Urteil vom 17. August 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Kaspar Lang Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber,
und als Privatklägerschaften:
B.,
C., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dreifuss,
gegen A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger,
Gegenstand
Erwerben und Lagern falschen Geldes, mehrfaches in Umlauf- setzen falschen Geldes, mehrfache Widerhandlungen (Besitz, Anstalten treffen, Verkauf, Konsum) gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache einfa- che Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfa- cher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 5.5 3
A. sei schuldig zu sprechen: des Erwerbens und Lagerns falschen GeIdes (Art. 244 StGB); des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB); der mehrfachen Widerhandlungen (Besitz, Konsum, Anstalten treffen und Ver- kauf) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 19a BetmG); der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB); der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB); der Drohung (Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB); der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).
A. sei, im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
März 2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen (Art. 27, 40, 47 und 49 StGB).
Die Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 31 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
A. sei zudem zu einer Busse in Höhe von CHF 1’000.00 zu verurteilen (Art. 42 Abs. 4, 106 StGB); bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
Die mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 29. September 2009 teilbedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 26 Monaten sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Die Untersuchungshaft im Umfang von insgesamt 412 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Die mit Urteil des Gesichtskreises VIII Bern-Laupen vom 25. Mai 2010 bedingt aus- gesprochene Freiheitstrafe von 60 Tagen sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Bern als zuständig zu erklä- ren (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Oktober 2010 bei A. in Z. sicherge- stellte und am 29. Mai 2015 beschlagnahmte gerollte Banknote à Fr. 20.-- mit Kokain
Die anlässlich der Anhaltung von A. – so Fr. 170.-- am 27. Oktober 2014, Fr. 190.-- am 19. Januar 2015 und Fr. 420.-- am 6. Februar 2015 – insgesamt Fr. 780.-- sicher- gestellten und am 29. Mai 2015 beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuzie- hen (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Fürsprecher Thomas Wenger, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zu- rückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Von den entstandenen Gebühren von Fr. 12‘000.-- seien A. 40%, ausmachend Fr. 4’800.--, sowie Auslagen von Fr. 6‘566.-- (gemäss Kostenverzeichnis), zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Kosten des Gerichts für das Hauptverfahren aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO).
Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
Das Urteil sei nach Rechtskraft an die zuständigen Migrationsdienste zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen zuzustellen (Art. 82 VZAE).
Anträge der Verteidigung: A.
Es sei festzustellen, dass das Strafverfahren gegen A. gestützt auf den Beschluss des Bundesstrafgerichtes (SK.2016.22 vom 21. Juni 2016) in folgenden Punkten ge- mäss Anklageschrift eingestellt wurde: 1.2.6, 1.2.8, 1.2.9, 1.2.10.1, 1.2.10.2, 1.2.12.
Das Verfahren gegen A. sei gestützt auf Art. 55a StGB in folgenden Punkten provi- sorisch einzustellen: 1.2.5.1, 1.2.5.2, 1.2.5.3, 1.2.7.
Der Beschuldigte sei in folgenden Punkten gemäss Anklageschrift freizusprechen: 1.2.1: Erwerb und Lagern falschen Geldes; 1.2.2 (1.2.2.1, 1.2.2.2, 1.2.2.3, 1.2.2.4, 1.2.2.5): Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes; 1.2.10.3: Sachbeschädigung; 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.2.3.3: Verkauf respektive Anstalten treffen zum Verkauf von Marihuana; 1.2.3.3: Besitz von Marihuana.
4/5 der Gerichtskosten seien auszuscheiden zu Lasten des Staates.
Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von 4/5 für die Freisprüche als amtIiches Honorar für die Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote zuzuspre- chen. C.
Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen in folgenden Punkten gemäss Anklage- schrift: 1.2.3.1 wegen Besitzes von 14.2 g Marihuana brutto sowie 2.9 g Kokain brutto sowie wegen Konsums von Kokain und Marihuana; 1.2.3.2 wegen Besitzes von 21.7 g Marihuana; 1.2.3.3 wegen Konsums von Marihuana; 1.2.4 wegen Hinderung einer Amtshandlung; 1.2.11.1-1.2.11.3 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.
und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurtei- len: zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--, getilgt durch die ausgestan- dene Untersuchungshaft von 30 Tagen teilweise als Zusatzstrafe zu den Straf- befehlen vom 20.10.2014 und 31.3.2016; zu einer Busse von Fr. 1‘000.--; zur Bezahlung von 1/5 der Gerichtskosten. D. Im Weiteren sei das Honorar für die amtliche Verteidigung in der Hohe von 1/5 der eingereichten Kostennote bezüglich der ausgefäIIten Schuldsprüche festzulegen.
Das bei A. beschlagnahmte Bargeld von Fr. 800.-- sei ihm herauszugeben, eventua- liter mit der von ihm zu bezahlenden Busse zu verrechnen.
Auf den Widerruf der Urteile vom 29. September 2009 und 25. Mai 2010 sei zu ver- zichten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten. F.
