Urteil vom 18. März 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Juliette Noto
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philipp Kunz,
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,
D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Schütz,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 5.4 5
2 - Gegenstand Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Unterstüt- zung einer kriminellen Organisation, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidri- gen Aufenthalts, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Gewaltdarstellungen
3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: A.
Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 StGB der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise für eine Gruppe oder Vereinigung gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
A. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7½ Jahren.
A. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Si- cherheitshaft zu behalten.
Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 728 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Verfahrenskosten bestehend aus: CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageer- hebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren seien zu 1/3 A. aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger Remo Gilomen sei aus der Gerichtskasse zu entschä- digen. B.
Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen: der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 StGB) der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise für eine Vereinigung oder Gruppe gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG.
Die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Strafmandat vom 14. Juni 2011 ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80 sei zu widerru- fen.
B. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7½ Jahren.
B. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Si- cherheitshaft zu behalten.
Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 728 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Verfahrenskosten bestehend aus: CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageer- hebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren seien zu 1/3 B. aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger Philipp Kunz sei aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. C.
Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen: der Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion (Art. 260 ter Ziff. 1 StGB) des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG).
C. sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5½ Jahren.
C. sei gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Si- cherheitshaft zu behalten.
Die bis zur Urteilseröffnung erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 710 Tagen sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Verfahrenskosten bestehend aus: CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageer- hebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren seien zu 2/9 C. aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger Andreas Damke sei aus der Gerichtskasse zu entschä- digen.
Der Beschuldigte D. sei schuldig zu sprechen: der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 StGB).
Die von der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland mit Strafmandat vom
November 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30 sei zu widerrufen.
D. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt und 2 Jahre bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
Die Verfahrenskosten bestehend aus: CHF 50'000 Gebühr für das Vorverfahren CHF 357'459 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren CHF 8'000 für Auslagen und Gebühr der Bundesanwaltschaft für Anklageer- hebung und Anklagevertretung vor Gericht im Hauptverfahren seien zu 1/9 D. aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger Daniel Schütz sei aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Alles betreffend:
Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der notwendigen Verteidigungen der Beschuldigten zu befinden.
Über die in der Anklageschrift vom 13. Oktober 2015 aufgeführten beschlagnahmten Asservate sei gemäss Anträgen im Anhang 2 zur Anklageschrift zu verfahren.
Anträge der Verteidigung: Rechtsanwalt Remo Gilomen für A. I. A. sei freizusprechen
III. Im weiteren sei zu verfügen:
Fürsprecher Philipp Kunz für B. I. B. sei freizusprechen
Rechtsanwalt Andreas Damke für C. I. C., sei freizusprechen
Rechtsanwalt Daniel Schütz für D. D. sei freizusprechen: vom Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 StGB. Im weiteren sei zu verfügen:
StGB) (pag. 1-00-0001) und dehnte sie am 17. März 2014 auf den Beschuldig- ten 1 und auf B. (Beschuldigter 2) aus (pag. 1-00-0002). Am 22. März und am 17. April 2014 erfolgte die Ausdehnung des Strafverfahrens auf C. (Beschuldig- ter 3) bzw. auf D. (Beschuldigter 4; pag. 1-00-0003 und ...-0022). Im Übrigen erfolgten mehrere Ausdehnungen in sachlicher Hinsicht und es wurden im Sinne von Art. 26 Abs. 2 StPO Vereinigungen von Strafsachen in kantonaler Gerichts- barkeit in die Hand der Bundesbehörde verfügt (vgl. Rubrik 1 der Akten). C. Ab dem 15. März 2014 erfolgten verschiedene Rufnummer-, IMEI- und GPS- Überwachungen (vgl. Rubriken 9-1 bis 9-12). Am 21. März 2014 wurden die Be- schuldigte 1 und 2 festgenommen, am 8. April 2014 auch der Beschuldigte 3 (pag. 6-01-0006; 6-02-0008; 6-03-0011). In der Folge fanden Hausdurchsuchun- gen und Beschlagnahmungen statt (vgl. Rubrik 8 der Akten). D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bun- desstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten 1 – 4 wegen Beteiligung, evtl. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Gewaltdarstel- lungen und rechtswidrigen Aufenthalts (TPF pag. 52-100-001 ff.). Für die Be- schuldigten 1 – 3 wechselte durch Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern das Haftregime von Untersuchungs- in Sicherheitshaft.
11 - E. Am 26. November 2015 bestellte die Verfahrensleitung J. als Sachverständigen (TPF pag. 52-280-001 ff.; 52-361-001 ff.). Der Gutachter beantwortete die schrift- lichen Fragen von Gericht und Parteien mit Expertise vom 26. Januar 2016 (TPF pag. 52-292-150 ff.). Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu und zu weiteren Fragen (TPF pag. 52-361-008 ff.). Von Amtes wegen holte die Verfahrensleitung einen nur zu ihrer eigenen Kennt- nis bestimmten Bericht zu den anonymen Übersetzern und einen Bericht der BKP zum Vorgehen bei Auswertung/Übersetzung der Chattexte bzw. Erstellung der Chat-Tabellen und sämtliche den Beschuldigten vorgehaltene Internet-Ge- sprächsprotokolle bei der Bundesanwaltschaft ein (TPF pag. 52-510-025 ff.; CD- Rom). F. Das Gericht zog aktuelle Straf- (Beschuldigte 1 – 4) und Betreibungsregisteraus- züge (Beschuldigte 1, 2 und 4) sowie Steuerakten (Beschuldigten 1, 2 und 4) bei. Es holte nachträglich Rechtshilfeakten aus Schweden (welche es zum Teil über- setzen liess), Auskünfte von Interpol Ankara, Strafakten (Vorakten) der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland – Zweigstelle Flughafen betreffend den Be- schuldigten 4, Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft betreffend die Beschuldigten 1, 3 und 4, einen Bericht zu einem Kassiberschmuggel des Be- schuldigten 2, Führungs- und Arztberichte betreffend die inhaftierten Beschuldig- ten ein und nahm zusätzliche Schriftstücke der Verteidiger zu den Akten, insbe- sondere einen Bericht der Gefängnispfarrerin und des Gefängnispsychologen zum Beschuldigten 2 (TPF Register 52). Die Verteidiger hatten umfassende Ak- teneinsicht. G. Die Hauptverhandlung fand vom 29. Februar bis 3. März 2016 in Anwesenheit der Anklägerin, der Beschuldigten und ihrer jeweiligen Verteidiger, des von den Verteidigern gewählten Übersetzers und des für die Parteien anonymen amtli- chen Übersetzers (beide für die Sprache Arabisch) am Sitz des Gerichts statt. H. Das Gericht eröffnete sein Urteil in Anwesenheit aller Parteien am 18. März 2016 mündlich. I. Durch separaten mündlich und schriftlich eröffneten Beschluss vom 18. März 2016 beliess das Gericht die Beschuldigten 1 – 3 weiterhin in Sicherheitshaft.
12 - Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales
14 - auf Beteiligung an der kriminellen Organisation Islamischer Staat im Irak und Sy- rien, in den Ziff. 2.2.1.1 und Ziff. 2.2.2 sei dann von Beteiligung am IS die Rede, indem der Beschuldigte 1 mit der den IS unterstützenden Gruppierung um Abu Hajer und Abu Fatima in Kontakt gestanden und sich mit dieser Gruppe ausge- tauscht, Informationen weitergegeben und Ratschläge erteilt habe und bereits vorher für den IS bzw. für die Gruppierung um Abu Hajer aktiv gewesen sei. Aufgrund des Anklagetextes und -aufbaus, wird den Beschuldigten Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation vorgeworfen, die Anklage- schrift Ziffer 2.1 nennt die kriminelle Organisation ISIS und deren Vorläuferorga- nisationen (welche im nachfolgenden Anklagetext spezifiziert werden). Dem Be- schuldigten 1 wird die Beteiligung an einer kriminellen Organisation vorgeworfen (Überschrift Anklageschrift Ziffer 2.2.1), welche im darauffolgenden Abschnitt „als Islamischer Staat im Irak und Syrien“ bezeichnet wird. Es ist unbestritten, dass die als „Islamischer Staat“ (IS) bekannte Terrororgani- sation seit ihrem Entstehen mehrere Bezeichnungen (wie ISI, ISIS) kannte und dass es sich dabei um dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstu- fen oder in unterschiedlichen Benennungen handelt (dazu siehe auch Botschaft vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (BBl 2014 8925). Bei der von der Anklage als ISI oder ISIS bezeichnete kriminelle Organi- sation handelt es sich somit um den IS (in seinen verschiedenen Bezeichnun- gen). Die Bezeichnungen Abu Hajer bzw. „Gruppierung um Abu Hajer“ und ähnliches sind hingegen keine (gängigen) Synonyme des IS und haben somit nicht eine entsprechende Assoziation zur Folge, so wie z.B. Osama Bin Laden in Bezug auf Al-Qaïda. Sofern diese Gruppierung jedoch Bestandteil des IS ist, umfasst eine Beteiligung daran auch die Beteiligung am IS. In den Überschriften und Einlei- tungen ist stets vom IS (ISI; ISIS) und nicht von einer anderen Organisation die Rede. Die Klärung der Rolle von Abu Hajer ist Bestandteil der Beweiswürdigung. Dort wird sich zeigen (siehe unten E. II. 2.2.1), dass Abu Hajer dem IS in Füh- rungsposition angehörte und seine Gruppierung Bestandteil des IS war. Bei der von der Anklage bezeichneten kriminellen Organisation handelt es sich somit stets um den IS.
15 - II. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung einer solchen (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1, evtl. Abs. 2 StGB) (Anklage Ziff. 2)
16 - die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mit- glieder ergibt (vgl. aber Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Mel- derecht des Financiers], BBl 1993 III 277, 297). Auch in der Lehre wird eine hie- rarchische, dauerhafte und arbeitsteilige Struktur und die Austauschbarkeit der Mitglieder vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], Art. 260 ter StGB N. 4; PIETH, Strafrecht Besonderer Teil, Basel 2014, S. 245 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 40 N. 21; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 260 ter StGB N. 16). 1.3 Das Bundesgericht hat unter den Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährli- che terroristische Gruppierungen gefasst. "Hierunter fallen etwa die extremis- tisch-islamistische Gruppierung «Märtyrer für Marokko» (Urteil des Bundesge- richts 1A.50/2005 vom 5. April 2005), die extremistische kosovo-albanische Un- tergrundorganisation «ANA» («Albanian National Army»/«Armée Nationale Alba- naise» [Nachfolgeorganisation der UCK]; BGE 131 II 235), die italienischen «Bri- gate Rosse» (BGE 128 II 355 E. 2.2 S. 361; BGE 125 II 569 E. 5c-d), die baski- sche «ETA» (Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002) o- der das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» (Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2002 vom 15. November 2002)" (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; vgl. auch BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). 1.4 Vorliegend bezieht die Anklage ihren Vorwurf der Verletzung von Art. 260 ter StGB auf die Organisationen ISI und ISIS. Es stellt sich daher die Frage, ob und inwie- weit auch ISI und ISIS als „hochgefährliche terroristische Gruppierungen“ und somit – wie Al-Qaïda – als kriminelle Organisationen nach Art. 260 ter StGB zu gelten haben. Im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 wurde bezüglich Al-Qaïda festgehalten, es gebe nebst der Kern-Al-Qaïda, welche eine kriminelle Organisation sei, das Al-Qaïda-Netzwerk, welches aus einheimischen Radikalen oder Konvertiten bestehe, die zu Anschlägen im Rahmen der jihadistischen Ziel- setzung von Al-Qaïda bereit und fähig seien, ohne über eine direkte Verbindung zu deren Kern zu verfügen und ohne unter deren Anleitung zu agieren. "Al- Qaïda" sei, soweit es um die Netzwerkausbreitung geht, vielmehr als ein Be- kenntnis, ein Programm, zu verstehen, nicht als eine Organisation (zit. Urteil
17 - E. 1.3.4. lit. b). Dieser Erwägung folgt das Gericht grundsätzlich auch im vorlie- genden Fall. Wie vorne in E. I. 2 dargelegt, kann als offenkundig gelten, dass der "Islamische Staat im Irak" (kurz: ISI) resp. dessen Nachfolgeorganisation "Isla- mischer Staat im Irak und in Syrien" (Islamic State of Iraq and al-Sham [kurz: ISIS]) und (neuer) der IS (der Verständlichkeit halber wird hier im Folgenden aus- ser beim Zitieren nur der Begriff „IS“ verwendet) in ihrem streng organisierten und geführten Kern ohne Weiteres terroristische Organisationen und damit kriminelle Organisation nach Art. 260 ter StGB sind. 1.5 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle Personen an- zusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeu- gen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen usw.). Die Be- teiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). Der IS ist etwas zwar faktisch Strukturiertes, aber auch dynamisch sich im mili- tärischen und politischen Umfeld Veränderndes. Was ihm Konstanz verleiht, ist die mittel- bis langfristige Zielsetzung der "Wiederherstellung des Kalifats", d.h. das Aufwachsen zu einem Staat (Gutachten J., TPF pag. 52-661-010 zu Frage 15). In den letzten Jahren kämpfte er (früher unter anderen Namen) expansiv am Aufbau eigener von Unrecht geprägter staatsähnlicher Macht, unter Einsatz hochgefährlich terroristischer Gewaltmittel. Aufbau und Entwicklung des IS in den Jahren vor der Festnahme der Beschuldigten unterscheiden sich entschei- dend von jenen der Al-Qaïda in den Jahren 2007-2008, welche im unter E. I. 1.4 erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts massgebend waren. Die Führungs-, Organisations- und Planungsstruktur des IS bis hin zu deren Terrorstrategien sind teilweise bewusst publik, teilweise geheim, und können auch den aktuellen Bedürfnissen und Gegebenheiten angepasst werden. Neben den Führungsper- sonen, den Verwaltungsorganen oder den stetigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS staatsähnlich auch andere Angehörige, die re- gelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Der Kontakt mit ihnen wird massiv auch mit dem Einsatz von social media ge- pflegt. Konkret heisst das, dass nebst einer "hierarchischen, dauerhaften und ar- beitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder" ein Umfeld faktischer
18 - (nicht „eingeschriebener“) Befehlsempfänger besteht, die fanatisiert sind und da- her im Rahmen der Zielsetzung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen, später aber in diesem Umfeld haften bleiben, nicht zuletzt auch wegen praktischen Anreizen, welche die Organisation zu gewähren vorgibt oder gewährt. Auch solche Perso- nen sind letztendlich in den IS eingegliedert bzw. informell beteiligt im Sinne des zitierten BGE 133 IV 58. 1.6 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen be- wussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und Gesell- schaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbre- chen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 260 ter StGB N. 154; ENGLER, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 260 ter StGB N. 13), Lieferanten der logistischen Infrastruktur oder Drogenschmuggler ab (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260 ter StGB N. 10). Unterstützung ist er- folgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Orga- nisation, nicht jedoch eine Handlung mit Unterstützungstendenz (ARZT, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 160). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbre- cherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbrecheri- schen Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die Unter- stützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltenswei- sen erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November 2013 E. 6.2). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen allgemeiner Betätigung (be- züglich welcher die Unterstützung nicht unter den Tatbestand von Art. 260 ter StGB fällt – ARZT, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 163) und "verbrecherischer Tätigkeit" der kriminellen Organisation ist festzuhalten, dass eine nähere Konkretisierung der verbrecherischen Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (ARZT, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 161b, mit Beispiel). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Hand- lungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3).
19 - Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisa- tion oder das "Bewundern" einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). 1.7 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (TRECHSEL/PIETH, Pra- xiskommentar, Art. 260 ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbe- standsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hin- ausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 14). 1.8 Da die Anklage den Vorwurf der Beteiligung am IS bzw. der Unterstützung dieser Terrororganisation erhebt, stellt sich an dieser Stelle die Frage, in welchem Ver- hältnis Art. 260 ter StGB zu Art. 2 (Strafbestimmung) der Verordnung der Bundes- versammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Orga- nisationen (Al-Qaïda-Verordnung) vom 23. Dezember 2011 (AS 2012 1) oder zu Art. 2 des dringlich erklärten Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierun- gen Al-Qaïda und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen (Al- Qaïda/IS-Gesetz) vom 12. Dezember 2014 (SR 122) steht. 1.8.1 Zunächst bedarf der Klärung, welche der beiden Normen (Al-Qaïda/IS-Gesetz oder Al-Qaïda-Verordnung) für den Anklagezeitraum (Eckpunkte: Januar 2012 bis 24. Juni 2014) Geltung hat. Grundsätzlich gilt nach Art. 2 Abs. 1 StGB die zur Tatzeit in Kraft stehende Strafnorm. Art. 2 Abs. 2 StGB lässt jedoch eine zum Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Strafnorm gelten, wenn sie für den Täter milder ist (lex mitior). Art. 2 der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Al-Qaïda-Verordnung vom
StGB subsidiären Tatbestand gemäss Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung (zustim- mend TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260 ter StGB N. 18). Der Autor be- gründet dies mit dem Umstand, dass die Abgrenzung zwischen Unterstützung nach Art. 260 ter StGB und strafloser Handlung beim Thema Propaganda unsicher gewesen sei und der Gesetzgeber einen gegenüber Art. 260 ter StGB subsidiären Tatbestand der Förderung terroristischer Organisationen geschaffen habe. Die- ser Argumentation, welche sich zum einen auf die zeitliche Abfolge der Legife- rierungen und zum anderen auf den Umstand, dass man eine kriminelle Organi- sation ausserhalb von deren verbrecherischer Tätigkeit nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB straflos unterstützen kann, abzustützen scheint (vgl. ARZT, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 163), kann beigepflichtet werden. Auch darüber hinausgehend scheinen Handlungen, welche den Tatbestand des Art. 2 der Al-Qaïda-Verord- nung erfüllen, nicht ausgeschlossen ("...für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, ..."). Wo das strafbare Verhalten jedoch gleichzeitig den Tatbestand der Unterstützung nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, besteht der Vorrang dieser Strafnorm.
StGB N. 217; vgl. DUPUIS, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 43). Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. der selbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Be- teiligungstäter hinauslaufen (ARZT, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 217). 1.10 Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf bezüglich des Tatbestands der krimi- nellen Organisation auf eine Vielzahl von Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamt- heit indizienmässig bezüglich die Beschuldigten 1 und 3 den Beweis für die Tat- bestandsmässigkeit des Verhaltens gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/eventuell gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie bezüglich den Be- schuldigten 2 und 4 jenen gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB für den ange- klagten Zeitraum erbringen sollen. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO richtet sich an die Strafbehör- den, also an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte (Art. 12 ff. StPO), doch ist die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht durch den Anklagegrundsatz begrenzt (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommen- tar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 6 StPO N. 16–18 und 47 ff.). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkre- ten Strafsache erforderlich erscheint. Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Normen, die zur Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind ausserdem rein verfahrens- rechtlich bedeutsame Tatsachen sowie die Tatsachen, welche für die Strafzu- messung von Bedeutung sein können (RIEDO/FIOLKA, a.a.O., Art. 6 StPO
2.1 Definition zentraler in den Chatunterhaltungen gebrauchter Begriffe Im aktenkundigen Chatverkehr wurden Begriffe verwendet, deren Bedeutung vorab zu klären ist. Die Würdigung kann nicht für den einzelnen Begriff sondern nur im gesamten Kontext vorgenommen werden, nachdem zuvor die Erklärun- gen der Beschuldigten dazu zusammengefasst und, soweit vorhanden, Interpre- tationen durch Fachpersonen wiedergegeben sind.
2.1.1 „Flash“: Der Beschuldigte 1 erklärte während den Einvernahmen im Vorverfah- ren, mit „Flash“ könnte ein Kondom gemeint sein (pag. 13-01-0010 Z. 23), ein sexuelles Thema (pag. 6-01-0091 Z. 32), ein Rollstuhl (pag. 13-01-0040 Z. 25 f.), eine Speicherkarte (pag. 13-01-0080 Z. 29), ein Memory Stick (pag. 13-01-0170 Z. 27), und, dass auf dem Flash vermutlich Fotos gespeichert worden seien (pag. 13-01-0378 Z. 22). Gemäss seiner schriftlichen Erklärung vom 11. Februar 2016
23 - soll es sich beim Flash um einen „Flash-Memorystick“ handeln (TPF pag. 52- 521-025), was er anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte (TPF pag. 52- 930-010 Z. 45 f.). Der Beschuldigte 2 sagte von Anfang an in den Einvernahmen aus, dass es sich bei einem „Flash“ um einen Flash-Memory, USB-Stick oder ein „Scan-Disc“ handle (pag. 13-02-0047 Z. 20, ...-0099 Z. 28 ff., ...-0161 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte 3 spricht anlässlich der Einvernahmen von einem Flash bzw. USB-Stick (pag. 13-03-0026 Z. 31). In den Akten findet sich eine Anmerkung des Übersetzers zum Wort „Flash“. Die- ses sei die arabische Bezeichnung für einen USB-Memory Stick (pag. 13-01- 0020). Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 und den späteren Aussagen des Beschuldigten 1, welche sich mit den Angaben des Übersetzers decken, steht ausser Zweifel, dass mit "Flash" ein USB- oder Memory-Stick bzw. ein elektronischer Datenträger gemeint war. 2.1.2 „Arbeit“: Zu diesem Wort äusserte sich der Beschuldigte 1 in den Einvernahmen nicht präzis (pag. 13-01-0226 Z. 19, ...-0312 Z. 24, ...-0410 Z. 39, ...-0415 Z. 4, ...-0420 Z. 9, ...-425 Z. 27, ...-838 Z. 3, ...-840 Z. 10, ...-842 Z. 3). Einmal sagte er, dass es sich um „ganz normale Arbeit“ handle (pag. 13-01-0138 Z. 36 f.) und ein anderes Mal, dass das Wort „arbeiten“ mehrere Bedeutungen habe (pag. 13- 01-0413 Z. 2 f.). In seiner Erklärungen gab er an, dass „Arbeit“ kein Codewort gewesen und damit immer etwas anderes gemeint gewesen sei (TPF pag. 52- 521-023). In der Hauptverhandlung sagte er aus, dass es um die Geschichte zwischen ihm und Abu Hajer gehe (TPF pag. 52-930-006 Z. 33 f.) und etwas später, dass es sich nicht um ein codiertes Wort handle (TPF pag. 52-930-019 Z. 25 f.). Der Beschuldigte 2 bezeichnete, zum Wort „Arbeiter“ befragt, diese als normale Beamten oder Arbeiter (pag. 13-02-0273 Z. 17 f.). Anlässlich eines Te- lefongesprächs zwischen den Beschuldigten 1 und 2 (pag. 13-02-0076 ff., -0082) sagte Letzterer in Beantwortung einer Frage: „Meinst du diese Arbeit mit dir“. Dazu im Vorverfahren befragt, sagte er, dass es dabei lediglich um Informationen auf dem Flash gehe und nach nochmaligem Vorlesen der Passage, dass es eventuell um die Unterscheidung zwischen der Familie des Beschuldigten 2 und den Freunden des Beschuldigten 1 gehe (pag. 13-02-0048 Z. 14 f. und 17 f.). Bei anderer Gelegenheit teilte er mit, nicht zu wissen, was mit „Arbeit“ gemeint sei (pag. 13-02-0284 Z. 1) oder, nach der Bezeichnung „einfacher Arbeiter“ befragt, es sei die wörtliche Bedeutung gemeint (pag. 13-02-0285 Z. 11 ff.). Über die Ver- wendung des Wortes „Arbeit“ in einem Chat zwischen den Beschuldigten 2 und 1 vom 5. Dezember 2012 befragt, gab Ersterer an, dass damit der Kampf im Irak gemeint sei (pag. 13-02-0396 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte 3 sagte anlässlich der
