere Briefboxen am Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen hinstelle. Er laufe dann weg, weil möglicherweise jemand am Arbeitsplatz daneben zugegen gewesen sei. Er komme später zurück und greife vier Bunde, fülle diese in die eine Briefbox und stelle die zweite leere Brief- box oben drauf (pag. BA 12.3.17, Z. 23 ff.). Die zweite Szene (13:04:20 Uhr) zeige, wie Herr A. unten rechts um die Maschinen zu seinem Arbeitsplatz gehe (pag. BA 12.3.17, Z. 27). Das dritte Video (13:05:32 Uhr) zeige, wie Herr A. wieder zwei leere Briefboxen auf das För- derband lege (pag. BA 12.3.17, Z. 28). ff) Videoaufzeichnungen vom 2. Februar 2016: Das erste Video (13:05:43 Uhr) zeige, wie Herr A. von rechts her zum Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen komme. Diesmal habe er nur eine Briefbox. Die losen IBRS-Sendungen würden an diesem Arbeitsplatz gebündelt. Wenn es diejenigen vom Wagen seien, seien sie bereits gebündelt gewesen (pag. BA 12.3.18, Z. 3 ff.). Im zweiten Video (13:07:18 Uhr) sehe man, wie Herr A. zwei Briefbehälter hinstelle, den obe- ren wegnehme und den unteren mit den Sendungen leere. Er stelle links in die blaue Stapel- box etwas hinein und stelle eine andere Box darüber. Danach gehe er weg (pag. BA 12.3.18, Z. 7 ff.). gg) Videoaufzeichnungen vom 3. Februar 2016: Man sehe im ersten Video (13:09:24 Uhr), wie Herr A. ankomme. Er gehe nach links hinten und komme mit zwei Briefbehältern zurück. Den einen Briefbehälter hebe er an und fülle Sen- dungen in den unteren Behälter, stelle den oberen Behälter wieder drauf und gehe weg (pag. BA 12.3.18, Z. 12 ff.). Das zweite Video (13:10:51 Uhr) zeige, wie Herr A. unten links ins Bild komme und zu seinem Arbeitsplatz gehe. Dann sei er wieder an den blauen Boxen (pag. BA 12.3.18, Z. 15 f.). hh) Videoaufzeichnungen vom 15. Februar 2016: Kamera 1 (13:02:02 Uhr) zeige, wie Herr A. links hereingekommen und nach hinten die Be- hälter holen gegangen sei. Er nehme eine Box weg und fülle etwas hinein. Man sehe es nicht ganz klar, da er in der rechten Hand die Box halte. Er fülle aber etwas hinein und gehe dann mit den zwei Boxen wieder weg (pag. BA 12.3.18, Z. 19 ff.). Im zweiten Video (13:04:28 Uhr) sei Herr A. an seinem Arbeitsplatz, stelle die zwei Briefbe- hälter ab und laufe weg (pag. BA 12.3.18, Z. 22 f.).
26 - ii) Videoaufzeichnungen vom 16. Februar 2016: Das erste Video (13:04:28 Uhr) zeige, wie Herr A. die leeren Briefbehälter wegstelle und die blaue Stapelbox beiseite stelle (pag. BA 12.3.19, Z. 2 f.). Im zweiten Video (13:09:33 Uhr) sehe man, wie Herr A. von unten her komme. Vor dem Post- wagen hebe er einen Briefbehälter weg und fülle den unteren Behälter mit IBRS-Sendungen. Dieses Mal habe er aus zwei verschiedenen Briefbehältern Sendungen genommen. Danach stelle er die zwei Behälter zusammen und laufe weg (pag. BA 12.3.19, Z. 6 ff.). Im dritten Video (13:11:44 Uhr) sei Herr A. an seinem Arbeitsplatz, nehme eine blaue Box runter und stelle eine obenauf. Die zwei leeren Briefbehälter stelle er wieder beiseite (pag. BA 12.3.19, Z. 10 f.). Das vierte Video (13:12:08 Uhr) zeige dieselbe Sequenz wie zuvor, einfach aus einer anderen Perspektive. Gemäss der Uhrzeit werde Herr A. jetzt wieder in die Pause gehen, einfach mit 12 Minuten Verspätung (pag. BA 12.3.19, Z. 12 ff.). jj) Videoaufzeichnungen vom 17. Februar 2016: Im ersten Video (13:07:24 Uhr) komme Herr A. von links mit zwei Briefbehältern. Er stehe am Postwagen und hebe den einen Briefbehälter weg. Dann gehe er weg, vermutlich wegen der Person mit dem Gabelstapler. Er komme aber zurück und gehe vorbei. Dann komme er noch- mals und laufe kurz weg, um dann nochmals zurück zu kommen. Er nehme ein paar Sendun- gen aus dem Wagen, schaue noch in die anderen Boxen, stelle dann die leere auf die volle Box und gehe in Richtung Arbeitsplatz weg (pag. BA 12.3.19, Z. 17 ff.). Das zweite Video (13:30:13 Uhr) zeige, wie Herr A. zu seinem Arbeitsplatz komme und eine Box runternehme. Mehr sehe er (der Zeuge) hier aber auch nicht. Herr A. sei vermutlich in der „Hocke" (pag. BA 12.3.19, Z. 23 f.). kk) Videoaufzeichnungen vom 18. Februar 2016: Video eins (13:05:36 Uhr) zeige, wie Herr A. nach hinten gehe und zwei Briefboxen hole. Dann komme er nach vorne, schaue sich um und gehe zu den „Fächli". Er nehme eine Box hervor und fülle irgendetwas in die Box, schaue sich weiter um, ducke sich und gehe mit den beiden Kisten weiter Richtung Arbeitsplatz. Er nehme die Sendungen aus einem „Wägeli", wo Briefbehälter drauf stehen würden (pag. BA 12.3.19, Z. 27 ff.). Im zweiten Video (13:08:41 Uhr) sehe man Herrn A. an seinem Arbeitsplatz, wo er zwei Brief- behälter hinstelle, sich ducke und dann aus dem Bild gehe (pag. BA 12.3.20, Z. 1 f.). Das dritte Video (13:30:36 Uhr) zeige Herrn A. an seinem Arbeitsplatz. Er gehe zu den blauen Boxen und man sehe ihn dann hinter der Maschine, die aussehe wie ein Lift (pag. BA 12.3.20, Z. 3 f.). ll) Videoaufzeichnung vom 19. Februar 2016: Die Aufnahme (13:07:04 Uhr) zeige, wie Herr A. links im Bild zu seinem Arbeitsplatz komme und irgendetwas bei den blauen Boxen mache (pag. BA 12.3.20, Z. 7 ff.). mm) Videoaufzeichnungen vom 29. Februar 2016: Der Zeuge beschrieb die Videoaufnahme bereits in der Einvernahme vom 30. November 2016 wie folgt: Hierauf sehe man Herrn A. am Arbeitsplatz von Frau K. Er staple die Behälter um und schaue noch, was es unten drin habe. Danach sehe man ihn mit zwei Behältern wegge- hen. Auf der nächsten Kameraeinstellung sehe man Herrn A. mit den Behältern durchgehen. Dann sehe man um 13.03 Uhr, wie er die beiden leeren Behälter an seinem Arbeitsplatz auf
27 - das Förderband lege. Danach sehe man, wie er vom linken Stapel mehrere blaue Behälter auf den rechten Stapel stelle (pag. BA 12.3.5 f., Ziff. 15). Am 31. Mai 2017 beschrieb der Zeuge die vier Videosequenzen wie folgt: Video 1 (13:00:26 Uhr): Man sehe Herrn A., wie er zwei Briefboxen bereitstelle und danach weglaufe. Etwas weiter weg schaue er sich um. Der Zeuge H. äusserte hierzu die Vermutung, dass Herr A. weggelaufen sei, weil ein anderer Mitarbeiter vorbeigegangen sei. Er (Herr A.) komme zurück zum Arbeitsplatz und fülle sicherlich einmal etwas in eine Briefbox. Dann gehe er mit den Briefboxen weg (pag. BA 12.3.20, Z. 12 ff.). Video 2 (13:02:14 Uhr) zeige, wie ein anderer Mitarbeiter vorbeigehe und sich Herr A. ver- mutlich deshalb entferne. Herr A. komme wieder zurück (pag. BA 12.3.20, Z. 16 f.). Video 3 (13:02:55 Uhr): Herr A. komme rechts ins Bild, gehe aber bei den Sortierstellen hin- durch. Er nehme nicht den Hauptgang, sondern laufe zwischen den Maschinen hindurch. Das sei eine Ansicht, die rechts vom Gang sei, wo man sehe, wie der Beschuldigte zwischen den Sortierungen hindurch laufe. Mittig links gehe Herr A. durch. Er komme bei seinem Arbeits- platz an. Man sehe, wie er zu den blauen Boxen gehe. Er ducke sich, stelle die beiden leeren Briefbehälter weg und verlasse dann seinen Arbeitsplatz (pag. BA 12.3.20, Z. 18 ff.). Video 4 (13:03:30 Uhr): Man sehe, wie Herr A. etwas umsortiere. Der Stapel werde auch grösser (pag. BA 12.3.20, Z. 24). nn) Videoaufzeichnungen vom 1. März 2016: Video 1 (13:09:54 Uhr): Herr A. komme ins Bild und gehe nach hinten links, hole zwei Brief- behälter, gehe zum Arbeitsplatz, stelle eine (Box) zur Seite und staple dann ein paar Sendun- gen um. So, wie es aussehe, stelle er es dar, als würde er dort arbeiten. Dann gehe er weg zu seinem Arbeitsplatz (pag. BA 12.3.21, Z. 1 ff.). Video 2 (13:11:06 Uhr): Das sei die Ansicht auf den Hauptkorridor. Herr A. komme von rechts ins Bild und gehe den Gang entlang zu seinem Arbeitsplatz, in der linken Hand die beiden Briefbehälter (pag. BA 12.3.21, Z. 4 f.). Video 3 (13:11:15 Uhr): Herr A. gehe Richtung Arbeitsplatz, bleibe vermutlich kurz hinter dem Gestell stehen und gehe dann in die „Hocke". Er nehme irgendetwas herunter und stelle eine blaue Box hin (pag. BA 12.3.21, Z. 6 f.). oo) Videoaufzeichnungen vom 2. März 2016: Der Zeuge beschrieb die Videosequenz in der Einvernahme vom 30. November 2016 wie folgt: Man sehe, wie Herr A. zu seinem Arbeitsplatz zurückkomme und etwas in einer blauen Box hinein hantiere. Dann lege er andere blaue Boxen auf diese blaue Box. Später sehe man, wie er jeweils die Boxe anhebe, etwas herausnehme und sich bücke. Es müsse etwas beim Bein geschehen. Die Szene sei dort verdeckt, doch man sehe klar, dass er sich bücke und dann weggehe. Dann sehe man, wie er in Richtung Aufenthaltsraum gehe und beim Treppen- haus verschwinde (pag. BA 12.3.7, Ziff. 24). Am 31. Mai 2017 beschrieb der Zeuge die Videosequenzen wie folgt: Video 1 (13:06:09 Uhr): Herr A. sei nach hinten gegangen und komme mit zwei Briefbehältern zurück. Er habe diese zusammengestülpt und gehe damit zum „Wägeli". Er sei irgendetwas am Umsortieren und stelle den leeren Briefbehälter wieder oben drauf. Er gehe damit zurück zum Arbeitsplatz (pag. BA 12.3.21, Z. 10 ff.). Video 2 (13:07:14 Uhr): Herr A. komme von rechts ins Bild und gehe wieder rechts zwischen den Maschinen hindurch (pag. BA 12.3.21, Z. 13 f.).
