Urteil vom 3. November 2015 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl,
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Ale- xander R. Lecki,
Gegenstand Effektenhandel ohne Bewilligung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 5.3 1
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.: A. zieht sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurück.
Prozessgeschichte: A. Mit drei Schreiben vom 11. November 2009 erstattete die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (FINMA) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Strafanzeige wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 44 des Bundes- gesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Fi- nanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) im Zusammenhang mit einer Verfügung der FINMA vom 11. Mai 2009 (Akten EFD Nr. 442.2-024, pag. 010/1 ff.; 011/1 ff.; 012/1 ff.) in Sachen C. AG; D. AG; E. AG; F. AG; G. AG; H. AG; I. AG; und J. AG. B. Gestützt darauf eröffnete das EFD am 13. November 2009 u.a. gegen die ver- antwortlichen Personen der C. AG, der D. AG und der E. AG ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bun- desgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) vom 24. März 1995 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (EFD pag. 040/1). C. Mit Verfügung vom 29. April 2010 sistierte das EFD das Verwaltungsstrafverfah- ren bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor Bundesverwaltungsgericht hängi- gen Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung der FINMA vom 11. Mai 2009 (EFD pag. 040/2).
Der Einzelrichter erwägt:
8 - 2013, Art. 49 StGB N 72). Demnach ist eine tatbestandliche Handlungseinheit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass die strafbare Verhaltensweise begonnen wurde, als sie (nach altem Recht) noch straflos oder minder strafbar war (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). 2.3.2 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 BEHG). Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Emissionshäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11]). Eine oder mehrere Gesellschaften (als Gruppe) gelten als Emissionshaus, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich tä- tig sind und von Dritten emittierte Effekten, die sie fest oder in Kommission über- nommen haben, öffentlich und gewerbsmässig auf dem Primärmarkt anbieten (Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV). Gewerbsmässig- keit liegt vor, wenn das Emissionsgeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässig Erträge zu erzielen (Rundschreiben der FINMA vom 20. November 2008, Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler [FINMA-RS 08/5], Rz. 12 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [aHRegV]; vgl. auch Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Ein Angebot gilt als öffentlich, wenn es sich an unbestimmt viele richtet, d.h. insbesondere durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elek- tronische Medien verbreitet wird (FINMA-RS 08/5, Rz. 14). Die Gewerbsmässig- keit und die Öffentlichkeit des Angebots setzen demnach regelmässig ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus. Die gewerbsmässige Tätigkeit eines Emissionshauses ist so- mit als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. 2.3.3 Die Anwendung des neuen Rechts trifft diejenigen Beschuldigten, welche bis ins Jahr 2009 hinein zur Emissionshaustätigkeit der Gruppe beitrugen. Dies betrifft vorab die rechtskräftig verurteilten K. und L., die am 12./21. Januar 2009 den Vertrag zwischen J. AG und H. AG betreffend N. AG-Aktien unterzeichneten. Die Aktien wurden in der Folge durch Vermittlung von D. AG ins Publikum verkauft. Der rechtskräftig verurteilte A. unterzeichnete die diesbezügliche Vereinbarung mit H. AG. Für Letztere unterschrieb L.. Die Vermittlung von Käufern an die H. AG dauerte bis zum 11. Februar 2009 an. Die Verkäufe ins Publikum wurden über E. AG abgewickelt, für deren Tätigkeit der Beschuldigte verantwortlich war. Der Beschuldigte war damit bis ins Jahr 2009 hinein in die Emissionshaustätigkeit der Gruppe involviert. Im Folgenden wird deshalb das neue Recht angewendet.
