Urteil vom 16. Mai 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Weingart,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda, Gegenstand
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 6.1 4
Anträge der Privatklägerin:
Anträge der Verteidigung:
5 - Prozessgeschichte A. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 stellte die Firma B. AG (nachfolgend Privat- klägerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafanzeige und Strafantrag gegen ihren ehemaligen Angestellten A. (nachfolgend: Beschuldig- ter) wegen „Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB sowie Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG)“, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) sowie Diebstahls (Art. 139 StGB; pag. 5.1.3 ff.). Einleitend und zusammengefasst machte die Privatklägerin geltend, der Beschuldigte habe als ehemaliger Angestellter, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Firma B. AG entwendet, in der Absicht, diese „mittels der neu gegründeten Gesellschaft C. Sagl“ (i.S.v. GmbH) – und zumindest teilweise in Kooperation mit der auslän- dischen italienischen Gesellschaft D. S.p.A –„für den Nachbau von Maschinen der Privatklägerin zu verwenden“. B. Die Bundesanwaltschaft anerkannte die Gerichtsstandsanfrage der Staatsan- waltschaft Graubünden (pag. 1.2.1 f.) und verfügte am 11. März 2013 die Eröff- nung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen „Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB)“, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB) sowie unlauteren Wettbewerbs (Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG; pag. 1.1.1). C. Gestützt auf entsprechende Aufträge der Bundesanwaltschaft stellte die Bundes- kriminalpolizei (nachfolgend: BKP) am 20. April 2013 bei der Privatklägerin fünf externe Festplatten sicher (pag. 7.1.12-13). Am 30. April 2013 führte die BKP, gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. April 2013 (pag. 8.1.1 ff.), Hausdurchsuchungen am ehemaligen Wohnort des Be- schuldigten (in Y.) sowie an dessen Arbeitsort (Firma C. GmbH in X. (TI)) durch. Dabei stellte sie drei Laptops, einen USB-Stick, weitere elektronische Daten und Datenträger sowie diverse Dokumente in Papierform sicher (pag. 8.1.16 f.; 8.2.10 ff.). D. Am 30. April 2013 wurde der Beschuldigte staatsanwaltschaftlich und der Leiter der technischen Abteilung der Firma C. Sagl (E.) polizeilich einvernommen (pag. 13.00.1 ff.; 12.4.3 ff.). E. Am 9. September und 21. Oktober 2013 beauftragte die Bundesanwaltschaft die BKP mit der Befragung der (teilweise ehemaligen) Angestellten der Firma C. Sagl, namentlich F., als Auskunftsperson sowie G., H., I. und E. als Zeugen (pag. 10.00.22 und ...24). Die an die BKP delegierten Einvernehmen erfolgten
6 -
zwischen dem 24. Oktober und dem 8. November 2013 (pag. 12.4.12 ff; 12.2.3 ff;
12.3.3 ff; 12.5.3 ff: 12.01.5 ff.).
(pag. 13.00.13 ff.).
H. Am 17. Juli 2014 wurde K., Geschäftsführer der Firma B. AG, als Privatkläger,
bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (12.6.4 ff.).
I. Am 5. Februar 2016 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten
einen Strafbefehl wegen „Verletzung des Geschäftsgeheimnisses“ (Art. 162
Abs. 1 StGB) und setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 500.00
unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren fest
(pag TPF. 5.100.3-6).
J. Der Beschuldigte erhob am 19. Februar 2016 Einsprache gegen den obgenann-
ten Strafbefehl (pag. TPF 5.100.8).
K. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl vom 5. Februar 2016 fest und über-
wies ihn am 3. März 2016 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO an das Gericht
(pag. TPF 5.100.1 f.).
L. Am 4. März 2016 eröffnete das Bundesstrafgericht das vorliegende Verfahren
(pag. TPF 5.160.1) und lud die Parteien am 30. Marz 2016 ein, allfällige Beweis-
anträge zu stellen (pag. TPF 5.300.1)
M. Mit Eingaben vom 13. und 20. April 2016 bzw. 14. April 2016 teilten die Privat-
klägerin und der Verteidiger mit, dass ihnen im Vorverfahren die Akteneinsicht in
Bezug auf einen Grossteil der Akten verwehrt worden sei (pag. TPF 5.561.1-4.;
5.521.1 ff.). Eine begründete Verfügung der der Untersuchungsbehörde zur Ein-
schränkung des rechtlichen Gehörs ist nicht aktenkundig.
N. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 gewährte das Gericht den Parteien (mit Aus-
nahme einer verfahrensfremden Bankunterlage) vollständige Akteneinsicht
(pag. TPF 5.950.1 ff.).
O. Am 7. Juli 2016 lud das Gericht die Parteien erneut ein, allfällige Beweisanträge
zu stellen (pag. TPF 5.300.7). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom
Die Einzelrichterin erwägt:
9 - Bestimmung vereinigte die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 5. Februar 2016 die Strafverfolgung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Straftaten in ihrer Hand (pag. 3.1.2). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit für den angeklagten Straftatbestand gegeben. 1.2 Anklageprinzip 1.2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ent- scheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorge- worfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzuge- ben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafba- ren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (so- fern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 mit mehreren Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Ge- richt zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwenden, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschuldigten bedeuten- der sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).
10 - 1.2.2 Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der be- schuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen einer Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts, u.a. einer möglichst kurzen, aber genauen Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Aufführung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient auch beim Strafbefehl zunächst einmal der Umset- zung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Um- schreibung des massgebenden Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO) erfor- derlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festge- haltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.1. mit Hinweis auf BGE 140 IV 188 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 1.3 Antragsdelikte Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das An- tragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 1.4 Strafbefehl/Einsprache Überweist die Staatsanwaltschaft dem Gericht einen Strafbefehl zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). In diesem Sinne wird der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 5. Feb- ruar 2016 in der Folge auch als Anklage bezeichnet. Der Strafbefehl wurde am
12 - Sinne von Art. 321 StGB umfasst der Begriff des Offenbarens jede Art der Be- kanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schrift- stücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (BGE 75 IV 71 E. 1; BGE 112 Ib 606 E. b). Eine Kenntnisnahme des Geheimnisses durch den Empfänger ist demnach für die Tatvollendung im Rahmen von Art. 320 oder 321 StGB nicht erforderlich. Die Aushändigung bzw. die Übergabe der geheimen Information oder die Ermögli- chung der Kenntnisnahme genügt. In diesem Sinne wurde bereits mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 E.3.2.1 entschieden. Kommt es nicht zur Übergabe der Information oder der Ermöglichung der Kennt- nisnahme, sondern wird diese lediglich angekündigt oder angeboten, wird Ver- such anzunehmen sein (DONATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 336). Kein tatbestandsmässiges Handeln liegt hingegen vor, wenn ein Geheimnis aus- genützt wird, ohne dessen Preisgabe an Dritte (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 27). 2.3 Geheimniseigenschaft 2.3.1 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrika- tions- und Geschäftsgeheimnissen unterscheiden sich nicht immer deutlich (sie- he auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 17 mit Hinweisen). Generell be- ziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 17 ff. mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56 mit Hinweisen). 2.3.2 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränk- ter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnis- herr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinte- resse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhal- tungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 162 N 2).
13 - 2.3.3 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Ge- schäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben kön- nen. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirt- schaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 9; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 N 6, je mit Hinweisen). 2.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Ver- traulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O, Art. 162 N 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 11 mit Hinweisen). 2.3.5 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht straf- bar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 32/34 mit Hinweisen). 2.3.6 Die Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses wird auf Antrag bestraft (Art. 162 Abs. 3 StGB, dazu oben E. 1.3).
