Verfügung vom 25. Februar 2016
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz,
Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwäl-
tin des Bundes Manuela Graber,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Trüeb,
Gegenstand
Störung des öffentlichen Verkehrs
(Rückweisung)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 6.7
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Die Einzelrichterin erwägt:
I.
- Am 3. Februar 2016 überwies die Bundesanwaltschaft diesem Gericht im Sinne von
Art. 356 Abs. 1 StPO einen Strafbefehl vom 25. Juni 2015, mit welchem sie den
Beschuldigten A. der fahrlässig begangenen Störung des öffentlichen Verkehrs ge-
mäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt
zu vollziehenden Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie zu einer
Verbindungsbusse von CHF 1'000.00 verurteilt hatte. Gleichzeitig teilte sie ihren
Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung mit (pag. BA 3 100 001 ff.).
Das gerichtliche Verfahren wurde unter der Prozessnummer SK.2016.7 eröffnet.
- Folgende der Überweisung des Strafbefehls vorangegangene Abläufe sind akten-
kundig:
2.1 Am 2. Februar 2015 ging bei der Bundesanwaltschaft der Schlussbericht Nr. 1 der
Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST; heute Schweizerische Sicher-
heitsuntersuchungsstelle; von der Geschäftsleitung der SUST genehmigt) ein (BA
pag. 11-01-0001 ff.).
2.2 Am 11. März 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die SUST um Einsicht in deren
Verfahrensakten (BA pag. 18-01-0001). Diese wurden der Bundesanwaltschaft am
- März 2015 zugestellt (BA pag. 18-01-0002). Sie enthalten unter anderem pro-
tokollarische Aussagen von A. (BA pag. B1-18-01-0092 ff.) und von sechs weiteren
Personen (BA pag. B1-18-01-0101 ff.).
2.3 Die Bundesanwaltschaft eröffnete formell kein Strafverfahren gegen den Beschul-
digten und nahm auch keine materiellen Untersuchungshandlungen vor (Art. 309
Abs. 4 StPO). Am 25. Juni 2015 erliess sie gestützt auf die Akten den erwähnten
Strafbefehl gegen den Beschuldigten (vgl. E. I.1.). Darin wirft die Bundesanwalt-
schaft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, am 26. April 2012, als Pilot eines
Kleinflugzeuges, im Zuge eines irrtümlich vorgenommenen und mittels Durchstart-
verfahren abgebrochenen Anfluges auf den Militärflugplatz Z., einen Helikopter (als
Teil eines Helikopterverbandes) mit einem Abstand von ca. 91 Metern (300 ft) über-
flogen und dadurch eine gefährliche Annäherung vorgenommen bzw. eine Fastkol-
lision verursacht zu haben (BA pag. 03-01-0001 f.). Der (vermutlich postalische)
Zustellungsbeleg des Strafbefehls ist nicht aktenkundig.
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2.4 Am 8. Juli 2015 beauftragte der Beschuldigte Rechtsanwalt Ivo Trüeb mit seiner
Verteidigung (BA pag. 16-01-0009). Am 9. Juli 2015 erhob Rechtsanwalt Trüeb na-
mens und im Auftrag seines Mandanten, ohne Angabe von Gründen, Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 25. Juni 2015 (BA pag. 16-01-0001.).
2.5 Am 14. Juli 2015 verfügte die Bundesanwaltschaft formell die Eröffnung einer Stra-
funtersuchung gegen den Beschuldigten (BA pag. 01-01-0001) und übermittelte am
- Juli 2015 dem Verteidiger die Akten in elektronischer Form (mittels USB-Stick;
BA pag. 16-01-0010).
2.6 Am 20. November 2015 wurde der Beschuldigte, in Anwesenheit seines Verteidi-
gers, bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 13-01-0003).
2.7 Im Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2015 ist vermerkt, dass dem Beschul-
digten ein "Merkblatt für beschuldigte Personen" und ein "Formular Personendaten
und finanzielle Verhältnisse" ausgehändigt worden sind (BA pag. 13-01-0016).
Letzteres reichte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger (BA pag. 16-01-0022)
am 21. Dezember 2015 ausgefüllt bei der Bundesanwaltschaft ein (BA pag. 17-01-
0001). Der Inhalt des vorgenannten Merkblattes ist hingegen nicht aktenkundig.
II.
- Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl erlassen, wenn sie eine Busse, eine
Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens
720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend
erachtet und wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt ein-
gestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1
StPO).
