Urteil vom 3. Juni 2015 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Urs Köhli, Stv. Staatsanwalt des Bundes,
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Valentin Landmann,
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 4.3 3
A. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bedingt, bei einer Probe- zeit von 2 Jahren.
Die beschlagnahmten Originaldokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A. herauszugeben.
Es sei auf eine Ersatzforderung gegen A. in der Höhe von mindestens EUR 16'094.-- bzw. Fr. 17'704.-- zu erkennen.
A. sei an Kosten aufzuerlegen:
Materielle Anträge:
Prozessgeschichte:
A. Am 10. März 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung un- ter anderem gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB). Es bestand der Verdacht, dass es im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen an den Konzern B. in Warschau, Polen, in der Zeit zwischen 1998 und 2003 zu Bestechungshandlungen zugunsten der diesbezüglichen Entscheidträger gekommen war und dass A. in diesem Kontext in seiner damaligen Funktion als Mitarbeiter der Bank C. in Zürich Transaktionen mit Bestechungsgeldern ausgeführt hatte (cl. 1 pag. 1.0.1 f.; cl. 6 pag. 10.0.1 ff.). B. Am 20. Januar 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) dazu aus (cl. 1 pag. 1.0.5 f.). C. Am 20. August 2010 erfolgte die Ausdehnung der Strafverfolgung gegen A. und andere auf einen weiteren Sachverhalt. Es bestand der Verdacht, dass im Zu- sammenhang mit Infrastrukturprojekten in Warschau in den Jahren 2000 bis 2001 die polnische Bauunternehmung D. SA Provisionen ausgerichtet hatte, wel- che der Bestechung des damaligen Stadtpräsidenten von Warschau E. dienten. A. wurde verdächtigt, in diesem Kontext Banktransaktionen und Bargeldoperati- onen ausgeführt zu haben (cl. 1 pag. 1.0.9 f.). D. Am 7. Oktober 2011 wurde die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.14). E. Die Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten wurden in der Folge abgetrennt und zum Teil eingestellt (cl. 1 pag. 3.0.1 ff.). F. A. befand sich vom 19. Januar 2010 bis 2. März 2010 in Untersuchungshaft (cl. 1 pag. 6.102.3, ...86). G. Am 7. Oktober 2014 erhob die Bundesanwaltschaft beim hiesigen Gericht An- klage gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c, evtl. Ziff. 2 StGB und Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (cl. 91 pag. 91.100.1 ff.).
Der Einzelrichter erwägt:
9 - Vorschiebung von F. und in einem Fall eines gewissen T., für die tatsächlich Be- günstigten in der Schweiz verfügbar gemacht (AP 1.1.2.9 bis ...11). 4.1.3 Projekt zur Lieferung von 62 Trams durch B. an die Stadt Warschau in den Jahren 2000 bis 2001 (Anklageziffer 1.1.3) Am 18. Juni 2004 habe B. Ltd., die Tochtergesellschaft von B. in Grossbritannien, gestützt auf ein CA vom 20. Dezember 2001 EUR 216’190.40 auf das Konto von O. BV bei der Bank P. in Holland überwiesen. Hierbei soll es sich um Beste- chungsgelder von einem oder mehreren Vertretern der Partei K., namentlich E., den Stadtpräsidenten von Warschau in den Jahren 1999 bis 2002, gehandelt ha- ben. Die Bestechungsgelder seien ausbezahlt worden, um die Vergabe des Auf- trags zur Lieferung von 62 Trams an die Stadt Warschau (nachfolgend: Projekt "Trams") und die reibungslose Durchführung des Projekts zu sichern. Der hinter O. BV stehende Treuhänder R. habe am 29. Juni 2004 nach Abzug einer Kom- mission USD 215’123.49 sowie am 5. Juli 2004 EUR 28’246.81 auf das Konto der Gesellschaft AA. Ltd. bei der Bank I. in Zürich, an welchem ebenfalls R. wirt- schaftlich berechtigt gewesen sei, überwiesen. Am 12. August 2004 habe AA. Ltd. von diesem Konto EUR 195’523.60 auf das bei derselben Bank geführte Konto lautend auf Q. Ltd., an dem nunmehr L. als wirtschaftlich Berechtigter ge- führt worden sei, überwiesen. Schliesslich sei am 16. August 2004 der Betrag von EUR 193’194.82 auf das ebenfalls bei der Bank I., Zürich, geführte Konto lautend auf L. übertragen worden. Der Beschuldigte, der im Sommer 2004 die Bank C. wegen verschiedener Ver- fehlungen habe verlassen müssen, habe zwischenzeitlich eine Neuanstellung bei der Bank I. gefunden, wo er unter anderen auch die erwähnten Beziehungen lautend auf AA. Ltd., Q. Ltd. und L. betreut habe. Zudem habe er in regelmässi- gem geschäftlichem Kontakt mit R. gestanden und habe diesen bei der Abwick- lung der zuvor genannten Transaktionen unterstützt. Nach Eingang der erwähn- ten Bestechungsgelder auf das Konto von L. habe der Beschuldigte konkret fol- gende Handlungen ausgeführt: Am 23. August 2004 sowie am 14. März 2005 habe er jeweils im Rahmen eines nach dem oben (E. 4.1.1) beschriebenen Schema abgewickelten Kompensa- tionsgeschäfts EUR 15’000.-- resp. EUR 30’000.-- vom Konto von L. auf das bei derselben Bank geführte und von ihm betreute Konto überwiesen, an dem der polnische Staatsbürger BB. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Dadurch habe der Beschuldigte in Polen die betreffenden Beträge in bar für L. oder einen un- bekannten Empfänger verfügbar gemacht (AP 1.1.3.1 und ...7).