9 -
11 - verhalten genügt nicht für die Annahme eines gruppenweisen Vorgehens. Um- gekehrt ist aber auch nicht vorausgesetzt, dass eine gemeinsame Umgehungs- absicht besteht. Die von der Gruppe ausgehende Gefahr hängt nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder ab (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 betreffend C. AG und D. AG, E. 2.2 mit Hinwei- sen). 5.2.2 Die in der Rechtsprechung zum Gruppenbegriff genannten Kriterien müssen ge- mäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.3.3 nicht kumulativ erfüllt sein. Je mehr Indizien zusammentreffen, umso eher ist in der jeweiligen Gesamtwürdigung ein gruppenweise zu erfassendes Handeln ge- geben. Enge wirtschaftliche Verflechtungen, aus denen sich einseitige oder weit- gehende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten ergeben, können darauf hinweisen, dass das Zusammenwirken mehrerer Gesellschaften aufsichtsrecht- lich als Einheit zu betrachten ist. Als Konsequenz hieraus treffen die gesetzlichen Folgen die Mitglieder der Gruppe unabhängig davon, ob sie selber alle Tatbe- standselemente erfüllen oder nicht, solange sie im Gesamtplan koordiniert und wesentlich zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit beigetragen haben. In dieser Si- tuation ist nicht das von den Beteiligten gewählte, mehr oder weniger überzeu- gend aufgebaute formelle vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Konstrukt ent- scheidend, sondern die wirtschaftlich tatsächlich bezweckte Gesamtaktivität. Treuhand-, Agentur- und Aktienkaufverträge sind aufsichtsrechtlich nicht ausge- schlossen, rufen aber nach klaren und eindeutigen Grundlagen und nachvollzieh- baren, getrennten Geschäftsabläufen. Andernfalls bilden sie zusammen mit ver- schachtelten Strukturen, hinter denen dieselben (wirtschaftlich oder juristisch) berechtigten Personen stehen, einen Hinweis darauf, dass die Geschäftsvor- gänge aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassen sein könnten. 5.2.3 Wie höchstrichterlich festgestellt, sind die vorliegend involvierten Gesellschaften und Personen als Gruppe zu qualifizieren, welche in wechselnder Zusammen- setzung starke personelle, räumliche oder wirtschaftliche Verflechtungen aufwies und insgesamt das Ziel verfolgte, neu emittierte Aktien ins Publikum zu verkau- fen. Im Hinblick auf diese Zielsetzung nahm jede Gesellschaft die ihr zugewie- sene Funktion innerhalb der Gruppe wahr. Die Gesellschaften waren dermassen eng verknüpft, dass die eine Gesellschaft ohne die andere ihrer Tätigkeit schwer- lich hätte nachgehen können. Gestützt auf Treuhand-, Agentur- und Aktienkauf- verträge, welche die Gesellschaften auch vertraglich verbanden und das struktu- rierte Vorgehen der Gruppe koordinierten, wurden mehrere Millionen neu emit- tierter Aktien schweizerischer und US-amerikanischer Unternehmen an Anleger verkauft. Unter den Parteien wurde in einer „Honorarabrechnung“ oder in einem „Verteiler Formular“ ein Schlüssel vereinbart, wie das Geld der Anleger innerhalb
12 - der Gruppe aufzuteilen war. 5.2.4 C. AG übernahm zwar selber keine und D. AG nur wenige Aktien von den Emit- tentinnen, und die beiden Gesellschaften waren nicht Vertragsparteien der Akti- enkaufverträge mit den Anlegern. Ihre unterstützende Tätigkeit hat aber zur Zie- lerreichung der bewilligungspflichtigen Gesamttätigkeit der Gruppe, nämlich dem Verkauf neu emittierter Aktien an Anleger, entscheidend beigetragen. Unter an- derem auf die Werbetätigkeit von C. AG und D. AG ist es zurückzuführen, dass das Angebot der Gruppe als öffentlich zu qualifizieren ist. Die Beiträge von C. AG und D. AG sind als Teil der bewilligungspflichtigen Gesamttätigkeit der Gruppe zu qualifizieren. 5.2.5 C. AG und D. AG waren über ein engmaschiges Vertragsnetz in den gesamthaft bezweckten öffentlichen und gewerbsmässigen Verkauf der Aktien der verschie- denen amerikanischen und schweizerischen Unternehmen auf dem Primärmarkt eingebunden. Der Verkauf der Titel an die Anleger erfolgte im Rahmen von Treu- hand-, Agentur- und Aktienkaufverträgen, wobei jeweils C. AG und D. AG für die Werbung, das Marketing und die Vermittlung der Papiere an die potenziellen An- leger zuständig waren. Über die entsprechenden Verträge erfolgte die arbeitstei- lige Aufgaben- und Funktionsteilung. C. AG und D. AG wurden (zumindest teil- weise) in den Werbepräsentationen und den Business-Plänen der Emittentinnen als „Investor Relations Switzerland“ und als Beraterinnen angegeben. Teilweise wurde auch darauf hingewiesen, dass C. AG und D. AG die vorrangige „Sales“- Organisation seien. C. AG und D. AG waren exklusiv für die veräussernden, in die Gruppe einbezogenen Gesellschaften tätig, gingen keinen anderweitigen Ak- tivitäten nach, pflegten auch selber Kontakte zu den verantwortlichen Personen der amerikanischen Unternehmen und generierten einen Grossteil ihrer Einnah- men aus den Kommissionen (2090% des Aktienkaufpreises) der Geschäfte mit ihren Gruppenpartnern (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.3.2). 5.2.6 C. AG und D. AG waren beide an derselben Adresse domiziliert, und der Verwal- tungsrat setzte sich jeweils aus denselben Personen zusammen. Bis zum 23. Ap- ril 2008 (Sitzverlegung der D. AG von Zug nach Zürich) war der Beschuldigte (Organ und Aktionär der E. AG sowie Verwaltungsrat der F. AG und Consultant der G. AG) Präsident des Verwaltungsrates der D. AG. Die Gesellschaftszwecke von C. AG und D. AG waren identisch, und beide Gesellschaften verfolgten die gleiche Geschäftstätigkeit, indem sie gestützt auf Agenturverträge Aktien von Startup-Unternehmen an Anleger vermittelten. Die Vorgehensweise bei der Ver- mittlung von Anlegern war bei beiden Gesellschaften identisch. In den Werbeun- terlagen der C. AG betonte diese die Zusammenarbeit mit E. AG.
