Verfügung vom 3. März 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Gerrit Straub,
und als beschwerte Dritte:
B. AG, vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 2016.20
4 - im Antragsformular für die Ausfuhrbewilligung aufführen müssen (TPF pag. 3 925 977). 1.6 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 hiess der Einzelrichter die Beweisanträge der Verteidigung teilweise gut (TPF pag. 3 280 005, -007). Der Antrag, es sei D. des SECO, zur Kriegsmaterialexportpraxis zu befragen, wurde gutgeheissen. 1.7 Mit Verfügung des Einzelrichters vom 20. Dezember 2016 wurde die Hauptver- handlung auf den 3. März 2017 angesetzt. 1.8 Am 3. Februar 2017 reichte Fürsprecher Gerrit Straub dem Gericht 18 Bundesord- ner mit Ausfuhrunterlagen der B. AG aus den Jahren seit 2008 ein, welche die von ihm behauptete Bewilligungspraxis des SECO belegen sollen (TPF pag. 3 521 333 f.; 3 521 335, -352, S. 1-6839). 1.9 Am 23. Dezember 2016 und 10. Februar 2017 stellte Fürsprecher Straub namens und im Auftrag von A. Verschiebungsgesuche betreffend die Hauptverhandlung vom 3. März 2017, welche das Gericht mit Verfügungen vom 27. Dezember 2016 und 14. Februar 2017 abwies. In der Folge missachtete der Verteidiger mehrmals verfahrensleitende Anordnungen. So kam er den Aufforderungen in den Beweis- verfügungen vom 3. Februar 2017 und 14. Februar 2017 (TPF pag. 3 300 001; 3 280 009, -011) nicht nach, ja es erfolgte dazu seitens Fürsprecher Straub kei- nerlei Reaktion. 1.10 Mit Schreiben vom 1. März 2017 zog Fürsprecher Straub „namens und im Auftrage von A.“ die Einsprache zurück (TPF pag. 3 521 375). Der Rückzug der Einsprache bezog sich somit auf die Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (Sanktionenpunkt) und 4 (Kostenfolgen) des Strafbefehls vom 10. Dezember 2014, nicht aber auf Ziffer 3 (Massnahmen) betreffend die B. AG. Der Einspracherückzug durch Für- sprecher Gerrit Straub erfolgte somit nicht vollumfänglich. Es stellte sich daher die Frage nach der Gültigkeit des Rückzugs der Einsprache. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben, ist der teilweise Einspracherückzug grundsätzlich nicht zulässig (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Frei- burg Schweiz, Bd. 316, Diss. Zürich/Basel/Genf 2012, S. RIKLIN, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 4). Vorliegend wurde aber analog der Regelung von Art. 356 Abs. 6 StPO, gemäss der die Einsprache auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenpunkte (z.B. Einziehung von Vermö- genswerten) beschränkt werden kann, der teilweise Einspracherückzug durch das Gericht zugelassen, da sich die Einsprache nurmehr auf die Massnahme von Ziffer
5 - 3 des Strafbefehls bezog (siehe dazu DAPHINOFF, a.a.O., S. 617). Durch den Rückzug werden die Rechtswirkungen der Einsprache automatisch ex tunc aufge- hoben (DAPHINOFF, a.a.O., S. 324). Aufgrund des teilweisen Rückzugs der Ein- sprache erwuchsen somit die Ziffern 1, 2 und 4 des Strafbefehls vom 10. Dezem- ber 2014 in Rechtskraft. 1.11 Mit Schreiben vom 2. März 2017 (Einschreiben / vorab per Fax / per E-Mail) ori- entierte der Einzelrichter Fürsprecher Straub aufgrund des nicht vollumfänglichen Rückzugs der Einsprache, dass die Vorladungen nach wie vor gültig seien und er A. entsprechend informieren solle (TPF pag. 3 300 002 f.). A. war somit weiterhin gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Das Gericht hielt an der Vorladung von A. als Alleinaktionär und Geschäftsführer der B. AG (TPF pag. 2 930 002) aufgrund dieser „Personalunion“ ausdrücklich fest, um ihm anlässlich der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör zu gewähren und ihn einzuvernehmen. 1.12 Am 3. März 2017 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 3 920 001, - 008). Fürsprecher Straub sowie A. blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Einsprache der B. AG galt daher gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Ziffer 3 des Strafbe- fehls vom 10. Dezember 2014 wurde somit zum Urteil und erwuchs in Rechtskraft. Der Einzelrichter eröffnete gleichentags den Entscheid in öffentlicher Sitzung und begründete ihn für das anwesende Publikum und die anwesende Presse mündlich. Den Parteien wurde das Dispositiv zugestellt. 1.13 Mit E-Mail vom 9. März 2017 teilte E., Ressorleiter des SECO, dem Einzelrichter mit, dass er im Hinblick auf einen allfälligen Rückzug der Grundbewilligung für die Herstellung, den Handel und die Vermittlung von Kriegsmaterial als Vorsichts- massnahme für die B. AG vorläufig keine Bewilligungen ausstellen werde (TPF pag. 3 664 001).
