Urteil vom 9. Juli 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,
gegen E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniele Timbal,
Gegenstand Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.5
Sachverhalt:
A. E. wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundes- strafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobe- nen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Entschädigung wurde nicht zuer- kannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmten Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde dagegen beim Bundesgericht ein (TPF 2 984 003 ff.).
B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheis- sung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv Ziff. VIII/2.2 (Verwendung der Kaution), Ziff. VIII/3 (Kostenauf- lage), VIII/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten) und Ziff. VIII/5 (Verweigerung der Entschädigung) auf (TPF 7 100 001 ff.).
C. Mit Beschluss SN.2014.4 vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des Bundesstrafgerichts über Dispositiv Ziff. VIII.2.2 und gab die Kaution in der Höhe von Fr. 200'000.-- per sofort frei (TPF 7 955 001 ff.).
D. Mit Verfügung SK.2014.1 vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche zu beziffern und zu belegen (TPF 7 160 003 f.).
E. Innert erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Timbal mit Eingabe vom 13. März 2014 namens des Gesuchstellers sein Entschädigungsgesuch ein (TPF 7 529 005 ff.).
F. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2014 auf eine Stellungnahme (TPF 7 510 001).
G. Nach präzisierender Aufforderung durch das Gericht vom 3. April 2014, detaillier- te Honorarnoten der Verteidiger (Rechtsanwalt Timbal und Fürsprecher Franz Müller) zu übermitteln ("zeitlich und leistungsmässig nicht aufgeschlüsselte Ho- norarnoten von Verteidigern können die behaupteten Leistungen nicht belegen"; TPF 7 729 003), reichte Rechtsanwalt Timbal am 10. April 2014 für sich eine pauschal begründete Kostennote ein und für Fürsprecher Franz Müller diverse Kostennoten, beinhaltend Detaillierungen bezüglich Leistungsart mit Datum der Leistung und Spesenaufwand, jedoch ohne Angaben im einzelnen zu dazugehö- rendem stundenmässigem Aufwand. Der Stundenaufwand wurde wiederum nur im Total angegeben (TPF 7 729 006 ff.).
H. Der Aufforderung, seine Kostennote für das Entschädigungsverfahren in detail- lierter Version einzureichen, folgte Rechtsanwalt Timbal innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (TPF 7 729 032 ff.). Im gleichen Schreiben leg- te er dem Gericht eine Kopie des in der Zwischenzeit beim Gesuchsteller einge- gangenen Schreibens des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 vor, worin dieses die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.--, welche im Urteil 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 zu Lasten des Gesuchstellers gelegt wurden, einfordert, und verlangte deren Rückerstattung (TPF 7 729 037).
7 - ken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Ge- wicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Ta- gessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundes- strafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 5. März 2005 (VA BA 6.5.1 pag. 5 und 6.5.2 pag. 92 ff.) in Untersuchungshaft, d.h. 187 Tage lang. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; Total Fr. 56'100.--. Sein Rechtsbeistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung mit der damaligen Einkommenslage des Gesuchstellers, seinem Alter, seiner nicht guten Gesundheit während der Untersuchungshaft, den Isolationsbedingungen aufgrund der Sprache sowie den Schwierigkeiten, die der Gesuchsteller hatte, die geforder- te Kaution aufzutreiben (TPF 7 529 005). Er verlangt einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis heute. Das ergibt eine Summe von Fr. 25'245.-- (TPF 7 529 006). 