Urteil vom 22. Juli 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und David Glassey, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
Gegenstand
Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen, unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln und strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2011.6
Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, wenige Tage vor dem und am 15.4.2010, in Italien und in der Schweiz; – der unbefugten Einfuhr von Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV am 15.4.2010 in W. 5. Die Beschuldigte C. sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 6. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 15.4.2010 bis heute, ins- gesamt 461 Tage, sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 7. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: – des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB am 15.4.2010 von Italien nach dem Tessin Richtung Raum Zürich; – der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260 bis
Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, wenige Tage vor dem und am 15.4.2010, in Italien und in der Schweiz; – der unbefugten Einfuhr von Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV am 15.4.2010 in W.
Anträge der Verteidigung von A.: „1. A. sei vollumfänglich freizusprechen; 2. eventualiter sei er anklagegemäss für strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brand- stiftung im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
Anträge der Verteidigung von B.: „Die durch die geheime Überwachung gewonnenen Erkenntnisse, die letztlich zur Ver- haftung der Beschuldigten führten, unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot.
B. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von der Anklage vollumfänglich freizu- sprechen. B. sei aus der Haft zu entlassen.“
Anträge der Verteidigung von C.: „1. C. sei der angeklagten strafbaren Handlungen nicht schuldig zu erklären und vollum- fänglich freizusprechen. 2. C. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu set- zen. 3. Für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei C. angemessen zu entschä- digen. 4. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens inkl. der Kosten der amtli- chen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.“
Prozessgeschichte: A. Infolge Übernahme des von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingeleiteten Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft am 19. April 2010 ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., B. und C. wegen Verdachts des Sich- Verschaffens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) und der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (cl. 1 pag. 1.1.1, 2.1.16, 2.1.18 f.).
Die Strafkammer erwägt:
Die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs stellt sich einzig in Bezug auf A. (hinten E. 7). In der Anklageschrift fehlt zwar ein diesbezüglicher Hinweis, doch wird der Anklagegrundsatz dadurch – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (cl. 13 pag. 13.920.173 f.) – nicht verletzt. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 8. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass das Gericht die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf zwei Strafbefehle zum Ge- genstand seines Urteils machen werde (cl. 13 pag. 13.410.2). Er erhielt an der Hauptverhandlung Gelegenheit, sich dazu zu äussern (cl. 13 pag. 13.920.3), wo- von er Gebrauch gemacht hat (cl. 13 pag. 13.920.173 f.).
Die Beschuldigten wurden – unter Beizug eines Dolmetschers – in den Einver- nahmen vom 17. April 2010 (durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) und 20. April 2010 (durch die Bundesanwaltschaft) auf das Recht zur Aussagever- weigerung hingewiesen; in der Folge machten sie davon in der Befragung zur Sache Gebrauch (cl. 6 pag. 13.1.4 ff., 13.1.9 ff. [Einvernahmeprotokoll A.]; pag. 13.2.4 ff., 13.2.10 ff. [Einvernahmeprotokoll B.]; pag. 13.3.4 ff., 13.3.9 ff. [Einvernahmeprotokoll C.]). Die Beschuldigten wie auch ihre Verteidiger wurden mit Schreiben vom 26. April 2010 darüber orientiert, dass sämtliche Post mit Aus- nahme des Verkehrs mit dem Verteidiger von der Ermittlungsbehörde gelesen und wo nötig übersetzt werde (cl. 1 pag. 6.0.13, 6.0.14, 6.0.15). Soweit die Be- schuldigten in der Folge in ihrer privaten Korrespondenz sachdienliche Angaben gemacht haben, ist insoweit von einem Verzicht auf das Aussageverweigerungs- recht auszugehen. Die nach Kenntnisnahme der Belehrung vom 26. April 2010 von den Beschuldigten verfassten Briefe können daher ohne weiteres als Be- weismittel verwertet werden.
Die von der Verteidigung zu den Akten verlangten ausländischen Polizeiberichte sind nach dem Gesagten weder hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts noch des Verfahrens von Relevanz. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. 2.5.3 Gemäss Darstellung der Verteidigung habe sich der italienische Vizestaatssekre- tär D. in italienischen Medien am 24. Dezember 2010 dahingehend geäussert, dass die Schweiz vor kurzem durch intensive Zusammenarbeit mit den italieni- schen Behörden mehrere Anarchisten verhaften habe (cl. 13 pag. 13.920.32, 13.920.46 f., 13.920.54). D. sei Mitglied der Kommission „Affari costituzionali“ und des „Comitato parlamentare per i servizi di informazione e sicurezza e per il segreto di Stato“ und offensichtlich über den Staatssicherheitsbereich bestens in- formiert (cl. 13 pag. 13.920.33, 13.920.49).
Die internationale Zusammenarbeit zwischen Ermittlungsbehörden ist nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern auch generell eine Aufgabe dieser Behörden. Die drei am XX.-Pass kontrollierten Personen konnten sich über ihre Identität sofort ausweisen. In Anbetracht der verdächtigen gefährlichen Gegenstände in deren Fahrzeug ist eine sofortige Kontaktnahme der Zürcher Polizei zu italienischen Polizeiorganen zwischen der Kontrolle und der Verhaftung nicht bloss möglich, sondern sehr wahrscheinlich. Dass ein Staatssekretär die Verhaftung von Perso- nen im Ausland, gegen welche die eigenen Ermittlungsbehörden bereits in ande- rem Zusammenhang ein Strafverfahren führen (vgl. cl. 8 pag. 18.1.3), als Erfolg eben dieser internationalen Zusammenarbeit bezeichnet, ist daher naheliegend. Im Lichte des vorstehend Ausgeführten kann aus den von der Verteidigung zitier- ten Äusserungen von D. deshalb nicht geschlossen werden, die Verhaftung der Beschuldigten sei aufgrund konkreter Hinweise seitens der italienischen Behör- den erfolgt. Für eine dahingehende Annahme der Verteidigung bestehen in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem erwähnten Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010, dass die Kontrolle des Fahrzeugs und die anschliessende Festnahme der Fahrzeuginsassen im Rahmen einer rou- tinemässigen Verkehrskontrolle erfolgt ist (cl. 3 pag. 10.1.3). Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Kontrolle beim XX.-Pass in Fahrtrichtung Süden und nicht in Richtung Norden erfolgt ist (cl. 3 pag. 10.1.5). Der Antrag, D. sei als Zeuge zur konkreten Zusammenarbeit zwischen den italie- nischen und schweizerischen Behörden hinsichtlich der Verhaftung der Beschul- digten zu befragen, ist daher mangels Relevanz abzuweisen.
13 - C., ebenfalls von X. her via ZZ. per Schiff in die Schweiz einreisend, nach W. ge- fahren, wo sie von A. und B. mit einem Mietwagen abgeholt worden sei. Die drei Beschuldigten seien dann in den Raum Zürich gefahren, wo sie in der Nähe des XX.-Passes von der Polizei angehalten worden sind. Laut Anklageschrift hätten sich im Kofferraum des Mietwagens fünf Flaschen Propangas, zwei Kanister mit zwölf Litern Benzin und zwei Litern Motorenöl sowie in einer Tasche im Fussbe- reich des Beifahrersitzes zwei Schachteln Anzündwürfel, eine Schachtel Mü- ckenspiralen, acht Schachteln Zündhölzer, drei Feuerzeuge, zwei Roger-Staub- Mützen, ein Bolzenschneider, drei Funkgeräte, ein Fernglas, eine Stabtaschen- lampe und eine Klappsäge befunden. C. habe zwei Päckchen Sprengstoff, eine Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln auf sich gehabt. Die Bundesanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten vor, gemeinsam über alle Kom- ponenten zum Bau einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung (soge- nannte „USBV“) verfügt zu haben, mit denen sie die Verursachung einer Feuers- brunst beabsichtigt hätten. Die Brandstiftung hätte in den Stunden nach der Festnahme und in der Nähe verübt werden sollen, und zwar am im Bau befindli- chen Zentrum J. der Firma K. in V. (Anklageschrift Ziff. 1.1.1; cl. 13 pag. 13.100.2-4). 3.2 Diesbezüglich machten A., B. und C. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leisteten zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des ange- klagten Sachverhalts, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2011 mit A. [cl. 6 pag. 13.1.76 ff.] und B. [cl. 6 pag. 13.2.89 ff.] sowie vom 2. Februar 2011 mit C. [cl. 6 pag. 13.3.93 ff.]; Einvernahme der Beschuldigten zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung [cl. 13 pag. 13.930.33 ff.]). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 260 bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine Brandstiftung i.S.v. Art. 221 StGB auszuführen. Gemäss Art. 260 bis Abs. 3 StGB strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlungen im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. 3.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Vorberei- tungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu verwirklichen haben (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 260 bis StGB N. 5; BGE 117 IV 396 E. 3). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren
14 - Beginn der Tatausführung und der Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgren- zungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann über- schritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Nach der Rechtsprechung gehört zur Aus- führung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirkli- chung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfol- gung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Ent- scheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Bei Mittäterschaft be- ginnt der Versuch für alle Mittäter in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen un- mittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.2 und 6B_55/2011 vom 26. Ap- ril 2011 E. 2.2.3; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Ver- such bereits anzunehmen ist und keine Vorbereitungshandlungen mehr vorlie- gen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit voraus- gehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die unmittelbare räumliche und zeitliche Nä- he des Handelns zur eigentlichen Tatbegehung, und somit die letzte Teilhand- lung vor der eigentlichen Ausführung der Tat, ist insoweit bereits ersichtlich, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hat, indem er die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits geschaffen hat. Damit über- schreitet er die Grenze der Vorbereitungshandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.3). In dieser Hinsicht hat das Bun- desgericht mit Bezug auf Brandstiftung zum Ausdruck gebracht, dass das Stadi- um des strafbaren Versuchs regelmässig schon mit der Brandlegung erreicht wird, selbst wenn diese zu keiner Feuersbrunst führt (BGE 117 IV 285 E. 2a; vgl. auch BGE 115 IV 221 E. 1). Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit al- lerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensi- tät des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte
15 - Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158 E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 260 bis StGB N. 3). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260 bis StGB aufgelisteten Taten aus- gerichtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 5). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungs- weise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b). Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkeh- rungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerk- zeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Her- stellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, Art. 260 bis StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 14). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrun- gen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vorhandensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260 bis StGB zu wer- tende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis
StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als technische Vor- kehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 2). Organisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie bei- spielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 2). Im Allgemeinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 2). Darunter fallen auch Augen- scheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 15). In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorbereitung selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 6); Eventualvorsatz genügt nicht (CORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 22; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Code pénal annoté, Lausanne 2011, Art. 260 bis StGB N. 1.3). 3.3.3 Die hier in Frage stehenden Delikte werden nicht selten von organisierten Grup- pen begangen, die über die Landesgrenzen hinweg agieren. Art. 260 bis Abs. 3 StGB bezieht deshalb auch Vorbereitungshandlungen ein, die im Ausland getä- tigt werden, sofern nur die Tat selbst in der Schweiz verübt werden soll (STRA-