Die Zivilklage von B. sei gutzuheissen und A. zu verurteilen, B. Fr. 3‘024.-- auszurich- ten.
Die Vereinbarung zwischen A. und C. sei gerichtlich zu genehmigen und die Zivilklage von C. sei als gegenstandslos abzuschreiben.
Sachverhalt und Prozessgeschichte: A. Nachdem in verschiedenen Kantonen (namentlich Bern, Solothurn und Aargau) ähnlich gefälschte Hunderternoten in Schweizerfranken aus dem Verkehr gezo- gen werden konnten, eröffnete die Bundesanwaltschaft am 28. Mai 2010 ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahrens nach Art. 101 ff. BStP gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldfälschung (Art. 240 StGB), des in Umlaufsetzens fal- schen Geldes (Art. 242 StGB) sowie des Erwerbens und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 StGB). B. Am 13. August 2010 dehnte sie dieses Strafverfahren betreffend die Tatbestände in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und Erwerben und Lagern fal- schen Geldes (Art. 244 StGB) auf A. aus (1.0.1/3). Am 17. August 2010 dehnte sie es auch auf den Mitbeschuldigten D. aus, welcher zudem der Geldfälschung (Art. 240 StGB) verdächtigt wurde (1.0.4). C. Die ehemalige Konkubinatspartnerin von A., C., erstattete gegen diesen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 8. April, am 22. September und am 6. Oktober 2014 Strafanzeigen wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Missbrauchs einer Fern- meldeanlage (14.2.2.2. ff./25 ff./44 f.). Am 2. April 2015 übermittelte die Berner Staatsanwaltschaft die Akten dieser Strafuntersuchung (Dossier-Nummer BJS
Die Strafkammer erwägt:
8 - à Fr. 100.-- im Gesamtwert von Fr. 45'000.-- von D. entgegengenommen zu ha- ben. Dabei soll er D. im Gegenzug eine Zahlung von Fr. 15'000.-- echten Geldes in Aussicht gestellt haben, die er indessen nie leistete. Er habe das Falschgeld während einem Monat bei sich zuhause aufbewahrt und ungefähr Ende Juni 2010 28 falsche Tausendernoten und 22 falsche Hunderter- noten (mithin somit total Fr. 30'200.--) zusammen mit seinem Reisepass in einem verschlossenen Plastiksack an E. zur versteckten Aufbewahrung übergeben (zum Ganzen Anklage, Ziff. 1.2.1). 2.3 A. hat eingestanden, von D. Falschgeld entgegengenommen und es zunächst bei sich zu Hause aufbewahrt und später an E. zur Aufbewahrung übergeben zu ha- ben. Dabei gab er zu, um die Unechtheit des Geldes gewusst zu haben (13.1.32; 13.1.68; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.8). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er an, dass die in der Anklage geschilderten Mengenangaben zwar zutreffen würden; er habe das Geld indessen nicht gezählt (Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9). Weiter sei keine Gegenleistung vorgesehen gewesen. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst gegenüber D. gehandelt, da dieser wegen einem Streit mit dessen Freundin und aus Angst, dass diese die Polizei verstän- digen würde, das Falschgeld nicht mehr bei sich selbst habe aufbewahren wollen (1.3.1.39; 6.1.22, Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9/10). Auch E. bestätigte anlässlich ihrer Befragung als Beschuldigte vom 3. August 2010, dass sie von A. einen Plastiksack mit einem dicken Bündel Falschgeld zur Aufbewahrung erhalten habe. An den exakten Nominalwert konnte sie sich nicht erinnern (13.4.4). 2.4 Somit ist erstellt, dass A. von D. erhaltenes Falschgeld zunächst bei sich selbst und später bei E. gelagert hat. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Fraglich ist einzig die Menge des Falschgeldes. Zugunsten von A. ist davon auszugehen, dass es (lediglich) Fr. 30‘200.-- waren, d.h. der Betrag, der bei E. tatsächlich si- chergestellt und beschlagnahmt werden konnte, zuzüglich der von A. weiterge- gebenen Beträge in Höhe von Fr. 1‘200.-- (vgl. infra, E. 3). In subjektiver Hinsicht bestehen zunächst am Vorsatz keine Zweifel. A. hat eige- nen Angaben zufolge von Anfang an gewusst, dass es sich beim Geld von D. um Falsifikate handelte; er hat sich bereit erklärt, diese für ihn aufzubewahren. Die zusätzlich erforderliche (Eventual-)Absicht des In-Umlaufbringens ergibt sich einerseits aus den Schuldsprüchen unter infra, E. 3.4 und 3.5, sowie andererseits aus der Weitergabe der Falsifikate an E.. A. hat demnach zumindest in Kauf ge- nommen, dass die Falsifikate in Verkehr gebracht bzw. von F., G. und E. als echt
9 - verwendet würden. Die subjektiven Tatbestandselemente sind somit ebenfalls er- füllt. 2.5 Nach dem Gesagten hat ein Schuldspruch wegen Lagerns falschen Geldes zu erfolgen. 2.6 Indessen hat A. stets bestritten, D. für das Falschgeld etwas bezahlt oder in Aus- sicht gestellt zu haben. Dieser Vorwurf gründet einzig auf den Aussagen von D. (13.2.18/19/183). Angesichts der finanziellen Lage von A. und der doch minder- wertigen Qualität des Falschgeldes ist äusserst zweifelhaft, ob die Version von D. stimmt und A. dafür tatsächlich Fr. 15'000.-- zu bezahlen bereit war. Weitere In- dizien, die für einen Kauf sprechen würden, sind den Akten keine zu entnehmen. In dubio pro reo ist A. ist vom Vorwurf des Erwerbens von Falschgeld somit frei- zusprechen.
