Verfügung vom 26. Juni 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Mattia Tonella,
Gegenstand
Irreführung der Rechtspflege (Rückweisung); Bestellung einer amtlichen Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: S K .20 17. 2 u nd S N . 20 17. 7
1.1 Die Bundesanwaltschaft erliess am 7. September 2016 einen Strafbefehl gegen A. gemäss Art. 352 StPO. Sie sprach A. der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig (Dispositiv Ziff. 1), bestrafte sie mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (Dispositiv Ziff. 2) und auferlegte ihr Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.--- (Dispositiv Ziff. 3). Der Kan- ton Zürich wurde für den Vollzug als zuständig erklärt (Dispositiv Ziff. 4). Dispositiv Ziff. 5 lautet: „Zustellung an: A., zu den Akten“. – A. verzeichnet Wohnsitz in Mos- kau. Zur Begründung führt die Bundesanwaltschaft an, A. habe zusammen mit B. durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C., am 27. Januar 2012 bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Vermögensdelikten eingereicht. Darin habe sie geltend gemacht, eine unbekannte Täterschaft habe auf mehreren Dokumenten ihre Unterschrift gefälscht und damit im Februar und März 2011 bei einer Privatbank in Zürich Vermögenswerte zu ih- rem Nachteil abgeführt; der entstandene Schaden belaufe sich auf rund USD 11,7 Mio. Das kantonale Verfahren sei am 22. August 2012 von der Bundes- anwaltschaft übernommen worden, da es denselben Sachverhalt betroffen habe, betreffend welchen die Privatbank eine Geldwäschereiverdachtsmeldung erstattet habe und die Bundesanwaltschaft gestützt darauf am 17. Januar 2012 ein Straf- verfahren gegen zwei Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und Betrugs eröff- net habe. Die Untersuchung habe ergeben, dass in den als Fälschung angezeigten Fällen der Schriftzug von A. echt und nicht von dritter Hand angebracht worden sei. A. habe somit wider besseres Wissen ein Urkundendelikt angezeigt. In prozessualer Hinsicht wird ausgeführt, Rechtsanwalt C. sei seit Juni 2016 nicht mehr Bevollmächtigter mit Zustellungsdomizil für A. Diese habe trotz Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Die Zustellung des Strafbefehls erfolge deshalb ohne Veröffentlichung „zu den Akten“. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 konstituierte sich Fürsprecher D. als Rechtsver- treter von A. (pag. 16.1.157). Am 10. Oktober 2016 wurden dem Rechtsvertreter die Akten in elektronischer Form übermittelt, einschliesslich einer Kopie des Straf- befehls (pag. 16.1.159, 16.1.163). 1.3 Mit Eingabe vom 9. November 2016 ersuchte Fürsprecher D. gemäss Art. 94 StPO um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl; gleichzeitig erhob er vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 3.0.11 f.).
2.1 Die Strafkammer eröffnete ein Verfahren unter Geschäftsnummer SK.2017.2 und teilte den Parteien die Besetzung des Gerichts mit (TPF 3.160.1). 2.2 Der Einzelrichter der Strafkammer lud mit Schreiben vom 21. Februar 2017 unter Hinweis auf Art. 356 Abs. 2 StPO die Parteien zur Stellungnahme zur Frage der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache ein (TPF 3.300.1). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2017 unter Hinweis auf den Strafbefehl und die Akten auf weitere Ausführungen (TPF 3.510.1). Im Überweisungsschreiben vom 9. Februar 2017 vertrat sie die Auffassung, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben worden sei; das Gericht werde ersucht, darüber gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Am 10. April 2017 konstituierte sich Rechtsanwalt Mattia Tonella als Rechtsvertre- ter von A. (TPF 3.521.2 ff.). Er trug innert erstreckter Frist an, es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erfolgt sei. Die Bundesanwaltschaft liess sich am 13. April 2017 vernehmen (TPF 3.510.3 f.). 2.3 Mit Eingabe vom 10. April 2017 ersuchte Rechtsanwalt Mattia Tonella namens A. um Bestellung einer amtlichen Verteidigung und seine Einsetzung als deren amt- licher Verteidiger (TPF 3.521.2 ff.; Geschäftsnummer SN.2017.7). Am 13. Juni 2017 wurde der Rechtsanwalt aufgefordert, das Gesuch zu ergänzen. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reichte der Rechtsanwalt das von A. ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ ein. 3. Gültigkeit des Strafbefehls 3.1 3.1.1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die- ses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