10 - 3.2 Behauptete Bewilligungspraxis des SECO beim Export von Hand- und Faust- feuerwaffen unter 50 Stück 3.2.1 Behauptungen von Fürsprecher Gerrit Straub Fürsprecher Gerrit Straub brachte im Parteivortrag vom 25. September 2015 fol- gendes vor: „Das SECO wusste demnach, dass die C. Ltd. nicht zur eigenen Ver- wendung bestellt (TPF pag. 2 920 007). Das war dem SECO bekannt und bewusst. Darüber kann es keine Täuschung geben.“ (...). „Zur Praxis des SECO betreffend Export von Kriegsmaterial nach Kasachstan haben wir gehört, dass diese unein- heitlich war. A. hat sowohl vorher als auch nachher Ausfuhrbewilligungen nach Kasachstan erhalten. Sicher 2008. Das findet sich auch in den Akten. Viele Unter- lagen zu bewilligten Lieferungen nach Kasachstan wurden beschlagnahmt. Das eingereichte Schreiben aus dem Jahr 2011 zeigt, dass das SECO im Zeitraum 2008 bis 2011 nicht alle Ausfuhrgesuche nach Kasachstan abgelehnt hat.“ (...) „Weiter haben wir von A. gehört, dass wenn auf einer Importlizenz ein Wiederex- port aufgeführt ist, es sich in der Praxis und auch rechtlich nicht um eine Importli- zenz, sondern in Wirklichkeit um eine Durchfuhrlizenz bzw. Durchfuhrbewilligung handelt“ (TPF pag. 2 920 008). (...) „Das war dem SECO bekannt, dass die C. Ltd. die Güter höchstwahrscheinlich weiter exportieren würde. Dass dies dem SECO bekannt war, ergibt sich aus dem E-Mail Verkehr, welcher sich in den Akten befin- det zwischen A. und G., wo er darüber informiert, dass es bekannt sei, dass die Behörde angerufen habe und gesagt habe, dass es das falsche Zertifikat sei und das wir so nicht brauchen können.“ (...) „Damit war dem SECO auch bekannt, dass die C. Ltd. ausser einzelnen Vorführgeräten, die bestellten Waffen nie zum Eigengebrauch bzw. zur Verwendung anders als zum Wiederverkauf bestellen würde (TPF pag. 2 920 010). Zweck von Einkäufen von Gütern bei C. Ltd. war immer der spätere Weiterverkauf der Güter. Das war dem SECO klar“ (TPF pag. 2 920 010). (...) „Das internationale Importzertifikat macht klar, dass die Güter für den Weiterver- kauf bestimmt waren (TPF pag. 2 920 011). Das SECO wusste, dass für den Hauptteil der Güter nur der Weiterverkauf an Behörden innerhalb oder ausserhalb Neuseeland in Frage kam. Das SECO hat mithin bewusst dem Re-Export der frag- lichen Güter zum Weiterverkauf zugestimmt. Hinzu kommt, dass C. Ltd. statt des benötigten internationalen Importzertifikats ursprünglich lediglich eine Importli- zenz, wahrscheinlich eine falsch bezeichnete Importlizenz, geschickt hat. Diese Importlizenz wies als Verwendungszweck der Güter den Re-Export auf, gab aber kein Bestimmungsland und keine Bestimmungsbehörde an.“ (...) „Der Beschul- digte hat dieses Dokument wohl nicht näher angeschaut und es einfach seinem ursprünglichen Antrag auf eine Ausfuhrbewilligung beigelegt. Beim SECO fiel aber
11 - sofort auf, dass es sich bei der sog. Importlizenz um eine Durchfuhrlizenz handelt, die zur Gewährung der Ausfuhrbewilligung nicht genügte. Auf Nachfrage bei der B. AG erfuhr das SECO, dass die sofortige Wiederausfuhr der Güter nicht geplant war, sondern dass diese Güter für die Handelsbestände von C. Ltd. bestimmt wa- ren. Da aber das SECO die falsch ausgefüllte Importlizenz bzw. Durchfuhrlizenz gesehen hatte, musste dem SECO klar sein, dass die C. Ltd. die Güter mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterverkaufen würde. In Kenntnis dieses Umstands hat das SECO aufgrund des dann eingereichten internationalen Importzertifikates ohne weitere Rückfragen die Ausfuhr der Güter nach Neuseeland an die C. Ltd. bewil- ligt“ (TPF pag. 2 920 011). (...) „Dem SECO war bekannt und