14 - Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blister- spezifikationen für Ausschieber, von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail- Adresse gesandt. Ausserdem hat A. Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugs- bedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenommen. Ebenfalls hat er sechs Zeichnungen der B. AG mitgenommen. [...]. A. hat die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsge- heimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen C. Sagl verraten, wodurch die- ses in der Lage war, innert kürzester Zeit (von Mai 2012 bis Anfangs Oktober 2012) Produkte, welche grosse Ähnlichkeit mit den Produkten der B. AG aufweisen, her- zustellen und der Firma D. S.p.A. mit Sitz in V. (Italien) anzubieten.“ 3.1 Zum Strafantrag 3.1.1 Im Rahmen der Hauptverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Privat- klägerin den Strafantrag nicht innerhalb der dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 31 StGB (oben E. 1.3 und E. 2.3.6) gestellt habe. Zusammengefasst machte sie geltend, dass die Privatklägerin aufgrund einer E-Mail vom 16. Mai 2012 be- reits zu jenem Zeitpunkt von einer allfälligen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses des Beschuldigten wusste und die dreimonatige Straf- antragsfrist daher beim Einreichen der Strafanzeige vom 20. Februar 2013 ver- strichen war (pag. TPF 5.925.12). Bei der fraglichen E-Mail vom 16. Mai 2012, 12:39 Uhr, handelt es sich um eine elektronische Mitteilung eines Mitarbeiters der Firma D. S.p.A. an den Beschul- digten, welche (vermutlich versehentlich) nicht an dessen damals aktuellen Ar- beitsort, sondern an dessen (ehemalige) E-Mail-Adresse bei der Firma B. AG geschickt worden war (pag. 5.1.134). In dieser E-Mail ist auch der frühere elekt- ronische Korrespondenzaustausch zwischen dem Beschuldigten, als Vertreter der Firma C. Sagl, und dem Vertreter der Firma D. S.p.A. ab dem 2. Mai 2012 ersichtlich. Diese bezieht sich auf einen Feeder (Anleger-Maschine) des Kunden N. USA. Der Beschuldigte bezeichnet sich dabei als “CEO and Head of Sales dept.“ der Firma C. Sagl, (pag. 5.1.134-135). K., Geschäftsführer der Privatklä- gerin, hatte anlässlich seiner Aussage vom 28. April 2017 vor Gericht ausgesagt, dass allfällige E-Mails – welche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von A. bei der Privatklägerin, weiterhin auf dessen (ehemaligen) E-Mail Adresse der Firma B. AG zugestellt wurden – von seiner Ehefrau (M.) gesichtet und an die zuständige interne Stelle weitergeleitet wurden (pag. TPF 5.931.9). Gestützt da- rauf machte die Verteidigung geltend, dass die Privatklägerin bereits aus der fraglichen E-Mail Kenntnis der mutmasslichen Straftat des Beschuldigten hatte. 3.1.2 Aus der E-Mail-Korrespondenz auf pag. 5.1.134 f. geht hervor, dass der Beschul- digte im Mai 2012 als „CEO and Head of Sales dept.“ der Firma C. Sagl tätig war und sich mit einem Mitarbeiter der Firma D. S.p.A. über einen Feeder (Anleger-
15 - Maschine) für den Kunden N. USA unterhalten hat. Produkte der Privatklägerin bzw. die durch B. AG hergestellten Friktionsanleger (Feeder) oder deren Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisse werden nicht genannt. Feeder bzw. Anle- ger-Maschinen werden von mehreren Firmen hergestellt (vgl. auch pag. 5.1.8-9). Die Privatklägerin war somit bei Sichtung dieses E-Mail nicht veranlasst, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 162 StGB zu erkennen bzw. anzuzeigen. In der Strafanzeige vom 19. Februar 2013 verweist die Privatklägerin dement- sprechend auf diese E-Mail um darzulegen, dass der Beschuldigte gegenüber Kunden als CEO der Firma C. Sagl aufgetreten ist, und nicht zur Begründung des Tatbestandsmerkmals des Verrats. Mit Strafanzeige vom 19. Februar 2013 erklärte die Privatklägerin, dass sie im Januar 2013 durch Nachforschungen der Geschäfts-E-Mail-Adresse des Be- schuldigten bei der Firma B. AG erkannt habe, dass der Beschuldigte „vertrauli- che Unterlagen der B. AG entwendet hat, um B. AG mit einer eigenen Gesell- schaft zu konkurrenzieren“ (pag. 5.1.13). Die ersten anwaltliche Tätigkeiten für die Privatklägerin (Aktenstudium, Vorprüfung, Abklärung des Geheimnisverrats, Besprechung mit Mitgliedern der Familie K.,L., M.) fanden zwischen dem 28. Ja- nuar und dem 1 Februar 2013 statt (pag. TPF 5.925.25). Die in der Strafanzeige aufgelisteten E-Mails wurden am 8. Februar 2013 dem Rechtsvertreter der Pri- vatklägerin (Rechtsanwalt Weingart) zugestellt (pag. 5.1.134, 5.1.136, 5.1.185, 5.1.198 ff.). Das untermauert die Angabe der Privatklägerin im Januar 2013 einen allfälligen Geheimnisverrat des Beschuldigten angenommen zu haben. Am
16 - allgemeinen Vertragsbedingungen durfte der Beschuldigte vertrauliche Unterla- gen Dritten nicht zugänglich machen und er hatte über geschäftliche Vorgänge und Angelegenheiten sowohl während der Dauer wie auch nach Ablauf des Ar- beitsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren (pag. 5.1.122, Art. 14 des Ar- beitsvertrages und pag. 5.1.123, Ziffer 2.3 der allgemeinen Bedingungen zum Arbeitsvertrag). 3.2.2 Der Beschuldigte war daher sowohl gesetzlich wie auch vertraglich zur Geheim- niswahrung verpflichtet. Die Tätereigenschaft von Art. 162 Abs. 1 StGB (vgl. oben E. 2.1) liegt somit vor. 3.3 Zum angeklagten Tatobjekt Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (pag. 3.1.1 f.): „verschiedene E-Mails mit diversen 3D Detail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklusive elektroni- scher Meta-Daten und mit einem von der B. AG für Kunden erstellten Layout mit Blisterspezifikationen für Ausschieber, von seiner geschäftlichen an seine private E-Mail-Adresse gesandt (...); Schaltpläne, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern der B. AG elektronisch gespeichert und mitgenom- men (...); sechs Zeichnungen der B. AG mitgenommen“ und „die oben erwähnten Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der B. AG dem Konkurrenzunternehmen C. Sagl verraten“ zu haben. 3.3.1 Die Tatumschreibung genügt dem Anklageprinzip nicht (s. oben E. 1.2.1 und 1.2.2). Den stichwortartigen Hinweisen („verschiedene E-Mails“, „diverse 3D De- tail-Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschi- nen“, „Berichte von Käufern und Verkäufern“ usw.) kann der Beschuldigte nicht entnehmen, welche Objekte Gegenstand des Fabrikations- oder Geschäftsge- heimnisses sein sollen. Die zur Identifizierung erforderlichen Angaben (wie z.B. Bezeichnung/Name/Marke, Umschreibung, Titel, Datum, Uhrzeit, Beteiligte, In- halt, Text usw.) fehlen. Aus dem Anklagetext geht nicht hervor, welche „Maschi- nen“ gemeint sind. Auch nicht welche „verschiedene E-Mails“. Es ist weder er- sichtlich was die „Konstruktionszeichnungen“ oder die „sechs Zeichnungen“ dar- stellen sollen noch eruierbar, auf welche „Schaltpläne“, „Verkaufsbedingungen“, „Bezugsbedingungen“ oder „Berichte von Käufern und Verkäufern“ Bezug ge- nommen wird oder worum es sich bei solchen Berichten handelt.
17 - 3.3.2 Indessen ist zu beachten, dass dem Beschuldigten anlässlich der Schlusseinver- nahme vom 28. April 2014 (pag. 13.00.13 ff.) im Zusammenhang mit dem Vor- wurf „Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der B. AG für eine Tätigkeit aus- serhalb der B. AG“ gesichert zu haben, diese Tatobjekte teilweise etwas konkre- ter als im Strafbefehl genannt und ihm darüber hinaus Aktenstellen angegeben wurden. Insbesondere diese Aktenstellen ermöglichen die nähere Erfassung des Verratsobjekts. Darauf ist in der Folge näher einzugehen: 3.3.2.1 Zu den „verschiedene[n] E-Mails“ Mit Benennung der Aktenstellen pag. 5.1.152 und pag. 5.1.179 f. wurde dem Be- schuldigten in der Einvernahme vom 28. April 2014 eröffnet, dass es sich dabei um eine „E-Mail vom 25. Januar 2012 (...) mit diversen 3D Detail Konstruktions- zeichnungen von verschiedenen Entwicklungen und Maschinen der B. AG inklu- sive elektronischer Meta-Daten“ handeln würde sowie um eine „E-Mail vom
„Von: A. (Geschäftsadresse bei der B. AG) Gesendet: Mittwoch, 25. Januar 2012 11:36 An: A.@gmail.com Betreff: E-Mail schreiben an: 10-2846-006.SLDPRT, 10-2846- 900.SLDASM, 10-2846-901.SLDASM, 10-2846_Produkt.SLDPRT, 10- 2846-Kartontray.SLDPRT, 10-2846-001.SLDPRT, 10-2846-002.SLDPRT, 10-2846-003.SLDPRT, 10-2846-004.SLDPRT, 10-2846-005.SLDPRT Die Nachricht kann jetzt mit folgender Datei oder Link als Anlage gesendet werden: 10-2846-006.SLDPRT 10-2846-900.SLDASM 10-2846-901.SLDASM 10-2846_Produkt.SLDPRT 10-2846-Kartontray.SLDPRT 10-2846-001.SLDPRT
18 - 10-2846-002.SLDPRT 10-2846-003.SLDPRT 10-2846-004.SLDPRT 10-2846-005.SLDPRT Hinweis: E-Mail-Programme können das Senden oder Empfangen von be- stimmten Dateitypen als Anlagen aufgrund von Computerviren verhindern. Überprüfen Sie die E-Mail-Sicherheitseinstellungen, um zu ermitteln, wie Anlagen gehandhabt werden.“ Der Inhalt, der im oben wiedergegebenen E-Mail-Text genannten Anlagen, wurde im Vorverfahren nicht ermittelt, somit auch nicht, ob es sich dabei um 3D- Konstruktionszeichnungen handelt und allenfalls um welche genau. Anlässlich der Schlusseinvernahme war es dem Beschuldigten daher nicht möglich, 3D- Zeichnungen bzw. das Objekt des Vorwurfes zu erkennen. Nach der Schlusseinvernahme vom 28. April 2014, befragte die Bundesanwalt- schaft den Geschäftsführer der Privatklägerin, K. am 17. Juli 2014 (pag. 12.6.4 ff.). Auf Frage im Zusammenhang mit der E-Mail vom 25. Januar 2012 reichte K. zehn A4-Seiten mit graphischen Zeichnungen ein mit dem Hinweis, es handle sich dabei um die „Ausdrücke der entsprechenden 3D-Zeichnungen“ (pag. 12.6.10; 12.6.15: 12.6.16-25). Ein Abgleich der Eingabe des Privatklägers mit den tatsächlichen Anlagen der E-Mail vom 25. Januar 2012 erfolgte nicht. Mangels anderer ermittelter Zeichnungen zur fraglichen E-Mail muss sich in die- sem Zusammenhang der Vorwurf auf die durch die Privatklägerin am 17. Juli 2014 eingereichten Zeichnungen beziehen bzw. darauf, dass solche Zeichnun- gen der E-Mail beigelegen haben. Selbst diese Zeichnungen wurden jedoch dem Beschuldigten im Vorverfahren nicht eröffnet. Wie oben erwähnt (Bst. M) hat die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten die Akteneinsicht in Bezug auf einen Grossteil der Akten verwehrt. Das betraf auch die durch K. eingereichten Zeichnungen (vgl. pag. TPF 5.521.1f.; pag. 20.1.1). Aufgrund der Verwehrung des rechtlichen Gehörs war es dem Be- schuldigten im Vorverfahren nicht möglich zu erkennen auf welche Maschi- nen/Zeichnungen sich der Anklagevorwurf bezieht. Indessen wurde dem Beschuldigten, nach Überweisung des Strafbefehls, mit ge- richtlicher Verfügung SN.2016.11 vom 25. Mai 2016 (pag. TPF 5.950.1 ff) voll- ständige Akteneinsicht gewährt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs folg- lich geheilt. b. Zur E-Mail vom 16. März 2012 (pag. 5.1.179 f.) Zu diesem Anklageobjekt geht aus pag. 5.1.179 hervor, dass am 16. März 2012 vom E-Mail-Konto „A. (Geschäftsadresse bei der B. AG)“ das Dokument „Blister-
