Urteil vom 28. Oktober 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Gutzwiller, und Privatklägerschaft (gemäss Verteiler) gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, und beschwerte Dritte (gemäss Verteiler)
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, alternativ qualifizierte Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäfts- besorgung, qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache Misswirtschaft
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 5.5 5
Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB.
Der Beschuldigte A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Mo- naten, unter Anrechnung der erstanden[en] Haft, sowie einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu je Fr. 10.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
Alternativ sei der Beschuldigte A. schuldig zu sprechen: der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB und Art. 29 lit. a StGB sowie der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten unter Anrech- nung der erstandenen Haft.
Es sei der Kanton Zürich gestützt auf Art. 74 StBOG als Vollzugskanton zu bestimmen.
Die in den Ziffern 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4 der Anklageschrift aufgeführten be- schlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen und, soweit die Voraussetzungen gemäss Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB gegeben sind, anteilmässig zugunsten der Privat- kläger zu verwenden.
Die in Ziffer 5.1.1 der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände seien gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.
Die in Ziffer 5.1.2 der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben.
Die in Ziffer 5.3 der Anklageschrift aufgeführten durch die Bundeskriminalpolizei vor- genommenen forensischen Datensicherungen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch diese Behörde zu löschen.
Die in Ziffer 4.2 der Anklageschrift aufgeführten Ersatzmassnahmen seien nach Ein- tritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung seien der beschuldigten Person aufzuer- legen.
Anträge der an der Hauptverhandlung anwesenden Privatklägerschaft (TPF pag. 280 920 012): Rechtsanwalt Bitriol für B.:
Der Beschuldigte sei zugunsten des Privatklägers B. zur Bezahlung von Schaden- ersatz in der Höhe von € 7‘878.86 zzgl. Zins seit wann geschuldet zu verurteilen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge;
Dem Geschädigten sei der Ersatz direkt aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu leisten.
Anträge der an der Hauptverhandlung nicht anwesenden Privatklägerschaft: Anträge der nicht an der Hauptverhandlung anwesenden Privatkläger ergeben sich aus den zuhanden der Bundesanwaltschaft eingereichten Formularen A und C (vgl. E. 9.1).
Anträge der Verteidigung (TPF pag. 280 925 141 f.):
Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
Es sei der Beschuldigte für die Untersuchungshaft vom Mittwoch, 8. April 2008, um 06:00 Uhr, bis Dienstag, 15. April 2008, 20:20 Uhr, (8 Tage) mit je CHF 200.– pro Tag nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2008 zu entschädigen.
Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft Zürich vom 25. September 2009 und
November 2015 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Berechtigten zurückzugeben.
Es seien die Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. 4.2.1 (Schriftensperre) und 4.2.2 (Mel- depflicht) der Anklageschrift unverzüglich aufzuheben.
Es sei auf allfällige Zivilklagen nicht einzutreten respektive diese abzuweisen respek- tive auf den Zivilweg zu verweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse insbesondere Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse.
7 - vom 22. August 2016. Die Privatkläger wurden über ihre prozessualen Rechte, namentlich Art. 73 StGB, orientiert und es wurde ihnen weiter mitgeteilt, dass ihnen die persönliche Teilnahme – unter voller Wahrung der Parteirechte – frei- gestellt sei. Ebenso wurden die Privatkläger aufgefordert, ihre Zivilforderung – soweit noch nicht geschehen – bis zum Abschluss des Parteivortrages zu be- ziffern. J. Von Amtes wegen holte die Strafkammer folgende Beweismittel ein: Die Steuer- unterlagen des Beschuldigten betreffend die Jahre 2006–2008 und 2013–2015, beim Steueramt des Kantons Zürich (TPF pag. 280 261 002 ff.), die Konkursak- ten betreffend die D. SA, die E. EF und die C. GmbH, bei der FINMA (TPF pag. 280 668 001 ff.), einen Auszug aus dem Betreibungsregister, beim Be- treibungsamt W. (TPF pag. 280 261 077 f.) sowie einen Auszug aus dem Schwei- zerischen Strafregister (TPF pag. 280 221 002). Weiter holte die Strafkammer bei Dr. med. I. Erkundigungen zum Gesundheits- zustand des Beschuldigten ein (TPF pag. 280 369 001 f.). Dieser antwortete mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (TPF pag. 280 669 001), worauf die Strafkammer dem Verteidiger am 14. Juni 2016 mitteilte, dass von einer Begutachtung abgesehen werde (TPF pag. 280 300 022). K. Am 22. August 2016 begann am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Vertreters eines Privatklägers und des Verteidigers des Beschuldigten die Hauptverhandlung (TPF pag. 280 920 001). Der Beschul- digte selbst blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Die Strafkammer beschloss daraufhin die Durchführung der auf den Termin anberaumten Einver- nahmen mit den Zeugen und Auskunftspersonen. Der Beschuldigte wurde peremptorisch auf einen neuen Termin vorgeladen (TPF pag. 280 831 007 ff.). L. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung fand am 4. und 5. Oktober 2016 in Anwe- senheit der Bundesanwaltschaft, des Vertreters eines Privatklägers und des Ver- teidigers des Beschuldigten statt (TPF pag. 280 920 009). Der Beschuldigte selbst blieb erneut unentschuldigt fern, worauf die Strafkammer beschloss, die Hauptverhandlung nach den Regeln über das Abwesenheitsverfahren fortzufüh- ren. M. Am 28. Oktober 2016 eröffnete die Strafkammer das Urteil in Gegenwart der Bundesanwaltschaft und des Verteidigers des Beschuldigten, aber in Abwesen- heit des Beschuldigten und sämtlicher Privatkläger, mündlich und begründete es kurz (TPF pag. 280 920 016).
8 - Die Strafkammer erwägt:
1.2 Anwendbarer Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden teils vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches, begangen. Die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung ist un- zulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mil- dere ist (lex mitior). Die Bestimmung des milderen Rechts richtet sich nach der konkret zu ermittelnden Sanktion. Entsprechend dem bei der Strafzumessung Dargelegten (E. 5.7) ist für den Be- schuldigten weder eine mit der Revision des Allgemeinen Teil eingeführten Geld- strafe, noch eine bedingte Vollzugsform möglich. Eine anderweitige Milderung, die sich aus dem neuen Recht ergibt, ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes mündet in der Ausfällung eines unbedingt zu vollzie- henden Freiheitsentzuges von 4 Jahren und 2 Monaten Dauer, wobei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Belang ist, ob dieser altrechtlich als Zuchthaus- oder neurechtlich als Freiheitsstrafe bezeichnet wird. Materiell hat die auf den vorliegenden Fall anwendbare Rechtsfolge somit keine Änderung er- fahren. Der Beschuldigte hat sowohl unter Geltung der alten, als auch der revi-
1.3 Zuständigkeit Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unter- stehen. Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen namentlich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten des zweiten und des elften Titels sowie von Art. 305 bis
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311), wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kan- tonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereini- gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Bundesgerichtsbarkeit unbestritten. Die zu beurtei- lenden Straftaten des Betrugs (Art. 146 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) erfolgten zu einem wesentlichen Teil im Ausland. Demnach unterstehen diese Straftatbestände gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 24 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 24 Abs. 3 StPO der Bundesgerichtsbarkeit. In Bezug auf den Straftatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit. Die vorliegende Strafsache untersteht somit teils der Bundesgerichtsbarkeit und teils der kantonalen Gerichtsbarkeit. Aus diesem Grunde ordnete die Bundesan- waltschaft mit Verfügung vom 20. Februar 2013 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (BA pag. 02- 000-000-000-000007 ff.). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer ist somit gegeben (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
1.5 Säumnis des Beschuldigten an der Hauptverhandlung und vorgezogene Beweisabnahme 1.5.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Be- weise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Abwesend ist die beschuldigte Person, wenn sie zum ordnungsgemäss vorgela- denen Verhandlungstermin nicht erscheint und ihr die persönliche Teilnahme nicht erlassen wurde (CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Straf- prozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010, S. 225). In die- sem Fall kann eine vorgezogene Beweisabnahme Platz greifen, wenn Zeugen vorgeladen sind, die zu einem späteren Zeitpunkt wegen Auslandaufenthaltes oder aus Altersgründen nicht mehr einvernommen werden können (MAURER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 366 StPO N 3). Gewährt bleiben müssen freilich die Teilnahmerechte des Beschuldigten. Das konventionsmässige Fragerecht der beschuldigten Per- son ist persönlicher Natur und besteht unabhängig davon, ob sich diese vor den Schranken vertreten lässt oder nicht. Indes kann sie gültig auf ihr Fragerecht ver- zichten. Sind allerdings die Teilnahmerechte nicht bereits im Vorverfahren ge- währleistet worden, so darf das Nichterscheinen der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres als Verzicht auf den persönlichen An- spruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten, abgeschlossen in Rom am 4. November 1950
1.6 Abwesenheitsverfahren 1.6.1 Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 StPO). Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfah- rens sind gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO erfüllt, wenn die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erscheint.
14 - diesem Recht machte der Beschuldigte zunächst jeweils regen Gebrauch, bis er ab der Einvernahme vom 4. Oktober 2013 die Aussage beinahe vollständig zu verweigern begann (BA pag. 13-000-00-00-00-001349 ff). Der Beschuldigte (so- wie sein Vertreter) konnte weiter an sämtlichen mit Geschädigten, Vermittlern und ehemaligen Geschäftspartnern durchgeführten Einvernahmen teilnehmen, unabhängig davon, ob diese in der Schweiz stattfanden oder rechtshilfeweise durchgeführt wurden. Am 21. November 2014 wurde dem Beschuldigten schliesslich ein umfangreicher schriftlicher Schlussvorhalt zugestellt (BA pag. 13- 000-00-00-00-001680 ff.). Bei diesem handelt es sich um eine nach der Struktur der späteren Anklageschrift gegliederte Zusammenstellung sämtlicher Tatvor- würfe inkl. Verweis auf die Aktenstelle, die der Untermauerung des jeweiligen Vorwurfes dienen soll. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 liess der Beschuldigte über seinen Verteidiger mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme zum Schluss- vorhalt verzichte und auf seine bisherigen Aussagen verweise (BA pag. 16-001- 00-00-00-000843). Was die an der Hauptverhandlung vom 22./23. August 2016 durchgeführten Einvernahmen betrifft, hat der Beschuldigte in Kenntnis der ein- zuvernehmenden Personen aus freien Stücken auf die persönliche Teilnahme verzichtet (E. 1.5.4). Der Beschuldigte erhielt nach alldem ausreichend Gehör. Hinsichtlich der Beweislage ist festzuhalten, dass im Rahmen des Vorverfahrens umfangreiche Sachbeweise erhoben worden sind. Sämtliche mit den Geschädig- ten abgeschlossene Anlageverträge wurden ediert und eine schier unüberblick- bare Anzahl von Transaktionsdetails sichergestellt und in Berichten ausgewertet. Das erlaubt es, die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten in jedem einzelnen Fall nachzuzeichnen. Überdies wurde eine ergiebige Menge an Korrespondenz des Beschuldigten mit seinen diversen Geschäfts- und Vertriebspartnern sicherge- stellt, aus welcher sich sein Wirken ebenfalls ablesen lässt. Es wurden 42 Ein- vernahmen mit Geschädigten und Vermittlern durchgeführt. Die ehemaligen Ge- schäftspartner J. und K. wurden befragt. Damit liegen von sämtlichen Beteiligten, denen eine wichtige Rolle im angeklagten Sachverhalt zukommt, Aussagen vor. Einzig der flüchtige L., welcher sowohl von den schweizerischen als auch von den österreichischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben ist (TPF pag. 280 662 001), konnte nicht befragt werden. Der Beschuldigte selbst hat stets in Abrede gestellt, sich strafbar gemacht zu haben. Zwar hat er die sachverhaltlichen Feststellungen, auf die sich die Vor- würfe stützen, in ihren Grundzügen nicht bestritten, wohl aber deren rechtliche Subsumption durch die Anklagebehörde. Unbestritten blieben somit die Rolle des Beschuldigten im Konstrukt der drei Anlagegesellschaften und die für diese aus- geübten Tätigkeiten, namentlich die Verwaltung der Kundengelder und deren Ab- disposition. Einzig im Veruntreuungskontext wandte der Verteidiger ein, es sei in
15 - dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine spezifische Zah- lung von der M. S.A. nach eigenem Ermessen habe verwenden dürfen (TPF pag. 280 925 166). Auch hier handelt es sich nach Auffassung der Strafkammer indes um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage. Wie nachfolgend im Einzelnen jeweils als Beweisergebnis dargestellt, steht der mit der Anklage unterbreitete Handlungsablauf in den entscheidenden Punkten ausser Zweifel. Soweit sich an einzelnen Stellen Abweichungen ergeben, steht dies der Urteilsfindung nicht im Wege. Die Anwesenheit des Beschuldigten im Beweisverfahren ist daher entbehrlich. 1.6.4 Eine Sistierung ist nicht angezeigt, namentlich nicht um eine Neubeurteilung nach Art. 368 StPO zu vermeiden, fehlt es doch an Entschuldigungsgründen für die Abwesenheit des Beschuldigten.
2.1 Rechtliches 2.1.1 Zum Betrug 2.1.1.1 Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
16 - 2.1.1.2 Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache oder durch konkludentes Ver- halten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Ge- genwart beziehen. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge kön- nen zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) –Tatsaschen wieder- geben. 2.1.1.3 Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraus- sieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfer- mitverantwortung richtet sich das Mass der zu erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. So sind namentlich besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist arglistig, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit un- zumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungs- willen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124 E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht bei Serienbetrügen, bei welchen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, nichts dagegen, in allge- meiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam zu prüfen, ob das Tatbe- standsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Auf die Einzelfälle muss nur ausführlich ein- gegangen werden, soweit sie in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster
17 - abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 2.5.1 sowie 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.3). 2.1.1.4 Ein Vermögensschaden liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise schliesslich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbe- dingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich geschmälert ist. Dies trifft zu, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert dezimiert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rech- nung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). 2.1.2 Zur Veruntreuung 2.1.2.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Rechtsprechung hat als un- geschriebenes, aber implizit vom Tatbestand im Element "unrechtmässig" not- wendig vorausgesetztes zusätzliches Tatbestandsmerkmal den Eintritt eines Vermögensschadens angenommen (vgl. z.B. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 138 StGB N 103 ff. m.w.H.). Der Ver- mögensschaden liegt nach genereller strafrechtlicher Begrifflichkeit vor, wenn der obligatorische Anspruch des Treugebers auf Werterhaltung und/oder Rück- erstattung der anvertrauten Vermögenswerte vereitelt ist. Die erhebliche Gefähr- dung eines Anspruchs kann als Schmälerung seines Werts für die Annahme ei- nes Vermögensschadens genügen. Gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zehn Jahre oder Geldstrafe für denjenigen, der die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, als Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei der Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäfts, zu dem er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht. 2.1.2.2 Bei der Gutsveruntreuung besteht das Handlungsobjekt in einem Wert, welcher in das Eigentum einer anderen Person übergegangen ist, namentlich in Geld. Anstelle des fremden Eigentums, welches die Sachveruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 1 StGB voraussetzt, tritt hier das wirtschaftliche Eigentum. Die- ses ist nach der überkommenen Formel immer dann anzunehmen, wenn jemand ein Gut „mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder
18 - abzuliefern“ (BGE 120 IV 117 E. 2b; 105 IV 29 E. 2). Dies kann auf eine aus- drückliche oder stillschweigende Abmachung zurückgehen. Strittig ist, ob eine rechtsgeschäftliche Natur zu verlangen sei (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 13.49 f.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N 88) oder ein rein faktisches Treueverhält- nis genüge (BGE 92 IV 176; REHBERG, ZStrR 1981 351, 357 f.). Inhaltlich geht diese Verpflichtung nicht so weit, wie es die erwähnte Umschreibung annehmen liesse. Die Beziehung zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Eigentümer des Gutes muss nämlich keine ausschliesslich fremdnützige, sondern kann auch eine bezüglich des neuen Eigentümers eigennützige sein, selbst wenn sie ihm keine freie Verfügung erlaubt. Das Bundesgericht spricht daher neuerdings von einer „besonderen Werterhaltungspflicht“, welche auf die Rück- oder Weiterga- bepflicht – entsprechend der Umschreibung der strafbaren Handlung – abstellt. So fokussiert sie Werte, die „bestimmt [sind], wieder an den Berechtigten zurück- zufliessen“ (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Besondere Werterhaltungspflicht meint in diesem Zusammenhang also nicht eine erhöhte Pflicht, sondern eine auf die Handlungsumschreibung fokussierte. Das für die Veruntreuung charakteristische Treueverhältnis ist in diesem Sinne beschränkt. Daran fehlt es etwa, wenn der Mieter den Mietzins des Untermieters nicht zur Bezahlung des Zinses an den Vermieter verwendet oder wenn die Anzahlung eines Bestellers dem Unterneh- mer ermöglichen soll, das für das Werk benötigte Material anzuschaffen (DO- NATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 143 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gut schon dann anver- traut, wenn die andere Person ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfü- gen kann, selbst wenn solches auch diesem (weiterhin) möglich bleibt (BGE 119 IV 127 E. 2). 2.1.2.3 Subjektiv verlangt die Tatvariante nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Der Tä- ter muss wissen, dass der Vermögenswert anvertraut ist und dass die Verwen- dung des Vermögenswertes unrechtmässig ist. Weiter ist notwendig die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Nach der Recht- sprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrecht- mässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfü- gung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 118 IV 27 E. 3a, BGE 118 IV 32 E. 2a). Die Bereicherungsabsicht kann fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft auf- weist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB
19 - N 116). Was den Zeitpunkt bzw. die Dauer der Ersatzbereitschaft betrifft, so hän- gen diese von den getroffenen Vereinbarungen ab. Wenn der wirtschaftlich Be- rechtigte jederzeit Rück- oder Weitergabe verlangen kann, muss diese Bereit- schaft beständig aufrecht erhalten sein und zwar nicht nur den Absichten, son- dern auch den Fähigkeiten gemäss (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Wird diese Pflicht erst später wirksam, so stellt sich die Frage der Ersatzbereitschaft auf diesen Zeitpunkt. Das Bestehen des Ersatzwillens kann nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des Täters nicht habe bestehen können sowie bei blossen Aussichten auf die Zukunft (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N 120 ff. m.w.H.). 2.1.2.4 Was Darlehen im Speziellen angeht, so besteht keine Werterhaltungspflicht, wenn ein solches zu keinem bestimmten Zweck gewährt wird; der Borger kann mit den ihm übertragenen Mitteln nach seinem Belieben verfahren (BGE 124 IV 9 E. 1a). Wird demgegenüber der Zweck definiert und das Darlehen in einem davon abweichenden Sinne verwendet, so liegt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine Veruntreuung vor. So wurde für ein Darlehen entschieden, wel- ches für den Kauf eines historischen Musikinstruments ausgerichtet, vom Emp- fänger aber eingesetzt wurde, um Vorschüsse eines im Internet angepriesenen Lockvogelgeschäfts zu finanzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom
Die Gelder waren demnach dazu bestimmt, später wieder – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – an die Anleger zurückzufliessen. Dieser Werterhal- tungspflicht ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, indem er die ihm übertragenen Vermögenswerte nicht vereinbarungsgemäss anlegte, sondern sie vorsätzlich zu eigenen Zwecken verwendete. Der Veruntreu- ungstatbestand ist damit sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.
E. 3.6: „An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwer- deführer diese Beträge durch Täuschung der Treugeber erlangt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Vermögenswerte auch als anver- traut, wenn zur Erlangung der Verfügungsmacht eine Täuschung über den Rückerstattungswillen notwendig war und sich diese Täuschung gerade da- rauf bezog, dass der Getäuschte dem Täter die Vermögenswerte anvertraut [...]. Im Unterschied zum Betrugstatbestand fehlt bei Art. 138 StGB ein Tatbe- standsmerkmal, über welches sich eine Geschädigtenmitverantwortung be- rücksichtigen liesse [...]. Wegen Veruntreuung zu bestrafen ist deshalb auch
En effet, lorsque l'auteur a usé de manœuvres frauduleuses pour se faire con- fier une valeur patrimoniale et la détourner ensuite à son profit, les faits sont cumulativement constitutifs d'escroquerie et d'abus de confiance. Si l'on sui- vait les auteurs précités, l'abandon de la qualification d'abus de confiance au profit de celle d'escroquerie ne pourrait se faire que par absorption [...]. Il ré- pondrait simplement au souci d'éviter que la peine encourue ne soit injuste- ment aggravée par l'admission d'un concours d'infractions alors que l'élément propre à l'infraction absorbée – la violation par l'auteur de ses engagements relatifs à l'utilisation des valeurs confiées – n'augmente pas le caractère blâ- mable du comportement constitutif de l'infraction absorbante d'escroquerie, parce que cet élément représente l'une des variantes si typiques de cette der- nière infraction que le législateur l'a nécessairement déjà pris en considération pour fixer la peine encourue à raison de celle-ci. C'est pourquoi, dans les cas où la qualification d'escroquerie ne peut pas être retenue pour des raisons liées au principe d'immutabilité, celle d'abus de confiance peut alors l'être même si l'on suit l'avis des auteurs précités, puisque les faits sont (aussi) constitutifs d'abus de confiance et qu'une déclaration de culpabilité sur ce der- nier chef n'aboutit exceptionnellement pas, dans cette situation, à un cumul inéquitable de qualifications pénales. La cour de céans est déjà arrivée à la même conclusion à l'ATF 117 IV 429 consid. 2 p. 433.“
2.2 D. Payment Services SA bzw. D. Finanz SA 2.2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten mit Ergänzung zur Anklage- schrift vom 28. April 2016 als Veruntreuung Folgendes zur Last: Im Zeitraum von Februar 2006 bis November 2007 soll der Beschuldigte als Ge- schäftsführer der D. SA Vermögenswerte in der Höhe von € 8‘519‘653.00 ohne durchdachte und praktisch erprobte Anlagestrategie entgegengenommen und diese vereinbarungswidrig im eigenen oder fremden Nutzen verwendet haben, anstatt sie in ihrer Substanz zu erhalten und vereinbarungsgemäss in gewinn- bringende Anlagen investiert zu haben. Dies habe dazu geführt, dass die Kunden der D. SA eine hundertprozentige Vermögenseinbusse erlitten haben (Anklage- ziffer 1.4.1.1). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Tatvorwürfe gemacht: 2.2.1.1 Im vorerwähnten Zeitraum soll der Beschuldigte als Geschäftsführer einer Sitz- gesellschaft nach panamaischem Recht zunächst von seinem Wohnsitz in V. und ab Oktober 2006 vom Sitz der G. GmbH in Z. durch Vermittler und über das In- ternet in Deutschland, Österreich und der Schweiz hochrentable Investitionsmög- lichkeiten vertrieben haben. Konzept und Inhalt dieser Vermögensanlage sollen darin bestanden haben, dass sich die D. SA als Verwalterin verpflichtete, das von den als Investoren bezeichnete Kapital in ein „Private Placement Program“ zu platzieren. Im Rahmen dieses Programms sollte das einbezahlte Kapital des In- vestors stets auf einem individualisierten Konto verbleiben bzw. blockiert sein. Als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung verpflichtete sich die D. SA, dem
23 - Investor während 10 bis maximal 60 Monaten monatliche Profitauszahlungen von 4.5% bis 6.5% des investierten Kapitals auszurichten sowie nach Ablauf der Laufzeit des Anlageprogramms das investierte Kapital zurückzuerstatten. Mit der Einzahlung des Kapitals auf Konten der D. SA seien die zu investierenden Ver- mögenswerte in die Verfügungsmacht des Beschuldigten übergegangen, wäh- renddessen die Geschädigten über keinerlei Verfügungsberechtigung mehr ver- fügt haben sollen (Anklageziffer 1.4.1.1.2 f.). 2.2.1.2 Das akquirierte Kapital habe der Beschuldigte sodann willentlich und unrecht- mässig verwendet, indem er die eingegangenen Kapitalanlagen nie auf individu- alisierte Konten transferiert und auch nie im Sinne der getroffenen Vereinbarun- gen werterhaltend angelegt und Renditen erwirtschaftet haben soll. Vielmehr habe der Beschuldigte die Kapitalanlagen ohne Wissen der Geschädigten auf den Sammelkonten der D. SA belassen und anschliessend vereinbarungs- und zweckwidrig zu seinem und zum Nutzen von Dritten verwendet (Anklageziffer 1.4.1.2 ff.). a.) Provisions- und fiktive Renditezahlungen: Von insgesamt fünf auf die D. SA lautenden Konten bei der Bank N. in Palma de Mallorca und der Bank O. in Ori- huela, Spanien soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem 17. Mai 2007 insgesamt 849 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 2‘721‘825.11 veranlasst haben. Damit habe er Verbindlichkeiten der D. SA be- glichen, namentlich fiktive Renditen an Anleger bezahlt und Provisionen an mit dem Vertrieb betraute Personen geleistet. b.) Zahlungen an P., Q. und R.: Zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 16. April 2007 soll der Beschuldigte von einem Konto der D. SA bei der Bank O. mittels insgesamt 20 Zahlungen gesamthaft den Betrag von € 157‘319.03 auf die Kon- ten von P., Q. und R. verschoben haben. Damit habe der Beschuldigte die Ge- nannten für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertriebsbetreuung der D. SA und teilweise der E. EF entschädigt. c.) Zahlung an S.: Weiter soll der Beschuldigte € 100‘000.00 unrechtmässig zum Nutzen von S. verwendet haben, indem er diesem per 24. März 2006 eine Zah- lung im genannten Betrag auf dessen private Bankverbindung überwies. d.) Zahlung an die M. S.A.: Mit Datum 6. Dezember 2006 soll der Beschuldigte zu Lasten eines Kontos der D. SA bei der Bank N. drei Schecks über gesamthaft € 4‘000‘000.00 zu Gunsten der M. S.A. unterzeichnet haben. Diese Schecks seien in der Folge eingelöst und die entsprechende Summe der D. SA belastet
24 - worden. Am 26. Januar 2007 seien € 800‘000.00 zurücküberwiesen worden, wo- mit sich die mutmasslich veruntreute Summe in diesem Zusammenhang auf € 3‘200‘000.00 belaufe. Grundlage der Vermögensverschiebung sei ein Schein- vertrag mit dem Titel „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ vom 3. De- zember 2006 gewesen. Entgegen dieser Vereinbarung sei die verschobene Summe von der M. S.A. indes nicht gewinnbringend investiert, sondern zur Be- gleichung von Verbindlichkeiten der D. SA verwendet oder an Drittfirmen trans- feriert und anschliessend mittels Barabhebungen und Schecks abdisponiert wor- den. e.) Zahlung an die T. Incorporation Services S.A.: Per 26. Februar 2007 soll der Beschuldigte von einem auf die D. SA lautenden Konto bei der Bank O. eine Zahlung über € 100‘000.00 zu Gunsten der T. Incorporation Services S.A. auf deren Konto veranlasst haben, um damit die Kosten für die Gründung der E. EF zu begleichen. f.) Zahlung an die AA. S.L.: Sodann soll der Beschuldigte ebenfalls per 26. Feb- ruar 2007 von einem auf die D. SA lautenden Konto bei der Bank O. den Betrag von € 13‘573.00 auf ein Konto der AA. S.L. überwiesen haben. g.) Zahlungen an A.-Consultancy bzw. an deren Kunden: Sodann soll der Be- schuldigte von insgesamt fünf auf die D. SA lautenden Konten bei den Banken N. und O. im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem 13. Mai 2007 insgesamt 31 Zahlungen im Betrag von gesamthaft € 268‘728.50 veranlasst ha- ben. Dieses Geld soll auf Konten der Einzelfirma A.-Consultancy geflossen und anschliessend vom Beschuldigten für private Zwecke verbraucht worden sein oder es sollen damit Verbindlichkeiten, welche die A.-Consultancy bei ihren Kun- den hatte, gedeckt worden sein. h.) Zahlungen an die G. GmbH: Weiter soll der Beschuldigte von insgesamt drei auf die D. SA lautenden Konten bei den Banken N. und O. im Zeitraum zwischen dem 1. August 2006 und dem 26. Februar 2007 insgesamt 13 Zahlungen im Be- trag von gesamthaft € 243‘216.00 veranlasst haben. Mit diesem Geld sollten ad- ministrative Dienstleistungen, welche die G. GmbH für die D. SA erbracht haben soll, abgegolten werden. i.) Zahlungen an die H. GmbH: Zudem soll der Beschuldigte € 50‘262.00 unrecht- mässig verwendet haben, indem er diese von einem auf die D. SA lautenden Konto bei der Bank O. an die H. GmbH überwies, um dem Kosmetikstudio H. einen Betriebskredit zu gewähren.
25 - j.) Privatbezüge: Von insgesamt sechs auf die D. SA lautenden Konten bei den Banken N., O. und BB. soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Feb- ruar 2006 und dem 19. April 2007 insgesamt 33 Zahlungen im Betrag von ge- samthaft € 454‘615.76 veranlasst haben. Das Geld sei auf seine privaten Konten geflossen und schliesslich von ihm für private Zwecke verbraucht worden. k.) Zahlungen an CC.: Von zwei Konten der D. SA bei der Bank N. soll der Be- schuldigte im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2006 und dem 4. Dezember 2006 insgesamt 8 Zahlungen im Gesamtbetrag von € 39‘588.96 auf private Konten von CC. veranlasst haben. l.) Zahlung an DD.: Per 26. Februar 2007 soll der Beschuldigte eine Zahlung von € 12‘574.50 an DD. geleistet haben, um damit private Schulden zu begleichen. m.) Zahlungen an nicht näher bekannte Personen: Schliesslich habe der Be- schuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 13. März 2007 insgesamt € 68‘078.98 zu Lasten eines Kontos der D. SA bei der Bank O. für Zahlungen an fünf nicht näher bekannte Empfänger verwendet. 2.2.1.3 Bei den erwähnten Bezügen, soll der Beschuldigte nach dem Vorwurf der Bun- desanwaltschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt und den Geschädigten dadurch wissentlich und willentlich einen Vermögensschaden zu- gefügt haben. Dies weil die D. SA über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt habe, um die Forderungen der Anleger aus ihren Vertragsverhältnissen fristge- recht zu begleichen, sie aber auch nie gewillt gewesen sei, dies zu tun. Damit habe der Beschuldigte den obligatorischen Rückübertragungsanspruch der An- leger vereitelt, bzw. erheblich gefährdet, was er gewusst habe. Hinsichtlich der abdisponierten Gelder sei er zusammenfassend auch nicht ersatzbereit gewe- sen. 2.2.1.4 Schliesslich soll der Beschuldigte nach Auffassung der Bundesanwaltschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt haben. Dies ergebe sich daraus, dass er als allein verantwortlicher Geschäftsführer der D. SA alleine für die ver- tragsgemässe Verwaltung bzw. Vermögensanlage der durch die Kunden zu An- lagezwecken einbezahlten Vermögenswerte verantwortlich zeichnete. Einer an- deren Erwerbstätigkeit sei der Beschuldigte im Deliktszeitraum nicht nachgegan- gen und er habe für die vorgeworfenen Handlungen den Hauptteil seiner Er- werbstätigkeit als Geschäftsführer der D. SA aufgewendet.
26 - 2.2.2 Personalbeweis Aus dem Vorverfahren liegen zum Sachverhaltskomplex betreffend die D. SA zusammenfassend die folgenden Aussagen vor: 2.2.2.1 Aussagen des Beschuldigten Im Vorverfahren gab der Beschuldigte an, er habe die D. SA von L. gekauft, wel- cher sodann aufgrund eines Treuhandvertrages im Namen der D. SA für den Beschuldigten tätig gewesen sei. Der Beschuldigte selbst habe über eine Voll- macht verfügt und sei alleine für die Geschäftstätigkeit verantwortlich gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00-000006). Der Beschuldigte gab weiter an, R. habe die für die Kunden bestimmten Vermögensverwaltungsverträge aufgesetzt und un- terzeichnet. Immerhin habe er die Verträge durchgelesen und „gewisse Ergän- zungen, Korrekturen und Abstriche angebracht“. Selbst kreiert habe er hingegen die Vollmacht, welche die Kunden der D. SA erteilten und die Platzierungsbestä- tigung der Einlage (BA pag. 13-000-00-00-00-000008). Einen gescheiterten Investitionsversuch über die Summe € 100‘000.00 mit einer von S. kontrollierten Gesellschaft namens EE. Ltd bestätigte der Beschuldigte. Zur A.-Consultancy befragt, gab der Beschuldigte an, es handle sich dabei nicht um eine aktive Gesellschaft, man könne sagen, er habe auf die Konten der A.- Consultancy überwiesenes Geld als Privatperson erhalten und auch für private Zwecke verbraucht (BA pag. 13-000-00-00-00-000012). Weiter habe die D. SA rund CHF 56‘000.00, die als Gründungskapital namentlich für die G. GmbH ge- dacht waren, auf das Konto von CC. überwiesen (BA pag. 13-000-00-00-00- 000013). Auf das Konto der G. GmbH seien sodann weitere mehrere hundert- tausend Franken unter dem Titel administrativer Aufwendungen, Löhne und So- zialversicherungsbeiträge geflossen. Diesbezügliche Vertragsdokumente seien jedoch gar nie erstellt worden (BA pag. 13-000-00-00-00-000014). Zu den Zah- lungen an die H. GmbH führte der Beschuldigte aus, es handle sich um Betriebs- kredite im Rahmen von CHF 200‘000.00 für ein von seiner Frau betriebenes Kos- metikstudio (BA pag. 13-000-00-00-00-000014 f.). Seine Frau, CC., habe in kei- ner Weise an den Geschäften der D. SA mitgewirkt (BA pag. 13-000-00-00-00- 000013 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte räumte ausserdem ein, Kunden über das Onlinebanking-Portal versprochene Zinsen ausbezahlt und die gewünschten Abdispositionen vorge- nommen zu haben, obschon die D. SA keine Gewinne realisiert habe. Das Geld hierfür habe aus dem Pool gestammt, in welchen alle Anleger einbezahlt hätten. Auf Vorhalt, dass die Tätigkeit der D. SA den Verdacht errege, nach einem
27 - Schneeballsystem zu funktionieren, führte der Beschuldigte aus, er habe nie die Absicht gehabt, ein Schneeballsystem aufzubauen. Er habe vielmehr den Anle- gern die Möglichkeit geben wollen, höhere Renditen zu erzielen (BA pag. 13-000- 00-00-00-000101). Ausserdem führte der Beschuldigte aus, das Anwerben neuer Kunden sei jeweils über R. erfolgt. Als dieser ihm vorgeschlagen habe, für die D. SA Kunden zu werben, habe er [der Beschuldigte] noch gar nicht gewusst, was er mit den eingegangenen Geldern machen wolle (BA pag. 13-000-00-00-00- 000104). Was die Kreditvergabe an die H. GmbH betrifft, ergänzte der Beschuldigte, diese habe keine Sicherheiten für die Kredite hinterlegt. Den Anstoss für die Gewäh- rung der Darlehen habe der Beschuldigte selbst gegeben, dies obschon er ge- wusst habe, dass seine Frau aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst im Be- trieb arbeiten könne (BA pag. 13-000-00-00-000122 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, für alle im Kontext D. SA beteiligten Gesellschaf- ten selbst die Zahlungsaufträge erteilt zu haben, meist über Online-Banking. Es sei auch vorgekommen, dass L. angefragt habe, ob eine bestimmte Geldsumme für ein Investment verwendet werden könne. Er habe dann sein Einverständnis erteilt. Falls CC. auch Zahlungsanweisungen erteilt habe, dann sei dies auf seine Anweisung hin geschehen (BA pag. 13-000-00-00-00-000202 Z. 16 ff.; ...- 000207 Z. 14 ff.). Zudem sagte der Beschuldigte über das Geschäftsmodell der D. SA (wie auch der E. EF) aus, diese habe nie ein solches an Kunden verkauft, sondern lediglich als Schnittstelle zwischen dem Geld der Anleger und einem Trading-System ge- dient. Der Vorteil eines solchen gegenüber einer Bank habe darin gelegen, dass eine hohe Rendite bei null Risiko bestanden habe. Dies weil das Geld blockiert sei; eines konkreten Anlegerschutzes habe es entsprechend nicht bedurft. Zur Blockierung sei es im Falle der D. SA jedoch nicht gekommen, weil Friktionen mit der österreichischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FMA) dem im Wege ge- standen hätten. Konkret habe die FMA am 10. Mai 2007 bekannt gemacht, dass die D. SA nicht zur Erbringung konzessionspflichtiger Finanzdienstleistungen be- rechtigt sei. Nicht gestattet seien ihr insbesondere die Verwaltung von Kunden- portefeuilles mit Vollmacht und die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb von bestimmten Finanzinstrumenten (BA pag. 13-000-00-00-00-000080). Zur Abbuchung der Kundengelder sagte der Beschuldigte aus, der Kunde habe jeweils seine individuelle Referenznummer angeben müssen. Das Geld sei dann dem virtuellen D. SA-Konto abgebucht und effektiv ausgezahlt worden. Weiter gab der Beschuldigte an, die Anleger hätten ihre Einzahlungen ohne ausdrückli- che Zweckbestimmung vorgenommen. Was effektiv mit den gepoolten Geldern
28 - geschehen sei, liesse sich nicht mehr dem einzelnen Anleger zuordnen (BA pag. 13-000-00-00-00-000278 ff.). Er habe gewusst, dass die D. SA nicht über die notwendigen Lizenzen verfügt habe (BA pag. 13-000-00-00-00-000282 f.). Am 10. Dezember 2008 bestritt der Beschuldigte entgegen früherer Aussagen, er habe Gelder entgegengenommen, ohne zu wissen, wo er sie investieren werde. Er habe sich stets in Verhandlungen mit einem Trader befunden (BA pag. 13-000-00-00-00-000308 f.). Zur M. S.A. befragt, gab der Beschuldigte an, letztere sei unter der Kontrolle von L. gestanden und habe als Dachgesellschaft für weitere Projektfirmen gedient. Es sei ein Rahmenvertrag zwischen der D. SA und der M. S.A. abgeschlossen worden, die anschliessende Verwendung der Gelder durch die M. S.A. sei dem Beschuldigten jedoch nur in ihren Grundzügen bekannt gewesen. Weiter räumte er ein, Kenntnis davon zu haben, dass mittels Schecks ein Betrag von € 4‘000‘000.00 zur M. S.A. geflossen sei. Er habe die Verfügungsmacht über das belastete Konto gehabt. Hingegen bestritt er, die Schecks selbst ausgestellt zu haben (BA pag. 13-000-00-00-00-000468 ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt kam er auf diese Aussage indes wieder zurück (BA pag. 13-000-00-00-00-000557). Ob L. jemals in ein Projekt erneuerbarer Energien investiert habe, wisse er nicht. Dass ein Teil der Summe anschliessend an die D. SA zurückfloss, erklärte sich der Beschuldigte als „Return on Investment“ (BA pag. 13-000-00-00-00-000478). Er bestritt zunächst, Zugriff auf das Empfängerkonto seiner Vertragspartnerin, der M. S.A. gehabt zu haben. Auf Vorlage der bei ihm sichergestellten TAN- Karte, räumte er ein, dass er immerhin die Kontobewegungen habe nachverfol- gen können. Dass er Abdispositionen vom Konto der M. S.A. vorgenommen habe, bestritt er (BA pag. 13-000-00-00-00-000485 f.). Die Verbindlichkeiten der M. S.A. der D. SA gegenüber seien von einer dritten Gesellschaft namens T. Ma- nagement S.L. aufgrund einer Übernahmevereinbarung gesichert gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00-000490). Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzte der Be- schuldigte, er wisse nicht, ob diese tatsächlich so in Kraft getreten sei (BA pag. 13-000-00-00-00-001198). Mit der Aussage von J. konfrontiert, wonach sich die T. Management S.L. niemals dazu bereit erklärt habe, fremde Verpflichtungen zu übernehmen, machte der Beschuldigte keine Aussage (BA pag. 13-000-00-00- 00-001393 f.). Schliesslich präzisierte der Beschuldigte, dass die Kundengelder nicht im eigentlichen Sinne blockiert gewesen seien, sondern dass lediglich die via Onlinebanking von den Kunden einsehbaren Konten blockiert waren (BA pag. 13-000-00-00-00-000475).