bewusst, dass die Güter wieder exportiert würden“ (TPF pag. 2 920 012). „Wo ein Hersteller, wie hier der Beschuldigte die vom SECO bekanntgegebene Bewilligungspraxis auf das Wort befolgt, und dem SECO bekannt ist, dass der Endempfänger ein Händler ist und die Güter mit Sicherheit zum Weiterverkauf er- wirbt, und dem SECO aufgrund eines falsch ausgefüllten Dokumentes weiter be- kannt ist, dass die Güter sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder exportiert wer- den, darf der Händler nicht bestraft werden, wenn der Abnehmer nach Erhalt der Lieferung einen Vertrag abschliesst und die Güter wirklich wieder exportiert (TPF pag. 2 920 013). Der Beschuldigte hat die Transaktion in enger Kooperation mit den Entscheidungsträgern beim SECO abgewickelt und sich auf deren Rat, wie die Transaktion richtig zu handhaben sei, verlassen.“ (...) „Der Beschuldigte durfte und darf sich auf die bekanntgegebene Bewilligungspraxis und mündlichen und schriftlichen Auskünfte des SECO als zuständige Behörde verlassen“ (TPF pag. 2 920 013). Fürsprecher Straub machte in der Beschwerde an das Bundesgericht vom 7. De- zember 2015 folgendes geltend: „Damit war allen Beteiligten, insbesondere dem SECO bekannt, dass C. Ltd. diese Gegenstände für den Weiterverkauf erwarb“ (TPF pag. 2 980 043). (...) „Mithin stand bei Bewilligung des Kriegsmaterial-Ex- portes für das SECO fest, dass die gelieferten Gegenstände entweder an eine Behörde innerhalb Neuseelands oder an eine Behörde ausserhalb Neuseelands verkauft würden“ (TPF pag. 2 980 044). 3.2.2 Behauptungen von A. A. beschuldigt den Mitarbeiter D. bzw. das SECO in Bezug auf Waffenexporte in Embargoländer wie Kasachstan willkürlich zu entscheiden. A. sagte diesbezüglich bei der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 25. September 2015 aus: „Beim SECO ist Kasachstan wie würfeln (TPF pag. 2 930 006). Manchmal wird es
12 - bewilligt und manchmal nicht“ (TPF pag. 2 930 006). (...) Auf Frage, ob es bezüg- lich Kriegsmaterialexporte nach Kasachstan 2008, 2009 und 2010 eine einheitli- che Praxis gegeben habe, sagte er aus: „Nicht wirklich. Einige Gesuche sind be- willigt worden, die anderen wieder nicht (TPF pag. 2 930 008). Es war nicht wirklich greifbar. Die Anträge wurden darum je nach dem gestellt“ (TPF pag. 2 930 008). Auf die Frage, warum er auf dem International Import Certificate nicht auf die Er- wähnung der Wiederausfuhr bestanden habe, gab er zu Protokoll: „Weil es nicht üblich ist“ (TPF pag. 2 930 010). 3.3 Nach dem Gesagten macht Fürsprecher Straub zweierlei geltend: Der SECO – Mitarbeiter trage eine Mitschuld für die Widerhandlung gegen das Kriegsmaterial- gesetz von A.. Ausserdem habe das SECO allgemein eine Bewilligungspraxis, welche den Re-Export, unter anderem in Embargoländer wie Kasachstan, ermög- liche. A. macht sinngemäss das Gleiche geltend. Die Verteidigung sowie A. weisen unzählige Male darauf hin, dass das SECO bzw. der Mitarbeiter D. bei Exporten von Hand- und Faustfeuerwaffen unter 50 Stück gewohnheitsmässig Durchfuhr- bewilligungen, auch in Embargoländer wie Kasachstan, erteilt hätten. Das SECO habe bei den Bewilligungserteilungen weggeschaut, und soll Bewilligungen erteilt haben, obwohl feststand, dass das im Bewilligungsgesuch eingetragene definitive Bestimmungsland nicht das Land gewesen sei, in welchem das Material zum End- verbrauch vorgesehen gewesen sei. Die Verteidigung verstieg sich anlässlich des Plädoyers sogar zur Behauptung, dass diese Situation bedeute, dass beim Export von Kleinmengen von Waffen quasi eine Wiederexportbewilligung durch das SECO – wie vorliegend nach Kasachstan – vorliege. Jedermann, inklusive