19 - spizifikation.pdf“ an die Adresse A.@gmail.com versandt wurde. Bei der folgen- den pag. 5.1.180 handelt es sich um eine durch die Privatklägerin mit der Straf- anzeige vom 19. Februar 2013 eingereichte A4 Seite mit der Bezeichnung „Blis- terspezifikation für Ausschieber“, welche zusammengefasst Zeichnungen/Anga- ben der Firma B. AG zur Funktion eines Ausschiebers und zur Masse, Durchbie- gung und Torsion eines (Tabletten-)Blisters aufweist. 3.3.2.2 Zu den Schaltplänen, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berich- ten von Käufern und Verkäufern der B. AG Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 28. April 2014 (pag. 13.00.13 ff.) wurde dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisse der B. AG für eine Tätigkeit ausserhalb der B. AG gesichert zu haben, eine Aussage von I. vom 25. Oktober 2013 vorgehalten (pag. 12.3.11 f.), wonach er (der Beschuldigte) diesem (I.) 2-3 CDs oder DVDs zur Verfügung gestellt habe, auf welchen „Schaltpläne der B. AG, Verkaufsbedingun- gen, Bezugsbedingungen, sowie Berichte von Käufern und Verkäufern“ abge- speichert gewesen seien (pag. 13.00.16). Der Anklagevorwurf umfasst daher die Angaben von I. (ehemaliger Angestellter der Firma C. Sagl) vom 25. Oktober 2013 gegenüber der BKP (pag. 12.3.3 ff.; insb. pag. 12.3.11-13). I. erklärte, die Firma D. S.p.A. habe ihm Schaltpläne zur Verfügung gestellt, um die Koppelung zwischen deren Produkten und dem Fee- der der Firma C. Sagl zu ermöglichen. Zudem habe ihm der Beschuldigte Schalt- pläne der Privatklägerin gegeben, welche sich auf einer CD befunden hätten. Daran habe er sich im Sinne von Beispielen orientieren können und daraus An- fertigungsregeln gelernt/entnommen, z.B. in Bezug auf Farben für die Bezeich- nung der verschiedenen Drähte und die Nummerierungen der Bestandteile. Auch die Schaltpläne der Firma D. S.p.A. habe er dazu verwendet. Auf diese Weise habe er, im Gegensatz zum Studium entsprechender allgemeiner Normen, Zeit gewonnen. Für den Feeder der Firma C. Sagl habe er einen neuen Schaltplan gezeichnet, weil die Firma C. Sagl andere Komponente verwendet habe als die Privatklägerin und die Verbindungen neu geprüft werden mussten. Dabei habe ihm O., ein Mitarbeiter der Firma P., geholfen. Vom Beschuldigten habe er wei- tere Unterlagen der Firma B. AG zur Übersetzung von der englischen in die itali- enische Sprache bekommen. Z.B. Rohfassungen von Verkaufsbedingungen, Kaufsbedingungen, Beziehungen zwischen Lieferanten und Kunden sowie dazu- gehörende Reglemente. Diese Unterlagen habe ihm der Beschuldigte auf einer CD überreicht. Insgesamt habe er vom Beschuldigten drei CDs oder DVDs er- halten. Während seiner Tätigkeit bei der Firma C. Sagl sei ein Feeder und ein Prototyp davon erstellt worden. Die Software sei zu 100% von ihm (I.) entwickelt worden, unter der Leitung des Beschuldigten und von F..
20 - 3.3.2.3 Zu den sechs Zeichnungen der B. AG (pag. 10.00.324 ff.) Dem Beschuldigten wurden anlässlich seiner Einvernahme vom 28. April 2014 die Dokumente pag. 10.00.324 ff. vorgehalten mit dem Hinweis, es handle sich dabei um „sechs Zeichnungen der B. AG“, die am 30. April 2013 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Firma C. Sagl auf dem Pult des Mitarbeiters G. si- cherstellt worden seien (pag. 13.00.17). Dabei handelt es sich um technische Zeichnungen der Firma B. AG mit der Bezeichnung „Zahnrad Motor“ zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.324 und 325), „Hubsäule 4000N“ zum Maschinentyp Stativ (pag. 10.00.327), „Absenkeinheit 260mm“ zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.328), „Pneumatikschrank bearbeitet“ zum Maschinentyp Revolver- magazin (pag. 10.00.329), „Kugelgewindbetrieb Absenke“ zum Maschinentyp Revolvermagazin (pag. 10.00.330 und ...331) und „Untergestell“ zum Revolver- magazin (pag. 10.00.333). Diese Zeichnungen sind somit in der Anklage/dem Strafbefehl gemeint, wenn dort von „sechs Zeichnungen“ die Rede ist. Allerdings wurde dem Beschuldigten im Vorverfahren auch die Einsicht in diese Akten/Zeichnungen verwehrt (s. pag. TPF 5.521.1 f., pag. 20.1.1 und pag. 20.1.17; zum Ganzen auch oben Bst. M und Verfügung SN.2016.11 des Bun- desstrafgerichts vom 25. Mai 2016, pag. TPF 5.950.1 ff.). Dem Beschuldigten war es somit nicht möglich zu erkennen auf welche Zeichnungen sich der Ankla- gevorwurf bezieht bzw. welche Darstellungen genau, darauf ersichtlich sind. Indessen wurde die Verletzung dieses Anspruchs nach Überweisung des Straf- befehls an das Gericht geheilt. Dem Beschuldigten wurde mit gerichtlicher Ver- fügung SN.2016.11 vom 25. Mai 2016 (pag. TPF 5.950.1 ff.) vollständige Akten- einsicht ermöglicht. 3.4 Zum Verrat der angeklagten Tatobjekte 3.4.1 Zum Verrat der 3D-Konstruktinszeichnungen (E-Mail vom 25. Januar 2012; pag. 5.1.152) 3.4.1.1 Der Beschuldigte anerkennt, die E-Mail vom 25. Januar 2012 (pag. 5.1.152), inkl. Anhänge an seine private E-Mail-Adresse versandt zu haben. Er bestreitet aber eine Verletzung des Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses und auch eine entsprechende Absicht dazu. Die Dateien habe er sich als Angestellter der Pri- vatklägerin zugestellt um eine vollumfängliche Kundenbetreuung zu gewährleis- ten bzw. um allfällige Fragen der Kunden der Privatklägerin beantworten zu kön- nen (pag. TPF 5.930.6). 3.4.1.2 Wie oben erläutert (E. 2.2.1) setzt das Tatbestandselement des Verrats gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter das Geheimnis einem unbefugten
21 - Dritten offenbart. Durch die Zustellung der Information an sich selbst, hat der Beschuldigte somit kein Verrat im Sinne der fraglichen Strafbestimmung began- gen. 3.4.1.3 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die erwähnten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin dem Konkurrenzunternehmen C. Sagl verraten zu haben, wodurch dieses in der Lage gewesen sei, in kurzer Zeit (von Mai bis Anfang Oktober 2012) Produkte herzustellen, welche grosse Ähnlichkeiten mit jenen der Privatklägerin aufwiesen. Inwiefern, der Verrat des Beschuldigten an die Firma C. Sagl erfolgt sein soll, ist im Anklagesachverhalt nicht umschrieben. Es stellte sich zunächst die Frage, was die E-Mail vom 25. Januar 2012 bzw. deren Anhänge beinhalten, bzw. ob die durch die Privatklägerschaft anlässlich einer Einvernahme vom 17. Juli 2014 eingereichten Zeichnungen (s. oben E. 3.3.2.1 a) inhaltlich dem Anhang dieser E-Mail entsprachen. Daher beauf- tragte das Gericht am 16. September 2016 die BKP die mit E-Mail vom 25. Ja- nuar 2012 versandten Dateien/Anhänge aktenkundig zu ermitteln (pag. TPF 5.291.1). Die BKP sicherte die fragliche E-Mail und deren Anhänge auf DVD und druckte die durch ihre IT-Systeme einsehbaren Vorschaubilder der Anhänge aus (pag TPF 5.291.8-12;...13-23). Diese sind zwar mit den durch den Geschäftsfüh- rer der Privatklägerin im Vorverfahren eingereichten graphischen Zeichnungen (pag. 12.6.16-25) nicht identisch, sie betreffen jedoch augenscheinlich dieselben Einzelbestandteile (siehe auch pag. TPF 5.291.11). Es handelt sich dabei um Bestandteile eines sogenannten „Revolvermagazins“ bzw. „Revolvers“ (siehe z.B. pag. 5.1.10 [Zu Urkunde 3]; pag. 5.1.73 ff. [Beilage 3 Strafanzeige] und pag 12.6.16 ff. [Angaben zum Maschinentyp]). Das ergibt sich auch aus den Aus- sagen von K. und denjenigen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung (pag. TPF 5.931.5 und 5.930.6) und aus den Ausführungen im Gutachten vom 1. Februar 2017 (pag. TPF 5.290.195 f. Gutachten Rev. 1, Anlage 5 S. 1-10 zum Gutachten in pag. TPF 5.290.129 ff.). Hinweise oder Belege für eine Wei- tergabe dieser den Revolvermagazin betreffenden Dateien/3D-Zeichnungen (pag. 5.1.152) vom Beschuldigten an Dritte bzw. Mitarbeiter der Firma C. Sagl liegen nicht vor. Auch die nachgenannten Umständen deuten nicht auf eine Wei- tergabe hin: a. Zum Revolvermagazin der Firma B. AG und dem Buffer der Firma C. Sagl Die Maschine namens Revolvermagazin der Firma B. AG dient der automatisier- ten Speisung/Befüllung des Anlegers (beispielsweise mit Booklets) durch sog. Trayhalter (pag. TPF 5.930.16; pag. TPF 5.931.4 f.; 5.932.3 f; 5.930.30 f.). Sie