29 - Der Beschuldigte gab im Vorverfahren ausserdem an, er sei von L. auf die Idee gebracht worden, in Projekte mit erneuerbaren Energien zu investieren. Aus- schlaggebend für die Investition sei die Besichtigung der Anlagen vor Ort, in der Nähe von Alicante/Spanien, gewesen. Er habe dort die Grundstücke und Teile von Vorarbeiten gesehen, dabei sei er unter anderem von J. begleitet worden (BA pag. 13-000-00-00-000553 ff.). Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte die Aussage weitestgehend. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Verteidiger zum Vorwurf der qualifi- zierten Veruntreuung folgendes aus: Der Beschuldigte sei der Ansicht, dass er zu den von ihm getätigten Ausgaben im Hinblick auf die zu erwartenden Renditen berechtigt gewesen sei, namentlich was die Verwendung der Gutschrift über € 800‘000.00 von der M. S.A. betreffe. Die Ersatzbereitschaft sei ihm nicht abzu- sprechen: Die vorgeworfenen Abdispositionen von Kapital hätten aufgrund der zu erwartenden Renditen jederzeit zurückbezahlt werden können. Auch sei der Beschuldigte dazu berechtigt gewesen, seinen eigenen Aufwand in Anbetracht der zu erwartenden Renditen vorab zu decken. Der Beschuldigte seinerseits sei von seinem Geschäftspartner L. betrogen worden, indem ihm dieser Investitions- projekte bewusst falsch vorgestellt und den Fortschritt und die Planung sowie den Einsatz der Mittel bei Besichtigungen vor Ort unzutreffend erläutert habe (TPF pag. 280 925 166 f.). 2.2.2.2 Aussagen von R. R. sagte am 14. Juli 2009 aus, er habe von April 2006 bis November 2006 Anle- ger für die D. SA geworben, nachdem der Beschuldigte ihn diesbezüglich ange- gangen sei. Weiter bestritt er, jemals Geschäftsführer der D. SA gewesen zu sein. Die ihn betreffende Handlungsvollmacht habe sich lediglich auf das Unter- zeichnen von Verträgen bezogen. Auch habe er selbst zwar keinen einzigen Kun- den angeworben; er bestätigte indes, dass seine Vermittler insgesamt Anleger- kapital in Höhe von rund € 2‘000‘000.00 zusammengetragen hätten, wofür er Provisionen erhalten habe (BA pag. 12-006-00-00-00-000023 f.). Was die Akqui- sition der Kunden betraf, so bestritt R., den für die Kunden der D. SA bestimmten Anlagevertrag entworfen zu haben. Er habe diesen vom Beschuldigten erhalten. Die Vertragsanbahnung sei sodann durch die freien Vermittler erfolgt, Genaueres könne er nicht sagen; allerdings sei er es gewesen, der sie auf Geheiss des Be- schuldigten geschult habe. Er habe die Anlageverträge unterzeichnet. Teilweise sei eine gescannte Standardunterschrift verwendet worden. Anschliessend habe er sämtliche relevanten Daten digital und in Papierform an den Beschuldigten weitergeleitet (BA pag. 12-006-00-00-00-000025 f.). R. habe sodann bloss die
30 - Vertragsdokumente gestaltet, da er sich mit Computern auskenne. Dass die mit der D. SA geplanten Investitionen gescheitert seien, will R. nicht gewusst haben, ebenso wenig, wie der Beschuldigte die Vermittler hierüber informiert haben soll (BA pag. 12-006-00-00-00-000223 ff.). Er habe seine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten beendet, da die Tätigkeit nicht mehr seriös gewirkt habe (BA pag. 12-006-00-00-00-000232). 2.2.2.3 Aussagen von J. J. sagte im Vorverfahren aus, bei der M. S.A. handle es sich um eine Gesellschaft von L.. Was das Vorhandensein von Energieprojekten betraf, so hätten sich de- ren zwei in der Projektphase befunden, nichts davon sei indes vom Beschuldig- ten oder von seinen Firmen bezahlt worden. Was Anschlusspunkte oder Trafo- stationen betreffe, so seien die ihm vorgehaltenen Aussagen des Beschuldigten zu dessen Besuchen in Spanien Humbug (BA pag. 12-022-00-00-00-000022). Zu dem ihm vorgehaltenen, bereits erwähnten Projektmanagement- und Treu- handvertrag konnte er keine Angaben machen (BA pag. 12-022-00-00-00- 000025 f). Davon, dass die T. Management S.L., für deren Geschäftsbetrieb J. sich verantwortlich zeichnete, Verbindlichkeiten der M. S.A. übernommen haben soll, distanzierte er sich vehement (BA pag. 12-022-00-00-000027 ff.). 2.2.3 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf der qualifiziert begangenen Veruntreuung liegen die folgen- den sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.2.3.1 Zur D. SA im Allgemeinen Die D. SA wurde am 19. November 2004 mit einem Gesellschaftskapital von USD 10‘000.00 gegründet (BA pag. B-05-001-000-03-00079 ff.). L. erhielt am
31 - schuldigte wohl sich selbst. Nichtsdestotrotz verlieh L. am 16. Mai 2005 eine Voll- macht für sämtliche Belange der D. SA an den Beschuldigten (BA pag. B05-001- 000-03-00104 ff.). Am 8. November 2006 wurden schliesslich die „Directors“ der Gesellschaft ausgewechselt: Neu wurden L. als Präsident, GG. als „Treasurer“ und HH. als „Secretary“ eingesetzt. Die Gesellschaft wurde am gleichen Datum auf „D. S.A.“ umfirmiert (BA pag. B05-001-000-03-00110 f.). 2.2.3.2 Verwaltungsverträge Betreffend sämtliche Geschädigten liegen die die Vertragsbeziehung des jewei- ligen Anlegers zur D. SA ausgestaltenden Dokumente im Recht. Sie weisen – exemplarisch am Geschädigten II. (Geschädigten-Nr.: 15.003) dargestellt – die folgenden Inhalte auf (BA pag. B-15-000-000-01-00120 ff.): Dass der Investor zum Zweck der Vermögensanlage das konkret bezif- ferte Verwaltungsgut innert 10 Tagen nach Vertragsschluss auf sein vom Verwalter eröffnetes Konto bei der spanischen Bank N. zur Verwaltung durch den beauftragten Verwalter überweise (Vertragsziffer 1.1); dass der Investor den Verwalter bevollmächtige, die auf seinem Konto verbuchten Vermögenswerte in ein „Private Placement Program“ mit ei- ner individuellen Mindestlaufzeit von in der Regel 10 bzw. 60 Monaten zu platzieren und die dafür notwendigen Schritte zur Sicherung der Vermö- genswerte im Namen des Investors auszuführen (Vertragsziffer 1.2); dass der Verwalter das Verwaltungsgut nach den Weisungen des Inves- tors in ein „Private Placement Program“ mit monatlichen Profitauszahlun- gen platziere (Vertragsziffer 2); dass sämtliche auf dem unter Vertragsziffer 1.1 erwähnten Konto ver- buchten Vermögenswerte sowie deren monatliche Erträge vollumfänglich Eigentum des Investors darstellten und diesem, mit Ausnahme der auf eine bestimmte Laufzeit angelegten Vermögenswerte, jederzeit auf erste Aufforderung hin zu unbeschwerter Verfügung herausgegeben würden (Vertragsziffer 3); dass ferner der Investor sämtliche Auslagen und Verwendungen des Ver- walters zu ersetzen habe, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsmandates anfallen.
32 - Unterschrieben wurden die Verwaltungsverträge durch R., angeblich in einer in Wien domizilierten Repräsentanz („administration branch“). Neben der Zustimmung zum Verwaltungsvertrag erteilten die Geschädigten der D. SA auf einem vorgedruckten Formular die „Vollmacht, das nachfolgend auf- geführte Konto meines Verwaltungsgutes [...] für die Platzierung im Private Placement Program mit MT760 per Swift zugunsten der Transaktionsbank für 13 Monate zu blockieren“. Sodann bestätigte der Beschuldigte den Geschädig- ten in einem weiteren Dokument („Bestätigung: Platzierung im Private Placement Program“) persönlich und namens der D. SA, dass das bezifferte „Verwaltungs- gut mittels MT760 im Programm platziert“ sei. Die Bestätigung gab Aufschluss über die individuelle Blockierungsdauer von beispielsweise 10 Monaten und über eine (vermeintlich individuelle) Konto-Nr., unter welcher das Kapital blockiert liege. Weitere Vertragsklauseln beschlugen die Verlängerung des Programms bei Verzicht auf Widerruf bis einen Monat vor Ende der Laufzeit und die Pflicht der D. SA zur Rückführung der Gelder nach Ablauf der Blockierung. Ausserdem erhielt jeder Kunde eine Benutzernummer samt Passwort und einen „security key“ schriftlich mitgeteilt, wodurch er einen Zugang zum angeblichen individuali- sierten Konto mittels Onlinebanking erhielt, dem „D.Net“. Das betreffende Schrei- ben ist mit „Neues E-Banking der D. Finance“ bezeichnet. Der Zugang erfolgte nicht über die Bank N., sondern über bzw. auf eine von der D. SA betriebene Internetseite (BA pag. B-15-000-000-01-00124; ...-00128; ...-00130 f.). 2.2.3.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen jener Geschädigten, welche im Kontext der D. SA investierten, flos- sen grossmehrheitlich auf vier verschiedene Konten bei der spanischen Bank N. und zu einem geringen Teil auf ein Konto der D. SA bei der Bank BB.. Was die Zuordnung der Konten zur D. SA und die Verfügungsmacht des Beschuldigten hierüber betrifft, sind vorab folgende objektiven Beweismittel zu erwähnen: Von der Bank N. erstellt, befindet sich ein mit „Consulta de Contratos de una persona“ betiteltes Dokument in den Akten, welches sämtliche auf die Firma „D. Payment Services SA“ lautenden Konten auflistet. Daraus geht hervor, dass der Beschul- digte für sämtliche Konten, welche die D. SA bei der Bank N. eröffnet hatte, ent- weder bevollmächtigt („apoderado“) oder einzelzeichnungsberechtigt („firma reconocida“) war (BA pag. B-05-001-000-03-00130 ff.). Hinsichtlich des Kontos der D. SA bei der Bank BB. liegen die Eröffnungsunterlagen vom 18. April 2006 vor (BA pag. 07-019-02-01-00-000002). Daraus geht hervor, dass allein der Be- schuldigte als Vertreter der D. SA handelte.
33 - Betreffend die Leistung der Einlagen durch die Investoren liegen die folgenden Belege im Recht: Abgelegt unter Rubrik 7 der Untersuchungsakten finden sich sämtliche im Vorverfahren, bei insgesamt 23 Finanzinstituten, erhobenen Bank- belege. Mit dieser aus tausenden Transaktionsdetails bestehenden Masse von Informationen korrespondieren drei von der Bundesanwaltschaft und der BKP erstellte Zuordnungssysteme: In Anhang I zur Anklageschrift vom 14. Dezember 2015 findet sich eine individuelle Aufstellung jedes Anlegers, enthaltend die In- formationen an welchem Datum welcher Betrag auf ein Konto der D. SA (oder zusätzlich auch auf ein Konto der E. EF) einbezahlt worden ist (TPF pag. 280 100 153 ff.). In den Fussnoten werden die Belege angeführt, welche zum Nach- weis für die jeweilige Transaktion dienen. Anhand dieser Zusammenstellung las- sen sich grundsätzlich sämtliche Einzahlungen bereits individuell zuordnen. Als Grundlage hierfür mag eine in den Untersuchungsakten vorhandene tabellari- sche Übersicht gedient haben. Auch sie erlaubt eine individuelle Zuordnung der geleisteten Einlagen mit Verweise auf die entsprechenden Belegstellen (pag. 14- 004-00-00-00-000002 ff.). Zusätzlich ist in den einzelnen Geschädigtendossiers in Rubrik 15 der Beilageakten des Vorverfahrens für jeden Anleger eine durch die BKP erstellte tabellarische Auswertung der Transaktionen von und zu ihm beigegeben. Daraus lassen sich neben den Einzahlungen auch die Rückzahlun- gen entnehmen, welche die D. SA unter dem Titel fiktiver Rückzahlungen geleis- tet hat (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-01-233). Hierzu ist anzumerken, dass die in den Anhang I zur Anklageschrift überführten Informationen in wenigen Ein- zelfällen nicht zur bundeskriminalpolizeilichen Auswertung kongruent sind. Die bei den Banken edierten Einzahlungsbelege sind gestützt auf die individuelle Zuordnung durchwegs lesbar und verständlich. Gewisse Unterlagen der Bank N. weisen eine Struktur auf, welche aus reinen Zahlenreihen besteht, deren Sinn sich dem Betrachter zunächst entzieht (vgl. BA pag. 07-010-02-02-01- 000004 ff.). Auch diese Transaktionen lassen sich jedoch gemäss der von der Bundeskriminalpolizei ermittelten Anleitung inkl. Muster problemlos den betref- fenden Geschädigten zuordnen (BA pag. 05-001-00-00-00-00832; BA pag. B-05- 001-000-03-00294). 2.2.3.4 Verwendung der eingelegten Mittel Zum Schicksal der auf den Konten der D. SA eingegangenen Vermögenswerte liegen die folgenden Beweismittel vor:
34 - a.) Konto Nr. 1 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind auf dem erwähnten Konto Nr. 1 insgesamt € 5‘033‘292.00 eingegangen, welche von bekannten An- legern stammen; weitere € 561‘284.00 konnten bestimmten Einzahlern nicht zu- geordnet werden, bilden aber höchstwahrscheinlich auch Leistungen von Inves- toren (BA pag. 05-001-00-00-00-00833 f.). Diesen Eingängen stehen zahlreiche Vermögensausgänge gegenüber: aa.) Der grösste Betrag, ausmachend € 4‘000‘000.00, betrifft die Vermögensver- schiebung von der D. SA an die M. S.A. mittels dreier Schecks, auf welche sich der Beschuldigte bereits in seinen Aussagen bezog. Diese wurden nach den vor- liegenden Unterlagen am 7. und am 15. Dezember 2006 eingelöst. Dem Vermö- genstransfer ist ein „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ zugeordnet, den der Beschuldigte für die D. SA und L. für die M. S.A. am 3. Dezember 2006 ab- geschlossen haben. Vertragsgegenstand ist die Bevollmächtigung des Treuneh- mers, in eigenem Namen aber fremder Rechnung Beteiligungen an Gesellschaf- ten zu erwerben, welche die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezwecken. Im Gegenzug verpflichtet sich der Treugeber das hierfür notwendige Kapital zur Verfügung zu stellen. Konkret benannt werden drei in Spanien situ- ierte Solar- und Windparks (Vertragsziff. 1 und 4; BA pag. 05-001-00-00-00- 001956 ff.). Der Vertrag beschränkt das Treuhandkapital summenmässig nicht, sondern verweist auf entsprechende Vertragsanhänge, die jedoch nicht aufge- funden worden sind (Vertragsziff. 2). Ebenso wenig gibt der Vertrag Aufschluss über allfällige Sicherheiten für das transferierte Kapital. In der E-Mail-Kommuni- kation zwischen L. und dem Beschuldigten, welcher der „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ noch ohne Unterschriften als Attachment beigefügt ist, wird dieser von Ersterem als „Proforma-Vertrag für die Bank“ bezeichnet. Weiter verlangte L. eine Zahlung mittels Schecks (BA pag. 13-000-00-00-00-000630). Im Gegenzug erkundigte sich der Beschuldigte nach dem Verbleib der TAN-Karte für das Onlinebanking des Kontos der M. S.A., mithin seiner Vertragspartnerin (BA pag. 13-000-00-00-00-000559; ...-000638), welche er im Anschluss – eben- falls per E-Mail – erhielt (BA pag. 13-000-00-00-00-000531). Der „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“ liegt in drei verschiedenen Fas- sungen vor: Neben der bereits erwähnten Version (ohne Unterschriften), liegt er in einer am 3. Dezember 2006 unterzeichneten Fassung vor. Bei diesen Exemp- laren wird auf der ersten Seite die M. S.A. als Vertragspartnerin der D. SA ge- nannt. Auf der letzten Seite findet sich unterhalb der Unterschrift von L. hingegen die Firmenbezeichnung „JJ. S.A.“ (BA pag. 05-001-00-00-00-000060). Eine am
35 -
36 - pag. B-05-001-000-03-00246; ...-00248 ff.; ...-00256; ...-00260, ...-00266, ...- 00272, ...-00367). Gemäss weiteren Belegen, ist das eingangs erwähnte Konto zu Gunsten des auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Kontos Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich, in elf Überweisungen mit € 143‘138.00 belastet worden (BA pag. B- 05-001-000-03-00252; ...-00256; ...-00260; ...-00262; ...-00266; ...-00271; ...- 00278; ...-00285; ...-00291; ...-00293; ...-00366). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Erbringung administrativer Dienstleistungen hindeu- tet. Gemäss weiteren Belegen flossen vom eingangs erwähnten Konto € 96‘867.00 in sieben Transaktionen auf das Konto Nr. 5 bzw. das Konto Nr. 6, beide lautend auf G. GmbH bei der Bank LL., Zürich (BA pag. B-05-001-000-03-00252 ff.; ...- 00260; ...-00271; ...-00283; ...-00291; ...-00363). Die Gutschriftsanzeigen der Bank LL. betreffend die genannten Konten, lautend auf die G. GmbH, belegen die Zahlungseingänge mit Absender „D. Payment Services S.A.“. Als Zahlungs- grund weisen die einzelnen Zahlungen im Betreff „Büromöbel Topdeq/ Kaffee- maschine Lyreco“ „Elektroinstall. grande“, „Möbel CC. / Möbel A.“, „administrative Dienstleistung 10.2006“, „administrative Dienstleistungen 11.2006“ und „RG 12- 2006“ aus. Schliesslich liegen Belege vor, gemäss welchen das oben genannte Konto der D. SA zu Gunsten des Kontos Nr. 7, lautend auf CC., bei der Bank LL., Zürich, in drei Transaktionen mit insgesamt € 17‘000.00 belastet worden ist (BA pag. B-05- 001-000-03-00252; ...-00276; ...-00363). b.) Konto Nr. 8 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind auf dem erwähnten Konto Nr. 8 insgesamt € 361‘493.00 eingegangen, welche im Umfang von € 250‘015.00 von Anlegern stammten, €11‘454.00 von anderen Konten der D. SA und ein Betrag von rund € 100‘000.00 konnte nicht zugeordnet werden (BA pag. 05-001-00-00-00-00828 f.). ba.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind betreffend das Konto Nr. 8 insgesamt 61 Zahlungen, ausmachend € 186‘260.35, bei welchen es sich ge- mäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszah- lungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00829; BA pag. B-05- 001-000-03-00245 ff.).
37 - bb.) Sodann finden sich Belege, dass mittels vier Überweisungen insgesamt € 61‘200.00 auf das Konto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00242; BA pag. 07- 010-02-04-01-000046 f; BA pag. 07-001-02-04-01-000002; ...-000004 ff.). Das oben genannte Konto der D. SA wurde zu Gunsten des Kontos Nr. 7, lautend auf CC., bei der Bank LL., Zürich, in fünf Transaktionen mit insgesamt € 22‘588.96 belastet (BA pag. B-05-001-000-03-00241; BA pag. 07-010-02-04- 01-000046 ff; BA pag. 07-002-07-02-01-000058; ...-000060; ...-000063; ...- 000072). Als Zahlungsbetreff sind eine Lohnzahlung angegeben sowie die Ent- schädigung ihr entstandener Auslagen, bspw. für Kreditkartenzahlungen. Schliesslich finden sich in den Akten Belege, gemäss welchen das eingangs er- wähnte Konto zu Gunsten der auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Konten Nr. 4 und Nr. 9 bei der Bank LL., Zürich, mit € 22‘000.00 belas- tet worden ist, die in zwei Überweisungen übertragen worden sind (BA pag. B- 05-001-000-03-00241; BA pag. 07-010-02-04-01-000046 f.; BA pag. 07-002-03- 03-01-000004; BA pag. 07-002-03-03-02-000013). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Ausrichtung einer Provision hindeutet. c.) Konto Nr. 10 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind dem erwähnten Konto Nr. 3 insgesamt € 690‘077.13 zugeflossen, welche im Umfang von € 381‘995.00 von Anlegern stammten und € 301‘045.00 von einem Konto der D. SA bei der Bank BB., welches mutmasslich ebenfalls mit Kundengeldern gespiesen worden ist (BA pag. 05-001-00-00-00-00823 ff.). ca.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind betreffend das Konto Nr. 10 insgesamt 138 Zahlungen, ausmachend € 461‘397.28, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisi- onszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00825; BA pag. B-05-001-000-03-00245 ff.). cb.) Sodann finden sich Belege, dass mittels fünf Überweisungen insgesamt € 105‘900.00 auf das Konto Nr. 10, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00219; BA pag. 07- 010-02-04-01-000032 ff; BA pag. 07-001-02-04-01-000003 f.). Das eingangs erwähnte Konto wurde zu Gunsten des auf den Namen der Ein- zelfirma A.-Consultancy geführten Kontos Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich, mit
38 - € 33‘000.00 belastet, die in zwei Überweisungen übertragen worden sind (BA pag. B-05-001-000-03-00219; BA pag. 07-010-02-04-01-000034 ff.; BA pag. 07- 002-03-02-01-000048; ...-000053). Die Zahlungen tragen jeweils einen Vermerk, der auf die Ausrichtung einer Provision hindeutet. Gemäss weiteren Belegen flossen schliesslich vom eingangs erwähnten Konto € 81‘000.00 in sieben Transaktionen auf das Konto Nr. 5, lautend auf G. GmbH bei der Bank LL., Zürich (BA pag. B-05-001-000-03-00218, BA pag. 07-010-02- 04-01-000033 ff.; BA pag. 07-002-05-02-02-000002; ...-000010; ...-000016; ...- 000021). Der Zahlungsgrund lautet „Entschädigungen für administrative Dienst- leistungen“ sowie „Aufwendungen der G. GmbH für eine Mietkaution“. d.) Konto Nr. 11 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank N.: Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind dem erwähnten Konto Nr. 11 insgesamt € 346‘029.00 zugeflossen, welche im Umfang von € 326‘029.00 von Anlegern stammten. Bei den übrigen Zuflüssen handelt es sich um Saldo-Übertragungen von anderen Konten (BA pag. 05-001-00-00-00- 00816 ff.). da.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind betreffend das Konto Nr. 11 insgesamt 52 Zahlungen, ausmachend € 122‘777.28, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisions- zahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00819; BA pag. B- 05-001-000-03-00245 ff.). db.) Weitere € 100‘000.00 flossen auf ein Konto Nr. 12 bei der Bank MM., Zürich, lautend auf S.. Die Überweisung steht in Zusammenhang mit einem Business and Profit Participation Agreement (BA pag. 13-000-00-00-00-000109 f.). S. hat nach polizeilichen Erkenntnissen diese und weitere Gelder für den Kauf eines Diamanten gesammelt, der jedoch nicht zu Stande gekommen sein soll (BA pag. 05-001-00-00-00-000819 f.; BA pag. 07-010-02-04-01-000023). dc.) Sodann sind mittels neun Überweisungen insgesamt € 71‘400.00 auf das Konto Nr. 3, lautend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. verschoben worden (BA pag. B-05-001-000-03-00193; BA pag. 07-010-02-04-01-000022 f; BA pag. 07-001-02-04-01-000006 f.). Schliesslich ist belegt, dass das erwähnte Konto zu Gunsten des auf den Namen der Einzelfirma A.-Consultancy geführten Kontos Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich,
39 - mit € 20‘500.00 belastet worden ist, die in vier Überweisungen übertragen wor- den sind (BA pag. B-05-001-000-03-00192; BA pag. 07-010-02-04-01-000022 f.; BA pag. 07-002-03-02-01-000034; ...-000036; ...-000039). Die Zahlungen tra- gen jeweils einen Vermerk, der auf die Ausrichtung einer Provision hindeutet. e.) Konto Nr. 13 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank BB. Die bei der Bank erhobenen Unterlagen zum Konto Nr. 13 liessen sich gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 nicht ohne Mühe analysieren. Immer- hin konnte festgestellt werden, dass insgesamt € 794‘656.53 zuflossen, welche im Umfang von € 314‘579.75 von Anlegern stammten. Bei den übrigen Zuflüssen handelt es sich mutmasslich um den Storno für eine Zahlung auf ein Konto der D. SA bei der Bank N. und der Ausschüttung aus einer Terminanlage (BA pag. 05-001-00-00-00-00838 ff.). ea.) Die Abgänge bestanden in Transfers von € 592‘221.53 auf andere Konten der D. SA und der Einlage von € 170‘000.00 in das Termingeschäft. Ausserdem kam es zu zwei Überweisungen von total € 17'129.08 auf das Konto Nr. 3, lau- tend auf den Beschuldigten, bei der Bank KK. in Z. und dasjenige Nr. 14 bei der- selben Bank, lautend auf die Einzelfirma A.-Consultancy. Spiegelbildlich hierzu liegen die entsprechenden Eingangsanzeigen der Bank KK. vor (BA pag. B-05- 001-000-03-00394; ...-00401; BA pag. 07-001-02-04-01-000005). f.) Konto Nr. 2 lautend auf D. Payment Services SA bei der Bank O.: Der Beschuldigte besass eine Verfügungsvollmacht zum Konto Nr. 2 der D. SA bei der Bank O. (BA pag. B-05-001-000-03-00455). Gemäss polizeilichem Bericht vom 14. Januar 2011 sind dem erwähnten Konto Nr. 2 insgesamt € 1‘475‘993.86 zugeflossen, welche im Umfang von € 151‘518.86 von Anlegern stammten. Bei den übrigen Zuflüssen handelt es sich um die bereits erwähnte Gutschrift von der M. S.A. im Betrag von € 800‘000.00, sowie um eine Überweisung auftrags der E. EF. Es dürfte sich – gemäss erwähn- tem Bericht – um Kundengelder der E. EF gehandelt haben (BA pag. 05-001-00- 00-00-00846 f.). fa.) Hinsichtlich der Vermögensausgänge belegt sind insgesamt 193 Zahlungen, ausmachend € 559‘620.99, bei welchen es sich gemäss den Aussagen des Be- schuldigten um fiktive Renditen bzw. Provisionszahlungen an Vermittler handelte (BA pag. 05-001-00-00-00-00847 f.; BA pag. B-05-001-000-03-00245 ff.).
40 - P. wurde in acht Zahlungen aus dem erwähnten Konto mit € 16‘139.71 für seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vetriebsbetreuung entschädigt (BA pag. 07-008-08-02-01-000009; ...-000011 ff.; BA pag. 07-008-08-02-02- 000091 ff.; ...-000200; ...-000202; ...-000215; ...-000228; ...-000282). Die D. SA machte Q. für seine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ver- triebsbetreuung mit insgesamt € 24‘024.52 bezahlt (BA pag. 07-008-08-02-01- 000008 ff; BA pag. 07-008-08-02-02-000029 ff.; ...-000067, ...-000201; ...- 000260 f.; ...-000281; ...-000283 f.). Weiter liegen Belege vor, nach welchen die D. SA R. für seine Dienstleistungen und Aufwendung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vertriebsbetreuer für die D. SA mit insgesamt € 117‘154.80 bezahlt machte (BA pag. 07-008-08- 02-01-000008 ff; BA pag. 07-008-08-02-02-000032; ...-000043; ...-000124; ...- 000138; ...-000206; ...-000239; ...-000271; ...-000282). Daneben lassen sich 64 weitere Zahlungen an Vermittler belegen, mit denen ein Betrag € 178‘892.28 transferiert worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01- 000008 ff.; BA pag. 07-008-08-02-02-000002 ff.; ...-000270 ff.; ...-000281 ff.). fb.) Belegt ist sodann eine Zahlung vom 4. Februar 2007 genannten Konto zu Gunsten der T. Incorporation Services S.A. im Betrag von € 100‘000.00 auf deren Konto Nr. 15 bei der gleichen Bank (BA pag. 07-008-08-02-01-000011; BA pag. 07-008-06-02-01-000002). Zudem liegt in den Akten der Beleg, wonach vom eingangs erwähnten Konto ein Betrag von € 13‘573.00 auf das Konto Nr. 16 bei der Bank O., lautend auf AA. S.L., überwiesen worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01-000011; BA pag. 07-008- 04-02-01-000002, BA pag. 07-008-04-02-02-000012). fc.)Weiter finden sich zum erwähnten Konto Belege, gemäss welchen dieses zu Gunsten von zwölf Kunden der Einzelfirma A.-Consultancy mit insgesamt € 52‘090.50 belastet worden ist (BA pag. 07-008-08-02-01-000008 ff.; BA pag. 07-008-08-02-02-000131 ff.; ...-000270 ff.; ...-000284 ff.). Weiter belegt ist eine Zahlung zu Lasten der erwähnten Kontoverbindung und mit welcher € 18‘604.50 direkt auf das Konto Nr. 4 bei der Bank LL., Zürich, lautend auf die A.-Consultancy überwiesen worden sind (BA pag. 07-008-08-02-01-000010; BA pag. 07-008-08-02-02-000098; BA pag. 07-002-03-02-02-000111). Gemäss weiteren Belegen flossen vom eingangs erwähnten Konto € 65‘349.00 in zwei Transaktionen auf das Konto Nr. 6, lautend auf G. GmbH bei der Bank
41 - LL., Zürich. Spiegelbildlich hierzu liegen die entsprechenden Eingangsanzeigen der Bank LL. für das Konto lautend auf die G. GmbH vor (BA pag. B-05-001-000- 03-00482, BA pag. 07-008-08-02-02-000004; ...-000137; BA pag. 07-002-05-04- 01-000018; ...-000020; BA pag. 08-004-00-00-00-000206 ff.). Als Zahlungs- grund weisen die Zahlungen im Betreff Entschädigungen für administrative Dienstleistungen aus. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass zu Lasten des eingangs erwähnten Kontos € 50‘262.00 auf das Konto Nr. 18 bei der Bank LL., Zürich, lautend auf die H. GmbH übertragen worden sind (BA pag. 07-008-08-02-01-000010; BA pag. 07-008-08-02-02-000119; BA pag. 07-002-06-02-01-000007). Schliesslich ist belegt, dass sich der Beschuldigte vom erwähnten Konto der D. SA auf das auf seinen Namen lautende Konto Nr. 19 bei der Bank NN. in Riga, Lettland, den Betrag von € 5‘012.26 überwies (BA pag. 07-008-08-02-01- 000013; BA pag. 07-008-08-02-02-000265; BA pag. 07-023-02-03-01-00002 f.). Eine weitere Zahlung, im Betrag von € 12‘574.50 erfolgte auf das Konto Nr. 20 bei der Bank OO., Appenzell, lautend auf DD. (BA pag. 07-008-08-02-01- 000011; BA pag. 07-008-08-02-02-000136). fd.) Sodann ist anhand der Akten erstellt, dass vom genannten Konto der D. SA insgesamt € 68‘078.98 für Zahlungen an nicht näher bekannte Personen aufge- wendet worden sind. Insbesondere lässt sich aus den Zahlungsempfängern und den Zahlungsvermerken kein Zusammenhang mit einer Investition im Sinne der vermögensverwaltungsvertraglichen Pflichten herleiten (BA pag. 07-008-08-02- 01-000008 ff; BA pag. 07-008-08-02-02-000030;...-000096; ...-000121; ...- 000223). 2.2.4 Zusammenfassung Herkunft und Umfang der Einlagen sind im Anhang I zur Anklageschrift im Ein- zelnen angegeben, der sich auf eine von der BKP erstellte Geschädigtenliste stützt (BA pag. 14-004-00-00-00-000002 ff.). Diese Unterlagen verweisen für die in der Anklage als Geschädigte aufgeführten Personen auf Belege, welche die Tatsache, das Datum, den Betrag der Überweisung und das jeweilige Zielkonto nachweisen. Von dieser grundsätzlichen Feststellung ist in den folgenden Kons- tellationen abzuweichen: Der Nachweis einer Einlage, die im Anhang I zur An- klageschrift aufscheint, ist dann nicht erbracht, wenn kein Beleg dafür angeführt wird (beispielhaft: PP. [Geschädigten-Nr.: 15.437; die Überweisungen an sie er- scheinen als fiktive Renditezahlungen an ihren Ehemann, den sie als wirtschaft- lich Berechtigten ihrer vertraglich vereinbarten Einlage bezeichnet hatte [BA
42 - pag. B-14-002-000-11-00411; ...-00426 f.]). Ebenfalls nicht als geleistet hat eine Einlage zu gelten, wenn eine durch Verwaltungsvertrag vereinbarte Zahlung statt auf das Konto der D. SA auf ein solches der E. EF floss (beispielhaft: QQ. [Ge- schädigten-Nr.: 15.111]; RR. [Geschädigten-Nr.: 15.234]). Bei Mehrfacheinlagen sind spätere Zahlungen gemäss Anhang I zur Anklageschrift vom 14. Dezember 2015 jedoch regelmässig in Vereinbarungen im Kontext E. EF begründet, aber an ein Konto der D. SA gerichtet worden (beispielhaft: SS. [Geschädigten-Nr.: 15.247; vgl. BA pag. 14-004-00-00-00-000023]). In solchen Fällen bleibt es bei den Voraussetzungen der Strafbarkeit im Kontext D. SA, auch wenn die Summe der der D. SA überwiesenen Gelder grösser ist als die vertraglich anvertrauten Mittel (beispielhaft: TT., [Geschädigten-Nr.: 15.176]). Ebenfalls nicht als erstellt gilt eine Anlage, wenn die Zahlung nur auf Anlegerseite dokumentiert, aber im Zielkonto der D. SA nicht individualisiert werden konnte (so betreffend AAA. [Ge- schädigten-Nr.: 15.230; im Zusammenhang mit einem zweiten Verwaltungsver- trag; vgl. BA pag. 14-004-00-00-00-000020]). Für die Verwendung der eingelegten Gelder bilden die Bankunterlagen, welche den polizeilichen Analysen zugrunde liegen, einen vollen Beweis. 2.2.5 Rechtliche Würdigung 2.2.5.1 Treueverhältnis Dem Wortlaut der Verwaltungsverträge (E. 2.2.3.2) lässt sich zweifelsfrei entneh- men, dass die D. SA beauftragt war, die von den Anlegern auf ein Konto der Bank N. einbezahlten Gelder in deren Interesse fremd zu platzieren und zwar nach den Anweisungen des Kunden in ein Private Placement Program oder gegebenen- falls nach „bestem Wissen und Gewissen“. Es liegt nach Wortlaut und nach dem – international-privatrechtlich am Geschäftssitz der D. SA massgeblichen – österreichischen Recht ein Auftragsverhältnis vor. In diesem ist der Beauftragte verpflichtet, seine Dienste im Interesse des Auftraggebers zu verrichten (§ 1009 i.V.m. § 1002 Ö-ABGB; sog. Bevollmächtigungsvertrag; für die international-pri- vatrechtliche Anknüpfung ist Österreich gemäss § 35 Abs. 2 S. 2 Ö-IPRG als Ort der Unternehmensniederlassung [„administration branch“] massgeblich). Inhaltlich beschlug die Pflicht der D. SA jedoch nicht nur die Investition des ein- bezahlten Geldes in bestimmter Weise zum Nutzen des Anlegers, sondern auch die Rückzahlung nach Ende der festen Laufzeit. Das Rechtsverhältnis geht dem- nach über die Platzierung hinaus auf eine Rückerstattung des Investitionskapi-
43 - tals. Diese Verpflichtungen der D. SA haben, abgesehen vom Anspruch auf Er- satz von Auslagen und Verwendungen (Vertragsziffer II 2), fremdnützigen Cha- rakter. 2.2.5.2 Treuwidrige Verfügungen Entgegen dem mit der Platzierungsbestätigung erweckten Anschein, hat die D. SA die überwiesenen Gelder zu keiner Zeit aus dem Pool, in welchen sie einbe- zahlt worden waren, in individuelle blockierte Anlegerkonten überführt. Ebenso wenig wurde das Kapital daraufhin wie vereinbart in ein „Private Placement Pro- gramm“ eingelegt. Vielmehr wurde es für fremde, weder von den Investoren ge- nehmigte, noch in ihrem Interesse liegenden Zwecke verwendet. a.) Das ergibt sich ohne weiteres für Zahlungen, welche an Vermittler und andere Anleger gingen und sich auf gut € 2‘630‘000.00 belaufen (vgl. E. 2.2.3.4 ab.), ca.), da.) e.) und fa.) vorstehend). Die Bemühungen der Vermittler betrafen näm- lich das Zustandekommen der Verwaltungsverträge, nicht die Abwicklung des darin vereinbarten Anlagegeschäfts. Ebenso bildeten die Überweisungen an an- dere Anleger – unter dem Titel von Renditen oder Kapitalrückzahlung – eine In- vestition im Interesse des Einzahlers. b.) Nicht mit den Verwaltungsverträgen zu vereinbaren waren auch die Überwei- sungen auf die Konten des Beschuldigten, seiner Einzelfirma A.-Consultancy, auf die Konten von DD. oder CC.. Gleiches gilt für den sog. Betriebskredit für die H. GmbH, deren Zweck im Betrieb eines Kosmetikstudios lag (so der Handelsregis- ter-Eintrag). Einzig die Zahlungen an die G. GmbH können als Aufwandersatz im Sinne von Ziff. II 2 der Verwaltungsverträge in Frage kommen. Allerdings sind keine Rechnungen ersichtlich, weder für Personaleinsatz noch für Auslagen, und dies für Zahlungen von knapp € 250‘000.00 (vgl. E. 2.2.3.4 ac.), cb.) und fc.) vorstehend). c.) Nähere Prüfung ist für Zahlungen erforderlich, welche keine Rückzahlung und auch keine Ausgabe darstellen, sondern auf den ersten Blick als Kapitaleinsatz. Das gilt für die summenmässig bedeutende Übertragung von € 4‘000‘000.00 mit- tels dreier Schecks an die M. S.A. (vgl. E. 2.2.3.4 aa.) vorstehend): Zum einen war die D. SA verpflichtet, die eingelegten Gelder nicht nur in ein Private-Place- ment-Program zu investieren, sondern sie dort auch „im Namen des Investors“ zu besichern (Ziff. I 2 des Verwaltungsvertrags). Damit ist kaum vereinbar, wenn höchstens die D. SA selbst an den dort beschriebenen Projekten berechtigt ge- wesen wäre und auch dies bloss wirtschaftlich. Jedenfalls sind die an die M. S.A.
