Urteil vom 19. August 2016
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz,
Miriam Forni und Emanuel Hochstrasser
Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Vincens
Nold, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz (abgekürztes Verfahren)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 6.2 8
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2008 ein gerichtspolizeiliches
Ermittlungsverfahren gegen B. und Weitere wegen Verdachts der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer krimi-
nellen Organisation (cl. 1 pag. 1.0.1). Am 30. Juni 2008 dehnte sie das Verfahren
auf A. aus (BA pag. 1.0.2).
B. A. reiste am 2. Juli 2008 aus der Schweiz Richtung Kosovo aus und wurde am
13. September 2008 von seiner damaligen Wohngemeinde amtlich abgemeldet
(BA pag. 5.1.61, -74). Die Bundesanwaltschaft schrieb ihn deshalb national und
international (Europa) zur Verhaftung aus (BA pag. 6.1.1 ff.). Gemäss einer Mittei-
lung der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK) vom 26. März 2009, hielt sich
A. im Kosovo auf und konnte als kosovarischer Staatsbürger nicht verhaftet bzw.
an die Schweiz ausgeliefert werden (BA pag. 6.1.9 ff.). Die Bundesanwaltschaft
trennte deshalb das gegen A. geführte Verfahren von demjenigen gegen B. zu-
nächst ab (BA pag. 1.0.3 f.) und stellte es kurz darauf mit Verfügung vom 23. Juni
2010 vorläufig ein (BA pag. 22.0.1 ff.).
C. Am 17. Oktober 2015 wurde A. in Morina Kukës/Albanien angehalten und in Aus-
lieferungshaft genommen (BA pag. 6.1.28 ff.). Mit Verfügung vom 20. Oktober
2015 nahm die Bundesanwaltschaft die gegen den Genannten geführte Strafun-
tersuchung wieder an die Hand (BA pag. 1.0.5). Am 17. November 2015 wurde A.
durch die Bundeskriminalpolizei in die Schweiz überführt und gleichentags bei sei-
ner Einreise am Flughafen Zürich festgenommen (BA pag. 6.1.86 f.). Da es sich
aufgrund der drohenden Sanktion von mehr als einem Jahr um einen Fall von not-
wendiger Verteidigung handelte, A. jedoch anlässlich der Hafteinvernahme trotz
Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmte, bestellte die Bundesanwalt-
schaft am 17. November 2015 einen amtlichen Verteidiger in der Person von Für-
sprecher Philipp Kunz. A. erklärte sich damit einverstanden (BA pag. 16.1.2 f.).
D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 18. November 2015 ordnete das Zwangs-
massnahmengericht des Kantons Bern gegenüber A. am 20. November 2015 die
Untersuchungshaft an (BA pag. 6.1.96 ff., -104 ff.). Mit Gesuch vom 8. März 2016
liess A. über seinen Verteidiger um die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug
ersuchen, was ihm das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. März
2016 bewilligte (BA pag. 6.1.147 f., -149 f.). Am 7. April 2016 wurde A. in den
vorzeitigen Strafvollzug verlegt (BA pag. 6.1.175 f.). Dieser dauert an.
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3 -
E. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 8. Februar 2016 liess A. um die Durchfüh-
rung eines abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO ersuchen (BA pag. 4.0.1
f.). In Bewilligung seines Antrags verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Februar
2016 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (BA pag. 4.0.5).
F. Am 25. Mai 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft A. die Anklageschrift mit Ur-
teilsdispositiv (vgl. nachfolgende E. 1.1) und setzte ihm gestützt auf Art. 360 Abs. 2
StPO Frist zur Zustimmung oder Ablehnung (BA pag. 4.0.6 ff., -9 ff.).
Mit Datum vom 31. Mai 2016 unterzeichnete A. eigenhändig die Erklärung der be-
schuldigten Person im abgekürzten Verfahren, womit er der Anklageschrift mit Ur-
teilsdispositiv vom 25. Mai 2016 in der ihm von der Bundesanwaltschaft unterbrei-
teten Fassung zustimmte sowie den Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln
erklärte (BA pag. 4.0.18 f.).
G. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO übermit-
telte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten an die Strafkammer
des Bundesstrafgerichts, wobei sie in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO die Zuständigkeit in der Besetzung durch drei Richter für
gegeben erachtet.
H. Der Präsident der Strafkammer verfügte am 13. Juni 2016 über die Zusammen-
setzung des Spruchkörpers, welche den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde.
Die Verfahrensleitung erhob in der Folge einen schweizerischen Strafregisteraus-
zug sowie einen Auszug aus dem KPIS („Kosovo Police Information System“) be-
treffend A. und holte Führungsberichte der beiden Haftanstalten ein. Am 20. Juni
2016 versandte sie die Vorladungen zur Hauptverhandlung an die Parteien.