13 - 5.2.7 Aufgrund der Absprachen mit den veräussernden Gesellschaften vermittelten C. AG und D. AG als (exklusive) Vertriebsorganisation mehrere Millionen Aktien schweizerischer und amerikanischer Unternehmen auf dem Primärmarkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.3.2). Im Einzelnen wurden durch C. AG und D. AG vermittelt: 98 Investoren an F. AG, die Aktien der O. Corp. zum Preis von insgesamt USD 3’186’387.– kauften, sowie 131 Investoren, die Aktien der P. Corp., Ne- vada, zum Preis von insgesamt USD 5’539’659.– kauften, wofür die C. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt rund USD 3,5 Mio. erhielt; 29 Investoren an die G. AG, die Aktien der Q. Corp. zum Preis von insgesamt USD 1’562’500.– kauften, wofür die C. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt zwischen USD 468’750.– und USD 1’406’250.– erhielt; 60 Investoren an die G. AG, die Aktien der R. Corp. zum Preis von insgesamt USD 2’746’530.– kauften, wofür die C. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt zwischen USD 823’959.– und USD 2’471’877.– erhielt; mindestens zwischen 2. Mai 2008 und 18. September 2008 eine unbekannte Anzahl Investoren an die G. AG, die Aktien der S. AG zum Preis von insge- samt Fr. 5’738’291.– kauften, wofür D. AG Kommissionszahlungen von ins- gesamt zwischen Fr. 1’516’630.– und Fr. 4’160’261.– erhielt; 41 Investoren an die G. AG, die Aktien der N. AG zum Preis von insgesamt Fr. 2’430’202.– kauften, wofür die C. AG und D. AG Kommissionszahlungen im Betrag von insgesamt zwischen Fr. 504’996.– und Fr. 822’866.– erhielten; 5 Investoren an die H. AG, die Aktien der N. AG zum Preis von insgesamt Fr. 135’000.– kauften, wofür die D. AG und die C. AG Kommissionszahlun- gen im Betrag von insgesamt knapp Fr. 40’000.– erhielten. 5.2.8 D. AG verpflichtete sich ausserdem mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2008 gegenüber der Emittentin S. AG, selber 200’000 S. AG Aktien zum Preis von Fr. 2.40 je Aktie zu erwerben. A. trat die 200’000 S. AG-Aktien später für D. AG mit Vereinbarung vom 19. Juni 2008 und unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 5. Juni 2008 an G. AG ab. T. und AA. haben ausserdem für D. AG den Aktienkaufvertrag vom
14 - veräussern. Die 500’000 verkauften Aktien wurden der ansonsten nicht akten- kundigen Verpflichtung von D. AG gegenüber S. AG, 1,5 Mio. Aktien zu erwer- ben, angerechnet. D. AG war somit über ihre unterstützende Tätigkeit in der Gruppe hinaus auch direkt in die Übernahme von Aktien der S. AG involviert. 5.2.9 C. AG, D. AG und E. AG sind vor diesem Hintergrund zur finanzmarktrechtlichen Gruppe zu rechnen. 5.2.10 Dem Gesetz ist die Gruppenbetrachtung nicht zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren macht der Beschuldigte zwar einen Verstoss gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege) nicht mehr geltend. Die Rechtsfrage ist hier trotzdem zu beantworten: 5.2.10.1 Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat ver- hängt werden, „die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt“. Dieser Grundsatz ist verletzt, „wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder [...] wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann“ (BGE 118 Ia 305 E. 7a S. 318 f.). Es ist verboten, dem Gesetz bei der Anwendung einen Sinn beizumessen, der ihm nicht zukommt (POPP/ BERKEMEIER, a.a.O. Art. 1 StGB N 36). Das Gesetz muss „so präzise for- muliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Ge- wissheit erkennen kann“ (BGE 119 IV 242 E. 1c S. 244). 5.2.10.2 Der auf den Beschuldigten angewendete Straftatbestand von Art. 44 Abs. 1 FIN- MAG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an für Täter, die vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt. Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist eine Straf- norm des Nebenstrafrechts. Das strafrechtliche Legalitätsprinzip gilt gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB auch in diesem Bereich. 5.2.10.3 Art. 44 Abs. 1 FINMAG ist eine Blankettstrafnorm (vgl. zum Begriff POPP/BERKE- MEIER, a.a.O., Art. 1 StGB N 29), deren Inhalt durch die Finanzmarktgesetze kon- kretisiert wird, auf welche die Bestimmung verweist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BEHG bedarf einer Bewilligung der FINMA, wer als Effektenhändler tätig werden will. Effektenhändler im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Emissionshäu- ser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (Art. 2 BEHV). Als Emis-
