Urteil vom 8. November 2017 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Vincens Nold,
gegen A., Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 7.3 3
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. Juni 2017 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen wer- den:
A. sei wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu sprechen.
A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– zu bestrafen. Der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.– seien A. aufzuerlegen.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Aargau für den Vollzug als zuständig zu erklären.
Anträge des Beschuldigten:
Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.
Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.
Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Prozessgeschichte: A. Am 11. November 2016 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anzeige gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und eines weiteren hier nicht interessierenden Delikts. B. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2016 übernahm die Bundesanwaltschaft (BA) am 29. November 2016 das Verfahren gegen A. wegen Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung.
Der Einzelrichter erwägt:
5 - 2.2 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und An- stalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 285 StGB N 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchge- führt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen dies- bezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragli- che Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffenden Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 N 15). 2.3 Dem Anklagevorwurf liegen der Anzeigerapport vom 10. Oktober 2016 des in das angeklagten Geschehnis involvierten Grenzwachtbeamten Wm B. (BA 5.0.3 ff.) und der Wahrnehmungsbericht vom 9. Oktober 2016 von Kpl C., eines weiteren zur interessierenden Zeit am Grenzübergang Koblenz diensthabenden Grenz- wächters (BA 5.0.9 ff.), zugrunde.
6 - 2.4 2.4.1 In objektiver Hinsicht wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er, wie in der Anklageschrift umschrieben, am 8. Oktober 2016 um ca. 19:10 Uhr bei seiner Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Koblenz einer Zollkontrolle unterzo- gen wurde, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass er im Kofferraum des Fahrzeugs nicht deklarierte Waren (6.6 lt Whisky und 1.6 kg Fleisch) über der Freimenge mitführte. Der Beschuldigte wurde zwecks Erledigung der Angelegen- heit vom kassenführenden Beamten Wm B. in den Schalterraum des Grenzwach- postens gebeten. Nach einer gewissen Zeit verliess der Beschuldigte, als er für kurze Zeit allein gelassen wurde, ohne Absprache mit dem Beamten den Schal- terraum, stieg in sein Fahrzeug und fuhr weg (BA 2.0.18 f, 13.1.8 f.; TPF 2.521.21, 2.930.6-9). 2.4.2 Beim Wm B. handelte es sich um einen Angehörigen des Grenzwachtkorps (GWK) und damit um einen Beamten i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. Das GWK ist in die EZV eingegliedert (Art. 91 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; DIETRICH, in: Kocher/Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 91 N 12 ff.). Die EZV ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt, den Verkehr von Waren über die Zollgrenze zu kontrollieren (Art. 100 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 1 lit. a ZG). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgele- genen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Ab dem Zeitpunkt des Verbringens steht die Ware unter Zollkontrolle (Art. 23 ZG; vgl. HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 21 N 2), und der Verbringer ist nicht mehr befugt, nach freiem Ermessen über die Ware zu verfügen. Waren dür- fen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG). 2.4.3 Der Beschuldigte ist in casu mit den Waren, die er der Zollstelle zugeführt hatte, weggefahren, ohne dass sie von der Zollstelle freigegeben worden waren. Mit diesem Verhalten hat er bewirkt, dass die Zollkontrolle nicht reibungslos durch- geführt werden konnte. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit objektiv erfüllt. 2.5 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: 2.5.1 Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Schalterraum des Grenzwachtpostens vom Wm B. darüber orientiert worden sei, dass gegen
7 - ihn ein Zollstrafverfahren eröffnet werde. Es sei dem Beschuldigten erklärt wor- den, dass die Busse wegen Nichtanmeldung von abgabepflichtigen Waren im abgekürzten Verfahren Fr. 150.– betrage, im ordentlichen Verfahren kämen noch Fr. 70.– Spruchgebühr hinzu. Weiter sei der Beschuldigte darüber orientiert wor- den, dass er, wenn er die Mehrmengen in die Schweiz einführen wolle, zusätzlich zur Busse die geschuldeten Zollabgaben von insgesamt Fr. 94.20 zu entrichten habe. Da sich der Beschuldigte nicht habe entschliessen können, welches Zoll- strafverfahren er in Betracht ziehen wolle und ob er die Waren zur Einfuhr veran- lagen wolle, sei ihm eine kurze Bedenkzeit eingeräumt worden. Wm B. habe in der Zwischenzeit eine andere Person bedient. Keine Minute später sei der Be- schuldigte aus dem Schalterraum hinausgegangen, sei ins Fahrzeug gestiegen und sei davongefahren (BA 2.0.8). 