I. Nach einer ersten Prüfung der Anklageschrift durch das Gericht wurde diese auf-
grund einiger weniger Unzulänglichkeiten im Anklagesachverhalt und im Urteils-
vorschlag zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückgeschickt. Diese
reichte am 9. August 2016 eine entsprechend bereinigte Fassung ein, datierend
vom 8. August 2016 (TPF pag. 30.110.001 ff.). Am selben Tag erklärte der Vertei-
diger von A. auf Instruktion seines Klienten hin die unwiderrufliche schriftliche Zu-
stimmung sowie den Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln (TPF pag.
30.110.012). Dass die Erklärung in seinem Namen und auf seine Instruktion hin
erfolgt sei, bestätigte A. anlässlich der Hauptverhandlung (TPF pag. 30.930.001
ff.).
J. Die Hauptverhandlung fand am 19. August 2016 in Anwesenheit der Parteien am
Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt.
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4 -
Die Strafkammer erwägt:
1.1 Die Bundesanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 9. August 2016 (Eingang:
10. August 2016) im Strafverfahren gegen A. folgende (gegenüber der Version
vom 25. Mai 2016 leicht modifizierte; vgl. oben, Lit. I.) Anklageschrift, datiert vom
8. August 2016, im abgekürzten Verfahren bei der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts ein:
"[omissis]
- Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO)
A. und B. haben anfangs 2008 im Kosovo zusammen rund acht Kilogramm Heroinge-
misch gekauft und den Transport dieser Drogen in die Schweiz organisiert. A. liess das
erwähnte Heroin in ein Versteck in einem Personenwagen einbauen. Geplant war, dass
diese Drogenlieferung in die Schweiz eingeführt und hier verkauft wird. Der Drogentrans-
port mit dem Personenwagen wurde durch C. durchgeführt. A. und B. kontrollierten den
Drogentransport per SMS und gelangten auf getrennten Wegen in die Schweiz, wo sie
auf das Eintreffen der Drogen warteten. C. wurde am 18. Mai 2008 nach seiner Einreise
in die Schweiz am Grenzübergang in Diepoldsau/SG kontrolliert und anschliessend ver-
haftet, wobei die von ihm im Auftrag von B. und A. transportierten Drogen sichergestellt
wurden. B. wurde mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. März 2011
(SK.2010.23) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. A. war unbekannten
Aufenthalts und wurde deshalb durch die Bundesanwaltschaft (BA) national und interna-
tional (Europa) zur Verhaftung ausgeschrieben. In der Folge wurde das Verfahren gegen
A. mit Verfügung der BA vom 23. Juni 2010 vorläufig eingestellt. Am 17. Oktober 2015
wurde A. in Morina Kukës/Albanien angehalten und in Auslieferungshaft genommen. Am
- November 2015 wurde er durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) in die Schweiz über-
führt und gleichentags im Flughafen Zürich festgenommen.
1.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Bst. b, c,
d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 Bst. a und b BetmG)
A., vgt., werden folgende strafbare Handlungen zur Last gelegt:
unbefugte Einfuhr, Beförderung sowie Anstalten treffen zum Erlangen / evtl. zum Besitz
und zur Veräusserung von 7,845 kg Heroingemisch (Reinheitsgehalt: 35 – 37 %), vor-
sätzlich, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen, mittäterschaftlich
mit B. und mit Unterstützung von C. in der Zeit von Januar 2008 bis am 18. Mai 2008 im
Raum Basel/Aargau und anderswo,
-
5 -
wobei er zusammen mit B. die Beförderung bzw. die Einfuhr einer Heroinlieferung im
Mehrkilogrammbereich (7,845 kg Heroingemisch, Reinheitsgrad: 35 – 37 %) vom Kosovo
in die Schweiz geplant, mitorganisiert, unterstützt und durch den Kurier C. ausführen liess
und Anstalten zum Erlangen bzw. zum Besitz und zur Veräusserung dieser Heroinliefe-
rung traf,
indem
1.1.1 Einfuhr und Beförderung von 7,845 kg Heroingemisch
-
er im Raum Basel, wo er damals wohnte, zusammen mit B., der damals im
Raum Aargau wohnte, plante, rund 8 kg Heroin vom Kosovo in die Schweiz
einzuführen, das ihm und B. gehörte, wobei er und B. bezüglich der Organisa-
tion des Transports und der geplanten Einfuhr der Lieferung des Heroinge-
mischs von 7,845 kg mit Reinheitsgrad von 35 – 37 % gleichwertige Partner
waren;
-
er und B. dieses Heroingemisch im Umfang von 7,845 kg von einem Lieferan-
ten, mit dem sie beide im Kosovo verhandelten, bezogen;
-
er und B. für dieses Heroingemisch im Umfang von 7,845 kg je ca.