15 - sionshaus gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und von Dritten emit- tierte Effekten, die er fest oder in Kommission übernommen hat, öffentlich und gewerbsmässig auf dem Primärmarkt anbietet (Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV). 5.2.10.4 Strafbares Verhalten muss wegen der Grundrechtsrelevanz von Strafen grund- sätzlich in einem formellen Gesetz definiert sein (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 1 N 28). Ohne Delegationsnorm zulässig sind jedoch auch im Strafrecht blosse Ausführungsbestimmungen in Verordnungen, welche die Voraussetzun- gen einer bestimmten Rechtsfolge detaillierter ausführen, als es der abstraktere Gesetzestext tut (vgl. POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 1 N 29; BGE 124 IV 286 E. 1 f S. 292). Als solche Ausführungsbestimmungen sind die zitierten Art. 2 und 3 BEHV betreffend Effektenhandel in Form der Emissionshaustätigkeit zu quali- fizieren. 5.2.10.5 Die strafbare Tätigkeit ist vorliegend in Gesetz und Ausführungsverordnung hin- reichend konkretisiert. Dass eine Emissionshaustätigkeit im gesetzlich umschrie- benen Sinne nicht nur dann vorliegt, wenn eine einzige natürliche oder juristische Person sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt, sondern auch bei koordiniertem Zusammenwirken mehrerer Personen, die den Tatbestand als Gruppe erfüllen, ist mit dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ohne weiteres vereinbar. Die Zurechnung von Handlungen anderer Personen zum Täter bei ge- meinschaftlichem Tatentschluss und arbeitsteiliger Tatausführung wird im Straf- recht unter dem Begriff der Mittäterschaft erfasst (FORSTER, in: Basler Kommen- tar, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 24 StGB N 7 ff.). 5.2.10.6 Die Strafbarkeit der Emissionshaustätigkeit einer koordiniert zusammenwirken- den Gruppe ist mit Blick auf die zitierten Bestimmungen mit einem den Umstän- den entsprechenden Grad an Gewissheit zu erkennen. Das Legalitätsprinzip steht einer Bestrafung des Beschuldigten für die Tätigkeiten der Gruppe nicht entgegen. 5.3 5.3.1 Als Effektenhändler gelten insbesondere natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfris- tigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen oder auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten (Art. 2 lit. d BEHG). 5.3.2 Zu den Effektenhändlern im Sinne des BEHG zählen Eigenhändler, Emissions- häuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind
16 - (Art. 2 Abs. 1 BEHV). Hauptsächlich bedeutet, dass die Tätigkeit im Finanzbe- reich gegenüber allfälliger anderer Aktivitäten (industrieller und gewerblicher Na- tur) deutlich überwiegen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom
17 - Unternehmen, Aktionäre oder Gesellschafter mit einer massgebenden Beteili- gung am Emissionshaus oder mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen sowie institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie angespro- chen werden (Art. 3 Abs. 6 und 7 BEHV; Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.1; FINMA-RS 08/5, Rz. 14 f.). 5.4.3.2 C. AG und D. AG warben potenzielle Anleger mittels Werbung im Internet, durch Werbeprospekte sowie durch Telefonmarketing an. Durch diese Vertriebsmetho- den wurde eine unbestimmte Anzahl von Kunden erreicht. Dabei handelte es sich zum grössten Teil nicht um Kunden gemäss Art. 3 Abs. 6 BEHV. Die vorliegend zu beurteilenden Angebote sind somit als öffentlich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV zu qualifizieren. 5.4.4 5.4.4.1 Als Primärmarkt wird der Markt bezeichnet, in dem Kapitalmarktpapiere (Aktien, Obligationen usw.) erstmals begeben (emittiert) werden. Auf dem Sekundärmarkt dagegen werden die emittierten Kapitalmarktpapiere in der Folge börslich oder ausserbörslich gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011, E. 2.1). 5.4.4.2 Emissionen werden regelmässig auf dem Weg der Festübernahme abgewickelt. Festübernahmen gehen auf dem Primärmarkt so vonstatten, dass die zu platzie- renden Titel von der Emittentin neu geschaffen werden. Die Aktien werden vom Emissionshaus gezeichnet und liberiert (ZOBL/KRAMER, Schweizerisches Kapi- talmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 1089), d.h. in vollem Umfang fest zu Eigentum übernommen mit dem Zweck, die Titel am Kapitalmarkt beim Publikum unterzubringen (TAISCH, Privatplacierungen, Zürich 1987, S. 12). 5.4.4.3 Das Bundesgericht hält fest, dass auch Emissionshäuser – als Unterkategorie der Effektenhändler – Effekten "kaufen und verkaufen" (BGE 137 II 383, E. 9.2 S. 388 f. = Pra 2012 Nr. 17). 5.4.4.4 Das Emissionshaus verkauft die Titel bei der Festübernahme in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr. Bei vorübergehendem Misserfolg der Emission übernimmt das Emissionshaus einen Teil der Titel in ihren eigenen An- lagebestand (BOEMLE ET AL., Geld-, Bank- und Finanzmarktlexikon der Schweiz, Zürich 2002, Stichwort „Emissionsgeschäft“; ZOBL/KRAMER, a.a.O., Rz. 1078). 5.5 Mit Bezugnahme auf die in E. 5.4 umschriebenen Tatbestandsmerkmale ist im Folgenden konkret zu prüfen, ob vorliegend Effekten, welche von Drittpersonen ausgegeben worden sind, von der Gruppe, zu der C. AG und D. AG zählen, fest
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oder in Kommission übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten
worden sind. In E. 5.6 hiernach wird zudem die Frage der Gewerbsmässigkeit
erwogen.