10 - zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB), dass der Erwerber des Falschgeldes oder eine andere Person es als echtes Geld in Umlauf gesetzt oder dies zumindest versucht hat. Wenn dies aus irgendwelchen Gründen nicht ge- schieht, dann ist die Übergabe des Falschgeldes an den Eingeweihten keine Be- teiligungshandlung an einer Straftat im Sinne von Art. 242 StGB und sie kann daher nicht nach dieser Bestimmung bestraft werden. 3.2 Ziff. 1.2.2.1 der Anklage (Bezahlung von Kokain mit Falschgeld) 3.2.1 A. wird vorgeworfen, im Frühjahr 2010 an einem nicht näher genannten Ort Ko- kain bei einer unbekannten Person mit einer von D. erhaltenen falschen Tausen- dernote bezahlt zu haben. 3.2.2 In Bezug auf die Umschreibung der Tathandlung ist dieser Anklagepunkt unge- nügend. Weder der Ort, die genauere Zeit noch der Empfänger des Falschgeldes sind namentlich genannt, was dem Anklageprinzip nicht gerecht wird (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zudem stützt sich die Anklage lediglich auf eine Aussage von D. vom 3. April 2013; A. selbst streitet den Vorwurf ab (13.2.139; 13.1.68 f.; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9). Nach dem Gesagten ist A. von diesem Vorwurf freizusprechen. 3.3 Ziff. 1.2.2.2 der Anklage (Bezahlung einer Taxifahrt mit Falschgeld) 3.3.1 A. wird weiter vorgeworfen, am 27. Juni 2010, um ca. 08:30 Uhr, in einem Taxi bei der Bar "Plan B" in Z. veranlasst zu haben, dass eine weibliche und eine männliche Person zwei Fahrten mit von D. erhaltenem Falschgeld bezahlten. 3.3.2 A. streitet diesen Vorwurf ebenfalls ab (13.1.69 f.; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9). Die Anklage stützt sich auf eine Befragung des Taxifahrers H. durch die Kantonspolizei Bern vom 30. Juli 2010. Die Polizei legte ihm eine Foto- dokumentation von verschiedenen verdächtigten Personen vor, auf welcher die- ser A. erkannt haben will. Er sagte aus, dass A. einer weiblichen Person eine falsche Hunderternote übergeben habe, mit welcher diese dann die Taxifahrt be- zahlt haben soll (12.2.1 ff.). 3.3.3 Eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Taxifahrer fand nicht statt, zumal Letzterer von der Bundesanwaltschaft später nicht mehr ausfindig gemacht wer- den konnte. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bezüglich der Beweise, die in Verletzung von Art. 147 f. StPO erhoben worden sind, statuiert die StPO
11 - ein Verwertungsverbot, indem diese nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Somit können die Aussa- gen von H. nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden. A. ist von diesem Vorwurf entsprechend freizusprechen. 3.4 Ziff. 1.2.2.3 der Anklage (Übergabe von Falschgeld an F.) 3.4.1 A. wird zudem vorgeworfen, ungefähr im April/Mai 2010 und am 16. Juli 2010 F. in einer Bar in der Rathausgasse in Bern gefälschte Banknoten zum Nominalwert von insgesamt Fr. 1'200.-- verkauft zu haben; diese soll die Noten ihrerseits in Umlauf gesetzt bzw. dies zumindest versucht haben. 3.4.2 A. hat eingestanden, F. Falschgeld übergeben zu haben; sie habe dazumal Geld- probleme gehabt, weshalb er ihr habe aushelfen wollen (6.1.22; 13.1.25/32/39/45; Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.9). Auch F. hat zugegeben, aus Geldnot A. um Geld gebeten zu haben. Dieser habe ihr einmal Fr. 400.-- und einmal Fr. 800.-
an Falschgeld übergeben, welches sie im Wissen um die Unechtheit auch ein- setzte (Befragung vom 16./17. Juli 2010; 12.3.3/9). Bei einer späteren Zeugen- einvernahme vom 2. Juni 2014 wollte sie sich an diese Aussagen zwar nicht mehr erinnern und gab nunmehr an, nur einmal Fr. 800.-- erhalten zu haben. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um echtes Geld handeln würde, welches A. ihr aus einem Darlehen schuldete (12.3.17 ff.). Diese Aussage ist indessen unglaub- würdig. Die Fälschungen sind zumindest auf den zweiten Blick ohne weiteres er- kennbar, sind diese doch eher minderer Qualität. Zudem war F. eigenen Angaben zufolge anfangs 2010 rund drei Monate arbeitslos und hatte kein Geld (12.3.1/9). In dieser Lage dürfte sie A. kaum ein Darlehen in Höhe von Fr. 800.-- gewährt haben. 3.4.3 F. wurde per Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland am