24 - Einvernahmen auf Vorhalt eines Chats zwischen ihm und K. vom 16. Januar 2014 (pag. 13-03-0258) und auf die Frage, welche Arbeit gemeint sei, er habe solche Sätze erfunden (pag. 13-03-0226 Z. 4). Ein anderes Mal auf einen Chat vom 6. Dezember 2012 zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 angesprochen (pag. 13-03-289), gab er keine Antwort (pag. 13-03-0274 Z. 10). Auf Vorhalt di- verser Chatauszüge nach der Bedeutung des Worts „arbeiten“ befragt, antwor- tete er, dass er es nicht wisse (pag. 13-03-0343 f. Z. 28 ff.). Einmal gab der Be- schuldigte 3 eine Erklärung für das Wort „Arbeit“, nachdem ihm ein Chat zwi- schen ihm und dem Beschuldigten 1 vom 6. Dezember 2012 vorgehalten worden war (pag. 13-03-0289). Er sagte, dass er am Samstag zu einer Arbeit gehe und sich vielleicht bei Abu Fatima etablieren werde. Mit „Arbeit“ sei hier gemeint ge- wesen, dass er den Revolutionären Hilfe leiste (pag. 13-03-0441 Z. 29). In einer weiteren Einvernahme antwortete er auf die Annahme, dass mit „arbeiten“ „kämpfen“ gemeint sei, dass nicht die ganze Arbeit der Gruppe (die Gruppe um Abu Fatima) aus kämpfen bestehe, es aber eine bewaffnete Gruppe sei (pag. 13- 03-0533 Z. 21). Experte L. zeigt aus früheren Fällen sinngemäss auf, dass „Arbeit“ bzw. „arbei- ten“ im codierten einschlägigen Sprachgebrauch für spezielle Betätigungen im Rahmen des Organisationsziels (Kampf; Terror) verwendet wird (pag. 11-02- 0039). Im vorliegenden Fall wird „Arbeit“, „Arbeiter“ und „arbeiten“ in Chats von verschie- denen Personen in verschiedenen Zusammenhängen verwendet. Im jeweiligen Kontext deutet der Begriff auf den vom Experten L. aufgezeigten Sprachge- brauch (Betätigungen im Rahmen des Organisationsziels, Kampf) hin. Siehe auch in zahllosen Beispielen, wiedergegeben in den PKP-Berichten in der Rubrik 10. So zum Beispiel in pag. 10-01-0248 ff., Chat zwischen Abu Hajer (FB- ID 1) und M. (FB-ID 2): „Der Bruder sagte mir: organisiere deine Arbeit in Al-Sham“ [...] /„Bru- der, ich bin bei euch in Al-Sham. Es gibt keinen Unterschied. Wir arbeiten gemeinsam.“; pag. 10- 01-0878 ff., Chat zwischen Beschuldigtem 3 (FB-ID 3) und Beschuldigtem 1 (FB- ID 4): „Weil ich und du arbeiten zusammen“ [...] „Aber G. und die Jungs, es gibt keine Nachrichten über sie. Sie arbeiten.“; Skype-Chat zwischen Abu Hajer und Beschuldigtem 1, pag. 10-01-0055 f.: „Du Haji, bei Gott, die Arbeit bei euch ist sehr schwierig.“/ „Ich will, dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest. Ich werde ihn verstehen und ihm unsere Mög- lichkeiten erläutern. Und was wir können und was wir nicht machen können. / Auch wenn wir das Fundament des Hauses im jetzigen Zeitpunkt bereit machen würden. Die Arbeit ist dann für die Zukunft.“/ Wie viele seid Ihr?“ / „Wir sind zurzeit zu zweit. Es gibt noch ein Dritter [...]. Wenn ich jemanden nicht kenne arbeite ich mit ihm nicht. [...]. Ist dieser nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes.“ / „Nein, Arbeiter, er hat aber mit Wassermelonen“ gearbeitet.“ / „Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du ja.“ [...]. „ Ich
25 - wiederhole die Frage an dich: dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich und dich“. Pag. 10-01-0509, Chat zwischen Beschuldigtem 1 (FB-ID 4) und Beschuldig- tem 3 (FB-ID 3): „WaIIah, du Tayeb, das Schicksal desjenigen, der arbeitet, ist getötet oder verhaftet zu werden“. 2.1.3 „Hochzeit / Heirat“: Dazu machte der Beschuldigte 1 in den Einvernahmen keine Angaben (pag. 13-01-0411 Z. 9, ...-0842 Z. 3). Der Beschuldigte 2 sagte, das sei nicht sein Ausdruck und er wisse nicht, was es heisse (pag. 13-02-0401 Z. 31). Der Beschuldigte 3 machte keine Aussage (pag. 13-03-0277 Z. 15 ff.; ...-0353 Z. 1 ff.). Gemäss Experte L. wird „Hochzeit / Heirat“ von Al-Qaïda-Aktivisten oftmals als codierte Referenz für eine „Märtyrer-Operation“ (oder einen Selbstmordbomben- anschlag) benutzt (pag. 11-02-0040). Gutachter J. weist darauf hin, dass alle jihadistischen Organisationen den Begriff "Hochzeit" für terroristische Anschläge verwenden (TPF pag. 52-661-0014). Auch dieser Begriff (wie verwandte Begriffe, wie z.B. Bräutigam) ist im jeweiligen Gesprächskontext zu interpretieren. Offensichtlich nicht über Bräutigame im en- geren Sinne ist z.B. im Chat die Rede, in welchem der Beschuldigte 3 (FB-ID 5) zum Beschuldigten 1 (FB-ID 6) sagt: „Wenn sie Bräutigame sind, dann sollen sie so schnell wie möglich kommen [...]“ (pag. 10-01-0494). Der Bezug zu einem Selbstmord- oder Kampfkommando scheint zudem gegeben beim Gespräch in pag. 10-01-1248 zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und der FB-ID 7: „WaIIah, die Bruder erzäh- len mir über das Kämpfen der Syrer, etwas Unbeschreibbares und sie erkennen den Tod nicht an. Glaub mir, täglich fallen Hunderte von Märtyrer.” [...] Es gibt einen irakischen Bruder, der dort ar- beitet, er sagt mir: Alle Syrer, die arbeiten, sind auf dem Hochzeitsauto registriert“. 2.1.4 „Gemeinschaft“: In den Einvernahmen sagte der Beschuldigte 1 aus, dass man seine Freunde oder Kinder so nennen könne (pag. 13-01-0174 Z. 24 f.), wahr- scheinlich habe er Freunde oder Bekannte gemeint (pag. 13-01-0226 Z. 44), es seien Freunde (pag. 13-01-0230 Z. 31, ...-0276 Z. 36 f.) und es seien Verwandte (pag. 13-01-0231 Z. 39, ...-0277 Z. 33). Einmal äusserte er sich ausführlicher: Man müsse dieses Wort in den jeweiligen Kontext stellen. „Also wenn es eine terroristische Gemeinschaft ist, dann sind sie Terroristen. Wenn sie Mafia sind, dann ist mit der Gemeinschaft die Mafia gemeint. Wenn sie liebe nette Menschen sind, dann sind diese damit gemeint.“ (pag. 13-01-0279 Z. 12 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass Abu Hajer das Wort „Gemeinschaft“ immer gebraucht habe. „Jede Person, die aus den arabischen Ländern kommt, vor allem aus dem Irak, weiss, dass es Wörter gibt, die eine andere Bedeutung haben. Es sind keine Codewörter, aber man weiss, worum es geht, wenn man
26 - diese Wörter hört.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 13 ff.). Der Beschuldigte 2 setzte „Gemeinschaft“ je nach Kontext einmal mit „Freunden“ gleich (pag. 13-02-0501 Z. 3 ff.) und ein anderes Mal mit „Iraker, genauer gesagt, die Sunniten“ (13-02- 0703 Z. 42 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten 3 heisst „Gemeinschaft“, zur gleichen Gemeinschaft gehörend, vom gleichen Ort stammend (pag. 13-03-0149 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte 1 teilte am 28. Dezember 2012 dem Beschuldigten 3 mit, dass der Beschuldigte 4 vor fünf Tagen Funkgeräte für die "Gemeinschaft" in AIeppo mitgenommen habe (B13-04-0334). In einem Chat vom 21. Dezember 2012 zwischen den Beschuldigten 1 und 2 (pag. B13-04-0331 ff.) sagte der Beschuldigte 2: „Von dort aus wird seine Gemeinschaft ihn rein nach Aleppo nehmen.“ Und etwas später der Beschuldigte 1: „Kennst du seine Gemeinschaft in Gazi Anteb?“ Eine Chat-Mitteilung von N. (FB-ID 8) an den Beschuldigten 1, wiedergegeben im Zwischenbericht BKP pag. 10-01-0203, beinhaltet: „Du, es wurden neue Filme der Gemeinschaft hochgeladen. Sehr starke.“ Der Begriff „Gemeinschaft“ ist im Einzelfall (hinten) im Kontext zu verstehen. 2.1.5 „Zentrale“: Gemäss Beschuldigtem 1 ist damit ein Asylzentrum gemeint (pag. 13- 01-0229 Z. 39), gemäss Beschuldigtem 2 eine Zentrale (pag. 13-02-0274 Z. 29) und gemäss Beschuldigten 3 ein Polizeizentrum (pag. 13-03-0220 Z. 42 f.). Frage des Beschuldigten 1 an Abu Hajer in einem Chat vom 29. September 2013 (pag. 13-01-0289): „Bekommt ihr von der Zentrale kein Geld?“ Abu Hajer: „Möge Gott der Zentrale behilflich sein. Sie kommt aus einem Kampf raus und beginnt mit einem neuen. Sie haben uns aber nicht vernachlässigt.“ Im inhaltlichen Zusammenhang gesehen kann mit dem Begriff „Zentrale“ nicht ein Asyl- oder Polizeizentrum gemeint sein. Gemeint ist offensichtlich eine hö- here Führungsebene der Organisation IS, um die es geht. 2.1.6 „Jungs“: In den Einvernahmen des Vorverfahrens sagte der Beschuldigte 1 aus, man könne so Freunde oder Kinder nennen (pag. 13-01-0174 Z. 24 f.) und auch leibliche Brüder, nahestehende Freunde oder Leute, die sich für ihn interessie- ren, sowie Verwandte (pag. 13-01-0276 Z. 27 f.). Anlässlich der Hauptverhand- lung gab er zu Protokoll: „Es handelt sich nicht um ein codiertes Wort: Auch nicht wenn man von «Jungs» oder «Brüdern» spricht. Man benutzt diese Wörter im
27 - Arabischen.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 25 f.). Der Beschuldigte 3 wich einer Be- griffserklärung aus (pag. 13-03-0270 Z. 7 ff.; ...-0274 Z. 30; ...-0346 Z. 7 ff.; ...-0436 Z. 23 ff.; ...-0536 f. Z. 22 ff.). Der Beschuldigte 2 vermutete, der Beschul- digte 1 könne mit „Jungs“ sunnitische Stämme gemeint haben, die gegen die Regierung Al-Maliki kämpften (pag. 13-02-0396 Z. 8 ff.). Chat-Äusserung des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 vom 5. Dezember 2012 (pag. 13-01-0443): „Ich empfehle dir, falls du dorthin gehst und Gott dich durch die Arbeit mit den Jungs ehrt ... komm niemals zur Ruhe, entspanne dich nicht, sei nicht gnädig, lass keinen Trick oder keine Methode übrig, bis du dich an diesen ungläubigen Rafidha gerächt hast. Gott sagt: «Lasst sie eure Härte spüren»“. In einem Chat zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Benutzer der FB-ID 9 schreiben die Gesprächspartner: „Gott unterstütze sie und gebe ihnen den Sieg./ Bei Gott, B., was uns enthauptet hat und was die Befreiung von Al-Deer verspätet hat, war die Grenze zum Irak. Die Leute von Al-Maliki haben sie von Anfang bis Ende dicht gemacht. Ansonsten sollte Al- Deer schon längst befreit sein. / Ja, das weiss ich, die Schiiten sind Hunde, Gott verfluchte sie. / Stell dir mal vor, die Jungs wollen Munition aus dem Irak bringen. Sie können es aber nicht mehr. / Der Hund Al-Maliki unterstützt die Alawiten, weil sie von der gleichen verdorbenen Seele sind. / Am Anfang haben sie ja sogar Raketen gebracht. / Am Anfang haben die Jungs von Al-Anbar aus Waffen reingebracht.“ (pag. B10-01-03-0250). In anderen Chats wird der Begriff in analogem Sinn verwendet. Zum Beispiel pag. 13-01-0646 („das ist die Wahrheit, die ich von den Jungs verstanden habe“); ...-1023 („Grüsse von mir alle Jungs [...]. Die Nachrichten von den Jungs, Abu Hajer, O.?“); ...-1043 („Diejenigen, die nicht arbeiten, sollen auch keine Belastung für die anderen Brüder sein. Er soll gehen und wie die Jungs halten.“). Als „Jungs“ sind im Kontext Kampfgenossen zu sehen. 2.1.7 „Fussball(spielen)“: Auf den Vorhalt, dass es sich um Gewaltanwendungen handle, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort (pag. 13-01-0280 Z. 6). Später erklärte er, dass „spielen“ hier „ruinieren, kaputtmachen“ bedeute (pag. 13-01- 0282 Z. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung mit der Aussage "Jetzt schauen wir, wie die Geliebten Fussball spielen" (pag. 10-01-0267 Index 106) aus einem Chat kon- frontiert, sagte er, P. habe ihm ein Video geschickt, in welchem Enthauptungen gezeigt werden. P. habe ihm gesagt, dass eine Gruppe von Al-Qaïda zu sehen sei, die eine grosse Gruppe Angehöriger der irakischen Armee töte. Er habe P. ausgelacht, als er den Satz mit dem Fussballspielen gemacht habe. Es sei ihm nur ums Lachen gegangen (TPF pag. 52-930-013 Z. 42 ff.). Unter Vorhalt eines weiteren Chats (pag. 10-01-0685 f.), in welchem der Beschuldigte 1 mitteilte,
28 - dass sein Bruder seit 6 Jahren Fussball spiele, sagte er, dass P. ihn frage, ob sein Bruder Fussball spiele und er darauf antworte, dass dieser (der Bruder) ein normaler Arbeiter sei. Aufgrund des im Chat ausgeschriebenen „haha“ sei dies lediglich zum Lachen gewesen (TPF pag. 52-930-017 Z. 48 ff.). Der Experte L. berichtet aus einem Fall in Florida aus dem Jahr 1996 (pag. 11- 02-0039): „Die Männer behalfen sich während ihrer unzähligen Gespräche oft [mit] Sprachsubstituten und Sprachcodierungstechniken. An einem Punkt disku- tierten die zwei Männer über einen Plan, wie man den Jihad-Kämpfern in Über- see (d.h. Mudschaheddin) Unterstützung zukommen lassen konnte, wobei einer der Anhänger dafür den Bezug «die Fussballspieler» gewählt hatte. Er sagte «Nein, wir geben den Fussballspielern...» und so weiter. Ich sagte ihm, «Mein Bruder, welche Fussballspieler?»... Ich sagte ihm, «Mein Bruder, wie... warum sagst du das...?» Er sagte, «Mein Bruder, wir arbeiten mit den [Mudschaheddin] ... wir geben [an] die [Mudschaheddin]»“. Im Kontext mit Enthauptungen steht der Begriff „Fussball“ offensichtlich in zyni- scher Weise mit einem abgetrennten Kopf in Zusammenhang. 2.1.8 „Bäckerei“ / „Brot backen“: In den Einvernahmen gab der Beschuldigte 1 meist keine Antwort auf die Frage, was mit „Bäckerei“ gemeint sei (pag. 13-01-0087 f.). In der Einvernahme vom 21. September 2015 gab er an, das konkrete Anliegen zwischen Abu Hajer und ihm habe auf keinen Fall mit den Themen der Chatpro- tokolle zu tun. Die übrigen Chats seien nicht ernst gemeint gewesen; es habe darin Scherze und Gelächter gegeben. Was zwischen ihm und Abu Hajer abge- laufen sei, sei eine andere Sache und diese werde er erst vor dem Richter erklä- ren (pag. 13-01-1112 Z. 22 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er dazu: „Jede Person, die aus den arabischen Ländern kommt, vor allem aus dem Irak, weiss, dass es Wörter gibt, die eine andere Bedeutung haben. Es sind keine Codewör- ter, aber man weiss, worum es geht, wenn man diese Wörter hört. Zu Anfang frage ich im Chat, ob er wisse, dass ich zum Brot backen viele Materialien brau- che. Er hat dann wie folgt geantwortet: Gemäss meiner Äusserungen in Bezug auf die Bäckerei und so, dass er nach einer guten Bäckerei sucht. Es sind keine codierten Wörter, sondern er hat nur meine Äusserungen in Bezug auf diese Wörter begleitet‘“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 13 ff.). Später in der Hauptverhand- lung sagte der Beschuldigte 1 aus, dass es sich bei einer Bäckerei um eine Me- dienstelle, ein Gericht oder einen Anwalt handle, eine Stelle, die bereit sei, seine Dokumente (über die Missetaten der Regierung Al-Maliki; vgl. hinten E. II. 3.1.1) zu publizieren (TPF pag. 52-930-020 Z. 16 f.). Der Beschuldigte 3 sagte, "10" (bei dem es sich um Abu Q. bzw. Abu Hajer handelt; vgl. hinten E. II. 2.2.1) sei Bäcker und habe in Syrien in einer Bäckerei gearbeitet (pag. 13-03-0033 Z. 2 und 6 ff.;
29 - ...-0079 ff. Z. 5 ff.; ...-0173 Z. 37 f.; ...-0269 Z. 20 ff.; ...-0270 33 f.). Der Beschul- digte 2 gab auf mehrfaches Fragen nach der Bedeutung von „Bäckerei“ keine Antwort (pag. 13-02-0273 Z. 11 ff.; ...-0285 f. Z. 21 ff.). Der Experte L. geht aufgrund seines Studiums früherer Fälle aus den USA davon aus, dass „Brot backen“ ein Euphemismus für die Produktion von Sprengsätzen sei (pag. 11-02-0044). Die Begriffe wurden vorliegend in einem Chat vom 20. Februar 2014 zwischen "10" (Abu Hajer; hinten E. II. 2.2.1) und "11" (Beschuldigter 1) wie folgt verwendet (pag. 13-01-0103 ff.): Abu Hajer: "Haji, ich werde dir jemanden schicken. Er ist in deiner Nähe, von der Firma. Er hat die gleichen Interessen wie bei dir." Beschuldigter 1: "Wenn ich jemanden nicht kenne, arbeite ich mit ihm nicht. Du kennst mich. [...] Ist dieser aber nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes." Abu Hajer: "Nein, Arbeiter, er hat aber mit «Wassermelonen» gearbeitet." Beschuldigter 1: "Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du ja. Und deswegen wollte ich, dass du mich mit einem vom Zentrum in Verbindung bringst, damit sie alles garantieren. [...] Und du musst nicht vergessen, dass hier alles teuer ist und auch nicht vorhanden ist." Abu Hajer: "Schaut zuerst eine wertvolle Bäckerei damit wir darüber sprechen." [...] Beschuldigter 1: "Ich wiederhole die Frage an dich: Dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich und dich." Abu Hajer: "Jawohl." Beschuldigter 1: "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert." Abu Hajer: "Von seiner Seite hab keine Sorgen." Beschuldigter 1: "In Ordnung. Gut, verbinde mich mit ihm. Gott ist barmherzig." [...] Abu Hajer: "Passt aber auf dem «Netz» auf!" [...] Beschuldigter 1: "lch werde aufpassen." [...] Abu Hajer: "Haji, schau mal die Bäckerei und einigt euch darüber. Aber eine starke Bäckerei. Schaut mal, wieviel es kostet. Und steht dann in Verbindung mit mir. [...] Aber hat dein Freund gute
30 - Bäckereien?" Beschuldigter 1: "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe. Gott ist barm- herzig, ich werde deinen Freund und meinen Freund kontaktieren und wir werden uns einigen." Beim Gespräch kann es weder um Wassermelonen (hinten E. II. 2.1.9) noch um Brot bzw. Bäckereien gehen. Das macht schlichtweg keinen Sinn, selbst dann nicht, wenn Abu Hajer in einer Bäckerei arbeiten würde, wie der Beschuldigte 3 behauptet. Im Chat mit Abu Hajer versichert der Beschuldigte 1 dem Ersteren (Kadermitglied des IS, vgl. E. 2.2.1) und dessen Oberen seine Loyalität ("lch will, dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest") und er will die operativen Mög- lichkeiten einer wirksamen Tat vor Ort klären ("... und ihm unsere Möglichkeiten erläu- tern. Und was wir können und was wir nicht machen können." / "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert" / "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe" / "... und einigt euch darüber"). Er braucht für seine Aktion kundige Unterstützung, die ihm Abu Hajer zur Verfügung stellt, will sich dessen aber sicher sein. Am liebsten hätte er jemanden aus dem "Zentrum" (zu „Zentrale“ siehe vorne E. II. 2.1.5). Risiken müssen ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte 1 soll eine „starke Bäckerei“ vorschlagen und das Vorgehen organisieren. Die Aussagen des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung, wonach es sich beim Wort „Bäckerei“ nicht um ein codiertes Wort handle (TPF pag. 52-930-19) bzw. dass mit „Bäckerei“ eine Medienstelle, ein Gericht oder ein Anwalt, welche bereit sind, Dokumente des Beschuldigten 1 zu publizieren, gemeint seien (TPF pag. 52-930-020), ist unglaubwürdig. Ersteres ergibt im Zusammenhang mit dem oben ausgeführten Chatgespräch (pag. 13-01-103 ff.) keinen Sinn, letz- teres führte der Beschuldigte 1 erstmals anlässlich der Hauptverhandlung aus und ist im Zusammenhang mit den übrigen Bezeichnungen „Arbeiter“ und „Was- sermelone“, auch nicht schlüssig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Be- schuldigte 1 gegenüber den schweizerischen Behörden in einem Land, in wel- chem er Asyl beantragt hat, eine solche Erklärung erst ca. 2 Jahre nach seiner Festnahme tätigt. Das lässt auf eine Schutzbehauptung schliessen. Im Kontext gesehen, ist naheliegend, dass mit „Bäckerei“ ein Zielobjekt einer ter- roristischen Aktion und mit „Brot backen“ die Aktion selbst gemeint ist, bzw. dass ein Zusammenhang mit Sprengsätzen gegeben ist. 2.1.9 „Wassermelone“: Anlässlich der Einvernahmen im Vorverfahren äusserte sich der Beschuldigte 1 uneinheitlich zum Begriff bzw. der Übersetzung (vgl. pag. 13-
31 - 01-0104 Record 867, wiedergegeben vorne in E. II. 2.1.8). Teilweise gab er keine Antwort (pag. 13-01-0226 Z. 19, ...-1118 f. Z. 21 ff.), dann teilte er mit, dass das, was „10“ (Abu Hajer) sage, keinen Sinn ergebe (pag. 13-01-0087 Z. 9) und dieser viele sprachliche Fehler mache (pag. 13-01-1112 f. Z. 22 ff.). Ausserdem bedeute das arabische Wort „berki“, das hier mit Wassermelone übersetzt worden sei, gar nicht Wassermelone. Das Wort sei nicht richtig geschrieben; es fehlten zwei Buchstaben, damit daraus „Wassermelone“ würde (pag. 13-01-1113 Z. 7 ff.). In der Hauptverhandlung sowie in seiner schriftlichen Erklärung (TPF pag. 52-930- 008; 52-521-023 und ...-029) bekräftigte er nochmals, dass das arabische Wort „berki“ falsch übersetzt worden sei und lieferte eine eigene Übersetzung. „Berki“ heisse „vielleicht“. Es müsse „Nein, Arbeiter, aber er arbeitete vielleicht“ heissen (bzw. „Nein, Arbeiter, ... er hat aber gearbeitet“ und dann folge ein „Vielleicht“). Der anonyme Übersetzer (vorne lit. G) hält fest, das Wort im Chat sei als „Raki“ geschrieben, was sich von „Raggi“ ableite, was im arabisch-irakischen Dialekt „Wassermelone“ heisse. Den Buchstaben G gebe es weder im Hocharabischen noch auf der arabischen Tastatur nicht, weshalb im fraglichen Satz „Raki“ als „Wassermelone“ zu lesen sei. Im Hocharabischen heisse Wassermelone „Ba- tiech“ (phon.) (TPF pag. 52-667-006). Der Experte L. zeigt in Bezug auf den Gebrauch des Worts „Wassermelonen“ Analogien mit einem Fall in den USA aus dem Jahr 2013 auf, in dem Sätze mit „Früchten“ und „Gemüsen“ gebraucht worden seien, um verdeckt auf den Ort von Sprengsätzen hinzuweisen (pag. 11-02-0044). Ob die Interpretation zutrifft, mit „Wassermelone“ sei ein Sprengsatz gemeint, kann letztlich offen bleiben. Sie ist zwar naheliegend, aber für die Beurteilung der Anklage nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 2.1.10 „Firma“: Der Beschuldigte 1 antwortete meist nicht, wenn man ihm das Wort „Firma“ vorhielt (pag. 13-01-0278 Z. 3 ff., ...-0379 Z. 8, ...-00427 Z. 4 ff., ...-0846 Z. 31 ff., ...-1098 Z. 18 ff.). Auf Vorhalt, dass die Worte „Firma“, „Gemeinschaft“ und „arbeiten/Arbeit“ die Jabhat Al-Nusra bzw. deren Unterstützungshandlungen meinten, gab der Beschuldigte 1 zur Antwort, dass jeder Mensch einen bestimm- ten Begriff benutze für das, was er alleine meinen möchte. Das heisse aber nicht, dass auch die anderen denselben Begriff für die gleiche Bedeutung benutzten (pag. 13-01-0836 Z. 30 f.). Auch in den Gesprächen mit Abu Hajer fiel das Wort „Firma“. Auf diesen und weitere Begriffe angesprochen sagte der Beschuldigte 1 aus, dass die Gespräche mit Abu Hajer auf keinen Fall etwas mit den Chatge- sprächen zu tun hätten. Die Chatgespräche seien bloss Scherze gewesen und
32 - Abu Hajer mache viele sprachliche Fehler (pag. 13-01-1112 f. Z. 22 ff.). Anläss- lich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte 1 das Wort „Firma“ so: „Zu diesen Wörtern, z.B. «Firma», [...] Es handelt sich nicht um codierte Wörter [...]. Man benutzt diese Wörter im Arabischen. Wenn Abu Hajer mir sagt, dass die Person auch von der «Firma» ist, verstand ich dies wie folgt: Die Person gehöre auch zur sunnitischen Fraktion/Liste, es handle sich nicht um einen Kurden oder Schiiten, der mir Schaden zufügen könnte. Ich spreche dann auch von einer Firma und habe die gleiche Intention. Wir haben dann beide verstanden, was damit gemeint sein sollte.“ (TPF pag. 52-930-019 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte 3 hat den Begriff „Firma“ in einer Mitteilung an Abu Hajer verwendet und sagt dazu, dieser verstehe, was gemeint sei. Er (der Beschuldigte 3) sei damals für diese Firma mit Al Fatima zusammen gewesen. Er habe diese Ausdrücke „von ihnen (der Gruppe), G., Abu Fatima und so“ gelernt. Weitere Erklärungen will er nicht abgeben (pag. 13-03-0543 Z. 32 ff.; ...-0548 Z. 14 ff.). Bei G. handelt es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten 1 um einen Freund von Abu Hajer (pag. 13-01-0758 Z. 27). Wenn er von der Gruppe von Abu Hajer spreche, meine er G. (pag. 13-01-0836 Z. 42). Er war offensichtlich zusammen mit R. in Irak im Gefängnis (hinten E. II. 2.1.11) und im August 2014 kursierte unter den Bekannten des Beschuldigten 1 das Gerücht, G. sei umgebracht wor- den (pag. 10-01-0922 Idx. 0024). Bereits 2012 gehörte G. zu den Personen, an die der Beschuldigte 1 Informationen bezüglich erfolgreichen Terrorakten richtete (pag. B10-01-01-286 ff.; vgl. hinten E. II. 3.2.1.1). Gemäss detaillierter Beweis- würdigung hinten in E. II. 2.2.2 ist G. IS-Beteiligter. Abu Fatima ist entweder mit Abu Hajer identisch (hinten E. II. 2.2.1.1) oder – wahrscheinlicher – eine Person aus G.s nahem Umfeld (hinten E. II. 2.2.2 und 5.3.4.1). Auch R. ist eine Person aus G.s nahem Umfeld (hinten E. II. 2.1.11, 3.1.2.2, 3.2.1.10 und 5.3.5.1). Aus dem jeweiligen Gesprächskonnex ergibt sich daher, dass mit „Firma“ ent- sprechende Gesinnungsgenossen gemeint sind. 2.1.11 „Spital“: Im Vorverfahren erklärte der Beschuldigte 3, bei seinen Chats Codewör- ter (u.a. „Spital“) benutzt zu haben, weil es so zu seiner Gewohnheit geworden sei (pag. 13-03-0224 Z. 36 ff.; ...-0547 ff. Z. 27). Zum Inhalt machte er keine Aussagen. Auch in der Hauptverhandlung sagte er nichts dazu aus. Im Laufe eines Chats vom 16. Januar 2014 schrieb der Beschuldigte 3 an Abu Hajer (pag. 13-03-0258):
33 - "[...] Nur Gott weiss, wie gross ich dich und die anderen Jungen vermisse. [...]. Du Netter, ich bitte um Verzeihung, weil ich in letzter Zeit nicht mit dir kommuniziert habe. Es passieren bei mir Sachen, die mir viel Mühe brachten. Du Netter, ich werde dir erzählen, was mir passierte. Als ich in Syrien war, habe ich mit einer Person eine Vereinbarung getroffen. Diese Person ist bekannt, er war früher in Aleppo und heisst Abu S.. Die Rede war von unserer Firma in der Türkei, bei der ich arbeiten sollte. Obwohl die Arbeit dort schwierig ist, bringt sie etwas. Aus diesem Grund habe ich dann meine Angelegenheiten organisiert. Nach dem mächtigen Gott und bis auf Abu T. wusste sonst niemand von dieser Sache. 10 Tage vor meiner Reise in die Türkei mussten die jungen Männer im Spital in der Türkei schlafen. Genau wie das Spital, in dem G. und R. geschlafen haben. Auf jeden Fall habe ich meinen Freund angerufen. Er sagte mir: «In Ordnung, komm in die Türkei. Sobald du in der Türkei angekommen bist, werde ich dich kontaktieren und ich werde zu dir kommen.» Ich und mein Freund hatten ein Vorgehen geplant. Wir sollten aus der Türkei ausreisen und erst nach zwei Monaten wieder in die Türkei zurückkehren, damit wir eine Aufenthaltsbewilligung in einem europäischen Land bekommen. So könnten wir dann arbeiten, weil für diese Arbeit dieses Vorge- hen nötig war. Du weisst, die Firma, unsere Firma ist gross. Auf jeden Fall, ich bin in der Türkei angekommen, habe meinen Freund angerufen und war überrascht, als er mir sagte, er sei in Aleppo. Ich blieb dann dort am Warten. Bei Gott, du Netter, er sagte am Schluss zu mir, dass er nicht in die Türkei kommt, weil man ihn auch ins Spital bringen wollte. Sie haben zu dieser Zeit etwas angerichtet, indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte. Ich fragte ihn dann, «Wie weiter?» Dann sagte er: «Das ist in Ordnung, wenn du weiterreisen willst, dann tue das. Wir werden in Kontakt bleiben». Er sagte mir: «Ich muss eine Arbeit erledigen und anschlies- send werde ich zu dir kommen»." Zum Begriff "Arbeit" als Betätigung im Rahmen des Organisationsziels oder als Kampfhandlung siehe vorne E. II. 2.1.2. In der Türkei, so geht aus dem Gespräch hervor, habe der Beschuldigte 3 seinen Freund Abu T. nicht angetroffen, weil jener in Aleppo gewesen sei und mitgeteilt habe, dass er nicht in die Türkei komme, weil man ihn "ins Spital" bringen wolle. Eine drohende Zwangseinwei- sung dieses Freundes ins Spital, weil er „zu dieser Zeit etwas angerichtet [hat], indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte“, kann schwer- lich gemeint sein, da dies keinen Sinn macht. Viel wahrscheinlicher ist die Angst, ins Gefängnis zu kommen. Der Beschuldigte 3 und sein Freund einigten sich darauf, dass der Beschuldigte 3 allein nach Europa reise und der andere nach- folge, wenn er in Aleppo "eine Arbeit erledigt" habe. Der Beschuldigte 3 spricht sodann ohne erkennbaren Zusammenhang zum üb- rigen Text von jungen Männern, die 10 Tage vor seiner Reise in die Türkei in genau dem Spital schlafen mussten, in welchem G. und R. geschlafen hätten. Im Zusammenhang mit andernorts zu diesen Personen und oben zu "Spital" Gesag- tem gesehen, kann es sich dabei nur um eine Information über die Inhaftierung von nahestehenden Personen handeln. Aus mehreren FB-Chats, die zwischen
34 - dem FB-Konto Abu Hajer (FB-ID 1) und weiteren Personen geführt wurden, ist ersichtlich, dass immer wieder nach Nachrichten über G. und R. gefragt worden war, deren Verbleib offensichtlich nicht klar war. Die Gesprächspartner haben damals vermutet, dass sie in Gefangenschaft sind. Aufgrund des Gesagten ist somit naheliegend, dass mit "Spital" das Gefängnis gemeint war. 2.1.12 „Dawla“: Der Beschuldigte 1 bestätigte anlässlich seiner Einvernahmen im Vor- verfahren und auf Vorhalt eines Chats, den er mit einem gewissen P. am 23. Sep- tember 2012 geführt hat (pag. 10-01-266) implizit, dass es sich beim Begriff „Dawla“ um die Organisation Islamischer Staat handelt (pag. 13-01-233; ...-279 Z. 19 ff. und 28 ff.). Auf Vorhalt desselben Chats in der Hauptverhandlung liess seine Antwort wieder darauf schliessen, dass „Dawla“ für die Gruppierung Islamischer Staat steht (TPF pag. S. 13 Z. 7 ff.). Der Beschuldigte 3 gab anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren an, dass er den Begriff so verstehe, dass „Dawla“ „Dahesch“(d.h. Islamischer Staat) bedeute (pag. 13-03-534 Z. 26). Der Begriff „Dawla“ in den Chatunterhaltungen ist demnach als Synonym für den Islamischen Staat zu verstehen.