die Mit- arbeiter des SECO hätten gewusst, dass die Waffen gar nicht in dasjenige Land gehen würden, welches im Gesuchsformular unter der Rubrik „definitives Bestim- mungsland“ deklariert worden sei. Der Mitarbeiter D. habe im Zeitpunkt der Ge- suchsbewilligung für A. aufgrund des eingereichten Importzertifikates Kenntnis vom Re-export der Waffen gehabt. Es wird somit dem SECO bzw. D. vorgeworfen, sie hätten trotz Kenntnis des Re-Exports regelmässig nie nachgefragt, in welchen Drittstaat die Waffen gehen sollten. Damit erheben die Verteidigung und A. den Vorwurf, das SECO bzw. D. hätten ihre Kontrollpflicht nicht ausreichend wahrge- nommen. 3.4 Amtsberichte des SECO 3.4.1 Mit Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 wies das Bundesgericht das Bun- desstrafgericht an zu prüfen, ob die von A. geltend gemachte Bewilligungspraxis des SECO bestehe (TPF pag. 3 100 015, insbesondere E. 7.5). Das Bundesstraf- gericht holte daher die zwei nachfolgend zitierten Amtsberichte von E., Ressorlei- ter, seitens des SECO ein (TPF pag. 3 291 009, -014; 3 291 019, -021).
13 - 3.4.2 Amtsbericht des SECO vom 5. Juli 2016 zur Bewilligungspraxis im August 2009 für die Ausfuhr einer Menge von weniger als 50 Hand- und Faustfeuer- waffen „Vor diesem Hintergrund hat das SECO versucht, eine in der Praxis praktikable Grenze zu definieren und festgelegt, dass bei Gesuchen für die Ausfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen unter 50 Stück gestützt auf Art. 5b KMV lediglich die Einfuhrbewilligung des Endbestimmungslandes einzureichen ist, indem davon ausgegangen wird, dass diese geringe Stückzahl an Waffen an Lager genommen wird (TPF pag. 3 291 011). Davon zu trennen ist selbstverständlich der Fall, in dem der Gesuchsteller Kenntnis über einen allfälligen Drittempfänger (Abnehmer des Waffenhändlers) hat. Die unter Ziff. 1.2 lit. d. des Kreisschreibens beschriebene Praxis bedeutet deshalb keinesfalls, dass das SECO damit auf Angaben hinsichtlich eines allfälligen konkreten Drittempfängers verzichten würden. Soweit dem Gesuchsteller ein solcher bekannt ist, hat er diese Angaben an der hierfür vorgesehenen Stelle des Ausfuhrformulars zu deklarieren.“ (...) „Gemäss Praxis des SECO gilt als Bestimmungsland jenes Land, in dem die Waffen gemäss Kennt- nis zum Zeitpunkt der Einreichung des Ausfuhrgesuchs verbleiben bzw. ihrem bestimmungsgemäs- sen Gebrauch zugeführt werden. Soweit dem Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (oder ggfs. auch später, falls sich neue entscheidungswesentliche Informationen ergaben) Informa- tionen darüber vorliegen, dass die Waffen via ein Drittland an das definitive Bestimmungsland gelie- fert werden sollen, ist ersteres als vorübergehendes Bestimmungsland im Ausfuhrgesuch aufzufüh- ren, während letzteres als definitives Bestimmungsland anzugeben ist“ (TPF 3 291 011). (...) „Im vorliegend interessierenden Fall hätte im Ausfuhrgesuch dasjenige Land als „definitives Bestim- mungsland“ bezeichnet werden müssen, in das die Wiederausfuhr hätte erfolgen sollen, sofern der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über Informationen einer Wiederausfuhr aus Neuseeland verfügt hätte. Dagegen wäre Neuseeland im Formular als „vorübergehendes Bestim- mungsland“ zu bezeichnen gewesen (TPF 3 291 011).