Verfügung vom 1. Februar 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Loretta Zumbach, Juristin im Rechtsdienst,
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Esther Kobel, Gruppenleiterin im Strafrechtsdienst,
gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Gerber, Gegenstand
Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 6.3 7
4.1 Das vorliegende Strafverfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Bankengesetz, welches zu den Finanzmarkterlassen zählt, zum Gegenstand (Art. 1 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMAG; SR 956.1). Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesge- setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend- bar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzde- partement (Art. 50 Abs. 1 FINMAG). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so unter- steht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhan- den des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 VStrR gelten sinngemäss (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Subsidiär sind die Bestimmun- gen der StPO heranzuziehen (Art. 82 VStrR). 4.2 Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR). Die Parteien sind rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benach- richtigen (Art. 75 Abs. 3 VStrR). Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesan- waltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptver- handlung nicht persönlich erscheinen (Art. 50 Abs. 3 FINMAG). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). 4.3 Eine Untersuchung gemäss StPO findet im gerichtlichen Verfahren nicht statt; vor- behalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR (Art. 73 Abs. 3 VStrR). Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen (Art. 75 Abs. 2 VStrR). Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnah- men der Verwaltung wiederholen (Art. 77 Abs. 1 VStrR). Das Gericht würdigt die Beweise frei (Art. 77 Abs. 3 VStrR). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entschei- dungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann (Art. 79 Abs. 2 VStrR).
5.1 Die Strafverfügung wurde dem Rechtsvertreter am 30. Mai 2016 zugestellt (pag. 442.1-028 110 0025). Das Begehren um gerichtliche Beurteilung, beim Generalsek- retariat EFD eingegangen am 9. Juni 2016 (pag. 442.1-028 110 0026), erfolgte in- nert der 10tägigen Frist von Art. 72 Abs. 1 VStrR. Auf das Begehren ist einzutreten. 5.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zeigte den Parteien am 12. August 2016 den Eingang der Überweisung der Akten und der Strafverfügung an (TPF pag. 47.160.1). Am 25. August 2016 wurden die Parteien durch den zuständigen Einzel- richter eingeladen, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 47.280.1). Die Bundesanwaltschaft äusserte sich nicht. Das EFD verzichtete auf Beweisanträge (TPF pag. 47.511.1). Der Verteidiger von A. stellte mit Eingabe vom 15. September 2016 folgende Anträge: 1. Die Anklage sei zur Ergänzung zurückzu- weisen; 2. Die Verwaltungsstrafbehörde sei richterlich anzuweisen, diejenigen Ak- ten aus den Verfahrensakten zu entfernen, welche im Verwaltungsverfahren a) un- ter Androhung einer Busse erlangt wurden und auf anderem Weg nicht hätten er- langt werden können, b) unter Androhung einer Busse erlangt wurden, unabhängig davon, ob sie durch die Strafverfolgungsbehörden auch auf anderem Wege hätten erlangt werden können (TPF pag. 47.521.1 ff.). Mit prozessleitender Verfügung des Einzelrichters vom 22. September 2016 wurde – unter Bezugnahme auf die vorge- nannte Eingabe der Verteidigung – das EFD gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR angewie- sen, im Hinblick auf die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen eine Aktenergän- zung in dem Sinne vorzunehmen, dass sämtliche Aktenverweise der Strafverfügung aktenmässig aufgeschlüsselt und die entsprechenden Dokumente als Beilagen zur
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst Eidgenössisches Finanzdepartement Rechtsanwalt Marc Gerber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 2. Februar 2017