1.1 Der Sachverhalt ist eingestanden, wenn die beschuldigte Person im Rahmen eines
glaubwürdigen Geständnisses (Art. 160 StPO) die Darstellung der im Vorverfahren
bis dahin ermittelten objektiven und subjektiven Tatumstände insbesondere in einer
polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anerkennt (SCHWAR-
ZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl.,
Zürich 2014, Art. 352 StPO N 4).
1.2 Alternativ zum Geständnis reicht nach Art. 352 Abs. 2 StPO ein anderweitig ausrei-
chend geklärter Sachverhalt für eine Verurteilung mittels Strafbefehl aus.
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1.2.1 Die ausreichende Klärung des Sachverhaltes erfolgt in der Untersuchung. Diese ist
Teil des Vorverfahrens, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der
Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Die Untersu-
chung ist somit Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt sie den
Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so ab, dass sie das Vorverfahren (mit Straf-
befehl, Anklage oder Einstellungsverfügung) abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1
StPO; Art. 318 Abs. 1 StPO). Zur Feststellung, ob gegen eine beschuldigte Person
ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben, oder das Verfahren einzustellen
ist, sind im Vorverfahren Erhebungen zu tätigen und Beweise zu sammeln (Art. 299
Abs. 2 StPO). Die Untersuchung umfasst sämtliche strafprozessualen Erhebungen
(vorwiegend Beweiserhebungen), welche nach Einleitung des Untersuchungsver-
fahrens bis zur Anklageerhebung, Strafbefehlsausfällung oder Verfahrenseinstel-
lung vorgenommen werden (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 308 StPO N 10). Bei Erhebung einer Anklage hat die Untersuchung dem Ge-
richt die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu lie-
fern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Das ist auch dann zu beachten, wenn ein Strafbefehl
als Anklage überwiesen wird. Täterschaft und Schuld müssen durch die (Vor-) Ver-
fahrensakten ausreichend geklärt und belegt sein. Der Sachverhalt wird im Straf-
befehlsverfahren grundsätzlich gleich abgeklärt wie im ordentlichen Verfahren und
er hat mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit dem wirklichen Sachverhalt zu entspre-
chen, wie der Sachverhalt, der einem gerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Folglich
muss neben der Täterschaft auch die Schuld der beschuldigten Person klar belegt
sein, damit die Voraussetzung des anderweitig geklärten Sachverhalts erfüllt ist und
ein Strafbefehl erlassen werden darf (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der
Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 254 ff., m.w.H.).
1.2.2 Ob ausreichende Beweise für eine Anklage vorliegen, ist vor deren Erhebung und
somit im Vorfeld der Gerichtsverhandlung durch die Strafverfolgungsbehörden ab-
zuklären (siehe auch: OMLIN, a.a.O., Art. 308 StPO N 9). Auch wenn es dem Gericht
unbenommen ist, Beweise zu ergänzen bzw. zu vervollständigen, ist es Aufgabe
der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzufüh-
ren und die entsprechenden Erhebungen bzw. Beweissammlungen zu tätigen
(Art. 299 Abs. 1 und 2 StPO). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Rollen-
trennung, einem Teilaspekt des Anklageprinzips. Er statuiert die Unvereinbarkeit
der Rollen von Ankläger und Gericht (siehe auch: NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N 2, 17). Das Gericht ist nicht der
verlängerte Arm der Untersuchungsbehörde. Es kann zwar Beweise ergänzen oder
vervollständigen, wohl aber wäre es unzulässig, wesentliche Beweise selbstständig
durch dieses zu erheben, sodass ihm eine jedenfalls teilweise staatsanwaltschaft-
liche Rolle zukäme (siehe auch: NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 StPO N 28).
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Der Staatsanwaltschaft steht es somit nicht frei, auf Durchführung der Strafunter-
suchung zu verzichten und beim Gericht Anklage zu erheben in der Annahme, dass
dieses die entsprechende Beweismassnahmen treffen werde, welche die Grund-
lage der Beurteilung von Schuld und Strafe und somit auch von Schuld- oder Frei-
spruch bilden. Ein solches Vorgehen widerspräche, insbesondere dort wo der or-
dentliche Aufenthaltsort der Verfahrensbeteiligten sich nicht im Bereich des Sitzes
des Gerichtes befindet, auch der Prozessökonomie.
- Das Anklageprinzip verlangt bei Delikten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig
begangen werden können, dass der Anklageschrift zu entnehmen ist, welche
Schuldform sich verwirklicht hat. Es muss immer völlig klar sein, ob dem Beschul-
digten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn die bei-
den Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidi-
gung. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände aufzufüh-
ren, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit
und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu ins-
besondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Angeklagte an der Beach-
tung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 120 IV 348
E. 3c; BGE 116 Ia 455 E. 3a,cc; JOSI, "Kurz und klar, träf und wahr" – die Ausge-
staltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStrR
2009, S. 73 ff., S. 88 ff.).