StGB N. 33). 3.3.4 Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, als eine der in Art. 260 bis Abs. 1 StGB aufgelisteten Taten, ist in ihrer vollendeten Form durch folgende Tatbe- standselemente gekennzeichnet: In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit irgendeinem Mittel eine Feuersbrunst verursacht, sei es durch aktives Tun oder Unterlassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 221 StGB N. 4 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 221 StGB N. 2; ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 221 StGB N. 7 f.; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, a.a.O., Art. 221 StGB N. 1.1). Als Tat- objekt kommen alle brennbaren Objekte in Betracht, somit auch ein Gebäude (vgl. BGE 117 IV 285). Die Feuersbrunst ist als ein Brand zu verstehen, der eine Intensität oder Ausdehnung erreicht, aufgrund derer er vom Urheber selber nicht mehr bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit auf- weist (BGE 117 IV 285 E. 2a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 7). Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem aktiven Verhalten bzw. dem Unterlassen des Täters und der Feuersbrunst bestehen (CORBOZ, a.a.O., Art. 221 StGB N. 13). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer ge- schädigt werden oder eine Gemeingefahr entstehen. Die Rechtsprechung fordert einen Vermögensschaden (BGE 107 IV 182 E. 2a; CORBOZ, a.a.O., Art. 221 StGB N. 18). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der darauf gerichtet sein muss, ei- ne Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädi- gen oder eine konkrete Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 117 IV 286 E. 2b). 3.4 3.4.1 Bei einer Polizeikontrolle am späten Nachmittag des 15. April 2010 wurde das Fahrzeug Skoda Oktavia, Kontrollschild-Nr. 4, beim XX.-Pass, Fahrtrichtung WW., von der Kantonspolizei Zürich angehalten. A. sass am Steuer, begleitet von C., als Beifahrerin vorne, und B., als Mitfahrer hinten. Die drei Fahrzeuginsassen sowie der Wagen wurden vor Ort einer Kontrolle unterzogen (cl. 1 pag. 6.1.1 ff., 6.2.1 ff., 6.3.1 ff.). C. trug im Bereich des Hosengurts einen sich als Spreng-
17 - schnur präsentierenden Gegenstand, in welchen zwei Aluminiumsprengkapseln eingewickelt waren. In ihren Stiefeln wurden ausserdem zwei Päckchen mit un- bekanntem Inhalt gefunden (cl. 5 pag. 11.1.53; cl. 3 pag. 10.1.22; cl. 1 pag. 6.1.40). Die Polizisten wurden von B. darauf hingewiesen, dass es sich bei den Päckchen nicht um Betäubungsmittel, sondern um Sprengstoff handle (cl. 1 pag. 6.2.2). Im Kofferraum fand die Polizei mehrere in Abfallsäcke eingepackte Gasflaschen. Eine Anzahl unverschlossener, mit Briefmarke und Adresse verse- hener Couverts fand sie zudem in einer Tasche im Fussraum des Beifahrersit- zes; diese enthielten je ein fotokopiertes, dreiseitiges Bekennerschreiben der Gruppierung „G.“ (cl. 5 pag. 11.1.15, 49, 64 ff.; cl. 1 pag. 2.1.9). A., B. und C. wurden umgehend festgenommen (cl. 3 pag. 10.1.3; cl. 1 pag. 6.1.1 ff., 6.2.1 ff., 6.3.1 ff.). Kurz danach wurden die entsprechenden Verzeichnisse der Effekten erstellt (cl. 1 pag. 6.1.5, 6.2.5, 6.3.5). 3.4.2 Zur Spurensicherung am Wagen, an den sichergestellten Gegenständen sowie an Kleidern und Schuhen wurde der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich (in der Folge: WFD) aufgeboten (cl. 5 pag. 11.1.1 ff.). Unter den sicherge- stellten Gegenständen befinden sich insbesondere folgende (cl. 5 pag 11.1.9 ff.):
ein Kassenzettel L. vom 15. April 2010 (Asservat-Nummer: 5 [cl. 5 pag. 11.1.9]);
31 unverschlossene, frankierte und mit Adresse versehene Couverts (Asser- vat-Nummer: 6 [cl. 5 pag. 11.1.15]);
ein Fernglas (Asservat-Nummer: 7 [cl. 5 pag. 11.1.16]);
zwei Funkgeräte „M.“, mit Ohrhörern, bestückt mit je 4 Batterien des Typs AAA, eingestellter Kanal „1“ (Asservat-Nummer: 8 [cl. 5 pag. 11.1.17]);
ein Funkgerät „N.“, mit Kopfhörer, bestückt mit 4 Batterien des Typs AAA, ein- gestellter Kanal „2“ (Asservat-Nummer: 9 [cl. 5 pag. 11.1.17]);
eine Klappsäge (Asservat-Nummer: 10 [cl. 5 pag. 11.1.18]);
eine Schere (Asservat-Nummer: 11 [cl. 5 pag. 11.1.18]);
eine Stirn-, eine Taschen- und zwei Stabtaschenlampen (Asservat- Nummer: 12 und 13 [cl. 5 pag. 11.1.18]; 14 [cl. 5 pag. 11.1.21]; 15 [cl. 5 pag. 11.1.33]);
zwei Roger-Staub-Mützen (Asservat-Nummer: 16, 17 [cl. 5 pag. 11.1.19]);
vier Paar Handschuhe sowie eine Verpackungseinheit mit Haushaltshand- schuhen (ein Paar baumwollgefütterte Handschuhe) (Asservat-Nummer: 18, 19 [cl. 5 pag. 11.1.19 f.]; 20 [cl. 5 pag. 11.1.21]; 21 [cl. 5 pag. 11.1.25]); 22 [cl. 5 pag. 11.1.28]);
diverse Land- und Strassenkarten (Tessin, Zürich und Schweiz) (Asservat- Nummer: 23 [cl. 5 pag. 11.1.21]; 24 [cl. 5 pag. 11.1.22];
4 Latex-, 2 Baumwollhandschuhe sowie 2 medizinale Mundschütze (Asser- vat-Nummer: 25 [cl. 5 pag. 11.1.21]);
18 -
diverse Werkzeuge wie Geissfuss, Schraubendreher und Zange (Asservat- Nummer: 26, 27, 28 [cl. 5 pag. 11.1.35]. Der WFD wurde ebenfalls zur Sicherung der einschlägigen Materialien beigezo- gen, wie dem entsprechenden Materialzusammenstellungsbericht vom 18. Ju- ni 2010 zu entnehmen ist (cl. 5 pag. 11.1.47 ff.). Unter dem sichergestellten Ma- terial befinden sich insbesondere folgende Gegenstände (cl. 5 pag 11.1.51 ff.):
4 eingepackte halbe Sprengstoffpatronen (Asservat-Nummer: 29 [cl. 5 pag 11.1.4]; 30 [cl. 5 pag 11.1.6]) mit 476 g Nettogewicht (217,5 g + 258,5 g) der Marke O., hergestellt von der Firma P., die als Gelatine-Sprengstoff auf der Basis von Nitroglykol und Ammoniumnitrat bzw. als gewerblicher Gelati- ne-Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5 pag. 11.1.51 f., 11.1.116);
2 Aluminiumsprengkapseln (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) der Marke Q., hergestellt von der Firma P., die als Zündmittel zum Zünden von Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5, pag. 11.1.116);
eine Sicherheitsanzündschnur (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) von 303,5 cm Länge der Marke R., Hersteller S., die als Anzünd- und Zeitverzö- gerungsmittel im Verhältnis zu Sprengstoff beschrieben wird (cl. 5, pag. 11.1.116);
5 Gasflaschen à je 5 kg (wobei eine 5,25 kg enthielt [cl. 5 pag. 11.1.55]) Pro- pangas (cl. 5 pag. 11.1.108), insgesamt 25,25 kg Propangas (Asservat- Nummer: 32 [cl. 5 pag. 11.1.9]; 33 [cl. 5 pag. 11.1.10]; 34 [cl. 5 pag. 11.1.10]; 35 [cl. 5 pag. 11.1.11]; 36 [cl. 5 pag. 11.1.11]);
ein 10-Liter-Kanister aus Kunststoff, Treibstoffbenzin enthaltend (Asservat- Nummer: 37 [cl. 5 pag. 11.1.12]; cl. 5 pag. 11.1.108), und ein Doppelkanister mit Volumina à 5 bzw. 3 Liter (Asservat-Nummer: 38 [cl. 5 pag. 11.1.13]; cl. 5 pag. 11.1.108), wobei der grössere Teil mit Treibstoffbenzin und der kleinere Teil mit Öl gefüllt waren, insgesamt ca. 12 Liter Benzin und ca. 2 Liter Öl (cl. 5 pag. 11.1.108);
2 Schachteln Anzündwürfel (Asservat-Nummer: 39 [cl. 5 pag. 11.1.16]);
eine Schachtel Mückenspiralen (Asservat-Nummer: 40 [cl. 5 pag. 11.1.16]);
8 Schachteln Zündhölzer (Asservat-Nummer: 41 [cl. 5 pag. 11.1.17]);
3 Feuerzeuge (Asservat-Nummer: 42 [cl. 5 pag. 11.1.18]);
eine Rolle Kunststoffklebeband (Asservat-Nummer: 43 [cl. 5 pag. 11.1.18]);
eine Rolle Malerklebeband (Asservat-Nummer: 44 [cl. 5 pag. 11.1.34]);
2 Packungen mit je 4 Batterien des Typs AAA (Asservat-Nummer: 45 [cl. 5 pag. 11.1.28]). Bei der Überprüfung der gesammelten Asservate konnten im Rahmen der Spu- rensicherung folgende auswertbare DNA-Profile gesichert werden:
19 -
von C. (persönliche Prozesskontrollnummer [PCN] 46 [cl. 3 pag. 10.1.203, 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.45]) wurden insbesondere folgende DNA-Spuren ausfindig gemacht: -- PCN 47 aus Asservat-Nummer 48 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.43, 11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab Paket mit Sprengstoff (cl. 5 pag. 11.1.6); -- PCN 49 aus Asservat-Nummer 50 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.43, 11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab Sprengstoff Stangen Papier (cl. 5 pag. 11.1.6); -- PCN 51 aus Asservat-Nummer 52 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.43, 11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab der die Sicherheitsanzünd- schnur einwickelnden Haushaltsfolie (cl. 5 pag. 11.1.7);
von B. (persönliche Prozesskontrollnummer [PCN] 53 [cl. 3 pag. 10.1.317]) wurde folgende DNA-Spur ausfindig gemacht: -- PCN 54 aus Asservat-Nummer 55 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.44, 11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab beiden Verschlussdeckeln und Traggriff Kanister (cl. 5 pag. 11.1.13). Ausserdem wurde eine daktyloskopische Spur von A. auf dem Kassenzettel „L.“ identifiziert (cl. 3 pag. 10.1.83, 93, 102, 136; cl. 5 pag. 11.1.9). Das im Fahrzeug vorgefundene Bekennerschreiben (cl. 1 pag. 2.1.9 ff.) gibt unter anderem das Ziel eines beabsichtigten Anschlags bekannt, indem es auf das sich im Bau befindliche Zentrum J. der Firma K. in V. hinweist. In diesem Schreiben steht auch, dass mit dem Anschlag auf einen günstigen Zeitpunkt gewartet wur- de, „bis die Arbeiten genug fortgeschritten, die Anlagen aufgebaut und die La- bours gefüllt waren“, damit sich der Anschlag „so zerstörerisch wie möglich“ aus- wirke (cl. 1 pag. 2.1.10). Im Bekennerschreiben ist sodann erwähnt, dass es not- wendig sei, „Einrichtung und Forschungszentrum anzugreifen“ (cl. 1 pag. 2.1.11). Ausserdem werden darin Angaben über die technische Durchführung des beab- sichtigten Anschlags gemacht (cl. 1 pag. 2.1.11; vgl. E. 3.4.7). 3.4.3 In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass sich die als Vorbereitungs- handlungen zu Brandstiftung vorgeworfenen Vorkehren vor der Schwelle zum Versuch verwirklicht haben. A., B. und C. wurden am Nachmittag des 15. Ap- ril 2010, um 18.30 Uhr, von der Polizei in VV. in der Nähe des XX.-Passes, kurz nach der Passhöhe, angehalten, als sie auf der UU.-Strasse in Richtung WW. fuhren (cl. 3 pag. 10.1.1, 10.1.5). Sie waren mit einem Mietfahrzeug unterwegs und befanden sich unweit des sich damals im Bau befindenden Zentrum J. der Firma K. in V., aber immerhin einige Kilometer davon entfernt. Dieses Zentrum ist gemäss dem im Fahrzeug vorgefundenen Bekennerschreiben als Ziel eines ge-
20 - planten Anschlags zu identifizieren (cl. 1 pag. 6.1.33, 2.1.10; cl. 5 pag. 11.1.122). Aus dem Umstand, dass die drei Beschuldigten in Richtung WW. – d.h. von V. weg – unterwegs waren, können diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der Anschlag gemäss Bekennerschreiben erst für den „frühen Movgen“ geplant war (cl. 3 pag. 10.1.15). Mithin ist noch keine unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe des Handelns zur eigentlichen Tatbegehung zu erkennen, die erst ersicht- lich gewesen wäre, wenn die Beschuldigten die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits hergestellt gehabt hätten. Der Anschlag war höchstwahr- scheinlich für die folgenden Stunden geplant, da sich die Beschuldigten nur we- nige Kilometer vom Ziel entfernt befanden und das Mietfahrzeug vereinbarungs- gemäss am nächsten Tag, d.h. am 16. April 2010 (bis 17.30 Uhr), in YY. hätte zurückgegeben werden müssen (cl. 5 pag. 12.1.2, 12.2.9). Dass das – ange- sichts der fehlenden Deutschkenntnisse der Beschuldigten – offenbar von Dritten auf Deutsch vorbereitete, von Hand geschriebene Bekennerschreiben noch kein festes Datum trug, indessen in seiner Einleitung hierfür eine Aussparung aufweist („Am frühen Movgen des ...... wurde eine direckte Aktion gegen das Europäische Zentrum J. durchgeführt“ [cl. 3 pag. 10.1.15]), ist wohl auf die beim Verfassen noch relative Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt des Anschlags zurückzu- führen. Das Datum hätten die beschuldigten Personen darin ohne weiteres selber einsetzen können. Tatsache ist, dass A., B. und C. die Grenze zwischen Vorbe- reitungshandlungen und versuchter Brandstiftung noch nicht überschritten hatten. 3.4.4 Im Vorhandensein von zum Teil versteckten Spreng- und Brandmitteln im Inne- ren des Mietwagens sowie von weiteren Gegenständen – insbesondere Fern- glas, Funkgeräte, Taschenlampen, Werkzeuge, Roger-Staub-Mützen, Hand- schuhe, Klebebänder – sind äussere Akte einer starken Intensität eines delikti- schen Willens in Bezug auf eine bevorstehende Straftat zu erkennen. Das in 31 Exemplaren mitgeführte Bekennerschreiben (cl. 3 pag. 10.1.7, 10.1.152, 10.1.314), welches von einem zerstörerischen Angriff spricht (cl. 3 pag. 10.1.16), samt frankierten, adressierten und versandbereiten Couverts (cl. 3 pag. 10.1.7, 10.1.152 ff.), lässt ebenfalls auf einen starken deliktischen Willen der drei Be- schuldigten schliessen. All diese Umstände bekräftigen das Gericht in der Über- zeugung, dass die Ausführung einer Straftat kurzum bevorstand, wären die be- schuldigten Personen von der Polizei nicht rechtzeitig angehalten worden. 3.4.5 In objektiver Hinsicht sind sodann Vorkehrungen erforderlich, die planmässig und konkret sein müssen, d.h. mehrere überlegt ausgeführte Handlungen, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte – sei es organisatorisch oder technisch betrachtet – Vorbereitungsfunktion haben (vgl. vorne E. 3.3.2). Derartige Vorkehrungen sind im vorliegenden Fall ohne weiteres erkennbar.