28 - Video 3 (13:07:27 Uhr): Man sehe, wie Herr A. aussen herum zu seinem Arbeitsplatz gehe (pag. BA 12.3.21, Z. 15). Video 4 (13:08:10 Uhr): Herr A. stelle die zwei leeren Briefbehälter wieder aufs Band und gehe weg (pag. BA 12.3.21, Z. 16). Video 5 (14:19:51/15:01:19 Uhr): Herr A. sei am Arbeitsplatz und gehe mit dem blauen Be- hälter weg. Irgendetwas Weisses sei drin. Er greife hinein und nehme etwas heraus. Er nehme einen Briefbehälter. Er hebe eine der blauen Boxen an; darunter habe es etwas Weisses. Er greife hinein und nehme etwas heraus. Danach gehe er in die „Hocke" und mache etwas. Er ducke sich und habe etwas in der linken Hand. Zur nächsten Szene beschrieb der Zeuge, Herr A. stecke sich etwas in die Hosen oder Socken. Vom Format her könnten es IBRS-Sen- dungen sein. Herr A. komme später hinter der Maschine hervor, ducke sich und gehe zurück. Dann habe er es nicht mehr in der Hand (pag. BA 12.3.21, Z. 17 ff.). pp) Videoaufzeichnungen vom 14. März 2016: Auf dem ersten Video (13:06:07 Uhr) sehe man unten rechts den Arbeitsplatz jener Frau, welche die Sendungen gewogen habe. Links unten im Bild sehe man, wie Herr A. vorbeige- laufen sei. Er habe zwei leere Briefbehälter geholt und gehe zum Wagen mit den IBRS-Sen- dungen. Man sehe, wie er zwei Bündel in einen Behälter lege und einen leeren Behälter oben drauflege. Nun gehe er zu seinem Arbeitsplatz zurück (pag. BA 12.3.15, Z. 6 ff.). Die Ansicht im vorherigen Video sei von rechts her gewesen. Im zweiten Video (13:07.19 Uhr) sehe man die Frontansicht. Der Arbeitsplatz der besagten Mitarbeiterin sei rechts unten, nicht sichtbar im Bild. Man sehe, wie Herr A. vom Arbeitsplatz dieser Mitarbeiterin auf direktem Weg zu seinem Arbeitsplatz gehe (pag. BA 12.3.15, Z. 12 ff.). Die letzte Kameraaufnahme (13:07:31 Uhr) sei auf den Arbeitsbereich von Herrn A. gerichtet. Unterhalb des Bildes sehe man den Bereich, wo Herr A. zuvor durchgegangen sei. Links un- ten sehe man, wie Herr A. zu seinem Arbeitsplatz komme. Er stelle die Kisten ab und laufe wieder weg (pag. BA 12.3.15, Z. 16 ff.). Der Zeuge ergänzte, die Videos seien für die Fahrbahnüberwachung gedacht. Die Post könne damit niemanden eines bestimmten Delikts überführen. Was man aber sagen könne sei, dass der Beschuldigte die IBRS-Sendungen vom Arbeits- platz weggenommen habe, obwohl er dies nicht gedurft habe. Die Sendungen würden an jenem Arbeitsplatz endverarbeitet, in Säcke abgepackt, plombiert und verschickt. Die einzigen Personen, die diese Sendungen bearbeiten dürften, seien diejenigen, welche dort eingeteilt seien (pag. BA 12.3.22, Z. 13 ff.). e) Zur Aussage des Beschuldigten, er habe die Sendungen nach der Pause je- weils wieder zurückgelegt, erklärte der Zeuge, dass er auf den Aufzeichnungen geschaut habe, was der Beschuldigte bis Dienstschluss gemacht habe. Er habe jedoch nirgends gesehen, dass er wieder zurückgegangen sei zur Endverarbei- tung, welche an K.‘s Arbeitsplatz stattfinde (pag. BA 12.3.6, Ziff. 18; -7 f., Ziff. 25; -15, Z. 7 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte dies der Zeuge (EV-Protokoll S. 3 [TPF pag. 4.930.15 ff.]), wobei er sagte, dass er die genauen Aufgaben und den Arbeitsablauf des Beschuldigten nicht kenne (EV-Protokoll S. 6). Er erklärte, es sei denkbar, dass der Beschuldigte die Briefe wieder an den Arbeitsplatz von
29 - K. zurückgebracht hätte, doch habe diese ihm gesagt, sie habe die Briefe vor und nach der Mittagspause gewogen sowie vor dem Versacken, welches zwi- schen 17.30 und 19.00 Uhr erfolge. Das Gewicht der IBRS-Sendungen mit Des- tination Australien, welche K. nach der Mittagspause als reduziert festgestellt habe, habe sich bis zum Versacken nicht mehr verändert. Der Sack werde dann plombiert; nach dem Versacken könne man nichts mehr in den Sack hineinlegen. Diese Wägungen habe K. mindestens während zwei Wochen gemacht, bevor sie das Verschwinden von IBRS-Sendungen gemeldet habe (EV-Protokoll S. 3 und 6). Die Wägungen vor und nach der Mittagspause habe sie auf seinen Vorschlag hin gemacht; das sei nicht eine Standardprozedur (EV-Protokoll S. 4). Der Zeuge ergänzte, dass man aufgrund der täglichen Zählung der IBRS-Sendungen das Verschwinden von Briefen nicht habe feststellen können, da die Zählung wegen der Fakturierung des Portos an den Empfänger erfolge; die Zahl sei der Saldo nach Wegnahme von Briefen. Das Zählen erfolge nicht am Mittag, sondern erst vor dem Versacken. Auch wegen täglicher Schwankungen der Anzahl eintreffen- der Sendungen hätte man einzig gestützt auf diese Zählung kein Verschwinden von Briefen feststellen können (EV-Protokoll S. 5). Der Zeuge bestätigte, dass in IBRS-Sendungen praktisch immer Bargeld enthalten sei. Bei den Postmitarbei- tern sei dies bekannt gewesen (EV-Protokoll S. 3). Das Personal sei schon vor dem Aufdecken dieser Sache darauf hingewiesen worden, dass solche Sendun- gen verschwänden. Es komme jedoch auch vor, dass durch den Transport Sen- dungen beschädigt würden. Es habe Boxen, in welche solche Sendungen zu werfen seien (EV-Protokoll S. 4 f.). 2.2.3 Sachbeweise 2.2.3.1 Dem Anklagevorwurf liegen die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: a) 58 IBRS/CCRI-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ „Australia“ wurden im BZI aus einem grauen, am Arbeitsplatz des Beschuldigten (Niv. 2/G3) unter dessen Arbeitstisch abgestellten Briefbehälter sichergestellt (pag. BA 10.1.18). 33 dieser IBRS-Sendungen beinhalteten Bargeld von insgesamt Fr. 1‘690.-- und EUR 30.--, umgerechnet mithin ca. Fr. 1‘726.-- (pag. BA 10.1.75 f., 10.1.82-84). b/aa) Laut Personalblatt (Stand: 8. März 2016) trat der Beschuldigte am 1. Feb- ruar 2001 bei der Post CH AG ein. Ab dem 23. September 2007 war er im BZI Zürich-Mülligen tätig. Als Funktionsbezeichnung ist „Mitarbeiter/-in Sortierung BZ II“ angegeben (vgl. DVD_BZI_Aufnahmen_10-01-0021, Unterfaszikel „Dieb- stahl BZI i.S. A.“, Unterfaszikel [Printscreen] „A.“).
30 - bb) Aus den Einsatzplänen des Beschuldigten für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis
31 - bb) Zur Tätigkeit des Beschuldigten wird ausgeführt, diese habe u.a. darin be- standen, die ankommenden Briefbehälter vom Förderband zu entnehmen und dem ID-Bereich bzw. der Sortierstelle zu übergeben. Damit sei die für den Be- schuldigten mit dieser Sendungsgattung verbundene Tätigkeit beendet gewesen. d) In den Akten befinden sich eine Daten-CD „Überwachungsaufnahmen (See- Tec Player)“ (pag. BA 10.1.20 ff.) sowie eine Daten-CD Sequenzen der Überwa- chungskamera (AVI) (pag. BA 10.1.0 ff.). Diese enthalten Videoaufzeichnungen von 16 Tagen: 18.-20. und 22. Januar 2016, 1.-3., 15.-19. und 29. Februar 2016 sowie 1., 2. und 14. März 2016. Sie wurden bei der Einvernahme des Zeugen H. vom 31. Mai 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten vorgespielt (pag. BA 12.3.15-21; E. 2.2.2.4d). Davon wurden dem Beschuldigten vier Aufnahmen in der Hauptverhandlung vorgehalten (E. 2.2.2.1d/bb). Von den Aufzeichnungen des SeeTec Players befinden sich bezüglich 19. Januar 2016, 13:03:43-13:04:02 Uhr, 17. Februar 2016, 13:09:36-13:30:37 Uhr, und 2. März 2016, 14:20:50- 15:01:44 Uhr, zusätzlich Bildausdrucke in den Akten (vgl. pag. BA 10.1.22-60). Das Gericht ist nach Sichtung der Videoaufnahmen von der Richtigkeit der in- haltlichen Beschreibung durch den Zeugen H. überzeugt. Die dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Sequenzen (E. 2.2.2.1d/bb) sowie aus- gewählte weitere Sequenzen können wie folgt beschrieben werden: aa) 18. Januar 2016, 13:02:44 Uhr: Der Beschuldigte geht zum Arbeitsplatz Sor- tierung IBRS [Niv.2/L4], hebt einen Briefbehälter weg, nimmt aus dem darunter liegenden Couverts heraus und legt sie in eine leere graue Kiste. Darüber legt er eine zweite leere graue Kiste und läuft mit diesen zwei Kisten weg. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am Arbeitsplatz von K. diese Briefe genommen zu haben. Seine Erklärung, dass das Nehmen von Briefen an diesem Ort und Weiterbringen zu seinen Aufgaben gehört habe, wird durch den Sachbericht der Post CH AG und die Aussage von J. entkräftet und ist nicht glaubhaft. bb) 19. Januar 2016, 13:04:59 Uhr (sowie 2. Februar 2016, 13:07:18, ab 13:08:18 Uhr): Der Beschuldigte leert an seinem Arbeitsplatz weisse Couverts aus dem grauen Briefbehälter in eine blaue Box und legt eine leere blaue Box darüber. Der Beschuldigte bestätigte auf Vorhalt der Videosequenz vom 19. Januar 2016, 13:04:59 Uhr, dass er Sendungen aus der grauen Kiste in die blaue Box umge- leert habe. Dies habe er getan, weil er nicht halbleere Boxen oder Boxen mit nur wenigen Briefen habe weiterleiten dürfen. Solche Boxen habe er jeweils mit Brie- fen aus anderen Boxen aufgefüllt und dann die leere Box darüber gestellt.
