Urteil vom 14. September 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Perren,
Gegenstand
Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs, fahrlässige Gefährdung durch die Luftfahrt
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 7.2 4
Anträge der Verteidigung:
Das Verfahren gegen A. sei einzustellen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Angeschuldigten.
3 - Prozessgeschichte: A. Am 1. JuIi 2015, um 14:11 Uhr, kam es am südlichen Talhang des Engadins zu einer Fastkollision (Airprox) zwischen dem vom Piloten B. gesteuerten Helikopter (Funkrufzeichen HB-ZLG; betrieben durch Swiss Helicopter AG) und dem vom Piloten A. (nachfolgend Beschuldigter/ beschuldigter Pilot) geführten Helikopter (Funkrufzeichen HB-ZMU; betrieben durch Heli Bernina AG). Durch ein brüskes Ausweichmanöver der HB-ZMU konnte eine Kollision der Luftfahrzeuge verhin- dert werden. Nach dem Vorfall führten beide Piloten ihren jeweiligen Flugauftrag fort (vgl. BA pag. 3-01-1 f.; 11-01-8). B. Der Vorfall wurde durch die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (nachfol- gend SUST) untersucht. Der entsprechende Schlussbericht wurde am 8. Sep- tember 2016 erstattet (nachfolgend SUST-Schlussbericht; BA pag. 11-01-10 ff.). C. Mit Verfügung vom 21. September 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdacht der Störung des öffentli- chen Verkehrs (Art. 237 StGB), welche am 8. November 2016 auf den Beschul- digten ausgedehnt wurde (pag. BA 1-01-1 f.). D. Mit Strafbefehl vom 13. März 2017 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Be- schuldigten wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs und wegen fahrlässiger Gefährdung durch die Luftfahrt zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse (BA pag. 3-01-1 ff.). Der Beschuldigte erhob hierauf am 31. März 2017 fristgerecht Einsprache und beantragte die Einstellung des Verfahrens, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten (BA pag. 3-01-8 f.). E. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und überwies diesen am 24. April 2017 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig gab sie bekannt, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten (Art. 337 StPO; TPF pag. 2-100-1 f.). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen den Straf- und Betreibungsregisterauszug sowie die Steuerunterlagen des Beschul- digten ein. Darüber hinaus erkannte es vom BAZL nebst einem Amtsbericht auch zwei gegen den Beschuldigten ergangene Strafbescheide sowie von der SUST die Untersuchungsakten zu den Akten (TPF pag. 2-222; 2-260-3 ff.; 2-291-1; 2-292-8...15 ff.).
4 - Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 hiess das Gericht den Beweisantrag der Vertei- digung auf Einvernahme des B. als Zeugen gut; die übrigen Anträge wies es ab (TPF pag. 2-280-1 f.). G. Am 14. September 2017 fand die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Bundes- anwaltschaft und in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Gleichentags eröffnete der Einzelrichter das Urteil und begründete es mündlich (TPF pag. 2-970-2). H. Am 18. September 2017 verlangte die Bundesanwaltschaft fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO; TPF pag. 2-970-5).
Der Einzelrichter erwägt:
6 - etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2). 2.1.4 Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nur vor, wenn die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraus- sehbar waren und der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwor- tung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeig- net sein muss, um nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Er- folg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit- verschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – nament- lich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3, jeweils mit Hinweisen). 2.1.5 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurück- zuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht, sondern der Erfolg muss auch vermeidbar gewesen sein. Anhand eines hypothetischen Kausalver- laufs ist zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters aus- geblieben wäre. Der tatbestandliche Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn sein Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010, E. 3.3.1, jeweils mit Hinweisen). Gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 LFG ist u.a. der Kommandant eines Luftfahr- zeuges strafbar, der anerkannte Regeln des Verkehrs missachtet und dadurch fahrlässig Leib oder Gut Dritter auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt. Diese Strafbestimmung ist gegenüber der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und anderen Tatbeständen des Strafgesetzbuches subsidiär anzuwenden (BGE 105 IV 41 E. 3a).