6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller bei Haftantritt unter Gelenk- rheuma und Herzbeschwerden litt. Zu jener Zeit musste er zwei verschiedene Medikamente – Lyphandil und Surmontil – einnehmen. Während seiner ersten Einvernahme am 31. August 2004 gab der Gesuchsteller an, im Jahre 1987 eine starke Depression erlitten und einen Selbstmordversuch unternommen zu haben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 5 Z. 22 ff.). Er sei bei Dr. F., Psy- chiater und Psychotherapeut in Z., in Behandlung wegen seiner Depressionen und damit einverstanden, dass der Gefängnisarzt mit seinem Psychiater Kontakt aufnehme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 11 Z. 2 ff.). Einem für die Justizbehörden ausgestellten Attest von Dr. F. vom 31. August 2004 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seit dem Jahre 2001 wieder, nachdem er be- reits in den Jahren 1987-1988 ambulant und stationär behandelt worden war, bei ihm in ambulanter Behandlung war und Antidepressiva erhielt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 63). In einem weiteren Dokument vom 1. September 2004 attestierte Dr. G., Herzchirug, dem Gesuchsteller Angina pectoris bei Stress und Anstrengung. Als Risikofaktoren nannte der Arzt das Überwicht des Ge- suchstellers, seinen Zigarettenkonsum von mehr als 20 Zigaretten pro Tag, erhöh- te Blutfettwerte (in Behandlung) sowie seinen latent depressiven Zustand mit grossem Stress (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 61). In den Akten
8 - findet sich ein drittes Attest von Dr. H., Internist und Hausarzt des Gesuchstellers, vom 1. September 2004, der dem Gesuchsteller einen Bandscheibenvorfall, eine Fettstoffwechselstörung sowie Augenmigräne attestierte (VA BA Gerichtspol. Er- mittlungsverf. 6.5.1 pag. 62). Am 2. September 2004 bestätigte der Haftrichter Ju- ra Bernois-Seeland die Untersuchungshaft (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 24 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 7. September 2004 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 29 ff.). Anlässlich der Einvernahme des Ge- suchstellers vom 9. September 2004 wies dessen Anwalt gleich zu Beginn darauf hin, dass dieser aufgrund seiner psychischen und physischen Verfassung kaum einvernahmefähig sei. Sein Mandant habe schon einen Suizidversuch verübt und trage sich auch aktuell mit Selbstmordgedanken (VA BA Gerichtspol. Ermittlungs- verf. 13.6 pag. 16 Z. 4 ff.). In der Familie des Gesuchstellers gebe es eine Vorbe- lastung; sein Grossvater habe sich erschossen und sein Vater – der den Toten fand – sei daraufhin über 20 Jahre lang depressiv gewesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 17 Z. 7 ff.). Der Gesuchsteller beschrieb seinen Zu- stand so, dass er psychisch und physisch erschöpft sei, was zur Folge habe, dass er weder essen noch schlafen könne. Ausserdem habe er ständig Schmerzen in der Brust und Rückenschmerzen von der Gefängnispritsche (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 17 Z. 25 ff.). Er habe heute (am Tag der Einvernahme) weder gegessen noch getrunken. Die Tage zuvor konnte er nicht essen und musste sich übergeben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 18 Z. 19). Der Gesuchsteller bestätigte, Suizidgedanken zu haben und teilte mit, bereits Plä- ne in diese Richtung gemacht zu haben (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 18 Z. 26). Er fühle sich in der Untersuchungshaft nicht gut behandelt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 19 Z. 7 f.). Die Verfahrensleitung wollte Abklärungen über den Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Gesuchstellers noch für denselben Tag veranlassen (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 13.6 pag. 19 Z. 14 ff.). Der Gesuchsteller war vom 9. bis 23. September 2004 wegen eines akut suizidalen Zustandes in der Bewachungsstation des Insel- spitals Bern hospitalisiert (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 252; ...13.6 pag. 29 Z. 27 ff.). Er wurde als nicht hafterstehungs-, jedoch einvernahme- fähig, beurteilt, wobei die behandelnden Ärzte von einer psychischen Stabilisie- rung in den nächsten Wochen ausgingen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 3 pag. 26). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. November 2004 teilte der Ge- suchsteller mit, dass er immer noch Termine beim Psychiater habe und weiterhin Medikamente gegen Depressionen einnehme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungs- verf. 13.6 pag. 28 Z. 5 ff.). Mit Urteil der Beschwerdekammer BK _H 142/04 vom
