Urteil vom 7. April 2016 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
B., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Verein C., vertreten durch D.,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Lugin- bühl,
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht, versuchte Sachbeschädigung, versuchte Brandstiftung; eventuell Herstellen, Verber- gen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstif- tung.
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 5.2 8
Anträge der Privatklägerschaft Verein C. (pag. 8.925.79):
5 - Prozessgeschichte: A. Am 4. August 2007 fand in der grossen Halle des Kulturzentrums Reitschule an der Schüt- zenmattstrasse 7 in Bern eine Veranstaltung, genannt Antifa-Festival, statt, die durch den Verein C. organisiert worden war. Ungefähr um 23.40 Uhr machte ein Konzertbesucher des Festivals den Sicherheitsmitarbeiter B. auf einen Rucksack aufmerksam, aus dem Gas- oder Benzingeruch ströme. In der Folge behändigte B. den Rucksack, trug ihn ins Freie und deponierte ihn vor der Reitschule auf dem Trottoir der Schützenmattstrasse, wo er sich kurz darauf entzündete. Das Feuer konnte von den Anwesenden mittels Feuerlö- scher gelöscht werden. Personen oder Sachen kamen nicht zu Schaden; der Teer-Belag des Trottoirs erlitt durch das Feuer "praktisch keinen Schaden" (pag. 1-0-1 f. und 10-00-1 ff.). B. Die Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Kapo Bern) rückte zur Spurensicherung aus. De- ren Kriminaltechnischer Dienst (nachfolgend: KTD) sicherte auf den Überresten der Brandvorrichtung einen Teilabdruck einer Handfläche (sog. Handballenabdruck) und zwei DNA-Spuren (pag. 10-00-7 ff., 10-00-88 ff.). C. Am 5. August 2007 eröffnete das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland (nachfol- gend: URA/BE) eine Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen vorsätzlicher Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), versuchter schwerer Köperverlet- zung (Art. 122 StGB) und versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) (pag. 01-00-1 f.). Weder ein Zeugenaufruf in den Medien durch das URA/BE noch die polizeilichen Abklä- rungen im Umfeld des Kulturzentrums Reitschule ergaben Hinweise auf die Täterschaft (pag. 10-00-131). Am 18. Februar 2008 stellte die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland (nachfolgend: StA/BE) die Strafverfolgung ein (pag. 01-00-3). Am 7. März 2008 eröffnete das URA/BE das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wieder und dehnte es auf die Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht aus (pag. 01-00-4). Das URA/BE kontaktierte die Bundesanwaltschaft diesbezüglich betreffend Klärung der sach- lichen Zuständigkeit (pag. 02-01-1). Am 18. März 2008 delegierte die Bundesanwaltschaft das Verfahren, soweit unter Bundeszuständigkeit fallend, an die Strafbehörden des Kan- tons Bern (pag. 02-01-2). In der Folge stellte die StA/BE das Strafverfahren am 26. März 2008 erneut ein (pag. 01-00-5). D. Am 28. Dezember 2009 stellte A. (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Kapo Bern, Fach- bereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, ein Gesuch um Erteilung eines Waffener- werbsscheines für zwei Feuerwaffen. Da der Beschuldigte in den Jahren zuvor bei der Polizei mehrfach negativ in Erscheinung getreten war (Körperverletzung, Rassismus etc.) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) der Kapo Bern empfohlen hatte, keine Be- willigung zu erteilen, führte letztere auf Beschluss des Regierungsstatthalteramtes Biel
6 - am 30. März 2010 am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden unter anderem mehrere Waffen, waffenähnliche Objekte, pyrotechnische Gegen- stände sowie Betäubungsmittel sichergestellt. Im Rahmen dieser Zwangsmassnahme wurde der Beschuldigte erkennungsdienstlich behandelt. Beim Abgleich seines DNA-Pro- fils mit der Datenbank des Erkennungsdienstlichen DNA-Profil Informationssystems (ED- NAIS) ergab sich eine Übereinstimmung mit dem Profil einer DNA-Spur, welche von der Kapo Bern im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kulturzentrum Reitschule vom 4. August 2007 sichergestellt worden war (pag. 10-00-90). Der KTD folgerte daraus in seinem Nach- tragsbericht vom 21. April 2010 zum Spurenbericht vom 11. September 2007, dass der Beschuldigte mit dem betreffenden Spurenträger in Berührung gekommen sein muss (pag. 10-00-23 ff.). E. Am 6. Mai 2010 eröffnete das URA/BE eine Voruntersuchung gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft wegen vorsätzlicher Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2, evtl. Abs. 1 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Am 7. Juli 2010 dehnte sie das Verfahren auf die Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) und das Sprengstoffgesetz (Art. 37 f. SprstG) aus (pag. 01-00-6 f.). Am 30. Januar 2012 dehnte die nunmehr zuständige StA/BE dieses auf den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) aus (pag. 01- 00-8). F. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 hob die Bundesanwaltschaft wegen möglicherweise politisch motivierter Delinquenz ihre Verfahrensdelegation an die bernischen Strafbehör- den vom 18. März 2008 auf und eröffnete gegen den Beschuldigten ein eigenes Vorver- fahren, unter Einbezug (Vereinigung) des bisher in kantonaler Kompetenz gegen densel- ben geführten Verfahrens (pag. 01-00-9 ff.). G. Am 22. November 2010 ordnete das URA/BE eine Telefonkontrolle auf eine Mobiltelefon- und IMEI-Nummer des Beschuldigten, sowie eine auf sechs Monate rückwirkende Teil- nehmeridentifikation an (pag. 09-00-4 ff.). Die laufende Telefonkontrolle dauerte bis am
8 - versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 SprstG) ein (pag. 03-00-20 ff.). Die von den Privatklägern erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss vom 12. August 2014 (BB.2014.8–9) gut, soweit sie auf sie eintrat, und verpflich- tete die Bundesanwaltschaft, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Verur- sachung einer Explosion (Art. 223 Abs. 1 StGB), evtl. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2, evtl. Abs. 1 StGB), versuchter schwerer Körperver- letzung (Art. 122 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) weiterzuführen (pag. 21-00-137 ff.). O. Die Bundesanwaltschaft nahm weitere Ermittlungshandlungen vor, ordnete zusätzliche erkennungsdienstliche Untersuchungen an (pag. 10-00-159 ff. und 10-00-167), nahm eine Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten vor und dehnte das Verfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) und der strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Brandstiftung (Art. 260 bis Abs. 1 lit. g StGB) aus (pag. 01-00-13 f.). Dabei verei- nigte sie auch Letzteres in der Hand der Bundesbehörden (pag. 01-00-15). P. Am 15. Juni 2015 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Bundesstrafgericht wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), versuchter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB) und strafbaren Vor- bereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260 bis Abs. 1 lit. g StGB) (pag. 8-100-1 ff.). Q. Die Verfahrensleitung der Strafkammer erteilte am 31. Juli 2015 einem Experten beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: WFD) einen Gutachtensauftrag, welcher insbesondere die Prüfung der Materialzusammenstellung der sichergestellten Überreste der abgebrannten Brandvorrichtung vom 4. August 2007 zum Gegenstand hatte (pag. 8-300-1). Das Gutachten wurde am 2. Oktober 2015 erstattet (pag. 8-661-2 ff.) und den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (pag. 8-300-2). R. Die Hauptverhandlung fand am 17. Februar 2016 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 7. April 2016.
9 - Die Strafkammer erwägt:
10 - 2.2. Die Strafkammer hat im Hauptverfahren ein eingeschränktes Beweisverfahren durchgeführt; sie hat neue Beweise und im Vorverfahren erhobene Beweise teil- weise nochmals erhoben (Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO). Insbesondere hat sie ein wissenschaftliches Gutachten beim WFD eingeholt (Prozessgeschichte Bst. Q) und beim Vorfall in der Reitschule vom 4. August 2007 anwesende Personen (B. und E.) in der Hauptverhandlung nochmals einvernommen. Sodann hat sie Ab- klärungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten vorgenommen und Akten von Vorstrafen beigezogen. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Telefonüberwachung (Prozessgeschichte Bst. G) ist gegeben. Letztere wurde unter altem Recht angeordnet und durchge- führt, gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF, SR 780.1); im heutigen Recht finden sich die entsprechenden Regeln in Art. 269–279 StPO, welche Art. 3–10 BÜPF ablösten (vgl. AS 2010 1881, 2049). Gemäss Art. 10 Abs. 2 aBÜPF teilt die anordnende Behörde spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung den ver- dächtigten Personen sowie den Personen, deren Postadresse oder Fernmelde- anschluss überwacht worden ist, mit. Im heutigen Recht richtet sich die Mitteilung an die überwachte beschuldigte Person und überwachte Drittpersonen nach Art. 279 Abs. 1 StPO, das Beschwerderecht nach Art. 393 ff. StPO. Die Mitteilung der Überwachung an den Beschuldigten erfolgte vorliegend in der delegierten Ein- vernahme durch die Kapo Bern vom 25. Januar 2011 (pag. 13-01-59 ff., ...-65). Auch in der Schlusseinvernahme vom 20. November 2014 wurde der Beschul- digte nochmals über die Telefonüberwachung unterrichtet (pag. 13-01-136). Nach dem Gesagten sind die unter dem alten Prozessrecht erhobenen Beweise ohne weiteres verwertbar. Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der im Vor- verfahren unter altem oder neuem Recht oder der von der Strafkammer erhobe- nen Beweise wurden von den Parteien nicht erhoben. 2.3. Die Privatkläger haben in der Hauptverhandlung Vorfragen bezüglich der rechtli- chen Würdigung der Anklage durch das Gericht aufgeworfen, der Privatkläger 1 dahingehend, dass der angeklagte Sachverhalt auch unter dem Tatbestand des versuchten Mordes (Art. 112 StGB), eventuell der versuchten schweren Körper- verletzung (Art. 122 StGB) zu prüfen sei, der Privatkläger 2 dahingehend, dass der eventualiter angeklagte Sachverhalt (Anklageschrift Ziff. 1.2) auch unter sämtlichen Tatbeständen gemäss Hauptanklage (Anklageschrift Ziff. 1.1) zu prü- fen sei, und zwar hinsichtlich einer Mittäterschaft des Beschuldigten, eventuell
11 - als Teilnahme im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), jeweils begangen zu- sammen mit einem oder mehreren unbekannten Tätern (HV-Protokoll [pag. 8- 920-1 ff.] S. 3 f.). Gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO können das Gericht und die Parteien – nach der Eröffnung der Hauptverhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) – Vorfragen aufwerfen (Art. 339 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 339 Abs. 3 StPO). Die Auflistung der zulässigen Vorfragethemen im Gesetz (Art. 339 Abs. 2 lit. a–f StPO) ist nicht abschliessend; indessen können nur for- melle Einwendungen zum Gegenstand einer Vorfrage gemacht werden (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N. 10). Die Eröffnung einer möglichen abweichenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht im Sinne von Art. 344 StPO betrifft eine materielle Frage, keine formelle. Sie stellt deshalb keine Vorfrage dar, weil darüber nicht unverzüglich, sondern erst im Endentscheid zu befinden ist (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 339 StPO N. 9). Die Strafkammer trat aus diesem Grund auf die von den Privatklägern aufgewor- fenen Vorfragen betreffend rechtliche Würdigung nicht ein (HV-Protokoll [pag. 8- 920-1 ff.] S. 5).
