Urteil vom 19. September 2017 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber,
gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Markus Lischer,
Gegenstand
Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontroll- gesetz
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 7.3 0
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen wer- den:
A. sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
A. sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 240.– zu bestrafen. Der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘000.– (Fr. 980.– Gebühren und Fr. 20.– Ausla- gen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 600.–, aufzuerlegen.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schaffhausen für den Vollzug als zuständig zu erklären.
Anträge der Verteidigung:
Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 sei aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Prozessgeschichte: A. Am 21. März 2017 meldete B. im Auftrag seines Arbeitgebers, der Firma C. GmbH, eine gebrauchte CNC-Maschine (Model: E.1; Baujahr: 2007, Ursprungs- land: Italien) mittels NCTS (Neues Computerisiertes Transitsystem) zur Ausfuhr aus der Schweiz nach Deutschland bzw. (als Bestimmungsland) Rumänien an. Die Sendung war als bewilligungsfrei deklariert. Versender der Ware war die Firma D. AG mit Sitz in Z., vertreten durch A., welcher auch für den Verkauf bzw. den Export der CNC-Maschine verantwortlich war. Die Zollstelle Thayngen blo-
Der Einzelrichter erwägt:
5 - 2.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich (TPF 2.930.3). Er macht insbesondere geltend, die Ausfuhr der Maschine unterstehe aufgrund der tech- nischen Spezifikationen nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV (s. E. 2.5.1). 2.3 2.3.1 Das GKG bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwen- dungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ih- rer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use, Zürich/St. Gallen 2014, Rn. 288). Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 2 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Tech- nologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind. 2.3.2 Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewil- ligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht un- terstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter von schweizerischem Staatsgebiet ausführt. 2.4 2.4.1 Beim verfahrensgegenständlichen Gut handelt es sich um ein CNC-gesteuertes Bearbeitungszentrum – eine sog. Fräsmaschine – der Marke E.1 des Herstellers E. S.r.l., Italien. Gemäss Anklage, die sich diesbezüglich auf die Beurteilung des SECO stützt, sei diese Maschine aufgrund der technischen Spezifikationen (Po-
6 -
sitioniergenauigkeit) von der Exportkontrollnummer (EKN) 2B201a Ziff. 1 des An-
hangs 2 GKV erfasst, weshalb deren Ausfuhr einer Bewilligungspflicht des SECO
unterliege.
2.4.2 EKN 2B201a Ziff. 1 des Anhangs 2 GKV erfasst Werkzeugmaschinen für Fräsbe-
arbeitung mit folgender Eigenschaft: „Positioniergenauigkeit mit ‚allen verfügba-
ren Kompensationen‘ von kleiner (besser)/gleich 6 μm nach ISO 230-2:1988
oder entsprechenden nationalen Normen entlang der Linearachse“.
Gemäss Anmerkung zur EKN 2B201a werden Fräsmaschinen von dieser Num-
mer nicht erfasst und unterstehen demzufolge nicht der Bewilligungspflicht nach
Art. 3 Abs. 1 GKV, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind:
2.5
2.5.1 Der Verteidiger reichte im Vorverfahren mit der Einsprache-Begründung eine Be-
stätigung der Herstellerfirma E. S.r.l. vom 9. Juni 2017 ein, der zu entnehmen ist,
dass die interessierende Maschine die beiden in der Anmerkung zur EKN
2B201a umschriebenen technischen Voraussetzungen erfüllt (TPF 2.661.4). Im
nachträglichen Bewilligungsverfahren vor dem SECO wurde die Positionier-
genauigkeit der x-Achse vom Beschuldigten mit 0.1 mm (mithin deutlich unter der
Grenze von 30 μm) angegeben. Das SECO hat diese Angabe akzeptiert und die
Ausfuhr der Maschine am 1. Mai 2017 bewilligt (TPF 2.661.4/19). Im Weiteren
gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung
an, die Maschine habe eine Achsenlänge von 3 m und die Positioniergenauigkeit
sei nicht besser als 0.1 mm (TPF 2.930.7).