7 -
10 - geln in den Lufträumen G und E“, unter https://www.bazl.admin.ch). Das Wich- tigste zur Förderung der Erkennbarkeit und Wahrnehmung anderer Luftfahr- zeuge ist eine gezielte Erwartungshaltung des Piloten. 6.1.1 Der vom Beschuldigten gewählte Flugweg und die Geschwindigkeit der von ihm geführten HB-ZMU geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Beschuldigte flog die HB-ZMU in korrekter Weise und mit einer zulässigen Geschwindigkeit (pag. BA 11-1-10). 6.1.2 Der Beschuldigte betonte bei all seinen Befragungen, das bei Sichtflügen vorge- schriebene Scanning des Luftweges und des Luftraumes korrekt und situations- gerecht durchgeführt zu haben. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass er unmittel- bar nach dem Erkennen eines für ihn unbekannten Schattens auf der Oberfläche des Silvaplanersees umgehend seinen Flugbegleiter via intercom anvisierte, den Luftraum nach einem möglichen anderen Objekt abzusuchen, worauf ein inten- sives Scanning durch die Besatzung der HB-ZMU erfolgte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten und dem Flugbegleiter sind übereinstimmend. Der Beschuldigte gab zudem an, er habe nach Wahrnehmung des Schattens die Flugplatzfrequenz aufgedreht um mitzuhören, ob sich jemand auf dem Einflug nach Samedan melde (TPF pag. 2-930-5). Der SUST-Schlussbericht folgert, das intensive Scannen des Flugweges durch die Besatzung der HB-ZMU habe zur Entdeckung der sich auf Kollisionskurs befindenden HB-ZLG geführt. Der Vorfall verdeutliche, dass das Bild eines unbekannten Schattens am Boden ein guter Anstoss sein könne, das zugehörige Flugobjekt um sich zu suchen (BA pag. 11- 1-20). 6.1.3 Was die gezielte Erwartungshaltung des beschuldigten Piloten anbelangt, ob er mit dem plötzlichen Auftauchen des anderen Luftfahrzeugs in der nämlichen Flugzone hat rechnen müssen, ergibt sich Folgendes: Pilot B. führte mit der HB- ZLG bereits ab 13:55 Uhr und damit 10 Minuten vor dem Start der vom Beschul- digten geführten HB-ZMU Transportflüge mit Unterlast aus. B. meldete die von ihm durchgeführten Lastentransporte dem flight information officer des Flugplat- zes Samedan weder vorgängig noch im Rahmen seiner Flüge. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er als Zeuge, mangels Vorschrift sei er nicht verpflich- tet gewesen, den Transportflug zu melden (TPF pag. 2-930-013). Der Beschul- digte gab zu Protokoll, grundsätzlich informiere der zuständige Flughafen andere Flugobjekte (welche sich in derselben Flugzone befinden) über derartige Trans- portflüge. Es wäre für ihn sicher besser gewesen und der Airprox hätte vermieden werden können, wenn er von den Lastentransportflügen gewusst hätte (TPF pag. 2-930-6 ff.). Der SUST-Schlussbericht hält diesbezüglich fest, die Entstehung
11 - des schweren Vorfalls sei dadurch begünstigt worden, dass dem Fluginformati- onsdienst keine Informationen über den Lastentransport in der Nähe des Flug- platzes Samedan vorgelegen habe (pag. BA 11-1-23). Zwar gilt als erwiesen, dass Pilot B. den Lastentragsportflug nicht hatte melden müssen, da er sich 7 km ausserhalb der Fluginformationszone bewegte (BA pag. 11-01-14). Beide Piloten bestätigten jedoch auf entsprechende Frage des Ge- richts, dass dieser Airprox vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beschuldigte von den Transportflügen des Piloten B. gewusst hätte (TPF pag. 2-930-7;...-13). Die Erwartungshaltung des Beschuldigten wäre zweifelsohne eine andere gewe- sen, wenn er mit dem Transportflug des Piloten B. hätte rechnen müssen und gezielt nach der HB-ZLG hätte Ausschau halten können. 6.1.4 Pilot B. machte zudem geltend, sein Helikopter sei aufgrund der Unterlast (zwi- schen 750 kg bis 800 kg) sehr träge gewesen (TPF pag. 2-930-14). Der SUST- Schlussbericht hält in diesem Zusammenhang fest, der die HB-ZLG steuernde Pilot B. sei vor der Fastkollision mit der Überwachung der angehängten Last, dem Einteilen des Steigflugs und der Überwachung der Leistungseinstellung stark absorbiert gewesen, was für die Luftraumüberwachung nicht mehr viel Ka- pazität übrig gelassen habe (pag. BA 11-1-20). Diese, ausschliesslich die HB- ZLG betreffenden Umstände hat der Beschuldigte nicht zu verantworten. 