44 - weitergereichten Anlagegelder nicht werthaltig in Vorhaben zur alternativen Energiegewinnung investiert worden. So lassen bereits die Umstände des Zu- standekommens den einzigen Schluss zu, dass es sich bei dem zwischen den Gesellschaften abgeschlossenen „Projektmanagement und Treuhandvertrag“ um ein Simulationsgeschäft handelt: Indiz ist zunächst, dass der identische Ver- trag einmal am 3. Dezember 2006 und einmal am 4. Februar 2007 abgeschlos- sen wurde. Auffallend ist zudem, dass das Investitionskapital zum Datum des zweiten angeblichen Vertragsschlusses bereits übertragen worden war. Weiter nannte der Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung eine falsche Firma (JJ. S.A. anstelle von M. S.A.). Vor allem wurde dieser Vertrag im E-Mail-Verkehr mit dem Beschuldigten als „Proforma-Vertrag für die Bank“ bezeichnet (BA pag. 13-000- 00-00-00-000630). Es geschieht nicht selten, dass zu Investitionszwecken keine direkten Anlagen getätigt werden und durch eine Beteiligung an der Anlageei- gentümerin gesichert werden, sondern das Kapital indirekt für Sach- oder Finanz- anlagen verwendet wird. Nach dem Wortlaut der Verwaltungsverträge könnte der D. SA eine solche indirekte Investition als erlaubt erscheinen – je nach Verständ- nis vom Begriff des „Private Placement Programs“. Auf jeden Fall war die D. SA verpflichtet, eine solche Anlage zu besichern, und zwar „im Namen des Investors“ (Ziff. I 1.2 der Verwaltungsverträge). Eine solche Sicherheit wurde formell nicht bestellt, und die M. S.A. verwendete die ihr von der D. SA überwiesenen Mittel auch nicht für werthaltige Investitionen (E. 2.2.3.4 a.aa.) vorstehend). Die Aus- sagen des Beschuldigten, was den tatsächlichen Aufbau von Solar- bzw. Wind- parks betrifft, liessen sich nicht erhärten. So verwickelte er sich in Widersprüche, indem er einerseits geltend machte, Projekte zur Gewinnung erneuerbarer Ener- gien regelmässig besichtigt zu haben, andererseits aber nicht wissen wollte, ob L. die ihm übertragenen Gelder tatsächlich in Anlagen für erneuerbare Energien investiert hatte. Ins Bild passt, dass J., der gemeinsam mit dem Beschuldigten die fraglichen Projekte besichtigt haben soll, seine Ausführungen nicht einmal im Ansatz bestätigte. Dass dem Beschuldigten das Renditeversprechen von L. als plausibel erschienen sein soll, ist entsprechend nicht glaubhaft. Nach dem Gesagten handelte es sich beim dargestellten Sachverhalt um das typische Beispiel eines Umlageverfahrens, wobei die M. S.A. als Durchlaufge- sellschaft diente und angebliche Investitionen in erneuerbare Energien als Alibi für den Geldfluss herhielten. Ein solches Vorgehen widerspricht der vertraglichen Verpflichtung der D. SA, die anvertrauten Kundengelder nach dem Kapitalde- ckungsprinzip anzulegen. Nachdem erstellt ist, wie eng L. und der Beschuldigte im Hinblick auf die angebliche Investition zusammenarbeiteten, kann sich der Beschuldigte insbesondere nicht darauf berufen, von seinem „Geschäftspartner“ hinters Licht geführt worden zu sein. Er war über sämtliche Einzelhandlungen im
45 - Bild, stimmte sich mit L. darüber ab, beteiligte sich aktiv an der Umlage der Kun- dengelder oder billigte diese zumindest. Damit ist erstellt, dass die Zahlung von € 4‘000‘000.00, welche auf Anlass des Beschuldigten von der D. SA zur M. S.A. geflossen ist, vertragswidrig verwendet worden ist. Ob der Beschuldigte darüber hinaus das von ihm zur M. S.A. transferierte Kapital auch selbst wieder abdisponiert hat oder ob L. die entsprechenden Zahlungsan- weisungen tätigte, kann offen bleiben. Tatsache ist, dass die Kundengelder nicht im Sinne der Anlageverträge verwendet worden sind und der Beschuldigte sie unter den erwähnten Umständen nicht hätte weiterreichen dürfen. d.) Betreffend die Investition in die von S. geführte EE. Ltd ist festzuhalten, dass es der Beschuldigte nach eigenen Angaben vollständig unterlassen hat, Nach- forschungen zu seinem Vertragspartner und zu dessen Investitionsmöglichkeiten anzustellen (BA pag. 13-000-00-00-00-000100). Für die Investitionssumme liess der Beschuldigte weder Sicherheiten bestellen, noch forderte er auf dem Rechts- weg die Auszahlung von Renditen oder die Rückzahlung, selbst nachdem ihm bewusst geworden war, dass er nicht mehr mit einer Leistung der EE. Ltd rech- nen durfte. Der Beschuldigte ist mit Blick auf die versprochene Rendite blindlings ein ihm unbekanntes Geschäft mit einem Vertragspartner eingegangen, den er nach eigenen Angaben selbst erst kurze Zeit kannte und mit dem er zuvor noch nie ein Geschäft erfolgreich abgewickelt hatte (BA pag. 13-000-00-00-00- 000099). Entsprechend war es ihm unmöglich, die Risiken realistisch einzuschät- zen. Schlussendlich hat sich der Beschuldigte von S. nicht einmal nachweisen lassen, ob dieser die eingesetzten € 100‘000.00 Kundengelder überhaupt inves- tiert habe. Er hat dadurch die vertraglichen Sorgfaltspflichten des Vermögens- verwalters verletzt. e.) Die Zahlungen an die AA. S.L. (BA pag. 13-000-00-00-00-000487 f.) und an die T. Incorporation Services S.A. sind vertragswidrig erfolgt: So wurde nament- lich ein Betrag von € 100‘000.00 übertragen (BA pag. 07-008-08-02-01-000011; BA pag. 07-008-06-02-01-000002), um damit die E. EF zu gründen (BA pag. 13- 000-00-00-00-000141). Eine solche Verfügung der Kundengelder entzog sich dem vertraglichen Mandat der D. SA. f.) Was sodann die Provisionszahlungen an diverse Vermittler, namentlich an R., P. und Q. betrifft, ist festzuhalten, dass die mit den Anlegern geschlossenen Ver- waltungsverträge keine Handhabe für eine Überwälzung dieser Kosten auf das Kundenvermögen bieten, da es sich weder um Auslagen noch um Verwendun-
46 - gen handelt, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Verwaltungsmanda- tes angefallen sind und gemäss Ziff. II. 2. des Verwaltungsvertrags der Investor trägt. g.) Die Abflüsse von Kundengeldern auf die privaten Konten des Beschuldigten, der A.-Consultancy, DD., CC. und der G. GmbH sind vertragswidrig. Die Verwal- tungsverträge erlauben keine Privatbezüge des Beschuldigten zu Lasten des In- vestors, so an die A.-Consultancy oder an CC. und an DD. im Gesamtbetrag von rund € 750‘000.00. Ein vertraglicher Anknüpfungspunkt ist nicht erstellt. Den an- geblichen „Betriebskredit“ für die H. GmbH hat der Beschuldigte ohne jegliche Sicherheiten und ohne gewissenhafte Bonitätsprüfung vergeben. Aufgrund der persönlichen Nähe zur H. GmbH musste ihm klar gewesen sein, dass weder mit der Rückzahlung des Kredites noch mit der Leistung von Zins durch die Schuld- nerin zu rechnen war. Die Disposition erweist sich als vertragswidrig. Was die Entlohnung angeblicher administrativer Dienstleistungen der G. GmbH betrifft, ist festzuhalten, dass die exorbitanten Summen, welche unter diesem Titel geflos- sen sind, nicht mehr mit der in den Verwaltungsverträgen festgeschriebenen Pflicht des Investors, den Verwalter schadlos zu halten, zu rechtfertigen sind. Was die Abgeltung von administrativen Dienstleistungen an die G. GmbH betrifft, wurden nach Angaben des Beschuldigten keinerlei Belege erstellt, sodass sich der Aufwand nicht nachvollziehen lässt. Als nicht mehr vertragsgemäss sind je- denfalls Auslagen von knapp € 250‘000.00 zu betrachten, die der D. SA im Zeit- raum zwischen dem 1. August 2006 und dem 26. Februar 2007 – mithin in bloss sieben Monaten – angefallen sein sollen. Immerhin beschränkte sich die Admi- nistration der Kundenkonten doch weitestgehend auf deren Eröffnung im D. SA- eigenen Online-Banking und in der Vornahme fiktiver Renditezahlungen. Als nicht vertragsgemäss ist sodann die Bereitstellung einer Mietkaution zu beurtei- len, sei sie für die Schwägerin des Beschuldigten, sei sie für „Leute aus dem Vertrieb“ gedacht. Die Zahlungen an die G. GmbH erweisen sich somit gesamthaft als treuwidrig. 2.2.5.3 Handeln als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen Nach Art. 29 lit. c StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Straf- barkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen in ihrem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person handelt. Die Tragweite der Kategorie verantwortlicher Mitarbeiter bezieht sich so- wohl auf rechtsgeschäftliche als auch auf Anstellungsverhältnisse i.e.S. Bei den übertragenen Aufgaben muss es sich um solche von einiger Tragweite handeln,
47 - bei deren Erfüllung die Organisation rechtlich verpflichtet wird (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 29 StGB N 15). Der Beschuldigte war mit Vollmacht vom 16. Mai 2005 dazu bevollmächtigt wor- den, im Namen der D. SA mit Banken zu verkehren und ohne summenmässige Begrenzung sämtliche Arten von Transaktionen auszuführen. Insbesondere war er berechtigt, Konten bei Banken zu eröffnen und nach eigenem Ermessen über die hierauf vorhandenen Vermögenswerte zu verfügen (BA pag. B-05-001-000- 03-00107). Es besteht denn auch kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte in allen die D. SA betreffenden Belangen das Sagen hatte. So bediente er sich zu- nächst des Vermittlerstamms von R., um Kunden zu akquirieren, und betraute diesen sodann mit der Aufgabe, die Verwaltungsverträge der D. SA mit ihren Kunden zu unterschreiben. Dadurch machte sich der Beschuldigte dafür verant- wortlich, dass die D. SA die in den Anlageverträgen versprochenen Verbindlich- keiten einging, über deren Verletzung mit diesem Urteil zu befinden ist. Die fol- genden Tathandlungen, namentlich die Verfügung über die eingegangenen An- lagegelder erfolgte in Ausübung der zustehenden Entscheidungsbefugnisse. Die im Namen der D. SA erfolgten Tathandlungen sind somit dem Beschuldigten zu- zurechnen. 2.2.5.4 Subjektive Elemente a.) Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte kannte den Inhalt der mit den Anlegern abgeschlossenen Ver- einbarungen. Entsprechend wusste er um die wirtschaftliche Fremdheit der an- vertrauten Vermögenswerte, wurde das Eigentum des Investors am Investitions- kapital in Ziff. I 3 der Vermögensverwaltungsverträge doch ausdrücklich von der D. SA anerkannt. Der Beschuldigte handelte stets mit direktem Vorsatz: Bereits die erste im Kon- text der D. SA vorgenommene Kapitalzahlung von € 100‘000.00 an die von S. beherrschte EE. Ltd hat der Beschuldigte ohne die vertraglich unerlässliche Ab- sicherung der anvertrauten Gelder getätigt. Obschon sich dieses Investment in der Folge als Fehlinvestition erweisen sollte, begann der Beschuldigte, seinen Anlegern nicht erwirtschaftete Renditen auszubezahlen. Zur Begleichung der Verpflichtungen griff er auf die Anlagegelder anderer Investoren zurück; gleich- zeitig akquirierte er weiterhin grosse Summen an neuen Kundengeldern. Dass diese Vorgehensweise zu einem Kollaps führen muss, weil sie dem Wesen nach ein Ponzi-System darstellt, war ihm nicht verborgen, und dafür bedarf es auch keiner besonderen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Das zeigt sich deutlich
48 - bei dem gemeinschaftlich mit L. aufgegleisten Kapitalfluss von der D. SA zur M. S.A.: Dieser entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Simulation: Der Be- schuldigte hatte Einsicht in die Konten der M. S.A., wodurch ihm nicht verborgen bleiben konnte, dass diese die Kundengelder der D. SA auf weitere von L. kon- trollierte Gesellschaften verteilte, ohne eine nennenswerte eigene Geschäftstä- tigkeit zu entfalten. Der Beschuldigte mag wohl, wie er beteuert, ein solches „Schneeballsystem“ nicht beabsichtigt, also nicht angestrebt haben, die vertragliche Zweckbindung der Anlagen zu überschreiten und die Investoren zu schädigen. Handelte er aber im Wissen, das investierte Kapital des Kunden nicht gewinnbringend anzulegen, so hatte er direkten Vorsatz (BGE 130 IV 93 E. 1.2.2). b.) Ersatzbereitschaft Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hatte weder die D. SA – so die polizeili- chen Analysen der Geldflüsse – andere Mittel zur Verfügung als die von den An- legern stammenden, noch konnten die Abdispositionen durch Mittel gedeckt wer- den, die aus anderen Quellen stammten oder sonst wie vom Beschuldigten ein- gebracht worden wären. Der Beschuldigte wäre auch nicht in der Lage gewesen, allfällige Forderungen gegenüber der D. SA aus privaten Mitteln zu begleichen. Wenn sich der Beschuldigte darauf berief, dass die Verbindlichkeiten, der M. S.A. gegenüber der D. SA aufgrund einer Übernahmevereinbarung mit der T. Ma- nagement S.L. gedeckt seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung: Einer- seits ist das Bestehen einer solchen Vereinbarung von J. ausdrücklich bestritten worden. Andererseits deutet nichts darauf hin, und wurde vom Beschuldigten sei- nerzeit auch nicht nachgeprüft, dass die T. Management S.L. finanziell überhaupt in der Lage gewesen sein soll, für die Verpflichtungen der M. S.A. aufzukommen. Die angebliche Übernahmevereinbarung war bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausstel- lung wertlos und somit nicht dazu geeignet, die obligatorischen Ansprüche der Kunden in irgendeiner Weise zu sichern. Diese objektive Unfähigkeit, die vertraglichen Treupflichten zu erfüllen, schliesst die Ersatzbereitschaft aus. c.) Bereicherungsabsicht im Übrigen ca.) Sodann handelte der Beschuldigte grundsätzlich in der Absicht, die Vermö- genswerte zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter zu verwenden. Das steht bei den Privatbezügen sowie den an nahestehende Personen weitergelei- teten Geldern ohne weiteres fest, muss aber auch für die an Dritte geleiteten
49 - Mittel gelten: Kein Finanzinstitut hätte der EE. Ltd, der M. S.A. oder auch der H. GmbH auf der Grundlage der Abklärungen, wie der Beschuldigte sie getroffen hat, Darlehen erteilt, ohne dafür reelle Sicherheiten zu verlangen. Die von der D. SA Begünstigten konnten mithin ohne Sicherheitsleistung über Gelder verfü- gen, die sie anderweitig nicht erhalten hätten. In den Investitionsverträgen wur- den zwar Zinsen allenfalls vereinbart, doch wurden diese nie eingefordert. Der Beschuldigte hat somit sich selbst und die Personen und Gesellschaften, denen er Gelder zuwendete, bereichert. Dass er dazu auch die Absicht hatte, steht aus- ser Frage. cb.) Diese Feststellung kann indes nicht in sämtlichen Fällen gelten: Insofern, als der Beschuldigte eingelegte Kundengelder durch fiktive Renditezahlungen näm- lich an die Anleger rückgeführt hat, liegt zwar eine vertragswidrige Verwendung vor, aber keine unrechtmässige Bereicherung. Solche Rückführungen haben un- ter verschiedenen Titeln stattgefunden: cba.) Eine Gruppe von Anlegern erhielt Zahlungen mit dem Charakter von Erträ- gen, d.h. den im Verwaltungsvertrag zwischen D. SA und Anleger vereinbarten monatlichen „Profitauszahlungen von 5 %“. Das ergibt sich daraus, dass sie vor dem Ablauf der festen, vertraglich vereinbarten Laufzeit des Engagements er- folgten. Der Vertrag stellt eine gültige Basis der Rechtsbeziehungen zwischen der D. SA und dem Anleger dar und damit auch für die Ertragsleistungen, unab- hängig davon, ob der vereinbarte Ertrag mittels eines Private Placement Pro- grams überhaupt erzielbar war. Diese Zahlungen sind daher nicht als Rückfüh- rung des Kapitals zu qualifizieren. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sie aus den Bankkonten der D. SA zugingen oder aus solchen der E. EF oder solchen aus den Mitteln der M. S.A.. cbb.) Einer kleinen Gruppe von Investoren wurde das Kapital rückerstattet, aller- dings vor Ablauf der festen Laufzeit. Dazu gehören die Anleger: (...) cbc.) An weitere Anleger gingen Rückzahlungen eines Teils der von ihnen ge- leisteten Einlagen, namentlich an: (...) cbd.) Manche Anleger legten kurz nach der Rückzahlung Geld neu in ihren Ver- trag mit der E. EF ein. Andere erhielten nach kompletter Rückerstattung weiterhin „Profitauszahlungen“, namentlich: (...)
50 - Die Bereicherungsabsicht ist in den zwei letztgenannten Konstellationen zu ver- neinen. Hinsichtlich der Anleger, deren Kapital vollständig zurückfloss (lit. cbb.)) kommt es darauf an, ob die Rückzahlung als Verwendung des anvertrauten Gu- tes einzustufen ist oder als Schadloshaltung; nur im ersten Fall fehlt die Berei- cherungsabsicht. In concreto erfolgte keine dieser Rückleistungen aus einem Konto, auf welches die Anleger einbezahlt hatten, sondern aus einem Konto der M. S.A., welches seinerseits durch die D. SA alimentiert worden war (E. 2.2.5.3 b.)). Dieser Ersttransfer kann als vertragsgemässe Verfügung qualifiziert werden. Damit ist die Bereicherungsabsicht in Bezug auf die in lit. cbb.) vorstehend ge- nannten Anlagen zu verneinen. 2.2.5.5 Im Ergebnis steht fest, dass im Kontext D. SA der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht bezüglich aller Anlagen erfüllt ist, welche Anhang I zur Anklageschrift auflistet, mit folgen- dem Vorbehalt: Ausgenommen sind solche Personen, welche – obwohl in diesem Anhang ge- nannt – keine Verträge mit der D. SA abschlossen, sondern nur auf der Basis der sog. Mitgliedschaftsverträge mit der E. EF. Dort fehlt es am Treueverhältnis. Das betrifft folgende Fälle: (...) Ausgenommen sind zudem die Personen, für deren Einzahlungen die Bereiche- rungsabsicht fehlt, nämlich die in lit. cbb.) genannten. 2.2.5.6 Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Im vorliegenden Fall wurden weder von Seiten der Verteidigung Schuldaus- schlussgründe vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Der Psychiater, bei wel- chem sich der Beschuldigte – soweit bekannt – letztmals in Behandlung befand, beschied dem Gericht, ihm seien keine Umstände zur Kenntnis gelangt, nach welchen die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Deliktszeitraum einge- schränkt gewesen sein könnte (TPF pag. 280 669 001). Somit liegen keine Schuldausschlussgründe vor.
51 - 2.2.5.7 Qualifikation als berufsmässiger Vermögensverwalter Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Veruntreuung in ihrer qualifizierten Form (Art. 138 Ziff. 2 StGB), als berufsmässiger Vermögensverwal- ter, begangen zu haben (Anklageziffer 1.4.1.4). Die Qualität als berufsmässiger Vermögensverwalter setzt voraus, dass der Tä- ter anvertrautes Gut im Rahmen einer Berufstätigkeit entgegennimmt und die Verwaltung solcher Güter für diese Aktivität typisch ist; eine vorrangige Aktivität in dieser Richtung ist nicht erforderlich (BGE 117 IV 20 E. 1b). Die D. SA, für welche der Beschuldigte die Verträge mit den Anlegern unterzeichnen liess, be- zweckte gemäss Art. 1 lit. k der Gesellschaftsstatuten vom 19. November 2004 unter anderem „direct investments on behalf of third parties“ (BA pag. B-05-001- 000-03-00083). Darunter fallen gerade indirekte Investitionen im Interesse von Kapitalgebern. Indem der Beschuldigte innerhalb seines Tätigkeitsbereiches selbstständig für die D. SA handelte (E. 2.2.5.6), genoss er im Hinblick auf die Investition der anvertrauten Vermögenswerte gegenüber den Investoren ein er- höhtes Vertrauen. Er war berufsmässiger Vermögensverwalter. 2.2.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 i.V.m. Ziff. 2 sowie Art. 29 lit. c StGB) schuldig zu sprechen.
2.3 E. EF 2.3.1 Übergang von der D. SA zur E. EF Zum Auftritt E. EF kam es gemäss der Darstellung des Beschuldigten vor dem Hintergrund von Ermittlungen der österreichischen FMA gegen die D. SA, von denen er im Dezember 2006 erfahren habe (BA pag. 13-000-00-00-00-000309). Sie führten dazu, dass der Beschuldigte und R. am 8. Januar 2007 einvernehm- lich alle „Abmachungen“ zwischen Letzterem und der D. SA auflösten, insbeson- dere die Vertretungsvollmacht vom 23. Mai 2006 (BA pag. 12-006-00-00-00- 000214). Noch im Frühjahr 2007 wurde den Vermittlern an einer Veranstaltung im Raum Nürnberg/D in Anwesenheit des Beschuldigten die E. EF vorgestellt und sie wurden darüber orientiert, dass in der Folge die Kunden der D. SA in eine Mitgliedschaft bei der E. EF überführt würden (beispielhaft: Einvernahme des Vermittlers BBB. [BA pag. 12-012-00-00-00-000015]; Kunde CCC. [Geschädig- ten-Nr 15.71; BA pag. 12-024-00-00-00-000019]). Tatsächlich machte die FMA im Amtlichen Teil der Wiener Zeitung am 10. Mai 2007 publik, dass die D. SA
53 - transferiert und seien dadurch geschädigt worden, weil ihr Rückzahlungsan- spruch erheblich gefährdet gewesen sei und weil der Beschuldigte das Kapital vertrags- und zweckwidrig verwendet habe (Anklageziffer 1.1.2). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Tatvorwürfe gemacht: 2.3.2.1 Im vorerwähnten Zeitraum soll der Beschuldigte als allein verantwortlicher Ge- schäftsführer der E. EF mit Sitz in Stockholm, Schweden, deren statutarischer Zweck die Förderung der finanziellen Interessen ihrer Mitglieder im Zusammen- hang mit Finanzierungen beinhaltete, den als Mitgliedern bezeichneten Geschä- digten die Eröffnung und Führung verschiedener Konten angeboten und sich zum Schein verpflichtet haben, das von den Geschädigten einbezahlte Kapital im Ge- samtbetrag von rund € 12‘000‘000.00 auf deren durch die E. EF eröffneten Kon- ten gewinnbringend anzulegen und zu verzinsen. Dabei habe sich das Mitglied verpflichtet, eine individuell bestimmte Mindestein- lage für eine individuell bestimmte Anlagedauer zu überweisen. Im Gegenzug soll sich die E. EF verpflichtet haben, das für das jeweilige Mitglied zu eröffnende Privatkonto mit jährlich 1.2 % zu verzinsen sowie das ebenfalls zu eröffnende Investkonto während der Laufzeit der Anlage mit jährlich 5.5 % bis 7.5 % des investierten Kapitals zu verzinsen, die erlangten Vermögenswerte zu verwahren und zu verwalten. Darüber hinaus soll den Geschädigten im Einzelfall mündlich eine wesentlich höhere monatliche Verzinsung des angelegten Kapitals in Aus- sicht gestellt und auf der Online-Banking-Plattform der E. EF auch gutgeschrie- ben worden sein (Anklageziffer 1.1.2.1). Im Weiteren habe der Beschuldigte den Geschädigten im Hinblick auf die Auf- nahme einer Geschäftsbeziehung vorgegeben, bei der E. EF handle es sich um ein seriöses, gesetzeskonformes und vertrauenswürdiges Finanzinstitut bzw. um eine Bank. Dies, indem er die im Geschäftsverkehr verwendeten Formulare der- art gestaltet habe, wie dies auch bei anerkannten Finanzinstituten die Regel ist. Auch habe er den Geschädigten seine angebliche Fähigkeit und den angeblichen Willen zur Erzielung der zugesicherten Zinsen sowie zur Rückzahlung der Kapi- taleinlagen vorgespiegelt, obschon er bereits bei Abschluss der Mitgliedschafts- verträge damit gerechnet haben soll, dass die zur Erzielung des versprochenen Zinses notwendigen Finanzanlagen nicht getätigt werden würden. Weiter soll der Beschuldigte die Geschädigten über das Risiko einer Finanzanlage bei der E. EF getäuscht haben, indem er über die Vermittler wahrheitswidrig vorgegeben habe, die Anlage sei sicher bzw. wenn überhaupt, mit einem geringen Risiko behaftet. Hierfür soll den Geschädigten, nachdem sie ihre Einlagen getätigt hatten, jeweils
54 - schriftlich bestätigt worden sein, dass das von ihnen einbezahlte Kapital vollstän- dig auf dem für sie eröffneten Konto blockiert bzw. für Abdispositionen gesperrt worden sei, was indes nicht der Wahrheit entsprochen haben soll. Auch über den Anlageverlauf soll der Beschuldigte die Anleger getäuscht haben, indem er sie über eine professionell und aufwändig gestaltete Online-Banking-Plattform ihre angeblich persönlichen Konten habe aufrufen lassen, wo ihr einbezahltes Kapital und die vereinbarten monatlichen Zinszahlungen ausgewiesen gewesen seien und die Geschädigten sich die monatlichen Profitgutschriften auch hätten ausbe- zahlen lassen können. 2.3.2.2 Diese Vorgehensweise soll insofern arglistig gewesen sein, als dass den poten- tiellen Anlegern die Nachprüfung des tatsächlichen Willens des Beschuldigten – das einbezahlte Kapital gar nie anzulegen – gar nicht möglich gewesen sei. Die vorab aufgeführten täuschenden Machenschaften sollen in ihrem Zusammen- spiel eine funktionierende, seriöse, sichere und vertragskonforme Vermögensan- lage simuliert haben, die sich als praktisch nicht durchschaubares Konstrukt und dicht gewobenes Lügengebäude bezeichnen liesse. Weiter habe der Beschul- digte weder gegenüber den Geschädigten noch gegenüber den Vermittlern of- fengelegt, mit welchen angeblichen Geschäftspartnern oder Banken er zusam- mengearbeitet haben soll. Dadurch sollen die Geschädigten faktisch davon ab- gehalten worden sein, die Identität sowie Vertrauenswürdigkeit der angeblichen Partner zu überprüfen (Anklageziffer 1.1.2.2). 2.3.2.3 Die sich über Seriosität, Vertrauenswürdigkeit und Risiko im Irrtum befindlichen Anleger der E. EF sollen, animiert durch die vorstehend beschriebenen Machen- schaften, Mitgliedschaftsverträge abgeschlossen sowie Kapitaleinlagen und -er- höhungen im Gesamtwert von rund € 12‘000‘000.00 geleistet haben. Sie sollen dadurch zu Schaden gekommen sein, dass die Kapitaleinlagen dem freien Zugriff des Beschuldigten sowie Dritter ausgesetzt gewesen sein sollen und die E. EF das Einlagegeschäft ohne bankenrechtliche Bewilligung betrieben habe (Ankla- geziffern 1.1.2.3, 1.1.2.4). 2.3.2.4 Die Investoren seien im Umfang ihrer Zahlungen zu Schaden gekommen, weil ihr Rückforderungsanspruch erheblich gefährdet und im wirtschaftlichen Wert stark reduziert gewesen sei – angesichts des freien Zugriffs des Beschuldigten und Dritter auf die eingelegten Gelder und des Mangels der fehlenden banken- rechtlichen Bewilligung. In diesem Zusammenhang wird dem Beschuldigten vor- geworfen, er habe die Kapitalanlagen ohne Wissen der Geschädigten auf den Sammelkonten der E. EF belassen und anschliessend zu seinem und zum Nut- zen von Dritten verwendet, nämlich wie folgt (Anklageziffer 1.1.2.5):
55 - a.) Provisions- und fiktive Renditezahlungen: Von den drei auf die E. EF bzw. E. Management S.L. lautenden Konten bei den Banken N., O. und DDD., Torre- vieja, soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. März 2007 und dem
57 - angestrebten und erzielten Einkünften ergebe sich, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes zur Erzielung von regelmässigen Einnahmen aus- geübt habe, womit er sich zumindest einen namhaften Beitrag an seine Lebens- haltungskosten finanziert habe. 2.3.3 Personalbeweis Aus dem Vorverfahren liegen zum Sachverhaltskomplex betreffend die E. EF die folgenden Aussagen vor: 2.3.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab an, er sei alleine für die Geschäftsführung der in Schweden domizilierten E. EF verantwortlich gewesen. Er habe sie von L. gründen lassen, welcher ihr Inhaber geblieben sei. Die Tätigkeit des Beschuldigten habe darin bestanden, die eingehenden Verträge zu prüfen, die Einlagen zu blockieren und gegebenenfalls Investitionen vorzunehmen (BA pag. 13-000-00-00-00-000009). Anfang Oktober 2007 habe er von der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) erfahren, dass es Probleme mit der E. EF gebe (BA pag. 13-000-00-00-00-000016). Die E. Management S.L. sei gegründet worden, um nach der Sperrung anderer Konten eine Bankverbindung bei der Bank DDD. einzurichten, über welche der Zahlungsverkehr der E. EF abgewickelt werden könne. Selbst habe die Gesell- schaft jedoch keine Kunden angenommen (BA pag. 13-000-00-00-00-000117). Später gab der Beschuldigte zu Protokoll, sämtliche Zahlungen vom Konto der E. Management S.L. selbst in Auftrag gegeben zu haben (BA pag. 13-000-00- 00-00-000210). Auf die Ausführungen des Beschuldigten zum Vorhalt, ein Schneeballsystem betrieben zu haben, kann verwiesen werden, da sie sich gleichsam auf die D. SA und auf die E. EF beziehen (E. 2.2.2.1). Was die Kredit- vergabe an die H. GmbH betrifft, kann ebenfalls auf die Aussagen des Beschul- digten im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.2.1). Der Beschuldigte gab zu, er habe Angst bekommen, vor dem Hintergrund der bedeutenden Abdispositionen die Ansprüche der Anleger nicht mehr erfüllen zu können. Er habe darauf reagiert, indem er beschlossen habe, ab September 2007 keine Neumitglieder mehr in die E. EF aufzunehmen (BA pag. 13-000-00- 00-00-000125). Zum Geschäftsmodell der E. EF, zum Anlegerschutz, zum Poo- ling der Gelder sowie zu den Modalitäten einer Abbuchung von Renditen durch Kunden befragt, machte er sinngemäss die gleichen Angaben, wie er es schon im Zusammenhang mit der D. SA getan hatte. Es kann darauf verwiesen werden
58 - (E. 2.2.2.1). Der Beschuldigte ergänzte, er habe gewusst, dass die E. EF nicht über die notwendigen Lizenzen verfügt habe (BA pag. 13-000-00-00-00- 000282 f.). Später sagte er aus, er habe über die Geldtransfers von der E. EF zur M. S.A. von L. Kenntnis gehabt. Wie und ob L. anschliessend Zahlungen getätigt habe, wisse er jedoch nicht (BA pag. 13-000-00-00-00-000470). Bei den übertragenen Vermögenswerten habe es sich um Kundengelder der E. EF gehandelt. Auf Vor- halt, ob diese nicht hätten blockiert sein müssen, antwortete der Beschuldigte, er verstehe die Blockierung der Kundengelder als eine virtuelle. Es kann auf die diesbezüglichen Aussagen zur D. SA verwiesen werden (E. 2.2.2.1; BA pag. 13- 000-00-00-00-000475). Auf den anschliessenden Fluss der Kundengelder von der M. S.A. namentlich zur AA. S.L., zur LLL. S.L. und zur MMM. S.L. konnte sich der Beschuldigte keinen Reim machen und verwies auf die Verantwortlichkeit von L.. Er vermochte auf Vorhalt anderslautender Bankbelege nicht mehr bestä- tigen, dass tatsächlich Geld in Projekte zur Gewinnung erneuerbarer Energien geflossen sei (BA pag. 13-000-00-00-00-000477 f.). Zusammenfassend stellte der Beschuldigte fest, offenbar seien die von der E. EF zur M. S.A. geflossenen Gelder gar nicht – wie von L. weisgemacht – von den spanischen Behörden blo- ckiert worden, sondern schlichtweg an die erwähnten Gesellschaften weiterge- leitet und dann grösstenteils abdisponiert worden (BA pag. 13-000-00-00-00- 000483). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte selbst Zugriff auf die Konten der M. S.A., der AA. S.L. und der LLL. S.L. gehabt habe, bestritt dieser den Sachver- halt zunächst kategorisch; anschliessend sagte er aus, im Online-Banking zu- mindest Leserechte für die Konten der genannten Gesellschaften gehabt zu ha- ben. Konfrontiert mit der Tatsache, dass er damit offenbar doch über die Verwen- dung der Gelder durch die M. S.A. Bescheid gewusst haben musste, gab der Beschuldigte zu Protokoll, es handle sich dabei um Vermutungen des Einverneh- menden (BA pag. 13-000-00-00-00-000484 ff.). Der Beschuldigte wurde mit einer E-Mail konfrontiert, die er am 24. Juli 2006 an L. geschrieben hatte. Darin fragte der Beschuldigte, ob er für die Einzahlungen der Kunden auf das Sparkassenkonto ebenfalls Verwaltungsverträge wie bei der D. SA benötige. L. antwortete ihm: „Irgendeine Art von Vertrag sollten die schon haben, und sei es ein simpler Kredit bzw. Anlagevertrag“. Weiter fragte der Be- schuldigte: „Siehst du Probleme, die Guthaben der D. Payment Services SA in die neue Sparkasse einzubringen?“, worauf L. ihm antwortete: „nein, da kann man ja irgendeinen Grund konstruieren...“ (BA pag. 13-000-00-00-00- 000618 ff.). Ausserdem erklärte der Beschuldigte, für den gesamten Vertrieb bei der E. EF sei Q. verantwortlich gewesen. Dieser sei gemeinsam mit P. an die Stelle von R. getreten (BA pag. 13-000-00-00-00-000728).