12 - – eine 9-VoIt-Batterie, Marke MPower Alkaline – ein Batterieclip für 9-VoIt-Batterie mit rot und schwarz isolierter Litze – ein Elektronikbauteil (bestehend aus Platine 27 x 15 mm, Widerstand 1 kΩ, Transistor MPS” 222A 412, Gehäusetyp To 92) – rot und rot-schwarz isolierte Litzen, Durchmesser 1,3 mm – ein Brennzünder, Hersteller Davey Bickford, orangefarbene Drähte – ein graues Kunststoffrohr mit ca. 110 mm Durchmesser – zwei graue Kunststoffdeckel – ein pyrotechnischer Satz bzw. eine Mischung von pyrotechnischen Sätzen im Inneren des Kunststoffrohres (Sulfat, Chlorid, Kalium, Thiosulfat, Thiocyanat, Nitrit, Nitrat und Chlorat) – fünf Petard Pirat Cracker – schwarzes und weisses Kunststoffklebeband – sechs Holz-Senkkopfschrauben mit Kreuzschlitz Diese USBV habe der Beschuldigte am 4. August 2007 vor 23:55 Uhr, während des Antifa-Festivals, in einem Rucksack in der grossen Halle (Konzerthalle) der Reitschule Bern vor dem Mischpult (Musikanlage) deponiert und mit einem We- cker, der als Zeitzündung gedient habe, scharf gemacht. Die Komponenten die- ser USBV hätten ausgereicht, um in der grossen HaIIe der Reitschule Bern eine Feuersbrunst zu verursachen. Gegen 23:45 Uhr, beim Auftritt der Hauptband, hätten sich zwischen 1'000 und 1'500 Personen in der grossen Halle aufgehalten. Der Sicherheitsmitarbeiter B. habe, nachdem er von einem Konzertbesucher auf den Rucksack aufmerksam gemacht worden sei, diesen ins Freie gebracht, dort dessen Reissverschluss geöffnet und die drei zusammengeklebten PET-Fla- schen, einen grauen Kunststoffdeckel und dünne Drähte festgestellt. Nachdem B. sich vom Rucksack entfernt habe, um einen Feuerlöscher herbeizubringen, habe sich die USBV plötzlich entzündet. Gemäss dem dabei anwesenden Sicher- heitsmitarbeiter E. habe es einen dumpfen, lauten Knall und eine ca. 5 m hohe Flamme gegeben; B. habe bei seiner Rückkehr einen ca. 3,5 bis 4 m hohen und ca. 3 m breiten Feuerball wahrgenommen. Laut Anklage hat der Beschuldigte dabei "vorsätzlich und in verbrecherischer Ab- sicht Leib und Leben von Menschen sowie fremdes Eigentum in Gefahr gebracht und mithin versucht, eine Feuersbrunst zu verursachen" (Anklageschrift S. 2), bzw. handelte er "wissentlich und willentlich sowie in der verbrecherischen Ab- sicht [...], die Konzertbesucher an Leib und Leben zu schädigen und gleichzeitig eine Feuersbrunst sowie einen grossen Sachschaden am Mischpult/Musikanlage zu verursachen bzw. [nahm] dies zumindest in Kauf" (Anklageschrift S. 4).
13 - 3.3. Der Beschuldigte verweigerte im Vorverfahren zumeist die Aussage zu Fragen und Vorhalten und bestritt eine Täterschaft oder Tatbeteiligung (pag. 13-01-52 ff.). Auch in der Hauptverhandlung bestritt er sinngemäss eine Täterschaft oder Tatbeteiligung und verweigerte weitgehend Aussagen zur Sache. Auf die Frage des Gerichts, wo er am Abend des 4. August 2007 gewesen sei, antwortete er, das wüsste er nicht mehr. Er erklärte, von einer Bekannten über den Vorfall in der Reithalle "ziemlich unmittelbar danach", möglicherweise in der Tatnacht, per SMS benachrichtigt worden zu sein (EV-Protokoll [pag. 8-930-1 ff.] S. 7–9). 3.4. Die Ermittlungen führten Folgendes zu Tage: 3.4.1. Die Stadtpolizei Bern wurde am 4. August 2007 um 23:52 Uhr telefonisch durch E., Verantwortlicher des Sicherheitsdienstes am Antifa-Festival, alarmiert. Dieser meldete, dass in der Konzerthalle der Reitschule ein Rucksack aufgefunden wor- den sei, aus welchem Gasgeruch wahrnehmbar sei. Im Rucksack seien zudem Drähte ersichtlich. Den ausgerückten Polizisten zeigte E. einen verkohlten Ruck- sack auf dem Trottoir vor der Reithalle. Die Polizei sperrte die nähere Umgebung (Trottoir und linke Fahrspur der Schützenmattstrasse) ab, zog das Dezernat Brände und Explosionen (nachfolgend: BEX) der Kapo Bern zu und befragte vor Ort u.a. B.. Darüber erstellte sie am 6. August 2007 einen Bericht (pag. 10-00-1 ff.). Die Kapo Bern, BEX, erstellte Aufnahmen des Brandorts (vor der Reitschule) und des Fundorts des Rucksacks in der Konzerthalle. Am Brandort fand sie ab- gebrannte Fragmente, welche sie als von einer USBV herrührend bezeichnete. Die Asservate wurden dem Institut für Rechtsmedizin Bern (zur Auswertung des Brandbeschleunigers) und dem KTD der Kapo Bern (zur Auswertung der Finger- abdrücke und DNA) übergeben. Später wurden die Asservate dem WFD der Stadtpolizei Zürich übergeben (zur Untersuchung des sichergestellten Materials) (pag. 10-00-11 ff., 10-00-18). 3.4.2. Gemäss Bericht des WFD der Stadtpolizei Zürich vom 22. Juni 2010 konnte an- hand des sichergestellten Materials der genaue Aufbau der Vorrichtung nicht mehr bestimmt werden; es wurde aber vermutet, dass es sich um eine kombi- nierte Spreng-/Brandvorrichtung gehandelt habe. Diese bestand aus drei 1,5 Li- ter PET-Flaschen mit Treibstoffbenzin. Im Rucksack stellte der WFD ausser den PET-Flaschen ein graues Kunststoffrohr mit einem Durchmesser von vermutlich 110 mm fest. Dieses war auf beiden Seiten mit handelsüblichen Kunststoffde- ckeln verschlossen, die zusätzlich mit je drei Holz-Senkkopfschrauben fixiert wa- ren. Die Länge des Rohres war nicht mehr bestimmbar, ebenso wenig sein ge- nauer Inhalt. Aufgrund der Analyseresultate ging der WFD davon aus, dass sich ein pyrotechnischer Satz oder eine Mischung von pyrotechnischen Sätzen im
14 - Rohr befunden haben dürfte. Weiter stellte er fest, dass durch eine kleine Boh- rung an einem der beiden Deckel ein Brennzünder mit zwei orange isolierten Drähten ins Rohrinnere führte, wobei der Anzünder an ein Zeitverzögerungssys- tem angeschlossen gewesen sein dürfte, bestehend aus einem Wecker, einer 9 Volt-Batterie und einer kleinen, selbstgefertigten Elektronik. Die elektrischen Verbindungen bestanden aus unterschiedlichen Draht- oder Litzenverbindungen. Die Vorrichtung dürfte mit Kunststoffklebeband zusammengehalten worden sein. Im Spurenmaterial befanden sich fünf Stück Petard Pirat Cracker, die zum Teil starke Brandschäden aufwiesen. Die Abbrandrückstände am Kunststoffrohr wie- sen hohe Konzentrationen von Sulfat, Chlorid und Kalium und kleinere Konzent- rationen von Thiosulfat, Thiocyanat, Nitrit, Nitrat und Chlorat auf (pag. 11-00-22). 3.4.3. Dem Gutachten des WFD vom 2. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass es sich beim Petard Pirat Cracker um einen pyrotechnischen Gegenstand mit mindes- tens einem Zünd- und Explosivsatz handelt. Die chemisch-analytischen Untersu- chungen der Abbrandrückstände aus dem Kunststoffrohr und den Kunststoffde- ckeln lassen annehmen, dass sich im (durch die Kunststoffdeckel verschlosse- nen) Rohr ein pyrotechnischer Satz oder eine Mischung von pyrotechnischen Sätzen befand, da typische Abbrandrückstände (Sulfat, Chlorid, Kalium, Thiosul- fat, Thiocyanat, Nitrit, Nitrat und Chlorat) nachgewiesen worden sind. Bei keiner der sichergestellten und untersuchten Komponenten handelt es sich indessen um Sprengstoff bzw. einen einheitlichen Stoff, eine Mischung, einen Initialspreng- stoff oder eine Sprengschnur gemäss Art. 2 SprstV (pag. 8-661-5 f.). 3.4.4. In der Befragung durch die Stadtpolizei Bern vom 13. August 2007 führte B. aus, dass beim Auffinden des Rucksackes die erste Hauptband gespielt und sich mehr als 1'000 Leute in der grossen Halle aufgehalten hätten. Die Lichtverhältnisse seien eher schlecht, jedoch die Bühne beleuchtet gewesen. Gegen Mitternacht, während des Auftritts der Hauptband, habe ihn ein Konzertbesucher auf einen in der Halle vor dem Mischpult am Boden stehenden Rucksack aufmerksam ge- macht, aus dem Benzin oder etwas ähnliches auslaufen würde. Der Rucksack sei an die Absperrung zum Mischpult angelehnt und im oberen Bereich nass ge- wesen. Es habe "nach Tankstelle" gerochen. Daher habe er angenommen, dass es sich um einen versteckten Benzinkanister oder um einen Molotowcocktail handle. Er habe den Rucksack stehen lassen und sei ins Büro gegangen, wo er E. über seine Beobachtung informiert habe. Jener sei mit weiteren Sicherheits- leuten zum Rucksack gekommen. Er (B.) habe dann den Rucksack, weil er ihn nicht in der Halle habe öffnen wollen, am Tragriemen genommen und via Not- ausgang zum Trottoir der Schützenmattstrasse gebracht. Dort habe er den Reiss- verschluss des Rucksacks geöffnet und drei mittels Klebeband zusammenge- klebte 1,5 Liter PET-Flaschen sowie daneben einen grauen Kunststoffdeckel mit
15 - dünnen Drähten festgestellt. Weitere Manipulationen am Rucksack habe er nicht getätigt. Als E. das gesehen habe, habe dieser gesagt: "Scheisse Drähte, geh weg!", oder ähnlich. Sie seien wahrscheinlich zu dritt auf dem Trottoir gestanden und die Türe des Notausgangs sei wieder geschlossen gewesen. E. habe die Polizei anrufen wollen; er (B.) sei via einen anderen Ausgang in die Halle gegan- gen, um im Büro vorsorglich einen Feuerlöscher zu holen. Gleichzeitig habe er mehrere Leute des Organisationskomitees des Festivals orientiert. Als er auf glei- chem Weg zum Trottoir zurückgekommen sei, habe er einen ca. 3–4 Meter hohen Feuerball aus dem Rucksack austreten sehen. Im Bereich des Notausgangs habe es dann gebrannt. Diesen Brand habe er mit dem Feuerlöscher problemlos löschen können. Auch auf der Strasse habe es punktuelle Brandstellen gehabt; diese seien von selbst rasch erloschen. Den brennenden Rucksack habe er mit seinem Feuerlöscher nicht löschen können. Jemand habe dann einen anderen, geeigneten Feuerlöscher gebracht, und der Brand habe ganz gelöscht werden können. Nach dem Löschen sei auf dem Boden eine kreisförmige Spur bis in die Strassenmitte sichtbar gewesen. Einen grauen Deckel habe er ca. 5 Meter vom Rucksack entfernt gefunden (pag. 12-01-1 ff.). In der Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt, bestätigte B. diese Aus- sagen im Wesentlichen (pag. 8-930-17 ff. [EV-Protokoll B.]). B. sagte vor Gericht ausserdem aus, die Markierung mit dem Buchstaben D auf dem Bild in pag. 10- 11-14 entspreche dem Fundort des Rucksacks in der Halle (EV-Protokoll B. [pag. 8-930-17 ff.] S. 2). Während des Auftritts der Band seien die Leute hinter dem Mischpult gestanden und der ganze vordere Bereich sei mit Besuchern ge- füllt gewesen (EV-Protokoll B. [pag. 8-930-17 ff.] S. 2). 3.4.5. E. wurde am 21. August 2007 durch die Stadtpolizei Bern befragt. Er sagte aus, dass verschiedene Personen des Organisationskomitees des Festivals vor dem Konzert einen eigenartigen Geruch wahrgenommen hätten. Gegen 23:45 Uhr habe man ihm mitgeteilt, dass man nun wisse, woher dieser Geruch stamme; B. sei auf einen vor dem Mischpult stehenden Rucksack aufmerksam gemacht wor- den. Es habe stark nach Benzin gerochen. Er habe gedacht, dass jemand Benzin oder Molotowcocktails dort deponiert hatte. Er habe die Anwesenden angewie- sen, den Rucksack nach draussen zu bringen; B. habe dies ausgeführt. Draussen hätten entweder er oder B. den Rucksack geöffnet. In dessen Innerem habe er drei PET-Flaschen, einen grauen Deckel und Drähte gesehen; an den Flaschen habe sich Klebeband befunden. Er habe zu den anderen gesagt, dass Benzin und Drähte nicht lustig seien. Dann habe er die Polizei angerufen. B. sei einen Feuerlöscher holen gegangen. Plötzlich habe es einen dumpfen, lauten Knall ge- geben und der Rucksack sei in Flammen aufgegangen. Es habe eine Stich- flamme gegeben. Die Flammen seien sehr hoch, ca. 4–5 m, und breit gewesen;
16 - sie hätten einen Kegel nach oben geformt und es habe auch zur Seite hinaus gefeuert. Die Flammen hätten bis zur Fluchttüre und zur Mitte der doppelspurigen Strasse hinaus gereicht. Nach dem Brand habe der graue Deckel 4–5 m vom Rucksack entfernt auf der Strasse gelegen. Im Zeitpunkt des Auffindens des Rucksacks hätten sich ca. 1'500 Personen in der grossen Halle aufgehalten. Die Hauptband des Abends habe gerade gespielt. In der Halle sei es dunkel, jedoch sei die Hauptbühne beleuchtet gewesen (pag. 12-02-1 ff.). In der Hauptverhandlung als Zeuge befragt, bestätigte E. diese Aussagen im We- sentlichen (pag. 8-930-11 ff. [EV-Protokoll E.]). E. sagte vor Gericht ausserdem aus, die Markierung mit dem Buchstaben D auf dem Bild in pag. 10-11-14 ent- spreche dem Fundort des Rucksacks in der Halle (EV-Protokoll E. [pag. 8-930- 11 ff.] S. 2). Die Konzertbesucher seien in der ganzen Halle verteilt gewesen, die besten Plätze hätten sich in der Mitte der Halle beim Mischpult befunden (EV- Protokoll E. [pag. 8-930-11 ff.] S. 2). Einige Leute seien angelehnt vor bzw. an der Abschrankung zum Mischpult gestanden (EV-Protokoll E. [pag. 8-930-11 ff.] S. 4). Im inneren, abgesperrten Bereich des Mischpults/Musikanlage hätten sich mehrere Techniker für Licht und Ton aufgehalten (EV-Protokoll E. pag. 8-930-14 f.). Die Situation auf den zwei Fotografien, welche der Privatkläger 2 vor Gericht eingereicht habe (pag. 8-925-6 f.) und ein anderes Konzert beträfen, würde jener vom 4. August 2007 gleichen (EV-Protokoll E. [pag. 8-930-11 ff.] S. 4). Nachdem sich der Rucksack entzündet gehabt habe, sei beschlossen worden, den Anlass abzubrechen. Er (E.) sei in die Halle gegangen und habe den Leuten gesagt, dass sie den Raum verlassen sollen (EV-Protokoll E. [pag. 8-930-11 ff.] S. 2). 3.5. Die Aussagen von B. und E. stimmen in allen wesentlichen Punkten überein und erscheinen glaubhaft. Sie decken sich mit den Ergebnissen der etwa eine Stunde nach dem Vorfall vorgenommenen kriminalpolizeilichen Spurensicherung und den weiteren Ermittlungshandlungen (pag. 10-00-1 ff.; ...-11 ff.; ...-16 ff.). Die in der Anklageschrift im Hauptanklagepunkt dargestellten örtlichen Verhältnisse und der äussere Ablauf der Geschehnisse am Abend des 4. August 2007 in und vor der grossen Halle der Reitschule können damit als erwiesen gelten. Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschuldigte im Sinne der Anklage darin in- volviert war, und welchen oder welche Tatbestände er gegebenenfalls erfüllt hat.