5 - in der Schweiz zu bezeichnen, muss die Strafbehörde nicht erneut eine entspre- chende Aufforderung erlassen, wenn das erste Zustellungsdomizil (etwa durch Mandatsniederlegung des beauftragten Anwalts) entfällt (BRÜSCHWEILER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 87 StPO N. 3 f.; MERZ, Basler Kom- mentar, Basel 2008, Art. 39 BGG N. 35 f.). Im Hinblick auf das Fairnessgebot ist die Partei mit der ersten Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils auf diesen Umstand hinzuweisen (BRÜSCHWEILER, a.a.O., Art. 87 StPO N. 4). 3.2 Rechtsanwalt C. bezeichnete in der Strafanzeige vom 27. Januar 2012 den Wohn- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von A. nicht (pag. 5.101.1 ff.). Er geht auch nicht aus der beigelegten Anwaltsvollmacht hervor (pag. 5.101.16). Aus weiteren Beila- gen sowie einer Eingabe von Rechtsanwalt C. vom 30. Januar 2012 geht jedoch hervor, dass A. bis zur Anzeige offenbar in Moskau Domizil verzeichnete (pag. 5.101.11, 5.101.63). Mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 15. No- vember 2012 erklärte Rechtsanwalt C., dass sich A. im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger im Sinne von Art. 18 StPO beteilige; als ihr Wohnsitz gab er Moskau an (pag. 16.1.5). Da A. durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertreten war, erübrigte sich die Aufforderung an sie, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu be- zeichnen (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Bundesanwaltschaft sistierte am 15. Januar 2016 das im Strafbefehl erwähnte Strafverfahren gegen Dritte wegen Betrugs und Urkundenfälschung, an welchem sich A. und deren Sohn als Privatkläger beteiligt hatten. Die Verfügung wurde deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C., zugestellt (pag. 3.0.1 ff.). 3.3 3.3.1 Am 26. Februar 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft die vorliegend interessie- rende Strafuntersuchung gegen A. wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB (Verfahrensnummer SV.14.0213-PFW). Die Mitteilung dar- über erfolgte an A. “vorerst ad acta“. Als Wohnsitz von A. wurde in der Eröffnungs- verfügung Moskau angegeben (pag. 1.100.1 f.). 3.3.2 Am 26. Februar 2014 wurde A. zur Einvernahme als Beschuldigte im gegen sie eröffneten Strafverfahren vorgeladen. Die Vorladung wurde per Einschreiben zu- gestellt an Rechtsanwalt C. „mit der Bitte um Weiterleitung an die Beschuldigte A.“. Die Vorladung enthält folgenden weiteren Hinweis: „Die Beschuldigte hat in der Schweiz zurzeit keine Rechtsvertretung, welche ihre Verteidigung übernommen hat. Die Vorladung wird Rechtsanwalt Dr. C. zugestellt mit der Bitte um Weiterlei- tung. Er vertritt A. in dem konnexen Verfahren SV.12.0058-PFW als Privatklägerin“ (pag. 13.1.1 f.). Mit Schreiben vom 24. März 2014 teilte Rechtsanwalt C. mit, dass er eine Beschwerde betreffend Amtsführung erhoben habe und deshalb „[s]eine
6 - Klienten am 3. und 4. April nicht zu einer Befragung in Bern erscheinen werden“ (pag. 16.1.66 f.). Mit Verfügung vom 1. April 2014 zitierte die Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf die vorgenannte Eingabe den Einvernahmetermin ab (pag. 13.1.5 f.). Am 17. Juni 2014 erliess die Bundesanwaltschaft eine Vorladung an A. zur Einvernahme am 9./10. September 2014 als Auskunftsperson im Verfah- ren SV.12.0058-PFW und als beschuldigte Person im Verfahren SV.14.0213- PFW. Die Vorladung wurde an Rechtsanwalt C. zugestellt; sie enthält die gleichen Hinweise bezüglich Weiterleitung wie die erste Vorladung (pag. 13.1.8 f.). Am
aus. Bei diesen Einkommensverhältnissen verbleiben A. weit weniger als CHF 1000.-- monatlich, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei den bestehen- den Vermögensverhältnissen erscheint eine Eigentumsveräusserung oder eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Verteidigung nicht zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der (im Vergleich zur Schweiz) tieferen Lebenshaltungskosten in