22 - hat eine zylindrische Form (ähnlich einer Revolvertrommel) mit ringförmigen Be- füllungsbestandteil und wird wegen der turmähnlichen Form auf Italienisch auch „caricatore a torretta“ genannt (pag TPF. 5.930.30 f.; 5.932.3). Die Maschine na- mens Buffer der Firma C. Sagl dient ebenfalls der automatisierten Speisung/Be- füllung des Anlegers, hat aber eine gänzlich andere, eine rechteckige Form mit linearem Befüllungsbestandteil und Laufbänder (pag. TPF 5.930.46 ff.; 5.932.3 f.; 5.931.4 f.). Der Buffer ist somit nicht ein Revolvermagazin und hat keine Ähnlich- keit zu diesem. Seine Erstellung durch die Firma C. Sagl belegt somit nicht den Verrat der Dateien/3D-Zeichnungen des Revolvermagazins der Privatklägerin. b. Zu den Aussagen der Mitarbeiter der Firma C. Sagl Kein Mitarbeiter bzw. ehemaliger Mitarbeiter der Firma C. Sagl hat ausgesagt, die fraglichen Dateien/3D-Zeichnungen des Revolvermagazins der Firma B. AG, welche sich der Beschuldigte auf seine private E-Mail-Adresse geschickt hat, ge- sehen zu haben. G. (Konstrukteur bei der C. Sagl) hat bei der BKP ausgesagt, dass ihm Kunden „Files“ mit ihren Produkten zugestellt haben, darunter auch solche des bereits bestehenden Feeders der Firma B. AG (pag. 12.1.11 und ...14). Ansonsten sei- nem ihm nie Zeichnungen der Privatklägerin gezeigt/zur Verfügung gestellt wor- den (pag. 12.1.11). Auf die sechs Zeichnungen der B. AG angesprochen, welche im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 30. April 2013 bei der Firma C. Sagl auf seinem Pult sichergestellt wurden (und nicht die hier zur Diskussion stehenden 3D-Konstruktionszeichnungen zum Revolvermagazin; dazu näher unten E. 3.4.1.3 und E. 3.4.4), meinte er, er wisse nicht, wie diese dorthin gelangt seien und wozu. Möglicherweise habe er das Papier als Notizpapier benutzt (pag. 12.1.15). Als Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung befragt, erklärte G., die Firma C. Sagl stelle keine Revolvermagazine her. Als er vor fünf Jahren (2012) seine Tätigkeit bei der Firma C. Sagl aufgenommen habe, habe diese den Feeder (Anleger) schon entwickelt gehabt. Mit der Planung des Buffers habe die Firma C. Sagl ca. im April/Mai 2013 begonnen. Als am 30. April 2013 die Haus- durchsuchung bei der Firma C. Sagl stattgefunden habe, habe sich der Buffer in der anfänglichen Planungsphase befunden. Der Buffer unterscheide sich vom Revolvermagazin der Firma B. AG, er habe ein anderes Volumen, drehe sich nicht um sich herum, sondern sei ein Fliessband und habe nicht die Form eines Turms (pag. TPF 5.935.2 ff.). H. hat anlässlich seiner Einvernahme bei der BKP vom 24. Oktober 2013 ausge- sagt, er habe keine Dokumente der Firma B. AG gesehen (pag. 12.2.9). I. (Programmierer, Elektronik- und Softwareverantwortlicher) sagte gegenüber der BKP am 25. Oktober 2013 aus, er habe sich nicht mit dem Zeichnen der Maschinen befasst (pag. 12.3.10). Er gab auch nicht an, Zeichnungen von Ma- schinen erhalten zu haben. Vom Beschuldigten habe er drei CDs oder DVDs
23 - erhalten mit Schaltplänen und weiteren Unterlagen der Privatklägerin, wie Roh- fassungen von Verkaufsbedingungen, Kaufsbedingungen, Beziehungen zwi- schen Lieferanten und Kunden sowie dazugehörende Reglemente, zur Überset- zung vom Englischen ins Italienische (s. oben E. 3.3.2.2. und pag 12.3.3 ff.). E. (Maschinenzeichner/-Entwickler) gab gegenüber der BKP am 30. April 2013 an, einige Skizzen der Maschinen der Firma C. Sagl seien von F. angefertigt worden (pag. 12.4.6, pag.12.4.19). Er (E.) habe den Feeder gezeichnet und G. habe sich um die „caricatori“ (Befüller) gekümmert (pag. 12.4.7-8). F. (Montageleiter bei der Firma C. Sagl und ebenfalls ehemaliger Angestellter der Privatklägerin) gab am 7. November 2013 bei der BKP zu Protokoll (pag. 12.5.3 ff), er habe von der Firma B. AG keine Zeichnungen etc. mitgenommen (pag. 12.5.9). Bei der Firma C. Sagl seien ihm keine Zeichnungen der Privatklä- gerin zur Verfügung gestellt worden (pag. 12.5.10; pag. 12.5.18). Er (F.) habe Skizzen angefertigt (pag. 12.5.10). Der Beschuldigte habe keine Kopien von be- stehenden Produkten gewollt, sondern eine neue, andere Maschine (pag. 12.5.11). 3.4.1.4 Die Ermittlungen haben somit keinen Verrat der Dateien bzw. 3D-Konstruktins- zeichnungen, welche ein Revolvermagazin betreffen und welche sich der Be- schuldigte am 25. Januar 2012 elektronisch zugestellt hat, an Dritte offenbart. Weder produziert die Firma C. Sagl ein Revolvermagazin bzw. ein Magazin, wel- ches eine derartige Ähnlichkeit mit dem Revolvermagazin der Firma B. AG auf- weist, dass der Verdacht naheliegend wäre, dass zu deren Erstellung die fragli- chen Dateien/3D-Zeichnungen durch Mitarbeiter der Firma C. Sagl eingese- hen/benutzt worden waren, noch hat ein Mitarbeiter der Firma C. Sagl ausgesagt, diese Dateien/3D-Zeichnungen verwendet oder gesehen zu haben. Auch wurden diese Dateien/3D-Zeichnungen in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl nicht sichergestellt. Mangels Verrats ist der angeklagte Straftatbestand in Bezug auf die 3D-Kon- struktinszeichnungen betreffend Revolvermagazin (E-Mail vom 25. Januar 2012) nicht erfüllt. Der vollständigkeitshalber sei hier auch erwähnt, dass aus dem Gutachten vom
25 - nichts Geheimes sei (pag. 12.6.11, Zeile 15). K. bestätigte dies anlässlich seiner Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung (pag. TPF 5.931.6 f.). Die Geheim- niseigenschaft dieser Datei ist somit nicht anzunehmen, indessen mangels Ver- rats auch nicht weiter abzuklären. Der Straftatbestand der Verletzung von Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisse ist in Bezug auf das Layout mit Blisterspe- zifikationen (E-Mail vom 16. März 2012) nicht erfüllt. 3.4.3 Zum Verrat von Schaltplänen, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie von Berichten von Käufern und Verkäufern der B. AG 3.4.3.1 Wie oben ausgeführt bezieht sich, gemäss Einvernahme vom 28. April 2014, der Vorwurf betreffend Verrat von „Schaltplänen der B. AG, Verkaufsbedingungen, Bezugsbedingungen sowie Berichte von Käufern und Verkäufern“ auf die Aus- sage von I. vom 25. Oktober 2013 bzw. auf Dateien, welche dieser vom Beschul- digten, gespeichert auf drei CDs oder DVDs, erhalten habe (pag. 13.00.16 Rz 23 ff.; s. auch oben E. 3.3.2.2. und 3.4.1.3 b). 3.4.3.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf und gibt an, I. eine CD und eine DVD mit allgemein zugänglichen Daten, wie eine Firmenpräsentation oder Filme der Firma D. S.p.A.mit Anlegern der Privatklägerin oder Filme der Firma B. AG für interessierte Kunden gegeben zu haben. Die DVD sei auch an Messen verteilt worden (pag. 13.00.17; pag. TPF 5.930.12). Was mit den im Anklagevorwurf ge- nannten „Berichten von Käufern und Verkäufern“ gemeint sei, wisse er nicht. 3.4.3.3 Indessen kann die Frage des Verrats offengelassen werden, denn die von I. er- wähnten Datenträger, deren Inhalt er nur thematisch nennen konnte, wurden im Rahmen des Verfahrens nicht sichergestellt. Deren allfälliger konkreter Inhalt ist nicht bekannt. Zwar befinden sich in den Akten drei Dokumente, die darauf hin- weisen, dass die Firma C. Sagl Unterlagen der Firma B. AG als Vorlage für das Layout ihrer Offerten, wie auch für die Formulierung der allgemeinen Geschäfts- bedingungen und dem Aufbau einer Gebrauchsanweisung herangezogen hat (die Offerte der Firma C. Sagl, pag. 10.00.272-274, ist im Layout deckungsgleich mit einer aktenkundigen Offerte der Firma B. AG, pag. 10.00.277 ff.; die allge- meinen Geschäftsbedingungen der Firma C. Sagl, pag. 10.00.283 ff., weichen inhaltlich und im Layout kaum von denjenigen der Firma B. AG ab, pag.10.00.290; und in Ziffer 3.6 einer Gebrauchsanweisung der Firma C. Sagl wird der Kunde fälschlicherweise zur Kontaktnahme mit der Firma B. AG aufge- fordert). Ob sich genau diese Vorlagen der Firma B. AG auf den von I. genannten CDs oderDVDs befunden haben sollen, ist jedoch nicht bekannt. Im Übrigen wäre deren Geheimniseigenschaft fraglich (dazu näher unten E. 3.5.2). Mangels rechtsgenügender Identifizierung des Tatobjekts und mangels Feststellung der Geheimnismerkmale wäre der Straftatbestand von Art. 162 Abs. 1 StGB daher
26 - ohnehin nicht erfüllt, weshalb das Tatbestandselement des Verrats hier nicht wei- ter zu prüfen ist. 3.4.4 Zum Verrat von sechs Zeichnungen der B. AG 3.4.4.1 Wie oben ausgeführt (E. 3.4.1.3) bezieht sich dieser Vorwurf auf die, anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Firma C. Sagl vom 30. April 2013 sichergestellten und in pag. 10.00.325, ...327;...328;...329;...331;...333 abgelegten, Zeichnun- gen der Firma B. AG. Diese betreffen das sogenannte Revolvermagazin (siehe Hinweise zum Maschinentyp auf Zeichnung pag. 10.00.324; ...325; ...328; ...329; ...330; ...331; ... 333; ferner pag. 12.6.8 Ziffer 29.; pag. TPF 5.930.13; pag. TPF 5.931.7; pag. TPF 5.932.5). Mindestens in Bezug auf das Untergestell (pag. 10.00.333) ist das auch augenscheinlich erkennbar (siehe z.B. pag. 5.1.73). Die Zeichnungen befanden sich im Bereich des Arbeitspultes von G.. 3.4.4.2 Der Beschuldigte gab dazu an, die sechs Zeichnungen hätten ein Revolverma- gazin betroffen. Während des Arbeitsverhältnisses bei der Privatklägerin habe er sie in einer seiner Computertaschen vergessen. Als er bereits bei der Firma C. Sagl tätig gewesen sei, habe er die Zeichnungen bei Verwendung der fraglichen Tasche gefunden. Daraufhin habe er die Zeichnungen weder benutzt noch wei- tergegeben. Sie hätten keine vertrauliche Daten betroffen und er habe sie in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl zum Altpapier neben dem Tisch in der Kon- struktionsabteilung gelegt. G. würde Altpapier für seine Skizzen verwenden, des- halb hätten die Zeichnungen auf dessen Pult gelegen. Zu 99% hätte jeweils G. das Altpapier auf der unbeschriebenen Seite gebraucht, manchmal auch der Buchhalter. Alle 14-21 Tage sei das Altpapier zur Altpapiersammelstelle gebracht und entsorgt worden. Die Firma C. Sagl besitze einen Schredder, in der Regel werde das Altpapier jedoch ohne Schreddervorgang entsorgt (pag. 13.00.17; pag. TPF 5.930.12-15). 3.4.4.3 G. gab in der Voruntersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung an, er wisse nicht, wer die Zeichnungen auf sein Pult gelegt habe, er habe sie vor der Haus- durchsuchung nie gesehen. Auf seinem Pult oder auf einem Schubladencorpus habe er indessen einen Stapel Altpapier. Er verwende Altpapier auf der unbe- schriebenen Seite für seine Handnotizen und Berechnungen. Es könne sein, dass sich die Zeichnungen im Altpapierstapel befunden hätten (pag. 12.1.14-15, pag. TPF 5.930.13). 3.4.4.4 Die Firma C. Sagl stellt keine Revolvermagazine her. Dazu kann auf die Aus- führungen oben zu den 3D-Konstruktionszeichnungen verwiesen werden (E. 3.4.1.3. a).