III.
- Vor dem Erlass des Strafbefehls gegen den Beschuldigten sind keine strafrechtli-
chen Untersuchungshandlungen durchgeführt worden.
1.1 Nach erfolgter Einsprache nahm die Bundesanwaltschaft am 20. November 2015
eine Einvernahme des Beschuldigten vor; dabei bestritt dieser (entsprechend sei-
nen Aussagen gegenüber der SUST vom 26. April 2012; BA pag. B1-18-01-0096)
u.a. die gefährliche Annäherung bzw. einen ungenügenden Abstand zwischen den
Luftfahrzeugen (BA pag. 13-01-0005 Z. 21 ff.; ...0009 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte
hat den Sachverhalt somit nicht eingestanden.
1.2 Es verbleibt festzustellen, ob der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist.
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1.2.1 Zu den Akten erkannt wurden die Unterlagen der abgeschlossenen Untersuchung
der SUST.
1.2.2 Selbstverständlich sind die (sicherheitstechnischen) Untersuchungen der SUST
und deren Ergebnisse im Rahmen eines parallel geführten (strafrechtlichen) Vor-
verfahrens zu berücksichtigen. Sie treten aber nicht an dessen Stelle. Die Klärung
einer allfälligen Straftat ist denn auch nicht Aufgabe der SUST. Sie ist eine ausser-
parlamentarische Kommission des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge-
setzes (RVOG; Art. 6 VSZV bzw. [vor 1. Februar 2015] Art. 3 Abs. 2 OV-SUST). Sie
untersucht u.a. Ereignisse in der Luftfahrt nach den Vorgaben der VSZV (bzw. bis
- Februar 2015 nach den Vorgaben der [nunmehr aufgehobenen] VFU). Ihre Un-
tersuchungen bestehen aus einer unabhängigen Abklärung der technischen, be-
trieblichen und menschlichen Umstände und Ursachen, die zu einem Ereignis bzw.
Unfall oder Zwischenfall geführt haben. Die Untersuchungen der SUST haben zum
Ziel, die Sicherheit im Verkehrswesen zu verbessern, das heisst, ähnliche Vorfälle
in der Zukunft zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Unter-
suchung der SUST (Art. 24 Abs. 2 Luftfahrtgesetz, LFG). Ihre Berichte richten sich
an Fachleute der betreffenden Branchen und an die interessierte Öffentlichkeit und
nicht explizit an Strafverfolgungs- und Administrativbehörden (siehe auch:
http://www.sust.admin.ch/de/sust_organisation.html).
1.2.3 Vorliegend wurde eingangs des Schlussberichtes Nr. 1 der SUST ausdrücklich da-
rauf hingewiesen, dass die durchgeführte Untersuchung auf eine Verbesserung der
Sicherheit im Flugverkehr ausgerichtet war, nicht jedoch die rechtliche Würdigung
der Umstände und Ursachen schwerer Vorfälle zum Gegenstand hatte. Mithin sei
es nicht Zweck des Berichts, ein Verschulden festzustellen oder Haftungsfragen zu
klären (BA pag. 11-01-0002). Dementsprechend führte die Untersuchung der SUST
zu Sicherheitsempfehlungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Randdaten (BA
pag. 11-01-0029-0030).
1.2.4 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2
Abs. 1 StPO) und Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen For-
men durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Erkenntnisse
der SUST, welche vom Beschuldigten nicht anerkannt sind, können daher im Straf-
verfahren nicht zu dessen Nachteil herangezogen werden. Entsprechende Beweise
sind von der zuständigen Behörde in Beachtung der strafprozessualen Normen zu
erheben (Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO). Diese unterscheiden sich von den für die
SUST massgebenden Vorgaben (VSZV bzw. VFU) entscheidend. Beispielhaft sei
hier lediglich erwähnt, dass im Strafverfahren Teilnahmerechte der Parteien, insb.
das Konfrontationsrecht des Beschuldigten, zu beachten sind (Art. 147 Abs. 4
StPO), oder Gutachten von sachverständigen Personen nach den Vorschriften von
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Art. 182 ff. StPO einzuholen sind. Beweise, die den gesetzlichen Gültigkeitsvor-
schriften nicht entsprechen, sind im Strafverfahren unverwertbar (Art. 141 Abs. 1
StPO).
1.2.5 Eine Untersuchung, welche die Grundlage für den Abschluss des Vorverfahrens
bildet (Art. 308 Abs. 1 und 3 StPO) und feststellen lässt, ob ein Strafbefehl, eine
Anklage oder eine Einstellungsverfügung zu ergehen hat, ist in casu nicht erfolgt.