Euro 40‘000.00 bezahlten;
-
er mit B. vereinbarte, dass B. den Kurier, C., während des Transports der er-
wähnten Heroinlieferung telefonisch überwachen sollte;
-
er B. zu diesem Zweck eine SIM-Karte mit der gespeicherten Rufnummer von
C. übergab, die B. ausschliesslich zur Überwachung des Transports der er-
wähnten Heroinlieferung in die Schweiz benutzte;
-
er ungefähr im Januar 2008 im Raum Aargau das spätere Drogentransportfahr-
zeug, einen Citroën Picasso, grau, von B. abkaufte;
-
er C. in einer Disco im Kosovo fragte, ob er einen Drogentransport ausführen
würde und ihm pro transportiertes Kilogramm Heroin CHF 2‘000.00 anbot und
C. sich aufgrund seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber A. bereit er-
klärte, einen Drogentransport durchzuführen;
-
er C. riet, den Citroën Picasso auf seine Mutter oder seinen Vater einzulösen;
-
er sich mit C. im Kosovo nahe der Grenze zu Mazedonien traf, wo C. den Cit-
roën Picasso übernahm und damit nach Mazedonien fuhr, um den Herointrans-
port zu starten;
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6 -
-
er C. anlässlich der Übergabe des Citroën Picasso sagte, wie er in die Schweiz
zurückfahren solle;
-
er C. im Zusammenhang mit dem erwähnten Herointransport eine mazedoni-
sche SIM-Karte übergab;
-
er C. die Anweisung gab, ihm und B. während des Transports der erwähnten
Heroinlieferung per SMS zu melden, wann er eine Grenze überquert habe und
anstelle der Länder einen Namen mit dem Anfangsbuchstaben des jeweiligen
Landes zu schreiben;
1.1.2 Anstalten treffen zum Erlangen / evtl. zum Besitz und zur Veräusserung von
7,845 kg Heroingemisch
-
er mit C. vereinbarte, dass er sich nach der Einreise mit der erwähnten Heroin-
lieferung bei ihm melden würde, was dieser nicht mehr machen konnte, nach-
dem das mit illegalen Betäubungsmitteln beladene Fahrzeug Citroën Picasso,
grau, am 18. Mai 2008, 05.15 Uhr, in Diepoldsau/SG angehalten und C. verhaf-
tet wurde, wobei 16 in braunes Papier eingewickelte gepresste Platten Heroin-
gemisch à je ca. 500 g, die für A. und B. bestimmt waren, sichergestellt wurden.
[omissis]
- Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f StPO i.V.m. Art. 360 Abs. 1
Bst. b und g StPO)
Es wird dem Gericht beantragt, Folgendes zum Urteil zu erheben:
6.1. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG in Verbin-
dung mit Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG.
6.2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
6.3. Von der Freiheitsstrafe wird der Vollzug von 24 Monaten bedingt aufgescho-
ben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Auslieferungs- und Untersuchungshaft im Umfang von 174 Tagen sowie
die bereits im vorzeitigen Strafvollzug verbüsste Strafdauer von 134 Tagen
werden auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
6.4. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton St. Gallen als zuständig
erklärt.
- 7 -
6.5. Die Verfahrenskosten betragen
CHF 14‘250.00 Gebühr Vorverfahren
CHF 17‘218.00 Auslagen Vorverfahren
CHF 3‘000.00 Gerichtsgebühr
CHF 34‘468.00 Total
und werden A. auferlegt.
6.6. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche (notwendige) Verteidigung von
A. mit CHF 12’725.85 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft
entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür in vollem Umfang Ersatz zu
leisten.
[omissis]"
1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht wurde mit A. (nachfol-
gend: Beschuldigter) eine Einvernahme durchgeführt. Die von den Parteien be-
antragten Sanktionen und weiteren Anträge blieben unverändert.
- Prozessuales
2.1 Aufgrund der Übergangsbestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Okto-
ber 2006 (StPO; SR 312.0), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, unterliegt das Ver-
fahren den neurechtlichen Verfahrensregeln (Art. 448 ff. StPO).
2.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete das Verfahren wegen Verdachts von Betäu-
bungsmitteldelikten, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260
ter
StGB). Auch wenn das Verfahren mit Bezug auf den die Bundeszuständigkeit
begründenden Tatbestand des Art. 260
ter
StGB nicht weitergeführt und insoweit
keine Anklage erhoben wurde, ist das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der
vorliegenden Anklage zuständig (BGE 132 IV 89, E. 2 S. 93 ff.; vgl. auch
SK.2010.23 vom 16. März 2011, E. 1.3 und 1.4, betreffend den rechtskräftig ver-
urteilten Mitbeschuldigten B.).
3. Abgekürztes Verfahren
3.1 Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfah-
rens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Haupt-
verhandlung und mit den Akten übereinstimmt, und die beantragten Sanktionen
angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. a–c StPO).
- 8 -
Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so er-
hebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Ankla-
geschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Ver-
fahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO).