17 - fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Die in diesem Tatbestand genannten Spreng- stoffe werden in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über ex- plosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) definiert als „einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind“. Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 SprstV. Nicht unter den Sprengstoff- begriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit c. (explosionsfähige Er- zeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224 bis 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft ent- scheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224 StGB N. 4). Art. 224 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Ei- gentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer be- stimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241, 243 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tat- bestand von Art. 224 StGB (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventu- ell, gewollt hat (BGE 103 IV 241, 243 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Nach herrschender Lehre ist direkter Vorsatz verlangt. Eventualvorsatz genügt nicht (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9 m.w.H.).
18 - 4.2. Wie aus dem Gutachten des WFD vom 2. Oktober 2015 (E. 3.4.3) hervorgeht, befanden sich unter den untersuchten Komponenten keine Sprengstoffe im Sinne von Art. 2 SprstV, wohl aber fünf pyrotechnische Gegenstände, welche je mindestens einen Zünd- und Explosivsatz enthielten (pag. 8-661-6). Bei diesen handelt es sich gemäss Art. 7 SprstG nicht um Sprengstoffe. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung fällt deren Verwendung gleichwohl unter Art. 224– 226 StGB, sofern sie eine grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2). Vorliegend bildeten die verwen- deten pyrotechnischen Gegenstände (fünf Petard Pirat Cracker) Teil einer funk- tionsfähigen USBV, die mittels verschiedener Komponenten so zusammenge- baut war, dass sie sich entzünden, einen 4–5 Meter hohen, kelchförmigen Feu- erball auslösen und Gegenstände im Flammenbereich zerstören und Menschen schädigen konnte (vgl. nachstehend E. 4.3). Zerstörpotential hatten aber auch die Petarden selber; daran ändert nichts, dass der WFD die konkrete Funktion dieser Knallkörper nicht hat eruieren können (pag. 11-0-22). Der pyrotechnische Satz bzw. die Mischung von pyrotechnischen Sätzen im Kunststoffrohr und die Petarden wurden demnach zum Zwecke der Zerstörung in die USBV eingebaut. Somit wurde die Tat mit Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB verübt. 4.3. Die USBV war funktionsfähig; sie hat sich während des Hauptkonzerts des Fes- tivals vom 4. August 2007 gegen 23:45 Uhr von selbst explosionsartig entzündet, kurz nachdem sie vom Sicherheitspersonal entdeckt und aus der grossen Halle ins Freie befördert worden war. Ob sie infolge der Manipulation des Sicherheits- personals oder durch einen Zeitzünder zur Zündung gebracht wurde, macht hier- bei keinen Unterschied; beides hätte ohne weiteres in der Halle eintreten können. Gemäss den Aussagen im Vorverfahren hielten sich zu diesem Zeitpunkt ca. 1'000 bis 1‘500 Konzertbesucher in der Halle auf (E. 3.4.4, 3.4.5). Die Konzert- besucher waren in der ganzen Halle verteilt und standen insbesondere auch in der unmittelbaren Umgebung des Mischpults, vor welchem der Rucksack mit der USBV auf dem Boden deponiert war und wo sich auch die besten Plätze befan- den. Einige Leute standen angelehnt vor bzw. an der Abschrankung zum Misch- pult. Auch der ganze vordere Bereich – zwischen Mischpult und Bühne – war mit Leuten gefüllt. Gemäss einer Skizze im Bericht der Stadtpolizei Bern vom 6. Au- gust 2007 (pag. 10-00-1, ...-5) betrug der Abstand vom Mischpult zur Bühnen- front 10 m und zur Seitenwand rechts 11 m. Auch die Fotodokumentation der Kapo Bern zur Situation in der Halle am Konzertabend (pag. 10-00-13, 10-00-14) zeigt die örtlichen Verhältnisse auf. Zusammen mit den Fotos eines anderen, ver- gleichbar gut besuchten Konzertabends in der Reithalle (pag. 8-925-6, 8-925-7)
19 - wird veranschaulicht, dass die Konzertbesucher relativ dicht nebeneinander ge- standen haben. Es bestand demnach die konkrete und nahe Gefahr, dass sich die USBV in der Halle hätte entzünden und der mehrere Meter hohe und breite Feuerball und die dabei entstehende Feuersbrunst Menschen an Leib und Leben hätte schädigen können. Auch hätten die fünf pyrotechnischen Gegenstände (Petarden) in der USBV jederzeit explodieren und Menschen verletzen können. Besonders gefährdet war dabei diejenige Person, welche den Rucksack, in wel- chem sich die USBV befand, in die Hände genommen und ins Freie gebracht hat, sowie weitere Personen, die mit dem Wegbringen der USBV beschäftigt waren. Sodann bestand eine konkrete und nahe Gefahr, dass durch den Feuerball und die dabei entstehende grosse Hitze das Mischpult/Musikanlage hätte beschädigt werden können. Die Tatsache, dass sich eine Abschrankung (silbrige Absperr- wand) zwischen dieser Technikanlage und dem Rucksack mit der USBV befand, welche knapp bis auf Standhöhe der Anlage reichte (pag. 10-00-14; EV-Protokoll E. S. 2, 4; EV-Protokoll B. S. 2, 4), schliesst diese Gefahr nicht aus. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 224 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. 4.4. Die Frage nach der Täterschaft des Beschuldigten ist aufgrund von Indizien zu ergründen, da der Beschuldigte eine Täterschaft oder eine Teilnahme bestreitet. 4.4.1. Der KTD der Kapo Bern sicherte auf den Überresten der Brandvorrichtung, wel- che sich in dem am 4. August 2007 aufgefundenen Rucksack befand, auf einem grauen Kunststoffbauteil mit oranger Kabelverbindung und weissem Klebeband eine Papillarlinienspur – vermutet wurde ein sog. Handballenabdruck (pag. 10- 00-91). Die Untersuchung durch den KTD (Bericht vom 19. Mai 2015; pag. 10- 00-167 ff.) ergab gestützt auf den Direktvergleich eine zweifelsfreie Übereinstim- mung zwischen der Papillarlinienspur (Ass. 001.3; auf der Klebeseite des weis- sen Klebebandes) und dem rechten Zeigefinger des Beschuldigten. Damit ist er- wiesen, dass die rechte Hand des Beschuldigten vor dem Ereignis vom 4. August 2007 das von der Rolle losgelöste Klebeband berührt hat, mit welchem Drähte mit dem Kunststoffbauteil, welches als Zünder am Tatobjekt diente (Kabelverbin- dung der Einrichtung, die sich im Rucksack befand), zusammengehalten waren. 4.4.2. Der KTD sicherte des Weitern auf den genannten Überresten der Brandvorrich- tung zwei DNA-Spuren (pag. 10-00-9 f.). Auf beiden wurde je ein identisches DNA-Profil einer unbekannten männlichen Person festgestellt (Asservat 001.1, Kunststoffbauteil, grau; Asservat 001.2, Kabelverbindung orange und Klebeband weiss [Bericht vom 11. September 2007, pag. 10-00-7 ff.]). Das DNA-Profil ab Asservat 001.1 wurde der EDNAIS-Datenbank zugeführt (pag. 10-00-8).