27 - Dass die fraglichen sechs Zeichnungen Mitarbeitern der Firma C. Sagl mindes- tens zur Verfügung standen, ergibt sich jedoch daraus, dass diese in den Räum- lichkeiten der Firma C. Sagl bzw. auf dem Pult (oder dem Schubladencorpus) eines Mitarbeiters aufbewahrt und dort sichergestellt wurden. Die Mitarbeiter der Firma C. Sagl (insbesondere der Konstrukteur G. aber auch andere) konnten sich von diesem Papierstapel bedienen und taten es vorwiegend um Handskizzen, Notizen u.Ä. auf Sudelpapier (d.h. auf der unbeschrifteten Seite von Papier, wel- ches auf einer Seite beschriftet/bedruckt war und weggeworfen werden sollte) zu tätigen. Die im Altpapierstapel deponierten sechs Zeichnungen der Privatklägerin waren damit für Dritte zugänglich und einsehbar. Den Mitarbeitern der Firma C. Sagl wurde mindestens die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt. Das Tatbestandselement des Verrats ist vorliegend somit erfüllt. Einer Ausnützung des Verrats bedarf es nicht (s. oben E. 2.2.1 und 2.2.2.). 3.5 Zur Geheimniseigenschaft im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB der angeklagten Tatobjekte 3.5.1 Wie in E. 3.4.1.2 bis 3.4.1.4 bzw. E. 3.4.2.2. bis 3.4.2.4 bereits festgehalten, ist bezüglich den 3D-Konstruktionszeichnungen in der Anlage der E-Mail vom
Auf der Zeichnung Nr. 10-00-599 zum Zahnrad Motor (pag. 10.00.324) ist zu- sammengefasst eine Zahnscheibe, eine Bordscheibe und ein Bordscheibenring dargestellt (Gutachten Rev. 1 Ziff. 6.1.1; pag. TPF 5.290.196), auf der Zeichnung Nr. 10-00-602 zum Kugelgewindbetrieb Absenker (pag. 10.00.330) sind Schnitt und Ansicht eines Kugelgewindbetriebs abgebildet (Gutachten Rev. 1 Ziff. 6.3.1, TPF pag. 5 290 198) und auf der Zeichnung Nr. 10-00-676 zum Pneumatik- schrank (pag. 10.00.329) den Schrank als 3D-Modell, dessen Türe, Seitenteil, Rückwand, Boden und Montageplatte (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.5.1; TPF pag. 5 290 201). In Bezug auf diese Zeichnungen kommt das Gutachten vom 1. Februar 2017 zum Schluss, dass deren Inhalte im Jahre 2012 in der Branche offenkundig bzw. von geringem oder kaum vorhandenem wirtschaftlichen Wert waren (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.1.2, Ziffer 6.3.2 und 6.5.2 pag. TPF 5.290.197;...199;...201). In Bezug auf die Zahnscheibe verweist der Gutachter auf ein entsprechendes Da- tenblatt der Firma Q. (Anlage 14 zum Gutachten, pag. TPF 5.290.166 f.) und in Bezug auf den Kugelgewindebtrieb auf Datenblätter der Firma R. (Anlage 7 zum Gutachten, pag. TPF 5.290.142 ff.). Beim Pneumatikschrank sei lediglich das Gehäuse abgebildet, nicht die Steuerung (Gutachten Rev. 1 Ziffer. 6.5.2 pag. TPF 5.290.201). Der Schlussfolgerung des Gutachters ist beizupflichten. Scheiben und Gewinde stellen gängige Maschinenelemente dar. Datenblätter dazu finden sich bereits in
29 - allgemein zugängliche Seiten im Internet und wohl verbreiteter in den, den fach- kundigen Kreisen zugänglichen Quellen. Beim Pneumatikschrank handelt es sich um eine hierfür typische und somit allgemein bekannte quadratische Konstruk- tion. Es liegt somit nicht eine relative Unbekanntheit vor. Die Preisgabe dieser Zeichnungen hatte zudem kaum einen Einfluss auf das Geschäftsergebnis der Privatklägerin. Somit sind die entsprechende Tatbestandselemente der Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Zeichnungen Nr. 10-00-599 Zahnrad Motor, Nr. 10- 00-602 Kugelgewindbetrieb Absenker und Nr. 10-00-676 Pneumatikschrank nicht erfüllt. 3.5.3.2 Zur Zeichnung Nr. 10-00-600 / Absenkeinheit (pag. 10.00.328): Wie auch aus dem Gutachten vom 1. Februar 2017 hervorgeht, ist die Zeichnung Nr. 10-00-600 bis auf Angaben zum nutzbaren und zum maximalen Verfahrweg nicht vermasst; sie enthält aber die komplette Stückliste der Absenkeinheit inklu- sive Angaben des Lieferanten/Herstellers, Normbezeichnung, Zukauf oder Ei- genfertigung und Konstruktionsdetails wie Absenkung (Gutachten Rev. 1 Zif- fer 6.2.1, pag TPF 5.290.197 f.). Sie betrifft die Absenkeinheit eines Revolverver- magazins der Privatklägerin (siehe pag. 10.00.328). Das Gutachten bezeichnet die Zeichnung als in der Branche nicht offenkundig im Jahre 2012 (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.2.2., pag TPF 5.290.198). Das Bekanntwerden des Inhalts dieser Zeichnung sei im Jahre 2012 für andere Marktteilnehmer von hohem wirtschaft- lichem Vorteil gewesen. Ein Konstrukteur habe das Funktionsprinzip erkennen und Hinweise zu Eigenfertigungsteilen und Beschaffungsquellen für Kaufteile er- halten können. Die Zeichnung ermögliche anderen Marktteilnehmern konkrete Produktionsschritte und die Reduktion von Engineering-Kosten (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.2.2., pag TPF 5.290.198). Dem ist beizupflichten. Bei der Absenkeinheit des Revolvermagazins der Privat- klägerin handelt es sich um ein aus mehreren Einzelteilen angefertigtes Bestand- teil des durch sie hergestellten Verpackungssystems. Details zur Beschaffenheit, Herkunft und Zusammenstellung der Einzelteile dieses Bestandteils sind nicht notorisch. Es liegt vielmehr eine relative Unbekanntheit vor. Das Bekanntwerden des Inhalts dieser Zeichnung hätte einen kompletten oder teilweisen Nachbau ermöglicht und eine Konkurrenzgefahr schaffen können. Durch den Verrat dieser Zeichnung an die Firma C. Sagl bzw. deren Mitarbeiter hat der Beschuldigte so- mit eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB begangen. Eine tatsächliche Verwendung des Geheimnis- ses ist für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht erforderlich (s. oben E. 2.2.1).