32 - cc) 2. März 2016, 14:19:51 Uhr: Der Beschuldigte hebt ab Minute 14:20:48 Uhr eine blaue Briefbox an, nimmt weisse Couverts heraus und bückt sich damit. Da- bei hält er etwas Weisses in der linken Hand; aufgrund von Format und Farbe muss es sich um die zuvor aus der blauen Box entnommenen Couverts handeln. Dabei ist der Beschuldigte teilweise von einer Maschine („Umpacken AB 840“) verdeckt. Als er noch gebückt bzw. in der Hocke ist, ist das weisse Etwas in sei- ner Hand ab Minute 14:21:04 Uhr nicht mehr zu sehen. Als er aufsteht, hat er nichts mehr in der Hand. Was er genau mit den Couverts macht, ist nicht sichtbar. Die Darstellung des Beschuldigten, dass er Etiketten oder Zettel aus dem Innern der Kiste habe entfernen und wegwerfen müssen und er sich aus diesem Grund mit dem Zettel zu einem Abfallkorb unter dem Arbeitstisch gebückt habe, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge H. erklärte, er habe keine solchen Handlungen auf den Aufnahmen festgestellt. Es habe im Innern der Kisten keine Zettel; hingegen sei auf der Aussenseite ein (weisses) Label angebracht (EV-Protokoll S. 5). Letzte- res ergibt sich auch aus dem Sachbericht der Post CH AG (pag. TPF 4.292.14). dd) 2. März 2016, 15:01:19 Uhr: Der Beschuldigte begibt sich hinter die liftartige Maschine („Umpacken AB 840“), so dass er etwas weniger als zur Hälfte von ihr verdeckt wird. In Minute 15:01:38 Uhr ist zu sehen, wie er den linken Schuh aus- zieht, weisse Couverts hineinstülpt und den Schuh wieder anzieht. Obwohl er teilweise von der Maschine verdeckt ist, sind dennoch beide Füsse sowie das beschriebene Vorgehen sichtbar. Ein Verstecken der Couverts in den Schuhen ist angesichts des üblicherweise kleinen Formats der IBRS-Sendungen möglich: Die am 14. März 2016 am Arbeitsplatz des Beschuldigten sichergestellten 58 Sendungen messen 14,4-19,9 cm (Länge) x 9 cm (Breite). Lediglich 2 Sendun- gen sind etwas grösser, mit 22,0 bzw. 22,7 cm Länge bei 11 bzw. 11,2 cm Breite. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorhalt. Er erklärte, er wisse nicht mehr, was er gemacht habe, als er sich gebückt habe. Die im Video nicht sichtbare Rück- seite der Maschine, bei der es sich um eine Art Lift handle, sei voll mit Kisten. Vielleicht habe er Kisten reinigen müssen oder er habe Briefe dorthin gelegt oder er habe mit einer Kiste etwas zu tun gehabt. Wenn sie nichts zu tun gehabt hät- ten, hätten sie diese Kassetten reinigen müssen. Diese Erklärung des Beschul- digten ist indessen eine Mutmassung und nicht eine Darstellung aus Erinnerung. Sie widerspricht überdies dem eindeutigen Inhalt dieser Videoaufzeichnung. ee) 14. März 2016, 13:06:07 Uhr: Der Beschuldigte holt zwei leere graue Brief- behälter und begibt sich damit zum Arbeitsplatz Sortierung (Niv. 2/L4). Hier hebt er von den sich dort befindlichen drei Kistenstapeln die zwei oberen des mittleren Stapels an und greift in die darunterliegende Kiste. Er nimmt weisse Couverts
33 - heraus und legt sie in eine der mitgeführten grauen Briefbehälter. Nach dem üb- lichen Vorgehen legt er den zweiten mitgeführten, leeren Briefbehälter darüber und läuft mit den beiden Behältern in der Hand in Richtung seines Arbeitsplatzes. ff) 14. März 2016, 13:07:31 Uhr: Die Kameraeinstellung zeigt den Arbeitsplatz des Beschuldigten (Niv. 2/G3). Ein Mitarbeiter mit einem Wagen mit Brief- und Paketpost erscheint. Während jener die Post ab dem Wagen auf die Gestelle umräumt, gelangt der Beschuldigte von der anderen Seite an seinen Arbeitsplatz. Er legt die grauen Briefbehälter unter seinen Arbeitstisch und läuft wieder weg. e) In einer Email informiert H. den zuständigen Zürcher Staatsanwalt über die Resultate der Gewichtsmessungen der IBRS-Sendungen mit Destination Aust- ralien, welche die für die Sortierung zuständige Mitarbeiterin K. am 1. und 2. März 2016 vorgenommen hatte. Demnach betrug das Gewicht der Australien-Kiste am
34 - aus, er habe das Geld zum Teil bereits schon früher abgehoben und zu Hause aufbewahrt. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von diesem Sachverhalt aus- zugehen, da Kontoauszüge erst ab 1. Januar 2015 vorliegen. bb) Eingänge: Abgesehen von den durchschnittlichen monatlichen Lohneingän- gen des Beschuldigten von Fr. 5‘000.-- und dessen Ehefrau von Fr. 3‘000.-- bzw. ab August 2016 den monatlichen Zahlungen der Arbeitslosenkasse T. und ab Oktober 2016 der SUVA für den Beschuldigten sowie verschiedenen Rückzah- lungen von Ämtern oder Banken (z.B. Rückzahlung Mietkaution am 12.01.2016 von Fr. 7‘382.10 [pag. 7.2.15]; U. Pensionskasse am 17.02.2016 Fr. 487.80 [pag. BA 7.2.16], kleinere Beträge von der V. Krankenkasse [pag. BA 7.2.11, -18], der AHV [pag. BA 7.2.14, -18], der Billag [pag. BA 7.2.15]) erfolgten mehrere Barein- zahlungen im fünfstelligen Bereich: Fr. 20‘000.-- (17.09.2015; pag. BA 7.2.12), Fr. 9‘000.-- (21.10.2015; pag. BA 7.2.30), Fr. 10‘000.-- (03.11.2015; pag. BA 7.2.25), Fr. 20‘000.-- (01.11.2016; pag. 7.2.64) und Fr. 20‘000.-- (09.11.2016; pag. BA 7.2.62), ausmachend total Fr. 79‘000.--. Mit Valuta 30. Mai 2016 ging eine Gutschrift des Betreibungsamtes Zürich von Fr. 46.70 mit Vermerk „R.“ ein (pag. 7.2.17; E. 2.2.2.1c). Laut Aussage des Beschuldigten stammen diese Eingänge aus Darlehensrück- zahlungen von Verwandten bzw. Kollegen: Fr. 30‘000.-- von O. an Silvester 2015, Fr. 30‘000.-- von Verwandten ca. im Juli/August 2016, Fr. 10‘000.-- von N. am 1. November 2016 und weitere Fr. 10‘000.-- von seiner Schwester Anfang November 2016 (E. 2.2.2.1c). Dies ergibt ein Total von Fr. 80‘000.--, was sich praktisch mit dem vorstehend eruierten Betrag grösserer Eingänge deckt. g) Anlässlich der Hausdurchsuchung (vorne lit. F) wurden zwei Quittungen be- treffend die Einzahlung von jeweils Fr. 20‘000.-- auf je eines der Konten des Be- schuldigten bei der I. sichergestellt (pag. BA 8.1.65), die erste Einzahlung mit Datum vom 1. November 2016 (Empfängerkonto: Nr. 2), die zweite mit Datum vom 9. November 2016 (Empfängerkonto: Nr. 1). h) Laut Postbüchlein des Beschuldigten datiert die letzte Mietzinszahlung an die Liegenschaftsverwaltung im Betrag von Fr. 2‘565.-- vom 2. September 2015. Dies bestätigt seine Aussage betreffend Höhe der Miete und Aufgabe der eige- nen Mietwohnung im Sommer 2015, um beim Sohn zu wohnen (E. 2.2.2.1c). 2.2.3.2 Behauptete Darlehensgewährungen sowie Verkauf des Kebab-Standes a) Der Beschuldigte reichte Kopien von Personalausweisen von drei der von ihm bezeichneten Darlehensnehmer ein, versehen mit Handnotizen – auf Albanisch,
35 - in der Schlusseinvernahme mündlich zu Handen des Protokolls übersetzt – zu Betrag, Datum des Erhalts und der jeweiligen Rückzahlung sowie einer Unter- schrift:
Schweizer Aufenthaltsbewilligung Q., gültig bis 16.10.2016: „Am 12.02.2015 habe ich Fr. 20‘000.-- von A. bekommen“ (pag. BA 13.1.49, Z. 31-33; 13.1.51);
mazedonischer Reisepass P., gültig bis 12.02.2022, sowie Schweizer Aufent- haltstitel, gültig bis 28.08.2019: „Ich bestätige, Fr. 10‘000.-- werden zurückge- geben am 30.04.2016, sig. P.“ sowie „20‘000 Total. Jeden Monat gebe ich Fr. 2‘000.-- zurück“ (pag. BA 13.1.49, Z. 33-35; 13.1.52 f.);
Aufenthaltstitel O., gültig bis 22.04.2019: „Am 01.02.2014 habe ich von A. Fr. 30‘000.-- erhalten, bestätigt am 28.12.2014“ (pag. BA 13.1.49, Z. 36 f.; 13.1.54 f.). b) Gemäss Auskunft des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. Februar 2017 sowie den durch das Gericht edierten Steuerunterlagen (pag. TPF 4.261.13 ff.) deklarierte der Beschuldigte – entgegen seiner Aussage im Vorverfahren (pag. BA 6.0.23, 13.1.30 f.; vgl. auch 13.1.43) – in den Jahren 2013-2015 in den Steu- ererklärungen keine an Drittpersonen gewährte Darlehen. Dasselbe gilt für den Erlös aus dem behaupteten Verkauf seines Kebab-Standes (pag. BA 18.1.98). Auch in der Steuererklärung 2016 erklärte er dies nicht (pag. TPF 4.261.17, 23). 2.2.4 Zusammenfassend ist aufgrund der Beweislage als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 18. Januar 2016 bis 2. März 2016 an insgesamt 15 Tagen IBRS-Sendungen aus einer Kiste am Arbeitsplatz Sortierstelle behän- digte, sie in einen von ihm mitgebrachten Briefbehälter legte, einen leeren, von ihm ebenfalls mitgebrachten Behälter darüber legte und so die IBRS-Sendungen an seinen Arbeitsplatz verbrachte, wo er sie in einen blauen Behälter umleerte. Erstellt ist weiter, dass er im späteren Verlauf des Tages diese IBRS-Sendungen in seinen Schuhen, allenfalls auch anderweitig unter seiner Kleidung, versteckte. Nicht glaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Briefe am glei- chen Tag wieder aufs Band gelegt bzw. sie in den Arbeitsablauf zurückgebracht.