20 - Am 30. März 2010 führte die Kapo Bern auf Beschluss des Regierungsstatthal- teramts Biel am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden mehrere Waffen, waffenähnliche Objekte, pyrotechnische Gegenstände sowie Betäubungsmittel sichergestellt (pag. 08-00-1 ff.). Im Rahmen dieser Zwangsmassnahme wurde der Beschuldigte erkennungsdienstlich behandelt. Beim Abgleich seines DNA-Profils mit der Datenbank des EDNAIS ergab sich eine Übereinstimmung mit dem Profil jener DNA-Spuren, die auf Asservat 001 (graues Kunststoffbauteil mit Kabelverbindung) des Brandanschlags auf die Reit- schule Bern vom 4. August 2007 sichergestellt worden waren (pag. 10.-00-90). Damit ergibt sich die Gewissheit, dass der Beschuldigte mit dem Spurenträger, namentlich dem Kunststoffbauteil mit der Kabelverbindung bzw. der Einrichtung, die sich im Rucksack befand, vor dem Ereignis in Berührung gekommen war. 4.4.3. Bei den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. März 2010 beim Beschuldig- ten sichergestellten Objekten – diverse Pyrotechnika, vier Elektrobauteile (aus Kabel, Platine, Batteriestecker für 9-Volt-Batterien, z.T. auch mit Glühbrücke), eine elektrische Glühkerze (deren Glaskörper mit einem Pulver gefüllt war, das anlässlich der Analyse Hinweise auf ein Gemisch von Schwarzpulver und Kali- umchlorat ergab), drei Wecker – wurden gemäss Bericht des WFD vom 23. Ja- nuar 2012 konkrete materialtechnische Zusammenhänge zu dem beim Vorfall vom 4. August 2007 bei der Reitschule Bern sichergestellten Material festgestellt (Bestandteile gleichartiger Konstruktion) (pag. 11-00-60 ff.; ...-66). Hingegen konnten keine gegenseitigen Passspuren zwischen den Printplatten aus den bei- den Sicherstellungen eruiert werden (pag. 11-00-88 ff.). Am 22. November 2010 befragte die Kapo Bern den Beschuldigten zum erwähn- ten, bei ihm sichergestellten Material. Der Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, die Feuerwerkskörper und Pyrotechnika selbst auf den Silvester oder den
21 - Im Ergebnis ist zu schliessen, dass der Beschuldigte solche Materialien selber beschafft und besessen sowie sich mit pyrotechnischem Material und dessen Zündung beschäftigt hat mit dem Ziel, die Materialien zeitkontrolliert und -koordi- niert zur Zündung zu bringen. Die Gefährlichkeit des Umgangs mit diesen Mate- rialien war ihm dabei bewusst. Die von ihm geäusserte Absicht, mit dem Kon- strukt am Silvester oder am 1. August Feuerwerk zu entzünden, kann zwar nicht a priori als unwahr, aber doch als eher unwahrscheinlich bezeichnet werden, sind doch die Pyrotechnika schon per se dazu geeignet, ohne dass an ihnen Umbau- massnahmen erforderlich wären. Nichts ausser seiner eigenen Aussage deutet sodann darauf hin, dass der Beschuldigte die Materialien erst 2009 erworben hat. Andererseits bestehen keine Anzeichen dafür, dass es sich beim sichergestellten Material um einen Restbestand von am 4. August 2007 verwendetem bzw. zur Verwendung vorgesehenem Material handeln könnte. 4.4.4. Am 30. März 2010 stellte die Polizei auf Verfügung des Regierungsstatthalter- amts Biel folgende weitere Gegenstände in der Wohnung des Beschuldigten si- cher (pag. 08-00-4 f.): Langgewehr, mit Magazin, Nr. 357531 Karabiner 11, ohne Magazin, Nr. 15731 Sturmgewehr 57, inkl. Magazin, Nr. P 5721 Langgewehr, mit Magazin, Nr. 14855 modifizierter Karabiner 31 mit Magazin, Nr. 611560, inkl. Zielfernrohr „NRA Sports Optic" Karabiner 31, mit Magazin, Nr. 597870, Holzschaft zu Karabiner 11, Nr. 14100 Lauf zu Karabiner, Nr. 14100 Verschluss zu Karabiner 11, Nr. 14100 Kalaschnikov AK47, ohne Magazin, Nr. CH-55-JM 0240 Pump-Action „Maverick", Nr. MV54639B Revolver „Taurus, Raging Bull", Nr. ZH411809, inkl. Koffer mit diversem Zubehör Munition zu Revolver Nr. 11 (vorgenannt), „500 S&W MAGNUM", 5 Stück abgeänderter Karabiner 11, ohne Magazin, Nr. 95396, Schaft und Lauf gekürzt Pistole „IWI, Desert Eagle", Kaliber .50 AE, Nr. 36202369 inkl. 1 Magazin, inkl. schwar- zer Kunststoffkoffer kleines Elektroschockgerät (funktionstüchtig), Marke unbekannt Pistole „SIG SAUER, P220", Nr. AI043187, ohne Magazin Pistole „SIG SAUER, P220", Nr. A1151304 (Armeewaffe), ohne Magazin Elektroschockgerät „Stungun", Aussehen von Schlagring inkl. Lederetui Teleskopschlagstock, defekt, Marke unbekannt Trommelmagazin schwarz diverse Einzelteile zu Kalaschnikov
22 - Schalldämpfer „Classic Army", Nr. A084M-07182003 grüne Stofftasche mit 3 Magazinen zu Kalaschnikov 1 langes Magazin zu Kalaschnikov Schreckschusspistole „Perfecta", ohne Serienummer 1 Schlagring gold Pistolengriff Kunststoff Kunststoffstichwaffe mit Griff Laser inkl. Zubehör für Waffenmontage 2 Laser inkl. Zubehör für Waffenmontage Schreckschusspistole „Record", ohne Nummer 2 Magazine zu Karabiner 11 diverses Ersatzmaterial zu Karabiner 11 und 31 44 Schrotpatronen, diverse Ausführungen 1 Pack Gewehrpatrone 11 1 Pack Leuchtspurpatronen 11 1 Pack à 50 Stk. Patronen „Tokarev, 7.62 x25" 5 Pack à 20 Stk. Patronen «Barnaul, 762x39 » diverse lose Munition Munitionskoffer aus Alu 4 Magazine zu „SIG-SAUER, P220" 1 Blatt A4, Bestandteile SEMTEX, handschriftlich aufgeschrieben 5 Blätter A4, Kopien zur Herstellung einer „BOLTGUN" Anlässlich der Befragung durch die Kapo Bern vom 30. März 2010 sagte der Beschuldigte sinngemäss zusammengefasst bezüglich der Waffen aus, er habe sie gesammelt. Die Anleitung zum Bau einer „BOLTGUN" habe er aus techni- schem Interesse aus dem Internet heruntergeladen, um zu sehen, wie so etwas konstruiert sei. Weitere Aussagen machte er dazu nicht (pag. 13-01-1 ff.). Die sichergestellten Waffen samt Zubehör und Anleitungen deuten nicht bloss darauf hin, dass der Beschuldigte ein leidenschaftlicher Waffensammler gewe- sen sein mag, sondern auch darauf, dass er diese Waffen mindestens teilweise zur bestimmungsgemässen Nutzung besessen hat, denn ein blosser Waffen- sammler benötigt nicht zugleich massenweise Munition. 4.4.5. Am 16. Dezember 2008 teilte der Dienst für Analyse und Prävention (DAP, heute NDB) des Bundesamtes für Polizei dem URA I Berner Jura–Seeland den Ver- dacht auf Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB) und eventuell weitere Tatbe- stände im Zusammenhang mit der rechtsextremen Internetplattform „Blood&Ho- nour" (www.bloodandhonour.com) mit. Der Inhalt dieser Website war durch Ha- cker im August 2008 allgemein öffentlich gemacht und vom DAP in der Folge
23 - gesichert worden. In diesem geschlossenen Internetforum konnten Postings von 237 Schweizer IP-Adressen, seit 2006 bis zum Hackerangriff, festgestellt und herausgefiltert werden. Eine Kopie der DVD mit den gesicherten Daten wurde der Bundeskriminalpolizei (BKP) übergeben. Der BKP fiel bei der Sichtung der von diesen 237 Benutzern bzw. Benutzeradressen gemachten Forumseinträgen der User „...88" auf, der im Forum den Status eines "Senior Member" hatte; die- sem konnte die E-Mail-Adresse [...] und das Geburtsdatum [...] gemäss User- Profil zugeordnet werden. In der Namensbezeichnung dürfte laut BKP die Zahl „88" für den in rechtsextremen Kreisen üblicherweise gebräuchlichen Zahlenal- phabet-Code „HH" stehen, was im Jargon der Abkürzung für „Heil Hitler" ent- spricht. Eine vom User „...88" verwendete IP-Adresse lautet gemäss Call Center Information System (CCIS) auf den Beschuldigten, was dieser in einer Einver- nahme bestätigt hat (pag. 10-00-39; 13-01-55). Unter den Schlüsselwörtern "Sprengstoff" und "Bombe" fielen der BKP folgende Einträge des Users „...88" auf der Plattform „Blood&Honour" auf, zu denen sich der Beschuldigte nicht äussern wollte (pag. 10-00-137; 13-01-134 f.): 22. Januar 2007, 20:29.20 /... „Anarchietage Winterthur" ;) da könnte man mal ne Bombe reinwerfen gehen"; 22. Januar 2007, 21:17.20 / zum Thema Anarchietage: „Wer kommt mit ne Bombe le- gen?"; 4. September 2007, 19:54.03 / „Ich mag das ... Sprengstoffanschläge werden hier ir- gendwie zum Volkssport! :D Wobei jedoch Briefkästen wenig verändern ausser die Angst bei deren Besitzern. mkG ...88-sw"; 21. Dezember 2007, 21:34.49 / Antwort auf ein Posting des Users „F.": „Du Klugscheis- ser ;) Nun Anschläge sind eh am besten mit Zeitzünder oder Fernzünder. Hinrennen, etwas zünden (so Zündschnur-Verzögerung ) und panisch wegrennen macht das ganze sehr auffälliger als einfach nur einen Koffer stehen lassen und weglaufen. Aber irgendwie weichen wir vom Thema ab. Übrigens was der Schütze ja Chilenischer Her- kunft... weiss nicht ob das schon erwähnt wurde. mkG ...88 -sw". Auch in der Hauptverhandlung wollte sich der Beschuldigte zu diesen Vorhalten nicht äussern (EV-Protokoll S. 8 [pag. 8-930-1 ff., 8-930-8]). Auf Fragen der Ver- teidigung bestätigte er allerdings, dass er damals rechtsextremes Gedankengut vertreten habe. Seine politische Einstellung habe sich seit einiger Zeit stark ge- ändert und er habe sich vom rechtsextremen Gedankengut und jenen Kreisen distanziert. Sein Sinneswandel habe 2009, im Militärdienst, begonnen (EV-Pro- tokoll S. 4 [pag. 8-930-4]). Es steht somit fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit in der rechtsextremen Szene in Bern und Umgebung – und damit in der Gegen- bewegung der Antifa (Antifaschismus)-Aktivisten – aktiv war.
24 - Gemäss zwei dem Beschuldigten zuzurechnenden Einträgen auf der Internet- plattform "Blood&Honour" vom 22. Januar 2007 suchte der Beschuldigte offen- sichtlich Personen für seine Absicht, an den "Anarchietagen" in Winterthur eine "Bombe" zu legen. Es ist nicht ermittelbar, ob er solche Personen fand und trotz- dem seine Absicht nicht verwirklichte, oder ob er es nicht tat, weil er niemanden fand. Wie auch immer, er bot sich für ein derartiges Unterfangen geradezu an. Im September 2007 begeisterte er sich im Internet für Sprengstoffanschläge als "Volkssport", und im Dezember 2007 äusserte er im Internet den Vorschlag, im Sinne eines Anschlags einen mittels Zeit- oder Fernzünder zum Brand oder zur Explosion zu bringenden Koffer irgendwo hinzustellen, wo sich Leute befinden. Im Ergebnis hat der Beschuldigte auch für die Tatzeit die Bereitschaft zur Ver- übung eines Brandanschlags auf Andersgesinnte, insbesondere Antifaschisten, mittels Brandsatzes und Zeit- oder Fernzünder kundgetan. 4.4.6. Folgende Postings von „...88" im genannten Internetforum, datierend vom 5. und
25 - Forum [Blood&Honour-Forum] gestellt". Den Anschlag habe er mit den Worten kommentiert: „Das versüsst einem den Sonntag Morgen C18 Terrormachine, Sieg Heil mkG ...88" (pag. 22-00-4). Ein inhaltlich gleich lautender Interneteintrag erfolgte unter der Überschrift "Bombenbastler aus dem Seeland?" am 17. August 2007 auf der Internetplattform "www.switzerland.indymedia.org" (pag. 22-00-8). Der gemäss diesen Quellen im Internetforum "Blood&Honour" publizierte Origi- naltext des Mediencommuniqués konnte zwar unter den gesicherten, vom DAP der BKP übergebenen Forumseinträgen nicht gefunden werden (pag. 10-00- 138). Ein Ausdruck des Communiqués des Festivalteams vom 5. August 2007 und ein Online-Bericht eines Mitarbeiters der Wochenzeitung WOZ vom 9. Au- gust 2007 (Ausdruck vom 21. Februar 2008), welcher den Kommentar „Das versüsst einem den Sonntag Morgen" wiedergibt, wurden indessen in der Woh- nung des Beschuldigten sichergestellt (pag. B-08-01-2, B-08-01-6). In der Haupt- verhandlung wollte sich der Beschuldigte zu diesen Vorhalten nicht äussern; er habe dazu nichts zu ergänzen (EV-Protokoll S. 8 [pag. 8-930-8]). Wie die im Zeitraum zwischen 23. November 2010 und 27. Februar 2012 durch den Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kapo Bern durchgeführte Untersu- chung ergeben hat, war auf der Festplatte eines am Domizil des Beschuldigten sichergestellten PCs am 9. Oktober 2008 das Betriebssystem auf den Benutzer- namen „...18" registriert und auch ein Konto auf diesen Namen eingerichtet wor- den. „Combat18" nennt sich eine in mehreren Ländern Europas aktive neonazis- tische Organisation, die sich als bewaffneter Arm von „Blood & Honour" versteht. Die Zahl 18 dürfte, wie in solchen Fällen üblich, für die Buchstaben „AH" stehen, also die Initialen von Adolf Hitler (pag. 10-00-138; vgl. Schreiben des DAP ans URA I Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2008, pag. 10-00-41). Auch wenn der fragliche Internettext nicht amtlich gesichert werden konnte und bloss über einen Interneteintrag einer entgegengesetzten Gruppierung den Straf- behörden zur Kenntnis gelangt ist, bestehen keine Anhaltspunkte, diesen als frei erfunden zu betrachten. Aus dem Gesagten ist – im Zusammenhang mit dem in den Interneteinträgen vom 5./6. August 2007 Umschriebenen – zu folgern, dass sich der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall im Internet als "Terrormaschine" bezeichnet und sich am Ergebnis des versuchten Brandanschlags erfreut hat. 4.4.8. Gemäss den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle hatte der Beschuldigte via Facebook, SMS und Telefon Kontakt zu H., welche im Kulturzentrum Reitschule verkehrte. Gemäss deren eigener Aussage schrieb sie dem Beschuldigten we- nige Tage nach dem 4. August 2007 per SMS sinngemäss: „Ihr seid Säue, dass Ihr sowas gemacht habt" (pag. 13-01-53; 12-07-8). Anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin vom 20. September 2012 durch die Bundesanwaltschaft sagte sie
26 - dazu: "Ich kann nicht sagen, ob er [der Beschuldigte ] etwas damit zu tun hat. Ich weiss es nicht" (pag. 12-07-8). Eine Reaktion des Beschuldigten auf diese SMS ist nicht bekannt. In der Einver- nahme durch das URA/BE vom 13. Dezember 2010 sagte er dazu, er habe in der gleichen Nacht (Tatnacht) durch H., die "eher links eingestellt" sei und im Kulturzentrum Reitschule verkehre, vom Anschlag erfahren. Daher sei er auf die Antifa-Homepage gegangen (pag. 13-01-53). In der Hauptverhandlung erklärte er, er habe zum ersten Mal "ziemlich unmittelbar danach" vom Anschlag erfah- ren; es sei möglich, dass das noch in der Tatnacht gewesen sei, er wisse es nicht mehr. Er habe diesbezüglich eine SMS von H. erhalten; diese SMS habe er ge- sehen, als er das nächste Mal auf sein Handy geschaut habe (EV-Protokoll S. 8 f.). Diese Aussagen deuten zwar nicht auf eine Taturheberschaft des Beschuldigten hin. Jedoch wird damit die auf der Internetseite der Gruppe "Autonome Antifa Freiburg" wiedergegebene, angeblich dem Beschuldigten zuzuordnende Text- passage (E. 4.4.7; pag. 22-00-4) in ihrem Wahrheitsgehalt indirekt bekräftigt. 4.4.9. Aus der Telefonkontrolle ergibt sich weiter eine Reaktion des Beschuldigten, nachdem er mit dem Vorwurf der Brandstiftung etc. konfrontiert worden war: Am
29 - 5.1.2. Art. 221 Abs. 1 StGB verlangt einen Schaden eines andern oder die Herbeifüh- rung einer Gemeingefahr, der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen. Verlangt wird bei der ersten Tatbestandsvariante von Art. 221 Abs. 1 StGB der Schaden eines andern, also nicht des Täters selber. Da darunter gemäss herr- schender Lehre Sachschaden zu verstehen ist und keine Gemeingefahr gefor- dert ist, wird diese Tatbestandsvariante zu einem Verletzungsdelikt, zu einem Sonderfall der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), allerdings mit einer hohen Strafandrohung (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 11 m.w.H.). Als alternatives Tatbestandsmerkmal nennt Art. 221 Abs. 1 StGB das Herbeifüh- ren einer Gemeingefahr. Diese kann eine Vielzahl von Rechtsgütern (fremde Sa- chen oder Personen) betreffen, die zudem im Sinne der Repräsentationstheorie nicht vorher individuell bestimmt sind, sondern vom Zufall ausgewählt sein müs- sen; keine Rolle spielt jedoch, ob die Gefahr nur eine oder mehrere Personen der Allgemeinheit oder nur fremde Sachen trifft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 11, Art. 221 StGB N. 13). Vorausgesetzt ist jedoch eine konkrete Gefährdung (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 2). Eine solche ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfahrungsgemäss die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 8 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Gemeinge- fahr nach Absatz 1 Personen nicht mit ein, da der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB über Absatz 1 hinaus ein weiteres Rechtsgut, nämlich Leib und Leben von Menschen, schützt (BGE 124 IV 97, 100; 123 IV 128, 131). Beim qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB wird – in Anbetracht der vergleichsweise hohen Strafandrohung – eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr gefordert (BGE 123 IV 128, 130 f.; vgl. auch BGE 121 IV 67 E. 2d S. 74). Es genügt nicht, dass Men- schen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich ge- schah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat (BGE 123 IV 128, 131; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 18). Auch hier hat der gefährdete Einzelne die Allgemeinheit zu repräsentieren, damit das Ele- ment der Gemeingefahr vorliegt (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 17 m.w.H.). Die Qualifikation ist etwa gegeben bei Brand eines besetzten Ho- tels (BJM 1956 288), spät in der Nacht in einem Gefängnis (BGE 105 IV 127 E. 3) oder (nachts) in einem bewohnten Haus (GVP des Kantons Zug 1983/84 107).