30 - 3.5.3.3 Zur Zeichnung Nr. 10-00-819 / Untergestell: Auf der Zeichnung Nr. 10-00-819 ist ein Schrank mit einem Teil der Hubsäule des Revolvermagazins abgebildet (pag. 10.00.333; Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.4.1 pag. TPF 5.290.200). Die Zeichnung enthält keine Massangaben, hingegen aber eine Stückliste von 41 Positionen aus welchen Informationen zu Eigenfertigungs- oder Kauf-Teil, Hersteller/Lieferant oder Menge und Bezeichnung zu entnehmen sind (pag. 10.00.333; Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.4.1 pag. TPF 5.290.200). Das Gutachten hält fest, dass die Positionen in der Stückliste auf der Zeichnung im Jahr 2012 in der Branche, die auf die Entwicklung von Verpackungs- und Zuführ- systemen spezialisiert ist, nicht offenkundig gewesen seien und dass das Be- kanntwerden des Inhalts dieser Stückliste für andere Marktteilnehmer von hohem wirtschaftlichen Vorteil gewesen wäre. Durch die Angaben zu den Kaufteilen hät- ten anderen Marktteilnehmern konkrete Produktionsschritte ermöglicht werden und Engineering-Kosten reduziert werden können (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.4.2., pag TPF 5.290.200 f.). Dem ist beizupflichten. Beim Schrank mit Hubsäule handelt es sich um ein aus mehreren Einzelteilen angefertigtes Bestandteil des durch die Privatklägerin her- gestelltem Verpackungssystems Revolvermagazin. Details zur Beschaffenheit, Herkunft und Zusammenstellung der Einzelteile dieses Bestandteils sind nicht notorisch. Es liegt vielmehr eine relative Unbekanntheit vor. Das Bekanntwerden des Inhalts dieser Zeichnung hätte einen kompletten oder teilweisen Nachbau ermöglicht und eine Konkurrenzgefahr schaffen können. Durch den Verrat dieser Zeichnung an die Firma C. Sagl bzw. an deren Mitarbeiter hat der Beschuldigte eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB begangen. Eine tatsächliche Verwendung des Geheimnis- ses ist für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht erforderlich (s. oben E. 2.2.1). 3.5.3.4 Zur Zeichnung Nr. 10-01.252/ Hubsäule 4000N: Auf der Zeichnung Nr. 10-01.252 ist die Hubsäule im Schnitt und als 3D-Modell dargestellt (pag. 10.00.327, Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.6.1., pag. TPF 5.290.202). Die Zeichnung führt drei Alternativen zur Einbauhöhe auf. Weitere Massangeben enthält sie nicht, jedoch die komplette Stückliste der Hubsäule mit Angaben wie Lieferant/Hersteller, Normbezeichnung, Zukauf- oder Eigenfertigungsteil, Stück- zahl je Position und Konstruktionsdetails wie Hubverstellung (pag. 10.00.327, Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.6.1 pag. TPF 5.290.202). Gemäss Gutachten waren die Inhalte auf der Zeichnung im Jahr 2012 in der Branche, die auf die Entwick- lung von Verpackungs- und Zuführsystemen spezialisiert ist, nicht offenkundig (Gutachten Rev. 1 Ziffer 6.6.2, pag. TPF 5.290.202 f.). Das Bekanntwerden des Inhalts dieser Zeichnung sei im Jahr 2012 für andere Marktteilnehmer von hohem
31 - wirtschaftlichen Vorteil gewesen. Es habe zwar nicht nach dieser Zeichnung ge- fertigt werden können aber ein Konstrukteur habe das Funktionsprinzip der Hub- verstellung erkennen und Hinweise hinsichtlich Eigenfertigung oder Zukauf von Teilen erhalten können. Die Zeichnung habe anderen Marktteilnehmern konkrete Produktionsschritte und die Reduzierung der Engineering-Kosten ermöglichen können. Bei Hubsäulen welche als selbstständiges, funktionsfähiges Hubsäulen- system (s. z.B. Anlage 17 zum Gutachten pag. TPF 5.290.172) käuflich erhältlich seien, wäre eine Anpassung an die Funktion des Revolvermagazins erforderlich gewesen, wobei dieser Anpassungsaufwand wahrscheinlich geringer gewesen wäre als der Aufwand für eine Neukonstruktion. Unter Umständen hätte sich dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Konstruktion der Privatklägerin ergeben. Der wirtschaftliche Wert wird vom Gutachten daher mit mittel bis hoch geschätzt (Gutachten Ziffer 6.6.2, pag. TPF 5.290.202 f.).
Dem ist beizupflichten. Bei der sogenannten Hubsäule 4000N handelt es sich um ein aus mehreren Einzelteilen angefertigtes Bestandteil des durch die Privatklä- gerin hergestellten Verpackungssystems. Details zur Beschaffenheit, Herkunft und Zusammenstellung der Einzelteile dieses Bestandteils sind nicht notorisch. Es liegt vielmehr eine relative Unbekanntheit vor. Das Bekanntwerden des Inhal- tes dieser Zeichnung hätte einen kompletten oder teilweisen Nachbau ermöglicht und eine Konkurrenzgefahr schaffen können. Durch den Verrat dieser Zeichnung an die Firma C. Sagl bzw. an deren Mitarbeiter hat der Beschuldigte eine Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB begangen. Eine tatsächliche Verwendung des Geheimnisses ist für die Erfüllung des Straftatbestandes nicht erforderlich (s. oben E. 2.2.1). 3.6 Vorsatz Der Beschuldigte war über 7 Jahre bei der Firma B. AG als Verkäufer angestellt und musste aufgrund seiner langen Arbeitserfahrung in der Verpackungsindust- riebranche wissen, dass es sich bei den Zeichnungen um Geschäfts- oder Fab- rikationsgeheimnisse der Privatklägerin gehandelt hat. Aufgrund der Spezifikati- onen, die den Zeichnungen zu entnehmen sind, hat der Beschuldigte wissen müssen und gewusst, dass diese Zeichnungen nicht jedermann zugänglich ge- macht werden dürfen. Der Beschuldigte hat die Zeichnungen zum Altpapier ge- legt, welches von Mitarbeitern der Firma C. Sagl als Sudelpapier verwendet wurde. Er hat billigend in Kauf genommen, dass Dritte diese Zeichnungen sehen und von deren Inhalt Kenntnis nehmen können. 3.7 Schlussfolgerung Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass sich der Beschuldigte der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162
33 -
und hat dabei in keiner Weise die Interessen der Privatklägerin berücksichtigt.
Auch im Strafverfahren zeigte er weder Reue noch Verständnis für die Bedenken
der Privatklägerin. Die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses
wäre für den Beschuldigten problemlos vermeidbar gewesen. Er war nicht ver-
anlasst, die Zeichnungen von seiner privaten Computertasche an einem allge-
mein zugänglichen Ort in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl bzw. auf einem
Papierstapel, der von den Mitarbeitern der Firma verwendet wurde, zu deponie-
ren. Auch hätte er die Zeichnungen an die Privatklägerin retournieren oder diese
Papiere vernichten können. Sein Verschulden wiegt somit nicht mehr leicht.
4.1.2 Der Beschuldigte (Jahrgang 1961) hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert
und war in der Folge überwiegend im Maschinenverkauf tätig. Er ist mit S. ver-
heiratet. Ab 1997 hat er mehrere Firmen gegründet, letztmals am 11. November
2016 das Einzelunternehmen „T. consulenze e vendite“. Die früher gegründeten
Unternehmen wurden wegen Geschäftsaufgabe oder Konkurs vom Handelsre-
gister gelöscht. Von November 2004 bis zum 31. März 2012 war er bei der Firma
of Sales dept.) übernahm. Vermögen besitzen die Eheleute nicht. Gemäss Be-
treibungsregisterauszug des Kantons Tessin vom 24. Januar 2017 (pag. TPF
6 261 8 ff.) waren gegen den Beschuldigten vor seiner Anstellung bei der Firma
B. AG bzw. zwischen 2002 und 2004 Betreibungen (im Gesamtbetrag von mehr
als Fr. 40‘000.--) und Schuldscheine (im Gesamtbetrag von mehr als
Fr. 100‘000.--) vermerkt. Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des
Beschuldigten werden neutral gewertet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist
nicht gegeben. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich
im Strafverfahren korrekt verhalten hat, wirkt sich neutral auf die Strafzumessung
aus.
4.1.3 Gesetzliche Strafschärfungs- oder strafmilderungsgründe liegen keine vor.
4.1.4 In Anbetracht der Tatschwere, des täterbezogenen Verschuldens und des Um-
standes dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, erscheint
im vorliegenden Fall eine Geldstrafe angemessen. Diese beträgt höchstens 360
Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--.
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Als Angestellter bei der Firma C. Sagl bezog der Beschuldigten in den Jahren
2013 und 2015 einen jährlichen Bruttolohn von rund Fr.110‘600.-- bzw.
