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SK.2013.10 ΓÇó Non-entry challenge must be treated as administrative complaint
SK.2013.10Bundesstrafgericht / Strafkammer08.04.2013Partially Granted
A. challenged an EFD non-entry decision after the EFD had rejected his objection as late in a BEHG administrative penal case. The Federal Criminal Court held that judicial review under Art. 72 VStrR is not available against such a non-entry decision; the proper avenue is a complaint under Art. 27 VStrR. Because the filing was nevertheless misdirected, and no prejudice should result, the court suspended its proceedings and transferred the request and case file to the EFD for treatment as a complaint. No costs were imposed.
Art. 72 VStrR, Art. 27 VStrR, Art. 329 Abs. 2 StPO; judicial review before the Federal Criminal Court is available only against a penalty or confiscation order after completion of the objection procedure, not against a non-entry decision on the objection. A challenge to a non-entry decision concerning timeliness is to be qualified as a complaint under Art. 27 VStrR. If a filing is brought before the wrong authority, the court must, in application by analogy of Art. 28 Abs. 4 VStrR and Art. 329 Abs. 2 StPO, suspend the proceedings and transmit the file to the competent authority, provided the party is not to suffer procedural prejudice. The court waives costs in view of the special circumstances.
Verfügung vom 8. April 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Daniel Roth und BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwälte Marc Nater und Marco Borsari
Gegenstand
Verwaltungsrechtliche Strafsache (Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 BEHG)
Sistierung, Überweisung an zuständige Behörde B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: S K . 201 3.1 0
3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte ausdrücklich gegen ein Überspringen des Einspracheverfahrens ausgesprochen (cl. 1 pag. 101-004 Ziff. 7). Art. 71 VStrR kommt somit nicht zur Anwendung. Zudem liegt auch keine Straf- oder Einzie- hungsverfügung nach Art. 72 Abs. 1 VStrR vor, hinsichtlich welcher eine ge- richtliche Beurteilung verlangt werden könnte. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung erfolgte vielmehr als Reaktion gegen eine auf Art. 67 Abs. 2 VStrR gestützte Nichteintretensverfügung wegen verspäteter Einsprache. Entspre- chend stellt sich die Frage, ob die gerichtliche Beurteilung auch bei einer Nichteintretensverfügung bezüglich einer Einsprache gegen den Strafbescheid gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR verlangt werden kann, und nicht nur bei einer Strafverfügung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR, also erst nach Durchführung des Einspracheverfahrens. 3.2 In den Materialien zum VStrR finden sich keinerlei Hinweise für die Interpretati- on des Gesetzestextes. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich hierüber nicht geäussert. In der Literatur wird indes vereinzelt die Ansicht ver- treten, dass eine strenge Orientierung am Gesetzestext nicht ganz befriedigen könne. Entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut müsse auch in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid die gerichtliche Beurteilung verlangt werden können (PETER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstraf- recht, ZStrR, Bd. 93, 1977, S. 353 ff., 371; SCHWOB, a.a.O., S. 3; im Wesentli- chen zustimmend EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263 f.). Die in der Lite- ratur vorgebrachten Argumente gehen dahin, dass die Frage, ob Fristvorschrif-
5 - ten eingehalten wurden dem Rechtsunkundigen oftmals grosse Mühe bereite, dem Richter dagegen vertraut sei. Da der Betroffene vor allem bei Verwal- tungsstrafsachen nicht ohne Weiteres einen Rechtsanwalt beiziehe, erscheine es angebracht, ihm die Möglichkeit zu geben, direkt mit einem formlosen Be- gehren um gerichtliche Beurteilung die strittigen Fristfragen dem Richter zu un- terbreiten. Würde man ihn hingegen auf die Beschwerde nach Art. 27 f. VStrR verweisen (vgl. hiezu infra), wäre er mit weiteren, komplexeren Form- und Frist- vorschriften konfrontiert (vgl. Art. 28 Abs. 3 VStrR), womit ihm letztlich wenig gedient sei. Ein solches Vorgehen würde auch dem Streben des Gesetzgebers nach vereinfachtem Zugang zur richterlichen Kontrolle entgegenlaufen (zum Ganzen SCHWOB, a.a.O., S. 371; zustimmend EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263 f.). Diese Argumente vermögen indes nicht zu überzeugen. Nur schon mit Blick auf die Rechtssicherheit kann es nicht angehen, dass je nach Rechtskenntnis des vom Entscheid der Verwaltung Betroffenen ein anderer Rechtsweg eingeschlagen werden kann bzw. muss. Für die Sicherstellung der Rechte des Betroffenen – auch des Laien – ist