59 - Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte die Aussage weitestgehend. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Verteidiger aus, es gehe im vorlie- genden Fall um Anleger, die sich von Renditeversprechen haben locken und ver- leiten lassen, ohne für eine Sekunde an das mit hohen Renditen verbundene Risiko zu denken. Am Beispiel des Geschädigten CCC. (Geschädigten-Nr. 15.71) führte er aus, dem Anleger sei eine jährliche Rendite von beinahe 100 % versprochen worden, was bei einer Anlagedauer von fünf Jahren sinngemäss eine exorbitante Gewinnsumme darstelle. Mit ein wenig gesundem Menschen- verstand sei erkennbar, dass solche Renditen nicht realisierbar seien. Darüber hinaus liessen die subjektiven Elemente im Falle des Genannten den einzigen Schluss zu, dass sich dieser im Klaren darüber gewesen sein muss, worauf er sich einliess (TPF pag. 280 925 146 ff.). Es hätten alle Investoren gewusst, dass sie an einem Hochrisikoprojekt, allenfalls an einem Schneeballsystem mitmach- ten, obschon sie in den Einvernahmen dargelegt hätten, sie seien überzeugt ge- wesen, dass es sich um ein seriöses Investment gehandelt habe. Zufolge fehlen- der Arglist komme eine Verurteilung wegen Betruges nicht in Frage (TPF pag. 280 925 149). Was die an der Hauptverhandlung gehörten Auskunftsperso- nen und Zeugen betreffe, so hätten diese „ein bisschen damit gerechnet“, dass sie das Geld nicht zurückerhalten würden (NNN.), seien ein bewusstes Risiko eingegangen (OOO.) oder hätten einfach ihrer Beratungsperson blindlings ver- traut (PPP., QQQ.). Zusammenfasend könne festgestellt werden, dass sich diese Personen der Risiken bewusst gewesen seien und keine arglistige Täuschung vorliege (TPF pag. 280 925 150 f.). 2.3.3.2 Aussagen von R. R. sagte am 14. Juli 2009 aus, er habe vernommen, dass der Beschuldigte eine schwedische Gesellschaft gegründet habe. Er selbst habe keine Anleger an die E. EF vermittelt (BA pag. 12-006-00-00-00-000018). 2.3.3.3 Aussagen von Q. Q. sagte am 7. Juli 2015 aus, er habe mit der E. EF nie zusammengearbeitet. Er bestritt, gegenüber Vermittlern die Aussage gemacht zu haben, die Anlage bei der E. EF sei risikolos (BA pag. 12-043-00-00-00-000006). 2.3.3.4 Aussagen von P. Um die Vorgänge mit der E. EF befragt, gab P. an, seine Aufgabe sei es gewe- sen, ein Vertriebsnetz aufzubauen und zu betreiben. Das Werben von Anlegern
60 - habe nicht dazu gehört. Von wem die Vermittler instruiert worden seien, wisse er nicht. Über die Annahme eines Kundenantrags auf Aufnahme in die E. EF habe der Beschuldigte entschieden, ihm aber nicht mitgeteilt, wie er die Kundengelder zu investieren gedenke (BA pag. 12-042-00-00-00-000016 ff.). 2.3.3.5 Aussagen von BBB. BBB. sagte am 7. März 2011 aus, er habe Kunden für die E. EF geworben. Er habe interessierten Kunden die wesentlichen Passagen eines Mustervertrages vorgelegt. Weiter habe er ihnen erklärt, dass das eingelegte Kapital blockiert werde und das individuelle Konto nicht verlasse (BA pag. 12-012-00-00-00- 000043). 2.3.3.6 Aussagen von RRR. Der Vermittler RRR. erklärte, dass im März 2007 in Nürnberg/D zwei Informati- onsveranstaltungen über die E. EF stattgefunden hätten, an welchen der Be- schuldigte, Q. und P. als Redner aufgetreten seien. Das Anlageprogramm sei dort vorgestellt worden, ohne dass erklärt worden sei, wie die Renditen erwirt- schaftet werden sollten (BA pag. 12-019-00-00-00-000005 ff.). 2.3.3.7 Aussagen von Geschädigten Die Anklagebehörde hat das Handlungsmuster des Beschuldigten bei knapp vierzig Personen, die entweder als Vermittler oder als Anleger in den Sachverhalt involviert sind, ermittelt (Rubrik 12 der Akten des Vorverfahrens). Im Weiteren hat das Gericht solche Personen befragt. Aus dieser Aussagenfülle finden an dieser Stelle die Aussagen folgender Investoren exemplarisch Erwähnung: PPP. erklärte, sie habe sich im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der E. EF auf ihre Finanzberaterin SSS. verlassen. Persönlich habe sie keine Ahnung ge- habt, was die E. EF sei, was sie tue und weshalb sie dort investieren solle. Weiter habe sie auch nicht verstanden, was es mit der „Confirmation of blocked funds“ auf sich habe. Sie könne kein Englisch und wisse nicht, was sie da unterschrie- ben habe (TPF pag. 280 932 017 ff.). TTT. gab an, er habe über die E. EF erfahren, dass es sich um eine Onlinebank handle. Nachdem die ersten Gelder zurückgeflossen seien, habe er sich keine Sorgen mehr gemacht (TPF pag. 280 931 033 ff.).
61 - QQQ. gab an, die E. EF habe Vertrauen geweckt, da sich ihr Sitz angeblich in der Schweiz befunden habe. Weiter habe er die Information gehabt, dass es sich um die gleiche Investition wie bei der D. SA handle; sodann haben ihn die Ren- diten zum Vertragsschluss bewogen (TPF pag. 280 932 025). AAAA. hat zum Vertragsschluss mit der E. EF ausgesagt, ihm habe sein Berater gesagt, sein Geld werde gleich investiert wie zuvor. Die Sache sei sicher. Dem habe er Glauben geschenkt, weil er bis anhin Renditezahlungen erhalten habe. Entsprechend habe er keine Abklärungen vorgenommen. Er sei im Hinblick auf die Einzahlungen davon ausgegangen, dass diese in seinem Namen zusammen- geführt und in ein Private Placement Program investiert würden (BA pag. 12-005- 00-00-00-000013 ff.). RR. gab zum Vertragsschluss mit der E. EF an, von seinem Berater, BBBB., er- fahren zu haben, dass alles gleich ablaufe wie bei der D. SA. Für ihn sei die E. EF gleich gewesen wie eine Bank, weshalb er keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Die Blockierungsbestätigung sei für ihn die Rückversicherung gewesen (BA pag. 12-009-00-00-00-000013 ff.). CCCC. gab an, er habe von seinem Berater, BBB., die Information erhalten, es gebe „kaum ein Risiko“. Die Erwirtschaftung der Rendite solle – so sei ihm gesagt worden – über Projekte im Bereich regenerativer Energien geschehen. Weitere Erkundigungen habe er nicht eingeholt (BA pag. 12-013-00-00-00-000005 ff.). DDDD. gab an, er sei im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der E. EF gar nicht beraten worden. Er habe als D. SA-Kunde einen neuen Vertrag zugeschickt erhalten und diesen unterzeichnet. Er habe aktiv versucht, Erkundigungen ein- zuholen. Er habe bei der E. EF jedoch entweder niemanden erreicht, oder er sei vertröstet worden (BA pag. 12-014-00-00-00-000014 ff.). EEEE. will bei seinem Beratungsgespräch von seinem Berater RRR. erfahren haben, die Anlage bei der E. EF sei absolut sicher. Es bestehe keinerlei Risiko, wofür auch die kurze Laufzeit von einem Jahr spreche. Sein Berater habe aus- serdem eine Dokumentation bei sich gehabt, welche ihm indes nicht ausgehän- digt worden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage, wie die versprochene Rendite bei einem Kleinanleger erreicht werden könne, habe ihm RRR. beschieden, dass durch mehrere Kleinanleger eine grössere Summe zusammenkomme. Diese werde in den Aktienhandel von Grossbanken in den USA investiert, wo für die Anlage auch rechtliche Sicherheiten bestünden (BA pag. 12-015-00-00-00- 06 ff.).
62 - FFFF. führte an, er habe in seinem Beratungsgespräch von GGGG. eine schrift- liche Unterlage zur Funktionsweise von Private Placement Programs erhalten (BA pag. 12-016-00-00-00-000020), nach welcher das eingelegte Kapital auf ei- nem Sperrkonto blockiert werde. Entsprechend bestehe bei der Anlage kein Ri- siko. Nachdem seine Nachforschungen in Schweden ergeben hätten, dass dort keine E. EF existiere, habe ihm GGGG. mitgeteilt, dass sich der Sitz der E. EF in der Schweiz befinde, wovon er sich überzeugen könne. Der Geschädigte sei da- rauf von der Existenz der Bank überzeugt gewesen (BA pag. 12-016-00-00-00- 00006 ff.). Der Geschädigte HHHH. erklärte, ihm sei die Anlage vom Finanzökonomen GGGG. als risikolos dargestellt worden. Auf weitere Nachforschungen habe er verzichtet und sich dadurch versichern lassen, dass das Geld in Schweden liege (BA pag. 12-017-00-00-00-000007). IIII. erklärte, sie habe vom Finanzberater GGGG. ein Informationsschreiben zur Funktionsweise des Private Placement Programs erhalten. Dieser habe erklärt, dass ihr Geld stets auf ihrem Konto verbleibe und dass die Anlage zu 100 % sicher sei. Sie habe GGGG. vertraut (BA pag. 12-018-0-00-00-000005 ff.). 2.3.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges liegen im Kon- text E. EF die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.3.4.1 Zum Kontext E. EF im Allgemeinen Der Beschuldigte erteilte am 30. Juli 2006 der T. Incorporation Services S.A. den schriftlichen Auftrag zur Gründung einer EU-Sparkasse (BA pag. B5-001-000-04- 00043). Die Gründung besorgte L. (BA pag. 005-01-00-00-001798). Die Grün- dungskosten von rund € 100‘000.00 sind aus einem auf den Namen der D. SA lautenden Konto beglichen worden (BA pag. 005-01-00-00-000113). Gemäss Certificate of Registration des schwedischen Firmenregisters Bolagsverket wurde die „E. Ekonomisk Förening“am 6. November 2006 in Stockholm gegrün- det, mit L. sowie GG. und JJJJ. als Direktoren (BA pag. 018-05-00-00-000601). Mit einem Gesellschaftskapital war sie nicht ausgestattet (BA pag. B-05-001- 000-04-00059 ff.). Am 11. Januar 2007 erteilte GG. dem Beschuldigten eine um- fassende Vollmacht, für die E. EF zu handeln (BA pag. B5-001-000-04-00168 ff.). Mit einem „Projektmanagement- und Treuhandvertrag“, abgeschlossen zwischen der E. EF und der M. S.A., vertreten durch L., vom 4. Februar 2007, verpflichtete
63 - sich L., Kapital in Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energien zu investieren (BA pag. 18-005-00-00-00-000622 ff). Ferner liegt eine „Treuhandvereinbarung Ge- schäftsführer“ vor, abgeschlossen zwischen der E. EF einerseits und L. und GG. andererseits und eine „Treuhandvereinbarung Gesellschafter“, abgeschlossen zwischen den gleichen Parteien, die beide vom 5. Februar 2007 datieren (BA pag. 18-005-00-00-00-000627 ff.; ...-000630 ff.). Die E. Management S.L., diente gemäss Aussagen des Beschuldigten als Scheingesellschaft dazu, den Zahlungsverkehr der E. EF abzuwickeln (BA pag. 13-000-00-00-00-000210). Sie wurde gemäss Auszug aus dem spanischen Handelsregister am 15. Mai 2007 vom Beschuldigten als einzigem Gesellschaf- ter gegründet und mit einem Kapital von € 3‘500.00 am 12. Juni 2007 ins Register eingetragen (BA pag. 005-00-00-00-000480 f.). 2.3.4.2 Mitgliedschaftsverträge Das Spezifische einer „Ekonomisk Förening“ liegt darin, dass sie ihren Mitglie- dern lizenzfrei typische Bankdienstleistungen anbieten und dabei als „Spar- kasse“ firmieren darf (vgl. E. 2.3.6.1). Dementsprechend wurden die Mitglied- schaftsverträge ähnlich gestaltet wie Kontoeröffnungsverträge bei schweizeri- schen Banken (BA pag. 018-05-00-00-000383). Betreffend sämtliche Geschädigte liegen die die Vertragsbeziehung des jeweili- gen Anlegers zur E. EF ausgestaltenden Unterlagen im Recht. Zunächst muss- ten die interessierten Anleger einen Antrag auf Mitgliedschaft inkl. Identitätsnach- weis, Angabe des an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten und Her- kunftsbestätigung der zu investierenden Gelder einreichen (BA pag. B-15-000- 000-01-00055 f.). Bei Gutheissung des Antrags erhielt der Anleger einen Mit- gliedschaftsvertrag zur Unterschrift zugestellt. Darin sind namentlich der mini- male Einlagebetrag, der Jahreszinssatz für das Investkonto von 5.5 % bis 7.5 % und für das Privatkonto von 1.2 %, die feste Laufzeit, die Personalien des Mit- glieds, der wirtschaftlich Berechtigte und verschiedene Gebühren für typische Bankdienstleistungen, darunter für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschrif- ten, und die Kündigungsfrist, aufgeführt (beispielhaft: BA pag. 15-001-00-00-00- 000005; BA pag. 18-005-00-00-00-000613). Dieser Vertrag wurde für die E. EF gegengezeichnet; die Unterschrift ist diejenige des Beschuldigten (BA pag. 18- 005-00-00-00-000078–80). Nach Leistung der Einlage bestätigte der Beschul- digte im Namen der E. EF unterschriftlich die Blockierung des Kapitals („Confir- mation / Assignment of blocked funds“) für die Dauer der Laufzeit der Einlage plus einem Monat, z.B.: „These funds are blocked for a period of 61 months from the day of the issue of this assignment with full responsibility, and these funds
64 - shall remain blocked and under exclusive instructions of our member [Name]. [...] We, E. E.F. and our member [Name] confirm, the blocked funds will not be changed, transferred, altered or pledged [...]“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-01-00226). Zu einem späteren Zeitpunkt erhielten die Geschädigten ein Schreiben mit dem Titel „Login Daten für das Internetbanking der E. Sparkasse & Genossenschaftsbank“ mit den Login-Daten für ihren persönlichen Zugang zum Online-Banking (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-01-00137). 2.3.4.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen jener Geschädigten, welche im Kontext der E. EF investierten, flos- sen grossmehrheitlich auf Konten, welche die E. EF und die C. S.L. bei den Ban- ken N., O., KK. und DDD. unterhielten. Bankseitig waren L. und GG. für das Konto der E. EF bei der Bank N. unter- schriftsberechtigt (BA pag. B5-001-000-04-00193), diese zwei Personen und der Beschuldigte gegenüber der Bank O. – unklar ob einzeln oder kollektiv – und wieder L. und GG. für das Konto bei der Bank KK. – für welches der Beschuldigte als wirtschaftlich Berechtigter der E. EF aufschien (BA pag. 007-01-03-01- 000017). Ausserdem wurden für die Konten bei den Banken N. und O. Zugriffs- möglichkeiten via Online-Banking eingerichtet (BA pag. 005-01-00-00-001122; ...-001128). Diese Zugriffe ermöglichten die gängige Praxis, wonach L. in Ab- sprache mit dem Beschuldigten grössere Beträge disponierte und selbst die Aus- zahlungen an die Anleger und andere Transaktionen des Tagesgeschäfts vor- nahm (BA pag. 13-000-00-00-00-000209). Was das Konto bei der Bank N. be- trifft, so liegt ein Scheiben des Beschuldigten an die Bank vor, mit welchem er bekundete, der einzige Verantwortliche der E. EF zu sein. Insbesondere hätten die Vermögenswerte auf seinen zu Namen zu lauten und nicht auf jenen von GG. (BA pag. 05-001-00-00-00-000609). Betreffend die E. Management S.L. ist erstellt, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2007 in Barcelona namens der Gesellschaft ein Konto bei der Bank DDD. eröff- nete, über welches er fortan mit Einzelzeichnungsberechtigung („titular“) verfügte (BA pag. 05-001-00-00-00-000454; ...000485). Die Einlagen sind, wie im Kontext D. SA (E. 2.2.3.3), lückenlos durch Bankbelege dokumentiert und polizeilich ausgewertet worden. Deren Ergebnis ist in An- hang II zur Anklageschrift und in einer gesonderten Tabelle (BA pag. 14-005-00- 00-00-000001 ff.) dargestellt. Soweit Anlagen derselben Person bereits im Kon- text D. SA getätigt worden waren, erschliessen sie sich aus Anhang I zur Ankla- geschrift und der zugehörigen Tabelle (BA pag. 14-004-00-00-00-000001 ff.).
65 - Aus der Tatsache, dass die Anlage beinahe sämtlicher Kunden der D. SA in die E. EF übertragen worden ist, ergeben sich zudem die folgenden Besonderheiten: Nicht mit allen D. SA-Kunden wurden neue Mitgliedschaftsverträge im Hinblick auf eine noch zu leistende Einlage bei der E. EF abgeschlossen. Mitunter kam es zu einem „fliessenden Übergang“, bei welchem die Zinsgutschriften aus Kon- ten der E. EF erfolgten (beispielhaft: II. [Geschädigten-Nr.: 15.003], BA pag. B- 15-000-000-01-00139; ...-00233). In anderen Fällen traten an die E. EF geleis- tete Einlagen zu einem bestehenden Engagement bei der D. SA hinzu (beispiel- haft: QQQ. [Geschädigten-Nr.: 15.022], BA pag. B15-000-000-04-00163; ...- 00163; ...-00241; ...-00281). Gelegentlich erhielt ein D. SA-Kunde die ganze Ein- lage zurück und schloss später einen neuen Mitgliedschaftsvertrag mit der E. EF über eine höhere Einlage ab (beispielhaft: KKKK. [Geschädigten-Nr.: 15.014], BA pag. B15-000-000-03-00088; ...-00117; ...-00129; ...-00145). Zusammenfassend sind die in den Anhängen I und II zur Anklageschrift aufge- führten Zahlungen erstellt. 2.3.4.4 Verwendung der Kundengelder Die Belege über die Transaktionen ab den Bankkonten der E. EF sind polizeilich ausgewertet worden (BA pag. 05-001-00-00-00-01125 ff. für das Konto bei der Bank N.; BA pag. 05-001-00-00-00-01135 ff. für jenes bei der Bank O.; BA pag. 05-001-00-00-00-00458 ff. für das Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD.). Die Ausführungen in den entsprechenden Berichten stützen sich auf die von der BKP erstellten Detailübersichten („Geldfluss“ betitelt, z.B. BA pag. B-05- 001-000-04-00236 ff.) der einzelnen Konten, die sich wiederum auf die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge beziehen. Diese Unterlagen zeigen, dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel, wie im Kontext D. SA, verwendet worden sind, nämlich zur Hauptsache wie folgt:
für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger: € 4‘806‘526.50 ab dem Konto bei der Bank DDD., € 675‘605.57 ab dem Konto bei der Bank O. und höchstwahrscheinlich € 569‘892.65 ab dem Konto bei der Bank N.;
für Transaktionen an Firmen, welche angeblich Investitionen tätigten: € 2‘600‘462 ab dem Konto bei der Bank DDD., € 1‘150‘000.00 ab dem Konto bei der Bank O. sowie € 1‘152‘044.00 ab dem Konto bei der Bank N.;
66 -
für Zahlungen an den Beschuldigten, an ihm Nahestehende und für Unkosten der G. GmbH: € 709‘061.19 ab dem Konto bei der Bank DDD. und € 100‘524.00 ab dem Konto bei der Bank O. und € 50‘000.00 ab dem Konto bei der Bank N.. 2.3.5 Zusammenfassung Die Mitgliedschaft der Investoren bei der E. EF ist dokumentarisch belegt, ebenso ihre Einzahlungen auf ein Konto der E. EF oder der E. Management S.L., welche ebenfalls zur Abwicklung des Anlagegeschäfts verwendet wurde (E. 2.3.4.2). Der Beschuldigte war Geschäftsführer der E. EF (E. 2.3.4.1) und unterzeichnete auch die massgeblichen Dokumente (E. 2.3.4.2). Aus den Aussagen des Beschuldigten und der in den Betrieb involvierten Perso- nen (E. 2.3.3) geht hervor, dass die E. EF im November 2006 auf Bestreben des Beschuldigten gegründet wurde; dies als die behördlichen Interventionen im Zu- sammenhang mit der D. SA virulent wurden, weshalb er die Zusammenarbeit mit R. auflöste und den Vertrieb der Anlage Q. und P. betraute. Zweifelsfrei erstellt ist weiter, dass die E. Management S.L. gegründet wurde, um mit dieser die Sperrung der Geschäftskonten der E. EF zu umgehen. Sodann organisierte der Beschuldigte im Frühjahr 2007 mehrere Schulungsveranstaltungen, um den Ver- mittlern die Anlage bei der E. EF vorzustellen. Diese warben in der Folge bei ihrem grösstenteils schon bestehenden Kundenstamm, wobei mündlich zusätz- lich zur Rendite eine monatliche Dividende in Aussicht gestellt wurde. Mit dem Anklageanhängen I und II sowie den gesonderten Tabellen sind die Zah- lungen der Anleger an die E. EF zweifelsfrei belegt (E. 2.3.4.3), vom Beschuldig- ten auch nicht in Abrede gestellt. 2.3.6 Rechtliche Würdigung 2.3.6.1 Täuschung a.) Die E. EF wurde als „Ekonomisk förening“ gegründet, einer Rechtsform des schwedischen Rechts, welcher es gestattet ist, lizenzfrei Geschäfte anzubieten, welche anderswo den Banken vorbehalten sind. Dies bedingt nach dem einschlä- gigen schwedischen Gesetz allerdings, dass ihre Dienstleistungen bloss Mitglie- dern offen stehen – deren Zahl allerdings bis 1‘000 gehen kann – und Mitglied schon werden kann, wer ein Konto eröffnet (Gesetz über Banken und Finanzge- schäfte vom 19. Mai 2004, Chapter 2 Sect. 3 Ziff. 7 [BA pag. B-05-001-000-04- 00068]; „economic association“ im englischen Text). Im Namen des Instituts darf
67 - das Wort „Bank“ nicht verwendet werden (BA pag. 018-005-00-00-00-000381 f.). Die E. EF wurde zwar Interessenten zur Mitgliedschaft angeboten, operativ führte man sie aber wie ein Unternehmen. Dies kommt in der erwähnten „Treuhandver- einbarung Gesellschafter“ zum Ausdruck, in welcher sich L. sowie GG. verpflich- teten, je ihren „Geschäftsanteil“ an der E. EF für Rechnung und Gefahr des Be- schuldigten zu halten (BA pag. 018-005-00-00-00-000630 ff.). Diese Vereinba- rung wurde am 5. Februar 2007 geschlossen, nachdem bereits die ersten An- träge der beworbenen Kunden auf Mitgliedschaft eingegangen waren (beispiel- haft: BA pag. B-15-000-000-03-00111 f.; BA pag. B-15-000-000-08-00210 f.; BA pag. B-15-000-000-11-00096 f.). Bei den den Kunden vorgelegten Dokumenten findet sich regelmässig ein Formular „Anlage zur Mitgliedschaft“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-12-00113; BA pag. B-15-000-000-22-00171). Auf diesem er- klärte der Anleger unterschriftlich, es sei ihm bekannt, dass die E. EF berechtigt ist „bis zu 1.000 Mitglieder aufzunehmen und von ihren Mitgliedern Anlagen an- zunehmen, sowie Darlehen auszugeben, aber keine Zulassung als Bank hat“. Gleichzeitig erklärte der Anleger sein Einverständnis zur Mitgliedschaft bei der E. EF, hierüber jedoch Stillschweigen zu wahren. Über die gesetzlichen Rah- menbedingungen einer „Ekonomisk förening“ wurden die Kunden also nicht ge- täuscht. b.) Das einschlägige schwedische Gesetz erklärte als weitere Bedingung für den bewilligungsfreien Betrieb einer wirtschaftlichen Vereinigung, dass ihr Zweck ausschliesslich darin bestehe, die Einlagen für die finanziellen Bedürfnisse der Mitglieder zu verwenden. Damit hat eine solche Vereinigung den Charakter einer Selbsthilfeinstitution. Es liegt auf der Hand, dass der Zweck nur erfüllt werden kann, wenn sie ihrerseits über Kontoverbindungen bei einer Bank, über ein Post- konto o.ä. verfügt, wo die liquiden Mittel deponiert werden können. In diesem Gesetz wird nicht festgelegt, welche Bedingungen dafür zu gelten haben. Tat- sächlich nutzte die E. EF drei Bankverbindungen, nämlich bei den Banken N. und O., mit welchen der Beschuldigte bereits über die D. SA verkehrte und namens der E. Management S.L. bei der Bank DDD.. Es war also nicht unzulässig, dass die E. EF für die Kunden anstelle von schrift- lichen Auszügen über die Einlagen einen Internetzugriff einrichtete. Ebenso we- nig war ausgeschlossen, die Einlagen für eine gewisse Zeit zu sperren, also der Verfügung durch den Berechtigten zu entziehen. Es ist auch nicht zu beanstan- den, dass der Beschuldigte die Verfügungen, welche die Kunden über die Inter- netverbindung trafen, manuell ausführte. Derartige Strukturen sind auch in ande- rem Zusammenhang bekannt: Boni aus Warenbezügen etwa kann ein Kunde
68 - häufig über ein durch Passwort geschütztes individuelles Konto einlösen; ausge- führt werden die „Verfügungen“ manuell im Hintergrund. Eine Täuschung in die- ser Beziehung ist nicht ersichtlich. c.) Während der gesetzliche Rahmen für die wirtschaftlichen Vereinigungen es erlaubt, die von den Mitgliedern eingelegten Mittel an andere Mitglieder auszu- leihen, wurden diese bis im Februar 2007 aufgefordert, eine „Confirmation / As- signment of blocked funds“ zu unterzeichnen, mit welcher die betraglich definier- ten Anlagen zugunsten der E. EF blockiert seien (beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-01-00225; BA pag. B-15-000-000-08-00332). Später enthielten die Confir- mations nicht mehr einen Begünstigten dieser Blockierung; der entsprechende Passus auf dem Standarddokument entfiel (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000- 12-00419; BA pag. B-15-000-000-13-00100). Eine solche zweite Version wurde auch den Unterzeichnern der ersten Fassung zur Unterschrift vorgelegt (beispiel- haft: BA pag. B-15-000-000-01-00226; BA pag. B-15-000-000-08-333). Das Do- kument wurde seitens der E. EF jeweils vom Beschuldigten gegengezeichnet. Alle Confirmations gingen dem Abschluss der Mitgliedschaftsverträge zeitlich nach, dies wenige Tage bis einen Monat. Ihre Ausstellung war daher nicht geeig- net, den Entschluss dazu zu beeinflussen. Auch enthielten sie keine tatsächli- chen Feststellungen, sondern Willensäusserungen des Kunden selbst. Eine Täu- schung kann in ihnen nicht erblickt werden, selbst wenn die E. EF am Schluss der Confirmations (beider Versionen) gemeinsam mit den Kunden bestätigten, dass die blockierten Gelder weder „changed, transferred, altered or pledged“ würden, denn eine Zusicherung der E. EF über Limiten in der Verfügung hätte vom Anleger nicht gegengezeichnet werden müssen. Es verhält sich hier anders als in Fällen, in welchen den Anlegern im entscheidenden Vertrag die Blockie- rung zugesichert worden war (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom
69 - dieser Mittel sei willens, im rechtlich vereinbarten Zeitpunkt leistungsbereit und - willig zu sein und zwar auch bei Kunden, die erstmals im Kontext der E. EF an- legten. Es ergibt sich aus dem Gebrauch der drei faktisch der E. EF zuzurechnenden Konten (vgl. die Darstellung unter E. 2.3.4.4), dass die Einlagen von Anfang an weder im Sinne der mit den Anlegern abgeschlossenen Vereinbarungen indivi- dualisiert, blockiert und zur Verfügung der Mitglieder gehalten worden, noch in Anlagen überführt worden sind, wo sie den versprochenen Ertrag hätten gene- rieren können: Hingegen dienten sämtliche Abdispositionen dem Beschuldigten zum Privatkonsum, zur Begünstigung Dritter, zur Deckung administrativen Auf- wands oder aber zur Vorspiegelung, ein funktionierendes Anlagesystem zu be- treiben. Der Beschuldigte als Bevollmächtigter der E. EF (E. 2.3.4.1) verfügte schlechterdings nicht über die Kontakte und Möglichkeiten die von den Kunden angenommen Gelder ohne Substanzverlust in Renditen umzusetzen. Nachdem es ihm bereits bei der D. SA nicht gelungen war, einen Ertrag aus dem anver- trauten Geld zu erzielen, so war ihm dies bei der E. EF von Anfang an klar. Seine Beteuerungen, am Handel mit MTN beteiligt zu sein, sind unbelegt. Dass die Zu- sammenarbeit mit L., mit welchem der Beschuldigte eng zusammenarbeitete, keine Früchte tragen würde, muss dem Beschuldigten ebenfalls bewusst gewe- sen sein. Hinzu kommt, dass die E. EF nicht nur ihren neuen Kunden Zins aus- zahlen musste, sondern als zusätzliche Hypothek die Forderungen des Kunden- stammes der D. SA erfüllte, da der Beschuldigte sämtliche Einzahlungen unab- hängig ihres vertraglichen Hintergrundes in einem Pool konzentrierte. Damit war das Kapital, welches überhaupt zur Investition zur Verfügung stand, dem stetigen Verzehr ausgesetzt. Anstelle lukrativer Investitionen errichtete der Beschuldigte mit den angelegten Geldern ein Ponzi-System, in welchem Einlagen laufend dazu verwendet wurden, Ansprüche früherer Einleger auszugleichen, Sachauf- wand zu tätigen und Bedürfnisse der Betreiber zu befriedigen, sodass sich mit fortlaufendem Betrieb immer grössere Schulden anhäuften. Von einer Rückleis- tungsbereitschaft des Beschuldigten kann angesichts dieser Umstände nicht mehr die Rede sein. Nach dem Gesagten widersprach diese Vorgehensweise den bei den Anlegern geweckten Vorstellungen über Fähigkeit und Bereitschaft der E. EF, ihre Einla- gen gewinnbringend anzulegen und samt Zins zurückzuvergüten. 2.3.6.2 Arglist a.) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine
70 - innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_180/2012 vom
71 - schuldigte sagte dazu, es handle sich dabei um Dividenden an den von ihm ge- schätzten Überschüssen (BA pag. 13-000-00-00-00-000695 f.). Ist aber kein si- cherer Ertrag versprochen worden, sondern nur eine quantitativ unbestimmte Er- folgsbeteiligung als Mitglied, so war es nicht unvorsichtig, sich auf das Investment einzulassen. c.) Bei einer gestaffelten Investition kann Arglist für spätere Tranchen fehlen, wenn die mit früheren verbundenen Zusicherungen nicht eingehalten werden und der Investor keine Information über diese Leistungsstörung einholt (Urteil des Bundesgerichts 6P.34/2007 vom 18. April 2007 E. 7.4). Zwar gibt es unter den Einlegern der E. EF solche, die mehrfach einzahlten oder die bereits in die D. SA investiert hatten. So wurde etwa LLLL. (Geschädigten-Nr.: 15.166) ca. ein Jahr nach seiner Einzahlung an die D. SA von der Beraterin, die ihm bereits diese Investition empfohlen hatte, auf die neue Möglichkeit bei der E. EF hingewiesen (BA pag. B-15-000-000-25-00350 f.). Im Zeitpunkt der dortigen Anlage waren ihm aus dem früheren Engagement die vereinbarten Erträge ausbezahlt gewe- sen, nicht aber das Kapital (BA pag. B-15-000-000-25-00427). Der Geschädigte ging allerdings davon aus, dass „das von uns [bei der D. SA] investierte Geld, ohne dass wir aktiv etwas dafür getan haben, umgeschrieben“ würde. Anderer- seits hat der Geschädigte EEEE. (Geschädigten-Nr.: 15.031) am 3. April 2007 und am 24. Juni 2007 je € 10‘000.00 und am 30. August 2007 den Betrag von € 20‘000.00 in die E. EF eingelegt, ohne in der Zwischenzeit Rendite- oder Kapi- talzahlungen erhalten zu haben (BA pag. B-15-000-000-05-00370), die allerdings im Mitgliedschaftsvertrag für diese Zeitspanne auch nicht vereinbart waren. Den Anlegern war also keine besondere Vorsicht wegen früherer Leistungsstörungen abverlangt. d.) Wenn die Verteidigung Arglist angesichts der Mitverantwortung der getäusch- ten Personen bestreitet, so kann diesem Argument nicht gefolgt werden: Zwar mögen einzelne Geschädigte entschieden haben, sich trotz wenig realistischer Gewinnchance auf ein spekulatives Geschäft einzulassen, solange der Gewinn nur genügend hoch sei. Investoren, die sich bewusst auf Spekulationsgeschäfte einlassen, verlieren den strafrechtlichen Schutz indes nicht, sofern ihnen jeden- falls das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken aufgrund der raf- finierten Täuschungen mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben verborgen bleibt (BGE 135 IV 76 E. 5.3). Nach dem Vorste- henden ist erstellt, dass die Geschädigten nicht primär über das Risiko der An- lage bei der E. EF getäuscht wurden, sondern über den Willen des Beschuldig- ten, die einbezahlten Vermögenswerte überhaupt einer Investition zu- und nach Ablauf der vereinbarten Dauer an den Investor zurückzuführen. Der Täuschung
72 - über Rückleistungswille und -fähigkeit erlagen die Geschädigten mithin völlig un- abhängig davon, ob sie die Anlage zur Existenzsicherung (beispielsweise der Altersvorsorge) oder aus Gewinnstreben tätigten. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. 2.3.6.3 Irrtum und Vermögensdisposition Der Irrtum war für die Investoren Anlass, die Vertragssumme auf die Konten der E. EF zu übertragen. Hatten sie sich bereits an der D. SA beteiligt gehabt, so gingen die Einlagen teilweise weiterhin auf ihr Konto, obwohl nun ein neuer Mit- gliedschaftsvertrag die vertragliche Grundlage bildete (beispielhaft: PPP. [Ge- schädigten-Nr.: 15.064]; BA pag. B-15-000-000-11-0037 ff.; ...-0053 ff.; ...- 0069 ff.; ...-0100 ff.). Zu einem erheblichen Teil gingen Einlagen vor dem Hinter- grund des Mitgliedschaftsvertrages auf das Konto der E. Management S.L. (vgl. E. 2.3.4.4). 2.3.6.4 Schaden Soweit die Gelder auf die Konten der E. EF flossen, waren wesentliche Teile davon dazu bestimmt, Vermittlerprovisionen und andere Betriebskosten abzude- cken sowie persönliche Bedürfnisse des Beschuldigten und seiner Frau CC. zu erfüllen, aber auch wesentliche Mittel in das von L. beherrschte Vehikel M. S.A. zu überführen, wo sie für spekulative Vorhaben oder nicht werthaltige Ausgaben verwendet wurden. Objektive Gewähr für volle Rückleistung bestand – wie be- reits erwähnt – zum Vornherein keine. Dazu kommt, dass Einlagen in die E. EF in erheblichem Ausmass dazu dienen sollten, Rückleistungen an Investoren des Konstruktes D. SA zu finanzieren, weil der Beschuldigte die Kundengelder unbe- schadet des Zweckes, wofür sie eingebracht wurden, als Pool verstand, aus wel- chem Aufwendungen für alle möglichen Zwecke abzudecken waren. Soweit die Einlagen auf Konten gingen, welche gar nicht der Vertragspartnerin E. EF, son- dern der D. SA zustanden, war die Rückleistungsgewähr noch mehr in Gefahr, weil das Schicksal jener Entitäten und ihrer Bankkonten andere Wege nehmen konnte. Für die jeweiligen Anleger ist mithin bereits mit der Vermögensdisposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruch- teil des Soll-Bestandes betragen hat. Die Höhe des betrugswesentlichen Scha- dens lässt sich freilich nicht beziffern, weil es unmöglich ist, eine nach buchhal- terischen Prinzipien angezeigte Abschreibung ex post zu berechnen.