3.2 Rechtmässigkeit des abgekürzten Verfahrens
3.2.1 Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die Bedingungen zur Durchführung des
abgekürzten Verfahrens sowie die Formalien gemäss Art. 358 – 360 StPO ein-
gehalten und den Parteien die ihnen zustehenden Rechte gewährt worden sind
(vgl. GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
- Aufl., Basel 2014, Art. 362 StPO N. 5).
3.2.2 Vorliegend hat der Beschuldigte von sich aus sowie fristgerecht um Durchführung
des abgekürzten Verfahrens ersucht (vgl. oben, Lit. E.) und ist vollumfänglich
geständig (vgl. insbesondere Einvernahme vom 1. Februar 2016,
BA pag. 13.1.98 ff., sowie Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung,
TPF pag. 30.930.001 ff.). Zivilforderungen wurden keine gestellt. Die formellen
und materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO zur Durchfüh-
rung des abgekürzten Verfahrens sind damit erfüllt. Die beantragte Sanktion liegt
unter dem gesetzlich vorgesehenen Maximum von fünf Jahren Freiheitsstrafe
(Art. 358 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift enthält die vom Gesetz verlangten In-
halte (Art. 360 Abs. 1 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschuldigten und
seinem Verteidiger die Anklageschrift am 8. August 2016 gemäss Art. 360 Abs. 2
StPO eröffnet, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob der An-
klageschrift zugestimmt oder diese abgelehnt werde. Der Verteidiger erklärte hie-
rauf auf ausdrückliche Instruktion des Beschuldigten vollumfänglich seine Zu-
stimmung. Letzterer bestätigte dies anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. oben,
Lit. I.).
3.3 Angebracht-Sein des abgekürzten Verfahrens
3.3.1 Zunächst ist zu bemerken, dass die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift
vorgeworfenen Handlungen als schwerwiegend zu bezeichnen sind, insbeson-
dere in Berücksichtigung der Art des Deliktsvorwurfs sowie der qualifizierten Be-
gehungsweise.
3.3.2 Dennoch erscheint der – auf Antrag des Beschuldigten – erfolgte Entscheid der
Bundesanwaltschaft zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens als ange-
bracht, dies insbesondere mit Blick auf die Verfahrensökonomie und dabei in Be-
-
9 -
rücksichtigung der Tatsache, dass das Verfahren während über fünf Jahren vor-
läufig eingestellt werden musste (vgl. oben, Lit. B.). Der Mitbeschuldigte B. ist
bereits seit 2011 rechtskräftig verurteilt (Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2010.23 vom 16. März 2011). Wenngleich der Beschuldigte in der Einver-
nahme vom 8. Januar 2016 noch bestritt, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu
haben (vgl. BA pag. 13.1.79, Z. 12), ist ihm sein vollumfängliches Geständnis
anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2016 sowie der Schlusseinvernahme
vom 8. März 2016 (BA pag. 13.1.100 ff., -109 Z. 18 ff.) zugute zu halten. Auch
vor diesem Hintergrund erscheint das abgekürzte Verfahren angebracht und er-
möglicht eine rasche Beurteilung des inhaftierten Beschuldigten (Art. 29 BV,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
3.4 Übereinstimmung der Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung
und mit den Akten
3.4.1 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten wurden in der Zeit von Januar 2008
bis am 18. Mai 2008 begangen und damit vor Inkrafttreten der revidierten Fas-
sung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121), in
Kraft seit dem 1. Juli 2011.
Dem Beschuldigten wird unter anderem Anstaltentreffen zur Erlangung, evtl. zum
Besitz und zur Veräusserung vorgeworfen (Anklageschrift, Ziff. 1.1). Nach neuem
Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen
mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Dies führt im Vergleich zum alten Recht
jedoch nicht zu einer milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tatverschulden
Rechnung zu tragen war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung be-
urteilt ein unter altem Recht begangenes Anstaltentreffen daher nach altem
Recht, da das neue Recht – trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten
Strafmilderungsgrundes – nicht milder ist (BGE 138 IV 100 E. 3.2). Da vorliegend
jedoch aus Konkurrenzgründen (Subsidiarität bzw. Konsumtion) kein Schuld-
spruch wegen Anstaltentreffens erfolgt (vgl. nachfolgende E. 3.4.2.4), hat die „lex
mitior“-Regel vorliegend keine Relevanz, weshalb, wie im Urteilsvorschlag bean-
tragt, neues Recht angewendet werden kann.
3.4.2
3.4.2.1 Die angeklagten Sachverhalte wurden im Vorverfahren umfassend untersucht.
Der Beschuldigte hat die Vorwürfe vor Gericht anerkannt; diese Erklärung stimmt
mit der Aktenlage überein (Art. 361 Abs. 2 StPO).