12 - beteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Um- ständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung be- teiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem ei- nen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekun- det werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, son- dern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. 3.4.5 Hätte A. das Falschgeld F. nicht übergeben, so hätte dieses über Letztere nicht in den Umlauf gesetzt werden können. Die Handlung von A. war insofern eine conditio sine qua non für die Taten von F.. A. hat sich somit in massgeblicher Weise an der Ausführung eines Deliktes einer anderen Person beteiligt, so dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Weiter wusste A. bzw. musste er zumindest damit rechnen, dass F. die Absicht hatte, das Falschgeld in Umlauf zu setzen. So war ihm die Geldnot von F. bekannt; gerade deshalb übergab er ihr das Falsch- geld. Durch die Übergabe des Falschgeldes an die bösgläubige F. hat sich A. somit als Mittäter an deren Taten (In-Umlaufsetzen von Fr. 800.-- falschen Gel- des) beteiligt. A. hat sich entsprechend ebenfalls des In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Fr. 800.--) schuldig gemacht. 3.5 Ziff. 1.2.2.4 der Anklage (Übergabe von Falschgeld an G.) 3.5.1 A. wird weiter vorgeworfen, im Juli 2010 in Biel und Bern G. Falschgeld zu einem Nominalwert von ca. Fr. 400.-- bis 700.-- übergeben zu haben. Dieses Falschgeld soll G. am 15. Juli 2010 in Biel in der Mustang Bar zum Kauf von Marihuana ein- gesetzt haben; am 16. Juli soll er damit im Pickwick in Bern zudem zwei Biere bezahlt und eine falsche Hundertnote umgetauscht haben. Anschliessend soll G. zwei weitere Biere im Rest. Kleine Schanze in Bern und "möglicherweise" noch eine weitere Konsumation mit Falschgeld bezahlt haben. 3.5.2 A. hat den Anklagesachverhalt eingestanden. Er habe von D. erhaltenes Falsch- geld zum Nominalwert von ca. Fr. 400.-- bis 700.-- an G. weitergegeben. Bei den jeweiligen Käufen von G. sei er indes nicht direkt dabei gewesen; dieser habe das alleine gemacht. Für ihn sei die Qualität des Falschgeldes zu schlecht gewesen, um es selbst in den Umlauf zu setzen (13.1.25/32/39/45/70 f.; Einvernahmepro- tokoll, TPF 10.930.9).
13 - 3.5.3 Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Februar 2011 ein Strafverfahren gegen G. wegen In-Umlaufsetzens falschen Geldes eröffnet bzw. das bereits laufende auf diesen ausgedehnt. Aufgrund des klaren Sachverhaltes war gegen ihn der Erlass eines Strafbefehls geplant. Da später der Aufenthaltsort von G. nicht mehr be- stimmt werden konnte, liegt per dato (noch) kein Strafbefehl vor (vgl. 3.0.16 f.). 3.5.4 Aufgrund der Aussagen von A., wonach er G. Falschgeld übergeben und er Kenntnis von dessen Einkäufen gehabt habe, ist davon auszugehen, dass von A. gelagertes Falschgeld in Höhe von mindestens Fr. 400.-- via G. tatsächlich in den Umlauf gelangte. Durch die Übergabe des Falschgeldes an G. hat sich A. somit in wesentlicher Art und Weise an dessen Taten beteiligt, d.h. ohne die Übergabe an G. wäre dieses Falschgeld nicht in den Umlauf gelangt. Dabei wusste A. bzw. er musste zumindest damit rechnen, dass G. das Geld in Umlauf bringen würde. A. steht somit als Mittäter da; er ist des In-Umlaufsetzens falschen Geldes (min- destens Fr. 400.--) schuldig zu sprechen. 3.6 Ziff. 1.2.2.5 der Anklage (Übergabe von Falschgeld an unbestimmbare Dritte) 3.6.1 Schliesslich soll A. ab Frühjahr 2010 bis 3. August 2010 an jeweils nicht mehr genau zu eruierenden Tagen im Raum Bern an nicht näher bestimmbare Dritte Falschgeld übergeben haben. 3.6.2 Die A. vorgeworfenen Taten sind namentlich in Bezug auf Ort, Datum, Menge des Falschgeldes und Empfänger zu vage bzw. gar nicht umschrieben, was dem An- klageprinzip offensichtlich nicht genügt (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). A. ist von diesem Vorwurf somit freizusprechen.