30 - 5.2. 5.2.1. Die in der grossen Halle der Reitschule in einem Rucksack versteckte funktions- fähige USBV enthielt unter anderem drei mit Benzin gefüllte 1,5 l Pet-Flaschen. Kurz nachdem der Rucksack vom Sicherheitspersonal ins Freie gebracht worden war, entzündete sich die USBV mit einer Stichflamme von selbst; es entstand ein Feuerball von mehreren Metern Durchmesser und ca. 4–5 m Höhe (Aussagen B. und E. [E. 3.4.4 bzw. 3.4.5]). E. erklärte in der Hauptverhandlung, nachdem sie den Rucksack geöffnet und seinen Inhalt gesehen hätten, habe er die Anwesen- den – B. und eine dritte Person – aufgefordert, wegzutreten. Sie alle hätten ge- wusst, dass da ein Gefahrenherd bestehe. Er sei in etwa 10–20 m Entfernung vom Rucksack gestanden, als es eine Explosion und "einen riesigen Feuerball" gegeben habe. Er habe diese Explosion gehört und gesehen (EV-Protokoll S. 2). B. bestätigte in der Hauptverhandlung seine Beobachtungen zur Grösse dieses Feuerballs. Er erklärte, er habe nach dem Öffnen des Rucksacks einen Feuerlö- scher geholt. Als er zurückgekommen sei, sei der Rucksack explodiert oder habe sich entzündet. Er habe eine grosse Stichflamme gesehen, als er beim Zurück- kommen um die Ecke des Gebäudes gebogen sei. Ob das genau die Detonation gewesen sei oder ob das etwas nachher gewesen sei, wisse er nicht genau. Nach der Stichflamme habe der Rucksack noch weiter gebrannt; diese Flamme, d.h. jene nach der Stichflamme, sei ziemlich gross gewesen, aber wie hoch, ob 1,5 m oder mannshoch, könne er nicht mehr sagen. Er habe einfach reagiert und sei mit Löschen beschäftigt gewesen. Es habe ausser dem brennenden Rucksack weit über einen Radius von 3 m hinaus überall grössere und kleinere Feuerfle- cken gehabt, welche verstreut auf der Strasse und an der grossen Holztüre der grossen Halle (seitliches Tor der Reithalle) gebrannt hätten; an der Türe hätten die Brandflächen bis weiter hinauf, oberhalb Kopfhöhe gereicht, die grösste sei etwa 0,5 m breit und 1,5 m lang gewesen. Das Ganze habe ein grösseres Aus- mass gehabt; nur das Brandzentrum, wo der Rucksack detoniert sei, sei nicht mehr so gross gewesen. Er habe versucht, das Feuer beim Rucksack mit dem Feuerlöscher zu löschen; das habe nicht funktioniert. Erst eine andere Person habe dieses mit einem zweiten Feuerlöscher löschen können. Die Feuerflecken an der Holztüre habe er selber mit dem von ihm geholten Feuerlöscher löschen können. Bei den Brandstellen auf der Strasse wisse er nicht mehr, wie sie diese gelöscht hätten, ob mit dem Feuerlöscher oder ob diese von selbst erloschen seien. Mit dem zweiten Feuerlöscher hätten sie den Brand (Rucksack) ziemlich schnell löschen können. Es habe vielleicht 2–3 Minuten gedauert, bis der zweite Feuerlöscher vor Ort im Einsatz gewesen sei (EV-Protokoll S. 2–5). 5.2.2. Die USBV hätte jederzeit in der Konzerthalle umgesetzt werden können. Unter Hinweis auf die Ausführungen beim Tatbestand der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB
31 - (E. 4.3) ist festzustellen, dass eine Feuersbrunst in der Konzerthalle sowohl ei- nen Schaden an fremdem Eigentum (Mischpult/Musikanlage) als auch eine kon- krete und nahe Gefahr für Leib und Leben von Menschen, insbesondere für die Personen im unmittelbaren Bereich des Rucksacks, bewirkt hätte. Aus dem Ge- sagten erhellt sodann, dass die USBV, hätte sie sich in der grossen Halle der Reitschule entzündet, ein Feuer von einer gewissen Erheblichkeit erzeugt hätte. Das ergibt sich schon aus der Grösse und Intensität des im Freien explosionsartig entstandenen Feuerballs und der zahlreichen Brandflächen auf der Strasse und an der seitlichen grossen Türe der Konzerthalle. Unerheblich ist die Tatsache, dass der Brandherd vom Sicherheitspersonal innert relativ kurzer Zeit mittels Feuerlöscher vollständig gelöscht werden konnte (BGE 105 IV 127 E. 1b). Eine explosionsartige Ausbreitung des Feuers in der Konzerthalle wäre vom Beschul- digten nicht beherrschbar gewesen. Die Grösse eines solchen Feuers entsteht nicht allmählich, sondern durch das Inbrandsetzen des Benzins stichflammenar- tig, in kürzester Zeit. Am Standort der USBV in der Konzerthalle hielten sich meh- rere Personen auf. Ein stichflammenartiges, kelchförmiges, mehrere Meter ho- hes und ca. 3 Meter breites Feuer hätte die sich in diesem Umkreis befindenden Menschen und die von diesen getragenen oder mitgeführten Gegenstände mit grosser Wahrscheinlichkeit erfassen bzw. auf diese übergreifen können. Diese Menschen waren damit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. 5.3. Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wurde das Versuchsstadium noch nicht erreicht, stellt sich die Frage, ob – im Sinne der Eventualanklage – eine strafbare Vorbereitungshandlung gegeben ist (Art. 260 bis Abs. 1 lit. g StGB). 5.3.1. Mit dem Platzieren der scharf gestellten USBV in der gegen Mitternacht stark besuchten Konzerthalle hat der Beschuldigte alles unternommen, was erforder- lich war, um eine Feuersbrunst zu entfachen und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen sowie Schaden an fremdem Eigentum zu verur- sachen. Nur dank dem aufmerksamen und unverzüglichen Handeln des Sicher- heitspersonals konnte sich die USBV nicht bereits in der Konzerthalle entzünden. Indizien für einen Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB bestehen nicht. 5.3.2. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Vorsatz beim Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB (E. 4.5) ist auch hier direkter Vorsatz zu bejahen. Der Beschuldigte platzierte eine funktionsfähige, scharf gestellte USBV direkt vor einer empfindli-
32 - chen technischen Einrichtung (Mischpult/Musikanlage) inmitten einer Konzert- halle, in der sich, wie er wusste, kurz vor Mitternacht zahlreiche Personen auf- halten würden. Dass Benzin sich stichflammenartig entzündet, ist notorisch. Die Gefahr war dem Beschuldigten bewusst, aber er handelte dennoch. Damit wollte er die Verwirklichung der Gefahr für Leib und Leben der Menschen im Bereich der USBV. Zudem wollte er Sachschaden an Gegenständen im Wirkungsbereich der USBV verursachen. Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB sind somit subjektiv erfüllt. 5.3.3. Demnach ist (vollendeter) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. 5.4. Der Grundtatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn alternativ Sach- schaden eingetreten ist oder eine Gemeingefahr hervorgerufen wird. Verwirklicht der Täter durch eine Feuersbrunst beide Merkmale, ändert sich an der Einheit der strafbaren Handlung nichts; dem Umstand, dass ein zusätzliches Rechtsgut betroffen ist, kann bei der Strafzumessung innerhalb von Art. 47 StGB Rechnung getragen werden (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 27). Nicht anders kann es sich verhalten, wenn die Feuersbrunst nebst einer Sachbeschä- digung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB bewirkt. In dieser Konstellation muss der Grundtatbestand gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB vom qualifizierten Tatbestand des Art. 221 Abs. 2 StGB abgegolten sein, ansonsten Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zwin- gend wäre; gegen diese Lösung spräche im Übrigen auch das erhöhte Strafmi- nimum von Abs. 2 (vgl. ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 27). Somit ist vorliegend auf versuchte Begehung von Art. 221 Abs. 2 StGB zu erken- nen. 5.5. Zwischen Art. 221 und 224 StGB ist Idealkonkurrenz möglich (TRECHSEL/FINGER- HUTH, a.a.O., Art. 221 StGB N. 12; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 28). Echte Konkurrenz besteht zwischen diesen Tatbeständen, wenn der Tä- ter sowohl Sprengstoff zwecks Herbeiführung einer Explosion als auch Brand- mittel zum Zwecke der Verursachung einer Feuersbrunst einsetzt. Massgebend ist, dass verschiedenartige Tatmittel verwendet werden. Unerheblich ist, dass sich die beiden Taten gegen dasselbe Tatobjekt und gegen das gleiche Rechts- gut richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Besteht echte Konkurrenz zwischen vollendeten Taten, so ist, jeden- falls bei gleichzeitigem Einsatz sowohl von Brandmitteln als auch von Spreng- stoff, auch echte Konkurrenz bei versuchter Tatbegehung zu bejahen (zur Kon- kurrenz mit strafbarer Vorbereitungshandlung nach Art. 260 bis Abs. 1 lit. g StGB vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1).