Fr. 88‘500.--, zuzüglich Mietzinsbegleichung in der Höhe von jährlich rund
Fr. mind. 25‘000.-- und daher im Durchschnitt mind. ca. Fr. 10‘000.-- monatlich
34 - (s. Steuerakten pag. TPF 5.261.12 ff.). Die Steuerveranlagung 2014 liegt nicht vor, aktenkundig ist eine Disziplinarbusse der Steuerbehörde des Bezirks Lugano vom 16. März 2016 wegen fehlender Einreichung der Steuererklärung (pag. TPF 5.261.42, s. auch pag. TPF 5.261.11). Die Ehefrau des Beschuldigten ist im Teilzeitpensum in der von ihr gegründeten Firma erwerbstätig. Sie ver- diente in den Jahren 2013 und 2015 brutto rund Fr. 35‘000.-- bzw. Fr. 39‘000.--. Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung (TPF pag 5.930.1 ff.) gab der Beschuldigte zunächst an, weiterhin bei der Firma C. Sagl tätig zu sein. Erst auf Nachfrage nach der Funktion der aus dem Handelsregister ersichtlichen Firma „T. consulenze e vendita“ erklärte er, nur bis November 2016 bei der Firma C. Sagl angestellt gewesen und seither im Verkauf für verschiedene Firmen selbst- ständig erwerbend zu sein. Als Angestellter habe er ein Einkommen von monat- lich ca. Fr. 6‘000.-- bis 6‘500.-- erzielt. Nach November 2016 habe er von der Firma C. Sagl zweimal eine Zahlung erhalten in der Höhe von je ca. Fr. 4‘000.-- bis 4‘500.--. Die Nachfrage nach dem Grund für die fortdauernde Begleichung des monatlichen Mietzinses seiner Mietwohnung durch die Firma C. Sagl bzw. die Frage, ob es sich dabei um einen Lohnbestandteil handle, vermochte der Beschuldigte nicht klar zu beantworten, wahrscheinlich sei das so, er könne sich nicht erinnern, was genau vereinbart worden sei. Auf Nachfrage, für welche an- deren Firmen er im Verkauf (selbständig erwerbend) tätig sei, vermochte er keine konkrete Auftraggeber zu nennen und erklärte, es seien bisher Verhandlungen im Gange. Folgt man den Aussagen des Beschuldigten soll er, nach seiner Kündigung bei oder von der Firma C. Sagl, in rund 5 Monaten von dieser Firma insgesamt Fr. 8‘000.-- bis Fr. 9‘000.-- erhalten und somit monatlich im Durchschnitt ein Ein- kommen von Fr. 1‘700.-- erzielt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Stelle bei der Firma C. Sagl aufgegeben hat, um dann wei- terhin für sie tätig zu sein, jedoch bedeutend weniger zu verdienen. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Einkommen weichen von den Steuerveranlagun- gen ab und sind im Übrigen vage und widersprüchlich. Es ist somit nicht darauf, sondern von einem Einkommen in der Grössenordnung der zuletzt ermittelten Steuerdaten auszugehen. Gemäss Steuererklärung 2015 beläuft sich die monat- liche Miete der derzeit gemieteten Wohnung in Y., auf Fr. 2‘850.-- und nicht – wie vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung angeben – auf Fr. 2‘600.--. Somit ist von einem zusätzlichen jährlichen Lohnbestandteil von Fr. 34‘200.-- auszugehen. Die Krankenkassenprämien des Ehepaares A. und S. belaufen sich gemäss Angaben des Beschuldigten auf monatlich Fr. 900.--. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Auf dem Betreibungsregisterauszug des Kantons Tessin vom 24. Januar 2017 sind (neben einer Forderung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 400‘000.--), Betreibungen im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 40‘000.-- und Schuldscheine in Bezug auf einen Gesamtbetrag von ca. Fr.
35 - 100‘000.-- vermerkt. Der Beschuldigte erhält keine staatliche finanzielle Unter- stützung und ist nicht unterhaltspflichtig. 4.1.5 Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 300.-- festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Straf- aufschub ist die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar Strafrecht I,
Als Warnstrafe erfüllt eine bedingt ausgesprochene Strafe vorliegend die gesetz- lichen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB greifen hier nicht, der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Somit ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren. 4.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Ge- fahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rück- falls bietet. Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteil des Bundes- gerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Konkrete Hinwiese auf eine erhöhte Rückfallgefahr liegen nicht vor, die Probezeit ist demnach auf 2 Jahre zu setzen 5. Verfahrenskosten 5.1 Wird eine beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Haftung der verurteilten Person kann nicht weiter ge- hen, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führen- den tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht (DOMEI- SEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 3). Sie hat ledig-
37 - renshandlungen verursacht hat. Die Verfahrenshandlungen müssen bei objekti- ver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.3). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat und können der beschuldig- ten Person nicht auferlegt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde ein materielles oder formelles Recht verletzt hat, was im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfah- renshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E: 1.3 mit weiteren Hinweisen). Genügt ein Strafbefehl dem Anklageprinzip nicht bzw. sind die konkreten Tatumständen nicht rechtsgenügend aufgeführt, ist er mangelhaft und stellt eine fehlerhafte Ver- fahrenshandlung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2015 E. 3.2.1 und 3.2.2). 5.5 Vorliegend ist der Beschuldigte teilweise schuldig zu sprechen. Im Übrigen hat ein Freispruch zu erfolgen. 5.5.1 Im Zusammenhang mit der Verurteilung waren die vorgenommenen Untersu- chungshandlungen teilweise notwendig (z.B. Einvernahmen, Hausdurchsuchun- gen) und teilweise partiell notwendig (z.B. Fragen Begutachtung), insgesamt ist von einem kausalen Untersuchungsumfang von ca. 2/3 auszugehen. 5.5.2 Indessen ist der Beschuldigte auch in Bezug auf die Anklagepunkte, die zu einem Freispruch führen, wegen zivilrechtlich vorwerfbarem Verhaltens (s. oben E 5.3), aus den nachgenannten Gründen kostenpflichtig: Der Beschuldigte war gemäss Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2004 verpflichtet, „über alles was er in Ausübung seiner Tätigkeit erfährt, Stillschweigen zu bewahren“ und „nach Vertragsauflö- sung für die Dauer von zwei Jahren weder für sich selbst noch für eine Konkur- renzfirma mit Konkurrenzartikel, die in Funktion und Art den Produkten der B. AG entsprechen, tätig zu werden“ (Art. 10 und 11 des Arbeitsvertrages, pag. 5.1.121 und ...122). Explizit war es ihm zudem untersagt, vertrauliche Unterlagen Dritten zugänglich zu machen. Die Unterlagen waren am Arbeitsplatz zu lagern (Art. 14 des Arbeitsvertrages, pag. 5.1.122). Bei diesen Pflichten handelt es sich um eine Konkretisierung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Obligatio- nenrecht. Das Arbeitsverhältnis erschöpft sich nicht im Austausch vermögens- werter Leistungen, sondern begründet auch persönliche Beziehungen. Der Ar- beitnehmer ist daher verpflichtet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Er hat also neben der eigentli- chen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und des-
38 - sen Belange zu fördern. Diese allgemeine Treuepflicht, die ihr personenbezoge- nes Gegenstück in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet, ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen kann (BGE 117 II 74; zum Ganzen PORT- MANN, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 321a OR N 2). Ein bedeutsamer Aspekt dieser allgemeinen Treuepflicht ist die Geheim- haltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4 OR. Demnach ist der Arbeitnehmer ver- pflichtet, geheim zu haltende Tatsachen, von denen er im Dienste des Arbeitge- bers Kenntnis erlangt, weder zu verwerten noch anderen mitzuteilen. Diese Ver- pflichtung überdauert das Arbeitsverhältnis, soweit es zur Wahrung der berech- tigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Die arbeitsrechtliche Ver- schwiegenheitspflicht geht dabei über die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht hinaus und erstreckt sich auch auf Tatsachen, die nicht als eigentliche Fabrika- tions- oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind, aber vom Arbeitgeber als geheim zu haltend bezeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungs- wille aus den Umständen entnehmen lässt (PORTMANN, a.a.O., Art. 321a OR N 25). Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach Obligationenrecht muss somit nicht zwangsläufig auch strafrechtlich relevant sein.
Der Beschuldigte hat Unterlagen der Privatklägerin, insbesondere deren techni- sche Zeichnungen oder weitere Unterlagen wie bspw. Offerten an sich gesandt oder elektronisch gespeichert oder an sich genommen und teilweise in die Räum- lichkeiten seiner neuen Arbeitgeberin, der Konkurrenzfirma C. Sagl, verbracht, wo sie den dort tätigen Mitarbeitern zu Verfügung standen. Ca. ein Jahr nachdem der Beschuldigte das Arbeitsverhältnis mit der Privatklägerin beendet hatte, be- fanden sich einige Unterlagen der Firma B. AG in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl, wo sie sichergestellt wurden. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte seine Treuepflichten nach Art. 321a Abs. 1 und 4 OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privatklägerin zur Verschwiegenheit verletzt. Aufgrund der oben erwähnten unmissverständlichen Vertragsbestimmungen zur Geheimhal- tung muss ihm dies zudem bewusst gewesen sein. Durch sein rechtswidriges Verhalten hat der Beschuldigte den Verdacht der strafbaren Handlung selbst ge- neriert und die Einleitung des Verfahrens verursacht. Die elektronischen Zustel- lungen vom 25. Januar und 16. März 2012 an sich selbst von Unterlagen der Privatklägerin, nachdem er am 23. Januar 2012 seine Stelle bei dieser gekündigt hatte, um sich in der am 22. Februar 2012 durch seine Ehefrau, S., gegründete Konkurrenzfirma C. Sagl als CEO bzw. Direktor anstellen zu lassen (pag. 5.1.132 und ...133; pag. 10.00.47f.) und die sogleich (wie sich herausstellen sollte noch vor Ablauf der Kündigungsfrist) mit einer Kundin der Privatklägern eigegangenen vertraglichen Geschäftsbeziehungen im konkurrenzierenden Bereich (siehe z.B.