“ (...) „Für die Erteilung einer Bewilligung ist es deshalb wesentlich zu wissen, welches das Bestimmungs- land einer Ausfuhr ist (TPF pag. 3 291 012). Wird dem SECO ein anderes Land deklariert als das tatsächliche Bestimmungsland, wird die gesamte Beurteilung, welche der Bewilligungserteilung zu Grunde liegt, in Frage gestellt. Die Information über eine vorgesehene Wiederausfuhr von Neusee- land nach Kasachstan wäre deshalb eine wesentliche Tatsache bei der Bewilligungserteilung gewe- sen. Dies manifestiert sich gerade auch dadurch, dass der Entscheid des SECO anders ausgefallen wäre, wenn es Kenntnis über den Re-export gehabt hätte. Ausfuhrgesuche nach Kasachstan wurden 2009 im Lichte der damaligen Praxis, ungeachtet der Tatsache, ob die Lieferung direkt oder via ein Drittland erfolgt wäre, im Einvernehmen mit dem EDA abgelehnt (TPF pag. 3 291 012).“ (...) „Unter diesen Umständen ist es aus Sicht der Bewilligungsbehörde nämlich hinzunehmen, dass Neuseeland einen Re-export nach Kasachstan bewilligt, selbst im Wissen darum, dass die Schweiz eine Ausfuhr an diesen Endempfänger nicht bewilligen würde (TPF pag. 3 291 013). Soweit die
14 - Bewilligung des SECO jedoch unter Vorenthaltung wesentlicher Angaben erwirkt wurde, fehlt es an einem korrekt zu Stande gekommenen Einverständnis bzw. an der entsprechenden „konkludenten Wiederausfuhrbewilligung“ (TPF pag. 3 291 013). (...) „Sobald das SECO nämlich Informationen über einen allfälligen Re-export besitzt (auch von weniger verbindlicher Natur als eine Lieferverpflich- tung) wird es genauere Abklärungen zum Bestimmungsland veranlassen“ (TPF pag. 3 291 013). „Nach der Praxis des SECO im August 2009 (und auch heute noch) hätte der Gesuchsteller das Drittland (z.B. Kasachstan) im Formular als definitives Bestimmungsland aufführen müssen (TPF pag. 3 291 014). Wie unter Ziff. 5 aufgeführt handelt es sich dabei um eine für die Erteilung der Bewilligung wesentliche Tatsache. Die Angabe des Bestimmungslandes ist für die Erteilung der Aus- fuhrbewilligung immer wesentlich“ (TPF pag. 3 291 014). 3.4.3 Ergänzender Amtsbericht des SECO vom 23. September 2016 zur Bewilli- gungspraxis im August 2009 für die Ausfuhr einer Menge von weniger als 50 Hand- und Faustfeuerwaffen „Der Beschuldigte behauptet in einem Email vom 29. Juli 2009 an die Importeurin in Neuseeland, das SECO habe angerufen und gefragt, wohin die Ware reexportiert werde (TPF pag. 3 291 020). Er habe erklärt, das sei falsch und die Ware sei für Neuseeland bestimmt. Fragen: Gab es am 28./29. Juli 2009 eine telefonische Kontaktaufnahme durch das SECO mit dem Beschuldigten? Ja, am 29. Juli 2009 gab es eine telefonische Kontaktaufnahme durch das SECO mit dem Beschul- digten. Diese Kontaktaufnahme wurde auf dem Duplikat der Ausfuhrbewilligung (A 335‘810) hand- schriftlich vermerkt. (...) Am 29. Juli 2009 sprach D. mit dem Beschuldigten am Telefon“ (TPF pag. 3 291 020). (...) „Der Beschuldigte führt im gleichen Email vom 29. Juli 2009 Folgendes aus: Darf ich sie anfragen, ein IIC zu beschaffen und ich will versuchen, dass die die „Import License“ wegwerfen? Fragen: Wurde im vorliegenden Bewilligungsverfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt eine „Import license“ aus Neuseeland eingereicht, welche einen Hinweis auf den Wiederexport der Ware enthielt?“ (TPF pag. 3 291 020) „Dem SECO wurde zu keinem Zeitpunkt eine „Import license“ aus Neuseeland eingereicht, welche einen Hinweis auf den Wiederexport der Ware enthielt. Wäre eine solche eingereicht worden, wäre der Entscheid zum Ausfuhrgesuch anders ausgefallen“ (TPF pag. 3 291 020). 3.4.4 E. vom SECO macht somit entgegen den Behauptungen von Fürsprecher Straub geltend, die Angabe des vorübergehenden Bestimmungslandes im Gesuchsfor- mular sei eine wesentliche Tatsache, vorausgesetzt man kenne das definitive Be- stimmungsland. Sobald das SECO Informationen über einen allfälligen Re-export