Zwischen Wohn- (Y.) und Haftort (zunächst Biel, dann Bern) bestand –zumindest bis zu seiner Verlegung in die Haftanstalt I. – offensichtlich eine grössere Distanz; Kontakt zur Familie war dem Gesuchsteller dennoch möglich und dieser bestand auch. Er erhielt oft Besuch von Ehefrau (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 136 f., 151, 160 und 168), Sohn (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 146, 159 und 165), Tochter (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 143, 151, 162), auch zusammen mit seinem Enkel (VA BA Gerichtspol. Er- mittlungsverf. 6.5.2 pag. 186), sowie einmal von seinem Bruder (VA BA Ge- richtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 7). Ab 15. Dezember 2004 verfügten Ehefrau, Sohn und Tochter des Gesuchstellers über eine Dauerbesuchsbewilligung (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 172 ff.). Demnach bringt dieser Aspekt keine Erhöhung der Genugtuung. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind keine auszumachen. Im Zeitpunkt der Inhaftierung war der Gesuchsteller 51 Jahre alt. Dabei handelt es sich nicht um ein hohes Alter, das als zusätzlicher genugtuungserhöhender Faktor in Frage käme. Ebenso wenig sind seine damalige Einkommenslage sowie die Schwierigkeiten, die Kaution aufzutreiben, vorliegend relevant. Auch die Tatsache, dass er sich – zumindest während der Haftzeit im Bieler und Berner Regionalge- fängnis – nicht in einem frankofonen Umfeld befand, kann sich nicht genug- tuungserhöhend auswirken. Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersu- chungshaft erlittenen Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 6.1 vor- stehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti- gung sowohl der als genugtuungserhöhend zu qualifizierenden gesundheitlichen – insbesondere psychischen – Probleme des Gesuchstellers und der Haft über Weihnachten als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 187 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 32'000.-- zuzusprechen. 7. Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten 7.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten ei-
16 - geltend gemachte Aufwendungen von Fürsprecher Franz Müller im Zeitraum vom 17. Mai bis 30. Mai 2006 werden nicht entschädigt, da noch keine Bevollmächtigung desselben vorlag. Es hat ein pauschaler Abzug von einer Stunde zu erfolgen; Leistungen der Kanzlei sind im anwaltlichen Stundenhonorar abgegol- ten. Verfügt ein Anwaltsbüro nicht über eine Kanzlei bzw. Kanzlei- dienste Dritter und führt der Rechtsanwalt selbst Sekretariatsarbeiten aus, sind diese nicht mit einem anwaltlichen Stundenansatz, der für rechtliche Fachtätigkeiten gedacht ist, zu vergüten. Die "Leistungs- nachweise" von Fürsprecher Franz Müller enthalten zahlreiche Indi- zien, wonach Sekretariatsleistungen zusätzlich in den anwaltlichen Stundenaufwand eingeflossen sind, so zum Beispiel "Akten kopieren"; "KB UR; Kopieren und Versand"; "Kurzbrief an Klient"; "Combox Klient"; "Anrufsversuch BA Lenz"; "4 Briefe des Staatsanwaltes sowie des Bundesgerichts in Kopie an Kl. [inkl. CD]"; "Kopie Verfügung BStrGer betr. Prozessleitung etc. an Timbal und Bohne". Hierfür ist ein pauschaler Abzug von 3,8 Stunden zu machen; sowohl Fürsprecher Franz Müller als auch der Gesuchsteller mussten bereits bei Mandatsübernahme bzw. -erteilung wissen, dass ein Grossteil der nicht übersetzten Akten in italienischer Sprache verfasst war. Fürsprecher Franz Müller spricht gemäss Entschädigungsgesuch vom 13. März 2014 (Seite 4) kein Italienisch. Der durch diese Konstel- lation verursachte Mehraufwand ist vom Gesuchsteller verschuldet und nicht zu entschädigen. Eine beträchtliche Anzahl von Eintragungen im "Leistungsnachweis" indiziert den Kontakt von Fürsprecher Franz Mül- ler mit italienisch sprechenden Anwaltskollegen zwecks Aufarbeitung der Akten. Somit sind unter diesem Aspekt weitere 5 Anwaltsstunden bei der Entschädigung in Abzug zu bringen; im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen und Bespre- chungen sind die Reisezeiten nicht ausgeschieden. Es sind pauschal 27 Stunden (Reisen nach Zürich, Lausanne, Bellinzona, innerhalb von Bern) als Reisezeit zu entschädigen. Als Zwischenergebnis resultiert, dass von den geltend gemachten total 274,8 Stunden vorerst 9,8 Stunden in Abzug zu bringen und 27 Stunden als Reisezeit à Fr. 200.-- abzugelten sind, sodass 238 Stunden à Fr. 260.-- für anwaltliche Leistungen verbleiben. Die Auslagen sind in einem Totalbetrag von Fr. 2'500.-- zur Entschädigung an- zuerkennen. Ein pauschaler Abzug von Fr. 33.85 vom geltend gemachten Total resultiert daraus, dass der verrechnete Preis der Fotokopien sich ohne Konstanz