2.2 Vorbemerkung betr. Zugehörigkeit zum IS von in der Anklageschrift ge- nannten nicht beschuldigten Personen Die Anklageschrift führt mehrere Drittpersonen auf, deren Rolle bzw. konkrete Eingliederung in den IS für die Beurteilung der tatbestandsmässigen Handlungen der Beschuldigten zu klären ist. Diese Beurteilung ist in Bezug auf verschiedene Anklagepunkte von Relevanz, weshalb sie vorweggenommen wird. 2.2.1 Abu Hajer (alias AA., Abu Q. oder Abu BB.) 2.2.1.1 Am 25. bzw. 26. Februar 2014 wurde Abu Q. beim NDB als IS-Aktivist gemeldet, welcher den Aliasnamen Abu CC. verwende (pag. 05-00-0009). Die Ermittlungen in Bezug auf die Kontaktdaten auf der SIM-Karte des Beschuldigten 3 ergaben, dass dieser unter der Bezeichnung Hamada die Rufnummer eines auf DD. lau- tenden Facebook-Kontos gespeichert hatte. Am 5. Juni 2014 übermittelte die nie- derländische Polizei der BKP eine sog. Green Notice, wonach ein gewisser EE., die Aliasnamen FF., GG., Abu FF., Abu CC., Abu Fatima und HH. verwende und
35 - in der Zeit vom 17. Juli 2004 bis 18. September 2006 hochrangiges Al Qaïda- Mitglied gewesen sei (pag. 10-01-0050 und TPF pag. 52-510-039 ff.). Die weite- ren Ermittlungen ergaben, dass ein im Rahmen der Überprüfung der Kontakte des Beschuldigten 1 in Erscheinung getretenes Skype-Konto mit der Bezeich- nung "10" den Displaynamen Abu Q. aufwies und über die selbe IP-Adresse ver- fügte, wie ein Facebook-Konto, welches auf DD. lautete. Sodann verfügte das Skype-Konto "10" mit dem Displaynamen Abu Q. über eine syrische Rufnummer, die in den Kontakten des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 ebenfalls unter dem Namen Abu Q. gespeichert war (pag. 10-01-0050), wobei der Beschuldigte 1 den Benutzer dieses Facebook-Kontos mit "Abu Hajer" ansprach (siehe z.B. pag. 13- 01-0225). Diese "Abu Hajer" genannte Person verwendete somit ein Skype- Konto mit der Bezeichnung "10" und den Displayname Abu Q. und ein Facebook- Konto, welches auf DD. lautete, wobei der Beschuldigte 3 dieses Konto unter der Bezeichnung Hamada in seinen Kontakten gespeichert hatte. 2.2.1.2 Bezüglich Abu Hajer (unter verschiedenen Aliasnamen, Kontaktangaben oder Nicknames) machte der Beschuldigte 1 während mehreren Einvernahmen keine Angaben (pag. 13-01-0084 ff.; ...-0118 ff.; ...-0136 ff.; ...-0172 ff.; ...-0225 ff.; ...- 0275; ...-0309; ...-0314). Anlässlich einer Einvernahme vom 19. August 2015 erklärte er schliesslich, Abu Hajer sei ein reicher Mann, wobei er weitere Anga- ben zu ihm erst anlässlich des Gerichtsverhandlung machen wolle (pag. 13-01- 0569). In den folgenden Aussagen erklärte er weiter, Abu Hajer sei ein alter Mann und ein Freund von G. (pag. 13-01-0758); er habe Abu Hajer gesagt, dass der Beschuldigte 3 (finanzielle) Hilfe benötige und sich schäme, von ihm (Abu Hajer) Geld zu verlangen (pag. 13-01-0761). Ob Abu Hajer die Jabhat al-Nusra unter- stütze, wisse er nicht. Wenn er (der Beschuldigte 1) von der Gruppe von Abu Hajer spreche, meine er G. (pag. 13-01-0836). Abu Hajer sei kein Terrorist und kein Führungsmitglied des IS (pag. 13-01-1110). Anlässlich der Hauptverhand- lung bestätigte er diese Aussagen sinngemäss (TPF pag. 52-930-005 ff.). 2.2.1.3 Dass Abu Hajer ein Mitglied einer Organisation war, als solches eine Gruppe führte und dass es sich bei dieser Organisation um den IS handelte, ergibt sich aus Folgendem: Er konnte Leute aus der Organisation herauswerfen: "Ja, er soll verschwinden. In der letzten Zeit habe ich ihn rausgeschmissen" (FB-ID 12 Chat mit 13.pdf). Aus dem Zusammenhang des Gesprächs ist – entgegen des Verteidigerein- wands (TPF 52-925-156) – klar, dass ein Rausschmiss aus der Organisa- tion gemeint war. Er hat Sitzungen organisiert (pag. 10-01-0585; ...-0610; ...-0618).
36 - Er hat sich für die Unterstützung von Märtyrern verwendet: "Aber, mit Gottes Erlaubnis, wird je ein Blatt zu der am meisten bedürftigen Schwester gehen" (pag. 10- 01-0609). Ein „Blatt“ = 100 Dollar (vgl. hinten E. II. 5.3.5.1). Entgegen der Verteidigermeinung (TPF pag. 52-925-155) lässt der Textzusammenhang die Interpretation nicht zu, dass es sich um Verwandte handelt. Abu Hajer sagt, es gäbe viele davon und er kenne sie nicht, was bei unterstützten Verwandten nicht der Fall wäre. Er liess sich Treueeide schwören: "Er hat mir hier den Treueid gegeben. [...] Er war ein Mann, der beste der Männer. [...] Ich kannte ihn aber früher nicht. Hier habe ich ihn kennengelernt. Er erzählte mir, seine Familie ist aus Diyala und ist nach Mosul umgezogen. Das ist alles, was ich über ihn weiss." (pag. 10-01-0629). Entgegen der Verteidigermeinung (TPF pag. 52-925-157) ist ein Treueeid im Zusammenhang mit einer Heirat auszu- schliessen. Zu „Heirat“ siehe vorne E. II. 2.1.3. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand, von dem Abu Hajer nichts weiss, ihm einen Treueeid für eine Heirat abgibt. Er wurde als "Abteilungsdirektor" nach Al-Sham versetzt (pag. 10-01- 0834). "Abteilungsdirektor" ist ein Emir mit Befehlsgewalt über die Mitglie- der seiner Abteilung (siehe Gutachten J., TPF pag. 52-661-0010). Der Ver- teidiger bezweifelt, dass ein Abteilungsdirektor des IS über Facebook, des- sen Server in den USA steht, kommuniziere (TPF 52-925-146 f.). Es ist notorisch, dass der IS regelmässig auch Social Media nutzt, deren Server in den USA (z.B. facebook) stehen. Er bemühte sich, Gefangene freizukaufen und verfügte dazu über finanzi- elle Mittel (pag. 10-01-0546; ...-0560; ...-0619). Der Beschuldigte 1 sagte in der Hauptverhandlung aus, Abu Hajer sei ein reicher Mann, der viele Geschäfte habe und schon vielen Menschen geholfen habe (TPF pag. 52- 930-005 Z. 30 f. und 37 f.). Damit ist es zumindest nicht abwegig, dass Abu Hajer tatsächlich über ausreichende finanzielle Mittel und Einfluss verfügt, und damit Gefangene freikaufte. Er konnte über Leute im Irak disponieren: Pag. 10-01-0248 ff.: FB_ID 2: "Ich will einen Mann. Ich kaufe ein Auto und ich werde dann mit dem Auto zu Haji gehen, um Sachen aus Al-Sham zu holen". FB-ID 1 (Abu Hajer): "Haji, meinst du, dass du jemanden haben willst, der das Auto auf
37 - seinen Namen registriert?" FB_ID 2: "Ja, mein geliebter Bruder. Ich will aber einen Jungen von dir, der das Auto lenkt." FB-ID 1 (Abu Hajer): "Aha, bedeutet das, dass du Abu HH. zugeteilt wurdest oder bei uns im Frontabschnitt Al-Sham?" FB_ID 2: "Ja wohl. Er soll sich dann bewegen. Ich werde ihn dann von Zeit zu Zeit dorthin schicken, um bei Haji Material zu holen. Bruder ich bin bei euch bei Al-Sham. Es gibt keinen Unterschied. Wir arbeiten gemeinsam." FB-ID 1 (Abu Hajer): "Ja, Haji, es gibt keinen Unterschied. [...]. Ich werde dir nur eine Person schicken. Eine aus Al-Sham. Organisiere dann deine Lage selbst. Haji, Dieser jemand ist bereit. Es fehlt nur, ihm einige Lektionen zu geben. Ich werde ihn dir dann schicken. Schau mal selbst nach Autos! Oder suche nach einem Auto. Er wird dann, so Gott will, bereit sein. Haji, dieser wird bei dir bleiben. Innerhalb der Gemeinschaft" Skype-Chat vom 20. Februar 2014, Record 1041: „Haji, wenn es bei dir (Anm. zu ist), werde ich dir jemanden schicken“ (pag. 13-01-0102). Der Beschuldigte 1 sagte in der Hauptverhandlung aus, dass Abu Hajer eine Person zu ihm schicken wollte, damit diese ihm im Alltag helfe (Rollstuhlschieben etc.) (TPF pag. 52-930-007 Z. 11 f., Z. 24 f. und 33 ff.). Der angegebene Grund ist wenig plausibel, ist doch der Beschuldigte 1 im Rahmen seiner Behin- derung durchaus selbstständig und fähig seinen Rollstuhl zu lenken. Grundsätzlich anerkennt der Beschuldigte 1, dass Abu Hajer über Leute disponieren kann. Das von Abu Hajer genutzte FB-Konto 1 wurde in seiner Abwesenheit durch Personen benutzt, welche im Zusammenhang mit Kontakten zu an- deren Sektionen, aber auch in anderem Zusammenhang von "wir sind die Leitung" sprechen (pag. 10-01-0597; ...0646). Der Verteidiger hält es mit diesem Chat nicht für bewiesen, dass Abu Hajer damit gemeint, ge- schweige denn dafür verantwortlich sei (TPF pag. 52-925-153). Es steht aber ausser Zweifel, dass ein Benutzer eines Accounts, wenn er von "wir sind die Leitung" spricht, alle Benutzer dieses Accounts als Teil der Leitung sieht, also auch Abu Hajer. Dass Abu Hajer unter diversen Namen ange- sprochen wurde, ist zudem vorne in E. II. 2.2.1 ausgeführt. Abu Hajer ist gemäss seinen Chat-Äusserungen, welche nicht anders in- terpretiert werden können, ein Kämpfer für den Islamischen Staat, der im August 2013 in Jaramana in der Nähe von Damaskus (pag. 10-01-0544 f.)
38 - und ab Oktober 2013 in Aleppo agierte (pag. 10-01-0554). Am 9. August 2013 informierte Abu Hajer den Beschuldigten 1 über die Umzingelung und „Befreiung“ verschiedener Städte in Syrien (Hums, Aleppo) (pag. 13-01- 1031). Dass sich Abu Hajer lediglich aufspiele (TPF pag. 52-925-155), ist eine Mutmassung, die den Indizienzusammenhang als Ganzes ausser Acht lässt. Der Beschuldigte 3 sagt, Abu Hajer sei ein Bewaffneter gewesen (pag. 13- 03-0438). Mit den Erwägungen zu seiner strafbaren Tätigkeit (hinten E. II. 5) sind auch die Zweifel der Verteidigung an seiner Rolle (TPF pag. 52-925-169 f.) beseitigt. 2.2.2 G. 2.2.2.1 Die Identität von G. ist ungeklärt. Siehe insbesondere vorne E. II. 2.1.10. Es muss sich wie beim Beschuldigten 1 um eine Person im Rollstuhl handeln, was die Beschuldigten 1, 2 und 3 bestätigen (pag. 13-01-0225 f.; 13-02-0504, 13-03- 0347). Der Beschuldigte 3 erklärte, G. sei Iraker, den er in Syrien kennen gelernt habe (pag. 13-03-0347). Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte 1 zudem, der Spitzname von G. im Facebook sei II. (pag. 13-01-0558 f.) und dessen richtiger Name sei JJ. (pag. 13-01-0558 f.). Die Beschuldigten 1 und 3 sagten zudem aus, G. und Abu Hajer seien befreundet gewesen bzw. G. habe Sympathien für Abu Hajer gehabt (pag. 13-03-0447). Die Anklage geht davon aus, dass es sich bei G. und KK. um Mitglieder des IS handelt (pag. 10-01-0380). Die Beschuldigten 1 und 3 erklärten, dass KK. und Abu Hajer Brüder seien (pag. 13-03-0358). Der Beschuldigte 3 präzisierte, dass KK. zusammen mit G. verhaftet worden sei (pag. 13-03-0357). Das Beweisverfahren ergibt hierzu folgendes: 2.2.2.2 Chat-Verkehr mit Hinweisen zur Person von G. und dessen Beziehung zu Abu Hajer und Leuten aus dessen Umkreis: Abu LL. (FB-ID 13) erkundigte sich am 7. Oktober 2013 bei Abu Hajer (FB- ID 1) über das Anliegen von KK. und G. und ob er (Abu Hajer) wisse, wo alle seien. Abu Hajer antwortete, dass ihr „Anliegen“ lange dauere. Die Frage, was mit dem „Anliegen“ von MM. und Abu FF. sei, beantwortete Abu Hajer nicht. Er fragte stattdessen, ob Abu LL. nicht nach Al-Sham zurück- kehren wolle. Das Land Al-Sham brauche Männer (pag. 10-01-1171). Abu LL. (FB-ID 13) erkundigte sich am 18. Dezember 2013 beim Beschul- digten 1 (FB-ID 4) nach Nachrichten über G. und KK.. Er selber habe keine Nachrichten über sie (pag. 10-01-1171).
39 - In einer Anfrage vom 14. Januar 2014 erkundigte sich Abu NN. (FB-ID 14) beim Beschuldigten 1 (FB-ID 4), ob es über G. etwas gebe. Der Beschul- digte 1 verneint (pag. 10-01-1171). Auf die Frage von Abu Hajer (FB-ID 1) vom 7. Februar 2014, ob G. gesehen wurde, schrieb Abu OO. (FB-ID 15), dass der Rollstuhl gesehen wurde und dass seine Freunde, von denen einer KK. und der andere R. heisse, frei- gelassen worden seien. (pag. 10-01-1172). Im Skype-Chat zwischen Abu Hajer (Skype-ID "10") und dem Beschuldig- ten 1 (Skype-ID "16") vom 20. Februar 2014 fragt Letzterer: "Was sind die Nachrichten von G. und den Jungen"? (pag. 10-01-1173). Zirka 10 Minuten später fragte der Beschuldigte 1 Abu Hajer nach der Num- mer, der Adresse oder etwas anderem von der Familie von G.. Im gleichen Skype-Chat erkundigte sich der Beschuldigte 1 nach seiner „Arbeit“, um die er Abu Hajer gebeten hatte. Er wollte, dass Abu Hajer seinem älteren Bruder das Vertrauen von ihm weiterleite. Sie wollten das „Fundament des Hauses“ im jetzigen Zeitpunkt machen, die „Arbeit“ sei dann für die Zukunft (pag. 10-01-1174 f.). Der Benutzer des FB-Kontos PP. (FB-ID 17) – gemäss Bericht BKP und dort zitierter Rechtshilfe aus der USA identisch mit einem wiederholt in Er- scheinung getretenen nicht näher Identifizierten namens O. (z.B. pag. 10- 01-1068; ...-1079 f.; ...-1091) – richtete am 20. Mai 2014 an den Beschul- digten 1 (FB-ID 4) die Frage, ob er die Nummer oder das Konto von Abu NN. habe, dem Freund von G., der in Saudi-Arabien wohne (pag. 10-01- 1175). 2.2.2.3 Aus der Periode vom 12. Juli 2012 bis 4. März 2013 liegen diverse FB-Chats zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und G. (FB-ID 18) vor, welche das Ver- hältnis zwischen diesen beiden betreffen. Exemplarisch folgendes (soweit nicht speziell zitiert, siehe Indexhinweis auf die unter pag. 10-01-1320 ff. abgelegten Discs in pag. 10-01-1176 ff.): Der Beschuldigte 1 erkundigte sich nach dem Wohlbefinden der „Gemein- schaft“, die bei ihm (G.) sei. Auf die Frage des Beschuldigten 1, wer ge- meint sei, antwortete G.: "Ich verstehe es so, dass die Jungs bei mir gemeint sind" (pag. B10-01-01-0150). G. teilte dem Beschuldigten 1 den Namen Abu QQ. mit, welchen der Be- schuldigte 1 bei sich hinzufügen sollte. Dieser sei Abu Fatima, welcher mit
40 - dem Beschuldigten 1 sprechen wollte. PP. (O.) halte sich bei G. auf. G. bezeichnete den Beschuldigten 1 als seinen Lehrer. Der Beschuldigte 1 wünschte sich, dass G. zu ihm in die Schweiz komme und G. erhält vom Beschuldigten 1 Tipps und Unterstützung (Details siehe oben). Er wolle alles in seiner Macht Stehende tun. Der Beschuldigte 1 orientierte G. über die Aussichten nach einer möglichen Operation in der Schweiz (B10-01-01-0151). Der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) schreibt an den Benutzer des FB-Kontos RR. (FB-ID 7): "Und ich, glaub mir, interessiere mich nicht dafür, ob ich laufen werde oder nicht. Ich möchte Iaufen, damit ich zur Arbeit in den Irak zurückkehre. Und wenn ich zur Arbeit nicht zurückkehre, bitte ich Gott, dass er mich nicht zum Laufen bringt." G. solle sich eine erfundene Vorgeschichte für den Asylantrag zurechtle- gen. G. scheint dem Beschuldigten 1 eine Geschichte geschickt zu haben. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass es eine wirkungsvolle Geschichte sei und dass er sie gelesen habe. Weiter fügte er hinzu, dass Allah grösser sei und der „Scheich“ recht hatte, bis man ihn getötet habe. Gott solle [sie] töten. Der Beschuldigte 1 teilte G. die Flucht von 83 Brüdern aus dem Gefängnis von Saiah al-Deen mit, wobei 63 Polizisten getötet worden seien. Auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 bei sich alles öffnet, antwortete dieser: "Ja, alles. Ich weiss aber nicht, ob sie mich beobachten oder nicht. Bei Gott, ich weiss es noch nicht". G. fragte, ob der Beschuldigte 1 die neuen Sachen der „Jungs“ gesehen habe, worauf der Beschuldigte 1 antwortete, dass er die von Haditha und einige andere Sachen gesehen habe, nicht viel, weil das In- ternet [hier] anders sei. G. zählte dann eine Reihe Videos aus den Reihen der Terrororganisation IS auf, wie „Rabieh Al-Anbar“ (der Frühling von Al- Anbar), Al-Sawarem 1 und 2 und [jetzt] nach einigen Tagen komme das Geschenk des Festes: 6 Jahre auf das Bestehen des lslam-Staates und Reden. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass wenn er (selber) die „Arbeit“ se- hen würde, weinen würde. Er wolle es nicht sehen, weil er nicht bei ihnen sein könne. Es stimme, dass er vor Freude fliegen möchte, weil die „Brü- der“ es könnten. Sein Herz habe sich vor „Arbeit“ noch nicht abgekühlt (pag. B10-01-01-0134).
41 - G. erkundigte sich am 6. Oktober 2012 beim Beschuldigten 1 in Bezug auf eine Geldüberweisung von Abu SS.. Der Beschuldigte 1 bietet Hilfe dabei an. Er schrieb, dass es dafür eine Aufenthaltsbewilligung brauche, worauf G. B. (den Beschuldigten 2) erwähnte und nachfragte, ob dieser nicht zu ihm (dem Beschuldigten 1) komme. Der Beschuldigte 1 schrieb, dass er einen „Bruder“ in Saudi-Arabien habe und dieser wiederum Verwandte, die einen Geldversand hätten und Geld nach Syrien überweisen würden. Die- ser Freund kenne nur TT. (gemäss dessen eigener Aussage ist der Be- schuldigte 3 gemeint; pag. 13-03-0219; ...-0227; ...-0273), der das Geld in Empfang nehmen würde. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschuldigten 3 gesagt, dass die Sache heimlich bleiben sollte. Am 20. Oktober 2012 schrieb der Beschuldigte 1, dass der Beschuldigte 3 gegangen sei, um das Geld in Empfang zu nehmen. Er würde das Geld G. bringen. Am 25. Okto- ber 2012 schrieb G., dass der Beschuldigte 3 das Geld gebracht habe. Der Beschuldigte 1 schrieb daraufhin, dass der Beschuldigte 3 ein edler Bruder sei und er wegen dieses Geldes hätte auffliegen können. Der Beschuldig- te 3 würde alles machen, um G. zu helfen (pag. B10-01-01-0146 ff.). G. erkundigte sich nach AAA., dem Bruder des Beschuldigten 1 (pag. B10- 01-01-0173). G. schrieb, dass [vor Tagen] eine Strasse weiter zwei Granaten einge- schlagen hätten und die „Gemeinschaft“ wahrscheinlich die „Arbeit“ nicht ordentlich gemacht habe. Der Beschuldigte 1 schrieb an G., dass er AAA. über die „Arbeit“ in Syrien gefragt habe. Offensichtlich werde nicht akzeptiert, dass in Syrien „gear- beitet“ werde. AAA. habe gesagt, dass es so was nicht gebe. Wer „arbei- ten“ wolle, solle „arbeiten“. O. habe diesbezüglich dem Beschuldigten 1 ge- sagt, dass er nicht „arbeite“, weil die „Gemeinschaft“ gesagt habe, dass es verboten sei. Jedem, der kein „Transfer-Schreiben“ bringe, sei es verboten. [Vor einem Jahr] seien O. und noch ein „Bruder“ zum Beschuldigten 1 ge- kommen wegen Material. Der Beschuldigte 1 habe dann mit dem Irak Kon- takt aufgenommen und die hätten es nicht akzeptiert. Der Beschuldigte 1 habe mit O. gesprochen und die „Jungs“ ermutigt, dass sie wieder zur „Arbeit“ zurückkehren. Der Beschuldigte 1 äusserte die Befürchtungen, dass seine Rufnummer für illegale Sachen benutzt werde und er dabei auffliegen würde. Am 17. Januar 2013 teilte G. nach seiner gescheiterten Ausreise mit, dass
42 - er in den lrak zurückkehren wolle. Später teilte G. dem Beschuldigten 1 mit, dass er gehört habe, der Beschuldigte 1 sei böse auf ihn. 2.2.2.4 Als Schlussfolgerungen aus diesen Chats ist festzuhalten: Der nicht klar identifi- zierte G., aber auch der nicht klar identifizierte O., gehören zu einer dem IS an- gehörenden Gruppe von Personen, zu denen unter anderem auch Abu Hajer zählt (vgl. E. II. 2.2.1.3). Bei der „Operation“ in der Schweiz handelt es sich im Zusammenhang gesehen eher um eine ärztliche und nicht um eine terroristische. Die „Gemeinschaft“, welche „arbeitet“ kann hier nur als IS verstanden werden (vgl. vorne E. II. 2.1.2 und 2.1.4). 2.2.2.5 Über alles gesehen ist unzweifelhaft, dass G. Beteiligter der Terrororganisation IS ist. 2.2.3 Weitere In Bezug auf weitere nichtbeschuldigte Personen ist deren Identifizierung oder deren konkrete Eingliederung in den IS nicht rechtsgenügend erstellt oder auch nicht behauptet.
43 - gierung Al-Maliki sitze, Dokumente und Beweismittel betreffend dieser Gefäng- nisse und Gefangenen sammeln könne. Diese Dokumente sollten einem Gericht übergeben werden, damit man gegen die Regierung Al-Maliki prozessieren könne (TPF pag. 52-930-009 f.). Im Zusammenhang mit der Publikation von Do- kumenten gegen die Regierung Al-Maliki sei der Gebrauch von Codewörtern wie „Nachricht“, „Informant“ und „Firma“ unabdingbar gewesen, ansonsten man sich selbst und das Leben von Angehörigen gefährdet hätte, da die Amerikaner alles mithören würden und die Regierung Al-Maliki sofort informiert hätten (TPF pag. 52-521-024). 3.1.2 Im Rahmen der Untersuchung ergaben sich zahlreiche Hinweise, die für eine Zugehörigkeit des Beschuldigten 1 zum IS sprechen: 3.1.2.1 Er bezeichnet sich am 13. November 2012 gegenüber Abu Hajer als „Löwe aus dem Irak“. Jetzt sei er aber ein „Schakal“ geworden (pag. 10-01-0422 Fn. 118). Gemäss Gutachten J. wird der Begriff „Löwe“ von jihadistischen Kämpfern ver- wendet (TPF pag. 52-661-0003). Der Beschuldigte 1 gibt an, 2006/2007 für den IS gekämpft zu haben, rühmt sich einer Aktion (erfolgreicher Angriff auf Check- point in Diyala; pag. 13-01-0265), erzählt von weiteren Kampfhandlungen, an de- nen er teilnahm (pag. 10-01-0435 Fn. 147). Er habe sich gewünscht, beim An- greifen umgebracht zu werden (pag. 13-01-0973). Er gab auch an, seit 2004 mit den „Brüdern“ auf einem hohen Niveau zu sein (pag. 13-01-0633). Nach weiteren eigenen Chat-Äusserungen war der Beschuldigte 1 ein beliebter und angesehe- ner Kämpfer. Als er dann verwundet wurde, sollen ihn 300 Personen besucht haben (pag. 10-01-0437 Fn. 148). In einem Chat vom 17. Oktober 2012 sagt der Beschuldigte 1, er habe „in Sachen Heiraten gearbeitet“ (pag. 10-01-1249, zum Begriff „Hochzeit“ für terroristische Anschläge siehe vorne E. II. 2.1.3). Der Um- stand, dass er zum Auskurieren seiner Kampfverletzungen in die Schweiz ge- schleust wurde, beendet seine Beteiligung am IS nicht. Im Gegenteil zeigt sein ganzes Verhalten, dass er sich nach wie vor, mindestens aber während des von der Anklage umfassten Zeitraums vom 16. Januar 2012 bis 21. März 2014, dieser Organisation zugehörig fühlt(e) und von seinen Gesprächspartnern auch weiter- hin als deren Mitglied angesehen wird. Er gab gegenüber seinen Chatpartnern an, seine „Arbeit“ zu vermissen, darüber betrübt zu sein, dass er nicht mit den Brüdern „arbeiten“ könne, sich wünsche, wieder laufen zu können, um zur „Arbeit in den Irak“ zurückkehren zu können (pag. 10-01-0440 Fn. 155; pag. 10-01-0450 Fn. 173; pag. 13-01-0977; pag. 13-01-0391; 13-01-0973 ). Er wünscht sich die Enthauptung einer (nicht identifizierten) Person in den USA (pag. 10-01-0428 Fn. 130) und meint die Mitglieder gemässigter islamistischer Gruppen seien nur zum Enthaupten ("... ab der Kehle und danach den Kopf auf seine schmutzige Leiche stellen";
44 - pag. 13-01-0297). „Arbeit“ kann im Zusammenhang mit den erwähnten Äusse- rungen des Beschuldigten 1 nur Kampf der kriminellen Organisation IS sein. In einem Chat vom 23. September 2012 sagt ihm dessen Chatpartner „P.“ „Ihr, die Gruppe Dawla hört nie auf“ (pag. 13-01-0263, zum Begriff Dawla als Islamischer Staat siehe vorne E. II. 2.1.12). 3.1.2.2 Der Beschuldigte 1 hat sich immer wieder und intensiv über Facebook, aber auch über Skype, mit Abu Hajer über den Kampf des IS ausgetauscht. Zum Beispiel am 9. August 2013 (pag. 10-01-0877 f.): Beschuldigter 1: "Wie ist die Arbeit, die Probleme und das Durcheinander?" Abu Hajer: "Was Durcheinander? Haji, es gibt kein Durcheinander." [...]. Er bleibt auch gegen den Willen von denjenigen, die nicht einverstanden oder einverstanden sind.“ Beschuldigter 1: "Wer bleibt aber? [...] Ich meine zwischen euch und den anderen? Die Arbeiter, die sich abgespaltet hatten." Abu Hajer: "Du Haji, die Karawane läuft und der Hund bellt nur. [...]. Gott, Haji, es gibt Befreiung und dann Befreiung {Anm. des Übersetzers: Es wurden Ortschaften hintereinander eingenommen}. Beschuldigter 1: "Gut, was ist aber mit diesen Nachrichten in den Medien, dass die reguläre Armee siegt und nach vorne marschiert? [...] Und dass sie in Aleppo und Hums umringt worden sind?” [...] Abu Hajer: "Haji, sie alle sind nicht wahr." [...] Beschuldigter 1: "Aber wo ist dann die Partei des Teufels, wo befinden sie sich?" Abu Hajer: "Umgekehrt, in Aleppo gibt es Befreiung. Grosse." Beschuldigter 1: "Weisst du, was TT. mir sagt? [...]. Gott, er sagte mir, «Tag zu Tag kontrolliert die reguIäre Armee mehr und mehr.»" Oder aus einem Chat zwischen Abu QQ. und dem Beschuldigten 1 vom 15. Au- gust 2014 (pag. 10-01-0922): QQ.: "Hast du was Neues über G.? Heute habe ich gehört, dass sie R. und KK. umgebracht haben, stimmt das?" Beschuldigter 1: "Hahahahaha. Täglich gibt es neue Aussagen."