10 - Im Weiteren habe der Beschuldigte zwischen 27. September 2004 und 14. März 2005 5 Mal Beträge zwischen EUR 5'000.-- und 20'000.-- (insgesamt EUR 62'000.--) vom Konto von L. in bar bezogen. In der Folge habe er das Geld jeweils nach Polen transportiert, wo er es L. oder einer unbekannten Person übergeben habe (AP 1.1.3.2 bis ...6). 4.1.4 Der Beschuldigte soll die oben beschriebenen Transaktionen im Wissen darüber ausgeführt haben, dass es sich bei den betreffenden Vermögenswerten um Bestechungsgelder zugunsten von Amtsträgern in Warschau handelte. Er soll dabei berufsmässig gehandelt und einen Umsatz von total Fr. 2'136'000.--, USD 438'818.78, DEM 822'000.-- sowie EUR 107'000.-- erzielt haben. Zudem soll er einen erheblichen Gewinn gemacht haben, indem er sich selber Kommis- sionen für die getätigten Transaktionen ausgerichtet habe, so etwa im Projekt betreffend den Bau der Siekierkowski-Autobrücke mindestens den Betrag von EUR 16'094.26, ausmachend 3% vom Umsatz der in diesem Projekt gewa- schenen Gelder. 4.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllen die zur Diskussion stehenden Taten den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c, evtl. Ziff. 2 StGB. Das Gericht behielt sich gemäss Art. 344 StPO anlässlich der Hauptverhandlung vor, die betreffenden Taten auch unter dem Gesichtspunkt der aktiven Beste- chung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies Abs. 1 StGB resp. Gehilfen- schaft dazu zu würdigen. 4.3 Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charak- ters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Ein strikter Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Vermö- genswerte ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 120 IV 323 E. 3d; Urteil des Bundesge- richts 6P.23/2000 vom 31. Juli 2000 E. 9c). Durch die strafbare Handlung wird
11 - der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255 E. 3a; 124 IV 274 E. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Ver- eitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305 bis N 21). Nach Art. 305 bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei insbeson- dere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Bei- spiele (BGE 114 IV 164 E. 2b). 4.4 4.4.1 Die Strafverfolgung wegen qualifizierter Geldwäscherei verjährt gemäss Art. 70 i.V.m. 71 aStGB in der vorliegend massgeblichen bis 30. September 2002 gel- tenden Gesetzesfassung in 10 Jahren nach der Tatausführung. In den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, be- ginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (s. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) resp. die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen oder na- türlichen Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischer- weise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehören- des Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3).
12 - Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, na- mentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurch- suchungsbefehlen usw. (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Als Unterbrechungshand- lungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Tätigkeiten der Strafverfolgungsbe- hörden, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erschei- nung treten (BGE 115 IV 97 E. 2b). Ob schon die Eröffnung des Strafverfahrens die Verjährung gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB unterbricht, liess das Bun- desgericht in BGE 126 IV 5 E. 1 offen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Ver- jährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist – mit Ausnahme der vorlie- gend nicht interessierenden Delikte – in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Sie verjährt in casu mithin absolut in 15 Jahren. 4.4.2 Die dem Beschuldigten unter AP 1.1.1.1 bis ...5 vorgeworfenen Taten liegen mehr als 15 Jahre zurück, womit sich diesbezüglich die Frage der Verjährung stellt. In Bezug auf die übrigen angeklagten Geldwäschereihandlungen ist die Verjährung spätestens mit der ersten Einvernahme des Beschuldigten am
13 - ausgegangen werden, dass die Taten gemäss AP 1.1.1.1 bis ...5 eine natürliche Handlungseinheit mit jenen gemäss AP 1.1.1.6 bis ...8 bildeten. 4.4.6 Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und wird von der Bundesanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. 4.4.7 Eine Beurteilung der in den AP 1.1.1.1 bis ...5 thematisierten Handlungen nach Art. 322 septies Abs. 1 StGB fällt ausser Betracht, da die Bestechung fremder Amtsträger in der Schweiz bis zum 1. Mai 2000 straflos war (vgl. PIETH, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322 septies N 1). 4.4.8 Nach dem Dargelegten sind die dem Beschuldigten in den AP 1.1.1.1 bis ...5 zur Last gelegten Taten bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). 4.5 In materieller Hinsicht ergibt sich Folgendes: 4.5.1 Der Beschuldigte weist die Vorwürfe von sich. Die ihm vorgeworfenenen Trans- aktionen seien dadurch zu erklären, dass die betreffenden Konten der polnischen Kunden ohne eine nach polnischem Recht für die Eröffnung eines Kontos im Aus- land erforderliche Bewilligung eröffnet worden und in Polen steuerlich nicht er- fasst gewesen seien. Die Bankkunden hätten sich deshalb mit Kompensations- geschäften oder Bargeldtransporten behelfen müssen. Dass es sich bei den Ver- mögenswerten, mit denen er die fraglichen Transaktionen ausgeführt habe, um Bestechungsgelder für E. oder andere polnische Amtsträger gehandelt haben soll, habe er nicht gewusst (cl. 11 pag. 13.1.5; cl. 91 pag. 91.930.4 ff.). 4.5.2 Die in der Anklageschrift thematisierten Transaktionen sind in ihrem äusseren Ablauf aufgrund der Aktenlage (insbesondere der Bankunterlagen und der Aus- sagen der verschiedenen Beteiligten) erstellt. Erwiesen ist ferner (insbesondere aufgrund der Verträge und Aussagen der Beteiligten), dass die Zahlungen von B. resp. D. SA an J. Ltd. resp. O. BV gestützt auf die in der Anklageschrift ge- nannten CAs erfolgten. 4.5.3 Soweit die Bundesanwaltschaft behauptet, unter dem Deckmantel der fraglichen CAs seien Bestechungszahlungen an polnische Amtsträger, insbesondere E., abgewickelt worden, stellt sich die Frage, ob ein taugliches Tatobjekt der Geld- wäscherei vorliegt. 4.5.4 Geldwäschereifähig sind Vermögenswerte, wenn sie aus einem Verbrechen herrühren, d.h. vom Vortäter oder Dritten durch die Begehung der Vortat erlangt
