Verfügung vom 29. April 2016
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi
Parteien
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BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst
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EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Generalsekretariat EFD, vertreten durch Daniel
Roth, Leiter Rechtsdienst
gegen
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A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrik
Häberlin
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B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt
Christian Eggenberger
Gegenstand
Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Einstellung des Verfahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 6.4
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 23. März 2011 und vom 4. April 2012 erstattete die Eidgenös-
sische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: "FINMA") beim Eidgenössischen Fi-
nanzdepartement (nachfolgend: "EFD") Strafanzeige wegen Verdachts auf Wi-
derhandlung gegen die Art. 46 und Art. 49 des Bundesgesetzes über die Banken
und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) so-
wie gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarkt-
aufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1)
gegen die Verantwortlichen der C. AG und der D. AG (EFD pag. 010 0001-0020;
011 0001-0068).
B. Mit Eröffnungsmitteilungen vom 19. November 2013 gab der untersuchende Be-
amte A. und B. (nachfolgend: "die (Mit-) Beschuldigten"; "der Beschuldigte A.";
"die Beschuldigte B.") bekannt, dass das EFD gestützt auf die Strafanzeige der
FINMA eine Untersuchung wegen Verdachts der unbefugten Entgegennahme
von Publikumseinlagen eröffnet habe und er als untersuchender Beamter einge-
setzt worden sei (EFD pag. 020 0001 f.). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013
zeigte Rechtsanwältin Catherine Weisser dem EFD an, von beiden Beschuldig-
ten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (EFD pag. 020
0003).
C. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 schloss der untersuchende Beamte das Untersu-
chungsverfahren und überwies die Akten dem Leiter Strafrechtsdienst zum Ent-
scheid (EFD pag. 040 0002 f.). Dieser sprach die Beschuldigte B. mit Strafbe-
scheid vom 14. August 2015 der unbefugten Entgegennahme von Publikumsein-
lagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig und verurteilte sie zur Bezah-
lung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00, bedingt erlassen auf
eine Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.00 und zur
Bezahlung der Verfahrenskosten (EFD pag. 091 0001 ff.). Der Beschuldigte A.
wurde mit Strafbescheid vom gleichen Tag ebenfalls der unbefugten Entgegen-
nahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig ge-
sprochen und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à
CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 1'100.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt
(EFD pag. 090 0001 ff.). Hiergegen erhob Rechtsanwältin Catherine Weisser am
- September 2015 für die Beschuldigten jeweils separat Einsprache (EFD
pag. 091 0017 ff.; 090 0017 ff.).
D. Daraufhin erliess das EFD am 24. November 2015 Strafverfügungen gegen
beide Beschuldigte, mit welchen die Strafbescheide vom 14. August 2015 im
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Schuld- und im Strafpunkt jeweils bestätigt wurden (TPF pag. 7 100 039 ff.; 7 100
009 ff.). Rechtsanwältin Catherine Weisser verlangte am 27. November 2015 für
beide Beschuldigten die gerichtliche Beurteilung durch das Bundesstrafgericht
(TPF pag. 7 100 005 ff.), woraufhin das EFD die Akten am 11. Dezember 2015
an die Bundesanwaltschaft überwies (TPF pag. 7 100 003 f.). Mit Sendung vom
- Januar 2016 gelangten die Begehren um gerichtliche Beurteilung zur Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts (als Einzelgericht; TPF pag. 7 100 001).
E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 setzte der Einzelrichter der Strafkammer des
Bundesstrafgerichtes den Parteien Frist zur Einreichung und Begründung allfäl-
liger Beweisanträge und stellte fest, dass die Beschuldigten bis anhin gemein-
sam von Frau Rechtsanwältin Catherine Weisser vertreten worden waren. Er for-
derte Rechtsanwältin Catherine Weisser auf, zur Möglichkeit eines allfälligen,
sich aus der Doppelvertretung der Beschuldigten ergebenden Interessenkonflik-
tes Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob sie an der gleichzeiti-
gen Verteidigung beider Beschuldigter festhalten werde (TPF pag. 7 300 001).