36 - 2.3 Subsumtion 2.3.1 Rechtliches 2.3.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Tat- handlung besteht in der Wegnahme der Sache, d.h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache (STRATHENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139 StGB N. 3 m.w.H.). Der Gewahrsamsbruch besteht dabei darin, dass dem Ge- wahrsamsinhaber der Gewahrsam, also dessen Verfügungsmöglichkeit über die Sache, gegen oder zumindest ohne seinen Willen aufgehoben wird. Dies bei- spielsweise durch Verstecken der Sache innerhalb der Herrschaftssphäre des Gewahrsamsträgers. Vollendet ist die Tat mit der Begründung des neuen Ge- wahrsams. Entscheidend ist hierbei das Ergreifen der Sache auf eine Weise, welche die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebt, dem Täter also die Mög- lichkeit der Wegschaffung verschafft (sog. Ablation) und er dadurch die alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhält (Apprehensionstheorie). Ergreifen mit der Mög- lichkeit der Wegschaffung ist üblicherweise gegeben, wenn der Täter die Sache auf sich trägt, in oder unter seinen Kleidern, Taschen, in seinem Auto. Entspre- chend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herrschaftsbereich eines anderen aufhält. Mit dem Verstecken der Sache am Körper oder in seinen Kleidern begründet der Täter seinen Gewahrsam daran. Dies auch dann, wenn z.B. das Geschäft Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, wie etwa elektronische Sicherungsschranken (vgl. zum Ganzen: NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar,
Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Fr. 300.-- (BGE 123 IV 197 E. 2a). Gemäss Art. 172 ter Abs. 2 StGB gilt Absatz 1 nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Liegt gewerbsmässiger Diebstahl vor, ist dieser demnach nie geringfügig im Sinne von Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2.3.1.4 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbe- standsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie). Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Be- ginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Ge- sichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbe- stands unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; 120 IV 113 E. 1b S. 115, je mit Hinweisen; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 22 StGB N. 10; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straf-
38 - tat, 4. Aufl., Bern 2005, § 12 N. 30 ff.). Weil es sich beim Diebstahl um ein schlich- tes Tätigkeitsdelikt handelt, kommt der vollendete (taugliche) Versuch nicht in Frage (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 81). 2.3.1.5 Die Weltpost (Union postale universelle/Universal Postal Union) regelt die sog. IBRS/CCRI-Sendungen in Art. RL 144 des Règlement de la poste aux lettres, Protocole final, Berne 2013 (nachfolgend: Reglement, abrufbar unter http://www.upu.int/uploads/tx_sbdownloader/actRegulationsLetterPostFinalPro- tocolFr.pdf). „IBRS“ bzw. „CCRI“ steht dabei für „International business reply ser- vice (IBRS)“ bzw. „Service de correspondance commerciale-réponse internatio- nale (CCRI)“. Die IBRS/CCRI-Dienstleistung ermöglicht es berechtigten Absen- dern, die Rückantwortsendungen ihrer im Ausland wohnhaften Korrespondenten im Voraus zu frankieren (Art. RL 144, Ziff. 1.2 des Reglements). IBRS-/CCRI- Sendungen gelten dabei als A-Post-Sendungen bzw. gewöhnliche Flugpostsen- dungen, welche mit einem Postaufdruckstempel (empreintes à la presse d’impri- merie) frankiert sind (Art. RL 144, Ziff. 2.1.2 i.V.m. Art. 114, Ziff. 2.1.4 des Reg- lements). Die solcherart (von den Korrespondenten im Ausland) aufgegeben IBRS-/CCRI-Sendungen werden den berechtigten Absendern zugestellt (Art. 144 Ziff. 2.1.3 des Reglements). Die zuständigen Dienstleistungserbringer („opéra- teurs désignés“) können auf den Sendungen einen Identifikations-Strichcode zur Ermöglichung der zollrechtlichen Formalitäten anbringen. Das Vorhandensein ei- nes solchen Strichcodes darf jedoch keine Empfangsbestätigungsdienstleistung implizieren (Art. RL 144, Ziff. 3.6). Die genannten Bestimmungen finden sich in unverändertem Wortlaut auch in dem von der Post CH AG dem Gericht zuge- stellten „Manuel de la poste aux lettres“ der Union postale universelle, Bern 2013 (TPF pag. 4.292.232 ff., 4.292.236 ff.). Das System der IBRS-Sendungen ermög- licht somit keine Nachverfolgung einer Sendung, mithin kann weder deren Ab- senden noch deren Empfang eruiert werden. Dies wird durch die mündliche Aus- kunft der Post CH AG vom 18. September 2017 (pag. TPF 4.292.8) und den Zeugen H. (pag. BA 12.3.6; TPF 4.930.17 [EV-Protokoll S. 5]) bestätigt. 2.3.2 Vorwurf des Diebstahls von IBRS-Sendungen am 18.-20. und 22. Januar 2016, 1.-3., 15.-19. und 29. Februar 2016 sowie 1. und 2. März 2016 (Anklage S. 2) 2.3.2.1 Objektiver Tatbestand a) Der Beschuldigte gab im Vorverfahren zu, es könnten insgesamt 16 Mal ge- wesen sein, dass er IBRS-Sendungen aus dem Bereich Sortierung (Niv. 2/L4) an seinen Arbeitsplatz verbracht habe (E. 2.2.2.1). Dass er diese Aussage in der Hauptverhandlung relativierte, ohne eine glaubhafte Erklärung abzugeben, ist als
39 - Schutzbehauptung zu werten. Sein im Vorverfahren abgegebenes Teilgeständ- nis erscheint glaubwürdig und wird von zahlreichen Beweismitteln gestützt, na- mentlich durch die Videoaufzeichnungen und die Zeugenaussagen. Der Beschul- digte gibt sodann an, nicht geschaut zu haben, welche Sendungen er aus der Kiste herausgefischt habe, sondern einfach hineingegriffen zu haben. Die IBRS- Sendungen waren indes durch die für deren Sortierung zuständige Mitarbeiterin vor der 13 Uhr-Pause in separate, nach Ländern eingeteilte und entsprechend angeschriebene Kisten gelegt worden. Diese hatte die Kiste „Australien“ jeweils unter andere Kisten gestellt (Aussage K., E. 2.2.2.3). Der Beschuldigte begab sich jeweils zu Beginn der 13 Uhr-Pause an den Arbeitsplatz Sortierung. Seine Angabe ist daher nicht glaubhaft, denn in der Kiste „Australien“ befanden sich ausschliesslich IBRS-Sendungen nach Australien. Dass er es auf solche Sen- dungen abgesehen haben muss, belegen die Videoaufnahmen (z.B. 18. Ja- nuar 2016, 13:02:44 Uhr), auf welchen zu sehen ist, wie er die Kiste auswählt, aus der er die IBRS-Sendungen herausnimmt, indem er andere, ihn offenbar nicht interessierende Kisten zuerst anhebt, um in eine untere Kiste greifen zu können. Dieser Schluss wird durch den Umstand gestützt, dass es sich bei den am 14. März 2016 sichergestellten 58 IBRS-Sendungen ausnahmslos um solche mit dem Aufdruck „Reply Paid“ „Australien“ handelt. In der postinternen Befra- gung gab der Beschuldigte zudem an, dies gewusst zu haben (pag. BA 13.1.10). Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Sendungen lediglich zum Spass genommen, um die für den Bereich Sortierung zuständige Person, K., zu ärgern, und die Sendungen am selben Tag nach der 13-Uhr-Pause bzw. in der 15-Uhr- Pause wieder aufs Band gelegt, ist in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft. Der, wie er einräumte, fruchtlose Versuch des Ärgerns von K. über eine Zeitspanne von rund zwei Monaten widerspricht dem vom Beschuldigten angegebenen Mo- tiv, dass er damit auf die Lohnungleichheit und die ungleiche Arbeitsbelastung habe aufmerksam machen wollen. Wäre dies tatsächlich sein Ziel gewesen, hätte er bei Erkennen, dass das Wegnehmen der IBRS-Sendungen nicht die ge- wünschte Wirkung zeigte, nicht zwei Monate lang sein unnützes Vorgehen wei- tergeführt und das Risiko des Entdecktwerdens über eine so lange Zeitspanne auf sich genommen. Überdies könnte ein Behändigen von IBRS-Sendungen in der 13 Uhr-Pause mit anschliessendem Zurücklegen am Ende der Pause gar keine Auswirkungen gehabt haben, wenn die Sendungen, wie der Beschuldigte behauptet, auf diese Weise normal zur Sortierstelle gelangt wären. Der Zeuge H. erklärte, dass auf keiner der Videoaufzeichnungen feststellbar sei, dass der Be- schuldigte bis Arbeitsschluss die Sendungen wieder zurückgelegt hätte; ein Zu- rücklegen in die plombierten Säcke wäre unmöglich gewesen. Hätte der Beschul- digte die Sendungen wieder aufs Band zurückgelegt oder zur Sortierstelle zu-