39 - pag. 5.1.5; 5.1.76; 5.1.185ff. 10.00.203f.), waren entscheidend für die Begrün- dung und die Aufrechterhaltung des Verdachts gegen ihn im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Daher ist er grundsätzlich in vollem Umfang kos- tentragpflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO. 5.5.3 Eine teilweise Übernahme dieser Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft rechtfertigt sich jedoch unter Berücksichtigung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, denn bei der Beurteilung der kausal verursachten Auslagen ist vorliegend auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Grundrechte der Parteien, insbeson- dere das rechtliche Gehör, wie das Akteneinsichtsrecht oder das Recht des Be- schuldigten auf Stellungnahme zu sämtlichen konkreten Tatvorwürfen, im Vor- verfahren beschnitten wurden (siehe auch Bst. M). Selbiges gilt für das Anklage- prinzip (s. oben E. 3.3.1; 3.3.2.1.; 3.3.2.3; 3.4.1.3; 3.4.2.3). Aufgrund einer Posi- tion in der Honorarnote des Vertreters der Privatklägerschaft vom 28. April 2017 stellt sich zudem die Frage nach einer allfälligen Verletzung der Dokumentations- pflicht bzw. einer weiteren Verletzung des rechtlichen Gehörs. So weist diese Honorarnote ein Treffen auf, das am 8. März 2013, also noch vor Eröffnung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft, zwischen den Anwälten der Pri- vatklägerin und der Bundesanwaltschaft in Zürich stattgefunden haben soll (pag. TPF 5.925.25-26). Aus den Verfahrensakten ist hierüber nichts zu entneh- men. Ferner wurden die Eruierung und Sichtung der konkreten Tatobjekte oder die Ermittlung deren Geheimniseigenschaften und die Stellungnahme hierzu erst nach Anklageerhebung gewährt bzw. vorgenommen (s. oben Bst. P; Q). Durch dieses Vorgehen wurde eine Verzögerung des Verfahrens verursacht. Eine voll- ständige Strafuntersuchung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vor- verfahren sind auch deshalb angezeigt, weil sie u.a. die frühere Umgrenzung des Tatvorwurfes und somit auch mindestens eine entsprechende Eingrenzung der Verfahrenskosten bewirkt. Die Klärung der Tatsachen und die Untersuchung des Sachverhaltes im Vorverfahren und im Hinblick auf die Beurteilung der einzelnen rechtlichen Tatbestandselemente dient der Ermittlung des allenfalls strafbaren Tatgeschehens und somit der Vermeidung eines zusätzlichen Aufwandes bzw. darüberhinausgehender Auslagen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Sichtung der Tatobjekte und eine Stellungnahme dazu im Vorverfahren, notwen- dige Informationen zum Inhalt der einzelnen Objekten, zu deren allfälligen Wei- tergabe durch den Beschuldigten bzw. zum mutmasslichen Empfänger oder auch zur Unterscheidung und Beschaffenheit der verschiedenen Maschinenty- pen geliefert hätten. Dies hätte beispielsweise die Arbeit des Gutachters reduzie- ren oder vereinfachen können, ferner der Präzisierung bzw. Eingrenzung des Tatvorwurfes gedient und somit keine spätere Heilungsmassnahmen erfordert. In Berücksichtigung dieser Umstände wird der vermeidbare Zusatzaufwand auf
40 - 15% geschätzt, weshalb die Verfahrenskosten in diesem Umfang durch die Eid- genossenschaft zu tragen sind. Dem Beschuldigten sind somit 85% der Verfah- renskosten aufzuerlegen. 5.6 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos- ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebüh- ren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). 5.6.1 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. 5.6.2 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR), wobei die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung durch die Strafbehörde erfolgt und die beschuldigte Person verpflichtet werden kann dem Bund oder dem Kanton diese Entschädigung zu- rückzuerstatten. 5.7 Die Dispositivziffer 5. des Strafbefehls vom 5. Februar 2016 verfügte: „Von den Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 9‘000.-- werden A. Fr. 1‘500.-- auferlegt“. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 3 BStKR erstellen die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei separat eine Aufstellung ihrer Kosten. Stellt die Bundes- anwaltschaft der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine Anklageschrift zu, fügt sie die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung bei.
Vorliegend ist nicht bekannt woraus sich die Summe der im Strafbefehl genann- ten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9‘000.-- zusammensetzt. In der Rubrik „Verfahrenskosten“ der Verfahrensakten (BA Rubrik 24) finden sich keine diesem Verfahren zugehörenden Auslagen. Gemäss Art. 6 Abs. 4 BStKR werden im Falle eines Strafbefehls Gebühren in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 20‘000.-- erhoben. Die Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.-- würden in diesen Rahmen fallen,
42 - Die für die Kostenauflage bei Freispruch erwähnten Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.5; je mit Hinweisen). 6.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädi- gung für die entstandenen Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Fr. 3‘000.-- pauschal für wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden seien (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). 6.3 Wie bereits aufgeführt, trägt der Beschuldigte vorliegend, gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO, 85 Prozent der Verfahrenskosten, was auch eine Entschädi- gung in diesem Umfang präjudiziert. Es ist davonauszugehen, dass der festge- stellte unnötige bzw. fehlerhafte prozessuale Zusatzaufwand (s. oben E. 5.5.3), die Aufwendungen der Verteidigung entsprechend erhöht hat, was nicht durch den Beschuldigten zu verantworten ist. Es sind ihm daher rund 15 Prozent der Auslagen für angemessene Verteidigungstätigkeiten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen. 6.3.1 Als Ausgangslage für die Berechnung dieser Entschädigung dient die Honorar- note von Rechtsanwalt Corda (pag. TPF 5.925.29 ff.). Die eingereichte Honorar- note von Rechtsanwalt Ferrazzini (pag. TPF 5.925.35 ff.) ist nicht zu berücksich- tigten, da die Bevollmächtigung eines zweiten Verteidigers aus sprachlichen Gründen nicht von der Eidgenossenschaft zu vertreten ist; die Verfahrensspra- che war von Beginn weg Deutsch (vgl. dazu auch Verfügung vom 2. März 2017; pag. TPF 5.950.17). 6.3.2 Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung wird im Bundesstraf- verfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
43 - BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tat- sächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Verfahren im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).
Das vorliegende Verfahren stellte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reisezeit festzu- setzen. Rechtsanwalt Corda fakturiert, gemäss der an der Hauptverhandlung vom 28. April 2017 eingereichten Honorarnote (pag. TPF 5.925.29 ff.), ein Honorar von Fr. 48‘002.76 (inkl. MWSt), basierend auf 131.05 Arbeitsstunden à je Fr. 300.--, Reisezeit von 3.25 Stunden à je Fr. 300.--, sowie Fahrspesen von Fr. 62.-- (Fr. 1.--/km) und einer Pauschale für Spesen von 10 Prozent. In der Ho- norarnote wurden Hauptverhandlung und Nachbesprechung nicht einberechnet. Die Berechnung der Entschädigung der Forderung ist gemäss dem obgenannten Anwaltstarif des Bundes (Stundenansatz von Fr. 230.-- bzw. 200.-- für Reisezeit) anzupassen. Im üblichen Rahmen liegt eine Pauschalentschädigung für Ausla- gen/Spesen von 3 Prozent, welche auch die Fahrspesen erfassen. Für die Teil- nahme an Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und für die Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten ist ein Zusatzaufwand von insgesamt 8 Stunden zu ge- währen. Insgesamt ergibt dies ein angemessener Aufwand im Betrag von Fr. 36‘344.-- (inkl. MWSt). Davon sind rund 15 Prozent, Fr. 5‘450.-- ausmachend, dem Beschuldigten als Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. Im Übrigen ist die sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO berufende Entschädigungsforderung abzuweisen. 6.4 Ebenso abzuweisen ist die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung für wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von Fr. 3‘000.--. Sie ist weder substantiiert noch ausgewiesen. 7. Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft 7.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser
47 - (Mailbox PST Export Postfach G.), Nr. 02.03.0005 (Mailbox PST Export Postfach E.), Nr. 02.04.0007 (Mailbox PST Export Postfach BB.) sind keine Auswertungs- ergebnisse vermerkt. Es ist von der Irrelevanz dieser Asservate auszugehen. Sie sind dem Berechtigten herauszugeben. 8.3 Weiterhin beschlagnahmt sind sodann die Unterlagen mit den Asservaten-Nr. 02.01.0008; 02.01.0009; 02.01.0010; 02,01.0011. 02.03.0015; 02.03.0016 und 02.03.0017. 8.3.1 Das Asservat Nr. 02.03.0015 ist umschrieben mit “6 Pläne (Zahnrad Motor) B. AG, 10- 00-599“ (pag. 8.4.003). Dabei handelt es sich offensichtlich um die sechs technischen Zeichnungen der Privatklägerin, welche anlässlich der Haus- durchsuchung in den Räumlichkeiten der Firma C. Sagl sichergestellt wurden und deren Verrat zur Anklage gebracht wurde. Die Kopien/Doppel dieser Zeich- nungen befinden sich zwar in den Akten, jedoch sind die Originalausdrucke der Berechtigten bzw. der Privatklägerin herauszugeben. 8.3.2 Gemäss Ziffer 6 des Dispositivs des Strafbefehls vom 5. Februar 2016 (pag. 3.1.3) beantragt die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Asservate Nr. 02.01.0009 und 02.01.0011 (beschrieben mit “Kopie von Contratto di locazi- one vom 12.03.2012, Nt. 436, zwischen CC., DD. e EE. und C. SagI, X.“ und “Kuvert mit Contratto D. S.p.A. vom 20.04.2012 (19.03.2012) “ an den Beschul- digten. Es liegen keine Gründe für eine Einziehung vor, die Beschlagnahme der Asservate Nr. 02.01.0009 und 02.01.0011 ist aufzuheben zwecks Herausgabe an den Berechtigten. 8.3.3 Die Asservate Nr. 02.01.0008 („Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B. AG, FF. S.r.l., QUOTATION No. 12-5040, vom 05.07.2012“), Nr. 02.01.0010 („Sicht- mappe mit Mailunterlagen von GG. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011“), Nr. 02.03.0016 (2 „Klarsichtmappen, Trasmissione, mit diversen Planskizzen und Zeichnungen“) und Nr. 02.03.0017 („Klarsichtmappe mit Skiz- zen Reibriemen Spanner“) wurden mit Verfügung vom 24. November 2014 von der Bundesanwaltschaft als Beweismittel beschlagnahmt „weil diese Unterlagen Informationen über die geschäftliche und kommerzielle Tätigkeit der Firma C. Sagl enthalten würden“ (pag. 8.4.2). Eine Gefährdung der Sicherheit von Men- schen, Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung durch diese Unterlagen der Firma C. Sagl ist nicht dargelegt, die Beschlagnahme der Asservate Nr. 02.01.0008; Nr. 02.01.0010, Nr. 02.03.0016 und Nr. 02.03.0017 ist aufzuheben zwecks Her- ausgabe an den Berechtigten. 8.4 Am 20. April 2013 hat die Privatklägerin fünf externe Festplatten mit den Asser- vaten-Nr. 01.01.0001-0005 ediert (pag. 7.1.12-13). Diese Asservate sind der Pri- vatklägerin herauszugeben.
48 - pDie Einzelrichterin erkennt:
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der Bundesanwaltschaft wird das Dispositiv schriftlich eröffnet.
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti Herrn Rechtsanwalt Olivier Corda, Verteidiger von A. (Beschuldigter) Herrn Rechtsanwalt Claudio Weingart, Vertreter von B. AG (Privatkläger)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 3. November 2017