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SK.2013.23 ΓÇó Proceedings discontinued as time-barred
SK.2013.23Bundesstrafgericht / Strafkammer09.07.2013Dismissed
The Federal Criminal Court separated from SK.2013.11 the parts concerning A. relating to earlier e-mails and letters. It held that neither the use of trade or business secrets under Art. 162(2) StGB nor the charged economic intelligence offense under Art. 273(2) StGB constituted a continuing offense or an action unit. Each relevant act was complete when performed, so the seven-year limitation period had expired for the separated allegations. The proceedings in SK.2013.23 were therefore discontinued; costs, compensation, and satisfaction were reserved for the main case.
Art. 162 Abs. 2 StGB; Art. 273 Abs. 2 StGB; Verjährung: Die Ausnützung eines verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und das Zugänglichmachen eines Geheimnisses sind punktuelle, mit der jeweiligen Handlung vollendete Delikte. Weder eine tatbestandliche Handlungseinheit noch ein Dauerdelikt liegt vor, wenn der Gesetzestext kein mehraktiges oder fortdauerndes Verhalten umschreibt. Die Verjährung beginnt mit der Verwirklichung des letzten objektiven Tatbestandselements; bei zeitlich, personell und sachlich getrennten Vorgängen fällt auch eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht (consid. 5 und 6).
Verfügung vom 9. Juli 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Kaspar Lang Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt Andreas Müller
und
als Privatklägerschaft: AA., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Wipfli
Gegenstand Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses und wirtschaftlicher Nachrichtendienst
Einstellung infolge Verjährung (Art. 329 Abs. 4 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er S K .2 01 3.2 3
A. Am 14. Februar 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der Privatklägerin (Art. 162 StGB; pag. 01-00-00-1). Am 12. März 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens wegen Verlet- zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses auf weitere Beschuldigte, u.a. auf B. (pag. 01-00-00-11).
B. Am 28. Februar 2013 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses) und Art. 273 Abs. 2 StGB (wirtschaftlicher Nach- richtendienst) und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu je Fr. 250.-- (pag. TPF 32.100.003 ff.).
Konkret wird A. vorgeworfen, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Pri- vatklägerin, welche ihm von C., D. und B. zwischen dem 28. März 2003 und dem 16. September 2006 mittels E-Mails bzw. Schreiben mitgeteilt worden seien, von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deut- schen Kunststofffirma BB. sowie ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung ausgenützt und damit eine Widerhand- lung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Zudem wird ihm vorgewor- fen, weitere Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin mittels E- Mails vom 15. Mai 2006 und 28. Februar 2007 der deutschen Firma BB. zugäng- lich gemacht und damit wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB begangen zu haben.
C. Am 5. März 2013 erging ein Strafbefehl gegen B. wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 1 StGB (Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen).
D. Sowohl A. als auch B. erhoben bei der Bundesanwaltschaft frist- und formgerecht Einsprache gegen die jeweiligen Strafbefehle. Am 21. März 2013 überwies die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht sowohl den Strafbefehl vom 28. Feb- ruar 2013 gegen A. als auch den Strafbefehl vom 5. März 2013 gegen B. im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift (pag. TPF 32.100.001 f.). Am 11. April 2013 verfügte das Bundesstrafgericht die Vereinigung der Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2013.11 (pag. TPF 32.970.001 ff.).
E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wies das Gericht die betroffenen Parteien darauf hin, dass sich bei einem Teil der gegen A. erhobenen Vorwürfe (namentlich jenen
F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 trennte das Bundesstrafgericht das Verfahren gegen den Beschuldigten A. betreffend die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den E-Mails bzw. Schreiben vom 28. März 2003 bis 26. März 2006 (betreffend Art. 162 Abs. 2 StGB) sowie im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 15. Mai 2006 (betreffend Art. 273 Abs. 2 StGB) in Anwendung von Art. 30 StPO vom Verfahren SK.2013.11 ab und verfügte die Führung dieses Verfahrens unter der Geschäfts- nummer SK.2013.23.
G. Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2013.11 ist ab dem 19. August 2013 vor- gesehen (pag. TPF 32.810.003).