2.5.2 Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidigung Folgendes vor: Es stimme nicht, dass der Beamte (Wm B.) ihn über die Möglichkeit, zwischen dem abgekürzten und ordentlichen Zollstrafverfahrens zu wählen, aufgeklärt habe. Vielmehr habe der Beamte ihm ein Stück Papier vorgelegt, auf dem er ihm eine Vorberechnung der Zollabgaben von über Fr. 220 präsentiert habe. Dabei sei ihm erklärt worden, dass er die Abgaben nicht bezahlen müsse, wenn er die Waren aus dem Zollge- biet verbringe. Ausserdem habe der Beamte zusätzlich immer wieder eine Bar- zahlung verlangt. Er habe ihm (dem Beschuldigten) jedoch nicht sagen können, auf welcher gesetzlicher Grundlage er diese Fr. 150 habe zahlen müssen. Er (der Beschuldigte) sei unter Zeitdruck gestanden, da er eine Bekannte vom Flughafen Zürich habe abholen müssen. Er habe dies dem Beamten so kommuniziert. Das habe den Beamten jedoch nur dazu motiviert, von ihm Fr. 150 zu verlangen. Der Beamte habe ihn nicht zum Flughafen fahren lassen und habe darauf gewartet, dass er Fr. 150 zahlen werde, was er jedoch zu dessen Überraschung nicht ge- macht habe. Er (der Beschuldigte) habe sich gedacht, dass es in seinem Ermes- sen liege, die Waren zurückzubringen. Er habe sich nicht eingesperrt gefühlt und habe daher, als ihm eine Bedenkzeit eingeräumt worden sei, den Raum guten Gewissens verlassen, sei ins Auto gestiegen und weggefahren, um die Waren zurück nach Deutschland zu bringen (BA 2.0.18 f./21, 13.1.8 f.; TPF 2.930.7-9). Entgegen der Darstellung im Anzeigerapport (und im Bericht von Kpl C.) habe die Zollkontrolle nicht bloss 10 min gedauert, sondern wesentlich länger (die dies- bezüglichen Angaben des Beschuldigten variieren zwischen einer halben und einer Stunde [BA 2.0.19, 13.1.8; TPF 2.930.7/9, 2.521.21]). Es sei für ihn eine Ewigkeit gegangen. Er habe sich sehr darüber aufgeregt, dass der Beamte auf ziemlich unprofessionelle Weise Geld von ihm verlangt habe. Er reagiere ziem- lich heftig, wenn er ausser sich sei (BA 13.1.9; TPF 2.930.7 f.).
8 - 2.5.3 Aus den Berichten der Grenzwachtbeamten und den Aussagen des Beschuldig- ten geht im Weiteren übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte gleichen- tags um 22:00 Uhr in Begleitung einer Frau wieder am Grenzübergang Koblenz erschien. Er hatte in der Zwischenzeit die Mehrmenge an Waren nach Deutsch- land zurückgebracht und seine Bekannte vom Flughafen Zürich abgeholt (BA 5.0.5 f./11, 2.0.20, 13.1.11; TPF 2.930.8 f.). 2.5.4 Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte wusste, dass er einer Zollkontrolle unterzogen wurde. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass es ihm klar war, dass der für die Zollkontrolle zuständige Beamte nebst Einfuhrabgaben zusätzlich eine Geldzahlung (Busse) thematisierte, die im Unterschied zu den Einfuhrabgaben unabhängig davon zu leisten war, ob die Waren in die Schweiz eingeführt würden oder nicht. Es muss ihm folglich bewusst gewesen sein, dass mit dem Verbringen der Waren zurück nach Deutschland die Angelegenheit nicht erledigt sein würde. Der Beschuldigte war seinen Aussagen zufolge der Meinung, dass der Beamte unberechtigterweise von ihm die Geldzahlung verlangte. Indem er ohne Erlaub- nis des Beamten die Zollstelle mit den Waren verlassen hat, hat er sich wissent- lich und willentlich dem aus seiner Sicht unrechtmässigen Handeln einer Amts- person widersetzt. 2.5.5 Ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt nicht vor. Hierfür wäre nach dem Ausgeführten (E. 2.2) erforderlich, dass der Beschuldigte von der Nichtigkeit des gehinderten Amtsakts ausging. Nichtig- keit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit eines Amstakts wird nur in Ausnah- mefällen angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zu- dem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird (BGE 139 II 243 E. 11.2; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 N 18, je m.w.H.). Nichts deutet darauf hin und es wird vom Beschuldigten auch nicht be- hauptet, dass er von einem derart krass fehlerhaften Handeln des Beamten aus- ging. 2.5.6 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die vom Beschuldig- ten thematisierte Frage der Dauer der Zollkontrolle für die Beurteilung des Ankla- gevorwurfs ohne Relevanz ist. 2.5.7 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung auch subjektiv erfüllt. 2.6 Der Beschuldigte ist demnach der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.
9 -
11 - SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen der Straf- verfolgungsbehörden und des Gerichts geschuldet (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiauf- wand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen insbesondere Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kos- ten. Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 3 und 4 BStKR). Die Kosten des Vorverfahrens werden entsprechend dem Antrag der BA auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 5 und 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 3‘000.– festgelegt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Be- gründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. I.3 vorgesehene Re- duktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht. 4.2 In Anbetracht des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
12 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 7. März 2018