73 - Das wesentliche Instrument, durch welches die Anleger getäuscht wurden, wa- ren die Mitgliedschaftsverträge und die mit ihnen zusammen vereinbarten Blo- ckierungen der Konten. Diese Dokumente hat für die E. EF der Beschuldigte un- terzeichnet. Er ist deshalb Täter des Betrugs, auch wenn die Vermittler die Anle- ger durch ihre persönlichen Kontakte angeworben und ihm zugeführt haben. In- soweit er auch nicht allein über die eingegangenen Mittel verfügte, sondern grös- sere Beträge auch von L. abdisponiert wurden, so wird seine Tatverantwortung dadurch nicht eingeschränkt; denn der Betrug war mit der schädigenden Vermö- gensdisposition erfüllt. Der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung und -schaden ist gegeben, womit der Beschuldigte zusammenfassend die objektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.3.6.5 Subjektive Elemente Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, war ihm doch bereits im Kontext D. SA klar geworden, dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel weder werthaltig angelegt, noch in der Substanz erhalten werden würden. Dass deshalb die Ansprüche der Investoren auf Rückleistung von Anfang an im Wert erheblich geschmälert waren, war offensichtlich. Es war eine Frage der Zeit, bis das Sys- tem E. EF kollabierte, weil die vorhandenen und die neu zufliessenden Mittel nicht mehr ausreichen würden, die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern zu erfüllen. Der Beschuldigte hat die sich daraus ergebende weitgehende Wertlo- sigkeit der Anlagen wenn auch nicht angestrebt, so als Folge seines Handelns akzeptiert. Durch den Mittelzufluss wurde die E. EF bereichert und zwar spiegelbildlich zu dem bei den Anlegern entstandenen Schaden (ARZT, Basler Kommentar, Straf- recht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 StGB N 193, 196). Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschuldigte auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.3.6.6 Rechtswidrigkeit und Schuld Es kann auf die Feststellungen im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.5.6).
74 - 2.3.6.7 Gewerbsmässigkeit Dem Beschuldigten wird gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Dafür ist berufsmässiges Handeln vorausgesetzt, wel- ches sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter einen erheblichen Aufwand zur Tatverübung aufwendet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums häufig handelt und dabei Einkünfte anstrebt resp. erzielt, welche einen wesentlichen Teil seiner realen Lebensführungskosten abdecken (BGE 123 IV 113 E. 2c). Als Mittel zur Deckung der Lebensbedürfnisse gingen dem Beschuldigten nam- hafte Mittel aus dem Konto der E. Management S.L. zu: So € 49‘083.00 an ihn direkt und an die A.-Consultancy (BA pag. 05-001-00-00-00-000471) sowie zwi- schen dem 18. Juni 2007 und dem 28. September 2007 insgesamt € 256‘657.30 an die G. GmbH, woraus unter anderem die Monatslöhne (monatlich CHF 6‘509.85 netto) des Beschuldigten von August 2007 bis Januar 2008 be- zahlt wurden (BA pag. 05-001-00-00-00-000460 ff.; ...-000503 ff.; BA pag. 07- 007-03-02-01-000039 ff.; ...-000048; ...-000074; ...-000098; ...-000108; BA pag. 07-007-03-02-03-000106 ff.; ...-000121 f; ...-000166 f.; ...-000355 f.; ...- 001077 ff.; ...-002008 ff.; BA pag. 07-002-05-04-01-00032 f.; ...-000036 f.; ...- 000039 f.; ...-000042 ff.; BA pag. 07-002-05-04-02-000206 ff.; ...-000224 ff.; ...- 000231 ff.; ...-000264 ff.; ...-000292 ff.; ...-000318 ff.). Ausserdem sind rund € 62‘000.00 für Reisen des Beschuldigten und CC. nach Dubai und in die USA ausgegeben worden, für die ein geschäftlicher Bezug fehlt (BA pag. 05-001-00- 00-00-000467 f.). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eindeckte, welche der E. EF über die beiden eigenen und das Konto der E. Management S.L. auf der Basis der Mitgliedschaftsverträge zugegangen waren. Die Gewerbsmässigkei- keit in diesem Kontext ist damit erstellt. 2.3.7 Zusammenfasend ist der Beschuldigte für den Kontext E. EF des gewerbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.
75 - 2.4 C. GmbH 2.4.1 Übergang von der E. EF zur C. GmbH Zum Auftritt der C. GmbH kam es vor dem Hintergrund einer Intervention der BaFin, welche der E. EF am 19. September 2007 das Einlagengeschäft verbot und die Rückabwicklung der eingegangenen Geschäfte anordnete (BA pag. B- 08-001-002-03-00231 ff). Diesen Beschluss tat die BaFin am 26. September 2007 öffentlich kund (BA pag. 18-005-00-00-00-000024). Begründet wurde der Schritt damit, dass eine Anlagetätigkeit in Deutschland ohne spezielle Bewilli- gung und Aufsicht des Sitzstaates ausgeschlossen sei. Bereits zuvor war die schwedische Finanzmarktaufsichtsbehörde auf die E. EF aufmerksam gewor- den, weil sie zu einer Gruppe von Instituten gehörte, welche die Privilegien einer „ekonomisk förening“ offenbar unrechtmässig verwendet hatten. Dementspre- chend hatte sie der E. EF die Geschäftstätigkeit schon im März 2007 verboten (BA pag. 15-005-00-00-00-000112 f.). P. wies den Beschuldigten auf die Mög- lichkeit der Ausgabe von Genussrechten hin, welcher die Idee aufnahm und den Vertriebsleuten vorstellte (BA pag. 12-042-00-00-00-000017; ...-000025). Offen- bar stiess die Präsentation auf Zustimmung, denn am 1. Mai 2007 gab die C. GmbH einen Verkaufsprospekt für den Verkauf von Genussrechten aus (BA pag. 18-005-00-00-00-000491 ff.). Es rechtfertigt sich vorab die Feststellung, dass die Zahlungen der Kunden weder als Kredit an die C. GmbH noch mit dem Auftrag erfolgt sind, für diese eine In- vestition zu tätigen, sondern als Beteiligung an der C. GmbH selbst. Damit sind die Kundenmittel nicht anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB. Im Fol- genden ist daher zu prüfen, ob der Vorwurf des Betrugs begründet ist. 2.4.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom
76 - entsprechend der gemachten Versprechungen zu verfahren (Anklagezif- fer 1.1.3.1). Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Tatvorwürfe gemacht: 2.4.2.1 Im vorerwähnten Zeitraum soll der Beschuldigte den Geschädigten als Vertreter der C. GmbH gegen Einzahlung von Genussrechtskapital in Höhe von insgesamt € 60‘000‘000.00 auf den Namen lautende Genussrechte mit einem Nennwert von € 10.00 je Genussrecht, eingeteilt in drei Klassen zu je € 20‘000‘000.00 ausge- geben haben und zwar mit der Vorgabe, eine Dividende zu entrichten. Die Ge- nussrechtsklassen I, II und III sollen sich nach der Länge ihrer Laufzeit und der zu entrichtenden Dividende unterschieden haben: Klasse I mit einer Laufzeit von einem Jahr und 3.5 % Grunddividende pro Jahr, Klasse II mit einer Laufzeit von drei Jahren und 5.5 % Grunddividende pro Jahr und Klasse III mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Grunddividende von 7.5 % pro Jahr – jeweils auf den Nennwert der gezeichneten Genussrechte. Ferner soll der Beschuldigte den Ge- schädigten eine Beteiligung am Jahresüberschuss der C. GmbH in Aussicht ge- stellt haben, die bis zu 30 % der Grunddividende betragen haben soll. Schliess- lich soll er versprochen haben, das einbezahlte Namens-Genussrechtskapital nach dem Ende der Laufzeit zum Nennwert zurückzuerstatten. In Abweichung vom Vorgenannten soll der Beschuldigte in gewissen Fällen schriftliche Nebenabsprachen geschlossen haben, in denen den Geschädigten monatliche Akontozahlungen in Form von Profiten von 0.6 % bis 2.5 % auf den Nettoanlagebetrag garantiert worden seien. Diese monatlichen Akontozahlungen sollen die jährliche Zinszahlung ersetzt haben (Anklageziffer 1.1.3.1.2). 2.4.2.2 In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte die Geschädigten indes getäuscht: Er soll den Geschädigten nur vorgegeben haben, befähigt und berechtigt zu sein, die Namens-Genussrechte zu vertreiben. Ebenfalls habe er darüber getäuscht, dass das gezeichnete Namens-Genussrechtskapital sicher und profitabel in Pro- jekte der erneuerbaren Energien investiert werde. Er soll dies getan haben, in- dem er auf der Website http://www.c.ch das Geschäftsmodell mit seiner beson- deren Sicherheit angepriesen und diesen Vorzug mit der Behauptung untermau- ert habe, die C. GmbH habe exklusive Kooperationsverträge mit den jeweiligen Projektverantwortlichen abgeschlossen und/oder sei im Besitz einer eigenstän- digen Projektfirma (Anklageziffer 1.1.3.1.3). Neben einem professionell gestalte- ten Auftritt und zahlreichen Formularen, die die Geschädigten im Hinblick auf die Anlage einzureichen hatten (darunter ein Zeichnungsschein, ein Legitimations- nachweis, ein Beratungsprotokoll sowie eine Analyse zur persönlichen Vermö-
77 - genslage), soll der Beschuldigte die C. GmbH mit einem Verkaufsprospekt aus- gestattet haben, den er zuvor der BaFin der Prüfung auf Vollständigkeit vorgelegt hätte. Ohne auf den rein formellen Charakter der Genehmigung hinzuweisen, soll der Beschuldigte das gesamte Geschäftsmodell als von der Finanzmarktaufsicht bewilligt beworben haben (Anklageziffern 1.1.3.1.4 und 1.1.3.1.5). 2.4.2.3 Diese Vorgehensweise soll insofern arglistig gewesen sein, als der Vorsatz, das einbezahlte Namens-Genussrechtskapital ausschliesslich werterhaltend und zu- dem gewinnbringend in äusserst sichere Projekte anzulegen, lediglich vorgespie- gelt worden sein soll, während der tatsächliche Wille des Beschuldigten dahin- gehend gelautet habe, das einbezahlte Kapital für Abdispositionen zu verwen- den, um sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Für die Ge- schädigten sei die Täuschung über den inneren Willen des Beschuldigten weder überprüfbar, noch erkennbar gewesen (Anklageziffer 1.1.3.2). 2.4.2.4 Die sich aufgrund der professionellen Korrespondenz, der professionell gestalte- ten Verträge und Internetseite sowie aufgrund des von der BaFin (formell) ge- prüften Verkaufsprospekts im Irrtum befindlichen Anleger der C. GmbH sollen daraufhin Namens-Genussrechtskapital gezeichnet und gestützt darauf Einlagen in Höhe von rund € 2‘200‘000.00 geleistet haben. Sie sollen dadurch zu Schaden gekommen sein, da der Beschuldigte das Kapital weder sicher noch gewinnbrin- gend angelegt und das Einlagegeschäft ohne bankenrechtliche Bewilligung be- trieben habe. Zudem habe er keine Buchhaltung geführt, mit welcher die tatsäch- lichen Schuldverhältnisse der C. GmbH hätten nachvollzogen werden können. Hierdurch sollen die anlegerischen (Rück-) Forderungen erheblich gefährdet, mithin in ihrem wirtschaftlichen Wert stark reduziert gewesen sein (Anklageziffern 1.1.3.3, 1.1.3.4, 1.1.3.5). 2.4.2.5 Das akquirierte Kapital habe der Beschuldigte sodann willentlich unrechtmässig verwendet, indem er es nie im Sinne der getroffenen Vereinbarungen werterhal- tend angelegt und Renditen erwirtschaftet haben soll. Vielmehr habe er Abdispo- sitionen für Vertriebs- und Verwaltungskosten getätigt, die den hierfür mit den Anlegern vereinbarten Betrag überstiegen haben sollen, und habe weitere be- triebsfremde Abdispositionen vorgenommen (Anklageziffer 1.1.3.5.1 ff.). Im Ein- zelnen: a.) Vertriebs- und Verwaltungskosten: Entgegen den im Verkaufsprospekt der C. GmbH zum Verwendungszweck des entgegengenommenen Namens-Genuss- rechtskapitals gemachten Angaben, soll der Beschuldigte mehr als 6 % für Ver- triebs- und externe Verwaltungskosten aufgewendet haben. Zwischen dem
78 -
80 - ten. Hiervon seien gemäss Prospekt je 3 % an den Vermittler und 3 % als Ver- waltungsgebühr abgeführt worden. Der Verkaufsprospekt der C. GmbH sei vom deutschen Rechtsanwalt HHH. aufgesetzt worden. Dieser habe auch die Ab- nahme durch die BaFin betreut. Dass der Prospekt ausserdem eine Zusammen- arbeit der C. GmbH mit der M. S.A. beschreibe, entspreche nicht den Tatsachen. Die C. GmbH habe aufgrund der Situation von L. stattdessen in die TTTT. S.L. investiert (BA pag. 13-000-00-00-00-000143 ff.; ...-000213). Zur TTTT. S.L. gab der Beschuldigte an, sie befasse sich mit dem Aufbau zweier Solaranlagen in Spanien. Er sei zu 90 % an ihr beteiligt, auf K. und J. entfielen je 5 % der Unternehmensbeteiligung. Um sich über den Projektfortschritt zu doku- mentieren, sei er rund 10–15 Mal vor Ort gewesen (BA pag. 13-000-00-00-00- 000143). Über die Konten der TTTT. S.L. sei ausschliesslich J. verfügungsbe- rechtigt gewesen. Er selber habe keine Zahlungen veranlasst (BA pag. 13-000- 00-00-000211). Auf Vorhalt, dass J. zahlreiche Barabhebungen getätigt haben soll, zeigte sich der Beschuldigte erstaunt (BA pag. 13-000-00-00-00-001044). Zum weiteren Vorhalt, dass der Beschuldigte J. und EEEEE. selbst per E-Mail angewiesen habe, sechsstellige Beträge von der TTTT. S.L. zu den Anlagege- sellschaften zu transferieren, hatte er keine Erinnerung (BA pag. 13-000-00-00- 00-001048). Ebenfalls keine Erklärung gab der Beschuldigte zu einem E-Mail vom 24. Februar 2008 an J., in welchem er schreibt: „Für Extremis benötige ich dann noch etwas von der TTTT. S.L., denn die ist ja der Sicherungshafen und Reserve für mich, werde es Dir morgen mitteilen.“ (BA pag. 13-000-00-00-00- 001179). Zur BBBBB. AG sagte der Beschudigte aus, er sei zu 100 % Alleinaktionär. Zwi- schen ihr und der C. GmbH bestehe ein Vertrag, gestützt auf welchen Letztere eine Zahlung von ca. € 9‘000.00 geleistet habe. Ziel sei es gewesen, gemeinsam mit RRRR. ein Halbleiterwerk zu bauen. Er habe sich jedoch nicht weiter um das Projekt gekümmert (BA pag. 13-000-00-00-00-000241). Zur Gesellschaft AAAAA., welche in erneuerbare Energien investiere, sagte der Beschuldigte, er sei „Kommanditist“. Die C. GmbH habe ihr zu diesem Zweck Kundengelder in Höhe von rund € 1‘000‘000.00 übertragen (BA pag. 13-000-00- 00-00-000148 f.). Die Anlage bei der Gesellschaft AAAAA. sei ihm von RRR. empfohlen worden, der schon für die E. EF als Vermittler tätig gewesen sei. Wie das Geschäft der Gesellschaft AAAAA. funktionierte, vermochte er indes nicht zu sagen (BA pag. 13-000-00-00-00-000205 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, bei sämtlichen Konten der C. GmbH die je- weiligen Zahlungsaufträge erteilt zu haben. Soweit seine Frau Aufträge erteilt
81 - habe, sei dies auf seine Anweisung hin geschehen (BA pag. 13-000-00-00- 000202). 2.4.3.2 Aussagen von P. P. sagte aus, er sei es gewesen, der beim Beschuldigten mit dem „Wunsch“ vor- stellig geworden sei, ein Genussrechtspapier zu entwickeln (BA pag. 12-042-00- 00-00-000017; ...-000025). Konkrete Ratschläge, in welche Geschäfte der Be- schuldigte investieren solle, habe er ihm indes nicht erteilt, auch habe er nicht erfahren, ob und wie die Kundengelder effektiv angelegt worden seien (BA pag. 12-042-00-00-00-000026). Für die Verträge sei der Beschuldigte alleine zu- ständig gewesen. Die inhaltliche Ausgestaltung des Prospekts habe Q. auf An- weisungen des Beschuldigten besorgt (BA pag. 12-042-00-00-00-000028). 2.4.3.3 Aussagen von Q. Q. gab an, im Kontext der C. GmbH für die Prospektierung und für den Aufbau eines Vertriebsnetzes zuständig gewesen zu sein. Ob und wie die Kundengelder investiert worden sind, vermochte er nicht zu sagen (BA pag. 12-043-00-00-00- 000011 f.). Zu den Aussagen von Q. über die Reise nach Dubai kann auf E. 4.3.6 verwiesen werden. 2.4.3.4 Aussagen von FFFFF. FFFFF. sagte aus, er habe an einer Veranstaltung im Herbst 2007 in den Ge- schäftsräumlichkeiten in Z. zum ersten Mal von der C. GmbH erfahren. Er habe sich daraufhin mit dem Beschuldigten getroffen und namens der QQQQ. GmbH einen Kooperationsvertrag mit der C. GmbH abgeschlossen. Anschliessend habe er diverse Kunden zu einer Anlage überzeugt. Wie das einbezahlte Geld indes konkret verwendet würde, will auch FFFFF. vom Beschuldigten nicht erfah- ren haben (BA pag. 12-029-00-00-00-000044 ff.). 2.4.3.5 Aussagen von GGGGG. Der Vermittler GGGGG. sagte anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge be- fragt aus, ihm sei die C. GmbH von Q. in ihren Geschäftsräumlichkeiten in Z. vorgestellt worden. Der Beschuldigte sei am Tag der Präsentation nicht anwe- send gewesen. Die Zusammenarbeit mit der C. GmbH sei ihm von einem Bran- chenkollegen empfohlen worden. Zur Sicherheit der Anlage befragt hielt er fest, das Geld habe von der C. GmbH in etwas Dingliches investiert werden sollen.
82 - Man habe darum eine Substanz als Gegenwert erwartet (TPF pag. 280 931 002 ff.). 2.4.3.6 Aussagen von OOO. Der Vermittler OOO. sagte anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge aus, er sei zu einer Schulung eingeladen worden. Für ihn sei matchentscheidend gewe- sen, dass das Produkt C. GmbH der BaFin vorgestellt worden war. Er habe es insgesamt als sicherer und seriöser als jenes der D. SA empfunden (TPF pag. 280 931 028 f.). 2.4.3.7 Aussagen von Geschädigten Zum Handlungsmuster im Kontext C. GmbH liegen aus dem Vorverfahren spär- liche Aussagen vor, was sich indes teilweise damit kompensieren lässt, als dass neben den Zeichnungsscheinen auch sogenannte Beratungsprotokolle vorlie- gen. Daraus geht hervor, dass die Belehrung der Kunden über das Investment ihrer Gelder und über das damit einhergehende Risiko in der Regel kongruent zum Verkaufsprospekt erfolgte. Die Anlegerin PPP. erklärte, sie habe sich im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit der C. GmbH auf ihre Finanzberaterin SSS. verlassen. Den Zeichnungs- schein habe die Beraterin ausgefüllt, sie selbst habe nur unterschrieben. Wes- halb die Beraterin ihre Risikobereitschaft als „hoch“ eingestuft habe, wisse sie nicht, sie habe jedenfalls nicht von Anfang in Kauf genommen, die gesamte Ein- lage zu verlieren (TPF pag. 280 932 019 f.). NNN. gab anlässlich der Hauptverhandlung an, er habe den Verkaufsprospekt durchgelesen. Es habe Ökostrom in Masse produziert werden sollen. Dies habe vernünftig geklungen, ausserdem habe er sich sinngemäss davon leiten lassen, dass Windkrafterzeugung etwas „Reelles“ sei (TPF pag. 280 932 005 f). 2.4.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf des gewerbsmässig begangenen Betruges liegen im Kon- text C. GmbH die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: 2.4.4.1 Zum Kontext C. GmbH im Allgemeinen Die C. GmbH wurde gemäss ihrer Gründungsurkunde am 29. Januar 2007 vom Beschuldigten und CC. mit einem Stammkapital von CHF 20‘000.00 gegründet,
83 - wobei das Stammkapital je zur Hälfte dem Beschuldigten und seiner Frau zufiel. Am 8. Februar 2007 wurde die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Der Beschuldigte und CC. waren beide einzelzeichnungsberechtigt, der Beschuldigte wurde als Geschäftsführer bestellt (BA pag. 05-001-00-00-00-001228 ff.). Der Anmeldung an das Handelsregister lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft vorerst die internationale Unternehmensberatung bezweckte (BA pag. 05-001- 00-00-00-001231). Auf den 24. September 2007 wurde der Gesellschaftszweck geändert. Fortan lautete er: „Emission, Leitung und Verwaltung von Anlagefonds im In- und Ausland sowie Vertrieb und Verkauf von eigenen Anlagefonds in den Bereichen erneuerbare Energien und Technologie“ (BA pag. 05-001-00-00-00- 001232 f.). Am 19. Februar 2010 wurde die Gesellschaft aufgrund der Interven- tion der EBK mit nachfolgender Konkurseröffnung aus dem Handelsregister ge- löscht. Die C. GmbH war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung mit mindestens CHF 1‘800‘000.00 überschuldet (BA pag. 18-005-00-00-00-000374 f; ...- 000566). 2.4.4.2 Verkaufsprospekt und weitere Dokumente a.) Es liegt ein Verkaufsprospekt vom 1. Mai 2007 vor, mit welchem der Beschul- digte das Publikum über die Vermögensanlage bei der C. GmbH informierte (BA pag. 13-000-00-00-00-001598 ff.). Daraus geht die Tätigkeit des Beschuldigten als alleiniger Geschäftsführer hervor, das Emissionsvolumen von € 60‘000‘000.00 sowie die vorgesehenen Genussrechtsklassen und die geplante Mittelverwendung im Bereich erneuerbarer Energien. Namentlich erwähnt wird eine Zusammenarbeit mit der M. S.A., mit welcher am 17. Januar 2007 ein Ver- trag abgeschlossen worden sei (S. 26). Zudem enthält der Prospekt die Zusiche- rung, dass die Nettoeinnahmen der Gesellschaft nicht für andere als die im Pros- pekt aufgeführten Zwecke verwendet würden. Weiter geht aus mehreren Stellen eine Rückzahlungspflicht der Gesellschaft hervor, nämlich auf: S. 4: Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte zum Nennwert; S. 5: Kapitalrückzahlung per Ende des ersten Monats nach Ende der Laufzeit; auf S. 23 als „Planzahl“-Basis erwähnt; Anhang C (Genussrechtsbedingungen), § 20: Nachrangigkeit der Anleger gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft, Vorrangigkeit gegen- über den Gesellschaftern. Die Belehrung der Anleger über das der Investition inhärente Risiko nimmt im Prospekt einen ganzen Abschnitt ein (BA pag. 13-000-00-00-00-001604 ff.). Da- rin wird u.a. hingewiesen auf:
84 - unternehmerische Risiken mangels staatlicher Kontrolle und Gefahr un- genügender Wirtschaftlichkeit; Insolvenzgefahr für die Gesellschaft; Risiko der Verweigerung von Bewilligungen für die durch ein „Anlageob- jekt avisierten Projekte“; Auszahlungsanspruch unter dem Vorbehalt ausreichender Liquidität des Emittenten; Verspätung oder Ausfall der Rückzahlung bei Liquidationsengpässen bzw. Insolvenz der Gesellschaft. b.) Der von den Anlegern ausgefüllte Zeichnungsschein (beispielhaft: BA pag. 15-197-00-00-00-000003 f.) regelt die individuelle Vertragsbeziehung zwi- schen dem Anleger und der C. GmbH. Daraus gehen unter anderem der Anla- gebetrag und die gewünschte Namens-Genussrechtsklasse hervor. Auch auf dem Zeichnungsschein findet sich eine Risikobelehrung. c.) Weiter findet sich für jeden Anleger eine „Analyse zur persönlichen Vermö- gensanlage“ sowie ein „Beratungsprotokoll“ (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000- 30-00260 f.), in welchen die Anlageziele und die finanziellen Kapazitäten des Kunden ermittelt und festgehalten wurden. Zudem füllte der Berater für seinen Kunden einen „Legitimationsnachweis“ aus, der letztlich eine Identitätsprüfung darstellt (beispielhaft: BA pag. B-15-000-000-30-00262). 2.4.4.3 Leistung der Einlage und Rückzahlungen Die Einlagen der Geschädigten, welche im Kontext der C. GmbH investierten, flossen auf die von dieser unterhaltenen Konten bei den Banken HHHHH., LL. und IIIII.. Die Gesellschafter A. und – bis auf eine Ausnahme – auch CC. waren an sämtlichen Gesellschaftskonten einzelzeichnungsberechtigt (BA pag. 05-001- 00-00-00-01172; ...-01177; ...-01183; ...-01187). Die Einlagen sind, wie in den Kontexten D. SA (E. 2.2.3.3) und E. EF (E. 2.3.4.3) umfassend dokumentiert und durch die BKP ausgewertet worden. Das Ergebnis erscheint im Anhang III zur Anklageschrift und in einer speziellen Tabelle (BA pag. 14-006-00-00-00-000001 ff.). 2.4.4.4 Verwendung der Kundengelder Die BKP hat die Belege über die Konten der C. GmbH gleich wie im Kontext E. EF (E. 2.3.4.4) ausgewertet (BA pag. 05-001-00-00-00-01163 ff.). Daraus
85 - ergibt sich, dass die eingelegten Mittel im Wesentlichen zu denselben Zwecken wie in den beiden anderen Kontexten verwendet worden sind, nämlich folgender- massen:
für Zahlungen an Vermittler und andere Anleger: € 5‘550.00 ab Kon- ten bei der Bank LL.,€ 7‘209.21 ab dem Konto der Bank HHHHH. und € 266‘981.71, eventuell € 314‘553.71 ab dem Konto der Bank IIIII.;
für Transaktionen an Firmen, welche angeblich Investitionen tätigten: € 179‘450.00 ab Konten bei der Bank LL., € 417‘077.79 ab dem Konto der Bank HHHHH. und € 1‘036‘412.79 ab dem Konto der Bank IIIII.;
für Zahlungen an den Beschuldigten, an ihm Nahestehende und für Unkosten der G. GmbH: € 10‘000.00 ab Konten bei der Bank LL. und € 113‘784.53 ab dem Konto der Bank IIIII.. 2.4.5 Zusammenfassung Nach Aussage von P. war der Beschuldigte für den Inhalt des Verkaufsprospekts der C. GmbH verantwortlich, welcher als Basis für die Akquisition der Anleger durch die Vermittler diente (E. 2.3.4.2); dieser hat zwar einen inhaltlichen Auftrag zur Kreation der erwähnten Unterlage nicht zugegeben (BA pag. 13-000-00-00- 00-000143), aber eingeräumt, dass deren Autor von ihm beigezogen wurde (BA pag. 13-000-00-00-00-000175); an anderer Stelle bestätigte er aber, dass er an einem Workshop zusammen mit P. und Q. einen Workshop für dieses Anlagege- fäss durchgeführt habe, an welchem der Prospekt kreiert worden sei (BA pag. 13-000-00-00-00-000837). Immerhin firmierte er für die C. GmbH diese Unter- lage (BA pag. 18-005-00-00-00-000494). Er hat auch, zusammen mit CC., die Gesellschaft gegründet und deren effektive Geschäftsführung allein wahrgenom- men (E. 2.4.4.1). Der weitere Tatablauf erfolgte analog zur bereits mit der E. EF erprobten Vorge- hensweise: An einer eigens hierfür organisierten Veranstaltung wurde das Anla- gekonzept zahlreichen Vermittlern, welche teilweise schon im Kontext der E. EF aufgetreten waren, nähergebracht. Die konkrete Verwendung der Vermögens- werte wurde nicht erörtert. Die daraufhin durchgeführten Beratungsgespräche führten zur Zeichnung zahlreicher Namens-Genussrechts-Scheine, auf welchen die einzulegende Anlagesumme und die „Genussrechtsklasse“ bezeichnet wur- den (E. 2.4.3.4). Die Anleger verpflichteten sich zur Einzahlung binnen zehn Ta- gen. Wenn der Beschuldigte seinen Antrag akzeptierte, erhielt der Kunde eine „Bestätigung Namensgenussrechtsanteile“ (vgl. BA pag. B-18-005-00-00-00-
86 - 000545 f.), die zwar nicht unterzeichnet, aber von der C. GmbH ausgestellt und versandt wurde und daher dem Beschuldigten zugerechnet werden muss. Durch den Anklageanhang III und die gesonderte Tabelle sind die Zahlungen der Anleger an die C. GmbH zweifelsfrei belegt und werden vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. 2.4.6 Rechtliche Würdigung 2.4.6.1 Arglistige Täuschung a.) Die Beteiligung an einer in der Schweiz eingetragenen GmbH unterliegt dem inländischen Recht. ab.) Für Aktiengesellschaften erlaubt das Gesetz die Herausgabe von Partizipa- tionsscheinen und Genussscheinen. Die Ersteren werden gegen Einlage ausge- geben (Art. 656a Abs. 1 OR) und bilden deshalb einen Teil des Grundkapitals. Sie verleihen das gleiche Recht auf Teilhabe am Bilanzgewinn und Liquidations- überschuss wie die Aktien (Art. 656f Abs. 1 OR), aber kein Stimmrecht (Art. 656c Abs. 1 OR). Es handelt sich also um eine besondere Art der Kapitalbeschaffung der Aktiengesellschaft, welche am Einfluss der Aktionäre auf deren Geschäfts- gebaren nichts ändert (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 5 N 8 ff.). Das Partizipationsscheinkapital muss in den Statuten verankert sein (Art. 627 Ziff. 9 OR) und wird in der Bilanz als Bestandteil des Grundkapitals in den Passiven ausgewiesen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. a OR; BÖCKLI, Neue OR- Rechnungslegung, Zürich 2014, N 452). Die Genussscheine bilden die ältere, schon im ursprünglichen Recht vorgesehene Erscheinungsform, welche das Recht auf Teilhabe am Bilanzgewinn oder Liquidationsergebnis oder auf Bezug neuer Aktien verleihen (Art. 657 Abs. 1 und 2 OR). Sie fokussieren deshalb auf wirtschaftliche Teilhabe und sind in dieser Hinsicht mit den Partizipationsschei- nen vergleichbar. Allerdings dürfen sie nicht gegen Einlage ausgegeben werden und haben folglich keinen Nennwert (Art. 657 Abs. 3 OR) und scheinen in der Bilanz nicht auf (BÖCKLI, Aktienrecht, a.a.O., N 78). Das Motiv der Emission ist daher eine besondere Beziehung zur AG, welche gesetzlich nicht abschliessend umschrieben ist (Art. 657 Abs. 1 OR). Auch Genussscheine müssen in den Sta- tuten vorgesehen sein (Art. 657 Ziff. 9 OR), ac.) Bis zum 1. Januar 2008 war für die GmbH gesetzlich weder der Genuss- noch der Partizipationsschein vorgesehen. Mit dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft tretenden Art. 774a OR wurde das Instrument des Genussscheins eingeführt. Wie schon der Verweis auf die Bestimmungen des Aktienrechts klar macht,
87 - wurde es aus diesem hergeleitet und sollte den gleichen Rahmenbedingungen unterworfen sein. Insbesondere sind Genussscheine obligatorisch in die Statuten aufzunehmen (Art. 776a Abs. 1 Ziff. 8 OR). Gemäss dem Expertenbericht zu die- ser Revision sprach der eher personalistische Charakter der GmbH für die Über- nahme dieses Instruments (BÖCKLI/FORSTMOSER/RAPP, Expertenbericht zum Vorentwurf für eine Reform des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, April 1999, S. 29 [abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirt- schaft/gesetzgebung/archiv/gmbh/vn-ber-d.pdf]). In der Botschaft wird dazu aus- geführt, dass der Genussschein nicht nur im Gesetz der GmbH nicht vorgesehen war, sondern nie gerichtlich zu beurteilen gewesen sei (BBl 2002 3148, 3248). Es stellt sich die Frage, ob Genussscheine vor dem 1. Januar 2008 an Personen ausgegeben werden durften, die mit der Gesellschaft nicht in besonderer Weise verbunden waren und ob dies unentgeltlich geschehen sollte oder nur gegen eine fixe Einlage. Art. 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen GmbH-Recht zeigt, dass es in der Praxis zu solchen Emissionen auch ohne gesetzliche Grundlage kam. Art. 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum neuen GmbH-Recht bestimmt: Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Pas- siven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzu- passen. Diese Bestimmung ist auf Beteiligungen ausgerichtet, welche gerade nicht zur Vergrösserung des Eigenkapitals ausgegeben worden sind; denn nur dann mussten sie in der Bilanz nicht als Passivposition ausgewiesen werden. Hätte eine GmbH demgegenüber einen Anteilsschein – unter welcher Bezeichnung auch immer – gegen ein Entgelt emittiert, aber nicht als Eigenkapital behandeln wollen, so hätte die Gesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr einen entspre- chenden Gewinn erzielt und in der Erfolgsrechnung ausweisen müssen. Die da- rauf anfallende Ertragssteuer hätte zu einem den Gesellschaftsinteressen wider- sprechenden Resultat geführt. Für den vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als die „Namensgenussrechtsanteile“ nach Ende der Laufzeit zurückzubezahlen wa- ren; in jenem Moment wäre es buchhalterisch zu einem Verlust gekommen.