17 - um 30 bis 35 Rappen pro Kopie bewegt. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR sind in concreto 20 Rappen pro Kopie zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung für den Aufwand von Fürsprecher Franz Müller, ausgehend von Fr. 61'880.-- für anwaltliche Leistung, Fr. 5'400.-- für Rei- sezeit und Fr. 2'500.-- für Auslagen sowie in Berücksichtigung der Mehr- wertsteuerpflicht, von gerundet total Fr. 75'100.--. 8.9 Die eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt Daniele Timbal bezieht sich auf Tätigkeiten im Zeitraum vom 11. Dezember 2008 bis 29. April 2009 (TPF 7 529 025 f.). Die geltend gemachten 185 Stunden, welche bei einem Stundenansatz von Fr. 297.30 zum geltend gemachten Honorar von Fr. 55'000.-- plus MWSt führen, sind wie folgt zu korrigieren: Der Entschädigungsansatz beträgt Fr. 260.--; gemäss Hauptverhandlungsprotokoll SK.2008.18 betrug die Verhand- lungszeit am 1. und 2. April 2009 insgesamt (3 Std. 10 Min. Verhand- lungspausen nicht eingerechnet) 8 Std. 40 Min. In Berücksichtigung des Umstands, dass an den Verhandlungstagen wie angekündigt nur Vorfragen und neue Beweisanträge zur Debatte standen und der Ge- suchsteller mit Fürsprecher Franz Müller ausreichend verteidigt war, rechtfertigt es sich, bloss die Verhandlungszeit von (aufgerundet) 9 Stunden à Fr. 260.-- und die Reisezeit (zweimal Lugano-Bellinzona retour) von 4 Stunden à Fr. 200.-- plus Fr. 34.80 Reisespesen (2 Ta- geskarten Arcobaleno 1. Klasse) zu vergüten. In Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies gerundet Fr. 3'400.--. Für den weiteren Prozess wurde Rechtsanwalt Daniele Timbal als amtlicher Verteidiger entschädigt. In einem Bundesstrafverfahren ist von den Rechtsbei- ständen die Beherrschung der Verfahrenssprache in aktiver und der Vollamtssprachen zumindest in passiver Hinsicht zu erwarten. Sprach- liche Hilfestellungen an Fürsprecher Franz Müller vor dem 1. April 2009 wegen dessen mangelnden Italienischkenntnissen sind selbst ver- schuldet (vorne E. 8.8). 8.10 Der Gesuchsteller verlangt auf die Anwaltskostenentschädigung 5% Zins – ab
19 - Polizei melden müssen und wegen einer Passsperre seine Eltern, die in Frank- reich leben, nicht besuchen können. Sodann dauere das Verfahren mittlerweile schon über 10 Jahre (TPF 7 529 010). Ferner sei er vom damaligen Untersu- chungsrichter als Mafioso gebrandmarkt worden und es sei in den Medien (Zei- tung, TV, Radio, Internet) über mehrere Jahre lang über den "Mafiaprozess" und ihn, teilweise mit Fotos, die ihn abgebildet haben, berichtet worden. Ausserdem habe die Bundesanwaltschaft mit der Anklageerhebung ein Communiqué heraus- gegeben, in dessen Überschrift von der "mafia italo-suisse des cigarettes" die Re- de gewesen sei. Dies sei eine Vorverurteilung und habe genau wie die weiteren vorstehend genannten Faktoren dazu beigetragen, dass der gute Ruf des Ge- suchstellers, sowohl auf beruflicher als auch persönlicher Ebene, durch das Straf- verfahren und die Medien völlig zerstört worden sei. Weiter verlange er Genug- tuung für die verheerenden Auswirkungen auf seine psychische und physische Gesundheit. Er sei in den letzten Jahren mehrmals wegen Depressionen und stressbedingter kardiologischer Insuffizienz hospitalisiert worden. Das Strafverfah- ren und sein prekärer psychischer Gesundheitszustand habe auch zur Scheidung von seiner damaligen Frau geführt (TPF 7 529 011). Schliesslich sei er aufgrund der Beschlagnahme seines gesamten Vermögens jahrelang auf die (finanzielle) Unterstützung von Verwandten angewiesen gewesen (TPF 7 529 012). Für die vorstehend dargelegte erlittene Unbill sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 30'000.--, plus Schadenszins von Fr. 6'750.--, zuzusprechen (TPF 7 529 012). 11.2 Wie in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch den Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung ei- ner Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wur- de (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verlet- zung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige An-