14 - worden sind (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4). Vermögenswerte, die lediglich zur Be- gehung eines Verbrechens verwendet wurden oder dazu bestimmt waren (instru- menta sceleris), rühren nicht aus der Vortat her und stellen folglich kein taugli- ches Handlungsobjekt der Geldwäscherei dar (TPF 2011 42 E. 9.4.2; ACKER- MANN, Geldwäscherei – Money Laundering, Diss. Zürich 1992, S. 241 f.; vgl. auch für das deutsche Recht SCHMIDT/KRAUSE, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., Berlin 2010, § 261 N 11). 4.5.5 Als Vortat zur Geldwäscherei kommt vorliegend aktive Bestechung fremder Amtsträger i.S.v. Art. 322 septies Abs. 1 StGB in Betracht. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer u.a. einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Be- hörde oder einem Beamten eines fremden Staates im Zusammenhang mit des- sen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Relevant ist vorliegend die Tatbestandsvariante der Vorteilsgewährung. Die bei- den anderen Tatbestandsvarianten generieren kein Vermögen. 4.5.6 Die Anklage geht davon aus, dass an den Vermögenswerten, mit denen der Be- schuldigte die inkriminierten Transaktionen ausgeführt hat, die polnischen Amts- träger tatsächlich wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Diese hätten die be- treffenden Gelder bereits mit den Zahlungen von B. an J. Ltd. (Projekt "Metro") resp. O. BV (Projekt "Trams") sowie von D. SA an O. BV (Projekt "Siekierkowski Brücke") faktisch erlangt. Die Anklage rekurriert auf den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von Art. 3 der Vereinbarung über die Sorgfaltspflichten der Banken (VSB), der sich auch in Art. 305 ter StGB (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Mel- derecht) und dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor [Geldwä- schereigesetz, GwG]) findet. Nach dieser Rechtsfigur ist für die Zuordnung der Vermögenswerte auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen und sind formal- juristische Konstruktionen ohne Bedeutung; wirtschaftlich berechtigt ist derjeni- ge, der über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann, dem sie aus wirt- schaftlicher Sicht gehören (BGE 125 IV 139 E. 3c mit Hinweisen auf Literatur). 4.5.7 Für die Prüfung der vorstehend dargestellten Hypothese der Bundesanwaltschaft sind folgende Ermittlungsergebnisse wesentlich:
15 - 4.5.7.1 Projekt "Metro" a) Aus den Aussagen von L., die er in dem u.a. gegen ihn geführten Strafverfah- ren in Polen wegen Korruptionsdelikten im Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Projekten von B. machte, geht Folgendes hervor: Im Jahre 1997 sei L. von einem Vertreter von B. namens CC. kontaktiert worden, der ihm eine Zusammenarbeit mit B. vorgeschlagen habe. Es sei dabei um die Informations- beschaffung im Hinblick auf die Tätigkeit von B. auf dem polnischen Markt, ins- besondere über die Konkurrenz von B., gegangen. Die Informationen, welche er beschaffen konnte, seien für B. insofern interessant gewesen, als sie es B. er- möglichten, für Warschau praktisch eine konkurrenzlose Offerte im Projekt "Metro" vorzubereiten. Die von ihm gelieferten Informationen seien durch CC. und H., der damals einer der Direktoren von B. in Polen gewesen sei, an B. wei- tergeleitet worden. Zu seinen konkreten Dienstleistungen im Rahmen dieses Pro- jekts befragt, führte L. aus, er habe seine eigene Firma gehabt, welche Geräte zur Verkehrssteuerung herstellte, und habe auch mit der Stadt Warschau zusam- men gearbeitet. Er habe daher über sehr gute Informationen über die Entwick- lung des Verkehrs in Warschau verfügt. Er habe insbesondere gewusst, was in Warschau benötigt werde und welche technischen Anforderungen die offerierten Produkte hätten erfüllen müssen. Auf Dokumente angesprochen, welche die durch ihn geleisteten Dienste belegen könnten, gab L. an, er habe im Moment solche Unterlagen nicht. Er habe sie selbstverständlich gehabt. Er vernichte aber grundsätzlich alle Dokumente nach 5 Jahren. Auf Frage, ob er im Rahmen der von ihm geleisteten Dienste Kontakte mit Beamten der Stadtverwaltung War- schau gehabt habe, gab L. an, er habe sich mit den Vertretern der Metrodirektion getroffen. Städtische Beamte habe er in dieser Sache nicht getroffen. Es habe dazu keine Notwendigkeit bestanden, da sie keinen Einfluss auf den Verlauf der Ausschreibung gehabt hätten. Es habe zwar irgendwelche Treffen gegeben, als DD. (Verantwortlicher für "Business Development" bei B.1 SA [einer zum Konzern B. gehörenden französischen Gesellschaft]) in Polen gewesen sei, unter anderem mit dem Stadtpräsidenten von Warschau. Er, L., sei auch dabei gewe- sen. Es seien aber alles Höflichkeitstreffen ohne jegliche Bedeutung gewesen. Zu J. Ltd. und dessen Konto bei der Bank C. in Zürich befragt, gab L. an, J. Ltd. sei durch eine Firma in Warschau, welche sich mit der Gründung von Firmen in den Steuerparadiesen beschäftige, gegründet worden. Diese Firma habe ihm die Bank C. in Zürich oder eine Bank in Wien vorgeschlagen. Es sei ein Zufall, dass er die Bank in Zürich gewählt habe. Bei den Überweisungen von B. im Gesamt- betrag von ca. Fr. 3.9 Mio. auf das Konto von J. Ltd. habe es sich um Bezahlung für seine Dienstleistungen im Rahmen des CA mit B. gehandelt, wobei B. bis heute nicht alles gezahlt habe. Von diesem Geld seien ca. 60% für ihn bestimmt gewesen, der Rest für die Bezahlung seiner Mitarbeiter in Polen und im Ausland.
16 - Das Geld sei durch ihn mit Sicherheit nicht zu Korruptionszwecken verwendet worden. Zu seinen Beziehungen zu E. befragt, führte L. aus, er kenne E. seit