-
10 -
3.4.2.2 Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sind alle Formen einer
Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr strafbar, das heisst sowohl die Ver-
breitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Das Gesetz erwähnt
in Art. 19 Abs. 1 lit. a - f BetmG etwa das unbefugte Herstellen, Lagern, Beför-
dern, Einführen, Veräussern, Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder auf andere
Weise Erlangen von Betäubungsmitteln. Es handelt sich dabei um verschiedene
Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, Die Strafbestim-
mungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19 BetmG
N. 175; BGE 137 IV 33 E. 2.1.3 letzter Abschnitt; Urteil Bundesgericht
6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 10.4.3). Die Erwerbshandlungen (z.B.
Kauf) stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (z.B.
Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG
N. 175). Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren einge-
klagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge
beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tat-
bestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass
dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Es ist vielmehr
auf die Menge abzustellen, welche sich durch die verschiedenen Handlungs-
stufen hindurchgezogen hat (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Sind alle eingeklagten
Tathandlungen, die sich auf die gleiche Drogenart und –menge beziehen, erwie-
sen, hat der Schuldspruch (lediglich) für die letzte vollendete Tathandlung inner-
halb der Handlungskette zu erfolgen, denn diese unterstützt den vom Gesetzge-
ber verpönten Drogenhandel unmittelbar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2011.10 vom 26. August 2011, E. 2.1).
Ebenfalls in einem Verhältnis der unechten Konkurrenz (Konsumtion) stehen die
nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshand-
lungen im Vergleich zu den Tathandlungen gemäss der Literae a – f des Art. 19
Abs. 1 BetmG (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 178). Wo das Gesetz zur
Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen ne-
ben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, wie im Bereich der
Drogendelikte, so dass verschiedene Entwicklungsstufen desselben deliktischen
Angriffs vorliegen, geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbestand im spä-
teren Vollendungstatbestand auf. Dies ist der Fall, wenn die Mehrheit der Einzel-
akte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher
Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Wil-
lensentschluss beruhen sowie als ein einheitliches zusammengehörendes Ge-
schehen wahrgenommen werden (Urteil Bundesgericht 6B_778/2009 vom 7. Ja-
nuar 2010, E.2.5). Eingeklagte Auslandtaten müssen nicht nachgewiesen sein,
falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen
lassen; die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4 BetmG sind bei einer solchen
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11 -
Konstellation nicht zu prüfen (TPF 2006 221 E. 2.2.2).
Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der
Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmit-
telbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (qualifizierte Ge-
fährdung). Diese Formulierung im revidierten Gesetzestext lehnt sich eng an die
Umschreibung des mengenmässig schweren Falles des bisher geltenden Art. 19
Ziff. 2 lit. a aBetmG an. Die zum neuen Recht entwickelte Rechtsprechung stellt
in Fortführung der bisherigen Praxis – ungeachtet des veränderten Gesetzes-
wortlauts – für die Qualifikation in der Regel nach wie vor ausschliesslich auf die
zur Diskussion stehende Betäubungsmittelmenge ab (z.B. Urteile des Bundes-
gerichts 6B_1068/2014 vom 29. September 2015, E. 1.5, 2C_901/2014 vom
- Januar 2015, E. 4.2, 6B_632/2014 vom 27. Oktober 2014, E. 1.2; Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2014.34 vom 13. Mai 2015, E. 3.7.1). Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 g
und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Massgeblich ist stets die
Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101
f.). Art. 19 Abs. 2 BetmG erwähnt auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b)
als schweren Fall. Diesbezüglich findet der im allgemeinen Strafrecht gebräuch-
liche Begriff der Bande auch im Betäubungsmittelgesetz Anwendung, wonach es
des Zusammenschlusses mindestens (bzw. auch nur) zweier Personen bedarf
(BGE 124 IV 286 E. 2a S. 293, 124 IV 86 E. 2b S. 88 ff.; Urteil des Bundesgerichts
6B_580/2007 vom 11. April 2008, E. 1.1, 6S.204/2005 vom 24. September 2005,
E. 2.1). Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob noch
ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265
E. 2c S. 267 f. m.w.H.).
3.4.2.3 Eine summarische Prüfung der Verfahrensakten ergibt, dass die Anklage mit sel-
bigen sowie mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmt (Art. 362
Abs. 1 lit. b StPO).
Ihre aktenmässige Grundlage finden die dem Beschuldigten gemäss Anklage-
schrift vorgeworfenen Handlungen hauptsächlich im Schlussbericht der Bundes-
kriminalpolizei vom 12. August 2009 (BA pag. 5.1.60 ff.) und der darin verarbei-
teten Polizeiberichte, so dem forensischen Untersuchungsbericht der Kantons-
polizei St. Gallen vom 2. Juni 2008 (BA pag. B-18.1.2.105 ff.), dem Bericht des
Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. Juni 2008
(BA pag. B-18.1.2.114 ff.) sowie dem Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gal-
len vom 17. Dezember 2008 (BA pag. B-18.1.2.157 ff.).