5.5.1 Emission von Aktien der O. Corp. und der P. Corp. über F. AG, C. AG und I. AG:
stützt auf den am 15. Oktober 2006 zwischen C. AG und F. AG abgeschlossenen
Agenturvertrag durch die Vermittlung der C. AG insgesamt rund 5,6 Mio.
O. Corp.-Aktien zu einem Gesamtbetrag von USD 3’186’387.20 an 98 Kunden
und rund 10 Mio. P. Corp.-Aktien zu einem Gesamtbetrag von USD 5’539’659.35
an 131 Kunden verkauft. Der Aktienverkauf erfolgte zum Teil auch durch Vermitt-
lung der I. AG, die im April 2007 an einen Kunden 10‘000 P. Corp.-Aktien zum
Preis von USD 15‘000 vermittelte.
Die Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publikum platziert.
Das Angebot von O. Corp.- und P. Corp.-Aktien seitens von F. AG mit Vermittlung
von C. AG und I. AG erfolgte somit auf dem Primärmarkt.
5.5.2 Emission von Aktien der Q. Corp. und R. Corp. über G. AG, C. AG und E. AG:
G. AG zeichnete mittels Subscription Agreements rund 12 Mio. Q. Corp.-Aktien
zu Preisen zwischen USD 0.00001 und USD 0.25 pro Aktie und rund 12 Mio.
R. Corp.-Aktien zu Preisen zwischen USD 0.00001 und USD 0.20 pro Aktie. Die
Q. Corp.- und R. Corp.-Aktien wurden in der Folge durch Vermittlung der C. AG
zu Preisen zwischen USD 0.25 und USD 0.5 (Q. Corp.) sowie zwischen
USD 0.127 und USD 0.4 (R. Corp.) an Anleger verkauft. Gestützt auf den am
20 - zum Preis von Fr. 3.75 pro Aktie an Anleger. Die Zahlung des Kaufpreises er- folgte über E. AG als Zahlstelle. Insgesamt vermittelte D. AG an H. AG fünf Kun- den, welche 36’000 N. AG-Aktien zum Preis von insgesamt Fr. 135’000.– kauf- ten. J. AG verkaufte ausserdem 736’413 N. AG-Aktien direkt an acht Privatper- sonen. Auch diese Aktien wurden dadurch erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von N. AG-Aktien durch H. AG mit Vermittlung von D. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle sowie durch J. AG direkt erfolgte somit ebenfalls auf dem Primärmarkt. 5.5.6 Emission von BB. Corp.-Aktien über F. AG und I. AG F. AG zeichnete mittels Subscription Agreements 2 Mio. Aktien der BB. Corp. zu Preisen von USD 0.0001 pro Aktie. Der Aktienverkauf erfolgte mit Hilfe der I. AG, die für F. AG insgesamt 1‘080‘000 BB. Corp.-Aktien zum Preis von total USD 467‘000.– an 19 Käufer vermittelte. Die BB. Corp.-Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publi- kum platziert. Das Angebot von BB. Corp.-Aktien durch F. AG mit Vermittlung von I. AG erfolgte somit auf dem Primärmarkt. 5.5.7 Emission von Aktien der BB. Corp. und der CC. Inc. über G. AG, I. AG und E. AG G. AG zeichnete mittels Subscription Agreements mehr als 500‘000 BB. Corp.- Aktien zu Preisen zwischen USD 0.25 und USD 0.30 pro Aktie und 12,2 Mio. CC. Inc.-Aktien zu Preisen zwischen USD 0.001 und USD 0.20 pro Aktie. Insgesamt wurden in der Folge mindestens 555‘333 BB. Corp.-Aktien und 2‘367‘500 CC. Inc.-Aktien an Anleger verkauft. Der Aktienverkauf erfolgte mindestens teilweise über I. AG, die für G. AG an 12 Käufer BB. Corp.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 323‘200.– und an 19 Käufer CC. Inc.-Aktien zum Preis von insgesamt USD 947‘000.– vermittelte. Gestützt auf den am 2. August 2007 mit G. AG abge- schlossenen Treuhandvertrag diente E. AG als Zahlstelle. Die Aktien wurden durch die Tätigkeit der Gruppe erstmals im Publikum platziert. Das Angebot von BB. Corp.- und CC. Inc.-Aktien durch G. AG durch Vermittlung von I. AG und unter Beizug von E. AG als Zahlstelle erfolgte auf dem Primär- markt.