21 - Das Vorliegen eines Plans ergibt sich aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen, die ab der Abreise von A. und B. aus X. ersichtlich sind. Die beiden sind am 14. April 2010 gemeinsam mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln von X. über U. in die Schweiz gefahren (cl. 8 pag. 18.1.118 ff.). Am späten Nachmittag des gleichen Tages ist A. bei der Autovermietung T. in YY. erschie- nen, um dort einen von einer jungen Frau zuvor per Telefon vorbestellten Miet- wagen in Empfang zu nehmen (cl. 5 pag. 12.1.2, 12.2.9 f.). Die als Auskunftsper- sonen befragten Mitarbeiterinnen der Autovermietung, AA. und BB., haben A. im Rahmen einer Fotokonfrontation zweifelsfrei erkannt (cl. 5 pag. 12.1.4, 12.2.5). A. hat sich mit seinem schweizerischen Fahrausweis ausgewiesen und die Beglei- tung seiner Grossmutter als Grund der Miete angegeben, wobei er sich eher ei- nen Minivan statt einen Kombi gewünscht hätte (cl. 5 pag. 12.1.2 ff.). Die Rück- gabe des Mietwagens war für den 16. April 2010 vereinbart (cl. 5 pag. 12.1.2, pag. 12.2.9). Am Vormittag des 15. April 2010 haben sich A. und B. nach ZZZ. begeben, wo sie im dortigen Laden „L.“ u.a. einen Schraubenzieher gekauft ha- ben (cl. 3 pag. 10.1.127 ff., 10.1.80; cl. 5 pag. 11.1.35). Am selben Tag ist so- dann C. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von X. über U. in die Schweiz ge- fahren (cl. 8 pag. 18.1.118 ff.). Danach sind die drei beschuldigten Personen of- fensichtlich zusammengetroffen, sind doch alle drei am späten Nachmittag im gleichen Wagen in der Nahe des XX.-Passes angehalten worden. Das Vorliegen eines Plans ist bei solchen, auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen bereits hin- reichend erkennbar; dies wird zudem durch das im Auto vorgefundene Beken- nerschreiben zusätzlich erhärtet. Solche Handlungen stellen organisatorische bzw. technische Vorkehrungen dar. Das Mieten eines Fahrzeugs zum Befördern von Material und Tatbeteiligten ist im Rahmen der Rollenzuteilung erfolgt, denn einzig A. hat sich mit diesem Ge- schäft befasst. Organisatorische Vorkehrungen und zum Teil auch Rollenvertei- lungen sind sodann auch aufgrund der sichergestellten Gegenstände erkennbar: insbesondere das Vorhandensein von drei einsatzbereiten Funkgeräten mit Ohr- bzw. Kopfhörern (vorne E. 3.4.2) ist ein Indiz organisatorischer Tätigkeit und deu- tet zugleich auf eine Rollenverteilung zwischen den Tatbeteiligten hin. Die Land- und Strassenkarten (Tessin, Zürich und Schweiz; vorne E. 3.4.2) lassen auf eine genaue Vorbereitung der Anfahrt mit dem Mietwagen schliessen und sollten of- fensichtlich einen reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat erleichtern. Es handelt sich hierbei um organisatorische Vorkehrungen. Als technische Vorkehrungen können folgende angesehen werden: Das Anmie- ten eines Fahrzeugs zum Transport der Täter, der Brandmittel und der übrigen Deliktswerkzeuge; das Beschaffen von brennbaren Flüssigkeiten – zwei Kanister mit insgesamt ca. 12 Litern Benzin und ca. 2 Litern Öl – wie auch von zahlreichen Gegenständen, die ohne weiteres als Deliktswerkzeuge bzw. als andere Hilfsmit-
22 - tel zur Tatausführung betrachtet werden können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei insbesondere um ein Fernglas, eine Klappsäge, einen Geissfuss, einen Schraubenzieher, eine Zange, eine Schere, eine Stirn-, eine Taschen- und zwei Stabtaschenlampen, zwei Roger-Staub-Mützen, vier Paar Handschuhe, eine Verpackungseinheit mit Haushaltshandschuhen, vier Latex- und zwei Baumwoll- handschuhe, zwei medizinale Mundschütze, zwei Schachteln Anzündwürfel, eine Schachtel Mückenspiralen, Zündhölzer, Feuerzeuge, Kunststoff- und Malerkle- beband sowie Sätze von Batterien (vorne E. 3.4.2). Es wurde mithin eine Vielzahl von Tatmitteln und Tathilfsmitteln bereit gestellt und in Richtung Zielort befördert. Zusammenfassend ist eine Mehrzahl von planmässig und konkret auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen nachgewiesen, die als Vorkehrungen technischer bzw. organisatorischer Art einzustufen sind. 3.4.6 Da diese Handlungen zumindest teilweise in der Schweiz vorgenommen worden sind, fällt eine Anwendung von Art. 260 bis Abs. 3 StGB nicht in Betracht (E. 3.3.3). Die schweizerische Gerichtsbarkeit ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 1 StGB. 3.4.7 Das Gericht erkennt auf das Vorhandensein von konkreten Vorbereitungen, die so weit gediehen waren, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig er- kennbar ist und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt als auf eine der in Art. 260 bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet: A., B. und C. haben Vorkeh- rungen getroffen, die auf die Begehung einer Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB gerichtet waren. Anhand der vorgefundenen Spreng- und Brandmittel, der Gasflaschen wie auch des restlichen Materials (vgl. Materialzusammenstellung: cl. 5 pag. 11.1.47 ff.) hat der WFD in seinem Rapport vom 20. Oktober 2010 (cl. 5 pag. 11.1.115 ff.) zu den von der Bundesanwaltschaft aufgeworfenen Fragen (cl. 5 pag. 11.1.62 f.) Bericht erstattet. Der WFD hat unter anderem festgehalten, dass die sicherge- stellten Sprengmittel, die Propangasflaschen sowie das Treibstoffbenzin zusam- men mit dem restlichen Material eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten zulies- sen, und dass es daher nicht möglich sei, den genau vorgesehenen Verwen- dungszweck der sichergestellten Materialien zu eruieren (cl. 5 pag. 11.1.119). Das Bekennerschreiben, das in unverschlossenen Couverts in einer Tasche im Fussraum des Beifahrersitzes gefunden wurde (cl. 5 pag. 11.1.15, 49, 64 ff.; cl. 1 pag. 2.1.9), deutet jedoch mit hinreichender Klarheit auf das von den beschuldig- ten Personen geplante Vorgehen hin, indem Folgendes festgehalten wird (cl. 3 pag. 10.1.17; cl. 5 pag. 11.1.66): „Wir haben in mehren Stockwerken Gasfla- schen mit einem Zeitzünder und mit Sprenghövspern und bvennbaver Füssigkeit plaziert. Wir haben in mehren Etagen Zünder, die mit Benzinhanistern verbunden wurden, plaziert.“ Dem Schreiben ist mithin zu entnehmen, dass die Benzin- und
23 - Ölkanister unabhängig von den Sprengmitteln und den Gasflaschen Anwendung gefunden hätten, und zwar auf mehreren Stockwerken und mittels einer Zün- dungsvorrichtung, wie z.B. den sichergestellten Anzündwürfeln, Mückenspiralen, Zündhölzern bzw. Feuerzeugen. A. nahm in der Korrespondenz mit Dritten vom 12./13. Mai 2010 auf das Bekennerschreiben Bezug und führte aus, dass ge- mäss jenem Schreiben Sachschaden – nicht Personenschaden – beabsichtigt gewesen sei, durch Sabotage einer Baustelle mit Maschinen; dabei sprach er ausdrücklich von verbrannten Maschinen und elektrischen Kabeln (cl. 3 pag. 8.1.27, 8.1.30, 8.1.38). Die Absicht, gleichzeitig in verschiedenen, von ein- ander getrennten Räumlichkeiten des Zielortes aktiv zu werden, ist nicht nur auf- grund des Bekennerschreibens zu bejahen, sondern auch aufgrund der vorge- fundenen Hilfsmittel zur Tatausführung anzunehmen. In dieser Hinsicht sind die drei Funkgeräte zu erwähnen, wovon zwei auf Kanal „1“ und eines auf Kanal „2“ eingestellt waren (vgl. vorne E. 3.4.2). Wie CC., Leiter des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes bei der Stadtpolizei Zürich, in der Hauptverhandlung als Zeuge ausgeführt hat, führt das Zünden des in den Kanistern enthaltenen Treib- stoffbenzins mittels einer Zündvorrichtung nicht in erster Linie zu einer Explosion, sondern zur Entwicklung eines Brandes, und zwar auch dann, wenn das Benzin bis zum Zünden bereits teilweise aus dem geöffneten Kanister verdunstet wäre oder wenn es vor dem Zünden ganz oder teilweise vergossen worden wäre. Bei- gemischtes Öl bremst dabei die Verbrennung des Benzins, d.h. es gibt eine län- ger andauernde Verbrennung. Je nach Menge des im Zeitpunkt der Zündung be- reits verdunsteten Benzins und je nach den räumlichen Verhältnissen kann zwar grundsätzlich ein explosionsfähiges Gasgemisch entstehen und es kann zu einer Explosion kommen, doch verbrennt auch in diesem Fall das restliche Benzin. Ein Brand anschliessend an eine Explosion mit Benzindämpfen ist überdies die Re- gel (cl. 13 pag. 13.930.5 ff.). Der Zeuge bestätigte damit insbesondere die Anga- ben im von ihm mitunterzeichneten Bericht des WFD vom 20. Oktober 2010, wo- nach in der Beimengung von Öl zu Treibstoffbenzin ein lang anhaltend brennen- des Brandlegungsmittel besteht (cl. 5 pag. 11.1.118 f.). Aus diesem Bericht ergibt sich ausserdem, dass alle Komponenten vorhanden waren, um zwei funktionsfä- hige unkonventionelle Spreng-/Brandvorrichtungen (USBV) herzustellen, und dass das sichergestellte Material daneben noch für zusätzliche unkonventionelle Brandvorrichtungen gereicht hätte (cl. 5 pag. 11.1.116). Die gemäss Bekenner- schreiben vorgesehene Ausführung des Anschlags auf das Zentrum J. hätte so- mit jedenfalls zu mehreren Bränden geführt. Aus der am 15. April/18. Mai 2010 erstellten Fotodokumentation zum Neubau des Zentrum J. der Firma K. (cl. 5 pag. 11.1.121 ff.) sowie aus der Einvernahme des Zeugen DD. (cl. 13 pag. 13.930.14 ff.), der seitens der Totalunternehmerin EE. AG als Projektgesamtverantwortlicher für den Neubau zuständig war, ergibt sich, dass am 15. April 2010 am vorgesehenen Objekt des Anschlags genügend