33 - Die USBV setzte sich nicht am vom Beschuldigten vorgesehenen Ort, sondern im Freien um, und der entstandene Brandherd konnte innert relativ kurzer Zeit vom Sicherheitspersonal gelöscht werden. Die pyrotechnischen Gegenstände hatten zum Teil starke Brandschäden, waren aber nicht explodiert (pag. 11-0- 22). Damit ist unklar, welcher Personen- und welcher Sachschaden durch den Einsatz des Sprengstoffes einerseits und der Brandmittel andererseits in der Kon- zerthalle hätte angerichtet werden können. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge muss davon ausgegangen werden, dass das Schadenspotenzial beim Ein- satz sowohl des Sprengstoffes als auch der Brandmittel grösser ist als bei Ver- wendung nur des einen oder andern Mittels. Aufgrund der Konstruktion der USBV bzw. der dafür verwendeten Komponenten ist jedenfalls zu schliessen, dass es dem Beschuldigten darum ging, durch den Einsatz beider Tatmittel einen mög- lichst grossen Schaden anzurichten. Darauf weist auch der politische Kontext der Tat hin. Somit ist vorliegend echte Konkurrenz zwischen versuchter Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 224 StGB anzunehmen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte auch wegen versuchter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
35 - grundsätzlich auch eine von der Privatklägerschaft angeregte abweichende rechtliche Würdigung der Anklage vornehmen. 7.2.2. Nachdem die Strafkammer den Sachverhalt der Hauptanklage als erwiesen er- achtet, fällt eine Prüfung der Eventualanklage – mit rechtlicher Würdigung im Sinne der Privatklägerschaft – ohne weiteres dahin (vgl. vorne E. 7.1.). 7.3. Laut dem Privatkläger 1 sollte der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 nicht nur unter den angeklagten strafbaren Handlungen gegen Gemeininteres- sen (7. Titel [zweites Buch] StGB), sondern auch wegen versuchten Mordes und versuchter schwerer Körperverletzung geprüft werden (vgl. vorne E. 2.3.), also wegen bestimmter Straftaten gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), mithin im Sinne der strafbaren Handlungen gegen Individualinteressen (1. Titel [zweites Buch] StGB). Zur Begründung führt er aus, er wäre mit grosser Wahrscheinlich- keit heute nicht mehr am Leben, wenn der Rucksack mit der USBV in seinen Händen explodiert wäre, als er ihn ins Freie hinaus getragen habe. Wohl habe der Beschuldigte nicht wissen können, dass der Rucksack gerade durch ihn be- händigt werden würde, doch habe er dies in Kauf genommen. Gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre bestehe zwischen Art. 224 StGB und Mord bzw. schwerer Körperverletzung Idealkonkurrenz (HV-Protokoll S. 3). 7.3.1. Es besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 224 StGB und den Verletzungsdelik- ten, wenn es nicht bei der Gefährdung bleibt, sondern die Tathandlung zur Ver- letzung des geschützten Rechtsguts, z.B. durch die Verwirklichung der verbre- cherischen Absicht, führt (BGE 103 IV 241, 245; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gefährdung voll- ständig in der Verletzung aufgeht, da eine Konsumierung des Gefährdungs- durch das Verletzungsdelikt sonst wegen der hohen Strafdrohung (des Gefähr- dungstatbestands) zu unbilligen Ergebnissen führen würde (TRECHSEL/FINGER- HUTH, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Auch STRATENWERTH/BOMMER (Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013) nehmen bei Art. 224 StGB mit gleicher Begründung echte Konkurrenz an, wenn der Täter seine verbrecherische Absicht verwirklicht, er also noch einen weiteren Verbrechens- oder Vergehenstatbestand erfüllt. Die Autoren schränken allerdings ein, dass diese Auslegung die Gemeingefährlichkeit des Delikts erfor- dere (a.a.O., S. 64 i.V.m. S. 60); dessen besondere Verwerflichkeit werde erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte, nicht als Individuen ausgewählte Dritte seien, sie vielmehr, im Verhältnis zum Täter, als Repräsentanten der All- gemeinheit erscheinen würden. Die gefährdeten Personen müssten vom Zufall ausgewählt worden sein (a.a.O., S. 46 f.; zustimmend TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 2 m.w.H.). Die bei gemeingefährlichen Straftaten
36 - wegen des unkontrollierbaren Geschehensablaufs im Vergleich zu den gegen individuelle Rechtsgüter gerichteten Delikte angedrohte höhere Strafe rechtfertigt sich nur, wenn die Allgemeinheit gefährdet wurde. Allerdings spielt es dabei keine Rolle, ob die Gefahr nur eine oder mehrere Personen der Allgemeinheit trifft (RO- ELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 11). Den Tötungs- und Körper- verletzungsdelikten ist hingegen dann der ausschliessliche Vorrang zu geben, wenn mit einem Tatmittel des siebten Titels (Feuer, Sprengstoff, Gas etc.) von vorneherein bloss eine Individualgefahr für ganz bestimmte vom Täter ins Auge gefasste Personen bewirkt wurde, die anschliessend zu einer Verletzung führte (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 14). Im letzteren Sinne ent- schied die Strafkammer, dass bei einer mittels einer Handgranate – Sprengstoff i.S.v. Art. 224 StGB – auf offener Strasse gegen die Ehefrau versuchten vorsätz- lichen Tötung der Täter nur wegen Letzterer und nicht zusätzlich nach Art. 224 StGB zu bestrafen war, da er mit Ausnahme seiner Ehefrau keine anderen Per- sonen verletzen wollte und er niemand anderen konkret gefährdet hatte (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 4.4.2). Vorliegend wurde der Privatkläger 1 – wie alle anderen, konkret gefährdeten Per- sonen in der Konzerthalle – im Sinne der Repräsentationstheorie vom Zufall aus- gewählt; der Beschuldigte wollte nicht gerade ihn – unter Inkaufnahme weiterer möglicher Opfer – als individuell ausgewählte Person treffen. Der Beschuldigte konnte denn auch gar nicht wissen, dass sich der Privatkläger 1 als Sicherheits- mitarbeiter in der Konzerthalle aufhalten und sich um den von ihm deponierten Rucksack kümmern würde. Da der Privatkläger 1 weder verletzt noch getötet worden ist, greifen nicht zusätzlich die Strafbestimmungen der Art. 111 ff. StGB. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich einer versuchten Tatbegehung, denn eine solche war nicht gegen den Privatkläger 1 als individuell ausgewählte Per- son gerichtet. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen versuchten Mor- des bzw. versuchter schwerer Körperverletzung wären demnach nicht erfüllt. 7.3.2. Hinzu kommt, dass die prozessualen Voraussetzungen für eine abweichende rechtliche Würdigung der Anklage nach Art. 344 StPO im Sinne der Auffassung des Privatklägers 1 nicht erfüllt sind. Eine solche kann das Gericht nämlich nur vornehmen, wenn alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts in der Anklage hinreichend umschrieben sind (HAURI/VENETZ, a.a.O., Art. 344 StPO N. 4). Wo dies nicht zutrifft, ist – soweit zulässig – nach Art. 333 StPO vorzugehen, doch ist die Anklagebehörde nicht verpflichtet, eine Änderung der Anklage im Sinne der Anregung des Gerichts vor- zunehmen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 333 StPO N. 5a). Der Staatsanwalt des Bundes gab denn auch seine Auffassung kund, weshalb er von Anfang an keine Erweiterung der Anklage
37 - im Sinne des Privatklägers 1 vorgenommen hatte (HV-Protokoll S. 4). Eine Ver- anlassung, der Bundesanwaltschaft Gelegenheit für eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO zu geben, bestand – wie oben erläutert – sodann nicht. Der Antrag des Privatklägers 1 kann somit nicht gutgeheissen werden.
38 -
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zwei-
ten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu
einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen
Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und
6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011
zember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzu-
wendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei
Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch
erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen
und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw.
zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das
schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschrei-
ten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).
Sieht jedoch der abstrakt weniger schwere Tatbestand eine höhere Mindeststrafe
vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens („Sperrwirkung des
milderen Tatbestands“; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 StGB N. 8).
8.1.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in
der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das As-
perationsprinzip greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann
somit nur eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede
einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten
auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der
Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid
gebunden. Die Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 StGB unterliegt somit
dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist der
Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu
ändern (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin
einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache
gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausge-
sprochen werden. Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zu-
satzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
39 - 8.2. Der Beschuldigte wurde vom Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach mit Urteil vom 22. März 2010 wegen von Februar 2004 bis Juli 2008 begangener Rassen- diskriminierung im Sinne von Art. 261 bis StGB zu einer Geldstrafe von 25 Tages- sätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt (pag. 18-02-3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschuldigten mit Strafverfügung vom 17. Mai 2010 wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, begangen am 25. Mai 2008, im Sinne einer Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-- (pag. 18-01-82). Die Bundesanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten – als Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Mai 2010 der Staatsanwaltschaft Solothurn (pag. 03-00-36 f.) – mit Strafbefehl vom 14. Okto- ber 2013 wegen Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. i des Waffengesetzes und Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a (recte: lit. d [pag. 03-00-13]) des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jah- ren, und einer Busse von Fr. 400.-- (pag. 03-00-14 f.). Als Tatzeitpunkt gilt ge- mäss den Erwägungen das Datum der jeweiligen Sicherstellung der Tatobjekte, mithin der 30. März 2010, und mit Bezug auf das Nichtbeachten der Meldepflicht betreffend Besitzes eines Schalldämpfers der 21. Juni 2012 (pag. 03-00-10 f.). Die vorgenannten Urteile sind rechtskräftig. Die hier zu beurteilenden strafbaren Handlungen beging der Beschuldigte am 4. August 2007, also bevor er erstmals strafrechtlich beurteilt worden ist. Als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu den vorgenannten Urteilen käme nur eine Geldstrafe in Betracht. Ist das Gericht der Ansicht, es sei eine Freiheitsstrafe zu verhängen, muss es eine ei- genständige Strafe bilden. Zudem hat es in diesem Falle hinreichend zu begrün- den, weshalb es sich für eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe entscheidet (BGE 137 IV 57 E. 4.3.2). Art. 221 Abs. 2 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, Art. 224 Abs. 1 StGB nicht unter einem Jahr an; die Möglichkeit einer Geldstrafe besteht bei beiden Tatbeständen nicht. Eine solche wäre zwar für die bloss versucht begangene Brandstiftung aufgrund des Strafmilderungsgrunds des Versuchs theoretisch denkbar (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, fällt eine derart weitgehende Strafmilderung jedoch nicht in Betracht. Demnach ist vorliegend für beide Delikte eine eigenständige Strafe zu bilden, und zwar im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB. 8.3. Der Strafrahmen liegt bei 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und bestimmt sich wie folgt: Abstrakt schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist Art. 221 Abs. 2 StGB mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe von drei Jahren bis 20 Jahren.