17 - c) Aus der anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der schweizerischen B.-Ge- sellschaft sichergestellten Dokumentation geht hervor, dass das CA mit J. Ltd. auf Antrag von H. und DD. erstellt wurde (cl. 23 pag. B07.000.01.137). Gemäss Aussagen von DD., die er bei seiner rechtshilferweise durchgeführten Zeugen- einvernahme vom 1. März 2011 in Frankreich machte, soll es sich bei diesem CA um einen für die Geschäftspraxis von B. üblichen Beratervertrag handeln. Kon- kret an diesen Vertrag vermochte sich DD. indes nicht mehr zu erinnern. Er gab an, dass seine Rolle diesbezüglich darin bestanden haben könnte, den Vorschlag von H., J. Ltd. als Berater zu mandatieren, zu bewillligen. Auf Frage, welche Dienstleistungen J. Ltd. zugunsten von B. erbracht habe, gab DD. an, bei J. Ltd. könnte es sich um eine Person gehandelt haben, welche B. dabei behilflich gewe- sen sein könnte, die Ausschreibung zu gewinnen. Er selbst wisse aber nicht, wer hinter J. Ltd. gestanden habe. Der Name L. sage ihm nichts (cl. 7 pag. 12.7.2 ff.). d) E. amtete von März 1999 bis Januar 2002 als Stadtpräsident von Warschau. Zu dieser Zeit gehörte er der Partei K. an (cl. 8 pag. 12.23.19 ff.; cl. 91 cl. 91 pag. 91.510.19). E. ist weder in Polen noch in der Schweiz vorbestraft und wird auch nicht im erwähnten polnischen Strafverfahren betreffend mutmassliche Bestechungs- zahlungen im Zusammenhang mit den Projekten von B. als Beschuldigter geführt (cl. 91 pag. 91.291.3 ff., ...510.6 ff.). E. wurde in Polen auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft als Zeuge einver- nommen. Er gab an, L. 1990 kennen gelernt zu haben. L. sei damals Geschäfts- führer einer Firma namens FF. gewesen. Soweit er sich erinnere, seien L. und der Besitzer dieser Firma ihm von GG. vorgestellt worden. Damals sei er, E., in die Partei EE. eingeführt worden. GG. habe ihm in diesem Zusammenhang Per- sonen vorgestellt, welche mit dem EE. zusammen arbeiteten oder es unterstütz- ten. Im Verlauf der letzten zwanzig Jahre habe er L. ca. zwanzigmal getroffen. Es habe sich dabei um gesellschaftliche Treffen gehandelt. Er sei mit L. nicht befreundet gewesen und habe mit ihm auch nie geschäftliche Verbindungen un- terhalten. Er habe von L. nie Gelder erhalten. L. habe auch nie Gelder zur Finan- zierung der Parteien, welchen er, E., angehört habe, übergeben. Zum Projekt "Metro" befragt, gab E. an, die Ausschreibung für dieses Projekt sei in der Amts- zeit seines Vorgängers durchgeführt worden. Er wisse, dass B. die Ausschrei- bung gewonnen habe, habe jedoch keine Kenntnis über deren Verlauf. Während seiner Amtszeit seien seitens B. nur die Lieferungen erfolgt. Von einem CA zwi- schen B. und J. Ltd. wisse er nichts. Er habe nie etwas mit irgendwelchen "Con- sultants" von B. zu tun gehabt. Den Namen J. Ltd. habe er noch nie gehört. Es
18 - sei ihm auch nicht bekannt, dass L. mit diesem Projekt etwas zu tun hätte (cl. 8 pag. 12.23.19 ff.). e) Gemäss dem schriftlichen Bericht des Beschuldigten vom 1. März 2010 zu- handen der Bundesanwaltschaft soll er ca. Anfang Dezembers 2009 eine Unter- redung mit H. gehabt haben, bei der sie über die Probleme von L. im Zusammen- hang mit den Berichten in den polnischen Medien über die vermuteten Unregel- mässigkeiten beim Projekt "Metro" gesprochen hätten. H. soll dabei, ohne die Sache näher erläutert zu haben, den Gedanken geäussert haben, dass L. bei diesem Geschäft nur ein Strohmann gewesen sei (cl. 13 pag. 16.1.60). Die Aus- sage wurde vom Beschuldigten in der Folge wiederrufen (cl. 91 pag. 91.930.8). L. gab auf Vorhalt dieser Aussage an, das seien nur Phantasievorstellungen des Beschuldigten. Er glaube nicht, dass H. so etwas gesagt habe (cl. 12 pag. 13.4.56). f) Aus den Zeugenaussagen von HH., dem ehemaligen Vorgesetzten des Be- schuldigten, der im Juli 2002 die verdächtigen Transaktionen in der Bank C. auf- deckte und in der Folge diesbezüglich an einer bankinternen Untersuchung teil- nahm, geht zusammengefasst Folgendes hervor: Der Beschuldigte soll HH. An- lässlich der im Rahmen der erwähnten bankinternen Untersuchung geführten Gespräche mitgeteilt haben, dass die durch J. Ltd. bzw. L. von B. erhaltenen Beträge für Schmiergelder vorgesehen waren. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang den Namen von E. als die Person, die über den Gewinn der Ausschreibung im Projekt "Metro" entschieden und dafür das Schmiergeld von L. erhalten habe, genannt. Es habe sich aus diesen Gesprächen allerdings nicht eindeutig ergeben, dass der Beschuldigte über ein sicheres Wissen verfügte, dass E. Schmiergelder angenommen habe. Dennoch sei dieser als diejenige Per- son genannt worden, die über den Gewinn der Ausschreibung entschieden habe. Aus den Gesprächen mit dem Beschuldigten sei weiter hervorgegangen, dass es mehrere solche (Bestechungsgeld annehmende) Personen gegeben habe. Es seien aber keine anderen Namen als der von E. gefallen (cl. 7 pag. 12.8.23; cl. 22 pag. 13.1.475, ...499). g) Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Lebenspartnerin des Be- schuldigten und zugleich dem Sitz seiner Firma II. GmbH in Zürich, am 13. Ja- nuar 2010 wurde eine Kopie des Reisepasses von E. mit dem handschriftlichen Vermerk "POA on safety box" und einer mit einer Büroklammer angehefteten Vi- sitenkarte von L. sichergestellt (cl. 6 pag. 10.0.89). Aus den diesbezüglichen Aus- sagen des Beschuldigten geht hervor, dass er beim Weggang von der Bank C. versucht habe, seine Kunden mitzunehmen, und zu diesem Zweck die entspre- chenden Dossiers in der Bank kopiert und mitgenommen habe, ohne sich die