45 - QQ.: "Warum lachst du? Vor einer Weile habe ich gehört, dass G. umgebracht worden ist. Es hat sich herausgestellt, dass es eine Lüge ist. Ich weiss es bei Gott nicht. Vor zwei Tagen habe ich mit Abu Hajer gesprochen und der hat es mir nicht gesagt. Ich lache über die Gerüchte. So Gott will, es geht denen gut, Wohlbefinden und erfolgreich." Beschuldigter 1 "Jetzt hat mich BBB. angerufen, sie hat mir gesagt: Jemand hat die Verwandten von R. angerufen und ihnen gesagt, dass R. umgebracht worden ist. Sie hat mich angerufen, um sicher zu gehen. Zu welcher Zeit war Abu Hajer online? Ich erreiche ihn nicht übers Netz und auch nicht über das Mobil." Die IP-Adresse 19, die I. zugeordnet werden kann, lautet gemäss Ermittlungen der BKP auf A., d.h. den Beschuldigten 1 (pag. 10-01-0047). Im Laptop Toshiba des Beschuldigten 1 (Asservat-Nr. [...]) konnte eine Vielzahl an Skype-Chatpro- tokollen zwischen "10" mit dem Displaynamen Abu Q. (arab. Schreibweise) und "11" respektive "20" mit den Displaynamen A., resp. CCC., ursprüngliche Inha- berin der Rufnummer, festgestellt werden. Rund 665 Chat-Meldungen erfolgten zwischen dem 22. Dezember 2013 und 16. März 2014. Am 7. März 2014 fragte der Beschuldigte 1 mit dem Skype-Konto "11", ob die Rufnummer 21 ihm ("10") gehöre. Die Rufnummer konnte im Mobiltelefon Nokia N8 des Beschuldigten 1 (Asservat-Nr. [...]) mit dem Kontaktnamen Abu Q. (arab. Schreibweise) in der Kontaktliste festgestellt werden (pag. 10-01-0054 mit Verweisen). 3.1.2.3 Gesamthaft betrachtet, bezeichnete sich der Beschuldigte 1 stets selbst als An- gehöriger des IS, wurde von anderen Chatpartner als solcher bezeichnet und betrachtet. Der Beschuldigte 1 hat auch von Taten (Anschlägen) des IS gespro- chen, an denen er selbst beteiligt gewesen war. Der Beschuldigte 1 war somit funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert. 3.2 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten 1 vor, folgende Aktivitäten für den IS vorgenommen zu haben: 3.2.1 Informationsaustausch, Koordination und Ratschläge zugunsten des ISI resp. ISIS (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.1) 3.2.1.1 Am 29. September 2012 hat der Beschuldigte 1 die Informationen an G., P. und den Beschuldigten 4 weitergegeben, dass sich 150 ISI-Mitglieder als falsche SWAT-Polizisten verkleidet hätten und von einer Polizeidienststelle zur anderen gefahren seien, um die dort schlafenden Polizisten mittels Schalldämpfer zu er- schiessen. Sodann, dass gefangene „Brüder“, die zum Tode verurteilt worden seien, aus einem Gefängnis in Salah ad-Din geflohen seien und Polizisten getö-
46 - tet sowie 63 Polizisten, sechs Fahrzeuge und zwei Hummer mitgenommen hät- ten. Hierzu hat er angemerkt, dass die „Arbeit“ entweder so sein soll oder nicht erwünscht sei (pag. B10-01-01-286 ff.). Der Beschuldigte 1 erklärte, dass jemand, der die Polizei liebe oder hasse, kein Terrorist sein müsse (pag. 13-01-0414). Er versteht die Sache als reine Informa- tion. Er habe keine aufhetzenden Kommentare mitgeliefert. Wenn er Informatio- nen vom Beschuldigten 3 darüber erhalte, wie die Sache abgelaufen sei und wie man die Menschen getötet habe, die Gefangenen befreit worden seien und man Fahrzeuge übernommen habe, dann gebe er natürlich eine Antwort im Stil von "Das ist eine gute Sache" (TPF pag. 52-930-025 Z. 29). Im Kontext mit den anderen Vorwürfen, seiner Stellung und seinem Wunsch, dass die „Arbeit so sein soll“, sind diese Äusserungen des Beschuldigten 1 je- doch als Aufmunterung anderer zum bewaffneten Kampf und somit als Aktivität für seine verbrecherische Zweckverfolgung im Rahmen des IS zu werten. 3.2.1.2 Am 20. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte 1 von O. benachrichtigt, Abu Hajer habe ihm mitgeteilt, die Muslime bräuchten Geld. Gleichzeitig wurde er angefragt, ob er Geld aus Saudi-Arabien empfangen und weiterleiten könne, woraufhin der Beschuldigte 1 antwortete, dass er dies selber nicht könne, er aber mit dem „Bru- der“ B. (dem Beschuldigten 2) sprechen und die Überweisungsmöglichkeiten prüfen werde. Tags darauf liess er über das Facebook-Konto von KK. an O. mit- teilen, dass das Anliegen gelöst sei, denn er habe mit seinen Freunden gespro- chen. Es sei in Ordnung, O. solle befehlen, er führe dann aus und sei jederzeit bereit hierfür (pag. 10-01-0810). Der Beschuldigte 1 sagte hierzu: „Wenn er [O.] so etwas von mir verlangt, dann gehe ich davon aus, dass es eine legale Bitte ist. Wenn ich wüsste, dass es illegal ist, dann würde ich es nicht tun“ (pag. 13-01-0370 Z. 32 f.). Die Äusserung des Beschuldigten 1 in diesem Chat beweist, dass er im Rahmen einer Befehlsstruktur für IS-Leute in der Geldbeschaffung tätig war. Auch hierbei handelt es sich um eine Aktivität für die verbrecherische Zweckverfolgung. 3.2.1.3 Der Beschuldigte 1 wurde von Abu Fatima am 21. Oktober 2012 betreffend Aus- legung der Scharia im Falle einer Festnahme durch „die Firma“ angefragt, wo- raufhin der Beschuldigte 1 in diesem Zusammenhang mitteilte, dass jemand, der die Regierung unterstütze, umgebracht werden müsse. Weiter erklärte er, dass auch von Reichen Geld genommen werden könne, wenn diese Jihadisten nicht unterstützen (pag. 13-01-0951 ff.).
47 - Der Beschuldigte 1 sagt hierzu, er habe nur die Meinung der Terroristen zu dieser Frage übermittelt, nicht seine eigene (pag. 13-01-0835). Der Chat enthält keinen Hinweis darauf, dass seine Meinung von der erteilten Auskunft abweicht. 3.2.1.4 Der Beschuldigte 1 ermutigte den Beschuldigten 4 am 18. November 2012, den „Brüdern“ in Syrien mit Religion und Wissen beiseite zu stehen. Er sagte, dass wenn der Beschuldigte 4 dies tun wolle, er (der Beschuldigte 1) den „grossen Onkel“ anrufen werde, um ihn empfehlen und empfangen zu lassen. Die Muslime wollten nicht, dass der Beschuldigte 4 eine Waffe trage, sondern sie bräuchten seine Zunge, Weisheit und seinen Verstand (pag. 13-01-1055). Der Beschuldigte 1 wollte sich dazu nicht äussern (pag. 13-01-0846). Der Chat beweist, dass der Beschuldigte 1 eine vermittelnde Funktion innerhalb der Organisation ausübte und dabei für andere die Weichen zwischen kämpfen- den und glaubensvermittelnden Funktionen zu stellen half. Diese aktive Tätigkeit war organisierend. 3.2.1.5 Der Beschuldigte 1 ermutigte den Beschuldigten 2 am 5. Dezember 2012, betref- fend seiner geplanten Syrienreise mit dem Beschuldigten 3 Kontakt aufzuneh- men, da dieser die meisten Sachen organisieren könne, weil er momentan „mit der Gemeinschaft“ sei (pag. 13-01-1063). Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussage (pag. 13-01-0847). „Gemeinschaft“ meint hier den IS, deren Beteiligter der Beschuldigte 3 damals war (vgl. E. II. 2.1.4 und E. II. 5.3.4). Der Chat beweist, dass der Beschuldigte 1 für Leute aus dem IS-Umfeld Beziehungen knüpfte und dabei Aktivitäten für die Organisation entfaltete. 3.2.1.6 Dasselbe Ergebnis folgert aus dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 Abu Hajer am 8. Dezember 2012 via KK. mitteilen Iiess, dass dieser G. anrufen solle (pag. 13-01-0787). Auch hierzu machte der Beschuldigte 1 keine Aussage (pag. 13-01-0752 f.). 3.2.1.7 Der Beschuldigte 1 sprach am 11. Dezember 2012 mit dem Beschuldigten 3 über „die Jungs“. Dabei erfuhr er, dass dieser „offiziell bei ihnen eingetreten“ ist (pag. 13-01-0447).
48 - Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussage (pag. 13-01-0417). Dieser Chat belegt, dass „die Jungs“ eine Organisation bilden, in die man eintre- ten kann. Im Gesamtzusammenhang kann nur der IS gemeint sein. Der Um- stand, dass der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 1 seinen offiziellen Eintritt mitteilte, indiziert, dass der Beschuldigte 1 als Insider zu gelten hat. 3.2.1.8 Der Beschuldigte 1 mahnte am 15. Dezember 2012 den Beschuldigten 3 zur Vor- sicht, wenn er immer wieder nach „AI-Gatton“ gehe. Vielleicht würde ihn jemand dabei sehen. Oder er werde dabei verkauft (pag. 13-01-0450). Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussage (pag. 13-01-0418). Der Chat belegt, dass der Beschuldigte 1 weiss, dass der Beschuldigte 3 sich ins Gefahrengebiet begibt und dabei das Risiko einer Verschleppung trägt. Durch seine Verhaltensratschläge manifestiert er seine Verbundenheit mit dem Be- schuldigten 3 und dessen Handeln. 3.2.1.9 Der Beschuldigte 1 sprach mit Abu Hajer Ende 2012 ab, dass der Beschuldigte 2 zwei „Bräutigame“ nach Syrien bringen würde (pag. 13-01-0444). Der Beschuldigte 1 machte zum Chat keine Aussage (pag. 13-01-0412). Der Begriff „Bräutigam“ dürfte im Zusammenhang mit dem Begriff „Hochzeit“ als Selbstmord- oder Kampfkommando zu definieren sein. Siehe vorne E. II. 2.1.3. Der Chat-Inhalt beweist, dass der Beschuldigte 1 über den geplanten Nachschub von Leuten nach Syrien informiert war (was ein weiteres Indiz seiner Zugehörig- keit zur Organisation ist) und dass er diese Informationen weiterleitete und somit für die Organisation Aktivitäten entfaltete. 3.2.1.10 Der Beschuldigte 1 sprach mit Abu Fatima, Abu NN. und Abu Hajer am 15., 19. und 25. August 2013, 29. September 2013, 14. Januar 2014 und 20. Februar 2014 über den Verbleib von G., R., KK. und MM. und gab dabei an, über Face- book und Skype täglich mit den Jungen in Syrien in Kontakt zu stehen (pag. 13- 01-1032 ff.). Der Beschuldigte 1 bestritt entsprechende Vorhalte. Er sei mit G., dem Beschul- digten 3 und dessen Freunden in Syrien in Kontakt gestanden (pag. 13-01-0844 f.).
49 - Mindestens Abu Hajer und G. sind dem IS zuzurechnen. Siehe E. II. 2.2. Zum Begriff der „Jungen“ („Jungs“) als Kampfgenossen siehe E. II. 2.1.6. Die Chats weisen auf den ständigen Kontakt des Beschuldigten 1 zu IS-Leuten hin, was auf einen entsprechenden Informationsaustausch hindeutet. 3.2.1.11 Der Beschuldigte 1 holte am 9. August 2013 bei Abu Hajer Informationen über die Lage in der Stadt Al-Qasier und seine Tätigkeit ein (pag. 13-01-1031). Der Beschuldigte 1 sagte dazu, der Beschuldigte 3 habe ihm viel über die dortige Lage erzählt, sodass er verrückt geworden sei. Nur weil es ihn interessiere. Er wisse nicht einmal, wo diese Stadt liege (pag. 13-01-0844). Die Tätigkeit, in die Abu Hajer involviert ist, ist IS-Tätigkeit. Der Chat belegt den Informationsaustausch in Bezug auf dessen Aktivitäten. 3.2.1.12 Der Beschuldigte 1 informierte Abu Hajer am 24. Februar 2014, dass es einen „Bruder“ gebe, welcher USD 3‘000 für Familien spenden will (pag. 13-01-0199). Der Beschuldigte 1 wollte sich dazu nicht äussern (pag. 13-01-0173 f.). Im Zusammenhang gesehen hat der Beschuldigte 1 eine finanzielle Unterstüt- zung Angehöriger von Kämpfern vermittelt, was das finanzielle Potenzial der Or- ganisation IS, zu der Abu Hajer gehört, insgesamt stärkt. 3.2.2 Aufforderung zur Beteiligung und Unterstützung des ISI resp. ISIS (Anklage- schrift Ziffer 2.2.1.2) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, andere ISI resp. ISIS-Mit- glieder angehalten zu haben, für die kriminelle Organisation aktiv zu sein, indem er dem Beschuldigten 3 am 22. Oktober 2012 gesagt habe, er solle zur „Arbeit“ zurückkehren (pag. 13-01-0453) und indem er G. am 11. November 2012 mitge- teilt habe, er habe die „Jungs“ vor einer Weile ermutigt, zur „Arbeit“ zurückzukeh- ren (pag. 13-01-0896). Die Chattexte und deren Urheber sind unbestritten. Zu den Begriffen „Jungs“ als Kämpfer und „Arbeit“ als Kampf/Terror siehe vorne E. II. 2.1.2 und 2.1.6. Beim Beschuldigten 3 und bei G. handelt es sich um IS-Beteiligte, wie an anderer Stelle festgestellt wurde (E. II. 2.2.2 und II. 5).
50 - Der Beschuldigte 1 äusserte sich nicht zu entsprechenden Vorhalten (pag. 13- 01-0420 und ...-0840). Das Auffordern bzw. Ermutigen von IS-Beteiligten zu Kampfhandlungen ist als Aktivität für die Organisation einzustufen. 3.2.3 Schleusung von ISI resp. ISIS-Mitgliedern (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.3) Zum Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte 1 habe an der Schleusung von ISI resp. ISIS-Mitgliedern mitgewirkt, indem er G. bei der Ausreise aus Syrien unterstützt und dessen Schleusung in die Schweiz versucht habe den Beschuldigten 3 geschleust und beherbergt habe kann auf die Ausführungen hinten in E. V. 2.2 und 2.3 verwiesen werden. Da es sich bei den beiden um IS-Mitglieder handelt, ist ihre (versuchte) Schleusung als Aktivität für den IS zu werten. 3.2.4 Zu den Übrigen in der Anklageschrift unter den Ziffern 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 aufge- führten Aktivitäten ist hier zu vermerken, dass diese nicht rechtsgenügend belegt sind oder nicht im Sinne des Gesetzes der verbrecherischen Zweckverfolgung des IS dienen. 3.2.5 Errichten eines Skype-Accounts für Abu Hajer (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.4) Der Beschuldigte 1 machte dazu keine Aussagen. Dass der Beschuldigte 1 einen Skype-Account für Abu Hajer errichtet hat, ergibt sich aus den Chats zwischen ihnen. Nachdem Abu Hajer den Beschuldigten 1 darum bat, teilte ihm Letzterer am 24. Februar 2014 die Bezeichnung und die Zugangsdaten des Accounts mit, mit der Angabe, dass er diesen am Vortag für ihn errichtet habe (pag. 13-01-0148; ...-0199). Das Errichten des Skype-Accounts für den IS-Beteiligten Abu Hajer (zu dessen Zugehörigkeit zum IS siehe E II. 2.2.1) auf dessen Bestellung hin ist eine tatbe- standsmässige Aktivität.
51 - 3.2.6 Planung eines terroristischen Anschlags (Anklageschrift Ziffer 2.2.1.5) 3.2.6.1 Gemäss Skype-Chatprotokoll vom 20. Februar 2014 führten "10" (Abu Hajer) und "11" (Beschuldigter 1) an jenem Tag folgendes Gespräch (pag. 13-01-0101 ff.): ["11":] "[...] Was ist die Lage bei euch? In den Nachrichten ist es so, dass ihr keine Wirkung habt! Warum?" [...] ["10":] "Aber, vor einigen Tagen hatten wir eine schöne Tat [...] trotz der syrischen Bedrängnisse." [...] ["11":] "Was ist mit meiner Arbeit?" [...] ["10":] "Du Haji bei Gott, die Arbeit bei euch ist sehr schwierig." [...] ["11":] "lch will, dass du deinem älteren Bruder mein Vertrauen weiterleitest. Ich werde ihn verste- hen und ihm unsere Möglichkeiten erläutern. Und was wir können und was wir nicht machen kön- nen." [...] ["10":] "Wie viele seid ihr?" ["11":] "Auch wenn wir das Fundament des Hauses im jetzigen Zeitpunkt bereit machen würden. Die Arbeit ist dann für die Zukunft." [...] ["11":] "Wir sind zurzeit zu zweit. Es gibt noch einen Dritten. Gott ist barmherzig. Du kennst mich. Ich tue meine Hand in keine (Anmerkung: unklar), wenn ich nicht weiss, was drin ist." [...] ["10":] "Haji, ich werde dir jemanden schicken. Er ist in deiner Nähe, von der Firma. Er hat die gleichen Interessen wie bei dir." ["11":] "Wenn ich jemanden nicht kenne, arbeite ich mit ihm nicht. Du kennst mich. [...] ["11":] "Ist dieser aber nur ein einfacher Arbeiter oder hat er etwas anderes." [...] ["10":] "Nein, Arbeiter, er hat aber mit «Wassermelonen» gearbeitet." ["11":] "Aber lieber Bruder, wenn ich Brot backen möchte, brauche ich viele Sachen. Das weisst du ja. Und deswegen wollte ich, dass du mich mit einem vom Zentrum in Verbindung bringst, damit sie alles garantieren." ["11":] "Und du musst nicht vergessen, dass hier alles teuer ist und auch nicht vorhanden ist." ["10":] "Schaut zuerst eine wertvolle Bäckerei damit wir darüber sprechen." [...] ["11":] "Ich wiederhole die Frage an dich: Dieser Arbeiter, kennst du ihn genau, ich meine wie mich
52 - und dich." ["10":] "Ja wohl." ["11":] "Weil die Situation hier keinen Fehler akzeptiert." ["10":] "Von seiner Seite hab keine Sorgen." ["11":] "In Ordnung. Gut, verbinde mich mit ihm. Gott ist barmherzig." [...] ["10":] "Passt aber auf dem «Netz» auf!" [...] ["11":] "lch werde aufpassen." ["10":] "Haji, schau mal die Bäckerei und einigt euch darüber. Aber eine starke Bäckerei. Schaut mal, wieviel es kostet. Und steht dann in Verbindung mit mir." [...] ["10":] "Aber hat dein Freund gute Bäckereien?" ["11":] "Bruder, wir haben noch nichts organisiert. Du weisst, ich habe die Details mit meinem Freund nicht besprochen weil ich das «Ok» von euch nicht bekommen habe. Gott ist barmherzig, ich werde deinen Freund und meinen Freund kontaktieren und wir werden uns einigen." 3.2.6.2 Der Beschuldigte 1 wollte sich im Vorverfahren zu den Chats mit Abu Hajer grundsätzlich nicht äussern (z.B. pag. 13-01-0084 ff., 13-01-0119 f.; 13-01-0136 ff.; 13-01-0172 ff. ). In einer Eingabe an das Gericht vom 11. Februar 2016 er- klärte er schliesslich zusammengefasst, dass er die Absicht gehabt habe, Doku- mente in Bezug auf die Regierung von Al-Maliki zusammenzutragen (zum Gan- zen siehe E. II 3.1.1). 3.2.6.3 Die Bundesanwaltschaft hat die Kommunikationen des Beschuldigten 1 auf Facebook, WhatsApp und Skype seit Herbst 2011 ausgewertet. Die Kommuni- kation gemäss E. II. 3.2.6.1 hat im Februar des Jahres 2014 stattgefunden. Be- züglich den ganzen Zeitraum wurden die Kommunikationswege von den Bundes- behörden ausgewertet. Ein Gespräch zur Veröffentlichung von Al-Maliki belas- tenden Dokumenten, wie der Beschuldigte 1 es darstellt (vorne E. II. 3.1.1), findet sich nicht in den Akten. Ganz generell mutet es seltsam an, dass der Beschul- digte 1 seine Erklärung zum Inhalt des „Flash“ sowie zur verklausulierten Spra- che in den Gesprächen mit Abu Hajer erst kurz vor sowie an der Hauptverhand- lung vorbrachte und nicht bereits in den Einvernahmen vor der Bundesanwalt- schaft. Wie an mehreren Orten im Urteil gezeigt wird, waren auch Gespräche des Beschuldigten 1 und weiterer relevanter Personen in anderen Zusammenhängen mit verklausulierten Begriffen gespickt, deren Bedeutung die Beteiligten nicht
53 - klarzustellen bereit waren. 3.2.6.4 Die verwendeten Deckbegriffe (Arbeit, Bäckerei, Firma, Jungs, Wassermelone) wurden bereits vorne erläutert (vgl. E. II. 2.1). 3.2.6.5 Dass sich der Beschuldigte 1 mit der terroristischen Tätigkeit des IS vollumfäng- lich identifiziert, geht auch aus den Ausführungen betr. seiner Eingliederung/Zu- gehörigkeit (vorne E. 3.1.2) hervor. 3.2.6.6 Es ergibt sich somit, dass sich der oben erwähnte Chat-Text im Kontext gesehen um ein Zielobjekt einer terroristischen Aktion („Bäckerei“) und um die Aktion selbst („Brot backen“) dreht. Das Gespräch handelt von einer illegalen Aktion, die gegen Personen oder Objekte gerichtet ist und der islamistischen Sache dient. Im personellen (IS-Arbeiter) und im sprachlichen Zusammenhang (Arbeit mit Wassermelonen) gesehen, ist die Planung einer gewalttätigen Aktion nahelie- gend. Wobei der Bezug zu „Wassermelonen“ allerdings nur zum Belegen der Erfahrenheit eines ins Auge gefassten Helfers hergestellt wird, und nicht auf die geplante Aktion. Die Details der Aktion sind aufgrund des Gesprächs Sache des Beschuldigten 1, was seine Aktivität innerhalb der Organisation bekundet. Das "Ok" ist Sache der Oberen, bei Gebrauch des (Kommunikations-)Netzes ist Vor- sicht geboten. In der Anklageschrift wird behauptet, Abu Hajer habe E. zur Vorbereitung und Ausführung des Anschlags in die Schweiz schicken wollen. Ob dies der Fall war, ist für die Tatbestandserfüllung des Beschuldigten 1 ohne Relevanz. 3.3 Fazit: Das Beweisergebnis lässt keinen Zweifel offen, dass der Beschuldigte 1 vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich an der kriminellen Organisation IS be- teiligt war. Somit ist der Beschuldigte 1 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne des Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.4 Dass etliche tatbestandsmässige Aktivitäten des Beschuldigten 1 für die krimi- nelle Organisation bewiesen sind, führt wegen Konsumierung der Unterstützung durch die Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter
Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu keinen weiteren Schuldsprüchen.