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3.4.2.4 Gestützt auf obige Ausführungen zum Rechtlichen (E. 3.4.2.2) erscheint die Sub-
sumtion unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Einfuhr) gemäss
Urteilsvorschlag vom 8. August 2016 richtig. Die ebenfalls angeklagten Tathand-
lungen der Beförderung sowie des Anstaltentreffens zur Erlangung gehen in die-
sem Schuldspruch auf. Ob nebst der – vorliegend aufgrund der Menge – qualifi-
zierten Gefährdung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) auch eine bandenmässige Be-
gehung vorliegt, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Auch diesbezüglich ist
der Urteilsvorschlag vom 8. August 2016 richtig. Dieses Ergebnis steht auch im
Einklang mit dem den Mitbeschuldigten B. in diesem Punkt betreffenden Urteil
des Bundesstrafgerichts (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.23 vom
- März 2011, E. II. 5.9).
3.5 Angemessenheit der beantragten Sanktionen
3.5.1 Die von den Parteien beantragten Sanktionen haben den gesetzlichen Strafzu-
messungsbestimmungen zu entsprechen und mithin als angemessen zu erschei-
nen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). In dieser Hinsicht überprüft das Gericht, ob die
beantragte Strafe in Anwendung der gesetzlichen Strafzumessungsregeln als
schuldangemessen erscheint. Anders als im ordentlichen Verfahren hat das Ge-
richt diesbezüglich aber keine extensive Prüfung vorzunehmen (vgl. auch GREI-
NER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 StPO N. 2). Die Parteien haben anlässlich der Haupt-
verhandlung auf die Angemessenheit der von ihnen beantragten Strafe geschlos-
sen.
3.5.2
3.5.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1
StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt
sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr-
dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet-
zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4).
Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden
des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen
Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden
des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens-
relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Dro-
genmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu
-
13 -
(BGE 132 IV 132, nicht publizierte E. 7.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesstraf-
gerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. IV.1.3; SK.2006.26 vom 11. Dezem-
ber 2008, E. IV.2.2; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezem-
ber 2009, E. 8.3.2).
3.5.2.2 Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig
gesprochen worden. Der schwere (qualifizierte) Fall der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be-
straft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2
BetmG). Der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe liegt demnach zwischen einem
Jahr und zwanzig Jahren.
3.5.2.3 a) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in
der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; sog. retro-
spektive Konkurrenz).
b) Das Bezirksstatthalteramt Liestal sprach den Beschuldigten mit Strafmandat
vom 4. Juni 2008 der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Ziff. 2 aSVG, begangen am 15. Dezember 2007, des Missbrauchs von Auswei-
sen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 aSVG, begangen am 19. April 2006,
sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blut-
alkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 1 und 2 aSVG, begangen am 18. No-
vember 2005, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu Fr. 60.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer
Busse von Fr. 1‘000.--. Das Urteil blieb unangefochten und ist rechtskräftig
(TPF pag. 30.221.005). Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Delikte
vor dieser früheren Verurteilung begangen, sodass in dieser Hinsicht gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB an sich eine Zusatzstrafe in Frage kommt. Allerdings ist für
die vorliegend zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz als schwerste Straftat zwingend eine Freiheitsstrafe auszu-
sprechen. Die Voraussetzung der gleichartigen Strafen ist folglich nicht erfüllt,
kommt es doch für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe wie gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB auf die effektiv verwirkte Strafe, nicht auf die abstrakte Straf-
drohung an (BGE 138 IV 120 E. 5.2; vgl. auch ACKERMANN, Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StPO N. 174). Ungleichartige Strafen
sind kumulativ zu verhängen. Eine Freiheitsstrafe kann demnach nicht als Zu-
satzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe ausgesprochen werden (vgl. BGE
137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom
-
14 -
- September 2010, E. 10.2.5b). Mit dem vorliegenden Urteil ist daher nicht eine
Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 4. Juni 2008, sondern eine selbständige
Strafe zu fällen.
3.5.3 Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt.