Die Einzelrichterin erwägt:
5 - war bei der Frage, ob mehrere strafbare Handlungen verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst werden, d.h. eine "verjährungsrechtliche Einheit" vor- lag, auf objektive Kriterien abzustellen. Die erforderliche Einheit war zu bejahen, wenn im konkreten Fall die gleichartigen und gegen das selbe Rechtsgut gerichte- ten strafbaren Handlungen – ohne dass bereits ein Dauerdelikt gegeben wäre – ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bildeten (vgl. z.B. BGE 117 IV 408, E. 2f; 127 IV 49, E. 1b, je mit Hinweisen; die Rechtsfigur der verjährungsrechtli- chen Einheit hatte seinerseits die frühere Konstruktion des sog. "fortgesetzten De- likts", welche in BGE 117 IV 408 verworfen wurde, abgelöst). Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Figur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgrund des unklaren Kriteriums des "andauernden pflichtwidrigen Verhaltens" zugunsten der Rechtssicherheit und einer Vereinfachung des Verjährungsrechts gänzlich aufge- geben. Das Bundesgericht erkannte, dass die verjährungsrechtliche Einheit vor den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Strafgesetzes (Art. 1 StGB) nicht Stand halte, d.h. das Gesetz in Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB nicht erkennen lasse, bei welchen Arten von strafbaren Tätigkeiten die Ver- jährung erst mit der letzten Tätigkeit beginne. Da die Annahme einer verjährungs- rechtlichen Einheit sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirke, bedürfe sie ei- ner klaren gesetzlichen Grundlage (zum Ganzen BGE 131 IV 83, insb. E. 2.4.4). Mit der Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit lässt die bun- desgerichtliche Rechtsprechung die Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen zu. Nur in den nach- folgenden zwei Konstellationen sind mehrere tatsächliche Handlungen verjäh- rungsrechtlich noch als Einheit zu qualifizieren (BGE 131 IV 83, E. 2.4.5; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009, E. 3.1.2). b) Von einer tatbestandsmässigen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Die Verjährung beginnt in diesem Fall erst mit der Ausführung der letzten Handlung. So erfordert unter Umständen schon die Verwirklichung des Tatbestandes die Vornahme mehrerer Einzelhand- lungen (so genannte mehraktige Delikte). Die Tatbestandsverwirklichung erfolgt durch eine Sequenz von Handlungen, die erst zusammengefasst den gesamten Tatbestand einmal verwirklichen bzw. der Täter verletzt in aufeinanderfolgenden Schritten verschiedene Rechtsgüter, um einen Erfolg zu verwirklichen. Darunter fällt beispielsweise der Raub gemäss Art. 140 StGB, welcher sich aus einer Hand- lung, die das Opfer widerstandsunfähig macht, und einer weiteren, die in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache besteht, zusammensetzt. Ausser- dem kann der Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes Verhalten um- schreiben, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht, so etwa bei der Misswirt- schaft (Art. 165 StGB) oder bei der Betreibung oder Einrichtung eines politischen
6 - oder militärischen Nachrichtendienstes (Art. 272 und 274 StGB) (zum Ganzen BGE 131 IV 83, E. 2.4.5, mit Hinweisen; im Gegensatz zu diesem Leitentscheid erwähnt BGE 132 IV 49, E. 3.1.1.3 explizit auch den wirtschaftlichen Nachrichten- dienst gemäss Art. 273 StGB, ohne indes hinsichtlich der Tatbestandsvarianten zu unterscheiden; ZURBRÜGG, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 98 N. 19; siehe auch VON HEINTSCHEL-HEINEGG, Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, 2. Auflage, München 2012, § 52 N. 26). c) Mehrere Einzelhandlungen sind darüber hinaus gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung verjährungsrechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen und als so genannte natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusam- mengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterati- ven (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Bespray- en einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten; Herstellen von Falschgeld in Serie, aber nicht die Herstellung verschiedener Serien über Monate [Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009, E. 3.1.2]). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (zum Ganzen BGE 131 IV 83, E. 2.4.5, mit Hin- weisen). Ein längerer Zeitraum wurde vom Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen (vgl. BGE 111 IV 144, E. 3). 3.3 Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB liegt ge- mäss konstanter Rechtsprechung nur vor, wenn die Begründung des rechtswidri- gen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenom- men werden bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom betref- fenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 84 IV 17; bestätigt in BGE 131 IV 83, E. 2.1.2, mit Hinweisen). Dauerdelikte sind mit an- deren Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts- widrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83, E. 2.1.2, mit Hinweisen). Eine Dauerstraftat wurde bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (BGE 119 IV 216, E. 2f), den Hausfriedensbruch ge- mäss Art. 186 StGB (BGE 102 IV 1, E. 2b; 118 IV 167, E. 1c; 128 IV 81, E. 2a), das Vorenthalten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6S.343/1992 vom 28. August 1992, E. 2b/aa, mit Hinweisen; BGE 99 IV 266, E. 3), den Verweisungsbruch gemäss Art. 305 StGB (BGE 104 IV 186, E. 1) sowie die rechtswidrige Beschäftigung von Personen (vgl. BGE 75 IV 37) be- jaht. Von den Dauerdelikten zu unterscheiden sind Zustandsdelikte, die einen
7 - rechtswidrigen Zustand herstellen, der ohne weiteres Zutun des Täters anhält, wie etwa Bigamie (Art. 215 StGB, BGE 105 IV 326) oder Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB, BGE 93 IV 93). In diesen Fällen beginnt die Verjährung mit der Tathand- lung zu laufen (TRECHSEL/CAPUS, a.a.O., Art. 98 N. 6).