56 - 4.3.3 Die Anklage wegen Unterstützung des IS erweist sich in diesem Punkt als unbe- gründet. 4.4 Einrichten eines Facebook-Kontos (nachfolgend: FB-Konto) zur Verbreitung von ISI-Propaganda und Werbung um Unterstützung des ISIS über sein i-Pad, seine IP-Adresse und WLAN (Anklagepunkt 2.3.1.2) 4.4.1 Der Vorwurf der Bundesanwaltschaft lautet, der Beschuldigte 2 habe am 27. Au- gust 2013 das FB-Konto EEE. (neu: FFF.; FB-ID 22) zur Verbreitung von IS- Nachrichten eingerichtet und bis mindestens 20. März 2014 benutzt, um für die Unterstützung des ISIS zu werben und Bildmaterial und Videos zugänglich zu machen, Leser in ihren Überzeugungen zu bestärken und Gräueltaten gegen An- dersdenkende zu verherrlichen (Anklageschrift Ziff. 2.3.1.2). Im Detail wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe 648 Freundschaftsanfragen durch das FB-Konto EEE. versandt und in der Folge Freundschaftsanfragen, überwiegend aus Syrien, Irak, Tunesien, Pakistan und Malaysia akzeptiert, womit vom 27. August 2013 bis 29. Mai 2014 total 2'828 Freunde zu diesem FB-Profil hinzugefügt worden seien, darunter auch die von den drei Mitbeschuldigten und Abu Hajer genutzten FB-Profile, mindestens 302 Kontakte auf seinem i-Pad lokal gespeichert, welche zuvor aktiv als Freunde des genannten FB-Kontos akzeptiert worden waren, wo- bei sich diese Kontakte über das Profilbild eindeutig zum IS bekennen und eine Vielzahl von Bildern von Kämpfen, IS-Flaggen, der Al Qaïda, Osama Bin Laden oder Abu Mussab Al-Zarqawi beinhalten, am 6. Januar 2014 eine Freundschaftsanfrage von Abu Hajer an das ge- nannte FB-Konto akzeptiert, worauf Abu Hajer am 12. und 23. Januar so- wie am 7. Februar 2014 Inhalte, welche der Beschuldigte 2 auf diesem Konto veröffentlicht hatte, mit seinem FB-Profil geteilt habe, über seine IP-Adresse 23 am 27. August 2013 für das genannte FB-Konto als Titelbild die Flagge des damaligen ISIS und einen mutmasslichen ISIS- Kämpfer hochgeladen, in der Zeit vom 27. August 2013 bis 20. März 2014, insbesondere auch während seines Aufenthalts in der Türkei vom 25. bis 27. August 2014, eine Vielzahl von Bildmaterial mit Inhalten zum ISI in Syrien, dem ISIS und wei- teren Al Qaïda-Organisationen auf den genannten FB-Konto gezeigt und
57 - zugänglich gemacht. Die Beiträge seien für jedermann öffentlich einsehbar gewesen und hätten aus- schliesslich ISI-, ISIS- oder sonstige Al-Qaïda-Propaganda mit menschenverach- tenden Gewaltinhalten wie Hinrichtungen oder abgehackten Menschenköpfen enthalten, welche durch Freunde kommentiert und befürwortet worden seien. 4.4.2 Der Beschuldigte 2 sagte dazu, dass das FB-Konto dem Beschuldigten 4 gehöre und nicht ihm. Er habe es für jenen, der sein Schwager ist, nur am Anfang eröff- net und benutzt. Auf dem Konto seien mehr als tausend Freunde gespeichert. Es sei unmöglich, dass er die alle gekannt habe. Er kenne nur Abu Fatima, den er in der Türkei kennengelernt habe. Es sei um dessen Ausreise gegangen. Wenn man viele Freundschaften akzeptiere, komme man besser zu Nachrichten. Das Konto sei nur zum Verfolgen der Nachrichten benutzt worden. Er habe es fünf- bis sechsmal benutzt und habe darauf nichts veröffentlicht, mit Ausnahme von „ein paar Sachen“, die er veröffentlicht habe, als er sich in der Türkei befunden habe (pag. 13-02-0191; ...-0278 ff.; ...-0404; ...-0554 f., ...-0755). 4.4.3 Der Beschuldigte 4 sagte diesbezüglich, er habe die Einrichtung des FB-Kontos vom Beschuldigten 2 verlangt und jener habe es für ihn eingerichtet. Sie hätten es beide benutzt, er selber nicht oft. Der Beschuldigte 2 habe damals gemeint, sie sollten möglichst viele Freundschaftsanfragen versenden und empfangen, um möglichst viele Nachrichten zu bekommen für eine geplante Webseite. Das FB-Konto sei aber nicht für Propaganda gedacht gewesen. Er habe diese Seite nur ein paar Mal benützt, nicht für Propaganda. Ausserdem seien die dort befind- lichen Nachrichten überall und nicht nur auf Facebook. Er erinnere sich nicht mehr daran, an wen die Freundschaftsanfragen geschickt wurden oder von wem solche empfangen wurden, weil er diese Seiten nicht oft benutzt habe. Wer die übrigen Freundschaftsanfragen versandt und beantwortet habe, wisse er nicht mehr (pag. 13-04-0007 ff., 12-03-0049 bis ...-0051). Das Hochladen von Propa- gandatexten auf die FB-Seite habe mit Propaganda nichts zu tun. Die Bilder gebe es überall. Er habe sie nicht hochgeladen (pag. 13-04-0012). 4.4.4 Facebook ermöglicht die Erstellung von privaten Profilen zur Darstellung der ei- genen Person, [...], sowie von Gruppen zur privaten Diskussion gemeinsamer Interessen. Die Profile können durch Freundschaftsanfragen untereinander ver- netzt werden, wobei eine unbeschränkte Anzahl von Abonnenten (analog den Followers auf Twitter) möglich ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Facebook). Somit ist jedes FB-Konto ein potenzielles Gefäss von Propaganda, sei es von eigener oder von solcher Dritter (Freunde). Das Erstellen und Nutzen eines FB-Kontos
58 - ist nicht verboten und kann nicht eo ipso die Verantwortung von verbotenen In- halten Dritter in die Verantwortung des Kontoinhabers überführen. 4.4.5 Bezüglich von ihm selbst geposteter Inhalte und damit verfolgter Absichten liegt die Verantwortung hingegen beim Kontoinhaber. In concreto ist belegt, dass das Konto am 27. August 2013 vom Beschuldigten 2 errichtet und das Profilbild mit der ISIS-Flagge und einem ISIS-Kämpfer zeitgleich damit hochgeladen worden ist, d.h. unzweifelhaft ebenfalls vom Beschuldigten 2 (pag. 10-01-1225; Face- book Business Record Seiten 45/46). Das Konto hat eindeutig IS-Prägung und richtete sich demzufolge an einschlägige Kreise. Mit dem Akzeptieren von Freundschaftsanfragen hat der Beschuldigte 2 daher offensichtlich bewusst die Vernetzung Gleichgesinnter fördern wollen. Die Vernetzung in den Social Media ist ein zentrales Mittel zur Stärkung der Organisation IS in ihrer verbrecherischen Tätigkeit. Sie ist nicht bloss Propaganda. Im Ergebnis hat der Beschuldigte 2 den IS im Sinne des Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht aktiv unter- stützt. 4.4.6 Vorsatz steht bei den Errichtungs- und Gestaltungshandlungen ausser Zweifel. 4.4.7 Der Beschuldigte 2 ist im Ergebnis wegen Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.5 Schleuseraktivitäten für den ISI resp. ISIS, um dadurch die Einreise des ISI-Mit- glieds G. und der ISIS-Mitglieder H., Abu F. und GGG. in europäische Länder herbeizuführen (Anklagepunkt 2.3.1.3) 4.5.1 Der Beschuldigte 2 spielte im Umfeld der Schleusung von G. eine aktive Rolle: Er hätte – dem Ansinnen des Beschuldigten 1 entsprechend – G. im Aus- land abholen und in die Schweiz bringen sollen (pag. 13-02-0046 ff.; ...- 0404; ...-0776). Am 7. Dezember 2012 orientierte ihn der Beschuldigte 1, dass G. in der Türkei angekommen sei und in einigen Tagen nach Italien weiterreisen sollte (pag. 10-01-0481; ...-0824). Ob er auch wusste, dass die Schleusung von G. letztendlich in die Schweiz führen sollte, ist nicht klar (hinten E. V. 3.2). Spätestens am 23. Dezember 2012 nahm der Beschuldigte 2 EUR 2'500 entgegen, welche G. am 12. Dezember 2012 selbst von Dritten (den „Jungs“) erhalten hatte. Damals war G. bereits von der Türkei nach Italien gereist, wo der Beschuldigte 2 ihn abholen solIte (pag. 10-01-0824; 13-02- 0404; ...-0504; ...-0540).
59 - Der Beschuldigte 2 hielt hierzu fest, dass er mit der Schleusung von G. nichts zu tun gehabt habe. Auch wisse er nicht, ob es sich bei G. um ein Mitglied des ISI respektive einer Al-Qaïda nahestehenden Organisationen handle und dieser zur Gruppe um Abu Hajer, Benutzer des FB-Kontos DD. und des Skype-Kontos "10", in Syrien gehöre (pag. 13-02-0404; ...-0504; ...-0540 ff. ...-0767; ...-0772). Die EUR 2'500 habe er für die Schleusung von G. erhalten, aber nicht gebraucht, da jener selbst gereist sei. Er habe sie via den Beschuldigten 4 an G. zurückerstatten wollen. Jener habe das Geld aber selber verbraucht. Um das zu vertuschen, habe der Beschul- digte 4 die Lügengeschichte mit den Funkgeräten, die von der Türkei be- schlagnahmt worden seien (hinten E. II. 6.3.7.1), erfunden (pag. 13-02- 0499 ff.). 4.5.2 Durch seine Beteiligung am Geldtransfer für die Schleusung von G. hat der Be- schuldigte 2 den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) in objektiver Hinsicht erfüllt. 4.5.3 Hingegen ist nicht bewiesen, dass er um die IS-Beteiligung von G. wusste und somit wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er mit seinem Handeln dem IS in die Hände spielte und das auch wollte. Damit fehlt der Vorsatz. 4.6 Schleusung des Beschuldigten 3 Am 19. März 2013 gab der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 Anwei- sungen betreffend des Asylantrags in der Schweiz, in welchen er jenem empfahl, sich einen gefäIschten Ausweis zu besorgen und im Gesuch den Namen eines gefallenen Märtyrers zu verwenden (pag. 13-02-0549; B13- 02-0075). Am 13. August 2013 anerbot er dem Beschuldigten 3, der sich zu dieser Zeit in Syrien aufhielt, dessen Ausreise aus der Türkei und Ein- reise in die Schweiz zu organisieren, sobald dieser Syrien verlassen habe und in der Türkei angekommen sei, wobei er insbesondere in Aussicht stellte, die Reise des Beschuldigten 3 von der Türkei nach Italien zu or- ganisieren und diesen dort selbst abzuholen. Der Beschuldigte 2 aner- kannte diesen Sachverhalt (pag. 13-02-0496 ff.; 13-02-0513; B13-02- 0069). Der Beschuldigte 3 kam dann aber offenbar ohne Hilfe des Be- schuldigten 2 nach Italien, wo er ein Asylgesuch stellte. Später kam er an die Schweizergrenze in Chiasso, wo ihn der Beschuldigte 2 abholte (pag. 13-02-513; 13-02-496). Ob er ihn persönlich in die Schweiz hinein- brachte oder erst auf Schweizer Terrain mitnahm, ist nicht klar. Es steht jedoch fest, dass er ihn bereits in Mailand getroffen hatte. Nach Aussage des Beschuldigten 2 habe er dem anderen gesagt, dass er ihn in Chiasso
60 - erwarte. Dann habe er ihn ab Chiasso oder Como mitgenommen und bei sich beherbergt, bis jener am 25. Oktober 2013 beim Empfangszentrum in Z. ein Asylgesuch einreichte (pag. 13-02-0496; ...-0768). Der Beschuldigte 3 ist ein Mitglied des IS. Siehe dazu hinten E. II. 5. Durch diese Schleppertätigkeit hat der Beschuldigte 2 die Präsenz eines IS-Beteiligten, welcher die Absicht hatte, in der Schweiz eine IS-Zelle zu schaffen, ermöglicht und damit den IS in seiner verbrecherischen Tätig- keit in objektiver Hinsicht unterstützt. Die Beschuldigten 2 und 3 kennen sich seit 2003 aus dem Irak und sind miteinander befreundet. Der Beschuldigte 2 sagte, der Beschuldigte 3 habe in der Nachbarschaft gewohnt und sei ein Schulkamerad seines Bruders gewesen (pag. 13-02-0003; ...-0181 f.; ...-0495). Als der Be- schuldigte 2 im Jahr 2010 gemeinsam mit seinem Bruder eine Wohnung in Syrien hatte, kam der Beschuldigte 3 die beiden oft besuchen (pag. 13- 02-0153). Daraus ist nicht ohne Weiteres zu folgern, dass der Beschul- digte 2 im Anklagezeitraum von einer Zusammenarbeit des Beschuldig- ten 3 mit dem IS wusste und dass er, indem er Hilfe zum Schleusen des Beschuldigten 3 leistete, den IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit un- terstützen wollte. Bewiesen ist auch nicht, dass der Beschuldigte 2 eine IS-Beteiligung des Beschuldigten 3 bewusst in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den Kontakten zwischen den beiden im Dezem- ber 2012, als der Beschuldigte 3 noch im Umfeld von Abu Hajer in Syrien war (hinten E. II. 5.3.4). Damit fehlt dem Beschuldigten 2 auch in diesem Fall der Vorsatz zu einer Unter- stützung des IS. 4.7 Schleusung von H., Abu F. und GGG. Der Anklagevorwurf, der Beschuldigte 2 habe in der Zeit vom 4. Februar bis
62 - befunden hätten. Danach habe er den Kontakt abgebrochen. All die Chats, wel- che als Beweise vorgelegt würden, hätten in dieser Zeit stattgefunden. G. sei nach seiner Ansicht kein IS-Mitglied, habe sich nicht beteiligt oder „Arbeit“ geleis- tet. Er (der Beschuldigte 3) sei innert ca. 2 Monaten vier- bis fünfmal für ein bis zwei Stunden in die Ortschaft gegangen. Er sei dann auf Anfrage der Genannten hin offiziell bei ihnen geblieben, um mit ihnen „zu arbeiten“. Abu Fatima habe gesagt, „du bist jetzt offiziell mit uns“. Damals habe es noch keinen Dawla (d.h. IS; vorne E. II. 2.1.12) gegeben (pag. 13-03-0532 ff.). 5.3.2 Wie bereits erläutert (siehe vorne E. I.2) und u.a. auch aus dem Gutachten von J. (TPF pag. 52-661-004) hervorgeht, handelt es sich bei ISI, ISIS und IS um dieselbe Organisation. Sie ist aus der irakischen Al-Qaïda hervorgegangen, die seit Oktober 2004 bestand, als ihr Gründer, der Jordanier Abu Musab az- Zarqawi, sich der Al-Qaïda Usama Bin Ladens anschloss und seine irakische Organisation fortan „Al-Qaïda in Mesopotamien“ nannte. Im Oktober 2006 grün- dete die irakische Al-Qaïda den „Islamischen Staat im Irak“ (ISI), der sich im April 2013 in „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) und im Juni 2014 in „Islami- scher Staat” umbenannte. Der ISI verfügte seit seiner Gründung 2006 (und auch vorher als irakische Al-Qaïda) über eine gut ausgebaute Infrastruktur in Syrien, die ausländische Kämpfer in den Irak führte. Diese Netzwerke im Norden und Osten des Landes konnte der ISI 2011 nutzen, als der Aufstand gegen das As- sad-Regime ausbrach. Die Behauptung, es habe die ISI resp. ISIS damals nicht gegeben, ist unbegründet. 5.3.3 Aus dem Vorhandensein von Propagandamaterial, Bildserien zu Bombenan- schlägen, Ausbildungsgruppen, Leichen und Exekutionen allein kann nicht ge- schlossen werden, dass der Beschuldigte 3 dem IS angehört. Solches Material zeigt aber indizienmässig die Sympathie des Beschuldigten 3 zum IS auf und untermauert die weiter vorliegenden Indizien zu dessen Zugehörigkeit. 5.3.4 In einem Gespräch vom 28. Juni 2012 sagt der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) zum Beschuldigten 3 (FB-ID 5): „Bei Gott, du Tayeb, wenn Gott mir meine Gesundheit zurückgibt und ich auf den Beinen stehe, dann werde ich dich unbedingt mit Fusstritten mitnehmen und wir werden dann zu den Brüdern bis zum Ende des Lebens gehen. Es ist besser als dieses verdorbene Leben. Das Leben ohne die Brüder hat keinen Geschmack.“ (pag. 13-03-0287). Der Beschuldigte 3 erklärte, sich nicht an dieses Gespräch erinnern zu können (pag. 13-03-0272).
63 - Das Gespräch indiziert, dass der Beschuldigte 3 bereits im Juni 2012 als Ge- treuer der „Brüder“, d.h. im Zusammenhang „der Organisation“ „bis zum Ende des Lebens“ angesehen wurde. 5.3.5 Der Beschuldigte 1 (FB-ID 6) sagt in einem Gespräch mit dem Beschuldigten 3 (FB-ID 5) vom 22. Oktober 2012: „... sie haben gesagt, du wirst arbeiten. Aber alleine. Bring dann jeden, den du brauchst. Wir geben dir die Gegenstände des Geschäfts. Und erst wenn die Fabrik deine Arbeit sieht, dann Iässt sie dich mit uns arbeiten.“ Beschuldigter 3: „Das bedeutet eine offizielle Anstellung.“ Beschul- digter 1: „ ... Bei Gott, wenn du arbeitest, dann bringst du Wunder in der Arbeit. Du bist in Al-Sham ein Experte geworden.“ (pag. 13-03-0288). Der Beschuldigte 3 erklärte, sich an dieses Gespräch nicht erinnern zu können. Worin er in Al-Sham Experte geworden sei, wisse er nicht. Den Vorwurf, Terror- experte geworden zu sein, weist er zurück (pag. 13-03-0272 f.).
Der Beschuldigte 1 war damals bereits in der Schweiz in einem Altersheim un- tergebracht und bezog Sozialhilfe (TPF pag. 52-930-029 Z. 18 f. und ...-030 Z. 18). Wie er (bzw. „wir“) dem Beschuldigten 3 hätte Gegenstände eines Ge- schäfts in einem seriösen Sinne geben können, um „mit uns“ in der Fabrik zu arbeiten, bleibt schleierhaft. Die „offizielle Anstellung“ einer Person, die in Al- Sham zum Experten geworden ist, um in der Fabrik „mit uns“ zu arbeiten, kann hier nur heissen, dass der angesprochene Beschuldigte 3, der sich Kriegs- bzw. Terrorerfahrung erworben hat, im Kreis der Organisation IS in der Schweiz oder im benachbarten Europa tätig werden und die Unterstützung Gleichgesinnter er- halten sollte. Die Reaktion des Beschuldigten 3 im Gespräch, dass das eine offi- zielle Anstellung bedeute, ist als Zustimmung seinerseits zu werten. 5.3.6 Bestätigt wird dieser Schluss auch durch ein Gespräch vom 8. Dezember 2012 zwischen dem Beschuldigten 1 (FB-ID 6) und KK. (FB-ID 24). Der Beschuldigte 1 fragt da: „Warum ist der TT. (der Beschuldigte 3) bei euch?“ KK. antwortet: „Wir werden ihn in den Tod schicken“. Weiter sagte der Beschuldigte 1, der Beschuldigte 3 sei „von den ersten Helden“ und hätte keine Angst vor dem Tod (pag. 13-03-0286). Der Beschuldigte 3 sagte dazu im Vorverfahren, mit wem auch immer der Be- schuldigte 1 in diesem Chat spreche, er mache Spass. Er spreche über ihn (den Beschuldigten 3). Aber er sei sich sicher, dass es sich dabei um einen Scherz gehandelt habe. Es stehe ja auch „Hahaha“. Es sei nur Gerede, wenn er als einer der ersten Helden bezeichnet werde (pag. 13-03-0272).
In diesem Chat an den in der Schweiz befindlichen Beschuldigten 1 erklärt der Beschuldigte 3 selbst, dass er offiziell bei den „Jungs“ beigetreten sei. Im Kontext ist damit ein offizieller Beitritt zum IS gemeint. 5.3.8 Aus dem Gesagten ist eine Zugehörigkeit des Beschuldigten 3 zum IS erwiesen. 5.4 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten 3 vor, folgende Aktivitäten für die kri- minelle Organisation entwickelt zu haben: 5.4.1 Einreise in die Schweiz, um eine ISIS-Zelle zu errichten (Anklagepunkt 2.4.1.1) 5.4.1.1 Am 16. Januar 2014 führte der Beschuldigte 3 mit Abu Hajer folgendes Chatge- spräch (pag. 13-03-0258): "[...] Nur Gott weiss, wie gross ich dich und die anderen Jungen vermisse. [...]. Du Netter, ich bitte um Verzeihung, weil ich in letzter Zeit nicht mit dir kommuniziert habe. Es passieren bei mir Sachen, die mir viel Mühe brachten. Du Netter, ich werde dir erzählen, was mir passierte. Als ich in Syrien war, habe ich mit einer Person eine Vereinbarung getroffen. Diese Person ist bekannt, er war früher in Aleppo und heisst Abu S.. Die Rede war von unserer Firma in der Türkei, bei der ich arbeiten sollte. Obwohl die Arbeit dort schwierig ist, bringt sie etwas. Aus diesem Grund habe ich dann meine Angelegenheiten organisiert. Nach dem mächtigen Gott und bis auf Abu T. wusste sonst niemand von dieser Sache. 10 Tage vor meiner Reise in die Türkei mussten die jungen Männer im Spital in der Türkei schlafen. Genau wie das Spital, in dem G. und R. geschlafen haben. Auf jeden Fall habe ich meinen Freund angerufen. Er sagte mir: «In Ordnung, komm in die Türkei. Sobald du in der Türkei angekommen bist, werde ich dich kontaktieren und ich werde zu dir kommen.» Ich und mein Freund hatten ein Vorgehen geplant. Wir sollten aus der Türkei ausreisen und erst nach zwei Monaten wieder in die Türkei zurückkehren, damit wir eine Aufenthaltsbewilligung in einem
65 - europäischen Land bekommen. So könnten wir dann arbeiten, weil für diese Arbeit dieses Vorge- hen nötig war. Du weisst, die Firma, unsere Firma ist gross. Auf jeden Fall, ich bin in der Türkei angekommen, habe meinen Freund angerufen und war überrascht, als er mir sagte, er sei in Aleppo. Ich blieb dann dort am Warten. Bei Gott, du Netter, er sagte am Schluss zu mir, dass er nicht in die Türkei kommt, weil man ihn auch ins Spital bringen wollte. Sie haben zu dieser Zeit etwas angerichtet, indem er Schafe mitgenommen hat und nach Aleppo gehen wollte. Ich fragte ihn dann, «Wie weiter?» Dann sagte er: «Das ist in Ordnung, wenn du weiterreisen willst, dann tue das. Wir werden in Kontakt bleiben». Er sagte mir: «Ich muss eine Arbeit erledigen und anschlies- send werde ich zu dir kommen». Das Problem lag dort, dass ich nur USD 400 hatte, die nur für 10 Tage reichten. Ich rief meine Familie an und die hat mir einige Blätter {Anm. des Übersetzers: einige hundert Dollar} geschickt. Eine Person hat mir 20 Blätter ausgeliehen und der Schlepper sagte mir, dass ich ihm auch 20 Blätter schuldig wäre. Auf jeden Fall, ich schulde den Leuten derzeit 60 Blätter (USD 6'000). Ich bin in Italien angekommen. Am Flughafen sagte ich, dass ich ein Syrer sei. Ihnen habe ich einen falschen Namen angegeben. Ich musste meine Fingerabdrücke abgeben und blieb dort 4 Tage im Gefängnis. Nach der Freilassung habe ich meinen Freund in der Schweiz angerufen. Er nahm mich dann in die Schweiz mit. Ich rief dann den Freund in Syrien an und habe ihm diese Sache erzählt. Er interessierte sich gar nicht mehr für meinen Fall. Am Schluss habe ich in der Schweiz Asyl beantragt. Nach einem Monat sagten sie mir, dass ich Fingerabdrücke in Italien hätte und ich müsste nach Italien zurückkehren, weil Italien die Wiedereinreise bewilligt habe. Die Schweiz hat mein Asylgesuch abgelehnt und mir gesagt, dass ich die Schweiz innerhalb von 5 Tagen verlassen müsse oder sie mich nach Italien ausschaffen würden. Falls ich nach Italien ausgeschafft werde, dann werde ich verhaftet und in die Türkei zurückgeschickt. Es könnte auch sein, dass mich die Türkei wieder in den Irak zurückschickt. Nur Gott weiss, wie verzweifelt ich zu dieser Zeit war. Ich ging dann zu einem Anwalt, der mir sagte: «Bleib für 2 Monate bei einem Freund von dir und reiche erneuert ein Gesuch ein. Das ist die einzige Lösung.» lch bin jetzt seit einigen Tagen bei A. (Beschuldigter 1) und gehe nicht aus der Wohnung, denn falls ich verhaftet werde, bleibe ich 2 Monate in Ausschaffungshaft. Dann Ausschaffung nach Italien und Italien könnte mich in die Türkei zurückschicken. [...]. Ich ärgere mich sehr und meine Psyche ist total müde, weil einerseits mein Zustand hier durcheinander ist und auf der anderen Seite die Leute von mir ihr Geld zurückverlangen. Meine Situation ist schwierig und ich zähle auf Gott. Zur Information, als ich in der Türkei war, wusste niemand von den Jungen von meiner Absicht. A. und einige andere Jungen waren überrascht, weshalb ich in die Türkei kam und wie ich ausreisen wollte, weil sie die Ge- schichte nicht kennen. [...]." 5.4.1.2 Der Beschuldigte 3 sagte dazu sinngemäss, die Kontakte zum Beschuldigten 1 (Aufenthalt bei diesem) und zu Abu Hajer (Chats), die er widerwillig gepflegt habe, seien durch seine finanzielle Lage verursacht gewesen. So habe er u.a. Abu Hajer Details über seine Einreise in die Schweiz, sein Asylgesuch und sei- nen Aufenthalt beim Beschuldigten 1 und die Gefahr einer Rückschaffung nach Italien mitgeteilt, weil er von jenem Geld verlangt habe. Codewörter bei seinen Chats („Firma“, „arbeiten“, „Spital“, „Schafe“) habe er benutzt, weil es so zu seiner
66 - Gewohnheit geworden sei (pag. 13-03-0222; ...-0546 ff.). 5.4.1.3 Die fragliche Nachricht an Abu Hajer lässt sich über weite Teile – nebst dem Bericht über den Erfolg seiner Einreise- und Asylbemühungen – nur so werten, dass der Beschuldigte 3 damit diesem berichten wollte, was er bereits vorgekehrt und noch im Sinne hatte. Dazu folgendes: a) Eine schwierige „Arbeit“, die etwas bringt und die der Beschuldigte 3 aus die- sem Grund organisiert hat, müsste mindestens in groben Zügen erklärbar sein, wenn sie nicht geheim gehalten werden soll oder wenn damit nicht et- was anderes als ehrliche Arbeit gemeint ist. Zum Begriff „Arbeit“ als Kampf- handlung siehe vorne E. II. 2.1.2. Aus dem Chat selber ergibt sich, dass nur Abu T. von der Sache wusste, auch wenn es sich um eine „grosse Firma“ handelte. Diesen, seinen „Freund“, mit dem er ein Vorgehen geplant hatte, hat der Beschuldigte 3 angerufen und sich mit ihm vereinbart. Für die Reali- sierung dieses Vorhabens der Firma wollten er und der andere für zwei Mo- nate in ein europäisches Land reisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung erschleichen, weil für diese Arbeit dieses Vorgehen nötig war. In der Türkei habe er seinen Freund nicht angetroffen, weil jener in Aleppo gewesen sei und mitgeteilt habe, dass er nicht in die Türkei komme, weil man ihn "ins Spi- tal" bringen wolle. Eine drohende Zwangseinweisung dieses Freundes ins Spital, weil er Schafe mitgenommen habe und nach Aleppo gehen wollte – der wörtlichen Textinterpretation entsprechend – kann schwerlich gemeint sein, da dies keinen Sinn macht. Viel wahrscheinlicher ist die Angst, ins Ge- fängnis zu kommen (siehe vorne E. II. 2.1.11). Der Beschuldigte 3 und sein Freund einigten sich darauf, dass der Beschuldigte 3 allein nach Europa reise und der andere nachfolge, wenn er in Aleppo „eine Arbeit erledigt“ (d.h. eine Kampfhandlung ausgeführt) habe. In diesem Sachzusammenhang ist der Be- schuldigte 3 Ende 2013 illegal in die Schweiz eingereist.
b) Der Beschuldigte 3 spricht sodann ohne erkennbaren Zusammenhang zum übrigen Text von jungen Männern, die 10 Tage vor seiner Reise in die Türkei in genau dem Spital schlafen mussten, in welchem G. und R. geschlafen hät- ten. Unter Verweis auf das vorne in E. II. 2.1.11 Gesagte kann es sich dabei nur um eine Information über die Inhaftierung der ihm nahestehenden Perso- nen G. und R. handeln.
c) Der Beschuldigte 3 erklärte dazu, es habe sich dabei bloss um „leeres Ge- rede“ gehandelt. Er habe das nur geschrieben, um seinen Chatpartner von seiner Geldnot zu überzeugen (pag. 13-03-0225). Zunächst konnte oder wollte er nicht erklären, was mit „unserer Firma in der Türkei“ oder „Schafe“
d) Dass die Äusserungen zu seiner Vernetzung in Syrien und der Türkei und zu seinen Plänen während seines Aufenthaltes in der Schweiz erfunden waren, ist als Schutzbehauptung zu werten, denn seine Beteiligung am IS ergibt sich auch aus anderen Mitteilungen. So sagt in einer Chat-Antwort vom 29. Januar 2014 Abu Hajer unter Bezug auf den Chat vom 16. Januar 2014, er habe zum Beschuldigten 1, bei dem sich der Beschuldigte 3 nun befand, gesagt, jener sei "ein treuer Mensch für uns". Diese Äusserung stand im Zusammenhang damit, dass der Beschuldigte 3 den Beschuldigten 1 um Geld gefragt und jener sich bei Abu Hajer erkundigt hatte (pag. 13-03-0258). In nachfolgenden Chats bit- tet der Beschuldigte 3 um USD 5'000 von Abu Hajer, welcher ihm zwar Un- terstützung zusagt, aber nicht in der gewünschten Höhe (pag. 13-03-0259). Weiter der Beschuldigte 3: "lch leite dir gute Nachrichten weiter, die unter uns bleiben soll. Mit Gottes Erlaubnis werde ich hier eine Filiale der Firma eröffnen, nachdem ich meine Angelegenheiten organisiert habe und weil hier gute Arbeiten gemacht werden können. A. grüsst dich und sagt: «Für Gott Iiebe ich ihn»".
e) Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte 3 Abu Hajer und dessen Leu- ten vertraut und treu war und dass er von ihnen finanziell unterstützt wurde. Wäre der Beschuldigte 3, wie er selber schreibt, für die grosse Firma in der Türkei, für die er eine Arbeit ausüben sollte, „die etwas bringt“, in ein europä- isches Land ausgereist, um nach zwei Monaten in die Türkei zurückzukehren, so hätte er nicht die finanzielle Unterstützung seiner Familie und des Abu Hajer erbitten müssen, sondern von der Firma Unterstützung erhalten kön- nen. Eine finanzielle Unterstützung des Beschuldigten 3 durch Abu Hajer, welche nur auf der Treue des Gesuchstellers basieren soll, hat offensichtlich
f) Im Zusammenhang mit der Person von Abu Hajer (vorne E. II. 2.2.1) und der Mitteilung des Beschuldigten 3, wonach er in der Schweiz „eine Filiale der Firma eröffnen“ werde, weil er hier „gute Arbeit leisten“ könne, kann das von diesem Umschriebene nur als Aufbau einer Schweizer Zelle im Rahmen des IS gewertet werden. 5.4.1.4 Die Entfaltung von Aktivitäten für den IS ist damit erwiesen. 5.4.2 Errichtung eines Facebook-Kontos für Abu Fatima (Anklageschrift Ziffer 2.4.1.2) 5.4.2.1 Über das FB-Konto QQ. (FB-ID 25) erging am 29. Januar 2014 an den Benutzer des FB-Kontos DD. (FB-ID 1) die Mitteilung, dass der Mitteilende diese (aktuell benutzte) Seite für Abu Fatima erstellt habe. Wörtlich: „...Auf jeden Fall das ist die Seite von Abu Fatima. Er sagte mir: Möge Gott dich beschützen. Ich kreiere mir eine Seite und füge die Netten hinzu. ...“ (pag. 13-03-0285). 5.4.2.2 Der Beschuldigte 3 sagte dazu in der Voruntersuchung, er habe diese Seite in der Schweiz kreiert. Er sei zu 80% sicher, dass er sie für Abu Fatima gemacht habe. Er glaube, „dass diese Person von mir verlangt hat, diese Seite zu kreieren, weil viele Leute nicht wissen, wie man so etwas macht“. Abu Fatima und Abu Hajer würden sich kennen, weil sie sich in Syrien getroffen hätten. Er (der Be- schuldigte 3) habe ein gutes Verhältnis zu Abu Fatima gehabt, wisse aber nicht mehr, wann er ihn letztmals gesehen habe (pag. 13-03-0271). 5.4.2.3 Die Kontoerrichtung und die entsprechende Information an Abu Hajer ist unbe- stritten. Abu Hajer war dem IS zugehörig, was der Beschuldigte 3, welcher sich bei diesem der Organisation offiziell angeschlossen hatte, wusste. Durch die Er- richtung von Netzwerken und die Weitergabe entsprechender Informationen an Abu Hajer hat der Beschuldigte 3 für die Organisation Aktivitäten entfaltet. 5.5 Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschuldigten 3 zum IS und seiner Aktivitäten für die Organisation sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte 3 hat mit Wissen und Willen gehandelt, er ist der Organisation beigetreten und hat Handlungen für diese vorgenommen o- der geplant. Der Beschuldigte 3 ist somit der Beteiligung an einer kriminellen Or- ganisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
70 - Beschuldigter 4: "Ja, was soll ich dort machen? Dort ist es entflammt." Beschuldigter 1: "Weil die irakischen Brüder in diesen Ereignissen geheiratet haben. [...] Bruder, bei Gott, schäm dich, indem du sagst «es ist entflammt». Du, der Religion und Wissen besitzt sagt «es ist entflammt». Was werden dann die einfachen Menschen sagen?" Beschuldigter 4: "He, nein, du hast nicht verstanden, was ich meine." Beschuldigter 1: "Bruder, wann befolgst du Gottes Befehl?" Beschuldigter 4: "Ich meinte, jeder, der von hier aus geht. Wie und wohin? Und diejenigen die dort sind, schauen selber für ihre Situation." Beschuldigter 1: "Wenn ihr nicht aufsteht, wird er euch aufs Schwerste foltern... {Anm. Übersetzer: Abschnitt eines Koranverses}. Bruder, sprich mit TT. und schau mal, wie gut die Brüder es geordnet haben. Bei Gott, Häuser, Arbeit mit Vernunft und Weisheit. [...] Schau mal Bruder, das Leben ist kurz und Gott prüft den Menschen. [...] Und das Leben ist das Leben nach dem jüngsten Gerichts- tag. Auf jeden Fall, wenn du dorthin gehen willst, werde ich bei Gott, den grossen Onkel anrufen und dich bei ihm empfehlen und ich lasse, dass sie dich empfangen. Weil bei Gott, bei Gott, du weisst es besser, du hast vor Gott keine Ausrede." Beschuldigter 4: "Bei Gott, ich weiss nicht, was ich dir sagen soll." Beschuldigter 1: "Heute brauchen die Muslime dich, enttäusche sie nicht. [...] Und du, ich glaube nicht, dass sie wollen, dass du die Waffe trägst. Sie wollen deine Zunge, deine Weisheit und deinen Verstand." Beschuldigter 4: "Ich kann jetzt nicht. Momentan ist es schwierig." Beschuldigter 1: "Warum schwierig?" Beschuldigter 4: "Ich wünsche mir diese Sache. Aber momentan nicht." Beschuldigter 1: "Bruder, fürchte vor Gott. Das ist meine Pflicht, die ich habe, dir zu raten. Die Religion ist ein Ratschlag." Beschuldigter 4: "Ja, möge Gott dich segnen. Stimmt." Beschuldigter 1: "Und vergiss nicht: «Wenn ihr Gott unterstützt, wird er euch unterstützen»."