24 - brennbare Einrichtungen vorhanden waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die auf mehreren Stockwerken zu zündenden Brandsätze zu einer Feuers- brunst geführt hätten. Hinzu kommt, dass der Neubau auf einer Seite auf einer Länge von 20 m an einem bestehenden Gebäude der Firma K. angebaut und mit diesem auch mit einem Durchgang verbunden war, wodurch ein Übergreifen des Brandes im Rohbau auf Anlagen im Altbau möglich war. Aufgrund der Bausum- me von rund Fr. 54 Mio. (ohne Mehrwertsteuer), wovon Ende April 2010 bereits rund die Hälfte verbaut und die restliche Summe für Laborausbauten bestimmt war (cl. 13 pag. 13.930.16, 13.930.19), ist davon auszugehen, dass durch die Feuersbrunst ein erheblicher Schaden zum Nachteil der Bauherrschaft entstan- den wäre (cl. 5 pag. 11.1.119). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass aus objektiven Gründen – aufgrund des Baufortschritts – ein untauglicher Versuch (am untaugli- chen Objekt) nicht in Frage steht (Art. 22 Abs. 2 StGB). Alle für die Annahme strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung erforderlichen objektiven Tatbestandsmerkmale sind mithin gegeben. Das Gericht ist aufgrund des Ausgeführten zur Überzeugung gelangt, dass A., B. und C. Vorkehrungen getroffen haben, die (auch) auf das Begehen einer Brand- stiftung gerichtet waren. 3.4.8 Das Gericht erachtet sowohl für A. als auch für B. und C. den subjektiven Tatbe- stand als erfüllt. Der direkte Vorsatz jeder einzelnen beschuldigten Person ist nicht nur bezüglich der Vorbereitungshandlungen selber, sondern auch bezüglich der geplanten Tat erwiesen. Die Art und Weise des Aufbaus der Brandsätze – zwei mit Benzin und teilweise mit Öl gefüllte Kanister waren als solche schon einsatzbereit –, das Vorhandensein von Material zum Anzünden und zur Zeitver- zögerung des Abbrennens, aber auch von Tarnkleidung, Funkgeräten, Taschen- lampen und Werkzeugen, sowie das Bekennerschreiben über das anvisierte Ziel deuten schon für sich allein genommen auf eine sorgfältige Vorbereitung der ge- planten Tat hin. Die Tatsache, dass all diese Gegenstände im Mietwagen sicher- gestellt wurden, mit dem sich die Beschuldigten in die Nähe des Ziels begeben hatten, deutet zudem auf eine bereits hohe Stufe der Einsatzbereitschaft hin, die sowohl die Vorbereitung selber wie auch die geplante Tat erfasst. Die festgestell- te technische und organisatorische Einsatzbereitschaft von A., B. und C. hat nämlich als zusätzliches Indiz für die Bejahung ihres direkten Vorsatzes zu gel- ten. Der subjektive Tatbestand wird überdies durch das in der ersten Person Plu- ral verfasste Bekennerschreiben gestützt („An alle Informationsoogane: Presse, Fernesen, Radio, alternative Medien teilen wir wie folgot mit: [...] Wir können nich weiter abwarten, sonst wird es zu spät sein [...] Verhinder wir, das die Nanotech- nologien Realität, zur einzigen Realität, werden. Wir haben in mehren Stockwer- ken Gasflaschen mit einem Zeitzünder und mit Sprenghövspern und bvennbaver Füssigkeit plaziert. Wir haben in mehren Etagen Zünder, die mit Benzinhanistern
25 - verbunden wurden, plaziert“; cl. 3 pag. 10.1.15 ff.; cl. 5 pag. 11.1.64 ff.). Einem Brief von A. vom 12. Mai 2010 ist ausserdem zu entnehmen, dass dieser die ge- mäss Bekennerschreiben geplante Tat – von ihm in der Gefangenenkorrespon- denz mehrmals als Sabotage einer Baustelle bezeichnet (vorne E. 3.4.7) – als il- legalen Akt betrachtet (cl. 3 pag. 8.1.30). Dieses Wissen ist aufgrund der ge- meinsamen Vorgehensweise (hinten E. 3.4.9) auch den Mitbeschuldigten B. und C. anzurechnen. Aufgrund des Bekennerschreibens, das von Investitionen im Umfang von USD 100 Millionen allein seitens der Firma K. spricht, und wonach hinsichtlich des Baufortschritts auf den günstigsten Moment gewartet worden sei, um den Angriff so zerstörerisch wie möglich zu gestalten (cl. 3 pag. 10.1.15 f.), ist davon auszugehen, dass allen drei Beschuldigten auch das Schadenspotential der geplanten Feuersbrunst bewusst war. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. 3.4.9 Zu prüfen ist im Folgenden die Frage der Teilnahme. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbei- trag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäter- schaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mit- täter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beein- flussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatent- schlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vor- satz seiner Mittäter zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom
A., B. und C. sind als Mittäter zu betrachten, da sie bei der Entschliessung, Pla-
nung oder Ausführung der angeklagten Vorbereitungshandlungen vorsätzlich und
in massgebender Weise zusammen wirkten, so dass sie als gleichwertige Haupt-
beteiligte dastehen. Jeder von ihnen hat einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet.
Alle drei haben sich zu teilweise unterschiedlichen, aber nahe beieinander lie-
genden Zeitpunkten von X. aus in die Schweiz begeben, wo A. zunächst am
14. April 2010 einen Wagen gemietet hat, um sich am Tag darauf zusammen mit
mit einem der Benzinkanister, was durch das Auffinden seines DNA-Profils bes-
tätigt wird (vorne E. 3.4.2). C. trug die Sprengmittel auf sich und sass als Beifah-
rerin vorne im Wagen, wo sich im Bereich des Fussraums in einer Tasche die
unverschlossenen Couverts mit dem dreiseitigen Bekennerschreiben, signiert mit
27 - 4.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen – bzw. von Grund- oder Ausgangsstoffen, die zu deren Her- stellung geeignet sind – im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, wobei Sprengmittel praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4 bis Art. 7 des Bundesgesetzes über explo- sionsgefährliche Stoffe (SprstG) zu definieren sind (BGE 104 IV 232 E. 1a; COR- BOZ, a.a.O, Art. 226 StGB N. 2; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 5). Gemäss Art. 4 SprstG sind unter Sprengmitteln Sprengstoffe und Zündmit- tel zu verstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zün- dung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder ver- dämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG gelten nicht als Sprenstoffe explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach ei- ner Vermischung mit Luft explodieren. Als Sprengstoffe gelten insbesondere ein- heitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen; Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykol- haltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emul- sionssprengstoffe; Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat; ebenso Sprengschnüre (Art. 2 SprstV). Gemäss Art. 6 SprstG enthalten Zündmittel exp- losive Stoffe und dienen zur Zündung eines Sprengstoffes. Als Zündmittel gelten insbesondere Sprengkapseln, Sprengzünder (wie elektrische, elektronische und nichtelektrische), Sprengverzögerer, Sicherheitsanzündschnüre und Zündschläu- che; Sprengschnüre dürfen auch als Zündmittel verwendet werden (Art. 3 SprstV). Mit Bezug auf Grundstoffe ist anzumerken, dass ein einziger Bestandteil als ein zur Herstellung von Sprengmitteln tauglicher Stoff in Betracht kommen kann, auch wenn er allein als harmlos einzustufen ist. Wichtig ist in einem sol- chen Fall, dass sein Verwendungszweck genügend bestimmbar ist (CORBOZ, a.a.O, Art. 226 StGB N. 7). Der objektive Tatbestand erfordert sodann das Verschaffen, Übergeben, Über- nehmen, Aufbewahren, Verbergen oder Weiterschaffen von Sprengstoffen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1). Solche Vorgänge gehö- ren zu einer Reihe von Handlungen vorbereitenden Charakters, die zu selbstän- digen Delikten erhoben wurden. Bei Art. 226 StGB geht es nämlich im Wesentli- chen um Vorbereitungshandlungen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 59 N. 13, S. 63 N. 29). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 118 IV 410). Der Täter muss hierzu über eine verbrecherische Verwendung wissen oder eine solche zumindest in Kauf nehmen, wobei eine genaue Vorstel- lung des verbrecherischen Gebrauchs nicht erforderlich ist (BGE 103 IV 244).
28 - 4.4 4.4.1 Unter dem sichergestellten Material sind folgende Gegenstände zu finden (cl. 5 pag 11.1.51 ff.):
4 eingepackte halbe Sprengstoffpatronen (Asservat-Nummer: 29 [cl. 5 pag 11.1.4]; 30 [cl. 5 pag 11.1.6]) mit 476 g Nettogewicht (217,5 g + 258,5 g) der Marke O., hergestellt von der Firma P., die als Gelatine-Sprengstoff auf der Basis von Nitroglykol und Ammoniumnitrat bzw. als gewerblicher Gelati- ne-Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5 pag. 11.1.51 f., 11.1.116);
2 Aluminiumsprengkapseln (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) der Marke Q, hergestellt von der Firma P., die als Zündmittel zum Zünden von Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5, pag. 11.1.116);
eine Sicherheitsanzündschnur (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) von 303,5 cm Länge der Marke R., des Herstellers S., die als Anzünd- und Zeit- verzögerungsmittel im Verhältnis zu Sprengstoff beschrieben wird (cl. 5, pag. 11.1.116). Die vier eingepackten halben Sprengstoffpatronen – als Gelatine-Sprengstoff auf der Basis von Nitroglykol und Ammoniumnitrat bezeichnet – sind Sprengmittel i.S.v. Art. 4 und 5 Abs. 1 SprstG, da es sich um nitroglykolhaltige bzw. Ammoni- umnitrat-Sprengstoffe gemäss Art. 2 lit. b SprstV handelt. Die zwei zum Zünden von Sprengstoff dienenden Aluminiumsprengkapseln sind Zündmittel und somit Sprengmittel i.S.v. Art. 4 und 6 SprstG sowie Art. 3 Abs. 1 SprstV, da sie explosi- ve Stoffe enthalten, die bestimmt sind, als Zündmittel für Sprengstoff zu dienen. Die Sicherheitsanzündschnur, die als Anzünd- und Zeitverzögerungsmittel im Verhältnis zu Sprengstoff beschrieben wird, ist kein Sprengstoff, da sie nicht ex- plodieren kann, aber ein Zündmittel und damit Sprengmittel i.S.v. Art. 4 und 6 SprstG sowie Art. 3 Abs. 1 SprstV (vgl. Zeugenaussage CC.; cl. 13 pag. 13.930.3 f.). Im Umfang des vorstehend beschriebenen Materials ist Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB und damit auch im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB gegeben. 4.4.2 Der objektive Tatbestand erfordert gemäss angeklagter Variante sodann das Verbergen oder Weiterschaffen von Sprengstoff. Im vorliegenden Fall wurde der Sprengstoff mittels eines Fahrzeugs weitergeschafft, indem die beschuldigten Personen die Sprengstoffpatronen, die Aluminiumsprengkapseln und die Sicher- heitsanzündschnur im Mietwagen transportierten, bis sie von der Polizei angehal- ten wurden. Ausserdem waren die Sprengmittel äusserlich unsichtbar auf einer Person verborgen, um die Chancen des Gelingens eines Anschlags zu steigern: in den Stiefeln von C. waren die Sprengstoffpatronen versteckt, während sich die Aluminiumsprengkapseln und die Sicherheitsanzündschnur im Bereich ihres Ho-
29 - sengurts befanden, verdeckt unter ihrer Bekleidung (cl. 5 pag. 11.1.53; cl. 3 pag. 10.1.22; cl. 1 pag. 6.1.40).