14 - (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 428). Bezüglich Besitz ist nicht der zivilrechtliche Besitz i.S.v. Art. 919 ZGB, sondern der strafrechtliche Begriff des Gewahrsams gemeint, d.h. massgebend sind die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, sie auch auszuüben. Besitz im Sinne des BetmG meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Ver- halten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat (BGE 119 IV 269). Die Tatbestandsvariante des Anstalten-Treffens erfasst den Versuch (im Sinne von Art. 21 ff. StGB) sowie gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen hin- sichtlich der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Handlungsweisen. Blosse Ab- sichten und Pläne erfüllen den Tatbestand noch nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Ge- spräch. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG können nur gegeben sein, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert. Der Anwendungsbereich des Tatbestandes ist auf Fälle beschränkt, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Be- stimmung erkennen lässt (BGE 117 IV 313 E. 1a/d; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 797; FINGERHUTH/TSCHURR, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Zü- rich 2007, Art. 19 N 95 f.). 4.1.2 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungs- mittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht. Nach Ziff. 2 kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. 4.2 Ziff. 1.2.3.1 der Anklage (Polizeikontrolle vom 27. Oktober 2014) 4.2.1 A. wird vorgeworfen, am 27. Oktober 2014 auf der Kleinen Schanze in Bern meh- reren unbekannten Personen eine unbekannte Menge Marihuana für total Fr. 170.-- verkauft zu haben. Weiter soll er Anstalten zum Verkauf von weiteren 14.2 g Marihuana getroffen und 21.7 g Marihuana sowie 2.9 g Kokain besessen haben. Er soll zudem eine unbestimmte Menge Marihuana und Kokain konsu- miert haben.
15 - 4.2.2 Gemäss Anzeigerapport der Berner Kantonspolizei (14.2.3.3 ff.) rannte der Be- schuldigte – welcher der Kantonspolizei Bern wegen Drogendelikten bereits ein- schlägig bekannt gewesen sein soll – am 27. Oktober 2014 in Bern vor einer Po- lizeipatrouille davon. Auf der Flucht soll der Beschuldigte auf der Kleinen Schanze über ein Geländer gestiegen und ein paar Meter in die Tiefe auf das Dach eines unterhalb parkierten Personenwagens gestürzt sein. Nach dem Aufprall habe sich A. über die Strasse geschleppt und einen Plastiksack über den Zaun in den Gar- ten einer Liegenschaft geworfen. A. wurde daraufhin festgenommen und hospita- lisiert. Im später aufgefundenen Plastiksack befanden sich zwei kleine Minigrips mit Marihuana (2.4 g und 2 g), ein Minigrip mit Marihuana (9.8 g), ein Minigrip mit Kokain (2.9 g) sowie Bargeld (Fr. 170.--) (14.2.3.9). 4.2.3 A. hat eingestanden, dass der Plastiksack mit den sichergestellten Betäubungs- mitteln und dem Bargeld ihm gehöre. Er stritt indessen ab, dass das Geld delikti- scher Herkunft sei und er die weiteren Drogen habe verkaufen wollen. Er habe die Drogen für sich zum Eigenkonsum gekauft (14.2.3.11/12; Einvernahmeproto- koll, TPF 10.930.10). 4.2.4 Was den Verkauf betrifft, so genügt die Anklageschrift dem Anklageprinzip nicht (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Es wird weder ein Käufer, der Ort noch die Zeit der mutmasslichen Drogengeschäfte umschrieben. Es kann deshalb keineswegs als erstellt erachtet werden, dass A. Betäubungsmittel veräussert hat. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass sich Bargeld in dem Plastiksack befand, kann nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag aus von A. abgeschlossenen Drogengeschäften herrührt. Es hat betref- fend Verkauf von Betäubungsmitteln ein Freispruch zu erfolgen. Erstellt ist demgegenüber der Besitz von Betäubungsmitteln. A. hat zugegeben, dass die sichergestellten Betäubungsmittel ihm gehört haben. Hingegen wird in der Anklageschrift geschildert, A. habe 21.7 g Marihuana besessen, was offen- sichtlich nicht zutreffend kann, da durch die Kantonspolizei Bern total nur 14.2 g Marihuana (und 2.9 g Kokain) sichergestellt wurden (14.2.3.4). Im Rahmen dieser Mengen ist A. somit des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen. In Bezug auf das Anstalten-Treffen ist wie erwähnt das äussere Erscheinungsbild massgebend. Im sichergestellten Plastiksack befanden sich diverse unge- brauchte, leere Minigrips sowie bereits in Minigrips abgefüllte Mengen Marihuana und Kokain (siehe Fotodokumentation, 14.2.3.9). Diese Abpackungsweise deutet klar auf einen geplanten Verkauf dieser Betäubungsmittel hin. A. selbst konnte bzw. wollte keine näheren Angaben dazu machen, weshalb die Betäubungsmittel derart abgepackt waren (vgl. Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.10). Hinzu
