Urteil vom 21. September 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Manuela Graber,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Roland M. Ryser,
Gegenstand
Fahrlässige Widerhandlung gegen das Güterkontroll- gesetz
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 7.2 0
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, die Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. März 2017 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen wer- den:
A. sei wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG) schuldig zu sprechen.
A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nicht- bezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘000.– (Fr. 980.– Gebühren und Fr. 20.– Ausla- gen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 400.–, aufzuerlegen.
Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schaffhausen für den Vollzug als zuständig zu erklären.
Anträge der Verteidigung:
Der Strafbefehl vom 21. März 2017 sei aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
Die Verfahrenskosten (inkl. des Vorverfahrens) seien dem Staat aufzuerlegen.
Die Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der privaten Verteidigung gemäss Kostennote vom 19. September 2017 zu entschädigen.
Die Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftliche Einbussen mit pauschal Fr. 650.– zu entschädigen.
3 - Prozessgeschichte: A. Am 31. August 2016 meldete die Deklarantin A. im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, der Firma B. AG, bei der Zollstelle Thayngen ein gebrauchtes CNC-Bearbei- tungszentrum, Typ Hermle U1000T, inkl. Zubehör zur Ausfuhr aus der Schweiz mit Bestimmungsland Österreich an. Als Versenderin der Ware fungierte die Firma C. AG, vertreten durch D., welcher für den Export des Guts verantwortlich zeichnete. Die Kontrolle der Lieferung durch das Zollamt Kreuzlingen und die Abklärungen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ergaben, dass es sich bei der gebrauchten CNC-Maschine um eine bewilligungspflichtige Ware gemäss Güterkontrollgesetz gehandelt haben soll, weshalb die Ausfuhr des Guts durch den Zoll vorläufig blockiert wurde (vgl. TPF pag. 2-100-3 f.). B. Auf Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 12. September 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft am 16. September 2016 eine Strafunter- suchung gegen A. wegen Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güter- kontrollgesetz; GKG, SR 946.202). C. Am 21. März 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jah- ren, und zu einer Busse von Fr. 200.– (TPF pag. 2-100-3 ff.). D. A. erhob hierauf am 6. April 2017 fristgerecht Einsprache und beantragte, der Strafbefehl sei aufzuheben und die Strafuntersuchung einzustellen (TPF 2-100- 6 f.). E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisab- nahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 11. April 2017 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 2-100-1 f.). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafge- richts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) sowie zwei Amtsberichte des SECO vom 13. Juli 2017 (mit Beilagen) und vom 24. Juli 2017, namentlich zur Frage der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen
4 - Maschine als bewilligungspflichtiges Dual-Use-Gut und zur Verantwortlichkeit von Spediteuren bzw. Zolldeklaranten beim Anmelden von Dual-Use-Gütern. Im Weiteren wies der Einzelrichter mit Verfügung vom 6. September 2017 den Be- weisantrag des Verteidigers auf Einvernahme eines Mitarbeiters des SECO als Zeuge ab (TPF pag. 2-220-3 ff.; 2-260-6 ff.; 2-290-18 ff.;...-33 f.; 2-280-1 f.). An- lässlich der Hauptverhandlung wurde ein nicht aktenkundiges Schreiben inkl. Beilagen des Verteidigers von A. an die Bundesanwaltschaft vom 22. März 2017 zu den Akten erkannt (TPF pag. 2-925-1 ff.). G. Am 21. September 2017 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschul- digten und ihres Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die Bundes- anwaltschaft hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Gleichentags eröffnete der Einzelrichter das Urteil und begründete es mündlich (TPF pag. 2-970-2). H. Am 22. September 2017 verlangten sowohl die Bundesanwaltschaft, als auch die Verteidigung gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2-970-5 f.;...-7 ff.).