40 - rückgebracht, müsste dies zumindest auf einer der über 16 Tage dauernden Vi- deoaufzeichnungen zu sehen sein. Die Videoaufzeichnungen, welche zwar nicht lückenlos sind, jedoch in ihrer Gesamtheit das jeweils gleich aussehende Vorge- hen des Beschuldigten zeigen, nämlich das Wegnehmen der IBRS-Sendungen aus dem Bereich Sortierung IBRS (Niv. 2/L4), das Verbringen derselben an sei- nen Arbeitsplatz (Niv. 2/G3), das Umleeren in einen blauen Behälter sowie das anschliessende Behändigen und – wie vereinzelt erkennbar – das Verstecken in den Schuhen, belegen in hinreichender Weise, dass der Beschuldigte die Sen- dungen an sich genommen hat – sie also entgegen seiner Behauptung nicht wie- der in den Arbeitsprozess zurück brachte. Insbesondere die Tatsache, dass er sich gemäss den Videoaufzeichnungen nach dem Umleeren der Sendungen in die blaue Box und deren anschliessendem Behändigen bückte oder in die Hocke ging und sich dabei möglichst aus dem Blickwinkel der Videokamera heraushielt, spricht dafür, dass er die Sendungen auch einsteckte. Seine Erklärung des Rei- nigens von Kisten ist nicht glaubhaft (vorne E. 2.2.3.1d/cc-dd). b) Die Absender der IBRS-Sendungen gaben mit der Postaufgabe den Gewahr- sam an diesen auf und vertrauten sie der Post an, welche sie nun in Gewahrsam hatte. Der Beschuldigte war für die Sortierung der IBRS-Sendungen nicht zustän- dig; er musste sie auch nicht am Arbeitsplatz Sortierung abholen oder von dort weiterbefördern (E. 2.2.2.2b). Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, die im BZI eintreffenden Briefbehälter, in denen sich auch IBRS-Sendungen befanden, vom Förderband zu nehmen und dem ID-Bereich bzw. der Sortierstelle zu übergeben. Damit war seine diesbezügliche Tätigkeit beendet (E. 2.2.3.1c/bb). Im Zeitpunkt, als er die bereits sortierten IBRS-Sendungen bei der Sortierstelle behändigte und diese an seinen Arbeitsplatz verbrachte, führte er mithin keine ihm obliegende Aufgabe aus. Indem er zu einem späteren Zeitpunkt die Sendungen, wie in der Videosequenz vom 2. März 2016, 15:01:19 Uhr, ab Minute 15:01:38 Uhr ersicht- lich, in seine Schuhe steckte, entfernte er sie aus dem Herrschaftsbereich der Post. Er brach damit deren Gewahrsam und begründete eigenen Gewahrsam. Trotz stichprobenartigen Kontrollen – von welchen der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum (ab 18. Januar 2016) nicht erfasst wurde (pag. TPF 4.292.12; EV-Pro- tokoll H. S. 4) – war der Beschuldigte in der Lage, die Sendungen jeweils aus dem BZI mitzunehmen. Die Behauptung des Beschuldigten, dies sei unmöglich, wird durch die Aussage des Zeugen H. widerlegt (EV-Protokoll S. 4), da beim Verlassen des BZI weder Kleider noch Schuhe durchsucht werden. Dem Sicher- heitsdienst muss einzig der Inhalt von Hosen- und anderen Taschen präsentiert werden. Letzteres sagte auch der Beschuldigte (EV-Protokoll S. 10). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte an 15 Tagen IBRS-Sendungen wegnahm.
41 - c) Es ist unzweifelhaft, dass die IBRS-Sendungen nach Australien in der Regel Lotterieanmeldungen sind und diese Bargeld zwischen Fr. 10.-- bzw. Fr. 20.-- und Fr. 100.-- enthalten. Dies war bei den Postmitarbeitern im BZI allgemein be- kannt (Zeugen J. und H.; E. 2.2.2.2b, 2.2.2.4b). Gestützt wird diese Feststellung durch die 58 sichergestellten Sendungen, von denen 33 Bargeld enthielten, wo- bei teilweise auch mehr als Fr. 100.--, in einem Fall gar Fr. 300.-- (Geschädigter W., pag. BA 10.1.77). Diese 33 IBRS-Sendungen mit Bargeld enthielten insge- samt Fr. 1‘726.-- (E. 2.2.3.1a). Die Lotteriesendungen mit einem Geldbetrag ent- hielten mithin durchschnittlich Fr. 52.--. In Berücksichtigung aller 58 Sendungen – teilweise enthielten diese Kreditkartenangaben, aber kein Bargeld – beträgt der Durchschnitt rund Fr. 30.-- (pag. BA 10.1.77). d) Die Anklage geht offenbar aufgrund der Tatsache, dass am 14. März 2016 58 IBRS-Sendungen am Arbeitsplatz des Beschuldigten sichergestellt worden sind, davon aus, dass der Beschuldigte in jeder Frühschicht 58 IBRS-Sendungen entwendet hat (70 Tage à 58 Sendungen = 4‘060 Sendungen; Anklage S. 2 f.). Täglich sollen ca. 500 IBRS-Sendungen im BZI eingetroffen sein (Anklage S. 3). Gemäss dem Zeugen J. treffen im BZI täglich mehrere Tausend IBRS-Sendun- gen ein, wovon ca. 500 Lotteriesendungen sind (E. 2.2.2.2b). Der Beschuldigte räumte ein, pro Mal 10 bis 50 Sendungen weggenommen zu haben (E. 2.2.2.1a). Am 14. März 2016 wurden 58 nach Australien vorsortierte IBRS-Sendungen an seinem Arbeitsplatz in einem separaten Behälter sichergestellt. Es ist daher da- von auszugehen, dass die Zahl der an den 15 Frühschichten von 18. Januar 2016 bis 2. März 2016 jeweils weggenommenen Briefe durchschnittlich im Bereich von 50 und nicht im Bereich zwischen 10 und 50 liegt. Die Gesamtzahl der entwen- deten Sendungen beträgt damit 750 (15 Tage à 50). Aufgrund der Sicherstellung ist indessen zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass nicht alle Sendungen Bargeld enthielten. Es ist von einem durchschnittlichen Geldbetrag von Fr. 30.-- auszugehen. Diese Annahme wird durch die Aussagen von J. und H. gestützt (vgl. vorne lit. c). Dies ergibt pro Tag einen Deliktsbetrag von Fr. 1‘500.--. An den eingangs genannten 15 Arbeitstagen nahm der Beschuldigte somit gesamthaft einen Betrag von Fr. 22‘500.-- weg und eignete sich diesen an. e) Der objektive Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ist somit erfüllt. 2.3.2.2 Subjektiver Tatbestand Den Mitarbeitern im BZI war allgemein bekannt, dass sich in IBRS-Sendungen Bargeld befindet. Die Belegschaft wurde zudem darüber informiert, dass solche
42 - Sendungen verschwinden (Aussage H., EV-Protokoll S. 4). Es liegen keine Um- stände vor, weshalb nicht auch der Beschuldigte dies gewusst haben sollte. Bei den IBRS-Sendungen nach Australien im Speziellen handelte es sich um Lotte- rieanmeldungen, denen in der Regel Bargeld beigefügt war. Die Wahrscheinlich- keit, dass diese Sendungen Bargeld enthielten, war besonders hoch. Dass der Beschuldigte dies offensichtlich wusste, lässt sich zwanglos aus dem Umstand schliessen, dass er ausschliesslich IBRS-Sendungen nach Australien behän- digte, wie die Sicherstellung vom 14. März 2016 belegt. Gemäss der Zeugin K. fehlten lediglich in der Kiste für Australien Sendungen (E. 2.2.2.3c). Wie vorne dargelegt, konnten allfällige Sicherheitskontrollen die Vorgehensweise des Beschuldigten – die Mitnahme von IBRS-Sendungen versteckt in den Schu- hen oder unter den Kleidern – nicht aufdecken (E. 2.3.2.1b). Der Beschuldigte wusste dies, aber auch den Umstand, dass er nur sporadisch kontrolliert wurde. Er wusste, dass das Verstecken der IBRS-Sendungen in den Schuhen oder an- derweitig unter seiner Kleidung ein sicherer Platz war und er die Sendungen auf diese Weise unbemerkt mitnehmen konnte. Er handelte mithin vorsätzlich. Durch das Verstecken der IBRS-Sendungen manifestierte der Beschuldigte seinen An- eignungswillen. Da er Kenntnis davon hatte, dass IBRS-Sendungen in der Regel Bargeld enthalten, ist gleichzeitig seine Bereicherungsabsicht zu bejahen. Der Beschuldigte handelte unrechtmässig; er hatte keinen Anspruch auf die Briefe. Auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ist erfüllt. 2.3.3 Vorwurf des Diebstahls der am 14. März 2016 sichergestellten IBRS-Sendungen a) Das Gericht brachte in der Hauptverhandlung einen Vorbehalt nach Art. 344 StPO an, wonach dieser Vorwurf auch wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) rechtlich gewürdigt wird (pag. TPF 4.920.3). b) Was die sichergestellten 58 IBRS-Sendungen betrifft, so hatte der Beschul- digte diese am 14. März 2016 an seinen Arbeitsplatz gebracht. Dadurch hatte er mit der Tatausführung begonnen und befand sich in der Nähe der Vollendung: Aufgrund seiner üblichen Vorgehensweise ist davon auszugehen, dass er die IBRS-Sendungen später, aber noch am gleichen Tag, in eine blaue Box umge- leert und sie dann in seinen Schuhen oder unter der Kleidung versteckt hätte. Die Tat hätte, wäre sie nicht durch das Erscheinen der Polizeibeamten verhindert worden, ungestört ihren Fortgang nehmen und vollendet werden können. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung fehlte es damit lediglich am Gewahrsamsbruch. Da- raus ergibt sich die unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe seines Handelns zur eigentlichen Tatbegehung. Das dem Beschuldigten – als für bereits sortierte