20 - wendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestim- mungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesge- richts 1C.1/1998 vom 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Frei- spruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und ei- ne solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR). 11.3 Aktenmässig erstellt ist, dass der Gesuchsteller im Jahre 2001 in einem Bericht (Doc. ...; Beilage Anklageordner 1 Ziffer 1 - Ziffer 2 - Fn 1) einer Untersuchungs- kommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Eu- ropa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung, na- mentlich "Latitanti" der S.C.U. und Camorra (S. ...), am Zigarettenschmuggel be- teiligt sieht (S. ...), an zwei Stellen mit vollem Namen (S. ...) genannt wird. Der Gesuchsteller wurde als Mitarbeiter ("coadiuvato", S. ...) bzw. Untergebener ("sot- toposto", S. ...) von J. bezeichnet, wobei letzterer als ein Unterlizenznehmer am Zigarettenschmuggel von Montenegro über Apulien in die EU beteiligt gewesen sei. Den Akten ist (einzig) ein weiterer Zeitungsartikel den Gesuchsteller betref- fend zu entnehmen. Es handelt sich um einen Artikel in "La Regione/Ticino" vom xx.xx.xxxx mit der Überschrift "...", in dem u.a. zu lesen ist, dass der mit Namen, Staatsbürgerschaft sowie aktuellem Wohnort genannte Gesuchsteller (und andere namentlich genannte Personen) als die Köpfe einer Geldwäscher- und Schmugg- lerorganisation bezeichnet wurden (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 17 pag. 23). Das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers angeführte Pressecommu- niqué der Bundesanwaltschaft vom 6. Oktober 2008 enthält keine namentliche Erwähnung des Gesuchstellers (TPF 7 529 033 f.). Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden ange- strengte vorliegend massgebende Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Geldwä- scherei bzw. Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchstel- ler; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in Ita- lien mit organisierter Kriminalität, (Zigaretten-)schmuggel und Geldwäscherei in Verbindung gebracht wurde. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. "K."-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarettenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher Beschuldig- ten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Prozess Be-
21 - achtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass der Gesuchsteller als (Zigaretten-)Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Ge- suchsteller bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in ita- lienischen amtlichen Berichterstattungen mit Zigarettenschmuggel, kriminellen Or- ganisationen und der Mafia in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschä- digt gewesen sind. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als ruf- schädigend zu bezeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeitpunkt bereits (nachhaltig) beschädigt. Grundsätzlich ist beim Ge- suchsteller aufgrund der oben genannten Gründe eine verminderte Rufempfind- lichkeit auszumachen. Den Akten ist in Bezug auf die Schriften- und Passsperre sowie die Meldepflicht folgendes zu entnehmen: Mit Verfügung vom 5. März 2005 ordnete die Bundes- anwaltschaft, abgesehen von der Haftentlassung des Gesuchstellers, auch die Beschlagnahme seiner Identitätskarte sowie eine wöchentliche Meldepflicht an (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 92 f.). Die Meldepflicht wurde zum ersten Mal am 16. März 2005 erfüllt (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.2 pag. 103 ff.). Mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 18. Dezember 2006 wurde die wöchentliche Meldepflicht in eine 14tägige umgewandelt (VA URA Par- teien 16.5.2 pag. 201 f.). Mit Dispositiv Ziff. VIII.2 des Urteils SK.2008.18 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 