10 - 5.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass in casu auch eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen ist. Von einer solchen könnte nur ausgegangen werden, wenn die Ausnützung von verschiedenen Geheimnissen bzw. die ver- schiedentliche Ausnützung desselben Geheimnisses auf einem einheitlichen Wil- lensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen würde (vgl. supra, E. 3.2.c). Wie auch von der Verteidi- gung vermerkt (vgl. supra, E. 4.1), fällt aufgrund der zeitlichen, personellen und thematischen Trennung eine natürliche Handlungseinheit indes ausser Betracht (vgl. supra, E. 3.2.c). Der Beschuldigte A. soll Informationen, die er von unter- schiedlichen Personen, zu unterschiedlichen Zeiten und unterschiedlichen The- mata erhalten hat, ausgenützt haben. Zu Recht wurde denn auch von keiner Par- tei eine natürliche Handlungseinheit geltend gemacht. 5.3 Die Ausnützung eines verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB setzt wie erwähnt die Verwertung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus (vgl. supra, E. 5.1). Ein auf Per- petuierung des deliktischen Erfolges gerichtetes Verhalten ist vom Straftatbestand nicht mit umfasst. Von einem fortdauernden Willen des Täters zu sprechen, die Verwertung aufrecht zu erhalten, ist in diesem Zusammenhang widersinnig. Mit der Verwertungshandlung erfolgt auch das Ausnützen, womit der Tatbestand voll- endet ist. In diesem Zeitpunkt sind die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirk- licht. Auch wenn die Verwertung sich künftig auswirkt, bedeutet dies nicht, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, zumal mit der Verwertung kein rechtswidriger Zu- stand geschaffen wird, welcher zur Verwirklichung des Tatbestandes durch Fol- gehandlungen ausdrücklich oder zumindest sinngemäss aufrechterhalten werden müsste (vgl. supra, E. 3.3). Entsprechend handelt es sich bei Art. 162 Abs. 2 StGB auch nicht um ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB. 5.4 Liegt bei der fraglichen Straftat weder eine Handlungseinheit im Sinne von Art. 71 lit. b aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB noch ein Dauerdelikt gemäss von Art. 71 lit. c aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB vor, so kommt die Verjährungsregel von Art. 71 lit. a aStGB bzw. Art. 98 lit. a StGB zur Anwendung. Die Verjährung beginnt dem- nach mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit begeht, also im Zeit- punkt, in dem das letzte objektive Tatbestandselement verwirklicht wird (vgl. ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 98 N. 3). Vorliegend ist dies der Tag der angeblichen Aus- nützung der jeweiligen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. 5.5 Als Tatzeitpunkte in diesem Zusammenhang nennt der Strafbefehl vom 28. Feb- ruar 2013 einerseits die Jahre "2003 bis 2007" und andererseits die offene Zeit- spanne "ab 2006". Beide zeitlichen Angaben erfassen somit auch die Zeit vor Juli
11 -
Das Verfahren SK.2013.23 wird infolge Verjährung eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO).
Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen dieser Verfügung wird im Verfahren SK.2013.11 entschieden (Art. 421 StPO).
Dieser Entscheid wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Kopie an
(intern) zu Handen des Verfahrens SK.2013.11
Verteidiger von B. im Verfahren SK.2013.11
14 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide sowie gegen Teilentscheide der Strafkammer des Bundes- strafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 91 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 09. Juli 2013