Nach dem Gesagten ist in objektiver Hinsicht das Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB zu bejahen. 4.4.3 Das Gericht erachtet den subjektiven Tatbestand sowohl für A. als auch für B. und C. als erfüllt. Aufgrund der Art und Weise, wie die Sprengmittel auf ihrer Per- son verteilt und verborgen waren und wie diese transportiert wurden, musste C. davon ausgehen, dass es sich um schon in relativ geringer Menge potentiell ge- fährliche Sprengstoffe handelte. Hinzu kommt, dass B. bei der Polizeikontrolle die Polizisten bei der Durchsuchung des Materials darauf hinwies, dass sich in den Päckchen Sprengstoff befindet (cl. 1 pag. 6.2.2). Diese Warnung hätte er nicht machen können, wenn er nicht gewusst hätte, dass sich explosionsgefährli- che Stoffe darin befanden. Aufgrund der gemeinsamen Reise zum Zielort hin und des von Sprengkörpern und Zeitzündern sprechenden Bekennerschreibens ist davon auszugehen, dass A. ebenfalls vom Vorhandensein von Sprengmitteln im Mietwagen wusste. Dies wird überdies durch seine Angaben in der Gefangenen- korrespondenz bekräftigt (vgl. cl. 3 pag. 8.1.27, 8.1.30).
Alle drei Beschuldigten haben dabei mit direktem Vorsatz gehandelt: sie waren genau im Bilde, dass es sich bei den mitgeführten, verborgenen Gegenständen um Sprengmittel handelte, die zum Zweck eines gemäss Bekennerschreiben „in V. – Z.“ beabsichtigten Anschlags zu transportieren und zu verbergen waren. Sinn und Zweck des Verbergens und Weiterschaffens der Sprengmittel war es gerade, einen gemäss Bekennerschreiben auf das sich im Bau befindende For- schungszentrum der Firma K. geplanten Sprengstoffanschlag zu verüben (cl. 3 pag. 10.1.15). Das Wissen um die vorgesehene verbrecherische Verwendung der Sprengmittel ist demnach bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. Die sub- jektiven Tatbestandsmerkmale sind bei allen drei Beschuldigten erfüllt. 4.4.4 Vorliegend ist auf Mittäterschaft zu erkennen, da A., B. und C. als Hauptbeteiligte dastehen. Jeder von ihnen hat in massgebender Weise mit den anderen zusam- mengewirkt; jeder war an der Entschliessung, an der Planung und an der eigent- lichen Tatausführung beteiligt. C., deren DNA-Profil auf einzelnen Sprengmitteln und auf Verpackungsmaterial aufgefunden worden ist (vorne E. 3.4.2), hat in massgeblicher Weise mitgewirkt, indem sie sich selber für das Verbergen wie auch für das Weiterschaffen zur Ver- fügung stellte. Der Umstand, dass B. die Polizeibeamten auf die Natur bzw. die Gefährlichkeit der sich auf C. befindenden verborgenen Gegenstände hinwies, beweist, dass er über das Weiterschaffen und Verbergen von Sprengmitteln im
32 - wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straftatbe- stände erfüllt, aber der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöp- fend erfasst und abgilt, den oder die anderen verdrängt, weshalb nur ersterer anwendbar ist. Unechte Konkurrenz wird gewöhnlich bei Spezialität, Konsumpti- on, Subsidiarität, Alternativität oder bei mitbestrafter Vor-, Begleit- oder Nachtat angenommen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 18 ff. mit Hinweisen; STRA- TENWERTH, a.a.O., S. 520 ff. N. 1 ff.). Erfüllt der Täter durch sein Verhalten ver- schiedene Tatbestände, die nicht im Ausschlussverhältnis zueinander stehen, liegt hingegen echte Konkurrenz vor. Ob dies der Fall ist, ist nur durch eine Ge- samtbewertung der in Frage stehenden Tatbestände festzustellen. Eine Ausle- gungshilfe ist dabei die Strafdrohung (BGE 124 IV 157 f.). Als Ausgangspunkt gilt folgende Regel: Schützen verschiedene Tatbestände unterschiedliche Rechtsgü- ter, liegt ein Fall echter Konkurrenz vor. Diese kann allerdings auch in Fällen vor- liegen, in welchen keine unterschiedlichen Rechtsgüter verletzt werden, bei- spielsweise wenn durch eine Handlung (Idealkonkurrenz) dasselbe Rechtsgut mehrerer Rechtsgutträger bzw. durch mehrere Handlungen (Realkonkurrenz) dasselbe Rechtsgut desselben Rechtsgutträgers mehrfach verletzt wird. Von letz- terer Hypothese sind jedoch Fälle auszuklammern, in denen eine rechtliche Handlungseinheit zu erkennen ist (zum Ganzen: ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 30 mit Hinweisen; vgl. auch STRATENWERTH, a.a.O., S. 533 N. 6, 7). Ei- ne solche ist dort zu erkennen, wo alternativ tatbestandliche Handlungseinheit, gewerbsmässiges, gewohnheitsmässiges oder fortgesetztes Delikt und natürliche Handlungseinheit zum Zuge kommen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 12). Zur tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit kann Folgendes fest- gehalten werden: Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn ein Straf- tatbestand mehrere Einzelakte zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit ver- bindet. In diesen Fällen besteht i.d.R. kein Konkurrenzverhältnis zwischen den Einzelakten. In erster Linie ist hier an tatbestandsmässige Verhalten zu denken, die begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen vor- aussetzen, wie z.B. bei mehraktigen oder zusammengesetzten Delikten oder bei Tatbeständen, welche die Tathandlung offen, pauschalisiert umschreiben (wie „Vereitelungshandlungen“ i.S.v. Art. 305 bis StGB oder „Misswirtschaft“ bei Art. 165 StGB). Ein Anwendungsfall tatbestandlicher Handlungseinheit liegt auch bei ite- rativer Tatbestandserfüllung vor, d.h. in Fällen, in welchen trotz Wiederholung von Einzelakten der Tatbestand bereits durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt ist (wie bei Tötung durch mehrere tödliche Messerstiche oder bei einer Gesamt- heit von in einem beschränkten Zeitraum vorgenommenen sexuellen Handlungen an demselben Opfer) (zum Ganzen: ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 13 mit Hinweisen; STRATENWERTH, a.a.O., S. 533 ff. N. 8 ff.). Eine natürliche Hand- lungseinheit wird in der Rechtsprechung angenommen, „wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines en-
33 - gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als einheitliches, zusammengehörendes Ge- schehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird“, wobei die natürliche Handlungsein- heit als selbstständige Kategorie in der Doktrin kritisiert wird (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 17 mit Hinweisen; vgl. STRATENWERTH, a.a.O., S. 535 N. 12). 6.2 6.2.1 Vorliegend steht nicht in Frage, ob das Vorhandensein von mehreren planmässig und konkret getroffenen Vorkehrungen, welche über das objektive Tatbestands- merkmal „mehrere Vorkehrungen“ des Art. 260 bis StGB hinausgehen, als eine mehrfache Begehung dieser Straftat anzusehen ist. Die Annahme einer mehrfa- chen Begehung des Tatbestands der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung fällt in casu nicht in Betracht, da die festgestellte Mehrzahl der Vor- kehrungen im Rahmen einer iterativen Tatbestandserfüllung anzusehen sind. Die Frage ist auch nicht, ob das gleichzeitige Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen als mehrfache Begehung von Art. 226 Abs. 2 StGB gilt, was im vorliegenden Fall ebenfalls auszuschliessen ist. Auch die Anklagebehörde spricht insoweit nicht von einer je mehrfachen Tatbegehung eines jeden Tatbestands bzw. vom Vorliegen von Konkurrenzsituationen (cl. 13 pag. 13.100.2-5).
Hingegen stellt sich die Frage, ob strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brand- stiftung mit den zum selbständigen Delikt erhobenen Vorbereitungshandlungen zu Sprengstoffdelikten in echter oder unechter Konkurrenz stehen. Beide Tatbe- stände haben in ihrer vollendeten Form gemeingefährliche Verbrechen zum Ge- genstand und setzen das Schaffen einer kollektiven Gefahr im Sinne des siebten Titels des zweiten Buches des StGB unter Strafe (zur Rechtsnatur der Gemein- gefahr vgl. ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 4 ff.). Das gleich- zeitige Schaffen von mehreren kollektiven Gefahrenlagen führt aber nicht zwangsweise zum Schluss, dass unechte Konkurrenz zum Zuge kommen muss, weil ein und dasselbe Rechtsgut tangiert wird, und zwar auch nicht dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – beide Vorbereitungshandlungsarten die Gefährdung ein und desselben fremden Eigentums bezweckten. Zwischen manchen Gefähr- dungsdelikten desselben Titels des StGB, wie zwischen Art. 221 und Art. 224 StGB – auf welche Delikte die Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung ge- mäss Art. 260 bis Abs. 1 StGB bzw. das Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB in casu gerade abzielten –, ist doch echte Idealkonkurrenz möglich (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2010, Art. 224 StGB N. 11; ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 27; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 221
34 - StGB N. 12), sodann auch zwischen einer Gefährdung durch Kernenergie, Ra- dioaktivität oder ionisierende Strahlen gemäss Art. 226 bis StGB einerseits und den Gefährdungen gemäss Art. 221 StGB sowie Art. 224 StGB andererseits (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 bis StGB N. 27). Ferner besteht zwischen strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 226 ter StGB und Widerhand- lung gegen Art. 34 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG, SR 514.51), welche Bestimmung Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zur Entwicklung von Kernwaffen unter Strafe stellt, wegen der Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 bis StGB N. 17). Wenn aber Art. 221 und Art. 224 StGB in echter Konkur- renz stehen können, wäre es nicht nachvollziehbar, für die entsprechenden Vor- bereitungshandlungen unechte Konkurrenz anzunehmen. Die Gemeingefahr wird – namentlich bei Feuersbrunst und Sprengstoff – auf- grund der Besonderheit des gefährdenden Tatmittels auch als Entfesselung von Naturkräften mit unberechenbarer Wirkung charakterisiert, womit der Täter einen Zustand herbeiführt, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum voraus bestimmten und abgegrenzten Umfange wahrscheinlich macht (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 43 f.; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 6). Massgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist das ent- sprechende Erfahrungswissen, das unter Berücksichtigung des Einzelfalles eine Prognose darüber ermöglicht, ob der Eintritt der Verletzung des Rechtsguts nahe liegt oder nicht (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 5). 6.2.2 Es ist vorliegend leicht ersichtlich und wird überdies durch den Bericht des WFD vom 20. Oktober 2010 (cl. 5 pag. 11.1.115 ff., 11.1.119) sowie die Aussagen der Zeugen CC. (cl. 13 pag. 13.930.4 ff.) und DD. (cl. 13 pag. 13.930.17 ff.) erhärtet, dass das separate, aber gleichzeitige Verwenden von Sprengmitteln und Gasfla- schen einerseits und von Brandsätzen (den Benzin- und Ölkanistern) anderer- seits zu einer Kumulierung von Naturkräften geführt hätte, deren Entfesselung gesteigerte unberechenbare Wirkungen gehabt hätte und am Bauobjekt einen um so grösseren Sachschaden bewirkt hätte. Auch eine Verletzung oder Tötung von Personen wäre durchaus möglich gewesen, wurde doch die Baustelle – wel- che zur Nachtzeit nicht in Betrieb war – temporär von Sicherheitspersonal über- wacht (Zeuge DD.; cl. 13 pag. 13.930.17 f.). Das Verhalten der Beschuldigten hätte also grössere Auswirkungen auf fremde Rechtsgüter haben können als bei alleiniger Anwendung nur des einen oder des anderen Tatmittels. Dabei fällt auf, dass das eine Tatmittel im Verhältnis zum anderen nicht in einer Art und Menge vorhanden war, dass seine Auswirkungen bloss als marginal im Verhältnis zu den Auswirkungen des andern bezeichnet werden könnten. Dass der kombinierte bzw. gleichzeitige Einsatz des sichergestellten Materials im Übrigen auch der Absicht der Beschuldigten entsprach, ergibt sich aus dem Bekennerschreiben,
35 - wonach „unser Angriff nicht symbolisch, sondern so zerstöverisch wie möglich“ sein sollte und sowohl die Spreng- als auch die Brandvorrichtungen auf mehreren Etagen hätten eingesetzt werden sollen (cl. 3 pag. 10.1.16 f.). Wie bereits ausge- führt (vorne E. 3.4.7), waren alle Komponenten vorhanden, um zwei funktionsfä- hige unkonventionelle Spreng-/Brandvorrichtungen (USBV) und zusätzliche un- konventionelle Brandvorrichtungen herzustellen (cl. 5 pag. 11.1.116).