88 - Es folgt daraus, dass die für die C. GmbH tatsächlich ausgegebenen „Namens- genussrechtsanteile“ keine Genussscheine darstellten, weder im Lichte von Art. 774a OR, noch im Sinne der früheren Usanzen. ad.) Art. 1156 OR bestimmt: 1 Anleihensobligationen dürfen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung aufgelegt oder an der Börse eingeführt werden. 2 (...) 3 Sind Obligationen ohne Zugrundelegung eines diesen Vorschriften entspre- chenden Prospektes ausgegeben worden, oder enthält dieser unrichtige oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben, so sind die Personen, die absichtlich oder fahrlässig mitgewirkt haben, solidarisch für den Schaden haftbar. Die Definition der Anleihensobligation und die daraus fliessende Unterscheidung vom gewöhnlichen Darlehen sind vorausgesetzt für die in Abs. 3 geordnete, be- sondere Haftung bei fehlendem oder mangelhaftem Prospekt. Inhaltlich geht es um Grossdarlehen, welche in Teilbeträge aufgeteilt sind, für die ein einheitlicher Rechtsrahmen gilt – punkto Zinssatz, Anlagesumme, Laufzeit (BGE 113 II 283 E. 5a; REUTTER/STEINMANN, Basler Kommentar Wertpapierrecht, Basel 2012, vor Art. 1157 OR N 1; BÖSCH/LEISINGER, in Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 1156 OR N 5). Vom gewöhnlichen Darlehen unterscheidet es sich durch das öffentliche Angebot zur Zeichnung mittels eines Prospekts. Die Form des Ange- bots ist nicht an ein bestimmtes Medium gebunden; insbesondere kann es auf einer allgemein zugänglichen Internetseite publiziert sein (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 19). Öffentlichen Charakter hat es nur, wenn es sich an einen grösseren Kreis von möglichen Anlegern richtet; als Mindestzahl wird bald 20 (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., vor Art. 1157 OR N 6), bald 150 genannt (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 20). Das Angebot muss an Inländer gerichtet sein; dafür ist die Gesamtheit der Anleihensmerkmale entscheidend, also nicht allein die Währung, in welcher aufgenommen werden soll (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 17). Hingegen ist es nicht zwingend, dass ein inländischer Emittent auftritt (REUTTER/STEINMANN, a.a.O., vor Art. 1157 OR N 34); dieses Element entscheidet nur darüber, ob unter den Anlegern eine Gläubigergemeinschaft mit den Rechtsfolgen von Art. 1157 ff. OR entsteht. Zum Angebot gehört zwingend ein Prospekt, der die wesentlichen Informationen für den Investitionsentscheid der prospektiven Anleger enthält (BÖSCH/LEISINGER, a.a.O., Art. 1156 OR N 9), also Laufzeit, Zins, Rückzahlungsbedingungen, das Bestehen von Sicherheiten, nicht aber die Beschreibung der Risiken dieser An- lage (WATTER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2012, Art. 1156
89 - OR N 17, 20). Nach geltendem Recht ist die Anleihensobligation als Wertpapier oder als Wertrecht ausgestaltet. Im ersten Fall kann das Recht nur mittels einer Urkunde geltend gemacht oder übertragen werden (Art. 965 OR), im zweiten Fall hat es die Form eines Wertrechts, welches gemäss Art. 973c OR mit der Eintra- gung in ein dafür bestimmtes Buch des Schuldners entsteht und den Gläubiger sowie die Anzahl und Stückelung des Wertes ausweist. Freilich wurde bereits vor dieser auf 1. Januar 2010 eingeführten Bestimmung ein solches Wertrecht als genügende Basis für die Anleihensobligation erachtet – sog. unverbriefte Obliga- tionenanleihen (WATTER/NOTH, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 3. Auf- lage, Basel 2008, Art. 1156 N 3). In diesem Lichte erscheinen die von der C. GmbH ausgegebenen Genussrechte als Anleihensobligation: Sie wurden als Wertrechte ausgestaltet, indem ihnen auf den Bestätigungen konkrete fortlaufende Nummern zugeordnet, die Anzahl, der Zinssatz sowie die Laufzeit definiert sind und sich aus der Stückelung und der Gesamtsumme der Wert des einzelnen Rechts ergibt (BA pag. 18-005-00-00-00- 000546). Ein Verkaufsprospekt mitsamt Angaben über die Anlageziele und -po- litik, Bedingungen der Genussrechtsbeteiligung und vorgedrucktem Zeichnungs- schein (BA pag. 18-005-00-00-00-000491 ff.) wurde auf der Website http://www.c.ch publiziert (BA pag. 18-005-00-00-00-000004 ff.). af.) Die Ausgabe von Anleihensobligationen ist keine den Banken vorbehaltene Aktivität (Art. 1 Abs. 2 BankG). Die EBK stufte die Genussrechte der C. GmbH allerdings nicht als Anleihensobligation ein, weil die Informationen in deren Pros- pekt nicht dem durch Art. 1156 OR vorgeschriebenen Umfang entsprächen (BA pag. 15-005-00-00-00-000706). Prospektmängel können, wie dargelegt, eine zi- vilrechtliche (Mit-) Haftung auslösen. Die EBK hat Prospektmängel festgestellt und daraus abgeleitet, dass die C. GmbH e contrario eine unter das Bankenge- setz fallende Tätigkeit ausübe (BA pag. 18-005-00-00-00-000706). Ausserdem erwog sie, dass zwischen ihr, der D. SA, der E. EF und weiteren Gesellschaften eine Gruppe bestünde, innerhalb welcher die Begriffe „Bank“ und „Sparkasse“ verwendet würden. Das zweitgenannte Element gab der Tätigkeit dieser Gruppe einen illegalen Charakter, da sie keine bankengesetzliche Bewilligung dazu hatte (Art. 1 Abs. 4 BankG), was genügte, um den Konkurs der ganzen Gruppe anzu- ordnen (Art. 33 Abs. 1 BankG; BA pag. 18-005-00-00-00-000708). Das erstge- nannte Element war nicht von der EBK zu beurteilen, denn die Folgen eines man- gelhaften Prospekts für Anleihensobligationen hat gegebenenfalls das Zivilge- richt zu entscheiden. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten jedoch gerade die bewilligungslose Entgegennahme von Publikumseinlagen vorgeworfen, nicht – wenigstens nicht im Kontext der C. GmbH – der Gebrauch der Begriffe „Bank“ oder „Sparkasse“.
90 - ag.) Daraus folgt, dass die inländischen Kunden nicht im angeklagten Sinne über das Fehlen einer bankenrechtlichen Bewilligung getäuscht wurden. Ob die Be- werbung von Kundengeldern für eine Anleihensobligation im Ausland hätte be- willigt werden müssen, ist in diesem Verfahren weder für Deutschland, noch für Österreich erstellt. Insbesondere lag dem positiven Bescheid des BaFin vom
91 - c.) Wie im Kontext E. EF bildete also die beim Vertragsschluss vorgespiegelte Leistungsbereitschaft und -willigkeit Grundlage für das finanzielle Engagement der Kunden. Aus dem Gebrauch der Konten (vgl. E. 2.4.4.4) ergibt sich nicht nur, dass während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft keinerlei Erträge mit der C. GmbH erzielt wurden, sondern dass sämtliche Gelder der Investoren zum Pri- vatkonsum des Beschuldigten (via die G. GmbH), zur Begünstigung Dritter oder aber zu Zahlungen an einzelne Anleger dienten. Dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der C. GmbH (E. 2.4.4.1) eine seriöse Vermögensanlage gar nicht erst anstrebte, lässt sich wie folgt veranschaulichen: Dem Verkaufsprospekt lässt sich entnehmen, die C. GmbH habe mit der M. S.A. am 17. Januar 2007 einen Investitionsvertrag abgeschlossen. Damit konfrontiert entgegnete der Beschuldigte, diese Angabe „entspreche nicht den Tatsachen“. Die Zusammenarbeit mit der M. S.A. sei aufgrund der Situation von L. nicht zu Stande gekommen, weshalb man in Wirklichkeit einen Vertrag mit der TTTT. S.L. geschlossen habe. Allerdings wurde die C. GmbH, wie vorstehend dargelegt (E. 2.4.4.1), erst am 29. Januar 2007 gegründet und am 8. Februar 2007 ins Han- delsregister eingetragen worden. Das vor der Gründung liegende Vertragsdatum vom 17. Januar 2007 legt den Schluss nahe, dass die Zusammenarbeit mit einer vermeintlich unabhängigen Gesellschaft bloss als Rechtfertigung dienen sollte, die Kundengelder – wie bereits zuvor – zu verschieben und von dort aus abzu- disponieren. Obschon sich der Beschuldigte aufgrund der Verhaftung von L. of- fenbar dazu entschied, das Geld statt zur M. S.A. zur TTTT. S.L. zu transferieren, änderte sich am modus operandi nichts: Auch betreffend die TTTT. S.L. ist näm- lich erstellt, dass der Beschuldigte J. und EEEEE. per E-Mail Zahlungsanweisun- gen gab, er mithin weiterhin über das Geld verfügen konnte und dieses auf seine Veranlassung hin teilweise an die Anlagegesellschaften zurückfloss. Der Einbe- zug einer vermeintlich unabhängigen Gesellschaft als Vertragspartei kaschierte, dass der Beschuldigte – wenn auch zeitweise nur mittelbar – in jedem Stadium Zugriff auf die Kundengelder hatte. Exemplarisch hierfür bezeichnete der Be- schuldigte die TTTT. S.L. in einem E-Mail an J. als seinen „Sicherungshafen und Reserve“. Indem er die Vermögenswerte teilweise auf die Anlagegesellschaften rückübertrug, vermochte der Beschuldigte gar den Eindruck zu erwecken, er habe tatsächlich Renditen erzielt. Dass dies nirgends der Fall war, ergibt sich aus den polizeilichen Geldflussanalysen deutlich. Dass der Beschuldigte von seinem Geschäftspartner J. hinters Licht geführt worden sein soll, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Zusammenfassend war die C. GmbH von Beginn weg vom Beschuldigten als Nachfolgevehikel der früheren Anlagemechanismen konzipiert worden. Analog
92 - zur E. EF gilt auch hier, dass die Geschädigten nicht in erster Linie über syste- mische Risiken der Anlage getäuscht wurden, weshalb die zahlreichen Hinweise im Verkaufsprospekt unbehelflich sind. Getäuscht wurden sie über den Anlage- willen als solchen, mithin darüber, dass praktisch ein Totalverlust der Einlagen resultieren würde. Denn auch im Kontext der C. GmbH gingen die Gelder in ein Ponzi-System, welches zunehmend Verbindlichkeiten generierte. Nur durch das Eingreifen der Aufsichtsbehörden kam es nicht zu völliger Erschöpfung der Kun- dengelder. Der Beschuldigte, der für die C. GmbH das zentrale Werbemittel, den Prospekt, aufgesetzt und die Internetseite initiiert hatte, ist der Urheber dieser Täuschung über die „Anlage“. d.) Die Täuschung war sodann eine arglistige, weil sich für die Geschädigten keine Möglichkeit bot, den vorgespiegelten Anlagewillen des Beschuldigten zu überprüfen. Die umfangreichen Machenschaften, die der Beschuldigte unternom- men hatte, um der C. GmbH den Anschein eines legitimen Finanzinstitutes zu verleihen und der Vertrieb der Anlage über Vermittler, welche teilweise eine lang- jährige Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden pflegten, taten das Übrige, um zu verhindern, dass die Kunden die Motive des Beschuldigten vor dem Investitions- entschluss durchleuchten konnten. 2.4.6.2 Irrtum, Vermögensdisposition und Schaden Die irrige Vorstellung der Anleger, das von ihnen einbezahlte Kapital werde ver- tragsgemäss angelegt und nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit der Anlage voll- ständig zurückerstattet, war für sie ausschlaggebend dafür, ihnen gehörende Vermögenswerte auf die Konten der C. GmbH zu übertragen. Durch diese Ver- mögensverfügungen entstand ein Schaden, weil das einbezahlte Kapital nicht werthaltig angelegt wurde und der Anspruch des Investors auf Rückzahlung bei Ende der Laufzeit im wirtschaftlichen Wert von Anfang an erheblich reduziert war. Der innere Zusammenhang zwischen arglistiger Täuschung, Irrtum, Vermögens- verfügung und -schaden ist gegeben, womit der Beschuldigte zusammenfassend die objektiven Tatbestandselemente des Betruges erfüllt hat. 2.4.6.3 Subjektive Elemente Der Vorsatz ist aus denselben Gründen wie im Kontext E. EF (E. 2.3.6.5) gege- ben. Im Kontext der C. GmbH unterscheidet sich die Vorgehensweise des Beschul- digten von den Vorgängerkonstrukten dadurch, dass aufgrund der Verhaftung
93 - von L. die von diesem betriebene M. S.A. nicht mehr zur Verfügung stand, wes- halb an ihre Stelle die TTTT. S.L. trat. Sie erweckte gegen aussen den Anschein des Gefässes einer echten Investition, auch wenn sich der Beschuldigte später darauf berief, von seinem Geschäftspartner betrogen worden zu sein. Beide Aus- sagen sind nicht glaubhaft. Nicht nur gehörte die TTTT. S.L. zu 90 % dem Be- schuldigten (BA pag. 13-000-00-00-00-000143), nach dem Vorstehenden ist zu- dem erstellt, dass der Beschuldigte die Verfügungsmacht an den zu dieser trans- ferierten Vermögenswerten zu weiten Teilen behielt. Auch wenn er keine direkten Zugriffsrechte auf die Gesellschaftskonten gehabt haben sollte, so konnte er den Berechtigten zuverlässig Zahlungsanweisungen per E-Mail erteilen. 2.4.6.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Es kann auf die Feststellungen im Kontext D. SA verwiesen werden (E. 2.2.5.6). 2.4.6.5 Gewerbsmässigkeit Dem Beschuldigten wird auch im Kontext der C. GmbH gewerbsmässiges Han- deln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgeworfen. Auch aus den Mitteln der C. GmbH wurde das Konto der G. GmbH gespiesen: Mit € 62‘017.79 zwischen 4. Februar und 2. April 2008 (BA pag. 05-001-00-00- 00-01501). Dieses Konto wurde, wie bereits im Kontext E. EF, auch für Lohnzah- lungen an den Beschuldigten verwendet (BA pag. 07-006-02-02-02-000018). Ausserdem wurden von diesem Konto € 51‘766.74 an ein Reisebüro bezahlt und zwar für Reisen, an welchen der Beschuldigte, seine Frau und seine Schwieger- eltern beteiligt waren und die rein privaten Charakter hatten (BA pag. 05-001-00- 00-00-01200 ff.); die Aussage von Q., eines weiteren Teilnehmers, bestätigt dies (BA pag. 12-043-00-00-00-000015). Es ist daher erstellt, dass sich der Beschuldigte für einen grossen Teil, wenn nicht für seinen ganzen persönlichen Aufwand aus den Mitteln eindeckte, welche der C. GmbH auf der Basis der Namensgenussrechtsscheine zugegangen waren. Die Gewerbsmässigkeit in diesem Kontext ist damit erstellt. 2.4.7 Ergebnis Zusammenfasend ist der Beschuldigte auch für den Kontext C. GmbH des ge- werbsmässig begangenen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.
94 -
95 - sel 2012, Art. 305 bis N 46; teilweise auch ACKERMANN, in Schmid [Hrsg.], Kom- mentar Einziehung, Band I, Zürich 1998, S. 599 Rn. 440; GRABER, Geldwäsche- rei, Diss. Bern 1990, S. 153 f.). 3.1.2 Auf Geldwäscherei kann nur erkannt werden, wenn die Vortat und die Vereite- lungshandlung bewiesen sind. Vorausgesetzt ist auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Al- lerdings müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat be- kannt sein; es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Ver- brechen stammen (Urteil des Bundesgerichts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c mit Hinweisen). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland stellt immer eine Geldwäschereihandlung dar (vgl. BGE 127 IV 20, 26 E. 3; s. auch ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 53 ff.). Gleiches gilt für den Transfer ebensolcher Vermögenswerte vom Ausland in die Schweiz, sofern sie aus einem Delikt stammen, dessen Beurteilung gemäss Art. 3–8 StGB oder z.B. aufgrund des sog. Weltrechtsprinzips (wie es etwa in Art. 19 Ziff. 4 BetmG statuiert ist) nach schweizerischem Recht erfolgt (BGE 128 IV 145 E. 2; ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 55). Die Einzahlung und die Auszahlung von Verbrechenserlös auf bzw. aus Durchlaufkonten sind auch als Geldwäschereihandlungen zu betrachten. Ferner gelten als Geldwäschereihandlungen das Erlangen eines mit Verbre- chenserlös gedeckten bzw. sichergestellten Kredits, der Barbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut (ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 50 ff., N 65). Geldwäscherei umfasst oft zahlreiche Tathandlungen: Splitting-Geldwäscherei liegt vor, wenn Gelder auf verschiedene Konten einbezahlt oder von einem Konto auf mehrere Konten im In- oder Ausland überwiesen werden. Die Ketten-Geld- wäscherei besteht darin, dass der Geldwäscher an demselben Vermögenswert nacheinander die verschiedensten Vereitelungshandlungen vornimmt. Häufig treten die beiden Methoden zusammen auf. Die diversen Geldwäschereihand- lungen sind dann als Tateinheit anzusehen, wenn sie – entsprechend der bun- desgerichtlichen Formel für das Einheitsdelikt (vgl. BGE 131 IV 83, E. 2.4.5) – objektiv auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räum- lichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Entsprechend be- ginnt auch die Verjährungsfrist für solche Geldwäschereihandlungen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten endet (Art. 98 lit. c StGB).
96 - 3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (TRECHSEL/AFFOL- TER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 305 bis StGB N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwiegendes Unrecht dar- stellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 305 bis StGB N 59).
3.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen Februar 2006 und April 2008 Vermögenswerte im Betrag von „rund € 600‘000.00“ in einer qualifizierten, nicht im Gesetz genannten Art und Weise gewaschen. 3.2.1 Im Einzelnen werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Zwischen August 2006 und Dezember 2006 soll er grossmehrheitlich mittels On- line-Banking von seinem damaligen Wohnort in V. sowie vom Sitz der G. GmbH in Z. die Bank N. beauftragt haben, elf Zahlungen zu verarbeiten, mit welchen ertrogene, bzw. veruntreute Gelder transferiert wurden. Insgesamt soll der Be- schuldigte € 173‘305.00 von zwei Konten bei der Bank N., lautend auf die D. SA, auf zwei Konten bei der Bank LL. in Zürich, lautend auf G. GmbH, verschoben haben. Teilweise seien diese Beträge zum Zweck der Hinterlegung einer Miet- kaution sowie administrativer Dienstleistungen überwiesen worden (Anklagezif- fer 1.2.2.1). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zwischen Januar 2007 und April 2007 die Bank O. per Online-Banking angewiesen, von ihm zuvor deliktisch erlangte Vermögenswerte zu transferieren. So habe er von zwei Konten bei der Bank O., lautend auf die D. Finanz S.A. und auf die E. EF insgesamt € 165‘873.00, gestückelt in vier Zahlungen, auf ein Konto bei der Bank LL. in Zürich überwiesen. Dies um angebliche administrative Dienstleistungen abzugel- ten (Anklageziffer 1.2.2.2). Zwischen Juni 2007 und September 2007 soll der Beschuldigte erneut per On- line-Banking das Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. mit Beträgen von insgesamt € 256‘657.30, gestückelt in 16 Zahlungen, belastet haben. Diese
3.3 Qualifikation als schwerer Fall Es ist angezeigt, vorab zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als bewiesen un- terstellt, den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfüllen. 3.3.1 Nach der Handlungsumschreibung in der Anklageschrift fehlen die Elemente der Qualifikationsgründe von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. a und b StGB. Die Bundesanwalt- schaft macht zu Recht auch nicht geltend, dass die Elemente der Gewerbsmäs- sigkeit nach Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB erfüllt seien: Diese sind dieselben, wie sie für das gewerbsmässige Handeln bei Vermögensdelikten vorausgesetzt sind und liegen darin, dass die deliktische Tätigkeit im Lichte der Häufigkeit der ein- zelnen Handlungen sowie der für sie aufgewendeten Zeit und Mittel als Aktivität erscheinen, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird (BGE 129 IV 253 E. 2.1). Nun hat der Beschuldigte erhebliche finanzielle Vorteile erzielt. Sie sind ihm jedoch aus den von ihm verübten Vermögensdelikten zugeflossen (dazu E. 2) und führen auch zum Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung und gewerbsmässigen Betrugs (E. 2.2.5, 2.3.6 und 2.4.6) – nicht aber als Gegenleis- tung für die als Geldwäschereihandlungen angeklagten Operationen. Liegt Ge- werbsmässigkeit nur in der Vortat, nicht aber in den Letzteren, so ist der Qualifi- kationsgrund von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB nicht gegeben. 3.3.2 Das Bundesgericht hat Art. 305 bis Ziff. 2 StGB so verstanden, dass die Bestim- mung neben den spezifischen Fällen gemäss lit. a–c auch einen allgemeinen schweren Fall enthalte (E 3.1.1). Dies leitete es aus seiner Praxis zu Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG her, hat allerdings dazu noch kein Grundsatzurteil gefällt, sondern nur Entscheide im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG. Dabei bejahte es die Qualifikation nur in einem Fall, nämlich im Urteil 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011. Gegenstand waren Handlungen, welche der Täter im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verübt hatte, um drei aus einem Anlagebetrug stam- mende Checks einzulösen und die Gelder auf seinen Klienten zurück zu übertra- gen. Das Bundesgericht erwog, dass bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 3‘400‘000.00, der Eröffnung und Verwaltung eines Bankkontos eigens zum
Ziff. 2 lit. a–c StGB gleich kommen und einen schweren Fall der unspezifischen Art begründen würden. Das ist umso weniger anzunehmen, als ein solcher nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden darf (ACKERMANN, a.a.O., S. 599 N 440; GRABER, a.a.O., S. 153 f.), vor allem wegen der im Vergleich mit dem Grundtat- bestand und mit der Begünstigung deutlich strengeren Strafen (CASSANI, in Schubarth [Hrsg.], Commentaire du droit pénal suisse, Bern 1999, art. 305 bis CP
3.4 Qualifikation als einfache Geldwäscherei Bleibt es damit beim Grundtatbestand nach Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, so stellt sich die Frage der Verjährung. Dem Beschuldigten werden Geldwäschereihandlungen im Zeitraum zwischen dem 1. August 2006 und dem 2. April 2008 vorgeworfen, also durchwegs vor der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts verübt (Änderung vom 21. Juni 2013, AS 2013 4417 f.). Ist die Tat vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts begangen worden, so bestimmt sich die Verfolgungs- verjährung nach dem alten Recht, es sei denn, dass das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 389 Abs. 1 StGB). Der Grundsatz der lex mi- tior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt also auch in Bezug auf die Verjährung. Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB wird die Geldwäscherei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Delikte mit entsprechender Straf- androhung verjährten laut Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB nach Ablauf von 7 Jahren. Nachdem am 2. April 2015 noch kein erstinstanzliches Urteil in der Sache ergan- gen war (Art. 97 Abs. 3 StGB), ist die Verjährung an diesem Datum eingetreten. Hinsichtlich des Vorwurfes der Geldwäscherei ist das Verfahren folglich einzu- stellen – unabhängig von der Frage, ob der in der Anklageschrift bezeichnete Tatvorwurf nachgewiesen sei und ob dem Beschuldigten in allen Teilen der An- klage vorsätzliches Handeln zur Last gelegt worden sei.
StGB N 77, m.w.H.). Beim Tatbestand der Misswirtschaft handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Als Täter nach Art. 165 StGB kommt nur der Schuldner selbst in Frage. Die Schuldnereigenschaft kann in Abhängigkeit ihrer Funktion gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Art. 172 aStGB und seit dem 1. Januar 2007 gel- tenden Art. 29 StGB einer natürlichen Person zugerechnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1.1). Art. 29 StGB nennt die Kategorien von Personen, welche anstelle des Unternehmens für in ihrem Tätig- keitsbereich begangene Sonderdelikte haften. Nach Art. 29 lit. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese namentlich als Organ oder Mitglied eines Organs der juristischen Person handelt. Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB ist gemäss BGE 106 IV 20 E. 2c, wer im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft eine selbstständige Ent- scheidungsbefugnis hat. Der Begriff des Organs ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und umfasst das formelle, das faktische und das kraft Vertrauens- prinzip fingierende Organ (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 29 StGB N 11). Zurechnung erfolgt gemäss Art. 29 lit. c StGB auch an Mitarbeiter mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen (vgl. E. 2.2.5.6). 4.1.2 Der Misswirtschaftstatbestand stellt weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverlet- zung denn ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten in den Vordergrund. Ne-
4.2 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgende Sachverhalte zur Last: 4.2.1 D. SA Als Organ bzw. allein verantwortlicher Geschäftsführer der D. SA soll der Be- schuldigte zwischen Februar 2006 und Oktober 2007 von V. bzw. Z. aus folgende Bankrotthandlungen ausgeführt haben: 4.2.1.1 Ohne eine fundierte Ausbildung bzw. Erfahrung im Anlagebereich aufzuweisen, habe der Beschuldigte es zugelassen, dass laufend neue Verwaltungsverträge zwischen Kunden und der D. SA geschlossen wurden, wodurch er seinen Beruf arg nachlässig ausgeübt habe. Im Verhältnis zu den eingegangenen Verpflich- tungen sei die Gesellschaft mit zu wenig Kapital ausgestattet gewesen. Ende November 2006 soll sie Verbindlichkeiten von € 225‘000.00 pro Monat eingegan- gen sein, obschon sie keine Erträge in diesem Umfang erwirtschaftete und auch nicht über genügende Aktiven verfügte (Anklageziffer 1.3.1.1.1). 4.2.1.2 Im Namen der D. SA habe der Beschuldigte weiter folgende unverhältnismässige Aufwände getätigt: a.) Im Zeitraum zwischen Februar 2006 und Februar 2007 soll er ab den Konten der D. SA bei den Banken N., BB. und O. aus den Kapitaleinlagen der Kunden stammende Vermögenswerte von total rund € 670‘000.00 abdisponiert und an- schliessend für private Zwecke verbraucht haben. Das Geld sei auf die private Bankverbindung des Beschuldigten oder auf die Konten der A.-Consultancy transferiert worden (Anklageziffer 1.3.1.1.2.1). b.) Weiter sollen zwischen August 2006 und Februar 2007 mittels elf Zahlungen rund € 240‘000.00 von den Konten der D. SA bei den Banken N. und O. auf zwei
105 - Konten der G. GmbH verschoben worden sein, die im Wesentlichen der Abgel- tung angeblicher administrativer Dienstleistungen gedient haben sollen (Ankla- geziffer 1.3.1.1.2.2). 4.2.1.3 Schliesslich habe der Beschuldigte, handelnd für die D. SA, dem von seiner Frau geführten Kosmetikstudio H. GmbH per Valuta 20. Februar 2007 einen Betriebs- kredit von € 50‘262.00 gewährt. Das Darlehen sei weder zeitlich befristet worden, noch habe man eine Verzinsung vereinbart. Sicherheiten seien ebenfalls nicht bestellt worden (Anklageziffer 1.3.1.1.3). 4.2.2 E. EF Als Organ bzw. allein verantwortlicher Geschäftsführer der E. EF soll der Be- schuldigte zwischen Januar 2007 und Oktober 2007 von Z. aus folgende Bank- rotthandlungen ausgeführt haben: 4.2.2.1 Namens der E. EF (bzw. der E. Management S.L.) soll der Beschuldigte folgende unverhältnismässige Aufwände betrieben haben: a.) Im Zeitraum zwischen März 2007 und Oktober 2007 soll er ab insgesamt drei Konten der E. EF bei der Bank O. und der Bank DDD. aus den Kapitaleinlagen der Kunden stammende Vermögenswerte von total rund € 355‘000.00 auf ein Konto der G. GmbH verschoben haben, die im Wesentlichen der Abgeltung an- geblicher administrativer Dienstleistungen gedient haben sollen. Weitere rund € 15‘000.00 habe der Beschuldigte dem Konto der E. EF bei der Bank O. belas- tet, um den Betrag zwecks Bezahlung von EDV-Infrastruktur der G. GmbH zu überweisen (Anklageziffer 1.3.2.1.1.1). b.) Sodann soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen August 2007 und Novem- ber 2007 ab einem Konto der E. Management S.L. bei der Bank DDD. stam- mende Kundengelder im Betrag von € 62‘466.01 zur Bezahlung privater Luxus- reisen dem Reisebüro KKK. AG überwiesen haben (Anklageziffer 1.3.2.1.1.2). 4.2.2.2 Weiter habe der Beschuldigte, handelnd für die E. EF, dem von seiner Frau ge- führten Kosmetikstudio H. GmbH drei Betriebskredite über insgesamt € 150‘065.50 gewährt und der Bank N. bzw. der Bank DDD. entsprechende Zah- lungsanweisungen erteilt. Die Darlehen seien weder zeitlich befristet worden, noch habe man eine Verzinsung vereinbart. Sicherheiten seien ebenfalls nicht bestellt worden (Anklageziffer 1.3.2.1.2).
106 - 4.2.2.3 Als arg nachlässige Berufsausübung würdigt die Bundesanwaltschaft schliess- lich die Tatsache, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2007 und November 2007 die Bank DDD. angewiesen habe, der T. Management S.L. von einem Konto der E. Management S.L. insgesamt € 2‘650‘451.20, gestückelt in elf Trans- aktionen, zu überweisen. Letztere sei erst kurze Zeit vor der ersten Zahlung mit einem Gesellschaftskapital von € 3‘006.00 gegründet worden, was der Beschul- digte hätte wissen müssen. Ferner soll der Beschuldigte tatbestandsmässig gehandelt haben, indem er die E. EF ungenügend mit Kapital ausgestattet habe. Zudem soll diese über keine Buchhaltung verfügt haben (Anklageziffer 1.3.2.1.3). 4.2.3 C. GmbH 4.2.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der C. GmbH vor, er habe den ihr zur Begleichung der Vertriebskosten und der ex- ternen Verwaltungskosten zustehenden Betrag mehr als überschritten. Überdies sei die C. GmbH für das von ihr betriebene Einlagegeschäft ungenügend mit Ka- pital ausgestattet gewesen: Der Ausgabe von Namensgenussrechten im Umfang von € 60‘000‘000.00 seien bilanzmässig lediglich CHF 20‘000.00 Eigenkapital gegenübergestanden (Anklageziffer 1.3.3.1.1). 4.2.3.2 Namens der C. GmbH soll der Beschuldigte zudem folgende, von der Bundes- anwaltschaft als unverhältnismässig taxierte, Aufwände getätigt haben: a.) Im Zeitraum zwischen November 2007 und Dezember 2007 soll der Beschul- digte ab zwei Konten der C. GmbH bei der Bank LL. und der Bank HHHHH. ins- gesamt neun Transaktionen über einen Gesamtbetrag von rund € 545‘000.00 zu Gunsten der TTTT. S.L. in Auftrag gegeben haben. Dies obschon die TTTT. S.L. bloss über weitere Aktiven von € 3‘049.00 in Form von Gesellschaftskapital ver- fügte, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sein musste (Anklageziffer 1.3.3.1.1). b.) Schliesslich soll der Beschuldigte mit Valuta vom 29. Januar 2008 bzw.
107 - 4.3 Personalbeweis Aus dem Vorverfahren liegen zum Sachverhaltskomplex betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft, mehrfach begangen, die folgenden Aussagen vor: 4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Zu seinem beruflichen Werdegang gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Matura nicht abgeschlossen, sondern stattdessen eine Lehre als Chemiela- borant absolviert. Danach habe er Weiterbildungen als Eidg. Technischer Kauf- mann und als Quality-System-Manager abgeschlossen. Angestellt sei er zuletzt bei der KKKKK. AG und vorher bei der LLLLL. AG in Zug gewesen. (BA pag. 13- 000-00-00-00-000004 Z. 5 ff.; später ergänzte er, zuletzt nicht bei der KKKKK. AG, sondern bei der MMMMM. AG angestellt gewesen zu sein.). Anschliessend habe er sich mit der treuhänderischen Gründung von Firmen in den USA selbst- ständig gemacht. In Betriebswirtschaft und Finanzen habe er keine Ausbildung durchlaufen und zuvor auch keine Anlageberatung betrieben. Indes habe er es verstanden, Ablaufprozesse (Dokumentenprüfung, etc.) zu organisieren und zu überwachen. Know-How im Finanzbereich habe er sich durch persönliche Kon- takte und im Selbststudium angeeignet. Durch seine ersten Gehversuche im An- lagegeschäft, habe er sich befähigt gefühlt, mit der D. SA selbst in die Branche einzusteigen (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 ff. Z. 6 ff.). Was die Zahlungen und deren Zurechenbarkeit an den Beschuldigten betrifft, kann auf die entsprechenden Erwägungen betreffend die Anlagegesellschaften verwiesen werden. Es ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte jeweils spätes- tens auf Vorhalt eingestand, die Zahlungen selbst getätigt, oder aber veranlasst zu haben. Zu den einzelnen Bankrotthandlungen äusserte sich der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung wie folgt: Nachlässige Berufsausübung liege nicht vor, da sich im Jahre 2006 noch jede Person Finanzberater nennen konnte, selbst wenn sie nicht über eine fundierte Ausbildung verfügte. Die ungenügende Kapitalaus- stattung sei ebenfalls zu verneinen, da nach dieser Norm so genannte Schwin- delgründungen erfasst werden sollen. Unverhältnismässiger Aufwand sei auch nicht betrieben worden, da jeder Anleger gewusst habe, dass hinter dem Anla- gemodell auch eine Organisation stehe, die finanziert werden müsse. Die Ver- waltungsleistungen hätten zudem erkennbaren Mehrwert für die D. SA und die nachfolgenden Gesellschaften gebracht, da man das Anlagemodell erst dadurch habe betreiben können. Insofern als die G. GmbH dem Beschuldigten daraus Lohn bezahlt habe, so habe dieser auch für private Zwecke verbraucht werden
108 - dürfen. Bei den Reisen nach Dubai und Kalifornien habe es sich um Geschäfts- reisen gehandelt. Daran sei nichts Aussergewöhnliches; man müsse seine Kli- enten nun einmal bei Stange halten. Die Kreditgewährung an die H. GmbH so- dann sei nicht leichtsinnig gewesen, da der Beschuldigte stets den Überblick über deren Geschäftstätigkeit gehabt habe. Was schliesslich die Zahlungen an die T. Management S.L. und die TTTT. S.L. betreffe, habe der Beschuldigte zur da- maligen Zeit davon ausgehen können, dass es sich um legitime Projekte mit einer Renditeerwartung von 12 % handle (TPF pag. 280 925 157; TPF pag. 280 920 015). 4.3.2 Aussagen von CC. CC. bestätigte sinngemäss die Angaben des Beschuldigten zu seinem berufli- chen Werdegang. Zu seinen Qualifikationen führte sie aus, „in gewisse Angele- genheiten kommt man einfach rein.“ (BA pag. 13-000-00-00-00-00011 Z. 27 ff.). Sie selbst habe bis ins Jahr 2002 ein Kosmetikstudio geführt, welches sie aus finanziellen Gründen indes habe aufgeben müssen (BA pag. 13-000-00-00-00- 00009 ff. Z. 26 ff.). Im Jahre 2007 habe sie das Kosmetikstudio H. GmbH eröff- net. Sie sei indes im Begriff, dieses wieder zu schliessen. Das Geschäft habe gar nie richtig zu laufen begonnen. Es seien ungefähr 20 bis 30 Kunden betreut wor- den (BA pag. 13-000-00-00-00013 f. Z. 22 ff.). 4.3.3 Aussagen von F. F. sagte zu den Reisen nach Kalifornien und Dubai aus, dass diese der Erholung gedient hätten. Betreffend die Reisen nach Dubai nehme er an, dass der Be- schuldigte keine geschäftlichen Verrichtungen vorgenommen habe (BA pag. 13- 000-00-00-00-00008 ff.). 4.3.4 Aussagen von J. J. bestritt, dass die T. Management S.L. die Realisierung von Projekten zur Ge- winnung erneuerbarer Energien für die Anlagegesellschaften vorangetrieben habe. Auf Vorhalt der Übertragung von insgesamt rund € 2‘600‘000.00 von der E. Management S.L., die für neue Kunden gegründet worden sei, zur T. Manage- ment S.L. im Zeitraum zwischen Juni 2007 und November 2007 antwortete J., er wisse nicht, welche neuen Kunden gemeint seien. Zu den Zahlungen konnte er keine konkreten Angaben machen, ebenso wenig wie zum späteren Verbleib des Geldes. Betreffend die Überweisung von insgesamt gut € 545‘000.00 von der C. GmbH, zur TTTT. S.L. im Dezember 2007 ergab die Befragung von J. keine kon- kreten Hinweise. Entsprechend machte er keine Angaben zu einem allfälligen
109 - Rechtsgrund der Zahlungen und zur Herkunft der Mittel (BA pag. 12-022-00-00- 00-000015 ff. Fragen 86–90, 121, 126, 172 f., 194, 216 f., 236). 4.3.5 Aussagen von K. Auf Vorhalt der Übertragung von insgesamt rund € 2‘600‘000.00 von der E. Ma- nagement S.L. zur T. Management S.L. im Zeitraum zwischen Juni 2007 und November 2007 führte K. aus, er habe von diesen Transaktionen keine Ahnung. Entsprechend wisse er auch nicht, ob für die Überlassung des erwähnten Betra- ges eine Gegenleistung geschuldet gewesen sei, woher die Mittel stammten und wofür sie verwendet worden seien. Es sei unter seiner Aufsicht bei der T. Ma- nagement S.L. zu keiner registrierten Kontobewegung gekommen. Es sei so ge- wesen, als hätte die Firma keine Aktivität (BA pag. 12-044-00-00-00-000012 ff. Fragen 8–24, 30). Betreffend die TTTT. S.L. bestätigte K. sinngemäss, diese ge- meinsam mit dem Beschuldigten und J. am 18. Juli 2007 gegründet zu haben. Sie habe jedoch keine Aktivität entwickelt. Auf Vorhalt der Übertragung von ins- gesamt gut € 545‘000.00 von der C. GmbH an die TTTT. S.L. im Dezember 2007 erklärte K., er wisse nichts darüber. Entsprechend machte er keine Angaben zu einem allfälligen Rechtsgrund der Zahlungen und zur Herkunft der Mittel (BA pag. 12-044-00-00-00-000016 ff. Fragen 47–54). 4.3.6 Aussagen von Q. Q. sagte zu den angeblichen Geschäftsreisen nach Dubai aus, er habe den Sinn dahinter nicht verstanden; er sei drei bis vier Tage umsonst dort gewesen. Man habe sich einmal beim Abendessen und zwei Mal an einen Besprechungstisch gesetzt. Zwar habe man über den Verkaufsprospekt der C. GmbH gesprochen, doch hätte man hierfür nicht nach Dubai fliegen müssen (BA pag. 12-043-00-00- 00-000015).