wurden die Pass- und Schriftensperre sowie die wöchentliche Meldepflicht aufgehoben. Die Ausweispa- piere wurden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 14. Juli 2009 zugestellt (TPF 480.78) und die zur Überprüfung der Meldepflicht des Gesuchstellers zu- ständige Polizeibehörde wurde mittels auszugsweiser Zustellung des Dispositivs am 13. Juli 2007 über die Aufhebung der Meldepflicht informiert (TPF 480.72). Der Gesuchsteller unterlag demnach mehr als 4 Jahre lang einer Meldepflicht und ei- ner Pass- und Schriftensperre. Aufgrund dieser Tatsache waren ihm Reisen ins Ausland in dieser Zeit grundsätzlich verwehrt. Als er am 14. Mai 2007 um eine Ausreisebewilligung nach Frankreich für den 6. und 7. Juli 2007 ersuchte, da sei- ne Eltern an diesem Datum ihren 60. Hochzeitstag feiern würden (VA URA Partei- en 16.5.2 pag. 244 f.), wurde ihm dies mit Verfügung des Untersuchungsrichters vom 31. Mai 2007 gestattet (VA URA Parteien 16.5.2 pag. 249 ff.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 trat der Gesuchsteller von seinem Antrag auf Ausreise am
22 - zung der Meldepflicht sowie der Pass- und Schriftensperre waren die Behörden, wie dargelegt, kulant, was jedoch auch auf die 100% Einhaltung dieser Auflagen durch den Gesuchsteller zurückzuführen ist. Zum Genugtuungsanspruch hiezu wird auf E. 11.4 nachfolgend verwiesen, Der Gesuchsteller hat seit dem Jahre 1987 mit Depressionen zu kämpfen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.6 pag. 5 Z. 22 f.). Im gleichen Jahr verübte er ei- nen Selbsttötungsversuch aufgrund von finanziellen und familiären Problemen (TPF 7 529 028). In den Jahren rund um das Jahr 2000 hat sich der Gesuchsteller (wie er seiner behandelnden Psychiaterin Dr. L. gegenüber äusserte) in einem ihm bis anhin unbekannten Milieu bewegt, in dem mit grossen Geldsummen gear- beitet wurde. Er habe in dieser Zeitspanne unter der Woche im Tessin in einer von Geld, Luxusleben und Nachtclubs geprägten Umgebung gelebt, was zu einer Ent- fremdung zwischen den Eheleuten und schweren Eheproblemen seither geführt habe (TPF 7 529 029). Der Gesuchsteller wurde seit 2001 und somit bereits vor seiner Verhaftung im August 2004 wegen seiner psychischen Probleme medika- mentös sowie ambulant und/oder stationär behandelt (VA BA Gerichtspol. Ermitt- lungsverf. 6.5.1 pag. 63). Attesten von Hausarzt und behandelndem Herzchirur- gen, beide vom 1. September 2004, ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller un- ter einem Bandscheibenvorfall, einer Fettstoffwechselstörung und Augenmigräne sowie Angina pectoris bei Stress und Anstrengung leidet und erschwerend als Ri- sikofaktoren sein Übergewicht, sein hoher Zigarettenkonsum, seine erhöhten Blut- fettwerte sowie sein latent depressiver Zustand dazukämen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.5.1 pag. 61 und 62). Im Juni 2005 wurde der Gesuchsteller – nachdem er bereits während der Zeit in Untersuchungshaft wegen Depressionen behandelt wurde – erneut wegen Depression hospitalisiert und machte von Juli 2005 bis April 2006 eine ambulante Psychotherapie. Danach erfolgte eine erneute Verlegung ins Krankenhaus wegen eines Selbsttötungsversuchs aufgrund eines depressiven Zustands wegen seiner Eheprobleme und Problemen mit der Justiz. Im August 2006 erneute Hospitalisation wegen Erschöpfungszuständen und Schlaflosigkeit aufgrund von Eheproblemen und Problemen mit der Justiz. Im September 2006 begab sich der Gesuchsteller wieder ins Krankenhaus wegen Erschöpfung und Selbstmordgedanken; es wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD F 33.2) mit Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (Z 60.0), Störungen im Familienleben durch Trennung (Z 63.5) und anderen Problemen im sozialen Umfeld, in casu: Probleme mit der Justiz (Z. 60.8), diagnostiziert (TPF 7 529 029). Die mit TPF-Pagina zitierten Sachverhalte stammen aus einem Bericht von Dr. L., Assistenzärztin im Hôpital Psychiatrique de W. vom 27. Mai 2009, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt weiter am- bulant dort behandelt wurde (TPF 7 529 029). Einem weiteren Attest vom 27. Mai 2013 besagter Assistenzärztin ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mindes-