43 - IBRS-Sendungen nicht zuständigem Mitarbeiter – nicht gestattete Verbringen der Sendungen an seinen Arbeitsplatz stellte die letzte Teilhandlung vor der eigent- lichen Vollendung des Diebstahls dar. Dass er die Sendungen, wie er behaup- tete, später wieder aufs Band zurücklegen wollte, ist nicht glaubhaft (E. 2.2.4). Der Beschuldigte hatte mithin zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt und die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits geschafft. Damit hatte er die Grenze strafloser Vorbereitungshandlungen klarerweise überschritten. Es liegt in objektiver Hinsicht ein unvollendeter Versuch vor (vgl. dazu E. 2.3.1.4). c) In subjektiver Hinsicht ist unter Hinweis auf E. 2.3.2.2 sowohl vorsätzliches Handeln als auch Aneignungs- und Bereicherungsabsicht zu bejahen. d) Der Tatbestand des versuchten Diebstahls ist objektiv und subjektiv erfüllt. 2.3.4 Vorwurf des Diebstahls von IBRS-Sendungen ab 1. Juli bzw. 3. August 2015 2.3.4.1 Dass der Beschuldigte ausser an 16 Tagen zwischen dem 18. Januar 2016 und dem 14. März 2016 zuvor an weiteren 54 Tagen in der Frühschicht jeweils 58 IBRS-Sendungen entwendet haben soll, schliesst die Anklage daraus, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau im Zeitraum von Juli 2015 bis November 2016 bestritten habe, ohne von September 2015 bis November 2016 Geldbezüge ab seinen Konten zu tätigen. Der Beschuldigte habe in dieser Zeit seinen Unterhalt allein durch die von Juli 2015 bis März 2016 entwendeten IBRS- Sendungen bestritten. Zusätzlich habe er vom 17. September 2015 bis am 9. No- vember 2016 in fünf Malen insgesamt Fr. 79‘000.-- auf seine Konten eingezahlt; er habe auf diese Weise sein Vermögen von Juli bis November 2016 um Fr. 179‘442.-- von Fr. 8‘649.55 auf Fr. 188‘091.55 angehäuft (Anklage S. 3). 2.3.4.2 Die Anklage übersieht, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau nicht bloss über das monatliche Nettoeinkommen als Angestellte der Post CH AG von gesamthaft Fr. 8‘000 bzw. ab März 2016 über Einkünfte von Fr. 7‘000.-- verfügten. Bis 2014 führte der Beschuldigte zusätzlich den Kebab-Stand, den er im letzten Betriebs- jahr als eigentliches Restaurant mit fünf Angestellten führte. Er erzielte einen mo- natlichen Gewinn von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.--, den er zuhause aufbewahrte. Aus dem Verkauf des Kebab-Standes im Jahr 2014 erzielte er einen Erlös von Fr. 30‘000.-- (E. 2.2.2.1c). Dass er weder den Verkaufserlös noch die Einnahmen in den Steuererklärungen deklarierte, macht seine Angaben nicht unglaubhaft. Unzweifelhaft ist, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau einen relativ beschei- denen Lebenswandel führten. Seit Sommer 2015 wohnen sie beim Sohn, wes- halb seither Mietkosten entfallen. In diesem Lichte erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte vor dem und im Anklagezeitraum wiederholt grössere
44 - Geldbeträge (von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 30‘000.--) an Freunde und Verwandte, da- runter seine Schwester und sein Schwager in Mazedonien, ausgeliehen und von Darlehensrückzahlungen gelebt bzw. solche auf seine Konten eingezahlt hat. Es liegen zudem unterschriftliche Bestätigungen von drei Darlehensnehmern vor. Der Beschuldigte führte aus, er habe zwei Darlehensnehmer betreiben müssen. In der Hauptverhandlung erklärte er, dass von zwei Personen noch Darlehens- rückzahlungen ausstehend seien. An „P.“ habe er Fr. 20‘000.-- ausgeliehen, da- von habe er Fr. 12‘000.-- zurückerhalten; der Rest von Fr. 8‘000.-- sei offen. Eine weitere Person schulde ihm ebenfalls Geld aus Darlehen. In Bezug auf eine Per- son liegt eine Gutschrift des Betreibungsamts über Fr. 46.70 vor. Der Beschul- digte konnte zwar nicht erläutern, in welchem Zusammenhang diese steht (EV- Protokoll S. 2 f.), doch ist eine Betreibung erstellt. Dass er sich nicht an alle Ein- zelheiten zu erinnern vermag, ist offenbar auf psychische Beschwerden zurück- zuführen. Gemäss eigenen Angaben befindet er sich wegen Depression in ärzt- licher Behandlung und wird medikamentös behandelt (EV-Protokoll S. 2-4). 2.3.4.3 Im Gesamtkontext betrachtet liegt für die Behauptung der Anklage, die sich ein- zig auf die Kontobewegungen ab 2015 abstützt, bloss ein Indiz, jedoch nicht ein schlüssiger Beweis vor, dass der Beschuldigte ab 1. Juli 2015 bzw. ab 3. Au- gust 2015 IBRS-Sendungen gestohlen haben soll. Andere Beweismittel, die diese Behauptung zu stützen vermöchten, liegen nicht vor. Im Polizeibericht vom
46 - Die Bundesanwaltschaft präzisierte in diesem Sinne im Rahmen des Parteivor- trages ihren Antrag im Schuldpunkt (pag. TPF 4.920.4; vgl. vorne Anträge). 3.2 Beweisergebnis Aufgrund der identischen Handlungsweise kann auf die Erwägung zum Vorwurf des Diebstahls verwiesen werden (E. 2.2). Zu ergänzen ist, dass aufgrund jenes Beweisergebnisses im Weitern auch erwiesen ist, dass der Beschuldigte die IBRS-Sendungen jeweils geöffnet und deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat. 3.3 Subsumtion 3.3.1 Rechtliches Gemäss Art. 321 ter Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organi- sation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, (...) eine verschlossene Sen- dung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht (...). Mit dieser Bestimmung wird dem bereits von Art. 13 Ziff. 1 BV garantierten Post- und Fernmeldegeheimnis straf- rechtlicher Schutz gewährt (OBERHOLZER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 321 ter StGB N. 2). Es handelt sich um ein echtes Sonderdelikt. 3.3.2 Sondereigenschaft Der Beschuldigte war als im Bereich der Grundversorgung tätiger Angestellter der Post CH AG funktioneller Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Ihm kam die von Art. 321 ter Abs. 1 StGB geforderte Sondereigenschaft zu (E. 1.1.2). 3.3.3 Handlungen vom 18. Januar 2016 bis 2. März 2016 Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der Post CH AG in der Zeit vom 18. Januar 2016 bis 2. März 2016 willentlich und wissentlich an 15 Tagen an andere Personen adressierte IBRS-Sendungen an sich genom- men (E. 2.3). Es ist von gesamthaft 750 Sendungen auszugehen (E. 2.3.2.1d). Erwiesen ist, dass der Beschuldigte sich die Sendungen aneignete, indem er sie versteckt in seinen Schuhen, eventuell unter seinen Kleidern, in der Absicht aus dem BZI gebracht hat, sich darin befindliches Bargeld anzueignen (E. 2.3.2.2). Dies konnte er nur tun, indem er die Briefe (IBRS-Sendungen) öffnete und von deren Inhalt Kenntnis nahm. Damit hat er den objektiven wie auch den subjekti- ven Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne
47 - von Art. 321 ter Abs. 1 StGB erfüllt. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszuge- hen, auch wenn die grundsätzliche Tatbereitschaft von Anfang an bestanden hat. 3.3.4 Handlungen vom 14. März 2016 Unter Hinweis auf die Erwägungen zum Versuch des Diebstahls (E. 2.3.3) ist hinsichtlich der 58 noch ungeöffneten IBRS-Sendungen, die der Beschuldigte am
48 -
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-
mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während
ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen
liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf-
bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV
120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014
möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5
mit Hinweisen). Die Praxis zu Art. 68 a StGB ist somit weiterhin massgebend.
Gemäss dieser Rechtsprechung mussten beide Strafen verhängt und konnte
keine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn jemand einerseits mit einer Freiheits-
strafe und anderseits mit einer Busse zu bestrafen war (BGE 102 IV 242 E. 5 mit
Hinweisen). Dies gilt gleichermassen nach neuem Recht, ungeachtet dessen,
dass durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuchs neue Strafarten hinzugekommen sind. Die Bildung
einer Gesamtstrafe – sowie einer Zusatzstrafe – ist nur möglich, wenn mehrere
Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder
mehrere Bussen ausgesprochen werden (zum Ganzen: BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die-
ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller
straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein-
satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö-
hen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2 Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB ist die
abstrakt schwerste Tat und bildet somit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der
Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB).