15 - habe, würde es genauere Abklärungen zum Bestimmungsland veranlassen (TPF pag. 3 291 013). 3.5 Zur Kontrolltätigkeit des SECO im Zusammenhang mit dem Ausfuhrgesuch der B. AG vom August 2009 Im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung durch das SECO bzw. D. am
16 - schäftsbereich wie dem Waffenexport lässt tief blicken. Es passt auch in das Ge- samtbild, dass auch dieser E-Mail Verkehr in den Originalakten des SECO nicht erscheint. 3.6 Belege von Fürsprecher Straub zur behaupteten allgemeinen Bewilligungs- praxis des SECO und seine Kritik am Amtsbericht des SECO 3.6.1 Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 reichte der Verteidiger von A. dem Gericht 18 Bundesordner mit Ausfuhrunterlagen der B. AG von 2008 bis 2015 ein, welche die behauptete allgemeine Bewilligungspraxis des SECO (siehe E. 3.2.1) belegen sollen (TPF pag. 3 521 333 f.; 3 521 335, -352, S. 1-6839). Im Schreiben stellt die Verteidigung mehrere Tatsachenbehauptungen auf, welche anhand der einge- reichten Unterlagen bewiesen werden sollen. Der Verteidiger führt aus: „Aufgrund der Vielzahl der Lieferungen und der Menge der gelieferten Gegenstände sowie in gewissen Fällen auch aufgrund der Natur der gelieferten Gegenstände ist dabei allen Parteien inkl. dem SECO klar, dass diese Gegenstände nicht im Lieferland verbleiben werden (TPF pag. 3 521 334). Entgegen dem Inhalt des Amtsberichts des SECO wird jedoch in solchen Fällen regelmässig nicht nachgefragt, in welche Länder solche Gegenstände dann geliefert werden“ (TPF pag. 3 521 334). Damit wirft er dem SECO zweierlei vor: Er unterstellt, das SECO habe beim Export von Kleinmengen von Waffen seine Kontrollpflicht nicht wahrgenommen, obwohl es wusste, dass die Waffen Re-exportiert würden (siehe E. 3.2 f.). Ausserdem erhebt er mit der Formulierung „Entgegen dem Inhalt des Amtsberichts“ den erheblichen Vorwurf, das SECO habe in seinem Amtsbericht vom 5. Juli 2016 in Bezug auf seine Kontrollausübung einen unwahren Bericht erstellt. Dem SECO wird somit ein Verbrechen im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB vorgeworfen. 3.6.2 Mit Schreiben des Gerichts vom 14. Februar 2017 wurde der Verteidiger aufgefor- dert, bis zur Hauptverhandlung vom 3. März 2017 einzeln nach Seiten zu spezifi- zieren, welche der Dokumente innerhalb der 18 eingereichten Ordner für welche der von ihm aufgestellten Behauptungen welche Relevanz hätten, und inwiefern diese Dokumente aufzeigten, dass die Praxis des SECO darin bestand, die An- gabe des definitiven Bestimmungslandes im Gesuchsformular als nicht wesentlich zu betrachten. Der Verteidiger kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Gericht sichtete deshalb von Amtes wegen die 18 Ordner und kam in Bezug auf die Be- willigungspraxis des SECO zu folgendem Schluss: Bei Tausenden von Ausfuhr- gesuchen der B. AG für Waffenexporte von Hand- und Faustfeuerwaffen unter 50 Stück wurde von A. immer nur die Rubrik „definitives Bestimmungsland“ aus- gefüllt. Bei zahlreichen Ordnern zeigte sich auch, dass sie bezüglich des Beweis- themas irrelevant sind. Laut A. habe die B. AG vom SECO seit dem 1. Januar 2008 bis am 24. September 2014 rund 5‘800 Exportbewilligungen erhalten (TPF
17 - pag. 2 930 009). Die Rubrik „vorübergehendes Bestimmungsland“ wurde – soweit nach einer summarischen Prüfung ersichtlich – nie ausgefüllt. Dokumente, welche auf nähere Abklärungen hinsichtlich des effektiven definitiven Bestimmungslandes hindeuten würden, konnten nicht identifiziert werden. Die meisten Gesuche für die B. AG wurden von D. bewilligt. Im Unterschied zu den Angaben in den zahlreichen Gesuchsformularen bestehen Hinweise (insbesondere in Form einer Aussage von A.) dafür, dass Waffen aus dem angeblichen „definitiven Bestimmungsland“ in gewissen Fällen re-exportiert wurden. So ist der Tabelle des SECO bezüglich der Waffenexporte der B. AG an C. Ltd. in Wanganui, Neuseeland, zu entnehmen, dass vom 14. Mai 2010 bis am