21 - 5.6 5.6.1 Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regel- mässige Erträge zu erzielen (BGE 136 II 43, E. 4.1; vgl. auch FINMA-RS 08/5, Rz. 12, unter Hinweis auf die Definition in Art. 2 lit. b HRegV). 5.6.2 Unter den involvierten Gesellschaften wurde in einer „Honorarabrechnung“ oder in einem „Verteiler Formular“ ein Schlüssel vereinbart, wie die von den Anlegern bezahlten Kaufpreise verteilt werden sollten. Mit Blick auf die über Jahre hinweg erzielten Umsätze aus der Platzierung von Aktien schweizerischer und US-ame- rikanischer Unternehmen erfüllt die zu beurteilende Tätigkeit der Gruppe das Kri- terium der Gewerbsmässigkeit. 5.7 Im Ergebnis ist somit erstellt, dass die Gruppe gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben wurden, fest übernahm und öffentlich auf dem Pri- märmarkt anbot. Die Gruppe war damit als Emissionshaus im Sinne von Art. 2 lit. d BEHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig. Diese Tätigkeit ist ohne Bewilligung der FINMA verboten (Art. 10 Abs. 1 BEHG) und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 FINMAG. 5.8 5.8.1 Eine Widerhandlung, die beim Besorgen von Angelegenheiten juristischer Per- sonen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, Einzelfirmen oder Personen- mehrheiten ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst bei einer Ausübung geschäft- licher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen wird, wird denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). 5.8.2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wir- kungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entspre- chend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR). 5.8.3 5.8.3.1 Ab dem 14. September 2005 war der Beschuldigte Verwaltungsratspräsident der E. AG, für die er bereits seit dem 8. April 2004 als Mitglied des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen war. Er war zudem Aktionär der E. AG und trat als deren Geschäftsführer auf.
22 - 5.8.3.2 Der Beschuldigte schloss für E. AG zwei Verträge mit den der Gruppe zugehöri- gen Gesellschaften ab. Er unterschrieb einerseits den Treuhandvertrag vom
23 - standteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder das- jenige der Strafbarkeit (DONATSCH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kom- mentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N 54). Der objektive Tat- bestand besteht bei Strafnormen im Finanzmarktbereich nur aus der grundsätz- lich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Finanzmarkttätigkeit. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Das Element der Bewilligungslosigkeit hingegen ist nicht Teil des objektiven Tatbestandes, son- dern auf Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen. Ob der Täter wusste, dass sein Tun unter Vorbehalt einer Bewilligungserteilung verboten war, ist auf der Ebene der Schuld unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. b) Der Beschuldigte unterschrieb Verträge, mit denen er den Aktienverkauf der Gruppe organisierte. Aus diesen Verträgen geht hervor, dass das Ziel der Gruppe die Vornahme von Aktienverkäufen war. Der Beschuldigte wusste, dass das Kerngeschäft der Gruppe im Verkauf von Aktien von Startup-Unternehmen be- stand, also in einer Tätigkeit betreffend Effekten im Finanzbereich. Er hatte eine wesentliche Rolle in der Gruppe und hat von der arbeitsteiligen Zusammenarbeit in der Gruppe bewusst profitiert. Er war nicht nur die dominierende Figur bei E. AG, sondern zeitweise auch Verwaltungspräsident von D. AG, Verwaltungs- ratsmitglied der F. AG, sowie involviert bei G. AG und H. AG. Er hatte damit den Überblick über die Gruppentätigkeit und kannte den rechtswidrigen Sachverhalt. c) Mit dieser Tätigkeit erzielte jede Gesellschaft der Gruppe Provisionen. Geld ging daneben auch an DD. Inc., für welche der Beschuldigte ebenfalls Bankunter- schrift hatte. Dem Beschuldigten war klar, dass der Verkauf der Aktien von Star- tup-Unternehmen eine selbstständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellte, die darauf ausgerichtet war, regelmässige Erträge zu erzielen. d) Durch die von ihm verantwortete Rolle der E. AG als Zahl- und Depotstelle war dem Beschuldigten ferner bekannt, dass die Aktien der Startup-Unternehmen in grossem Umfang und mit grossen Gewinnmargen im Vergleich zum Subskripti- onspreis an Hunderte von Investoren verkauft und dadurch erstmals im Publikum platziert wurden. e) Kein Zweifel besteht auch an der Kenntnis des Beschuldigten über die formelle Unabhängigkeit zwischen den Gesellschaften der Gruppe und den Startup-Un- ternehmen als separate juristische Personen. f) Die Rolle der C. AG und der D. AG war im Treuhandvertrag vom 2. August 2007, der vom Beschuldigten unterschrieben wurde, definiert. Dem Beschuldigten war
24 - bekannt, dass C. AG und D. AG für den Verkauf von Aktien Werbung machten und möglichst viele Abnehmer für die Aktien suchten. g) Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis von sämtlichen Sachverhaltselementen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG ausmachen. Diese Vorgänge entsprachen seinem Willen. Er hat den Tat- bestand von Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG vorsätzlich erfüllt.