4.4 Sachbeweis Dem Anklagevorwurf der Misswirtschaft, mehrfach begangen, liegen die folgen- den sachlichen Beweismittel zugrunde: Aus den Akten der EBK geht vorab hervor, dass über den Beschuldigten sowie über die D. SA, über die die E. EF und über die C. GmbH am 25. Juni 2008 der Konkurs eröffnet worden ist; als Konkursliquidatorin wurde die NNNNN. AG be- stimmt (BA pag. 18-005-00-00-00-000711).
110 - 4.4.1 Die Vorwürfe, welche dem Beschuldigten hinsichtlich des Misswirtschaftstatbe- standes im Zusammenhang mit der D. SA gemacht werden, bilden gleichermas- sen Anklagegenstand unter dem Titel der qualifiziert begangenen Veruntreuung. Es kann damit, was die Gründung, das Eigenkapital, die Beherrschung und die Geschäftsbeziehungen der D. SA betrifft, auf E. 2.2.3.1 dieses Urteils verwiesen werden. Was die Berechtigung an den jeweiligen Konten betrifft, für welche die Zahlungsanweisungen gegeben worden sein sollen, finden die relevanten Be- weismittel in E. 2.2.3.3 Erwähnung. Eine Aufstellung sämtlicher beweisrelevanter Zahlungsbelege lässt sich ebenfalls dem Veruntreuungskontext entnehmen. Sie findet sich in E. 2.2.3.4. Hinsichtlich der Gewährung leichtsinniger Kredite an die H. GmbH liegen neben den in E. 2.2.3.4 erwähnten Zahlungsbelegen zusätzlich folgende Beweismittel im Recht: Aus dem Handelsregistereintrag der H. GmbH geht hervor, dass CC. als Ge- schäftsführerin amtete. Neben ihr war der Beschuldigte als Gesellschafter einge- tragen. Die Unternehmung war am 13. Dezember 2006 gegründet worden (BA pag. 18-005-00-00-00-000192). Zudem lässt sich dem von der EBK veranlassten Bericht der NNNNN. AG über die umfassende Bestandesaufnahme der ausge- übten Geschäftsaktivitäten u.a. der H. GmbH vom 3. Juni 2008 die Feststellung entnehmen, dass betreffend die ihr gewährten Betriebskredite keine schriftlichen Vereinbarungen und Verträge bestanden (BA pag. 18-005-00-00-00-000379). Überdies habe eine provisorische Erfolgsrechnung per 30. September 2007 ei- nen Verlust von ca. CHF 134‘000.00 ausgewiesen. Ohne die Betriebskredite, so wird geschlossen, wäre die H. GmbH nicht überlebensfähig gewesen (BA pag. 15-005-00-00-00-000380). 4.4.2 Die Vorwürfe, welche dem Beschuldigten hinsichtlich des Misswirtschaftstatbe- standes im Zusammenhang mit der E. EF gemacht werden, sind im Zusammen- hang mit dem Vorwurf des gewerbsmässig begangenen Betrugs thematisiert. Es kann damit, was die Gründung, die Beherrschung und die Geschäftsbeziehun- gen der E. EF betrifft, auf E. 2.3.4.1 dieses Urteils verwiesen werden. Die tat- sächliche Verantwortung für die Mittelverwendung lag beim Beschuldigten (E. 2.3.4.3). Die Verfügung ist quantitativ durch die polizeiliche Auswertung der Kontoauszüge nachgewiesen (vgl. dazu E. 2.3.4.4). 4.4.3 Im Zusammenhang mit der Anklage auf gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der C. GmbH hat sich die alleinige Verantwortung des Beschuldigten für die Ge- schäftsführung ergeben (E. 2.4.4.1). Die polizeiliche Analyse ergab die Verwen-
111 - dung der Anlagemittel für Zwecke, welche den Vorwurf der Misswirtschaft be- gründen (E. 2.4.4.4). Auf den Konten der Gesellschaft, ab welchen die Ausgaben getätigt wurden, hatte der Beschuldigte Zeichnungsbefugnis (E. 2.4.4.3).
4.5 Zusammenfassung 4.5.1 Nach dem Gesagten war die Ausbildung des Beschuldigten ungenügend, um im Kontext der D. SA stetig bis auf nahezu € 6‘000‘000.00 anwachsende Anlagegel- der in der Substanz zu erhalten und mit ihnen die versprochenen Renditen zu erwirtschaften. Im Weiteren ist die Überweisung von gut € 2‘600‘000.00 in elf Tranchen von der E. EF an die T. Management S.L. (BA pag. 05-001-00-00-00- 00459 f.; ...-00502; BA pag. 07-007-03-02-01-000002 ff.; ...-000009; ...-000014; ...-000020 f.; ...-000027; ...-000034; BA pag. 07-007-03-02-03-000028; ...- 000109; ...-000153; ...-000232; ...-000776; ...-001375; ...-002099; ...-002690; ...-002765; ...-003528; ...-000009; BA pag. 07-007-04-02-01-000002 ff.; ...- 000008 ff.; BA pag. 07-020-02-02-01-000003) und ausserdem diejenige von gut € 545‘000.00 in neun Tranchen von der C. GmbH an die TTTT. S.L. (BA pag. 07- 002-04-03-02-000009; BA pag. 05-001-00-00-00-01413 ff.) anhand der vorlie- genden Bankbelege zweifelsfrei erstellt. Für die Übertragung dieser Summen ist keine wertbeständige und ertragsschaffende Investition ersichtlich. Die zum Teil anderslautenden Aussagen von J. und K. sind nicht glaubhaft, waren sie doch selbst an diesen Transaktionen beteiligt und daran interessiert, ihnen einen für sie unverdächtigen Charakter zu geben. 4.5.2 In Bezug auf die einzelnen Anlagegesellschaften ist erwiesen, dass die D. SA mit einem Gesellschaftskapital von lediglich USD 10‘000.00 ausgestattet gewesen ist, die E. EF über kein Eigenkapital verfügte und in die C. GmbH lediglich das zur Gründung notwendige Stammkapital im Betrag von CHF 20‘000.00 einge- bracht worden ist. Demgegenüber hatte die D. SA, ohne daneben über weitere Aktiven zu verfügen, Kundengelder in mittlerer einstelliger (Euro-) Millionenhöhe entgegengenommen, für welche sie zins- und rückzahlungspflichtig war (vgl. E. 2.2.3.2). Betreffend die E. EF beweist der Bericht der NNNNN. AG, dass sie zum damaligen Zeitpunkt mit über € 18‘000‘000.00 verschuldet war. Bei der C. GmbH belief sich der Betrag ihrer Überschuldung bei Erstellung des Berichts auf CHF 1‘800‘000.00. Über alle drei Gesellschaften wurde per 27. Juni 2008 der Konkurs eröffnet (BA pag. 18-005-00-00-00-000711). Kraft seiner Stellung als Organ bzw. Bevollmächtigter der Anlagegesellschaften tätigte der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2006 und dem
4.6 Rechtliche Würdigung Das Beweisverfahren ergab, dass der Beschuldigte als Bevollmächtigter (D. SA, E. EF) oder als Geschäftsführer (C. GmbH) gehandelt hat und er betreffend die genannten Gesellschaften Organstellung innehatte bzw. Mitarbeiter mit selbst- ständigen Entscheidungsbefugnissen war. Damit sind ihm die im Namen der An- lagegesellschaften begangenen Handlungen gemäss Art. 29 lit. a und lit. c StGB persönlich zuzurechnen. 4.6.1 Objektive Strafbarkeitsbedingung 4.6.1.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2016 brachte der Verteidiger vor, die objektive Strafbarkeitsbedingung sei nicht gegeben: So habe die EBK zwar per 27. Juni 2008 die Konkurseröffnung über die D. SA verfügt, dies jedoch nicht wegen Überschuldung, sondern wegen Bankentätigkeit ohne Bewilligung. Die daraufhin eingetretene Verschuldung sei eine natürliche Folge der behördli- chen Schliessung. Nachdem Art. 165 StGB systematisch den Konkursdelikten zuzuordnen sei, setze die objektive Strafbarkeitsbedingung voraus, dass eine Gesellschaft nicht wegen eines beliebigen Grundes Konkurs gegangen sei, son- dern einzig und allein wegen der Überschuldung. Entsprechend sei die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt (TPF pag. 280 920 015; TPF pag. 280 925 159 f.).
114 - Im vorliegenden Fall hat die Behörde, welche die Konkurseröffnung verfügte, die wirtschaftliche Situation der betroffenen Unternehmungen mitberücksichtigt und ist dabei zum klaren Schluss gelangt, dass der Konkurs auch aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidlich war. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, weshalb die Konkurseröffnung nur dann als objektive Strafbarkeitsbedingung gelten soll, wenn sie von einem Gläubiger in die Wege geleitet worden ist. Mit der Konkurser- öffnung durch die EBK ist die objektive Strafbarkeitsbedingung gegeben. 4.6.2 D. SA Nach den sachverhaltlichen Feststellungen zur Veruntreuung akquirierte die D. SA in sehr kurzer Zeit sehr hohe Beträge an Fremdkapital. Diese und die damit verbundene Zinslast liessen die Passiven stark anschwellen. Wegen des Ab- gangs von Aktiven entstand ein massiver Überhang der Verbindlichkeiten. Flies- sen einer Gesellschaft keine weiteren Mittel zu oder ist sie nicht mit genügend Eigenkapital ausgestattet worden, birgt eine solche Art der Geschäftsführung zum Vornherein ein kaum zu kalkulierendes Risiko der Überschuldung. Dies gilt umso mehr, als bei Aufnahme der Tätigkeit noch keine profitablen Investitions- möglichkeiten für das einbezahlte Kapital vorhanden waren, aus deren Ertrag die D. SA die hohen Zinsforderungen ihrer Kunden hatte begleichen wollen, ihr mit- hin neben den erwähnten Drittmitteln keinerlei eigene Erträge zuflossen. Dass sich das vorhandene Eigenkapital von USD 10‘000.00 gemessen an der wirt- schaftlichen Betätigung als ungenügend erweisen würde, ist offensichtlich. Der Beschuldigte wickelte zwischen Februar 2006 und Mai 2007 eine Vielzahl von Zahlungen auf seine privaten Konten sowie auf jene der G. GmbH ab, aus- machend rund € 910‘000.00. Dabei bemass er weder die persönlich an ihn ge- richteten Zahlungen, noch die Ausgaben für administrative Dienstleistungen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der D. SA. Vielmehr kaufte er für de- ren Administration unüberlegt Dienstleistungen bei der G. GmbH ein, wo er selbst den Preis dafür pauschal festlegen konnte, ohne dass die geleistete Arbeit bzw. die dafür aufgewendete Zeit ausgewiesen wurden. Faktisch wirtschaftete er „von der einen in die andere Tasche“. Indem er sich hierfür der rückzahlungspflichti- gen Kundengelder der D. SA bediente, handelte er tatbestandsmässig. Was die Gewährung des Betriebskredites an die H. GmbH betrifft, so ist in An- betracht der Tatsachen, dass weder eine Prüfung des Kreditzwecks noch der Kreditfähigkeit der Borgerin stattgefunden hat, dessen Vergabe leichtsinnig. Dies gilt umso mehr, da der Beschuldigte, wie vom Verteidiger im Plädoyer vorge- bracht, Kenntnis von der finanziellen Lage der H. GmbH hatte und aufgrund sei-
115 - ner funktionalen, persönlichen und räumlichen Nähe zu dieser wusste, dass kei- nerlei Anzeichen einer Absicherung des Kredits bestanden. Durch die leichtfer- tige Vergabe des Darlehens sah sich die D. SA der entsprechenden Vermögens- werte faktisch unwiederbringlich entäussert. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Bezug auf die D. SA erfüllt hat. 4.6.3 E. EF (bzw. E. Management S.L.) Auch bei der E. EF führte die Verschiebung grosser Vermögenswerte zur G. GmbH mangels vorhandener Substanz zunächst zu einer Unterbilanz und mittel- bar dazu, dass die E. EF in die Überschuldung rutschte. Dazu beigetragen haben die Zahlungen über rund € 62‘000.00 an die KKK. AG, mit welchen der Beschul- digte private Luxusreisen für sich und ihm nahestehende Dritte finanzierte. Zwar mag die E. EF auf den ersten Blick grosszügig mit (Fremd-) Kapital ausgestattet gewesen sein, dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass ihre finanzielle Lage bereits ab der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit kritisch war, da die fälligen und die latenten Zinsforderungen der Anleger zu keiner Zeit gedeckt waren. Die aufgeblähte Bilanz vermag nicht zu kaschieren, dass die Gesellschaft abzüglich der Kundengelder aus einer leeren Hülle ohne Substanz bestand. Die E. EF ver- fügte mithin zu keiner Zeit über finanziellen Spielraum, wie ihn nur ein angemes- senes Polster in Form von Eigenkapital schaffen kann. Davon gab es praktisch keines. Nach Massgabe der ausgeübten wirtschaftlichen Betätigung war sie mit zu wenig Kapital ausgestattet. Die Vergabe dreier Kredite im Gesamtbetrag von € 150‘651.50 an die H. GmbH erfolgte ohne jegliche Prüfung von Kreditzweck und -fähigkeit der Schuldnerin. Nach objektiven Gesichtspunkten durfte der H. GmbH ohne eine vertiefte Prü- fung der Wiedereinbringlichkeit der Vermögenswerte kein Darlehen gewährt wer- den, was dennoch geschah. Der Beschuldigte überwies zwischen Juni 2007 und November 2007 weiter ge- samthaft über € 2‘600‘000.00 von der E. Management S.L. auf zwei Konten der T. Management S.L. Er tat dies zwar als Bevollmächtigter einer schwedischen Sparkasse, jedoch handelnd für deren „Zweigniederlassung Z.“. Ihre Unterstel- lung unter das schweizerische Recht ergibt sich aus Art. 160 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291), welcher die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts statuiert, soweit die betreffende Norm dem Schutze des Handelsverkehrs und der (schwei- zerischen) Gläubiger dient. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
116 - bedürfen als solche eines Eintrages in das Handelsregister und es gelten für sie gleichermassen die schweizerischen Buchführungsvorschriften (vgl. Art. 957 OR in der im Tatzeitraum geltenden Fassung; RODRIGUEZ, Basler Kommentar, Inter- nationales Privatrecht, Basel 2013, Art. 160 IPRG N 5, 6, 10). Vorliegend ist er- stellt, dass die Geschäftsstelle Z. als Zweigstelle einer ausländischen Gesell- schaft errichtet worden war, deren faktische Geschäftsführung allein dem Be- schuldigten oblag. Obschon die Zweigniederlassung eintragungspflichtig war, führte er für sie keine kaufmännische Buchhaltung. Dass die Verhaftung von L. am 27. Juni 2007 (BA pag. 05-001-00-00-00-00207) der Erstellung einer Buch- haltung zuvorgekommen sein soll, wie der Beschuldigte im Vorverfahren vor- brachte, ändert nichts an der Buchführungspflicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb einzig L. für diese Aufgabe qualifiziert gewesen sein sollte. Fest steht hingegen, dass das Fehlen einer ordentlichen Buchhaltung es verunmöglichte, während der Dauer ihrer Geschäftstätigkeit ein verlässliches Bild über die finan- zielle Lage der E. EF zu gewinnen. Die vollständige Unterlassung der Buchfüh- rung erweist sich nach dem Gesagten als (mit-) kausal für den Eintritt der Über- schuldung. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Miss- wirtschaft gemäss Art. 165 StGB in Bezug auf die E. EF erfüllt. 4.6.4 C. GmbH Die Gesellschaft wurde mit Stammkapital nur in der gesetzlichen Mindesthöhe von CHF 20‘000.00 (Art. 773 OR) ausgestattet. Dieses war absolut ungenügend, um die Betriebskosten, die Erträge und Rückzahlungen von Fremdkapital zu si- chern, welches rasch bis über € 2‘200‘000.00, also mehr als das Hundertfache der Eigenmittel anwuchs. Angesichts dieser schmalen Eigenkapitalbasis und der Absenz von Erträgen, er- weisen sich Aufwendungen von gut € 50‘000.00 für zwei Luxusreisen nach Dubai, die keinen geschäftlichen Zweck hatten, als unverhältnismässig. Der Be- schuldigte entzog der C. GmbH dadurch finanzielle Mittel, deren es zur Deckung der Zins- und Kapitalforderungen der Anleger bedurft hätte. Was die im Zeitraum zwischen dem 30. November 2007 und 21. Dezember 2007 geleisteten Zahlungen von insgesamt rund € 545‘000.00 an die TTTT. S.L. be- trifft, so ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz entsprechender Pflicht keine Bilanz und keine Erfolgsrechnung für die C. GmbH führte. Entsprechend waren die Zahlungen an die TTTT. S.L. nicht verbucht worden und es konnte
117 - einem allfälligen Wertverlust der (Rück-) Forderung, der sich aus der mutmass- lich zweckfremden Verwendung der hingegebenen Summe durch die TTTT. S.L. ergeben hat, nicht Rechnung getragen werden. Dies führte dazu, dass nicht ohne weiteres erkennbar war, dass sich das Verhältnis zwischen den Aktiven und Pas- siven der C. GmbH laufend zum Nachteil ersterer verschob, bis die Unterneh- mung schliesslich in die Überschuldung gerutscht war. Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft ge- mäss Art. 165 StGB auch betreffend die C. GmbH erfüllt. 4.6.5 Subjektive Elemente In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Stellung als Geschäftsführer, wenn nicht faktisches Organ, über die finanziellen Belange aller drei Anlagegesellschaften im Bild war. Entsprechend war ihm bewusst, dass diese zumindest während der Zeit, in der (noch) keine Investitionsmöglichkeit für zusätzliche Einkünfte sorgte, auf tönernen Füssen standen. Ebenfalls war ihm klar, dass jede Ausgabe der Gesellschaft Mittel entzog, welche früher (als Zin- sen) oder später (als Kapital) zur Erfüllung der Verwaltungsverträge benötigt wur- den. Selbst einem betriebswirtschaftlichen Laien, der keine spezifische Ausbil- dung im Bereich des Anlagegeschäfts absolviert hat, muss klar sein, dass ein derart freimütiger Umgang mit Fremdkapital geeignet ist, eine Unternehmung auf mittlere Frist zu Grunde zu richten. Gleiches gilt für die nicht nur mangelhafte, sondern minimale Ausstattung der Gesellschaften mit Kapital und das Versäum- nis der Führung einer kaufmännischen Buchhaltung. Soweit ersichtlich hat sich der Beschuldigte hauptsächlich um die Akquisition und Weiterleitung der Kun- dengelder gekümmert, weitere, und zwar gebotene, Verwaltungshandlungen je- doch missen lassen. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschuldigte es hinnahm, dass sämtliche der ihm vorgeworfenen Taten geeignet waren, die Überschuldung der Anlagegesellschaften herbeizuführen. Entsprechend hat er auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB be- treffend die D. SA, die E. EF und die C. GmbH erfüllt. 4.6.6 Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Misswirtschaft ge- mäss Art. 165 StGB schuldig gemacht.
118 -
119 - 5.1.3 Täterkomponenten Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in einem zweiten Schritt unter Berück- sichtigung der Täterkomponenten anzupassen. Auch diesbezüglich ist bei den einzelnen Komponenten anzugeben, inwiefern sich diese straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. Eine rein mathematische Berücksichtigung der einzel- nen Strafzumessungskriterien ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 E. 5.6), son- dern nur nachvollziehbar festzuhalten, ob und in welchem Umfang die tatange- messene Strafe zu erhöhen oder zu reduzieren ist, bevor das konkrete Strafmass bestimmt wird. Denkbar ist, dass ein Beschuldigter für sein Tatvorgehen und die (ihm anrechenbaren) Tatfolgen uneingeschränkt verantwortlich ist, ohne dass es zusätzlich Gründe gibt, die gegen oder für ihn sprechen. In diesem Fall wären die objektive und die subjektive Tatschwere gleichgewichtig und es bliebe das Tatverschulden unverändert. 5.1.4 Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine Ge- samtstrafe ist nur auszufällen, wenn sich für alle vom Schuldspruch umfassten Delikte konkret die gleiche Strafart aufdrängt. Dass die anwendbaren Strafbe- stimmungen abstrakt gleiche Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der (abstrakte) Straf- rahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen ent- halten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Min- deststrafe massgebend. Bei Gleichrangigkeit erscheint es sinnvoll, von derjeni- gen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 359). Alsdann ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzuset- zen, indem alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Um- stände berücksichtigt werden. Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrück- lich zu beziffern (BGE 127 IV 101 E. 3). Diese Einsatzstrafe ist in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss den jeweiligen Umständen Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, zuletzt bestätigt in den Urteilen des
120 - Bundesgerichts 6B_731/2015 vom 14. April 2016 E. 2.2; 6B_1246/2015 vom
5.2 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des Betruges, gewerbsmässig begangen, der qualifi- ziert begangenen Veruntreuung und der Misswirtschaft, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Während der gewerbsmässige Betrug und die qualifizierte Veruntreuung vorliegend real konkurrieren, sodass sich eine nähere Betrachtung des Konkurrenzverhältnisses erübrigt, steht die Misswirtschaft in echter Konkur- renz zu den beiden übrigen Tatbeständen (HAGENSTEIN, Diss., S. 283 f.). Die drei genannten Delikte stellen den Gegenstand der nachfolgenden konkreten Straf- zumessung dar. Die Misswirtschaft ist mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Sowohl die qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) als auch der gewerbsmässig begangene Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB) sind mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte hat somit mehrere Delikte mit einer gleichartigen Strafe began- gen. Da beim gewerbsmässigen Betrug im Unterschied zur qualifizierten Verun- treuung für die Geldstrafe ein unterer Strafrahmen von 90 Tagessätzen vorgese- hen ist, handelt es sich hierbei um das Delikt, mit der höchsten abstrakten Straf- androhung. Durch die Konkurrenz mit den anderen Delikten erweitert sich das Strafmaximum auf 15 Jahre Freiheitsstrafe. Es ist jedoch festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Um- stände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Obergrenze von 10 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB ist somit auch bei einer Asperation im Regelfall nicht zu überschreiten. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist vorliegend keine Über- schreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt. Es ist daher bei der Bildung der Gesamtstrafe vom ordentlichen Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs, welcher eine Sanktion von 90 Tagessätzen Geld- strafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vorsieht, auszugehen.
121 - 5.3 Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug 5.3.1 Tatkomponenten 5.3.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich des objektiven Tatverschuldens für den gewerbsmässigen Betrug ist festzuhalten, dass es sich bei den an die E. EF und die C. GmbH geleisteten Einlagen von rund € 16‘500‘000.00 durch 430 Personen um einen erheblichen Deliktsbetrag und eine sehr grosse Anzahl Geschädigter handelt. Hinzu kommt, dass es sich beim Gros der Geschädigten nicht nur um unbedarfte Anleger han- delte, sondern dass diese teils bedeutende Anteile ihres Privatvermögens in die beiden genannten Anlagegesellschaften investierten. Die Gründe hierfür mögen vielfältig gewesen sein: Einige Anleger wollten in Zeiten, in denen mit staatlicher Daseinsvorsorge nicht mehr oder immer weniger gerechnet werden konnte, ihre bereits angesparte Altersvorsorge in ein vermeintlich sicheres Gefäss überführen (so namentlich NNN.: TPF pag. 280 932 002 Z. 42 f.; EEEE.: BA pag. 12-015- 00-00-00-000008); andere befanden sich generell in einer prekären finanziellen Situation und benötigten die Renditezahlungen zur Teilfinanzierung ihres laufen- den Lebensunterhaltes (OOOOO.: BA pag. 12-032-00-00-00-000004; OOOO.: BA pag. 12-027-00-00-00-000003) oder zur Tilgung von Schulden (PPPPP.: BA pag. 12-025-00-00-00-000003). Wiederum andere hatten zur Finanzierung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Kredit aufgenommen, der mit der angeb- lich hochrentablen Anlage abbezahlt werden sollte (PPP.: TPF pag. 280 932 017 Z. 6 ff.). Einer Vielzahl von Geschädigten ist somit gemein, dass sie um existen- tielle Beträge ihrer Zukunftsvorsorge geprellt worden sind und dadurch in ihrer Lebensführung teils einschneidende Einschränkungen hinnehmen mussten. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass die meisten Anleger im Zeitpunkt der Investition das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits überschritten hatten. Für jene Gruppe von Geschädigten war es umso schwieriger, innert kurzer Frist neue Mittel zur Altersvorsorge zu äufnen. Mehrere Anleger gaben an, durch die Inves- tition in eine der Anlagegesellschaften ihr gesamtes Privatvermögen verloren zu haben bzw. in finanzielle Not geraten zu sein (TTT.: TPF pag. 280 931 036 Z. 1 f.; IIII.: BA pag. 12-018-00-00-00-000003; QQQQQ.: TPF pag. 280 932 010 Z. 39). Leicht verschuldensmindernd fällt dahingegen ins Gewicht, dass zahlreiche Ge- schädigte die Anlage hingegen aus reinem Gewinnstreben tätigten. Sie bezogen teilweise erhebliche Mittel aus ihrem Sparvermögen und schrieben dieses Geld für den Falle eines – wenn auch unerwarteten – Verlustes innerlich ab. Darüber hinaus verfügten sie über eine geregelte finanzielle Situation (beispielhaft: OOO.: TPF pag. 280 931 024 Z. 25 ff.; HHHH.: BA pag. 12-017-00-00-00-000003).
122 - In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung kann auf die Sachverhaltsdar- stellung betreffend die E. EF und die C. GmbH verwiesen werden. Zusammen- fassend lässt sich sagen, dass der Beschuldigte ein enormes Mass an Energie und Zeit für seine deliktische Tätigkeit aufgewendet hat. Der Beschuldigte hat im betrugsrelevanten Zeitraum von Januar 2007 bis April 2008 zwei Anlagegesell- schaften aufgebaut, wobei er diesen gegen aussen hin den Anschein professio- neller Finanzinstitute verlieh, um dadurch potentielle Kunden zur Geldanlage zu bewegen. Zwar konnte der Beschuldigte im Kontext der E. EF und der C. GmbH auf die Erfahrung und Vorarbeit mit der D. SA zurückgreifen. Erneut verfasste er jedoch ein umfangreiches Vertragswerk, stellte Online-Banking-Portale zur Ver- fügung, führte für Hunderte von Kundentransaktionen die nötigen Schein-Bu- chungen aus, hielt mehrere Schulungsseminare für Vermittler ab und liess sogar einen Emissionsprospekt von der deutschen BaFin (formell) genehmigen. Zur Annahme und Weiterleitung der Kundengelder eröffnete er im Namen verschie- dener Gesellschaften zahlreiche Bankkonten bei diversen Banken in Spanien, Deutschland und der Schweiz. Um seine deliktische Tätigkeit zu verschleiern, gründete er in Spanien gar eine Gesellschaft, die einzig dem Zweck der An- nahme neuer Kundengelder diente (E. Management S.L.; BA pag. 13-000-00-00- 00-000117). Der insgesamt notwendige Aufwand erreichte rasch Sphären, die seine eigenen zeitlichen Kapazitäten überstiegen und ihn dazu zwangen, zur Verwaltung der Anträge von Neukunden auf die Arbeitskraft dreier (Teilzeit-) An- gestellter zurückzugreifen. Insgesamt liegt die objektive Tatschwere noch im mittleren Bereich. 5.3.1.2 Subjektive Tatschwere In den Komplexen E. EF und C. GmbH hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz (Willensrichtung) gehandelt. Er wusste von Anfang an, dass die Geschädigten mangels tatsächlicher Investition keine Chance haben würden, ihre Einlage ab- züglich allfälliger fiktiver Renditezahlungen wiederzuerhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass er das erste Betrugsvehikel (E. EF) ins Spiel brachte, als mit den Kontoblockierungen betreffend die D. SA in Spanien eigentlich Bedenken über das Ausmass und die Folgen seines Tuns hätten aufkommen müssen. Von behördlichen Warnungen durch die österreichische und die schwedische Finanz- marktaufsicht liess sich der Beschuldigte nicht von seinem Tun abbringen, son- dern passte im Gegenteil seine Finanzprodukte so an, als dass er damit Zeit ge- winnen konnte, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Diese nutzte der Beschuldigte zur Akquisition weiterer Neukunden. Dadurch vergrösserte er den Schaden trotz augenscheinlicher Warnsignale. Insgesamt ist ihm eine ausge- prägte kriminelle Energie anzulasten.
123 - Der Beschuldigte handelte aus finanziellen und somit rein egoistischen Beweg- gründen. Er finanzierte sich durch die einbezahlten Gelder einen ansehnlichen Lebensstandard, wobei er die Grenze zum Verschwenderischen teilweise über- schritt (First Class Reisen für sich und enge Verwandte in die Vereinigten Staaten sowie nach Dubai). Nahe Verwandte liess er an seinem plötzlichen Geldsegen teilhaben. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres gesetzeskonform verhalten können. Er hätte die deliktische Tätigkeit, nachdem die D. SA in Schwierigkeiten geraten war, ohne weiteres einstellen und sich nach einer legalen Erwerbstätig- keit umsehen können. Stattdessen setzte er die Tätigkeit fort, bis die Bundesan- waltschaft seinem Treiben mit der Verhaftung am 8. April 2008 einen Riegel schob. 5.3.2 Täterkomponenten (für sämtliche Delikte) Der Beschuldigte ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er absolvierte eine Lehre als Chemielaborant und bildete sich anschliessend zum technischen Kauf- mann und „Quality-System-Manager“ weiter (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 Z. 8 ff.). Am 22. März 1996 eröffnete das Konkursamt U. über ihn den Konkurs, bei welchem sämtliche Gläubiger zu einem Totalverlust von CHF 53‘511.60 ka- men (BA pag. 03-000-00-00-00-000015 ff.). Nach einer Phase zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit (BA pag. 03-000-00-00-00-000067) befand sich der Beschuldigte in einem Anstellungsverhältnis mit der KKKKK. AG, dies im Bereich der Galvanik. Per 1. Januar 2002 trat er eine Stelle als kaufmännischer Mitarbeiter bei der MMMMM. AG an, welche den Beschuldigten am 5. Januar 2004 mit sofortiger Wirkung freistellte und das Arbeitsverhältnis auf den folgenden Kündigungster- min per 30. April 2004 auflöste (BA pag. 03-000-00-00-00-000122 ff). Der Be- schuldigte bezog daraufhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung, bevor er sich nach eigener Aussage kurz vor der drohenden Aussteuerung mit der treu- händerischen Gründung von Firmen in den USA selbstständig machte. Effektiv hatte ihm die Arbeitslosenkasse der Unia die Aussteuerung per 19. November 2005 bereits mitgeteilt (BA pag. 03-000-00-00-00-000117). Durch einen seiner Kunden will der Beschuldigte zu einer Anstellung als Direktor der RRRRR. Corp. gelangt sein, einer im Bereich der Vermögensanlagen tätigen Gesellschaft. Hie- rauf stieg er im Jahre 2006 bei der D. SA selbst ins Anlagegeschäft ein (BA pag. 13-000-00-00-00-000275 f. Z. 28 ff.). Nach seiner Entlassung aus der Un- tersuchungshaft hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben zunächst in ZZ./Deutschland für eine Gesellschaft namens SSSSS. und anschliessend für die Firma TTTTT. GmbH in YY./Deutschland gearbeitet (BA pag. 13-000-00-00- 00-000824 Z. ff). Ab August 2011 will er selbstständig erwerbend als Partner der deutschen Gesellschaft AAAAAA. tätig gewesen sein (BA pag. 13-000-00-00-00-
124 - 001202). Dieser berufliche Werdegang wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte wurde bereits zwei Mal verurteilt: Am 20. September 1988 er- kannte ihn das Bezirksgericht XX. der versuchten gewerbsmässigen Kuppelei gemäss Art. 199 aStGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 (BA pag. 03-000-00-00-00-000095 ff.). Am
125 - pag. 280 669 001). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sein Verteidiger aus, es gehe ihm „gesundheitlich nicht sehr gut“; er lebe deshalb in Spanien (TPF pag. 280 325 169 f.). Die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten sind nicht belegt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht indiziert. Zum Aussageverhalten und Verhalten im Verfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte für die von ihm begangenen Straftaten weder geständig zeigte, noch Reue gegenüber den von ihm geschädigten Anlegern bekundet hat. Vielmehr beharrte er auf seiner Darstellung, wonach er das Anlagegeschäft mit redlichen Absichten betrieben habe. Soweit der Beschuldigte nicht seine ehema- ligen Geschäftspartner für das Scheitern der Anlagegesellschaften verantwortlich machte, soll es an den behördlichen Interventionen gelegen haben, dass die An- leger zu Schaden kamen. Diese Haltung zeugt von Uneinsichtigkeit und nicht vorhandenem Schuldbewusstsein. Anlässlich der Einvernahmen verhielt sich der Beschuldigte – soweit aus den Akten ersichtlich – zwar kooperativ und den Be- hörden gegenüber korrekt. Sein Aussageverhalten folgte jedoch stets dem Mus- ter, belastende sachverhaltliche Feststellungen frühestens dann einzugestehen, wenn die Beweislage erdrückend wurde, d.h. anderweitig bereits geklärt war. Als in mehreren entscheidenden Punkten offenkundig wurde, dass die Sachverhalts- darstellung des Beschuldigten nicht den Tatsachen entsprechen konnte, begann er relativ konsequent, die Aussage zu verweigern. Sein Aussageverhalten ist dem Beschuldigten zwar nicht zur Last zu legen, es lässt sich daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hingegen fällt zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass dieser in den Einvernahmen wiederholt den Tatvorwurf nicht betreffende Angaben machte, die sich bei näherer Überprüfung als unwahr herausstellten. So sagte er im Jahre 2009, er sei nie unter einer vormundschaftlichen Massnahme gestanden, obschon die Dauer der Beistandschaft rund fünf Jahre betragen hatte (BA pag. 03-000-00-00-00-000263). Zu seiner Verfügbarkeit für spätere Einvernah- men sagte er einmal, er könne hierfür nicht in Zürich bleiben, er habe sich bis zum nächsten Morgen noch bis nach VV./Deutschland zu begeben und müsse zu diesem Zweck auch noch sein Auto vom Service holen (BA pag. 13-000-00- 00-00-001025 Z. 36), was er anlässlich der folgenden Einvernahme getan zu ha- ben bestätigte (BA pag. 13-000-00-00-00-001201). Nachweislich hatte sich der Beschuldigte jedoch am Vortag der Einvernahme mit dem Flugzeug von Alicante nach Zürich begeben und war tags darauf direkt wieder zurückgeflogen (BA pag. 13-000-00-00-00-1203 f.). Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt zudem, dass sich der Beschuldigte im Oktober 2010 nach Spanien begab, um sich dort mit J.