16 - kommt, dass A. an einem Ort angehalten wurde, wo notorisch mit Drogen gehan- delt wird (Kleine Schanze in Bern). A. ist somit des Anstalten-Treffens zum Ver- kauf von 14.2 g Marihuana und 2.9 g Kokain schuldig zu sprechen. Was den Konsum betrifft, so wurde am 27. Oktober 2014 zwar kein Drogen- schnelltest angeordnet. A. hat aber eingestanden, Marihuana und Kokain konsu- miert zu haben (14.2.3.3 ff./8 f./11 f./; 13.1.72). Es hat somit ein Schuldspruch wegen Konsums von Betäubungsmitteln zu erfolgen. 4.3 Ziff. 1.2.3.2 der Anklage (Polizeikontrolle vom 19. Januar 2015) 4.3.1 A. wird weiter vorgeworfen, am 19. Januar 2015, um 18 Uhr, ebenfalls auf der Kleinen Schanze in Bern mehreren unbekannten Personen Marihuana im Wert von Fr. 190.-- verkauft und Anstalten zum Verkauf von weiteren 21.7 g Marihuana getroffen zu haben. Vorgeworfen wird ihm auch der Besitz dieser Drogen. Weiter soll er eine unbestimmte Menge an Kokain zu einem unbestimmten Zeitpunkt konsumiert haben. 4.3.2 Auf Verdachtsmeldung eines Passanten, der Beschuldigte würde auf der Kleinen Schanze in Bern mit Drogen handeln, wurde A. am 19. Januar 2015 dort durch die Kantonspolizei angehalten. In der Nähe des Beschuldigten in einem Abfluss einer Dachrinne stellte die Polizei in der Folge einen Plastiksack mit 21.7 g Mari- huana (brutto), Fr. 190.-- in bar und zahlreichen leeren Minigrips sicher (vgl. An- zeigerapport vom 23. Januar 2015; 14.2.4.1 ff./4). Ein angeordneter Drogen- schnelltest fiel positiv auf Kokain aus (14.2.4.8). 4.3.3 A. gab zu, dass die sichergestellten Betäubungsmittel ihm gehören würden. Das Geld würde indes nicht aus Drogengeschäften stammen (14.2.4.3 ff.; Einvernah- meprotokoll, TPF 10.930.10). 4.3.4 Der Sachverhalt ist rechtlich analog zu beurteilen wie in Anklagepunkt Ziff. 1.2.3.1 (supra, E. 4.2; Polizeikontrolle vom 27. Oktober 2014). A. hat sich demnach des Besitzes von Betäubungsmitteln (21.7 g Marihuana), des Anstalten-Treffens zum Verkauf von 21.7 g Marihuana sowie des Konsums von Betäubungsmitteln (Ko- kain) schuldig gemacht. 4.4 Ziff. 1.2.3.3 der Anklage (Polizeikontrolle vom 6. Februar 2015) 4.4.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 6. Februar 2015 wiederum auf der Kleinen Schanze in Bern mehreren Personen Marihuana im Wert von
17 - Fr. 420.-- verkauft, Anstalten zum Verkauf von weiteren 8 g Marihuana (4 Mi- nigrips à je ca. 2 g) getroffen, diese Menge Marihuana besessen und eine unbe- stimmte Menge Marihuana konsumiert zu haben. 4.4.2 Am 6. Februar 2015 wurden A. und I. auf der Kleinen Schanze in Bern von der Kantonspolizei angehalten und kontrolliert. In der Nähe des Beschuldigten konnte vor einer öffentlichen Toilette am Boden ein Plastiksack mit vier Minigrips Mari- huana (total 8 g) und Bargeld (Fr. 420.--) sichergestellt werden (vgl. Anzeigerap- port vom 24. April 2015; 14.2.5.3 ff.). 4.4.3 Anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2015 durch die Berner Kantonspo- lizei gab I. an, dass A. ihm bei Erblicken der Polizei den sichergestellten Plastik- sack in die Hosentasche gesteckt habe; beim Gang zum Polizeifahrzeug habe er den Plastiksack dann vor der Toilette unbemerkt fallen lassen. Zudem gab er an, bereits mehrmals (zwei- oder dreimal) für jeweils Fr. 10.-- Marihuana bei A. er- worben zu haben, so insbesondere am 27. Oktober 2010 im Bankgässchen in Bern (14.2.5.6 ff.). Am 6. Oktober 2015 bestätigte er anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme mit A. seine damaligen Aussagen in Bezug auf die Gescheh- nisse anlässlich der Polizeikontrolle (12.4.3 ff.). Indessen revidierte er seine Aus- sagen insofern als er aussagte, das Marihuana jeweils geschenkt erhalten zu ha- ben (12.4.5). A. gab seinerseits auf Vorhalt zu, I. den fraglichen Plastiksack zugesteckt zu ha- ben. Auch den Konsum von Marihuana gestand er ein (13.1.73; Einvernahmepro- tokoll, TPF 10.930.10). Er stritt indes ab, I. jemals Drogen verkauft zu haben; viel- mehr habe er ihm diese jeweils geschenkt (13.1.74, Einvernahmeprotokoll, TPF 10.930.10). 4.4.4 Erstellt ist somit, dass A. 8 g Marihuana, abgepackt in vier Minigrips à 2 g, besass und Marihuana konsumierte. In Bezug auf den Besitz von Betäubungsmitteln, das Anstalten-Treffen zum Verkauf von 8 g Marihuana sowie den Konsum von Mari- huana ist der Sachverhalt rechtlich wiederum analog zu beurteilen wie der Ankla- gepunkt Ziff. 1.2.3.1 (supra, E. 4.2; Polizeikontrolle vom 27. Oktober 2014). Dies- bezüglich hat ein Schuldspruch zu erfolgen. 4.4.5 Was den Verkauf betrifft, so ist im Unterschied zu den vorgängigen Anklagepunk- ten ein Käufer der Drogen namentlich genannt (I.). Dieser gab anlässlich der Ein- vernahme vom 25. April 2015 an, regelmässig Marihuana zu konsumieren und monatlich Fr. 50.-- hierfür auszugeben; dabei würde er das Marihuana meist auf der Kleinen Schanze erwerben (14.2.5.7). Dort wurden I. und A. just zusammen angehalten, wobei A. bereits Anstalten zum Verkauf von Marihuana getroffen