49 - Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrahmen ist nach unten mit Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen und nach oben mit 15 Jahren Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V. Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB), wobei die untere Grenze des Strafrahmens von 90 Tagessätzen aufgrund der Tatmehrheit zwingend zu überschreiten ist. 4.3 Gewerbsmässiger Diebstahl 4.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von Fr. 22‘500.-- erzielt hat. Er hat eine Vielzahl von Perso- nen geschädigt, wenn auch jede einzelne Person bloss einen geringen Schaden erlitten hat. Das Ausmass des deliktischen Erfolgs – auf welches bei Gewerbs- mässigkeit abzustellen ist – ist erheblich. Der Beschuldigte hat über einen Zeit- raum von rund zwei Monaten (unter Einbezug des Versuchs) hinweg 750 Sen- dungen entwendet und versuchte, weitere 58 Sendungen zu entwenden. Er be- händigte gezielt IBRS-Sendungen nach Australien. Er konnte davon ausgehen, dass darin Bargeld von bis zu Fr. 100.-- enthalten ist. Er wusste, dass bei dieser Art von Sendungen weder der Absender noch der Empfänger das Verschwinden erkennen konnten. Er ging raffiniert vor. Auf den Videoaufzeichnungen scheint es, als ob er eine normale Tätigkeit ausführen würde – das Hantieren mit Brief- behältern gehörte zu seinen Aufgaben, indes nicht im Bereich der Sortierstelle. Bevor er die Sendungen im mitgebrachten Behälter mitnahm, legte er einen lee- ren Behälter darüber, damit man dies nicht erkennen konnte. Er handelte in sei- ner Mittagspause, in Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin der Sortierstelle. Das Verstecken der Sendungen in seinen Schuhen oder anderweitig unter seiner Kleidung zeugt ebenso von einer ausgeklügelten Vorgehensweise, zumal er dies in gebückter Haltung, teilweise von der Kameraeinstellung verdeckt, ausführte. Der Beschuldigte wusste, dass die Personenkontrollen bloss sporadisch und auf den Tascheninhalt begrenzt waren. Das objektive Tatverschulden ist erheblich. 4.3.2 Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldige aus rei- nem finanziellen Interesse handelte, um sich persönlich zu bereichern. Er befand sich nicht in einer finanziellen oder familiären Notlage. Er und seine Ehefrau ver- fügten über ein erhebliches Vermögen, bestehend aus einem Guthaben von rund Fr. 170‘000.-- auf Konten und angeblich Bekannten und Verwandten gewährten Darlehen in Höhe von mehreren Zehntausend Franken. Er erzielte 2014 mit dem Verkauf des Kebab-Standes Fr. 30‘000.-- Erlös. Er und seine Ehefrau erzielten zusammen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8‘000.--. Da sie beim Sohn wohnten, entfielen die Mietkosten. Der Beschuldigte erzielte mit den Diebstählen – auf den Deliktszeitraum bezogen – mehr als doppelt so hohe Einkünfte wie
50 - durch seine Arbeitstätigkeit bei der Post. Er nutzte das Vertrauen seiner Arbeit- geberin aus und nahm in Kauf, dass eine unbeteiligte Mitarbeiterin – die bei der Sortierstelle tätige Person – verdächtigt werden könnte, die Diebstähle begangen zu haben. Der Beschuldigte arbeitete fast 18 Jahre lang bei der Post, davon die letzten 9 Jahre im Briefzentrum, immer im internationalen Teil (pag. BA 13.1.1) und jahrelang am gleichen Arbeitsplatz (pag. BA 13.1.22). Aufgrund der Häufig- keit der Diebstähle in relativ kurzer Zeit muss angenommen werden, dass er be- reit gewesen wäre, auf unbestimmte Zeit weiter zu stehlen. Er hätte die Taten ohne weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden ist erheblich. 4.3.3 Das Tatverschulden ist insgesamt erheblich. Die Einsatzstrafe für den gewerbs- mässig begangenen Diebstahl ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.4 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses 4.4.1 In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte eine grosse Anzahl (750) Postsendungen von individuell unterschiedlichen Absendern geöffnet und deren Inhalt zur Kenntnis genommen hat; in weiteren 58 Fällen hat er dies versucht. In Bezug auf die Vorgehensweise des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausführungen hingewiesen werden. Bei den betroffenen Sendungen handelt es sich um Geschäftsantwortsendungen; diese hatten mithin einen standardisierten, eher unpersönlichen Inhalt. Das objektive Tatverschulden erscheint noch leicht. 4.4.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Verletzung der Privat- und Ge- heimsphäre, die mit dem Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt wird, nicht primäres Handlungsziel des Beschuldigten war; er nahm diese als Nebeneffekt seines Handelns, das auf unrechtmässige Bereicherung gerichtet war, in Kauf. Dennoch konnte er zur Kenntnis nehmen, welche Personen welchem Adressaten zu welchem Zweck Geld sandten. Der Beschuldigte hätte seine Taten ohne wei- teres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt noch leicht. 4.4.3 Insgesamt ist das Tatverschulden noch leicht. Eine Freiheitsstrafe fällt nicht in Betracht; eine Asperation im Verhältnis zum gewerbsmässigen Diebstahl entfällt. Demnach ist für die erste Tat vom 18. Januar 2016 als Einsatzstrafe eine selbst- ständige Geldstrafe auszufällen und diese wegen Tatmehrheit (weitere Handlun- gen bis am 2. März 2016) gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die versuchten Taten vom 14. März 2016 können sich dabei strafmildernd aus- wirken (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass es nicht zur Tatvollendung kam, ist indes nicht
51 - das Verdienst des Beschuldigten. Die entsprechende Strafmilderung wirkt sich demnach nur leicht aus, im Sinne einer leichten Erhöhung der Gesamtstrafe. Die gedankliche Einsatzstrafe ist aufgrund der Gleichartigkeit und des gleichen Gewichts aller einzelnen 750 vollendeten Handlungen nicht masslich auszudrü- cken. Unter Berücksichtigung aller vollendeten Taten sowie der versuchten Taten ist die hypothetische Gesamtstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 4.5 Demzufolge ergibt sich in Berücksichtigung sämtlicher Straftaten ein hypotheti- sches Strafmass von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe. 4.6 Täterkomponenten 4.6.1 Der Beschuldigte ist 56jährig. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene, berufs- tätige Kinder, die beide in der Schweiz leben. Er hat keine familiären Unterhalts- pflichten. Er wurde in Mazedonien geboren und lebt seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz; er hat eine Niederlassungsbewilligung C. Einen Beruf hat der Be- schuldigte nicht erlernt. Er arbeitete bis zu seiner fristlosen Entlassung 18 Jahre bei der Post und verdiente monatlich mindestens Fr. 5‘000.-- netto. Nach seiner Entlassung Mitte März 2016 erhielt er nach dreimonatiger Sperrfrist monatlich Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von ca. Fr. 5‘000.--. Ab November 2016 bezog er wegen Arbeitsunfähigkeit von der SUVA Taggeld von monatlich Fr. 4‘700.--. Seine Ehefrau verdiente monatlich netto Fr. 3‘000.-- (pag. BA 6.0.18 ff.). In der Hauptverhandlung (EV-Protokoll S. 2) erklärte er, dass er heute von der SUVA monatlich ca. Fr. 4‘500.-- erhalte; seine Ehefrau arbeite immer noch bei der Post und verdiene monatlich ca. Fr. 2‘500.--. Die Lebenshaltungskosten gibt er mit Fr. 1‘500.-- zuzüglich Krankenkassen von Fr. 700.-- für beide Ehegat- ten und Telefonkosten an, wobei er mit seiner Frau immer noch beim Sohn lebt und für beide keine Wohnkosten anfallen. Andere Fixkosten haben der Beschul- digte und seine Ehefrau nicht (pag. BA 13.1.24). Der Beschuldigte hat keine Schulden. Im Vorverfahren erklärte er, zusammen mit seiner Frau auf der Bank ein Vermögen von Fr. 170‘000.-- bis Fr. 180‘000.-- zu haben (pag. BA 6.0.21, 13.1.24). Bankguthaben konnten nicht ermittelt werden, indessen verfügt der Be- schuldigte auf Konten bei der I. (Stand: 30. September 2017) allein über ein Gut- haben von Fr. 91‘624.-- und zusammen mit seiner Ehefrau über ein Guthaben von Fr. 156‘144.96 (pag. TPF 4.261.7 ff.). Geht man davon aus, dass ihm ehe- güterrechtlich die Hälfte, mithin Fr. 78‘072.48, zusteht, verfügt der Beschuldigte heute über ein Guthaben von Fr. 169‘696.48. Die Guthaben sind teilweise noch beschlagnahmt (Prozessgeschichte lit. E). In den Steuerunterlagen ist kein Ver- mögen ausgewiesen. In Mazedonien hat der Beschuldigte auf einem Grundstück seines Vaters ein Haus gebaut; nur das Haus gehört ihm, das Land dem Vater
52 - (EV-Protokoll S. 2). Eine Betreibung im Jahr 2015 über Fr. 1‘037.60 wurde mit Befriedigung des Gläubigers abgeschlossen (pag. TPF 4.261.5; vgl. pag. BA 13.1.24 f.). Verlustscheine bestehen gegen den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. TPF 4.221.2). Er befindet sich wegen Depression und anderen Beschwerden in ärztlicher Behandlung (EV-Protokoll S. 2 und 4). Zurzeit ist er unfallbedingt arbeitsunfähig (EV-Protokoll S. 2). Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende besondere Strafempfindlich- keit besteht weder in familiärer noch sozialer Hinsicht noch in Berücksichtigung seines – im Übrigen nicht näher dokumentierten – Gesundheitszustands. Das Vorleben des Beschuldigten sowie seine persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse wirken sich auf die Strafzumessung neutral aus. 4.6.2 Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt ein strafbares Verhalten; er räumte im Verlauf des Verfahrens unter Vorhalt von Videoaufzeichnungen lediglich ein, 16 Mal IBRS-Sendungen von einem anderen Arbeitsplatz weggenommen und an seinen Arbeitsplatz verbracht zu haben. Ein Wegnehmen bzw. einen Diebstahl bestritt er. Ein kooperatives Verhalten kann in diesem Verhalten nicht erblickt werden. Die Straflosigkeit seit der Tat wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. 4.6.3 Damit bleibt es grundsätzlich bei der festgelegten hypothetischen Strafe (E. 4.5). 4.7 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10‘000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Da für die Freiheits- und die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (E. 4.9), ist, um dem beim gewerbsmässigen Diebstahl festgestellten er- heblichen Verschulden hinreichend Rechnung zu tragen, eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen. Die hypothetische Freiheitsstrafe wird daher auf eine konkrete Freiheitsstrafe von 10 Monaten und für die restlichen 2 Monate in eine Busse aufgeteilt. Letztere ist in Anlehnung an die Berechnung des Tagessatzes (E. 4.8) auf Fr. 7‘800.-- festzusetzen (60 Tage à Fr. 130.--). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 60 Tagen anzuordnen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; vgl. HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 106 StGB N. 11 ff.).
