Clarification of dispositive regarding seized bank accounts

SK.2012.17Bundesstrafgericht / Strafkammer19.04.2012Granted

Zusammenfassung

The Federal Criminal Court clarified its earlier judgment of 21 March 2012 on request of A.'s counsel. It held that the dispositive's reference to the release of 'remaining assets' was not exhaustive and covered all seized assets in the case, except where the dispositive expressly provided otherwise. It further stated that the two disputed bank accounts were also seized in a separate proceeding and therefore remained subject to that other seizure. The clarification request was granted and the costs were charged to the Confederation.

Regest

Art. 83 Abs. 1 StPO; clarification of an incomplete or ambiguous dispositive: the sentencing court may, on request or ex officio, clarify a judgment when the operative part is unclear, contradictory or incomplete, without altering the substance of the decision. A clarification may specify the scope of a general release clause and determine whether assets seized in another, separate proceeding are unaffected; the dispositive must be read in light of the judgment as a whole, but only insofar as the operative part itself leaves room for clarification. Costs follow the outcome of the clarification proceeding.

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 19. April 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitzender, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef,

und

als betroffene Dritte:

  1. B.;

  2. C.;

Gegenstand

Gesuch um Ergänzung des Dispositivs des Urteils der Strafkammer vom 21. März 2012

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: S K . 201 2.1 7 ( H aup tv e rfa hr en: S K .20 11 .5)

  • 2 - Sachverhalt: A. In einem Rückweisungsverfahren wegen Beteiligung/Unterstützung einer krimi- nellen Organisation und Geldwäscherei wurde A. mit Urteil SK.2011.5 der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 (nachfolgend: Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012) der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. In Ziff. XI.2. des genannten Dispositivs wurde entschieden, beschlagnahmte Vermögenswerte von A. im Umfang von Fr. 507'038.80 zur Deckung der Verfahrenskosten be- schlagnahmt zu belassen; bzgl. der restlichen Vermögenswerte wurde in Ziff. XI.3 verfügt, diese seien nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben (TPF 2 950.091 f. und ...096 f.). B. Am heutigen Datum ist das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 nicht rechtskräf- tig. C. Mit Schreiben vom 2. April 2012 (TPF 2 523.043) teilte Fürsprecher Naef na- mens seines Klienten mit, dass zwei beschlagnahmte Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank D., an denen A. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sei, nicht in Ziff. IX.3 des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 auf- geführt seien. Falls die Konten auch als beschlagnahmt zu gelten hätten, sei das Dispositiv betreffend Freigabe der selben zu ergänzen. D. Zur Stellungnahme aufgefordert (TPF 2 410.186) teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 4. April 2012 (TPF 2 510.787 f.) mit, dass die in Frage ste- henden Konten Nr. 1 und Nr. 2 Gegenstand eines anderen Verfahrens bildeten, da sie Personen gehörten, gegen die ein separates Verfahren geführt werde. E. Mit Schreiben vom 5. April 2012 (TPF 2 410.189) wies das Gericht die Bundes- anwaltschaft darauf hin, aus den Akten ginge hervor, dass die Bank D. mit Be- schlagnahme- und Editionsverfügung (unter der Verfahrensnummer: BA/EAII/8/03/0001) vom 31. August 2004 in Ziff. 2 informiert worden sei, dass „sämtliche (den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigende) Guthaben bzw. Ver- mögenswerte auf weiteren Konti bzw. Bankbeziehungen (inkl. Safes, Depots), welche auf den Namen der Beschuldigten oder weiterer unter Ziff. 1 erwähnter Kontoinhaber lauten oder an welchen die beschuldigten Personen bzw. die wei- teren Kontoinhaber gemäss Ziff. 1 wirtschaftlich berechtigt bzw. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sind, und zwar für eine natürliche oder juristi- sche Person, einschliesslich Trust, beschlagnahmt sind.“ Dieser Umstand liesse darauf schliessen, dass die besagten Konten tatsächlich im Verfahren gegen A. beschlagnahmt worden seien bzw. diese beiden Konten Gegenstand von Be- schlagnahmen in zwei verschiedenen Verfahren bilden könnten.