71 - Beschuldigter 4: "Sicher, es ist nicht nötig; wir wissen diese Sache. Das Problem ist aber etwas anderes." Beschuldigter 1: "Du bist für dich verantwortlich und ich bitte Gott, dir Erfolg zu geben. [...]. Wir haben irakische Brüder, die vor einem Monat mit den Brüdern aus Syrien, die mit ihnen sind, ge- heiratet haben." Beschuldigter 4: "Ich bin wegen vielen Sachen etwas unentschlossen. Vielleicht wird die Zeit kom- men und ich erzähle es dir." Beschuldigter 1: "Gott, ich kenne dich, du besitzt Glaube und Eifer." Beschuldigter 4: "Es wird die passende Zeit kommen und wir erzählen es dir." Beschuldigter 1: "Gott erleichtere es. Was meine ich damit. [...] Ich sage, solange jetzt die Sachen in den Händen der Iraker sind und wir die Mächtigen kennen [...]." Beschuldigter 4: "Aber man weiss auch nicht, ob die Situation sich ändert. Es muss nicht unbedingt sein, dass sie in den Händen der Iraker bleibt. Ich meine, es gibt viele Änderungen." Beschuldigter 1: "Ich weiss, aber die grossen Syrer, die mit den Irakern sind, waren im Irak und die Firma aus dem Irak hat sie dorthin geschickt, damit sie die Sachen mit den Irakern zusammen an die Hand [nehmen]". 6.3.2 Am 19. Dezember 2012 teilte der Beschuldigte 4 dem Beschuldigten 1 in einem Chat mit, dass er übermorgen, am 21. Dezember 2012, in die Türkei und von dort nach Syrien weiterreisen werde (pag. B13-04-0328 f.): [...] Beschuldigter 4: "Ja G.." Beschuldigter 1: "Wäre gut ihm das Geld zu schicken." Beschuldigter 4: "G., hehe." Beschuldigter 1: "Das, was bei B. ist. Hehehehehehehehe." Beschuldigter 4: "Ja, so Gott will." Beschuldigter 1: "lch werde dir den Namen geben."
72 - Beschuldigter 4: "Nicht ich. Ja, gib mir den Namen und die anderen Angaben." Beschuldigter 1: "HHH.." Beschuldigter 4: "Ja, was ist dieser?" Beschuldigter 1: "Bruder, überweise das Geld nach Istanbul und gibt mir den Namen der Person, die es überwiesen hat und die Geheimnummer und wie viel er dort bekommt. Das ist der Name des Mannes in Istanbul. G. hat mir seinen Namen gegeben. Er sagte: «Sende das Geld zu ihm»:" Beschuldigter 4: "Ja. Dieser ist in Istanbul." Beschuldigter 1: "Ja. Aber Bruder, wer wird das Geld schicken, du oder B.?" Beschuldigter 4: "Nein, ich. Ich werde, so Gott will, gehen. Wenn Gott es will, werde ich dort an- kommen. Und von dort aus, werde ich, so Gott will, etwas organisieren." Beschuldigter 1: "Wenn so ist, dann gib mir deinen Namen und den Code, wenn du das Geld über- weisen willst. Auch mit der Angabe, wie viel er in Istanbul bekommt. Was meinst du, bedeutet das, dass du in der Türkei ankommst? Wirst du in die Türkei reisen?" Beschuldigter 4: "Ja, Übermorgen am Morgen. So Gott will, ich werde aufbrechen." Beschuldigter 1: "Du Mann, dieser will es morgen haben. Bei Gott, er hat mir Kopfschmerzen ge- bracht. Wenn du kannst, dann überweise sie von hier, von der Schweiz aus." Beschuldigter 4: "Ja. Ich werde morgen nach Luzern gehen und ich werde versuchen, so Gott will, es zu überweisen. Aber, ich werde auf alle Fälle in die Türkei gehen. Ich muss reisen in die Türkei. Und von dort aus reise ich weiter nach Syrien. Aber ich will nicht, dass jemand es mitbekommt." [...] 6.3.3 Am 21. Dezember 2012 unterhielten sich der Beschuldigte 1 und der Beschul- digte 2 über die Reise des Beschuldigten 4, sie befürchteten, dass er in der Tür- kei am Flughafen verhaftet worden sein könnte, weil er Funkgeräte mit sich ge- führt habe (pag. B13-04-0331 ff.): Beschuldigter 2: "A., was ist passiert? [...]." Beschuldigter 1: "Bei Gott mein Bruder, ich weiss es nicht. [...]. Aber HH. hat das Geld noch nicht weitergeleitet. [...]. Auch nicht angerufen. [...]. Ich meine, was glaubst du? Bedeutet das, er wurde
73 - in der Schweiz oder in der Türkei weggenommen?" Beschuldigter 2: "Bei Gott, ich habe Angst vor der Sache, die du erwähnt hast. Nicht, dass man ihn am Flughafen wegen den Geräten verhaftet hat." Beschuldigter 1: „Gut, wie wollen wir dies überprüfen?" Beschuldigter 2: "Nein, in der Türkei." Beschuldigter 1: "Gut, er hat ja keine Drogen geschmuggelt." Beschuldigter 2: "Nein, er hat den Flug von der Schweiz." Beschuldigter 1: "Du hast vorher einen Haufen mitgebracht {Anm. Übersetzer: das Wort "Haufen" wurde hier falsch geschrieben}. Bedeutet das, ist das Problem in der Schweiz oder in der Türkei?" Beschuldigter 2: "Nein, aber sein Pass hat drin Stempel aus Erbil, Ibrahim Khalil und aus Syrien." {Anm. Übersetzer: Ibrahim Khalil ist der Grenzübergang zwischen Türkei und irakischem Kurdis- tan}. Beschuldigter 1: "Verbieten sie ihn?" Beschuldigter 2: "Sie haben Angst, dass diese Geräte wahrscheinlich für die PKK sind." Beschuldigter 1: "Bei Gott, ich weiss es nicht." Beschuldigter 2: "Ja, aus Syrien habe ich es gebracht. Das war normal. Vorher. Aber in den Län- dern, wo es Probleme gibt, verbieten sie dies." Beschuldigter 1: "Aha, bei Gott mein Bruder, ich weiss es nicht. Ich bin auch wie du. Dazu kommt noch G., der kein Geld hat. Ich werde wegen G. erniedrigt." Beschuldigter 2: "Erinnerst du dich an das, was ich euch gegeben habe. Es waren Spielzeuge für Kinder. Der Chauffeur des GMC im Irak sagte aber: «Das ist verboten. Sie werden euch verhaften, falls sie das bei euch sehen würden». [...]. Bruder, sagte ich nicht, dass es nach Erbil sein sollte und ich es überweisen werde, weil ich dort Bekannte habe. Warum war er sturköpfig und hat «Nein» gesagt? Bei Gott, mein Bruder, falls ich es hätte, dann hätte ich es ihm gegeben. Du weisst aber, was für Probleme mit mir wegen dem Auto passierten. " [...]
74 - Beschuldigter 1: "Was soll ich jetzt machen?" Beschuldigter 2: "Bei Gott mein Bruder, ich bin auch verwirrt, ich habe jetzt Sorgen um HH.." Beschuldigter 1: "Es geht mir gleich wie dir. Gut, wie können wir jetzt seine Nachrichten wissen." Beschuldigter 2: "Jetzt gibt es Feuer in meinem Herz. Ich weiss nicht, was ich machen soll und was mit ihm passiert ist. Bei Gott, ich bin auch verwirrt und weiss nicht, was mit ihm passiert ist. Ich bin verwirrt und es ist mir schwindlig. Vielleicht nur eine Befragung und er wird freigelassen." Beschuldigter 1: "Gut, aber ist er zu jemandem gegangen?" Beschuldigter 2: "Von dort aus wird seine Gemeinschaft ihn rein nach Aleppo nehmen." Beschuldigter 1: "G. ruft mich jetzt an. Ich schaue mal." [...] Beschuldigter 2: "Bedeutet, Ortschaften in der Nähe von Aleppo." Beschuldigter 1: "G. hat mich jetzt angerufen. Er sagte: «Ich reise jetzt zum Flughafen nach Erbil». Bis jetzt hat HH. mich aber nicht angerufen." Beschuldigter 2: "Wo ist dieser?" Beschuldigter 1 "Bei Gott, mein Bruder, ich weiss es nicht. [...]. Die Lösung, was wirst du machen?" Beschuldigter 2: "Bei Gott, mein Bruder, ich weiss es nicht. Gott ist dein Vertreter, was soll ich machen? Ich bin ja nicht der Führer der Kräfte der anderen Seite. Damit ich mich mit den Türken verständige." Beschuldigter 1: "Hehehehehehe." Beschuldigter 2: "Sag mir, was soll ich machen? Wenn ich in die Türkei gehe und dort am Flughafen nach ihm frage, werden sie mir sagen: «Du bist gekommen, Gott hat dich zu uns gebracht. Du bist sein Paar»." Beschuldigter 1: "Kennst du seine Gemeinschaft in Gazi Anteb?" Beschuldigter 2: "Er hat sicher beim ersten "Kabel" alles aufgezählt."
75 - Beschuldigter 1: "Hehehehehehehehehehehe." Beschuldigter 2: "Wie kann ich sie kennen. Wenn ich sie gekannt hätte, dann hätte ich sie kontak- tiert. Kennst du ihn nicht, wie er so schweigsam ist? Sag du mir, was muss ich machen?" Beschuldigter 1: "Hab Geduld bis morgen. Wir werden sehen. Beschuldigter 2: "So Gott will. Gott ist grosszügig." Beschuldigter 1: "Gut, er hat aber keine anderen verbotenen Sachen mitgenommen, ausser den Geräten." 6.3.4 Der Beschuldigte 1 teilte am 28. Dezember 2012 dem Beschuldigten 3 mit, dass der Beschuldigte 4 vor fünf Tagen Funkgeräte für die „Gemeinschaft“ in AIeppo mitgenommen habe. Er hätte in die Türkei und von dort aus nach Aleppo gehen sollen, sei aber in der Türkei am Flughafen verhaftet worden (pag. B13-04-0334): Beschuldigter 3: "Will B. immer noch kommen?" Beschuldigter 1: "[...] Bei Gott, mein Bruder, es gibt eine schlechte Nachricht. Schwöre vor mir aber bei Gott, dass niemand davon erfährt. So werde ich sie dir erzählen." [...] Beschuldigter 1: "Vor 5 Tagen hat D. Funkgeräte für die Gemeinschaft in Aleppo mitgenommen. Er soll in die Türkei gehen und von dort aus nach Aleppo, weil er Beziehungen zu ihnen hat. Auf jeden Fall, er ist im Flughafen in der Türkei ausgestiegen und wurde verhaftet. Wir wissen nicht, wo er jetzt ist." [...] Beschuldigter 1: "Und G. hatte uns Geld überwiesen, als er von der Türkei flog. Auf jeden Fall, G. ist in die Türkei zurück und wir haben dann den Rest des Geldes mit HH. zurückgeschickt. Aber es gibt keinen HH. auch kein Geld mehr. Das Geld war 2500 Euro." [...] Beschuldigter 1: "G. wartete auf HH.. Aber HH. ist am Flughafen verschwunden." [...]
76 - Beschuldigter 3: "Bei Gott, Netter, die Jungs hier. Sie benötigen keine Geräte und Sachen." 6.3.5 Aus einem Chat zwischen den Beschuldigten 2 und 3 vom 27. Januar 2013 (pag. B13-04-0335): Beschuldigter 2: "Ja, TT., HH. ist verschwunden. Er ist nicht da. [...]. Es ist drei Wochen her. [...]. Er ist in die Türkei gegangen. Von dort aus musste er nach Gazi Antep und anschliessend nach Aleppo gehen. Ich weiss aber nicht, ob er am Flughafen in der Schweiz oder am Flughafen in der Türkei angehalten wurde." Beschuldigter 3: "Gott beende seine Gefangenschaft. Hat er etwas dabei gehabt?" Beschuldigter 2 "Ja, Funkgeräte der modernen Art. [...]. Erinnerst du dich an das Gerät, das ich Abu III. gegeben habe? Sie waren moderner als dieses. Sechs Geräte waren es." Beschuldigter 3: "Bei Gott, der Arme, vielleicht haben sie ihn angehalten." Beschuldigter 2: "Bei Gott, ich weiss es nicht. Dazu noch wollte ich in die Türkei reisen. Ich habe Angst, dass er Ihnen meinen Namen am Flughafen preisgegeben hat." Beschuldigter 3: "Ja, pass auf!" 6.3.6 Am 24. Februar 2013 schrieb der Beschuldigte 1 in einem Chat an den Beschul- digten 3, dass der Beschuldigte 4 vor einer Weile freigekommen sei. Mit ihm sei das Geld von G. verloren gegangen; er sei ruiniert worden. Sobald HH. zu Geld komme, werde er es zurückgeben. HH. sei jetzt in einem anderen Staat, er habe die Schweiz verlassen und sei nach Schweden gegangen. Der Beschuldigte 1 schrieb daraufhin, ob HH. wolle oder nicht, er sei Terrorist geworden (pag. B10- 01-01-0074 f.). 6.3.7 6.3.7.1 Der Beschuldigte 4 erklärte im Verfahren, er sei in Tat und Wahrheit im Dezem- ber 2012 nicht Richtung Türkei oder Syrien gereist und auch nie am Flughafen in der Türkei angehalten worden (pag. 12-03-0079 f.). Vielmehr sei er in jener Zeit nach Schweden gereist (pag. 12-03-0083). Gegenüber dem Beschuldigten 1 habe er die Reise nach Syrien erfunden, weil der Beschuldigte 1 ihm Geld gege- ben und er dieses ausgegeben hatte (pag. 13-04-0015). Er habe mit seiner Weg- reise beabsichtigt, den Beschuldigten 1 dies vergessen zu lassen (pag. 13-04- 0015 f.). Er sei nach Schweden gereist, nicht in die Türkei (pag. 13-04-0016). Nichts von dem, was in den Chats bezüglich Funkgeräten gesagt worden sei, sei
77 - passiert. Die ganze Geschichte sei nur erfunden worden, damit er den geschul- deten Betrag nicht habe zurückzahlen müssen (pag. 13-04-0017). 6.3.7.2 Auch der Beschuldigte 2 erklärte, dass die Chatgespräche betreffend Reise des Beschuldigten 4 nach Syrien bzw. dessen Festnahme in der Türkei nicht der Wahrheit entsprochen haben. Der Beschuldigte 4 hätte dem Beschuldigten 1 bzw. G. (Freund des Beschuldigten 1) USD 2‘500 geben bzw. überweisen müs- sen. Der Beschuldigte 4 habe das Geld aber ausgegeben und es sei ihm peinlich gewesen, dem Beschuldigten 1 das zu sagen. Deshalb habe er diese Geschichte erfunden. Der Beschuldigte 4 habe ihn gebeten, dem Beschuldigten 1 zu erzäh- len, dass er in der Türkei verhaftet worden sei, weil er Funkgeräte bei sich gehabt habe. Daher wisse er (der Beschuldigte 2), dass die Geschichte nicht stimme (pag. 13-02-0449 ff.; pag. 13-02-0539). Es sei darum gegangen, den Beschul- digten 1 zu überzeugen, dass der Beschuldigte 4 verhaftet worden sei und daher G. das Geld nicht geben könne. Daher seien sie (Beschuldigte 2 und 4) auch auf die Idee mit den Funkgeräten gekommen. Solche Geräte habe es aber nicht ge- geben (pag. 13-02-0501). 6.3.7.3 Der Beschuldigte 1 hat im Vorverfahren Fragen zum Chat vom 18. November 2012 nicht beantwortet (pag. 13-01-0846). 6.3.8 Der Beschuldigte 4 hat am 5. Dezember 2012 sowie am 3. oder 4. Januar 2013 in Nidwalden persönlich Sozialhilfe abgeholt (pag. 18-01-13-0003 ff.). Dem ent- sprechend war er an diesen Daten in der Schweiz. 6.3.9 Den von den schwedischen Behörden rechtshilfeweise zugezogenen Migrations- akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 4 am 15. Januar 2013 in Schwe- den eingereist ist und am 16. Januar 2013 dort unter dem Namen JJJ., syrischer Staatsangehöriger, Asyl beantragt hat (TPF pag. 52-292-165 ff.). Dabei gab er an, aus der Türkei eingereist zu sein (TPF pag. 52-292-199). 6.3.10 Interpol Bern stellte im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 4 (auch betr. Ali- asnamen) und dessen angeblicher Festnahme zwischen Dezember 2012 und Januar 2013 eine Anfrage an Interpol Ankara. Abklärungen durch Interpol Ankara haben lediglich ergeben, dass der Beschuldigte 4 am 26. Juni 2013 aus der Tür- kei ausgereist ist (TPF pag. 52-510-020 ff.). 6.3.11 Die Reise des Beschuldigten 4 in die Türkei unter Mitführung von Funkgeräten für den IS ist nicht belegt. Die Information betreffend angeblicher Festnahme des Beschuldigten 4 in der Türkei erfolgte ursprünglich durch Chataussagen des Be- schuldigten 2. Dieser erklärte in der Strafuntersuchung – in Übereinstimmung mit
78 - dem Beschuldigten 4 – dass diese Chat-Aussage nicht der Wahrheit entsprochen habe und in Absprache mit dem Beschuldigten 4 getätigt worden sei, damit der Beschuldigte 1 wegen der (angeblichen) Festnahme des Beschuldigten 4 am Flughafen in der Türkei den Verlust des Gelds vermute und nicht mehr auf des- sen Weiterleitung an G. dränge. Tatsächlich ist den türkischen Behörden weder eine Festnahme noch eine Einreise des Beschuldigten 4 im Dezember 2012 be- kannt. Der Umstand, dass der Beschuldigte 4 gegenüber den schwedischen Be- hörden am 16. Januar 2013 angab, aus der Türkei eingereist zu sein, belegt nicht eine Einreise des Beschuldigten 4 im Dezember 2012 in die Türkei. Zudem dürfte es sich bei dieser und weiteren Aussagen des Beschuldigten 4 gegenüber den schwedischen Behörden um Lügen gehandelt haben, um dadurch eine Asylbe- willigung zu bekommen; so hat er auch falsche Personalien angegeben und sei- nen Aufenthalt bzw. sein Asylverfahren in der Schweiz verschwiegen. Der Emp- fang von Sozialhilfegeldern in der Schweiz belegt seine Anwesenheit um den
III. Mehrfache Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) (Anklage Ziff. 3)
81 - am 8. Februar 2014 um 14:14 Uhr über seine IP-Adresse (30) ein Bild der ISIS-eigenen AI-Furqan Medien, welches die blutüberströmte Leiche eines Uniformierten oder Schwerstverletzten zeigt, mit dem Titel: „Ihr, die Ra- wafidh, das sind die Kadaver eurer Soldaten auf den Strassen von Al-Anbar. Wir kommen zu euch, wir kommen zu euch nach Najaf. Wir werden euch wie Schafe schlachten“; am 13. Februar 2014 um 16:53 Uhr über die gleiche IP-Adresse drei Bilder, welche die Verstümmelung von blutüberströmten menschlichen Leichen o- der Schwerstverletzten zeigt, mit dem Titel: „Die Situation der Muslime auf der Welt. Die Araier verschwören sich aber gegen die Mujahidin“; am 2. März 2014 um 17:55 Uhr über die gleiche lP-Adresse ein Bild, welches eine blutüberströmte menschliche Leiche neben dem bewaffneten ISIS- Kommandanten Shaker Wahib aI-Fahdawi al-Dulaimi, alias Abu Waheeb, zeigt; am 6. März 2014 um 20:57 Uhr über die gleiche IP-Adresse ein Bild, welches eine durch eine Detonation in die Luft geschleuderte Person zeigt und einen Schriftzug mit folgendem Inhalt enthält: „Das gegenwärtige Moto der Ra- wafidh ist: Wenn die Zeit vergeht und ihr mich nicht sieht, dann wisst ihr, dass das Volk der Sunna mich fliegen liess“; am 10. März 2014 um 16:55 Uhr über die IP-Adresse 31 ein BiId des Face- book-Profils (FB-ID 32), welches einen Geländewagen zeigt, auf dessen Kühlerhaube die Köpfe von zwei enthaupteten Menschen festgebunden sind und auf der Windschutzscheibe des Fahrzeugs der Schriftzug „Ihr Rafidha, wir sind zu euch mit Enthauptung gekommen“ steht und welches den Titel trägt: „lhr Rafidha, ihr Nusairiya, wir sind zu euch gekommen um zu Enthaup- tung. Keine Gefälligkeit ... der Islamische Staat im lrak und Al-Sham“. 2.1.2 Nach dem 10. März 2014, nach mehrmaligem Anmelden auf das Facebook- Konto FFF. (FB-ID 22), habe er das oben erwähnte Bild auf seiner Seite nicht entfernt. 2.2 Wie sich aus der zeitlichen Kohärenz mit seinem Zugriff auf sein zweites Face- book-Konto vom 26. Januar 2014 ergibt (pag. 18-02-01-0071A1 S. 14), hat ein- deutig der Beschuldigte 2 das Bild, welches am 25. Januar 2014 hochgeladen wurde, in der Türkei hochgeladen. Somit handelt es sich um eine im Ausland begangene Tat eines Ausländers. Da es sich bei der Gewaltdarstellung nach Art. 135 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 N. 5), entzieht sich dieser Sachverhalt der Schweizer Gerichtshoheit
82 - (Art. 8 Abs. 1 StGB; vorne E. I. 1.1). Das Strafverfahren ist insoweit einzustellen. 2.3 Was die anderen Sachverhalte betrifft, sagt der Beschuldigte 2, sein Schwager, der Beschuldigte 4, habe von ihm verlangt, dass er für ihn eine Facebook-Seite einrichte; er brauche sie für Nachrichten. Das Facebook-Profil, von welchem die Darstellungen verbreitet worden seien, gehöre dem Beschuldigten 4. Er (der Be- schuldigte 2) habe nur die Seite erstellt. Der Beschuldigte 4 hingegen habe den Namen und die Fotos (IS-Kämpfer; IS-Flagge) verändert. Die Bilder von Tötun- gen, Leichen etc. und Texte, welche den IS loben, habe er nicht hochgeladen (pag. 13-02-0576; ...-765; TPF pag. 52-930-003 Z. 43 ff.). Siehe auch vorne E. II. 4.4. Der Beschuldigte 4 sagt aus, er habe diese Seite nur zwei bis dreimal benutzt. Auch er bestreitet, die Bilder gemäss Anklage und die Texte hochgeladen zu haben (pag. 12-03-0050; 13-04-0049 f.; TPF pag. 52-930-003). 2.4 Unbestrittenermassen benutzten sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Be- schuldigte 4 das FB-Konto "EEE." resp. "FFF." und verfügten über die entspre- chenden Zugangsdaten. Beide bestreiten, die fraglichen Bilder und Texte ver- fasst oder veröffentlicht zu haben. Die tatsächliche Urheberschaft ist somit nicht geklärt; sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 4 kommen dafür in Frage. 2.5 Mangels rechtsgenügend belegter Urheberschaft ist daher der Beschuldigte 2 vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB freizuspre- chen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist.