F. Das EFD teilte mit Schreiben vom 29. Januar 2016 mit, auf das Stellen von Be-
weisanträgen zu verzichten (TPF pag. 7 511 001). Die Bundesanwaltschaft liess
sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 nahm Rechtsanwältin
Catherine Weisser zur Frage eines allfälligen Interessenkonfliktes Stellung (TPF
pag. 7 522 001 ff.).
G. Am 25. Februar 2016 verfügte der Einzelrichter im Nebenverfahren SN.2016.3
was folgt (TPF pag. 7 950 010):
„1. Rechtsanwältin Catherine Weisser wird von der gleichzeitigen Vertretung der beiden
beschuldigten Personen A. und B. ausgeschlossen und aufgefordert, das Gericht über
das weitere Schicksal der Mandate zu orientieren.
- [...]
- Die Kostenliquidation erfolgt mit dem Endentscheid.“
H. Hierauf teilte Rechtsanwältin Catherine Weisser dem Gericht mit Schreiben vom
- März 2016 mit, fortan weder den Beschuldigten A., noch die Beschuldigte B.
zu vertreten (TPF pag. 7 522 005). Gleichentags zeigte Rechtsanwalt Eggenber-
ger an, mit der Wahrung der Interessen der Beschuldigten B. betraut worden zu
sein und legte eine entsprechende Vollmacht ins Recht (TPF pag. 7 522 006 f.).
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Mit Eingabe vom 29. März 2016 brachte Rechtsanwalt Häberlin dem Gericht un-
ter Beibringung einer entsprechenden Vollmacht den Abschluss eines Mandats-
verhältnisses mit dem Beschuldigten A. zur Kenntnis (TPF pag. 7 521 001 ff.).
I. Mit Verfügungen vom 29. März 2016 (TPF pag. 7 300 003) sowie vom 30. März
2016 (TPF pag. 7 300 005) nahm und gab das Gericht Kenntnis von der Manda-
tierung der Rechtsvertreter durch die Mitbeschuldigten und setzte ihnen Frist zum
Stellen und Begründen von Beweisanträgen. Mit Schreiben vom 11. April 2016
zog Rechtsanwalt Häberlin das Begehren des Beschuldigten A. um gerichtliche
Beurteilung zurück und retournierte die in elektronischer Form erhaltenen Akten
(TPF pag. 7 521 004 f.). Innert erstreckter Frist zog Rechtsanwalt Eggenberger
das Begehren der Beschuldigten B. mit Eingabe vom 27. April 2016 ebenfalls
zurück und beantragte die Abschreibung der Angelegenheit (TPF pag. 7 552
009).
Der Einzelrichter erwägt:
- Zuständigkeit
1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG, ist das EFD verfolgende und urteilende
Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der
übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG.
1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung ver-
langt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In
diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des
Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt als
Anklage (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal-
tungsstrafrecht; VStrR; SR 313.0), wobei der Beschuldigte, der Bundesanwalt und
die beteiligte Verwaltung selbstständige Parteien im Verfahren bilden (Art. 74
Abs. 1 VStrR).
1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das
BankG zum Gegenstand, das zu den Finanzmarkterlassen zählt (Art. 1 Abs. 1 lit. d
FINMAG). Nachdem fristgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügun-
gen die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, ist die Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes
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über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbe-
hördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
1.4 Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Arti-
kel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Bundesstraf-
prozessordnung heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sa-
che und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998,
S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.).
- Einstellung des Verfahrens
2.1 Solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist, kann der Beschuldigte das Be-
gehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen. In diesem Fall wird das gerichtli-
che Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 2 und 3 VStrR).
2.2 Vorliegend zogen beide Mitbeschuldigte ihr Begehren um gerichtliche Beurteilung
der Verwaltungsstrafsache während der noch laufenden Frist zum Stellen und Be-
gründen von Beweisanträgen zurück. Der erklärte Rückzug erweist sich somit für
beide als wirksam. Indes hat er nicht die Abschreibung der Angelegenheit vom Ge-
schäftsverzeichnis (als gegenstandslos) zur Folge, sondern es hat gemäss Art. 78
Abs. 3 VStrR eine Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen. Die Einstel-
lung des gerichtlichen Verfahrens infolge Rückzugs des entsprechenden Begeh-
rens zieht die Feststellung nach sich, dass die gegen die Mitbeschuldigten gerich-
teten Strafverfügungen vom 24. November 2015 mit Datum dieser Verfügung in
Rechtskraft erwachsen.