40 - Dem Strafmilderungsgrund des Versuchs ist – wie allen anderen Strafzumes- sungsfaktoren und soweit erforderlich – im Rahmen der gedanklichen Festset- zung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen. Dabei kommt der Untergrenze des Strafrahmens von Art. 224 Abs. 1 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe eine Sperrwirkung zu. Die Einsatzstrafe ist alsdann infolge Tatmehrheit (Idealkonkur- renz von Art. 221 Abs. 2 StGB mit Art. 224 Abs. 1 StGB) gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dabei sind wiederum die jeweiligen Strafzumes- sungsfaktoren nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen. Die Obergrenze des Straf- rahmens beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). 8.4. 8.4.1. a) Beim versuchten Brandanschlag vom 4. August 2007 handelt es sich um einen ernst zu nehmenden, schweren Vorfall. Der Beschuldigte hat eine funktionsfä- hige, scharf gestellte USBV mit einem Benzinvorrat von bis zu 4,5 l inmitten einer Konzerthalle platziert, um sie während eines Konzerts, als sich ca. 1‘000 bis 1‘500 Personen relativ dicht gedrängt in einem nicht beleuchteten Teil der Halle aufhielten, entzünden zu lassen. Aufgrund der explosionsartigen Entstehung des Feuers, des dabei entstehenden Feuerballs, der Ausbreitungstendenz des Feu- ers und der zahlreichen Personen in unmittelbarer Nähe zur USBV hätte mit einer grossen Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung der von der Feuersbrunst aus- gehenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen gerechnet werden müssen. Wegen der dicht stehenden Menschenmenge wäre zudem eine rasche Flucht der sich am nächsten beim Brandherd befindenden Personen erschwert und eine panische Reaktion wahrscheinlich gewesen. Kleider und Personen hätten in Brand geraten können. Es hätte eine nahe Gefahr für Leib und Leben zahlreicher Personen bestanden. Ausserdem bestand eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass das Mischpult/Musikanlage durch die Feuersbrunst Schaden erleiden würde. Der Beschuldigte hat für seine Handlung Örtlichkeit und Zeitpunkt so ausgewählt, dass sie einen grösstmöglichen Schaden anrichten würde, wobei nach Verbren- nung des Benzins kaum mehr gleichwertiger Brennstoff vorgelegen hätte und der Feuerball in seiner ursprünglichen Form schliesslich in sich zusammengesackt wäre. In objektiver Hinsicht liegt somit ein mittelschweres Verschulden vor. b) Die vollendet versuchte Tat wäre für den Beschuldigten ohne weiteres ver- meidbar gewesen. Der Beschuldigte wollte aus einer politischen bzw. gesell- schaftlichen Einstellung heraus eine möglichst grosse Anzahl Andersdenkender – ihm unbekannte, beliebige Personen – mittels einer Feuersbrunst in eine nahe Gefahr für Leib und Leben bringen und fremdes Eigentum schädigen. Er zählte sich im Tatzeitpunkt der rechtsextremen Szene nahe stehend, doch bezeichnete er sich nicht als Mitglied einer entsprechenden Vereinigung. Entschlussfassung und Umsetzung seines Tatplans hat er aus eigenem Antrieb unternommen. Die
41 - Ausführung der Tat erforderte die Beschaffung verschiedener Komponenten, ent- sprechendes Wissen, technische Fähigkeiten und eine minutiöse Vorbereitung. Das Platzieren der scharf gestellten USBV inmitten der stark besuchten Konzert- halle bedingte darüber hinaus eine grosse Unerschrockenheit. Die Haltung und die Leichtfertigkeit des Beschuldigten ergeben sich aus seinen zahlreichen Inter- neteinträgen. Es liegen ein äusserst verwerfliches Motiv und eine egoistische Einstellung vor. In subjektiver Hinsicht ist ein schweres Tatverschulden gegeben. 8.4.2. Laut Aussage des Beschuldigten sei er in die rechtsextreme Szene geraten, weil er in der Schulzeit Probleme mit Schülern mit Migrationshintergrund gehabt habe; das eine habe dann zum andern geführt. Er habe sich nach neuen Freunden umgesehen, so habe es Kontakt und Anschluss in der Nähe der rechten Szene gegeben. Er sei jung gewesen und wahrscheinlich von falschen Gefühlen geleitet worden. Er habe sich in der Rekrutenschule, die er im Sommer 2009 als Militär- polizei-Grenadier absolviert habe (pag. 13-01-61), vom rechtsextremen Gedan- kengut und in der Folge auch von jener Szene distanziert. Der Ausstieg habe sich über längere Zeit hin, bis 2010, erstreckt, weil ein sofortiger, offen kommunizierter Ausstieg nicht gern gesehen werde. Gleichzeitig habe er sich ein neues Umfeld mit Personen geschaffen, die er im Militär kennengelernt habe. Er habe im Militär gelernt, dass man jedem Menschen unabhängig von seiner Herkunft vertrauen könne. Das Kapitel der rechtsextremen Szene sei für ihn nach der Rekruten- schule abgeschlossen gewesen. Kontakt zu Personen aus der rechten Szene habe er heute nicht mehr. Seine politische Einstellung habe sich seit 2007 stark geändert. Er bezeichne sich heute als unpolitisch und vertrete eine eigenständige Meinung, befasse sich aber nicht konkret mit Politik (EV-Protokoll S. 4 f., 7; pag. 13-01-57, 13-01-83, 13-01-102 ff., 13-01-127). Von der Militärdienstpflicht sei er wegen einer Verurteilung freigestellt worden (pag. 13-01-113, 13-01-126). Den Beteuerungen des Beschuldigten zum Ausstieg aus der rechtsextremen Szene steht ein SMS-Verkehr mit Ausdrücken (Grussformeln) entgegen, welche einen eindeutigen Bezug zu jenem Gedankengut aufweisen („heil 84“ [Heil Dir]: SMS von I. an Beschuldigten vom 30. November 2010 18:06:48, pag. 9-00-62; „84“ [Heil Dir]: SMS des Beschuldigten an I. vom 30. November 2010 18:16:42, pag. 9-00-63; „Heil hugo“: SMS von J. an Beschuldigten vom 30. November 2010 19:27:42, pag. 9-00-65). Der Beschuldigte erklärte zum SMS-Austausch mit I., es handle sich um einen Freund aus der damaligen rechten Szene; es sei der ein- zige Freund, den er dort wirklich gehabt habe; er wisse aber, dass I. schon län- gere Zeit nicht mehr in der rechtsextremen Szene sei. Ende 2010 habe er schon länger keinen regelmässigen Kontakt mehr mit ihm gehabt; sie hätten möglicher- weise noch ab und zu eine Nachricht ausgetauscht (EV-Protokoll S. 6 Z. 34 ff.). Den Begriff „84“, welcher „Heil Dir“ bedeute, verwende er mit I. aus Gewohnheit,
42 - nicht aus Gesinnung (pag. 13-01-82). Zur SMS-Nachricht von J. sagte der Be- schuldigte aus, dass dieser sein bester Freund sei und nicht mit der rechtsextre- men Szene zu tun gehabt habe; J. habe sich ab und zu über seine damalige Gesinnung lustig gemacht. Es sei im SMS nur um das gegangen. Es sei auch vorgekommen, dass er ihm so geantwortet habe (EV-Protokoll S. 6 Z. 9 ff.). Sie würden sich untereinander oft so äussern, um sich lustig zu machen, das sei mehr aus Spass (pag. 13-01-100 f.). Sodann steht fest, dass der Beschuldigte mit SMS vom 10. Dezember 2010, in welchem er offensichtlich auf die Beschlag- nahme von Waffen Bezug nimmt, K. mit „Krew i honor“ grüsste (pag. 9-00-70). Er erklärte, dass das auf Polnisch „Blut und Ehre“ bedeute und eine Geste sei. Er kenne K. aus der Lehre; dieser habe nie etwas mit rechtsextremem Gedan- kengut zu tun gehabt (EV-Protokoll S. 5 Z. 25 ff.). „Blood and Honour“ heisst auch die Internetplattform, auf welcher der Beschuldigte Einträge verfasste (E. 4.4.5). Der Beschuldigte erklärte, dass er meistens mit den Leuten von „Blood and Ho- nour“ unterwegs gewesen sei (pag. 13-01-101). Aus dem Gesagten kann geschlossen werden, dass die Distanzierung des Be- schuldigten von der rechtsextremen Szene und deren Gedankengut offenbar zö- gerlich erfolgt ist. Ob dies rein aus innerer Überzeugung, aus einem Gesinnungs- wandel heraus, geschehen ist oder aus anderen Beweggründen, eventuell im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren und der drohenden Strafe, ist offen. Das Verfahren begann für den Beschuldigten ersichtlich mit den Haus- durchsuchungen vom 30. März 2010 und 22. November 2010 sowie der Be- schlagnahme von zahlreichen Waffen, Waffenzubehör, pyrotechnischen Gegen- ständen etc. Selbst wenn man dem Beschuldigten eine Loslösung von der rechts- extremen Szene aus eigenem Antrieb zu Gute halten will, so war diese – nach seinen eigenen Angaben – erst mehr als drei Jahre nach dem versuchten Brand- anschlag abgeschlossen. Anzeichen für aufrichtige Reue liegen nicht vor (Art. 48 lit. d StGB). Auch eine Einsicht in das Unrecht der Tat ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte bestreitet vielmehr bis heute, Urheber des Brandanschlags zu sein. Dem Beschuldigten kann hingegen in einem erheblichen Masse sein im Tatzeit- punkt jugendliches Alter zu Gute gehalten werden – er war 18 Jahre alt. 8.4.3. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB) wirkt sich nur in relativ geringem Masse aus, etwa zu einem Fünftel im Vergleich zur hypothetischen Einsatzstrafe für eine vollendete Tat, da vollendeter Versuch vorliegt. Der Beschuldigte hat alles unternommen, um den Erfolg herbeizuführen. 8.4.4. Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
43 - wohl verhalten hat (Art. 48 lit e StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hat eine Strafmilderung in jedem Fall zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist vergangen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Seit der Tat vom 4. Au- gust 2007 sind rund acht Jahre und acht Monate verstrichen, mithin weniger als zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB/aStGB). Auch hat sich der Beschuldigte nicht straffrei verhalten (E. 8.2). Somit liegt kein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB vor. Dennoch ist es gerechtfertigt, die verhältnismässig lange Dauer seit der Tat innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens strafmindernd im Sinne von Art. 47 StGB bedeutend zu berücksichtigen. 8.4.5. Der Beschuldigte ist heute knapp 27 Jahre alt, ledig und hat eine Freundin. Er hat keine Kinder. Er wuchs bei seinen Grosseltern in Z. auf; an dieser Adresse wohnte er zeitlebens bis heute. Er hat einen Halbbruder, wuchs aber nicht mit ihm zusammen auf. Er pflegt Kontakt zu seinen geschiedenen Eltern. Der Be- schuldigte besuchte die Primar- und Sekundarschule in Z. und absolvierte eine vierjährige Berufslehre als Mikromechaniker, die er 2009 abschloss. Im gleichen Jahr absolvierte er die Rekrutenschule. Danach war er wegen der Wirtschafts- lage ein halbes Jahr arbeitslos. Dann fand er zuerst eine Temporär-, später eine Festanstellung. Er arbeitete bis Ende April 2013 in verschiedenen Unternehmen und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘800.-- bis Fr. 4‘500.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Seit Mai 2013 betätigt er sich als selbstständig Er- werbender mit der Vermittlung von Eventtechnik und Lautsprechersystemen für Konzerte und Klubs. Er verdient durchschnittlich Fr. 1‘200.-- im Monat; andere Einkünfte hat er nicht. Den Mietzins für sein Zimmer von monatlich Fr. 400.-- be- zahlt er der Grossmutter, wenn es ihm möglich ist, ansonsten verzichtet diese darauf. Die Krankenkassenprämie beträgt monatlich Fr. 320.--. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und keine Schulden (EV-Protokoll S. 2 f.; pag. 13-01-7 f.; 13-01-113 ff., 13-01-126 f.). Laut den Steuerakten hatte er im Jahr 2013 Schulden von Fr. 1‘647.-- (pag. 8-261-5); dabei handelte es sich offenbar um Kreditkarten- schulden (EV-Protokoll S. 3). Der Beschuldigte weist keine Betreibungen oder Verlustscheine auf (pag. 8-261-3). Obwohl er sich seit rund drei Jahren als selbst- ständig Erwerbender betätigt, hat er keine finanzielle Unabhängigkeit erreichen können. Er muss offensichtlich mit Einkünften weit unterhalb des Existenzmini- mums und teilweise mit Unterstützung Dritter auskommen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich vorliegend neutral aus. 8.4.6. Aufgrund des objektiv mittelschweren und subjektiv schweren Tatverschuldens ist eine mehrjährige Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen, für welche auch der teilbedingte Strafvollzug nicht mehr in Frage kommt (vgl. Art. 43 StGB). Der Be- schuldigte ist gesund, familiär ungebunden und scheint sozial gefestigt zu sein; beruflich befindet er sich im Aufbau einer Einzelfirma, jedoch ohne ersichtliche
44 - finanzielle Investitionen. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die mit jedem Freiheitsentzug verbundenen Einschränkungen wirken sich nicht über ein Normalmass hinaus aus. Somit wirken sich die Folgen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. 8.4.7. Die Einsatzstrafe ist infolge Tatmehrheit – Idealkonkurrenz mit Art. 224 StGB – angemessen zu erhöhen. Hierbei fällt hinsichtlich der objektiven Tatschwere ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit der Kombination von Brand- und Sprengmit- teln eine möglichst grosse Zerstörungswirkung erzielen wollte, er also eine nahe Gefahr für eine möglichst grosse Anzahl von Menschen und eine möglichst grosse Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechtsgüter Leib und Leben schaffen und möglichst grossen Schaden an fremdem Eigentum erzielen wollte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere und der übrigen Strafzumessungsfakto- ren kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 8.4.1–6). 8.4.8. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. 8.5. Für den Vollzug des Urteils bzw. der unbedingten Freiheitsstrafe ist der Kanton Bern als zuständig zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
48 - Art. 47 OR gilt als spezieller Anwendungsfall der allgemeinen Regel von Art. 49 OR, welcher generell die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung bei einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen umschreibt. Somit ist Art. 49 OR in Fällen von Personenschäden für Direktgeschädigte gar nicht an- wendbar (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 5). Art. 49 OR kommt nur zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet. Die Verlet- zung der Persönlichkeit gilt allerdings stets als unerlaubte Handlung (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 13). Nach Art. 49 OR ist anspruchsberechtigt, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 6). Zu den durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, per- sönliche Freiheit, Ehre, persönliche Sphäre, geistiges Eigentum und das Recht am eigenen Bild (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 13). Eine Genugtuung ist nach dieser Bestimmung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Für die Beurteilung der Schwere können die "Grundgedan- ken" von Art. 47 OR herangezogen werden. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar überschreiten. Es reicht nicht aus, wenn jemand scho- ckiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verlet- zung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (HEIERLI/SCHNY- DER, a.a.O., Art. 49 OR N. 11 m.w.H.). 10.3.3. Der Privatkläger macht nicht geltend, dass er durch das Verhalten des Beschul- digten eine Körperverletzung erlitten und als dessen Folge seelischen Schmerz erfahren hätte. Eine psychische Beeinträchtigung führt er vielmehr auf seine An- wesenheit in der grossen Halle der Reitschule, das Hinaustragen des Rucksacks, welcher die USBV enthielt, und die Mitwirkung bei den Löscharbeiten, nachdem sich die USBV von selbst entzündet hatte, zurück. Die behauptete psychische Beeinträchtigung ist damit weder die Folge einer Körperverletzung im Sinne von Art. 47 OR noch einer – vom Privatkläger nicht näher spezifizierten – Persönlich- keitsverletzung im Sinne von Art. 49 OR. Der Privatkläger war wohl, wie weiteres Personal und Helfer des Veranstalters sowie ein Teil der Veranstaltungsbesu- cher, eine der konkret gefährdeten Personen. Durch diesen Umstand allein wurde er jedoch weder in seinen Persönlichkeitsrechten noch an seinem Körper verletzt. Damit besteht keine Haftungsnorm als Grundlage für eine Genugtuung.