9 - Moskau verbleiben A. demnach nicht genügend Mittel, um in der Schweiz einen Strafverteidiger zu finanzieren bzw. zu bevorschussen. 4.3 Obschon die mit Strafbefehl vom 7. September 2016 ausgesprochene Strafe von 120 Tagessätzen formal an der Grenze des Bagatellfalls anzusiedeln ist, kann an- gesichts der inkriminierten Vorwürfe und der in einem gerichtlichen Verfahren im Fall eines Schuldspruchs drohenden Strafe nicht mehr von einem Bagatellfall aus- gegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5, wonach im Einzelfall selbst dann nicht von einem Bagatellfall auszugehen sei, wenn der Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht erreicht wird). 4.4 Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten lassen eine Verteidigung als geboten erscheinen, wenn der Straffall für die beschuldigte Person mit derartigen Schwie- rigkeiten behaftet ist, dass sie alleine nicht dazu in der Lage ist, sich selber zu verteidigen. Dabei sind die persönlichen Fähigkeiten der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Als in Russland lebende, die Verfahrenssprache und das schwei- zerische Strafjustizsystem nicht kennende Russin, sind die Anforderungen an die Komplexität des Straffalls nicht allzu hoch. Der vorliegende Fall erscheint zwar in tatsächlicher Hinsicht nicht komplex, steht doch der überschaubare Vorwurf im Raum, dass die beschuldigte Person ihren ehemaligen Anwalt dazu veranlasst habe, eine Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu verfassen, wodurch sie die Justiz irregeführt habe. Inhaltlich soll die betreffende Anzeige tat- sachenwidrig festgehalten haben, dass die Unterschrift der (vorliegend) beschul- digten Person auf Dokumenten gefälscht worden sei. Prozessual ist zu berück- sichtigen, dass das von der beschuldigten Person initiierte Strafverfahren lediglich sistiert wurde, mithin in keiner rechtskräftigen Einstellungsverfügung oder in einem allfälligen Urteil der Vorwurf der Urkundenfälschung materiell geklärt wurde. Die Beweislage erweist sich vorliegend für die beschuldigte Person nicht a priori als einfach, basiert doch der Strafbefehl nicht auf einem Geständnis oder einem direk- ten Beweis, sondern primär auf einem Schriftengutachten betreffend ihre Unter- schriften mit Wahrscheinlichkeitsaussagen. Hinzu kommen, dass die Figur der mit- telbaren Täterschaft im Raum steht, indem der ehemalige Anwalt von A. als Tat- werkzeug fungiert haben soll, und dass der Tatbestand von Art. 304 StGB direkten Vorsatz voraussetzt. In vorliegender Konstellation mit einer fremdsprachigen, an- waltlich vertretenen Anzeigeerstatterin stellt sich mithin – bei in objektiver Hinsicht geklärtem Sachverhalt – die beweisrechtliche Frage, inwieweit die in der Strafan- zeige angeführte Behauptung durch die Beschuldigte wider besseres Wissen er- folgt ist. Auch erscheint die prozessuale Frage bezüglich der Zustellung/Einspra- che für einen Laien rechtlich anspruchsvoll.
10 - Zusammenfassend erweist sich der vorliegende Straffall für eine nicht mit der schweizerischen Strafjustiz vertraute Person, die nicht der deutschen Sprache mächtig ist, in prozessualer und materieller Hinsicht als hinreichend komplex, so- dass eine amtliche Verteidigung als geboten erscheint. 4.5 Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist somit gutzuheissen. 4.6 Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Dem von A. ausgedrückten Anwaltswunsch kann entsprochen werden. Die amtli- che Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Mattia Tonella wird rückwirkend auf das Datum der Gesuchseinreichung (10. April 2017) bestellt; Gründe für eine weiter gehende Rückwirkung werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 4.7 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch den Bund erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). In dieser Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass A. in der Strafanzeige geltend gemacht hat, es seien ihr auf betrügerische Art und Weise USD 11,7 Mio. entzogen worden. 4.8 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
11 - Der Einzelrichter verfügt: I. Verfahren SK.2017.2
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 26. Juni 2017