insbesondere eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung geeignet, welche diese Wirkung auch bei der kurzen Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR entfaltet. Abgesehen davon könnten die ge- nannten Argumente für ein Abweichen vom Gesetzestext vorliegend von vorn- herein nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschuldigte selber Rechtsan- walt ist und von zwei Rechtsanwälten vertreten wird. 3.3 Zutreffend ist zwar, dass sich im Verwaltungsstrafrecht eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung verbietet, wenn sie sich zu Lasten der betroffenen Person auswirkt und triftige Gründe den Schluss aufdrängen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263; BGE 102 Ib 224, S. 225, mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Es besteht keine Gesetzeslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche durch das Gericht zu beheben wäre. Vielmehr wird die rechtsstaatliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit vorliegend durch die Beschwerdemöglichkeiten nach Art. 27 VStrR sichergestellt. Indem die Verwaltung auf eine Einsprache nicht eintritt, bekundet sie die Absicht, den Fall nicht weiter zu behandeln und wird insofern säumig (vgl. Art. 27 Abs. 1 VStrR; SCHWOB, a.a.O., S. 371, EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Ei- ne Nichteintretensverfügung auf eine Einsprache gestützt auf Art. 67 Abs. 2 VStrR stellt darüber hinaus zweifelfrei auch eine Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR dar, zumal dieser Begriff weit auszulegen ist und sich na- mentlich auf alle Handlungen der Verwaltung in Anwendung der Art. 32 – 72 VStrR erstreckt (zum Begriff Amtshandlung vgl. HAURI, a.a.O., Art. 27 Bem. 3). Der Betroffene hätte somit anstelle des Begehrens um gerichtliche Beurteilung nach Art. 72 VStrR eine Beschwerde beim Direktor oder Chef der beteiligten
6 - Verwaltung führen können bzw. müssen (Art. 27 Abs. 1 VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 223 f., mit Hinweisen). Materiell handelt es sich hierbei um ein eigentliches Wiedererwägungsverfahren. Erst nach Ab- weisung dieser Beschwerde, mithin bei Bestätigung des Nichteintretens- entscheids könnte der Betroffene nach Art. 27 Abs. 2 VStrR bezüglich der Fris- tenproblematik eine weitere Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes führen. Bei Gutheissung dieser Beschwerde wäre das Einspracheverfahren nachzuholen. Je nach Resultat dieses Verfahrens kann die Verwaltung hernach eine Strafverfügung erlassen (Art. 69 f. VStrR), bei wel- cher schliesslich die gerichtliche Beurteilung durch die Strafkammer des Bun- desstrafgerichtes verlangt werden könnte (Art. 72 ff. VStrR). 3.4 Nach dem Gesagten kann der Betroffene bei jetzigem Verfahrensstand nicht an das Bundesstrafgericht (weder an die Strafkammer noch an die Beschwerde- kammer) gelangen. Es liegt weder ein Fall von Art. 71 bzw. Art. 72 Abs. 1 VStrR vor noch ist der verwaltungsinterne Beschwerdeweg nach Art. 27 VStrR ausge- schöpft. Abgesehen davon wird mit dem vorliegenden Begehren nicht die mate- rielle Beurteilung einer Straftat verlangt, sondern ein reiner Prozessentscheid. Ob die Voraussetzungen der angewandten Bestimmungen des Verwaltungs- strafrechtes – namentlich Fristenregelungen – eingehalten werden, obliegt der Beschwerdekammer zu prüfen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 222, mit Hinweis). Für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vor der Straf- kammer fehlt es entsprechend an einer bzw. mehreren Prozessvorausset- zung(en). Da indessen nicht definitiv auszuschliessen ist, dass die Strafsache in absehbarer Zeit – namentlich nach durchgeführtem Einspracheverfahren – er- neut an die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes gelangt (vgl. supra, E. 3.3), ist das Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO vor- erst lediglich zu sistieren. Der Fall bleibt aber nicht beim Bundesstrafgericht hängig (Art. 329 Abs. 3 StPO).
4.1 Gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Nichteintretensverfügung vom 14. Feb- ruar 2013 wurde der Beschuldigte auf das Begehren um gerichtliche Beurtei- lung durch das Bundesstrafgericht verwiesen. Dabei gab die Verwaltungsbe- hörde keine Rechtsgrundlage an (offenbar bezog sie sich auf Art. 72 VStrR) und präzisierte auch nicht, an welche Kammer sich der Betroffene zu wenden habe (cl. 1 pag. 102-005). Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben lässt sich ableiten, dass Parteien aus unzutreffender Rechtsmittelbe- lehrung keine Nachteile erwachsen dürfen. Diesen Schutz kann eine Partei in- des nur beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhaf- te Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und deren Unrichtigkeit bei gebüh-
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Versand: 8. April 2013