Im Vorverfahren ist einzig eine Einvernahme des Beschuldigten bei der Bundesan-
waltschaft durchgeführt worden, wobei dessen Aussagen die Anklage in entschei-
denden Punkten nicht stützt. Weitere strafrechtlich verwertbare Beweiserhebungen
in Bezug auf den angeklagten Straftatbestand (z.B. zur Ermittlung der Distanz zwi-
schen den Verkehrsmitteln und zur Feststellung, ob und inwiefern dadurch eine
Hinderung, Störung oder Gefährdung erfolgte, sowie – im Sinne von Art. 237
StGB – Menschen an Leib und Leben in Gefahr gebracht wurden) wurden keine
getätigt. Es erfolgten weder sachdienliche (Konfrontations-) Einvernahmen noch
wurde ein Gutachten erstellt, das sich mit dem strafrechtlichen Aspekt befasst, oder
andere Abklärungen vorgenommen. Es liegt nicht eine punktuelle Lückenhaftigkeit
vor, sondern eine Absenz der notwendigen Untersuchungen.
1.2.6 Der strafrechtlich relevante Sachverhalt wurde somit nicht rechtsgenügend geklärt.
1.3 Die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehles (vgl. E. II.1) sind mithin nicht
erfüllt.
- Weiter erhellt aus Dispositiv-Ziff. 1 des Strafbefehls vom 25. Juni 2015, dass der
Beschuldigte der fahrlässig begangenen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss
Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen wurde. Der Sachver-
haltsumschreibung lässt sich zur Schuldform indes bloss entnehmen, dass der Be-
schuldigte mangels zureichenden Bewusstseins der Position seines Flugzeuges im
Raum den Flugplatz Y. mit dem Militärflugplatz Z. verwechselt haben und diesen
unkoordiniert angeflogen sein soll. Dies habe zur gefährlichen Annäherung an ei-
nen Helikopterverband geführt.
2.1 Welche individualisierbaren Sorgfaltspflichten dem Beschuldigten oblagen sowie
ob und wodurch er welche Sorgfaltspflicht(en) missachtet hat und inwiefern ein all-
fällig festgestellter Sorgfaltsverstoss eine entsprechende Relevanz für den Erfolgs-
eintritt barg und ob Letzterer für den Beschuldigten vorherseh- und vermeidbar ge-
wesen wäre, ist nicht umschrieben.
2.2 Das Anklageprinzip (vgl. E. II.2) ist somit verletzt.
- Wird der Strafbefehl infolge Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift
(Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), führt dieses – vorbehaltlich der Besonderheiten von
Art. 356 StPO – das Verfahren nach Art. 328 ff. StPO durch (siehe auch: SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2013, Art. 356 StPO N 1 f.). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrenslei-
tung nach Anklageerhebung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss
erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse be-
stehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein
Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die An-
klage – falls erforderlich – zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwalt-
schaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall
bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
1.1 In Ermangelung einer rechtsgenüglichen und rechtskonformen Sachverhaltsabklä-
rung (vgl. E. III. 1.3), erfüllt der als Anklage überwiesene Strafbefehl nicht sämtliche
Prozessvoraussetzungen. Aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips (vgl. III.
2.2.) ist die Anklageschrift im Übrigen nicht ordnungsmässig erstellt.
1.2 Aufgrund des Gesagten kann vorliegend kein Urteil ergehen, das Verfahren ist zu
sistieren und der Fall – mit Retournierung der Akten – zur Durchführung eines
neuen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2
StPO). Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht (Art. 329 Abs. 3 StPO).
- Schliesslich rechtfertigt sich der Hinweis, dass das Gericht auch über die Gültigkeit
der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO). Zur Beurteilung, ob die Einspra-
che fristgerecht erfolgt ist, ist der entsprechende postalische Zustellungsbeleg er-
forderlich. Zustellungsbelege von Strafbefehlen sind daher – zumindest nach er-
folgter Einsprache – aktenkundig zu machen. Dasselbe gilt bezüglich schriftlich ab-
gegeben Informationen, ist doch anderenfalls bei Bedarf deren Relevanz nicht be-
urteilbar.
Die Einzelrichterin verfügt:
- Das Verfahren SK.2016.7 wird sistiert.
- Die Anklage (der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl) vom 25. Juni 2015
gegen A. wird an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.
- Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht, die Akten werden der Bundes-
anwaltschaft retourniert.
- Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
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Hinweise betreffend Rechtsmittel
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün-
det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art.
396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 25. Februar 2016