19 - Unterlagen genauer anzuschauen. Die Passkopie von E. sei wahrscheinlich wäh- rend seiner Abwesenheit von einem anderen Bankmitarbeiter, JJ., entgegenge- nommen, mit dem Vermerk versehen und ins Dossier von L. gelegt worden (cl. 10 pag. 13.1.30; cl. 91 pag. 91.930.9). JJ. bestätigte bei seiner Zeugeneinvernahme, dass es sich bei der fraglichen Notiz wahrscheinlich um seine Schrift handelt. „POA on safety box“ stehe für die Vollmacht (power of attorney) für ein Bank- schliessfach. Daran, in welchem Zusammenhang er die Passkopie von E. erhal- ten und den Vermerk darauf angebracht haben soll, erinnere er sich nicht mehr (cl. 7 pag. 12.3.7 ff.). Auf Vorhalt dieser Unterlagen gab L. an, dass er E. auf dessen Bitte eine Vollmacht für sein Bankschliessfach bei der Bank C. erteilt ha- be. Soweit er wisse, habe E. im Schliessfach einige antiquarische Gegenstände während einer Reise aufbewahren wollen. E. habe aber vom Schliessfach nie Gebrach gemacht. Die Annahme, dass die Vollmacht dazu gedient haben soll, E. zu ermöglichen, das im Schliessfach deponierte Geld abzuholen, wies L. zu- rück (cl. 12 pag. 13.4.45 f., ...115 f.). E. bestritt auf entsprechenden Vorhalt, je eine Vollmacht für ein Schliessfach bei der Bank C. besessen zu haben. Er habe diesbezüglich auch nie irgendwelche Anstalten gemacht. Wie die Kopie seines Passes in den Besitz eines Bankmitarbeiters in der Schweiz gelangen könnte, wisse er nicht (cl. 8 pag. 12.23.27). 4.5.7.2 Projekt "Siekierkowski Brücke" a) L. gibt an, bei der Vorbereitung und Ausführung des Projekts "Siekierkowski Brücke" mitgewirkt zu haben. Seine Tätigkeit habe in diesem Zusammenhang darin bestanden, D. SA Informationen über Konkurrenten zur Verfügung zu stellen. Mehr wolle er zu diesem Thema nicht sagen. Mit D. SA habe er keinen schriftlichen Vertrag gehabt. Er habe im Rahmen dieses Projekts keine Gesprä- che mit den Vertretern der Stadt Warschau geführt. Er habe auch keine Kennt- nisse darüber, welche Personen seitens der Stadt Warschau für die Auftragsver- gabe verantwortlich waren. Auf Frage, ob er Personen oder Firmen kenne, wel- che D. SA bei der Durchführung dieses Projekts geholfen hätten, führte L. aus, eine dieser Firmen sei O. BV gewesen. O. BV sei ihm und D. SA von A. empfoh- len worden. Dies habe im Rahmen der Vorbereitung zur Ausschreibung stattge- funden. Er habe früher die Firma O. BV nicht gekannt. Gemäss Informationen, die er von A. bekommen habe, sei O. BV auf dem europäischen Markt als Con- sulting Firma im Bereich des Strassenbaus bekannt. Seines Wissens sei über die Leistung von Beratungsdiensten seitens O. BV an D. SA im Rahmen der Vor- bereitung der Ausschreibung und Ausführung des Projekts Brücke ein Vertrag zwischen diesen beiden Firmen unterzeichnet worden. Er habe jedoch einen sol- chen Vertrag nicht gesehen. Er habe auch keine Kenntnis darüber, welche kon- kreten Dienstleistungen bei diesem Projekt O. BV zugunsten von D. SA geleistet
20 - habe. Zur Rolle von Q. Ltd. und S. befragt, gab L. an, er kenne diese Firma resp. die Person nicht. In Bezug auf den Geldfluss von D. SA über die Konten von O. BV und Q. Ltd. auf das Konto von J. Ltd. und die Barbezüge ab dem Konto von Q. Ltd. befragt, gab L. an, er wisse nicht, ob er die Gelder, welche von D. SA auf diesem Weg ausgerichtet worden seien, erhalten habe. Er habe von D. SA Gel- der für die Dienste, welche er in diesem Projekt geleistet habe, auf das Konto von J. Ltd. erhalten. Auf welchem Weg er diese Gelder erhalten habe, habe ihn nicht interessiert. Er wolle aber ausdrücklich festhalten, dass es sich nicht um die in der Einvernahme genannten Beträge (USD 312'092.03 und EUR 312'208.20) handle. Für seine Dienstleistungen habe er eine Entschädigung im Gesamtbe- trag von nicht höher als USD 150'000 erhalten. Er wisse nicht, ob D. SA diese Entschädigungen direkt an J. Ltd. oder durch irgendwelche Zwischenkonten überwiesen habe. Konkret zu den Bezügen vom Konto Q. Ltd. befragt, gab L. an, die betreffenden Beträge seien ihm nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Zah- lungen von D. SA auf das Konto von J. Ltd. hätten keinen Zusammenhang mit dem Erteilen von Bestellungen zum Bau der Siekierkowski Brücke durch die Stadt Warschau an D. SA. Er habe weder Gelder an jemanden aus der Leitung der Stadt Warschau weitergeleitet, noch irgendwelche Dienstleistungen erbracht, damit D. SA den Auftrag für den fraglichen Bau erhalte. Bezüglich der Frage, was er mit dem von D. SA erhaltenen Geld gemacht habe, machte L. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (cl. 12 pag. 13.4.102 ff). b) Den Zeugenaussagen von KK., dem Vorstandsvorsitzenden resp. Verwal- tungsratspräsidenten von D. SA in der anklagerelevanten Zeit, ist zu entnehmen, dass O. BV zugunsten von D. SA Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbe- reitung der notwendigen Dokumentation bei der Verwirklichung des Bauprojekts "Siekierkowski Brücke" erbracht haben soll. Beim Erhalt des Auftrages durch D. SA soll O. BV hingegen keine Rolle gespielt haben. Dokumente, welche die von O. BV erbrachten Leistungen bestätigen würden, habe er nicht mehr. Solche Do- kumente würden nach fünf Jahren vernichtet. Es könne sein, dass O. BV ihm von L. empfohlen worden sei. Nach der Zusammenarbeit mit L. befragt, gab KK. an, dass L. zu den Lobbyisten gehörte. Er hätte gute Kontakte bei den staatlichen und städtischen Behörden in Warschau. L. soll D. SA bei diversen Investitionen geholfen haben, allerlei notwendige Bewillligungen zu bekommen. Er sei als Ver- mittler bei der Kontaktherstellung tätig gewesen. Seines Wissens habe L. jedoch im Zusammenhang mit dem Projekt "Siekierkowski Brücke" keine Leistungen er- bracht. Bei den von D. SA an O. BV überwiesenen Beträgen (USD 312'092.03 und EUR 312'208.20) handle es sich um Zahlungen für die durch O. BV erbrach- ten erwähnten Leistungen. Es sei ihm nicht bekannt, dass O. BV diese Gelder weiterleiten sollte bzw. dass diese bei L. landeten. Zu S. und Q. Ltd. befragt, gab KK. an, er kenne diese nicht. Es sei ihm nicht bekannt, dass diese Person oder