2.5.2 Ob in casu die beiden fraglichen technischen Voraussetzungen tatsächlich vor-
gelegen haben, wurde seinerzeit im Rahmen der Blockierung und vor der defini-
tiven Ausfuhr der Maschine aus der Schweiz nicht näher überprüft. Bei dieser
Sachlage ist zu Gunsten des Beschuldigten von der Richtigkeit seiner und der
Angaben des Herstellers zu den technischen Eigenschaften der Maschine aus-
zugehen.
2.6
2.6.1 Das SECO führt in seinen vom Gericht eingeholten Amtsberichten vom 4. und
7 - native dazu könnten amtliche Werte für jedes Werkzeugmaschinenmodell heran- gezogen werden. Ohne ein solches Testprotokoll bzw. einen amtlichen Wert wür- den CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kate- gorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 GKV gelten. In casu liege kein amtlicher Wert vor, da keine Messungen vorgenommen worden seien, und es sei zu keinem Zeit- punkt im Zoll-, nachträglichen Bewilligungs- oder Strafverfahren den Behörden ein Testprotokoll vorgelegt worden. Die Ausnahmeregelung der Anmerkung zur EKN 2B201a komme daher vorliegend nicht zur Anwendung, so dass die fragli- che Maschine der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliege (TPF 2.661.1 ff./181 ff.). 2.6.2 Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die vom SECO zitierte techni- sche Anmerkung zur EKN 2B201 lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugma- schinenmodell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen wer- den ...“. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, jedenfalls nicht mit der dem Be- stimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) genügenden Klarheit, dass das Testprotokoll zwingend („muss“) vom Exporteur unaufgefordert vorzulegen ist. Eine solche Verpflichtung deckt sich insbesondere auch nicht mit Art. 18 Abs. 1 GKV, wonach erst auf Verlangen des SECO mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden muss, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden. Dass der Beschuldigte vorliegend vom SECO zur Vorlage eines Testprotokolls aufge- fordert wurde, ergibt sich aus den Akten nicht. 2.6.3 Beim Beschuldigten handelt es sich nachweislich um einen juristischen Laien. Gemäss seinen glaubhaften Aussagen hat er erstmals ein solches Gut ins Aus- land exportiert (BA 13.2.6; TPF 2.930.4 f.). Gerade für einen juristischen Laien ohne einschlägige Erfahrungen im Exportbereich war eine besondere Pflicht zur Beilegung eines Testprotokolls infolge mangelnder Bestimmtheit der vom SECO angerufenen gesetzlichen Grundlage nicht erkennbar. 2.6.4 Ebenso wenig kann der Schlussfolgerung des SECO gefolgt werden, wonach ohne ein Testprotokoll oder einen amtlichen Wert CNC-gesteuerte Werkzeugma- schinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 gelten würden. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem Gesetzes- und Verordnungstext zur Güterkontrollgesetzgebung noch aus der hier interes- sierenden technischen Anmerkung zur EKN 2B201 ableiten. 2.7 Nach dem in den E. 2.5 und 2.6 Gesagten erfüllt die verfahrensgegenständliche Maschine die technischen Voraussetzungen gemäss Anmerkung zur EKN 2B201a. Demzufolge war die Ausfuhr der Maschine nicht bewilligungspflichtig im
8 - Sinne von Art. 3 Abs. 1 GKV und somit nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen.
9 - Stunden Reise- und Wartezeit à Fr. 280.– sowie Auslagen von Fr. 241.90 (zzgl. MWST), ausmachend insgesamt Fr. 7‘692.10, geltend (TPF 2.925.1 ff.). 4.3 Der geltend gemachte Zeitaufwand und die Auslagen des Verteidigers erschei- nen insgesamt angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 230.– zu reduzieren; das Verfahren stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Auf der anderen Seite rechtfertigt es sich vorliegend ausnahms- weise, diesen Stundenansatz auch auf den Arbeitsaufwand der Praktikantin an- zuwenden. Die Reise- und Wartezeit sind praxisgemäss mit Fr. 200.– zu vergü- ten. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist der Beschuldigte demnach durch die Eidgenossenschaft aufgerundet mit Fr. 6‘640.– für die Kosten der Wahlverteidigung zu entschädigen.
10 - Der Einzelrichter erkennt: I.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Urs Markus Lischer (Verteidiger von A.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 4. Oktober 2017