Nach dem Gesagten treten die einen Vorbereitungshandlungen nicht hinter die anderen zurück. Dies lässt den Schluss ziehen, dass vorliegend auf echte Kon- kurrenz zwischen Art. 226 Abs. 2 und Art. 260 bis Abs. 1 StGB zu erkennen ist. 6.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrah- mens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Ein- bezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es eben- falls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesge- richts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. De- zember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). 6.4 Die beschuldigten Personen sind je des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB (E. 4.5) sowie der strafbaren Vorbe- reitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260 bis Abs. 1 StGB (E. 3.5) schuldig zu befinden. Beide Tatbestände drohen zwar die gleiche Höchststrafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), aber eine unterschiedliche Mindeststrafe an. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet das Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB, da dieser Tatbestand die höhe- re Mindeststrafe – Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen – androht (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 47). Die obere Grenze des Strafrahmens liegt damit bei einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB); das gesetzli- che Höchstmass dieser Strafart wird nicht erreicht (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 49
Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu ver- meiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt – wie schon in Art. 63 aStGB – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 6.5 In Bezug auf A.: 6.5.1 A. sass am 15. April 2010 am Steuer eines von ihm besorgten Mietwagens, mit dem er die auf C. getragenen Sprengstoffe weitergeschafft hat. Die Sprengmittel waren auf einer Person verborgen, um die Chancen eines erfolgreichen Trans- ports zu erhöhen. Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltens- weisen besteht zwar keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 9 i.f. mit Hinweisen). Die Art und Weise des Verbergens der Sprengstof- fe ist hier im Verhältnis zum Weiterschaffen im Auto straferhöhend zu berücksich- tigen. Es handelte sich dabei um wichtiges Material, ohne das das zerstörerische Potenzial der Gasflaschen nicht optimal hätte eingesetzt werden können. Das Sprengpotenzial der Sprengmittel hätte mithin wirkungsvoll mit den Gasflaschen kombiniert werden können (cl. 13 pag. 13.930.3-5). A. wusste um das Vorhan- densein sowohl der Gasflaschen als auch der Sprengmittel und hat letztere, ge- meinsam mit B. und C., mit direktem Vorsatz transportiert und versteckt. Der ge- plante Anschlag hätte durch die Kombination von Sprengstoff und Gas, worin ein gesteigertes zerstörerisches Potenzial liegt, grössere Schäden am im Bau ste- henden Gebäude angerichtet. Die Absicht, die Sprengstoffe zur Nachtzeit einzu- setzen, ist zusätzlicher Ausdruck der mit dem Weiterschaffen und Verbergen von Sprengmitteln zweckbezogenen kriminellen Energie: Die Ausführung des An- schlags wäre einfacher und Erfolg versprechender gewesen, da die Baustelle
Gemäss Strafregisterauszug vom 31. Mai 2011 wurde A. vom Ministero pubblico del Cantone Ticino am 15. November 2005 wegen Sachbeschädigung und Stö- rung der Glaubens- und Kultusfreiheit zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen, be- dingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und am 23. Juli 2009 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt (cl. 13 pag. 13.231.3). In Italien wurde er gemäss Strafregisterauszug vom 13. Juni 2011 vom Giudice dell’udienza preliminare (G.U.P.) del Tribunale di Bologna am 27. Oktober 2009 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu ei- ner Freiheitsstrafe von 40 Tagen und zu einer Busse von € 800.-- verurteilt; diese Strafen wurden durch eine Busse in der Höhe von € 1'520.-- ersetzt und sind be-
38 - dingt vollziehbar. Ausserdem wurde ihm als Nebenstrafe der Führerausweis für 6 Monate entzogen (cl. 13 pag. 13.231.9). 6.5.3 Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist in nicht unerheblichem Masse straferhö- hend zu berücksichtigen, dass der heute 26-jährige A. vorbestraft ist. In dieser Hinsicht ist insbesondere die mit Strafbefehl vom 23. Juli 2009 ausgefällte Strafe wegen Sachbeschädigung zu erwähnen (cl. 10 pag. 18.1.7 f.). Es handelte sich dabei um eine am Haupteingang des italienischen Konsulats in UUU. verübte Tat, die – wie im vorliegenden Verfahren – rein politisch-ideologisch motiviert war (cl. 10 pag. 18.1.59). Diesbezüglich ist denn auch ein deutliches Crescendo zu erkennen, nachdem im vorliegend zu beurteilenden Fall – an Stelle von Farben- lack wie bei der Sachbeschädigung in UUU. – Sprengmittel hätten eingesetzt werden sollen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass A. sich nicht gescheut hat, zur Durchsetzung seiner politischen bzw. ideologischen Ziele die Einsetzung von erhebliche Gewalt auslösenden Mitteln zu planen, indem er die Sprengmittel zum Zweck des in V. durchzuführenden Anschlages weitergeschafft und verborgen hat. Die dadurch bekundete rein politisch bzw. ideologisch motivierte Rücksichts- losigkeit wirkt sich in mittlerem Masse straferhöhend aus. 6.5.4 In Würdigung aller genannten Faktoren ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat auf eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten festzulegen. Infolge Tat- und Delikts- mehrheit ist sie aufgrund der Verurteilung wegen strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Brandstiftung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Im Hinblick auf diesen Tatbestand ist dem Gericht aufgefallen, wie weit sich der Beschuldigte – zusammen mit den Mittätern – bereits organisiert hatte, um sofort über sämtliches Material inkl. der Hilfsmittel, wie Werkzeuge, verfügen zu können, damit die Brand- und Sprengsätze am Zielort reibungslos hätten zu- sammengestellt, aufgestellt und eingesetzt werden können. Aufgrund der ge- meinsamen Anfahrt mit dem sichergestellten Material und der Festnahme in der Nähe des geplanten Anschlagsortes sowie des Bekennerschreibens ist davon auszugehen, dass sämtliche Vorbereitungshandlungen für eine Brandstiftung be- reits abgeschlossen waren. Einzig die Versuchsschwelle zu Brandstiftung war vom Beschuldigten noch nicht überschritten worden (E. 3.4.3). Die Schwere der Verletzung sowie die klare Intensität des verbrecherischen Willens und der Ab- sichten stehen hier im Vordergrund. Mit Bezug auf die Täterkomponenten wird auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.5.2, 6.5.3) verwiesen, wobei diese auf- grund des Doppelverwertungsverbots nicht noch einmal berücksichtigt werden. 6.5.5 In Würdigung aller genannten Faktoren ist eine Gesamtstrafe von 42 Monaten, d.h. 3 Jahren und 6 Monaten, als angemessen zu betrachten. 6.6 In Bezug auf B.:
39 - 6.6.1 B. war zusammen mit seiner Ehefrau C. am 15. April 2010 Mitfahrer im von A. geführten Mietwagen, mit dem die auf C. getragenen Sprengstoffe weiterge- schafft wurden. Wie bereits erwähnt (vorne E. 6.5.1), waren die Sprengmittel auf einer Person versteckt, um die Chancen eines erfolgreichen Transports zu erhö- hen. Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltensweisen besteht zwar keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzumes- sung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 9 i.f. mit Hinweisen). Die Art und Weise des Verbergens der Sprengstoffe ist hier im Verhältnis zum Weiterschaffen im Auto straferhöhend zu berücksichtigen. Es handelte sich dabei um wichtiges Material, ohne das das zerstörerische Potenzial der Gasflaschen nicht optimal hätte eingesetzt werden können. Das Sprengpo- tenzial der Sprengmittel hätte mithin wirkungsvoll mit den Gasflaschen kombiniert werden können (cl. 13 pag. 13.930.3-5). B. wusste um das Vorhandensein so- wohl der Gasflaschen als auch der Sprengmittel und hat letztere, gemeinsam mit A. und C., mit direktem Vorsatz transportiert und versteckt. Der geplante An- schlag hätte durch die Kombination von Sprengstoff und Gas, worin ein gestei- gertes zerstörerisches Potenzial liegt, grössere Schäden am im Bau stehenden Gebäude angerichtet. Die Absicht, die Sprengstoffe zur Nachtzeit einzusetzen, ist zusätzlicher Ausdruck der mit dem Weiterschaffen und Verbergen von Spreng- mitteln zweckbezogenen kriminellen Energie: Die Ausführung des Anschlags wä- re einfacher und Erfolg versprechender gewesen, da die Baustelle nachts nicht in Betrieb war und nur temporär überwacht wurde (cl. 13 pag. 13.930.17 f.); aus- serdem wäre die Reaktionszeit von Feuerwehr und Sicherheitskräften länger ge- wesen, da nicht mit einer sofortigen Alarmierung durch Passanten oder Nachbar- schaft zu rechnen war und die Rettungskräfte erfahrungsgemäss weniger rasch als zur Tageszeit einsatzbereit gewesen wären. Aufgrund der Tatmodalitäten, insbesondere der Art des Verbergens und des Transports der Tatmittel, der Schwere der möglichen und beabsichtigten Verlet- zung von Rechtsgütern sowie der zu diesem Zweck angewandten kriminellen Energie ist das Verschulden von B. als mindestens mittelschwer zu werten. Spe- ziell zu erwähnen ist, dass er einzig zur Verübung des geplanten Anschlags von seinem ausländischen Wohnsitzstaat in die Schweiz eingereist ist. Zu gewichten ist zudem das gemeinsame Handeln der Gruppe, von dem erfahrungsgemäss ei- ne erhöhte kriminelle Energie ausgeht. Auch die Intensität des verbrecherischen Willens des Täters, der darauf gerichtet war, einen grösstmöglichen Schaden an- zurichten, sowie dessen Freiheit, sich leicht für die Respektierung der von ihm übertretenen Norm zu entscheiden, lassen die Schuld als mindestens mittel- schwerwiegend erscheinen. Ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren ist von ei- ner Strafe von etwa 28 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
40 - 6.6.2 Dem Verhaftsrapport vom 15. April 2010 (cl. 1 pag. 6.2.1 f., 14, 71; vgl. auch cl. 6 pag. 13.2.87) kann entnommen werden, dass B. gemäss dem auf ihm vorgefun- denen Ausweis am 2 in X. (Italien) geboren wurde, er italienischer Staatsbürger ist und in ZZZZ., Provinz Turin (Italien), wohnhaft ist. Er ist mit der Beschuldigten C. verheiratet. Das Ehepaar ist kinderlos (cl. 1 pag. 6.2.71, 6.3.2). B. verfügt ge- mäss eigenen Angaben über ein Diplom einer technischen Oberschule (cl. 1 pag. 6.2.71). Er hat kein Vermögen; im Zeitpunkt seiner Verhaftung war er in ZZZZ. als selbstständiger Bauer tätig und verdiente ca. € 700.- im Monat (cl. 1 pag. 6.2.71). Er hat weder geschäftliche noch private Beziehungen zur Schweiz (cl. 1 pag. 6.2.71; cl. 6 pag. 13.2.6).