6.1.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm als Komman- dant obliegenden Sichtflugregeln korrekt beachtet hatte. Im Übrigen bestehen weder in den Untersuchungsakten der SUST, noch in den übrigen Verfahrens- akten Hinweise oder Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte den Helikopter HB-ZMU in nachlässiger oder unvorsichtiger Weise geführt und anderweitig den Luftraum mangelhaft überwacht haben soll. Folglich ist ihm keine Nachlässigkeit und damit auch keine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen. Der Beschuldigte flog am südlichen Talhang des Engadins den Silvaplanersee entlang und führte wegen der von unten, im Steigflug herannahenden HB-ZLG ein brüskes Ausweichmanöver nach oben links durch. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, das sehr späte Erkennen des jeweils anderen Helikopters habe dazu geführt, dass er dem von rechts kom- menden Piloten B. den Vortritt nicht habe gewähren und dieser kein Ausweich- manöver habe einleiten können (BA pag. 3-1-3). 6.2.1 Das Vortrittsrecht ist eine Sorgfaltspflicht, die sich aus den allgemeinen Verkehrs- regeln für Luftfahrzeuge ergibt. Gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge vom 20. Mai 2015 (VRV-L, SR
12 - 748.121.11) richten sich die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge in erster Linie nach der EU-Durchführungsverordnung Nr. 923/2012. Die Bestimmungen im Anhang der Verordnung, dritter Abschnitt, Kapitel 2, entheben den verantwortlichen Pilo- ten eines Luftfahrzeuges nicht von seiner Verpflichtung, Massnahmen zur Ver- meidung eines Zusammenstosses zu ergreifen – einschliesslich Ausweichmanö- vern, die auf Ausweichempfehlungen eines Kollisionsverhütungssystems beru- hen. Laut der Ausweichregel SERA.3210 lit. b hat ein Luftfahrzeug einem ande- ren Luftfahrzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, aus- zuweichen. Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu glei- cher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, bei dem sich das andere Luftfahrzeug auf der rechten Seite befindet, auszuweichen, wobei ein motorgetriebenes Luftfahr- zeug einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar Gegenstände schleppt, stets auszuweichen hat (Ausweichregel SERA.3210 lit. c Ziff. 2 iv). Bei sich schnei- denden Kursen zweier Luftfahrzeuge im Flug auf gleicher Höhe hat das rechts kommende Luftfahrzeug grundsätzlich Vortritt. Begegnen sich zwei Luftfahr- zeuge am Hang in ganz oder nahezu entgegengesetzter Flugrichtung und unge- fähr auf gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, das den Hang zu seiner Linken hat, nach rechts auszuweichen. Es darf das andere Luftfahrzeug nicht unter- oder überfliegen (Art. 12 i.V.m. Art. 1 lit. b VRV-L). 6.2.2 Aufgrund der Feststellungen im SUST-Schlussbericht und der Aussagen des Be- schuldigten ist erstellt, dass nach rund 2 bis maximal 3 Sekunden der vom Piloten B. geführte Helikopter plötzlich von rechts unten sichtbar wurde (BA pag. 11-01- 9; TPF pag. 2-930-4 f.). Daraufhin leitete der Beschuldigte ein brüskes Ausweich- manöver nach links oben ein und konnte dadurch einen Zusammenstoss der bei- den Helikopter vermeiden. Der Beschuldigte erklärte, er wisse nicht, wie er den Rechtsvortritt hätte gewähren können, da der andere Verkehrsteilnehmer von unten rechts herangeflogen sei und er diesen nicht gesehen habe. Deshalb habe er nach links ausweichen müssen (BA pag. 13-1-10; TPF pag. 2-930-7). Der Flugbegleiter erklärte, der Beschuldigte habe in dieser Situation ganz ruhig rea- giert, sei blitzschnell ausgewichen und weitergeflogen (BA pag. 12-01-7). Der Pilot B. hielt fest, er selber hätte mit seiner HB-ZLG in diesem Moment nicht mehr reagieren können (BA pag. 13-02-6; TPF pag. 2-930-14). 6.2.3 Es gilt zwar als erwiesen (und ist im Übrigen auch nicht bestritten), dass der Be- schuldigte aufgrund der sich ihm unmittelbar stellenden Gefahrensituation die Vortrittsregel im Luftverkehr missachtet hat (BA pag. 11-01-09 f.; TPF pag. 2- 930-4). Wäre er aber nach rechts ausgewichen, hätten sich die Rotorblätter der beiden Helikopter berührt und es wäre wahrscheinlich zu einer Kollision gekom- men (vgl. SUST-Schlussbericht, BA pag. 11-01-10), welche unter Umständen für beide Besatzungen tödlich geendet hätte. Insofern schliesst sich das Gericht der