27 - hende Entscheidung (und schon gar keine konstante Praxis) ersichtlich ist, wel- che die Anwendung der Gruppenbetrachtung auf Effektenhändler verneint hätte. Im Gegenteil war die generelle Geltung des Gruppenbegriffs im Bereich der be- willigungspflichtigen Finanzmarkttätigkeit naheliegend. Bereits aus einer laien- haften Wertung heraus scheint intuitiv klar, dass eine Bewilligungspflicht nicht einfach dadurch umgangen werden kann, dass die bewilligungspflichtige Tätig- keit unter Schaffung verschachtelter Strukturen auf mehrere Akteure aufgeteilt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hielt denn auch im Urteil vom 3. September 2008 fest, es sei „kein Grund ersichtlich, eine Gruppe, die gewerbsmässig Publi- kumsgelder entgegennimmt, aufsichtsrechtlich anders zu behandeln als eine Gruppe, die gewerbsmässig Effektenhandel betreibt“ (a.a.O., E. 4.2.1). 7.9 Vor diesem Hintergrund hätte der Beschuldigte bereits vor Aufnahme der Emis- sionshaustätigkeit der E. AG im Gruppenverbund am 16. August 2007 z.B. durch eine einfache Anfrage bei der EBK als zuständiger Aufsichtsbehörde Sicherheit darüber erlangen können und müssen, dass der Gruppenbegriff auch im Effek- tenhandelsbereich gilt (vgl. die Verfügung vom 30. August 2007, oben Rz. 7.6, der bereits ab 8. März 2007 die Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten in mehreren Gruppengesellschaften vorausgegangen war). In der Folge wäre ab- zuklären gewesen, ob die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit der E. AG als be- willigungspflichtige Emissionshaustätigkeit im Gruppenverbund zu bewerten war. Spätestens mit Urteil B-6715/2007 vom 3. September 2008 des Bundesverwal- tungsgerichts, das am 17. September 2008 anonymisiert im Internet publiziert wurde, wäre es für den Beschuldigten ohne grossen Aufwand zu eruieren gewe- sen, wie der Gruppenbegriff bei gewebsmässiger Effektenhändlertätigkeit beur- teilt wurde. Die vom Beschuldigten selber mit zu verantwortende und nur als be- wusstes Umgehen transparenter Strukturen erklärbare Komplexität der Verflech- tungen in der Gruppe befreite ihn nicht von der Verpflichtung, ein allfälliges Be- willigungserfordernis sorgfältig abzuklären. Im Gegenteil, ihm als juristischen Laien hätte die Verpflichtung oblegen, sich proaktiv bei der EFD nach der Recht- mässigkeit seines Handelns zu erkundigen, was dieser jedoch unterliess. Im Üb- rigen ergibt sich die Pflicht, sich zu erkundigen, nicht aus der Vorwegnahme der erwarteten Antwort, sondern aus der Komplexität des vom Beschuldigten und seinen Mittätern geschaffenen Rechtsgebildes. Der Verbotsirrtum des Beschul- digten war vermeidbar. 7.10 Im Ergebnis hat der Beschuldigte unter dem Einfluss eines vermeidbaren Ver- botsirrtums, mithin schuldhaft, gehandelt und ist wegen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, begangen vom 16. August 2007 bis zum 11. Februar 2009, zu bestrafen. Dem Verbotsirrtum ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
28 -
31 - Abfolge im Rahmen des Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB zu be- rücksichtigen ist. 9.3.5.2 Der Beschuldigte ist 46-jährig, verheiratet und hat eine 9-jährige Tochter (TPF pag. 33.930.007 Z. 6). Er war kaufmännischer Angestellter bei der FF. AG. Diese Gesellschaft ist nun in Liquidation. Aktuell arbeitet er für die GG. AG. Sein monatliches Einkommen beläuft sich gemäss eigenen Angaben auf Fr. 5'000.– netto, plus 13. Monatslohn (TPF pag. 33 930 007 Z. 14 f.). Seine Frau ist zu 60% erwerbstätig und würde mit 100% einen Lohn von Fr. 7'500.– erwirtschaften (TPF pag. 33.930.007 Z. 23 f.). Für den Lebensunterhalt (Miete, seine Krankenkassenprämie) wendet der Be- schuldigte monatlich Fr. 3'050.– auf (TPF pag. 33. 930.007 Z. 19 f.). Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2013 erzielte er im Steuerjahr 2013 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 132'400.–. Die Einkünfte aus seinem Ver- mögen beliefen sich auf Fr. 2'503.– (TPF pag. 33.262.017). Die vom Beschuldig- ten anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2015 gemachten Angaben zu seinem Erwerbslohn sind wesentlich niedriger (Fr. 65'000.– pro Jahr) als die Angaben aus den Steuerunterlagen vermuten lassen. Diese Angaben sind je- doch weder überprüfbar noch ausgewiesen. Eine Halbierung seines Lohnes in- nerhalb von zwei Jahren erscheint nicht sehr wahrscheinlich. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zehrt der Beschuldigte von seinem Ersparten (TPF pag. 33.930.007 Z. 26). Darum ist davon auszugehen, dass er wie im Jahre 2013 über Fr. 135'000.– verfügt. Das totale Netto-Jahreseinkom- men beträgt somit rund Fr. 135'000.–. Er verfügte Ende 2013 über bewegliches Netto-Vermögen von Fr. 733'478.–. Es liegen weder Betreibungen noch Verlust- scheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 33.262.003). 9.3.5.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in guten fi- nanziellen Verhältnissen lebt und Familienvater ist, wobei die Verhältnisse soweit ersichtlich stabil sind. 9.3.5.4 Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte seine Schuld bestreitet und keinerlei Reue zeigt. 9.3.5.5 Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemer- kungen Anlass. 9.3.5.6 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten wiegt mittelschwer. Die Täterkom- ponente gibt keinen Anlass zur Erhöhung oder Reduzierung der Einsatzstrafe und es bleibt bei 360 Tagen Freiheits- oder Geldstrafe.
32 - 9.3.6 Als obligatorischer Strafmilderungsgrund ist beim Beschuldigten Art. 48 lit. e StGB (deutliche Verminderung des Strafbedürfnisses in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit und Wohlverhalten des Täters in dieser Zeit) zu beachten. Seit dem 11. Februar 2009 hat sich der Beschuldigte nicht wohlverhalten, son- dern hat vom 16. Februar 2009 bis zum 11. Mai 2009 Anordnungen der FINMA missachtet. Dieses spätere Verhalten, für das der Beschuldigte mit Strafbescheid vom 21. Januar 2013 gebüsst worden ist, erfolgte vor der Eröffnung des vorlie- genden Strafverfahrens und wäre zum heutigen Zeitpunkt verjährt. Die Frage des Wohlverhaltens nach der Tat ist daher zugunsten des Beschuldigten zu beant- worten, was eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB zur Folge hat. Die Re- duktion ist wesentlich und beträgt unter den konkreten Umständen 50%. 9.3.7 Gemäss Art. 21 StGB ist auch dem vermeidbaren Verbotsirrtum des Beschuldig- ten mit einer Strafmilderung Rechnung zu tragen, welche aufgrund der konkreten Umstände (vorne E. 7) 30 Tage beträgt. 9.3.8 Es bleibt zu prüfen, ob die auszusprechende Strafe als Geldstrafe oder als Frei- heitsstrafe ausgesprochen werden soll, da diese beiden Strafarten im Bereich von 6 bis 12 Monaten nebeneinander in Betracht kommen (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82, E. 4.1). Gestützt darauf ist vorliegend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszusprechen. 9.3.9 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3’000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Gesetz meint mit "Vermögen" eine Berücksichtigung der Substanz des Ver- mögens als Bemessungskriterium, da dessen Ertrag bereits Einkommen dar- stellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes gemäss BGE 134 IV 60 E. 6.2 nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensver- hältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit an- deren Worten bleibt es von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Sub- stanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Aus- mass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt.
33 - Ausgehend von einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 135‘000.– (inkl. selbst erwähntem Vermögensverzehr und excl. Einkommen der Ehefrau), unter Berück- sichtigung eines Pauschalabzuges von 20% für notwendigen Lebensunterhalt und Steuern sowie eines Unterstützungsabzuges von 15% für das minderjährige Kind wird der Tagessatz vorliegend auf Fr. 255.– festgesetzt. 9.3.10 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnüt- ziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchs- tens zwei Jahren in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufge- schoben, so wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren be- stimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Probezeit wird mit Blick auf die weiterbestehende Tätigkeit des Beschuldigten im Finanz- marktbereich trotz Fehlens einschlägiger Qualifikationen sowie vor dem Hinter- grund seiner Verurteilung vom 21. Januar 2013 auf 3 Jahre festgelegt. 9.3.11 Von einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB wird Umgang genom- men.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 3. November 2015