Im Schweizerischen Strafregister ist B. nicht verzeichnet (cl. 13 pag. 13.232.3). Gemäss Auszug aus dem italienischen Strafregister vom 18. Juli 2011 (cl. 13 pag. 13.232.16 f.) wurde er am 21. Dezember 2000 vom Tribunale di Pisa wegen eines am 23. Oktober 1999 begangenen Diebstahls zu vier Monaten Freiheits- strafe und zu einer Busse von € 206.58 verurteilt, unter Gewährung des beding- ten Strafvollzugs. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 hat das Berufungsgericht Florenz einen Entscheid des Tribunale di Livorno vom 16. Januar 2002 bestätigt, mit dem B. wegen am 7. August 1999 begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Busse von € 154.--, beide Strafen bedingt vollziehbar, ver- urteilt wurde. Er wurde damals der Sachbeschädigung mit daraus folgender Feu- ersbrunst und der Verletzung der Waffengesetzgebung schuldig befunden. Mit Strafbefehl des Giudice dell’istruzione preliminare (G.I.P.) del Tribunale di Reggio Emilia vom 20. Oktober 2004 wurde er wegen nicht bewilligten öffentlichen Ver- sammlungen, begangen am 2. Juni 2004, mit 5 Tagen Haft und einer Busse von € 60.--, beides ersetzt durch eine Busse von € 190.--, bestraft. Das Berufungsge- richt Florenz verurteilte ihn mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wegen Widerstands gegen Beamte, begangen am 17. Oktober 2000 in Florenz, zu einer Freiheitsstra- fe von einem Jahr. Dieses Urteil erwuchs am 17. November 2009 in Rechtskraft. Mit Beschluss des gleichen Gerichts vom 27. Januar 2010 wurde im Rahmen der Vollstreckung des vorgenannten Urteils die Strafe erlassen. Mit Verfügung des Tribunale di Pisa vom 7. Juli 2006 wurde B. bestimmten präventiven Massnah- men unterstellt (cl. 8 pag. 17.2.16). 6.6.3 Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist in nicht unerheblichem Mass straferhö- hend zu berücksichtigen, dass der heute 34-jährige B. mehrfach vorbestraft ist. In dieser Hinsicht fällt insbesondere die mit Urteil des Tribunale di Livorno vom 16. Januar 2002 ausgefällte Strafe von einem Jahr Zuchthaus wegen Sachbe- schädigung mit daraus folgender Feuersbrunst und Verletzung der Waffenge- setzgebung ins Gewicht. Es handelt sich um Straftaten, die bereits damals auf die Anwendung von Gewalt bzw. auf eine Sachbeschädigung, welche eine Feu- ersbrunst zur Folge hatte, hinweisen. Mithin besteht eine erhebliche Ähnlichkeit
41 - mit dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt. Obwohl die Vorstrafen zum Teil einige Zeit zurückliegen, weisen sie auf eine Gefährlichkeit von B. hin, die im hiesigen Verfahren wiederum, und zwar – durch den geplanten Einsatz von Sprengmitteln – in gesteigerter Form, zu Tage getreten ist. Ähnlich wie bei A. ist auch bei B. ein deutliches Crescendo zu erkennen. Dabei ist zu erwähnen, dass sich B. trotz mehrfacher Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht von weite- rer Delinquenz hat abhalten lassen und die von den italienischen Gerichten in ihn gesetzte Erwartung künftigen Wohlverhaltens nicht erfüllt hat. Selbst die Rechts- wohltat eines Straferlasses für die unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr hat ihn nicht daran gehindert, nur wenige Monate später erneut straffällig zu werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass B. sich nicht gescheut hat, zur Durchsetzung seiner politischen bzw. ideologischen Ziele die Einsetzung von erhebliche Gewalt auslösenden Mitteln zu planen, indem er die Sprengmittel zum Zweck des in V. durchzuführenden Anschlags weitergeschafft und verborgen hat. Die dadurch bekundete rein politisch bzw. ideologisch motivierte Rücksichtslosigkeit wirkt sich in mittlerem Masse straferhöhend aus. 6.6.4 In Würdigung aller genannten Faktoren ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat auf eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten festzulegen. Infolge Tat- und Delikts- mehrheit ist sie aufgrund der Verurteilung wegen strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Brandstiftung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. In Bezug auf diesen Tatbestand ist dem Gericht auch bei B. aufgefallen, wie weit er sich – zusammen mit den Mittätern – bereits organisiert hatte, um so- fort über sämtliches Material inkl. der Hilfsmittel, wie Werkzeuge, verfügen zu können, damit die Brand- und Sprengsätze am Zielort reibungslos hätten zu- sammengestellt, aufgestellt und eingesetzt werden können. Aufgrund der ge- meinsamen Anfahrt mit dem sichergestellten Material und der Festnahme in der Nähe des geplanten Anschlagsortes sowie des Bekennerschreibens ist davon auszugehen, dass sämtliche Vorbereitungshandlungen für eine Brandstiftung be- reits abgeschlossen waren. Einzig die Versuchsschwelle zu Brandstiftung war vom Beschuldigten noch nicht überschritten worden (E. 3.4.3). Die Schwere der Verletzung sowie die klare Intensität des verbrecherischen Willens und der Ab- sichten stehen hier im Vordergrund. Mit Bezug auf die Täterkomponenten wird auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.6.2, 6.6.3) verwiesen, wobei diese auf- grund des Doppelverwertungsverbotes nicht noch einmal berücksichtigt werden. 6.6.5 In Würdigung aller genannten Faktoren ist im Ergebnis eine Gesamtstrafe von 44 Monaten, d.h. 3 Jahren und 8 Monaten, als angemessen zu betrachten. 6.7 In Bezug auf C.:
42 - 6.7.1 C. war zusammen mit ihrem Ehemann B. am 15. April 2010 Mitfahrerin im von A. geführten Mietwagen, mit dem die auf ihr getragenen Sprengstoffe weiterge- schafft wurden. Wie bereits erwähnt (vorne E. 6.5.1), waren die Sprengmittel auf der Beschuldigten versteckt, um die Chancen eines erfolgreichen Transports zu erhöhen. Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltensweisen be- steht zwar keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzu- messung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 9 i.f. mit Hinweisen). Die Art und Weise des Verbergens der Sprengstoffe ist hier im Verhältnis zum Weiterschaffen im Auto straferhöhend zu berücksichtigen. Es handelte sich dabei um wichtiges Material, ohne das das zerstörerische Potenzial der Gasflaschen nicht optimal hätte eingesetzt werden können. Das Sprengpo- tenzial der Sprengmittel hätte mithin wirkungsvoll mit den Gasflaschen kombiniert werden können (cl. 13 pag. 13.930.3-5). C. wusste um das Vorhandensein so- wohl der Gasflaschen als auch der auf ihr verborgenen Sprengmittel und hat letz- tere, gemeinsam mit B. und A., mit direktem Vorsatz transportiert und versteckt. Der geplante Anschlag hätte durch die Kombination von Sprengstoff und Gas, worin ein gesteigertes zerstörerisches Potenzial liegt, grössere Schäden am im Bau stehenden Gebäude angerichtet. Die Absicht, die Sprengstoffe zur Nachtzeit einzusetzen, ist zusätzlicher Ausdruck der mit dem Weiterschaffen und Verber- gen von Sprengmitteln zweckbezogenen kriminellen Energie: Die Ausführung des Anschlags wäre einfacher und Erfolg versprechender gewesen, da die Bau- stelle nachts nicht in Betrieb war und nur temporär überwacht wurde (cl. 13 pag. 13.930.17 f.); ausserdem wäre die Reaktionszeit von Feuerwehr und Si- cherheitskräften länger gewesen, da nicht mit einer sofortigen Alarmierung durch Passanten oder Nachbarschaft zu rechnen war und die Rettungskräfte erfah- rungsgemäss weniger rasch als zur Tageszeit einsatzbereit gewesen wären. Aufgrund der Tatmodalitäten, insbesondere der Art des Verbergens und des Transports der Tatmittel, der Schwere der möglichen und beabsichtigten Verlet- zung von Rechtsgütern sowie der zu diesem Zweck angewandten kriminellen Energie ist das Verschulden von C. als mindestens mittelschwer zu werten. Spe- ziell zu erwähnen ist, dass sie einzig zur Verübung des geplanten Anschlags von ihrem ausländischen Wohnsitzstaat in die Schweiz eingereist ist. Zu gewichten ist zudem das gemeinsame Handeln der Gruppe, von dem erfahrungsgemäss eine erhöhte kriminelle Energie ausgeht. Auch die Intensität des verbrecherischen Wil- lens der Täterin, der darauf gerichtet war, einen grösstmöglichen Schaden anzu- richten, sowie deren Freiheit, sich leicht für die Respektierung der von ihr übertre- tenen Norm zu entscheiden, lassen die Schuld als mindestens mittelschwerwie- gend erscheinen. Ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren ist von einer Strafe von etwa 28 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
43 - 6.7.2 Dem Verhaftsrapport vom 15. April 2010 (cl. 1 pag. 6.3.1 f.; vgl. auch pag. 6.3.13; cl. 6 pag. 13.3.12) kann entnommen werden, dass C. gemäss dem auf ihr vorge- fundenen Ausweis am 3 in X. (Italien) geboren wurde, sie italienische Staatsbür- gerin ist und in ZZZZ., in der Provinz Turin (Italien), wohnhaft ist. Sie ist mit dem Beschuldigten B. verheiratet; das Ehepaar ist kinderlos (cl. 1 pag. 6.2.71, 6.3.2; cl. 6 pag. 13.3.12). C. absolvierte die Matura und bezeichnet sich als Studentin, ist aber seit einigen Jahren nicht mehr Studierende (cl. 1 pag. 6.3.8; cl. 6 pag. 13.3.11). Beruflich war sie als Erzieherin in einer sozialen Genossenschaft in Turin tätig; zuletzt arbeitete sie gelegenheitsmässig als Flachmalerin mit einem durchschnittlichen Pensum von 50% und erzielte dabei durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von ca. € 500.--, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestritt (cl. 1 pag. 6.3.8; cl. 6 pag. 13.3.11 f.). Sie hat kein Vermögen und ist schuldenfrei (cl. 6 pag. 13.3.11, 13.3.17). C. hat weder geschäftliche noch private Beziehun- gen zur Schweiz (cl. 6 pag. 13.3.12). Sie weist gemäss Auszug aus dem Schwei- zerischen Strafregister vom 31. Mai 2011 (cl. 13 pag. 13.233.3) und aus dem ita- lienischen Strafregister vom 13. Juni 2011 (cl. 13 pag. 13.233.9) keine Vorstrafen auf. Die genannten Umstände wirken sich weder straferhöhend noch strafmin- dernd aus. 6.7.3 Bei den Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass C. sich nicht gescheut hat, zur Durchsetzung ihrer politischen bzw. ideologischen Ziele die Einsetzung von erhebliche Gewalt auslösenden Mitteln zu planen, indem sie die Sprengmittel zum Zweck des in V. durchzuführenden Anschlages weitergeschafft und verbor- gen hat. Die dadurch bekundete rein politisch bzw.ideologisch motivierte Rück- sichtslosigkeit wirkt sich in mittlerem Masse straferhöhend aus. 6.7.4 In Würdigung aller genannten Faktoren ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten festzulegen. Infolge Tat- und Delikts- mehrheit ist sie aufgrund der Verurteilung wegen strafbaren Vorbereitungshand- lungen zu Brandstiftung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. In Bezug auf diesen Tatbestand ist dem Gericht auch bei C. aufgefal- len, wie weit sie sich – zusammen mit den Mittätern – bereits organisiert hatte, um sofort über sämtliches Material inkl. der Hilfsmittel, wie Werkzeuge, verfügen zu können, damit die Brand- und Sprengsätze am Zielort reibungslos hätten zu- sammengestellt, aufgestellt und eingesetzt werden können. Aufgrund der ge- meinsamen Anfahrt mit dem sichergestellten Material und der Festnahme in der Nähe des geplanten Anschlagsortes sowie des Bekennerschreibens ist davon auszugehen, dass sämtliche Vorbereitungshandlungen für eine Brandstiftung be- reits abgeschlossen waren. Einzig die Versuchsschwelle zu Brandstiftung war von der Beschuldigten noch nicht überschritten worden (E. 3.4.3). Die Schwere der Verletzung sowie die klare Intensität des verbrecherischen Willens und die Absichten stehen hier im Vordergrund. Mit Bezug auf die Täterkomponenten wird