2.3 Der Vollzug rechtskräftiger Strafverfügungen, die weder auf Freiheitsstrafen noch
auf freiheitsentziehende Massnahmen lauten, obliegt laut Art. 90 Abs. 1 VStrR der
beteiligten Verwaltung. Der Beschuldigte A. wurde mit Strafverfügung vom 24. No-
vember 2015 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 110.00, bedingt er-
lassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 1‘100.00 und zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (TPF pag. 7 100 038). Die Beschuldigte
B. wurde mit Strafverfügung vom gleichen Datum zu einer Geldstrafe von 20 Ta-
gessätzen à CHF 140.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu ei-
ner Busse von CHF 700.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (TPF
pag. 7 100 070). Der Vollzug der erwähnten Strafverfügungen fällt somit in die Zu-
ständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartementes.
- Kosten und Entschädigungen
3.1 Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich für den Fall
des Rückzugs des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung nach Art. 78 Abs. 4 VStrR.
Ihre Bemessung richtet sich nach Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafge-
richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 73 Abs. 3 lit. b
StBOG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR. Demnach sind die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens jenen Parteien aufzuerlegen, welche den Rückzug ihres Begehrens um
gerichtliche Beurteilung erklären. Der Tarifrahmen beträgt für Verfahren vor der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts (als Einzelgericht) CHF 200.00 bis
CHF 50‘000.00.
3.2 Die Rechtsvertreter der Mitbeschuldigten haben in ihren jeweiligen Rückzugserklä-
rungen vom 11. April 2016 resp. vom 27. April 2016 keine Anträge zur Verlegung
der Kosten des gerichtlichen Verfahrens gestellt. Da ihre Eingaben im Zweck ergin-
gen, einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Einzelrichters zu erwirken (in
diesem Sinne sind die Retournierung der Verfahrensakten und der Antrag auf Ab-
schreibung zu verstehen), ist von einem konkludenten Verzicht auf Anträge zum
Kostenpunkt auszugehen. Das Einholen einer Stellungnahme erübrigt sich damit.
3.3 Ausgangspunkt der Kostenbemessung bildet der Umstand, dass die Mitbeschuldig-
ten A. und B. ihren Rückzug in einem verhältnismässig frühen Stadium des gericht-
lichen Verfahrens erklärt haben. Das Gericht hatte weder über Beweisanträge zu
entscheiden bzw. solche abzunehmen, noch hatte es eine Hauptverhandlung
durchzuführen. Bedeutung und Schwierigkeit der Sache erweisen sich weiter als
gering. Immerhin gilt es zu beachten, dass durch die Verfügung vom 25. Februar
2016 betreffend den Ausschluss von Rechtsanwältin Catherine Weisser prozessu-
aler Aufwand entstanden ist.
In Würdigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, den Mitbeschuldigten A.
und B. eine Gerichtsgebühr von jeweils CHF 400.00 (Kleinspesenpauschale inbe-
griffen) aufzuerlegen.
3.4 Die Mitbeschuldigten haben schliesslich keine Ausrichtung einer Parteientschädi-
gung beantragt, weshalb eine solche auch nicht zu sprechen ist. Dem Bund wird in
der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen
Wirkungsbereich obsiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Gründe für eine Ausnahme
hiervon sind weder die Bundesanwaltschaft noch das EFD betreffend ersichtlich,
weshalb diesen ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
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Der Einzelrichter verfügt:
I. A.
- Das Verfahren gegen A. wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche
Beurteilung eingestellt.
- Es wird festgestellt, dass die Strafverfügung des EFD vom 24. November 2015
betreffend A. in Rechtskraft erwachsen ist und der Vollzug dem Eidgenössischen
Finanzdepartement obliegt.
- A. wird eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
II. B.
- Das Verfahren gegen B. wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche
Beurteilung eingestellt.
- Es wird festgestellt, dass die Strafverfügung des EFD vom 24. November 2015
betreffend B. in Rechtskraft erwachsen ist und der Vollzug dem Eidgenössischen
Finanzdepartement obliegt.
- B. wird eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
III.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde
eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 29. April 2016