19 - erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), so hat die den Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017, S. 3; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 626; GWLADYS GILLIÉRON/MARTIN KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 14). Neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren kommen zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzu (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., S. 626). A. hat demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5.3 Die Gebühr für das Hauptverfahren SK.2016.20 ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und insbesondere angesichts des angefallenen Auf- wands und der finanziellen Situation von A. auf Fr. 9'500.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse von A. kann auf E. 4.3.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2015.18 vom 25. September 2015 verwiesen werden (TPF pag. 2 970 028 [steuerbares Einkommen von jährlich Fr. 3 Mio.; Vermögen von rund Fr. 11 Mio.]). Die Höhe der Gebühr ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass der Rückzug der Einsprache durch A. erst 2 Tage vor der Hauptverhandlung erfolgte, und deren Vorbereitung äusserst aufwendig und zeitintensiv war, insbesondere aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Verteidigers bei der Identifizierung beweisrelevanten Materials in den Dokumenten, welche dieser erst kurz vor der Hauptverhandlung dem Gericht einreichte (TPF pag. 3 521 335, -352, S. 1-6839). Die Sichtung der 18 Ordner bzw. der 6839 Dokumente war für das Gericht mit einem Arbeitsauf- wand von ca. 50 Stunden verbunden. Zeitaufwendig war schliesslich auch die Sichtung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. März 2014 sichergestell- ten elektronischen Datenträger, welche der Vorbereitung der vorgesehenen Be- fragung von A. und D. diente (TPF pag. 3 920 006, -008; 3 925 003, -080; 3 925 082, -124; BA pag. 08 00 0148 f.). 5.4 Die Auslagen des Gerichts im Zusammenhang mit den Dolmetscherkosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO) von Fr. 500.-- sind auferlegbar, da diese nicht anfielen, weil A. die Verfahrenssprache nicht verstanden hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO; eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und 5.2). 5.5
20 - 5.5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrens- kosten andererseits besteht (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Sie hat ledig- lich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung füh- renden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammen- hang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Diese Grundsätze für die Kostenauferlegung gelten auch im Falle eines Rückzugs der Einsprache. 5.5.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der angeklag- ten Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Das Gericht hatte im Zusammenhang mit den Massnahmen gegen die B. AG keine nennenswerten Aufwendungen, welche eine Kostenaus- scheidung zu ihrer Lasten rechtfertigen würden. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 10‘000.-- hat daher vollumfänglich A. zu tragen.
21 - Der Einzelrichter verfügt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft
Fürsprecher Gerrit Straub (zweifach, Verteidiger von A. und Vertreter der B. AG)
22 -
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 30. Mai 2017