Folgende Elemente sind für das Gericht massgeblich:
a) Das Verschulden des Beschuldigten wiegt schwer. Er hat eine, den relevanten
Grenzwert um ein Vielfaches übersteigende Menge Heroingemisch – total
7,845 kg bzw. (bei Annahme eines Mindestreinheitsgehalts von 35%) 2,745 kg
reines Heroin – in die Schweiz eingeführt. Bei der Strafzumessung ins Gewicht
fällt auch seine Beteiligung an der Beförderung sowie beim Anstaltentreffen zur
Erlangung der Drogen. Der Beschuldigte hat dadurch einen Beitrag dazu geleis-
tet, dass eine erhebliche Menge Betäubungsmittel in der Schweiz hätte entge-
gengenommen und verkauft werden können. Angesichts des damaligen Markt-
werts von ca. Fr. 30'000.-- pro Kilogramm Heroingemisch im Engroshandel hätte
ein Umsatz von nahezu einer viertel Million Franken erzielt werden können (BA
pag. 5.1.106). Der direkte Vorsatz des Beschuldigten bezüglich der vollendeten
Einfuhr von Heroingemisch begründet auf Grund der Gefährdung vieler Men-
schen ein schweres Verschulden. Da die massgebliche Drogenmenge den
Grenzwert für den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich
überschreitet, verlieren Menge und Reinheitsgrad des Heroins an Bedeutung und
sind der Organisationsgrad sowie der pekuniäre Zweck in die Gewichtung des
Verschuldens verstärkt einzubeziehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte innerhalb einer Struktur mitmachte, welche einen eindrücklichen
Organisationsgrad aufwies und durch persönliche und familiäre Beziehungen
verstärkt war. Der Beschuldigte spielte darin durch seine Vorbereitungshandlun-
gen hinsichtlich des Kaufs des Heroins zusammen mit B., der Rekrutierung und
Anweisung des Kuriers sowie der Übergabe des Transportfahrzeugs an densel-
ben, der Übergabe einer SIM-Karte an B. zur telefonischen Überwachung des
Kuriers, und seiner Aufgabe, die Drogen vom Kurier in der Schweiz entgegenzu-
nehmen, eine gewichtige Rolle (vgl. dazu Anklageschrift, Ziff. 1.1.1 und 1.1.2,
sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.23 vom 16. März 2011 im Verfah-
ren gegen den Mitbeschuldigten B., E. II. 5., insbesondere 5.3, und E. IV. 2.1).
Er war zudem zusammen mit B. am Tatentschluss beteiligt. Diese Umstände wir-
ken straferhöhend.
Das erst spät erfolgte Geständnis des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu
berücksichtigen. Beide Haftanstalten (Regionalgefängnis Bern, Justizvollzugsan-
stalt Solothurn) haben dem Beschuldigten einen sehr guten Führungsbericht
- 15 -
ausgestellt (TPF pag. 30.881.003 und 30.881.011 f.). Diese wirken sich neutral
aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5).
b) In Würdigung des Vorstehenden erachtet das Gericht die beantragte Strafe
als mit den materiell-rechtlichen Strafzumessungskriterien im Einklang stehend
und daher dem Verschulden angemessen.
c) Die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs sind
angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe gerade noch erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Wie soeben dargelegt (oben, E. 3.5.3b), erachtet das Gericht die Freiheitsstrafe
von 3 Jahren für schuldangemessen und damit – auch wenn im Grenzbereich für
den teilbedingten Strafvollzug liegend – im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung für vertretbar (BGE 134 IV 17 E. 3.6, S. 25; Urteil des Bundesgerichts
6B_788/2008 vom 28. Dezember 2008, E. 2.1). Der Beschuldigte ist seit Bege-
hung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten bzw. seit seiner Verurtei-
lung am 4. Juni 2008 auf Schweizer Gebiet nicht mehr straffällig geworden. Im
Kosovo ist er gemäss Auszug aus dem KPIS („Kosovo Police Information Sys-
tem“) wegen verschiedener Vorfälle, darunter eine angebliche schwere Körper-
verletzung, zwar verzeichnet, jedoch liegen, soweit ersichtlich, keine rechtskräf-
tigen Urteile vor (TPF pag. 30.221.006 ff.), weshalb diese Vorfälle unberücksich-
tigt zu bleiben haben. Insgesamt kann daher von einer günstigen Prognose aus-
gegangen werden. Das Gericht erachtet einen zu vollziehenden Teil von 12 Mo-
naten als dem Verschulden entsprechend, so dass der bedingt aufgeschobene
Teil wie gemäss Urteilsvorschlag auf 24 Monate festzusetzen ist (Art. 43 Abs. 2
und 3 StGB, Art. 47 StGB; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Die vorgeschlagene Probezeit
von 2 Jahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
d) In Berücksichtigung aller Faktoren erscheinen die Sanktionen gemäss Urteils-
vorschlag der Parteien dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Dies
auch im Vergleich zu der für den Mitbeschuldigten B. ausgesprochenen Sanktion
von 6 Jahren, der für mehrere Drogendelikte, darunter das vorliegend beurteilte,
sowie ein weiteres Delikt verurteilt wurde (Urteil SK.2010.23 vom 16. März 2011).
e) Der Beschuldigte war 31 Tage in Auslieferungshaft (17. Oktober 2015 bis
- November 2015; BA pag. 6.1.29 ff.) und 143 Tage in Untersuchungshaft
(17. November 2015 bis 7. April 2016; BA pag. 6.1.54, -86 f., -96 ff., -109 ff., -134
ff., -142 ff.). Seit dem 8. April 2016 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug
(BA pag. 6.1.149 f., -170 ff.). Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersu-
chungshaft von 174 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Das-
selbe gilt für den vorzeitigen Strafvollzug, welcher zwingend und uneinge-
schränkt als Strafvollstreckung anzuerkennen ist (METTLER/SPICHTIN, Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 51 StGB N. 28 mit Hinweisen;
- 16 -
TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-
mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 51 StGB N. 5 mit Hinweisen). Die
hierbei verbüsste Strafdauer von 134 Tagen (8. April 2016 bis 19. August 2016)
ist damit ebenfalls anzurechnen.