IV. Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) (Anklage Ziff. 4)
V. Mehrfaches Fördern der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. b AuG) (teil- weise qualifizierte Handlung in einer Gruppe oder Vereinigung) (Anklage Ziff. 5)
85 - des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Die Autoren VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO (in: Caroni/Gächter/Turnheer, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 116 AuG N. 7) weisen auf die grossen Schwierigkeiten hin, welche die Unbestimmtheit der Tatum- schreibung für die Interpretation strafbaren Verhaltens verursache. Dass die Strafdrohung im Hinblick auf die Bekämpfung der Schleppertätigkeit auf ein Jahr angehoben wurde (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3706, 3761, 3833), verschärfe die Problematik zusätzlich. Es gehe um eine verselbstständigte Ge- hilfenschaft zur rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder zum rechtswidrigen Auf- enthalt in der Schweiz (Art. 115 AuG). Die Gehilfenschaft müsse insofern kausal für die Haupttat sein, als sie deren Erfolgschancen erhöhe. ZÜND (a.a.O., Art. 116 AuG N. 2) grenzt strafbare von straflosen Handlungen nach dem Kriterium des "deliktischen Sinnbezugs" ab. Eine Handlung ist demnach strafbar, wenn sie für den Gehilfen allein mit Blick auf die Haupttat sinnvoll ist und keine andere eigen- ständige Bedeutung hat. Das Bundesgericht rückt den (altrechtlichen) Tatbe- stand von Art. 23 ANAG in die Nähe der Begünstigung nach Art. 305 StGB (BGE 130 IV 77 E. 2.3.2). 1.4 Das tatbestandsmässige Verhalten besteht einerseits im „Erleichtern und vorbe- reiten Helfen der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise“ und anderseits im „Erleich- tern und vorbereiten Helfen des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz“. Da- bei handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen ein und derselben Tat. Wer jemandem die Einreise und den daran unmittelbar anschliessenden Aufent- halt erleichtert, ist daher nicht Mehrfachtäter. 1.5 Bei qualifizierter Tatbegehung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG (Handeln in einer Vereinigung oder Gruppe, die sich „zur fortgesetzten Begehung dieser Tat“ zusammengefunden hat) ist die Strafandrohung im Vergleich zum Grundde- likt sehr hoch. Damit sollen Formen organisierter Kriminalität erfasst werden, die das Rechtsgut (territoriale Hoheitsgewalt) erheblich mehr gefährden. Typisch für die Schleppertätigkeit ist die zusätzliche Verletzung von Individualrechtsgütern wie das Ausnützen von Notlagen oder die Gefährdung von Leib und Leben (VET- TERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, a.a.O., Art. 116 AuG N. 22). 1.5.1 Bezüglich der Gruppe oder Vereinigung im Sinne des zitierten Artikels verweisen ZÜND (a.a.O. Art. 116 AuG N 7) sowie ROSCHACHER (a.a.O. S. 97) auf den Begriff der Bandenmässigkeit bei Diebstahl und Raub. Das Bundesgericht lässt für eine Bande bereits zwei Personen genügen (BGE 132 IV 132 E. 5.2). VETTERLI/D'AD- DARIO DI PAOLO (a.a.O., Art. 116 AuG N. 24) vertreten die Ansicht, „Gruppe“ oder „Bande“ meine jedoch umgangssprachlich mehr als nur zwei Personen. Ebenso
86 - wie die Bande müsse sich die Gruppe aber durch ein Mindestmass an Organisa- tion (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) auszeichnen. Die Intensität der Zusam- menarbeit müsse es erlauben, von einem stabilen Team zu sprechen. Die Mit- glieder müssten sich einig sein, in Zukunft gemeinsam eine unbestimmte grös- sere Anzahl weiterer Delikte begehen zu wollen. Zudem müsse bereits ein ge- meinsam verübtes Delikt vorliegen. Das Gericht folgt dieser Rechtsauffassung. 1.5.2 Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG spricht von einer Vereinigung oder Gruppe „zur fortge- setzten Begehung dieser Tat“. Das Bundesgericht hat sich zur Frage, was unter „fortgesetzter Begehung dieser Tat“ zu verstehen sei, bisher nicht geäussert. Auf- grund des Umstands, dass das Ausländergesetz die territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz (siehe oben) bzw. die hiesige öffentliche Ordnung (SPESCHA/KER- LAND/BOLZLI, a.a.O., S. 341 m.w.H.) schützt, kann damit nur die fortgesetzte Be- gehung einer der im Art. 116 AuG umschriebenen Tathandlungen verstanden werden. Ausser Betracht für die Qualifizierung fällt daher generell der Zusam- menschluss zur Schleusung von einem Nicht-Schengen-Staat in den anderen und zur im Ausland begangenen Schleusung ohne Schweiz-Bezug. 1.6 Die Autoren VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, (a.a.O., Art. 116 AuG N 30) halten fest, dass wenn ein Täter nach Art. 116 Abs. 1 AuG gleichzeitig die Kriterien der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne des Art. 260 ter StGB er- fülle, er nach Art. 116 Abs. 1 AuG (Grundtatbestand) und Art. 260 ter Ziff. 1 StGB bestraft werde. Art. 116 Abs. 3 lit a und b AuG würden zurücktreten. Weil nicht nur der Beteiligte an einer kriminellen Organisation „für eine Vereinigung oder Gruppe“ handelt, sondern auch deren Unterstützer, gilt die gleiche Konkurrenz- regel auch für den Letzteren. 1.7 Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) bestimmt, dass, nachdem der Täter, der mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tä- tigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann, das Gericht die Strafe mildern kann.
87 - 2.1.2 spätestens vom 2. September bis am 27. Oktober 2013 wissentlich und willentlich die rechtswidrige Einreise in die Schweiz des Beschuldigten 3 erleichtert bzw. vorbereitet zu haben (Anklagepunkt 5.1.3); 2.1.3 spätestens ab Mitte Januar bis zum 21. März 2014 wissentlich und willentlich den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz des Beschuldigten 3 erleichtert zu ha- ben (Anklagepunkt 5.1.5). 2.2 Zur Thematik der Schleusung G.: 2.2.1 Aus dem Chat-Verkehr ergibt sich: 2.2.1.1 Am 22. September 2012 hat der Beschuldigte 1 an G. Empfehlungen in Bezug auf die zu wählende Reiseroute gegeben (pag. 13-01-0770). Am 21. Oktober 2012 übermittelte er ihm Name und Telefonnummer des Schleppers, genannt KKK., und empfahl ihm, einige Aussagen auf Englisch zu lernen und eine genaue politische Geschichte vorzubereiten. Als ihn G. aufforderte, ihm seine beim SEM erzählte Geschichte zu erzählen, antwortete der Beschuldigte 1, er habe ange- geben, er sei Student gewesen. Als der Irak durch die AI-Qaïda zerstört worden sei, sei eine Kraft namens AI-Sahawat entstanden. Nachdem die Amerikaner den Irak verlassen hätten, habe die Regierung kein Interesse mehr am Bestehen der AI-Sahawat gehabt. So sei er zwischen die Regierung und die AI-Qaïda geraten. Würde er verhaftet, so würde er vielleicht getötet, selbst wenn die Al-Qaïda im Irak bekämpft werde. Weiter sagte er, G. solle Beweise zu seinen Ausführungen Iiefern, wie zum Beispiel einen Ausweis der AI-Sahawat. Er solle die Geschichte gut vorbereiten, ansonsten kein politisches Asyl gewährt werde (pag. 13-01- 0772). Am 26. November 2012 teilte der Beschuldigte 1 G. mit, dass er mit dem Beschuldigten 2 jemanden organisieren werde, sobald er (G.) in Italien ankomme (pag. 13-01-0778). Am 7. Dezember teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 die Ankunft G.s in der Türkei und am folgenden Tag den Plan zu dessen Wei- terreise nach Rom mit. Er empfahl, G. in Rom abzuholen, um selber von den Kosten in der Höhe von USD 1'000 oder 1'500 profitieren zu können, die für einen Schlepper, "der ihn aus Rom bringt", anfallen würden (pag. 13-01-0786). 2.2.1.2 Bereits am 19. September 2012 hatte der Beschuldigte 1 gegenüber G. seine Hoffnung geäussert, dass jener zu ihm komme. Er werde dann sehen, wie er sich hier erholen könne (pag. 13-01-0770). 2.2.1.3 Am 26. November 2012 erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei G., wann er in die Türkei reisen werde. G. antwortete, er werde am 7. Dezember 2012 seine Reise antreten. Der Beschuldigte 1 teilte dem andern mit: "Ich habe mit B. gesprochen, damit
88 - wir für dich jemanden vorbereiten, sobald du in Italien ankommst" (pag. 13-01-777 f.). Am
89 - 2.2.2.5 Der Beschuldigte 1 informierte Abu NN. am 21. Dezember 2012 über die Rück- reise von G. in die Türkei (pag. 13-01-0809 f.). 2.2.3 Es ist unbestritten, dass G. nie eine Berechtigung zum Betreten der Schweiz (Vi- sum) hatte. 2.2.4 Der Beschuldigte 1 bezeichnet seine Hilfe für die Schleusung von G. sinngemäss als moralische Verpflichtung an einen Behinderten, weil er selber auch Hilfe er- fahren habe. Diese Schleusung sei nicht auf seine Initiative erfolgt. G. habe gar nicht in die Schweiz reisen wollen, sondern zu seinem Schwager nach Belgien. Er (der Beschuldigte 1) sei nicht sicher, ob G. tatsächlich von der Türkei nach Italien weitergereist sei. Schlussendlich sei G. zurückgekehrt und habe ihm mit- geteilt, dass er zurück in den Irak wolle. Also habe er G. nicht geholfen (pag. 13- 01-0754 f.; ...-1107; TPF pag. 52-930-016 Z. 1 ff.). 2.2.5 Die aufgrund des Chatverkehrs feststehende Beweislage spricht unzweifelhaft dafür, dass der Beschuldigte 1 einen rechtswidrigen (visumlosen) Aufenthalt von G. in der Schweiz vorbereitete bzw. erleichtern wollte. Er sprach mit dem Be- schuldigten 2 über die Kosten für die Schleppung von G. von Rom in die Schweiz. Er äusserte G. gegenüber die Hoffnung, dass er zu ihm (d.h. in die Schweiz) komme, um sich zu erholen. Er teilte Abu NN. mit, G. wolle in die Schweiz reisen bzw. werde in zwei Tagen bei ihm sein. 2.2.6 Der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 (Vorbereitung; Erleichterung) bestand in der Beratung von G., der Koordination der Beteiligten und dem Bereitstehen als Rei- seziel für G.. Mit diesem Handeln war der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit a AuG in objektiver Hinsicht vollendet. Die unterbliebene Einreise von G. in die Schweiz (Erfolg) war nicht vom Willen des Beschuldigten 1 abhängig oder ge- deckt. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. 2.2.7 Wissen und Wille des Beschuldigten 1 hinsichtlich des objektiven Tatbestands sind ohne Zweifel gegeben. Somit hat sich der Beschuldigte 1 des versuchten Erleichterns oder Vorbereitens der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. 2.2.8 Erleichtern oder vorbereiten Helfen der rechtswidrigen Ein-, Durch- oder Aus- reise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in einem Schengen-Staat (Italien) (Art. 116 Abs. 1 lit. a bis AuG) ist nicht angeklagt.
90 - 2.3 Zur Thematik der Schleusung des Beschuldigten 3: 2.3.1 Aus dem Chat-Verkehr ergibt sich: 2.3.1.1 Am 2. September 2013 wies der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 an, er solle morgen anrufen und bis dahin schauen, ob Abu LLL. die EUR 7'000 habe und auch EUR 3'000 besorgen. Er (der Beschuldigte 1) werde den Rest übernehmen. Der Beschuldigte 2 werde ihn (den Beschuldigten 3) dann von Italien bis zu dem Ort, an den er gehen wolle, mitnehmen (pag. 13-03-0375). 2.3.1.2 Am 29. September 2013 berichtete der Beschuldigte 1 an Abu Hajer über die finanziellen Probleme von TT. (Beschuldigter 3) und darüber, dass er für dessen Ausreisekosten für 2 Monate gebürgt habe. Er informierte Abu Hajer auch über den Aufenthaltsort des Beschuldigten 3 und sagte, der Schlepper sei derselbe, der bereits G. geschleust habe. So Gott wolle, werde TT. (der Beschuldigte 3), morgen ausreisen (pag. 13-01-0818 f.). 2.3.2 Die beschriebenen Chats belegen, dass der Beschuldigte 1 sich bemühte, den Beschuldigten 3 mit Hilfe eines Schleppers ausreisen zu lassen. 2.3.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme im Vorverfahren hat die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 1 noch vorgeworfen, er habe dem Beschuldigten 3 bei der Ausreise (aus seiner Heimat Irak) geholfen, indem er einen Schlepper organisiert und gebürgt habe (pag. 13-01-1108). Der Beschuldigte 1 hat bestritten, dem Be- schuldigten 3 bei seiner Ausreise geholfen zu haben (pag. 13-01-0228; ...-1108). 2.3.4 Der Beschuldigte 2 erhielt vom Beschuldigten 1 am 30. Dezember 2013 per Post- mandat CHF 650. Die Vermutung der Bundesanwaltschaft, dass es sich hierbei um eine Geldleistung für den Beitrag des Beschuldigten 2 bei der Schleusung des Beschuldigten 3 in die Schweiz handle (pag. 13-02-0683), lässt sich nicht belegen. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten einen aktiven Beitrag des Be- schuldigten 1 bei der Schleusung des Beschuldigten 3 (pag. 13-01-0030; ...-0851 ff.; 13-02-0683). Der Beschuldigte 3 sagt hierzu: "Weil er (der Beschuldigte 1) behindert und alleinstehend ist, bin ich zu ihm gegangen. Auf Frage: Bevor ich diese Reise unternommen habe, rief ich ihn an und ich erkundigte mich, ob er einverstanden sei, wenn ich zu ihm komme. Er antwortete, dass er damit einver- standen sei" (pag. 13-03-00226). 2.3.5 Die Akten ergeben keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte 1 für den Be- schuldigten 3 die Einreise in die Schweiz erleichtert oder vorbereiten geholfen hätte. Handlungen, welche auf die Erleichterung der Ausreise aus dem Her-
91 - kunftsland hinzielen, können nicht automatisch als Erleichterung oder Vorberei- tung der Einreise in die Schweiz interpretiert werden. Sie sind nicht tatbestands- mässig. 2.3.6 Das Erleichtern bzw. vorbereiten Helfen des rechtswidrigen Aufenthalts wird im Folgenden separat behandelt. Da die Erleichterung oder Vorbereitung der Ein- reise in die Schweiz im Verhältnis zum Erleichtern bzw. vorbereiten Helfen des rechtswidrigen Aufenthalts lediglich eine andere Verwirklichungsstufe des selben Delikts darstellt, ist der Beschuldigte 1 im Anklagepunkt 5.1.3 hier nicht freizu- sprechen. Die strafrechtliche Beurteilung erfolgt nachfolgend (E. V. 2.4) gesamt- haft über alle Verwirklichungsstufen gesehen. 2.4 Zur Thematik des Erleichterns bzw. vorbereiten Helfens des rechtswidrigen Auf- enthalts des Beschuldigten 3 2.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 nach Abweisung von dessen Asylgesuch und Wegweisungsverfügung (Entscheid vom 8. Novem- ber 2013; rechtskräftig am 30. Dezember 2013; pag. 18-01-04-0015b ff.) in der Zeit von Januar 2014 bis zur Verhaftung am 8. April 2014 bei sich in Y. beher- bergt hat (pag. 13-01-1108; 13-03-0026) und es steht fest, dass der Beschuldigte 3 in dieser Zeit nie einen Rechtstitel zum Aufenthalt in der Schweiz besass. Der Beschuldigte 1 wusste gemäss eigenen Angaben, dass der Beschuldigte 3 be- reits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte und erkennungsdienstlich erfasst wor- den war, und dass dessen Aufenthalt in der Schweiz daher unrechtmässig war. Er handelte somit vorsätzlich. 2.4.2 Dadurch hat der Beschuldigte 1 den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschuldig- ten 3 erleichtert und somit den Tatbestand des Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
93 - von G. in die Schweiz eine aktive Rolle spielte (Organisation, Geldfluss). Somit ist der Tatbestand gemäss Anklagepunkt 5.2.1 erwiesen. Vorsatz ist unzweifel- haft. Der Beschuldigte 2 ist wegen versuchten Erleichterns oder Vorbereitens der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 3.3 Zur Thematik der Schleusung des Beschuldigten 3: 3.3.1 Aus den Chat-Protokollen ergibt sich: 3.3.1.1 Der Beschuldigte 2 teilte dem Beschuldigten 3, der sich zu dieser Zeit in Syrien aufhielt, am 27. Januar 2013 mit, dass, wenn dieser nach Europa kommen möchte, er sich bei ihm melden soIIe (pag. 13-02-0675). 3.3.1.2 Am 19. März 2013 erteilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 Anweisungen betreffend der Beantragung des Asylgesuchs. Er empfahl ihm, sich einen ge- fälschten Ausweis zu besorgen und diesen dann abzugeben; weiter könne er auch im Gesuch den Namen eines gefallenen Märtyrers verwenden, um Beweis- mittel in seinem Namen zu besorgen (pag. B13-02-0075). 3.3.1.3 Am 13. August 2013 bot er dem Beschuldigten 3 an: "Bruder, sobald du in der Türkei angekommen bist, werden wir für dich eine Reise organisieren. Sobald du in Italien ankommst, werde ich dich mitnehmen. Bei Gott, wo du ankommst, komme ich zu dir, um dich mitzunehmen" (pag. 13-02-0513). 3.3.2 Der Beschuldigte 2 macht hierzu folgende Aussagen: 3.3.2.1 Er habe von den Beschuldigten 1 und 3 gehört, dass die Schleusung des Be- schuldigten 3 über den selben Schlepper, der auch den Beschuldigten 1 ge- schleust hatte, erfolgt sei. Der Beschuldigte 3 sei mit dessen Hilfe von Syrien über die Türkei nach Italien gebracht worden (pag. 13-02-0496 f.). Am 4. Oktober 2013 habe er den Beschuldigten 3 in Como und Mailand getroffen (pag. 13-02- 0496; ...-0577). Er habe ihn mit seinem Fahrzeug zu sich nach Hause gebracht. Er sei in der Nacht in Mailand gewesen. „Der Schlepper wollte C. (den Beschul- digten 3) bei Morgengrauen in die Schweiz schleusen. Deshalb haben wir im Auto in Italien, ich, C. und der Schlepper, gewartet. Im Morgengrauen ist der Schlepper mit dem C. in die Schweiz gekommen. Auf Frage, ob ich mit dem lee- ren Auto nach Chiasso gefahren bin, um dort auf ihn zu warten: Glauben Sie mir, ich erinnere mich nicht mehr genau, aber ich weiss, dass ich mit ihm in Como war. Aber ich erinnere mich nicht mehr genau, wer ihn in die Schweiz gebracht hat. Ich oder der Schlepper aber sie können sagen, dass ich ihn in die Schweiz
94 - gebracht habe“ (pag. 13-02-0578). Er habe ihn in Mailand getroffen, „um ihn zu sehen und um mit ihm zu sprechen. Und auch mit dem Schlepper zu sprechen, wie er ihn in die Schweiz bringen würde und wo wir uns treffen würden“ (pag. 13- 02-0577). Im gleichen Sinne auch in pag. 13-02-0548. 3.3.2.2 Er habe ihn zu sich nach Hause (X.) genommen und ihn später zur Asyl-emp- fangsstelle gebracht (pag. 13-02-0577). 3.3.3 Am 25. Oktober 2013 hat der Beschuldigte 3 beim Beschuldigten 2 zu Hause und in dessen Anwesenheit seine Fingerkuppen verbrannt, um die Identifikation mit- tels Fingerabdrücken im Zusammenhang mit einem zu stellenden Asylgesuch bei der Asylempfangsstelle und somit die Ausschaffung nach Italien zu verhindern (pag. 13-02-0578 f.; ...-0548). 3.3.4 Der Beschuldigte 3 berichtete am 16. Januar 2014 in einem Chat an Abu Hajer über seine Schleusung in die Schweiz. Er bestätigt dabei die hier umschriebenen Erkenntnisse (pag. 13-02-0678). 3.3.5 Der Beschuldigte 2 erhielt vom Beschuldigten 1 am 30. Dezember 2013 per Post- mandat CHF 650 (pag. 13-02-0683). Unter Hinweis auf E. V. 2.3.4 hiervor ist nicht erwiesen, dass diese Überweisung mit der Schleusung des Beschuldigten 3 in Verbindung stand. 3.3.6 Der Beschuldigte 2 wusste über die illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt des Beschuldigten 3 Bescheid. Der Beschuldigte 3 hatte sich die Fingerkuppen verbrannt, um seine Identifizierung zu erschweren. Der Beschuldigte 3 hat wis- sentlich und willentlich gehandelt. 3.3.7 Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 wegen vorbereiten Helfens und Erleichterns der rechtswidrigen Einreise des Beschuldigten 3 im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG schuldig zu sprechen. 3.4 Zur Thematik der Schleusung von MMM. 3.4.1 In einem Chat vom 12. März 2013 teilte der Beschuldigte 2 dem NNN. mit, dass niemand über die Schleusung mit dem Reisepass von OOO. wisse, worauf NNN. ihm erkIärte, dass PPP. nicht wisse, dass MMM. mit OOO.s Pass und nicht mit den italienische Papieren der „Jungs“ komme (pag. B13-02-0095). 3.4.2 Der Bruder des Beschuldigten 2 holte gemäss Aussage des Beschuldigten 2 vom 26. August 2015 den auf OOO. lautenden Schweizer Reisepass bei jener
95 - zu Hause ab, um MMM. von der Türkei in die Schweiz zu bringen. Der Beschul- digte 2 brachte den Pass zu MMM. (pag. 13-02-0586; ...-0720). 3.4.3 Der Beschuldigte 2 legte die gemeinsame Flugroute für sich und MMM. von Bag- dad bis nach Mailand fest. Er buchte die entsprechenden Flüge und bezahlte sie. Das ergibt sich – entgegen der anfänglichen Aussage des Beschuldigten 2, wo- nach der Ehemann von MMM. die Reise organisiert habe – aus den Buchungs- belegen und aus der Aussage des Beschuldigten 2 vom 26. August 2015 (pag. 13-02-0550; 13-02-0586; B13-02-0083 ff.). 3.4.4 Am 3. Mai 2013 flog der Beschuldigte 2 von Stuttgart nach Istanbul. Er reiste am
98 - 4.4.4.3 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschul- digten 2 vom 15. März 2014 (pag. 13-01-0065): Beschuldigter 2: "[...] Einerseits ist dieser H., der immer Heute und Morgen sagt (Anmerkung des Übersetzers: Er verschiebt die Zahlung immer wieder) und dann dieser Abu HH., der verschwun- den ist. [...]. Unsere Arbeit geht nicht nach Lust und Laune von Abu HH.. Ich arbeite auch nicht bei ihm. Ich werde mich nicht mehr für die Papiere einsetzen. Die Papiere sind da. Zuerst müsst ihr das Geld heute, morgen, in einer oder in zwei Wochen überweisen und erst dann könnt ihr eure Papiere holen. [...] Ich habe von anderer Arbeit etwas Gewinn erzielt. Ich sagte mir, dass ich mit dem Gewinn die Ausgaben für diesen H. bezahlen werde und dieser wird mir morgen oder über- morgen Geld schicken. Ich habe seine und meine Papiere fertig gemacht und dem Mann bezahlt, der hin- und zurückreist. Dieser wird die Papiere mitbringen. [...] Abu F., Abu F., SSS. und TTT.. Ich vertraue TTT. habe mit keinem Wort. Aber bei SSS., die Rede ist davon, dass das Geld von SSS. morgen gesendet wird. Ich habe darüber mit Abu F. gesprochen. Sie werden es schicken. Abu F. hat sein Versprechen eingehalten und hat die Hälfte des Geldes überwiesen." 4.4.4.4 Auszug aus einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschul- digten 2 vom 17. März 2014 (pag. 13-01-0059): Beschuldigter 1: "[...] Ich und H., wir hatten miteinander telefoniert [...]." Beschuldigter 2: "[...] es scheint, dass er heute den Flug hat. Heute wird er im Irak ankommen [...]." "Ich sagte ihm: So Gott will, werden wir dich nicht alleine lassen. Wir werden dir helfen." 4.5 Das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 beinhaltete ein Abbild einer belgischen Identitätskarte lautend auf AAAA. (pag. 13-02-0224). 4.6 Aufgrund der umschriebenen Handlungen ist davon auszugehen, dass die Be- schuldigten 1 und 2 und ihre Helfer auch zu unbestimmten weiteren gemeinsa- men Schlepperaktivitäten bereit gewesen wären. Somit ist die Schleppertätigkeit der Beschuldigten 1 und 2 im Rahmen einer Gruppe, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat (Art. 116 AuG) zusammengefunden hat, erwiesen. 4.7 Davon ausgehend, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrer Schleppertätigkeit gleichzeitig den IS unterstützten bzw. unterstützen wollten, erfolgt der Schuld- spruch unter Hinweis auf das vorne in E. V. 1.6 zur Konkurrenz Gesagte nebst ihrer Verurteilung wegen Verletzung von Art. 260 ter StGB bloss wegen nicht qua- lifizierter Tatbegehung nach Art. 116 Abs. 1 AuG.
99 - VI. Strafzumessung
100 - inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objek- tiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Ur- teil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhö- henden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschät- zung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 1.3 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten an- drohen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 92). 1.4 Zunächst ist vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgese- hen ist. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Straf- rahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschul- densmässig am schwersten wiegt (BGE 116 IV 300; ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 116). Wenn qualifizierende oder privilegierende Umstände vorliegen, ist für die Bestimmung der schwersten Tat nicht auf den Grundtatbestand, sondern auf den entsprechend abgewandelten Tatbestand abzustellen. Erschwerende und mildernde Umstände des Allgemeinen Teils, die zu Strafrahmensverände- rungen führen (z.B. Teilnahme- und Versuchsformen nach Art. 22 und 24 f. StGB) sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat indes nicht zu
101 - berücksichtigen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 117).