44 - auf die vorstehenden Ausführungen (E. 6.7.2, 6.7.3) verwiesen, wobei diese auf- grund des Doppelverwertungsverbotes nicht noch einmal berücksichtigt werden. 6.7.5 In Würdigung aller genannten Faktoren ist im Ergebnis eine Gesamtstrafe von 40 Monaten, d.h. 3 Jahren und 4 Monaten, als angemessen zu betrachten. 6.8 Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 464 Tagen (15. Ap- ril 2010 bis einschliesslich 22. Juli 2011) ist bei allen drei Beschuldigten auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
46 - auch für denjenigen vom 23. Juli 2009. Die Frage stellt sich hingegen nicht für das italienische Urteil vom 27. Oktober 2009 (E. 6.5.5). Der Verteidiger beantragt, auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs sei mit Bezug auf beide vorgenannten Strafen zu verzichten; stattdessen sei eine der in Art. 46 Abs. 2 StGB genannten Alternativen anzuordnen (cl. 13 pag. 13.920.174). 7.4 Das Gericht ist aus den nachstehend dargelegten Gründen zum Schluss ge- kommen, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen würde, so dass sich ein Widerruf des bedingten Vollzugs beider in Frage stehender Strafbefehle auf- drängt. Es ist auch zum Schluss gekommen, dass die Ersatzmassnahmen der Verwarnung oder der Verlängerung der Probezeit die – hier fehlenden – Bewäh- rungsaussichten kaum verbessern würden. Mit Bezug auf das Urteil vom 15. No- vember 2005 ist eine weitere Verlängerung der Probezeit ohnehin ausgeschlos- sen, da die maximal zulässige Verlängerung bereits ausgesprochen worden ist. 7.4.1 Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind insofern von Bedeutung, als die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte – sowie das zu verhängende Straf- mass – gewichtige Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlau- ben. Die zwei in Betracht stehenden Vorstrafen ordnen sich in ein deutliches Crescendo ein, das einerseits vom Konnex „Ideologie/Sachbeschädigung“ und andererseits von einer diesbezüglichen, klar gesteigerten Gewaltbereitschaft ge- kennzeichnet wird. Dieses Crescendo, das negative Rückschlusse auf die künfti- ge Bewährung von A. erlaubt, ergibt sich bei der Prüfung seiner Bewährungsaus- sichten anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände. Bereits bei der Tat im Oktober 2007, die noch ein verhältnismässig geringes Schadensmass von Fr. 400.-- zur Folge hatte (cl. 10 pag. 18.1.8), fällt auf, dass A. planmässig vorging, gut organisiert war und sich von einem Komplizen begleiten liess (cl. 10 pag. 18.1.59-61). Ausserdem trug er bei seiner Festnahme ein Bekennerschrei- ben auf sich (cl. 10 pag. 18.1.65, 18.1.67). Neben den vorliegend zu beurteilen- den Tatumständen, die wiederum ein gut organisiertes Handeln – unter Beteili- gung von Komplizen – mit einer erheblich gesteigerten Bereitschaft zur Gewalt- anwendung bezeugen, lassen auch das Vorleben von A. sowie dessen allgemei- ne Lebenseinstellung gültige Schüsse auf seinen Charakter und auf die Aussich- ten seiner künftigen Bewährung zu. Für das Gericht ist nämlich klar, dass A. seit einiger Zeit einen ideologisch geprägten Weg eingeschlagen hat (cl. 10 pag. 18.1.59 f., 18.1.67; cl. 3 pag. 8.1.27, 8.1.30, 8.1.34) und sich auch deswe- gen im Ausland niedergelassen hat (cl. 3 pag. 8.1.37). Auf diesem Weg schreck- te er nicht davor zurück, zur Durchsetzung seiner ideologischen bzw. politischen Ziele eine wachsende Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung im Allge- meinen und eine gesteigerte Rücksichtslosigkeit gegenüber den Rechtsgütern Anderer im Speziellen an den Tag zu legen. Der Verurteilte hat nach der im Ju-
47 - li 2005 begangenen Sachbeschädigung – die mit einer Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gekoppelt war – nach rund zwei Jahren, im Oktober 2007, eine pointiert ideologisch motivierte Straftat begangen, die gegen das italienische Konsulat in UUU. gerichtet war; zweieinhalb Jahre später hat er die hier zur Beur- teilung stehenden Taten begangen. Die Sozialisationsbiographie von A. deutet auf eine zunehmende Verwurzelung in italienischen, anarchistisch geprägten Mi- lieus hin. A. hat sodann keinerlei Einsicht in die Widerrechtlichkeit seiner Taten gezeigt, weder im Strafverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des ita- lienischen Konsulats noch im hiesigen Verfahren. Aus seiner Gefangenenkorres- pondenz ist im Gegenteil zu schliessen, dass er Gewaltanwendung und Sabota- ge weiterhin als Mittel zivilen Ungehorsams betrachtet (cl. 3 pag. 10.1.212 f.). In familiärer Hinsicht sind keine stabilen Beziehungen zu seinen Angehörigen oder anderen Bezugspersonen ersichtlich, welche A. von weiterer Delinquenz abzu- halten vermöchten (vgl. cl. 3 pag. 8.1.37). Über seine Verlobte ist nichts bekannt, weshalb von ihr kein massgeblicher positiver Einfluss auf das künftige Verhalten von A. vermutet werden darf. Das Gesamtbild seiner Persönlichkeit, seines Vor- lebens und seiner Vorstrafen gebietet somit dem Gericht, auf ein erhebliches Rückfallrisiko zu erkennen. 7.4.2 In diese Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch die Tatsache miteinbe- zogen, dass die neue Strafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 und 43 StGB). Der Spruchkörper ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Schluss gekom- men, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die früheren Strafen nicht abgesehen werden kann, auch wenn die neue Strafe vollzogen wird. Es ist in Anbetracht des bisher Ausgeführten nämlich davon auszugehen, dass der Voll- zug der neuen Strafe allein nicht geeignet ist, A. in hinreichender Weise von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfällt, als die Schwere der während der Probezeit begangenen Verfehlungen – nunmehr Verbrechen – deutlich zu Tage tritt. Die unbedingte Strafe kann demzufolge nicht zur Verneinung einer Schlechtprognose und zu Ersatzmassnahmen bezüglich der beiden in Frage stehenden bedingten Strafen führen. 7.4.3 Der bedingte Vollzug der vom Ministero pubblico del Cantone Ticino mit Straf- behlen vom 15. November 2005 und 23. Juli 2009 gegenüber A. ausgefällten Strafen ist nach dem Gesagten zu widerrufen.
50 - (cl. 13 pag. 13.920.126 f.). Die Auslagen beinhalten Kosten von Fr. 19'387.40 für wissenschaftliche Untersuchungsberichte und Fotodokumentationen von Stadt- und Kantonspolizei Zürich (cl. 9 pag. 24.1.41, 24.1.43, 24.1.55, 24.1.63, 24.1.82, 24.1.139, 24.1.175) und sind gemäss Art. 9 Abs. 1 BStKR in dieser Höhe festzu- legen. Die Reisespesen des Staatsanwalts des Bundes und seiner Mitarbeiter von total Fr. 248.40 (cl. 9 pag. 24.1.280) sind bereits mit der Gebühr abgegolten. Ausgewiesen sind Arztkosten von Fr. 275.60 für A., Fr. 1'204.85 für B. und Fr. 466.05 für C. (cl. 13 pag. 13.920.59, cl. 9 pag. 24.1.22 ff.). Diese Auslagen sind entsprechend für die einzelnen Beschuldigten in dieser Höhe festzulegen (Art. 9 Abs. 1 BStKR). Die Haftkosten bilden nicht Teil der Verfahrenskosten und sind nicht zu veranschlagen. Die vom Gericht bezahlten Auslagen betragen Fr. 286.-- (Zeugenentschädigung; cl. 13 pag. 13.762.1). Andere Auslagen, wie Porti und Telefonspesen, gelten als mittels Pauschalgebühr von der Gerichtsgebühr gedeckt (Art. 1 Abs. 4 BStKR). Die im Vor- und Hauptverfahren angefallenen Übersetzerkosten sind dadurch bedingt, dass alle drei Beschuldigten die Verfahrens- und Verhandlungssprache nicht oder nicht genügend verstehen und sprechen. Sie sind deshalb mangels Auferlegbarkeit (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK) nicht zu den Auslagen hinzuzurechnen. Das Auslagentotal beträgt demnach Fr. 21'619.90 (inkl. individuelle Arztkosten). 10.4 Als Auslagen gelten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Solche Kosten sind gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO zu verlegen. Darüber sowie über die Frage der Entschädigung an die Ver- teidiger wird in einem separaten Entscheid befunden (vgl. Dispositiv Ziff. VI). 10.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfrei- spruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 3). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können allerdings unter Berücksichtigung der wirtschaftli- chen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen wer- den (Art. 425 StPO). Zweck dieser Bestimmung ist eine verbesserte Resozialisie- rung der verurteilten Person. Deshalb kann schon im Zeitpunkt des Kostenent- scheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die an sich zahlungs-
51 - pflichtige Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unbilligen Härte führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn diese mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung ernsthaft gefährden kann (DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3). 10.6 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; vorne E. 10.4) betragen gesamthaft Fr. 45'619.90 (Fr. 24'000.-- Gebühren und Fr. 21'619.90 Auslagen). Aufgrund ihrer Verurteilung sind alle drei Beschuldigten kostentra- gungspflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Freispruch in einem Anklagepunkt führt dabei nicht zu einer Ausscheidung von Verfahrenskosten, da in dieser Hin- sicht keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Die vorstehend ausgewiesenen Verfahrenskosten sind adäquat kausal durch die zur Verurteilung führenden An- klagepunkte verursacht worden. Sie sind deshalb grundsätzlich in vollem Umfang auf die Kostenpflichtigen aufzuerlegen. Aufgrund des mittäterschaftlichen Vorge- hens und der gleichgewichtigen Tatbeiträge erscheint es angezeigt, auf jede ver- urteilte Person einen Anteil von einem Drittel der gemeinsam verursachten Kos- ten (d.h. ohne Arztkosten) auszuscheiden; damit ergibt sich für jeden Verurteilten ein Betrag von Fr. 14'557.80 (1/3 von Fr. 43'673.40). Hinzuzurechnen sind die für jede verurteilte Person jeweils angefallenen Arztkosten (vorne E. 10.3). 10.7 Die Verurteilten haben keine Unterstützungspflichten, ausgenommen die gegen- seitigen ehelichen Pflichten von B. und C. Da bei allen drei Verurteilten von einer Mittellosigkeit und eher bescheidenen Einkommensverhältnissen auszugehen ist, ist das Gericht zum Schluss gekommen, die Verfahrenskosten – auch wenn sie im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Strafkammer nicht als besonders hoch erscheinen mögen – nicht in vollem Umfang den Verurteilten aufzuerlegen, um ihre Resozialisierung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe nicht zu gefähr- den. Von den Verfahrenskosten wird deshalb jeder verurteilten Person ein redu- zierter Anteil von Fr. 8'000.-- auferlegt.
Die Strafkammer erkennt: I.
Abs. 1 StGB;
Abs. 1 StGB;
Abs. 1 StGB;
2 Päckchen Sprengstoff der Marke O. (total 476 g)
1 Sicherheitsanzündschnur
2 Aluminiumsprengkapseln Nr. 8
2 Schachteln Anzündwürfel
1 Schachtel Mückenspiralen
31 Bekennerschreiben mit Kuverts
3 Zettel mit handschriftlichen Aufzeichnungen
1 Stabtaschenlampe
1 Fernglas
1 Klappsäge
Zündhölzer und Feuerzeuge
1 Bolzenschneider
3 Funkgeräte
1 Schraubenzieher
54 -
1 Air Spray
2 Roger-Staub-Mützen Von diesen Gegenständen werden folgende Gegenstände vernichtet:
2 Päckchen Sprengstoff der Marke O. (total 476 g)
1 Sicherheitsanzündschnur
2 Aluminiumsprengkapseln Nr. 8
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Christian Meier
Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
Rechtsanwalt Claude Hentz Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
55 - Der Präsident Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 22. September 2011