Der Einzelrichter erwägt:
6 - ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 2.4.1 Beim verfahrensgegenständlichen Gut handelt es sich um ein CNC-gesteuertes Bearbeitungszentrum – eine sog. Fräsmaschine – des Typs Hermle U1000T. Ge- mäss Anklage, die sich diesbezüglich auf die Beurteilung des SECO stützt, sei diese Maschine aufgrund ihrer technischen Spezifikationen (Positioniergenauig- keit) von der Exportkontrollnummer (EKN) 2B201a Ziff. 1 des Anhangs 2, Teil 2 der GKV erfasst. Das SECO führt in seinen vom Gericht eingeholten Amtsberich- ten vom 13. und 24. Juli 2017 unter Hinweis auf die im Anhang 2 GKV enthaltene technische Anmerkung zur EKN 2B201 aus, die Positioniergenauigkeit der Werk- zeugmaschine müsse mit einem sog. individuellen Testprotokoll dokumentiert werden; als Alternative dazu könnten amtliche Werte für jedes Werkzeugmaschi- nenmodell herangezogen werden. Ohne ein solches Testprotokoll bzw. einen amtlichen Wert würden CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 GKV gelten. In casu liege kein amtlicher Wert vor, da keine Messungen vorgenommen worden seien, und es sei zu keinem Zeitpunkt im Zoll-, nachträglichen Bewilligungs- oder Strafverfahren den Behörden ein Testprotokoll vorgelegt worden. Die Ausnahmeregelung von Art. 4 GKV komme vorliegend nicht zur Anwendung, so dass die fragliche Ma- schine der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliege (TPF pag. 2- 290-18 ff.). 2.4.1.1 Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die vom SECO zitierte techni- sche Anmerkung zur EKN 2B201 lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugma- schinenmodell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen wer- den ...“. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, jedenfalls nicht mit der dem Be- stimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) genügenden Klarheit, dass das Testprotokoll zwingend („muss“) von der Exporteurin - in casu: die Firma C. AG - unaufgefor- dert vorzulegen ist. Eine solche Verpflichtung deckt sich insbesondere auch nicht mit Art. 18 Abs. 1 GKV. Ebenso wenig kann der Schlussfolgerung des SECO gefolgt werden, wonach ohne ein Testprotokoll oder einen amtlichen Wert CNC- gesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 gelten würden. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich we- der aus dem Gesetzes- und Verordnungstext zur Güterkontrollgesetzgebung, noch aus der hier interessierenden technischen Anmerkung zur EKN 2B201 ab- leiten. Der Darstellung des SECO, wonach in der EKN 2B201 die Erfordernisse für sog. Testprotokolle gesetzlich geregelt seien (TPF pag. 2-290-33), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
7 - 2.4.1.2 Hinzu kommt, dass die Exporteurin - die Firma C. AG - zu keinem Zeitpunkt in einem Testprotokoll die Positioniergenauigkeit des zu exportierenden Guts nach- gewiesen hatte und (alternativ) auch keinen amtlichen Wert vorlegte (BA pag. 18.01.4-8). Wenn überhaupt, bestand eine solche Verpflichtung gestützt auf Art. 18 GKV einzig für die Exporteurin. Sie hat gegenüber dem SECO auf dessen Verlangen hin mit den entsprechenden Unterlagen nachzuweisen, dass das Gut zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurde. Eine gleichlautende, rechtliche Pflicht für Zolldeklaranten oder Spediteure enthält jedoch weder das Güterkon- trollgesetz, noch die Verordnung mit den dazugehörigen Anhängen, Güterlisten und technischen Anmerkungen (vgl. auch Überschrift im 5. Abschnitt der GKV: „Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs“). 2.4.1.3 Im Ergebnis war für die Beschuldigte A. als nicht juristisch geschulte Person man- gels Klarheit der rechtlichen Grundlagen nicht erkennbar, dass die Exporteurin für die Ausfuhr der fraglichen CNC-Maschine ein Testprotokoll oder einen alter- nativen Wert hätte vorlegen müssen. Darüber hinaus bestand für sie als Zollde- klarantin keine gesetzliche Verpflichtung, eine allfällige Bewilligungsfreiheit mit entsprechenden Unterlagen nachweisen zu müssen. Infolgedessen hat schon deshalb ein Freispruch zu erfolgen. 