  • 3 - F. Die Bundesanwaltschaft teilte mit Antwort vom 11. April 2012 mit (TPF 2 510.789 f.), dass die Konten Nr. 1 und Nr. 2 bei der Bank D. am 31. August 2004 im Rahmen eines separaten Verfahrens (EAII/8/02/0093, zunächst EAII/6/02/0093), das sich gegen andere Personen richte, mit Beschlag belegt worden seien. Der vom Gericht vorgebrachte Passus der Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 31. August 2004 im Verfahren BA/EAII/8/03/0001 liesse den Schluss zu, dass die beiden Konten auch im Verfahren SK.2011.5 beschlagnahmt worden seien. Diese Überschneidung sei nicht beabsichtigt gewesen und insofern habe die Bundesanwaltschaft keine Einwände gegen eine entsprechende Ergänzung des Dispositivs. G. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Konto Nr. 2 am 11. Dezember 1997 bei der Bank D. von B. eröffnet wurde (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. – Bankeditio- nen – BU Sa 01.000003 f.). An diesem Konto ist A. gemäss Prokura vom 23. Mai 2000 zeichnungsberechtigt (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. – Bankeditionen – BU Sa 01.000002). Das Konto Nr. 1 wurde ebenfalls am 11. Dezember 1997 von C. (Ehefrau von B.) bei der Bank D. eröffnet (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. – Bank- editionen – BU Sa 08.002189 und ... .002199). Zeichnungsberechtigter am Kon- to Nr. 1 ist B. (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. – Bankeditionen – BU Sa 08.002200).

  • 4 - Die Strafkammer erwägt:

1.1 B. und C. sind im vorliegenden Verfahren betroffene Dritte, die allerdings durch diesen Beschluss nicht beschwert sind. Aus diesem Grunde kommen ihnen kei- ne Verfahrensrechte zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO e contrario). 1.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wird und wenn diese von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses. 1.3 Wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht, nimmt gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entschei- des vor. Der vorliegende Entscheid wurde von der Strafkammer des Bundes- strafgerichts gefällt. Demnach liegt die Prozessherrschaft bei dieser. 1.4 Fürsprecher Naef ersucht um die Berichtigung des Dispositivs. Dies ist vorlie- gend nicht nötig. Jedoch bedarf es offensichtlich einer Erläuterung der Ziffer XI.3 des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012. Das Gesuch vom 2. April 2012 von Fürsprecher Naef ist als Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO gutzuheissen. 2. In Dispositiv Ziff. XI.3 des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 stellt das Gericht fest, dass „die restlichen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft freigege- ben werden“. In Ziff. XI.3.1 ff. folgt eine Aufzählung der einzelnen Vermögens- werte der jeweiligen Beschuldigten und Drittbetroffenen, basierend auf den von der Bundesanwaltschaft eingereichten Aufstellungen (Anhänge EAII.05.0244/E, F und G). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen. Die nach Ein- tritt der Rechtskraft verfügte Freigabe der „restlichen“ Vermögenswerte umfasst sämtliche im Verfahren SK.2011.5 bzw. BA/EAII/8/03/0001 beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit aus dem Dispositiv nicht explizit etwas anderes hervor- geht. 3. Schliesslich gilt es vorzumerken, dass den Akten zu entnehmen ist, dass das Konto Nr. 2 nicht nur im Ermittlungsverfahren (BA/EAII/8/03/0001) zum Gerichts- verfahren SK.2011.5 beschlagnahmt worden ist (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. – Bankeditionen – BU Sa 14.0001), sondern gleichzeitig in einem anderen Verfah- ren EAII/8/02/0093, zunächst EAII/6/02/0093 (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. –

  • 5 - Bankeditionen – BU Sa 02.000811). Ebenfalls im genannten anderen Verfahren wurde das Konto Nr. 1 beschlagnahmt (BA-BA-Akten Beschuldigte-A. – Bankedi- tionen – BU Sa 02.000811). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschlagnahmen im anderen separaten Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012 aufrechterhalten bleiben, bzw. dass sie vom vorliegenden Beschluss nicht betroffen sind. Das in lit. G oben aufgeführte Konto Nr. 2 jedoch ist somit von der Freigabe im Verfahren SK.2011.5 erfasst.
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Eidgenos- senschaft.
  2. Vorliegend handelt es sich um eine Erläuterung des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 vom 21. März 2012. Demnach folgen die Rechtsmittel dem begründe- ten Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012.

Die Strafkammer erkennt: I. Das Gesuch vom 2. April 2012 von Fürsprecher Michele Naef um Ergänzung des Dispositivs des Urteils SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 wird als Erläuterungsgesuch im Sinne von Erwägung 2 gutgeheissen. II. Es wird festgestellt, dass die erwähnten Bankkonten in einem anderen Ver- fahren beschlagnahmt sind (Erwägung 3). III. Die Kosten des Verfahrens SK.2012.17 werden von der Eidgenossenschaft getragen. IV. Mitteilung an die Bundesanwaltschaft, Fürsprecher Michele Naef, B. und C. Eine Kopie erhalten: die Fürsprecher Beat Zürcher, Dino Degiorgi, Patrick Lafranchi, Marc Labbé, Marc Wollmann, Peter von Ins, Andrea Janggen so- wie die Rechtsanwälte Daniele Timbal, Renzo Galfetti und Michele Rusca. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

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