StGB die Geldstrafe nicht zur Verfügung steht). Das Gericht kann also in concreto im Rahmen der jeweiligen Strafmaxima wählen, ob eine Gesamt-Freiheitsstrafe für alle drei erfüllten Tatbestände auszusprechen sei, oder ob eine Freiheitsstrafe für die Verletzung von Art. 260 ter StGB mit einer Gesamt-Geldstrafe für die beiden Widerhandlungen gegen das AuG zu kumulieren sei. Der Strafrahmen für den Beschuldigten 1 liegt aufgrund der Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) zwischen einer Freiheitsstrafe von über einem Tag, evtl. verbunden mit einer Geldstrafe, und 7½ Jahren. Im Folgenden wird vorerst die Tat gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB als kon- kret gravierendste Straftat geprüft. 2.3 Beteiligung an einer kriminellen Organisation 2.3.1 Der Beschuldigte 1 war über längere Zeit hinweg (September 2012 bis März 2014) am IS, einer kriminellen (terroristischen) Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB, aktiv beteiligt, was sich in vielen Einzelhandlungen manifestiert. Der IS verübt zur Durchsetzung ideologisch-religiöser Interessen mit letztlich po- litischer Zielsetzung Gewaltverbrechen gegen oftmals zufällig ausgewählte Indi- viduen, aber auch gezielt gegen bestimmte Personengruppen. Die Terrorakte sind zuweilen nicht nur gegen Menschen, sondern auch gegen private und staat- liche Einrichtungen gerichtet. Es wird eine in Wort und Bild äusserst detaillierte Darstellung der verübten Gewaltakte mit möglichst grossem Blutzoll und damit einhergehend eine Demonstration des Gewaltpotenzials der Gruppierung ange- strebt. Dazu pflegen alle zur Verfügung stehenden Medien genutzt zu werden. Die Terrorakte bewirken eine generelle Verunsicherung in der Zivilbevölkerung und destabilisieren bestehende oder behindern den Aufbau neuer staatlicher Strukturen. Auf diese Art soll den eigenen ideologisch-religiösen, letztlich aber vor allem politischen, Zielen mit Gewalt und Zwang zum Durchbruch verholfen
102 - werden. Die Beteiligung des Beschuldigten 1 kam in seiner intensiven aktivisti- schen, koordinativen und logistischen Tätigkeit, insbesondere dem Hinarbeiten auf einen nicht näher definierbaren Anschlag in Europa, zum Ausdruck, aber auch in der Schlepperei von Glaubensgenossen mit gewaltbereitem Hintergrund und mit dem Ziel, den Jihadismus und entsprechende Strukturen und Aktivitäten in Europa zu etablieren sowie durch sein Hinwirken auf mediale Vernetzung und seine Ermutigung Dritter, sich für den IS einzusetzen. Die Tätigkeit des Beschul- digten 1 endete erst mit seiner Verhaftung und es deutet alles darauf hin, dass sich sein tatbestandsmässiges Verhalten andernfalls im Sinne einer Intensivie- rung weiter entwickelt hätte. Es handelt sich gesamthaft um eine Beteiligung an der kriminellen Organisation IS in einer Stellung auf mittlerer hierarchischer Ebene. Durch Art. 260 ter StGB erhalten die durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätzlich einen präventiven Schutz (ENGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 4). Die Beteiligung des Beschuldigten 1 am IS stellt nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht eine beträchtliche Verletzung dieses Rechtsgutschutzes dar. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so hat der Beschuldigte 1 in der Schweiz Aufnahme gefunden und durch medizinische Betreuung gesundheitliche Fortschritte erlebt, diese Umstände aber dazu missbraucht, sich an einer inter- national tätigen hochgefährlich terroristischen Organisation aktivistisch, koordi- nierend und logistisch zu beteiligen. Er stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss, hatte er doch gemäss eigenen Angaben seine Heimat verlassen und in der Schweiz um Schutz nachgesucht, um solchen Kräften zu entfliehen. Er han- delte aus eigenem Antrieb und es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren. Sein Handlungsziel lag in der Infiltration von Glaubensgenossen, die ihren Glauben und ihre Weltordnung zu einem we- sentlichen Teil mittels einer rücksichtslosen Gewaltstrategie andern aufzuzwin- gen versuchen, in den abendländischen Kulturraum. Es liegt ein äusserst ver- werfliches Motiv vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten bereits schwer. 2.3.2 Der Beschuldigte 1 ist in Kirkuk/Irak geboren und aufgewachsen. Er hat dort die Schulen besucht und war ca. 2½ bis 3 Jahre lang an der Ingenieurschule in Kir- kuk in Ausbildung zum Erdölingenieur und Erdöltechnologen. Gemäss eigenen Angaben ist er im Jahr 2008 angeschossen worden und seither wegen einer Rückenverletzung im Rollstuhl. Wie er weiter sagt, musste er im Jahr 2010 aus politischem Grund aus dem Irak nach Syrien flüchten. Als dann in Syrien die Un- ruhen begannen, ging er im September 2011 in die Türkei. Als Grund erwähnt er,
103 - er habe in Syrien beim UNHCR ein Asylgesuch eingereicht, aber keine Hilfe be- kommen. Das gleiche habe er dann in der Türkei getan. Auch dort habe er keine Hilfe bekommen. Deswegen sei er 2012 nach Rom gereist, habe aber dort keinen Asylantrag stellen wollen und seine Papiere weggeworfen. Er habe dann innert gesetzter Frist Italien verlassen und sei in die Schweiz gekommen. Von der Emp- fangsstelle Z. sei er dem Kanton Schaffhausen zugeteilt worden. Bis 2013 sei er dort in einem Altersheim untergebracht gewesen. Während dieser Zeit sei er we- gen Rückenproblemen zweimal nach Nottwil in das Paraplegikerzentrum einge- wiesen worden für zwei Operationen. Im Spital Sursee sei er zudem einer Ope- ration an der Harnblase unterzogen worden. Nach einem fünfwöchigen Rollstuhl- training in Luzern sei er zunächst nach Schaffhausen und dann allein in eine Wohnung in Y. zurückgekehrt. Der Beschuldigte 1 hat in der Schweiz eine Auf- enthaltsbewilligung B. Er lernt mit etlichem Erfolg Deutsch. Er bezeichnet sich als praktizierenden, aber nicht streng religiösen Muslim. Gemäss Bericht des Regi- onalgefängnisses V. ist er ein ausserordentlich religiöser und sehr angenehmer Insasse. Der Beschuldigte 1 hat kein Vermögen und gemäss Betreibungsregis- terauszug vom 15. Januar 2016 offene Betreibungen von ca. CHF 11‘500 sowie Verlustscheine aus der Zeit seiner Untersuchungshaft von ca. CHF 7‘000. Er ging vor der Verhaftung keiner Erwerbstätigkeit nach. Er wird vom Sozialamt unter- stützt. Er weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (pag. 13-01-0007 ff.; ...-0518; TPF pag. 52-930-027 ff.; 52-221-002; 52-261-002 f.; 52-881-023 f.). 2.3.3 Trotz mit staatlicher Sozialhilfe geregelter persönlicher und finanzieller Verhält- nisse hat der Beschuldigte 1 einen Teil seiner Zeit und Energie aus politischem und ideologisch-religiösem Antrieb einer hochgefährlichen terroristischen Orga- nisation gewidmet. Den Asylschutz, um den er in der Schweiz nachgesucht hatte, benutzte er für sein strafbares Verhalten. Damit missbrauchte er das gewährte Gastrecht übel. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihn die unerträglichen Verhält- nisse in seiner Heimat massiv geprägt und wahrscheinlich auch aus seiner Hei- mat vertrieben haben und dass dies für ihn eine schwere Belastung darstellt, mit der er zu leben versuchen muss. Umso weniger ist es verständlich und akzep- tierbar, dass er sich nach Europa abgesetzt hat, und dann aber in ein soziales und politisches Umfeld, in dem er Schutz und Frieden genoss, seinen Kampf zu importieren versuchte. Das ist in höchstem Mass verwerflich. Dieser Umstand hat die Strafzumessung mitgeprägt. Ausgehend von einer als bereits schwer zu wertenden Tat ist beim Beschuldig- ten 1 aufgrund des Gesagten eine bedeutende kriminelle Energie festzustellen. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere die Vorstrafenlo- sigkeit, wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Der Umstand hingegen, dass er seine kriminelle Energie wider all das richtete, was ihm sozialen Schutz
104 - bot, wirkt stark straferhöhend. Der Beschuldigte 1 hat immer bestritten, mit dem IS etwas zu tun zu haben. Das hat an sich keinen Einfluss auf die Strafzumes- sung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Während der Haft hat sich der Beschuldigte 1 positiv betragen. Die Bindung an den Rollstuhl wirkt generell erschwerend auf die Lebensumstände. Der Aufenthalt im Strafvollzug ist aber auch ein Garant für Hilfe und Pflege in gesundheitlich heiklen Phasen. Eine be- sonders ausgeprägte oder fehlende Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 1 folglich nicht auszumachen. Im Ergebnis führt dies zu einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 4 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe. 2.4 Strafschärfung (Widerhandlungen gegen das AuG) 2.4.1 Das Verschulden wiegt hinsichtlich der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr leicht, da der beherbergte Beschuldigte 3 IS-Mitglied war und hier eine IS-Zelle schaffen wollte, was der Beschuldigte 1 wusste. 2.4.2 Bezüglich versuchten Förderns der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz ist von Bedeutung, dass es nicht dem Willen des Beschuldigten 1 zuzuschreiben ist, dass der Erfolg ausblieb, sondern einer Willensänderung des zu schleppenden G.. Die fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher hier minim. 2.4.3 Das Verhalten des Beschuldigten 1 gegenüber dem AuG stellt in objektiver Hin- sicht insgesamt eine nicht mehr unbedeutende Verletzung des geschützten Rechtsguts der öffentlichen Ordnung dar. Die Tathandlungen gemäss AuG sind allerdings im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beschuldigten 1 am IS zu sehen, was vor allem mit dessen (auch die qualifizierte Schlepperei; vorne E. V. 4 konsumierendem) Schuldspruch wegen Verletzung des Art. 260 ter StGB zum Ausdruck kommt, gleichzeitig aber die Schwere des Verschuldens bei der Wider- handlung gegen das AuG mitbestimmt. 2.5 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie an- dere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 2.6 Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch in Bezug auf das AuG auf eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 352 ff.). Somit ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. 2.7 Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 4 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für
105 - den Beschuldigten 1 von 4 Jahren und 8 Monaten. 2.8 Der Beschuldigte 1 war 729 Tage in Untersuchungshaft (21. März 2014 bis [in- klusive] 18. März 2016 (Tag der Urteilseröffnung). Diese Haft ist im Urteil auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Anrechnung der Haft nach Urteilseröff- nung erfolgt im Vollzugsverfahren.
106 - Tätigkeit des Beschuldigten 2 endete mit seiner Verhaftung und es deutet alles darauf hin, dass sich sein tatbestandsmässiges Verhalten andernfalls weiter ent- wickelt hätte. Es handelt sich gesamthaft um eine Unterstützung der kriminellen Organisation IS, die als nicht mehr leicht zu bezeichnen ist. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so hat der Beschuldigte 2 im Oktober 2004 in der Schweiz Aufnahme gefunden, diesen Umstand aber dazu miss- braucht, eine international tätige hochgefährlich terroristische Organisation logis- tisch zu unterstützen. Er stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss, hatte er doch seine Heimat gemäss eigenen Angaben vor 12 Jahren verlassen und in der Schweiz um Schutz nachgesucht, um solchen Kräften zu entfliehen. Er han- delte aus eigenem Antrieb und es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren, zumal ihm in der Schweiz auch ein beruf- licher Einstieg gelungen war (siehe unten). Sein Handlungsziel lag in der Stär- kung einer religiös-politischen Organisation, die ihren Glauben und ihre Weltord- nung zu einem wesentlichen Teil mittels einer rücksichtslosen Gewaltstrategie andern aufzuzwingen versucht, im abendländischen Kulturraum. Es liegt ein äus- serst verwerfliches Motiv vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten nicht mehr leicht. 3.3.2 Der Beschuldigte 2 ist in Kirkuk/Irak – im gleichen Quartier wie der Beschuldigte 3 – aufgewachsen. Er hat dort die Schulen besucht und sich zum Lüftungstechniker ausbilden lassen. Gemäss seinen Angaben hat er den Irak verlassen, weil ein Iraker namens BBBB. Druck auf ihn ausgeübt habe, damit er gegen die Ameri- kaner kämpfe. Ein zweiter Grund sei gewesen, dass er eine kurdisch-türkische Schiiten-Frau habe heiraten wollen. Für die Sunniten bedeute das, dass man sich von der Religion abwende. Diese Frau sei Mitglied der PKK gewesen. Daher habe er sie auch in der Türkei nicht heiraten können. So sei er via Türkei und Italien in die Schweiz geflohen (pag. 13-02-0105; TPF pag. 52-930-033 ff.). Von dieser Frau, welche in U. lebt, ist der Beschuldigte 2 geschieden. Sie haben eine gemeinsame achtjährige Tochter. Der Beschuldigte 2 hat 2011 in Syrien seine jetzige Frau kennengelernt. Im Juni 2012 hat er sie im Irak geheiratet. Bis zu seiner Verhaftung lebte er mit ihr in einer Mietwohnung in X.. Während seiner Haft kam 2014 seine zweite Tochter zur Welt. Der Beschuldigte 2 hat einen Aus- länderausweis C. Er hat von Dezember 2010 bis September 2012 bei CCCC. gearbeitet. Dabei verdiente er CHF 4‘215 im Monat. Gemäss seinen Angaben hat der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis nach einem Unfall vom März 2012 (gebrochene Hand) Anfang des Jahres 2013 gekündigt. In der Folge erhielt der
107 - Beschuldigte 2 pro Monat ca. CHF 3‘500 an Sozialhilfe. Das Geld von der Ar- beitslosenkasse ging direkt an das Sozialamt. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Sie betreut das Kleinkind. Die Mietkosten betragen CHF 1‘370, die Kosten der Krankenkasse für die ganze Familie ca. CHF 600. Der Beschuldigte 2 hat kein Vermögen. Aus der Zeit nach seiner Verhaftung liegen Verlustscheine von rund CHF 45‘000 gegen ihn vor, resultierend vor allem aus Alimentenschulden (TPF pag. 52-930-035 f.; 52-262-003 ff.). Das Strafregister des Beschuldigten 2 weist eine Vorstrafe auf, nämlich eine bedingte Verurteilung (Probezeit 2 Jahre) durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2011 zu 20 Tagessätzen à je CHF 80 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (TPF pag. 52-222-002). Der Beschuldigte 2 bezeichnet sich als nicht religiös. Er trinke Alkohol und rauche Zigaretten. Aber er bete regelmässig fünfmal am Tag (TPF pag. 52-930-036). 3.3.3 Trotz mit staatlicher Sozialhilfe geregelter persönlicher und finanzieller Verhält- nisse hat der Beschuldigte 2 aus politischem und ideologisch-religiösem Antrieb eine hochgefährliche terroristische Organisation logistisch unterstützt. Trotz lang- jährigen Asylschutzes in der Schweiz entschied er sich zu seinem strafbaren Ver- halten. Damit missbrauchte er das gewährte Gastrecht. Es ist nicht verständlich und akzeptierbar, dass er in das soziale und politische Umfeld Schweiz, von dem er für sich und seine junge Familie Schutz und Frieden erwartete, seine Kampf- ideologie zu importieren versuchte, beziehungsweise aus diesem Umfeld heraus andere zur Vernetzung in einer hochgefährlichen terroristischen Organisation zu gewinnen versuchte. Das ist in hohem Mass verwerflich. Dieser Umstand hat die Strafzumessung mitgeprägt. Ausgehend von einer als nicht mehr leicht zu wertenden Tat ist beim Beschuldig- ten 2 aufgrund des Gesagten eine nicht unbedeutende kriminelle Energie festzu- stellen. Bezüglich persönlichen Verhältnissen und Vorleben wirkt lediglich die be- dingte Vorstrafe, deren Probezeit zur Zeit der erneuten Delinquenz noch nicht abgelaufen war, leicht straferhöhend aus, während die übrigen Komponenten neutral gewertet werden. Der Umstand, dass er seine kriminelle Energie wider die gesellschaftliche Ordnung richtete, welche ihm und seiner Familie Asyl und sozialen Schutz bot, wirkt sich stark straferhöhend aus. Der Beschuldigte 2 hat immer bestritten, mit dem IS etwas zu tun zu haben. Das Bestreiten an sich hat keinen Einfluss auf die Strafzumessung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Eine besonders ausgeprägte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldig- ten 2 trotz junger Familie nicht auszumachen. Aber auch für eine fehlende Straf- empfindlichkeit bestehen keine Anzeichen. Während der Haft hat sich der Be- schuldigte 2 immer angenehm und korrekt verhalten. Während der Untersu- chungshaft hat er immer wieder suizidale Absichten geäussert. Vom 26. bis
108 - (TPF pag. 52-882-034 f.). Im Ergebnis führt dies für das schwerste Delikt zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe. 3.4 Strafschärfung (Widerhandlungen gegen das AuG) 3.4.1 Das Verschulden wiegt hinsichtlich der zweimaligen Schleusung in die Schweiz nicht mehr leicht, auch wenn der Beschuldigte 2 nicht wusste, dass einer der Geschleusten (der Beschuldigte 3) IS-Mitglied war und hier eine IS-Zelle schaffen wollte. 3.4.2 Bezüglich versuchten Förderns der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz ist von Bedeutung, dass es nicht dem Willen des Beschuldigten 2 zuzuschreiben ist, dass der Erfolg ausblieb, sondern einer Willensänderung des zu schleppenden G.. Die fakultative Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher hier minim. 3.4.3 Das dreimalige Verfehlen des Beschuldigten 2 gegenüber dem AuG stellt in ob- jektiver Hinsicht insgesamt eine nicht mehr unbedeutende Verletzung des ge- schützten Rechtsguts der öffentlichen Ordnung dar. Beim Beschuldigten 2 kommt dessen organisierte Schleusertätigkeit auch im Schuldspruch wegen Ver- letzung des Art. 260 ter StGB zum Ausdruck, jedoch nur, soweit es um die in Zu- sammenwirken mit dem Beschuldigten 1 erfolgte Schleusung des Beschuldig- ten 3 geht. Im Fall der Schleusung von G. wirkt das organisierte Zusammenwir- ken mit dem Beschuldigten 1 leicht straferhöhend. 3.5 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie an- dere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 3.6 Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch in Bezug auf das AuG auf eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Siehe vorne E. VI 2.6. Somit ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. 3.7 Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 6 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 2 von 3 Jahren und 6 Monaten. 3.8 Der Beschuldigte 2 war vom 21. März 2014 bis 18. März 2016 (Tag der Urteilser- öffnung) 729 Tage in Untersuchungshaft. Diese Haft ist im Urteil auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Anrechnung der Haft nach Urteilseröffnung er- folgt im Vollzugsverfahren.
109 -
110 - und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätzlich einen präven- tiven Schutz (ENGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 4). Die Beteiligung des Beschul- digten 3 am IS stellt nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht eine beträchtliche Verletzung dieses Rechtsgutschutzes dar. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, so ist der Beschuldigte illegal in die Schweiz gekommen und hat beim Empfangszentrum in Z. unter Erschwerung seiner Identifizierbarkeit (siehe unten) ein Asylgesuch gestellt. Er hat seinen Auf- enthalt in der Schweiz dazu missbraucht, sich am organisatorischen Aufbau einer europäischen Zelle einer international tätigen hochgefährlich terroristischen Or- ganisation zu beteiligen. Er stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss. Er kam aus eigenem Antrieb hierher, um seine Aufbauarbeit zu tätigen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren. Sein Handlungsziel lag in der Infiltration von Glaubensgenossen, die ihren Glau- ben und ihre Weltordnung zu einem wesentlichen Teil mittels einer rücksichtslo- sen Gewaltstrategie andern aufzuzwingen versuchen, in den abendländischen Kulturraum, und Organisation derselben. Es liegt ein äusserst verwerfliches Motiv vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten schwer. 4.2.2 Der Beschuldigte 3 stammt aus Kirkuk/Irak. Er ist zusammen mit drei Brüdern und sechs Schwestern bei seinen Eltern in Kirkuk – im gleichen Quartier wie der Beschuldigte 2 – aufgewachsen und hat da die Schule besucht. Die Sekundar- schule schloss er nicht ab. Mit 18 Jahren ging er für 3 Jahre ins Militär. Dann half er seinem Vater, der eine Autogarage hatte. Der Beschuldigte 3 bezeichnet sei- nen Vater als eine Art Stammesführer, nicht mächtig, aber bekannt. Als die Be- satzung kam, hätten die Amerikaner den Vater vergeblich für ihre Sache gewin- nen wollen. Dadurch habe er Probleme gekriegt, später auch mit den Kurden, da er dagegen gewesen sei, dass sie die Stadt einnehmen sollten. Die Familie sei an den Stadtrand gezogen. Die kurdischen Sicherheitskräfte hätten ihr Haus be- setzt. Gemäss Aussage des Beschuldigten 3 töteten sie seinen Vater und ver- hafteten seine drei Brüder. Erst nachdem sie ihre Häuser an die Kurden abgetre- ten hätten, seien sie freigelassen worden. Ihn selber hätten die Kurden im Juni 2007 in ein halboffizielles Gefängnis und schliesslich nach Bagdad transferiert. Sie hätten ihn gefoltert. Etwa im September 2009 sei er freigelassen worden. Etwas später sei er nach Syrien gegangen und nicht mehr zurückgekehrt (pag. 13-03-0127; ...-0492 ff.; TPF pag. 52-930-038 ff.). Dieser Lebenslauf ist nicht nachprüfbar, wenn auch nicht widerlegt. Ab Januar 2013 bereitete der Beschul- digte 2 von langer Hand die Schleusung des Beschuldigten 3 nach Europa vor.
111 - Am 1. Oktober 2013 erhielt Letzterer Asyl in Italien. Am 5. Oktober 2013 reiste er mit Hilfe des Beschuldigten 2 illegal in die Schweiz ein. Er fand beim Beschuldig- ten 1 in Y. Unterschlupf. Er verbrannte sich seine Fingerkuppen, um eine dakty- loskopische Identifizierung zu verhindern. Dann stellte er bei der Empfangsstelle Z. ein Asylgesuch. Dieses wurde am 8. November 2013 abgewiesen, da der Schwindel erkannt wurde. Der Beschuldigte 3 hätte innert 30 Tagen nach Italien zurückkehren müssen (pag. 13-03-0494 f.; ...-0508; ...-0034; ...-0074). Er ist nicht vorbestraft (TPF pag. 52-223-002). 4.2.3 Der Beschuldigte 3 hat aus politischem und ideologisch-religiösem Antrieb am Aufbau einer europäischen Zelle einer hochgefährlichen terroristischen Organi- sation mitgearbeitet. Trotz Asylschutzes in Italien und toleriertem Aufenthalt in der Schweiz bis zu verfügter Rückreise nach Italien entschied er sich zu seinem strafbaren Verhalten. Damit missbrauchte er das in den beiden Staaten gewährte Gastrecht, wobei hier wegen der Beschränkung durch die Anklage nur der in der Schweiz begangene Tatbeitrag relevant ist. Es ist nicht verständlich und akzep- tierbar, dass er in das soziale und politische Umfeld Schweiz, wo er Asyl bean- tragte, seine Kampfideologie zu importieren versuchte. Das ist in hohem Mass verwerflich. Dieser Umstand hat die Strafzumessung mitgeprägt. Ausgehend von einer als schwer zu wertenden Tat ist beim Beschuldigten 3 auf- grund des Gesagten eine nicht unbedeutende kriminelle Energie festzustellen. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben (Vorstrafenlosigkeit) wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Der Umstand, dass der Beschuldigte 3 seine kriminelle Energie wider die gesellschaftliche Ordnung richtete, welche ihm Auf- enthalt gewährte, wirkt sich leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte 3 hat im- mer bestritten, mit dem IS etwas zu tun zu haben. Das hat keinen Einfluss auf die Strafzumessung, zeigt aber auf, dass Einsicht und Reue fehlen. Eine beson- ders ausgeprägte oder fehlende Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten 3 nicht auszumachen. Während der Haft hat er sich manipulativ und – wenn er Gefordertes nicht erhielt oder ihm Bewilligungen nicht erteilt wurden – zum Teil subtil drohend verhalten. Auch stellte die Leitung des Regionalgefängnisses Burgdorf fest, dass der Beschuldigte 3 alles daran setzte, medizinische Probleme vorzuschieben, um in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern, und somit in ein erwünschteres Haftregime, verlegt zu werden (TPF pag. 52-883-033 f.). Im Ergebnis führt dies für das schwerste Delikt zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. 4.3 Strafschärfung (Widerhandlungen gegen das AuG) Der Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Verbleiben
112 - nach ablehnendem Asylentscheid) hat – bei leichtem Verschulden – nebst jenem für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation nur leicht straferhöhende Wirkung. 4.4 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie an- dere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. 4.5 Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch in Bezug auf das AuG auf eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe zu erkennen. Siehe vorne E. VI. 2.6. Somit ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen. 4.6 Über alles gesehen führt die Tatmehrheit zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate. Damit ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 3 von 4 Jahren und 8 Monaten. 4.7 Der Beschuldigte 3 war vom 8. April 2014 bis zum 18. März 2016 (Tag der Ur- teilseröffnung) 711 Tage in Untersuchungshaft. Diese Haft ist auf die Strafe an- zurechnen (Art. 51 StGB). Die Anrechnung der Haft nach Urteilseröffnung erfolgt im Vollzugsverfahren.
VII. Vollzugskanton Der Kanton Schaffhausen ist für die drei Verurteilten als Vollzugskanton zu be- stimmen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 und 33 Abs. 2 StPO).
VIII. Widerruf
IX. Einziehung / Aufhebung der Beschlagnahme
114 - IV 143 E. 3.3.1). Unter der öffentlichen Ordnung, die mit der Einziehung ge- schützt werden soll, ist die strafrechtlich geschützte Ordnung zu verstehen (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 69 StGB N. 63). Es genügt aller- dings nicht, dass ein deliktischer Gebrauch abstrakt möglich ist, sondern es muss ein ernstliches Risiko bestehen, dass es gerade der Besitzer solchermassen ver- wende (BGE 125 IV 185 E. 2b, 127 IV 203 E. 7b). In der Praxis wurden der Ein- ziehung unterworfen die Werkzeuge oder das Haus, mit oder in welchem Spio- nage betrieben worden war (BGE 101 IV 177 E. III.4 S. 211, 114 IV 98), die Kleinkaliberwaffe, mit welcher ein Tier erschossen worden war (BGE 103 IV 76 E. 2) oder Propagandamaterial mit rassistischem Inhalt (BGE 127 IV 203 E. 7b und c). 1.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Einziehung und Vernichtung von beim Be- schuldigten 2 beschlagnahmten Predigten in arabischer Sprache (Asservaten- Nrn. [...]). Die Predigten enthalten Aufforderungen zur Gewalt. Sie unterliegen somit der Einziehung nach Art. 69 StGB. Der Beschuldigte 2 als Betroffener hat der Einziehung zugestimmt (TPF pag. 52-930-017). 1.2 1.2.1 Für die folgenden Asservaten-Nrn. beantragt die Bundesanwaltschaft Rückgabe an die Berechtigten nach Löschung der Daten: (...) 1.2.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt für die folgenden Asservaten- Nrn. (Ausweis- papiere) Aufhebung der Beschlagnahme und Aushändigung an das Staatssek- retariat für Migration (SEM): (...) 1.2.3 Das Gericht hat über die Sicherungseinziehung von Amtes wegen zu entschei- den (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es unterliegt dabei der Instruktionsmaxime (Art. 6 StPO). Es ist jedoch nicht angezeigt, dass die Kammer jedes einzelne Asservat betrachtet oder anhört, um zu ermessen, ob die Beschuldigten es mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu strafbaren Zwecken verwenden würden, gäbe man es ihnen zurück. Es muss vielmehr genügen, diese Frage anhand der Beschreibung zu entscheiden, welche dem Gegenstand in der Asservatenliste gegeben wurde; direkte Einsicht zu nehmen könnte nur ausnahmsweise in Betracht kommen, nämlich wenn die Eigenschaft eines Gegenstandes völlig im Unklaren bleibt. Die
115 - Asservatenliste gibt den einzelnen Gegenständen eine mehr oder weniger an- schauliche Beschreibung. Indessen hat das Untersuchungsergebnis ergeben, dass die Beschuldigten 1, 2 und 3 elektronische Geräte und Speichermittel für Gespräche, Texte und Bilder verwendeten die im Zusammenhang mit dem IS oder verbotener Gewaltdarstellungen stehen und dass der Beschuldigte 4 einen entsprechenden FB-Account besass, den er durch den Beschuldigten 2 hatte er- richten lassen. Somit sind die Daten bzw. Aufzeichnungen auf den bei den Be- schuldigten sichergestellten Geräten und Speichermedien – in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips, ohne vorgängige Triagierung – zu löschen, bevor sie an die Berechtigten herausgegeben werden (siehe auch Urteil des Bun- desgerichts 6B-279/2011 E. 4). In Bezug auf die bei den Beschuldigten 1, 2, und 4 sichergestellten (teilweise auf Drittpersonen lautenden) Dokumente bzw. Ausweise haben sich die Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung mit den Anträgen der Bundesanwaltschaft einverstanden erklärt (Aufhebung der Beschlagnahmung zu Handen des Staats- sekretariats für Migration; TPF pag. 52-930-017). Die Beschuldigten 1 und 2 stan- den im Rahmen ihrer Schlepperaktivitäten mit der Beschaffung von Identifikation- und Personaldokumenten in Berührung, der Beschuldigte 4 hat im Rahmen eines Asylgesuchs in Schweden selber eine falsche Identität angenommen. Die obge- nannten Dokumente sind daher nach Aufhebung der Beschlagnahme dem Staatssekretariat für Migration zukommen zu lassen.
2.1 Art. 72 StGB sieht vor, dass das Gericht die Einziehung aller Vermögenswerte verfügt, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260 ter StGB), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. 2.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt für einen beim Beschuldigten 2 beschlag- nahmten Geldbetrag von CHF 1'000 die Einziehung nach Art. 72 StGB. 2.3 Der Beschuldigte 2 hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig gemacht. Den Entlastungsbeweis nach Art. 72 StGB hat er nicht geführt. Er hat angegeben, dass das Geld dem Beschuldigten 1 gehöre, wobei dieser sich an der kriminellen Organisation IS beteiligt hat, weshalb auch jenem gegen- über Art. 72 StGB Anwendung fände (TPF pag. 52-930-017). Der genannte Geld- betrag ist einzuziehen.
X. Verfahrenskosten
XI. Entschädigung des Übersetzers für die amtliche Verteidigung Das Gericht hat der Verteidigung und den Beschuldigten für den Verkehr unter- einander anlässlich der Hauptverhandlung einen Übersetzer zur Verfügung ge- stellt, da es den verdeckten Übersetzer des Gerichts dafür nicht einsetzen konnte. Dieser Übersetzer hat eine Honorarnote eingereicht, welche dem Auf- wand angemessen ist und aufgrund welcher seine Entschädigung auf CHF 3‘459 festzusetzen ist.
XIII. Entschädigung an den Beschuldigten 4
124 - ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Auf- lage, Basel 2014, Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzes- bestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entste- hung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Auflage, Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persön- lichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Wenn die Öffentlichkeit auf öffentlich gehaltene Predigten ablehnend reagiert, hat sich das der Prediger selbst zuzuschreiben. Eine hinzutretende Stigmatisierung durch das Strafverfahren und eine dadurch kausal verursachte schwere Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten 4 ist zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Sollten die Behörden des Kantons Nidwalden auf das laufende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 4 trotz Unschuldsvermutung mit einer faktischen oder rechtlichen Wegweisung reagiert haben, ist dies keine adäquat kausale Folge des Strafverfahrens und somit kein Grund für eine Genugtuung durch die Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1061/2014 vom 18. April 2016, E. 1.5). Dem Beschuldigten 4 ist demnach keine Genugtuung zuzuspre- chen.
125 - Die Strafkammer erkennt: I. A.
II. B.
III. C.
IV. D.
V. EEEE. wird für seine Tätigkeit als Übersetzer für die amtlichen Verteidiger im Verfahren SK.2015.45 mit CHF 3'459.– entschädigt.
VII. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zur Kenntnis (per Einschreiben): Generalsekretariat EJPD Amt für Migration und Integration Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).