23 - tens bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines chronisch depressiven Zustands mit Antidepressiva behandelt wurde (TPF 7 529 030). Vom 14. März bis 16. April 2013 musste der Gesuchsteller erneut wegen Selbstmordtendenzen stationär be- handelt werden (TPF 7 529 030). Vom 22. bis 24. September 2013 kam der Ge- suchsteller notfallmässig wegen Herzinsuffizienz ("insuffisance cardiaque d'origine indéterminée avec FEVG 35% et hypokinésie diffuse dyspnée à l'effort NYHA III depuis juillet 2013") ins Krankenhaus (TPF 7 529 036). Aus dem oben dargelegten Sachverhalt erhellt, dass der Gesuchsteller nunmehr seit über 25 Jahren unter ernsten psychischen Problemen und seit mindestens zehn Jahren ebenfalls unter physischen Problemen leidet. Das Aushalten des von 2004 bis Ende 2013 dauernden Strafverfahrens mit diesen gesundheitlichen Vor- belastungen war ohne Zweifel erhöht belastend für den Gesuchsteller. Diese Si- tuation hat sicherlich nicht zu einer Verbesserung insbesondere seiner psychi- schen Gesundheit geführt und war der Genesung seiner physischen Gesundheit nicht förderlich. Es ergibt sich jedoch aus dem oben gezeichneten Bild, dass der Gesuchsteller psychisch bereits etliche Jahre vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn stark vorbelastet war und in Bezug auf seine körperliche Gesundheit, insbesondere die Herzinsuffizienz, Faktoren die mit seinem persönlichen Lebens- wandel zusammenhängen (wie das Übergewicht oder der hohe Zigarettenkon- sum) kausal für die Erkrankung gewesen sind. Den Eheproblemen sowie der Scheidung des Gesuchstellers liegen wie oben ausgeführt hauptsächlich die Ent- fremdung der Eheleute anfangs der 2000er Jahre und die depressiven Zustände des Gesuchstellers zugrunde. Das Strafverfahren kam ab August 2004 als weite- rer belastender Faktor dazu, kann jedoch nicht als ausschlaggebend für die Zer- rüttung der Ehe angesehen werden. Die (finanzielle) Unterstützung, die der Gesuchsteller durch seine Verwandten er- hielt, ist für die Bemessung der Genugtuung irrelevant. 11.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als (Zigaretten-)Mafioso und das Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz, die straf- prozessualen Zwangsmassnahmen (Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre, Hausdurchsuchungen), die Dauer des Verfahrens, die unmittelbaren Auswirkun- gen des Strafverfahrens auf seine bereits angeschlagene psychische und physi- sche Gesundheit sowie auf sein Privatleben in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 11.3 dargestellt − nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Genauso wenig lassen sich seine ge- sundheitlichen sowie privaten Probleme (allein) auf das Strafverfahren zurückfüh-
24 - ren. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung auf Fr. 10'000.-- festzusetzen.
Für die wegen Rufschädigung, etc. geforderte Genugtuung (Fr. 30'000.--) macht der Gesuchsteller einen Schadenszins von 5% ab dem Tag der Haftentlassung bis zum mittleren Verfallsdatum (in concreto: 1. September 2009) geltend und kommt auf ein Total von Fr. 6'750 (TPF 7 529 012). 12.2 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Ge- nugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht hat der Gesuchstel- ler zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73 OR).
Bei laufenden Kosten, wird ein mittleres Fälligkeitsdatum gewählt oder es werden die halben Kosten ab Verletzungstag verzinst (BGE 82 II 25 S. 35 E. 6; BREHM, a.a.O., Art. 41 OR N. 101d). 12.3 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuchsteller für die Haftentschädigung (Fr. 32'000.--) Fr. 14'400.-- Zins auszuzahlen sind. Der Zins auf der Genugtuung (Fr. 10'000.--) beträgt Fr. 2'250.--. 13. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 13.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO ei- nen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg. Die amtliche Vertei- digung aus den Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5 dauert an. Daher wird ent- gegen dem gestellten Antrag des Gesuchstellers dieser für die Verteidigerkosten im Verfahren SK.2014.5 nicht entschädigt, sondern der Verteidiger direkt durch den Bund bezahlt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 10. Juli 2014