53 - 4.8 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Die Höhe des Tagessatzes be- stimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminium (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das für die Bemessung des Tagessatzes massgebliche strafrechtliche monatli- che Nettoeinkommen beträgt Fr. 4‘150.--, sich ergebend aus einem Einkommen von netto Fr. 4‘500.--, Auslagen von Fr. 0 für Wohnen und von Fr. 350.-- für die Krankenkassenprämie. Der Tagessatz ist auf abgerundet Fr. 130.-- festzusetzen. 4.9 Bedingter Vollzug 4.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.9.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf die Legalprognose ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er ist beruflich und sozial integriert. Er hat während rund zwei Monaten aus finanziellen Interessen gewerbsmässig delin- quiert. Seither hat er sich wohl verhalten. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die im Januar 2016 begonnene Diebstahlsserie nur wegen der Intervention der Polizei ein relativ rasches Ende nahm. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiterhin an seinem Arbeitsplatz gestohlen hätte. Da er nicht mehr bei der Post CH AG arbeitet, erscheint jedoch ein einschlägiger Rück- fall als wenig wahrscheinlich; im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte vor, die ge- gen ein künftiges Wohlverhalten sprechen. Es kann dem Beschuldigten insge- samt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den bedingten Strafvoll- zug ausschliessen würde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demnach kann ihm für die Frei- heitsstrafe und die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 4.9.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Es ist für beide Strafarten jeweils eine Probezeit von zwei Jahren anzuordnen. 4.10 Der Beschuldigte verbrachte einen Tag in Polizeihaft (pag. BA 10.1.1) und 15 Tage in Untersuchungshaft (pag. BA 6.0.38 f.). Die ausgestandene Haft von insgesamt 16 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
54 - 4.11 Für den Vollzug dieses Urteils ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
55 - Berechtigten zurückzugeben. Sie wurden zwar bei der Post CH AG beschlag- nahmt; als Berechtigte sind indessen deren Absender anzusehen. Diese ergeben sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. November 2016, in wel- chem sie als Geschädigte erfasst sind (pag. BA 10.1.66 ff.). Die 58 IBRS-Brief- sendungen sind daher diesen Geschädigten als Berechtigte zurückzugeben. 5.3.3 Das Empfangsscheinbuch der Post und die zwei Einzahlungsbelege, die in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt und am 19. Mai 2017 als Beweismittel beschlagnahmt wurden (pag. BA 8.1.67 f.), stellen keine Gegenstände im Sinne von Art. 69 StGB dar. Sie sind daher dem Beschuldigten zurückzugeben. 5.4 Beschlagnahmte Vermögenswerte 5.4.1 Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sie ist (u.a.) ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe er- worben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussicht- lich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Ge- bots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Aus- gleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 70 StGB N. 1 m.w.H.). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom- mentar, Art. 70 StGB N. 2 m.w.H.). 5.4.2 Bei den beschlagnahmten Vermögenswerten handelt es sich um Konten bei der I., die auf den Namen des Beschuldigten bzw. auf den Namen beider Eheleute lauten. Diese haben per 30. September 2017 folgenden Kontostand:
56 - Privatkonto 3, lautend auf A. Fr. 91‘624.00 Privatkonto 1, lautend auf A. und X. Fr. 96‘026.66 Sparkonto 2, lautend auf A. und X. Fr. 60‘118.30 In Bezug auf Konto Nr. 1 wurde die Beschlagnahme mit Verfügung vom 30. No- vember 2016 auf einen Betrag von Fr. 40‘000.-- beschränkt und im übersteigen- den Betrag freigegeben (pag. BA 7.2.65 f.; Prozessgeschichte lit. E). 5.4.3 Der Beschuldigte hat sich im Umfang von Fr. 22‘500.-- unrechtmässig bereichert. Das den IBRS-Sendungen entnommene Bargeld konnte nicht physisch sicher- gestellt werden. Somit ist gegen den Beschuldigten auf eine Ersatzforderung im Betrag von Fr. 22‘500.-- zu erkennen (Art. 71 Abs. 1 StGB). Ein Grund, im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB davon ganz oder teilweise abzusehen, liegt nicht vor. 5.4.4 Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist zur Sicherung der Vollstreckung der Ersatzforderung sowie zur Deckung der Verfahrenskosten (einschliesslich Kos- ten der amtlichen Verteidigung) und der Busse aufrechtzuerhalten; im Übrigen ist sie aufzuheben. Die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Privatkonto Nr. 3, lautend auf A., ist somit zum vorgenannten Zweck im Umfang von Fr. 55‘000.-- aufrechtzuerhalten, im übersteigenden Betrag ist sie aufzuheben. Die Beschlagnahme der beiden andern Konten ist aufzuheben.
58 - 6.3 B. Der Privatkläger wurde als Geschädigter mit einem Bargeldbetrag von Fr. 60.-- erfasst (pag. BA 10.1.82 ff.). Dieser Betrag wurde ihm bereits zurückerstattet. Der Privatkläger hat gemäss Formular auf Schadenersatz verzichtet, verlangt je- doch Zins und Genugtuung; eine Bezifferung erfolgte nicht (vgl. pag. BA 15.9.3). Mangels Bezifferung des Schadenszinses ist er auf den Zivilweg zu verweisen. Mit Bezug auf den einzelnen Privatkläger handelt es sich bis Fr. 300.-- um einen (versuchten) Diebstahl mit geringem Vermögenswert (vgl. Art. 172 ter StGB). Der Privatkläger legt nicht dar, dass er dadurch in seiner Persönlichkeit schwer ver- letzt worden wäre. Er ist daher auch diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. 6.4 C. Die am 14. März 2016 sichergestellte Sendung des Privatkläger enthielt kein Bar- geld (pag. BA 10.1.73). Im Vorverfahren verlangte der Privatkläger Schadener- satz von Fr. 1‘600-- sowie eine Genugtuung von Fr. 100.-- (pag. BA 15.42.5 f.; die Genugtuung ist in Anklage Ziff. 2 versehentlich mit Fr. 600.-- angegeben). Zur Begründung führte er aus, es sei schwer zu beurteilen, wie viele Briefe der Be- schuldigte geöffnet und (wie viel) Bargeld dieser gestohlen habe. Er habe pro Sendung zwischen Fr. 20.-- und Fr. 100.-- in bar beigelegt. Er habe diverse Mah- nungen erhalten und zusätzliches Geld nachgesandt. In seinen schriftlichen Ein- gaben an das Gericht führte der Privatkläger aus, er spiele jede Woche australi- sches Lotto mit Beträgen von jeweils Fr. 10.-- bis Fr. 50.--. Er habe durch den Diebstahl ca. Fr. 1‘000.-- nachbezahlt (pag. TPF 4.562.1 ff., 4.562.10). Die vom Beschuldigten in der Zeit vom 18. Januar bis vor dem 14. März 2016 entwendeten Sendungen konnten – mit Ausnahme jener vom 14. März 2016 – nicht sichergestellt werden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass unter den vom Beschuldigten gestohlenen IBRS-Sendungen auch solche sein könnten, die der Privatkläger in der fraglichen Zeit unter Beilage von Bargeld allenfalls ver- sandt hat. Allerdings hat der Beschuldigte den für Australien bestimmten Brief- behältern nur eine beschränkte Anzahl, im Schnitt deren 50, entnommen. Ein unmittelbarer Beweis, dass sich darunter Geldsendungen des Privatklägers be- funden hätten, besteht nicht. Auch für die behauptete Nachzahlung infolge Dieb- stahls reicht er keinen Beweis ein. Auch die vom Privatkläger eingereichten Do- kumente der Australischen Lotterie belegen nicht, dass er in der fraglichen Zeit mit bestimmten Geldbeträgen am australischen Lotto teilnahm. Voraussetzung für eine richterliche Schadensschätzung wäre sodann, dass der Nachweis von
59 - entwendeten Sendungen erbracht worden ist. Da dieser Nachweis nicht vorliegt, kann auch nicht eine Schadensschätzung, basierend auf der Behauptung des Privatklägers zur Häufigkeit seiner IBRS-Sendungen mit Geld, gemacht werden. Der Privatkläger legt sodann nicht dar, dass er in seiner Persönlichkeit schwer verletzt worden wäre. Er ist demnach insgesamt auf den Zivilweg zu verweisen. 6.5 D. Die Privatklägerin verlangt Schadenersatz in der Höhe „des entwendeten Betra- ges“ (pag. BA 15.5.3; 10.1.75 f., -83). Zur Begründung macht sie im gerichtlichen Verfahren geltend, dass sie für mehr als Fr. 80.-- Geld für die Lotterie nach Aust- ralien gesandt habe, öfters habe sie auch Fr. 50.-- hineingelegt. Leider könne sie nichts mehr beweisen (pag. TPF 4.563.3, 4.563.7). Nachdem der Privatklägerin der in der sichergestellten Sendung enthaltene Geldbetrag von Fr. 80.-- zurück- erstattet worden ist, ist das Begehren insoweit gegenstandslos. In Bezug auf den weiteren Schaden fehlt es an einer Bezifferung und einer Begründung wie auch an einem Beweis, weshalb die Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen ist. 6.6 E. Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.-- (pag. BA 15.16.3). Eine Begründung oder ein Beweis liegt nicht vor. Der Privatkläger wurde als Geschädigter im Betrag von Fr. 90.-- erfasst, welcher zu seinen Guns- ten auf einem Konto deponiert ist. Für den diesen Betrag übersteigenden Scha- den ist er mangels Begründung und Beweis auf den Zivilweg zu verweisen. 6.7 F. Der Privatkläger verlangt Schadenersatz in der Höhe des einbezahlten Geldes zuzüglich Zins (pag. BA 15.13.3; 10.1.75 f., -82). Eine Bezifferung und Begrün- dung liegt nicht vor. Nachdem ihm der in der sichergestellten Sendung beigelegte Geldbetrag von Fr. 90.-- bereits zurückerstattet worden ist, ist das Begehren ge- genstandslos geworden. In Bezug auf den geltend gemachten Zins fehlt es an einer Bezifferung und Begründung, weshalb er auf den Zivilweg zu verweisen ist. 6.8 G. Die dem Privatkläger zugeordnete IBRS-Sendung enthielt bloss Kreditkartenan- gaben, aber kein Bargeld (BA pag. 10.1.72). Der Privatkläger verlangt eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (BA pag. 15.38.5). Er legt nicht dar, dass
60 - und inwiefern er durch die Straftat in seiner Persönlichkeit schwer verletzt worden wäre. Er ist daher für den Genugtuungsanspruch auf den Zivilweg zu verweisen.
62 - Entschädigung für die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung vom 24. Ja- nuar 2017 in der beantragten Höhe festgesetzt und vergütet (pag. BA 16.1.29 f.). 8.2.4 Im durch die Bundesbehörden geführten Verfahrensteil macht die Rechtsanwäl- tin mit Kostennote vom 25. Oktober 2017 eine Entschädigung von Fr. 15‘957.05 geltend, bestehend aus einem Honorar von Fr. 14‘280.--, Auslagen von Fr. 523.80 und der Mehrwertsteuer von Fr. 1‘153.25 (pag. TPF 4.721.2 ff.). Der in Rechnung gestellte Aufwand von 56 Stunden beinhaltet einen geschätzten Zeitaufwand von 16 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und 4 Stunden Fahrtzeit; beides wurde zum Stundenansatz von Fr. 300.-- berechnet. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- bzw. Fr. 200.-- zu kürzen. Die Haupt- verhandlung dauerte am 26. Oktober 2017 4,5 Stunden, die mündliche Urteilser- öffnung vom 27. Oktober 2017 45 Minuten (pag. TPF 4.920.1 ff.). Demnach sind insgesamt 43,4 Stunden à Fr. 230.-- und 6,6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.-- zu entschädigen. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin Ehlert für die amtliche Verteidigung durch den Bund mit Fr. 12‘772.-- zu entschädigten. 8.2.5 Rückerstattungspflicht Der Verurteilte ist für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Gesamtbetrag von Fr. 15‘666.95 (Verfahren des Kantons Zürich und Verfahren des Bundes) dem Bund zur Rückerstattung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben dem Beschuldigten bereits im heutigen Zeitpunkt eine Rückerstattung dieser Kosten. Er ist daher zur bedingungslosen Rückerstattung zu verpflichten.
63 - Die Strafkammer erkennt:
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
I. (nur im Dispositiv betreffend Ziff. 5.3 und 5.4)
65 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 13. Dezember 2017