2.4.2 Zusätzlich zum Ergebnis in E. 2.4.1.3 ist in Bezug auf den Vorwurf eines allfälli- gen fahrlässigen Verhaltens der Beschuldigten Folgendes festzustellen: 2.4.2.1 Die beschuldigte Zolldeklarantin gab zu Protokoll, sie habe sich aufgrund des durch das Schweizer Zolltarifsystem TARES generierten Hinweises auf eine mögliche Bewilligungspflicht bei der Exporteurin telefonisch nach der Notwendig- keit einer Bewilligung für die fragliche CNC-Maschine erkundigt. Der für die Ex- porteurin verantwortliche D. habe ihr erklärt, dass die fragliche Ware nicht bewil- ligungspflichtig sei (BA pag. 13.01.5;...7). Sie habe anschliessend auf der Rech- nung der Exporteurin vom 23. August 2016 den Vermerk „Tel. Rücksprache Kunde: keine Ausfuhrbewilligung nötig“ angebracht (pag. BA 13.01.8). Weitere Verzollungsinstruktionen erhielt die Beschuldigte von der Exporteurin nicht. D. bestätigte im Grundsatz, dass ein derartiges Telefonat stattgefunden habe; er vermochte sich jedoch nicht mehr an den Namen der Anruferin erinnern (BA pag. 13.02.7). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte die Be- schuldigte ihre bisherigen Angaben. Sie ergänzte, dass ihr damals für die fragli- che Deklaration einzig die Handelsrechnung und die Vollmacht für die Euro 1 vorgelegen wären, wobei die eigentlichen Exportdokumente - die Ausfuhrdekla- ration und die Euro 1 - gefehlt hätten. Sie habe dann begonnen, selber die De- klaration im Computer zu erfassen. Dabei habe sie festgestellt, dass der Warn- hinweis betreffend Dual-Use-Güter für eine mögliche Bewilligungspflicht erschie- nen sei. Da sie in den ihr zur Verfügung stehenden Dokumenten keinen Vermerk
8 - zur Bewilligungspflicht gefunden habe, habe sie sich bei der Absenderin, der Firma C. AG, telefonisch erkundigt. Nach dem Telefonat sei für sie eindeutig klar gewesen, dass es sich um ein bewilligungsfreies Gut handeln müsse. Sie habe sich auf die Angaben der Firma C. AG verlassen und die Deklaration entspre- chend fertiggestellt. Ihre Pflicht als Zolldeklarantin habe darin bestanden, mit dem Kunden abzuklären, ob die Sendung bewilligungspflichtig sei oder nicht. Über technische Kenntnisse verfüge sie nicht und sie wisse auch nicht, was mit einem Testprotokoll oder einem amtlichen Wert gemeint sei (TPF pag. 2-930-5 ff.) 2.4.2.2 Gemäss SECO ist es aufgrund der Zolltarif-Nummer nicht möglich, zu beurteilen, ob Güter der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen. Das Schwei- zer Zolltarifsystem TARES gibt lediglich den Hinweis auf eine mögliche Bewilli- gungspflicht im Rahmen der GKV (TPF pag. 2-290-20 f.;...-27). Dem Merkblatt zur Bewilligungspflicht im TARES ist zudem zu entnehmen, dass der Exporteur die definitive Bewilligungspflicht der Anhänge 2, 3 und 5 der GKV beurteilen müsse (TPF pag. 2-290-30). Mit der Abklärung im TARES, das nur, aber immer- hin, auf eine mögliche Bewilligungsflicht nach Güterkontrollgesetz hinweist („Be- willigungspflicht BWIP“) und der korrekten Handlungsweise, nämlich die Expor- teurin umgehend wegen der mutmasslich fehlenden Ausfuhrbewilligung zu be- nachrichtigen, hat die beschuldigte Zolldeklarantin A. vorliegend sämtliche ihr im Rahmen eines Direktverkehrs - das Fahrzeug mit dem zu deklarierenden Gut steht an der Landesgrenze - zumutbaren (güterkontrollrechtlichen) Abklärungen für die Anmeldung des hier interessierenden Guts beim Zoll vorgenommen. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen glaubhaft und überzeugend. Als Zollde- klarantin war sie weder gehalten, noch aufgrund der zum Tatzeitpunkt geltenden Güterkontrollgesetzgebung (siehe dazu auch unter E. 2.4.1.2) rechtlich verpflich- tet, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die Bewilligungspflicht des fraglichen Guts zu tätigen, sondern durfte sich auf die von der Exporteurin erhaltenen Infor- mationen, die sie schriftlich festhielt, verlassen bzw. auf deren Richtigkeit ver- trauen. 2.5 Insgesamt ist der Beschuldigten A. sowohl mangels hinreichender rechtlicher Grundlagen, als auch infolge fehlender Sorgfaltspflichtverletzung kein strafrecht- lich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Beschuldigte ist folglich freizu- sprechen.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
11 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 12. Oktober 2017