49 - Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die behaupteten gesundheitlichen Be- einträchtigungen beweismässig in keiner Weise erstellt sind. Schlaflosigkeit und eine psychische Belastung in Form von Nachdenklichkeit oder Betroffenheit kön- nen zwar durchaus mögliche Folgen des erlebten Anschlagsversuchs sein, doch sind solche weder durch medizinische Berichte oder andere Beweismittel darge- tan. Der Zeuge E. und der Privatkläger selber als Auskunftsperson haben zwar den äusseren Ablauf der Geschehnisse vom 4. August 2007 geschildert. Daraus allein kann aber nicht auf die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschlossen werden. Der Umstand, dass persönliche Gespräche mit nahe ste- henden Personen dem Privatkläger halfen, das Erlebte ein Stück weit zu verar- beiten, ohne professionelle Hilfe – etwa in Form psychologischer Betreuung oder psychiatrischer Behandlung – in Anspruch nehmen zu müssen, spricht sodann gegen die behauptete Intensität der psychischen Beeinträchtigung. Auch die be- hauptete Einschränkung in der Lebensführung – verminderte Veranstaltungstä- tigkeit in der Freizeit während dreier Jahre – ist nicht erstellt. Der Privatkläger legt zudem nicht dar, wie häufig und auf welche Art er in der Zeit vor dem Anschlag Konzerte veranstaltete, in welchem Umfang er dies wegen des Anschlags nicht mehr tun konnte, und inwiefern diese Freizeitbeschäftigung einen wesentlichen Lebensinhalt darstellte. Unabhängig von der Beweisfrage ist festzuhalten, dass eine vorübergehend reduzierte Konzertveranstaltungstätigkeit nicht als eine der- artige Verminderung der Lebensfreude betrachtet werden könnte, dass sie als besonderer Umstand im Sinne von Art. 47 OR oder als schwere Beeinträchtigung im Sinne von Art. 49 OR genugtuungsbegründend wäre. Auch die psychische Aufregung über die gemeine Vorgehensweise und Absicht des Täters sowie die allgemeine Betroffenheit über die möglichen Folgen beim Gelingen des An- schlags stellen keine solche schwere Verletzung dar. Eine dauerhafte Wesens- veränderung macht der Privatkläger sodann nicht geltend. 10.3.4. Die Zivilklage des Privatklägers 1 ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10.4. Zivilklage des Vereins C. (Privatkläger 2) 10.4.1. Der Privatkläger 2 verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'477.65. Er macht geltend, wegen des Vorfalls habe die grosse Halle der Reitschule geräumt und das laufende Konzert abgebrochen werden müssen; das Konzert der nachfol- genden Gruppe habe nicht mehr stattfinden können. Der entstandene Schaden bestehe darin, dass der Privatkläger 2 verpflichtet gewesen sei, die vereinbarten Gagen für beide Gruppen zu bezahlen und Nebenleistungen (Transport, Unter- kunft etc.) zu erbringen, ohne die vereinbarte Gegenleistung (den Konzertauftritt) erhalten zu haben. Die entsprechenden Kosten würden sich für die erste Gruppe auf insgesamt Fr. 4'773.50, für die zweite Gruppe auf Fr. 2'704.15 belaufen.
50 - Der Beschuldigte beantragt kostenfällige Abweisung der Zivilklage. 10.4.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwi- schen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigen- den Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses. Zum Vermögen gehören die wirtschaftlich messbaren Güter, an de- nen eine Person berechtigt ist. Die begriffliche Umschreibung des Schadens mit- tels wirtschaftlicher Kriterien schliesst aus, beispielsweise eine Körperverletzung "als solche" bereits als Schaden zu erachten. Gleiches gilt grundsätzlich für den Entzug persönlicher Möglichkeiten zum Genuss (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 OR N. 3 m.w.H.). Diskutiert wird in der Lehre die Frage, ob unter dem Titel Kommerzialisierungsschaden auch ein bloss abstrakter Nutzungsausfall, der ohne Auswirkungen auf das Vermögen bleibt, einen ersatzfähigen (normativen) Schaden darstellt. Als Beispiele werden etwa aufgeführt: entgangene Ausritte auf einem verletzten Pferd, weiterlaufende Fixkosten für ein sich in Reparatur befin- dendes Fahrzeug, entgangene Nutzung eines gemieteten Gegenstandes infolge Verletzung des Mieters, Unmöglichkeit eines Ferienantritts nach einem Unfall (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 OR N. 4 m.w.H.). Das Bundesgericht hat die Ersatzfähigkeit solcher "Schäden" bisher abgelehnt (BGE 115 II 474, 481 f.; 126 III 388, 393; 132 III 379, 384). Bei solchen Aufwendungen (auch bezeichnet als Frustrations-"Schaden") erleidet der Betroffene im Grunde eine rein immate- rielle Unbill, die keinen Schaden im Rechtssinne darstellt. Eine solche Unbill kann lediglich unter den Voraussetzungen der Art. 47 und 49 OR einen Anspruch auf Genugtuung begründen (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 OR N. 4 m.w.H.). 10.4.3. Gemäss Darstellung in der Klage war der Privatkläger vertraglich verpflichtet, die Gagen sowie die Unterkunfts- und Transportkosten für die beiden Gruppen, de- ren Konzerte wegen des Vorfalls mit der USBV abgebrochen werden mussten bzw. nicht stattfinden konnten, zu übernehmen. Diese Kosten sind ihm also nicht wegen des Verhaltens des Beschuldigten entstanden, sondern aufgrund vertrag- licher Verpflichtung. Sie stellen keinen Schaden im Sinne von Art. 41 OR dar. Der Privatkläger macht im Grunde einen "Frustrationsschaden" wegen entgangenen Konzertgenusses geltend, dessen Höhe er mit den gehabten finanziellen Auf- wendungen beziffert. Es handelt sich dabei nach dem vorstehend Gesagten in- dessen nicht um einen wirtschaftlich messbaren "Schaden", sondern (bloss) um eine immaterielle Unbill. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Scha- denersatz sind demnach nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger für den Konzertbesuch Eintritt verlangte; auf das Konzertgelände
51 - konnte nur gelangen, wer Eintritt bezahlt hatte. Anwesend waren allein in der grossen Halle etwa 1'500 Konzertbesucher, zusätzlich noch 500–1'000 Personen auf dem ganzen Areal (EV-Protokoll Zeuge E. S. 6). Eine ganze oder teilweise Rückerstattung des Eintrittsgeldes erfolgte wegen des von den Organisatoren aus Sicherheitsgründen erfolgten Abbruchs der Veranstaltung nicht. Auch in die- ser Hinsicht ist dem Privatkläger demnach kein Schaden entstanden. 10.4.4. Die Zivilklage des Privatklägers 2 ist nach dem Gesagten abzuweisen.
57 - Umfang gerechtfertigt ist. Die Plädoyernotizen von 13 Seiten enthalten sodann zwei Seiten Zitate aus einem Urteil der Strafkammer zur Genugtuungsfrage. Der notwendige Aufwand für Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung ist somit auf 16 Stunden (statt 1'435 Min. bzw. 23,92 Std.) zu veranschlagen. Für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten werden 270 Minuten inkl. Weg angegeben. Die Einvernahme dauerte knapp 1 Stunde, was als Arbeitszeit gilt; die Reise-/Wartezeit beträgt somit 3,5 Stunden. Für eine Besprechung mit dem Klienten vom 10. Februar 2016 werden 210 Minuten "inkl. Weg je 60 Min. SBB" verrechnet. Es wird nicht dargelegt, weshalb diese Bespre- chung nicht in den Büroräumlichkeiten des Anwalts stattfinden konnte. Somit sind 90 Minuten Besprechung (210 Min. ./. 120 Min. Reisezeit) als Arbeitszeit zu be- rücksichtigen; die Reisezeit ist nicht zu berücksichtigen. Die restlichen Aufwen- dungen von 3,25 Stunden betreffen Besprechungen, Korrespondenz und Telefo- nate mit Behörden und dem Vertreter des Privatklägers 2 und sind angemessen. Notwendiger Aufwand bilden mithin 21,75 Stunden Arbeitszeit und 3,5 Stunden Reisezeit, zuzüglich die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 8,5 Stunden Arbeitszeit und 5 Stunden Reisezeit, insgesamt also 30,25 Stunden Arbeitszeit und 8,5 Stunden Reisezeit. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr 250.-- für Arbeitszeit kann nicht anerkannt werden. Der Fall weist keine besonderen tat- sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, weshalb praxisgemäss der Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit zur Anwendung gelangt; Reisezeit wird praxisgemäss mit Fr. 200.-- pro Stunde vergütet. Der Rechtsanwalt macht Auslagen von Fr. 857.-- geltend. Fr. 737.-- entfallen auf "Akten von Stick ausdru- cken"; die Anzahl ausgedruckte Seiten wird nicht angegeben. Die Akten der Bun- desanwaltschaft umfassen 4 Bundesordner Hauptakten und 3 Ordner Beilagen. Es ist festzuhalten, dass nicht die gesamten Akten die Vertretung des Privatklä- gers betreffen (etwa Beschlagnahmungen, Strafbefehl der Bundesanwaltschaft, kantonale Strafakten). In Anwendung des Tarifs für Massenanfertigungen (20 Rp. pro Kopie) sind ermessensweise Fr. 150.-- zu veranschlagen. Reisespesen für die auswärtige Besprechung mit dem Klienten sind nicht zu berücksichtigen. Da- mit betragen die Auslagen Fr. 245.--, zuzüglich Reisespesen von Fr. 100.-- für die Hauptverhandlung (Bahnbillett Zürich-Bellinzona retour 1. Klasse, Halbtax), total Fr. 345.--. Der Aufwand beträgt demnach Fr. 9'002.50 (30,25 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 6'957.50; 8,5 Stunden à Fr. 200.-- = Fr. 1'700.--; Auslagen Fr. 345.--); zuzüglich MWST von Fr. 720.20 ergibt sich ein Total von Fr. 9'722.70. Der Privatkläger 1 unterliegt im Zivilpunkt. Aufgrund der Bedeutung der Sache und des Aufwands (vgl. Parteivortrag) ist vom Gesamtaufwand ein Viertel
58 - (= Fr. 2'430.70) für die Zivilklage auszuscheiden. Damit verbleiben für den Auf- wand im Strafpunkt Fr. 7'292.--. Der Privatkläger 1 obsiegt im Strafpunkt teilweise im Sinne des Schuldspruchs, unterliegt jedoch mit dem Antrag auf Verurteilung wegen versuchten Mordes, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung. Es ist angemessen, ein Viertel (= Fr. 1'823.--) auf das teilweise Unterliegen auszuscheiden. Demnach ist dem Privatkläger 1 für das teilweise Obsiegen eine Entschädigung von total Fr. 5'469.-- zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. 14.3. Entschädigung an den Verein C. (Privatkläger 2) Der Privatkläger 2, ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB, wird durch ein Vereins- mitglied, MLaw D., vertreten. Dieser nimmt als Rechtsbeistand gemäss Art. 127 StPO die Vertretung des Privatklägers 2 nicht berufsmässig vor (cl. 8 pag. 8-562- 2). Mit "Kostennote Verein C." vom 17. Februar 2016 macht MLaw D. eine Ent- schädigung von Fr. 9'739.45 zuzüglich Aufwand für die Hauptverhandlung gel- tend. Darin sind auch die Aufwendungen für die Vertretung des Privatklägers 2 im Zivilpunkt enthalten. Dieser unterliegt im Zivilpunkt vollständig, obsiegt hinge- gen im Strafpunkt. Auf die nicht berufsmässige Vertretung ist das BStKR indes nicht anwendbar (Art. 10 BStKR e contrario). Die angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren ist ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
59 - Die Strafkammer erkennt:
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 21. Juli 2016