13 - Feststellung der SUST an, wonach mit grosser Wahrscheinlichkeit das vom be- schuldigten Piloten eingeleitete Ausweichmanöver nach oben den Zusammen- stoss mit der HB-ZLG verhinderte (pag. BA 11-1-20). 6.2.4 Wie unter E. 6.1.5 festgehalten, ist dem Beschuldigten keine Verletzung von Sichtflugregeln vorzuwerfen. Aufgrund der gefährlichen Annäherung und des Flugverlaufs der beiden Luftfahrzeuge war das von ihm gewählte Ausweichma- növer die einzig situationsadäquate Reaktion, um eine Kollision mit dem entge- genkommenden Luftfahrzeug zu verhindern. Unter rechtlichen Aspekten ist sein Handeln daher gerechtfertigt und nicht zu beanstanden: Der Beschuldigte rettete durch das von ihm gewählte Ausweichmanöver Leib und Leben beider Besatzun- gen aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr. Er wahrte da- durch höherwertige Interessen und handelte folglich rechtmässig (Art. 17 StGB). 6.2.5 Aus Sicht des Gerichts reagierte der Beschuldigte richtig, indem er nach Wahr- nehmung des Schattens der HB-ZLG auf dem Silvaplanersee – mit deren plötz- lichem Erscheinen er aufgrund des vom Piloten B. nicht gemeldeten Transport- fluges nicht rechnen musste – nicht alleine den Luftraum abscannte, sondern seinen Flugbegleiter aufforderte, ebenfalls den Luftraum nach anderen Flugkör- pern intensiv abzusuchen. Der Entscheid des Beschuldigten, nach Auftauchen der HB-ZLG ein brüskes Ausweichmanöver nach links oben zu fliegen, war auf- grund der sich ihm stellenden Notstandsituation nachvollziehbar, situationsadä- quat und letztlich kollisionsverhindernd. Insgesamt erachtet es das Gericht auf- grund der Akten, der Untersuchungsergebnisse der SUST, der Aussagen der am Vorfall beteiligten Personen und der übrigen Ermittlungen als erwiesen, dass der Beschuldigte als verantwortlicher Kommandant seines Luftfahrzeuges den Luft- raum vor der Fastkollision (Airprox) korrekt überwachte und alle erforderlichen Massnahmen pflichtgemäss traf, um eine Kollision zu verhindern. Eine Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht ist nicht gegeben. Infolgedessen wird der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann vor, es habe als Folge von dessen pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit eine konkrete Gefährdung von Per- sonen am Boden gegeben, da ein Wanderweg entlang des Seeufers führe und auf dem Silvaplanersee Wasseraktivitäten ausgeübt würden (TPF pag. 2-100-6). 6.3.1 Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder anerkannte Re- geln des Verkehrs vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib oder Gut
14 - Dritter auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jah- ren bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 10‘000 Franken (Art. 90 Abs. 1 und 2 LFG). 6.3.2 Wie unter E. 6.2.5 festgestellt, ist dem Beschuldigten als verantwortlichem Kom- mandant der HB-ZMU keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Die aner- kannten Regeln für Sichtflüge hat er korrekt beachtet; das von ihm geflogene Ausweichmanöver war rechtens. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LFG ist folglich nicht gegeben. 6.3.3 In rechtlicher Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass Art. 90 LFG eine konkrete Ge- fährdung voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.39 vom
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung der vollständigen schriftlichen Ausfertigung an: Bundesanwaltschaft, Herr Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes Rechtsanwalt Philipp Perren, Verteidiger von A. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Sektion Standardisierung und Sanktionen, (Ziffer 1 des Dispositivs) (Art. 100 LFG)
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 28. November 2017