21 - diese Firma Lobbyarbeit irgendwelcher Art zugunsten von D. SA betrieben hätten. Im Weiteren gab KK. an, soweit er wisse seien seitens D. SA nie Gelder zur Finanzierung der politischen Parteien oder als Bestechungsgeld für Beamte verwendet worden (cl. 8 pag. 12.17.30 ff.). c) Der in Polen rechtshilfeweise als Zeuge einvernommene S. bestreitet, etwas mit dem Projekt "Siekierkowski Brücke", der Firma Q. Ltd. oder dem Konto dieser Firma zu tun zu haben. Er habe nie Aufträge betreffend dieses Kontos erteilt und habe nie Geldbeträge von diesem Konto bekommen. Auf Vorhalt der schriftlichen Anweisungen mit seinem Namen betreffend die in den Anklagepunkten 1.1.2.9 bis ...11 thematisierten Auszahlungen gab S. an, die Unterschrift auf dem Doku- ment sehe wie die seine aus. Ein solches Dokument habe er jedoch nie unter- schrieben. Er habe allerdings irgenwann dem Beschuldigten blanko unterschrie- bene Blätter gegeben, da dieser ihm die Eröffnung eines Bankkontos in der Schweiz versprochen habe. Er habe jedoch nie erfahren, ob das Konto tatsäch- lich eröffnet worden sei (cl. 8 pag. 12.18.20). d) Nach Aussagen von E. soll er beim Projekt "Siekierkowski Brücke" keine Rolle gespielt haben. Die Ausschreibungsprozedur sei von einer Gruppe von Personen aus der Stadtverwaltung durchgeführt worden. Er sei als Stadtpräsident nur über die Ergebnisse der Ausschreibung und die Durchführung des Projekts informiert worden. Ihm sei nichts bekannt über irgendeine Lobbyarbeit im Zusammenhang mit diesem Projekt. Er wisse nichts darüber, ob L. an der Vorbereitung und der Erfüllung dieses Projekts in irgendeiner Weise beteiligt war. Er habe keine Ahnung, wer S. sei (cl. 8 pag. 12.23.19 ff.). e) Aus den Rechtshilfeunterlagen aus Polen geht hervor, dass die dort geführte Strafuntersuchung wegen Korruptionsverdacht im Zusammenhang mit der Vergabe des Bauauftrags bezüglich der Siekierkowski Brücke an D. SA durch die Bezirksstaatsanwaltschaft Warschau 2008 eingestellt wurde (cl. 91 pag. 91.292.191). 4.5.7.3 Projekt "Trams" a) Gemäss Aussagen von L. soll er im Projekt "Trams" keine Tätigkeit ausgeübt haben. Das diesbezügliche CA (zwischen B. und O. BV) sei fiktiv und eine interne Budget Angelegenheit von B. gewesen. Der Hintergrund sei, dass B. für einzelne Projekte finanzielle Mittel vorgesehen habe und wenn die Mittel bei einigen Pro- jekten ausgegangen seien, man bei ihnen interne Verschiebungen habe vorneh- men müssen. Beim Projekt "Metro" seien die Mittel ausgegangen und deswegen sei ein Vertrag für den Kauf von Tramwagen angefertigt worden. Zum (in Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift beschriebenen) Geldfluss von B. über die Konten
22 - von O. BV und Q. Ltd. auf sein Konto bei der Bank I. befragt, führte L. aus, das sei ein Teil des Geldes gewesen, das ihm B. aus dem CA zum Projekt Metro geschuldet habe. Dieses Geld habe nichts mit dem Projekt "Trams" zu tun (cl. 12 pag. 13.4.49). b) E. bestreitet, wie gezeigt (E. 4.5.7.1d), je Gelder von L. erhalten oder etwas mit irgendwelchen "Consultants" von B. zu tun gehabt zu haben. c) Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der schweizerischen B.-Gesellschaft wurde ein handgeschriebenes Fax von DD. an LL. (Verantwortlicher der Abteilung Complance von B. Schweiz) vom 23. August 2001 aufgefunden (cl. 23 pag. B07.000.01.278). Der wesentliche Inhalt dieses Schreibens lässt sich wie folgt wiedergeben: tram X. SS. original channel revised channel new cost ? (delivered) (coming) 90 ME 80 ME RR. 1% 1% TT. CC. x 1.2 ? (K.) 1.1% 1.8% O.? Swiss? ? x 1.25 ? (OO.) 2.5% 1.8% NN. NN. same Aufgrund der Aussagen von DD. (cl. 7 pag. 12.7.7 f.) und der übrigen Aktenlage lässt sich dieses Dokument wie folgt entschlüsseln: Die Bezeichnung "tram X." bezieht sich auf das Projekt "Trams", die Lieferung von 62 Trams vom Typ X. Mit "SS." ist ein anderes, vorliegend nicht interessierendes Projekt von B. gemeint. "CC.", "O." und "NN." entsprechen den drei Beraterverträgen, die B. 2001 im Zu- sammenhang mit dem Projekt "Trams" mit den Gesellschaften MM. Ltd. (kontrol- liert von CC.), O. BV und NN. Ltd. abschloss. Die in der zweiten Kolonne aufge- führten Zahlen entsprechen jeweils der Höhe der in diesen Verträgen vereinbar- ten Provisionen. "K." und "OO." sind Abkürzungen für die politischen Parteien K. und OO., die in der vorliegend relevanten Zeit das Stadtparlament und die Stadtregierung von Warschau dominierten. So stellte insbesondere die K. mit E. den Stadtpräsidenten und das OO. mit PP. den für das Ressort Infrastruktur und Verkehr zuständigen Vizepräsidenten (cl. 8 pag. 12.23.18; cl. 12 pag. 13.5.47 ff.). DD. interpretierte diese Aufstellung dahingehend, dass die hinter O. BV stehende Person der Partei K. und jene hinter NN. Ltd. der Partei OO. nahe gestanden haben sollen. Zu "RR." konnte DD. keine Angaben machen. Eine mögliche Interpretation dazu ist, dass es sich dabei um Anfangsbuschtaben der Namen RR.1 und RR.2, den Direktoren der Strassenbahnen Warschau handelt. Nach einer anderen Lesart, könnten damit RR.3 und RR.4 gemeint sein, deren Partei QQ. in der fraglichen Zeit die drittstärkste Kraft im Warschauer Parlament gewesen sein soll (cl. 91 pag. 91.925.38 f.).
23 - 4.5.8 Die dargestellten Untersuchungsergebnisse weisen darauf hin, dass B. und D. SA L. die in der Anklageschrift thematisierten Beträge zwecks Bestechung von Entscheidträgern bezüglich der erwähnten Infrastrukturprojekte in Warschau zu- kommen liessen. Sie erbringen jedoch keinen rechtsgenügenden Nachweis da- für, dass die betreffenden Amtsträger die Verfügungsgewalt über diese Gelder bereits mit den Überweisungen seitens B. und D. SA an J. Ltd. resp. O. BV er- langten bzw. daran wirtschaftlich berechtigt waren, als der Beschuldigte die in- kriminierten Transaktionen ausführte. Das vorhandene Beweismaterial kann auch dahingehend interpretiert werden, dass B. resp. D. SA die Dienste von L. in Anspruch nahmen, weil er ihnen aufgrund seiner Verbindungen in der Politik da- bei behilflich sein konnte, Kontakte mit den Entscheidträgern in den betreffenden Projekten herzustellen und diese mit Bestechungszahlungen zu bedienen. Nach dieser Betrachtungsweise trat L. als Tatbeteiligter auf Seiten der Bestecher (B., D. SA) auf und nicht als ein auf Anweisung der Bestochenen handelnder "Stroh- mann". Von diesem Ansatz gehen im Übrigen auch die polnischen Strafverfol- gungsbehörden aus; L. wird im erwähnten Verfahren (E. 4.5.7.1a) wegen Ver- dachts auf Gewährung eines Vermögensvorteils an eine ein öffentliches Amt aus- übenden Person gemäss Art. 229 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches verfolgt (cl. 91 pag. 91.510.6). Diese Norm entspricht dem schweizerischen Tatbestand der aktiven Bestechung (Art. 322 ter StGB). Geht man davon aus, dass L. als Be- stecher, sei es als Mittäter oder als Gehilfe, handelte, so lag die Verfügungsge- walt über die entsprechenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten bei L., allenfalls bei B. bzw. D. SA. Bei diesem Szenario fand der Übergang der Verfügungsgewalt über die fragli- chen Vermögenswerte an bestochene Amtsträger, wenn überhaupt, erst im An- schluss an die vom Beschuldigten organisierten Bargeldbezüge statt. Sofern sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für die "Strohmann"-Theorie ergeben (Aussage des Beschuldigten betreffend die Unterredung mit H., Passko- pie von E. [E. 4.5.7.1e und g]), beziehen sie sich auf die Person von E. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Das CA zwischen B. SA und J. Ltd. wurde am 20. No- vember 1998 abgeschlossen. E. trat indes erst Ende März 1999 das Amt des Stadtpräsidenten von Warschau an. Dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des CA ein anderes für die Vergabe des Beschaffungsauftrags relevantes Amt be- kleidete, ergibt sich aus den Akten nicht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass L. von Beginn seiner angeblichen Beratertätigkeit für B. an als "Strohmann" von E. agierte. Es bestehen auch keinerlei konkrete Hin- weise dafür, dass er zunächst für andere Hintermänner tätig war. Wenn aber L. nicht von Anfang an als "Strohmann" für Amtsträger handelte, so ist es unwahr- scheinlich, dass er zu einem späteren Zeitpunkt zu einem solchen wurde. Ein weiterer Umstand, der gegen die Hypothese, L. habe Bestechungsgelder als
24 - "Strohmann" von E. erhalten, spricht, ist folgender: Das Ausschreibungsverfah- ren für die Vergabe des Beschaffungsauftrags wurde am 9. April 1998 durchge- führt. Der Vertrag zwischen der polnischen B.-Gesellschaft, die den Zuschlag er- hielt, und dem Auftraggeber Metro Warszawskie über die Lieferung von 108 Wa- gen wurde am 22. Juli 1998 unterschrieben (cl. 91 pag. 91.510.9 f.). E. konnte folglich nach der gegebenen Beweislage bei der Auftragsvergabe keine Rolle spielen. Die Bundesanwaltschaft behauptet diesbezüglich, die Bestechungsgel- der seien (auch) zur Sicherung der reibungslosen Durchführung des Projekts ausbezahlt worden. Es ist aber unklar, inwiefern E. durch eine pflichtwidrige oder in seinem Ermessen stehende Amtshandlung die Durchführung des bereits ver- gebenen Beschaffungsauftrags in irgend einer Art und Weise beeinflussen konnte. Zwar sind nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre in Be- zug auf eine Amtshandlung im Sinne der Bestechungstatbestände keine hohen Beweisanforderungen zu stellen. Das infrage stehende Verhalten des Amtsträ- gers muss aber zumindest seinem sachlichen Gehalt nach in groben Zügen be- stimmbar sein (vgl. BGE 118 IV 309 E. 2a; 126 IV 141 E. 2a; PIETH, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 322 ter N 47; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich etc. 2011, S. 611). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Bundesanwaltschaft verwies diesbezüglich im Plädoyer auf die Aussagen von DD., welche nach ihrer Auffassung verständlich machen sollen, welchem Zweck die Zahlungen an E. dienen sollten. Aus diesen Aussagen geht indes lediglich hervor, dass sich um die Jahrtausendwende die Machtverhält- nisse in der Warschauer Stadtregierung änderten und sich B. nun bei der neuen Regierung um die Förderung seiner Geschäftstätigkeit bemühen musste ("il a fallu contacter la nouvelle équipe [municipale], recommencer le travail de promo- tion de B.") (cl. 7 pag. 12.7.8). Diese Aussagen erlauben keinerlei Rückschlüsse darauf, welche Gegenleistung von E. im bereits laufenden Projekt "Metro" mit Bestechungsgeld erkauft werden konnte. Ohne eine hinreichend bestimmbare Amtshandlung von E. lässt sich auch der Nachweis einer Bestechungshandlung zugunsten desselben nicht erbringen. 4.5.9 Zusammenfassend ist vorliegend nicht erstellt, dass die Vermögenswerte, mit denen der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen vornahm, aus der Bestechung der Amtsträger stammten. Wenn überhaupt, sprechen die Untersu- chungsergebnisse dafür, dass die fraglichen Vermögenswerte bzw. ein Teil da- von für eine Bestechung bestimmt waren, mithin instumenta sceleris darstellten. Damit fehlt es bei allen zur Diskussion stehenden Handlungen an einem taugli- chen Geldwäschereiobjekt. Der objektive Tatbestand von Art. 305 bis StGB ist folg- lich nicht erfüllt.
25 - 4.5.10 In subjektiver Hinsicht bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei seinem Handeln annahm, dass die Vermögenswerte aus der Bestechung herrührten. Vielmehr ist insbesondere aufgrund der Aussagen von HH. davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, die betreffenden Vermögenswerte seien für Bestechung bestimmt. Somit ist vor- liegend auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. 4.6 Die vom Gericht vorbehaltene Würdigung der angeklagten Handlungen unter dem Gesichtspunkt der aktiven Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies Abs. 1 StGB resp. Gehilfenschaft dazu ergibt Folgendes: 4.6.1 Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, wem konkret Vermögenswerte, mit denen der Beschuldigte die inkriminierten Transaktionen ausführte, angebo- ten, versprochen oder gewährt worden sein sollen. Der Tatbestand der Beste- chung fremder Amtsträger ist somit objektiv nicht erstellt. 4.6.2 Sofern in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen werden kann, dass der Be- schuldigte mit Bestechungsvorsatz handelte, ist Folgendes festzuhalten: Der Be- schuldigte führte die inkriminierten Transaktionen auf Geheiss von L. bzw. ande- ren an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen aus. Er handelte mithin in untergeordneter Stellung im Verhältnis zu diesen Per- sonen. Sein Handeln kann höchstens als versuchte Gehilfenschaft zur Beste- chung fremder Amtsträger qualifiziert werden. Eine solche Tat ist straflos (BGE 130 IV 131 E. 2.4). 4.7 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in den AP 1.1.1.6 bis ...8, 1.1.2.1 bis ...11 und 1.1.3.1 bis ...7 freizusprechen.