18 - hatte. Die beiden verband keine besondere Freundschaft oder Bekanntschaft. Aufgrund dieser äusseren Umstände muss die spätere Aussage von I., wonach A. ihm das Marihuana jeweils geschenkt haben soll, als Schutzbehauptung qua- lifiziert werden. A. ist somit zudem des Verkaufs von Marihuana im geringfügigen Bereich schuldig zu sprechen.
22 - darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesent- licher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren be- rücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 8.2 Der Beschuldigte ist mitunter des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 StGB), des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) schuldig zu sprechen. Bei diesen Delikten ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen. Aufgrund des Asperationsprinzips erhöht sich der Straf- rahmen folglich auf 4½ Jahre Freiheitsstrafe. Die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) ist mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen. Beim Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie beim Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ist ausschliesslich Busse vorgesehen. 8.3 Für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe ist von Art. 244 Abs. 1 StGB (Lagern falschen Geldes) auszugehen. 8.3.1 Tatkomponente: Der Beschuldigte lagerte eine beträchtliche Menge Falschgeld (mindestens Fr. 30‘200.--) und hat dieses teilweise über eingeweihte Dritte in Um- lauf gebracht. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest versucht hätte – wä- ren die Machenschaften von den Strafverfolgungsbehörden nicht frühzeitig ge- stoppt worden – die gesamte Menge an Falschgeld abzusetzen. Somit hat er die Sicherheit im Rechtsverkehr in erheblichem Masse gefährdet und Vermögens- schaden anderer in Kauf genommen. Diese Vorgehensweise lässt auf eine nicht mehr geringe kriminelle Energie schliessen. Als Tatmotiv kann einzig Bereiche- rungsabsicht angenommen werden. Gesamthaft betrachtet, ist das Verhalten des Beschuldigten als in nicht mehr geringem Masse verwerflich zu bezeichnen.
23 - 8.3.2 Täterkomponente: Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangerhöriger und lebt seit 1994 in der Schweiz (Niederlassungsbewilligung C). Er ist geschieden und Vater zweier Kinder (von verschiedenen Müttern) im Alter von 17 und vier Jahren. Um die beiden Kinder kümmert er sich regelmässig, wenn auch nicht fi- nanziell. A. war früher Koch. Nach seinem Unfall infolge des Sturzes auf das Dach des Fahrzeuges von B. (vgl. supra, E. 5.2) war er nur noch 50% arbeitsfähig und fand keine Arbeitsstelle mehr. Momentan ist er arbeitslos. Erst kürzlich hat er ein Sozialprogramm zur Reintegration in die Arbeitswelt abgeschlossen. Er lebt eige- nen Angaben zufolge von der Sozialhilfe, welche ihn mit rund Fr. 2‘000.-- monat- lich unterstützt. Nach Abzug von Miete und Krankenkasse würden ihm monatlich rund Fr. 850.-- verbleiben. Gegen den Beschuldigten liegen diverse offene Ver- lustscheine vor (TPF 10.262.3 ff.). Die Steuerunterlagen 2013 und 2014 weisen kein steuerbares Einkommen und Vermögen aus (TPF 10.262.6 ff.). 8.3.3 Zu Lasten des Beschuldigten sind bei der Strafzumessung die insgesamt zehn Vortaten zu berücksichtigen, welcher sich A. seit dem 12. Januar 1998 bis zum
Diese weiteren Straftaten führen nur zu einer leichten Straferhöhung. So steht das in Umlaufsetzen des falschen Geldes zum einen in einem Sachverhaltskom- plex mit dem Lagern des Falschgeldes; das Lagern war quasi Vorbereitungshand- lung zur Absetzung des Falschgeldes. Zum anderen wurden im Verhältnis zur Menge des gelagerten Geldes (Fr. 30‘200.--) nur geringfügige Mengen effektiv in