126 - zu treffen. Er tat dies, ohne im Besitz einer Identitätskarte oder eines Passes zu sein, da seine Schriften noch bis zum 6. Januar 2011 der Sperre unterlagen. Der Beschuldigte hat somit noch unter dem Eindruck des hängigen Verfahrens be- wusst jene Vorkehrungen unterlaufen, die ihm die Bundesanwaltschaft als Er- satzmassnahmen für die Entlassung aus der Untersuchungshaft zugestanden hatte. Schliesslich blieb er der Hauptverhandlung zwei Mal unentschuldigt fern. Hingegen ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er seiner Pflicht, sich monatlich (früher noch zweiwöchentlich) auf dem Polizeiposten in W. zu melden, seit mittlerweile über acht Jahren nachkommt. Vor diesem Hintergrund verlieren die Beanstandungen seines Nachtatverhaltens an Gewicht. In Würdigung aller Umstände ist das Nachtatverhalten gerade noch neutral zu gewichten. Zusammenfassend verhalten sich sämtliche Täterkomponenten neutral zur Straf- zumessung. 5.3.3 Fazit Das Verschulden des Beschuldigten ist für die im Zusammenhang mit der E. EF und der C. GmbH begangenen Handlungen zusammenfassend als ein mittleres zu bewerten. Für den gewerbsmässigen Betrug ist daher eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.4 Erhöhung durch weitere Delikte 5.4.1 Qualifizierte Veruntreuung 5.4.1.1 Tatkomponenten a.) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der qualifizierten Veruntreuung ist mit den nachfolgenden Präzisierungen auf das zum gewerbsmässigen Betrug Ge- sagte zu verweisen (E. 5.3.1.1). Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag der im Rahmen der D. SA veruntreuten Gelder auf knapp € 5‘900‘000.00 beläuft und damit bedeutend tiefer ist, als im Kontext der E. EF und der C. GmbH. Auch die Anzahl der Geschädigten ist ge- ringer als im Betrugskontext. Was die weiteren Umstände der Tatbegehung be- trifft, diente die D. SA als Blaupause für die beiden übrigen Anlagegesellschaften; entsprechend rechtfertigt sich der Verweis auf das Vorstehende. Da die betrugs- und die veruntreuungsrelevanten Handlungen vorliegend in Realkonkurrenz zu-
127 - einander stehen, fallen die Ausführungen zum Aufwand des Aufbaus der Anla- gegesellschaften nicht unter das Doppelverwertungsverbot. Die objektive Tat- schwere ist zusammenfassend als leicht bis mittel zu bewerten. b.) Auch bezüglich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug verwiesen werden: Mit den veruntreuten Geldern fi- nanzierte er seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Frau, wobei er mit dem Deliktsgut wenig haushälterisch umging. Immerhin ist dem Beschuldigten im Kontext der D. SA zuzubilligen, dass er sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und der drohenden Aussteuerung in den Jahren 2004 und 2005 in einer Situation finanzieller Anspannung befand, was ihn überhaupt dazu veranlasste, sich mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu befassen (BA pag. 13- 000-00-00-00-000275). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einer eigentlichen finanziellen Notlage befunden hat. Entsprechend wäre es ihm im Februar 2006 noch ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich um eine le- gale (auch selbstständige) Erwerbstätigkeit zu bemühen, um seinen Lebensun- terhalt zu finanzieren oder allenfalls weiterhin staatliche Hilfe in Anspruch zu neh- men. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere als bereits mittelschwer zu beur- teilen. 5.4.1.2 Täterkomponenten Es kann auf E. 5.3.2 verwiesen werden. 5.4.2 Mehrfache Misswirtschaft 5.4.2.1 Tatkomponenten a.) Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist zur objektiven Tatschwere fest- zuhalten, dass der Beschuldigte die drei Anlagegesellschaften durch kurzsichti- ges Wirtschaften regelrecht an die Wand gefahren hat. Tatobjekt der Misswirt- schaft ist das Schuldnervermögen, soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt. Weil vorliegend keine der drei Gesellschaften in nennenswerter Weise mit Eigen- kapital ausgestattet worden war, bestand das dem Zugriff der Gläubiger entzo- gene Haftungssubstrat hauptsächlich im Geld der geschädigten Anleger. Die An- lagegesellschaften entfalteten zu keiner Zeit eine reale Geschäftstätigkeit und wurden entsprechend auch nie nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Viel- mehr handelte es sich um eigentliche Gesellschafts-„Hüllen“, die in tatsächlicher Hinsicht einzig zur Eröffnung verschiedener Bankkonten und als Gefäss für die
128 - Akquisition von Kundengeldern benutzt wurden. Der durch den Konkurs der Ge- sellschaften verursachte volkswirtschaftliche Schaden ist vernachlässigbar. Zu- sammenfassend ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. b.) Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Er verwendete das den Anlagegesellschaften zugeflossene Fremdkapital in der Hauptsache für Luxus- reisen, anderweitige Privatbezüge sowie als angeblichen Betriebskredit für das Geschäft seiner Frau. Da die Motive des Beschuldigten bereits unter den Titeln des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Veruntreuung Eingang in die Strafzumessung gefunden haben, kommt ihnen bei der Bewertung der mehr- fach begangenen Misswirtschaft aufgrund des Doppelverwertungsverbotes kein Gewicht mehr zu. Das subjektive Verschulden wiegt somit leicht. 5.4.2.2 Täterkomponenten Es kann auf E. 5.3.2 verwiesen werden. 5.4.3 Fazit Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässig begangenen Betrug ist unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Die Bemessung der Gesamtstrafe bedingt eine Würdigung der einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der „Gesamtschuldbei- trag“ des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Im vorliegenden Fall gehören sämtliche strafbaren Handlungen zu einem über- geordneten Sachverhaltszusammenhang. Der Beschuldigte änderte den modus operandi beim Übergang von der D. SA zur E. EF bzw. zur C. GmbH jeweils nur geringfügig d.h. im Rahmen des zur Fortführung seiner deliktischen Tätigkeit Not- wendigen ab. Ohne Not behielt er seine Vorgehensweise bei. Zwar bewirkte die inhaltliche Neugestaltung der Anlageverträge jeweils eine Änderung der Rechts- lage zwischen der jeweiligen Gesellschaft und ihren Kunden. In tatsächlicher Hin- sicht machte es indes weder für den Beschuldigten noch für die Geschädigten einen Unterschied, auf welches rechtliche Fundament sich die Anlage stützen
129 - sollte. Ziel und Zweck blieb stets die Akquisition grosser Summen an Kundengel- dern. Entsprechend ist für die Betrugshandlungen auch nicht auf mehrfache Tat- begehung zu erkennen. In zeitlicher Hinsicht knüpft die Phase des gewerbsmäs- sigen Betruges unmittelbar an jene der qualifizierten Veruntreuung an. Die Miss- wirtschaftshandlungen überlagern gleichermassen die Stadien der Veruntreuung und des Betruges. Sodann richten sich sämtliche Delikte gegen das gleiche Rechtsgut, nämlich das Vermögen der geschädigten Personen.
5.5 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung 5.5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Ange- messenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Die Strafverfolgung wegen des Verdachts der Geldwäscherei wurde mit Verfü- gung vom 26. März 2007 eröffnet (BA pag. 01-000-00-00-00-000002). Am 7. No- vember 2008 wurde die Untersuchung auf die Tatbestände der Veruntreuung und der qualifizierten Geldwäscherei ausgedehnt (BA pag. 01-000-00-00-00- 000004). Am 18. März 2011 erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung auf den Straftatbestand der Misswirtschaft (BA pag. 01-000-00-00-00-000007). Am 14. Dezember 2015 erfolgte die Anklage durch die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht (TPF pag. 280.100.001 ff.) und am 28. Oktober 2016 eröff- nete dieses das erstinstanzliche Urteil (TPF pag. 280-280 970 001 ff.). Die Ver- fahrensdauer beläuft sich unterdessen auf rund neuneinhalb Jahre. Der Zeitraum zwischen der letzten Tatbegehung und diesem Urteil auf etwa achteinhalb Jahre. Die lange Verfahrensdauer lässt sich nur teilweise rechtfertigen: Die Strafunter- suchung gestaltete sich aufgrund der hohen Anzahl geschädigter Personen, der unübersichtlichen Verflechtung der beteiligten Gesellschaften und den dahinter stehenden Personen sowie der enormen Menge an auszuwertenden (Bank-) Da- ten als sehr aufwändig. Hinzu kommt, dass viele der Beweismittel nur rechtshil- feweise zu beschaffen waren, da die Abwicklung der Geldflüsse mehrheitlich über spanische und deutsche Banken erfolgte. Sodann ist eine Vielzahl von Ge- schädigten in Deutschland oder Österreich domiziliert, was deren Einvernahme ebenfalls nur auf dem Wege der Rechtshilfe zuliess. Gleiches gilt für mehrere rechtshilfeweise in Spanien durchgeführte Einvernahmen. Den Akten ist jedoch
5.6 Namentliche Nennung in den Medien Berichterstattungen in den Medien können geeignet sein, den Betroffenen fak- tisch als schuldigen Täter hinzustellen, und so zu einer eigentlichen Vorverurtei- lung führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein solcher vor- verurteilender Eingriff je nach Schwere der Rechtsverletzung angemessen straf- mindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat allerdings darzutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und
5.7 Strafmass und -vollzug Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe scheint ange- messen, die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe zufolge der zusätzli- chen Schuldsprüche um 21 Monate auf 57 Monate zu erhöhen und wegen der langen Verfahrensdauer wiederum um 7 Monate auf 50 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. An die Strafe ist die bereits ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von acht Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 74 Abs. 1 lit. b StBOG).
137 - der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Dieses beruht auf der Dispositionsma- xime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wel- cher voraussetzt, dass die beklagte Partei genau weiss, was von ihr gefordert wird, um erschöpfend Stellung nehmen zu können; schliesslich muss sich auch die materielle Rechtskraft und damit der Umfang der Bindungswirkungen des Ersturteils genau bestimmen lassen (FÜLLEMANN, Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2016, Art. 84 ZPO N 4). Inso- fern als es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forde- rungsklage erheben. Sie hat ihre Forderung indes zu beziffern, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 85 ZPO). Kommt der Zivilkläger seinen Obliegenheiten bis zum Parteivortrag nicht nach, so ist auf die Zivilklage nicht einzutreten, bzw. ist sie im Adhäsionsprozess auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; FÜLLEMANN, a.a.O., Art. 85 ZPO N 3; DOLGE, a.a.O. Art. 123 StPO N 2). Dem Gericht steht es im Zivilprozess nicht zu, Parteien auf die Unbestimmtheit des Rechtsbegehrens hinzuweisen. Es verlöre die richterli- che Unparteilichkeit und Unbefangenheit, wenn es durch Rechtshinweise dem Kläger eine Art prozessuale Beratung zuteilwerden liesse (GLASL, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2016, Art. 56 ZPO N 20). Die Klagebegründung ist eine Darlegung der materiellen Voraussetzungen, die gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen, und der Beweismittel, welche dafür an- gerufen werden. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger dabei nur jene Tatsachen ausführen und durch Beweisanträge unterle- gen, welche sich nicht bereits aus den Abklärungen im Vorverfahren ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2). Der spä- teste Zeitpunkt dafür ist der Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO). 9.1.2 Die Bundesanwaltschaft veranlasste Ende Juli 2008 bei der EBK (BA pag. 18- 005-00-00-00-000718 ff.), dass diese allen Personen, welche auf die Konten der D. SA, der E. EF und der C. GmbH eingezahlt und sich bereits bei der EBK als Geschädigte gemeldet hatten, ein von der Bundesanwaltschaft entworfenes For- mular (nachfolgend: „Formular A“) zustellte, auf welchem die Geschädigten Straf- anzeige wegen Betrugs, eventuell Veruntreuung gegen den Beschuldigten erklä- ren und nähere Angaben über die Zahlung machen sowie dokumentieren konn- ten. Ausserdem konnte die voraussichtliche Schadenshöhe angegeben werden (beispielhaft: BA pag. 15-002-00-00-00-000002 f.). Über die EBK wurde den Ge- schädigten auch ein Merkblatt zugestellt, welches Antworten auf häufige Fragen enthielt. Das ausgefüllte Formular A retournierten diese direkt der Bundesanwalt-
138 - schaft. Wer auf diesem Wege Ansprüche bei der Bundesanwaltschaft angemel- det hatte, erhielt in der Folge ein Informationsschreiben und ein „Formular ‚Pri- vatklägerschaft‘“ (nachfolgend: „Formular B“), auf welchem in vorformulierten Rubriken zu erklären war, ob Strafklage erhoben werde oder nicht und ob „wei- terhin“ Zivilansprüche geltend gemacht würden oder nicht; im Annex wurden die einschlägigen Bestimmungen der StPO zitiert (beispielhaft: BA pag. 15-002-00- 00-00-000012 ff.). Jenen Personen, die dies bejahten, wurden nachfolgend auch die Schlussverfügung und die Anklageschrift mitgeteilt (beispielhaft: BA pag. 15- 002-00-00-00-000021 f.). Die jeweilige Erklärung der geschädigten Person ist in Anhang IV zur Anklageschrift erfasst (TPF pag. 280 100 359 ff.). Daraus ist auch ersichtlich, ob eine geschädigte Person zwar zunächst Schadenersatz geltend gemacht, auf dem zweiten Formular jedoch den Rückzug der Zivilklage bekannt gegeben hat (beispielhaft: CCCCCC. [Geschädigten-Nr.: 15.181], BA pag. 15- 181-00-00-00-000002; ...-000019). Einleger, welche im Juli 2008 noch nicht als Geschädigte identifiziert worden wa- ren, sondern erst im späteren Verfahrensverlauf ermittelt werden konnten, erhiel- ten andere Unterlagen: An sie sandte die Bundesanwaltschaft nur ein „Formular ‚Privatklägerschaft‘“ (nachfolgend: „Formular C“) mit einem weitgehend identi- schen Inhalt wie Formular B. Allerdings war die Rubrik Zivilklage nicht als Bestä- tigung einer bereits eingereichten Klage redigiert, sondern für den Fall einer Kon- stituierung des Geschädigten als Privatkläger mit zwei Zeilen zur vorbehaltlosen Bezifferung zivilrechtlicher Ansprüche, differenziert nach ihrem Rechtsgrund (Schadenersatz und/oder Genugtuung), versehen (beispielhaft: BA pag. 15-333- 00-00-00-000023 ff.). 9.1.3 Der Vordruck des Formulars A lautete hinsichtlich der Bezifferung der Zivilklage folgendermassen: „Mir ist bis heute ein finanzieller Schaden entstanden: ja nein
Wenn ja: voraussichtlich in der Höhe von ...Euro ...CHF“
Ich mache den mir entstandenen Schaden im Strafverfahren der Bundes- anwaltschaft gegen A. geltend: ja nein.“ Die Zivilklage ist nicht ausreichend beziffert, falls sich der Kläger damit begnügte, in die zweite Zeile eine Ziffer einzusetzen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der privat- klägerischen Willensabgabe waren bei der NNNNN. AG Konkursverfahren be- treffend alle drei Anlagegesellschaften hängig. Aus diesen Verfahren durften die
139 - Kläger die Rückzahlung eines Teiles der von ihnen einbezahlten Summe erwar- ten, und sie erhielten letztlich – je nach Anlagevehikel – auch einen mehr oder weniger bedeutenden Anteil ihrer Einlage zurückbezahlt. So betrug namentlich die Konkursdividende der C. GmbH 50 % (TPF pag. 280 668 021). Zum Zeit- punkt, als der Grossteil der Formulare A retourniert wurde, war eine abschlies- sende Bezifferung mithin noch nicht möglich. Diesem Umstand trug offenbar auch die Bundesanwaltschaft Rechnung, wie sich aus ihrem Schreiben an die EBK ergibt. Indem sich ein Geschädigter des Attributes „voraussichtlich“ be- diente, erklärte er unmissverständlich und nach den damaligen Umständen wi- derspruchsfrei, sich als Privatkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten zu konstituieren, die verbindliche Bezifferung seiner Ansprüche aber für einen spä- teren Zeitpunkt zurückzustellen. Anders lässt sich auch nicht erklären, weshalb nicht wenige Privatkläger zwar bejahten, einen Schaden erlitten zu haben, sich auch als Privatkläger konstituierten, die zweite Zeile des Formulars A jedoch gleich ganz leer liessen (beispielhaft: DDDDDD. [Geschädigten-Nr.: 15.160], BA pag. 15-160-00-00-00-00002; EEEEEE. [Geschädigten-Nr.: 15.241], BA pag. 15-241-00-00-00-000002; FFFFFF. [Geschädigten-Nr.: 15.251], BA pag. 15-251-00-00-00-000002). Indes erfolgte auch nach Abschluss des Konkursverfahrens in vielen Fällen keine abschliessende Bezifferung der Zivilforderungen. Mit dem Formular B liess die Bundesanwaltschaft lediglich den Rückzug oder die Aufrechterhaltung der Zivil- klage als solcher erklären. Entsprechend ergaben sich keine Änderungen an der privatklägerschaftlichen Stellung jener Personen, die das Formular B gar nicht erst retournierten. Wer jedoch sein Festhalten an der Klage kundtat, erreichte dadurch keine abschliessende Bezifferung derselben. Entsprechend sah sich das Gericht veranlasst, sämtliche Privatkläger mit Schreiben vom 27. April 2016 in allgemeiner Weise auf das prozessuale Erfordernis der Bezifferung aufmerk- sam zu machen, andernfalls die Klage auf den Zivilweg zu verweisen sei. Sie räumte den Privatklägern gar die Möglichkeit ein, der Hauptverhandlung fernzu- bleiben und ihre prozessualen Rechte in Schriftform zu wahren (Ziffern 1, 4 und 5; TPF pag. 280 810 002 f.). Ein konkreter, gar einzelfallbezogener Hinweis auf ein noch unzureichendes Rechtsbegehren liesse sich dahingegen mit der Pflicht zur Unparteilichkeit nicht vereinbaren. Ein Teil der Privatklägerschaft kam der Aufforderung zur Bezifferung nach (beispielhaft: GGGGGG. [Geschädigten- Nr.:15.024], TPF pag. 280 P581 001; HHHHHH. [Geschädigten-Nr.: 15.088] TPF pag. 280 P581 001; IIIIII. [Geschädigten-Nr.: 15.129], TPF pag. 280 P682 010; JJJJJJ. [Geschädigten-Nr.:15.320], TPF pag. 280 P811 001; B. [Geschädigten- Nr.: 15.419], TPF pag. 280 920 012). Im Übrigen gilt, dass Rechtsbegehren, die auf die Zahlung eines Betrages in voraussichtlicher Höhe lauten, nicht unverän- dert zum Urteil erhoben werden können und somit als nicht in genügender Weise
140 - beziffert zu gelten haben. Sie sind damit grundsätzlich auf den Zivilweg zu ver- weisen. 9.1.4 Vor dem Hintergrund des Verbotes des überspitzten Formalismus hat das Bun- desgericht wiederholt festgehalten, dass Rechtsbegehren im Lichte ihrer Begrün- dung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Von jenen Zivilparteien, die ihre Ansprüche nicht genügend beziffert haben, hat keine eine einlässliche Klagebegründung eingereicht. Zu prüfen ist darum immerhin, ob sich aus den im Recht liegenden Beweismitteln, die auch ohne begleitende Rechtsschrift zur Be- gründung der Ansprüche dienen, in Verbindung mit dem vorsorglichen Rechts- begehren gemäss Formular A ein im Ergebnis klares Rechtsbegehren herleiten lässt. Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall: Dort, wo dem Formular A Verträge über das Investment sowie Bankunterlagen beiliegen und die als voraussichtlich geltend gemachte Summe entweder dem Investment oder dem Investment ab- züglich fiktiver Renditezahlungen entspricht, muss eine materielle Beurteilung des Anspruches Platz greifen. Nach Treu und Glauben ergibt eine Auslegung derartiger Rechtsbegehren, dass der entsprechende Privatkläger unabhängig all- fälliger Zahlungen der Konkursverwalterin keine spätere Abänderung seines For- derungsbetrages mehr gewollt haben kann, sondern unbesehen hiervon das Ein- bezahlte zurückverlangte. Ebenso zu behandeln sind die zahlreichen Fälle, bei welchen die Geschädigten jene Summe verlangten, die ihnen der Beschuldigte auf ihrem letzten Kontoauszug als von der jeweiligen Anlagegesellschaft ge- schuldet auswies. Denn auch hier ergibt sich zweifelsfrei, wonach der Kläger die Höhe seiner Forderung bemass und zwar unabhängig zu erwartender Rückzah- lungen. Hingegen kann in Konstellationen, in welchen der auf dem Formular A als voraussichtlich geltend gemachte Schaden ohne jeden erkennbaren Bezug zu den Akten ein Vielfaches über oder unter dem einbezahlten Betrag liegen soll, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Privatkläger nicht auch eine Abänderung vorbehalten wollte. Entsprechend ist eine solche Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Zahlreich sind weiter jene Fälle, in welchen der Kläger die zweite Zeile des For- mulars A leer liess und nicht einmal eine voraussichtliche Schadenssumme ein- trug. Die entsprechenden Forderungen sind nicht beziffert und somit ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. Diejenigen Privatkläger, welche sich des Formulars C bedienten, haben ihren Zivilanspruch rechtsgenüglich beziffert, denn der vorformulierte Text erheischte
141 - eine Angabe über die Begehren auf Schadenersatz und/oder Genugtuung ohne die in Formular A enthaltene Einschränkung des Voraussichtlichen. 9.1.5 Das Gericht gab allen Personen, welche eine Zivilklage erhoben hatten, Gele- genheit, ihren Anspruch anlässlich der Hauptverhandlung persönlich darzulegen, verlangte jedoch mit Blick auf die grosse Anzahl hierzu berechtigter Personen, eine solche Absicht ausdrücklich anzuzeigen (TPF pag. 280 810 002 f.). Eine solche Anmeldung gaben vier Zivilkläger ab, nämlich GGGGGG., HHHHHH., B. und Nachlass IIIIII. – die beiden letzten je durch einen Rechtsan- walt. Persönlich nahm an der Hauptverhandlung schliesslich der Vertreter von B. teil. Er führte zur Begründung der Zivilforderung aus, B. sei durch das Verhalten des Beschuldigten ein Schaden entstanden. B. habe einen Mitgliedschaftsver- trag gezeichnet und eine Einlage von € 10‘000.00 geleistet. Vom Forderungsbe- trag sei sodann die Rückzahlung durch die NNNNN. AG abzuziehen. Zur Erstat- tung des Restbetrages von € 7‘878.86 sei der Beschuldigte zu verurteilen, eben- falls dazu, dem Privatkläger B. Zins seit wann geschuldet zu bezahlen. Sämtli- ches unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter sei dem Geschädigten der ihm zustehende Betrag direkt aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu- zuweisen (TPF pag. 280 920 012). 9.1.6 Der Verteidiger erklärte in der Hauptverhandlung es sei ungenügend substanti- iert, ob sich die Ansprüche der angeblichen Geschädigten aus Delikt oder aus Vertragsverletzung ableiteten. Weder seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt, noch sei eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR belegt. Zu- dem befinde sich aufgrund der mit den Verwaltungsverträgen abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen gar kein Gerichtsstand in der Schweiz. Er bean- tragt, es sei auf allfällige Zivilklagen nicht einzutreten, bzw. sie seien auf den Zivilweg zu verweisen oder diese seien abzuweisen (TPF pag. 280 925 142).
9.2 Materielle Voraussetzungen der Gutheissung 9.2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird derjenige, der einem andern widerrechtlich Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz ver- pflichtet. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dies umfasst nicht nur eine substantiierte Schadensberech- nung (BGE 127 III 365, E. 2b), sondern auch einen Nachweis der Legitimation des Geschädigten und den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen Ursache und Schaden (KESSLER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
143 - (E. EF) und am 13. Dezember 2012 (D. SA) abschloss. Verteilt und ausbezahlt wurden Dividenden von 8.785 % (D. SA), 15.3 % (E. EF) und 50 % (C. GmbH; TPF pag. 280 668 3 ff.). 9.2.2 Die geschädigten Anleger haben in den meisten Fällen nur Ersatz ihrer Einlagen verlangt; einzelne Anleger begehrten auch den Ausgleich der Zinsen und anderer Erträge, welche ihnen durch die zugrunde liegenden Verträge und spezielle Zu- sicherungen versprochen worden waren (vgl. die Übersicht in Anhang IV zur An- klageschrift). Aus den in E. 9.2.1 genannten Gründen beruht die Haftung des Beschuldigten auf Gesetz, nicht auf einer vertraglichen Schuldpflicht. Schadenersatz ist nicht nur für die direkte Vermögenseinbusse geschuldet, sondern auch für einen Zins von 5% ab dem Moment der Schädigung; denn nur auf diese Weise wird der dem Geschädigten zugefügte Nachteil finanziell vollständig ausgeglichen (BGE 131 III 12 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1). Die zivilprozessuale Dispositionsmaxime erlaubt es, Schadenszins zuzu- sprechen, auch wenn der Zivilkläger ihn nicht ausdrücklich geltend macht; denn bei einer Klage, mit welcher Zuspruch verschiedener auf dem gleichen Grund beruhender Schadensposten verlangt wird, ist das Gericht nur durch den insge- samt eingeklagten Betrag gebunden (BGE 119 II 396 E. 2; GLASL, a.a.O., Art. 58 ZPO N 22). Nicht verlangt wird somit, dass die Zinsen als solche im Begehren des Zivilklägers ausdrücklich genannt werden; das Verbot des ultra petita betrifft nur die Summe (BOHNET, Code de procédure civile, Basel 2011, Art. 58 ZPO N 4). Der Schadenszeitpunkt im Kontext E. EF und C. GmbH ist der Tag der Einzah- lung, mit welchem der auf betrügerische Handlung des Beschuldigten bewirkte Schaden eintrat. Im Kontext D. SA erscheint als frühester Zeitpunkt von Schaden die vertragswidrige Verfügung über die anvertrauten Gelder. Indessen hatten sich die Investoren verpflichtet, diese auf eine bestimmte Zeit bei der Empfänge- rin zu belassen (Zeitspanne der Blockierung, beispielhaft: BA pag. B-15-000- 000-37-00191) und hatten währenddessen keinen direkten finanziellen Nutzen aus dem Kapital. Soweit die D. SA die vertraglichen Zinsen nicht ausrichtete, entging ihnen ein vertraglicher, aber nicht ein deliktischer Anspruch, und dies ab dem Moment, als die Blockierung endete (in den folgenden Tabellen mit „Rück- zahlung“ angegeben). Hat ein Investor mehrere aufeinander folgende Verträge geschlossen, so ist die letzte Blockierung massgeblich, in der zugunsten des Be- schuldigten zu treffenden Annahme, das gesamte Engagement sei durch dieses letzte Geschäft verlängert worden. Hat der gleiche Anleger zuerst im Kontext D. SA eingelegt und darauf folgend in die Vehikel E. EF oder C. GmbH investiert,
144 - so wird seine Forderung im Kontext dieses früheren Vehikels separat errechnet, weil das Schädigungsdatum für Veruntreuung respektive Betrug ein anderes ist. Der Lauf des Schadenszinses endet mit dem Datum des Urteils, ab welchem Verzugszins geschuldet ist. 9.2.3 Der Schaden ist einheitlich in Euro entstanden: Die Einlagen erfolgten in dieser Währung, und in dieser waren die Anleger in den Kontexten E. EF sowie C. GmbH durch ihre Vermögensdisposition geschädigt resp. kamen sie im Kon- text D. SA zu Verlust, weil diese ihrer Rückleistungspflicht nicht mehr nachkam. Schaden und Schadenszins reduzieren sich im Umfang von Rückzahlungen an den geschädigten Anleger und in dem Ausmass, als auf dem Wege der Zwangs- vollstreckung die angelegten Gelder rückgeführt werden konnten. Solche erge- ben sich aus den Verteilungsplänen der NNNNN. AG für die liquidierten D. SA (TPF 280 668 006), E. EF (TPF 280 668 011 ff.) und C. GmbH (TPF 280 668 025 ff.). Als Datum der Ausschüttung gilt das im Schlussbericht der NNNNN. AG genannte (TPF pag. 280 668 006/008/021). Andere Rückführungen sind nicht ersichtlich und hätten vom Beschuldigten als schadensmindernde oder von den Zivilklägern als schadenserhöhende Tatsache nachgewiesen werden müssen. 9.2.4 Genugtuung, wie sie im Formular C explizit geltend gemacht werden konnte, wird generell nicht gesprochen. Es mangelt den jeweiligen Antragstellern an der Op- fereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO bzw. an einer entsprechenden Ver- letzung der psychischen Integrität. Eine solche ist in keinem der Fälle dargetan worden.
9.3 Beurteilung im Einzelnen 9.3.1 Für die nachfolgende Einzelbeurteilung der Zivilforderungen wird nicht diejenige Person als geschädigt erachtet, welche die vertraglich bestimmte Einlage geleis- tet hat, sondern der jeweilige Kontrahent der Anlagegesellschaften. Die in den Tabellen enthaltenen Einzahlungen und Aus- (bzw. Rück-) Zahlungen sind mehr- heitlich den für jeden Geschädigten von der BKP angelegten und in den Haupt- akten (sowie den Beilageakten enthaltenen Übersichten entnommen (BA pag. 14-004-00-00-00-000002 ff; BA pag. 14-005-00-00-00-000002 ff und BA pag. 14-006-00-00-00-000002 ff.). Hierin wurden die jeder Person zuzuordnen- den Bankbelege zusammengeführt. Die Auszahlungen durch die NNNNN. AG sind in den Tabellen rechts aussen als solche bezeichnet. In Ermangelung ande- rer Darlegung der Parteien ist der Beweis für diese Zahlungen erbracht. Deren
[Beurteilung der einzelnen Zivilforderungen]
9.3.256 [....]
146 - pag. 20-001-00-00-00-000007 f.). Von den im Kostenverzeichnis Nr. 2 aufgeführ- ten Auslagen sind folgende Kürzungen vorzunehmen: Nicht auferlegbar sind die Amtshilfe unter schweizerischen Behörden (Lauf Nr. 3) und die Kosten für die Untersuchungshaft (Lauf Nr. 7). Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Zeit vom 9. April 2008 bis 23. April 2008 sind zwar auferlegbar, jedoch nicht unter dem Titel von Auslagen (Lauf Nr. 4); sie werden mit der Entschädigung des amt- lichen Verteidigers behandelt (vgl. E. 11.1). Das gleiche gilt für die aufgeführten Zwischenabrechnungen für die amtliche Verteidigung in der Zeit ab dem 23. April 2008 (Lauf Nrn. 13, 19, 29, 40, 47 und 52). Auch zur Entschädigung der amtli- chen Verteidigung zu zählen sind in diesem Zusammenhang entstandene Ko- pierkosten (Lauf Nr. 53). Im Vorverfahren sind somit dem Beschuldigten auferlegbare Auslagen von CHF 57‘631.33 angefallen. 10.3 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR auf CHF 20'000.00 (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR) festzuset- zen. Die Auslagen für das erstinstanzliche Hauptverfahren belaufen sich auf CHF 6‘568.58. Hierin enthalten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anreise und der Teilnahme der Zeugen und Auskunftspersonen an die Haupt- verhandlung entstanden sind. 10.4 Insgesamt betragen die Verfahrenskosten CHF 109‘199.91, bestehend aus Ge- bühren für das Vorverfahren von CHF 25‘000.00 und Auslagen für das Vorver- fahren von CHF 57‘631.33 sowie CHF 20‘000.00 Gerichtsgebühr und Auslagen des Gerichts von CHF 6‘568.58. 10.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfah- renskosten andererseits besteht (DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 426 StPO N 3). Sie hat also lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusam-
147 - menhang gegeben sein (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 426 StPO N 3). Vorliegend wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei eingestellt. Für die in diesem Zusammenhang durchgeführten Verfahrenshand- lungen ist pauschal ein Anteil an Kosten auszuscheiden, die dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können. Die übrigen Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausa- lität des angefallenen Aufwandes zwischen den Verfahrenshandlungen, die auf- grund der Vorwürfe des Betruges, der Veruntreuung und der Misswirtschaft und dem Verhalten des Beschuldigten ist somit gegeben. Dem Beschuldigten sind von den Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 109‘199.91 in Würdigung aller Umstände CHF 85‘000.00 zur Bezahlung aufzuerlegen.
11.2 Entschädigung der beschuldigten Person Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, wäh- rend bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall wurden dem Beschuldigten gut drei Viertel der Verfahrens- kosten auferlegt, da das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei einzustellen ist. Die Ausrichtung einer Entschädigung rechtfertigt sich aus den folgenden Gründen dennoch nicht: Zum einen sind die Kosten für die angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte bereits im Rahmen der Verfahrenskosten (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) berücksichtigt worden. Zudem ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass der Beschuldigte wirtschaftliche Ein- bussen erlitten hat, wie dass aus dem Strafverfahren eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse resultierte. Zwar hat die Verteidi- gung im Rahmen ihrer Duplik an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren für die Ehegatten A. und CC. sehr stressig gewesen sei
11.3 Entschädigungen der Privatklägerschaft 11.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). Für die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Es kann dazu auf E. 11.1.1 verwiesen werden. 11.3.2 Rechtsanwalt Bitriol macht mit Kostennote vom 4. Oktober 2016 für die Vertre- tung des Privatklägers B., ohne Berücksichtigung seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2016, eine Entschädigung von CHF 11‘578.38 (inkl. österreichischer Umsatzsteuer) geltend (TPF pag. 280 925 138). Insgesamt weist er 23.5 Stunden Arbeitszeit à CHF 300.00, 12.3 Stunden Reise- und Wartezeit à CHF 200.00 und Auslagen für Reisespesen und Über- nachtungskosten im Betrag von CHF 438.65 aus. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen: Vor dem Hintergrund der umfang- reichen Beweisführung durch die Bundesanwaltschaft waren in sachverhaltlicher Hinsicht keine Vorkehren zu treffen, und auch die Geltendmachung des Scha- dens barg im Falle von B. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwie- rigkeiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass Rechtsanwalt Bitriol weder im Vor- noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingaben zu intervenieren hatte. Die Dauer seines Plädoyers an der Hauptverhandlung bemass er kurz. In Anwen- dung von Art. 12 Abs. 1 BStKR ist der Stundenansatz von Rechtsanwalt Bitriol mit CHF 200.00 zu bemessen. In Abzug zu bringen ist die österreichische Um- satzsteuer. Es ist der Strafkammer nicht bekannt und von Rechtsanwalt Bitriol auch nicht bewiesen worden, ob bzw. dass österreichische Dienstleistungser- bringer eine solche Steuer schulden, wenn sie ihre Leistungen (teilweise) im Aus-
152 - land erbringen. Der Nachweis ausländischen Rechts gilt indes als Tatsache, wes- halb er sich dem Grundsatz von iura novit curia entzieht (Art. 150 ZPO). Im Übri- gen sind die geltend gemachten Aufwendungen gutzuheissen. Das Honorar ist praxisgemäss um die Dauer der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2016 zu er- gänzen. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung mit CHF 11‘238.65 zu be- messen. 11.3.3 Was die übrigen Privatkläger betrifft, haben diese zum weitaus überwiegenden Teil neben ihrer materiellen Forderung keine zusätzlichen Entschädigungsan- sprüche gestellt. Wo dies doch der Fall ist, sind solche Ansprüche nicht rechts- genüglich belegt worden. 11.3.4 Von einer Kostenauflage betreffend jene Privatkläger, deren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO), wird Umgang ge- nommen. Da von privatklägerischer Seite weder Beweisanträge zu behandeln, geschweige denn Beweismassnahmen zu treffen waren, ist neben der Beurtei- lung kein nennenswerter Aufwand generiert worden. Entsprechend sind keinem der unterliegenden Zivilkläger Verfahrenskosten aufzuerlegen.
153 - Die Strafkammer erkennt und beschliesst: I. Das Verfahren gegen A. wird hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei eingestellt.
II.
III.
IV.
PK Nr.: Name:
(...) (...) 3. Die Anträge von JJJJJJ. (PK Nr.: 15.320) und B. (PK Nr.: 15.419) auf Zusprache von Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten werden abgewiesen.
PK Nr.: Name: zugesprochener Betrag:
(...) (...) (...)
Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden münd- lich begründet. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Geht an: Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Gutzwiller, Staatsanwalt des Bundes Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Buttliger Privatklägerschaft: o (...) beschwerte Dritte: o (...)
Versand: 21. Dezember 2016