Verfügung vom 12. Februar 2016 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Manuela Graber
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter
Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 5.4 9
A. zusammengefasst vorgeworfen wird, am 27. September 2014, um ca. 02:30 Uhr, einem Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei, welcher eine als Schwarzfahrer verdächtigte Person verfolgte, vom Billetautomaten absichtlich in den Weg gesprungen zu sein, sodass dieser zu Fall kam und sich leicht verletzt haben soll;
A. hiergegen Einsprache erhob, woraufhin die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl telquel dem hiesigen Gericht als Anklage überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d; Art. 356 Abs. 1 StPO);
die Prüfung der Anklage ergab, dass der Beschuldigte lediglich einmal von der Kantonspolizei Zürich einvernommen wurde und keine Konfrontationen mit den Belastungszeugen, insbesondere dem zu Fall gekommenen Sicherheitsbeamten der SBB, durchgeführt wurden (vgl. pag. 13.1.1 ff.; 12.1-12.3; 15.1);
diese Konfrontationen (und weitere Zeugeneinvernahmen) anlässlich der Haupt- verhandlung vom 12. Februar 2016 vor dem Bundesstrafgericht nachgeholt wur- den (TPF 9.920.1 ff.);
aufgrund dieser Einvernahmen, namentlich der Aussagen des zu Fall gekomme- nen Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei sich ergab, dass die Tatfolgen geringfügig waren;
keine eindeutige Absicht des Beschuldigten zur Gewalt gegen Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei erstellt werden konnte;
der betroffene Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei selbst und sein Kol- lege die Angelegenheit als Bagatelle werteten, die geschehen könne, und ein Strafbedürfnis zumindest implizit in Abrede stellten;
der betroffene Sicherheitsbeamte der SBB Transportpolizei entsprechend auf eine Privatklage verzichtete (pag. 15.1.9);
nach Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn die Schuld und Tatfolgen geringfügig sind; in diesem Falle das laufende Verfahren einzustellen ist (Art. 8 Abs. 4 StPO);
diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind;
die Verfahrenskosten sich total auf Fr. 1'995.-- belaufen, wovon Fr. 995.-- an Aus- lagen für Zeugenentschädigungen, Fr. 700.-- Gebühr für das Gerichtsverfahren und Fr. 300.- Gebühr für das Vorverfahren;
A. eingestanden hatte, durch sein Verhalten im Vorfeld die Sicherheitsbeamten der SBB Transportpolizei provoziert zu haben;
er somit die Einleitung eines Strafverfahrens zumindest mitzuverantworten hat;
A. sich anlässlich der mündlichen Eröffnung der Verfahrenseinstellung mit einer Kostentragung i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO im Umfang von einem Drittel einver- standen erklärte;
sich die Anwaltskosten von A. bzw. dessen Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auf total Fr. 1'270.95 (inkl. MWST) belaufen (TPF 2.720.1);
trotz Verfahrenseinstellung diese vom Bund in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nur in reduziertem Umfang von zwei Dritteln zu entschädigen sind; wird verfügt:
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin Manuela Graber Rechtsanwalt Emanuel Suter
A. hat anlässlich der mündlichen Eröffnung dieser Verfügung auf Rechtsmittel verzichtet. Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 17. Februar 2016