Der Beschuldigte wäre zur Vermeidung dieser Taten ohne weiteres in der Lage gewesen. Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind auch bezüglich die- ser Tatbestände nicht ersichtlich. Die Einsatzstrafe ist somit in Berücksichtigung der für jede Tat massgeblichen Strafzumessungsfaktoren leicht zu erhöhen. 8.4.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 31. März 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, begangen am 23. Februar 2016, zu zehn Tagen Freiheitsstrafe ver- urteilt. Die Strafe ist demnach als Gesamtstrafe in Zusatz zu dieser Vorstrafe fest- zulegen. In Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ist die schuldangemes- sene Sanktion gesamthaft auf 12 Monate anzusetzen, d.h. 11 Monate und 20 Ta- ge in Zusatz zur Vorstrafe vom 31. März 2016. 8.5 Schuldangemessen für die Hinderung einer Amtshandlung ist eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe wird angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse von A. auf Fr. 30.-- festgesetzt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5/6). Für den Betäubungsmittelkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) ist die schuldangemessene Sank- tion Busse in Höhe von Fr. 300.--. 8.6 Art. 48 lit. e StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn das Strafbedürfnis in An- betracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter keine weiteren Straftaten begangen hat (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEIN, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24 und 25). Vorliegend ist die Verjährungsfrist was die schwersten Taten – die Falschgelddelikte – betrifft fast gänzlich verstrichen. Dies ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen.
29 - kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuld- spruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und di- rekten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesge- richts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.2 m.H.). 10.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Verfahrenskosten von total Fr. 11‘366.-- geltend. Die Kosten setzen sich zusam- men aus Auslagen von Fr. 6‘566.-- und einer Gebühr von Fr. 4‘800.--. Die Gebühr ist nicht zu beanstanden. Indessen können von den geltend gemach- ten Auslagen nur die Kosten für das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern in Höhe von Fr. 1‘766.-- berücksichtigt werden. Die übrigen geltend gemachten Positionen wie Gefangenentransport und Untersuchungshaft sind nicht zu den Auslagen zu zählen (24.1.19). Die Kosten für das Vorverfahren belaufen sich gesamthaft somit auf Fr. 6‘566.--. 10.4 In casu bestanden verschiedene Anklagekomplexe (Falschgeld, Betäubungsmit- teldelikte und von C. zur Anklage gebrachte Delikte). In Bezug auf keine dieser Komplexe erfolgt ein vollumfänglicher Freispruch bzw. eine Verfahrenseinstellung oder -sistierung. Angesichts dieser Umstände ist eine exakte prozent- bzw. an- teilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten nicht möglich. Es kann mit ande- ren Worten nicht gesagt werden, der Beschuldigte werde in Bezug auf ¾ der Vor- würfe freigesprochen und im Übrigen für schuldig befunden, weshalb er ¼ der Verfahrenskosten zu tragen habe. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte derzeit nur über Sozialhilfeleistungen verfügt. Die Resozialisierung des kosten- pflichtigen Beschuldigten soll nicht bereits dadurch gefährdet werden, dass ihm allzu hohe Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 N 4). Unter all diesen Umständen sind dem Beschuldigten ex aequo et bono für das Vorverfahren Fr. 2‘000.-- an Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. 10.5 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. 7 lit. a BStKR mit Fr. 5‘000.-- festzusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti etc. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). Da auf Verlangen der Verteidigung das Urteil schriftlich begründet werden musste (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO), wird die volle Gerichtsgebühr fällig. 10.6 Der Beschuldigte hat somit total Fr. 7‘000.-- an Verfahrenskosten zu bezahlen.
30 -
für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Arbeits- und Reiseaufwand, die Auslagen sowie die geltend gemachten Ansätze sind nicht zu beanstanden.
31 - Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers beträgt somit Fr. 20'799.10. Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). 11.6 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Infolge reduzierter Kostenauflage (teilweiser Freispruch bzw. Einstellung und Sis- tierung) hat der Beschuldigte dem Bund die Kosten der amtlichen Verteidigung im reduzierten Umfang von Fr. 12'500.-- zurückzubezahlen, sobald die genannte Bedingung eingetreten ist.
Dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden münd- lich begründet. Der Bundesanwaltschaft und A. wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Den Privatklägern wurde es per Gerichtsurkunde zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Dem Privatkläger B. wird eine auszugsweise Ausfertigung zugestellt (Rubrum, E. 6 und 12, Dispositiv). Der Privatklägerin C. wird eine Kopie (Einschreiben) zugestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Aus- gang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 29. September 2016