3.6 Nach dem Gesagten kann der Urteilsvorschlag der Parteien gemäss angepass-
ter Anklageschrift vom 8. August 2016 zum Urteil erhoben werden.
- Für den Vollzug dieses Urteils ist der Kanton St. Gallen zu bestimmen (Art. 74
Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
- Das Gericht entscheidet frei über die weiteren Folgen, wie Verfahrenskosten und
Entschädigungen (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO;
PERRIN, Commentaire Romand, CPP, Basel 2011, Art. 362 CP N. 14).
Die bezifferten Gebühren für das Vorverfahren von Total Fr. 14‘250.-- sind ge-
rechtfertigt. Die Arztkosten von insgesamt Fr. 445.20, welche zu den Haftkosten
zählen (Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteile des
Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 18.3.1, sowie
SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, E. 3), wurden
zu Recht nicht auferlegt. Die Auslagen für Überwachungsmassnahmen in der auf
den Beschuldigten entfallenden Höhe von Fr. 13‘530.-- sind ausgewiesen und
waren für die Ermittlungen erforderlich (Art. 9 Abs. 1 BStKR). Die Übersetzerkos-
ten gemäss den Positionen 22. und 27. des Kostenverzeichnisses (BA
pag. 20.0.1 ff.) betreffen die Übersetzung des Haftbefehls bzw. des damit zusam-
menhängenden Ersuchens der Bundesanwaltschaft an das Bundesamt für Jus-
tiz, Fachbereich Auslieferung, sowie die Übersetzung von Auslieferungsakten
(BA pag. 19.2.1 ff., 20.1.48, -61 f.). Diese gehören damit zu den Verfahrenskos-
ten und sind auferlegbar (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 133 IV 324 E. 5 [zum
früheren Recht, Art. 172 Abs. 1 Satz 1 aBStP]). Die dem Beschuldigten auferleg-
baren Auslagen aus dem Vorverfahren belaufen sich folglich insgesamt auf
Fr. 17‘218.--. Total gehen damit aus dem Vorverfahren Verfahrenskosten im Um-
fang von Fr. 31‘468.-- zu Lasten des Beschuldigten. Für das Gerichtsverfahren
ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zu erheben (Art. 7 lit. a BStKR). Die ge-
richtlichen Dolmetscherkosten sind nicht auferlegbar. Dem Beschuldigten sind
infolge Verurteilung die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426
Abs. 1 StPO).
- Fürsprecher Kunz reichte seine bereinigte Honorarnote mit Schreiben vom 9. Au-
gust 2016 ein (TPF pag. 30.721.001 ff.). Das geforderte Honorar von
Fr. 13‘716.11 erscheint angemessen und die verrechneten Stundenansätze ent-
sprechen den praxisüblichen, von der Strafkammer gewährten Beträgen
(Fr. 230.-- für Arbeitszeit, Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit; Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Die Entschädigung ist daher
dem amtlichen Verteidiger in der geforderten Höhe zuzusprechen.
Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen (not-
wendigen) Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten (Art. 426 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO; Botschaft StPO, BBl 1006, 1180 f.,
RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 135 StPO N. 23).
- Mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen dieses Urteil im abgekürzten Verfahren
kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge-
stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Der Beschuldigte wurde sowohl mit der Anklageschrift als auch in der Hauptver-
handlung auf diese eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit hingewiesen.
- 18 -
Die Strafkammer erkennt:
- A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG.
- A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
- Von der Freiheitsstrafe wird der Vollzug von 24 Monaten bedingt aufgeschoben, un-
ter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Auslieferungs- und Untersuchungshaft im Umfang von 174 Tagen sowie die be-
reits im vorzeitigen Strafvollzug verbüsste Strafdauer von 134 Tagen werden auf die
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
- Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt.
- Die Verfahrenskosten betragen
Fr. 14'250.-- Gebühr Vorverfahren
Fr. 17'218.-- Auslagen Vorverfahren
Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 34'468.-- Total
und werden A. auferlegt.
- Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 13‘716.11
(inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidge-
nossenschaft hierfür in vollem Umfang Ersatz zu leisten.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet.
Den Parteien wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Dispositiv)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung bei der Strafrecht-
lichen Abteilung des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur geltend
gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Ankla-
geschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).