26 - hätten L. als an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ausge- wiesen. Das am 17. Juni 1999 vom Beschuldigten ausgefüllte und von S. unterschriebene Formular A zur Beziehung "2" habe S. als an den Vermögenswerten wirtschaft- lich berechtigte Person ausgewiesen. Das am 4. Oktober 1999 von R. ausgefüllte und unterschriebene Formular A zur Beziehung lautend auf Q. Ltd. habe S. als an den Vermögenswerten wirtschaft- lich berechtigte Person ausgewiesen. Obwohl der Beschuldigte gewusst habe, dass an den Geldern, die über diese Konten geflossen seien, polnische Funktionäre, namentlich E., die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten gewesen seien, habe er bis zur Saldierung der Konten im Februar 2001 ("2") resp. Ausgust 2002 (Q. Ltd.) bzw. bis zu seinem Weggang von der Bank C. im Sommer 2002 keine entsprechende Anpassung des jeweili- gen Formulars A vorgenommen. 5.1.2 Die übrigen Vorwürfe (AP 1.2.1.3 bis....5, ...2.2 bis ...4) gehen dahin, dass der Beschuldigte im Rahmen der Erfüllung der Dokumentationspflicht nach Art. 7 GwG bei den in den AP 1.1.1.3, ...7, ...8, ...2.9 bis ...11) thematisieten Barbezü- gen den Empfang des Bargeldes durch F. resp. T. jeweils mit seinem Kürzel auf dem Auszahlungsbeleg bestätigt habe, obwohl er gewusst habe, dass die be- treffende Person nur vorgeschoben worden sei, um den tatsächlichen Empfänger nicht offenzulegen. 5.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Ur- kunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtli- cher Bedeutung zu beweisen (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011, E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGE 132 IV 12 E. 8.1). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher
27 - ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Das ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung ge- genüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 957 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfah- rungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusse- rungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben ver- lässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Er kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte gegeben sein, hinsichtlich anderer Gesichts- punkte nicht. 5.3 5.3.1 In den AP 1.2.1.1, ...2 und ...2.1 wird dem Beschuldigten jeweils die Unterlas- sung der Vornahme von erforderlichen Anpassungen im Formular A zur Last ge- legt. Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB, wozu auch die Falsch- beurkundung gehört, kann indes nur durch aktives Tun, nicht durch Unterlassung begangen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.4; 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 3.1). Abgesehen davon ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass L. und S. nicht die wirt- schaftlichen Berechtigten an den fraglichen Konten waren. In Bezug auf das Konto von J. Ltd. ergibt sich dies aus den Ausführungen in E. 4.5.8. Was die beiden anderen zur Diskussion stehenden Konten anbelangt, so bleibt unklar, ob und gegebenenfalls welche Rolle S. bei den Transaktionen, die über diese Konten abgewickelt wurden, gespielt hat. Insbesondere ist der Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen zu den mit seiner Unterschrift versehenen Zahlungsanwei- sungen betreffend diese Konten, wonach er dem Beschuldigten blanko unter- schriebene Blätter zwecks Kontoeröffnung in der Schweiz übergegeben haben soll (E. 4.5.7.2c), zweifelhaft. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass S. den pol- nischen Strafbehörden die Existenz der von ihm kontrollierten Konten in der Schweiz aus steuerlichen Gründen nicht offenlegen wollte. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in den AP 1.2.1.1, ...2 und ...2.1 freizusprechen. 5.3.2 Die unter AP 1.2.1.3 vorgeworfene Tat soll am 17. Februar 2000 begangen wor- den sein. Die für den Tatbestand der Urkundenfälschung massgebliche absolute
28 - Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 70 i.V.m. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) ist diesbezüglich bereits abgelaufen. Zwischen der vorliegenden und der nachfol- genden angeklagten Tat (AP 1.2.1.4) liegen über 9 Monate. Angesichts dieses Zeitraums fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht (vgl. E. 4.4.4). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt ebenfalls nicht vor, da Urkundenfäl- schung weder begrifflich noch faktisch noch typischerweise mehrere Einzelhand- lungen voraussetzt. Demnach ist das Verfahren in diesem Anklagepunkt zufolge Verjährungseintritts einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). 5.3.3 Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe (AP 1.2.1.4,...5, ...2.2 bis ...4) ergibt sich Fol- gendes: Mit den fraglichen Quittungen wurde lediglich die Auszahlung der ent- sprechenden Beträge an F. resp. T. bestätigt. In der Anklageschrift wird nicht behauptet, dass F. und T. bei den fraglichen Barbezügen die Gelder nicht phy- sisch entgegengenommen haben sollen. Eine solche Annahme würde auch durch die Akten nicht gestützt. So geht aus den Aussagen des Beschuldigten zu den Barbezügen mit Beteiligung von F. hervor, dass F. jeweils das Geld entge- gengenommen habe. Das Geld sei nicht vom Beschuldigten, sondern vom Kas- sierer aufgrund der entsprechenden Vollmacht ausbezahlt worden. F. habe sich dabei ausweisen müssen (cl. 91 pag. 91.930.5). Diese Darstellung ist glaubwür- dig und wird auch von F. nicht widersprochen (cl. 11 pag. 13.2.5 ff.). Zum Barbe- zug mit Beteiligung von T. wurde der Beschuldigte nicht befragt. Die vorstehen- den Aussagen dürften indes mutatis mutandis auch für diesen Barbezug gelten. Dass F. und T. die Gelder jeweils im Anschluss an die Auszahlung dem Beschul- digten weitergereicht haben, wovon aufgrund der vorhandenen Beweislage aus- zugehen ist, ist unerheblich, sagen doch die fraglichen Quittungen nichts über die weitere Verwendung der ausbezahlten Beträge aus. Nach dem Gesagten enthalten diese Belege keine schriftliche Lüge. Die angeklagten Sachverhalte er- füllen somit den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht. Der Beschuldigte ist folglich auch in diesen Anklagepunkten freizusprechen.
30 - StPO). Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. E. 9.3). Der fragliche Betrag kann daher hier keine Berücksichtigung finden. Die übrigen geltend gemachten Ausla- gen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Die zu berücksichtigenden Auslagen der Bundesanwaltschaft betragen somit Fr. 17'719.--. 7.2.3 Die Bundesanwaltschaft macht im Weiteren eine Gebühr von Fr. 2'000.-- für die Hauptverhandlung geltend (cl. 91 pag. 91.925.65). Das BStKR sieht keine sepa- rate Gebühr der Anklagebehörde für das Gerichtsverfahren vor. Der dem Staat in diesem Zusammenhang entstandene Aufwand wird durch die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren i.S.v. Art. 7 BStKR abgegolten. Diese wird vor- liegend mit Fr. 5’000.-- festgesetzt. Wird seitens des Beschuldigten keine schriftliche Begründung des Urteils ver- langt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 7.2.4 Die gerichtlichen Auslagen betragen Fr. 1'859.10, bestehend aus Übersetzungs- kosten von Fr. 1'759.10 betr. die rechtshilfeweise erhobenen Akten aus Polen (cl. 91 pag. 91.292.196) sowie einer Pauschale von Fr. 100.-- für Post-, Tele- fon-, Kopier- und ähnliche Spesen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO. 7.3 7.3.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivil- rechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.).
31 - 7.3.2 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die dem Beschuldigten zur Last ge- legten Kompensationsgeschäfte der Umgehung der in Polen bis zum 10. Oktober 2002 geltenden Regeln zur Einschränkung der Geldanlage durch polnische Bür- ger im Ausland dienten (vgl. E. 4.5.1; cl. 61 pag. B07.202.01.5 f.). Damit hat der Beschuldigte gegen das Verbot der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht gemäss Art. 7 VSB verstossen, zu dessen Einhaltung er als Angestellter der Bank C. ar- beitsvertragsrechtlich verpflichtet war. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf eine mögliche Straftat (Geldwäsche- rei) geschaffen und damit rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Straf- verfahrens veranlasst. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind demnach erfüllt. 7.3.3 Nachdem die schriftliche Begründung des Urteils auf Verlangen der Bundesan- waltschaft erfolgt ist (Prozessgeschichte, lit. J), reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen demnach total Fr. 32'078.10.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Versand: 28. September 2015